Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sech

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter


(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,4. zum Fä

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter


(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1. zum Gefreiten nach drei Monaten,2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,4. zum Fä

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung


(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhoc

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2019 - M 21 K 18.179

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 6 ZB 18.1025

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 – RO 1 K 16.1577 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2018 - 1 WB 8/17

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit der Begründung abgelehnt werd

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2016 - III B 146/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015  1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Sept. 2015 - 1 V 29/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein Kind, das eine „Ausbildung zum Of

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(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife...