Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1545
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
Tenor
Die Versetzungsverfügung des Vorstands der E. Q. B. vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung für notwendig erklärt
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Q1. im Dienst der Beklagten.
3Mit Wirkung vom 1. November 2003 übernahm die E. Q2. C. I. H. die zuvor vollständig von der E. Q. B. gehaltenen Anteile an der J. H. . Ende Februar 2012 übernahm die E. C1. B. die E. Q. B. , indem sie mehr als 90 Prozent ihrer Anteile erwarb. Damit war die gesellschaftsrechtliche Entflechtung der E. Q. B. aus dem Konzern E. Q2. E1. abgeschlossen.
4Die Klägerin wurde in der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013 nach § 13 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubt und während dieser Zeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der J1. H. beschäftigt. Zuvor war sie gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz als Beamtin bei der E. Q. B. beschäftigt.
5Nach Anhörung vom 18. Mai 2011 versetzte der Vorstand der E. Q. B. die Klägerin durch Bescheid vom 31. Januar 2012 zur E. Q2. B. , Niederlassung C2. F. und übertrug ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Q1. bei der E. Q2. B. . Zur Begründung führte der Vorstand der E. Q. B. aus, die J2. H. gehöre zu 100 Prozent der E. Q2. B. . Nach Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der E. Q. B. aus dem Konzern E. Q2. E1. seien die Dienstherrnbefugnisse für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der J3. H. beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrzunehmen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Dies sei die E. Q2. B. als Muttergesellschaft der J4. H. . Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der J5. H. bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Arbeitnehmer der J6. H. nehmen. Die E. Q2. B. könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Dagegen habe die E. Q. B. keinen Einfluss auf die J7. H. .
6Den Widerspruch der Klägerin vom 29. Februar 2012 wies der Vorstand der E. Q. B. durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 zurück und begründete den Widerspruchsbescheid ergänzend dahin, betriebliche Interessen an einem Einsatz der beurlaubten Beamten seien nach der Veräußerung der J8. H. nur noch bei der E. Q2. B. gegeben. Es sei daher sachgerecht, dass die E. Q2. B. durch die Versetzung der Klägerin für die Ausübung nicht von der Beurlaubung suspendierter Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zuständig werde.
7Die Klägerin hat am 12. April 2012 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 12 L 479/12 – gestellt. Die erkennende Kammer hat durch Beschluss vom 16. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 921/12 – zurückgewiesen.
8Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Da ihre Beurlaubung von der Versetzung unberührt bleibe, könne kein dienstlicher Grund für die Versetzung vorliegen. Denn ihre Rechtsbeziehung zur J9. H. sei allein arbeitsvertraglich geregelt, so dass beamtenrechtlich unerheblich sei, wer – gesellschaftsrechtlich – Einfluss auf die J. H. nehmen könne. Die Versetzung verstoße gegen § 3 Ziffer 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16. Oktober 2003, wonach die dienstrechtliche Zuständigkeit der Q. für die zur J10. beurlaubten Beamten nach dem Gesellschafterwechsel unberührt blieben. Durch die Versetzung entgingen ihr auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung normierte Vorteile. Weiter sei nicht erkennbar, dass ihr durch die Versetzung ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne übertragen werde. Das abstrakt-funktionelle Amt sei durch einen Aufgabenkreis in einer bestimmten Behörde gekennzeichnet. Dieser sei nicht ersichtlich.
