Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249

bei uns veröffentlicht am26.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 14.1468, 18.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 - AN 11 K 14.1468 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 43.998,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, dass bereits die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 15. August 2013 zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung rechtswidrig gewesen sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Februar 2014 sei auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär gewesen. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Widerspruchsbescheid vom 7.8.2014) auf der Grundlage dieses Gutachtens nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG festgestellt. Die Beklagte habe jedoch den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht ausgeübt. Insbesondere sei der tatsächliche Krankheitsverlauf seit 2009 nicht berücksichtigt worden. Zu dieser vertieften Prüfung hätten auch zuletzt vorgelegte ärztliche Begutachtungen Anlass gegeben. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ursächlich für die Beschwerden und Beeinträchtigungen bei seiner Arbeit am Bildschirm nicht die Sitzposition, sondern aufgrund seines Sehleidens erfolgende Ausgleichs- und veränderte Haltungsmuster gewesen seien, denen er entgegen „DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen ‚Bildschirmarbeitsplätze‘ G 37“ über 13 Jahre lang ausgesetzt gewesen sei. Der Besserungsverlauf in seinen Erkrankungszeiten in den Jahren 2010 bis 2012/13 zeige, dass die Arbeitsanpassungen eine signifikant positive Wirkung erbracht hätten. Behinderungsbedingte kompensatorische Abläufe könnten die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen. Gleiches gelte für die psychiatrischen Erkrankungen, die ebenfalls behinderungsbedingt seien, wie auch der Amtsarzt ausgeführt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob eine mangelhafte behindertenspezifische Situation des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, des Arbeitsrythmus usw. seine letzte psychiatrische Krankheitsphase (mit-)verursacht habe. Im Gutachten des Psychiaters vom 11. Dezember 2013 seien für das psychiatrische Krankheitsbild temporäre, arbeitsbedingte Beeinträchtigungen maßgeblich gewesen. Die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei daher nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe seine anderweitige dienstliche Verwendbarkeit nicht in der gebotenen Weise geprüft. Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

a) Die Zurruhesetzungsverfügung ist nicht wegen formeller Mängel rechtswidrig.

aa) Der Kläger will die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung daraus herleiten, dass der Personalrat T. erfolglos vorgeschlagen habe, dem Amtsarzt die Schreiben des Beamten mit der Bitte um Stellungnahme vorzulegen. Das kann nicht überzeugen.

Die Erhebung von Einwendungen bedarf eines Beschlusses des Personalrats gemäß § 37 BPersVG (Koch in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 79 BPersVG Rn. 39). Die telefonische Äußerung des Personalrats T. erfolgte aber bereits bei der Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG (Bl. 42 d. Verfahrensakte A 116) und kann daher nicht auf einem Beschluss des Personalrats beruhen. Da im Folgenden vom Personalrat keine Einwendungen erhoben wurden, gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers wurde auch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt.

Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Das Gesetz schreibt keine Form für die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor, so dass die telefonische Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (Bl. 42 d. Verfahrensakte A 116) nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde eine mangelhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen. Die Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung (s. unten c.), auf die der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6).

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass der Kläger dienstunfähig ist.

aa) Die vom Zulassungsantrag behauptete Rechtswidrigkeit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wäre für die Verwertbarkeit eines gleichwohl erstellten Gutachtens ohne Bedeutung. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten entgegen der Ansicht des Klägers auch verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt herausstellen sollte (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.).

bb) Das Verwaltungsgericht war nicht gehindert, das seiner Auffassung nach defizitäre amtsärztliche Gutachten sich in der mündlichen Verhandlung erläutern zu lassen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - ZBR 2015, 379 ff.). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24.12 - juris Rn. 11).

