Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 6 ZB 18.1025

published on 23.08.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 6 ZB 18.1025
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 16.1577, 14.03.2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 48.019,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

1. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin, ein ehemaliger Berufssoldat, begehrt mit ihrer Klage von ihrem früheren Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SG). Sie macht geltend, ihre durch Bescheid vom 10. November 1988 verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei rechtswidrig und willkürlich gewesen, weil die offiziell angegebene Begründung „Leistungsfunktionsstörung“ von vornherein unzutreffend gewesen sei und der tatsächliche Grund der Transsexualität einer Weiterbeschäftigung im Berufssoldatenverhältnis nicht im Wege gestanden hätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es fehle an mehreren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, der im Übrigen auch weitgehend verjährt wäre. Es fehle bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Unabhängig davon stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch deshalb nicht zu, weil sie keine Rechtsbehelfe gegen ihre Ruhestandsversetzung oder in Bezug auf eine Reaktivierung ergriffen habe.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach – ohne die Verjährungsproblematik – selbständig tragend auf zwei Gründe gestützt, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es.

a) Bereits hinsichtlich des ersten Begründungsstrangs (keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung) zeigt die Klägerin keinen Zulassungsgrund auf.

Sie legt zwar in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Wiedergabe des Akteninhalts im Tatbestand und mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils eingehend die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände für ein Fehlverhalten ihres früheren Dienstherrn beim Umgang mit ihrer Transsexualität und ihrer Ruhestandsversetzung dar. Daraus ergeben sich aber unter keinem Blickwinkel Gesichtspunkte, welche die insoweit entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts berühren und aus einem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen.

Soweit es um die Ruhestandsversetzung selbst geht, hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Darstellung der damals im Jahr 1988 geltenden (nationalen) Rechtslage ausgeführt, dass den Dienstherrn kein Verschulden trifft, weil eine Weiterverwendung als Frau nur in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes möglich gewesen wäre (§ 3a SLV in der bis 28.12.1990 geltenden Fassung), die Klägerin aber die hierfür erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen (§ 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SLV a.F.) nicht erfüllt habe; dem hält der Zulassungsantrag weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Stichhaltiges entgegen, das weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Soweit die Klägerin eine schuldhafte Pflichtverletzung daraus herleiten will, dass der Dienstherr die Möglichkeit, gegen die Ruhestandsversetzung Rechtsbehelfe einzulegen, „verschleiert“ und „unstreitig die Rechtsbehelfsbelehrung:gestrichen“ habe, kann ihre Argumentation nicht nachvollzogen werden. Die von der Klägerin vorgelegte Ruhestandsverfügung verweist ausdrücklich auf eine gesonderte Belehrung („Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung:ist Bestandteil dieses Bescheides“). Unklar ist allein geblieben, ob – was die Klägerin bestreitet – eine derartige Belehrung dem Bescheid tatsächlich beigefügt war oder nicht. Selbst wenn man – mit dem Verwaltungsgericht – unterstellt, sie sei nicht beigefügt worden, liegt der Vorwurf einer schuldhaften Vereitelung des Rechtsschutzes fern. Schon allein der Hinweis auf eine „Rechtsbehelfsbelehrung:“ spricht dagegen und hätte der Klägerin jedenfalls Anlass zur Nachfrage geben müssen. Im Übrigen hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sie sich damals mit einer Rechtsanwältin besprochen, aber mangels Erfolgsaussichten und aus finanziellen Gründen von einem Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung abgesehen habe.

Schließlich ist auch kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme dargetan, eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht könnte darin bestehen, dass die Beklagte die Klägerin nicht erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen hat. Inwiefern der Dienstherr zur Reaktivierung nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 SG verpflichtet gewesen sein könnte und eine solche Pflicht schuldhaft verletzt haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf.

b) Ist demnach für die erste tragende (Haupt-)Erwägung des Verwaltungsgerichts (keine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht) kein Zulassungsgrund dargelegt, können die übrigen Rügen von vornherein die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon würden die Einwände der Klägerin gegen den zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (keine Rechtsbehelfe gegen die angeblichen Fürsorgepflichtverletzungen) ebenfalls nicht durchgreifen.

Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.6.2018 – 6 ZB 17.2287 – juris Rn. 5; 12.9.2017 – 6 ZB 17.587 – juris Rn. 14). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht den geltend gemachten Anspruch auch deshalb verneint, weil die Klägerin überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um gegen die als willkürlich angesehene Ruhestandsversetzung vom 10. November 1988 oder zumindest gegen das Unterlassen einer erneuten Berufung in das Soldatenverhältnis gerichtlich vorzugehen. Das war ihr damals möglich und zumutbar, insbesondere auch für den Fall, dass der Versetzungsverfügung – entgegen dem Bescheidstext – eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:nicht beigefügt gewesen sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich erst Jahre später die Rechtsanschauung zur Frage des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr geändert hat (EuGH, U.v. 11.1.2000 – Kreil, C-285/98 – Slg. 2000, I-29) und infolge dessen die Dienstfähigkeit bei Transsexualität differenzierter bewertet wurde als im Fall der Klägerin.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf § 39 Abs. 1, § 47‚ § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Die Klägerin verfolgt bei einer Gesamtschau der schriftsätzlich angekündigten und durch ihren anwaltlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge sowie der dazu abgegebenen Begründung zwei verschiedene Klagebegehren: Zum einen will sie im Wege des Schadensersatzes versorgungsrechtlich ab 2014 so gestellt werden, wie sie stünde, wenn sie nicht 1988 vorzeitig im Statusamt A 9, sondern erst mit Erreichen der Altersgrenze im Statusamt von (mindestens) A 13 in den Ruhestand versetzt worden wäre; insoweit hat sie ihren Schaden auf 461.946 € beziffert. Zum anderen begehrt sie – unbezifferten – finanziellen Ersatz für den geltend gemachten ideellen Schaden.

Auf das erstgenannte versorgungsrechtliche Schadensersatzbegehren findet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die allgemeine Wertvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bezifferten Geldleistungen Anwendung, sondern die Sonderregelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Diese erfasst Streitverfahren, die – unter anderem – die Beendigung eines besoldeten öffentlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, und legen als Streitwert bei einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit, wie es die Klägerin ursprünglich innehatte, den Streitwert auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen fest. Mit dieser Sonderregelung will der Gesetzgeber Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren der Beamten und Berufssoldaten beseitigen; das Kostenrisiko in Statusverfahren soll kalkulierbar und die Kosten in einem sozial gerechtfertigten Rahmen gehalten werden (BT-Drs. 12/6962 S. 61 f.). Mit dieser Zielrichtung ist die Sonderregelung des § 52 Abs. 6 GKG mit ihrer stark pauschalierenden Wertung nicht nur auf den unmittelbaren Rechtsschutz eines Beamten oder Soldaten gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand anwendbar (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.4.2018 – 6 ZB 18.188 – juris Rn. 12; B.v. 12.9.2016 – 6 ZB 15.2386 – juris Rn. 23). Sie gilt in entsprechender Weise ebenso für sekundäre (Schadensersatz-)Ansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung, mit denen der finanzielle Ausgleich einer angeblich fehlerhaften vorzeitigen Ruhestandsversetzung in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht geltend gemacht wird. Denn insoweit wird im Rahmen desselben Status das identische wirtschaftliche Interesse verfolgt wie bei einem primären Rechtsschutzverfahren. Das verbietet jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der im Wege des Schadensersatzes die versorgungsrechtliche „Gleichstellung“ für die Zukunft verlangt wird und die absolute Schadenshöhe schon wegen der Ungewissheit der Bezugsdauer naturgemäß nicht beziffert werden kann, den Rückgriff auf die allgemeinen Wertvorschriften des § 52 Abs. 1 und 3 GKG (OVG NW, B.v. 3.3.2011 – 6 A 772/09 – juris Rn. 18 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.9.2002 – 2 B 23.02 – NVwZ-RR 2003, 246 f. zur Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. auf einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung). Demnach bemisst sich der Streitwert nach den für ein Kalenderjahr zu zahlenden Versorgungsbezügen aus dem Statusamt nach A 13, an dem die Klägerin ihrer Schadensersatzforderung ausgerichtet hat (Schreiben vom 4.1.2017 und 25.4.2017 an das Verwaltungsgericht). Dabei legt der Senat den höchsten Ruhegehaltssatz von 71,75% (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SVG) bezogen auf das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes (in der ab 1.3.2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.11.2014, BGBl I S. 1772) zugrunde (4.996,49 € x 71,75/100 x 12). Dass die Klägerin ihre Schadensersatzforderung weitaus höher beziffert hat, ist unerheblich.

Für das zweite Klagebegehren (Ersatz des ideellen Schadens) wird der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € angesetzt und gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzugerechnet. § 52 Abs. 7 GKG findet auf ein solches Klagebegehren keine Anwendung.

