Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
– Unterstützung der Projektmanager bei der Planung und Durchführung ihrer Projekte,
– Unterstützung bei der Erstellung von Projektplänen für kleine/mittlere Projekte oder Teilprojekte nach Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben,
– Mitwirken bei der Terminverwaltung, dem Ressourcenmanagement, der Koordination und Dokumentation von Projektmeetings/Workshops sowie
– Mitwirkung bei der Aufbereitung von Präsentationen und Schulungsunterlagen.
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung vom 15.12.2017 zur Organisationseinheit T. Placement Services am Beschäftigungsort …95 D … wiederherzustellen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. März 2014 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 21. März 2014 wiederherzustellen.
5Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich geltend zu lassen.
61. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Anordnung des Sofortvollzuges keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Anordnung gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vielmehr hinreichend begründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 2 f. des Beschlussabdrucks. Darin hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung
7– vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, und vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N. –
8u.a. ausgeführt, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Bereits deshalb greift das (substanzlose) Beschwerdevorbringen nicht durch, nach welchem die „Begründungsansätze“ der Antragsgegnerin „realitätsfern“ sein sollen bzw. „strapazieren“. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat darauf hin, dass die in Rede stehende Begründung gerade auch Argumente zur Eilbedürftigkeit enthält, die über diejenigen Umstände hinausgehen, welche bereits die Zuweisung selbst rechtfertigen: Dies betrifft die Hinweise auf die aktuell und nur zurzeit bestehende Beschäftigungsmöglichkeit, auf die Notwendigkeit, anderenfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt zu rekrutieren, sowie auf die Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme bei einem Abwarten des möglicherweise lang andauernden Hauptsacheverfahrens. Das weitere Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin versehe jede Zuweisungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und mache damit den Ausnahme- zum Regelfall, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ihm liegt ein falsches Verständnis von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde. Diese Vorschrift zwingt die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dann aber, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden, dass also in allen vergleichbaren Fällen die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Deshalb ist es auch nicht schädlich, sondern eher angemessen, wenn insoweit vergleichbare Begründungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben.
9Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2011– 1 B 628/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 7. Januar 2014 – 1 B 1334/13 –, BA S. 3, n.v.
102. Ferner wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege hier das Suspensivinteresse, da die angefochtene Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Die Frage einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Betriebsräte der abgebenden und der aufnehmenden Stelle ist allerdings nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdevorbringens und bedarf daher hier keiner weiteren Erörterungen. Denn auf den Vortrag in der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. August 2014, die ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte werde mit Nichtwissen bestritten, ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden, und nach erfolgter Akteneinsicht haben diese dem Senat mit Schriftsatz vom 3. September 2014 mitgeteilt, dass ergänzender Vortrag zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorgang nach erfolgter Überprüfung nicht mehr beabsichtigt sei. Dies versteht der Senat dahin, dass der Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Betriebsräte nicht mehr aufrechterhalten wird. Jedenfalls ist er aber nicht ausreichend dargelegt.
11a) In materieller Hinsicht wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die eingehend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die ihm zugewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen.
12Dieser Bewertung hält der Antragsteller entgegen, ihm sei eine nur nach der „Papierform“, nicht aber tatsächlich eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Nur auf den Text einer Verfügung abzustellen öffne der „Willkür in der Praxis Tür und Tor“; zumal die Verwaltungsgerichte keine Sachverständigengutachten zur Amtsangemessenheit einholten und die Deutsche Telekom AG „immer wieder 'dabei erwischt'“ worden sei, amtsangemessene Aufgaben zu benennen, aber minderwertige Aufgaben zu übertragen. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit amtsangemessen sei, erfordere eine ordnungsgemäße Bewertung der Aufgaben. Diese wiederum verlange die Prüfung, welche Einzeltätigkeit mit welchem Prozentsatz der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Die Annahme einer ordnungsgemäßen Bewertung stelle auch deshalb ein „Verschließen der Augen vor den Realitäten“ dar, weil nahezu sämtliche summarischen Darstellungen der Tätigkeitsinhalte von Herrn I. P. erstellt worden seien, der kein ausgewiesener Dienstpostenbewerter sei und (nur) ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 BBesO bekleide.
13Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die (sinngemäße) Behauptung, es bestehe eine regelmäßige oder doch zumindest häufige Differenz zwischen dem Inhalt von Zuweisungsverfügungen einerseits und den dann tatsächlich durch das Zuweisungsunternehmen übertragenen Tätigkeiten andererseits, ist in ihrer Allgemeinheit schon substanzlos. Schon deshalb führt sie nicht auf die hier auch durch sonst nichts gestützte Annahme, die erfolgte Bewertung der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, nahezu alle Dienstpostenbewertungen seien von dem hierzu nicht befähigten Herrn P. vorgenommen worden. Denn dieses Vorbringen bleibt – auch bei Einbeziehung des ergänzenden Schriftsatzes vom 23. September 2014 – im Wesentlichen substanzlos und würde zudem auch bei hinreichender Substantiierung und Herstellung eines Bezuges zum vorliegenden konkreten Fall nicht schon den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung der zugewiesenen Tätigkeit erlauben, weil hierdurch die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird. Schließlich greift auch das Vorbringen nicht durch, eine ordnungsgemäße Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit verlange die Prüfung, welche Einzeltätigkeit mit welchem Prozentsatz der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Es kann nicht verlangt werden, dass die einzelnen Teiltätigkeiten aus dem Tätigkeitskatalog mit einer jeweils bestimmten, etwa prozentualen Gewichtung versehen werden. Denn dies liefe allgemein dem Sinn der Zuweisungsverfügung und konkret § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zuwider, wonach das aufnehmende Unternehmen zur Erteilung von Anordnungen befugt ist, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert, ihm also in Form des Direktionsrechts gerade eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugebilligt wird.
14Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2011– 1 B 277/11 –, juris, Rn. 18 = NRWE.
15b) Ferner macht der Antragsteller geltend, die ihm von der VCS GmbH tatsächlich abgeforderten Tätigkeiten seien nicht amtsangemessen, es handele sich vielmehr um unsinnige beschäftigungstherapeutische minderwertige Tätigkeiten. In der Anfangsphase habe er Papierstapel durchsucht und geordnet sowie Rechnungsbelege herausgenommen. Seit einigen Wochen sei er im Projekt „Validierung“ eingesetzt, wobei er zurückgelaufene Schreiben der Deutschen Telekom AG an Kunden am Bildschirm als Rechnung bzw. Mahnung einzuordnen, die Kundennummer einzugeben und die Enter-Taste zu betätigen habe. Ferner arbeite er seit einer Woche zusätzlich im Projekt „Congstar“. Entsprechend einer etwa 10minütigen Einweisung müsse er insoweit Namen, Vornamen und Auftragsnummer in eine Vorgabemaske eintragen. Diese Tätigkeiten seien „stupide“; früher hätte man gesagt, dass dies Tätigkeiten für jemanden seien, „der Vater und Mutter erschlagen hat.“
16Dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2014 greift nicht durch. Sollte nämlich die VCS GmbH den Antragsteller tatsächlich nicht nur in einer (neuerlichen) Anfangsphase – etwa nach seinem unbezahlten Sonderurlaub vom 21. Juli 2014 bis zum 19. August 2014 –, sondern dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei diesem Betrieb auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keine Einfluss auf die Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Soweit eine Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.
17Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2013 – 1 B 546/13 –, BA S. 3 f., n.v., m.w.N., und vom 7. November 2012– 1 B 849/12 –, juris, Rn. 24 = NRWE.
18Dass dies, wie der Antragsteller meint, mit Blick auf die Dauer von Verwaltungs- und Klageverfahren keine zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darstellt, ist nicht ersichtlich. Das gilt zunächst schon vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Telekom AG ein vitales Interesse daran haben wird, sich bei der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse rechtmäßig zu verhalten, also auf die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer Verfügungen zu dringen. Außerdem besteht für einen Beamten, der über längere Zeit nicht entsprechend der Zuweisungsverfügung eingesetzt wird und dies gegenüber der Deutschen Telekom AG ohne Erfolg moniert, die Möglichkeit, ggf. auch um Eilrechtsschutz nachzusuchen.