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Ergänzung vorhandener Gutachten (BVerwG, B. v. 27.4.2016 - 2 B 23.15 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht durfte sich mithin nach § 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO das aus seiner Sicht defizitäre amtsärztliche Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen und es mit der Erläuterung seiner Entscheidung zugrunde legen.

cc) § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gewährt der Behörde entgegen der Auffassung des Klägers weder ein Ermessen i. S. v. § 40 VwVfG noch einen Beurteilungsspielraum, das oder den die Behörde auszuüben hätte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erleichtert die Feststellung der (dauernden) Dienstunfähigkeit nach Satz 1, indem bei Vorliegen der Voraussetzungen zu prognostizieren ist, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris Rn. 22). Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ räumt die Vorschrift kein Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum in dem Sinne ein, dass der Dienstherr trotz bejahter Dienstunfähigkeit von einer Zurruhesetzung absehen könnte (vgl. OVG NW, U. v. 3.2.2015 - 6 A 371/12 - juris Rn. 106).

Das Verwaltungsgericht durfte danach diese Regelung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit heranziehen. Im Übrigen wird auch im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG abgestellt.

dd) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, B. v. 5.11.2013 - 2 B 60.13 - NVwZ 2014, 530). Die vorgetragene positive Fehlzeitenentwicklung im Zeitraum 2010 bis Mai 2013 weist als solche keinen Zusammenhang mit der Frage auf, ob der Kläger am 7. August 2014 dienstunfähig war. Sie ist daher nicht entscheidungserheblich.

ee) Die ärztlichen Bescheinigungen des Orthopäden vom 27. Januar 2015 (S. 52 d. VGH-Akte) und des Neurologen vom 17. Dezember 2015 (S. 53 f. d. VGH-Akte) erwecken entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht.

Ein weiteres Gutachten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats einzuholen, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil bereits vorliegende Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen konnten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, B. v. 14.4.2011 - 2 B 80.10 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 8.4.2016 - 6 ZB 15.2678 - juris Rn. 9).

Der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes kommt ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen (BVerwG, B. v. 15.2.2010 - 2 B 126.09 - juris Rn. 16). Dies findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall aber nur auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheinigung des Orthopäden vom 27. Januar 2015 keine Zweifel an der Beurteilung des Amtsarztes begründet, nicht zu beanstanden. Die Bescheinigung hält ohne nähere, konkrete Darlegung eine Teildienstfähigkeit für gegeben, eine Restverfügbarkeit von 80% erscheine möglich. Sie ist damit nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung des Amtsarztes auszulösen. Die neurologische Bescheinigung vom 17. Dezember 2015 äußert sich mittels einer neuropsychologischen Testung zu der Frage, welche Arbeitsplätze für den Kläger geeignet wären. Sie kann die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Krankheitsbefunde jeweils auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet nicht in Frage stellen.

ff) Das Verwaltungsgericht musste nicht auf die Behinderung des Klägers als Ursache für die Dienstunfähigkeit eingehen.

Der Dienstherr und die Gerichte haben im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zu prüfen, ob der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides dienstunfähig ist. Die Ursachen für die der Dienstunfähigkeit des Klägers zugrundeliegenden Erkrankungen sind für die Feststellung der Dienstunfähigkeit unerheblich (OVG Lüneburg, B. v. 20.12.2012 - 5 LA 139/10 - ZBR 2011, 258; BayVGH, B. v. 12.9.2016 - 6 ZB 15.2386 - juris Rn. 8), auch wenn es sich um behinderungsbedingte Folgeerkrankungen handelt.

gg) Das Verwaltungsgericht hat die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers aus psychiatrischen Gründen auf der Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes mit der Begründung bejaht, dass auch der Psychiater im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2013 von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgegangen sei und der Kläger eine psychopharmakologische Behandlung abgelehnt habe. Diese Beurteilung ist nach den unter ee) genannten Grundsätzen nicht zu beanstanden.

hh) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Beklagte habe eine anderweitige dienstliche Verwendbarkeit des Klägers nicht in der gebotenen Weise geprüft.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 2 bis 5 BBG). Die Pflicht zur Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 ff.).

Nach den - nicht zu bezweifelnden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden vollständig dienstunfähig und konnte nicht anderweitig verwendet werden. Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach § 44 Abs. 2 bis 5 BBG bestand demnach nicht.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Das ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall.

