Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - 6 ZB 17.587
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36.458,16 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Januar 2017 – RO 1 K 16.802 – auf 35.034,48 Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
festzustellen, dass der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom ...2010 in Gestalt des Beschwerdebescheids rechtswidrig gewesen ist.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), - 2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), - 3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
(1) Einer Ernennung bedarf es
- 1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung), - 2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), - 3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden
- 1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer - a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und - b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, - c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
- 2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer - a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder - b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.
(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden
- 1.
im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer - a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder - b)
einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt, - 3.
im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
(3) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.
(5) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
(6) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 kann zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbauund Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf di e vom Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenscha ftsministerium des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den R uf an und wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die r ückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßliche Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim V erbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 erteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum 31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststellung , daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-
ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse
noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.
B.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, we il die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch
nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommenssituation , die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt , da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwischen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-
trag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen , daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.
a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werd e im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig disponieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg unrichtig.
b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beam ten des Beklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf d er Fahrlässigkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände , wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baumgärtel /
Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten gebe n können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10 . März 1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.
Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht ent lasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtannahme -]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).
c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffenden und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründ en den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-
gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlun g des Schadens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Urteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen erwarten , daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersa tzanspruch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-
gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufu ngsurteil aufzuheben , soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei derA. aufzugeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-
mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt , den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abweisungsreif , weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbesoldung" bezieht.
Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen , die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Bescheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rech tskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung darstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverletzung , wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-
derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger /Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) bestanden , wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Lehrer an den Beruflichen Schulen des Kreises P. Er wurde vom beklagten Land zum 1. März 1981 als Studienrat z.A. eingestellt. Mit Wirkung vom 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Die Beförderung zum Oberstudienrat erfolgte auf Antrag des Klägers vom 3. Oktober 1995 mit Wirkung zum 1. August 1996.
Das Kultusministerium des beklagten Landes hatte die Beförderung von Lehrkräften durch Erlaß vom 10. Juni 1977 geregelt. Diesen "Empfehlungen"
zufolge sollten "zwischen zwei Beförderungen" mindestens drei Jahre liegen (Nr. 2.3 des vorgenannten Erlasses). Bei der (ersten) Beförderung vom Studienrat zum Oberstudienrat ging die Praxis des Ministeriums ebenfalls dahin, daß eine bestimmte Wartezeit eingehalten sein mußte. Das Ministerium bezog in die Auswahl für die - nicht ausgeschriebenen und nicht mit einer Funktionsänderung verbundenen - Beförderungsstellen nur solche Studienräte ein, die das für den Beförderungstermin maßgebliche Dienstalter erreicht hatten. Die Anforderungen an das Dienstalter verschärften sich im Laufe der Jahre. 1995 wurde - bis zum Inkrafttreten des neuen Beförderungserlasses zum 10. November 1995 - schließlich eine Wartezeit von zwölf Dienstjahren verlangt.
Der Kläger fiel, weil er die geforderte Wartezeit nicht erfüllte, bis 1995 nicht in den Kreis der Studienräte, die für eine Beförderung in Betracht kamen. Er macht geltend, die von dem beklagten Land geübte Beförderungspraxis sei amtspflichtwidrig gewesen; sie habe gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen. Im Wege des Schadensersatzes begehrt er, so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum 1. Mai 1992 zum Oberstudienrat befördert worden. Er hat beantragt , das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 28.239,16 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der nicht zum 1. Mai 1992 erfolgten Beförderung von einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 entstanden ist und entstehen wird. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die vorgenannten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint und hierzu ausgeführt:
Zwar sei ein Beförderungsverfahren, wie es das beklagte Land von 1990 bis 1995 praktiziert habe, rechtlich bedenklich. Eine Wartezeit von zwölf Jahren laufe dem verfassungsrechtlichen Gebot zuwider, dem Leistungsgrundsatz bei Beförderungsentscheidungen den Vorrang zu geben. Erwägenswerte Gründe für eine derart lange Wartezeit seien nicht ersichtlich. Ob eine solche Wartezeit dennoch ausnahmsweise vertretbar sei, wenn wenigen Beförderungsstellen eine Vielzahl von Beförderungskandidaten der obersten Notenstufe gegenüberstehe (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. April 1996 - 3 M 14/96 S. 3), könne offenbleiben. Die Bediensteten des beklagten Landes hätten jedenfalls keine Amtspflicht verletzt, die ihnen gegenüber dem Kläger als "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten. Die Festlegung der Wartezeiten sei ein Verwaltungsinternum gewesen und - wie eine ministerielle Verordnung oder ein allgemeiner Erlaß - ausschließlich im öffentlichen Interesse geschehen. Es habe weder einen sicher abgrenzbaren Kreis von Personen gegeben, die von dieser Regelung unrechtmäßig benachteiligt worden sein könnten, noch überhaupt Anträge , über die ablehnend entschieden worden sei.
II.
Die Gründe des Berufungsurteils halten der rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die vom beklagten Land für die Beförderungen der Jahre 1992 bis 1994 praktizierte zehnjährige, für 1995 zwölfjährige Mindestwartezeit mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2, 5 GG; §§ 10 Abs. 1; 20 Abs. 1 LBG Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1991, GVOBl. Schl.-H. S. 275) kaum zu vereinbaren war.