Soweit das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit Blick auf die Bezifferung des finanziellen Schadens durch die Klägerin höher festgesetzt hat, wird er nach § 63 Ab. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen herabgesetzt.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 6 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 12.09.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen
published on 17.04.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 15.680 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III..
published on 26.06.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2017 – M 21 K 15.4222 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
published on 12.09.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2015 - M 21 K 14.5649 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
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published on 10.09.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.938 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2.
zum Major nach neun Jahren und
3.
zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2017 – M 21 K 15.4222 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.795,96 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, der als Fernmeldebetriebsinspektor im Dienst der Beklagten stand, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der D. T. AG beurlaubt war und der sich seit dem 1. Juli 2014 im Ruhestand befindet, erstrebt mit seiner Klage, im Wege des Schadensersatzes beamtenrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zum 1. Juni 2011 bzw. spätestens zum 1. Juni 2012 nach A 9 m.Z. befördert worden. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, diesem stehe der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, weil der Kläger es versäumt habe, gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2011 Rechtsmittel zu ergreifen; auch wenn eine Konkurrentenmitteilung nicht erfolgt sei, habe der Kläger auf den Gebrauch eines Rechtsmittels nicht verzichten dürfen. Diese Erwägungen begegnen keinen Zweifeln, die der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete Verhalten abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist nicht im technischen Sinn zu verstehen. Gemeint sind vielmehr alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (vgl. Reinert in BeckOK BGB, § 839 Rn. 108 m.w.N.). § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BayVGH, B.v. 12.9.2017 – 6 ZB 17.587 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen scheitert der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch daran, dass er überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen hat, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch mit dem Ziel der Beförderung in ein höherwertiges Amt gerichtlich durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die fraglichen Beförderungsämter nicht ausgeschrieben worden sind und der Kläger keine Mitteilung über seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren erhalten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 23.17 – das vom Kläger im Klageverfahren für seine gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 – 1 A 2309/14 – aufgehoben und ausgeführt, dass die D. T. AG im fraglichen Zeitraum im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht hat, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführte. Diese Hinweise waren zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den interessierten Beamten hinreichend Anlass, sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen. Hätten sie das getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 40/2018 v. 15.6.2018). Das gilt auch für den Kläger unabhängig davon, dass er auf der Grundlage einer Beurlaubung bei einem Tochterunternehmen der Telekom beschäftigt war und sein Ruhestand nahte.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.

Um eine Grundsatzrüge zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hieran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beamte trotz unterbliebener Konkurrentenmitteilung „verpflichtet (ist), die Ernennung der ausgewählten Konkurrenten auch dann anzufechten, wenn er tatsächlich objektiv … oder individuell … außer Stande war, die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO … einzuhalten“, stellt sich nicht entscheidungserheblich und ließe sich im Übrigen aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.458,16 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – auf 35.034,48 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor oder ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.200 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger trat am 1. Januar 2000 in den Dienst der Beklagten und war in der Zeit vom 11. Juli 2000 bis 31. Dezember 2012 Soldat auf Zeit, zuletzt als Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8). Mit Schreiben vom 15. September 2008 beantragte er die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2009, die die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2010 ablehnte. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren (Beschwerdebescheid vom 25.November 2010) hat der Kläger am 23. Dezember 2010 Verpflichtungsklage auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (damaliges Az.: RO 1 K 10.2311) erhoben und nach Dienstzeitende mit Schriftsatz vom 20. April 2016 beantragt festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheids rechtswidrig gewesen ist. Mit Urteil vom 18. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, da der Kläger kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung mit Abschluss des Auswahlverfahrens 2009 erledigt habe. Er hätte sein Begehren nicht mit einer einstweiligen Verfügung sichern müssen. Das Verwaltungsgericht gehe von einem Beförderungsanspruch aus, der nicht streitgegenständlich sei. Im Soldatenrecht sei es auch jederzeit möglich, eine bereits besetzte Stelle mit einem anderen Soldaten zu besetzen.

