Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Inhaberin des Lehrstuhls „Englische Literatur- und Kulturwissenschaft“ an der Universität M., wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Besetzung einer Professur mit einer Mitbewerberin.

Im März 2016 schrieb die ...-Universität M. (LMU) in der Wochenzeitung „Die ZEIT“ eine zum Wintersemester 2017/2018 zu besetzende „Professur (W3) für Englische Literaturwissenschaft mit Schwerpunkt in der Frühen Neuzeit (Lehrstuhl)“ aus.

Die Ausschreibung lautete im hier maßgeblichen Teil wie folgt:

„Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber vertritt das Gebiet der englischen Literatur in theoretisch wie historisch orientierter Wissenschaft mit Forschungsschwerpunkt auf Shakespeare und der Frühen Neuzeit (inklusive Leitung der Shakespeare-Forschungsbibliothek). Erwünscht sind internationale Arbeitsperspektiven sowie ausgewiesene Forschungsinteressen im Bereich neuerer Fachentwicklungen. Die Lehrverpflichtung bezieht sich auf alle Studiengänge in der englischen Philologie.“

Die ...s-Universität M. (LMU) möchte eine hervorragend ausgewiesene Persönlichkeit gewinnen, die ihre wissenschaftliche Qualifikation im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine überdurchschnittliche Promotion oder eine vergleichbare besondere Befähigung durch international sichtbare, exzellente Leistungen in Forschung und Lehre nachgewiesen hat…“.

Auf die Ausschreibung erfolgten 25 Bewerbungen, unter anderem von der Antragstellerin und der Beigeladenen. In der ersten Sitzung der Berufungskommission am 13. Mai 2016 wurden 17 Bewerbungen mit der Begründung zurückgestellt, dass sie den Ausschreibungsbedingungen nicht oder nur unvollkommen entsprächen. Darunter befand sich die Bewerbung der Antragstellerin, die mit folgender Bemerkung versehen wurde: „Das eher schmale Oeuvre ist nicht international sichtbar und setzt zu wenige theoretische Akzente; es ist nicht innovativ“. Bei den verbleibenden 8 Bewerbern wurde beschlossen, sie zur Einreichung ihrer Qualifikationsschriften sowie von 4 weiteren Arbeiten aufzufordern. Verschiedene Kommissionsmitglieder erklärten sich zur Erstellung von Referaten über die ausgewählten Bewerber bereit. Nach Anhörung dieser Referate und anschließender Diskussion in der 2. Sitzung der Berufungskommission am 24. Juni 2016 wurden zwei weitere Bewerbungen vorläufig zurückgestellt. Nach Probevorträgen der verbleibenden sechs Bewerber/innen und Einholung vergleichender Gutachten unterbreitete die Berufungskommission mit Schreiben vom 1. November 2016 einen Listenvorschlag zur Wiederbesetzung der ausgeschriebenen Professur. Dabei war die Beigeladene auf Platz 2b, zwei andere Bewerberinnen auf Plätze 1 und 2a gesetzt.

Am 23. Dezember 2016 erfolgte eine internationale Nachausschreibung für eine „Full Professorship (W3) of Early Modern English Literature and Shakespeare Studies (Chair)“. Die Berufungskommission entschied in der Sitzung vom 3. Februar 2017 mit ausführlichen Begründungen, die Bewerbungen nicht zu berücksichtigen, „da sie hinsichtlich Profils und wissenschaftlichen Ranges“ nicht das Niveau der zum Probevortrag eingeladenen Bewerber erreichten. Der ursprüngliche Listenvorschlag blieb aufrechterhalten. Nach Anhörung des Fakultätsrats zur Absicht der Hochschulleitung, von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abzuweichen, beschloss das Präsidium am 10. Mai 2017, die Beigeladene an Platz 1 der Berufungsliste für den Lehrstuhl zu setzen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 erteilte der Präsident der LMU den Ruf an die Beigeladene. Mit E-Mail vom 16. August 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung bei der Stellenbesetzung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin ließ hiergegen mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. August 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen W3-Professur vorläufig zu verbieten, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. November 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe zwar ein Anordnungsgrund, die Antragstellerin habe jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung der Antragstellerin bereits in der ersten Sitzung der Berufungskommission auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Bewerbung seien im entsprechenden Sitzungsprotokoll der Berufungskommission zwar knapp formuliert, sie ließen aber erkennen, aus welchen sachlichen Gründen die Ablehnung der Bewerbung erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Berufungskommission den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum für die Auswahlentscheidung, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden könne, überschritten habe. Die Ausgestaltung des weiteren Verfahrens nach der ersten Sitzung der Berufungskommission könne sich nicht auf die Bewerbung der Antragstellerin ausgewirkt haben, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr am Auswahlverfahren teilgenommen habe. Dies gelte sowohl für die nachfolgende internationale Ausschreibung als auch für den Umstand, dass das Präsidium von der Vorschlagsliste der Berufungskommission abgewichen sei.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das Vergabeverfahren leide unter formellen Fehlern, deren Kausalität für das Ergebnis des Auswahlverfahrens zumindest nicht auszuschließen sei, aber auch unter materiellen Fehlern.

Obwohl mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 30. August 2017 Akteneinsicht in die Verfahrensakten beantragt worden sei, sei vor Erlass des angegriffenen Beschlusses keine entsprechende Mitteilung des Verwaltungsgerichts bzw. kein expliziter Hinweis auf die Gewährung von Akteneinsicht erfolgt.

Zwei der externen Gutachter seien befangen und deshalb von der Mitwirkung im Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Das Ausschreibungsverfahren sei fehlerhaft, weil es nach der internationalen Ausschreibung vom 23. Dezember 2016 nicht beendet und von neuem durchgeführt worden sei. In diesem Fall hätte die Antragstellerin sich aufgrund der internationalen Ausschreibung erneut bewerben können, da diese ein anderes Anforderungsprofil vorgegeben habe. Bewerber aus dem Ausland hätten dadurch einen Vorteil gehabt, dass im englischen Ausschreibungstext im Gegensatz zur deutschen Ausschreibung keine Altersgrenze genannt worden sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass die Hochschulleitung der ursprünglich auf Platz 1 der Berufungsliste befindlichen Bewerberin mit der Begründung, sie sei nahe an der Altersgrenze, keinen Ruf erteilt habe. Zudem sei mit der „Times Literary Supplement“ das falsche Ausschreibungsmedium gewählt worden. Entsprechend qualifizierte Kandidaten hätten lediglich mit einer Ausschreibung in der „Times Higher Educations“ gewonnen werden können. Für die beiden Gruppen – nationale Bewerber und internationale Bewerber – seien unterschiedliche Qualifikationszeitpunkte zugrunde gelegt worden. Bei der Antragstellerin habe keine Berücksichtigung gefunden, dass diese im Juni 2016 einen weiteren internationalen Vortrag im Rahmen einer interdisziplinär angelegten Konferenz in Edinburgh gehalten habe.

Die Auswahlentscheidung leide auch an materiellen Fehlern und entspreche nicht dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bewertung, das eher schmale Oeuvre sei international nicht sichtbar, setze zu wenig theoretische Akzente und sei nicht innovativ, entspreche nicht den Tatsachen.

So sei das Oeuvre der Antragstellerin wesentlich umfangreicher als dasjenige der drei in den Listenvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen, zumal im Bewerberspiegel für die Antragstellerin 5 ihrer Bücher, eines davon einschlägig mit dem Titel „William Shakespeare – Eine Einführung in Leben und Werk“, sowie 24 Rezensionen nicht aufgenommen worden seien. Insgesamt habe die Antragstellerin 7 Bücher veröffentlicht, die Beigeladene und die beiden anderen auf der Auswahlliste befindlichen Bewerberinnen jeweils nur zwei. Selbst wenn man die Studienbücher unberücksichtigt ließe, habe die Antragstellerin im Gegensatz zur Beigeladenen und zur Bewerberin, die ursprünglich auf Platz 1 gelistet gewesen sei, zwei Monographien vorzuweisen, von denen sich die Dissertation mit Shakespeare und der Frühen Neuzeit befase. In der Laudatio für eine der gelisteten Bewerberinnen werde hervorgehoben, dass einige ihrer Mitherausgaben sowie fast 30 Aufsätze Lehrbuchcharakter hätten und nachdrücklich deren Engagement als Hochschullehrerin bezeugten, während der Antragstellerin der Lehrbuchcharakter ihrer Veröffentlichungen negativ angerechnet werde. Gänzlich fehle im Bewerberspiegel auch, dass die Antragstellerin im Unterschied zu den anderen Gelisteten die Alleinherausgeberin zweier wissenschaftlicher Reihen sei und die Anzahl ihrer Aufsätze von 48 die Anzahl der Aufsätze der anderen Gelisteten bei weitem übersteige. Die Antragstellerin habe in renommierten Verlagen publiziert, wie z.B. bei de Gruyter, Metzler, im Universitätsverlag Winter und im „Archiv für das Studium der neueren Sprachen und Literaturen“. Auch in der Veröffentlichungsliste der Beigeladene seien diverse unbekannte Verlage enthalten.

Im Bewerberspiegel habe bei der Antragstellerin unter der Rubrik „Auszeichnungen, Verbundforschung, Konferenzorganisationen und Internationale Forschungsaufenthalte“ unrichtig ein Forschungsstipendium für „exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs“, die Mit-Organisation internationaler Konferenzen in M. und an einer weiteren deutschen Universität keine Erwähnung gefunden, ebenso der Forschungsaufenthalt der Antragstellerin an der Universität Stanford (USA) im Jahr 2012 sowie der Aufbau einer Kooperation mit der Albert Einstein Universität in Mexiko. Der Antragsgegner liste zwar die Stipendien, Fellowships etc. der gelisteten Bewerberinnen auf, deren Relevanz für die fachliche Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle werde jedoch nicht erörtert. Die Antragstellerin sei lange Jahre Dekanin eines komplexen Fachbereichs gewesen und aus der daraus resultierenden Arbeitsbelastung erklärten sich die fehlenden Fellowships. Abgesehen davon sei der Ausschreibung nicht zu entnehmen gewesen, dass „Auszeichnungen, Verbundforschung, Konferenzorganisationen und internationale Forschungsaufenthalte“ sowie die Einwerbung von Drittmitteln in den Bewerbungen gesondert genannt werden sollten. Daher hätte bei der Bewerberauswahl auch nicht auf diese Kriterien abgestellt werden dürfen.

Die internationale Sichtbarkeit des Oeuvres der Antragstellerin sei unzutreffend gewürdigt worden. Die Bewerbungsunterlagen umfassten die Namen von 25 hochrangigen Kollegen und Kolleginnen aus dem europäischen Ausland sowie von weiteren 13 außerhalb Europas, zudem eine Auswahl an nicht schriftlich veröffentlichten Vorträgen, in denen die Einladungen verschiedener hochrangiger Gastredner aus England durch die Antragstellerin vermerkt seien. Die internationale Sichtbarkeit der Antragstellerin ergebe sich auch daraus, dass sie Einladungen zu verschiedensten Konferenzen und Gastvorträgen im In- und Ausland erhalten habe. Auch aus der von der Antragstellerin eingereichten Liste der „Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten“ (Member of Board of EMCO, International Journal of the Classical Tradition, Member of the Committee of the World Cultural Council) gehe ihre internationale Sichtbarkeit hervor.

