Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 6 CS 19.481

bei uns veröffentlicht am02.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 S 18.989, 13.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Februar 2019 - B 5 S 18.989 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.656,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Er war mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf am 1. September 2016 in den Dienst als Polizeimeisteranwärter in die Bundespolizei eingetreten. Mit Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 10. Juli 2017 entließ ihn die Antragsgegnerin gemäß § 2 BPolBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BBG wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe am 1. September 2016 im Flur eines Unterkunftsgebäudes deutlich hörbar „Sieg Heil!“ gerufen. Diese Äußerung begründe unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz des Handelns Zweifel an der Verfassungstreue und an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung würden verstärkt durch ein überwiegend negatives Persönlichkeits- und Leistungsbild, das der zuständige Lehrgruppenleiter aufgrund der bisherigen Leistungen erstellt habe. Zwar sei bei Ausübung des Entlassungsermessens die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit gegeben werden solle, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst komme aber dann in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel bestünden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen könne. Davon sei auszugehen.

Den Widerspruch des Antragstellers wies die Bundespolizeiakademie mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2018 als unbegründet zurück. Über die daraufhin erhobene Klage zum Verwaltungsgericht ist bislang nicht entschieden.

Am 20. September 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2019 abgelehnt. Es bestünden bereits Bedenken, ob der Antrag wegen des langen Zuwartens überhaupt noch als zulässige Rechtsausübung angesehen werden könne. Das könne dahinstehen, weil er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen (Haupt- und Hilfs-) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in vollem Umfang weiterverfolgt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 1, 4 VwGO), aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 10. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2018 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist - bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung - rechtmäßig, sodass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (1.). Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieser Maßnahme; die Begründung, welche die Bundespolizeiakademie hierfür gegeben hat, genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (2).

1. Die fristlose Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bescheid vom 10. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2018 ist rechtmäßig.

a) Ob die Bundespolizeiakademie den Antragsteller ursprünglich zu allen für entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkten, insbesondere zu dem im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigten „Persönlichkeits- und Leistungsbild“, ausreichend angehört hat, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 VwVfG ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls dadurch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, dass der Antragsteller seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen konnte und die Behörde diese ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Die Rüge, in der Entlassungsverfügung selbst sei insoweit kein „Sachverhalt“ für das zugrunde gelegte Persönlichkeits- und Leistungsbild dargelegt worden, geht fehl; denn die Bescheidsgründe enthalten - wenn auch nicht unter der Überschrift „Sachverhalt“ - eine umfangreiche Zusammenstellung sehr konkreter Anknüpfungstatsachen aus dem Ausbildungszeitraum Februar bis Juni 2017 (S. 10 bis 13 des Bescheids). Ob diese inhaltlich tragen, ist keine Frage der formellen Anhörungspflicht, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.

b) Die Entlassung ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers ist § 2 BPolBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BBG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ hat nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Es genügt zur Rechtfertigung der Entlassung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267/268).

Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf allgemein eingeräumte weite Entlassungsermessen ist durch § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG dahin eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG qualifizieren ist (etwa OVG RhPf, B.v. 30.7.2004 - 2 B 11152/04 - NVwZ-RR 2005, 253 zur Entlassung eines Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst), sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst - wie hier - für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (z.B. OVG NW 18.2.2019 - 6 B 1551/18 - juris Rn. 17 m.w.N. zur Entlassung eines Kommissaranwärters). Die Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47.09 - juris Rn. 6).

Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn - mit Blick auf den Antragsteller also des (mittleren) Polizeivollzugsdienstes - nicht gerecht wird. Insoweit genügen entgegen der Ansicht der Beschwerde bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 Satz 1 BBG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267/268; BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 22; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 - 2 B 174/18 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 18.2.2019 - 6 B 1551/18 - juris Rn. 20). Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher nicht von dem Nachweis eines Dienstvergehens abhängig (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 209).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4).

bb) In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entlassung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bundespolizeiakademie ist weder von einem unzureichend oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen noch hat sie mit der Annahme von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter die Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums überschritten.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedurfte es keiner besonderen oder weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. Die Entlassungsvorschrift des § 37 BBG verlangt - anders als § 34 Abs. 4 Satz 2 BBG für die Entlassung von Beamten auf Probe wegen eines Dienstvergehens, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte - nicht die entsprechende Anwendung der §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes. Die Entlassungsbehörde hat vielmehr nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz des § 28 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen von Amts wegen bestimmt und nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Dem genügt die Sachverhaltsaufklärung der Bundespolizeiakademie nicht nur hinsichtlich des - im äußeren Hergang unstreitigen - Ausrufs „Sieg Heil!“ am Abend des 1. September 2016 im Flur eines dienstlichen Unterkunftsgebäudes, sondern auch mit Blick auf das in den folgenden Ausbildungsmonaten vom Antragsteller gezeigte Leistungs- und Persönlichkeitsbild. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das eingeleitete Disziplinarverfahren nicht fortgeführt worden ist, steht weder der Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse noch der Entlassungsentscheidung selbst entgegen.

(2) Die Bundespolizeiakademie durfte aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die sie in nicht zu beanstandender Weise getroffen und in der Entlassungsverfügung aufgeführt hat, davon ausgehen, dass berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei bestehen und damit ein Grund für die sofortige Entlassung vorliegt.

In das Beamtenverhältnis darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG gehört es zu den Grundpflichten eines Beamten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die Verfassungstreuepflicht ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG und zudem ein Merkmal der persönlichen Eignung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 7 Rn. 10 m.w.N.).

