Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205

bei uns veröffentlicht am13.07.2018

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 22. Juli 1962 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im mittleren technischen Dienst (BesGr A 8) der Antragsgegnerin und der Deutschen Telekom AG (DTAG) zugeordnet. Er ist seit dem 1. Dezember 2008 beschäftigungslos und seit September 2009 Betriebsrat bei der Telekom Placement Services (TPS). Er wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 verfügte Versetzung zur Organisationseinheit TPS mit Übertragung eines mit A 8 bewerteten Personalpostens „Sachbearbeiter Projektmanagement“ im Bereich Business Projects am Dienstort D. (Hessen) mit Wirkung vom 1. April 2018.

Auf das Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2015 machte der Antragsteller insbesondere geltend, die beabsichtigte Versetzung sei ihm aufgrund der Entfernung des neuen Dienstortes von seinem Wohnort (384 km) familiär und gesundheitlich nicht zumutbar.

Am 17. September 2015 fand ausweislich der Behördenakte eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Antragstellers durch Ärzte der B. GmbH statt; ein entsprechendes Gutachten wurde dem Dienstherrn aber nicht vorgelegt, weil der Antragsteller keine Einwilligung zur Befundweitergabe abgegeben hatte. Einer weiteren arbeitsmedizinischen Untersuchung durch die B. GmbH widersprach der Antragsteller. Am 28. Oktober 2016 wurde er durch den Amtsarzt, einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Als Ergebnis ist in dessen psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2016 festgehalten, dass der Antragsteller vermutlich seit Ende 2015 an einer depressiven Störung leide. Sein aktueller psychischer Zustand entspreche den diagnostischen Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10-Nr.: F32.3). Aufgrund dieser depressiven Störung könne es dem Antragsteller aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden, wöchentliche Pendelfahrten zwischen seinem Wohnort und dem beabsichtigten Dienstort zu unternehmen. Auch ein Umzug sei nicht zumutbar.

Der Betriebsrat TPS hatte zunächst mit Schreiben vom 25. Februar 2016 die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Antragstellers verweigert. Im Einigungsstellenverfahren wurde die Sache wiederholt vertagt, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt durch Einholung eines Obergutachtens zu klären. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 ordnete die DTAG gegenüber dem Antragsteller an, sich einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychologie in G. (Niedersachsen) zu unterziehen. Der Antragsteller leistete dieser Anordnung keine Folge, sondern teilte – nach Verstreichen des Untersuchungstermins – mit, er habe seine Mitwirkungspflichten insoweit bereits erfüllt und müsse einen von seinem Wohnort so weit entfernten Untersuchungsort nicht hinnehmen. In der Sitzung der Einigungsstelle am 4. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die den Antragsteller betreffende Personalmaßnahme kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinn des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt.

Daraufhin versetzte die DTAG den Antragsteller mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. April 2018 zur Organisationseinheit TPS und setzte ihn als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. (Hessen) ein. Gleichzeitig wurde ihm ein nach A 8 bewerteter Personalposten übertragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der oben beschriebene Arbeitsposten bei der TPS am Standort D. frei sei und im Interesse an der geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden, aber nicht möglich; eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Bewertung der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeit sei im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG festgelegt worden; diese entspreche seinem Amt der BesGr A 8. Der Umstand, dass seine Ehefrau an ihrem jetzigen Arbeitsort berufstätig sei, stelle keinen Hinderungsgrund dar, da seine Alimentation als vollzeitbeschäftigter Beamter hinreichend für die gesamte Familie sei. Als Bundesbeamter müsse er grundsätzlich damit rechnen, möglicherweise künftig aus dienstlichen Gründen den Dienstort wechseln zu müssen. Soweit er auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinweise, habe die Antragstellerin eine betriebsärztliche sowie fachärztliche Untersuchung veranlasst; das Ergebnis sei in die Ermessensentscheidung einbezogen worden und stehe seiner Versetzung nicht entgegen.