19c) Weiterhin richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei nur darauf hinzuweisen, dass dieses Merkmal hier mit Blick auf das mit der Zuweisung verfolgte Ziel – Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung des Antragstellers und Erfüllung der Pflicht, ihn amtsangemessen zu beschäftigen – gleichwohl erfüllt sei. Das hierauf bezogene Vorbringen kann der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich auf eine die erstinstanzliche Entscheidung nicht tragende Bemerkung bezieht und mit Blick auf die fragliche Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auch bei der hier vorzunehmenden Bewertung irrelevant ist. Deswegen sei hier nur noch ergänzend ausgeführt: Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = NVwZ 2009, 187 = juris) sei der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nur zu erfüllen, wenn der Beamte ihn auch geltend mache, geht offensichtlich und immer noch,
20vgl. die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüsse des Senats vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 19. August 2013 – 1 B 415/13 –, juris, Rn. 15 bis 17 = NRWE,
21fehl. Denn zum einen belegt der Kontext der Entscheidung, dass das Bundesverwaltungsgericht nur verdeutlichen wollte, dass derjenige Beamte, der sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beruft, nicht darauf verwiesen werden kann, sich auf freie Stellen zu bewerben. Zum anderen steht das Verständnis des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, welches in der Argumentation des Antragstellers zum Ausdruck kommt, in Widerspruch zu dessen beamtenrechtlichen Dienstpflichten (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Denn im Ergebnis führte seine Ansicht darauf, dass er jede Bemühung des Dienstherrn, ihn amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, durch die Weigerung, sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit in nahezu absurder Weise in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist.
22d) Weiterhin macht der Antragsteller geltend, die Zuweisung sei ihm nicht nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Zu den insoweit bei Meidung eines Umzugs sich ergebenden Fahrzeiten zwischen Wohnort (L. -C. ) und Dienstort (H. ) trägt er vor, die Fahrstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage unzumutbare vier Stunden, und die Fahrstrecke mit Pkw dauere ebenfalls vier und nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, zwei Stunden. Dieses Beschwerdevorbringen ist unsubstantiiert und auch tatsächlich falsch. Dem Verwaltungsvorgang ist zunächst zu entnehmen, dass die tägliche Gesamtfahrzeit (hin und zurück) mit dem Öffentlichen Personennahverkehr knapp vier Stunden betragen würde (Beiakte Heft 1, Blatt 24 f.). Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit überhaupt problematisch sein könnte, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn bei der Verwendung eines Pkws reduziert sich die werktägliche Gesamtfahrzeit (Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt) nach der Berechnung der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1, Blatt 26 bis 28), welche mit Blick auf die Länge der einfachen Strecke (77,90 km) und die weitgehende Einbeziehung von Autobahnen ohne Weiteres plausibel ist, auf 1:50 h. Dass ein solcher zeitlicher Aufwand in den heutigen Zeiten, in denen Arbeitnehmern zunehmend Mobilität abverlangt wird und viele Menschen weite Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort in Kauf nehmen, um in Arbeit zu gelangen und diese zu behalten, unzumutbar sein könnte, ist abwegig. Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung des Antragstellers auf einen Umzug, die der Antragsteller mit Blick das zusammen mit seiner Ehefrau gehaltene Eigenheim, deren Arbeitsstelle in L. und seine Besoldung nach A 7 für „hochkarätig zynisch“ und „menschenverachtend“ hält, hier schon nicht mehr entscheidungsrelevant. Gleiches gilt für eine – entgegen dem Beschwerdevorbringen im angefochtenen Beschluss nicht erfolgte – Verweisung des Antragstellers darauf, sich eine Zweitwohnung zu nehmen. Unabhängig davon und unter Berücksichtigung dessen, dass der Dienstherr bei einer beabsichtigten, den Dienstort ändernden Personalmaßnahme die sich aus der Lage des bisherigen Wohnorts für den Betroffenen und ggf. auch für seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen hat, muss der Antragsteller als Bundesbeamter, der grundsätzlich mit einer bundesweiten Verlagerung seines Dienstortes rechnen und dies gerade bei dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein berücksichtigen muss (§ 72 Abs. 1 BBG), im Regelfall Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zu einem durch eine Personalmaßnahme geänderten Dienstort ergeben, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen; dies gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
23Vgl. etwa zuletzt den Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 7 f. = NRWE, m.w.N.
24Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, den Antragsteller auf einen Umzug in die Richtung des ihm zugewiesenen Dienstortes zu verweisen, zumal der neue Wohnort so gewählt werden könnte, dass sich für beide Eheleute geringe Fahrzeiten ergeben. Mit Blick auf die angebliche finanzielle Unmöglichkeit für den Antragsteller, umzuziehen oder eine Zweitwohnung anzumieten, sei nur noch angemerkt, dass – erstens – das Eigenheim vermietet und eine andere Wohnung angemietet werden könnte
25Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, m.w.N.
26und dass – zweitens – gerade angesichts des Vorhandenseins von Wohneigentum nicht schon aus einer Besoldung (nur) nach A 7 BBesO gefolgert werden kann, ein Umzug oder die Anmietung einer Zweitwohnung übersteige die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen oder belaste diesen finanziell zumindest unzumutbar.