Ein (weiterer) Unterfall der persönlichen Eignung ist die charakterliche Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Das erfordert eine - dem Dienstherrn vorbehaltene und von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbare - wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, B.v. 20.7.2016 2 B 17.16 - juris Rn. 26; OVG Bremen, B.v. 13.7.2018 - 2 B 174.18 - juris Rn. 10). Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.

Die Bundespolizeiakademie ist auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Antragstellers bestehen.

Der Antragsteller hat am 1. September 2016, dem Tag des Dienstantritts, abends im Flur eines Unterkunftsgebäudes im Beisein von zwei weiteren Polizeimeisteranwärtern die Parole „Sieg Heil!“ gerufen, und zwar so laut, dass sie von einer Ausbilderin in ihrer Unterkunft gehört wurde. Diese Parole hat einen offenkundigen nationalsozialistischen Symbolgehalt, was dem Antragsteller auch bewusst war. Auch wenn er sie wohl nicht öffentlich geäußert und deshalb den objektiven Straftatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt hat, so hat er sie doch im Beisein von zwei Kollegen in einem Unterkunftsgebäude und für andere deutlich hörbar gerufen. Zur Erklärung hat er zunächst, die Idee des einen Kollegen für eine Ausrede aufgreifend und wie später eingestanden, wahrheitswidrig angegeben, er habe seinen Begleitern lediglich eine wenige Tage zuvor erlebte Begebenheit geschildert. Später gab er an, er habe mit dem Ausruf lediglich sein missbilligendes Erstaunen über Gebäude und Erscheinungsbild der besichtigten Unterkunft zum Ausdruck bringen wollen. Aus der Sicht der beiden Kollegen erfolgte der Ausruf allerdings ohne erkennbaren Grund.

Schon der laut hörbare und für die Umstehenden anlasslose Ausruf „Sieg Heil!“ in einem dienstlichen Unterkunftsgebäude begründet Zweifel daran, dass der Antragsteller Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Der Ausruf mag aus jugendlicher Unbesonnenheit erfolgt und kein Ausdruck entsprechender politischer Gesinnung sein. Gleichwohl erweckt die lautstarke Verwendung einer eindeutig und für jeden erkennbar nationalsozialistischen Parole den Eindruck einer ideologischen Nähe. Hinzu treten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst, auf welche sich die Bundespolizeiakademie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ohne Rechtsfehler gestützt hat und welche die Entlassung selbstständig tragen.

Zum einen stellt der laute Ausruf der Parole - unabhängig vom Gesichtspunkt der Verfassungstreue - ein nicht unerhebliches Dienstvergehen dar, auch wenn er außerhalb der Dienstzeit, allerdings innerhalb einer dienstlichen Unterkunft gegenüber Anwärterkollegen, erfolgt ist. Der Antragsteller hat damit gegen die ihm nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG obliegende Pflicht verstoßen, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbaren Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem im freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2001 - 1 DB 15.01 - NVwZ 2001, 1410/1412; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.6.2013 - OVG 6 S 1.13 - juris Rn. 36). Eine solche muss sich der Antragsteller vorhalten lassen. Dass der laute „Sieg Heil!“- Ruf den Schein der Sympathie für den Nationalsozialismus hervorruft, war für ihn erkennbar.

Zum anderen verstärkt das in der Entlassungsverfügung dargelegte und anhand einer Reihe von konkreten Umständen belegte Persönlichkeits- und Leistungsbild, das der Antragsteller in den Ausbildungseinheiten über mehr als ein halbes Jahr hinweg gezeigt hat, die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Aus der teilweise mangelnden Distanz- und Respektlosigkeit gegenüber Ausbildern und Vorgesetzten, dem Mangel an Engagement für die Ausbildung, den überwiegend ungenügenden Leistungen durfte die Antragsgegnerin den Schluss ziehen, dass der Antragsteller der von ihm als Polizeivollzugsbeamter erwarteten Loyalität, Zuverlässigkeit und Dienstauffassung nicht genügen wird. Zwar mag sein Diensteifer dadurch erlahmt sein, dass gegen ihn als Folge des „Vorfalls“ am 1. September 2016 nicht nur ein Straf- und Disziplinarverfahren geführt worden ist, sondern er teilweise auch von Unterrichten entbunden und über eine sich hinziehende Zeitdauer „im Fokus“ der Ausbilder war. Insoweit muss der Antragsteller sich aber entgegenhalten lassen, dass er diese - selbstverschuldeten - Umstände nicht als besonderen Ansporn zur Bewährung verstanden, sondern im Gegenteil mit deutlich eingeschränkter Leistung reagiert hat.

(3) Die Antragsgegnerin durfte aus diesen Gründen ohne Rechtsfehler von begründeten Zweifeln an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst ausgehen, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit entgegenstehen würden. Deshalb war es gerechtfertigt, ihn in Ausnahme zu der Sollvorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

2. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entlassungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Das ist von der Bundespolizeiakademie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Aufgrund der die fristlose Entlassung rechtfertigenden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn wird der Sofortvollzug insbesondere gerechtfertigt durch das öffentliche Interesse an einem ungestörten Dienstbetrieb und durch das fiskalische Interesse, einen wohl ungeeigneten Anwärter nicht bis zum rechtskräftigen Anschluss des voraussichtlich erfolglosen Hauptsacheverfahrens zu alimentieren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.