Gegen diese Versetzungsverfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 2. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzung anzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass ihm eine Versetzung nach D. nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung gesundheitlich nicht zumutbar sei. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein wohnortnäherer Einsatz nicht möglich sei. Es treffe nicht zu, dass er sich einer psychologischen Untersuchung verweigert hätte. Eine Einigungsstelle sei nicht berechtigt, derartige höchstpersönliche Untersuchungsanordnungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Aufgabenerfüllung anzuordnen. Im Übrigen habe die Anordnung einer Untersuchung in G. wegen der weiten Entfernung zum Wohnort den bekannten gesundheitlichen Einschränkungen widersprochen. Für ihn komme weder eine auswärtige Übernachtung noch eine Reisezeit von 6,5 Stunden für eine einfache Fahrt zum Psychiater infrage. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, das Gutachten des Amtsarztes vom 25. Oktober 2016 sei veraltet, sei sie verpflichtet, vor Ausspruch der Versetzung ein neues amtsärztliches Gutachten anfertigen zu lassen. Im Übrigen werde die Amtsangemessenheit der Beschäftigung mit Nichtwissen bestritten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 15. Dezember 2017 angeordnet. Zu Begründung hat es ausgeführt: Die Versetzung sei jedenfalls nicht offensichtlich oder mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es fehle an einer klaren und hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage, ob der mit der Maßnahme verbundene Ortswechsel dem Antragsteller nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen gesundheitlich zumutbar sei. Über das Ergebnis der medizinischen Bewertung des Amtsarztes habe die Antragsgegnerin nicht einfach hinweggehen dürfen, sondern hätte weitere Ermittlungen veranlassen müssen. Auch wenn sich der Antragsteller der erneuten psychologischen und psychiatrischen Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie in G. widersetzt habe, so sei jedenfalls derzeit nicht von einem gesundheitlichen Zustand auszugehen, der seine Versetzung nach D. ermögliche. Solange die gesundheitliche Situation des Antragstellers nicht abschließend geklärt sei, erschienen die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs in der Hauptsache zumindest als offen. Auf der Grundlage einer von den voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung überwiege hier (ausnahmsweise) das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse an einer möglichst raschen Durchsetzung der streitigen Versetzungsverfügung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung führt sie aus, das amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2016 habe für die in Frage stehende Maßnahme keine ausreichende Aktualität mehr aufgewiesen, so dass beschlossen worden sei, aktuelle und weitere Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers einzuholen. Die Mitwirkung an der Abklärung der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen habe der Antragsteller jedoch verweigert. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Antragsgegnerin tatsächlich weitere Ermittlungen bezüglich der gesundheitlichen Situation des Antragstellers angestrengt habe. Daher könne ein Ermessensfehler im Hinblick auf mangelndes Bemühen um Abklärung der gesundheitlichen Einschränkung des Antragstellers nicht vorliegen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Unklarheit über den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers nicht zu dessen Lasten gehe. Dies müsse auch deswegen bereits gelten, weil der Antragsteller wiederholt zum Zwecke der ärztlichen Gutachtenerstellung Unterlagen zum Teil weder den berufenen Ärzten noch seiner Dienstherrin vorgelegt habe und so maßgeblich zu der unklaren Lage hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen über Jahre hinweg beigetragen habe.

Der Antragsteller verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kein ausreichend gewichtiger Grund, um die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen seine Versetzung eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, seiner Versetzung vorerst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Die streitige Versetzung ist zwar nicht offenkundig, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (1.). Das Interesse des Antragstellers wiegt nicht so schwer, um gleichwohl abweichend von der gesetzlichen Grundregelung des § 126 Abs. 4 BBG die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen und ihn dadurch vorläufig von der Befolgungspflicht zu entbinden (2.).

1. Die Versetzung des Antragstellers zur Organisationseinheit TPS auf einen Arbeitsposten am Dienstort D. (Hessen) ist bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, die mit dem Verwaltungsgericht keinen formellen Bedenken begegnet, ist § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG mangels anderer Bestimmung auch auf die Beamten Anwendung, die – wie der Antragsteller – bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme handelt es sich um eine Versetzung in diesem Sinn. Zwar spricht die gesetzliche Definition des § 28 Abs. 1 BBG von der „Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle“. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt indes an die Stelle des Amtes der neue (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Demnach handelt es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Versetzung, weil sie dem seit Dezember 2008 beschäftigungslosen Antragsteller den (abstrakten) Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters Projektmanagement im Bereich Business Projects bei der TPS am Beschäftigungsort D. überträgt.

a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, erfüllt.