Die angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungsrelevant. Es hat hierauf im Folgenden (bei der Prüfung des besonderen Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht mehr abgestellt (Seite 9 des UA unten „Es kann aber dahingestellt bleiben …“; zum Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Erhebung einer Schadensersatzklage bei Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2014 – 1 WB 59.13 – juris Rn. 26; B.v. 18.5.2004 – 3 B 117.03 – juris Rn. 4). Denn die vom Verwaltungsgericht festgestellte weitere Erledigung seines Klagebegehrens mit Ablauf seiner Dienstzeit (die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten setzt ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis voraus, § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG) bestreitet der Kläger nicht, sie führt zu seinem zuletzt gestellten Feststellungsantrag. Die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind im Übrigen, obwohl es im Laufe seiner Ausführungen die Begriffe „Beförderung“ und „Beförderungsanspruch“ verwendet, inhaltlich gleichwohl zutreffend, weil sowohl vorliegend als auch im Beförderungsverfahren (regelmäßig) eine Auswahlentscheidung des Dienstherrn erfolgt, die am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist.

Das verfassungsunmittelbar garantierte Zugangsrecht des Art. 33 Abs. 2 GG gilt auch für Ämter in der Bundeswehr. Mit der ausdrücklichen Wiederholung der Auswahlgrundsätze in § 3 Abs. 1 SG hat dies auch der Gesetzgeber des Soldatengesetzes bekräftigt. Die mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne verliehene Rechtsposition wird jedenfalls durch statusverändernde Ernennungsakte berührt. Hierzu gehört neben der Begründung eines Dienstverhältnisses und der Verleihung eines höheren Dienstgrades auch die Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten. Es wird ein eigenständiges (vgl. § 1 Abs. 2 SG) Dienstverhältnis begründet, das jedenfalls hinsichtlich der Beendigung auch von unterschiedlichen Rechtsnormen bestimmt wird. Demgemäß sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG für die Umwandlung ein Ernennungserfordernis vor. Der Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt wird, die durch den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – juris Rn. 10). Ein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder – als Minus – ein Anspruch auf erneute Entscheidung über eine Bewerbung als Berufssoldat vorliegend im Jahr 2009 geht aber mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten zu Berufssoldaten unter, weil diese Ernennungen rechtsbeständig sind (sog. Grundsatz der Ämterstabilität; BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11.11 – juris Rn. 8). Der abgelehnte Bewerber kann seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG nur durch die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Ernennung der Mitbewerber wahren. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des/der ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Rechtsstreit um die Bewerberauswahl erledigt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 7), es sei denn, der Dienstherr hätte gegen Mitteilungs- und Wartepflichten gegenüber den unterlegenen Bewerbern verstoßen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – Rn. 29 ff.).

Nach diesen rechtlichen Vorgaben sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Ein etwaiger (sog. Bewerbungsverfahrens-) Anspruch des Klägers auf Ernennung zum Berufssoldaten oder auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung im Auswahljahr 2009 hat sich mit der Ernennung der ausgewählten Bewerber erledigt. Eine Verletzung von Mitteilungs- und Wartepflichten durch die Beklagte behauptet der Kläger nicht. Der Kläger hat keine einstweilige Verfügung zur Sicherung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG beantragt. Anders als bei der Entscheidung über eine militärische Verwendung eines Soldaten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 25.4.2007 – 1 WB 31.06 – juris Rn. 39; zum Unterschied zu statusrechtlichen Entscheidungen siehe auch BVerwG, B.v. 21.9.2000 – 1 WB 93.00 juris Rn. 6) erledigt sich das Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe von Stellen als Berufssoldat mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens durch Ernennung der ausgewählten Bewerber.

b) Der Kläger beanstandet ferner, das Verwaltungsgericht habe ihm im Rahmen der Prüfung des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses vorgehalten, noch keinen Amtshaftungsprozess eingeleitet zu haben. Die Ankündigung, Schadensersatz geltend zu machen und die potentielle Gefahr eines Schadens würden für die Annahme eines Feststellungsinteresses genügen. Bei einer Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wäre er bereits in die Besoldungsgruppe A 9 vorgerückt. Er habe auch nicht gegen seine Schadensabwendungspflicht verstoßen, indem er keinen Eilrechtsschutz beantragt habe, weil dies im Soldatenrecht nicht erforderlich sei.

Die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass die durch Bescheid vom 17. August 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheides abgelehnte Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten für das Auswahljahr 2009 rechtswidrig gewesen sei, kann im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung aus Amtshaftung vor den Zivilgerichten anhängig ist (bei einer bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage auf Schadensersatz s. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 17 m.w.N.) oder ein Schadensersatzprozess vor den Verwaltungs-oder Zivilgerichten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 3.3.2005 – 2 B 109.04 – juris Rn. 7) und diese Klage Aussicht auf Erfolg hat. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich bei summarischer Prüfung sicher absehen lässt, dass ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht besteht (BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 2 B 13.08 – juris Rn. 9).