9Die Klägerin beantragt,
10die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie trägt zur Begründung vor: Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dienstlichen Gründe in § 28 Abs. 2 BBG sei ein eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsumfang zu berücksichtigen. Als unbestimmter Rechtsbegriff sei das Merkmal zwar gerichtlich voll überprüfbar, die vorgelagerte Frage, wie der Dienstherr sein Organisationsrecht ausübe, jedoch nicht. Ein dienstlicher Grund für die Versetzung liege, wie süddeutsche Verwaltungsgerichte in Parallelverfahren zutreffend entschieden hätten, vor. Es seien auch in Bezug auf beurlaubte Beamte dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, etwa Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen. Insoweit divergiere z. B. zwischen der E. Q. B. und der E. Q2. B. die Beförderungsentscheidungen vorgelagerte Frage der Bewertung von Arbeitsposten. Ein dienstlicher Grund für die Versetzung sei auch darin zu erblicken, dass die E. Q. B. nach der Veräußerung der J11. H. keinen Einfluss mehr auf Beschäftigungsmöglichkeiten habe. „Faktisch“ seien amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten bei der E. Q. B. nicht mehr vorhanden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Der Bescheid des Vorstandes der E. Q. B. vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG liegen nicht vor.
18Jedoch ist die Versetzungsverfügung formell rechtmäßig. Die E. Q. B. hörte die Klägerin vor Erlass des belastenden Verwaltungsaktes durch Schreiben vom 18. Mai 2011 gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ordnungsgemäß an. Das Mitbestimmungsverfahren wurde rechtsfehlerfrei durchgeführt. Die Versetzung der Klägerin war gem. § 29 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG – iVm § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Das zuständige Bundesministerium der Finanzen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG) wies die Empfehlung der Einigungsstelle vom 14. September 2011, Personalmaßnahmen hinsichtlich der Klägerin zu unterlassen (vgl. § 29 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PostPersRG), durch Entscheidung vom 17. Januar 2012 ordnungsgemäß zurück. Der Betriebsrat der aufnehmenden Aktiengesellschaft E. Q2. B. , NL C2. F. hat der Versetzung am 22. Juni 2011 zugestimmt.
19Nach § 28 Abs. 2 BBG, der gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 PostPersRG auch auf bei Q. beschäftigte Beamte Anwendung findet, ist eine Versetzung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Da die Klägerin keine Zustimmung erteilt hat, müssen für die Versetzung nach § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG dienstliche Gründe vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen – die Versetzung ohne Zustimmung des Beamten ist ein belastender Verwaltungsakt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012. Das bedeutet, dass die Kammer nur die bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten als tragend genannten Gründe einer Bewertung unterzieht. Hierauf hat sie bereits in ihrem Beschluss vom 16. Juli 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – 12 L 479/12 – (S. 5 unten bis S. 6 oben) hingewiesen.
20Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Plog/Wiedow, BBG Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2012, § 28 BBG Rn. 56.
21Zum Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Gründe hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 920/12 –, juris Rn. 11 ff., ausgeführt:
22„Der Begriff der "dienstlichen Gründe" umfasst - seiner offensichtlichen Zweckrichtung entsprechend - die personellen Erfordernisse, die aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung folgen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Schnellenbach, a.a.O., § 4 Rn. 15, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011, § 28 Rn. 27.
24Solche Gründe können bei den privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Q. nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 -, a.a.O.; einschränkend Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 2006, § 4 Rn. 3, die bei der Versetzung eines Beamten von einem Q. zu einem anderem Q. bezogen auf die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses einen strengeren Maßstab als im öffentlichen Dienst für angezeigt halten und eine Versetzung, mit der sich die Aktiengesellschaft lediglich Kostenvorteile verschaffen will, für nicht statthaft erachten.
26Der Begriff der - hier im vorgenannten Sinne zu verstehenden - "dienstlichen Gründe" ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Soweit allerdings der Dienstherr diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Rahmen seines Organisationsrechts verwaltungspolitisch prägt, unterliegen die entsprechenden Vorgaben mit Blick auf die insoweit gegebene Beurteilungsprärogative nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
27Vgl. Kugele, a.a.O., § 28 Rn. 27, m.w.N.
28Maßgebender Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind die bei Erlass der Versetzungsverfügung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle des - hier eingelegten - Widerspruchs die bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Umstände.
29Vgl. statt aller: Lemhöfer, a.a.O., BBG § 28 Rn. 56.