3. Die mit Schreiben vom 9. Juni und 18. August 2016 erhobenen weiteren Rügen des Klägers sind nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden (Urteilszustellung am 28.12.2015) und damit unbeachtlich. Es handelt sich nicht lediglich um nähere Erläuterungen des fristgerecht Vorgebrachten.

Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die - verspäteten - Einwände auch in der Sache nicht überzeugen können:

Die Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung („RIV“) hat ebenso wie die Schwerbehinderung des Klägers als solches keinen Einfluss auf die objektive Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG. Sie ermöglicht nicht, trotz objektiv bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen. Ihre etwaige Verletzung ist daher für dieses Verfahren nicht von Bedeutung.

Das neurologische Gutachten vom 25. September 2012 steht der Annahme einer vollständigen Dienstunfähigkeit nicht entgegen. Zum einen äußert es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Erwerbsfähigkeit des Klägers zum genannten Zeitpunkt und nicht zu seiner Dienstfähigkeit. Zum anderen greift der Vorrang des amtsärztlichen Gutachten nach den unter 1. ee) genannten Maßstäben.

Ohne Erfolg muss die Rüge bleiben, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Kläger keine fachliche Reaktionsmöglichkeit auf die Erläuterungen des Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerwG, B. v. 4.8.2016 - 8 B 24.15 - juris Rn. 16). Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, weil er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2015 keinen Vertagungsantrag zwecks Beibringung fundierter ärztlicher Atteste zu den Erläuterungen des Sachverständigen gestellt hat.

Ebenso wenig hat der Kläger die Aushändigung der Anforderungsprofile für die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes beantragt. Die entsprechende Gehörsrüge im Berufungszulassungsantrag geht deshalb ebenfalls fehl.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass kein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden ist. Zum einen hat er auf das Angebot vom 21. Juni 2014 nach erneuten Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 nicht reagiert. Zum anderen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 ff.) eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde. Das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind. Gleiches gilt für die Rüge, die Beklagte habe entgegen der RIV fürsorgepflichtwidrig das Integrationsamt nicht eingeschaltet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 68 Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung


(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und A

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 72 Anrufung der Einigungsstelle


Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 37 Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen


(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. An der Behandlung vo

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 3 B 15.534

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 3 B 15.534 Beschluss vom 15. Februar 2016 (VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020) 3. Senat Sachgebietsschlüssel: 1330 Hauptpun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 6 ZB 15.2386

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2015 - M 21 K 14.5649 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Feb. 2015 - 6 A 371/12

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbare
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 6 ZB 16.249.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2018 - 6 ZB 18.653

bei uns veröffentlicht am 10.09.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2018 - M 21 K 16.1849 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 3 B 16.1996

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 20

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht zur beratenden Teilnahme. Bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und ‑vertreter Stimmrecht. Soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben, gilt § 36 Absatz 2 Satz 3 entsprechend für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Gewerkschaft der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr oder sein Verlangen anberaumt worden sind oder zu denen sie oder er ausdrücklich eingeladen worden ist.

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

3 B 15.534

Beschluss

vom 15. Februar 2016

(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 19... geborene Klägerin steht als Fachoberlehrerin für Körperpflege bei den Friseuren im Dienst des Beklagten.

Nach einer Arthroskopie des rechten Knies war die Klägerin ab dem 19. Mai 2011 dienstunfähig erkrankt. Daraufhin ordnete der Beklagte am 14. Oktober 2011 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die MUS (Herr Dr. S.) der Regierung mit, dass erwartet werden könne, dass die Klägerin ihre Tätigkeit spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012 teilweise wieder aufnehmen könne. Eine positive Prognose im Hinblick auf das Erreichen der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei jedoch nicht möglich.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2012 stellte der Beklagte mit Wirkung vom 1. März 2012 bei der Klägerin begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte ihre Unterrichtspflichtzeit auf 15 Wochenstunden.

Die Klägerin wurde ab dem 27. Februar 2012 mit 15 Wochenstunden eingesetzt (abzüglich einer Stunde wegen Schwerbehinderung); ihre Dienstbezüge verminderten sich entsprechend.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die MUS (Herr Dr. E.) nach einer weiteren Begutachtung mit, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit der Beamtin wieder hergestellt sei.

Der von der Klägerin am 27. März 2012 eingelegte Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen. Mit Wirkung ab dem 1. August 2012 wurde die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit aufgehoben.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. März 2012 sei rechtmäßig. Aufgrund der Stellungnahme der MUS vom 22. August 2012 sei die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. August 2012 aufgrund der veränderten Sachlage aufzuheben.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines amtsärztlichen Gutachtens vernommene Amtsarzt Dr. S. habe überzeugend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die gutachterliche Einschätzung im fraglichen Zeitraum beruhe. Der Beklagte habe sich rechtsfehlerfrei diese gutachterlichen Feststellungen für seine Entscheidung zu Eigen gemacht und diesen folgend die begrenzte Dienstfähigkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum verfügt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei rechtswidrig. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege erst dann vor, wenn der Dienstherr im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung habe gewinnen dürfen, der Beamte werde innerhalb von sechs Monaten nur im Stande sein, seine Dienstpflichten im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit zu erfüllen. Der Dienstherr müsse die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigen. Der Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids hätte daher vollumfänglich stattgegeben werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit in der Vergangenheit unschädlich, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose zur voraussichtlichen gesundheitlichen Eignung später als unzutreffend herausstelle. Mit der Begrenzung der Wirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Rechtsprechung sei keine Aussage darüber zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der begrenzten Dienstfähigkeit für vergangene Zeiträume nicht die damaligen Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürften. Es bestünden strukturelle Unterschiede zwischen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und dem Ausspruch einer begrenzten Dienstfähigkeit, die dazu führten, dass über die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung differenziert nach unterschiedlichen Zeiträumen entschieden werden könne. Anders als eine Versetzung in den vorläufigen Ruhestand (für die unstreitig der Zustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei) habe die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit keine statusrechtlichen Folgen, sondern wirke allein auf den Umfang der Dienstpflicht und die zu gewährende Besoldung ein. Dieser Unterscheid komme auch in der hier angegriffenen Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken zum Ausdruck. Infolge des Widerspruchs der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. Februar 2012 sei über die Frage zu entscheiden gewesen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entscheidung über die Dienstfähigkeit und die daran anknüpfende Ermäßigung der Dienstpflicht und Reduzierung der Besoldung zutreffend gewesen sei. Die Widerspruchsbehörde habe das Vorliegen der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ex nunc ausdrücklich bejaht und damit die geänderte Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zu Recht differenziere der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen, in denen von begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Eine solche Aufteilung der Wirkungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach einschlägigen Zeiträumen sei erforderlich. Nur so könne einer Gesundung ex nunc Rechnung getragen werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid ex tunc aufgehoben werden müsse. Nur auf diesem Wege könnten die Folgewirkungen der beschränkten Dienstfähigkeit, nämlich die Begrenzung der Dienstpflicht für die Vergangenheit und die Reduzierung der Bezüge für die Vergangenheit aufrecht erhalten bleiben. Daher entscheide sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 daran, ob der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit zutreffend festgelegt worden sei. Dafür sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 - Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2012 - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach dem Wortlaut der Norm setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - ZBR 2013, 46 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 27 BeamtStG Rn. 2). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 - juris).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 BeamtStG können nach Art. 65 Abs. 1 BayBG Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Der Beklagte hat die Dienstunfähigkeit und auch die begrenzte Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, so dass im Falle der Klägerin (die vom 19.5.2011 bis 26.2.2012 erkrankt war) somit zu prognostizieren war, ob Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris; B. v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - NVwZ 2014, 530 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24; ausdrücklich zur begrenzten Dienstfähigkeit: vgl. OVG NW, U. v. 23.11.2010 - 6 A 2270/07 - ZBR 2011, 269 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 3 ZB 04.1219 - nicht veröffentlicht).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft eine auf fünf Monate begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt. Durch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin bereits zum 1. August 2012 ist die der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Bescheid vom 27. Februar 2012 zugrundeliegende Prognose, die Klägerin werde innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht voll dienstfähig sein, ex tunc widerlegt worden, so dass dem Widerspruch umfassend hätte stattgegeben werden müssen, zumal es sich nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der begrenzten Dienstfähigkeit um eine Sonderform der dauernden Dienstunfähigkeit und nicht lediglich um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienst(un)fähigkeit handelt. Der Einwand der Landesanwaltschaft, damit werde der auf sechs Monate beschränkte Prognosezeitraum verlängert, greift ersichtlich nicht, da lediglich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung nochmals in den Blick zu nehmen und ggf. (wie hier) zu korrigieren ist.

