Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 6 ZB 17.1371

bei uns veröffentlicht am20.10.2017

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.599,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Nach Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab 1. Juli 2005 sowie weiterer sechs Monate freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes war der Kläger zum 1. Oktober 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2019 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium des Studiengangs Informatik, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 8. März 2012 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 29. März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des 4. April 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. April 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.666,74 € zu erstatten. Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 750 € gewährt. Für die Stundung wurden Zinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.599,60 € und begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt waren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 –juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um ca. 63% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger eine Stundung durch Einräumung von monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 750 € eingeräumt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlungen eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 15). Die im Leistungsbescheid (Nr. 3) vorgesehenen Stundungszinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mangels gesetzlicher Grundlage im Bereich des Soldatenrechts zu Recht aufgehoben (u.a. BVerwG, 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 20 ff.). Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Zahlungsverpflichtung des Klägers bis einschließlich März 2039 begrenzt, was einem Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, entspricht (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 16, 17). Schließlich sieht der Leistungsbescheid (Nr. 4) eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsraten von Amts wegen vor (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 19).

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich.

Nicht überzeugen kann die vom Kläger erhobene Rüge gegen die Höhe der Ratenzahlungen von monatlich 750 € an die Beklagte. Der Kläger bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 4.280 €. Die von ihm im Zulassungsantrag vorgelegte Aufstellung monatlicher Einnahmen und Ausgaben kann nicht nachvollzogen werden, weil etwa der Kindergeldanspruch in Höhe von derzeit 192 € monatlich in der Auflistung fehlt. Die monatlichen Kreditraten an die T.-Bank in Höhe von 413,70 € können schon deshalb nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden, weil dieser Privatkredit in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten aufgenommen wurde. Die Angabe des Klägers, den Kredit (in Höhe von netto 25.000 €) aufgenommen zu haben, um den Zeitraum von seiner Entlassung aus der Bundeswehr (zum 4.4.2012) bis zum Eintritt in das Angestelltenverhältnis bei der Firma I. (am 1.5.2012) zu überbrücken, ist nicht nachvollziehbar. Zwischen der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis und dem Eintritt in das Angestelltenverhältnis liegt lediglich ein Zeitraum von 26 Tagen, der keinesfalls eine Kreditaufnahme in dieser Höhe rechtfertigt. Abgesehen davon war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsraten an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die vom Kläger angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 20).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides Stundungszinsen von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 € bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

Der 19... geborene Kläger stand - zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants - bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Er trat im Oktober 2006 nach neunmonatigem Grundwehrdienst sowie weiteren sechs Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Bereits unter dem 2. März 2006 wurde er darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich zu erstatten habe, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden sei oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.

Seine Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre festgesetzt und hätte hiernach mit Ablauf des 30. Juni 2019 geendet. Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Juni 2007 wurde der Kläger zur Absolvierung eines Studiums an die Universität der Bundeswehr … … versetzt, wo er am 1. Oktober 2007 ein Studium im Studiengang Informatik begann, das er - nach zwischenzeitlichem Erwerb des akademischen Grads „Bachelor of Science (B.Sc.) im Oktober 2010 - laut Master-Zeugnis vom 30. September 2011 mit der Gesamtnote 1,25 („sehr gut bestanden“) abschloss und das zur Verleihung des akademischen Grads „Master of Science (M.Sc.)“ führte.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt Erfurt einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 8. März 2012 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 12. März 2012 wurde er - nochmals - über die Folgen seiner Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der genossenen Ausbildung, belehrt. Mit Bescheid des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2012, dem Kläger ausgehändigt am 4. April 2012, wurde er schließlich aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bezifferte die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit Schreiben des Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. August 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von „ca. 35.000 €“ angehört.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr forderte mit streitbefangenem Bescheid vom 15. April 2015 schließlich eine Kostenerstattung durch den Kläger in Höhe von 34.666,75 €. Antragsgemäß wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen gewährt. Für die Stundung wurden Stundungszinsen in Höhe von jährlich zwei vom Hundert (2%) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Rückforderung der Ausbildungskosten beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums in Höhe von 94.154,29 € werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger eine besondere Härte vorliege. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Leben real und nachprüfbar verblieben sei. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Als Grundlage für deren Berechnung werde die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen. Für den vom Kläger absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juli 2011 ergebe sich daraus eine Summe in Höhe von 34.666,74 €, zu der tatsächlich gewährte „persönliche“ Kosten in Höhe von 87 € hinzuträten.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. Mai 2015 Widerspruch ein und machte geltend, der monatliche Kostenansatz für die ersparten Aufwendungen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihm lägen Bescheide vor, in denen von Kosten für den Lebensunterhalt von 580 €/Monat ausgegangen worden sei, anstatt, wie im Falle des Klägers, von mehr als 700 €. Überdies habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger bei einem Studium an einer zivilen Universität Kindergeld bezogen haben würde. Der Gesamtbetrag des entgangenen Kindergeldes sei im Rahmen der ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass der Kläger möglicherweise unmittelbar aus einem (zivilen) Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen hätte empfangen können.

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2016 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die Rückforderungssumme einen Betrag vom 34.599, 60 € überstieg. Zudem erfolgte eine Begrenzung der Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten würden nun nicht mehr die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“, sondern vielmehr die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Hieraus errechne sich eine Summe ersparter Aufwendungen von 34.599,60 €. Der vom Kläger angeführte, noch geringere, Betrag in Höhe von 580 € monatlich, enthalte nur die Kosten des Lebensunterhalts und lasse Studiengebühren, Beiträge für studentische Sozialeinrichtungen, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln unberücksichtigt. Daher könne auf diesen Betrag nicht abgestellt werden. Auch könne bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils nicht auf hypothetische Leistungen Dritter abgestellt werden, so dass die Frage, ob die Eltern des Klägers das Kindergeld für das Studium im engeren Sinne aufgewendet haben würden, ohne Belang sei. Aus gleichen Gründen sei auch die Möglichkeit, sich ein ziviles Studium ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb der eigentlichen universitären Ausbildung zu finanzieren, kein gebotener Abzugsposten für eine Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG.

Mit der am 8. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Mit Schriftsätzen vom 15. August 2016 und 30. August 2016 haben die Beteiligten des Rechtsstreits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten ist hinsichtlich der mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die - wie vorliegend im Falle des Klägers - auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich - wie im vorliegenden Fall - ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der - wie der Kläger - eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.

Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 94.154,29 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 34.599,60 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also Ausbildungskosten (nur) in Höhe der durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten. Diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Erspart sind zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten (Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel) und ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung (Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten, Kosten für die Krankenversicherung) (vgl. zu alldem BVerwG, ebenda).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des insoweit gebundenen Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http: …www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen keine (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O).

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die frühere Praxis der Berechnung unter Zugrundelegung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zu Gunsten der Heranziehung der o.g. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks aufgegeben hat (vgl. den im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens anwendbaren Zentralerlass über die Bemessungsgrundsätze zur Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 49 bzw. § 56 des Soldatengesetzes). Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.3.1973 - I WB 217.72 - BVerwGE 46, 89). So liegt der Fall hier. Überdies erweist sich die pauschalierende Annahme derartiger monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten des Klägers annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 € für das Jahr 2009 sowie 794,00 € für das Jahr 2012. Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 50).

Der Einwand des Klägers, er hätte bei einem „zivilen Studium“ Anspruch auf Kindergeldleistungen gehabt, die von den ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien, verfängt nicht. Zum einen sind die Eltern des Klägers, nicht er selbst, Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld. Ob und in welcher Höhe die Eltern des Klägers diesen unter Einsatz des Kindergeldes tatsächlich von den Kosten eines zivilen Studiums freigestellt hätten, lässt sich rückblickend nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären. Zum anderen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen, der solche hypothetischen Ersatzüberlegungen grundsätzlich fremd sind. Schließlich hat sich der Kläger damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, er hätte auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine Vergütung erhalten, die wiederum ebenfalls die Ausbildungskosten reduziert hätte, zumal insoweit auch überhaupt nicht feststeht, inwieweit das abgeschlossene Studium der Informatik auf diesem Wege zu absolvieren gewesen wäre und ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Auch dass dem Kläger bei Aufnahme eines „zivilen“ Studiums die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich dieses ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, ist als rein hypothetische Erwägung kein gebotener Abzugsposten bei der Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen.

Damit begegnet die Rückforderung der Ausbildungskosten in der im Bescheid genannten Höhe keinen rechtlichen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid ist allerdings hinsichtlich der Erhebung von Stundungszinsen rechtswidrig. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U. v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 u.a.). In der hierzu ergangenen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (eine vollständige Entscheidung des BVerwG mit Gründen ist noch nicht veröffentlicht) heißt es hierzu:

„Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.“

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

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1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

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Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

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Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

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Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

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Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

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Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

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Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

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Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

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Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

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Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

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2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

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Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

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Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

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Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

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Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

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Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

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3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

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Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

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In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2

Der Kläger wurde 2003 als Offiziersanwärter in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 2006 bis 2010 absolvierte er an der H.-S.-Universität H. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund seiner Erklärung von Mai 2010 wurde er im Juni 2010 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

3

Mit Leistungsbescheid vom 6. März 2012 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 32 229,64 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

4

Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt entschieden und keine Begrenzung der Zahlungsdauer in dem Leistungsbescheid vorgesehen habe. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

6

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Juni 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2.).