Grundsätzlich verstoßen Mindestwartezeiten, die durch Verwaltungsvorschriften oder durch eine rein tatsächliche Übung eingeführt werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. April 1990 - 2 B 21/00 - juris; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl.
heit im beruflichen Wettbewerb: Der in höher bewertete Ämter führende Personalfluß muß stets in einem Maße erhalten bleiben, daß auch in der Breite der Mitarbeiterschaft eine möglichst günstige, durch reale Beförderungsaussichten unterstützte Leistungsmotivation vorhanden ist. Es dient deshalb nicht nur dem Interesse aller Beamten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst effektiven Verwaltungsarbeit, wenn der Dienstherr das Entstehen eines sogenannten Beförderungsstaues nach Möglichkeit vermeidet. Hierfür eignet sich die am Planstellenangebot orientierte zeitliche Bemessung der Beförderungschancen durch die Festlegung entsprechender Wartezeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1981, 378 und DVBl. 1999, 1446; Schröder /Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten
Eine solche maßvolle Mindestbewährungszeit lag im Streitfall wohl nicht mehr vor. Die vom beklagten Land ab dem Beförderungsjahr 1992 festgelegte Wartezeit von zehn Jahren, von sogar zwölf Jahren im Beförderungsjahr 1995, dürfte den Leistungsgrundsatz zum Nachteil junger, leistungsstarker Beamter unverhältnismäßig eingeschränkt haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 1998, 246, 247). Sie wurden durch das strikte, formale Wartezeiterfordernis - bereits für die erste Beförderung - für mindestens ein volles Jahrzehnt von dem Beförderungsgeschehen ferngehalten.
2. Die Amtshaftung setzt - außer der Verletzung einer Amtspflicht, die hier naheliegt - voraus, daß es sich um eine drittgerichtete Amtspflicht handelt
(§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 21, 256 verneint. Dort hat der Senat ausgesprochen, kein Beamter könne Schadensersatzansprüche allein aus der Tatsache herleiten , daß er trotz Erfüllung aller Voraussetzungen für eine Beförderung nicht befördert worden sei. Denn mangels eines Rechtes auf Beförderung liege in der Nichtbeförderung keine Einwirkung in rechtlich geschützte Güter des Beamten. Die mit der Bearbeitung der Beförderungsangelegenheiten befaßten Beamten erfüllten deshalb auch bei der Auswahl der Bewerber keine diesen gegenüber obliegende Amtspflicht, sondern nur ihre allgemeinen Dienstpflichten (Senatsurteil aaO 257 f).
Der Streitfall nötigt nicht zu entscheiden, ob an diesen Grundsätzen uneingeschränkt festzuhalten ist und ob eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 561 ZPO n.F., 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).
3. Eine Ersatzpflicht des beklagten Landes tritt nicht ein, weil der (unterstelltermaßen ) verletzte Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nicht nur die in Verfahrensvorschriften vorgesehenen und dem prozeßtechnischen Begriff eines Rechtsmittels unterfallenden Behelfe, sondern alle rechtlich möglichen und geeigneten , förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Besteht die Pflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung
oder Unterlassung einer Maßnahme, so muß das Rechtsmittel geeignet sein, die Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken (st. Rspr. des Senats , z.B. BGHZ 123, 1, 7 f; Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 347 m.w.N.). Ein solches Rechtsmittel hat der Kläger versäumt zu ergreifen.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts erkundigte sich der Kläger zwar seit Ende der achtziger Jahre, zuletzt im Februar 1992, mündlich bei seinem Schulleiter nach der Möglichkeit einer Beförderung. Der Schulleiter teilte ihm mit, die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Lehrkräfte erfolge ausschließlich durch das zuständige Kultusministerium. Der Kläger gab sich mit dieser Auskunft zufrieden. Erst am 3. Oktober 1995 beantragte er formell seine Beförderung, wurde daraufhin im Dezember 1995 beurteilt und mit Wirkung zum 1. August 1996 zum Oberstudienrat ernannt. Er muß sich deshalb entgegenhalten lassen, den Antrag auf Beförderung nicht schon 1992 gestellt und gegebenenfalls mit Widerspruch, Verpflichtungsklage und dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgt zu haben. Auf diese Weise hätte er sich gegen die mit der Festsetzung der Wartezeit verbundene faktische Beförderungssperre wenden und seinen Anspruch auf seiner Eignung entsprechenden Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - NVwZ 1994, 825, 826) durchsetzen können.
Dem Kläger wird damit entgegen der Auffassung der Revision nicht zugemutet , im Falle einer Ablehnung seines Beförderungsantrags gleichsam "auf Verdacht" Klage zu erheben. Wenn er sich um ein Beförderungsamt beworben hätte, hätte ihn das beklagte Land vom Ausgang des Auswahlverfahrens unterrichten müssen und ihn damit in die Lage versetzt abzuschätzen, ob ein
Rechtsbehelf Erfolg versprach oder nicht (vgl. Senat BGHZ 129, 226, 230). Dem Beamten steht ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren nicht zu (Senat BGHZ 98, 85; 113, 17, 22; BVerwGE 107, 29, 32, 34; BVerwG NVwZ 1999, 542 f; DÖV 2002, 865, 866; Staudinger/Wurm aaO Rn. 344). Der Kläger muß dementsprechend gemäß § 839 Abs. 3 BGB gegen sich gelten lassen, daß er das für rechtswidrig gehaltene Unterbleiben der Beförderung bis Oktober 1995, als er den zum Erfolg führenden Beförderungsantrag gestellt hat, hingenommen hat.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.