Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 3 B 16.1996

bei uns veröffentlicht am28.02.2018

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Juli 2014 wird abgeändert. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die ... geborene Klägerin stand seit 1. September 2009 als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst des Beklagten. Zuvor war sie am S...Gymnasium beim Zweckverband Bayerischer Landschulheime tätig. Sie besitzt die Lehramtsbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Biologie und Chemie, unterrichtete zeitweise aber auch fachfremd in Mathematik und Informatik.

Nach Übernahme in den staatlichen Schuldienst wurde die Klägerin am A...Gymnasium K... eingesetzt. Vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 war sie dienstunfähig erkrankt. Laut Bescheinigung von Prof. Dr. W... (Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gynäkologische Endokrinologie) vom 16. März 2011 leidet die Klägerin an einer Immunsystemstörung mit Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und Multipler Chemikalienunverträglichkeit (MCS). Diese beruht nach ihrer Ansicht auf einer Exposition gegenüber toxischen Stoffen in der Raumluft, denen sie im Schulgebäude in Fachräumen ausgesetzt gewesen sei (Schreiben vom 7.9.2011).

Im Auftrag der Schulleitung vom 17. Februar 2011 wurde die Klägerin am 18. März und 19. Mai 2011 vom Gesundheitsamt K... untersucht. Laut Gutachten von Frau H... vom 31. Mai 2011 war die Klägerin nach einer längeren Erkrankung aus dem internistisch-neurologischen Bereich auf dem Weg der Rekonvaleszenz. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen und zu Beginn des neuen Schuljahres die Arbeit wiederaufnehmen könne.

Zum Schuljahresbeginn 2011/2012 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an das S...Gymnasium W... versetzt. Bei Dienstantritt am 12. September 2011 erlitt sie nach ca. 30 Minuten eine akute allergische Reaktion und war in der Folge vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 erneut dienstunfähig erkrankt. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass sie den Ausdünstungen toxischer Stoffe in der 2008 fertig gestellten Mensa ausgesetzt gewesen sei (Telefonat vom 14.9.2011).

Im Auftrag des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) vom 26. September 2011 wurde die Klägerin am 2. November 2011 nochmals von der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von U... auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Vermerk vom 8. November 2011 stellte Dr. S... (Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Sozialmedizin) folgende Diagnose: MCS mit multiplen körperlichen Beschwerden bei Exposition vorwiegend mit Ausdünstungen von Baustoffen und organischen Lösungsmitteln, keine sicheren Hinweise für eine psychosomatische Verursachung außer Fixierung auf Umweltgifte. Laut Gutachten vom 6. Dezember 2011 würden die gesundheitlichen Störungen der Klägerin von ihr vorwiegend umwelttoxikologisch interpretiert. Nach ihren Vorstellungen reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Ihr Ziel sei deshalb die Vermeidung von Baustoffen und Lösungsmitteldämpfen. Da nach Angaben des Schulleiters des S...Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht zu verändern sei, seien bei einem Verbleib der Klägerin sozialmedizinisch die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden ggf. an anderen Gymnasien in W... oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung – zunächst – vorwiegend im Mathematik- oder Biologieunterricht. Umwelttoxikologisch seien individuelle Grenzwerte für Schadstoffe nur schwer zu definieren. Für den Fall einer Ruhestandsversetzung werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 1. März 2012 zahlreiche Einwendungen gegen das Gutachten. Sie bezweifelte u.a. die umwelttoxikologische Fachkompetenz von Dr. S... Dieser lehnte Änderungen an seinem Gutachten mit Schreiben vom 9. März 2012 ab.

Laut Attesten von Prof. Dr. W... vom 22. Dezember 2011 sowie 27. März 2012 leidet die Klägerin an einer schweren Fatigue-Erkrankung auf dem Boden einer MCS. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die üblicherweise bei Innenraumrenovierungen verwendet würden. Als Folge komme es zu einer deutlich intensiveren Reaktion auf toxische Substanzen wie Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid. Diese Symptome seien eindeutig raum- und stoffbezogen ausgelöst. Die Klägerin sei deshalb an eine Schule zu versetzen, an der keine frischen Instandsetzungsarbeiten stattgefunden hätten, um eine erneute Exposition mit solchen toxischen Stoffen zu vermeiden, und an der die Möglichkeit bestehe, außerhalb des Chemieunterrichts in ausgelüfteten Räumen in Biologie bzw. Mathematik/Informatik zu unterrichten. Dazu werde eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 schlug das Staatsministerium der Klägerin eine Abordnung an das Gymnasium V... vor, weil dort Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen seien (Vermerke vom 10.2.2012 und 29.3.2012). Mit Schreiben des Staatsministeriums vom 12. April 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis dorthin abgeordnet und vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Teilzeit mit zuletzt 18 Wochenstunden im Biologieunterricht eingesetzt. Gesundheitliche Probleme oder Fehlzeiten traten in dieser Zeit bei der Klägerin nicht auf.

Nach Angaben des Staatsministeriums wurde die Abordnung nach V... mangels Bedarfs für Biologielehrer nicht verlängert und die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt, weil an sämtlichen übrigen Gymnasien in U..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder ebenfalls kein Bedarf für Biologielehrer bestehe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder jüngst Baumaßnahmen durchgeführt worden seien bzw. in Kürze zu erwarten seien (Vermerk vom 28.6.2012). Vielmehr beschloss das Staatsministerium, die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Vermerk vom 2.7.2012).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 beantragte die Klägerin, gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Am 9. Juli 2012 fand hierzu ein Gespräch mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums statt.

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juli 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 25. Mai 2012 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, was sie dem Staatsministerium am 4. August 2012 mitteilte. Sie rügte das Unterlassen von Präventions- und Wiedereingliederungsmaßnahmen i.S.d. § 84 SGB IX.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2012 trugen sie vor, weder eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes nach § 5 ArbSchG noch Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien durchgeführt worden. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht mehr aktuell. Dr. S... verfüge auch nicht über die notwendige Fachkompetenz. Die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit werde durch den Einsatz der Klägerin in V... widerlegt. Es sei auch versäumt worden, rechtzeitig für das Schuljahr 2012/2013 einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu suchen. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien am Gymnasium V... ebenso wie am R...Gymnasium W... Stellen für Biologielehrer frei gewesen.

Der Hauptpersonalrat sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhielten einen Abdruck des Anhörungsschreibens. Mit gemeinsamem Schreiben vom 4. Oktober 2012 trugen sie vor, Maßnahmen nach § 84 SGB IX seien zu Unrecht unterblieben. Es liege keine aktuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit vor, da die letzte Untersuchung der Klägerin 2011 stattgefunden habe. Die Klägerin habe auch bis Ende des Schuljahres 2011/2012 Dienst geleistet. Derzeit finde nur deshalb kein Unterrichtseinsatz statt, weil keine Verwendung für sie vorgesehen sei. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit sei nicht ausreichend geprüft worden.

Das Staatsministerium prüfte die Einwendungen, kam jedoch zu dem Ergebnis, es habe kein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden können, weil diese erhöht empfindlich gegenüber zahlreichen, nicht näher bestimmten Stoffen sei, wie sie bei Gebäuderenovierungen verwendet würden (Vermerk vom 16.11.2012).

Laut Attest von Dr. E... (Praktischer Arzt, Umweltmedizin, Betriebsmedizin) vom 8. Januar 2013 war die Klägerin arbeitsfähig. Es bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebesubstanzen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthielten und u.a. bei Raumrenovierungen verwendet würden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien beim Einsatz der Klägerin im Unterricht zu berücksichtigen.

Infolge dessen wurde seitens des Staatsministeriums zunächst erwogen, eine Nachuntersuchung der Klägerin zu veranlassen, da das dem Zurruhesetzungsverfahren zugrundeliegende Gutachten bereits vom 6. Dezember 2011 datiere, eine solche wurde aber wegen der von Dr. E... festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin letztlich nicht als zielführend angesehen (Vermerk vom 30.4.2013).

Das Staatsministerium prüfte darüber hinaus Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin an 13 Gymnasien in U..., M... und O..., die in 50 Minuten Fahrzeit vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien. Es kam zu dem Ergebnis, dass keine der Schulen gesundheitlich für die Klägerin in Betracht komme, da dort derzeit bzw. in Kürze Sanierungsmaßnahmen stattfinden würden (Vermerk vom 5.6.2013).

Mit Bescheid vom 5. August 2013, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. August 2013, versetzte der Beklagte diese mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Ziff. 1), erklärte, dass ab diesem Zeitpunkt die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung einbehalten würden (Ziff. 2) und lehnte Anträge der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitszeitkontos sowie ihrer Teilzeitgenehmigung ab (Ziff. 3 bis 5).

Die Klägerin ließ hiergegen am 28. August 2013 Widerspruch einlegen. Sie legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung von Dr. E... vom 22. August 2013 vor, wonach sie aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei.

Der am 12. September 2013 gegen die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 26. Februar 2014 (3 CE 13.2573) zurückgewiesen.

Am 9. Dezember 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem das Staatsministerium mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014, zugestellt am 14. Januar 2014, ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, hat sie beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Urteil vom 22. Juli 2014, zugestellt am 13. August 2014, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf Art. 66 BayBG i.V.m. § 26 BeamtStG gestützte Ruhestandsversetzung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG seien eingehalten. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht wegen eines etwa fehlenden oder mangelhaften Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.d. § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig. Der Beklagte habe die zuständige Schwerbehindertenvertretung vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX angehört; eine Beteiligung des Integrationsamts nach § 128 SGB IX sei nicht vorgeschrieben. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht als dienstunfähig erachtet. Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liege vor, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach den Erkenntnissen des Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten unwahrscheinlich sei. Maßstab für die vom Dienstherrn anzustellende Prognose seien insoweit die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn. Unerheblich sei, ob er die Aufgaben seines derzeitigen konkret-funktionellen Amtes wahrnehmen könne. Insoweit sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Immunerkrankung mit Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) auf der Grundlage einer Multiplen Chemischen Sensitivitätsstörung (MCS) erlitten habe und deshalb vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt sei. Im Anschluss daran sei die Gesundheit der Klägerin ebenfalls nicht vollständig wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten. Deshalb sei es nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte auf eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids verzichtet habe. Die Klägerin habe bislang auch keine ärztliche Bescheinigung zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt, die die Fehlerhaftigkeit der Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit belegen oder zumindest dafür sprechen würde, dass sich ihr Gesundheitszustand so entscheidend gebessert hätte, dass sie nicht länger als dauerhaft dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen sei.

Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund zu Recht – jedoch erfolglos – zu ermitteln versucht, ob es Gymnasien gebe, an denen keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Solche Schulen hätten sich in einem fahrbar erreichbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin – ausgehend von deren Fächerverbindung Biologie/Chemie und einem möglichen Einsatz in Biologie – nicht finden lassen. Es sei nachvollziehbar, dass an allen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen zukünftig Bau- oder Renovierungsarbeiten durchgeführt werden könnten, die ihre Gesundheit schädigen könnten. Für die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht auf die Verhältnisse auf einem bestimmten Dienstposten abzustellen, sondern auf die fehlende orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit der Klägerin. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten in Biologie beschränkt habe. Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei gewesen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin auch unter Einbeziehung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder für die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit zu Grunde gelegt habe werden können. Diesbezüglich sei allenfalls von undifferenziert zahlreichen Empfindlichkeiten gegenüber Schadstoffen auszugehen. Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin lasse es auch nicht zu, diese gleichsam im Wege des Selbstversuchs immer wieder an neuen Gymnasien einzusetzen, um zu testen, ob sie dort arbeiten könne. Die Annahme der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie während der Abordnung an das Gymnasium V... keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeiten generell, nicht nur an einer bestimmten Schule und in einem bestimmten Fach oder in einem bestimmten Klassenzimmer ankomme. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie derzeit arbeitsfähig sei, werde auch dadurch die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht widerlegt. Die Ruhestandsversetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Erwägung gezogen habe. Denn auch insoweit fehle es aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an deren erforderlicher genereller Einsetzbarkeit. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin und die Teilzeitgenehmigung seien ebenfalls rechtmäßig.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 1. September 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 begründet.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 25. August 2014 wurde die Klägerin am 11. November 2014 von der MUS hinsichtlich der Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten vom 19. Dezember 2014 kam Dr. V... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu dem Ergebnis, bei der Klägerin sei von einer organisch bedingten erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid auszugehen. Nach einer allergischen Reaktion vom Typ IV habe sich eine Immunsystemstörung entwickelt, die aber grundsätzlich therapierbar sei. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Stabilisierung gezeigt. Zwar könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei einem Einsatz der Klägerin im Chemieunterricht bzw. in Schulgebäuden, in denen Renovierungsmaßnahmen stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden, zu Beschwerden bei der Klägerin kommen könne, es sei aber nicht von einer vitalen Gefährdung auszugehen. Hinweise für eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis hätten sich nicht ergeben, der psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme des Dienstes der Klägerin auch im Fach Chemie zu befürworten. Nach aktueller medizinischer Einschätzung bestehe Dienstfähigkeit.

Die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde und die Wiederaufnahme ihres Dienstes am Gymnasium M..., wie vom Staatsministerium vorgeschlagen (Schreiben vom 22.1. und 7.7.2015), lehnte die Klägerin ab, da sie nicht wirksam in den Ruhestand versetzt worden sei und dort Schadstoffe festgestellt worden seien.

Im Auftrag des Staatsministeriums vom 13. März 2015 wurde die Klägerin am 14. April 2015 erneut von der MUS auf ihre Dienstfähigkeit untersucht. Laut Gutachten von Dr. V... vom 18. Mai 2015 wurde wegen der Empfindlichkeit der Klägerin auf Umweltchemikalien eine umweltmedizinische Beurteilung vorgeschlagen. Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung gebe es nicht. Da die Klägerin am 21. September 2015 eine – nochmalige – psychiatrische Untersuchung abgelehnt hatte, erklärte Dr. V... mit Schreiben vom 29. September 2015, eine psychiatrische Untersuchung sei derzeit nicht indiziert, vielmehr sei vorrangig eine umweltmedizinische Untersuchung durchzuführen.

Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt – vom 27. April 2016 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin auf 30 v.H. festgesetzt (Diagnosen: CFS, MCS, Infektneigung, Allergien, hyperreagibles Bronchialsystem).

Mit Beschluss vom 30. September 2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zugelassen, als sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wendet; im Übrigen ist das Urteil rechtskräftig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 aufzuheben, soweit dieser die Versetzung in den Ruhestand betrifft.

Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei weder im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids dauernd dienstunfähig gewesen. Eine aktuelle Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit als Grundlage für eine Zwangspensionierung habe nicht vorgelegen. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 habe keine dauernde Dienstunfähigkeit bei ihr festgestellt. Sie sei zwar vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Vom 16. April bis 31. Juli 2012 habe sie jedoch am Gymnasium V... Dienst geleistet. Auch im Anschluss daran sei sie nicht etwa dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern vom Beklagten nicht mehr für den Schuldienst eingeplant und ohne Begründung nach Hause geschickt worden. Die Tatsache, dass sie über drei Monate ihre Dienstpflichten erfüllt habe, begründe Zweifel an der Annahme des Beklagten, sie sei dauerhaft dienstunfähig. Diesen hätte der Beklagte durch Einholung eines aktuellen Gutachtens Rechnung tragen müssen, was rechtsfehlerhaft nicht erfolgt sei. Zwischen der amtsärztlichen Untersuchung 2011 und der Versetzung in den Ruhestand liege zudem ein Zeitraum von ca. zwei Jahren, obwohl auch Dr. S... im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen habe. Nach Ablauf dieser Frist könne die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit daher nicht mehr als aktuell erachtet werden. Auch deshalb wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin bis Ende 2012 erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Auch hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass der Klägerin 2013 von Dr. E... bescheinigt worden sei, dass sie aktuell arbeitsfähig sei. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19. Dezember 2014 sei von der aktuellen Dienstfähigkeit ausgegangen. Die übereinstimmend von den Amts- und Privatärzten festgestellte „Grunderkrankung“, die eindeutig auf einer Exposition der Klägerin gegenüber giftigen Schadstoffen im Unterricht beruhe, dürfe deshalb nicht einfach mit einer dauernden Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Außerdem sei ein Beamter nur dann dienstunfähig, wenn er die Dienstpflichten aus seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn nicht mehr erfüllen könne. Der Einsatz der Klägerin in V... zeige jedoch, dass sie nicht dauernd dienstunfähig sei, da sie dort auf einem anderen, amtsentsprechenden Dienstposten habe verwendet werden können. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 gehe davon aus, dass ggf. an anderen Gymnasien Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin bestünden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen, sondern habe sich ohne nähere Prüfung für die Ruhestandsversetzung entschieden. Es sei nicht ersichtlich, ob er erwogen habe, Lehrer an Schulen, die für die Klägerin in Betracht kämen, umzusetzen, wozu er aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet wäre. Es treffe nicht zu, dass mangels Bedarfs keine Einsatzmöglichkeiten an Schulen bestünden, an denen keine Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Es sei fraglich, ob Schulen, an denen Baumaßnahmen geplant seien, nicht als Übergangslösung mit einbezogen werden hätten müssen. Es sei unklar, wann Baumaßnahmen geplant gewesen seien. Der Beklagte gehe dabei davon aus, dass bei Baumaßnahmen an den in Frage kommenden Schulen diejenigen Chemikalien verwendet würden, auf die die Klägerin erhöht sensibel reagiere. Er habe aber weder geprüft, welche Stoffe verwendet worden seien, noch versucht, die Verwendung bestimmter Lösungs- und Klebemittel in Schulgebäuden zu vermeiden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 folge auch nicht, dass jede Baumaßnahme dazu führe, dass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden könne. Durch den Einsatz in V... sei vielmehr belegt, dass es Schulen gebe, an denen sie ohne eine gesundheitliche Gefährdung verwendet werden könne. Bei der Annahme, aus gesundheitlichen Gründen seien keine Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorhanden, handle es sich deshalb nur um eine Spekulation. Erst wenn geklärt sei, auf welche Stoffe sie reagiere, könne geprüft werden, ob es Schulen in der Nähe ihres Wohnorts gebe, die für eine Beschäftigung der Klägerin in Betracht zu ziehen seien. Der Beklagte sei nach dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und der Klägerin einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, an dem sie ohne eine Gesundheitsgefährdung arbeiten könne. Die Klägerin habe als Schwerbehinderte auch Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung und dürfe wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Der Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchzuführen. Das Unterbleiben von Präventionsmaßnahmen führe zu einer Beweislastumkehr.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd dienstunfähig gewesen. Sie leide unstreitig an MCS, was ihr die Dienstverrichtung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ermögliche. Der Behauptung, die bei ihr diagnostizierte Erkrankung habe ihre Ursache im dienstlichen Bereich, sei entgegenzutreten. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei deshalb innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen gewesen. Wie ihre Schwerbehinderung zeige, liege eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung vor, die ihr die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unmöglich mache. Auch wenn die akuten Krankheitssymptome bereits abgeklungen gewesen seien, hätte die Klägerin auch zukünftig nicht uneingeschränkt in Biologie und Chemie eingesetzt werden können, sondern allenfalls beschränkt auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz. Die Prognose der Dienstunfähigkeit habe sich in der Folge leider bestätigt. Daran ändere auch nichts, dass der Klägerin Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden sei. Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein primär dienstrechtlicher Begriff. Bei schwerbehinderten Beamten müsse insoweit geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse auch eine entsprechend eingeschränkte Verwendung zwingend ausschließen würden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz mit einem zumutbaren Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne. Die Klägerin habe aber bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht mehr amtsangemessen verwendet werden können. Ihre Gesundheit sei bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet, in denen bestimmte Stoffe bei Baumaßnahmen Verwendung gefunden hätten. Gebäude, für die eine Verwendung solcher Stoffe sicher ausgeschlossen werden könne, gebe es nicht, zumal auch die sie behandelnden Ärzte nicht genau angeben könnten, durch welche Stoffe die Klägerin im Einzelnen gefährdet sei. Auch sei nicht der Beklagte, sondern der jeweilige Sachaufwandsträger für Baumaßnahmen verantwortlich. Es sei auch nicht vertretbar, andere Lehrer zu versetzen, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Abordnung nach V... sei budgetunabhängig im Rahmen eines sog. Arbeitsversuchs erfolgt. Ein freier und besetzbarer Dienstposten für die Klägerin sei dort jedoch nicht vorhanden gewesen.

Der Beklagte habe seiner Suchpflicht Genüge getan. Eine anderweitige Verwendung sei aufgrund der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich. Die Suchpflicht entfalle, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne, weil – wie hier – der Beamte aufgrund seiner Erkrankung für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ungeeignet sei. Die Suche habe sich auf eine wohnortnahe Verwendung beschränkt, weil wegen der Verantwortung der Klägerin für ihre beiden Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre. Eine andere Verwendung sei nicht möglich, weil adäquate Dienstposten für Lehrkräfte nicht zur Verfügung stünden. Bei Tätigkeiten in der Schulaufsicht handle es sich um Beförderungsstellen, die nach dem Leistungsprinzip vergeben würden. Eine Verwendung der Klägerin in der Schulverwaltung sei wegen deren verfestigter Anspruchshaltung von vornherein aussichtslos. Von Anfragen bei anderen Ministerien sei abgesehen worden, weil aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Klägerin ein Laufbahnwechsel von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch blieben Ressortumfragen nach den Erfahrungen des Beklagten regelmäßig ohne Erfolg. Die Übertragung eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg versprochen. Denn nicht die Art der Tätigkeit als solche sei maßgeblich für die fehlende Dienstfähigkeit der Klägerin. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin würden vielmehr auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Stoffe beruhen, deren Vorhandensein in anderen Diensträumen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei bislang auch kein abschließender Katalog an Stoffen vorgelegt worden, auf die die Klägerin ggf. allergisch reagiere. Im Rahmen eines vertretbaren Aufwands habe es daher keine Möglichkeit mehr gegeben, eine andere Verwendung für die Klägerin zu finden. Falls der Senat die infolge der Grunderkrankung bestehenden Gesundheitsgefahren nicht durch die vorgelegten Gutachten und Atteste als erwiesen ansehen sollte, werde zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Einholung eines sozial-/umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens angeregt, das auch zu etwaigen psychischen Ursachen der Erkrankung sowie dazu Stellung nehmen solle, welche gesundheitlichen Folgen ggf. eine andere Verwendung der Klägerin gegen deren Willen gehabt hätte.

Der Senat hat am 28. Februar 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene und nach Ergehen des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage weitergeführte Klage gegen die Ruhestandsversetzung ist zulässig und auch begründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ruhestandsversetzung ist zwar formell nicht zu beanstanden.

1.1 Das Staatsministerium als Ernennungsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BayBG in der Fassung vom 29.7.2008, GVBl S. 500) war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG auch für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständig.

1.2 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, deren Vollmacht vom 30. Januar 2012 auch die Vertretung im Ruhestandsversetzungsverfahren umfasste, wurden unter Anführung der Gründe für die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Schreiben des Staatsministeriums vom 21. September 2012 angehört (Art. 66 Abs. 1 BayBG). Sie haben am 28. September 2012 Einwendungen erhoben (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG), die der Beklagte bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Die Ruhestandsversetzung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch ordnungsgemäß zugestellt (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

1.3 Der Hauptpersonalrat (vgl. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayPVG in der Fassung vom 11.11.1986, GVBl S. 349) sowie die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung vom 19.6.2001, BGBl I S. 1046 = a.F.) als jeweils zuständige Stufenvertretungen im Bereich des Staatsministeriums wurden durch Übersendung eines Abdrucks des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 beteiligt.

1.4 Eine Beteiligung des Integrationsamts war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Die früher vor der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand nach § 128 Abs. 2 SGB IX a.F. vorgeschriebene Anhörung des Integrationsamts ist seit 30. April 2004 ersatzlos weggefallen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 33).

1.5 Auch die Durchführung eines sog. Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX a.F. ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20). Daher kann offen bleiben, ob das Gespräch der Klägerin mit dem Schulleiter des S...Gymnasiums am 9. Juli 2012 die Anforderungen an die Einleitung eines BEM erfüllt und ob die Abordnung an das Gymnasium V... vom 16. April bis 31. Juli 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen des BEM darstellt.

Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX a.F. (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 16). Die Unterlassung eines Präventionsverfahrens kann sich entsprechend Art. 46 BayVwVfG auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgewirkt haben, weil dem Dienstherrn insoweit kein Ermessen zukommt (vgl. BGH, U.v. 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06 – juris Rn. 19).

Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. III der Fürsorgerichtlinien (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 3.12.2005 – Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05, FMBl S. 193) bzw. aus Nr. 3 der Teilhaberichtlinien (Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern, Bek. des Staatsministeriums der Finanzen vom 19.11.2012 – Az. PE - P 1132 - 002 - 33 316/12, FMBl. S. 605). Auf die Beachtung dieser Richtlinien, die der Konkretisierung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten dienen, kann sich die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin zwar berufen (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2004 – 1 WDS-VR 5.04 – juris Rn. 12). Da die Richtlinien insoweit aber nur die gesetzlichen Vorgaben nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX a.F. wiedergeben und näher ausführen, können sie selbst keine weitergehenden Rechte als diese begründen.

2. Die Ruhestandsversetzung ist jedoch materiell rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung ist § 26 BeamtStG in der im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 10) geltenden Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl I. S. 1010).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamte und Beamtinnen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG auch angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21).

Die Dienstunfähigkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG auch abgesehen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Für danach noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 12).

Gemessen hieran ist der Beklagte vorliegend zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aufgrund ihrer Erkrankung dauernd dienstunfähig war (2.1). Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner Suchpflicht nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen (2.2).

2.1 Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten als Gymnasiallehrerin dauernd unfähig war. Es bestand vorliegend schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war (2.1.1). Darüber hinaus hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten, der gesundheitlich für die Klägerin auch geeignet war, zur Verfügung stand (2.1.2).

2.1.1 Bei der dauernden Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn deshalb kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 10).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45). Dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dabei zu bejahen, wenn eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aufgrund einer Erkrankung in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist, wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – juris Rn. 21). Es muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs weiteren Monaten unwahrscheinlich ist. Es reicht vielmehr aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (BGH, U.v. 16.12.2010 a.a.O. Rn. 23). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Dienstherrn, den insoweit die materielle Beweislast für die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 37; NdsOVG, B.v. 1.3.2013 – 5 LB 79/11 – juris Rn. 34).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen deshalb zunächst die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Beamten festgestellt und deren voraussichtliche Entwicklung prognostisch bewertet werden. Diese Beurteilung setzt regelmäßig eine medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein (Amts-)Arzt verfügt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 22). Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung zur Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 8). Das Erfordernis, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten übertragen wäre. Vielmehr wird der Arzt nur als Sachverständiger tätig, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen, die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Dieser muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf dieser Grundlage selbst ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen sich aus den ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen des Beamten für dessen amtsbezogene Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 18).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 67 BayBG) für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung erforderlich ist. Ein Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung sein zu können, daher die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass der Dienstherr auf ihrer Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines Amtes dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, enthalten. Es muss darüber hinaus in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür nachvollziehbar darstellen, dass der Dienstherr entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem sonstigen (ggf. auch wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12).

Ausgehend hiervon bestand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war. Aus den der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war. Der Beklagte hat rechtsfehlerhaft allein aufgrund der Erkrankung der Klägerin auf eine dauernde Dienstunfähigkeit geschlossen, obwohl die Klägerin trotz ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfähig war.

Zwar ist die Klägerin – unabhängig davon, wodurch dies konkret verursacht wurde – unstreitig seit Ende November 2010 an einer Immunsystemstörung mit Chronischem Erschöpfungszustand (Chronic Fatigue Syndrom – CFS) auf der Basis einer Multiplen Chemikalienunverträglichkeit (Multiple Chemical Sensitivity – MCS) erkrankt, die sich in einer Überempfindlichkeit gegenüber Lösungs- und Klebemitteln, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, wie sie u.a. bei der Renovierung von Innenräumen verwendet werden, äußert (siehe Aktenvermerk Dr. S... vom 8.11.2011; Atteste Prof. Dr. W... vom 16.3.2011, 22.12.2011 und 27.3.2012; Attest Dr. E... vom 8.1.2013; Bescheid des Versorgungsamts vom 27.4.2016). Bei MCS handelt es sich um eine Unverträglichkeit auf flüchtige Stoffe aus Farben, Lacken, Lösungsmitteln, Kosmetika usw., die schon bei geringer Konzentration unspezifische Beschwerden wie Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen, allergische Symptome etc. hervorruft. Häufig treten zusätzlich psychische Begleiterscheinungen wie Unruhe, Reizbarkeit und Panikattacken sowie Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis hin zur Berufsunfähigkeit auf (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Auflage 2014, S. 1950 f.).

Die Klägerin war infolge dessen auch vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 bzw. 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt und hat innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet. Solche langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten erlauben die Prognose, dass ein Beamter innerhalb von sechs weiteren Monaten nicht wieder voll dienstfähig sein wird, sofern sie nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 27). Hierfür genügen allerdings keine bloßen Zweifel daran, ob der Beamte wieder voll dienstfähig werden wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit feststehen (vgl. VGH BW, U.v. 20.7.2016 – 4 S 1163/14 – juris Rn. 51).

Vorliegend wurde die auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten gestützte Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit bereits dadurch ex tunc widerlegt, dass die Klägerin vom 16. April bis 31. Juli 2012 in V... im Biologieunterricht eingesetzt wurde, ohne dass dabei gesundheitliche Probleme aufgetreten wären. Die der Ruhestandsversetzung zugrunde liegende Prognose hat sich damit noch weit vor Erlass des Widerspruchsbescheids im Januar 2014 als unzutreffend erwiesen. Zwar ist es unschädlich, wenn sich eine sachlich hinreichend begründete Prognose, der Beamte sei dauernd dienstunfähig, später als unzutreffend erweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 B 15.534 – juris Rn. 24); dies gilt allerdings nur für Änderungen, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind (BayVGH a.a.O. Rn. 25).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011. Dr. S... ist darin zwar zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin auf zahlreiche Schadstoffe (wie v.a. Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden reagiere, so dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin am S...Gymnasium aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen seien, da sich die dortige bauliche Situation nach Angaben des Schulleiters nicht ändern lasse. Er ist aber zugleich davon ausgegangen, dass trotz ihrer Erkrankung grundsätzlich Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin an anderen Gymnasien bestünden, an denen – wie in V... – Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien oder nur in geringem Umfang stattgefunden hätten. Damit hat er im Ergebnis jedenfalls eine eingeschränkte Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht.

Übereinstimmend damit hat auch Dr. E... (Atteste vom 8.1.2013 und 22.8.2013) erklärt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsfähig sei. Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass die Gesundheit der Klägerin auch nach Ansicht von Dr. E... zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig wieder hergestellt gewesen sei, da er ihr eine Überempfindlichkeit gegenüber bestimmten Stoffen attestiert habe. Denn insoweit hat Dr. E... ebenso wie Dr. S... eine Dienstfähigkeit der Klägerin jedenfalls für den Fall bejaht, dass sie an einer Schule eingesetzt werden kann, ohne dort bestimmten Schadstoffen ausgesetzt zu sein. Bestätigt wurde diese Einschätzung auch durch Dr. V... (vgl. Gutachten vom 19.11.2014), der die Klägerin unter diesen Voraussetzungen ebenfalls als dienstfähig angesehen hat, zumal die Erkrankung auch behandelbar sei.

Im Übrigen beruht die Ruhestandsversetzung auch auf einer unzutreffenden bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es im amtsärztlichen Gutachten von Dr. S... vom 6. Dezember 2011 an einer medizinisch begründeten Aussage dazu fehlt, ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit unwahrscheinlich war. Das amtsärztliche Gutachten erfüllt offensichtlich nicht die Voraussetzungen, die an ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes Gutachten zu stellen sind, damit es Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das knappe, lediglich zwei Seiten lange Gutachten beantwortet die im Gutachtensauftrag vom 26. September 2011 gestellten Fragen nicht bzw. nur unzureichend. Die rudimentären und z.T. auch widersprüchlichen Angaben zur Dienstunfähigkeit vermitteln kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von der Leistungsfähigkeit der Klägerin, sondern beschränken sich größtenteils auf Mutmaßungen, da die tragenden Gründe des Gutachtens sowie die Einzelheiten der Befunderhebung nicht wiedergegeben werden. Die erhobenen Befunde werden auch nicht näher begründet. Eine klare Diagnose fehlt – anders als im Aktenvermerk vom 8. November 2011 – ebenso wie Ausführungen zum etwaigen Schweregrad der Erkrankung der Klägerin. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2011 getroffenen Einschätzungen sind deshalb weder aus sich heraus verständlich noch sonst nachvollziehbar (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 13).

Dr. S... führt die Beschwerden der Klägerin zudem allein auf deren Einbildung bzw. auf psychosomatische Ursachen zurück, obwohl er solche im Aktenvermerk vom 8. November 2011 noch verneint hatte, was Zweifel an seiner Sachkunde sowie an seiner Unvoreingenommenheit weckt, zumal diese Änderung seiner Einschätzung erst nach einem Telefonat mit Abteilung VI des Staatsministeriums am 22. November 2011 erfolgt ist. Dr. S... hat die Einwendungen der Klägerin im Schreiben vom 1. März 2012, in dem sie auf eine mögliche Verursachung ihrer Erkrankung durch eine Chemikalienunverträglichkeit hingewiesen hat, auch zurückgewiesen, obwohl er sich hierzu mangels eigener umwelttoxikologischer Fachkompetenz ohne ergänzende Stellungnahme eines Umweltmediziners keine fundierte Meinung bilden konnte. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte deshalb einer zusätzlichen umweltmedizinischen Untersuchung und Begutachtung bedurft (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 13), wie sie auch Dr. V... als vorrangig gegenüber einer – nochmaligen – psychiatrischen Untersuchung vorgeschlagen hat (vgl. Gutachten vom 18.5.2015; Schreiben vom 21.9.2015).

Unabhängig hiervon konnte das Gutachten jedenfalls mangels Aktualität nicht als Grundlage der Ruhestandsversetzung dienen (vgl. VG München, U.v. 25.10.2016 – M 5 K 15.3769 – juris Rn. 30). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16). In diesem Zeitpunkt (Januar 2014) war das Gutachten vom 6. Dezember 2011 jedoch ersichtlich nicht mehr aktuell, sondern überholt, weil es die positive Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit dem Frühjahr 2012, die sich in deren Einsatz in V... widerspiegelte und die – zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheids, aber zeitlich näher zu diesem – auch durch das Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 bestätigt wurde, nicht mit einbeziehen konnte. Deshalb hätte es vor Erlass der Ruhestandsversetzung einer Nachuntersuchung bedurft, um den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin feststellen zu können. Dr. S... hat ebenfalls eine Nachuntersuchung der Klägerin nach einem Jahr (d.h. Ende 2012/Anfang 2013) vorgeschlagen, so dass der Beklagte auch nach dessen Einschätzung nach Ablauf dieses Zeitraums eine dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ohne erneute Prüfung unterstellen hätte dürfen.

Jedenfalls lagen nach dem erfolgreichen Einsatz der Klägerin in V... mit den Attesten von Dr. E... vom 8. Januar 2013 und 22. August 2013 noch vor der letzten Behördenentscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, um die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit fachlich begründet substantiiert in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 3 B 98.1080 – juris Rn. 44). Vor einer Versetzung der Klägerin in den Ruhestand hätte es daher einer Nachuntersuchung bedurft (BayVGH a.a.O. Rn. 42). Der Beklagte hat eine solche jedoch rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil die Bescheinigung von Dr. E... vom 8. Januar 2013 die Bejahung der Dienstfähigkeit der Klägerin von erheblichen Einschränkungen abhängig mache und „eine solche nur eine weitere, evtl. unnötige Verfahrensschleife eröffnen würde“, und die Klägerin deshalb ohne weitere ärztliche Untersuchung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl auch aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin vorlagen, sofern eine Exposition mit Schadstoffen ausgeschlossen werden könne (Vermerke des Staatsministeriums vom 2.7.2012 und 20.4.2013). Entgegen der Auffassung des Beklagten konnten die vorgelegten privatärztlichen Atteste nach ihrer Zweckbestimmung, eine Wiedereingliederung der Klägerin zu ermöglichen, die Einholung eines aktuellen amtsbzw. fachärztlichen Zusatzgutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auch nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.

Vor diesem Hintergrund musste der Senat nicht, wie vom Beklagten schriftsätzlich angeregt, ein sozialbzw. umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob die Klägerin infolge ihrer Erkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war. Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 38). Eine Beweisaufnahme kommt insoweit aber nur in Betracht, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten zumindest naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Vorliegend scheidet eine Beweisaufnahme daher aus, weil kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dauernd dienstunfähig war (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 39). Aufgrund der positiven Entwicklung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Frühjahr 2012 war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bzw. der Widerspruchsentscheidung vielmehr davon auszugehen, dass diese dienstfähig war. Mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten kann auch nicht mehr festgestellt werden, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig war, so dass eine rückblickende, auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstfähigkeit der Klägerin auch tatsächlich unmöglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2013 – 2 B 60.13 – juris Rn. 8). Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Dienstherrn erstmals zu ermöglichen, wenn die von ihm eingeholten (amts-)ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichende Grundlage dafür bilden, um im Zurruhesetzungsverfahren eine Entscheidung über die Frage der Dienstunfähigkeit treffen zu können, zumal es hierfür maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht auf den der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 26).

Die Mängel des amtsärztlichen Gutachtens bieten keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Denn aufgrund der bereits im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Klägerin fehlte es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose hätte objektiv gerechtfertigt sein können, die Klägerin werde auf absehbare Zeit (innerhalb von weiteren sechs Monaten) ihre Dienstfähigkeit nicht in ausreichendem Umfang wiedererlangen (vgl. OVG NRW, U.v. 29.10.2009 – 1 A 3598/07 – juris Rn. 69).

Unabhängig davon kommt die Einholung eines sozialbzw. umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist, da der vom Beklagten für entscheidungserheblich gehaltene Sachverhalt durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Im Übrigen können die übereinstimmend von sämtlichen Ärzten festgestellte Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden Gesundheitsgefahren für die Klägerin bei einer Exposition mit Stoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan oder Dichlofluanid enthalten, als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich auch die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin feststehen würde. Dem steht zudem die zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Feststellung im amtsärztlichen Gutachten von Dr. V... vom 19. Dezember 2014 entgegen, die Klägerin sei trotz der bei ihr festgestellten Erkrankung und der Überempfindlichkeit gegen die genannten Stoffe dienstfähig. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die von ihm vorgeschlagene Beweisaufnahme insoweit zu einem anderen bzw. besseren Ergebnis führen würde.

Aus den gleichen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt gestellte Beweisantrag des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin sich im Januar 2014 nicht in einer baulichen Umgebung aufhalten konnte, in der Baustoffausdünstungen insbesondere der genannten Stoffe zu erwarten waren, weil dann infolge ihrer Erkrankung mit einem erhöhten Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen war, durch Einholung eines arbeits-, sozial- und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens, abgelehnt werden. Auch die dadurch unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit zugleich die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin erwiesen wäre. Im Hinblick auf sonstige Baustoffausdünstungen fehlt es überdies an einer Substantiierung der in Frage kommenden Stoffe.

2.1.2 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht schlüssig dargelegt, dass kein Dienstposten zur Verfügung stand, der dem statusrechtlichen Amt der Klägerin als Gymnasiallehrerin entsprach und der gesundheitlich für sie auch geeignet war.

Der Dienstunfähigkeitsbegriff ist amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Nicht maßgebend ist hingegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 14). Hierfür trägt im Zweifel der Dienstherr die materielle Beweislast. Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit des Beamten zu messen ist. Er muss daher auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben in diesem Amt zu erfüllen. Hierfür sind alle Dienstposten in den Blick zu nehmen, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind. Deshalb ist der Beamte dauernd dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung – auf irgendeinem dieser Dienstposten – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 22). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Diese Prüfung ist nur entbehrlich, wenn der Beamte keinen Dienst mehr leisten kann, weil er über keinerlei Restleistungsfähigkeit mehr verfügt, sondern generell dienstunfähig ist (BVerwG a.a.O. Rn. 34).

Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn solche Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen dabei nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 15).

Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur dann verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46.08 – juris Rn. 31). Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. allerdings nicht, soweit seine Erfüllung für den Dienstherrn nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 – 3 C 12.12 – juris Rn. 18). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Fürsorgerichtlinien. Sie ermöglichen nicht, trotz bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 36).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er seiner Verpflichtung zur Prüfung, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und der gesundheitlich für ihn geeignet ist, nachgekommen ist. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten i.d.R. entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er diesen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 30).

Insoweit trifft nicht zu, dass die Klägerin bereits deshalb dienstunfähig wäre, weil sie nicht „orts- und raumübergreifend“ an jedem Gymnasium in Bayern in Biologie und auch in Chemie einsetzbar ist. Für die Bejahung der Dienstfähigkeit ist gerade nicht Voraussetzung, dass der Beamte uneingeschränkt seinem statusrechtlichen Amt (hier: Gymnasiallehrerin im Amt einer Studienrätin in der BesGr A 13) entsprechend verwendungsfähig ist. Vielmehr ist der Beamte (weiterhin) dienstfähig, wenn bei der Beschäftigungsbehörde (hier: Freistaat Bayern, vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 24) ein Dienstposten zur Verfügung steht bzw. eingerichtet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn auch geeignet ist.

Dass es Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin amtsangemessen (ggf. auch in Teilzeit) beschäftigt werden kann und die gesundheitlich für sie auch geeignet sind, weil dort (kürzlich) keine Renovierungsarbeiten unter Verwendung von Baustoffen, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, durchgeführt wurden, belegt der erfolgreiche Einsatz der Klägerin am Gymnasium V..., wo Baumaßnahmen seit längerer Zeit abgeschlossen waren. Davon, dass solche Dienstposten vorhanden sind, geht im Übrigen auch das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2011 aus, wenn es keine generelle Dienstunfähigkeit aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber Baustoffausdünstungen annimmt, sondern anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin in Schulen für möglich hält, an denen bauliche Aktivitäten bereits abgeschlossen sind oder lediglich in geringem Umfang stattgefunden haben. Auch Dr. V... (Gutachten vom 19.12.2014) ist insoweit zu der Einschätzung gelangt, dass es trotz der erhöhten Empfindlichkeit der Klägerin gegenüber bestimmten Schadstoffen Schulen gibt, in denen sie im Biologie- und ggf. auch im Chemieunterricht eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit bzw. einer generellen Arbeitsbzw. Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung der Klägerin, die den Beklagten von der Verpflichtung entbinden würde, einen amtsangemessenen Dienstposten für die Klägerin zu suchen, nicht die Rede sein. Ihre noch vorhandene Leistungsfähigkeit in ihrem Statusamt als Gymnasiallehrerin hat die Klägerin durch ihre Unterrichtstätigkeit in V... unter Beweis gestellt. Eine – wenn auch aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte – Dienstfähigkeit in schadstofffreien Räumen bestätigt ihr auch Dr. E... mit Attesten vom 8. Januar und 22. August 2013.

Deshalb musste der Beklagte vor der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit prüfen, ob es im Bereich der Beschäftigungsbehörde freie bzw. freimachbare Dienstposten gibt, auf denen die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dem ist er jedoch nicht in dem erforderlichen Maß nachgekommen. Es greift zu kurz, wenn er meint, dass die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 weder am S...Gymnasium noch an einer anderen Schule eingesetzt werden habe können, weil an sämtlichen anderen Gymnasien in F..., die sich in einer zumutbaren Entfernung vom Wohnort der Klägerin befinden würden, entweder kein Bedarf für Biologielehrer bestanden habe, es sich dabei um Seminarschulen handle oder dort vor kurzem Baumaßnahmen durchgeführt worden bzw. zu erwarten gewesen seien, so dass bei einem Unterrichtseinsatz der Klägerin an diesen Schulen aufgrund ihrer Erkrankung eine erneute gesundheitliche Gefährdung zu befürchten gewesen sei.

Insoweit ist schon fraglich, weshalb die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 nicht mehr am Gymnasium V... eingesetzt werden konnte. Zwar hat der Beklagte erklärt, dass es sich bei der Abordnung der Klägerin nach V... um einen zeitlich begrenzten, budgetunabhängigen Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung gehandelt habe und dass dort für eine Vollzeitstelle im Fach Biologie kein Bedarf vorhanden gewesen seien, so dass die Abordnung nicht verlängert worden sei. Nach Angaben der Klägerin hat dort jedoch eine Vollzeitlehrkraft für Biologie/Chemie ein „Sabbatjahr“ genommen, für die eine Lehrkraft mit 6 Wochenstunden neu eingestellt worden und eine abgeordnete Lehrkraft mit 12 Wochenstunden zurückgekommen sei, so dass zumindest für ein Jahr eine Weiterbeschäftigung in Betracht gekommen wäre. Gleiches gilt, soweit der Beklagte einen Einsatz am R...Gymnasium W..., an dem keine Baumaßnahmen geplant bzw. seit längerer Zeit abgeschlossen waren, mangels Bedarfs für Biologielehrer abgelehnt hat, da dort laut Klägerin ein Lehrer für Biologie/Chemie mit 6 Wochenstunden reaktiviert und eine Studentin für Biologie mit 8 Wochenstunden eingestellt wurde. Soweit der Beklagte einen Einsatz am H...Gymnasium in S... abgelehnt hat, weil es sich dabei um eine Seminarschule handle, ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht dort hätte beschäftigt werden können. Eine Tätigkeit in der Schulaufsicht bzw. Schulverwaltung wurde nicht erwogen, weil es sich dabei um Beförderungsstellen handle, die nach dem Leistungsgrundsatz vergeben würden, ohne dass dargetan worden wäre, dass die Klägerin die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen könnte.

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht einfach damit begnügen, unter Hinweis darauf, dass an allen Gymnasien in F..., die in 50 Minuten Fahrzeit zumutbar vom Wohnort der Klägerin erreichbar seien, aus gesundheitlichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin bestünden, da nicht auszuschließen sei, dass dort in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden hätten bzw. derzeit oder zukünftig Baumaßnahmen stattfinden könnten, bei denen Baustoffe zum Einsatz gekommen seien bzw. kommen könnten, auf die die Klägerin ggf. erhöht empfindlich reagieren könnte, diese ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Dies geht mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten.

Insoweit hat der Beklagte weder konkret ermittelt noch substantiiert dargelegt, wann und ggf. in welchem Umfang an den von ihm für eine Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin für die Fächerkombination Biologie/Chemie in Betracht gezogenen Schulen in der Vergangenheit Baumaßnahmen stattgefunden haben bzw. stattfinden hätten sollen, welche Baustoffe dort verwendet wurden bzw. werden hätten sollen und auf welche Baustoffe die Klägerin – über die von ihr benannten Stoffe hinaus – ggf. noch erhöht sensibel reagiert. Zwar kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in frisch renovierten Räumen unterrichten, in denen Lösungsmittel und Klebestoffe, die Permethrin, 1,6-Diisocyanatohexan und Dichlofluanid enthalten, verwendet wurden. Anders als bei einer Erkrankung, die unabhängig von sonstigen Faktoren an jedem Ort besteht, an dem eine Lehrkraft eingesetzt wird (vgl. zu einer psychischen Störung BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 25), liegt hier aber eine Krankheit vor, die – wie die Tätigkeit der Klägerin in V... zeigt – nicht bei jedem Aufenthalt der Klägerin in (Schul-)Gebäuden auftritt, sondern die maßgeblich davon abhängt, welche Baustoffe dort verwendet wurden und ggf. noch ausdünsten. Daher geht es fehl, wenn der Beklagte meint, es dürfte praktisch keine (Schul-)Gebäude geben, in denen keine Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten bzw. zukünftig stattfinden würden, so dass ihm eine weitergehende Suche nach Verwendungsmöglichkeiten mit vertretbarem Aufwand nicht zumutbar gewesen sei. Vielmehr hätte, wie das auch Dr. V... in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2014 vorgeschlagen hat, im Rahmen von Arbeitsversuchen zunächst geprüft werden müssen, ob eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Schule – zumindest zeitweise z.B. im Rahmen der „Mobilen Reserve“ jeweils vor Durchführung etwaiger Baumaßnahmen – aus gesundheitlichen Gründen in Frage gekommen wäre.

Der Beklagte konnte sich ohne umweltmedizinische Untersuchung der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, dass diese bislang noch keine „abschließende Liste an Stoffen“ vorgelegt habe, auf die sie ggf. erhöht empfindlich reagiere, da er selbst nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um beurteilen zu können, ob bestimmte Stoffe ggf. zu einer Gesundheitsgefährdung bei der Klägerin führen können. Zwar war der Beklagte diesbezüglich ohne nähere Anhaltspunkte hinsichtlich der möglichen Auslöser für eine MCS bei der Klägerin nicht gehalten, von sich aus alle in Betracht kommenden Schulgebäude auf eventuelle Auslöser für eine MCS bei der Klägerin zu untersuchen. Die Klägerin hat aber – unabhängig davon, ob sie insoweit eine Mitwirkungspflicht trifft (verneinend OVG NRW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 1364/14 – juris Rn. 63) – drei häufige verwendete Substanzen konkret benannt, auf die sie nach Angaben ihrer Ärzte erhöht sensibel reagiert, so dass zumindest insoweit Untersuchungen durchgeführt werden hätten können und müssen (vgl. zur Schadstoffanalyse am Arbeitsplatz BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 B 09.196 – juris Rn. 24). Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Baumaßnahmen vom Schulsachaufwandsträger vorgenommen würden, so dass die Verwendung bestimmter Stoffe von ihm nicht kontrolliert werden könne. Denn er ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ggf. hätte der Beklagte zu diesem Zweck Schadstoffuntersuchungen in Absprache mit dem Sachaufwandsträger durchführen lassen können.

Dabei geht es auch nicht darum, einen leidensgerechten Arbeitsplatz für die Klägerin erstmals zu schaffen. Zwar besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um die Weiterverwendung des Beamten erst zu ermöglichen. Es liegt vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter er einrichtet und ob er diese ggf. ändert (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 29). Vorliegend hätte der Beklagte hingegen prüfen müssen, ob geeignete Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde vorhanden waren, auf denen die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Dies erfordert der Sache nach eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um die Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 41), was jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagte nicht auch aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) gegenüber der Klägerin, die durch die grundsätzlich auch für Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG) konkretisiert wird (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 83), verpflichtet gewesen wäre, eine Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG durchzuführen, um ihr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können, auf dem sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch Schadstoffe, auf die sie erhöht sensibel reagiert, ihren Dienst leisten hätte können.

Soweit der Beklagte meint, vorliegend sei eine Ausnahme von der Verpflichtung, die amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen, anzuerkennen, weil die Erkrankung der Klägerin und ihre erhöhte Sensibilität auf zahlreiche, nicht näher bestimmte Stoffe die Schlussfolgerung erlaubten, dass jedenfalls mit vertretbarem Aufwand kein Dienstposten gefunden werden könne, der dem Restleistungsvermögen der Klägerin gerecht werde, ist dies abzulehnen. Der vorliegende Fall ist schon nicht mit dem eines fehlenden Restleistungsvermögens vergleichbar (vgl. OVG Saarland, B.v. 16.11.2015 – 1 A 56/15 – juris Rn. 8). Es war dem Beklagten auch zumutbar, die verbleibenden Einsatzmöglichkeiten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber den genannten Stoffen zu prüfen.

Auch soweit der Beklagte die Prüfung einer amtsangemessenen und gesundheitlich geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine wohnortnahe Verwendung der Klägerin beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Prüfung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27). Im Einzelfall kann sich zwar insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Verwendungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Doch ist die Klägerin – anders als ein Beamter mit Bewegungseinschränkungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 3 ZB 16.1011 – juris Rn. 9) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht an ihrer Fortbewegung gehindert. Auch war den beiden (nicht mehr ständig betreuungsbedürftigen) Kindern der Klägerin ein Ortswechsel jedenfalls zum Schuljahresende möglich und zumutbar.

2.2 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig war, ist der Beklagte seiner gesetzlichen Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen.

Von einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist in den Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne dessen Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und auch zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15). Die Suche nach anderweitigen Verwendungen ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Die Suchpflicht entfällt lediglich, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist und auch kein Restleistungsvermögen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – juris Rn. 35).

Der Beklagte ist der Suchpflicht rechtsfehlerhaft nicht (ausreichend) nachgekommen. Er hat davon abgesehen, nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für die Klägerin außerhalb des Gymnasialbereichs zu suchen, weil er der Auffassung ist, eine andere Verwendung sei infolge der Natur der Erkrankung der Klägerin nicht möglich, weil diese von einer solchen Art und Schwere sei, dass die Klägerin für alle Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet sei. Insoweit ist er aber ebenfalls einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auch nicht auf anderen Dienstposten außerhalb des Schulbereichs einsetzbar wäre, was zu seinen Lasten geht, weil nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Dass die Klägerin zumindest eingeschränkt leistungsfähig ist, hat sie durch ihre Abordnung nach V... bewiesen; von einer fehlenden Restleistungsfähigkeit kann deshalb keine Rede sein. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin auf deren erhöhter Empfindlichkeit auf bestimmte Baustoffe beruhen würden, deren Vorhandensein in anderen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne, so dass ihre Gesundheit unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit bei jedem Aufenthalt in Gebäuden gefährdet sei, in denen solche Baustoffe Verwendung gefunden hätten, konnte er sich ebenfalls nicht damit begnügen, die Klägerin ohne nähere Abklärung und ohne weitere Arbeitsversuche in den Ruhestand zu versetzen. Diesbezüglich gilt nichts anderes wie bei der Prüfung von amtsangemessenen und auch gesundheitlich geeigneten Dienstposten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 2.1.2 Bezug genommen.