Es bestehen – gewichtige – dienstliche Gründe für die Versetzung. Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, dem – mit Ausnahme der Tätigkeit als Betriebsrat – seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragsteller eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Versetzung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der dem Antragsteller bei der TPS übertragene Arbeitsposten als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects entspricht seinem Statusamt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsposten nur „auf dem Papier“ stehen könnte oder aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Antragstellers nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich.

b) Dass die DTAG ihr Versetzungsermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat, ist zwar nicht offenkundig, aber doch überwiegend wahrscheinlich.

Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung auf sachwidrigen Gründen beruht, etwa den Antragsteller für sein Verhalten als Betriebsrat abzustrafen, sind nicht ersichtlich. Eben so wenig besteht Anlass zu Zweifeln an der Angabe der DTAG, es sei für den Antragsteller kein geeigneter ortsnaher Arbeitsposten frei; der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr für ihn eine Stelle einrichtet oder freiräumt.

Schließlich spricht bei summarischer Prüfung einiges für die Annahme, dass die verfügte Versetzung dem Antragsteller nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, auch wenn der neue Dienstort D. 384 km von seinem Wohnort entfernt liegt und ein tägliches Pendeln ausscheidet.

Ein Bundesbeamter muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 31; 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris Rn. 21). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).

Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der die Belastung durch einen Ortswechsel verstärken würde, muss der Dienstherr in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, etwa gar einer dauernden vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG 2009 § 28 Rn. 80 m.w.N.).

In Anwendung dieses – strengen – Maßstabs sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Dienstherr jedenfalls bei Erlass der Versetzungsverfügung und gegenwärtig von einer Zumutbarkeit des Ortswechsels auch in gesundheitlicher Hinsicht ausgehen durfte und darf.

Allerdings hat der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 8. November 2016 eine durch die psychischen Belastungen aufgrund der beruflichen Konfliktsituation und der geplanten Versetzung ausgelöste „schwere depressive Episode (ICD-10-Nr.: F32.3)“ beim Antragsteller festgestellt und aufgrund dieses Zustands aus psychiatrischer Sicht weder wöchentliche Pendelfahrten noch einen Umzug zum neuen Dienstort als zumutbar angesehen; zur Vermeidung einer Verschlechterung seines Zustands mit einer möglichen krisenhaften Zuspitzung depressiver Symptomatik sei dringend davon abzuraten, den Antragsteller zusätzlichen psychoemotionalen und physischen Belastungen auszusetzen. Aus diesem amtsärztlichen Gutachten kann jedoch nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, auf eine Unzumutbarkeit nach den genannten allgemeinen beamtenrechtlichen Maßstäben geschlossen werden.

Zum einen war das Gutachten bei Erlass der Versetzungsverfügung bereits über ein Jahr alt war und damit zeitlich überholt. Denn bei einer Depression besteht die Chance des vollständigen Wiederabklingens der Symptomatik, wobei die Verlaufsdauer variabel ist, aber von einer abgrenzbaren Phasendauer von vier bis sechs Monaten ausgegangen werden kann. Die Diagnose einer depressiven Episode erlaubt demnach nicht den Schluss, die bei der Untersuchung festgestellten (Leit-) Symptome würden auch noch nach Ablauf eines Jahres unverändert vorliegen, zumal der Antragsteller nach seinen Angaben monatlich psychiatrische Vorstellungstermine wahrnimmt und medikamentös behandelt wird. Zum andern ist die Diagnose hinsichtlich des Schweregrads und der daraus gezogenen Schlüsse nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zunächst dürfte es sich bei der Schlüsselbezeichnung nach ICD-10 um einen Schreibfehler handeln; denn die genannte Nr. F32.3 bezeichnet (nach ICD-10-WHO Version 2016) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, die jedoch nicht ansatzweise festgestellt worden sind. Eine Qualifizierung als schwere – und nicht „nur“ leichte oder mittelgradige – depressive Episode ohne psychotische Symptom (F32.2) setzt voraus, dass mehrere Symptome vorliegen und „quälend“ sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Klassifikationsschema schon bei einer mittelgradigen Depression der Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Das Gutachten stellt zwar die nach ICD-10 für die Annahme einer depressiven Episode genannten Leitsymptome sowie weitere Symptome fest, die der Antragsteller geschildert hat. Allerdings enthält das Gutachten keine plausible Begründung zum vergebenen Schweregrad oder Aussagen zu den Auswirkungen auf die Fähigkeit des Antragstellers, alltägliche soziale oder berufliche Aktivitäten zu entfalten. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, da der Antragsteller sich nach eigenem Vortrag kontinuierlich – auch in letzter Zeit – um zahlreiche Stellen beworben und in diesem Zusammenhang auch Probearbeiten durchgeführt hat, sich um sein Haus kümmert und auch als aktives Betriebsratsmitglied in Bayern unterwegs ist. Wie sich dies mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode vereinbaren lässt, hätte jedenfalls einer Erläuterung bedurft.