Das durch Herrn Prof. Dr. E. erstellte vergleichende Gutachten über die gelisteten Bewerberinnen sowie einen weiteren Bewerber habe bei deren Werken und internationaler Reputation erhebliche Defizite festgestellt. Dennoch seien diese Bewerber/innen im Bewerbungsverfahren verblieben, während die Antragstellerin mit unzutreffender Bewertung bereits in der Vorauswahl ausgeschieden sei. Hinsichtlich Kompetenz und Erfahrung in der Shakespeare-Forschung habe der Antragsgegner für die Beigeladene lediglich anführen können, dass sie Präsidentin der Deutschen Shakespeare Gesellschaft sei. Diese sei jedoch keine wissenschaftliche, sondern eine literarische Vereinigung, bei der jedermann Mitglied werden könne, der sich für Shakespeare interessiere.

Die Feststellung, das Werk der Antragstellerin setze zu wenig theoretische Akzente, gehe hinsichtlich des konkret ausgeschriebenen Lehrstuhls fehl. Dieser stelle besondere Anforderungen auch an historische Sachkenntnis. Über diese verfüge die Antragstellerin im Gegensatz zur Beigeladenen, die keine Forschungsmonographie, die das historische Schwerpunktgebiet des Lehrstuhls bearbeite, vorweisen könne. Auch die Antragstellerin sei an den Schnittstellen zu weiteren Fächern tätig, zum Beispiel verfolge sie seit ihrer Dissertation zu Shakespeare die religiösen Diskurse der Frühen Neuzeit und damit auch Fragen der „Cultural Studies“. Auch zu Fragen von Gender und Media habe sie publiziert, eine der beiden von ihr herausgegebenen Reihen trage den Titel „Cultural Identities“.

Die Wertung, das Oeuvre sei nicht innovativ, werde dadurch widerlegt, dass sämtliche Publikationen der Antragstellerin in wissenschaftlichen Verlagen und Zeitschriften veröffentlicht worden seien. Die Charakterisierung der Aufsätze der Beigeladenen durch den Gutachter Erne als „worthwhile and intelligent essays, although I would not call them ground-breaking“ belege, dass auch die Werke der Beigeladenen Defizite aufwiesen. Die Dissertation der Antragstellerin umfasse nicht nur eine Edition, sondern zusätzlich eine umfangreiche philologische Erörterung zu Shakespeare und den religiösen Diskursen der Frühen Neuzeit.

Insgesamt sei bei einem Vergleich der wissenschaftlichen Qualifikationen festzustellen, dass die Antragstellerin seit langem im „Bereich Shakespeare und die Frühe Neuzeit“ wissenschaftlich ausgewiesen sei und seit dem Jahr 2005 einen der wenigen Lehrstühle bekleide, die es in Deutschland mit dieser Denomination noch gebe. Die Beigeladene hingegen habe sich erst seit drei Jahren mit Shakespeare beschäftigt und sie sei nach dem vergleichenden Gutachten von Prof. Dr. E. fachwissenschaftlich zu dieser Denomination der Professur nicht ausgewiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2017 abzuändern und dem Antragsgegner zu untersagen, die W3-Professur für Englische Literaturwissenschaft mit Schwerpunkt in der Frühen Neuzeit an der LMU zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass sich die Antragstellerin nur auf Fehler des Auswahlverfahrens beziehen könne, durch die eine Verletzung ihrer Rechte als möglich erscheine. Verfahrensfehler lägen im Übrigen nicht vor. Es sei ein einheitlicher Ausschreibungstext in Deutsch und Englisch verwendet worden. In beiden sei insbesondere auf die Forschungsschwerpunkte Shakespeare und die Frühe Neuzeit hingewiesen worden, auch sei die Leitung der Shakespeare-Forschungsbibliothek jeweils ausdrücklich hervorgehoben worden. Die Ergänzung der Denomination in der englischen Sprachfassung durch „Shakespeare Studies“ sei dadurch bedingt, dass im anglo-amerikanischen Bereich die Forschung der Frühen Neuzeit ungleich stärker ausdifferenziert sei und durch die Erwähnung des wichtigsten Autors Fehlbewerbungen hätten verhindert werden sollen. Die Veröffentlichung des englischen Ausschreibungstextes sei versehentlich unterblieben und deshalb nachgeholt worden. Da es sich um dieselbe Professur mit demselben Anforderungsprofil gehandelt habe, sei eine Neuüberprüfung aller Bewerber anhand der englischen Sprachfassung nicht erforderlich gewesen. Die Wahl des Ausschreibungsmediums obliege allein der ausschreibenden Stelle. Abgesehen davon handele es sich bei der „Times Literary Supplement“ um eine anerkannte Zeitschrift im Bereich der Englischen Sprachwissenschaft. Die gerügte Befangenheit von auswärtigen Mitgliedern der Berufungskommission liege nicht vor. Weder die Tätigkeit am selben Institut wie die Beigeladene (Herr Prof. Dr. M.) noch ein seit dem Jahr 2010 beendetes Lehrer-Schüler Verhältnis (Frau Prof. Dr. F.) führe zu einer Befangenheit.

Das Auswahlverfahren sei auch materiell nicht zu beanstanden. Die Berufungskommission habe die Bewerbung der Antragstellerin eingehend gewürdigt und sie bereits in der ersten Auswahlrunde im Vergleich für deutlich weniger geeignet erachtet als die Listenkandidatinnen. Die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung seien im Protokoll der ersten Sitzung der Berufungskommission vom 13. Mai 2016 niedergelegt.

Die Berufungskommission habe der Antragstellerin zu Recht ein im Vergleich schmales Oeuvre attestiert. Sechs der acht Monographien seien Lehr- und Einführungswerke für den Unterricht. Ein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn aufgrund eigenständiger Forschung sei davon nicht zu erwarten. Hierfür spreche auch, dass sie bei einem klassischen Schulbuchverlag veröffentlicht worden seien.

Über die für den Lehrstuhl wichtigen Erfahrungen und Erfolge in der Einwerbung von Drittmitteln verfüge die Antragstellerin auch nach mehr als 10 Dienstjahren an der Universität nicht; deshalb sei die entsprechende Spalte im Bewerberspiegel „Auszeichnungen, Verbundforschung etc.“, bei der Antragstellerin offengeblieben. Im Vergleich zu ihr zeichneten sich die anderen drei Listenkandidatinnen durch entsprechende Qualifikationen aus.

Die Antragstellerin sei international deutlich weniger sichtbar als die Listenkandidatinnen. Im Gegensatz zu diesen sei sie nicht institutionell in internationale Forschungszusammenhänge an- und eingebunden. Die von ihr angeführten Gasteinladungen zu Vorträgen an die Universität Trier (2012) und an die Universität Bielefeld (2013) sowie die von ihr angeführten Bemühungen, eine nicht näher bestimmte Kooperation mit einer privaten Universität in Mexiko zu realisieren, seien nicht geeignet, internationale Sichtbarkeit nachzuweisen. Die Mitgliedschaft im Komitee des „World Cultural Council“ sei ohne fachwissenschaftlichen Bezug. Die Platzierung auf der Einladungsliste zur „International Shakespeare Conference“ in Stratford gelte nicht als Ausweis besonderer international anerkannter wissenschaftlicher Exzellenz, abgesehen davon, dass auch die Listenkandidatinnen auf der Einladungsliste präsent seien.

Das Werk der Antragstellerin, das eher historisch ausgerichtet sei, biete vergleichsweise zu wenig theoretische Ansätze. In der Ausschreibung sei ausdrücklich verlangt worden, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin das Gebiet der englischen Literatur in theoretisch wie historisch orientierter Wissenschaft vertreten müsse. Historische Sachkenntnis sei zwar eine notwendige, aber noch keine ausreichende Bedingung für die erforderliche Eignungsfeststellung. Dem Besetzungsprozess habe ein intensiver fachwissenschaftlicher Diskurs an der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften zugrunde gelegen, der insbesondere vor dem Hintergrund der Exzellenzinitiative die Zukunft und Ausgestaltung in der gesamten Englischen Literaturwissenschaft an der Fakultät berücksichtige und Eingang in das Anforderungsprofil gefunden habe. Gerade auch auf der Basis der theoretischen Ansätze sollten die interdisziplinären und internationalen Anschlussmöglichkeiten der Shakespeare-Forschung einschließlich der Shakespeare-Forschungsbibliothek ausgebaut und innovative Forschungsimpulse im weiteren Fächerverbund umgesetzt werden.

Ein Engagement für neuere fachwissenschaftliche Entwicklungen sei im wissenschaftlichen Werk der Antragstellerin nicht erkennbar. Vornehmlich bei den Listenkandidatinnen sei das Engagement für neuere fachwissenschaftliche Entwicklungen, wie Gender, Media und Cultural Studies deutlich breiter dokumentiert. Der zu besetzende Lehrstuhl verfolge mit seiner Fachausrichtung „Shakespeare- und Frühe Neuzeit-Forschung“ keine reine Besitzstandswahrung und Weitergabe von gesichertem Wissen, was seit langem den Arbeitsschwerpunkt der Antragstellerin bilde.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Innovationskraft lasse sich weder aus ihrer Dissertation ableiten, da die Editionsphilologie per se nicht innovativ sei, noch aus der Teilnahme an der „International Shakespeare Conference“, da diese nicht von einer qualitativen Begutachtung wissenschaftlicher Schriften abhänge. Auch die von der Antragstellerin verfassten Aufsätze belegten deren wissenschaftliche Exzellenz nicht. Mit Ausnahme von zwei Artikeln sei keine der Arbeiten in einer internationalen oder international anerkannten Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Insbesondere seien – im Gegensatz zu den anderen Listenkandidatinnen – wichtige und einschlägige Zeitschriften der nationalen und internationalen Shakespeare-Forschung oder überhaupt der Anglistik im gesamten Oeuvre der Antragstellerin nicht vertreten. Daran würde auch eine Aktualisierung ihrer Bewerbungsunterlagen nichts ändern. Die Listenkandidatinnen hätten auch Kompetenz, Professionalität und Erfahrung in der Shakespeare-Forschung aufzuweisen. Insbesondere füllten diese sehr herausgehobene Funktionen in der Institutionalisierung der Shakespeare-Forschung aus. Sie seien seit langem prominente Mitglieder im Vorstand der Deutschen Shakespeare Gesellschaft, die Beigeladene seit 2014 deren Präsidentin.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 legte der Beklagte eine Stellungnahme der Dekanin der Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaften der LMU vor, in der diese die wissenschaftlichen Verdienste der Beigeladenen hervorhebt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der LMU Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene W3-Professur zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung nicht abzuändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zutreffend verneint. Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, die ausgeschriebene W3-Professur mit der Beigeladenen zu besetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen weder die von der Antragstellerin vorgetragenen Verfahrensfehler vor noch ist die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin materiell zu beanstanden.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat –jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (ebenso Art. 94 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 BV). Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasst (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – DVBl 2002, 1633/1634; B.v. 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15 – NVwZ 2017, 313 Rn. 18) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2013 – 7 CE 13.348 – juris Rn. 21). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings steht der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV) über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 – NVwZ-RR 2017, 736 Rn. 20; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18). Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulgremien, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen. Gemessen daran kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Stellenausschreibung und der Bewerberauswahl, sowohl formell wie auch materiell, keinen Erfolg haben.