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, der finanzielle Schaden sei derzeit nicht bezifferbar, und seiner Feststellung, dass dem Kläger keine laufbahnrechtlichen Nachteile durch die unterbliebene Übernahme entstanden seien, weil die Beförderung von Soldaten in den Dienstgraden der Unteroffiziere mit Portepee (Feldwebeldienstgrade) nach § 17 Soldatenlaufbahnverordnung in Verbindung mit der zentralen Dienstvorschrift A – 1340/49 unabhängig vom Status erfolge, einen Schadensersatzprozess als offensichtlich aussichtslos bewertet. Zu diesen Ausführungen verhält sich der Zulassungsantrag nicht oder nicht ausreichend.

Sowohl im Amtshaftungsprozess gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG vor den Zivilgerichten (BGH, U.v. 21.4.2005 – III ZR 264/04 – juris Rn. 15/24) als auch im Schadensersatzprozess wegen Pflichtverletzung vor den Verwaltungsgerichten (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6) ist die Bezifferung des Schadens erforderlich. Dies ist auch im Zulassungsantrag ohne weitere Begründung nicht erfolgt. Die Behauptung, er wäre bei einer Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bereits in die BesGr A 9 vorgerückt, erläutert der Kläger ebenfalls nicht weiter.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung seiner Schadensabwendungspflicht als ausgeschlossen beurteilt. Sowohl die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Dienstverhältnis als auch die Amtshaftung setzen voraus, dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6; BGH, U.v. 5.12.2002 – III ZR 148/02 – juris Rn. 13 f., 16).

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und in zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Kläger hat zwar Verpflichtungsklage auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses erhoben. Dies ist aber im Hinblick auf die Ausführungen unter a) bei statusverändernden Auswahlentscheidungen nicht ausreichend. Der Kläger hätte zur Wahrung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Untersagung der Ernennung seiner Mitbewerber zu Berufssoldaten durch die Beklagte in Anspruch nehmen müssen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 B 6.11 – juris Rn.12). Dass er dies unterlassen hat, ist ihm jedenfalls als zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 1 ZPO) anzulasten. Ein etwaiger Irrtum seines Prozessbevollmächtigten über den rechtlichen Unterschied zwischen Verwendungs- und Statusentscheidungen führt nicht zu einer Entlastung des Klägers. Die entsprechende Rechtsprechung zu statusrelevanten Auswahlentscheidungen und zur Erforderlichkeit von einstweiligem Rechtsschutz vor der Ernennung von Mitbewerbern liegt bereits seit langem vor (z.B. BVerwG, B.v. 6.11.1995 – 1 WB 91.95 – juris zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit über die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten; BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.9.1989 – 2 BvR 1576/88 – juris zur Konkurrentenklage und zu einstweiligem Rechtsschutz).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 Satz 2, § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Maßgebend ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geltend macht, nicht der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die spezielle Wertbemessungsregel für den sog. großen Gesamtstatus. Streitgegenstand war zunächst die Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit, nach unstreitiger Erledigung durch Ablauf seiner Dienstzeit hat der Kläger seinen Antrag auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Nach Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind Fortsetzungsfeststellungsklagen in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2014 – 4 B 11.14 – juris Rn. 22). Dementsprechend ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Maßgeblich ist insoweit § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bei Klageerhebung am 23. Dezember 2010 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Streitwert beträgt demgemäß ausgehend von dem Endgrundgehalt der Besoldungsstufe A 8 im Jahr der Klageerhebung (§ 40 GKG): 35.034,48 Euro (2.694,96 Euro x 13).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 15.680 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 36.056,76 Euro fest-gesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht besteht.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 verfügte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 2017 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage der ihr bis dahin zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse aus den sozialmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2013 sowie vom 3. März 2015 von der dauernden Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers habe ausgehen dürfen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG Gebrauch gemacht; die Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der seit 13. Juli 2012 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser auch über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Zurruhesetzung nicht polizeidienstfähig sein werde, sei nachvollziehbar. Der Kläger habe die genannten sozialmedizinischen Gutachten auch nicht substantiiert in Frage gestellt, die beide sowohl vom (Fort-)Bestehen der Polizeidienstunfähigkeit als auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen seien. Auf das erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellte weitere sozialmedizinische Gutachten vom 7. März 2016 komme es für die Entscheidung nicht an.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Soweit der Kläger zunächst geltend macht, die Bezugnahme im angegriffenen Urteil auf den Beschluss der Kammer vom 9. März 2015 – M 21 E 15.394 – im Eilverfahren sei nicht zulässig gewesen, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Die Bezugnahme an sich begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken, da diese Entscheidung den Beteiligten bekannt war (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 7). Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern. Solche bestünden selbst dann nicht, wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass der in Bezug genommene Beschluss vom 9. März 2015 für die Begründung des streitgegenständlichen Urteils nicht tauglich sei. Denn die Richtigkeit der Klageabweisung würde dadurch nicht in Frage gestellt.

b) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass es auf spätere Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren durchaus ankomme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung ist nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht davon abhängig, wie sich der Gesundheitszustand des Betroffenen im weiteren Fortgang entwickelt. Vielmehr kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eben dies hat das Verwaltungsgericht – wie der Kläger selbst einräumt – in der angegriffenen Entscheidung auch ausdrücklich unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt. Der vom Kläger aufgezeigte Umstand, eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts habe dies in einer Entscheidung vom 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – anders gesehen, vermag dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weder eine Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 BPOlBG) noch eine allgemeine Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 BBG) auf Basis der zugrunde gelegten Gutachten habe festgestellt werden können, nachdem dort darauf hingewiesen worden sei, dass mit fortschreitender Zeit und im Falle der Durchführung einer heimatnahen Wiedereingliederung eine gesundheitliche Genesung des Klägers durchaus zu erwarten sei, die dessen Verwendung im Polizeivollzugsdienst, zumindest aber im allgemeinen Verwaltungsdienst dem Grunde nach ermöglichen würde.

Entscheidend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit ist, dass der Beamte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten zu erfüllen, die mit seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn verbunden sind. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn der Dienstherr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung, d.h. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – ggf. des Widerspruchsbescheids – nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung gewinnen durfte, dass der Beamte voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht im Stande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris). Unerheblich ist, ob die Dienstunfähigkeit wahrscheinlich lebenslänglich bestehen bleibt oder welche Meinung der Beamte über seine Dienst(un) fähigkeit hat. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 88 m.w.N.). Als dienstunfähig kann ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss dabei aber nicht – wie der Kläger wohl meint – mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 37 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend unter Zugrundelegung lediglich der – vom Kläger nicht angegriffenen – Ergebnisse der sozialmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2013 und vom 3. März 2015 die Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand bejaht. Ausweislich des Gutachtens vom 17. Dezember 2013 war die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beim Kläger, der seit 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, in den nächsten zwei Jahren nicht absehbar. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei auch die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten. Das Gutachten vom 3. März 2015 kam erneut zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst oder eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten vom 3. März 2015 gehe ebenfalls weiterhin vom Fortbestand der Polizeidienstuntauglichkeit und der allgemeinen Dienstuntauglichkeit des Klägers aus, wenn es eine „heimatnahe Wiedereingliederung für medizinisch wünschenswert“ halte, ist nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch nicht ansatzweise die Prognose, die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der Frist von weiteren sechs Monaten sei möglich. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, seine Dienstfähigkeit sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses oder des Widerspruchsbescheids bzw. innerhalb von sechs Monaten danach wieder voll hergestellt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Gutachten auch nicht etwa die Feststellung, dass eine dauerhafte – eingeschränkte – anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG möglich sei. Eine betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt in der Regel zur Erprobung der Belastbarkeit im Berufsleben mit dem Ziel der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Dies impliziert, dass die Dienstfähigkeit – auch für eine „anderweitige Verwendung“ – gerade fehlt. Aus diesem Grund war auch die Suche nach einer anderweitigen Verwendung entbehrlich (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 52).