27Die behauptete Unzumutbarkeit der Zuweisung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag, der Antragsteller habe sich um seinen Vater kümmern müssen, der einen Verkehrsunfall erlitten habe; insoweit habe er sogar vom 21. Juli 2014 bis zum 19. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub genommen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon nichts von Substanz dafür, dass der Vater des Antragstellers auch gegenwärtig noch auf ein „Kümmern“ (welches?) durch den Antragsteller angewiesen ist und ob der Antragsteller sich aktuell tatsächlich noch „kümmert“. Unabhängig davon muss darauf hingewiesen werden, dass die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG.
28Näher hierzu: Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20 = NRWE; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde H. (Landrat) vom 12. November 2012, durch den der Kläger mit Ablauf des 30. November 2012 zur Ruhe gesetzt worden ist, rechtmäßig sei. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung bestünden nicht. Dem Kläger sei Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen zu erheben. Die Personalvertretung habe der Maßnahme zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte sei beteiligt worden. Auch in materiell-rechtlicher Sicht sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Das beklagte Land sei im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig i.S.v. § 116 LBG NRW als auch allgemein dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW sei. Diesen Schluss habe der Landrat zutreffend aus der Weigerung des Klägers gezogen, sich durch den Polizeiarzt auf seine Polizeidienst- bzw. allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Aus der Weigerung des Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, könne nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindere. Die darüber hinaus für eine solche Schlussfolgerung erforderliche rechtmäßige und hinreichend aussagekräftige Untersuchungsanordnung liege mit der Anordnung des Landrates vom 12. Juni 2012 ebenfalls vor. Schließlich stünden der Zurruhesetzung nicht die Regelungen in §§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW, 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG entgegen, da im Hinblick auf die vom Landrat angenommene allgemeine Dienstunfähigkeit weder die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung bestanden habe, noch der Einsatz auf einem nicht mehr die volle Verwendungsbreite erfordernden Dienstposten im Polizeivollzugsdienst in Betracht gekommen wäre.
5Diese weiter begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass der Landrat aus der Weigerung des Klägers, sich polizeiärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht auf dessen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit geschlossen habe.
6Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden kann. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln. Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amts- oder Polizeiarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung. Diese für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung setzt aber eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C
817.10 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 – und Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 2903/09 –, jeweils nrwe.de und mit weiteren Nachweisen.
9Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung wegen ihrer erheblichen Folgen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Urteile 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, und vom 26. April 2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., und Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, nrwe.de
11Anhaltspunkte dafür, dass die an den Kläger gerichtete Aufforderung des Landrats vom 12. Juni 2012, sich zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit einer polizeiärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt LRMD Dr. Q. beim LAFP NRW zu unterziehen, diesen Anforderungen nicht gerecht wird, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.
12Im Ausgangspunkt noch zutreffend legt der Kläger zu Grunde, dass es sich bei der Untersuchungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, Urteile vom 30. Mai 2013 und vom 26. April 2012, jeweils a.a.O. Dieser Rechtsprechung haben sich die mit dem Beamtenrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, jedenfalls soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2015, a.a.O., und vom 4. April 2014 – 1 A 1707/11 – sowie Beschlüsse vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 – und vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, jeweils nrwe.de.
14Der Kläger geht jedoch fehl, wenn er daraus folgert, dass es sich deswegen lediglich um eine „unverbindliche Bitte“ des beklagten Landes gehandelt habe. Die Untersuchungsanordnung stellt nämlich eine (verbindliche) gemischte dienstlich-persönliche Weisung dar. Ihr kommt (nur) wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlenden Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität zu. Auf die Verbindlichkeit der Weisung hat dieser Umstand keinen Einfluss.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 und Urteile vom 26. April 2012, jeweils a.a.O.
16Eine Verpflichtung des Dienstherrn, auf die Rechtsfolgen im Fall des Nichterscheinens ausdrücklich hinzuweisen, besteht demnach nicht. Im Übrigen bieten auch die Formulierungen in der Untersuchungsanordnung vom 12. Juni 2012 keinen Anhalt dafür, dass es sich dabei lediglich um eine „unverbindliche Bitte“ gehandelt haben könnte. Unabhängig davon wird in dem auf den „Widerspruch“ gegen die Untersuchungsanordnung an den Kläger gerichteten Schreiben vom 9. August 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser nicht von der Wahrnehmung des Untersuchungstermins entbinde.