Das amtsärztliche Gutachten vom 8. November 2016 hat dem Dienstherrn allerdings Anlass zu weiteren Ermittlungen dazu gegeben, ob dem Antragsteller der mit der Versetzung verbundene Ortswechsel gesundheitlich zumutbar ist. Dieser Ermittlungspflicht ist die DTAG jedoch ausreichend nachgekommen. Dass es kein aktuelles, die abwägungsrelevanten gesundheitlichen Belange nachvollziehbar darlegendes fachärztliches Gutachten gibt, hat nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller selbst zu vertreten. Denn die DTAG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2017 die dienstliche Weisung erteilt, sich einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in G. zu unterziehen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dieser Umstand geht zu seinen Lasten, weil die Untersuchungsanordnung entgegen seiner Meinung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Die Anordnung war aus sich heraus verständlich. Es bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers bereits damals hinreichender Anlass für eine weitere Untersuchung, weil das amtsärztliche Gutachten – wie dargelegt – inhaltlich für eine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausreichte. Mit der Auswahl des beauftragten Arztes hat sich die DTAG im Rahmen ihres Ermessens gehalten.

Die Auswahl eines Facharztes in G. (Niedersachsen) ist trotz der erheblichen Entfernung zum Wohnort des Antragstellers nicht unverhältnismäßig, auch wenn die Auswahl eines örtlich näher gelegenen Arztes sinnvoller gewesen sein mag. Es war dem – seit fast zehn Jahren beschäftigungslosen – Antragsteller sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als auch unter Berücksichtigung seiner orthopädischen und psychischen Beschwerden ohne weiteres zumutbar, sich für die Untersuchung nach G. zu begeben. Es ist zwar richtig, dass er laut orthopädischem Gutachten bei längeren Auto- oder Zugfahrten im Rahmen längerer Sitzphasen unter Schmerzen in beiden Knien leidet, wobei aber eine durch mehrere Pausen unterbrochene Autofahrt dennoch als grundsätzlich möglich erachtet wurde. Es ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum eine mehrstündige Bahnfahrt für den Antragsteller dagegen unzumutbar sein sollte. Bei einer solchen Bahnfahrt ist es dem Antragsteller doch sogar – anders als bei Autofahrten – jederzeit möglich, seine Beine auszustrecken oder öfter aufzustehen und die längeren Sitzphasen durch gelegentliche Gänge durch die Wagen des Zuges zu unterbrechen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt das amtsärztliche Gutachten nicht fest, dass ihm nur eintägige Reisen möglich seien. Für eine solche Einschätzung fehlte es auch an einer nachvollziehbaren Begründung, zumal der Antragsteller selbst davon spricht, dass er mit seiner Familie gelegentlich „für ein paar Tage“ verreist. Der Antragsteller hatte danach keinen hinreichenden Grund für seine Weigerung, der dienstlichen Anordnung nachzukommen.

