Soldatengesetz - SG | § 51 Wiederverwendung

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.

(3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.

(6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwisch

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 25 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruheg

Personalstärkegesetz - PersStärkeG | § 2


(1) In den Jahren 1992 bis 1994 können Berufssoldaten, die das achtundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und die der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes angehören, auf ihren schriftliche

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 32 Rückzahlung


(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30 A
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats


(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes


(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297) oder des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag ge

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis


(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für di

Abgeordnetengesetz - AbgG | § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes


(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit l
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Soldatengesetz - SG | § 60 Arten der Dienstleistungen


Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61),2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und6. unb

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 6 ZB 18.1025

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2015 - Au 2 S 14.1844

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 18.549,72 EUR festgesetzt. Gründe I. Der A

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 15.4047

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 6 ZB 15.371

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Januar 2015 - RO 7 K 14.2064 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 6 ZB 15.259

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 - RO 7 K 14.1009 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Referenzen

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem...
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem...
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(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem...
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(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens für...
(1) Der auf Grund des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297) oder des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten...