Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 3 B 16.1996

published on 28/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 3 B 16.1996
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.