1. Die Auswahlentscheidung der Berufungskommission und der Universitätsleitung ist, soweit ersichtlich, verfahrensfehlerfrei in dem mehrstufigen Berufungsverfahren zustande gekommen, welches nach Art. 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 369), für die Berufung von Professoren vorgesehen ist.

a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG sind Professuren öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Dieser Maßgabe hat die von der LMU im März 2016 vorgenommene nationale Ausschreibung, auf die sich die Antragstellerin beworben hat, nicht entsprochen. Die erforderliche internationale Ausschreibung wurde im Dezember 2016 nachgeholt und führte zu einer Vergrößerung des Bewerberkreises. Offenbleiben kann, ob das Ausschreibungsverfahren, wie die Antragstellerin meint, insgesamt zu wiederholen gewesen wäre, oder eine Nachholung der internationalen Ausschreibung jedenfalls dann ausreichend ist, wenn deren Ergebnisse im Rahmen des laufenden Auswahlverfahrens angemessen Berücksichtigung finden. Denn unabhängig von der Bewertung des Ausschreibungsverfahrens gibt es keinen Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Durchführung eines insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.1998 – 7 ZE 97.3696 – juris Rn. 17).

b) Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin durch die konkrete Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragstellerin hat sich auf die nationale Ausschreibung hin beworben und ist in die Bewerberauswahl einbezogen worden. Eine Wiederholung der gesamten Ausschreibung hätte zwar der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben, sich erneut zu bewerben. Ein substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen dies die von der Beurteilungskommission vorgenommene Gesamteinschätzung ihrer Bewerbung hätte beeinflussen können, fehlt jedoch. Gleiches gilt für die Behauptung, unter Zugrundelegung des Stellen- und Anforderungsprofils in der englischen Ausschreibung, das von der deutschen Ausschreibung abweiche, hätte die Antragstellerin durchaus Aussicht auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung gehabt. Aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass die internationale Ausschreibung im „Times Literary Supplement“ und damit nicht in der richtigen Zeitschrift für die Veröffentlichung akademischer Stellenanzeigen vorgenommen worden sei. Auch für diesen Einwand wäre eine substantiierte Darlegung erforderlich, inwiefern sich durch eine (weitere) Bewerbung der Antragstellerin die Gesamteinschätzung der Berufungskommission zu ihren Gunsten geändert hätte.

c) Nicht dargelegt und auch nicht erkennbar ist, dass sich bei einer entsprechenden Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen der internationalen Ausschreibung der fehlende Hinweis auf die Altersgrenze des Art. 10 Abs. 3 BayHSchPG in der englischen Version des Ausschreibungstextes zu Gunsten der Antragstellerin hätte auswirken können. Die Vorschrift ist unabhängig von der Erwähnung im Ausschreibungstext zu beachten und hat im Übrigen bei der Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin keinerlei Berücksichtigung gefunden. Da die internationalen Bewerbungen nicht als geeignet beurteilt wurden, sind unterschiedliche Qualifikationszeitpunkte für nationale und internationale Bewerbungen ohne Belang und können schon aus diesem Grund keine Verletzung der Chancengleichheit begründen.

d) Eine Befangenheit von den an der Auswahlentscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Berufungskommission Prof. Dr. M. und Frau Prof. Dr. F. ist nicht substantiiert dargelegt, sodass auch aus diesem Grund die Auswahlentscheidung nicht fehlerhaft ist.

Für die Besorgnis der Befangenheit bei Amtsträgern im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind die Grundsätze für eine Befangenheit von Richtern nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Zwar können enge Freundschaft oder eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit die Besorgnis der Befangenheit begründen, wie beispielsweise die Tätigkeit von Richtern in einem Spruchkörper (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2015 – 7 CE 15.1737 – juris Rn. 21). Nicht ausreichend ist hingegen die Zugehörigkeit zum Gericht, dem auch ein Verfahrensbeteiligter angehört (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 54 Rn. 11a).

Derartige Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit, die über die bloße Bekanntschaft von Personen hinausgehen würden, wurden im Hinblick auf Herrn Prof. Dr. M. nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass er ebenso wie die Beigeladene und eine andere auf der Vorschlagsliste stehende Bewerberin an der Freien Universität Berlin lehrt, genügt hierfür nicht. Nicht ausreichend ist, dass er ebenso wie letztere Bewerberin am Institut für Englische Philologie lehrt, da dort zwölf Professoren und Professorinnen tätig sind, sodass ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer besonders engen Zusammenarbeit auszugehen ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, eine der gelisteten Bewerberinnen sei offenbar gut mit Frau Prof. Dr. F. bekannt, da sie sich im Vorwort ihres Buches bei dieser für das Lesen von Teilen des Manuskripts, die konstruktive Kritik und die großzügige Unterstützung bedanke. Hinweise auf eine daraus entstandene enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit sind dem nicht zu entnehmen, ebenso wenig aus dem Vortrag, eine der zum Probevortrag geladenen Bewerberinnen sei Schülerin von Frau Prof. Dr. F. gewesen. Zwar sieht die Deutsche Forschungsgemeinschaft laut Nr. 5 der Liste der Befangenheitskriterien ein Schüler-Lehrer-Verhältnis bis sechs Jahre nach dessen Beendigung als grundsätzlich geeignet an, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Gegen Ende dieses Zeitraums – wie hier, wenn nicht ohnehin der Zeitraum bereits abgelaufen gewesen sein sollte – ist aber jedenfalls eine Darlegung erforderlich, welche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit auch im Hinblick auf die Antragstellerin vorliegen. Daran mangelt es hier.

e) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, kann die Antragstellerin schon deswegen nicht durchdringen, weil insofern die Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren eingetreten wäre (vgl. Art. 45 bzw. 46 BayVwVfG entsprechend). Abgesehen davon war dem Bevollmächtigten durch das Schreiben des Antragsgegners vom 18. September 2017 bekannt, dass sich die Akten beim Verwaltungsgericht befinden. Zudem war er in dem Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden, dass in die Behörden- und Gerichtsakten in der Geschäftsstelle Einsicht genommen werden könne. Es hätte dem Bevollmächtigten oblegen, entsprechend Akteneinsicht zu nehmen.

2. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Bei ihrer Entscheidung, die Antragstellerin erfülle das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil in geringerem Maße als die Bewerber/innen, die zu einem Probevortrag geladen wurden, hielt sich die Berufungskommission im Rahmen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums. Eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze durch den Antragsgegner, wie sie die Antragstellerin rügt, ist nicht festzustellen.

a) Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung ist das Protokoll der ersten Sitzung der Berufungskommission vom 13. Mai 2016. Hiernach wurde die Entscheidung der Berufungskommission, die Antragstellerin (sowie weitere Bewerber/innen) nicht zu berücksichtigen, nach Sichtung des Bewerberspiegels getroffen. In diesem waren sämtliche Bewerber/innen (der nationalen Ausschreibung) mit Namen, derzeitiger Position, Studium sowie Studienfach, Themen von Promotion und Habilitation, beruflichem Werdegang, sowie einer Spalte „wissenschaftliche Publikationen sowie Auszeichnungen, Verbundforschung, Konferenzorganisation, internationale Forschungsaufenthalte“ aufgeführt. Grundlage für die Beurteilung der Gesamtqualifikation der einzelnen Bewerber waren vom Berufungsausschuss entwickelte Kriterien zur näheren Ausgestaltung des in der Ausschreibung verwendeten Anforderungsprofils.

Es handelte sich dabei um Folgende:

„(1) Exzellenz in der Forschung (Breite; international anerkannte, weiterführende Forschungsergebnisse, Innovativität, Erschließung neuer bzw. ertragreicher Forschungsgebiete; Grundlage bei der Beurteilung: Würdigung der Schriften der BewerberInnen innerhalb der Berufungskommission, zwei vergleichende externe Gutachten, Erfolg bei der Einwerbung von Drittmitteln.

(2) Exzellenz in der Lehre (Breite; Klarheit der Darstellung und der Strukturierung; Fähigkeit, Studenten zu begeistern; Koppelung von Lehre und Forschung); Grundlage bei der Beurteilung: Diesbezügliche Würdigung der Schriften und des Lebenslaufs der BewerberInnen im Rahmen der Berufungskommission; Probevorlesung und anschließende Diskussionen; studentisches Votum.

(3) Komplementarität und Anschlussfähigkeit der BewerberInnen, insbesondere im Verbund mit den bestehenden anglistischen Professuren sowie mit den Literaturwissenschaften der gesamten Fakultät 13, ferner Anschlussfähigkeit zu den Frühneuzeitstudien und Theaterwissenschaften. Grundlage bei der Beurteilung: diesbezügliche Würdigung der Schriften und des Lebenslaufes der BewerberInnen im Rahmen der Berufungskommission, Probevorlesung und anschließende Diskussion in der Kommission…“.

Weitere Kriterien betrafen Eigenschaften und Fähigkeiten, die nach der Probevorlesung diskutiert werden sollten.

Die Bewerbung der Antragstellerin wurde mit der Bemerkung versehen: „Das eher schmale Oeuvre ist nicht international sichtbar und setzt zu wenige theoretische Akzente; es ist nicht innovativ.“ Der Rahmen des Beurteilungsspielraums wird dadurch nicht überschritten.

b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie erfülle die Kriterien hinsichtlich des Anforderungsprofils in der Ausschreibung bei objektiver Betrachtung besser als die Beigeladene und/oder andere Bewerber/innen, die zu einer Probevorlesung geladen worden wären, legt sie keine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze dar, sondern sie setzt ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Berufungskommission.

Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil, das bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Erfüllen mehrere Bewerber diese Anforderungskriterien, ist zwischen ihnen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist anders als die Frage, ob der jeweilige Bewerber die Qualifikationserfordernisse des Anforderungsprofils erfüllt, vom Gericht nur daraufhin eingeschränkt zu überprüfen, ob der Berufungsausschuss anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (stRSpr, vgl. statt aller BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 21f.).

Anforderungsprofile haben unterschiedliche Rechtsqualität, je nachdem, ob die aufgestellten Kriterien konstitutiven oder lediglich beschreibenden – deskriptiven – Charakter haben (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.4.2014 – 3 ZB 12.765 – juris Rn. 11 ff.). Beschreibende Anforderungsprofile geben über den Dienstposten und die auf den Bewerber zukommenden Aufgaben bzw. an diesen zu stellenden Anforderungen Auskunft. Ein konstitutives Anforderungsprofil enthält einen von der Bestenauslese abgekoppelten und im Entscheidungsvorgang vorrangig zu prüfenden Maßstab. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, scheidet ohne Berücksichtigung oder Bewertung seiner Qualifikation allein deswegen aus dem Bewerbungsverfahren aus.