d) Mit den Ausführungen zu dem Leitgedanken der Regelungen des Bundesbeamtengesetzes über die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen – Rehabilitation vor Versorgung – werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Vorliegend ist die Prognose für die gesundheitliche Entwicklung des Klägers in den ersten sechs Monaten nach Ruhestandsversetzung weder entfallen noch verkürzt worden. Zu den behaupteten Ermessensfehlern bei der Annahme der Dienstunfähigkeit hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für eine anderweitige Verwendung überhaupt in Betracht kommen könnte. Wie der Kläger selbst ausführen lässt, war dies allenfalls auf der Grundlage des erneuten sozialmedizinischen Gutachtens vom 7. März 2016 der Fall. Hierzu weist das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hin, dass eine sich inzwischen womöglich abzeichnende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung ist, weil dies nach den oben gemachten Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu berücksichtigen war und auch noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2015 - M 21 K 14.5649 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 59.002,08 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014 verfügte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Urteil vom 18. September 2015 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend sowohl die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gegeben sind als auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt ist. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Äußerungen der zur amtlichen Gutachterin i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG bestellten Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten, Dr. M., vom 5. Juli und 21. September 2011. Deren Einschätzung, bei dem bestehenden chronischen Krankheitsbild seien auch in Zukunft wiederholt längerfristige Krankschreibungen des Klägers zu erwarten, so dass aus personalärztlicher Sicht dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei, sei durch das von der Beklagten auf Wunsch des Klägers einholte Gutachten von Prof. Dr. W. vom Max-Planck-Institut für Psychiatrie vom 13. August 2013 mit Ergänzung vom 22. Oktober 2013 erhärtet worden. In den darauf aufbauenden Gutachten des nunmehr zuständig gewordenen personal- und vertrauensärztlichen Dienstes des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vom 18. November 2013 sowie den zusätzlichen Äußerungen von Frau Dr. M. vom 3. Februar, 14. Juli und 20. Oktober 2014 seien mehrere Diagnosen enthalten, welche die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers negativ beeinflussten. Zusätzlich sei eine nachhaltige psychische, die Dienstfähigkeit des Klägers weiter negativ beeinflussende Zusatzsymptomatik beschrieben worden, was die Schlussfolgerung nachvollziehbar mache, dass unter Berücksichtigung der weiterhin bis Oktober 2014 andauernden Fehlzeiten davon auszugehen sei, dass der Kläger auch über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht dienstfähig sein werde.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ausführungen im Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 13. August 2013 würden die Zurruhesetzungsverfügung nicht tragen, da hier lediglich ausgeführt sei, auch bei adäquater Behandlung des Klägers erscheine es „unwahrscheinlich“, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wiederhergestellt werden könne. Denn damit habe der Gutachter gerade nicht festgestellt, dass keine Aussicht auf die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate bestehe. Diesen Ausführungen liegt ein unzutreffendes Verständnis der in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Regelung zugrunde.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NRW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 88 m. w. N.). Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss dabei aber nicht - wie der Kläger wohl meint - mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 37 m. w. N.).

b) Soweit der Kläger einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit sehr wohl eine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einem gegenüber diesem ausgeübten Mobbing am Arbeitsplatz begründet sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es für die Frage der Dienstunfähigkeit mit der Folge der Ruhestandsversetzung gemäß § 44 Abs. 1 BBG nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist (vgl. VG Saarland, U.v. 10.2.2009 - 2 K 175/08 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 7.6.2016 - 2 K 1403/15 - juris Rn. 51). Selbst wenn die Eskalation der Erkrankung des Klägers in hohem Maße (auch) von einem Arbeitsplatzkonflikt nach seiner Versetzung im Jahr 2009 auf einen neuen Dienstposten beeinflusst worden sein mag, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Im Gegenteil verblieb ihr kein dahingehender Entscheidungsspielraum mehr, da der Kläger nach den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten (vgl. dazu OVG NW, B.v. 23.5.2016 - 6 A 915/14 - juris Rn. 70 unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum bleibt).

c) Die Ausführungen des Klägers, er sei bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert gewesen und habe im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 100% aufgewiesen, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Bezugnahme auf den Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Januar 2007 (Fürsorgeerlass) führt hier nicht weiter. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, sind nach Pkt. 10.1 dieses Fürsorgeerlasses (auch) schwerbehinderte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Vorliegend haben die begutachtenden Ärzte dies bejaht und auch eine begrenzte Dienstfähigkeit verneint. Die Beklagte ist deshalb auf der Grundlage der Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den erheblichen Fehlzeiten zugrunde liegenden schweren chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist.

d) Soweit der Kläger vorträgt, der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit stehe entgegen, dass der Beklagten die chronische Erkrankung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bekannt war und die Situation zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nahezu die gleiche gewesen sei, wie bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis, so dass seine Versetzung in den Ruhestand ein „unzulässiges venire contra factum proprium“ darstelle, ist dem nicht zu folgen.