Auch der Verzicht auf eine Ressortumfrage, weil ein Laufbahnwechsel nach Ansicht des Beklagten nicht erfolgversprechend sei und solche Umfragen regelmäßig auch ohne Erfolg blieben, verstößt gegen die Suchpflicht. Solange nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zumindest außerhalb des Schuldienstes einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin gibt, durfte der Beklagte vielmehr nicht davon absehen, nach einer anderweitigen, ggf. auch geringerwertigen Verwendung für die Klägerin zu suchen. Soweit der Beklagte die Suche unter Berufung auf die Fürsorgepflicht von vornherein auf eine Verwendung der Klägerin in F... beschränkt hat, weil ihr aufgrund ihrer Verantwortung für ihre beiden schulpflichtigen Kinder und wegen ihrer Behinderung eine mit einem Umzug verbundene Versetzung nicht zumutbar wäre, ist ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.1.2 zu verweisen.

3. Nach alledem war auf die Berufung der Klägerin das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 5. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014, mit dem die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufzuheben.

Einer Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG hingewiesen wurde, bedurfte es nicht. Die Einbehaltung der übersteigenden Bezüge ist die gesetzliche Folge der Ruhestandsversetzung. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Ruhestandsversetzung entsteht der Anspruch auf Nachzahlung (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG), andernfalls verfällt die einbehaltene Besoldung (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 66 BayBG Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 04. Nov. 2015 - 6 A 1364/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - RiZ (R) 5/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 3 B 16.1996.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 1 K 18.1077

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Apr. 2019 - B 5 K 17.584

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Zurruhesetzung w

Referenzen

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.442,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1967 geborene Antragstellerin steht seit 1. September 2009 als Studienrätin (Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie an Gymnasien) im Dienst des Antragsgegners. Sie ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.

Während ihres Einsatzes am A.-K.-Gymnasium K. war die Antragstellerin in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach ihrem Vortrag erfolgte die Erkrankung in Ausübung ihres Dienstes durch eine Exposition von Schadstoffen im Schulgebäude. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde die Antragstellerin an das S.-Gymnasium W. versetzt. Dienstantritt war der 12. September 2011, ab 13. September 2011 war die Antragstellerin bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt.

In einem ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W., S. unter dem 22. Dezember 2011 u. a. aus, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe.

In einem amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit führte die Regierung von U. (Medizinische Untersuchungsstelle) unter dem 6. Dezember 2012 u. a. aus, nach den Vorstellungen der Antragstellerin und der sie behandelnden Umweltmediziner (Erwähnung von sechs ärztlichen Unterlagen einschließlich „umfangreicher Labordiagnostik“) reagiere sie im Zusammenhang mit Schadstoffen (vor allem Baustoffausdünstungen) mit multiplen körperlichen Beschwerden. Da nach Angaben des Schulleiters des S.-Gymnasiums die dortige bauliche Situation nicht verändert werden könne, seien bei einem Verbleib an diesem Gymnasium sozialmedizinisch die Voraussetzungen für dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden gegebenenfalls an anderen Gymnasien in W. oder der näheren Umgebung mit abgeschlossenen oder nur geringen baulichen Aktivitäten bei einer Verwendung zunächst vorwiegend für den Mathematik- oder Biologieunterricht.

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die Antragstellerin gegenüber der Regierung von U. unter dem 1. März 2012 u. a., diese werde gebeten, in ihren Empfehlungen gegenüber dem Ministerium zu berücksichtigen, dass sie künftig in schadstofffreien Räumen einzusetzen sei.

In einem weiteren ärztlichen Attest führte Prof. Dr. W. unter dem 27. März 2012 u. a. aus, die Ursache für die Erkrankung der Antragstellerin liege in der Exposition der Betroffenen durch frisch renovierte Räume der unterschiedlichen Schulen, an den die Antragstellerin gearbeitet habe. Für den notwendigen Wiedereintritt in den regelmäßigen Schuldienst sollte die Antragstellerin u. a. an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungs-Arbeiten stattgefunden haben, „damit Vermeidung von Exposition gegenüber toxischen Produkten aus Klebstoffen sowie in Raumfarben enthaltenen bakteritiven Substanzen“.

In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war die Antragstellerin als Teilzeitkraft mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Dieses Gymnasium war vom Dienstherrn ausgesucht worden, weil dort bauliche Maßnahmen abgeschlossen waren bzw. in nächster Zeit nur in geringem Maß stattfinden würden. Gesundheitliche Beschwerden machte die Antragstellerin dort nicht geltend.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erklärte die Antragstellerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten u. a., es sei erforderlich, sie an einer Schule mit unbelasteten Unterrichtsräumen einzusetzen. Sie bitte darum, so verwendet zu werden, dass sie fortan während ihres Dienstes keinen Schadstoffen mehr ausgesetzt werde.

Unter dem 21. September 2012 hörte das Staatsministerium die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Es sei - ausgehend von einer angestrebten Vollzeitbeschäftigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs - nicht möglich, für die Antragstellerin ein geeignetes Gymnasium „in W. und Umgebung bzw. in fahrbarer Entfernung“ zu finden, das keine baulichen Maßnahmen vor kurzem durchgeführt habe, aktuell nicht durchführe oder nicht in naher Zukunft plane.

Einen Abdruck des Anhörungsschreibens erhielt u. a. die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme.

Unter dem 4. Oktober 2012 erklärte die Hauptvertrauensperson (zusammen mit dem Hauptpersonalrat), es sollte eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Auch habe entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX (Prävention) der Arbeitgeber nicht frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet. Zudem sei nach Angabe der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt worden.

Die Antragstellerin wies unter dem 28. Oktober 2012 ebenfalls auf ein fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement hin, in welchem die Ursachen der Erkrankung hätten geklärt werden können. Das Amtsarztgutachten vom 6. Dezember 2011 sei nicht aktuell, dem Verfasser fehle die notwendige Fachkompetenz. Auch sei nicht in ausreichendem Maße nach einer für die Antragstellerin geeigneten Schule gesucht worden.

In einem ärztlichen Attest vom 8. Januar 2013 stellte Dr. E., W. u. a. fest, bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum - Renovierungen verwendet würden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin sei sowohl beim Unterrichtseinsatz (keine Zuweisung von Räumen, in denen Lösungsmittel benutzt werden), als auch beim Stundenplan mit besonderer Fürsorge zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 5. August 2013 versetzte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 66 BayBG in den Ruhestand (Ziff. 1). Angeordnet wurde die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Ziff. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen die Ruhestandsversetzung erhob die Antragstellerin am 28. August 2013 Widerspruch. Sie beantragte u. a., das Dienstverhältnis unter Zahlung der vollen Bezüge fortzuführen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Auch das Begehren auf ungekürzte Auszahlung der Bezüge wurde nicht verbeschieden.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 12. September 2013 gemäß § 123 VwGO,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 5. August 2013 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht einzubehalten und die ihr bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.

Die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, beispiellos rechtsmissbräuchlich und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine amtsärztliche Dienstunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Die Antragstellerin habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit am Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, im Rahmen eines koordinierten Suchprozesses einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Antragstellerin gerecht werde. Eine Verwendungsmöglichkeit an anderen Dienstorten sei unzureichend geprüft worden. Es lägen unheilbare Verfahrensfehler vor Durchführung des Zwangspensionierungsverfahrens vor. Der Dienstherr habe es versäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 SGB IX einzuleiten. Es fehle an der Zustimmung des Integrationsamtes zur Zwangspensionierung gemäß § 85 SGB IX. Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder und könne mit dem Ruhegehalt ihre Lebenshaltungskosten nicht bestreiten.

Mit Beschluss vom 19. November 2013, zugestellt am 22. November 2013, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Rechtsfolge des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung) trete unmittelbar kraft Gesetzes ein und sei automatische Folge der Ruhestandsversetzung. Eine Konstellation, bei der die Ruhestandsverfügung rechtsmissbräuchlich bzw. evident rechtswidrig sein könnte oder ersichtlich nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, sei nicht gegeben.

Mit ihrer am 29. November 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Aus dem Inhalt der Personalakte ergebe sich eindeutig die rechtsmissbräuchliche Ruhestandsversetzung. Das Ministerium sei selbst nicht von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen, sondern habe verschiedene Alternativen erwogen (Aktenvermerk v. 2.7.2012). Die Antragstellerin sei dienstfähig, sie habe ihre Dienstfähigkeit im Rahmen der Abordnung an das Gymnasium V. unter Beweis gestellt. Das Ministerium habe sich nicht hinreichend um die Ermittlung anschließender Einsatzmöglichkeiten nach der Abordnung bemüht. Aus der Personalakte ergebe sich, dass die intern erfolgte Schulsuche gerade einmal vier Tage gedauert habe. Dann sei festgestellt worden, dass eine Versetzung an das O. M.-Gymnasium in S. als beste Möglichkeit in Frage komme. Dennoch sei weitere vier Tage später das Ruhestandsversetzungsverfahren in Gang gesetzt worden. Der Bescheid des Antragsgegners leide zudem an offensichtlichen formellen Mängeln. Der Antragsgegner habe es verabsäumt, seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX fehlerhaft beteiligt worden, insbesondere habe die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Information lediglich das Anhörungsschreiben des Ministeriums zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung vom 21. September 2012 erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Ministerium sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Aufgezeigte Alternativen zur Ruhestandsversetzung seien nach Prüfung jeweils nicht in Betracht gekommen. Von einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nach Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung vom 8. Januar 2013 sei mangels neuen Sachstandes abgesehen worden. Die Suche nach einem geeigneten Einsatzort für die Antragstellerin, an dem gleichzeitig auch ausreichender Bedarf gegeben sei, habe sich sehr zeitintensiv gestaltet. Ein zunächst in Betracht gezogener Einsatz am O. M.-Gymnasium sei aufgrund dort durchgeführter bzw. geplanter Baumaßnahmen verworfen worden. Am Gymnasium V. (Ort der Abordnung) habe die Antragstellerin mangels ausreichenden Bedarfs nicht eingesetzt werden können. Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Ministerium habe im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass diese einen Abdruck des Anhörungsschreibens vom 21. September 2012 hinsichtlich der Ruhestandsversetzung erhalten habe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden. Unabhängig davon, sei diese keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Auch darauf sei der Bescheid vom 5. August 2013 eingegangen worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen sind, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint.

Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der gegebenenfalls nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben (vgl. auch B.d. Senats v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 -juris).

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a; OVG NRW, B. v. 17.4.2013 - 1 b 1282/12, B. v. 5.10.2012 -1 B 790/12 - jeweils juris; VG Frankfurt, B. v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09.F - juris; OVG MV, B. v. 27.2.2003 -2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offen gelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen, B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 -ZBR 1990, 27; OVG NRW, B. v. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

Selbst wenn man - zugunsten der Antragstellerin - der Auffassung folgt, dass in den genannten besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht, hat die Antragstellerin einen solchen Anspruch hier nicht glaubhaft gemacht. Aus der vom Gesetzgeber in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG getroffenen Grundentscheidung folgt, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht, denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG vorgeschrieben. Die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin ist weder ersichtlich missbräuchlich und nur zu dem Zweck erfolgt, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch ist die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Anhaltspunkt aus der Luft gegriffen. Die von der Antragstellerin gegen die Ruhestandsversetzung vorgebrachten Einwände erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die Ruhestandsversetzung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Das Ministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. September 2012 mit, dass ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden in dem Schreiben angegeben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die sodann vorgebrachten Einwendungen hat das Ministerium auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Ministeriums in der Personalakte der Antragstellerin vom 16. November 2012 sowie aus dem Bescheid vom 5. August 2013.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner für die Antragstellerin ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auch auf Beamte Anwendung findet, wäre die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin jedenfalls nicht bereits wegen eines etwaigen fehlenden oder mangelhaften betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig (BayVGH, B. v. 11.1.2012 -3 B 10.346 - juris Rn. 20 m. w. N. -).

Offensichtlich formell rechtswidrig ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht wegen der von der Antragstellerin behaupteten fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bzw. Dienstherr (vgl. hierzu §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX) die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Der Antragsgegner hat hier das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Ministeriums mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zugeleitet. Verwiesen wurde zudem auf das Schreiben des Ministeriums vom 16. Februar 2012, von dem die Hauptvertrauensperson einen Abdruck erhalten hatte (Abordnung an das Gymnasium V.). Unter dem 4. Oktober 2012 nahm u. a. die Hauptvertrauensperson gegenüber dem Ministerium dahingehend Stellung, dass die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersucht werden sollte, um den aktuellen Gesundheitsstatus festzustellen. Zudem sei eine anderweitige dienstliche Verwendung zu prüfen. Damit fand ersichtlich eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung statt. Diese wurde auch ersichtlich hinreichend informiert und nicht in die Irre geführt. Da die Schwerbehindertenvertretung der beabsichtigten Ruhestandsversetzung widersprach, hätte im Übrigen auch eine unterstellt unzureichende Unterrichtung - die nicht ersichtlich ist -keine für die Antragstellerin nachteilige Auswirkungen gehabt.

Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr der Antragstellerin im aktiven Dienst entledigen wollte. Denn die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht vollkommen fernliegend.

Dies folgt zunächst daraus, dass die Antragstellerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitt und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Antragstellerin nicht wieder vollständig hergestellt. Dies ergibt sich ersichtlich unstreitig aus den von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22.Dezember 2011 und 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013. In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Antragstellerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Antragstellerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.) Mithin ist ersichtlich unstreitig eine aktuelle Erkrankung der Antragstellerin gegeben. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine aktuelle amtsärztliche Untersuchung erweist sich daher nicht als offensichtlich fehlerhaft.

Davon ausgehend ist es auch nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner annimmt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen, welche ihr Amt an sie stellt, jedenfalls nicht umfassend genügen kann. Die Antragstellerin (Schreiben vom 1.3. und 10.5.2012) sowie deren behandelnde Ärzte fordern eine Verwendung in schadstofffreier Umgebung. Es ist nicht aus der Luft gegriffen, wenn

der Antragsgegner daraus den Schluss zieht, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Leidens nur in einer Schulumgebung arbeiten kann, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben noch aktuell oder in Kürze durchgeführt werden.

Die Suche des Antragsgegners nach einem derartigen Verwendungsort erweist sich ebenfalls nicht als derart unzulänglich, dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, diese sei von der Absicht geleitet worden, die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin zu erreichen. Ausgehend von dem Begehren der Antragstellerin, in Vollzeit arbeiten zu wollen, führte das Ministerium Ermittlungen durch, an welchen Gymnasien in einer für die Antragstellerin „fahrbaren Entfernung“ ein Bedarf bezogen auf ihre Lehramtsbefähigung (Biologie/Chemie an Gymnasien) besteht und bauliche Maßnahmen weder gerade abgeschlossen wurden noch geplant waren (Aktenvermerke v. 28.6., 2.7.2012 und 5.6 2013). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn der Antragsgegner sodann im Anschluss an seine Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, eine insoweit geeignete Schule könne nicht gefunden werden.

Auch der daraus vom Antragsgegner gezogene Schluss, die Antragstellerin sei dienstunfähig, ist damit im Ergebnis nicht aus der Luft gegriffen. Nämliches gilt für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit. Dafür ist eine Prognose anzustellen, ob ein derzeit dienstunfähiger Beamter auch in Zukunft dienstunfähig sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 8). Die ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin streitentscheidend bessern könnte. Auch liegt es nicht fern, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Antragstellerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Baumaßnahmen durchgeführt werden, welche deren Gesundheit beeinträchtigen.

Soweit die Antragstellerin im Einzelnen ihre Dienstunfähigkeit bestreitet, die Tiefe der Ermittlungen des Antragsgegners zu ihrer Verwendungsmöglichkeit - auch im Hinblick auf ihren Schwerbehindertenstatus - angreift, insbesondere ersichtlich die Frage stellt, inwieweit eine Benennung der „zahlreichen“ Lösemittel und Klebesubstanzen, gegenüber denen sie erhöht empfindlich ist, im Einzelnen notwendig ist, wer diese Feststellung zu treffen hat und ob sodann in Bezug auf einzelne Räume in Schulgebäuden jeweils konkrete Aussagen zu ihrer Verwendbarkeit getroffen werden müssen („Gefährdungsanalyse“), handelt es sich um Fragen, welche die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung betreffen, aber nicht dazu führen, dass die Ruhestandsversetzung offensichtlich aus der Luft gegriffen erscheint oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist im Widerspruchsverfahren und in einer etwaigen Klage gegen die Ruhestandsversetzung zu befinden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften, sondern um einen zeitlich begrenzten Anspruch handelt, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag zugrunde zu legen (st. Rspr. d. BayVGH, z. B. B. v. 23.4.2013 - 3 CE 13.366 juris Rn. 30).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.

(3) Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 2/06 Verkündet am:
20. Dezember 2006
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Entlassung eines schwerbehinderten Richters auf Probe ist nicht allein deshalb
rechtswidrig, weil die rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes gemäß
§ 84 Abs. 1 SGB IX unterblieben ist. Der Verstoß gegen § 84 Abs. 1 SGB IX ist
aber bei der Ausübung des in § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 20. Dezember 2006 - RiZ(R) 2/06 -
Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin
des Landes
Antragsgegner und Revisionskläger,
gegen
die Richterin auf Probe
Antragstellerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die in H. geborene, zu 100% schwerbehinderte (gehbehinderte ) Antragstellerin bestand am 28. Januar 1997 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" und am 18. Januar 2002 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend". Der Antragsgegner stellte sie mit Wirkung vom 2. April 2002 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in den höheren Justizdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein und wies sie dem Präsidenten des Landgerichts Schwerin zur Dienstleistung zu.

2
Der Präsident des Landgerichts beurteilte die Antragstellerin am 11. November 2002 aufgrund ihrer Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2002 als für das Richteramt ungeeignet. Der Antragsgegner entließ sie daraufhin nach Anhörung am 17. Januar 2003 und Zustimmung des Präsidialrats durch Verfügung vom 13. Februar 2003 gemäß § 22 Abs. 1 DRiG mit Wirkung vom 2. April 2003 aus dem Richterverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung verwies er auf die dienstliche Beurteilung vom 11. November 2002. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12. März 2003 Widerspruch. Auf ihren Antrag stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin durch Beschluss vom 27. Mai 2003 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder her. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock durch Beschluss vom 14. Juli 2003 zurück.
3
Durch Beschluss vom 25. Juni 2003 untersagte das Verwaltungsgericht Schwerin dem Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die dienstliche Beurteilung vom 11. November 2002 diese in einem Entlassungsverfahren nach § 22 Abs. 1 DRiG zu verwenden. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 9. Oktober 2003 zurück. Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock hob die Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts vom 11. November 2002 auf den Widerspruch der Antragstellerin am 20. November 2003 auf.
4
Der Präsident des Landgerichts erteilte nach einem Beurteilungsvorgespräch der Antragstellerin am 18. Dezember 2003 eine neue dienstliche Beurteilung ihrer Tätigkeit vom 2. April bis zum 31. Oktober 2002. Danach entsprechen Urteilsvermögen und Entschlusskraft der Richterin, die Arbeitsplanung am eigenen Arbeitsplatz, die Belastbarkeit sowie die Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung nicht den Anforderungen. Kooperation auf fachlicher Ebene, Führungsverhalten und Kooperation entsprechen den Anforderungen weniger. Fachkenntnisse, Auffassungsgabe , Denkvermögen, Verhandlungsgeschick, Behauptungsvermögen und schriftliches Ausdrucksvermögen entsprechen den Anforderungen. Das mündliche Ausdrucksvermögen übertrifft die Anforderungen. Ferner wird in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2003 ausgeführt: "Mit Wirkung vom 2. April 2002 ist sie als Richterin auf Probe in den höheren Justizdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingestellt worden und seitdem in erstinstanzlichen Zivilkammern des Landgerichts Schwerin eingesetzt. Bereits nach wenigen Tagen Tätigkeit in der Zivilkammer 4 (02.04.-09.04.2002, bis 15.05. nur noch mit einem geringen Teil der Arbeitskraft) musste sie wegen einer unvorhergesehenen Vakanz in die Zivilkammer 7 wechseln, die bis einschließlich Mai 2002 im Rahmen des Projektes S.P.R.U.N.G. von Neueingängen entlastet war. Die Richterin hat zum 10. April 2002 in der Zivilkammer 7 ein Dezernat mit einem Bestand an lediglich knapp über 50 offenen Verfahren übernommen. Die Richterin hatte und hat erkennbare Probleme, ihr Dezernat hinreichend in den Griff zu bekommen. Dabei hat der Kammervorsitzende von Anfang an versucht , ihr - wie bei jungen Proberichtern hier üblich - Hilfestellung bei der Arbeitsplanung und -organisation zu geben. Soweit ich das auf einer bislang äußerst schmalen Beurteilungsbasis einschätzen kann, verfügt die Richterin wohl durchaus über eine den Anforderungen entsprechende Auffassungsgabe, die sie in die Lage versetzt, sich auch in komplexere Sachverhalte einzuarbeiten. Sie hat wohl auch gut durchschnittliche Kenntnisse des materiellen und prozessualen Zivilrechts. Die Beurteilungsgrundlage ist deswegen besonders schmal, weil die Richterin in ihrer Tätigkeit in der Zivilkammer 4 nur ein, in der Zivilkammer 7 auch nur ein Urteil (nach mündlicher Verhandlung am 09.07.2002 Verkündung am 18.10.2002) abgesetzt hat. Die auch ansonsten auffallend niedrigen Erledigungen beruhen nach meiner derzeitigen Einschätzung jedenfalls auch in einem Mangel an Urteilsvermögen, Entschlusskraft und Belastbarkeit der Richterin. In der beobachteten mündlichen Verhandlung war Frau Richterin P. gut vorbereitet. Sie wirkte durchaus sicher und vermittelte den Eindruck, "das Heft in der Hand" zu haben. Kurzfristige Terminsverlegungen und verzögerliche Vorbereitungen von Kammersachen deuten auf mangelnde Termintreue und eine wenig effiziente Arbeitsplanung hin. Die Erledigungen der Menge nach (vom 10. April 2002 bis 31. Oktober 2002 gesamt knapp über 40 Erledigungen, davon zwei Urteile der Dezernatsvorgängerin) kommen deutlich nicht an die Anforderungen heran, ohne dass ich dies auf Besonderheiten des Dezernats der Richterin - die im Kammer- und Gerichtsvergleich ein eher weniger belastetes Dezernat zu bearbeiten hatte - zurückführen kann. Der Anfangsbestand ihres Dezernats (knapp über 50) ist bei etwas über 90 Eingängen (einschließlich etwa 40 interner Abgaben in das Dezernat im April) bis Ende Oktober 2002 auf etwa 100 Sachen angewachsen. Bereits seit langem anhängige Verfahren fördert sie nicht hinreichend zügig. Die Richterin tritt auch im Kollegenkreis, obgleich noch wenig berufserfahren , besonders selbstbewusst auf. Zu einem offenen und vertrauensvollen Verhältnis als Grundlage für ein in jeder Hinsicht gedeihliches Zusammenarbeiten in der Kammer und mit der Geschäftsstelle (Serviceeinheit) hat sie noch nicht gefunden. Das besonders häufige Verlangen, Verfügungen sehr kurzfristig abzuarbeiten , zeugen von fehlendem Bedacht auf die Belange Anderer bei der eigenen Arbeitsgestaltung und führte zu Spannungen. Ihre Bereitschaft, Defizite unter Annahme der kollegialen Hilfe aus der Kammer auszugleichen, ist wenig ausgeprägt. In Kammerberatungen ist die Richterin regelmäßig auf eine bestimmte Rechtsansicht festgelegt und vertritt diese - weniger offen gegenüber abweichenden Meinungen - besonders nachdrücklich. Abweichend beschlossene Auffassungen setzt sie dann aber um. Die fachliche Zusammenarbeit in der Kammer beschränkt die Richterin auf das unabdingbare Maß. In einem Einzelfall habe ich die Richterin in einer arbeitsrechtlichen Frage konsultiert. Während ihrer Referendarzeit hatte die Richterin einen Lehrgang als Fachanwalt für Arbeitsrecht absolviert. Diesem Arbeitsgebiet gehört erklärtermaßen ihr besonderes Interesse. Die Richterin ist gehbehindert. Die Behinderung ist - jedenfalls für den Laien, auch für die Vertreterin des Integrationsamtes - nicht ohne weiteres erkennbar. Die Frage nach eventuellen verhinderungsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit hat die Richterin anlässlich ihres Dienstantritts bei mir verneint. Nach möglichen Hilfestellungen zum Ausgleich der Behinderung wurde die Richterin bei Dienstantritt befragt, sie sind im Rahmen des hier Möglichen gewährt worden (z.B. Parkplatz im Hof, Dienstzimmer in räumlicher Nähe zur Geschäftsstelle und den übrigen Kammermitgliedern, Zu- und Abtrag von Akten). Weitere Wünsche hat sie im Beurteilungszeitraum nicht an mich herangetragen. Für mich war auch sonst nicht erkennbar, dass ich ihr weitere angemessene Erleichterungen und/oder Arbeitshilfen hätte gewähren können. Richterin P. entsprach im Beurteilungszeitraum in mehreren Beurteilungseinzelmerkmalen , die nicht ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in quantitativer Hinsicht betreffen, den Anforderungen weniger oder nicht. Schon einzeln, jedenfalls zusammengenommen lassen diese Defizite die Richterin als nicht geeignet für ein Richteramt erscheinen. Sie werden bei zusammenfassender Bewertung auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Richterin in anderen Beurteilungseinzelmerkmalen den Anforderungen entsprach oder diese sogar übertraf. Die den hiesigen Anforderungen im Beurteilungszeitraum nicht gerecht werdenden Leistungen in quantitativer Hinsicht führe ich teil- weise auch auf eine den Anforderungen weniger entsprechende Arbeitshaltung zurück. Einen erheblichen Einfluss der Behinderung auf die gezeigten Leistungen in quantitativer Hinsicht vermag ich nicht zu erkennen. Ein solcher Einfluss ist mir auch weder von der Richterin selbst, noch vom Richterrat oder vom Integrationsamt nachvollziehbar aufgezeigt worden. Im Quervergleich - auch zu anderen Richtern auf Probe - beurteile ich Richterin P. derzeit zusammenfassend mit nicht geeignet. Die Ausdehnung des Beurteilungszeitraums bis zum 31.10.2002 hat jedenfalls keine negative Auswirkung auf die Bewertung."
5
weiteren In Beurteilungen vom 18. Dezember 2003 und vom 12. Januar 2004 für die Zeiträume vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 und vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beurteilte der Präsident des Landgerichts die Antragstellerin ebenfalls als "derzeit nicht geeignet". Der Präsident des Oberlandesgerichts trat in Überbeurteilungen vom 26. Januar 2004 den Beurteilungen nicht entgegen.
6
Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 DRiG mit Wirkung vom 2. April 2004 erneut aus dem Richterverhältnis auf Probe. Zur Begründung verwies er auf die Beurteilung ihrer Leistungen in den Zeiträumen vom 1. November 2002 bis 30. September 2003 und vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in den dienstlichen Beurteilungen vom 18. Dezember 2003 und 12. Januar 2004. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Verfügung ist noch nicht entschieden.
7
Am 19. April 2004 und am 5. Januar 2005 hat die Antragstellerin im Wege der Untätigkeitsklage beim Dienstgericht beantragt, die Entlas- sungsverfügungen vom 13. Februar 2003 und vom 19. Februar 2004 aufzuheben.
8
Nachdem das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 16. Juli 2004 abgelehnt hatte, untersagte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 10. Dezember 2004 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsgegner, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die dienstlichen Beurteilungen vom 18. Dezember 2003 und vom 12. Januar 2004 diese Beurteilungen sowie die zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge und die Überbeurteilungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2004 in Entlassungsverfahren nach § 22 Abs. 1 DRiG zu verwenden. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
9
Während des anhängigen dienstgerichtlichen Verfahrens wies der Antragsgegner am 2. September 2004 den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Entlassungsverfügung sei ungeachtet einer möglichen Verletzung des § 84 SGB IX, der auch für Richter gelte, formell rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift habe der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen und das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten be- seitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Eine unter Verletzung dieser Vorschrift verfügte Entlassung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie gerade wegen der Unterlassung präventiver Maßnahmen erfolgt sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Präsident des Landgerichts die Antragstellerin bereits bei ihrem Dienstantritt auf mögliche Hilfestellungen zum Ausgleich ihrer Schwerbehinderung angesprochen und ihr verschiedene Erleichterungen gewährt habe. Ferner habe er bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ihre medizinischen und physiotherapeutischen Behandlungen mitberücksichtigt. Versäumnisse des Präsidenten des Landgerichts lägen auch angesichts der Erklärung der Antragstellerin zu Beginn des in Rede stehenden Beurteilungszeitraumes , dass keine behinderungsbedingte Einschränkung bestehe , nicht vor.
10
Nach § 22 Abs. 1 DRiG sei eine Entlassung aus jedem sachlichen Grund, insbesondere bei Zweifeln an der Eignung für das Richteramt, zulässig. Diese Zweifel ergäben sich aus der rückwirkend für den Beurteilungszeitraum vom 2. April bis 31. Oktober 2002 erstellten dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2003. Die Einwände der Antragstellerin gegen diese Beurteilung seien unbegründet. Der Präsident des Landgerichts habe nicht sämtliche erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten, etwa die von der Antragstellerin vermissten Hinweis- und Beweisbeschlüsse sowie die in Kammersachen verfassten Voten, ausschöpfen müssen. Er habe sich neben eigenen Erkenntnissen und den vorgeschriebenen Beurteilungsbeiträgen mit weiteren rechtsfehlerfrei ausgewählten, sachgerecht und tendenzfrei gewonnenen Erkenntnissen begnügen dürfen. Die Beurteilung von Arbeitshaltung, Belastbarkeit, Auffassungsgabe, Ent- schlusskraft und Urteilsvermögen beruhten nach einem ergänzenden Bericht des Präsidenten des Landgerichts auf der zusammenfassenden Wertung einer Fülle von Einzeltatsachen und -eindrücken, die nicht im Einzelnen wiedergegeben werden könnten, sowie einem Vergleich mit anderen Richtern. Ein beachtlicher Eignungsmangel liege auch darin, dass die Antragstellerin seit langem anhängige Verfahren nicht hinreichend zügig gefördert habe. Darin liege eine strukturelle Schwäche in der Herangehensweise an das übertragene Dezernat, die auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung nicht hingenommen werden könne. Die fehlende fachliche Kooperationsbereitschaft sei ein weiterer selbständiger Entlassungsgrund. Auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Antragstellerin sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Qualität des Richterpersonals von dem Einsatz der Antragstellerin in einer Fachgerichtsbarkeit abzusehen und an ihrer Entlassung festzuhalten.
11
Dienstgericht Das hat durch Beschluss vom 8. September 2005 das Verfahren betreffend die Entlassungsverfügung vom 19. Februar 2004 abgetrennt und einstweilen ausgesetzt. Durch das angefochtene Urteil vom 8. September 2005 hat es die Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Sie sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte die Präventionsmaßnahme gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterlassen habe. Dies führe, unabhängig von der Ursächlichkeit der Unterlassung, zur Unwirksamkeit der Entlassung. Diese sei auch deshalb formell rechtswidrig, weil der Beklagte eine Abmahnung unterlassen habe. Jedenfalls wenn ein behin- derter Proberichter ohne Präventionsmaßnahmen entlassen werden solle , gebiete die erhöhte Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine vorherige Abmahnung. Außerdem sei die Entlassung formell rechtswidrig, weil es an verwertbaren Beurteilungen und auch im Übrigen an einer geeigneten Entscheidungsgrundlage fehle. Durch die Verwaltungsgerichte sei dem Beklagten die Verwendung aller in Betracht kommenden Beurteilungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin untersagt worden. Da die Untersagung im Eilverfahren ausgesprochen worden sei, stehe die Unverwertbarkeit der Beurteilungen allerdings nicht rechtskräftig fest. Deshalb sei im Entlassungsverfahren zu prüfen, ob die Bewertung des Beklagten, die Beurteilung vom 18. Dezember 2003 sei nicht erkennbar rechtswidrig, richtig sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Beurteilung erkennbar mangelhaft sei. Der Beurteilungszeitraum weiche von der Beurteilungsrichtlinie ab. Es sei nicht erkennbar, ob ein Beurteilungsvorgespräch stattgefunden habe. Der Einsatz einer Schwerbehinderten zum Abbau von Altbeständen und Umfangsverfahren sei bedenklich. Ein solches Dezernat sei zudem mit einer gut laufenden, sauberen Abteilung verglichen worden. Die Beurteilung enthalte Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit. Die Entlassungsverfügung sei wegen fehlerhafter Ermessensausübung auch materiell rechtswidrig. Der Ermessensfehler liege in der Verletzung der gesteigerten Fürsorgepflicht gegenüber Schwerbehinderten. Mit dieser sei die Auffassung des Beklagten unvereinbar, zur Beseitigung von Rückständen sei er auf uneingeschränkt leistungsfähige Richter angewiesen und könne alle anderen entlassen. Die Entlassung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fürsorgepflicht gebiete, Schwerbehinderten vor einer Entlassung die Chance der Bewährung bei einem anderen Gericht zu geben oder ihnen Teilzeitarbeit anzubieten.

12
der Mit zugelassenen Revision verfolgt der Antragsgegner sein Begehren, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 15. März 2006 Bezug genommen.
13
Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin vom 8. September 2005 aufzuheben und den Antrag, die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 aufzuheben, zurückzuweisen.
14
Die Antragstellerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
15
Auf die Revisionserwiderung vom 28. August 2006 nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


16
DiezulässigeRevi sion ist unbegründet.

I.


17
Die Revision ist gemäß § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV zulässig. Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren findet, wie das Dienstgericht des Bundes bereits entschieden hat (Urteile vom 13. November 2002 - RiZ(R) 3/01, NJW-RR 2003, 281, 282 und vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 571), nur die Revision , nicht aber die Berufung statt.

II.


18
Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV, § 144 Abs. 2 VwGO) beruht. Das Dienstgericht hat die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 im Ergebnis zu Recht als rechtsfehlerhaft aufgehoben.
19
Die 1. Verfügung vom 13. Februar 2003 und der Bescheid vom 2. September 2004 sind allerdings entgegen der Auffassung des Dienstgerichts nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebene rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes unterblieben ist. Das Unterlassen dieser Präventionsmaßnahme führt nicht zur Unwirksamkeit der Entlassung. Dem Wortlaut des § 84 Abs. 1 SGB IX ist diese Rechtsfolge nicht zu entnehmen. Auch aus der syste- matischen Stellung der Vorschrift kann die Unwirksamkeit einer Entlassung ohne vorherige Präventionsmaßnahme nicht hergeleitet werden. § 84 SGB IX steht in Teil 2 Kapitel 3 des SGB IX, das sonstige Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der schwerbehinderten Menschen regelt, und nicht in Teil 2 Kapitel 4 über den Kündigungsschutz. Dies spricht dagegen, dass die Verletzung der Pflicht, Präventionsmaßnahmen durchzuführen, unmittelbare Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer späteren Kündigung hat. Deshalb wird für den Bereich des Arbeitsrechts überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die gesteigerte Fürsorgepflicht (BAG NJW 2006, 1691, 1694) gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX nicht zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung führt (LAG Sachsen, Urteil vom 28. Februar 2003 - 2 Sa 339/02, zitiert nach juris; Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. § 84 Rdn. 15; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX 2. Aufl. § 84 Rdn. 6; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX 11. Aufl. § 84 Rdn. 16). Der Verstoß kann allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, von Bedeutung sein (vgl. Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. § 84 Rdn. 17; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX 2. Aufl. § 84 Rdn. 2; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX 11. Aufl. § 84 Rdn. 17; Müller -Wenner, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX § 84 Rdn. 16). Auch in einem Richterverhältnis auf Probe, auf das § 84 Abs. 1 SGB IX Anwendung findet (vgl. Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HKSGB IX 2. Aufl. § 84 Rdn. 8), führt der Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zur Unwirksamkeit einer Entlassung. Der Verstoß ist allerdings bei der Ausübung des in § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.

20
2. Das Dienstgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Entlassung der Antragstellerin auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruht.
21
a) Die in § 22 Abs. 1 DRiG eröffnete Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur dahin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO, §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG).
22
b) Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier vor. Nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Schwerbehindertenrichtlinie MecklenburgVorpommern vom 1. Juli 1993 (ABl. MV S. 1286) ist ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen großzügig zu handhaben. Alle Bestimmungen sind möglichst zugunsten des Schwerbehinderten anzuwenden. Der Antragsgegner hätte deshalb bei seiner Ermessensausübung berücksichtigen müssen, dass eine Präventionsmaßnahme gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX in dem darin vorgeschriebenen Zeitpunkt, nämlich bei Eintreten von Schwierigkeiten, rechtswidrig unterblieben war. Dieser Umstand ist weder in der Entlassungsverfügung vom 13. Februar 2003 noch im Widerspruchsbescheid vom 2. September 2004 im Zusammenhang mit der Ermessensausübung gewürdigt worden.
23
Soweit der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid in anderem Zusammenhang das Unterlassen eines Präventionsgesprächs gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX berücksichtigt, hat er Bedeutung und Zweck dieses Gesprächs verkannt. Er vertritt die Auffassung, die rechtzeitige Durchführung des Präventionsgespräches hätte die Entlassung nicht verhindern können, weil der Antragstellerin ohnehin zum Ausgleich der Schwerbehinderung verschiedene Erleichterungen in Bezug auf ihr Dienstzimmer, den Parkplatz und den Aktenzu- und -abtrag gewährt worden seien. Auch ihre medizinischen und physiotherapeutischen Behandlungen seien bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt worden. Sie selbst habe bei Dienstantritt erklärt, dass keine behinderungsbedingte Einschränkung vorliege.
24
Bei diesen Ausführungen ist unberücksichtigt geblieben, dass § 84 Abs. 1 SGB IX nach Wortlaut und Regelungszweck nicht nur behinderungsbedingte Schwierigkeiten (Trenk-Hinterberger, in: Lachwitz/ Schellhorn/Welti, HK-SGB IX 2. Aufl. § 84 Rdn. 10), sondern Probleme gleich welcher Art (Müller-Wenner, in: Müller-Wenner/Schorn, SGB IX § 84 Rdn. 4) erfasst. Auch bei Auftreten anderer Schwierigkeiten soll versucht werden, durch präventive Maßnahmen den Arbeitsplatz des Schwerbehinderten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund konnte die Entlassung ohne rechtzeitige Präventionsmaßnahme nicht allein mit der Gewährung von Erleichterungen zum Ausgleich der Schwerbehinderung gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt für die Äußerung der Antragstellerin, es läge keine behinderungsbedingte Einschränkung vor. Die Antragstellerin hat diese Bemerkung zudem nicht bei Eintreten der Schwierigkeiten - auf diesen Zeitpunkt stellt § 84 Abs. 1 SGB IX ab -, sondern zu Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit gemacht, als sie als Berufsanfängerin die auf sie zukommenden Anforderungen noch nicht sicher einschätzen konnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten, die mit ihrem Einsatz in einer Zivilkammer verbunden waren, die vorübergehend von Neueingängen entlastet und folglich nur für die Bearbeitung von alten Verfahren zuständig war. Nicht genau vorhersehbar sind für einen Berufsanfänger auch die Anforderungen, die mit der laufenden Förderung, Terminierung und Erledigung aller in seinem Dezernat anhängigen Verfahren verbunden sind. Gerade in diesem Bereich werden in der dienstlichen Beurteilung aber Mängel festgestellt, die sich auf verschiedene Beurteilungsmerkmale negativ ausgewirkt haben. Deshalb kam einem der Erhaltung des Arbeitsplatzes der schwerbehinderten Antragstellerin dienenden Präventionsgespräch bei Eintreten dieser Schwierigkeiten besondere Bedeutung zu. Die erst eine Woche vor dem Ende des Beurteilungszeitraums und danach geführten Präventionsgespräche erfolgten zu spät und konnten den Zweck, die Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Probe zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen.
25
c) Die Entlassung der Antragstellerin beruht auf der fehlerhaften Ermessensausübung des Antragsgegners. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn er das rechtswidrige Unterlassen der Präventionsmaßnahme gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX berücksichtigt, Bedeutung und Zweck dieser Maßnahme richtig erkannt und dem Gebot zu einer großzügigen Handhabung gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (ABl. MV S. 1286) entsprochen hätte.
26
3. Da die Entlassungsverfügung bereits wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Dienstgericht zu Recht angenommen hat, die Entlassung der behinderten Antragstellerin ohne rechtzeitige Präventionsmaßnahme sei allein deshalb rechtswidrig, weil keine vorherige Abmahnung erfolgt sei. Auch die - vom Dienstgericht verneinte - Frage, ob der Entlassungsverfügung eine verwertbare Beurteilung zugrunde liege, bedarf keiner Entscheidung.

III.


27
Die Revision des Antragsgegners war daher als unbegründet zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
29
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 30.000 € festgesetzt.
Nobbe Solin-Stojanović Kniffka Joeres Mayen
Vorinstanz:
LG Schwerin, Entscheidung vom 08.09.2005 - DG 1/04 -

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Tenor

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

2

Der Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2004 wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während dieser Zeit war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt.

3

Im Jahr 2006 leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (erstes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14. Juni 2010 erstellte Medizinaldirektorin Dr. M.   , Polizeiärztliches Zentrum der Landesbereitschaftspolizei, eine weitere Stellungnahme. Sie hielt den Antragsgegner für dienstfähig.

4

Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners aufgekommen waren, beauftragte der Präsident des Landgerichts H.   nach Anhörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Prof. Dr. S.        (künftig: Sachverständiger) mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Familienanamnese, Erhebung psychischer Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14. September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer "bipolare[n] affektive[n] Störung, derzeit gemischte Episode (ICD-10: F31.6)". Aufgrund dieser Erkrankung sei "zum jetzigen Zeitpunkt […] die Fähigkeit […] [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr gegeben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Präsident des Landgerichts H.   dem Antragsgegner unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung und Zustimmung zu einer Versetzung in den Ruhestand. Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13. Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose für falsch. Er leide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stimme der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu.

6

Am 26. Januar 2012 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) angerufen und unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen.

7

Das Dienstgericht hat nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen dem Antrag entsprochen.

8

Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof), der dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat, nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegners befassten Ärzte Sch.    und Dr. T.     als sachverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof unter anderem ausgeführt, das Dienstgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bis zum Antrag des Antragstellers beim Dienstgericht fehlerfrei geführt worden sei. Die Voraussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 28 LRiG LSA lägen vor. Zwar unterliege die Annahme des Dienstgerichts Zweifeln, die Feststellung der Dienstunfähigkeit könne auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LRiG gestützt werden. Der Dienstgerichtshof sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Dienstpflichten dauerhaft nicht erfüllen könne.

10

Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der Sachverständige aufgrund einer ausreichenden Untersuchung, die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insgesamt fünf Stunden umfasst habe, treffen können. Insbesondere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypomanische Episoden gefunden, die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antragsgegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprechtempo begründet, sondern in einen Kontext mit der diagnostizierten Antriebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe. Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er richtig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter depressiven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die behandelnden Ärzte Sch.   und Dr. T.      bestätigt, die im Übrigen das Vorhandensein manischer und hypomanischer Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phasen auch nicht hätten ausschließen können.

11

Dass es sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der Richtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei.

12

Der Sachverständige sei, was der Dienstgerichtshof näher mit seiner Tätigkeit begründet hat, "ein ausgewiesener Fachmann für den Bereich ‚bipolare Störung‘". Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es könne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt hätten, weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet.

13

Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch insoweit sei dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des Antragsgegners aus einer formalen Denkstörung, nämlich einer Denkbeschleunigung und assoziativen Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Unaufmerksamkeit. Die assoziative Lockerung führe dazu, dass der Antragsgegner Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsgegner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche Tätigkeit auszuüben. Dem folge der Dienstgerichtshof. Die Assoziationslockerung, die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antragsgegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und verarbeite und vom zentralen Kern eines rechtlichen Problems abschweife.

14

Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschiedenen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof. Dr. L.   im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und wechselnden Sprachstörungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive Einschätzung habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachverständigen gegenüber habe er von Wortverwechslungen gesprochen.

15

Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei unterstelltem Leiden (nur) an einer mittelgradigen Depression dienstunfähig. Nach den sachverständigen Angaben des Dr. T.     könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren Zeitraum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Einschränkungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende Tätigkeit nicht mehr möglich.

16

Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie länger anhalten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche Sachverständige habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung nicht aufgenommen sei. Er habe dies auf die mangelnde Krankheitseinsicht und fehlende Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit einer Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antragsgegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständigen Ausführungen des Dr. T.     nicht mit einer Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen, zumal sich der Antragsgegner jeglicher Medikamention verweigere.

17

Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedürfe es nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß § 96 Satz 3 LRiG LSA, § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und 2, § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachverständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen Stellungnahmen ausgeräumt.

18

Die Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. M.   vom 14. Juni 2010 sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsverfahren vor dem Dienstgerichtshof fortsetze. Sie sei in diesem Verfahren nicht ärztliche Untersuchung im Sinne des § 27 LRiG LSA. Der Dienstgerichtshof habe sie gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entscheidung miteinbezogen. Sie biete, was der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern.

19

Einer Stellungnahme oder Vernehmung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landgerichts, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw. des Vorsitzenden des Spruchkörpers, dem der Antragsgegner zugeordnet sei, sei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorhergesehen auf und müssten nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszuführen, verspreche die Vernehmung keinen weiteren Erkenntnisgewinn.

20

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision, mit der er im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens rügt.

21

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012, wiederholt im Termin am 24. Oktober 2012, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jetzt: Revisionsführers) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

Hilfsweise beantragt er,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Dienstgericht für Richter zurückverwiesen.

22

Der Antragsteller beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehlerfrei bestätigt.

I.

24

Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Aufhebung, weil der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft entschieden hätte.

25

1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.

26

a) Das gilt zunächst, soweit die Revision der Sache nach beanstandet, der Dienstgerichtshof habe seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Hinweispflichten verletzt und damit zugleich gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er dem Antragsgegner nicht vor Augen geführt habe, es bestehe Anlass, zur Frage seiner Krankheitseinsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwGE 36, 264, 266 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51/14, juris Rn. 11). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antragsgegner krankheitseinsichtig ist, war vielmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidung des Dienstgerichts, so dass der Antragsgegner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts wissen musste.

27

b) Weiter erfolglos rügt die Revision eine Gehörsverletzung mit der Begründung, der Dienstgerichtshof habe den Bericht vom 5. August 2011 einbezogen, obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei. Diesen Bericht, der Prof. Dr. L.  als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M.   nennt, als Verfasser aber Dr. T.      bezeichnet, hat der Antragsgegner selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem Dienstgericht und nochmals dem Dienstgerichtshof vorgelegt hat. Die Revision zitiert entsprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof vom 11. September 2013, 1. April 2014 und 27. Mai 2014 waren diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Dienstgerichtshof hat den Bericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 zitiert und damit zu erkennen gegeben, ihn für verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die Revision nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Dass der Dienstgerichtshof Prof. Dr. L.  und nicht Dr. T.     als Adressaten eigenanamnestischer Angaben des Antragsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß.

28

c) Die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verfehlt die Revision auch, soweit sie rügt, der Dienstgerichtshof habe "in spekulativer Weise und damit […] [den] Anspruch [des Antragsgegners] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr. T.      unterstellt, dieser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil deren Ursache in hirnorganischen Synapsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaften Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, Dr. T.     habe "als Sachverständiger ausgesagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von endogenen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wörtlich der am 27. Mai 2014 protokollierten Aussage.

29

2. Die von der Revision unter verschiedenen Aspekten erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

30

a) Der Dienstgerichtshof war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein weiteres gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragsgegners einzuholen.

31

aa) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder aufdrängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NJW-RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20).

32

bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens abgesehen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist. Die Ausführung des Antragsgegners, der Sachverständige habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch.    habe mangels Kenntnis der Anamnese eine bipolare Störung nicht festgestellt, obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis "alle[r] notwendigen Unterlagen" diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätzung beanstandete Annahme des Sachverständigen, Dr. T.      habe den Antragsgegner nicht untersucht. Diese von der Revision behaupteten Irrtümer bezogen sich nicht auf das Beweisthema. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Befund des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen hat der Dienstgerichtshof überzeugend auf andere Weise - im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen - ausgeräumt. Mit dieser Feststellung hat der Dienstgerichtshof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Sachverständigen belegt. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und hypomanischen auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des Sachverständigen getragen. Dass der Sachverständige die Anzahl der Untersuchungstermine - nur zunächst, später konnte er sich festlegen - nicht genau angeben konnte, aber immerhin auf "zumindest drei" schätzte und keine klinischen Erkenntnisse besaß, belegt einen groben Mangel des Gutachtens nicht.

33

b) Soweit die Revision im Übrigen eine Verletzung des § 86 VwGO geltend macht, genügt ihre Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforderungen.

34

aa) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, juris Rn. 26 mwN).

35

bb) Daran fehlt es hier. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO vorwirft, nicht aufgeklärt zu haben, ob der Antragsgegner tatsächlich im Berufungsurteil referierte erhebliche Symptome genannt habe, übersieht sie, dass der Dienstgerichthof an der von ihr bezeichneten Stelle lediglich den Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 (dort S. 2 f.) wiedergegeben hat. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof zum Vorwurf macht, der Ursache angeblicher "Wortverwechslungsstörungen" des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein, nicht untersucht zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Prof. Dr. L.   (richtig: des Dr. T.     ) verwendet zu haben, ohne Prof. Dr. L.    zu einer Untersuchung des Antragsgegners befragt zu haben, und Medizinaldirektorin Dr. M.   und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben, beschränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen und sich insbesondere mit dem Beschluss des Dienstgerichtshofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29. Juli 2014 auseinanderzusetzen.

II.

36

Das Urteil des Dienstgerichtshofs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

37

1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in §§ 27 f. LRiG LSA für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Richters bestimmte Verfahren eingehalten.

38

2. Der Antrag ist auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist, weil er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann.

39

a) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die dem Zeitpunkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff.) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein.

40

b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist.

41

aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist ein Richter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Dabei stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Richters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22).

42

bb) Diese Grundsätze hat der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei angewandt.

43

(1) Der Dienstgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon überzeugt, dass bei dem Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen diagnostizierten bipolaren Störung, im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkrankung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorliegen, deren Auftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des Richteramtes hindern. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfolgerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden.

44

(2) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weiter festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann.

45

Ein Richter ist dauernd dienstunfähig, wenn die Dienstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10). Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, dass auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der dauerhaften Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der späteren Reaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26).

46

Der Dienstgerichtshof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der Weigerung des Antragsgegners, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des Umstands belegt, dass die Remission bei bipolaren Störungen (unter besseren Bedingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt.

47

c) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 LRiG LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch.    "nur bis maximal 5 – 10 % der Lebenszeit" vor, sind damit Anhaltspunkte für ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 LRiG LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Auftreten manischer oder hypomanischer Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, deren Manifestation ex ante nicht vorausgesagt werden kann, ist ausgeschlossen, dass er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (vgl. OVG Koblenz, AS 7, 318, 328 ff.).

48

d) Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich, was bei der Entscheidung mit in Rechnung zu stellen ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 LRiG LSA), nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                    Drescher                      Menges

                   Koch                        Gericke

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 33.856,03 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012, mit dem der 1973 geborene, schwerbehinderte (GdB 90 v. H.) Kläger, der als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) als Betreuer des Geoinformationssystems (GIS) tätig war, wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden ist, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist anhand des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. N. vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund multipler chronischer Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, dauernd dienstunfähig ist, seine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und auch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt.

1.1 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 2 bzw. 3 BeamtStG möglich ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG ebenfalls abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit kommt dem Dienstherrn kein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris - Rn. 17).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Deshalb stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 15). Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1964 - II C 45/62 - juris), wobei der Begriff „Amt“ nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - juris Rn. 17).

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U. v. 4.3.2015 - RiZ (R) 5/14 - juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 - juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.1968 - II C 96/64 - juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG mit heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris Rn. 37). Diese stellt eine § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerdauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 21). Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel eine besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein (amts-) ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet jedoch nicht, dass ihm die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf den der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Arzt muss deshalb den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten, dagegen ist es Aufgabe der Behörde und ggf. auch des Gerichts, hieraus die Schlussfolgerungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten zu ziehen. Sie müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den vom Arzt festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 - juris Rn. 18).

1.2 Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden ist, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre.

1.2.1 Der Kläger litt laut amtsärztlichem Zeugnis von Dr. N. vom 30. April 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung an folgenden behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen: Gesundheitsstörungen aus dem allergischen, neurologischen und rheumatologischen Formenkreis sowie des Herz-Kreislaufssystems, des Halte- und Bewegungsapparats und des Magen-Darmbereichs.

Diese multiplen chronischen Erkrankungen resultierten nach Angaben des Beklagten von Januar 2006 bis Juni 2012 in insgesamt 680 Fehltagen, an denen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war (658 Tage) bzw. sich in Folge seiner Erkrankungen auf Reha befand (22 Tage); an weiteren 286 Tagen befand sich der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederung und war deshalb nicht in vollem Umfang dienstfähig.

Diese Erkrankungen bildeten auch ganz überwiegend die Ursache für die von 2006 bis 2012 erfolgten Krankschreibungen des Klägers (vgl. die vom Kläger vorgelegte Aufstellung der fachärztlichen internistischen Praxis J., Bl. 303-306 d. A.). Daraus folgt, dass der Kläger wiederholt für längere Zeit wegen chronischer Erkrankungen des Verdauungssystems (Enteritis A04.9; Gastroenteritis/Kolitis A09.9/K52.2; Kolitis ulcerosa K51.9; Cholelithiasis K80.20; Postcholezystektomie-Syndrom K91.5), des Atmungssystems (Bronchitis J40/J20.19/J41.1; Pneumonie J18.9; Dyspnoe R06.0), des Herz-Kreislaufsystems (Kardiomyopathie I42.0; Myokardinsuffizienz I50.9; Hypotonie I95.1/I10.90; Karditis B33.2; Myokarditis I40.0) mit Folgeschäden (Ödeme R60.0/I89.0; Lympharingitis I89.1; Thrombose/Phlebitis I80.2; Schwindel R42) und des Bewegungsapparats (biomechanische Funktionsstörung M99.82) sowie aufgrund von chronischen rheumatischen Beschwerden (Polyarthritis M06.10) arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Hingegen beruhen ersichtlich nur wenige Krankschreibungen nicht auf chronischen Erkrankungen (Salmonelleninfektion A02.9; Fischvergiftung T61.1).