30In Anwendung dieser Grundsätze spricht hier ganz Überwiegendes dafür, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012 keine (hinreichenden) dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen haben; auch dem (berücksichtigungsfähigen ergänzenden) Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sind solche Gründe nicht zu entnehmen.
31In den angefochtenen Verfügungen hat die Antragsgegnerin als dienstlichen Grund (nur) das Erfordernis behauptet, die Dienstherrenbefugnisse - z.B. die Befugnisse in Bezug auf Beurlaubungen, Nebentätigkeiten und disziplinare Sachverhalte - zukünftig von dem Q3. E. Q2. B. wahrnehmen zu lassen, weil (nur) dieses die wirtschaftliche Ausrichtung der J12. H. bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Arbeitnehmer dieser H. nehmen könne; solche Einflussmöglichkeiten und ein entsprechendes Interesse habe die E. Q. B. nicht mehr. Mit der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin das dargelegte personalwirtschaftliche Interesse noch ergänzend dahin erläutert, dass es auch um Beförderungsentscheidungen und Beurteilungen gehe. Ferner hat sie auf Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte
32- vgl. VG München. Beschluss vom 23. Februar 2012 - M 21 S 12.424 -, n.v., und VG Stuttgart, Urteile vom 11. Juni 2012 - 8 K 790/12 - und - 8 K 126/12 - (beide - nicht veröffentlichten - Urteile des VG Stuttgart sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin rechtskräftig; zu dem Urteil 8 K 126/12 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 S 1580/12 -, n.v.) -
33hingewiesen. Diese haben ein nachvollziehbares dienstliches Interesse der Antragsgegnerin und nicht der E2. Q. B. anerkannt, die derzeit noch sonderbeurlaubten Beamten schon während einer laufenden Beurlaubung zu derjenigen Aktiengesellschaft zu versetzen, in deren Tochterunternehmen diese Beamten gerade beschäftigt seien, weil bei einem Wegfall der Sonderbeurlaubung der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nur unter Rückgriff auf das Instrument der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden könne; hierfür komme nur die E. Q2. B. in Betracht.
34Dies alles überzeugt auch bei Zugrundelegung einer im o.g. Sinne nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht. Zunächst ist nicht nachvollziehbar dargelegt oder sonst ersichtlich, weshalb es für die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse (bislang durch die E. Q. B. ) erforderlich oder auch nur sinnvoll sein soll, dass die ausübende Aktiengesellschaft einen mittelbaren, nämlich gesellschaftsrechtlich vermittelten Einfluss auf die Gesellschaft hat, für welche ein sonderbeurlaubter Beamter - hier die Antragstellerin - im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (im Falle der Antragstellerin: 12. März 2012) tätig war. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Beurlaubung vom Dienst nach § 13 SUrlV nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Folge hat, dass der Beamte für den betreffenden Zeitraum von der ihn grundsätzlich treffenden Pflicht zur Dienstleistung nebst den darauf jeweils bezogenen Einzelpflichten entbunden ist.
35Vgl. BVerwG; Urteil vom 7. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231 = ZBR 2000, 387 = juris, Rn. 18 f.; Lemhöfer, a.a.O., BBG a.F. § 89 Rn. 48.
36Dass es zumindest sinnvoll sein könnte, dem Dienstherrn oder der für ihn handelnden Aktiengesellschaft bezogen auf die Arbeitsleistung des Beamten, welcher zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit bei einem privatrechtlichen Unternehmen beurlaubt ist und dort seinem Arbeitsvertrag entsprechend eingesetzt wird, die Möglichkeit einer (nur) mittelbaren Einflussnahme einzuräumen, erschließt sich jedenfalls ohne weitere - hier fehlende - Erläuterung nicht. Nichts anderes gilt insoweit, als die Ausübung solcher Befugnisse des Dienstherrn betroffen ist, welche diesem während der Beurlaubung verbleiben. Insoweit hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2012 (Seite 7) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die E. Q. B. unproblematisch im Jahr 2007 erstmals Sonderbeurlaubungen ausgesprochen, diese turnusgemäß verlängert sowie die verbleibenden Dienstherrenbefugnisse wahrgenommen hat, obwohl sie schon seit 2003 (genau: seit der mit Wirkung vom 1. November 2003 erfolgten Übernahme der zuvor von der E2. Q. B. vollständig gehaltenen Anteile an der J13. H. durch die E. Q2. C. I. H. ) keinerlei Einfluss mehr auf die J14. H. hat.
37Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Bewertung angesichts der vollzogenen Entflechtung der E2. Q. B. aus dem Konzern E. Q2. E1. durch die bis Ende Februar 2012 erfolgte Übernahme von mehr als 90 Prozent der Anteile der E2. Q. B. durch die E. C1. B. ändern könnte. Denn dieser Wechsel der Mehrheitsgesellschafter lässt den Fortbestand der E2. Q. B. als Q4. und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie deren Status unberührt; nichts anderes kann dementsprechend für die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen gelten.
38So schon VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 13 L 456/12 -, n.v. (BA S. 5).
39Ob das unter Hinweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte München und Stuttgart erfolgte Beschwerdevorbringen überzeugt, es sei zweckmäßig, die in Rede stehende Versetzung schon im Vorfeld einer zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs ggf. tatsächlich erforderlich werdenden Zuweisung vorzunehmen, muss nicht entschieden werden. Denn die Antragsgegnerin hat solche Gründe der Vorsorge bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht ansatzweise ins Feld geführt und ist deshalb gehindert, diese nun im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren noch nachzuschieben. Unabhängig davon erschließt es sich ohne weitere - hier fehlende - Erläuterung auch nicht, weshalb im Falle einer - ggf. auch vorzeitigen - Beendigung der Sonderbeurlaubung und Tätigkeit der Antragstellerin für die J15. H. eine etwa erforderlich werdende Zuweisung der Antragstellerin zu einem geeigneten Beschäftigungsunternehmen nicht auch durch die E. Q. B. (zu einem ihrer Tochterunternehmen) vorgenommen werden könnte, sofern diese nicht schon selbst eine geeignete Beschäftigung anbieten kann. Sofern in der Argumentation der angeführten Verwaltungsgerichte mitschwingen sollte, dass eine Zuweisung gerade zur J16. H. in Rede stehen könnte, dürfte es sich im Übrigen mit Blick auf die bei dieser Argumentation vorausgesetzte Beendigung von Beurlaubung und Arbeitsvertrag gerade in Bezug auf diese H. um eine allenfalls theoretisch denkbare Fallgestaltung handeln. Dies wird hier ohne Weiteres dadurch deutlich, dass nach dem Ende der Beurlaubung keineswegs eine Zuweisung zur J17. H. in Rede gestanden hat.“
40Diesen Erwägungen tritt die Kammer bei und macht sie sich zu eigen.
41Die hiergegen im vorliegenden Klageverfahren erhobenen Einwände der Beklagten verfangen nicht.
42Der Hinweis, es sei sachgerecht, dienstrechtliche Entscheidungen von der E. Q2. B. treffen zu lassen, weil diese zumindest mittelbar Einfluss auf die Beamten habe, lässt die unterschiedlichen Ebenen der Prüfungsdichte bei unbestimmten Rechtsbegriffen unberücksichtigt.
43Der Begriff der dienstlichen Gründe in § 28 Abs. 2 BBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung. Die Nachprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Versetzung durch die Verwaltungsgerichte ist demgemäß grundsätzlich unbeschränkt. Soweit die dienstlichen Gründe aber auf Gesichtspunkte („Faktoren“) zurückgehen, hinsichtlich derer eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese unberührt.
44Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 4 Rn. 43.
45Unter diesen Faktoren sind Vorfragen zu verstehen, die ihrerseits das dienstliche Bedürfnis prägen.
46BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 – BVerwGE 26, 65 ff., 76.
47Beispiele für derartige Faktoren sind etwa die organisationsrechtliche Bewertung eines Dienstherrn, ob freie besetzbare Stellen (bei einem Q4. ) vorhanden sind, oder die in seinem Organisationsermessen stehende Entscheidung, (bestimmte) Beamten in Beförderungsverfahren auf Beförderungslisten zu führen und damit um Beförderungsplanstellen konkurrieren zu lassen. Insoweit beschränkt sich die Rechtsprüfung auf eine Willkürkontrolle,
48vgl. zum zweiten genannten Beispiel: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 12 L 1512/13 –, juris Rn. 38 ff; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris Rn. 56 ff.
49Vor diesem Hintergrund geht die von der Beklagten für die dienstlichen Gründe herangezogene Begründung – die Dienstherrneigenschaft sei von dem Q4. auszuüben, das gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die J18. H. ausüben könne – jedoch nicht auf Faktoren zurück, für die eine Beurteilungsermächtigung besteht. Das Argument, die Dienstherrnverantwortung müsse von der Gesellschaft wahrgenommen werden, die gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die J19. H. habe, ist keine derartige verwaltungsorganisatorische und mithin im Bereich verwaltungspolitischen Ermessens anzusiedelnde Vorfrage, sondern der die Organisationsmaßnahmen tragende Grund und damit voll gerichtlich überprüfbar. Dass diese Begründung den dienstlichen Grund des § 28 Abs. 2 BBG nicht trägt, haben die Kammer und das OVG NRW im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eingehend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach ausgesprochenen Sinnhaftigkeit der Versetzung.
50Unerheblich ist das Vorbringen im Klageverfahren, die E. Q. B. könne eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin nicht sicherstellen, da „faktisch“ keine Stellen vorhanden seien. Denn maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wie dargelegt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2012. Der in dem Beschluss vom 27. September 2012 – 4 S 1580/12 – (S. 4 unten) geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, es liege auf der Hand, dass die Sicherstellung amtsangemessener Beschäftigung durch das die J20. H. beherrschende Unternehmen einen dienstlichen Grund trage, kann, da derartiges hier weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid und mithin nicht bis zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ausgeführt worden ist, bereits aus diesem Grund nicht näher getreten werden.
51Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2013 – 1 K 899/12 –, S. 10 f., nach Auflösung der J21. H. sei der Beschäftigungsanspruch von der E. Q2. B. einzulösen. Die Argumentation stützt sich auf einen Sachverhalt, wie er sich nach Erlass des Widerspruchsbescheides entwickelt hat. Soweit auf Seite 11 des Urteils ausgeführt wird, auch während der Beurlaubung der Beamten bestehe ein „nachvollziehbares personalwirtschaftliches Interesse“ an der Versetzung der Beamten zum beherrschenden Unternehmen, weil diesem zur künftigen Sicherstellung des Beschäftigungsanspruches die Befugnisse des § 4 Abs. 4 PostPersRG zustehen müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Während der Sonderbeurlaubung eines Beamten ist dessen Beschäftigungsanspruch suspendiert, so dass die Sicherstellung des Beschäftigungsanspruches keine aktuelle Relevanz besitzt. Nach dem Ende der Beurlaubung, von dem weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid die Rede ist, hat der Dienstherr zwar den Beschäftigungsanspruch zu erfüllen. Warum dieser Anspruch jedoch nicht auch durch die E. Q. B. erfüllt werden kann, erschließt sich der Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Auffassung des OVG NRW aber nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass bei der Q. B. überhaupt keine Stellen für von der J22. H. zurückkehrende Beamte (rechtlich) zur Verfügung ständen; es wird lediglich offen formuliert, amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten seien „faktisch“ nicht mehr vorhanden.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren musste gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden, da sie aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage der Klägerin im Hinblick auf die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.