Dem Beschluss des Senats vom 12. August 2005 (3 B 98.1080 - juris Rn. 44) kann zwar entnommen werden, dass es unschädlich ist, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose der (dort) dauernden Dienstunfähigkeit später als unzutreffend erweist. Dieser „Grundsatz“ kommt aber erst für die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen wesentlichen Veränderungen zum Tragen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris Rn. 16; B. v. 25.10.1988 - 2 B 145/88 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17 - juris; U. v. 30.8.1963 - VI C 178/61 - BVerwGE 16, 285/288; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Soweit die Landesanwaltschaft meint, der Senat wolle an dieser Rechtsprechung nicht weiter festhalten, verkennt sie, dass sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von der Entscheidung des Senats in einem erheblichen Punkt unterscheidet: Hier hat sich die Prognose bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsentscheidung als unzutreffend erwiesen.

Es bestehen zwar strukturelle Unterschiede zwischen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) und der dauernden Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG), gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, mangels statusrechtlicher Folgen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit habe der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen differenzieren können, in denen von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Das materielle Recht gibt diese Differenzierung nichts her. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG hat der Dienstherr auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zu prognostizieren, ob der Beamte/die Beamtin in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG definierte (dauernde) Dienstunfähigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Daraus ist zwingend zu schließen, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit jedenfalls nicht für einen Zeitraum unter sechs Monaten erfolgen kann, wenn die Dienstunfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

[33] Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.147,14 € festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2015 - M 21 K 14.5649 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 59.002,08 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014 verfügte Ruhestandsversetzung des Klägers mit Urteil vom 18. September 2015 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend sowohl die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gegeben sind als auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt ist. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Äußerungen der zur amtlichen Gutachterin i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG bestellten Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten, Dr. M., vom 5. Juli und 21. September 2011. Deren Einschätzung, bei dem bestehenden chronischen Krankheitsbild seien auch in Zukunft wiederholt längerfristige Krankschreibungen des Klägers zu erwarten, so dass aus personalärztlicher Sicht dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei, sei durch das von der Beklagten auf Wunsch des Klägers einholte Gutachten von Prof. Dr. W. vom Max-Planck-Institut für Psychiatrie vom 13. August 2013 mit Ergänzung vom 22. Oktober 2013 erhärtet worden. In den darauf aufbauenden Gutachten des nunmehr zuständig gewordenen personal- und vertrauensärztlichen Dienstes des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vom 18. November 2013 sowie den zusätzlichen Äußerungen von Frau Dr. M. vom 3. Februar, 14. Juli und 20. Oktober 2014 seien mehrere Diagnosen enthalten, welche die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers negativ beeinflussten. Zusätzlich sei eine nachhaltige psychische, die Dienstfähigkeit des Klägers weiter negativ beeinflussende Zusatzsymptomatik beschrieben worden, was die Schlussfolgerung nachvollziehbar mache, dass unter Berücksichtigung der weiterhin bis Oktober 2014 andauernden Fehlzeiten davon auszugehen sei, dass der Kläger auch über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht dienstfähig sein werde.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtssätze stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Sie sind auf den konkreten Fall des Klägers zutreffend angewendet worden. Der Zulassungsantrag hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnte und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ausführungen im Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 13. August 2013 würden die Zurruhesetzungsverfügung nicht tragen, da hier lediglich ausgeführt sei, auch bei adäquater Behandlung des Klägers erscheine es „unwahrscheinlich“, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wiederhergestellt werden könne. Denn damit habe der Gutachter gerade nicht festgestellt, dass keine Aussicht auf die volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate bestehe. Diesen Ausführungen liegt ein unzutreffendes Verständnis der in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Regelung zugrunde.