Laut Ausschreibungstext sollte die zu gewinnende Persönlichkeit ihre wissenschaftliche Qualifikation durch international sichtbare, exzellente Leistungen in Forschung und Lehre nachgewiesen haben. Es handelt sich hierbei um ein deskriptives Anforderungsprofil, da ihm eine absolute Ausschlussfunktion fehlt.

Unter Berücksichtigung des in der Ausschreibung vorgegebenen deskriptiven Anforderungsprofils, das durch die von der Berufungskommission aufgestellten Kriterien näher konkretisiert wurde, hat sich die Berufungskommission im Rahmen des ihr zustehenden und gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums gehalten.

Gegen die Würdigung der Berufungskommission, es liege ein schmales Oeuvre vor, trägt die Antragstellerin vor, sie habe eine weit größere Anzahl von Werken veröffentlicht als die Bewerberinnen auf der Vorschlagsliste der Berufungskommission. Die Würdigung der Berufungskommission beruht jedoch nicht auf der bloßen Anzahl der Veröffentlichungen, sondern entsprechend den zu „Exzellenz in der Forschung und Lehre“ entwickelten Kriterien auch auf deren Inhalt sowie der darin enthaltenen wissenschaftlichen Leistung. Gemessen an diesen Kriterien ist die Würdigung der Berufungskommission schlüssig und nicht zu beanstanden.

Die Argumentation der Antragstellerin, sie sei international sichtbarer als die gelisteten Bewerberinnen, weil sie unter anderem über zahlreiche Auslandskontakte verfüge und zahlreiche Gastredner aus England eingeladen habe, und im Übrigen sei die internationale Sichtbarkeit der Beigeladenen und auch anderer Bewerber/innen, die nicht bereits in der ersten Runde ausgeschieden seien, durch den auswärtigen Gutachter in Frage gestellt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze darzulegen. Als maßgebendes Kriterium für die internationale Sichtbarkeit hat die Berufungskommission nicht die Kontakte als solche gewertet, sondern darauf abgestellt, ob im Zusammenhang mit diesen Kontakten institutionelle An- und Einbindungen in internationale Forschungszusammenhänge, insbesondere durch drittmittelgestützte Förder-, Austausch- und Veranstaltungsprogramme, oder längerfristige bzw. kontinuierlich wiederkehrende Forschungsaufenthalte an auswärtigen Gastinstituten vorhanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein sachfremdes Kriterium handeln würde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr knüpft das Kriterium an das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil an, es seien internationale Perspektiven erwünscht. Die Beurteilung, ob die internationale Sichtbarkeit bei der Antragstellerin nach Art und Umfang im gewünschten Maße gegeben ist, unterfällt wiederum dem Bewertungsspielraum der Berufungskommission. Der Vortrag der Antragstellerin, auch bei anderen Bewerbern, insbesondere bei der Beigeladenen seien Defizite in der internationalen Sichtbarkeit festgestellt worden, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Auch die Gewichtung einer bei einem Bewerber vorhandenen „Schwäche“ und ggf. der Ausgleich durch vorhandene Stärken, ebenso wie die Abwägung im Vergleich zu anderen Bewerbern, ist eine Ausprägung des Bewertungsspielraums der Berufungskommission und nicht durch das Gericht zu überprüfen.

Der Vortrag, die Antragstellerin sei selbstverständlich auch in wissenschaftlichen Verbünden tätig, das Kriterium „Zugehörigkeit zu wissenschaftlichen Verbünden“ sei, ebenso wie die „Einwerbung von Drittmitteln“, aber nicht im Ausschreibungstext als gesondert aufzulisten erwähnt worden, ist schon nicht substantiiert. Es fehlt eine Darlegung, in welchen wissenschaftlichen Verbünden die Antragstellerin tätig ist bzw. welche Drittmittel sie eingeworben hat. Allein die Erwähnung „internationaler Arbeitsperspektiven“ genügt hierfür nicht. Die Darstellung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Bewerbung obliegt der Antragstellerin.

Auch dem Vortrag, die Berufungskommission habe zu Unrecht festgestellt, dass das Werk der Antragstellerin zu wenige theoretische Akzente setze, ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass ein Bewertungsfehler vorliegt. Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, dass der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin das Gebiet der englischen Literatur in theoretisch wie historisch orientierter Wissenschaft vertritt. Nach den Ausführungen des Antragsgegners wird die historische Ausrichtung auf die Frühe Neuzeit als selbstverständlich vorausgesetzt, sie bildet den Rahmen des materialen und kulturellen Gegenstandsbereichs, auf den die Arbeit des zu besetzenden Lehrstuhls ausgerichtet ist. Unter den theoretisch orientierten Aspekt werden nicht zuletzt sämtliche Fragen nach den methodischen Vorgehensweisen, kritischen Leitkonzepten, reflexiven Möglichkeiten und interdisziplinären Perspektiven, mit denen sich diese Arbeit vollzieht, gefasst. Der Berufungsausschuss hat das wissenschaftliche Engagement und Profil anderer Bewerber und Bewerberinnen für die produktive Weiterentwicklung und Nutzbarmachung der theoretischen Arbeitsperspektiven, die sie in die Shakespeare-Forschung einbringen, als höher vorhanden eingeschätzt als bei der Antragstellerin, die einen eher historisch-philologischen Ansatz verfolgt. Gerade auf der Basis der theoretischen Ansätze sollten die interdisziplinären und internationalen Anschlussmöglichkeiten der Shakespeare-Forschung einschließlich der Shakespeare-Forschungsbibliothek ausgebaut und innovative Forschungsimpulse im weiteren Fächerverbund gesetzt werden. Der Abwägungsprozess, der einer derartigen Entscheidung insbesondere im Hinblick darauf, welche fachlichen Schwerpunkte und Weichenstellungen im Rahmen der Besetzung eines Lehrstuhls getroffen werden sollen, anhaftet, ist Gegenstand des dem Berufungsausschuss obliegenden Bewertungsspielraums bzw. der besonderen verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle, die vom Gericht nicht überprüft werden kann und auch nicht zu überprüfen ist.

Schließlich ist auch in der Wertung der Berufungskommission, das Werk der Antragstellerin sei nicht innovativ, kein Bewertungsfehler erkennbar. Die Antragstellerin trägt hiergegen vor, bereits ihre Dissertation sei innovativ gewesen. Wegen dieser herausragenden Leistung und wegen der Bedeutung dieser Arbeit für die Shakespeare-Philologie sei sie bereits im Alter von 30 Jahren in den ausgewählten Kreis der „International Shakespeare Conference“ am Shakespeare-Institute in Stratford-upon-Avon aufgenommen worden. Der Berufungsausschuss hingegen beurteilt schon die Dissertation als solche nicht als innovativ, ebenso lasse sich auch aus der Teilnahme an der Shakespeare-Konferenz kein Innovationsgrad ableiten. Auch diese Entscheidung ist vom Bewertungsspielraum der Berufungskommission gedeckt. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Berufungskommission, jedenfalls bei den Listenkandidatinnen sei das Engagement für neuere fachwissenschaftliche Entwicklungen deutlich breiter dokumentiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.1737

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 ZB 12.765

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2016 - 2 BvR 2453/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe A.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung im Zusammenhang mit der Bundesrichterwahl 2015.

I.

2

Die Beschwerdeführerin wurde 1997 in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Sie war unter anderem als Richterin am Landgericht tätig und als wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Bundesgerichtshof abgeordnet, bevor sie 2006 zur Richterin am Oberlandesgericht befördert wurde. In ihren letzten dienstlichen Beurteilungen wurde sie jeweils mit der höchstmöglichen Stufe beurteilt, sie sei als Richterin am Oberlandesgericht ebenso wie als Richterin am Bundesgerichtshof "vorzüglich geeignet". Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs hielt sie 2014 als Richterin am Bundesgerichtshof für "besonders geeignet".

3

Der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladene (im Folgenden: Beigeladener) wurde 2003 in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Er war unter anderem als Richter am Landgericht tätig und als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Während einer sich anschließenden weiteren Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht wurde er 2013 zum Richter am Oberlandesgericht befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden seine Leistungen am Bundesverfassungsgericht mit der höchstmöglichen Stufe bewertet, für das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof sei er fachlich und persönlich "bestens geeignet". Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs sah den Beigeladenen in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2015 als "geeignet" an und merkte an, er würde es begrüßen, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am Oberlandesgericht zu sammeln.

II.

4

Bei der Bundesrichterwahl am 5. März 2015 waren sechs Richterinnen und Richter für den Bundesgerichtshof zu wählen. Die Beschwerdeführerin wurde wie schon für die Wahl 2014 von der niedersächsischen Justizministerin vorgeschlagen, der Beigeladene von einem gewählten Mitglied des Richterwahlausschusses nach Art. 95 Abs. 2 GG.

5

Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene wurden mit den übrigen vorgeschlagenen Kandidaten in das Verzeichnis der Wahlvorschläge aufgenommen. Das Einladungsschreiben zur Wahl verzeichnete als Anlage unter anderem 32 Wahlvorschlagsbögen. Darin wurde mitgeteilt, wer den jeweiligen Kandidaten vorgeschlagen habe und welche beiden Mitglieder des Richterwahlausschusses Berichterstatter gemäß § 10 Abs. 3 Richterwahlgesetz (RiWG) seien. Allen Mitgliedern lagen des Weiteren zu allen Kandidaten die Wahlvorschlagsunterlagen vor, in denen tabellarisch die berufliche Biografie dargestellt war und die in Kopie sämtliche dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs enthielten. Weiter lag den Mitgliedern eine Aufstellung der landsmannschaftlichen Zugehörigkeit der Richterinnen und Richter beim Bundesgerichtshof vor sowie eine Statistik zur Geschlechtszugehörigkeit.

6

Bei der Wahl am 5. März 2015 wurde der Beigeladene mit 29 Stimmen neben fünf weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zum Richter am Bundesgerichtshof gewählt. Die Beschwerdeführerin wurde nicht gewählt. In einer noch am Wahltag veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gratulierte der Minister den Gewählten.

