Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach fünf Jahren,
2.
zum Major nach neun Jahren und
3.
zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

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published on 23/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahr
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