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Nicht erforderlich ist, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NRW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 88 m. w. N.). Als dienstunfähig kann der Beamte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss dabei aber nicht - wie der Kläger wohl meint - mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 bis 271; BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 3 ZB 13.197 - juris Rn. 37 m. w. N.).

b) Soweit der Kläger einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiele es für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit sehr wohl eine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einem gegenüber diesem ausgeübten Mobbing am Arbeitsplatz begründet sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es für die Frage der Dienstunfähigkeit mit der Folge der Ruhestandsversetzung gemäß § 44 Abs. 1 BBG nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist (vgl. VG Saarland, U.v. 10.2.2009 - 2 K 175/08 - juris Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 7.6.2016 - 2 K 1403/15 - juris Rn. 51). Selbst wenn die Eskalation der Erkrankung des Klägers in hohem Maße (auch) von einem Arbeitsplatzkonflikt nach seiner Versetzung im Jahr 2009 auf einen neuen Dienstposten beeinflusst worden sein mag, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte von der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Im Gegenteil verblieb ihr kein dahingehender Entscheidungsspielraum mehr, da der Kläger nach den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten (vgl. dazu OVG NW, B.v. 23.5.2016 - 6 A 915/14 - juris Rn. 70 unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum bleibt).

c) Die Ausführungen des Klägers, er sei bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert gewesen und habe im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 100% aufgewiesen, rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Die Bezugnahme auf den Erlass über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Januar 2007 (Fürsorgeerlass) führt hier nicht weiter. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst ausführt, sind nach Pkt. 10.1 dieses Fürsorgeerlasses (auch) schwerbehinderte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Vorliegend haben die begutachtenden Ärzte dies bejaht und auch eine begrenzte Dienstfähigkeit verneint. Die Beklagte ist deshalb auf der Grundlage der Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den erheblichen Fehlzeiten zugrunde liegenden schweren chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist.

d) Soweit der Kläger vorträgt, der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit stehe entgegen, dass der Beklagten die chronische Erkrankung des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bekannt war und die Situation zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nahezu die gleiche gewesen sei, wie bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis, so dass seine Versetzung in den Ruhestand ein „unzulässiges venire contra factum proprium“ darstelle, ist dem nicht zu folgen.

Dabei verkennt er zum einen, dass nach Pkt. 4.3 des Fürsorgeerlasses schwerbehinderte Menschen ausdrücklich auch dann als Beamte eingestellt werden können, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Zum anderen ist die gesundheitliche Situation des Klägers bei seiner Verbeamtung im Februar 2006 mit derjenigen zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 11 m. w. N.: letzte Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 21. November 2014) keineswegs vergleichbar. Obwohl der Kläger bereits zum Zeitpunkt seiner Verbeamtung auf Lebenszeit an morbus crohn gelitten hatte, waren die Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit nach der damaligen Einschätzung der begutachtenden Ärztin nicht so gravierend, dass sie eine Verbeamtung ausgeschlossen hätten. Erst später kam es zu erheblichen Fehlzeiten und zwar nicht nur in den Jahren 2009 bis 2012; vielmehr war der Kläger nach eigenem Vortrag auch ab 22. Januar 2013 bis zur Widerspruchsentscheidung durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Selbst wenn aber die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahr 2006 auf der Grundlage einer falschen ärztlichen Prognose erfolgt sein sollte, wäre der Schluss, der Kläger dürfe deswegen in der Folgezeit nicht gemäß § 44 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, nicht nachvollziehbar. Wie oben dargelegt, hat der Dienstherr vielmehr bei festgestellter Dienstunfähigkeit eines Beamten keinen Entscheidungsspielraum dahingehend, von der Versetzung in den Ruhestand Abstand zu nehmen (so auch OVG NW, U.v. 4.11.2015 - 6 A 1364/14 - juris Rn. 40). Das gilt auch im Falle eines schwerbehinderten Beamten.