7

Die Beschwerdeführerin legte nach Akteneinsicht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Wahlentscheidung ein und machte geltend, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG sie anstelle des Beigeladenen hätte berücksichtigt werden müssen. Gegen die Wahl der weiteren fünf Gewählten erhob sie keine Einwände. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

8

Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof lehnte das Verwaltungsgericht ab, die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass Richterwahlausschüsse bei ihren Entscheidungen an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden seien. Aufgrund des Wahlverfahrens - einer geheimen Abstimmung ohne Angabe von Gründen - sei die gerichtliche Nachprüfung an diesem Maßstab aber erheblich eingeschränkt. Sie erstrecke sich vornehmlich auf eine formelle Prüfung der Auswahlentscheidung. Weder sei jedoch die Entscheidung des Richterwahlausschusses vorliegend formell fehlerhaft, noch habe die Zustimmung des Bundesjustizministers begründet werden müssen. In materiell-rechtlicher Hinsicht könne ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG - da die Verwaltungsgerichte in Konkurrentenstreitverfahren keine eigene Leistungsbewertung vornähmen und der Richterwahlausschuss seine Auswahlerwägungen nicht offenlegen müsse - nur angenommen werden, wenn die Wahl des Beigeladenen als nicht mehr plausibel erscheine. Dies sei nicht der Fall.

III.

9

1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sie in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletze, und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Neben Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde trägt sie unter anderem vor, dass zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung folge, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Dies gelte auch für den Richterwahlausschuss sowie den Bundesjustizminister. In ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG werde sie überdies durch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt, es sei nicht feststellbar, dass sie von der Leistungsentwicklung her die bessere Bewerberin gewesen sei. Zwar stünden sie und der Beigeladene in der aktuellen Beurteilung, der Anlassbeurteilung, gleich. In einem solchen Fall müsse aber auf die Leistungsentwicklung in Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze habe das Gericht zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit einer Art. 33 Abs. 2 GG verkennenden Begründung nicht angewandt.

10

2. Der Beigeladene verteidigt im Wesentlichen den angefochtenen Beschluss. Vertiefend äußert er sich insbesondere dazu, dass die Wahlentscheidung des Richterwahlausschusses nicht begründbar sei und dieser über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge.

IV.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat zahlreiche Stellungnahmen eingeholt. Geäußert haben sich insbesondere der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, die Justizministerien von Bayern und Schleswig-Holstein, die obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie verschiedene Interessen- und Fachverbände von Richterinnen und Richtern.

V.

12

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts als Berichterstatter ist nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil mittelbar die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen, die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht erhalten hat, von Bedeutung sind.

13

Nach § 18 Abs. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist oder war (Nr. 1) oder wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2). Der Begriff "der Sache" ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen. Bei der Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG muss es sich regelmäßig um eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder im Ausgangsverfahren handeln. Eine Beteiligung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG liegt auch dann vor, wenn den Gegenstand des Ausgangsverfahrens ein Verwaltungsakt bildet, für den ein Richter seinerzeit als Behördenleiter Verantwortung zu tragen hatte (vgl. BVerfGE 72, 278 <288>).

14

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von dem Verfahren sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen obliegt die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters dem jeweiligen Richter (§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1986 in der bis zum 13. März 2015 geltenden Fassung [GOBVerfG a.F.; BGBl I 1986 S. 2529]; vgl. nunmehr entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GOBVerfG [BGBl I 2015 S. 286]). Sowohl bei der (in Vertretung durch den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts unterzeichneten) dienstlichen Beurteilung für den Beigeladenen vom 22. Juli 2013 als auch bei der dienstlichen Beurteilung vom 10. Dezember 2014 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts von einer eigenen Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 GOBVerfG a.F. (vgl. nunmehr entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GOBVerfG) abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 41 ff.). Zum anderen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen und räumt selbst ein, aktuell (nur) ebenso gut beurteilt zu sein wie er.

B.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin legt dar, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung kollidiere, und setzt sich mit ihr inhaltlich auseinander. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wird anhand der verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgezeigt, die das Bundesverfassungsgericht für einen Verstoß gegen das betreffende Grundrecht entwickelt hat (vgl. zu den Anforderungen nur BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr).

C.

16

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Zwar ist auch die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes (im Folgenden vereinfachend: Bundesrichter) an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (I.). Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen (II.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten (III.).

I.

17

Art. 33 Abs. 2 GG besitzt eine objektiv-rechtliche Dimension, gewährt aber auch ein grundrechtsgleiches Recht, das sich vor allem durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens verwirklicht (1.). Vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sind die Ämter von Bundesrichtern nicht ausgenommen (2.).

18

1. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 <49 Rn. 59, 55 f. Rn. 76>; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

19

b) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob er die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamten- oder richterrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 56 m.w.N.).

20

c) Aus der Verfahrensabhängigkeit des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruchs ergeben sich Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Derartige Dokumentationspflichten bestehen auch für Verfahrensabläufe wie (die Begründung für) einen Verfahrensabbruch (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rn. 23, und vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 -, juris, Rn. 14).

21

2. Die Ämter von Bundesrichtern sind nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ausgenommen. Zwar erfasst die Vorschrift nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 33 Rn. 25; Zöllner, in: Festschrift Isensee, 2002, S. 359 <363 ff.>; Classen, JZ 2002, S. 1009 m.w.N.). Um derartige Wahlen handelt es sich bei den Bundesrichterwahlen jedoch nicht. Ihnen fehlt bereits das für demokratische Wahlen wesentliche Element, stets nur auf Zeit zu erfolgen (vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 53). Das Amt eines Bundesrichters ist kein Amt, das organisatorisch oder funktionell zum Bereich der obersten (Staats- oder Kommunalverfassungs-)Organe gehört. Schließlich stehen auch Zusammensetzung und Zusammenspiel der am Berufungsverfahren beteiligten Organe einer Freistellung von Art. 33 Abs. 2 GG entgegen. Bereits die Mitglieder des Richterwahlausschusses gehen nicht allein, noch nicht einmal überwiegend unmittelbar aus einer demokratischen Wahl hervor. Erst recht besteht kein Grund, den zuständigen Minister (im konkreten Fall den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz) von einer Bindung an das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG freizustellen. Die Ämter von Bundesrichtern sind - was ihre grundsätzliche Einbeziehung in den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG betrifft - nicht anders gestellt als etwa die Ämter der Vorsitzenden Richter an Bundesgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris) oder die Ämter der Richter im Landesdienst.

II.

22

Nach Art. 95 Abs. 2 GG entscheidet über die Berufung der Richter der in Absatz 1 genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden.

23

1. a) Die Wahl als Berufungsmodus für Bundesrichter - die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch in Art. 96 GG geregelt war - hatte nahezu keine verfassungsrechtlichen Vorbilder. Kontrovers war die Debatte vor allem, soweit es um die Berufung der Richter des Obersten Bundesgerichtes nach Art. 95 Abs. 3 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949 ging. Die Frage, ob die Richter wie Beamte zu ernennen oder von einem Ausschuss zu wählen seien, wurde bei den Beratungen des Grundgesetzes erstmals in der 5. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege des Parlamentarischen Rates am 10. November 1948 erörtert (vgl. JÖR n.F., Bd. 1, 1951, S. 698 ff.). Zur Begründung eines Wahlausschusses wurde geltend gemacht, es komme darauf an, der Justiz "wieder eine gewisse Vertrauensbasis" zu schaffen, was nicht durch eine "bürokratische Ernennung" durch die Bundesregierung oder dadurch erreicht werden könne, dass sich die Richter "gewissermaßen aus sich selbst" erneuerten (vgl. zu den Zitaten sowie den folgenden Ausführungen JÖR n.F., Bd. 1, 1951, S. 704 f.). Durch die Mitwirkung von Personen, die vom Vertrauen des Parlaments getragen seien, werde für die Bestellung der Richter eine breite und fundierte Basis geschaffen, so dass die Gewählten von vornherein durch die Art ihrer Bestellung eine gewisse Autorität mitbrächten. Den fachlichen Gesichtspunkten werde dadurch Genüge getan, dass niemand gegen den Willen des Bundesjustizministers gewählt werden könne und dass die Landesjustizminister an der Wahl mitwirkten.

24

b) Der erste Deutsche Bundestag nahm die Debatte im Gesetzgebungsverfahren zum Richterwahlgesetz auf. Die SPD-Fraktion hatte bereits im Dezember 1949 einen Gesetzentwurf für ein Richterwahlgesetz eingebracht (BTDrucks 1/327), dem die regierungstragenden Fraktionen von CDU/CSU, FDP und DP im Mai 1950 einen eigenen Entwurf entgegensetzten (BTDrucks 1/955). Bei dem daraufhin im Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht erarbeiteten Gesetzentwurf (BTDrucks 1/1088) handelte es sich um eine Synthese dieser beiden Entwürfe. Zu dessen Begründung trug der Berichterstatter in der zweiten und dritten Lesung im Plenum vor, dass "die als dritte Gewalt sachlich und persönlich nur dem Recht und dem Gesetz unterworfene, von den übrigen Gewalten unabhängige Rechtsprechung durch die Auswahl der obersten Bundesrichter von der übrigen Beamtenschaft in einem spezifisch politischen Sinne unterschieden, durch die Mitwirkung maßgeblicher politischer Faktoren bei ihrer Berufung mit den demokratischen Grundbedingungen des Verfassungslebens in Einklang gebracht, vor parteipolitischer oder standesmäßiger Einseitigkeit bewahrt und so in ihrer demokratischen Autorität und Legitimation gestärkt werden" solle (von Merkatz, in: BT-Plenarprotokoll 1/75, S. 2727 C f.).

25

c) Durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 (BGBl I S. 657) wurden Art. 95, 96 GG a.F. geändert. Die Vorschriften über das "Oberste Bundesgericht" (Art. 95 GG a.F.) wurden aufgehoben. Art. 96 Abs. 1 und 2 GG a.F. wurde inhaltsgleich und sprachlich nur wenig verändert zu Art. 95 GG. Die Formulierung "obere Bundesgerichte" wurde in "oberste Gerichtshöfe" geändert und um deren namentliche Erwähnung ergänzt. Das Wahlverfahren wurde eigenständig normiert. Aufgehoben wurde Art. 96 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.

26

d) Dem Zusammenwirken von Exekutive und Legislative im Rahmen dieses "Mischsystems" wird eine legitimationsverstärkende Funktion beigemessen (vgl. Wittreck, Die Verwaltung der Dritten Gewalt, 2006, S. 20; Classen, Demokratische Legitimation im offenen Rechtsstaat, 2009, S. 55; Minkner, Die Gerichtsverwaltung in Deutschland und Italien, 2015, S. 254 f.; zweifelnd Mahrenholz, NdsVBl. 2003, S. 225 <234>; a.A. Gärditz, ZBR 2015, S. 325 <326> unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte von Art. 95 Abs. 3 GG a.F.). Das Verfahren soll die verschiedenen politischen Kräfte balancieren (vgl. Zätzsch, Richterliche Unabhängigkeit und Richterauswahl in den USA und Deutschland, 2000, S. 160 ff.; Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, 1974, S. 102 ff.) und einer Ämterpatronage entgegenwirken (vgl. Jachmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 95 Rn. 127 [Oktober 2011]; krit. dagegen z.B. Wassermann, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 95 Rn. 27 m.w.N.). Zudem soll sich in dem Verfahren über die Richterberufung nach Art. 95 Abs. 2 GG die dem föderativen Staatsaufbau angepasste Justizstruktur widerspiegeln (vgl. Jachmann, a.a.O.).

