Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188

published on 17/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188
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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 15.680 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 36.056,76 Euro fest-gesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht besteht.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2015 verfügte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Urteil vom 12. Dezember 2017 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage der ihr bis dahin zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse aus den sozialmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2013 sowie vom 3. März 2015 von der dauernden Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers habe ausgehen dürfen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei von der erleichterten Feststellungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG Gebrauch gemacht; die Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der seit 13. Juli 2012 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers davon auszugehen sei, dass dieser auch über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Zurruhesetzung nicht polizeidienstfähig sein werde, sei nachvollziehbar. Der Kläger habe die genannten sozialmedizinischen Gutachten auch nicht substantiiert in Frage gestellt, die beide sowohl vom (Fort-)Bestehen der Polizeidienstunfähigkeit als auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen seien. Auf das erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellte weitere sozialmedizinische Gutachten vom 7. März 2016 komme es für die Entscheidung nicht an.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Soweit der Kläger zunächst geltend macht, die Bezugnahme im angegriffenen Urteil auf den Beschluss der Kammer vom 9. März 2015 – M 21 E 15.394 – im Eilverfahren sei nicht zulässig gewesen, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Die Bezugnahme an sich begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken, da diese Entscheidung den Beteiligten bekannt war (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 7). Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern. Solche bestünden selbst dann nicht, wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass der in Bezug genommene Beschluss vom 9. März 2015 für die Begründung des streitgegenständlichen Urteils nicht tauglich sei. Denn die Richtigkeit der Klageabweisung würde dadurch nicht in Frage gestellt.

b) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass es auf spätere Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren durchaus ankomme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung ist nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht davon abhängig, wie sich der Gesundheitszustand des Betroffenen im weiteren Fortgang entwickelt. Vielmehr kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Eben dies hat das Verwaltungsgericht – wie der Kläger selbst einräumt – in der angegriffenen Entscheidung auch ausdrücklich unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt. Der vom Kläger aufgezeigte Umstand, eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts habe dies in einer Entscheidung vom 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – anders gesehen, vermag dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

c) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weder eine Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 BPOlBG) noch eine allgemeine Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 BBG) auf Basis der zugrunde gelegten Gutachten habe festgestellt werden können, nachdem dort darauf hingewiesen worden sei, dass mit fortschreitender Zeit und im Falle der Durchführung einer heimatnahen Wiedereingliederung eine gesundheitliche Genesung des Klägers durchaus zu erwarten sei, die dessen Verwendung im Polizeivollzugsdienst, zumindest aber im allgemeinen Verwaltungsdienst dem Grunde nach ermöglichen würde.

Entscheidend für die Annahme einer Dienstunfähigkeit ist, dass der Beamte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten zu erfüllen, die mit seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn verbunden sind. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn der Dienstherr im Zeitpunkt der Zurruhesetzung, d.h. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – ggf. des Widerspruchsbescheids – nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung gewinnen durfte, dass der Beamte voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht im Stande sein wird, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris). Unerheblich ist, ob die Dienstunfähigkeit wahrscheinlich lebenslänglich bestehen bleibt oder welche Meinung der Beamte über seine Dienst(un) fähigkeit hat. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (OVG NW, U.v. 9.5.2011 – 1 A 440/10 – juris Rn. 88 m.w.N.). Als dienstunfähig kann ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss dabei aber nicht – wie der Kläger wohl meint – mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 37 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend unter Zugrundelegung lediglich der – vom Kläger nicht angegriffenen – Ergebnisse der sozialmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2013 und vom 3. März 2015 die Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand bejaht. Ausweislich des Gutachtens vom 17. Dezember 2013 war die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beim Kläger, der seit 13. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, in den nächsten zwei Jahren nicht absehbar. Nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung sei auch die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten. Das Gutachten vom 3. März 2015 kam erneut zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst oder eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten vom 3. März 2015 gehe ebenfalls weiterhin vom Fortbestand der Polizeidienstuntauglichkeit und der allgemeinen Dienstuntauglichkeit des Klägers aus, wenn es eine „heimatnahe Wiedereingliederung für medizinisch wünschenswert“ halte, ist nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich auch nicht ansatzweise die Prognose, die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der Frist von weiteren sechs Monaten sei möglich. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, seine Dienstfähigkeit sei zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses oder des Widerspruchsbescheids bzw. innerhalb von sechs Monaten danach wieder voll hergestellt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Gutachten auch nicht etwa die Feststellung, dass eine dauerhafte – eingeschränkte – anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers im Sinn von § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG möglich sei. Eine betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt in der Regel zur Erprobung der Belastbarkeit im Berufsleben mit dem Ziel der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Dies impliziert, dass die Dienstfähigkeit – auch für eine „anderweitige Verwendung“ – gerade fehlt. Aus diesem Grund war auch die Suche nach einer anderweitigen Verwendung entbehrlich (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 52).

d) Mit den Ausführungen zu dem Leitgedanken der Regelungen des Bundesbeamtengesetzes über die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen – Rehabilitation vor Versorgung – werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt. Vorliegend ist die Prognose für die gesundheitliche Entwicklung des Klägers in den ersten sechs Monaten nach Ruhestandsversetzung weder entfallen noch verkürzt worden. Zu den behaupteten Ermessensfehlern bei der Annahme der Dienstunfähigkeit hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für eine anderweitige Verwendung überhaupt in Betracht kommen könnte. Wie der Kläger selbst ausführen lässt, war dies allenfalls auf der Grundlage des erneuten sozialmedizinischen Gutachtens vom 7. März 2016 der Fall. Hierzu weist das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hin, dass eine sich inzwischen womöglich abzeichnende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung ist, weil dies nach den oben gemachten Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht zu berücksichtigen war und auch noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
published on 04/11/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v
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published on 23/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahr
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.