Diese Erkrankungen bestanden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers auch noch unverändert fort. So fanden sich bei der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 ausgeprägte pathologische Veränderungen des Halte- und Bewegungsapparats und deutliche Funktionseinschränkungen, so dass die Gehfähigkeit des Klägers mit 100 m sehr stark eingeschränkt ist. Es zeigte auch sich eine ausgeprägte Adipositas per magna (Grad II bzw. III, BMI von knapp 40 kg/m²). Die gemessenen Werte des Herz-Kreislaufsystems waren zwar unauffällig; die damit verbundenen Gesundheitsstörungen bedürfen jedoch - wie die übrigen Erkrankungen - weiterhin der medikamentösen Behandlung, wobei die Schwere der bestehenden Krankheiten nach Ansicht des Amtsarztes für eine erhöhte Morbidität und Mortalität spricht.

1.2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist und eine anderweitige Verwendung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht möglich ist.

1.2.2.1 Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspreche nicht den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht darauf beschränken, nur das Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern muss entsprechend Art. 67 Abs. 1 BayBG auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5). Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Die Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, ob er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 10). Zugleich muss das Gutachten dem Beamten erlauben, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann dabei nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2011 - 2 B 2/10 - juris Rn. 5; B. v. 13.3.2014 - 2 B 49/12 - juris Rn. 9).

Das amtsärztliche Zeugnis vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 entspricht diesen Anforderungen. Es beschränkt sich nicht auf die Angabe, dass der Kläger aufgrund bestimmter Erkrankungen dienstunfähig ist. Dr. N. kommt darin vielmehr aufgrund der Untersuchung des Klägers, der Anamneseerhebung sowie der Auswertung der vorliegenden Unterlagen unter Mitteilung des Untersuchungsergebnisses sowie der von ihm auf dieser Grundlage gestellten Diagnose auf Anfrage des Beklagten vom 16. Februar 2012 nachvollziehbar und hinreichend begründet zu der Einschätzung, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen, die zum größten Teil chronischen Charakter tragen und medikamentös therapiert werden müssen, sich negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken (Antwort zu Frage 1 und 4). Aufgrund der vorliegenden multiplen Gesundheitsstörungen ist nach Auffassung des Amtsarztes deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht möglich sein wird, durchgehend Dienst zu tun, so dass auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen ist (Antwort zu Frage 5). Anhand des mehrere Jahre dauernden chronischen Krankheitsverlaufs mit über 900 Fehltagen ist nach Ansicht des Amtsarztes auch nicht zu erwarten, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden kann (Antwort zu Frage 6). Da die schweren chronischen Erkrankungen des Klägers auch bei einer Übertragung anderweitiger Aufgaben weiterhin vorliegen und wiederum mit erhöhten Fehlzeiten rechnen lassen, kommt nach Auffassung des Amtsarztes auch eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht in Betracht (Antwort zu Frage 7). Aufgrund der im Gutachten vom 30. April 2012 aufgeführten therapiebedürftigen chronischen Gesundheitsstörungen ist es dem Kläger nach Ansicht des Amtsarztes auch mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich, regelmäßig Dienst zu tun (ergänzende Beurteilung vom 6. Juni 2012).

Auf dieser Grundlage war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstraktfunktionellen Amtes als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Zugleich wurde der Kläger in die Lage versetzt, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen und sie substantiiert in Frage zu stellen, was mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2012 und der Vorlage der Krankschreibungsübersichten 2004 bis 2012 sowie der fachärztlichen Atteste vom 3. bzw. 6. Juli 2012 auch der Fall war.

Aus den im amtsärztlichen Zeugnis enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen, die jeweils einem bestimmten Krankheitsbild eindeutig zuordenbar sind, beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern auch größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird, unabhängig davon, ob damit eine erhöhte Morbiditäts- bzw. Mortalitätsrate einhergeht. Auch der Differenzierung nach einzelnen festgestellten Erkrankungen bedurfte es insoweit nicht. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Erkrankungen bereits bei seiner Einstellung vorgelegen hätten, spricht dies gerade für deren chronischen Charakter.

1.2.2.2 Aufgrund der früheren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Der Amtsarzt hat dabei in seinem Gutachten entgegen der Behauptung des Klägers auch berücksichtigt, dass in den über 900 Fehltagen seit 2006 auch über 100 Tage enthalten sind, an denen sich der Kläger aufgrund krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit in Wiedereingliederungsmaßnahmen befunden hat. An diesen Tagen war der Kläger zwar nicht dienstunfähig erkrankt, jedoch krankheitsbedingt nicht in vollem Umfang dienstfähig. Der Amtsarzt hat weiter auch die jeweilige Anzahl der Krankheitstage 2006 bis 2012 berücksichtigt, da ihm die Übersicht über die Krankheitszeiten des Klägers 2006 bis 2012 (vgl. Bl. 248 d. A.) vorgelegen hat. Hieraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger 2007 und 2008 nur 32 bzw. 74 Tage in Wiedereingliederung befunden hat, obwohl er nach Angaben der behandelnden internistischen Praxis J. auch 2007 und 2008 jeweils erhebliche Zeit lang arbeitsunfähig krankgeschrieben war (vgl. Bl. 303 f. d. A.), sowie, dass die Zahl seiner Krankheitstage - nach deren erheblichem Anstieg 2009 und 2010 mit 159 bzw. 250 Krankheitstagen - 2011 wieder zurückgegangen ist (64 Krankheitstage). Der Amtsarzt hat bei seiner Prognose aber ersichtlich auf die insgesamt sehr hohe Zahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit abgestellt („über 900 Fehltage“), die den Schluss auf eine auch weiterhin bestehende Dienstunfähigkeit rechtfertigen, auch wenn die Fehltage in einzelnen Jahren teilweise erheblichen Schwankungen unterworfen waren.

Nach dem unter 1.2.1 Ausgeführten beruhen die Fehlzeiten auch ganz überwiegend auf den vom Amtsarzt konstatierten chronischen Erkrankungen, wegen derer der Kläger krankgeschrieben wurde, was die Prognose zulässt, dass sich diese auch auf die künftige Dienstfähigkeit des Klägers negativ auswirken werden; dass diese teilweise (hinsichtlich der Gehfähigkeit) auf einem Dienstunfall beruhen, ist irrelevant. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass dem Amtsarzt die Aufstellungen der fachärztlichen internistischen Praxis J. (Bl. 303-306 d. A.) nicht vorlagen.

Soweit der Kläger weiter behauptet, dass der Amtsarzt sich nicht mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen auseinander gesetzt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Gutachtens hat der Amtsarzt insbesondere die Arztbriefe der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 30. Januar 2012 und 19. März 2012 sowie das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 21. März 2012 in seine Begutachtung miteinbezogen. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Amtsarzt sich auch mit dem bisherigen Krankheits- und Therapieverlauf des Klägers befasst und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (v.a. Klinik- und Praxisberichte) gewürdigt und sich zu möglichen Therapieoptionen geäußert. So hat er in der Antwort auf Frage 4 erklärt, dass aus seiner Sicht aufgrund der regelmäßigen und langjährigen ärztlichen Behandlung der festgestellten chronischen Erkrankungen zusätzliche Behandlungsmaßnahmen wie Rehabilitierungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend erscheinen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sich die Krankheitstage 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 und 2011 durch eine Umstellung der antirheumatischen Therapie sowie aufgrund der Besserung der Herzfunktion nach überstandener Myokarditis deutlich verringert hätten, so dass nach phasenweiser deutlicher Verschlechterung seit 2012 eine Stabilisierung des Gesamtzustands und bezüglich der Myokarditis eine fast vollständige Genesung eingetreten sei, hat der Amtsarzt - wie ausgeführt - die hierzu vorgelegten fachärztlichen Atteste M. und J. berücksichtigt, ist jedoch aufgrund der Untersuchung des Klägers und der Anamneseerhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Herz-Kreislaufsystems zwar gut eingestellt waren, jedoch weiterhin der medikamentösen Behandlung bedürfen. Entsprechendes gilt für die rheumatischen Beschwerden. Dabei ist irrelevant, dass er von 18 verschiedenen Medikamenten nach vier Plänen ausgegangen ist, obwohl es sich nach Angaben des Klägers um einen Medikamentenplan auf vier Karten handeln soll. Soweit der Kläger behauptet, dass Medikamente reduziert worden sind, fehlt es an einem Beleg hierfür.

1.2.2.3 Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorgelegten Atteste seiner behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit mit Attest der rheumatologischen Schwerpunktpraxis M. vom 3. Juli 2012 bescheinigt wird, dass der Kläger an einer rheumatologischen Erkrankung leidet, die in der Vergangenheit zu Krankheitszeiten geführt hat, bestätigt dies die Feststellungen des Amtsarztes. Auch das Attest der fachärztlichen internistischen Praxis J. vom 6. Juli 2012, wonach der Kläger an einer Nahrungsmittelunverträglichkeit und an einer Herzerkrankung sowie an einer rheumatischen Erkrankung leidet, die neben wiederholten und protrahierten Infekten der Atemwege und des Magen-Darmtrakts die Hauptursachen für die wiederholte Arbeitsunfähigkeit des Klägers darstellen, bestätigt die entsprechende Einschätzung des Amtsarztes, auch hinsichtlich der von 2009 bis 2010 erheblich gestiegenen Fehlzeiten. Wenn die behandelnden Fachärzte in den genannten Attesten - im Gegensatz zum Amtsarzt in seinem Gutachten - von einer deutlichen Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands des Klägers ausgehen, so dass in den nächsten drei bis vier Monaten eine weitere Besserung und für die Zukunft keine Krankheitszeiten wie in der Vergangenheit mehr zu erwarten seien, legen sie - anders als der Amtsarzt - hingegen nicht dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sie zu diesem Schluss gekommen sind. Dieser Einschätzung stehen zudem auch die krankheitsbedingten 45 Fehltage des Klägers bis Mitte 2012 entgegen. Nach Angaben des Beklagten war der Kläger auch nach Abschluss der vom 19. März bis 13. Mai 2012 durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 13. bis 16. Mai 2012 wieder im Dienst, bevor er anschließend erneut dienstunfähig erkrankt ist. Auch beruhen die Einschätzungen der Fachärzte, der Kläger sei aktuell (eingeschränkt) „erwerbsfähig“ bzw. in absehbarer Zeit wieder „arbeitsfähig“ auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 26.4.2012 - OVG 6 B 5.12 - juris Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht verpflichtet, vor Erlass der Ruhestandsversetzung die fachärztlichen Atteste dem Amtsarzt vorzulegen bzw. ein neues (fach-) ärztliches Gutachten einzuholen.

1.2.2.4 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt sein Gutachten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt habe, weil ihm bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen haben, hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da er sie trotz Ankündigung nicht vorgelegt bzw. keine Schweigepflichtentbindung erteilt hat, worauf der Gutachter zutreffend hingewiesen hat (vgl. Nr. 1.6.1 und 1.6.3 VV-BeamtR 2009, FMBl. S. 190). Im Übrigen hat der Gutachter ausdrücklich erklärt, auch anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Dienstfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das Gesundheitsamt B. habe trotz Vorliegen der festgestellten Erkrankungen 2006 eine Dienstunfähigkeit verneint, waren die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers 2004/2005 noch nicht so hoch wie in den Folgejahren, so dass eine Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Erkrankungen noch nicht absehbar war (vgl. BVerwG, U. v. 14.8.1974 - VI C 20/71 - BVerwGE 47, 1 juris Rn. 39). Für eine fehlende Objektivität von Dr. N. gibt es keine Anhaltspunkte.

Dr. N. kann diesbezüglich auch keine fehlende Sachkunde unterstellt werden, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8/01 - juris Rn. 12; U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

1.2.2.5 Da nach Einschätzung des Amtsarztes auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten konkreten Dienstpostens als Betreuer des Geoinformationssystems, sondern insgesamt für eine Beschäftigung des Klägers als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (BVerwG a. a. O. Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der erneuten Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 täglich mehr als vier Stunden Dienst geleistet hat. Denn er ist unmittelbar im Anschluss hieran erneut dienstunfähig erkrankt.

1.2.2.6 Angesichts der durch den Amtsarzt getroffenen Einschätzung erübrigte sich auch eine Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Zusatzfragen nach Funktionseinschränkungen und verbliebener Leistungsfähigkeit. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die mit Schreiben vom 16. Februar 2012 gestellten Fragen insoweit vollständig waren.

1.2.2.7 Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits bei seiner Einstellung schwerbehindert war und im Zeitpunkt der Zurruhesetzung einen GdB von 90 v. H. aufwies. Die Berufung auf Nr. 1.9 Abschnitt 8 der VV-BeamtR 2009 (FMBl. 2009 S. 190) i. V. m. Nr. X der Fürsorgerichtlinien 2005 (FMBl. 2005 S. 193) bzw. Nr. 10 der Teilhaberichtlinien 2012 (FMBl. 2012 S. 605) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sind schwerbehinderte Beamte gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn festgestellt wird, dass sie auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Von der Versetzung in den Ruhestand ist i. d. R. abzusehen, wenn den schwerbehinderten Beamten ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, für die sie die Befähigung unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung erwerben können, übertragen werden kann und wenn aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Amtes voraussichtlich noch genügen; gleiches gilt für die begrenzte Dienstfähigkeit. Denn der Amtsarzt hat sich vorliegend mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinander gesetzt, aber auch insoweit eine Dienstfähigkeit sowie eine anderweitige Verwendung oder begrenzte Dienstfähigkeit verneint.

1.2.2.8 Soweit der Kläger rügt, dass der Amtsarzt einerseits am 23. März 2012 (nach der am 21. März 2012 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers) die vom Kläger am 19. März 2012 begonnene und bis 13. Mai 2012 befristete nochmalige Wiedereingliederungsmaßnahme als notwendig und angemessen beurteilt, andererseits in seinem amtsärztlichen Zeugnis vom 30. April 2012 die Dienstfähigkeit des Klägers verneint hat, vermag der Senat schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs hierin keinen Widerspruch zu erkennen, zumal der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 23. März 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zum „jetzigen Zeitpunkt“ noch nicht beurteilt werden könne, ob diese Wiedereingliederung eine geeignete Maßnahme darstelle, um die volle Dienstfähigkeit wieder erreichen zu können.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 19. März bis 13. Mai 2012 den beabsichtigten Zweck einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erreicht hat. Vielmehr hat der Kläger zwar vom 13. bis 16. Mai 2012 seinen Dienst wiederaufgenommen, ist jedoch im Anschluss daran im Urlaub vom 5. bis 13. Juni 2012 erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich die negative Prognose des Amtsarztes bestätigt hat.

Der Dienstherr hat damit vor der Zurruhesetzung des schwerbehinderten Klägers erneut ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, das jedoch - wie bereits in der Vergangenheit - fehlgeschlagen ist. Im Übrigen stellt dessen Durchführung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten dar (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 46).

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) wurde ebenso wie der Personalrat (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) beteiligt und vor der Zurruhesetzung des Klägers angehört. Die nach § 128 Abs. 2 SGB IX a. F. früher vorgeschriebene Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand ist weggefallen und auch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

1.2.3 Die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit aufgrund der vom Amtsarzt festgestellten schweren chronischen Erkrankungen des Klägers lassen die Prognose zu, dass der Kläger auch in Zukunft nicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem von ihm innegehabten Amt eines Verwaltungsobersekretärs (BesGr A 7) fähig sein wird, weil keine Aussicht besteht, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sein wird, sowie dass eine anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit nicht möglich sein wird.

Insoweit kann sich der Beklagte zwar nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 1 BayBG berufen, weil der Kläger in den der Ruhestandsversetzung vom 16. Juli 2012 vorausgehenden sechs Monaten nur 45 Tage krank war und damit nicht mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 23).

Jedoch ist aufgrund der seit 2006 680 Tage betragenden krankheitsbedingten Fehlzeiten und der 286 Tage, an denen der Kläger nicht in vollem Umfang dienstfähig war, davon auszugehen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar rechtfertigen auch außerordentlich lange krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht zwingend die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (vgl. BayVGH, U. v. 20.8.2001 - 3 B 98.728 - juris Rn. 16). Aus krankheitsbedingten Fehlzeiten kann jedoch auf eine Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn sie - wie hier - schlüssig dargelegt sind und nicht auf Krankheiten zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 juris Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn es sich um wiederholte und länger andauernde, jedoch nicht schwerwiegende Erkrankungen handelt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1966 - VI C 56/63 - juris). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er Kläger auch an den Tagen der wiederholten, jedoch vergeblichen Wiedereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht hat.

Der Beklagte ist deshalb auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. April 2012 und 6. Juni 2012 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der den Fehlzeiten zugrundeliegenden chronischen Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd dienstunfähig ist und auch die anderweitige Verwendung des Klägers bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen ist. Eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate muss nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können; es genügt die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, U. v. 16.12.2010 - RiZ (R) 2/10 - BGHZ 188, 20 juris Rn. 26). Sollte der Kläger die Dienstfähigkeit wiedererlangen, kann er nach § 29 BeamtStG reaktiviert werden.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die vom Kläger - pauschal - geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Auch im Hinblick auf die medizinischen Anforderungen an die Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Diese werfen keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auch in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob auch künftig mit deutlich vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, nicht die behandelnden Fachärzte J. und M. als sachverständige Zeugen vernommen und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren. Dem Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Amtsarztes für nachvollziehbar und hinreichend begründet erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen. Etwas anderes folgt nach dem unter 1.2.2.3 Ausgeführten auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. und 6. Juli 2012. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auf die vom Amtsarzt festgestellte Dienstunfähigkeit und nicht darauf abgestellt hat, ob den Gesundheitsstörungen Krankheitswert zukommt. Dabei kommt der amtsärztlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20).

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger war vor seiner Versetzung in den Ruhestand Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er litt seit Jahren unter Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, die mehrfache Operationen erforderlich machten. Zuletzt erhielt er im Jahr 2008 eine Kniescheibenprothese links und im Jahr 2010 eine Totalprothese rechts.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 07.09.2010 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 22.09.2008 die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung 50; Merkzeichen G) zuerkannt.
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung des polizeiärztlichen Dienstes (Dr. ...) am 27.09.2010 wurde eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken (künstliche Gelenkflächen implantiert) festgestellt. Es sei jedoch zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für den Innendienst wieder voll zu erreichen sei.
Nach einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 14.12.2010 zum Ergebnis, dass der Kläger wegen der bei ihm implantierten Gelenkprothesen und der damit verbundenen Einschränkungen der Belastbarkeit und einer erheblich eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit nicht in der Lage sei, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Der Beamte sei daher nicht mehr dienstfähig für den Polizeivollzugsdienst (Diagnosen nach PVD 300 Fehlerziffern 1.2.2, 4.4.1 und 11.1.2). Es werde aber erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus.
Eine Wiedereingliederung erfolgte in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 20.02.2011. Ab dem 20.02.2011 nahm der Kläger seinen Dienst wieder vollschichtig auf.
Mit Schreiben vom 01.03.2011 teilte der Leitende Polizeidirektor B. dem Kläger mit, die Wiedereingliederung sei wie vorgesehen durchgeführt worden. Die allgemeine Dienstfähigkeit mit den weiterhin gegebenen Einschränkungen sei zwischenzeitlich wieder erlangt. Allerdings bestehe im Bereich der Kriminalpolizei der PD ... keine Möglichkeit, ihn aufgrund seiner vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft weiter zu verwenden. Daher müssten alternative Verwendungsmöglichkeiten gesucht bzw. geprüft werden. Bis jedoch ggf. eine endgültige Verwendungsmöglichkeit - außerhalb der Kriminalpolizei ... - gefunden werden könne, müsse er vorübergehend mit Aufgaben von begrenzter Dauer betraut werden. Diese Aufgabenzuweisung erfolge jeweils durch den Leiter der Kriminalpolizei ... oder dessen Vertreter. So würde er aktuell noch bis voraussichtlich Ende März 2011 bei der „EG Dämmerung" verwendet werden; nach Abschluss dieser Tätigkeit müsse dann eine andere befristete Lösung gefunden werden.
Am 14.03.2011 beantragte der Kläger seine Umsetzung in die Datenstation der PD ..., nachdem eine Kriminaloberkommissarin dort zum 01.02.2011 auf eigenen Wunsch ausgeschieden war. Weiterhin beantragte er, die Umsetzung zum Polizeirevier ... zum Führungs- und Einsatzstab als Nachfolge eines zum 31.08.2011 in den in den Ruhestand tretenden Polizeihauptkommissars.
10 
Der Kläger wurde am 22.03.2011 „bis auf weiteres“ befristet zur Datenstation umgesetzt und dort zur Unterstützung bei der POLAS-Eingabe eingesetzt. Mit Schreiben vom 23.03.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Verwendung nur vorübergehend sei. Eine unbefristete Verwendung sei nicht möglich, da hierfür keine freie Stelle zur Verfügung stehe. Auch die beantragte Umsetzung zum Polizeirevier ... sei nicht möglich, da die frei werdende Stelle ausgeschrieben werde.
11 
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang zur Verwendung beim Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt werden sollte, wandte er sich mit Schreiben vom 07.06.2011 dagegen und ersuchte um eine polizeiärztliche Begutachtung bezogen auf die beabsichtigte Verwendung. In der Zeit von 07.06.2011 bis 17.06.2011 war er dienstunfähig erkrankt.
12 
In einem Aktenvermerk vom 05.07.2011 berichtete Dr. ..., der zu der vorgesehene Tätigkeit mit täglichen Autofahrten von sechsstündiger Dauer (vgl. Schreiben an das RP Stuttgart, Polizeiärztlicher Dienst vom 14.06.2011) Stellung nehmen sollte, der Kläger habe angegeben, er werde ununterbrochen hin- und hergeschoben und wisse morgens bei Dienstbeginn nicht, ob er noch an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeite. Seit einem Vierteljahr sei er auf der Datenstation eingesetzt, wo es ihm sehr gut gehe. Die Arbeit mache ihm Freude und es gebe auch reichlich zu tun. Stattdessen beabsichtige die Dienststelle nun, ihn für etwa sechs Wochen zur Ausmessung von Mobilfunk-Zeilen einzusetzen. Dr. ... kam zu dem Ergebnis, dass es rein sachlich keine zwingenden Gründe gebe, die vorgeschlagene Tätigkeit abzulehnen. Die Möglichkeit, dass das rechte Knie durch die ständige Beugehaltung sowie die Belastung durch Gasgeben und Bremsen einen Reizzustand entwickeln könnte, sei allerdings gegeben, wenn auch nicht vorhersehbar.
13 
Ab dem 07.07.2011 wurde der Kläger „bis auf Weiteres“ befristet zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang mit dem Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt. Die Einweisungsfahrt, an der der Kläger als Beifahrer teilnahm, musste wegen starker Schmerzen nach zwei Stunden abgebrochen werden. Nachdem der Kläger sich daraufhin mit fortlaufenden Bescheinigungen seines Hausarztes bis zum 09.09.2011 dienstunfähig erkrankt gemeldet hatte, wurde die Umsetzung am 13.09.2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und es fand eine erneute Vorstellung beim Polizeiärztlichen Dienst statt. In einem Aktenvermerk vom 13.09.2011 hielt Dr. ... hierzu u.a. fest, der Kläger habe sich aufgrund von Kniebeschwerden krank gemeldet und einen Umsetzungsantrag gestellt, auf den jedoch keine Reaktion erfolgt sei. Das Problem sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, dass er keinen Arbeitsplatz mehr besessen habe, wo er hätte hingehen können. Diese Unsicherheit und Ungewissheit sei für ihn psychisch so belastend gewesen, dass er Kopfschmerzen und Magenprobleme bekommen und deswegen vom Hausarzt weiterhin aus psychischen Gründen krankgeschrieben worden sei. Für ihn völlig überraschend sei nun der Untersuchungsauftrag mit dem Vorschlag einer Verwendung im Bezirksdienst (Bürotätigkeiten im Innendienst) gekommen. Seitdem gehe es ihm deutlich besser. Er sei ein überzeugter Polizist und freue sich auf diese Aufgabe. Er habe auch keine Bedenken, dies zu bewältigen; auch eine frühere Bürotätigkeit habe er problemlos geschafft. Weiterhin kenne er die Kollegen und habe früher ein gutes Verhältnis zu ihnen gehabt. Die Verwaltung habe wohl signalisiert, dass eine Umsetzung schon in wenigen Tagen erfolgen könne.
14 
Am 14.09.2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum 19.09.2011 bis auf weiteres zum Bezirksdienst des Polizeireviers ... befristet umgesetzt. Dort sollte er hauptsächlich zur Unterstützung des Leiters des Bezirksdienstes und auch als polizeilicher Sachbearbeiter in der Bürobearbeitung eingesetzt werden. Den Dienst trat er am 19.09.2011 an.
15 
Am 27.09.2011 bewarb sich der Kläger um die Stelle des Sachbearbeiters bei beim Führungs- und Einsatzstab des Polizeireviers ..., die inzwischen ausgeschrieben worden war.
16 
In einem Personalgespräch vom 07.11.2011 machte der Kläger deutlich, dass er aufgrund der drohenden Zurruhesetzung und ständig wechselnder Verwendungen verunsichert sei und nicht wisse, wo er stehe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er zunächst weiter beim Bezirksdienst des Polizeireviers ...-... eingesetzt werden solle, solange Personalbedarf bestehe und eine Spätdienstverrichtung geprüft werde.
17 
In der Zeit vom 28.11.2011 bis 02.12.2012 sowie vom 02.01.2012 bis 13.01.2012 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
18 
Unter dem 17.01.2012 lehnte das Polizeidirektion ... die Bewerbung des Klägers auf die Sachbearbeiterstelle bei der Führungsgruppe des Polizeireviers ... ab, weil diese die Polizeidienstfähigkeit erfordere. Das Ablehnungsschreiben wurde dem Kläger am 19.01.2012 persönlich ausgehändigt. Bei dem Gespräch teilte ihm der Dienststellenleiter weiter mit, dass das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet werde und das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bereits eingeschaltet worden sei. Dieses hatte am 11.11.2011 sein Einvernehmen zur vorzeitigen Zurruhesetzung unter der Auflage erteilt, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt.
19 
Der Kläger legte ab 19.01.2012 fortlaufende ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor.
20 
Mit Verfügung vom 23.01.2012 leitete der Beklagte das Verfahren zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgrund Polizeidienstunfähigkeit ein. Der Kläger erhielt hierzu mit Schreiben vom 14.02.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Landesweite Anfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 wegen anderer Verwendungsmöglichkeiten des Klägers bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen blieben erfolglos. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden über die beabsichtigte Zurruhesetzungsmaßnahme am 06.06.2012 unterrichtet.
21 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 wurde der Kläger gem. § 26 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG in den Ruhestand versetzt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Polizeidirektion ...-... mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zurück.
22 
Der Kläger hat am 02.10.2012 Anfechtungsklage erhoben.
23 
Mit Urteil vom 04.07.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids polizeidienstunfähig gewesen. Die Widerspruchsentscheidung sei auch nicht zu beanstanden, soweit die Behörde davon ausgegangen worden sei, dass auch Anhaltspunkte für eine allgemeine Dienstunfähigkeit gegeben seien. Der Kläger sei auf Ersuchen der Dienststelle nochmals am 05.07.2011 und 13.09.2011 durch den Polizeiarzt untersucht, um die Zuweisung einer einfachen Tätigkeit mit dem Arzt abzustimmen. Der erste Arbeitsversuch nach der ersten Untersuchung habe jedoch bereits am ersten Tage des Einsatzes zu einer zweimonatigen Krankheitszeit geführt, die nur durch einen Urlaub des Klägers kurzfristig unterbrochen worden sei. Nach der zweiten Untersuchung am 13.09.2011 habe sich die Krankheitszeit ausweislich der polizeiärztlichen Stellungnahmen dann ab dem 02.01.2012 andauernd fortgesetzt, wobei die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen erst vom Hausarzt und später von einem Psychiater mehrfach gleich über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen ausgestellt worden seien. Damit seien jedenfalls die Arbeitsversuche aus welchen Gründen auch immer gescheitert. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass sein Dienstherr sich nicht hinreichend bemüht habe, eine anderweitige Verwendung für ihn zu finden. Der Dienstherr sei dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nachgekommen. Verschiedene landesweite Abfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen hätten jeweils Fehlanzeigen ergeben. Dass durch die Fehlanzeigen lediglich das Ergebnis der Bemühungen, nämlich das Nichtvorhandensein von Verwendungsmöglichkeiten dokumentiert worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass seitens des Dienstherrn keine dialogischen Bemühungen bei der Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten des Klägers stattgefunden hätten. Der Beklagte habe die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstreckt, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen gewesen seien. Bezüglich der vom Kläger genannten Einsatzmöglichkeiten auf anderen Polizeidienststellen oder bei der Data-Station des Beklagten, habe dieser schlüssig dargelegt, dass die Data-Station bei der PD ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde und die vom Kläger im Übrigen benannten Stellen im Vollzugsdienst einsetzbare bzw. schichtdienstfähige Beamte erforderten.
24 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2014 (- 4 S 1705/13 -), dem Kläger zugestellt am 20.06.2014, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 08.07.2014 begründet und unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung vom 09.09.2013 und die Schriftsätze vom 11.12.2013 und vom 10.01.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass er allgemein dienstfähig gewesen sei und die von der Beklagten vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung hiervon ausgehend nicht ausreichend gewesen sei. Zudem sei die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit fehlerbehaftet, weil die notwendige polizeiärztliche Untersuchung nicht den Anforderungen an ihre formelle Durchführung genügt habe. Die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit fuße nicht auf einer polizeidienstärztlichen Untersuchung oder Begutachtung, sondern auf einer Ferndiagnose des Polizeiarztes, die zudem im Widerspruch zur ersten polizeidienstärztlichen Beurteilung stehe. Das beklagte Land habe der materiellen Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit nicht genügt. Schließlich habe es auch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen unterlassen, die es hätte durchführen müssen, um ihn im Dienst zu halten. Zumutbare Umorganisationsmaßnahmen müssten jedenfalls in Bezug auf schwerbehinderte Beamte durchgeführt werden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Stattdessen sei er gezielt in den Ruhestand versetzt worden. Dies verstoße gegen Schutz- und Fürsorgepflichten und missachte die Vorgaben zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie den Vorrang der Weiterverwendung.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.07.2013 (- 8 K 3253/12 -) zu ändern und den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 14.09.2012 aufzuheben,
27 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Das beklagte Land beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist es auf die bisherigen Schriftsätze, auf die angegriffenen Bescheide sowie auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. ... vom 10.09.2014 vorgelegt und sich zu eigen gemacht. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fehlerfrei festgestellt worden sei und auch allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers vorliege. Maßgeblich sei, dass die frühere Polizeidirektion ... als Dienststelle des Klägers seine allgemeine Dienstunfähigkeit mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ermessensfehlerfrei und verbindlich festgestellt habe. Die Dienststelle hätte insbesondere nicht über die ergriffenen Maßnahmen hinaus nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger suchen müssen, nachdem er kontinuierlich längerfristige Krankheitsbescheinigungen vorgelegt habe. Denn die Rechtspflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG knüpfe grundlegend daran an, dass eine weitere - anderweitige oder geringerwertige - Verwendung des Beamten überhaupt (noch) in Betracht komme und dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen werden könne. Vorliegend sei es für die Dienststelle aber nicht ersichtlich gewesen, wann und in welchem Umfang der Kläger wieder werde arbeiten können, so dass sich die Frage der weiteren Verwendung erübrigt habe. Vor der langen Krankheitsphase seien dem Kläger regelmäßig in Abstimmung mit dem Polizeiarzt Angebote für alternative Tätigkeiten unterbreitet worden, die er jedoch abgelehnt oder nach kürzester Zeit wegen der damit verbundenen Belastungen nicht mehr ausgeführt habe. Dazu zählten beispielsweise auch alle Tätigkeiten, die mit Sitzen oder längeren Autofahrten verbunden gewesen seien. Innendiensttätigkeiten seien in der Regel zwangsläufig mit Sitzen verbunden. Zudem habe die Polizeidirektion ... hinreichend abgefragt, ob andere Dienststellen oder Behörden über Stellen verfügten, die mit dem Kläger besetzt werden könnten. Dazu habe eine landesweite Abfrage zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG gehört, sowie die Abfrage bei allen 13 angrenzenden Stadtverwaltungen und Landratsämtern zur Prüfung eines Laufbahnwechsels. Diese Abfragen hätten sich, entgegen der Behauptungen des Klägervertreters, ausdrücklich auch auf in absehbarer Zeit frei werdende Stellen bezogen. Zusätzlich zu den schriftlichen Abfragen seien Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger in den internen, dienststellenübergreifenden Besprechungen regelmäßig thematisiert worden, um dessen Interesse an einer Weiterbeschäftigung gerecht zu werden. Dies werde jedoch üblicherweise nicht dokumentiert. Über diesen Austausch seien jedoch über die schriftlichen Anfragen hinaus nähere Einzelheiten zu dem konkreten Fall an die anderen Dienststellen und Behörden übermittelt und es sei wegen der Verfügbarkeit einer anderen Stelle nachgehakt worden. Die Dienststelle sei auch zu Umorganisationsmaßnahmen bereit gewesen, zum Beispiel bei der Arbeitsplatzausgestaltung. Mögliche Umorganisationsmaßnahmen hätten jedoch bei Polizeidienststellen dort ihre Grenzen, wo die Funktionsfähigkeit der Polizei betroffen sei. Es liege in der Natur der Polizeiaufgaben, dass sich der weit überwiegende Teil davon zwangsläufig nicht als reine Innendiensttätigkeit bewältigen lasse. Es habe sich auch die Vorstellung des Klägers, bei der Datenstation in ... beschäftigt zu werden, bis Ende 2013 nicht verwirklichen lassen. Zum einen habe dort weder ein Bedarf bestanden noch sich durch Umorganisationsmaßnahmen zusätzlich entwickeln lassen. Zum anderen habe sich gezeigt, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne. Auch nach der Polizeireform, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei, habe sich keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ergeben. Unwahr sei die Behauptung des Klägers, es sei dauerhaft eine Datenstation in ... eingerichtet worden, in der er mit Innendiensttätigkeiten beschäftigt werden könne. Dazu werde auf die Stellungnahme der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... zur Situation in der Datenstation verwiesen. Im Rahmen der Polizeireform sei für die Datenstation der Standort ... festgelegt worden, um deren Funktionstüchtigkeit für das Polizeipräsidium ... gewährleisten zu können. Zugleich seien im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens (IBV) die Mitarbeiter der vorherigen Polizeidirektionen landesweit nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ auf die neuen Standorte verteilt worden. Der einzige Grund für die vorübergehende Verortung einzelner Mitarbeiter in ... sei gewesen, dass es für die Dauer des Umbaus des künftigen Gebäudes der Kriminalpolizei in ... bisher noch an ausreichend Platz gefehlt habe. Es treffe jedoch nicht zu, dass für die Datenstation ein dauerhafter Standort in ... vorgesehen sei. Sobald der Platz in ... geschaffen sei, würden alle Mitarbeiter der Datenstation dauerhaft in ... tätig sein. Das solle spätestens zum März 2015 der Fall sein.
31 
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 13.11.2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. ..., Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Mannheim. Der Kläger hat am 03.12.2013 ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. ... vom 04.11.2015 vorgelegt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers auf neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet im Juli 2012 nicht eingeschränkt gewesen seien. Das Gutachten ist dem Sachverständigen übersandt worden. Dr. ... ist in seinem Sachverständigengutachten vom 09.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass Krankheiten oder Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten nicht vorlägen und es auch keinen Anhalt dafür gebe, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 eine Erkrankung aus dem Bereich des psychiatrischen Fachgebiets vorgelegen habe. Es habe Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung bestanden. Entsprechend der Definition und der Genese der Anpassungsstörung sei davon auszugehen, dass die entsprechende psychische Symptomatik im Verlauf des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2012 remittiert sei. Es habe eine reaktive Komponente des psychischen Befindens bedingt durch die Umstände im beruflichen Umfeld vorgelegen.
32 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten des beklagten Landes, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

3 B 15.534

Beschluss

vom 15. Februar 2016

(VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2013, Az.: W 1 K 12.1020)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1330

Hauptpunkte: Beamtin (Fachoberlehrerin), Begrenzte Dienstfähigkeit, Prognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit für einen fünfmonatigen Zeitraum

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,

- Beklagter -

wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 19... geborene Klägerin steht als Fachoberlehrerin für Körperpflege bei den Friseuren im Dienst des Beklagten.

Nach einer Arthroskopie des rechten Knies war die Klägerin ab dem 19. Mai 2011 dienstunfähig erkrankt. Daraufhin ordnete der Beklagte am 14. Oktober 2011 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die MUS (Herr Dr. S.) der Regierung mit, dass erwartet werden könne, dass die Klägerin ihre Tätigkeit spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012 teilweise wieder aufnehmen könne. Eine positive Prognose im Hinblick auf das Erreichen der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei jedoch nicht möglich.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 27. Februar 2012 stellte der Beklagte mit Wirkung vom 1. März 2012 bei der Klägerin begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte ihre Unterrichtspflichtzeit auf 15 Wochenstunden.

Die Klägerin wurde ab dem 27. Februar 2012 mit 15 Wochenstunden eingesetzt (abzüglich einer Stunde wegen Schwerbehinderung); ihre Dienstbezüge verminderten sich entsprechend.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 teilte die MUS (Herr Dr. E.) nach einer weiteren Begutachtung mit, dass die volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit der Beamtin wieder hergestellt sei.

Der von der Klägerin am 27. März 2012 eingelegte Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen. Mit Wirkung ab dem 1. August 2012 wurde die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit aufgehoben.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. März 2012 sei rechtmäßig. Aufgrund der Stellungnahme der MUS vom 22. August 2012 sei die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 1. August 2012 aufgrund der veränderten Sachlage aufzuheben.

Die Klägerin erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines amtsärztlichen Gutachtens vernommene Amtsarzt Dr. S. habe überzeugend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, worauf die gutachterliche Einschätzung im fraglichen Zeitraum beruhe. Der Beklagte habe sich rechtsfehlerfrei diese gutachterlichen Feststellungen für seine Entscheidung zu Eigen gemacht und diesen folgend die begrenzte Dienstfähigkeit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum verfügt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2015 zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Oktober 2013 aufzuheben und den Bescheid der Regierung von Unterfranken von 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Oktober 2012 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 zurückgewiesen wird.

Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei rechtswidrig. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege erst dann vor, wenn der Dienstherr im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Überzeugung habe gewinnen dürfen, der Beamte werde innerhalb von sechs Monaten nur im Stande sein, seine Dienstpflichten im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit zu erfüllen. Der Dienstherr müsse die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigen. Der Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids hätte daher vollumfänglich stattgegeben werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es sei für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit in der Vergangenheit unschädlich, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose zur voraussichtlichen gesundheitlichen Eignung später als unzutreffend herausstelle. Mit der Begrenzung der Wirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2012 sei den Interessen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Rechtsprechung sei keine Aussage darüber zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der begrenzten Dienstfähigkeit für vergangene Zeiträume nicht die damaligen Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürften. Es bestünden strukturelle Unterschiede zwischen einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und dem Ausspruch einer begrenzten Dienstfähigkeit, die dazu führten, dass über die Frage der begrenzten Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung differenziert nach unterschiedlichen Zeiträumen entschieden werden könne. Anders als eine Versetzung in den vorläufigen Ruhestand (für die unstreitig der Zustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei) habe die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit keine statusrechtlichen Folgen, sondern wirke allein auf den Umfang der Dienstpflicht und die zu gewährende Besoldung ein. Dieser Unterscheid komme auch in der hier angegriffenen Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken zum Ausdruck. Infolge des Widerspruchs der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. Februar 2012 sei über die Frage zu entscheiden gewesen, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entscheidung über die Dienstfähigkeit und die daran anknüpfende Ermäßigung der Dienstpflicht und Reduzierung der Besoldung zutreffend gewesen sei. Die Widerspruchsbehörde habe das Vorliegen der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ex nunc ausdrücklich bejaht und damit die geänderte Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zu Recht differenziere der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen, in denen von begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Eine solche Aufteilung der Wirkungen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach einschlägigen Zeiträumen sei erforderlich. Nur so könne einer Gesundung ex nunc Rechnung getragen werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid ex tunc aufgehoben werden müsse. Nur auf diesem Wege könnten die Folgewirkungen der beschränkten Dienstfähigkeit, nämlich die Begrenzung der Dienstpflicht für die Vergangenheit und die Reduzierung der Bezüge für die Vergangenheit aufrecht erhalten bleiben. Daher entscheide sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 27. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 daran, ob der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit zutreffend festgelegt worden sei. Dafür sei im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Klägerin gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2012 - Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2012 - ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach dem Wortlaut der Norm setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - ZBR 2013, 46 - juris Rn. 11; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 27 BeamtStG Rn. 2). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Frühpensionierung" unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 - juris).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 BeamtStG können nach Art. 65 Abs. 1 BayBG Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Der Beklagte hat die Dienstunfähigkeit und auch die begrenzte Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, so dass im Falle der Klägerin (die vom 19.5.2011 bis 26.2.2012 erkrankt war) somit zu prognostizieren war, ob Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris; B. v. 5.11.2013 - 2 B 60/13 - NVwZ 2014, 530 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24; ausdrücklich zur begrenzten Dienstfähigkeit: vgl. OVG NW, U. v. 23.11.2010 - 6 A 2270/07 - ZBR 2011, 269 - juris Rn. 28; BayVGH, B. v. 15.7.2014 - 3 CS 14.436 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 3 ZB 04.1219 - nicht veröffentlicht).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte rechtsfehlerhaft eine auf fünf Monate begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt. Durch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin bereits zum 1. August 2012 ist die der Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Bescheid vom 27. Februar 2012 zugrundeliegende Prognose, die Klägerin werde innerhalb von weiteren sechs Monaten nicht voll dienstfähig sein, ex tunc widerlegt worden, so dass dem Widerspruch umfassend hätte stattgegeben werden müssen, zumal es sich nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der begrenzten Dienstfähigkeit um eine Sonderform der dauernden Dienstunfähigkeit und nicht lediglich um ein Synonym für jedwede, auch vorübergehende, teilweise Dienst(un)fähigkeit handelt. Der Einwand der Landesanwaltschaft, damit werde der auf sechs Monate beschränkte Prognosezeitraum verlängert, greift ersichtlich nicht, da lediglich die der Ausgangsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung nochmals in den Blick zu nehmen und ggf. (wie hier) zu korrigieren ist.

Dem Beschluss des Senats vom 12. August 2005 (3 B 98.1080 - juris Rn. 44) kann zwar entnommen werden, dass es unschädlich ist, wenn sich eine hinreichend sorgfältig erarbeitete Prognose der (dort) dauernden Dienstunfähigkeit später als unzutreffend erweist. Dieser „Grundsatz“ kommt aber erst für die nach der letzten Verwaltungsentscheidung eingetretenen wesentlichen Veränderungen zum Tragen (BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 - BVerwGE 105, 267 - juris Rn. 16; B. v. 25.10.1988 - 2 B 145/88 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17 - juris; U. v. 30.8.1963 - VI C 178/61 - BVerwGE 16, 285/288; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Soweit die Landesanwaltschaft meint, der Senat wolle an dieser Rechtsprechung nicht weiter festhalten, verkennt sie, dass sich die vorliegende Sachverhaltskonstellation von der Entscheidung des Senats in einem erheblichen Punkt unterscheidet: Hier hat sich die Prognose bereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen Widerspruchsentscheidung als unzutreffend erwiesen.

Es bestehen zwar strukturelle Unterschiede zwischen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) und der dauernden Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG), gleichwohl kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, mangels statusrechtlicher Folgen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit habe der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zwischen Zeiträumen differenzieren können, in denen von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen sei und solchen, für die eine volle Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Das materielle Recht gibt diese Differenzierung nichts her. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG hat der Dienstherr auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit zu prognostizieren, ob der Beamte/die Beamtin in den nächsten sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird. Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG definierte (dauernde) Dienstunfähigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 26 BeamtStG Rn. 10). Daraus ist zwingend zu schließen, dass die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit jedenfalls nicht für einen Zeitraum unter sechs Monaten erfolgen kann, wenn die Dienstunfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m.. Art. 65 Abs. 1 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

[33] Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.147,14 € festgesetzt (§ 47 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig gewesen ist.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1956 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) als Beamtin auf Lebenszeit in den Diensten des Beklagten. Bei ihr besteht ein Grad der Behinderung von 50.

Nachdem bei zwei Hüftoperationen am ... Januar sowie ... Februar 2013 eine Nervenschädigung des Nervus Femoralis auftrat, war die Klägerin in der Folgezeit etwa anderthalb Jahre dienstunfähig. Mit Gesundheitszeugnis vom ... Juli 2014 stellte die Amtsärztin Dr. E. fest, dass die Klägerin ab sofort im Umfang von 10 Wochenstunden und ab September 2014 im Umfang von 15 Wochenstunden eingesetzt werden könne. Der behandelnde Privatarzt der Klägerin, Dr. J., empfahl hingegen eine schonende Wiedereingliederung der Lehrerin. Er schlug vor, dass die Klägerin ab 16. September 2014 mit wöchentlich sechs Unterrichtsstunden beginnen und sich anschließend bis auf 15 Wochenstunden steigern sollte. Eine erste Steigerung auf wöchentlich acht Stunden sollte am 3. November 2014 erfolgen.

Der Beklagte genehmigte den Wiedereingliederungsvorschlag mit Bescheid vom ... September 2014 und reduzierte die Unterrichtszeit der Klägerin mit Bescheid vom ... August 2014 zum 1. September 2014 auf etwa 60% ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.

In einem weiteren Attest am ... Oktober 2014 korrigierte Dr. J. seinen Vorschlag zur Wiedereingliederung und empfahl nunmehr, dass sich die Klägerin erst zum 7. Januar 2015 auf acht Wochenstunden steigern sollte. Ab 2. März 2015 solle die Klägerin zehn Wochenstunden leisten, ab 4. Mai 2015 zwölf Wochenstunden und ab 29. Juni 2015 15 Wochenstunden. Dieser Wiedereingliederungsvorschlag wurde durch den Beklagten mit Bescheid vom ... November 2014 genehmigt.

Nachdem die Klägerin ihren Dienst im Rahmen dieser Wiedereingliederung ohne Fehltag verrichtete, erfolgte am ... Februar 2015 erneut eine amtsärztliche Untersuchung. Hierauf gestützt kam die Amtsärztin Dr. E. in ihrem Gutachten vom ... März 2015 zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zur letzten amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Wiedereingliederung gescheitert sei. Die Klägerin verrichte derzeit Dienst in deutlich geringerem Umfang als dem Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Wiedereingliederung mit der vollen Dienstfähigkeit werde abschließen können.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand an. Mit Schreiben vom 29. März 2015 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand. Sie verwies darauf, dass sie sich im Rahmen ihrer Wiedereingliederung im Schuldienst befinde und ihre Dienstpflicht ohne einen einzigen Fehltag verrichtet habe. Sie beantragte die Beteiligung des Bezirkspersonalrates und der Bezirksschwerbehindertenvertretung.

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung erhob mit Schreiben vom 27. März und 14. April 2015 Einwände gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Die zuständige Personalvertretung stimmte am 15. Juni 2015 der Ruhestandsversetzung zu.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2015 in den Ruhestand.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. August 2015 Klage und beantragte zunächst, den Bescheid der Regierung vom ... Juli 2015 aufzuheben. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. August 2016 reaktivierte und erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berief, hat die Klägerin ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und beantragt nunmehr:

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom ... Juli 2015 verfügte Ruhestandsversetzung der Klägerin rechtswidrig war.

Die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Sie habe die Wiedereingliederung entsprechend dem durch den Beklagten genehmigten Zeitplan erfolgreich beendet und im gesamten Schuljahr keinen einzigen Tag gefehlt. Die Klägerin habe seit dem Jahr 1999 immer in Teilzeit gearbeitet und verrichte ihren Dienst auch inzwischen wieder mit diesem Stundendeputat.

Hintergrund der Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei eine mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. E. diene eine Wiedereingliederung dem Ziel, in absehbarer Zeit die volle Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Eine Fortsetzung der Wiedereingliederung sei nicht mehr gerechtfertigt gewesen, da unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Funktionsstörungen und ihrer Entwicklungen im mehrmonatigen Wiedereingliederungsversuch keine ausreichend positive Prognose zu ihrem absehbaren Abschluss mit der vollen Dienstfähigkeit bestanden habe. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, in mindestens 50%-igem Umfang einen begrenzten Dienst kontinuierlich zu leisten.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016 über die Umstände der Dienstfähigkeit der Klägerin zum 1. August 2015 durch Einvernahme von Amtsärztin Dr. E. als sachverständige Zeugin Beweis erhoben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 25. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 war rechtswidrig.

I.

Der zuletzt gestellte Klageantrag ist statthaft als Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitgegenständliche Ruhestandsversetzung stellt einen Verwaltungsakt dar, der in das Amt der Beamtin im statusrechtlichen Sinne eingreift.

II.

Es besteht auch nach Eintritt der Erledigung wegen der Reaktivierung der Klägerin durch den Beklagten mit Wirkung zum 1. August 2016 ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Eine auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage wäre nur dann unzulässig, wenn ein Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtlos ist (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 - juris Rn. 44; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92/79 - juris Rn. 9). Vorliegend erscheint es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt.

III.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid über die Ruhestandsversetzung der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 2015 rechtswidrig war.

1. Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands und aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte auch dann als dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.

Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Reicht die Leistungsfähigkeit des Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von den personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiter dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - BVerwGE 133, 297/310 sowie juris Rn. 14/15 unter Hinweis auf Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar Bd. 1, § 42 Rn. 4).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Versetzung in den Ruhestand ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347/357), hier der Bescheid vom ... Juli 2015.

2. Die Ruhestandsversetzungsverfügung war materiell rechtswidrig.

a) Die Beurteilung der Frage durch die Behörde, ob ein Beamter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, unterliegt keinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt somit nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Aus diesem Grund sind die Feststellungen oder Schlussfolgerungen aus ärztlichen Gutachten vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG Saarl, U.v. 24.4.2012 - 2 K 984/10 - juris; OVG NRW, B.v. 3.2.2012 - 1 B 1490/11 - juris, IÖD 2012, 50; U.v. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - juris; VG München, U.v. 10.12.2014 - M 5 K 14.2534 - juris Rn. 24).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dienstunfähig. Die sachverständige Zeugin Dr. E. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin ihres Erachtens nach im Wiedereingliederungsplan zurückgelegen habe. Sie sei der Auffassung gewesen, dass eine größere Leistungssteigerung zu erwarten gewesen wäre als die von der Klägerin gezeigte.

Dies vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat sich an den durch den Dienstherrn genehmigten Wiedereingliederungsplan gehalten und die dementsprechende Leistung bzw. Leistungssteigerung gezeigt. Dabei ist die Klägerin keinen einzigen Tag im Schuljahr 2015/16 krankheitsbedingt ausgefallen. Sie hat den vom Dienstherrn vorgegebenen Leistungsanspruch vollumfänglich erfüllt und stets ihr Stundendeputat vorgabengemäß gesteigert. Für die Klägerin bestand auch keine Möglichkeit, eine größere Leistungssteigerung zu zeigen. Denn sie konnte nicht mehr Dienst leisten, als durch den Dienstherrn vorgegeben.

Soweit der ursprünglich genehmigte Wiedereingliederungsplan abgeändert werden musste, kann dies nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn auch der Änderungsvorschlag des behandelnden Privatarztes Dr. J. wurde durch den Dienstherrn genehmigt. Diesem steht es sowohl frei, der Klägerin entgegenzukommen und einen Wiedereingliederungsplan abzuändern, als auch von einem Vorschlag zur Wiedereingliederung der Amtsärztin abzuweichen. Die Amtsärztin muss bei ihrer Beurteilung dann den gültigen, genehmigten Wiedereingliederungsplan zugrunde legen. Soweit die Amtsärztin stattdessen eine höhere Leistungssteigerung erwartete, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ihr war der Wiedereingliederungsplan vom ... November 2014 bei ihrer Begutachtung bekannt. Auch gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die anstehende Leistungssteigerung von acht auf zehn Wochenstunden nicht schaffen würde. Die sachverständige Zeugin hat nach eigenen Angaben die Klägerin auch nicht dazu befragt, ob sie sich die anstehende Steigerung zumutet. Der Klägerin konnte daher nicht negativ zur Last gelegt werden, dass sie zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung keine größere Leistungssteigerung zeigte.

c) Darüber hinaus durfte der Beklagte für die Ruhestandsversetzung zum 1. August 2015 nicht die Einschätzung der Amtsärztin vom ... März 2015 zugrunde legen, denn diese war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr hinreichend aktuell. Zwischen dem Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am ... Februar 2015 und der Ruhestandsversetzung lagen annähernd sechs Monate. In dieser Zeit hatten sich Veränderungen im Gesundheitszustand sowie dem Leistungsumfang der Klägerin ergeben. Denn die Klägerin steigerte ihre wöchentliche Dienstzeit kontinuierlich entsprechend dem Wiedereingliederungsplan bis auf 15 Wochenstunden. Dies entsprach dem vollen Stundendeputat, das durch den Dienstherrn genehmigt war und welches die in Teilzeit tätige Klägerin seit mehreren Jahren erbrachte. Für den Dienstherrn war somit offensichtlich, dass sich der Gesundheitszustand und das Leistungsniveau der Klägerin seit der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 2015 verbessert hatten.

Zudem bestand einer der wesentlichen Punkte des amtsärztlichen Gutachtens vom ... März 2015, der gegen eine Dienstfähigkeit sprach, darin, dass die Klägerin nicht das Mindestmaß von 50% des vollen Stundendeputats erreicht hatte. Die Klägerin leistete ab 29. Juni 2015 jedoch 15 Wochenstunden und damit über dem Mindestumfang Dienst. Das Gesundheitszeugnis bezog daher für den Dienstherren erkennbar nicht die derzeitigen Tatsachen in die Beurteilung ein.

IV.

Der Beklagte hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 - AN 11 K 14.1468 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 43.998,36 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, dass bereits die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 15. August 2013 zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung rechtswidrig gewesen sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Februar 2014 sei auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär gewesen. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (Widerspruchsbescheid vom 7.8.2014) auf der Grundlage dieses Gutachtens nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG festgestellt. Die Beklagte habe jedoch den Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht ausgeübt. Insbesondere sei der tatsächliche Krankheitsverlauf seit 2009 nicht berücksichtigt worden. Zu dieser vertieften Prüfung hätten auch zuletzt vorgelegte ärztliche Begutachtungen Anlass gegeben. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ursächlich für die Beschwerden und Beeinträchtigungen bei seiner Arbeit am Bildschirm nicht die Sitzposition, sondern aufgrund seines Sehleidens erfolgende Ausgleichs- und veränderte Haltungsmuster gewesen seien, denen er entgegen „DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen ‚Bildschirmarbeitsplätze‘ G 37“ über 13 Jahre lang ausgesetzt gewesen sei. Der Besserungsverlauf in seinen Erkrankungszeiten in den Jahren 2010 bis 2012/13 zeige, dass die Arbeitsanpassungen eine signifikant positive Wirkung erbracht hätten. Behinderungsbedingte kompensatorische Abläufe könnten die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen. Gleiches gelte für die psychiatrischen Erkrankungen, die ebenfalls behinderungsbedingt seien, wie auch der Amtsarzt ausgeführt habe. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob eine mangelhafte behindertenspezifische Situation des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, des Arbeitsrythmus usw. seine letzte psychiatrische Krankheitsphase (mit-)verursacht habe. Im Gutachten des Psychiaters vom 11. Dezember 2013 seien für das psychiatrische Krankheitsbild temporäre, arbeitsbedingte Beeinträchtigungen maßgeblich gewesen. Die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit sei daher nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte habe seine anderweitige dienstliche Verwendbarkeit nicht in der gebotenen Weise geprüft. Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

a) Die Zurruhesetzungsverfügung ist nicht wegen formeller Mängel rechtswidrig.

aa) Der Kläger will die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung daraus herleiten, dass der Personalrat T. erfolglos vorgeschlagen habe, dem Amtsarzt die Schreiben des Beamten mit der Bitte um Stellungnahme vorzulegen. Das kann nicht überzeugen.

Die Erhebung von Einwendungen bedarf eines Beschlusses des Personalrats gemäß § 37 BPersVG (Koch in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 79 BPersVG Rn. 39). Die telefonische Äußerung des Personalrats T. erfolgte aber bereits bei der Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 BPersVG (Bl. 42 d. Verfahrensakte A 116) und kann daher nicht auf einem Beschluss des Personalrats beruhen. Da im Folgenden vom Personalrat keine Einwendungen erhoben wurden, gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG als gebilligt.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers wurde auch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt.

Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Das Gesetz schreibt keine Form für die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor, so dass die telefonische Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (Bl. 42 d. Verfahrensakte A 116) nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen würde eine mangelhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen. Die Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende gebundene Entscheidung (s. unten c.), auf die der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6).

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugenden Erwägungen davon ausgegangen, dass der Kläger dienstunfähig ist.

aa) Die vom Zulassungsantrag behauptete Rechtswidrigkeit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, wäre für die Verwertbarkeit eines gleichwohl erstellten Gutachtens ohne Bedeutung. Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten entgegen der Ansicht des Klägers auch verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt herausstellen sollte (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.).

bb) Das Verwaltungsgericht war nicht gehindert, das seiner Auffassung nach defizitäre amtsärztliche Gutachten sich in der mündlichen Verhandlung erläutern zu lassen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - ZBR 2015, 379 ff.). Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24.12 - juris Rn. 11).

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Ergänzung vorhandener Gutachten (BVerwG, B. v. 27.4.2016 - 2 B 23.15 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht durfte sich mithin nach § 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO das aus seiner Sicht defizitäre amtsärztliche Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen und es mit der Erläuterung seiner Entscheidung zugrunde legen.

cc) § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG gewährt der Behörde entgegen der Auffassung des Klägers weder ein Ermessen i. S. v. § 40 VwVfG noch einen Beurteilungsspielraum, das oder den die Behörde auszuüben hätte.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erleichtert die Feststellung der (dauernden) Dienstunfähigkeit nach Satz 1, indem bei Vorliegen der Voraussetzungen zu prognostizieren ist, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden wird (BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 3 B 15.534 - juris Rn. 22). Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ räumt die Vorschrift kein Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum in dem Sinne ein, dass der Dienstherr trotz bejahter Dienstunfähigkeit von einer Zurruhesetzung absehen könnte (vgl. OVG NW, U. v. 3.2.2015 - 6 A 371/12 - juris Rn. 106).

Das Verwaltungsgericht durfte danach diese Regelung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit heranziehen. Im Übrigen wird auch im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2014 auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG abgestellt.

dd) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, B. v. 5.11.2013 - 2 B 60.13 - NVwZ 2014, 530). Die vorgetragene positive Fehlzeitenentwicklung im Zeitraum 2010 bis Mai 2013 weist als solche keinen Zusammenhang mit der Frage auf, ob der Kläger am 7. August 2014 dienstunfähig war. Sie ist daher nicht entscheidungserheblich.

ee) Die ärztlichen Bescheinigungen des Orthopäden vom 27. Januar 2015 (S. 52 d. VGH-Akte) und des Neurologen vom 17. Dezember 2015 (S. 53 f. d. VGH-Akte) erwecken entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht.

Ein weiteres Gutachten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats einzuholen, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil bereits vorliegende Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen konnten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, B. v. 14.4.2011 - 2 B 80.10 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 8.4.2016 - 6 ZB 15.2678 - juris Rn. 9).

Der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes kommt ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen (BVerwG, B. v. 15.2.2010 - 2 B 126.09 - juris Rn. 16). Dies findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall aber nur auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheinigung des Orthopäden vom 27. Januar 2015 keine Zweifel an der Beurteilung des Amtsarztes begründet, nicht zu beanstanden. Die Bescheinigung hält ohne nähere, konkrete Darlegung eine Teildienstfähigkeit für gegeben, eine Restverfügbarkeit von 80% erscheine möglich. Sie ist damit nicht geeignet, Zweifel an der Beurteilung des Amtsarztes auszulösen. Die neurologische Bescheinigung vom 17. Dezember 2015 äußert sich mittels einer neuropsychologischen Testung zu der Frage, welche Arbeitsplätze für den Kläger geeignet wären. Sie kann die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit maßgeblichen Krankheitsbefunde jeweils auf orthopädischem und psychiatrischem Gebiet nicht in Frage stellen.

ff) Das Verwaltungsgericht musste nicht auf die Behinderung des Klägers als Ursache für die Dienstunfähigkeit eingehen.

Der Dienstherr und die Gerichte haben im Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit zu prüfen, ob der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides dienstunfähig ist. Die Ursachen für die der Dienstunfähigkeit des Klägers zugrundeliegenden Erkrankungen sind für die Feststellung der Dienstunfähigkeit unerheblich (OVG Lüneburg, B. v. 20.12.2012 - 5 LA 139/10 - ZBR 2011, 258; BayVGH, B. v. 12.9.2016 - 6 ZB 15.2386 - juris Rn. 8), auch wenn es sich um behinderungsbedingte Folgeerkrankungen handelt.

gg) Das Verwaltungsgericht hat die dauerhafte Dienstunfähigkeit des Klägers aus psychiatrischen Gründen auf der Grundlage der Ausführungen des Amtsarztes mit der Begründung bejaht, dass auch der Psychiater im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2013 von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgegangen sei und der Kläger eine psychopharmakologische Behandlung abgelehnt habe. Diese Beurteilung ist nach den unter ee) genannten Grundsätzen nicht zu beanstanden.

hh) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Beklagte habe eine anderweitige dienstliche Verwendbarkeit des Klägers nicht in der gebotenen Weise geprüft.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 2 bis 5 BBG). Die Pflicht zur Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 ff.).

Nach den - nicht zu bezweifelnden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden vollständig dienstunfähig und konnte nicht anderweitig verwendet werden. Eine Suchpflicht des Dienstherrn nach § 44 Abs. 2 bis 5 BBG bestand demnach nicht.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Das ist aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall.

3. Die mit Schreiben vom 9. Juni und 18. August 2016 erhobenen weiteren Rügen des Klägers sind nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden (Urteilszustellung am 28.12.2015) und damit unbeachtlich. Es handelt sich nicht lediglich um nähere Erläuterungen des fristgerecht Vorgebrachten.

Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass die - verspäteten - Einwände auch in der Sache nicht überzeugen können:

Die Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung („RIV“) hat ebenso wie die Schwerbehinderung des Klägers als solches keinen Einfluss auf die objektive Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG. Sie ermöglicht nicht, trotz objektiv bestehender Dienstunfähigkeit einen schwerbehinderten Beamten weiter zu beschäftigen. Ihre etwaige Verletzung ist daher für dieses Verfahren nicht von Bedeutung.

Das neurologische Gutachten vom 25. September 2012 steht der Annahme einer vollständigen Dienstunfähigkeit nicht entgegen. Zum einen äußert es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Erwerbsfähigkeit des Klägers zum genannten Zeitpunkt und nicht zu seiner Dienstfähigkeit. Zum anderen greift der Vorrang des amtsärztlichen Gutachten nach den unter 1. ee) genannten Maßstäben.

Ohne Erfolg muss die Rüge bleiben, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Kläger keine fachliche Reaktionsmöglichkeit auf die Erläuterungen des Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerwG, B. v. 4.8.2016 - 8 B 24.15 - juris Rn. 16). Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, weil er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2015 keinen Vertagungsantrag zwecks Beibringung fundierter ärztlicher Atteste zu den Erläuterungen des Sachverständigen gestellt hat.

Ebenso wenig hat der Kläger die Aushändigung der Anforderungsprofile für die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes beantragt. Die entsprechende Gehörsrüge im Berufungszulassungsantrag geht deshalb ebenfalls fehl.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass kein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden ist. Zum einen hat er auf das Angebot vom 21. Juni 2014 nach erneuten Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2013 nicht reagiert. Zum anderen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 ff.) eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt wurde. Das betriebliche Eingliederungsmanagement und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind. Gleiches gilt für die Rüge, die Beklagte habe entgegen der RIV fürsorgepflichtwidrig das Integrationsamt nicht eingeschaltet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.
Beamtinnen und Beamte,
5.
Richterinnen und Richter,
6.
Soldatinnen und Soldaten,
7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

Tenor

Die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Auflagen in der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule.

2

Die Klägerin stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG für eine Hundeschule. Nachdem alle Antragsunterlagen vorlagen und der Amtstierarzt eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen hatte, erteilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 11.11.2014 die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte und Anleiten von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde im Rahmen einer mobilen Hundeschule und auf einem Übungsplatz in xxx. Die Erlaubnis war unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

3

„5. Alle teilnehmenden Hunde müssen bei der Aufnahme in die Hundeschule entwurmt und gegen Ektoparasitenbefall geschützt sein und nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der Impfstoffhersteller gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.

4

6. Es ist ein Register zu führen. Dieses ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren und muss folgende Mindestangaben enthalten:

5

a) Identität des Hundes: Art, Rasse, Geburtsdatum, Chip

6

b) Name, Adresse, Telefonnummer der Besitzer

7

c) Zu welchem Zeitpunkt welche Kurse belegt wurden; bei dauerhaften Kursen auch der Kursbeginn“

8

Gegen diese Nebenbestimmungen, gegen den Vorbehalt zur Ergänzung, Veränderung und Neuaufnahme von Nebenbestimmungen sowie gegen den in der Erlaubnis enthaltenen Widerrufsvorbehalt legte die Klägerin am 08.12.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass keine Notwendigkeit bestehe, einen von Ektoparasiten freien Hund prophylaktisch zu behandeln. Eine derartige Behandlung könne zudem mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Da es keine Impfpflicht gebe, könne nicht den Empfehlungen und Interessen der Impfstoffhersteller gefolgt werden. Vielmehr müsse die aktuelle Studie der World Small Animal Veterinary Association (WSAVA) als Maßstab herangezogen werden. Zudem könnten Impfungen nicht starr für jeden Hund verlangt werden, sondern dies müsse sich an der Konstitution des jeweiligen Hundes und dessen Lebensumständen orientieren. Die Verpflichtung zur Durchsetzung von Impfungen, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, sei außerdem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Auch die geforderten Entwurmungen und die Freiheit jedes Hundes von Ektoparasiten könnten nicht sichergestellt werden. Diese Bestimmungen seien nicht geeignet, tierschutzrechtlichen Zwecken zu dienen, da unwillige Hundehalter auf andere Hundeschulen ausweichen könnten. Für die Dokumentationspflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Auflage könne sich insbesondere nicht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG stützen, da die tierschutzrechtlichen Anordnungen die Gefahr eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Voraussetzung hätten. Eine solche Gefahr liege unstreitig nicht vor. Die beiden Nebenbestimmungen seien nicht von der Ermächtigung des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. gedeckt, da mit ihnen keine tierschutzrechtlichen Zwecke verfolgt seien, sondern lediglich tierseuchenschutzrechtliche, die von der Ermächtigung nicht umfasst seien.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2015 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als die Nebenbestimmung Nr. 5 wie folgt geändert wurde:

10

„5. Es dürfen nur gesunde Hunde am Training teilnehmen. Alle teilnehmenden Hunde müssen regelmäßig entwurmt und frei von Ektoparasiten sein und bei Gruppentraining nachweislich (Impfpass) entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose geimpft sein.“

11

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderung begründete der Beklagte damit, dass dem Widerspruch insoweit habe abgeholfen werden können, als sich der Umfang der Impfungen nicht mehr nach den Interessen der Impfstoffhersteller, sondern nach den Empfehlungen praktizierender Fachleute richte. Die Auflage sei auch ausdrücklich nur auf Hunde bezogen worden, die am Gruppentraining teilnähmen. Durch die Voraussetzungen der Freiheit von Ektoparasiten und der Entwurmung seien die Hundehalter verpflichtet, nicht die Klägerin. Die Klägerin werde nicht unzulässig in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, da die Nebenbestimmungen für alle Hundeschulen im Bereich des Beklagten gleichermaßen ausgesprochen würden. Darüber hinaus empfehle der Arbeitskreis Tierschutz im Land Schleswig-Holstein die landesweite Aufnahme dieser Nebenbestimmung in Erlaubnisse für Hundeschulen. Bei der Nebenbestimmung zu dem Impfschutz, der Freiheit von Ektoparasiten sowie der Entwurmung gehe es vordergründig um die Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten. Dies sei hauptsächlich ein tierschutzrechtliches Ziel, da den Tieren durch die Vermeidung von Ansteckungen Leiden erspart würden. Die Maßnahme habe auch seuchenschutzrechtliche Ziele. Die reflexartige Verfolgung von Nebenzielen sei aber zulässig. Die Dokumentationspflicht ergebe sich bereits aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG a.F., da dort die Nebenbestimmung mit der Pflicht zur Führung eines Tierbestandsbuches geregelt sei. Es werde lediglich die Erhebung von Daten gefordert, die im Rahmen einer geordneten Buchführung ohnehin aus anderen Gründen erhoben werden müssten. Es entstehe kein Mehraufwand. Es unterliege den Pflichten der Tierbetreuer nach § 2 TierSchG im Falle einer tierseuchenrechtlich relevanten Situation Infektionsketten zurückverfolgen zu können und die Besitzer der Tiere zu informieren.

12

Die Klägerin hat am 22.05.2014 die vorliegende Klage erhoben und trägt über die Begründung des Widerspruchs hinausgehend vor, die starre Impfvorgabe sei medizinisch nicht indiziert und widerspreche auch den eindeutigen Empfehlungen des Bundesverbands praktizierender Tierärzte e.V., wonach sich die geeignete Grundimmunisierung an den individuellen Lebensumständen des einzelnen Hundes zu orientieren habe. Ein standardisiertes Impfprogramm erhöhe vielmehr das Risiko von Leid, Schmerzen und Schäden. Es sei ihr auch unmöglich den von der Beklagten geforderten flächendeckenden Impfschutz, die Entwurmungen und die Freiheit von Ektoparasiten sicherzustellen, da sich die Hundehalter durch Ausweichen auf Hundeschulen ohne Impfpflicht entziehen könnten. Impfschutz sei kein Tierschutz. Sofern die genannten Erkrankungen eine Einschränkung für das Wohl des Hundes im tierschutzrechtlichen Sinne darstellten, sei es Sache des Gesetzgebers diesem Umstand durch die Formulierung einer Impfpflicht Rechnung zu tragen. Auch der Befall eines Hundes mit einem Floh oder einer Zecke sei keine tierschutzrelevante Beeinträchtigung seines Wohls.

13

Es sei ihr nicht möglich, den bestehenden Impfschutz entsprechend der Auflage festzustellen. Dies sei auch einem Tierarzt nicht ohne Weiteres möglich. Mit der Vorlage eines Impfpasses lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Hund gesund sei und die Impfungen entsprechend der Auflage erhalten habe. Zudem sei für eine Zuordnung des Impfpasses zu dem Hund die Auslesung des Mikrochips des Hundes erforderlich. Dies sei ihr mangels eines Lesegerätes schon technisch nicht möglich. Von ihr werde außerdem mit der Auflage verlangt, fortlaufend den bestehenden Impfschutz jedes teilnehmenden Hundes zu prüfen. Dies zu überwachen sei hinsichtlich des administrativen Aufwands unzumutbar. Sie sei darüber hinaus gezwungen, Kunden vom Gruppentraining auszuschließen, die eine anstehende Impfung nicht veranlassten. Dies würde zur Beendigung der Kundenbeziehung führen. Eine Grundimmunisierung von Hunden, die maximal 15 Monate alt seien, lasse sich noch unproblematisch nachvollziehen. Bei älteren Hunden fehle aber häufig der Impfpass. Das Ausweichen auf das Einzeltraining für Hundehalter, die der Impfpflicht nicht nachkämen, sei keine Alternative, da die meisten Ausbildungsformen sinnvollerweise nur in Hund-Halter-Gruppen praktiziert werden könnten.

14

Die in der Nebenbestimmung zu Ziffer 6) formulierte Dokumentationspflicht sei zu unbestimmt. Denn der Besitzer des Hundes müsse nicht zwingend der Eigentümer oder Halter sein. Die Verfolgung von Infektionsketten sei eine explizit tierseuchenschutzrechtliche Maßnahme, die nicht vom Tierschutzrecht umfasst sei. Es bestehe keinerlei Ermächtigungsgrundlage für die Auflage.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Nebenbestimmungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheides des Beklagten vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt der Beklagte vor, der Unterschied zwischen den empfohlenen Impfungen nach WAVA und Ständiger Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte sei lediglich die von der Ständigen Impfkommission zusätzlich geforderte Leptospiroseimpfung. Diese Impfung sei aber aufgrund der dramatischen Zunahme von Leptospirosefällen bei Hunden in den vergangenen Jahren mit teilweise tödlichem Ausgang erforderlich. Wegen der Schwere der Erkrankung sei es fahrlässig, bei häufigem Kontakt, wie er in einer Hundeschule auftrete, nicht gegen Leptospirose zu impfen. Zwar bestehe keine Impfpflicht. Aber die Veterinärbehörde müsse dafür Sorge tragen, dass vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden von Tieren so gut wie möglich ferngehalten würden. Dazu trage eine Impfprophylaxe beim Zusammentreffen von Hunden bei. Diese werde auch bei Veranstaltungen mit Hunden, wie Ausstellungen oder Turnieren gefordert. Die Forderung der Freiheit von Ektoparasiten und die Entwurmung dienten der Vermeidung von Belästigungen durch Parasiten und Folgeerkrankungen und damit der Verhinderung von Leiden. Von einer Wettbewerbsverzerrung könne nicht ausgegangen werden, da jede Hundeschule diese Auflage erhalte und auch in den Nachbarkreisen so verfahren werde. Der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliegen dürfe. Eine hundertprozentige Freiheit von Ektoparasiten könne nicht garantiert werden.

20

Die Dokumentationspflichten dienten der Verhinderung von Schmerzen, Leiden und Schäden im vorbeugenden Sinne. Dazu müsse man Infektionsketten verfolgen können und Kontakt zu den Betreuungspersonen aufnehmen können.

21

Der zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 auf Seiten des Beklagten erschienene Amtstierarzt Dr. xxx hat zur behördlichen Praxis der Bestätigung des Impfstatus bei geplanten Auslandsreisen von Hunden erklärt, dass zu diesem Zweck der Chip des Hundes ausgelesen werde, um die Identität des Hundes festzustellen. Dabei werde bestätigt, dass der Hund einen Impfpass habe, in dem bestimmte Impfungen dokumentiert seien. Wegen des hohen administrativen Aufwands seien solche Bestätigungen auf bevorstehende Auslandsreisen mit einem Hund beschränkt und könnten nicht auf eine Teilnahme an einem Gruppentraining in einer Hundeschule ausgedehnt werden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist auch begründet.

24

Die Klage ist als Anfechtungsklage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung der Anordnungen zu den Ziffern 5) und 6) des Bescheids vom 11.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den als „Nebenbestimmungen“ bezeichneten Anordnungen – die Anordnung zu Ziffer 5), wonach nur gesunde Hunde, die frei von Parasiten sind, mit einem nachgewiesenen Impfschutz am Hundetraining teilnehmen dürfen und Anordnung zu Ziffer 6), die der Klägerin eine Dokumentationspflicht auferlegt – handelt es sich um Auflagen zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). Die Anordnungen enthalten selbstständige Regelungen und sind selbstständig durchsetzbar. Als Auflagen sind die Nebenbestimmungen zum Impfschutz und der Parasitenfreiheit sowie zur Auferlegung einer Dokumentationspflicht mit einer isolierten Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Da es sich nicht um modifizierende Auflagen handelt, die den Erlaubnisinhalt verändern, scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit auch nicht ausnahmsweise offenkundig von vornherein aus (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14).

25

Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid ist materiell teilbar. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

Der Verwaltungsakt, der die angefochtenen Auflagen enthält ist materiell teilbar. Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG kann ohne die Auflagen mit demselben Inhalt sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 4 C 70/80 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 23). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TierSchG, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem Beklagten ist im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis kein Ermessen eingeräumt. Bei Wegfall der Auflagen steht dem Fortbestand der Erlaubnis nicht eine fehlende Tatbestandsvoraussetzung entgegen. Gegenstand der Auflagen ist keine noch nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung. Die Auflagen schaffen über die Erlaubnis hinausgehend nähere Regelungen zum Betrieb der genehmigten Hundeschule.

27

Das in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids vom 11.11.2014 in Gestalt der Ziffer 1) des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 angeordnete Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten sowie bei Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose sowie die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

28

Rechtsgrundlage für die Auflagen ist § 107 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwG i.V.m. § 11 Abs. 2a Tierschutzgesetz in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung (TierSchG a.F.). Der § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. findet nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG hier Anwendung, da noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören.

29

Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Auflagen erteilt werden. Die Auflage muss den Zielen des Tierschutzes dienen (siehe Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7015, S. 21). In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28). Außerdem kommen Auflagen in Betracht, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) oder dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 – 9 ZB 07.2282 –, juris Rn. 4). Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch die Verfolgung von Zielen außerhalb des Tierschutzrechts ermöglicht, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 19).

30

Nach diesem Maßstab ist das Gebot der Teilnahme am Hunde-Gruppentraining nur bei nachweislicher Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission VET im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. gegen Tollwut, Staupe, HCC (ansteckende Leberentzündung), Leptospirose sowie Parvovirose als tierschutzrechtliche Regelung von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG umfasst. Die Auflage ist jedoch unverhältnismäßig.

31

Die Auflage dient hauptsächlich dem Tierschutz. Die Anordnung dient dazu, das in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz i.V.m. § 2 Tierschutzgesetz vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszugestalten, um auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 11 TierSchG Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 27). Die Gesundsheitsfür- und -vorsorge (hier durch Impfung) sind Bestandteile des in § 2 TierSchG enthaltenen Pflegegebots (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage, 2016, § 2 TierSchG Rn. 28). Bei einem gruppenweisen Zusammentreffen von Hunden besteht ein erhöhter Infektionsdruck für Tierkrankheiten. Ein solches Zusammentreffen ist typisch für das Gruppentraining in der Hundeschule. Das in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.04.2015 ausdrücklich genannte Ziel, die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde vor vermeidbarem Leiden zu schützen, ist angesichts der Schwere der Erkrankungen, gegen die eine Impfung erfolgt sein soll, ein legitimes tierschutzrechtliches Ziel. Dieser Zweck ist auch als vordergründig anzusehen. Die gleichzeitige Verfolgung des tierseuchenschutzrechtlichen Zwecks, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ist lediglich Reflex der Regelung. Ein solcher tierseuchenrechtlicher Nebeneffekt beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer auf § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gestützten tierschutzrechtlichen Nebenbestimmung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 – 11 LA 540/09 –, juris Rn. 15).

32

Jede einzelne Nebenbestimmung muss gemäß § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29)

33

Die Auflage in Ziffer 5) des Ausgangsbescheids ist hinsichtlich der Vorgabe eines Impfschutzes der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde unverhältnismäßig.

34

Zwar verfolgt der Beklagte mit der Auflage den legitimen Zweck des Schutzes der Tiere vor Ansteckung und damit vor vermeidbarem Leiden. Es ist jedoch angesichts der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschilderten – unbestritten gebliebenen – Schwierigkeiten, den Impfstatus fortlaufend festzustellen, bereits zweifelhaft, ob dieser Zweck mit der streitgegenständlichen Auflage erreicht werden kann. Unstreitig ist, dass Impfungen ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Tierinfektionen darstellen. Dies wird auch fachlich belegt durch die Ausführungen in der Leitlinie zur Impfung von Kleintieren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Diese Leitlinie der Ständigen Impfkommission am Friedrich-Löffler-Institut, die am 01.12.2015 die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. abgelöst hat, legt das Gericht als antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 31).

35

Die Auflage ist nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil wegen einer fehlenden gesetzlichen Impfpflicht die Erforderlichkeit nicht gegeben wäre. Der Gesetzgeber akzeptiert Impfverweigerung des einzelnen Hundehalters bei der üblicherweise stattfindenden Einzelhaltung von Hunden. Bei dem systematischen Aufeinandertreffen mehrerer Hunde im Rahmen eines Gruppentrainings ist aber eine andere Risikobewertung möglich (VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 – AN 10 K 15.00338 –, juris Rn. 33).

36

Der Auflage ist jedoch insoweit die Eignung abzuerkennen, die am Gruppentraining teilnehmenden Tiere vor vermeidbarem Leiden zu bewahren, als bei Hunden, die älter sind als 15 Monate die Feststellung des nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin empfohlenen Impfschutzes im Rahmen des Ausbildungsbetriebs der Klägerin regelmäßig nicht gelingen wird.

37

Wie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung und der herangezogenen Leitlinie der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin feststeht, ist die Kontrolle des Impfstatus durch einen Blick in den Impfpass nicht bei jedem Hund gleichermaßen möglich. Eine Grundimmunisierung lässt sich bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten noch ohne Weiteres feststellen. Ein Impfpass lässt diese Feststellung zu, da der Abschluss der Grundimmunisierung nach übereinstimmender Aussage der Klägerin und des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx durch den Tierarzt im Impfpass vermerkt wird. Es entspricht zudem auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, bei Kleintieren eine Grundimmunisierung vorzunehmen. Diese wird von der Impfkommission als notwendig erachtet (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6). Auch Wiederholungsimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Jedoch unterliegen diese nach der Empfehlung keinem starren Zeitplan. Vielmehr soll nach der Leitlinie der Ständigen Impfkommission die individuelle Notwendigkeit der Impfung für das einzelne Tier berücksichtigt werden (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 6,7). Der Vortrag der Klägerin, sie könne nicht für den einzelnen am Gruppentraining teilnehmenden Hund sicherstellen, dass dieser die nach der individuellen Notwendigkeit empfehlenswerte Wiederholungsimpfung erhalten hat, da dies nur der Tierarzt nachvollziehen könne, blieb unbestritten. Es entspricht auch nicht den Anforderungen an die Sachkunde der Klägerin, den Impfstatus des einzelnen Hundes entsprechend der individuellen Notwendigkeit festzustellen (VG Würzburg, Urt. v. 25.10.2012 – W 5 K 11.590 –, juris Rn. 56). Auch nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin soll die Entscheidung über den Zeitpunkt von Wiederholungsimpfungen durch den Tierarzt getroffen werden. In der Leitlinie (Ständige Impfkommission Veterinärmedizin am Friedrich-Loeffler-Institut, Leitlinie zur Impfung von Kleintieren, Stand: 12.12.2016, S. 7) wird ausgeführt:

38

„Die Leitlinie zur Impfung von Kleintieren ist nicht starr und nicht verbindlich, sondern stellt eine Entscheidungshilfe für den anwendenden Tierarzt dar.“

39

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der Auflage lediglich eine einmalige Kontrolle des Impfpasses auf das Vorliegen einer Grundimmunisierung bei Aufnahme in die Hundeschule verlangt sei. Denn die Auflage ordnet nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechenden Impfschutz bei der Teilnahme am Gruppentraining an. Den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entsprechen aber gerade auch Wiederholungsimpfungen, die nach der individuellen Notwendigkeit durchgeführt werden.

40

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zudem dadurch verletzt, dass die Klägerin Hunde, die älter als 15 Monate sind, in den meisten Fällen gar nicht mehr ausbilden könnte. Bei Hunden, die am Gruppentraining teilnehmen sollen, deren Impfschutz aber nicht der Auflage entsprechend nachgewiesen ist, bleibt ausschließlich der vollständige Verzicht auf eine Ausbildung in der Hundeschule der Klägerin. Denn ein Ausweichen mit diesen Hunden auf das Einzeltraining ist nicht ohne Weiteres möglich. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin sind die meisten Ausbildungsangebote auf Hunde-Halter-Gruppen ausgerichtet, so dass das Einzeltraining zu diesen Angeboten keine Alternative darstellt. Dies deckt sich auch mit dem auf der Homepage der Klägerin (www.xxx.com) veröffentlichten Kursangebot, bei dem ein Einzeltraining gar nicht angeboten wird.

41

Darüber hinaus ist die Auflage nicht erforderlich, da mildere gleich geeignete Maßnahmen ersichtlich zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung sind Varianten einer Anordnung zur Beschränkung des Zugangs zum Training auf Hunde mit einer Grundimmunisierung erörtert worden, die der Schwierigkeit Rechnung tragen, den darüber hinausgehenden Impfstatus mit den individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen für den einzelnen Hund festzustellen. Eine solche Reduzierung der Anordnung hinsichtlich des Impfschutzes für die am Gruppentraining teilnehmenden Hunde wäre auch in gleichem Maße geeignet, das tierschutzrechtliche Ziel des Schutzes vor vermeidbaren Leiden durch die Ansteckung mit Infektionskrankheiten zu erreichen. Denn angesichts der dargelegten fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, im Rahmen des Ausbildungsbetriebs die über die Grundimmunisierung hinausgehenden individuell notwendigen Wiederholungsimpfungen festzustellen, bleibt die Beschränkung der Auflage auf eine Pflicht zur Grundimmunisierung nicht hinter der Eignung der angegriffenen Auflage zurück.

42

Die Auflage der Ziffer 5) des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist zudem nicht angemessen, da sie eine von der Klägerin durchzuführende Impfkontrolle anordnet, die der Klägerin unzumutbar ist. Wie oben dargelegt, ist eine individuelle Feststellung des über eine Grundimmunisierung hinausgehenden Impfschutzes der Klägerin nicht durch Einsichtnahme in den Impfpass möglich. Hinzu kommt der von beiden Parteien vorgetragene technische Aufwand zur Feststellung der Identität des Hundes und des für diesen Hund vorgelegten Impfpasses. Hierzu ist nach Aussage des Amtstierarztes des Beklagten Dr. Xxx grundsätzlich das Auslesen der auf einem dem Hund implantierten Mikrochip gespeicherten Identifikationsnummer des Tieres notwendig, um diese mit der Identifikationsnummer auf dem vorgelegten Impfpass abzugleichen. Dieser Auslesevorgang ist der Klägerin, die nicht über ein entsprechendes Lesegerät verfügt, nicht möglich. Der Beklagte hält nach eigener Aussage des Amtstierarztes Dr. Xxx diesen Abgleich und die Überprüfung des Impfstatus für jeden an einem Gruppentraining in einer Hundeschule teilnehmenden Hund als behördliche Leistung nicht für angemessen, da die Veterinärbehörde selbst diese Überprüfungen nur in Ausnahmefällen – wie zum Beispiel geplanten Auslandsreisen mit einem Hund – vornehme.

43

Zudem ist die mit der Auflage angeordnete laufende Impfkontrolle der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin ist nach dem Wortlaut der Auflage verpflichtet, nur Hunde mit einem den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin entsprechendem Impfschutz zum Gruppentraining zuzulassen. Bei länger andauernden oder mehrmaligen Kursteilnahmen verpflichtet dies die Klägerin, sich den Impfpass mehrmals vorlegen zu lassen, um den Impfstatus zu kontrollieren. Dies ist für das zu erreichende Ziel im Rahmen der – wie zuvor dargelegt – beschränkten Eignung der Auflage nicht angemessen. Denn von der Klägerin wird damit eine laufende Kontrolle des Impfstatus verlangt, die selbst der Beklagte nach eigenen Angaben wegen des großen Aufwands nur in Ausnahmefällen vornimmt. Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Auflage – wie oben ausgeführt – keine Auslegung in der Weise möglich, dass die Klägerin nur einmalig den Impfstatus prüfen soll.

44

Unentschieden kann bleiben, ob es der Klägerin generell nicht zumutbar ist, bei Hunden mit einem Lebensalter von mehr als 15 Monaten den Impfstatus der am Gruppentraining teilnehmenden Hunde auch hinsichtlich der Grundimmunisierung durch Vorlage des Impfpasses zu überprüfen, weil die Hundehalter die Impfausweise bei älteren Hunden häufig nicht mehr vorlegen könnten. Denn die Auflage geht in der streitgegenständlichen Fassung über den Nachweis einer Grundimmunisierung hinaus. Das Gericht geht aber davon aus, dass es Hundehaltern grundsätzlich zugemutet werden kann, für die Teilnahme an einem Hundetraining einen Impfpass bereitzuhalten, der zumindest die Grundimmunisierung ausweist.

45

Das Gebot der Teilnahme am Hundetraining nur bei regelmäßiger Entwurmung und Freiheit von Ektoparasiten ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt und zudem nicht verhältnismäßig.

46

Der Schutz der Tiere ist bei der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten für die Teilnahme an einem Hundetraining nicht vordergründig. Anders als bei der Anordnung des Impfschutzes gegen die oben benannten Krankheiten geht es bei der Freiheit von Endo- und Ektoparasiten nicht um die Verhinderung vermeidbarer Leiden. Denn ein Parasitenbefall ist mit den in die Impfpflicht der Auflage einbezogenen Krankheiten nicht vergleichbar, sondern stellt demgegenüber lediglich eine lästige Erscheinung dar. Geschützt werden durch eine solche Anordnung in erster Linie die Tierhalter vor einer Verbreitung von Parasiten. Dementsprechend ist der tierseuchenrechtliche Zweck, Ausbreitungen von Erkrankungen zu verhindern, vordergründig.

47

Die Auflage mit der Anordnung der regelmäßigen Entwurmung und der Freiheit von Ektoparasiten der am Hundetraining teilnehmenden Hunde ist darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Soweit mit der Auflage ein tierschutzrechtlicher Zweck verfolgt wird, ist die Anordnung zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch angemessen.

48

Die Auflage ist nicht dazu geeignet, den Zielen des Tierschutzes zu dienen. Selbst wenn der Befall mit Endo- oder Ektoparasiten als tierisches Leid anzusehen wäre, so kann durch die Auflage ein solcher Befall im Rahmen des Hundetrainings nicht ausgeschlossen werden. Das Hundetraining findet im Freien statt. Ein neuer Befall mit Parasiten ist dort nicht auszuschließen, auch wenn kein anderer der teilnehmenden Hunde Parasitenbefall aufweist.

49

Zudem ist es der Klägerin unzumutbar, vor jeder Trainingseinheit darauf zu achten, ob jeder Hund frei von Ektoparasiten ist. Der Beklagte räumt selbst ein, dass eine hundertprozentige Freiheit von Parasiten nicht zu leisten sei. Die Verhältnismäßigkeit der Auflage kann jedoch nicht durch den Vortrag des Beklagten hergestellt werden, der Begriff „frei von Ektoparasiten“ sei so auszulegen, dass kein großflächiger, optisch erkennbarer Befall vorliege. Eine derartig enge Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut der Anordnung nicht zu. Nach dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot erfolgt die Auslegung am Maßstab des objektiven Erklärungsgehalts. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2016, § 37 VwVfG Rn. 9). Der objektive Erklärungsgehalt der Auflage, dass nur Hunde teilnehmen dürfen, die frei von Ektoparasiten sind, lässt indes nicht auf eine Beschränkung auf großflächigen Befall mit Parasiten schließen. Aus dem Wortlaut lässt sich lediglich der Erklärungsgehalt ermitteln, dass Hunde nur am Training teilnehmen dürfen, wenn ein Parasitenbefall nicht festzustellen ist.

50

Auch eine regelmäßige Entwurmung kann von der Klägerin nicht sichergestellt werden. Sie müsste sich – ähnlich der Impfkontrolle – für jeden Hund wiederholt einen Nachweis über eine Entwurmung vorlegen lassen. Die Auflage enthält in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte, nach welchen tiermedizinischen Grundsätzen die regelmäßige Entwurmung vorgenommen werden soll und ob deren Notwendigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

51

Die Auflage kann auch nicht so ausgelegt werden, dass nur den Hundehaltern die Pflicht zur Kontrolle auf Parasitenbefall auferlegt wird. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dürfen nur Hunde am Training teilnehmen, die frei von Ektoparasiten und regelmäßig entwurmt sind. Die Auflage verpflichtet die Klägerin als Erlaubnisinhaberin, die gleichzeitig Adressatin der Nebenbestimmung der an sie gerichteten Erlaubnis ist, zu einer entsprechende Kontrolle und gegebenenfalls zum Ausschluss von Hunden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.

52

Die in Ziffer 6) des Ausgangsbescheides angeordnete Dokumentationspflicht ist rechtswidrig. Die Anordnung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sie ist unverhältnismäßig.

53

Die Anordnung der Pflicht, ein Register zu führen, das neben der Identität des Hundes Name, Adresse und Telefonnummer des Besitzers sowie Daten zu den belegten Kursen enthalten soll und das für mindestens 3 Jahre aufzubewahren ist, wird nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F. gedeckt, da sie nach den oben dargelegten Maßstäben nicht hauptsächlich dem Tierschutz dient. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung und Dokumentation der Identität des Hundes, des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Besitzers sowie der Daten zu den belegten Kursen unabhängig von einer Erleichterung der Wahrnehmung der behördlicher Ermittlungsaufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Die entsprechende Datenerhebung und -sammlung stellt ersichtlich nicht die Grundbedürfnisse der Hunde nach § 2 Nr. 1 TierSchG, insbesondere Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung, sicher. Die Auflage steht auch nicht mit der Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung und der Vermeidung von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder mit den Kenntnissen des Hundetrainers für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde (§ 2 Nr. 3 TierSchG) im Zusammenhang. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch diese Dokumentationsanforderungen die Prüfung der Einhaltung konkreter Erlaubnisvoraussetzungen sichergestellt werden soll, zu denen insbesondere die Sachkunde des Hundetrainers gehört. Die angeordnete Dokumentationspflicht dient vielmehr, wie auch aus dem Vortrag des Beklagten ersichtlich wird, hauptsächlich tierseuchenschutzrechtlichen Zwecken. Die Pflicht zum Führen eines Registers solle dazu dienen Infektionsketten zurückverfolgen zu können, sofern es zu einem Infektionsfall komme. Nach dem Vortrag des Amtstierarztes Dr. Xxx vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung könne durch die Führung eines Registers beim Auftreten eines Infektionsfalls überprüft werden, ob der erkrankte Hund Kontakt zu anderen Hunden in einer Hundeschule gehabt habe, deren Halter dann wiederum gewarnt werden könnten. Das Motiv dieser Konstruktion ist offensichtlich vordergründig der Schutz vor der Ausbreitung von Tierseuchen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Damit dient die Anordnung der Dokumentationspflicht in erster Linie der Erleichterung der Pflichten des Beklagten nach dem TierGesG. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 TierGesG ist es die Pflicht der zuständigen Behörde, durch eine epidemiologische Untersuchung insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Der Schutz der Tiere im Sinne des § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. i.V.m. § 2 TierSchG ist dem tierseuchenschutzrechtlichen Ziel erkennbar nachgelagert. Das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau wird durch Nebenbestimmungen erreicht, die menschliches Verhalten gegenüber Tieren steuern. In dieser Hinsicht kann die angeordnete Dokumentationspflicht den Zielen des Tierschutzes nur mittelbar dienen. Denn verpflichtet wird zunächst die Klägerin, Daten ihrer Kunden zu erfassen. Erst im Falle des Auftretens einer Infektionskrankheit, von der die Veterinärbehörde des Beklagten Kenntnis erlangt, kann im Rahmen tierseuchenrechtlicher Ermittlungen die Ausbreitung einer Krankheit verhindert und damit als Nebenfolge unter Umständen Leid eines Tieres verhindert werden. Einer solchen lediglich reflexartigen Wirkung auf tierschutzrechtliche Ziele entspricht aber nicht die Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a.F., die zur Voraussetzung hat, dass die Nebenbestimmung zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

54

Insbesondere ist die Auflage mit der Anordnung einer Dokumentationspflicht auch nicht von § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. gedeckt. Gemäß § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kann die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG insbesondere mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuchs verbunden werden. Bei der auferlegten Dokumentationspflicht handelt es sich jedoch nicht um ein Tierbestandsbuch im Sinne des § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 TierSchG a.F. Ein Hundetrainer hat, anders als etwa ein Tierheim (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) oder ein Zoo (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) keinen „Bestand“ (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 28).

55

Zudem muss jede einzelne Nebenbestimmung auch verhältnismäßig sein (VG Berlin, Urt. v. 22.06.2016 – 24 K 239.15 –, juris Rn. 29). Dies ist bei der Anordnung zu Ziffer 6) des Ausgangsbescheids, die zu ermittelnden Daten zu dokumentieren und für die Behörde drei Jahre lang vorzuhalten, nicht gegeben. Eine dauernde Pflicht zur Führung eines Kundenregisters durch den Hundetrainer im Sinne einer „Vorratsdatenspeicherung“ steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, die Infektionsketten im Falle einer Infektionserkrankung nachzuverfolgen. Insbesondere erscheint dies unangemessen, da die Hundeschulen nicht die einzige Möglichkeit des Zusammentreffens mehrerer Hunde darstellen, aber als einzige Stelle einer Dokumentationspflicht unterliegen. Es ist der Klägerin zudem nicht zuzumuten, Daten ohne einen bestehenden rechtfertigenden Grund von ihren Kunden zu erheben und diese 3 Jahre lang vorzuhalten. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den vorgetragenen Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten eine 3-jährige Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.610,28 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums O. vom 29. Juli 2013, mit dem der 1954 geborene und schwerbehinderte (GdB 50 v.H.) Kläger, der als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) bei der Polizeiinspektion N. im Dienst des Beklagten stand, nach Art. 66 BayBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger infolge der mit polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013 festgestellten Erkrankungen polizeidienstunfähig i.S.d. Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG sowie dienstunfähig i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ist und dass eine anderweitige Verwendung nach Art. 128 Abs. 2 und 3 BayBG, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG nicht in Frage kommt, da der Beklagte erfolglos nach Beschäftigungsmöglichkeiten bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vom Wohnort des Klägers gesucht hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig können Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) bzw. in einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) in Betracht kommt oder wenn der Beamte begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2014 – 3 ZB 12.1740 – juris Rn. 4).

Für Polizeivollzugsbeamte wurde aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG eine Sonderreglung getroffen. Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (Art. 128 Abs. 1 6 Satz 1 BayBG). Maßstab der Polizeidienstunfähigkeit ist insoweit nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2005 – 2 C 4.04 – juris Rn. 9). Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeibeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er noch erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG), bzw. begrenzte Dienstfähigkeit entsprechend § 27 BeamtStG vorliegt (Art. 128 Abs. 2 Satz 2 BayBG) oder ein Wechsel in ein Amt einer anderen Laufbahn, ggf. auch in einer geringerwertigen Tätigkeit, entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG in Betracht kommt (Art. 128 Abs. 3 BayBG).

Die Weiterverwendung im Polizeidienst nach Art. 128 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBG setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (Art. 129 i.V.m. Art. 143 Abs. 2 BayBG) bewältigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeibeamten zur Verfügung stehen (BVerwG a.a.O. Rn. 12). Der Dienstherr ist von der Suche nach einem Dienstposten für die Weiterverwendung nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG a.a.O. Rn. 13). Entsprechendes gilt für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung setzt allerdings die Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (BVerwG a.a.O. Rn. 15).

Die genannten Vorschriften begründen die gesetzliche Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 11). Die Suche ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 27); im Einzelfall kann sich allerdings insbesondere unter Fürsorgeaspekten auch eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in einem absehbaren Zeitraum voraussichtlich neu zu besetzen sind. Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten, um den angefragten Behörden die Einschätzung zu erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15 ff.). Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).

1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat es das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht nicht beanstandet, dass der Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers auf eine Beschäftigung im Innendienst bei der bisherigen Dienststelle, der Polizeiinspektion N., sowie auf alternative Möglichkeiten im Innendienst bei weiteren Polizeidienststellen in einem Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die erfolglos blieb (siehe das Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013), und eine weitergehende Suchpflicht des Beklagten verneint.

Der Kläger, der am 30. Juli 2010 eine Gehirnblutung erlitt und seitdem mit Ausnahme einer Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. Juni bis 18. November 2011, die aufgrund des Auftretens eines sog. Charcot-Fußes abgebrochen werden musste, dienstunfähig erkrankt war und sich im Rollstuhl fortbewegen musste, hätte zwar laut polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, für dessen Erstellung der Amtsarzt den Kläger mangels ausreichender Mobilität zu Hause aufsuchen musste, frühestens Mitte 2013 unter Einschränkungen im Innendienst eingesetzt werden können, konnte im Juni 2013 aber nicht selbst den Dienst wieder antreten, sondern musste sich zur Polizeiinspektion N. fahren lassen. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suche aus Fürsorgegründen von vornherein auf Innendienstfunktionen bei Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers in N. beschränkt hat, die dieser in angemessener Zeit erreichen kann. Räumliche Einschränkungen der Suchpflicht können sich im Einzelfall auch unter Fürsorgeaspekten ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4). Könnte der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf einen Dienstposten nicht abgeordnet, umgesetzt bzw. versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51.12 – juris Rn. 10), so scheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung aus. Hiervon ist der Beklagte zutreffend ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Charcot-Fuß behandelt werden kann und der Kläger laut ärztlichem Attest von Dr. A. vom 1. April 2014 Mitte 2013 zu einem Arbeitsversuch bereit gewesen sei. Denn auch Dr. A. hat eine fortbestehende diabetische Erkrankung mit Charcot-Fuß bescheinigt, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 9. Juli 2014 (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16) die Bewegungseinschränkungen beim Kläger noch fortbestanden und die Prognose gerechtfertigt war, dass dieser - wenn überhaupt - auch künftig allenfalls innerhalb eines räumlich nur sehr beschränkten Radius‘ einsetzbar sein werde.

Insoweit ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte (vgl. den Vermerk des Polizeipräsidiums O. vom 24.6.2014) unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalsituation sowie der Altersstruktur in den einbezogenen Dienststellen zu dem Schluss gelangt ist, dass im Hinblick auf die dort vorhandenen - voll einsetzbaren sowie verwendungseingeschränkten - Beamten auch eine lediglich geringerwertige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger im Innendienstbereich nicht besteht. Da eine Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten auch die Prognose miteinschließt, dass der Beamte während seiner verbleibenden Dienstzeit auf einem solchen Dienstposten verwendet werden wird, und die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen naturgemäß begrenzt ist, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers verneint hat, zumal dieser Mitte 2014 nur wenige Monate vor seinem Ruhestandseintritt im September 2014 stand. Eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen, besteht insoweit nicht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 18).

Aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers bis Ende September 2014 ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Suchpflicht nicht auf andere staatliche Behörden ausgedehnt hat. Zwar ist die Suche regelmäßig auf sämtliche Verwaltungsbereiche (Ressorts) des Dienstherrn zu erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21). Doch wäre vorliegend ein damit verbundener Wechsel der Fachlaufbahn „Polizei und Verfassungsschutz“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) in die Fachlaufbahnbahn „Verwaltung und Finanzen“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG) infolge der in Kürze bevorstehenden Pensionierung des Klägers wohl kaum durchführbar, jedenfalls aber unzumutbar gewesen. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LlbG erwerben Polizeivollzugsbeamte, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 oder § 29 BeamtStG in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. Der mit der Versetzung eines Beamten in ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verbundene zeitliche und finanzielle Umschulungsaufwand kann für den Dienstherrn insbesondere dann unzumutbar werden, wenn der Beamte - wie hier - kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze steht (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.9.2013 – OVG 4 B 8.11 – juris Rn. 41). Dies gilt im Übrigen auch für eine Einarbeitung in den Innendienst (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 3 ZB 15.955 – juris Rn. 4).

1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wiederholt insoweit nur sein bisheriges Vorbringen, ohne sich substantiiert mit der Begründung des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen.

Soweit der Kläger rügt, dass der Beklagte selbständig festgelegt habe, in welchem Bereich und nach welchen Kriterien eine anderweitige Verwendung zu suchen sei, trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 15) ohne Suchpflicht die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden sowie autonom festlegen könnte, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine andere Verwendung bemüht, was mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre. Er verkennt jedoch, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 12) die Frage, ob Verwendungsmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden haben und ob ein wohnortnaher Einsatz ermöglicht werden konnte oder musste, der Beurteilung des Dienstherrn und ggf. des Gerichts unterliegt. Zwar ist es Aufgabe des Amtsarztes, den Gesundheitszustand festzustellen und medizinisch zu bewerten. Die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist aber Sache der Behörde. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der medizinischen Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 4. März 2013, das lediglich eine sehr eingeschränkte Restleistungsfähigkeit konstatiert, davon ausgegangen ist, dass der Kläger infolge seiner Einschränkungen allenfalls wohnortnah eingesetzt werden kann. Eine räumliche Begrenzung der Suchpflicht aus Fürsorgegründen ergibt sich vorliegend nachvollziehbar daraus, dass der Kläger laut Gesundheitszeugnis polizeidienstunfähig ist, was auch das Führen von (Dienst-) Kfz - jedenfalls über längere Strecken und Zeiten - ausschließt. Auch die vom Kläger kritisierte „starre“ Grenze von 30 km von seinem Wohnort, die einer Fahrzeit von ca. einer halben Stunde entspricht, ist dabei nicht zu beanstanden, da sie eine sinnvolle Eingrenzung der Verwendungsmöglichkeiten anhand des Restleistungsvermögens darstellt. Hierfür bedurfte es auch keiner Rücksprache mit dem Amtsarzt, da es dem Beklagten oblag, auf der Grundlage der amtsärztlichen Diagnose zu entscheiden, welche Tätigkeiten dem Kläger infolge seines Gesundheitszustands noch zumutbar sind. Dafür, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch bayernweit einsetzbar gewesen wäre, trägt er jedenfalls nichts substantiiert vor.

Soweit der Kläger behauptet, aus den gesamten Unterlagen und Darlegungen des Beklagten ergebe sich nicht, inwiefern bei den angeblich angefragten Behörden die Verwendungsmöglichkeiten umfassend abgefragt worden wären, ist der Beklagte ebenfalls seiner Suchpflicht nachgekommen. Es ist zwar Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht dabei um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu seinen Lasten, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 20). Doch ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Darlegungen des Beklagten, dass dieser innerhalb des Bereichs des Polizeipräsidiums O. bei den in Betracht kommenden Polizeidienststellen unter Berücksichtigung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers nach freien bzw. in absehbarer Zeit ggf. frei werdenden Stellen im Innendienst nachgefragt hat, um dem Präsidium die Einschätzung zu erlauben, ob der Kläger dort für eine - ggf. auch geringerwertige - Verwendung in Betracht kommt. Diese Umfrage verlief negativ (zu Einzelheiten vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 10.6.2013). Damit hat der Beklagte nachweislich seiner Suchpflicht genügt.

Soweit der Kläger schließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, aufgrund der kurzen verbleibenden Restdienstzeit des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in diesem Zeitraum eine entsprechende Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn erlangen hätte können, weil nicht geprüft worden sei, inwiefern auch „einfache“ Tätigkeiten durch den Kläger wahrgenommen hätten werden können, gilt das Erfordernis des Erwerbs der Qualifikation für eine andere Fachlaufbahn auch für eine geringerwertige Tätigkeit. Im Übrigen legt er nicht dar, dass entgegen der von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Aktenlage „einfache“ Funktionen im Innendient bei anderen Polizeidienststellen im Umkreis von 30 km vorhanden gewesen wären.

2. Soweit der Kläger besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen verweist er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln, so dass auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug nimmt.

3. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, legt er diese nicht in einer den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügenden Weise dar. Im Übrigen lässt sich die von ihm aufgeworfene Frage, 19 ob es rechtsfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Suche einer anderweitigen Verwendung eines dienstunfähigen Beamten die Suche sowohl örtlich als auch tätigkeitsbezogen eigenständig begrenzt, 20 anhand der unter der 1. dargestellten Rechtsprechung beantworten. Da er hierzu lediglich auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln verweist, nimmt auch der Senat auf die Erwägungen unter 1. Bezug. Zudem würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren allgemein auch so nicht stellen, da eine Begrenzung der Suchpflicht lediglich im Einzelfall zulässig sein kann.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.