Dabei verkennt er zum einen, dass nach Pkt. 4.3 des Fürsorgeerlasses schwerbehinderte Menschen ausdrücklich auch dann als Beamte eingestellt werden können, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Zum anderen ist die gesundheitliche Situation des Klägers bei seiner Verbeamtung im Februar 2006 mit derjenigen zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 11 m. w. N.: letzte Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 21. November 2014) keineswegs vergleichbar. Obwohl der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Verbeamtung auf Lebenszeit an morbus crohn gelitten hatte, waren die Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit nach der damaligen Einschätzung der begutachtenden Ärztin nicht so gravierend, dass sie eine Verbeamtung ausgeschlossen hätten. Erst später kam es zu erheblichen Fehlzeiten und zwar nicht nur in den Jahren 2009 bis 2012; vielmehr war der Kläger nach eigenem Vortrag auch ab 22. Januar 2013 bis zur Widerspruchsentscheidung durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Selbst wenn aber die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2006 auf der Grundlage einer falschen ärztlichen Prognose erfolgt sein sollte, wäre der Schluss, der Kläger dürfe deswegen in der Folgezeit nicht gemäß § 44 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, nicht nachvollziehbar. Wie oben dargelegt, hat der Dienstherr vielmehr bei festgestellter Dienstunfähigkeit eines Beamten keinen Entscheidungsspielraum dahingehend, von der Versetzung in den Ruhestand Abstand zu nehmen (so auch OVG NW, U.v. 4.11.2015 - 6 A 1364/14 - juris Rn. 40). Das gilt auch im Falle eines schwerbehinderten Beamten.

e) Schließlich kann auch der Einwand, die Beklagte habe vorliegend nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihrer umfassenden Prüfpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nachgekommen sei, nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG ist von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, wobei bei fürsorgegemäßer Anwendung von § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG auch zum Schutze des Beamten darauf zu achten ist, dass ihm (nur) ein Amt (einer anderen Laufbahn) übertragen wird, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Befähigung und Vortätigkeit und unter Einbeziehung zumutbarer Qualifizierungsmaßnahmen zuzumuten ist (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der maßgeblichen Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung i. S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt und begründet, warum ein - dauerhafter - Einsatz des Klägers auf allen bei der Suche ausfindig gemachten alternativen Arbeitsplätzen nicht möglich ist.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich in keiner Weise auseinander und ist schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzutun.

Im Übrigen spricht hier der Umstand der seit dem 22. Januar 2013 bestehenden und (jedenfalls) bis zur Widerspruchsentscheidung ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch gegen seine Dienstfähigkeit im Hinblick auf einen anderen Dienstposten und damit gegen eine Suchpflicht, denn diese entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 4.11.2015 a.a.O Rn. 52).

f) Darüber hinaus ist die Kritik des Klägers an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Gutachtens des Max-Planck-Instituts nicht nachvollziehbar. Erneut übersieht er dabei, dass die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nicht erfordert, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin und für alle Zeit verloren gegangen ist, sondern dass es ausreicht, wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (s.o.; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 88 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Ergänzungsgutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Oktober 2013 nicht die Feststellung, dass eine -eingeschränkte - Verwendung des Klägers als Musterungsarzt im Karrierecenter möglich sei. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht festzuhalten, dass Prof. Dr. W. als Voraussetzung hierfür eine erfolgreiche antidepressive Behandlung nennt. Darauf, ob der Gutachter den Erfolg einer solchen Behandlung „als möglich ansieht“, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an - dies wäre lediglich für eine denkbare Reaktivierung des Klägers gemäß § 46 BBG von Bedeutung.

g) Der Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht die vom Kläger nicht näher präzisierten Zweifel an der Sachkunde der beurteilenden Ärztin, Frau Dr. M. nicht. Diese verfügt als Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes einerseits über die Kenntnisse der Belange der öffentlichen Verwaltung und insbesondere der vom Betroffenen zu verrichtenden Tätigkeiten und andererseits über Erfahrungen aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Sie ist damit in der Lage, den erhobenen Befund zu der von ihr zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen. Im Übrigen ist ihre Einschätzung durch das auf Verlangen des Klägers im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholte Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom Max-Planck-Institut für Psychiatrie erhärtet worden, der darin ausführt, die im Jahr 2011 rückläufigen Krankheitstage seien nicht als Zeichen eines Heilungsprozesses der psychiatrischen Erkrankungen zu verstehen.

2. Auch der - mit Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens - geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2015 wurde zwar ein (unbedingter) Beweisantrag gestellt; das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag jedoch durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten und ausreichend begründeten Beschluss abgelehnt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging zudem ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nachdem hier Gutachten vorlagen, die das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerungen heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 14 ZB 11.2115 - juris Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, hat der Kläger durchgreifende Mängel der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten nicht aufgezeigt.

3. Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.