27

2. Art. 95 Abs. 2 GG gibt danach ein aus zwei Akteuren - dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Bundesminister - bestehendes System mit kondominialer Struktur sowie das Wahlelement im Berufungsverfahren vor, dessen nähere Ausgestaltung durch das Richterwahlgesetz erfolgt. Wechselbezogenheit der Entscheidungen beider Akteure (s. dazu 3.) und Wahlelement erfordern eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden dogmatischen Aussagen sowie der materiellen und formellen Anforderungen, die mit Blick auf exekutivische Auswahlverfahren abgeleitet worden sind.

28

Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Während Art. 33 Abs. 2 GG auf die eine "'richtige' Antwort" (Grigoleit/Siehr, DÖV 2002, S. 455<457>) beziehungsweise darauf gerichtet ist, "von oben her" den Besten auszuwählen, zeichnen sich Wahlen gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit zumeist von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängt (vgl. Classen, JZ 2002, S. 1009 <1012>; Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 222 f.). An derartigen (Mindest-)Wählbarkeitsvoraussetzungen sind für Bundesrichter insbesondere die Anforderungen von § 9 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zu nennen sowie - mangels anderweitiger Bestimmung im Sinne von § 28 Abs. 1 DRiG - die Voraussetzungen des § 10 DRiG für die Ernennung auf Lebenszeit. Schließlich muss das Mindestalter von 35 Jahren erreicht sein (vgl. für den Bundesgerichtshof § 125 Abs. 2 GVG). Der mit der Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten gäbe. Es bliebe (nur) eine auf eine breite Grundlage gestützte Auswahl-, aber keine Wahlentscheidung (vgl. Dietrich, Richterwahlausschüsse und demokratische Legitimation, 2007, S. 165 f.; Grigoleit/Siehr, DÖV 2002, S. 455 <457 f.>; Lovens, ZRP 2001, S. 465 <467>). Zwar müssen sich auch die Mitglieder des Richterwahlausschusses von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst ist dabei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar (vgl. unten Rn. 34).

29

Für den zuständigen Bundesminister bestehen derartige Besonderheiten nicht. Bei seiner Zustimmungsentscheidung nach § 13 RiWG ist er an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden (vgl. aber unten Rn. 32).

30

3. Ein erfolgreiches Berufungsverfahren ist von Verfassungs wegen mit einem faktischen Einigungszwang zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Richterwahlausschuss verbunden. Beide agieren nicht unabhängig voneinander, sondern aufeinander bezogen. Aufgrund dieser geteilten Verantwortung müssen sie bei ihren Entscheidungen die Bindungen, aber auch die verfassungsrechtlichen Freiräume beachten, die für den jeweils anderen Akteur bestehen.

31

a) Auf Seiten des Richterwahlausschusses bedeutet dies, dass er die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG beachten muss. Das zwischen beiden Organen bestehende institutionelle Treueverhältnis (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12 -, juris, Rn. 23) verlangt, dass der Richterwahlausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen kann.

32

b) Der zuständige Minister ist demgegenüber nicht verpflichtet, der Wahl nur dann zuzustimmen, wenn der nach seiner Auffassung Beste gewählt worden ist. In einem solchen Fall wäre die Einrichtung des Richterwahlausschusses ihrerseits weitgehend sinnentleert und die politische Verantwortung für die Entscheidung läge entgegen der Intention des Art. 95 Abs. 2 GG ausschließlich bei der Justizverwaltung (vgl. Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 318 f.). Der Minister hat sich daher bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar. Dabei hat der Minister unter anderem auch die Stellungnahmen des Präsidialrats gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. zu dessen Rolle im Verfahren Bowitz, DÖV 2016, S. 638 <640 ff.>) sowie die dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten zu berücksichtigen. Er ist zwar weder an eine sich aus dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen ergebende Rangordnung der Kandidatinnen und Kandidaten noch an eine durch den Präsidialrat etwa vorgenommene Reihung oder an die Einstufung einzelner Bewerber als ungeeignet gebunden. Allerdings ist er verpflichtet, alle aus den Stellungnahmen des Präsidialrats und aus den dienstlichen Beurteilungen abzuleitenden Anhaltspunkte für die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Vorgeschlagenen in seine Entscheidung über die Zustimmung zur Wahl einzubeziehen und diese erforderlichenfalls (dazu sogleich Rn. 35) zu begründen beziehungsweise sie sogar zu verweigern.

33

c) Unter diesen Bedingungen muss der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere dadurch operationalisierbar gemacht werden, dass das Verfahren selbst entsprechend ausgestaltet und die Wahl eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird. Dies erfordert, dass der Richterwahlausschuss sich einen Eindruck verschaffen kann von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Kandidaten durch Zusammenstellung (unter anderem) ihrer Zeugnisse, dienstlichen Beurteilungen und der sie betreffenden Präsidialratsstellungnahmen. Die Einhaltung dieser prozeduralen Anforderung muss niedergelegt und nachvollziehbar sein (vgl. zu Dokumentationspflichten oben Rn. 20). Eine verfahrensmäßige Absicherung eines an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Berufungsverfahrens erfolgt ferner durch Begründungspflichten. Sie treffen zwar nicht den Richterwahlausschuss (aa), wohl aber in bestimmten Konstellationen den zuständigen Minister (bb).

34

aa) Da der eigentliche Wahlakt keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, bedarf sein Ergebnis auch keiner Begründung (vgl. bereits BVerfGE 24, 268 <276 f.> sowie im Anschluss daran BGHZ 85, 319 <323 f.>). Eine Begründungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zwar garantiert dieses Grundrecht jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.). Dabei richtet sich gerichtlicher Rechtsschutz in gestuften Verfahren häufig erst gegen die Endentscheidung (vgl. § 44a VwGO; siehe hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 44a Rn. 11, 52 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (erst) die Entscheidung des Bundesministers unmittelbarer Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist, während es sich bei der Entscheidung des Richterwahlausschusses um einen nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensschritt handelt (vgl. BVerwGE 70, 270 und BVerwGE 105, 89 <91> m.w.N. sowie Gärditz, ZBR 2015, S. 325 <331>). Gleichzeitig sind die verfassungsrechtlichen Modifikationen des subjektiven Rechts zu berücksichtigen, das Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet, sondern voraussetzt (vgl. BVerfGE 129, 1 <20 f.> m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits nach ständiger Rechtsprechung lediglich zu einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung führt (vgl. oben Rn. 19), zusätzlich durch den in Art. 95 Abs. 2 GG vorgesehenen Wahlmodus eingeschränkt.

35

bb) Da der zuständige Bundesminister sich - wie dargelegt - die Wahlentscheidung grundsätzlich zu eigen zu machen hat, treffen auch ihn keine umfassenden Begründungspflichten. Erforderlich ist eine Begründung jedoch immer dann, wenn es sich aufdrängt, dass der Richterwahlausschuss offenkundig relevante Aspekte zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Vorgeschlagenen in einer den Spielraum des Art. 95 Abs. 2 GG überschreitenden Weise missachtet hat. Eine Begründungspflicht ist insbesondere in zwei Fällen anzunehmen. Zum einen muss der Minister aufgrund des institutionellen Treueverhältnisses begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert, da andernfalls eine Einigung nur schwer möglich wäre (vgl. in dieser Richtung Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 95 Rn. 24, und Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 5 ME 199/15 -, juris, Rn. 41). Zum anderen muss der Minister seine Entscheidung dann begründen, wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt. Zwar ist aufgrund der fehlenden Bindungswirkung von dienstlichen Beurteilungen oder Präsidialratsstellungnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17 m.w.N.) die Ernennung von Kandidaten, die mit "ungeeignet" beurteilt worden sind, nicht ohne Weiteres verfassungswidrig (vgl. Rn. 32). Der auch dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes dienende Grundsatz der Bestenauslese erfordert aber, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und über sie Rechenschaft abzulegen, wenn sie derart weit von grundlegenden Eignungsanforderungen entfernt zu sein scheinen. Art. 33 Abs. 2 GG unterliegt insoweit zwar Modifikationen, wird von Art. 95 Abs. 2 GG aber nicht vollständig verdrängt.

III.

36

Nach diesen Maßstäben wird die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht in ihren Rechten verletzt.

37

Die Wahlvorschlagsbögen enthielten in Bezug auf die Beschwerdeführerin selbst sowie den Beigeladenen unter anderem Angaben zu der Dienststellung, den Ergebnissen der juristischen Staatsprüfungen, den Beförderungen, der bisherigen beruflichen Tätigkeit, der wissenschaftlichen Betätigung, den Veröffentlichungen, insbesondere aber auch die bisherigen dienstlichen Beurteilungen sowie die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichtshofs (vgl. allgemein zum Inhalt Letzterer auch Bowitz, DÖV 2016, S. 638 <639>). Damit standen hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen den Mitgliedern des Richterwahlausschusses alle auswahlrelevanten Informationen zur Verfügung.

38

Die Ernennungsvoraussetzungen waren bei der Beschwerdeführerin ebenso wie beim Beigeladenen erfüllt. Zwar ist die Beschwerdeführerin für das Amt eines Richters/einer Richterin am Bundesgerichtshof aufgrund ihrer obergerichtlichen Erfahrung nach der Stellungnahme des Präsidialrats besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibt jedoch unter anderem aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen sowie seiner Verwendungen nachvollziehbar. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz durfte sich die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung daher zu eigen machen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen; auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG begründet im vorliegenden Fall - im Hinblick auf das konkrete Wahlergebnis im Übrigen - nicht die Erforderlichkeit einer Begründung der Zustimmungsentscheidung. Allein der Umstand, dass der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs es "begrüßt" hätte, wenn der Beigeladene Gelegenheit erhielte, noch zwei bis drei Jahre spruchrichterliche Erfahrung am Oberlandesgericht zu sammeln, löste noch keine Begründungspflicht aus, da ihn der Präsidialrat gleichwohl bereits als "geeignet" ansah.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt‚ es dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, eine ausgeschriebene W2-Professur an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung mit einem Mitbewerber zu besetzen. Die Stelle war zur Neubesetzung einer W2-Professur ausgeschrieben worden, die bisher Pädagogik unter Berücksichtigung interkultureller und internationaler Pädagogik zum Gegenstand hatte. Das ursprüngliche Arbeitsgebiet der nunmehr umgewidmeten Professur soll künftig durch die W3-Professur für allgemeine Erziehungswissenschaften I abgedeckt werden. Die Antragstellerin hatte die neu zu besetzende Professur drei Semester lang vertretungsweise ausgeübt.

Die Antragstellerin wurde als eine von sieben Bewerberinnen und Bewerbern zu einem Probevortrag eingeladen. Bei der Auswahl der Bewerber für eine nähere Begutachtung wurde sie jedoch nicht mehr berücksichtigt. Schließlich hat der Berufungsausschuss einstimmig einen Berufungsvorschlag beschlossen mit dem Beigeladenen vor einer Mitbewerberin und zwei Mitbewerbern an der Spitze. Die Universitätsleitung ist der Empfehlung des Berufungsausschusses gefolgt und hat dem Beigeladenen einen Ruf erteilt. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt‚ dass ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die Antragstellerin erhob hiergegen Widerspruch. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO‚ dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen W2-Professur mit einem Mitbewerber und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorläufig zu verbieten, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt sie ihr Ziel weiter, zu verhindern, dass die ausgeschriebene Professur besetzt wird‚ bevor über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden worden ist. Sie macht geltend‚ die Auswahlentscheidung leide bereits an formellen Fehlern.