e) Schließlich kann auch der Einwand, die Beklagte habe vorliegend nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihrer umfassenden Prüfpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nachgekommen sei, nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG ist von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, wobei bei fürsorgegemäßer Anwendung von § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG auch zum Schutze des Beamten darauf zu achten ist, dass ihm (nur) ein Amt (einer anderen Laufbahn) übertragen wird, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Befähigung und Vortätigkeit und unter Einbeziehung zumutbarer Qualifizierungsmaßnahmen zuzumuten ist (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der maßgeblichen Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung i. S.v. § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt und begründet, warum ein - dauerhafter - Einsatz des Klägers auf allen bei der Suche ausfindig gemachten alternativen Arbeitsplätzen nicht möglich ist.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich in keiner Weise auseinander und ist schon deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darzutun.

Im Übrigen spricht hier der Umstand der seit dem 22. Januar 2013 bestehenden und (jedenfalls) bis zur Widerspruchsentscheidung ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch gegen seine Dienstfähigkeit im Hinblick auf einen anderen Dienstposten und damit gegen eine Suchpflicht, denn diese entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 4.11.2015 a.a.O Rn. 52).

f) Darüber hinaus ist die Kritik des Klägers an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Gutachtens des Max-Planck-Instituts nicht nachvollziehbar. Erneut übersieht er dabei, dass die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nicht erfordert, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin und für alle Zeit verloren gegangen ist, sondern dass es ausreicht, wenn eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist (s.o.; OVG NW, U.v. 9.5.2011 - 1 A 440/10 - juris Rn. 88 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Ergänzungsgutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Oktober 2013 nicht die Feststellung, dass eine -eingeschränkte - Verwendung des Klägers als Musterungsarzt im Karrierecenter möglich sei. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht festzuhalten, dass Prof. Dr. W. als Voraussetzung hierfür eine erfolgreiche antidepressive Behandlung nennt. Darauf, ob der Gutachter den Erfolg einer solchen Behandlung „als möglich ansieht“, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an - dies wäre lediglich für eine denkbare Reaktivierung des Klägers gemäß § 46 BBG von Bedeutung.

g) Der Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht die vom Kläger nicht näher präzisierten Zweifel an der Sachkunde der beurteilenden Ärztin, Frau Dr. M. nicht. Diese verfügt als Ärztin des personal- und vertrauensärztlichen Dienstes einerseits über die Kenntnisse der Belange der öffentlichen Verwaltung und insbesondere der vom Betroffenen zu verrichtenden Tätigkeiten und andererseits über Erfahrungen aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle. Sie ist damit in der Lage, den erhobenen Befund zu der von ihr zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung zu setzen. Im Übrigen ist ihre Einschätzung durch das auf Verlangen des Klägers im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholte Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom Max-Planck-Institut für Psychiatrie erhärtet worden, der darin ausführt, die im Jahr 2011 rückläufigen Krankheitstage seien nicht als Zeichen eines Heilungsprozesses der psychiatrischen Erkrankungen zu verstehen.

2. Auch der - mit Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens - geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2015 wurde zwar ein (unbedingter) Beweisantrag gestellt; das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag jedoch durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten und ausreichend begründeten Beschluss abgelehnt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging zudem ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nachdem hier Gutachten vorlagen, die das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerungen heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 14 ZB 11.2115 - juris Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall. Wie unter Nr. 1 bereits ausgeführt, hat der Kläger durchgreifende Mängel der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten nicht aufgezeigt.

3. Nach alledem war der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.