10

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 und 2 SG findet keine Anwendung, weil der Kläger erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in das Soldatenverhältnis berufen wurde. Dieses Gesetz ist gemäß seinem Art. 19 am Tage nach der Verkündung, mithin am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten. Der Kläger ist erst am 1. Juli 2003 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden. Sein Studium hat er erst danach begonnen.

11

b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

12

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG setzt voraus, dass ein früherer Soldat auf Zeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist vielmehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beendet worden. Gemäß Halbsatz 2 der letztgenannten Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

13

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Dies ist bei dem Studium an der Universität der Bundeswehr der Fall.

14

e) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten. Die Berechnung der Höhe der Kosten des Studiums hat die Beklagte auf Grundlage ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22. Juli 2002) durchgeführt. Die Berechnung wird auch vom Kläger nicht beanstandet.

15

f) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

16

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

17

Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

18

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

19

Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

20

2. Die Forderung von Zinsen ist indes rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (a). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (b). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (c).

21

a) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

22

b) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 15). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

23

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

24

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

25

c) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

26

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

27

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

28

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2

Der Kläger wurde 2003 als Offiziersanwärter in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 2006 bis 2010 absolvierte er an der H.-S.-Universität H. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund seiner Erklärung von Mai 2010 wurde er im Juni 2010 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

3

Mit Leistungsbescheid vom 6. März 2012 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 32 229,64 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

4

Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt entschieden und keine Begrenzung der Zahlungsdauer in dem Leistungsbescheid vorgesehen habe. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

6

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Juni 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2.).

10

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 und 2 SG findet keine Anwendung, weil der Kläger erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in das Soldatenverhältnis berufen wurde. Dieses Gesetz ist gemäß seinem Art. 19 am Tage nach der Verkündung, mithin am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten. Der Kläger ist erst am 1. Juli 2003 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden. Sein Studium hat er erst danach begonnen.

11

b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

12

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG setzt voraus, dass ein früherer Soldat auf Zeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist vielmehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beendet worden. Gemäß Halbsatz 2 der letztgenannten Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

13

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Dies ist bei dem Studium an der Universität der Bundeswehr der Fall.

14

e) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten. Die Berechnung der Höhe der Kosten des Studiums hat die Beklagte auf Grundlage ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22. Juli 2002) durchgeführt. Die Berechnung wird auch vom Kläger nicht beanstandet.

15

f) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

16

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

17

Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

18

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

19

Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

20

2. Die Forderung von Zinsen ist indes rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (a). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (b). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (c).

21

a) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

22

b) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 15). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

23

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

24

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

25

c) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

26

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

27

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

28

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2

Der Kläger wurde 2003 als Offiziersanwärter in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2015 festgesetzt. Von 2006 bis 2010 absolvierte er an der H.-S.-Universität H. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Aufgrund seiner Erklärung von Mai 2010 wurde er im Juni 2010 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

3

Mit Leistungsbescheid vom 6. März 2012 forderte die Beklagte den Kläger nach Anhörung zur Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 32 229,64 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

4

Der hiergegen gerichtete Widerspruch ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen in einer Höhe von mehr als 1,5 % gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte durch Verwaltungsakt entschieden und keine Begrenzung der Zahlungsdauer in dem Leistungsbescheid vorgesehen habe. Die Erhebung von Stundungszinsen sei nicht zu beanstanden.

6

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 6. Juli 2016 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Juni 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2.).

10

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 und 2 SG findet keine Anwendung, weil der Kläger erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) in das Soldatenverhältnis berufen wurde. Dieses Gesetz ist gemäß seinem Art. 19 am Tage nach der Verkündung, mithin am 24. Dezember 2000 in Kraft getreten. Der Kläger ist erst am 1. Juli 2003 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen worden. Sein Studium hat er erst danach begonnen.

11

b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

12

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG setzt voraus, dass ein früherer Soldat auf Zeit auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis des Klägers ist vielmehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beendet worden. Gemäß Halbsatz 2 der letztgenannten Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

13

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Dies ist bei dem Studium an der Universität der Bundeswehr der Fall.

14

e) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten. Die Berechnung der Höhe der Kosten des Studiums hat die Beklagte auf Grundlage ihrer Bemessungsgrundsätze (Erlass BMVg - PSZ I 8 - Az 16-02-11 vom 22. Juli 2002) durchgeführt. Die Berechnung wird auch vom Kläger nicht beanstandet.

15

f) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

16

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

17

Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

18

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

19

Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

20

2. Die Forderung von Zinsen ist indes rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (a). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (b). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (c).

21

a) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

22

b) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 15). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

23

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

24

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

25

c) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

26

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

27

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

28

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.