Die Nachnominierung von Professor Dr. G-Z in den Berufungsausschuss durch den Präsidenten der Universität aufgrund einer Bitte der Fakultät widerspreche Art. 18 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, wonach der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung den Berufungsausschuss bilde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass die insoweit fehlerhafte Besetzung des Berufungsausschusses für das Abstimmungsergebnis nicht kausal sei‚ greife nicht durch. Es verkenne den weitreichenden Einfluss von Frau Professor Dr. G-Z. Sie habe im Wesentlichen die Vorauswahl‚ wer zum Probevortrag eingeladen werde, übernommen und eine vergleichende Synopse zu den Kandidaten und Kandidatinnen erstellt ‚ die in der engeren Wahl verblieben seien.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass der Eintritt von Professor Dr. L in den Ruhestand seine Stimmberechtigung unberührt gelassen habe‚ halte genauerer Prüfung nicht stand. Sie widerspreche dem Merkblatt der Universität zur Rechtsstellung von im Ruhestand befindlichen bzw. emeritierten Professorinnen und Professoren.

Ferner sei die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Professor Dr. G-Z angesichts ihrer engen persönlichen Beziehung zum Beigeladenen und sonst im Berufungsvorschlag vertretenen Personen beeinträchtigt. So habe sie im Hinblick auf die Antragstellerin bemängelt‚ dass diese für ihren Probevortrag keine völlig neue Thematik erarbeitet habe‚ wobei auch der Beigeladene eine Thematik gewählt habe‚ die er bereits in seiner Dissertation und einer Reihe weiterer Publikationen behandelt habe.

Die Antragstellerin rügt weiter‚ dass sie trotz ihrer Vertretungstätigkeit keinen Platz auf der Vorschlagsliste erhalten habe‚ was für ihre weitere berufliche Karriere gemeinhin als Mangel gelte.

Schließlich widerspreche die Verteilung der Geschlechter auf der Vorschlagsliste - es seien drei Männer und nur eine Frau vorgeschlagen worden - Art. 18 Abs. 4 Satz 7 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und dem Informationsblatt der Universität zur Qualitätssicherung in Berufungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Genderaspekts.

Die Auswahlentscheidung sei auch materiell rechtsfehlerhaft. Berufungsausschuss und Universitätsleitung hätten ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten. Die Tatsache‚ dass sie die Professur bereits drei Semester vertreten habe‚ sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe sie nicht kurzfristig die W2-Professur nach dem damaligen Zuschnitt übernommen. Sie habe vielmehr ausschließlich die neu eingerichtete Professur für Schulpädagogik vertreten‚ sei ausschließlich hierfür beurlaubt worden‚ wofür sich Mitglieder der Fakultät ausschließlich im Hinblick auf die Neuausrichtung der Professur auf die Schulpädagogik eingesetzt hätten. Andernfalls - hätte die Professur ihre ursprüngliche Ausrichtung behalten - hätte sie wegen ihrer Berufsbiografie und ihres Lebensalters niemals ihr DFG-Forschungsprojekt unterbrochen. Wegen ihrer dreisemestrigen Vertretungstätigkeit erfülle die Antragstellerin alle in der Ausschreibung genannten Kriterien sowohl des konstitutiven als auch des deskriptiven Anforderungsprofils bei objektiver Betrachtung besser als ihre Mitbewerberinnen und Mitbewerber. Sie zeige eine deutlich bessere Passung für die Stelle als der Beigeladene.

Die Antragstellerin beantragt‚

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen‚ die von ihm ausgeschriebene W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung mit einem Mitbewerber zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen‚ solange nicht über die Bewertung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Akten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zur Besetzung der W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden‚ hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben.

Die Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses und der Universitätsleitung leiden an keinen formellen Fehlern.

Die Mitwirkung von Frau Professor Dr. G-Z ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245; BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), i. V. m. § 17 Satz 2 der Grundordnung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (GO-FAU) vom 20. Juni 2007‚ zuletzt geändert mit Satzung vom 25. April 2013‚ sind alle Professoren und Professorinnen der Fakultät im Berufungsausschuss teilnahme- und stimmberechtigt. Auf eine formelle Mitgliedschaft im Berufungsausschuss kommt es nicht an.

Ebenso wenig ist die Mitwirkung von Professor Dr. L und die Übertragung seines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Berufungsausschusses, auch nachdem er in den Ruhestand versetzt worden war, zu beanstanden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG bleiben auch im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren Mitglieder der Hochschule. Sie sind nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG berechtigt und verpflichtet, an der Verwaltung der Hochschule teilzunehmen‚ d. h. sie können mitwirken‚ soweit das nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG sind zwar u. a. Professorinnen und Professoren im Ruhestand von Wahlen zu den Hochschulorganen‚ also den in Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BayHSchG genannten‚ ausgeschlossen. Eine Berufung in andere Gremien, insbesondere in einen Berufungsausschuss, schließt diese Vorschrift jedoch nicht aus (Reich‚ BayHSchG‚ 5. Aufl. 2007‚ Art. 17 Rn. 3). Dem von der Antragstellerin zitierten Merkblatt zur Rechtsstellung von im Ruhestand befindlichen bzw. emeritierten Professorinnen und Professoren kommt keine rechtsnormative Wirkung zu. Es kann auch keine Selbstbindung der Verwaltung bewirken‚ weil insoweit Rechte der im Ruhestand befindlichen Professorinnen oder Professoren berührt wären.

Die Auswahlentscheidung ist auch nicht fehlerhaft‚ weil Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit von Professor Dr. G-Z bestehen. Ihre Befangenheit wurde während des Auswahlverfahrens nicht geltend gemacht. Unabhängig davon sind Ablehnungsgründe im Hinblick auf ihre Person nicht substanziiert dargelegt. Zwar können enge Freundschaft und enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit die Besorgnis der Befangenheit begründen‚ wie beispielweise die Tätigkeit von Richtern in einem Spruchkörper (Schmitt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 54 Rn. 15). Hinweise auf eine enge Freundschaft‚ die über die vertrauliche Anrede mit „Du“ hinausgehen, wurden nicht vorgetragen. Dass auf der Vorschlagsliste mehrere Personen vertreten waren‚ die Frau Professor Dr. G-Z kennt‚ gibt insoweit keine Anhaltspunkte. Es ist nicht unüblich‚ wenn sich wissenschaftlich rege tätige Kollegen kennen und miteinander in einem saloppen Umgangston verkehren.

Es ist in der Beschwerdebegründung ferner nicht dargelegt‚ dass Kritik am Probevortrag der Antragstellerin dahingehend‚ dass sie hierfür keine völlig neue Thematik erarbeitet habe‚ von Professor Dr. G-Z geäußert worden ist. Diese Kritik ist vielmehr u. a. Inhalt eines Schreibens der Kanzlerin der Universität. Im Übrigen würde die nicht willkürlich erscheinende Auffassung auch nicht zu einer Befangenheit führen.

Soweit gerügt wird‚ Professor Dr. G-Z hätte im Wesentlichen die Vorauswahl derjenigen getroffen‚ die zum Probevortrag eingeladen worden sind‚ erschließt sich nicht‚ woraus die Antragstellerin darauf schließt. Im Übrigen war die Antragstellerin zu einem Probevortrag eingeladen worden. Ebenso wenig ist erkennbar‚ woraus sich ergibt‚ dass Professor Dr. G-Z die vergleichende Synopse der Kandidaten erstellt haben soll‚ die in der engeren Wahl verblieben sind und inwieweit die Antragstellerin davon betroffen war.

Nicht nachvollziehbar ist‚ inwieweit die Tatsache‚ dass die Antragstellerin trotz ihrer Vertretungstätigkeit nicht in die Berufungsliste aufgenommen worden ist‚ die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen bereits formell rechtswidrig erscheinen lassen soll.

Ein Verstoß gegen Genderaspekte‚ insbesondere Art. 18 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) ist nicht ersichtlich. Behauptete Verstöße gegen den Berufungsleitfaden der Friedrich-Alexander-Universität‚ soweit er genderbezogen ist‚ wurden in der Beschwerdebegründung nicht substanziiert. Die Niederschriften über die Sitzungen des Berufungsausschusses und weitere Unterlagen‚ wie die vom Ausschussvorsitzenden‚ dem Senatsberichterstatter und der Frauenbeauftragten unterschriebene Checkliste zu den Verfahrensvorschriften und Ergebnissen zur Besetzung der W2-Professur für Schulpädagogik mit dem Schwerpunkt Unterricht‚ Planung und Gestaltung‚ legen vielmehr nahe‚ das der Berufungsleitfaden beachtet worden ist.

Die Auswahlentscheidung erscheint auch materiell rechtmäßig.

Die Antragstellerin hat nicht substanziiert dargelegt‚ inwieweit die Frage‚ ob die Umwidmung der ausgeschriebenen Professur im Zeitpunkt ihrer Beauftragung mit der Vertretung bereits vorweggenommen war‚ für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war. Die Tatsache der Vertretung‚ wie auch der Zuschnitt der Professur waren dem Berufungsausschuss bekannt. Es ist nicht ersichtlich‚ dass dieser entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dem Umstand‚ dass die Antragstellerin die Professur bereits vertreten hat‚ kommt kein die übrigen bei der Berufung zu beachtenden Belange überwiegendes Gewicht zu‚ es ergibt sich schon gar kein Anspruch daraus‚ allein deshalb berufen zu werden.

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist‚ dass sie wegen der drei Semester dauernden Vertretung der Professur die Kriterien sowohl hinsichtlich des konstitutiven als auch des deskriptiven Anforderungsprofils für die Berufung auf die Professur bei objektiver Betrachtung besser erfülle als ihre Mitbewerber oder Mitbewerberinnen und sie eine deutlich bessere Passung für die ausgeschriebene Stelle zeige als der Beigeladene‚ setzt sie ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Berufungskommission. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Berufungsausschusses wird damit nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004‚ 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor‚ dass es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um kein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt. Auch würde bei Unterstellung des Vorliegens eines konstitutiven Anforderungsprofils ein sachlicher Grund dafür fehlen‚ diese Voraussetzung in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Zudem sei das von der Klägerin absolvierte Studium (Fächerkombination Mathematik/Physik für das Lehramt) als „vergleichbares“ Studium im Sinne der Stellenausschreibung anzusehen. Damit kann sie die angefochtene Entscheidung nicht in Frage stellen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutscher nach seiner Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können deshalb grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden‚ die unmittelbar Eignung‚ Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Öffentliche Ämter sind mithin nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a., BayVGH‚ B. v. 10.9.2013 - 3 CE 13.1592 - jeweils juris).

Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf‚ die darüber Aufschluss geben können‚ in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes‚ auf den bezogen die Bewerber untereinander zu vergleichen sind und an Hand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch Festlegung eines Anforderungsprofils im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden‚ wobei der Dienstherr im Rahmen seines (weiten) organisatorischen Ermessens bestimmt‚ welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Amtsinhaber erfüllen muss (BVerfG‚ B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - BayVBl 2011, 268/269‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3CE 12.675 - BayVBl 2013‚ 335 ff.).

Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Erfüllt ein Bewerber auch nur eines der vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale nicht (sog. konstitutives oder besonderes Anforderungsprofil)‚ so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt. Erst wenn mehrere Bewerber sämtlichen Anforderungskriterien gerecht werden‚ haben Abstufungen der Qualifikation eine Bedeutung (BVerwG‚ U. v. 16.8.2001 - 2 A 3/00 - juris‚ BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O.).

Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches konstitutives Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung dieses Anforderungsprofils ist er allerdings an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung dieses Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist‚ lässt sich nicht abstrakt formulieren‚ sondern ist bereichsspezifisch an Hand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung der Kreises der nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines konstitutiven Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher‚ dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - NVwZ-RR 2012‚ 241 ff.).

Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens‚ weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden‚ nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter Kontrolle‚ welchen der zur Eignung‚ Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (BVerfG‚ B. v. 8.10.2007 a. a. O., B. v. 26.11.2010 a. a. O., BVerwG‚ B. v. 25.10.2011 a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung formulierten und durch den Beklagten der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Voraussetzung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ um ein konstitutives Anforderungsprofil (1). Die Festlegung einer solchen Anforderung an die Bewerbung hält sich im Rahmen der für die Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen zulässigen Kriterien und ist sachlich gerechtfertigt (2). Auch erfüllt die Klägerin das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht (3).

1. Bei der Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbare Studium (Univ.)“ handelt es sich um ein so genanntes „konstitutives“ Merkmal des Anforderungsprofils‚ das von allen Bewerbern erfüllt werden muss.

Anforderungsprofile für zu besetzende Dienstposten können von unterschiedlicher Rechtsqualität sein. Die darin enthaltenen Qualifikationserfordernisse können konstitutiven oder lediglich beschreibenden Charakter haben.

Die „beschreibenden“ - oder auch allgemeinen - Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer Bedarf es häufig nicht unbedingt‚ denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Amt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit‚ bestimmte Kriterien‚ auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen‚ aufzustellen.

Das „konstitutive“ - oder auch spezifische‚ spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich demgegenüber dadurch aus‚ dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen (auch von etwaigen dienstlichen Beurteilungen abgekoppelten) Maßstab enthält. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt‚ kommt für die Auswahl von vorneherein nicht in Betracht.

Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu‚ als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen aufzustellen‚ die dann ein konstitutives (spezifisches) Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt‚ sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt‚ so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675‚ B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - jeweils juris).

Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung‚ die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Ist der objektive Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich‚ so hat es damit sein Bewenden. Jenseits begrifflich zwingender Formulierungen kann aber in der Regel die Abgrenzung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals gegenüber einen deklaratorischen nicht in dem Sinn vorgenommen werden‚ das der entsprechende Ausschreibungstext an Hand einer Reihe von Kriterien zu prüfen wäre‚ die vorliegen bzw. fehlen müssen‚ damit zwingend als Prüfungsfolge die Qualifizierung als konstitutiv oder deklaratorisch feststehen würde. Vielmehr orientiert sich der Senat an einer Reihe von Kriterien‚ die als typisch für ein Merkmal der einen bzw. der anderen Art anzusehen sind und die nicht zu einer strengen Subsumtion im Sinn etwa der Prüfung von Tatbestandsmerkmalen einer Norm‚ sondern zu einer zuordnenden Qualifizierung des Ausschreibungstexten führen. In diesem Sinn hat der Senat (B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris) ausgeführt‚ dass sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv erweisen‚ deren Vorliegen an Hand objektiv überprüfbarer Fakten - also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn - als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten‚ um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren. Weiter hat der Senat dahingehend argumentiert‚ dass sich in Fällen‚ in denen hingegen die Formulierung einer Anforderung einem potentiellen Bewerber auch bei ihrer Nichterfüllung noch Aussicht auf Erfolg lässt‚ weil sie weder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen muss oder sich etwa erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten‚ das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick zu nehmenden Werturteils erschließt‚ diese Anforderung nicht als konstitutiv erweist (BayVGH, B. v. 25.5.2011 a. a. O.‚ B. v. 18.6.2012 a. a. O. m. w. N.).

Daran gemessen erweist sich die Anforderung „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ in der Stellenausschreibung als konstitutiv:

Es handelt es sich um eine Anforderung‚ deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann. Vorausgesetzt wird ein an einer Universität absolviertes Studium der Betriebswirtschaft oder an einer Universität absolviertes vergleichbares Studium. Der Beklagte hat die letztgenannte Voraussetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend erläutert‚ dass darunter die ganze Bandbreite der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge‚ u. a. auch Volkswirtschaftslehre verstanden werde. Davon ausgehend ist es eindeutig‚ das der Beklagte ein betriebswirtschaftliches Universitätsstudium oder ein sonstiges wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium zwingend voraussetzt. Wertungsspielräume ergeben sich hier für den Beklagten - anders als bei den sonstigen in der Stellenausschreibung formulierten Voraussetzungen („mehrjährige Berufserfahrung in der Leitung eines Krankenhauses und idealerweise aus der Wirtschaftsprüfung“‚ „starke analytische Fähigkeiten‚ sicheres Auftreten und Kommunikationsstärke“) - nicht.

Zudem ist bereits dem Wortlaut der die Zielrichtung weisenden Einleitung „Voraussetzungen, die Sie mitbringen“ in der Stellenausschreibung zu entnehmen, dass der Beklagte hier ein Ausschlusskriterium zulasten aller Bewerber formuliert, die nicht über ein betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.) verfügen. Nach dem Wortlaut wird das geforderte Studium „vorausgesetzt“. Damit hat der Beklagte eine begrifflich zwingende Formulierung gewählt, deren objektiver Erklärungsinhalt einer Auslegung nicht zugänglich ist. Insoweit ist es unschädlich, dass auch beschreibende Anforderungsprofile unter dieser Überschrift aufgeführt werden, da bei ihnen die erstgenannten Voraussetzungen (objektiv überprüfbare Fakten) nicht vorliegen.

2. Die Festlegung der genannten konstitutiven Anforderung ist auch sachlich gerechtfertigt. Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese‚ dass der Beklagte Bewerbungen von Personen unberücksichtigt lässt‚ die über kein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches oder vergleichbares wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium verfügen. Die Stellenausschreibung betrifft die „Leitung für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor“ des Klinikums Rechts der Isar der Technischen Universität München. Der Ausschreibung ist zu entnehmen‚ dass sich das Klinikum u. a. mit 1091 Betten und rund 4000 Mitarbeitern der Krankenversorgung, der Forschung und der Lehre widmet und jährlich rund 60.000 Patienten von der stationären und rund 170.000 Patienten von der ambulanten Betreuung profitieren. Schon aufgrund dieser Größenordnungen erscheint es konsequent und sachgerecht, wenn der Beklagte für die Leitung des Gesamtbereichs Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor eine betriebswirtschaftliche oder vergleichbare Universitätsausbildung unabdingbar fordert. Auch die konkreten Aufgaben‚ die der Leiter für den Gesamtbereich Finanzen mit Stellvertretungsfunktion für den kaufmännischen Direktor zu übernehmen hat‚ rechtfertigen die genannte Ausbildung. In der Stellenausschreibung werden hier aufgeführt: „Gesamtleitung der Bereiche Finanzbuchhaltung‚ Controlling und Patientenabrechnung“‚ „operative und strategische Geschäftsplanung‚ Jahresplanungen‚ Berichtswesen und Jahresabschluss“ sowie „Abwesenheitsvertretung des kaufmännischen Direktors“. Der Beklagte hat damit einen Aufgabenbereich festgelegt‚ welcher die streitgegenständliche konstitutive Anforderung rechtfertigt. Es liegt auf der Hand‚ dass eine derart verantwortungsvolle Aufgabe fundierte wirtschaftliche Kenntnisse und Managementfähigkeiten erfordert. Es ist sachgerecht anzunehmen‚ dass diese Qualifikationen in einem betriebswirtschaftlichen oder vergleichbaren wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudium vermittelt werden. Nämliches gilt für die Kernaufgabe des Leiters „Gesamtbereich Finanzen“ eines großen Krankenhauses‚ nämlich den Umgang mit den Einnahmen und den Ausgaben.

Dahinstehen kann demgegenüber‚ ob die vom Beklagten geäußerte Kritik an der Arbeitsleistung der Klägerin sachlich begründet ist, zumal der Beklagte die neu strukturierte Stelle ausschreiben konnte.

3. Die Klägerin erfüllt das konstitutive Anforderungsprofil „Betriebswirtschaftliches oder vergleichbares Studium (Univ.)“ nicht. Sie hat ein Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Mathematik und Physik absolviert. Dieses Studium liegt nicht in der Bandbreite wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge.

Die Klägerin trägt vor‚ es gebe jetzt eine Studiengang „Wirtschaftsmathematik“. Am Beispiel „F.“ lasse sich nachweisen‚ dass sie in ihrem eigenen Studium die wirtschaftswissenschaftliche Qualifikation‚ die mit dem Studium der Wirtschaftsmathematik vermittelt werde‚ im Wesentlichen ebenfalls erworben habe.

Damit kann die Klägerin das Urteil des Erstgerichts insoweit nicht in Frage stellen. Sie nimmt offensichtlich Bezug auf den zu ihrer Studienzeit noch nicht bestehenden Studiengang Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der Technischen Universität B-akademie F. (vgl. www...de). Ihre Behauptung‚ sie habe in ihrem eigenen Lehramtsstudium Mathematik im Wesentlichen die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule des dortigen Bachelor-Studiengangs bzw. des dortigen Master-Studiengangs Wirtschaftsmathematik erfolgreich absolviert‚ belegt die Klägerin nicht. Im Übrigen könnte selbst ein absolviertes Studium der Wirtschaftsmathematik das streitgegenständliche konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen. Denn der Schwerpunkt dieses Studiums liegt in der Mathematik. So ergibt sich auch aus der Gliederung des Studiums und dem Studienablauf des Studiengangs Wirtschaftsmathematik (Bachelor und Master) an der TU F.‚ dass jedenfalls vertiefte wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse für den Aufgabenbereich der kaufmännischen Leitung eines Unternehmens nicht vermittelt werden. Auch die von der Technischen Universität genannten Tätigkeitsfelder der Absolventen des Bachelor- oder Masterstudiengangs Wirtschaftsmathematik entsprechen nicht den (Management)- Aufgaben‚ die der gesuchte Stelleninhaber erfüllen soll.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.