17Mit Blick auf die rechtliche Einordnung der Untersuchungsanordnung kann der Dienstherr auch nicht – wie vom Kläger gefordert – einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Ebenso wenig lässt sich dem ein Anhaltspunkt für ein treuwidriges Verhalten des Dienstherrn entnehmen.
18Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass „das Procedere bereits schon aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 3. November 2010 feststeht“, lässt sich daraus nichts für die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung vom 12. Juni 2012 oder die Möglichkeit eines folgenlosen Fernbleibens von der Untersuchung herleiten. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Polizeiarzt LRMD Dr. Q. in seinem polizeiärztlichen Gutachten vom 3. November 2010 ausgeführt hatte: „(…) Eine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. der Polizeidienstfähigkeit besteht dann, wenn die depessionsaufrechterhaltenden Faktoren ausgeräumt werden können und eine stationäre psychotherapeutische Therapie stattgefunden hat. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beamte vorher zu einer anderen Kreispolizeibehörde im Land NRW versetzt wird.“ Daraus folgt jedoch nicht, dass eine erneute Untersuchungsanordnung ohne vorherige Versetzung des Klägers unzulässig wäre. Der Polizeiarzt kann insofern dem Dienstherrn keine zwingenden Vorgaben machen. Seine Aufgabe ist es (lediglich), aufgrund seines medizinischen Sachverstandes die Grundlage für nachfolgende Verwaltungsentscheidungen zu schaffen. Ob und in welcher Weise der Dienstherr den Vorschlägen des Polizeiarztes folgt, liegt in seiner Entscheidungsfreiheit. Unabhängig davon sollte der Kläger ohnehin – nachdem das Ministerium für Inneres und Kommunales einer Versetzung des Klägers vor der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zugestimmt hatte – an eine andere Kreispolizeibehörde (Warendorf) abgeordnet werden, um ihm einen „unbelasteten Neuanfang“ zu ermöglichen. Ein darauf hinführendes Gespräch hatte am 16. Dezember 2011 zwischen dem Kläger und der Kreispolizeibehörde X. stattgefunden. Diese Möglichkeit hat der Landrat u.a. mit Schreiben vom 9. März 2012 ausdrücklich bestätigt. Dass der vom Polizeiarzt LRMD Dr. Q. befürwortete Wechsel in eine andere Dienststelle nicht zwingend gerade im Wege einer Versetzung erfolgen musste, liegt auf der Hand. Im Übrigen hat auch der Polizeiarzt im Ergebnis nichts anderes gesagt. Das zeigt sich schon daran, dass an anderer Stelle seines Gutachtens von einer „Umsetzung“ die Rede ist.
19Der Einwand des Klägers, aus der mangelnden „Entscheidungsgewalt“ des Polizeiarztes folge, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, zum Untersuchungstermin zu erscheinen, greift nicht durch. Auch wenn es in der Zuständigkeit des Dienstherrn liegt, über die dienstrechtlichen Maßnahmen (Versetzung, Umsetzung, Abordnung, Zurruhesetzung) zu befinden, benötigt er doch, wenn wie hier eine Erkrankung des Beamten wesentlich zu berücksichtigen ist, regelmäßig medizinischen Sachverstand als Grundlage für seine Entscheidung. Nicht verständlich ist daher, weshalb der Kläger der vom Dienstherrn angeordneten Untersuchung nicht habe nachkommen müssen.
20Unerheblich ist es, dass der Kläger nach seinem Vorbringen stets bereit gewesen sei, sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der unteren Gesundheitsbehörde des Kreises H. zu unterziehen. Konkrete besondere Umstände, die eine Untersuchung beim zuständigen Polizeiarzt LRMD Dr. Q. (LAFP NRW) unzumutbar erscheinen ließen oder einer solchen sonst hätten entgegen stehen können, benennt der Kläger nicht. Allein der Umstand, dass der „Polizeiarzt (…) im Lager des Beklagten steht“, bietet entgegen der Auffassung des Klägers keinen hinreichenden Anhaltspunkt für dessen Voreingenommenheit. Soweit der Kläger anführt, er habe bereits mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde zu unterziehen, gibt dies nichts für die behauptete Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Untersuchung durch LRMD Dr. Q. her. Insbesondere wird nicht verständlich, weshalb die Untersuchung des Klägers hinsichtlich seiner Polizeidienstfähigkeit sowie seiner allgemeinen Dienstfähigkeit (nur) durch die untere Gesundheitsbehörde hätte durchgeführt werden dürfen.
21Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Polizeiarzt nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um eine Erkrankung des Polizeibeamten aus dem Bereich der psychosomatischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen zu diagnostizieren und/oder zu behandeln. Denn in einem solchen Fall ist ein Facharzt der entsprechenden Fachrichtung hinzuziehen, dessen fachärztliche Zusatzbegutachtung der Amtsarzt bzw. Polizeiarzt dann bei der Erstellung seines Gutachtens heranzieht.
22Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010, a.a.O., Rn. 8.
23Dementsprechend hatte das beklagte Land mit der Untersuchungsverfügung vom 12. Juni 2012 den Kläger bereits „vorsorglich“ darauf hingewiesen, dass es ggf. zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sein könne, fachärztliche Zusatzgutachten einzuholen. Dass der Kläger deswegen von vornherein nicht verpflichtet gewesen wäre, beim Polizeiarzt zu erscheinen, folgt daraus nicht.
24Grundsätzlich ohne Belang für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist es schließlich, ob und inwieweit die Dienstunfähigkeit durch ein Verhalten des Dienstherrn (mit) verursacht worden ist. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG ist ein dienstunfähiger Beamter in den Ruhestand zu versetzen. Das gilt auch für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie allgemein dienstunfähig sind (vgl. § 116 LBG NRW). Es wäre mit der Fürsorgepflicht unvereinbar, einen dienstunfähigen Beamten weiterhin im Dienst zu belassen. Daher bleibt es im vorliegenden Verfahren auch ohne Auswirkung, dass sich die straf- und disziplinarrechtlichen Vorwürfe, die der Kläger als Ursache seiner „seit dem 7. August 2007 bestehenden Erkrankung“ benennt, sämtlich als unbegründet erwiesen haben.
25Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Der Kläger trägt vor,
28„die 'grundsätzliche Bedeutung' folgt daraus, weil das VG Minden in seinem vorgenannten Urteil u.a. auf den Beschluss des OVG Münster vom 03.08.2010 – 6 B 1126/10 – hinweist, wonach die Beklagte 'zu Recht eine Begutachtung durch einen Polizeiarzt anordnen durfte', während nach dem anderweitigen Beschluss des OVG Münster vom 04.01.2010 – 6 B 1116/09 – die Begutachtung des Klägers durch einen 'Facharzt' (nicht: Polizeiarzt) erforderlich ist.“
29Zudem bestehe die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits auch zu der Frage,
30„bis wann eine Behörde einem Beamten konkret mitgeteilt haben muss, wenn aus einer Weigerung, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung – ob rechtmäßig oder nicht – zu unterziehen, für ihn dann negative Schlüsse gezogen werden können.“
31Soweit mit diesem Vorbringen überhaupt hinreichend konkrete Rechtsfragen aufgeworfen werden, lassen sie sich auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren u.a. unter Heranziehung der bereits ergangenen Rechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
32Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
33Vergeblich rügt der Kläger eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht. Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die als bloße Ankündigung eines möglichen künftigen Beweisantrags anzusehende Benennung der Zeugen Q1. T. (Personalratsvorsitzender) und K. N. -I. (Gleichstellungsbeauftragte) in dem Schriftsatz vom 5. August 2013 genügt nicht. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie D. I1. vom 29. November 2012 über den Gesundheitszustand bzw. die Genesungsaussichten des Klägers überreicht hatte.
34Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die bestrittene ausreichende Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten ausgeführt, dass die Personalvertretung der Maßnahme zugestimmt habe und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei. Beide seien zuvor ausreichend über den Sachverhalt informiert worden. Diese Feststellungen werden bestätigt durch die Verwaltungsvorgänge, wonach der Personalrat der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers unter dem 26. Oktober 2012 zugestimmt hat (Blatt 633 der Beiakte Heft 1). Der vorausgegangenen Bitte um Zustimmung vom 22. Oktober 2012 war eine zweiseitige Schilderung des Sachverhalts beigefügt (Blatt 634 f. der Beiakte Heft 1). Der Gleichstellungsbeauftragten ist eine Durschrift dieses an den Personalrat gerichteten Schreibens unter dem 23. Oktober 2012 zugeleitet worden (Blatt 630 der Beiakte Heft 1). Weshalb gleichwohl in Bezug auf die Beteiligungsrechte der benannten Stellen Bedenken bestehen könnten, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.
35Mit Blick auf die ärztliche Bescheinigung vom 29. November 2012 fehlt es im Übrigen an der Darlegung, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung vermutlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
38Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, - 2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, - 3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen, - 4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, - 5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.
(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.