Aufgrund der Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, durfte die Antragsgegnerin die Unklarheit über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zu seinen Lasten werten. Dies folgt aus dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 C 7.11 – juris Rn. 21). Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Weisungsrechts nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Denn der Beamte hat aufgrund der hierin normierten Gehorsamspflicht an Maßnahmen zur Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung die für die Frage seiner Einsatzfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder gar zu vereiteln (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.6.1991 – 2 C 40.89 – juris; U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 3.8.2015 – 6 A 684/14 – juris Rn. 5).

2. Das Interesse des Antragstellers wiegt nicht so gewichtig, um gleichwohl abweichend von der gesetzlichen Grundregelung des § 126 Abs. 4 BBG die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen und ihn dadurch vorläufig von der Befolgungspflicht zu entbinden.

Das öffentliche Interesse daran, den rechtswidrigen Zustand der inzwischen beinahe zehn Jahre andauernden Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers durch die Versetzung zur TPS in D. zu beenden, wiegt schwerer. Außerdem ist der DTAG eine langfristige Hemmung der streitigen Zuweisungsverfügung auch wirtschaftlich nicht zuzumuten, weil sie ansonsten trotz der bestehenden beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht des Antragstellers gezwungen wäre, den geltend gemachten Bedarf durch Rekrutierung zusätzlichen Personals vom Arbeitsmarkt zu decken. Dahinter müssen die insbesondere gesundheitlichen Belange des Antragstellers zurückstehen. Deren Gewicht ist zwar prinzipiell als hoch einzustufen. Allerdings lässt sich zum einen nicht ohne weiteres prognostizieren, dass sie durch den Vollzug der Versetzung und den damit verbundenen Ortswechsel tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden. Zum anderen muss der Antragsteller das verbleibende Risiko selbst tragen, weil er die vom Dienstherrn rechtmäßig angeordnete weitere Untersuchung verweigert hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 6 ZB 18.324

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 6 B 16.1627

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Aug. 2015 - 6 A 684/14

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den im

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Sept. 2014 - 1 B 1001/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Die gegen den angefochtenen Beschluss vorge
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 6 CS 18.1879

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - 6 CS 18.1548

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2018 – 6 CS 18.1205 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 6 B 18.2317

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III.

Referenzen

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung nach D … durch die Antragsgegnerin.

Der am …1962 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im mittleren technischen Dienst (BesGr A 8) der Antragsgegnerin und der D. T. AG (DT AG) zugeordnet. Der Antragsteller ist seit 09/2009 Betriebsrat bei der T. Placement Services (TPS). Derzeit ist er beschäftigungslos. Der Antragsteller hat sich zuvor bereits mehrmals auf Stellen („Verkäufer T. Shop S. bzw. T. Shop R … A …) beworben und diesbezüglich auch mehrere erfolglose Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg geführt (vgl. RN 1 E 15.2223, RN 1RN 1 E 16.295 sowie RN 1RN 1 E 16.1168).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.7.2015 wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit T. Placement Services (TPS) und der Übertragung des Personalpostens „Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Businessprojects am Dienstort D … mit Wirkung vom 1.10.2015 angehört. Als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich in der Organisationseinheit TPS würde der Antragsteller im Wesentlichen folgende Aufgaben verantworten:

– Unterstützung der Projektmanager bei der Planung und Durchführung ihrer Projekte,

– Unterstützung bei der Erstellung von Projektplänen für kleine/mittlere Projekte oder Teilprojekte nach Qualitäts-, Kosten- und Terminvorgaben,

– Mitwirken bei der Terminverwaltung, dem Ressourcenmanagement, der Koordination und Dokumentation von Projektmeetings/Workshops sowie

– Mitwirkung bei der Aufbereitung von Präsentationen und Schulungsunterlagen.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zielposition um einen dauerhaft eingerichteten Personalposten in der Organisationseinheit TPS handle. Insoweit sei die beabsichtigte Versetzung gem. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig.

Mit Schreiben vom …(Tag ist nicht leserlich) November 2015 widersprach der Antragsteller der geplanten Versetzung in allen Punkten. Er könne nicht in die Organisationseinheit TPS versetzt werden, da er dieser – wenn auch rechtswidrig – schon seit längerem angehöre. Bereits mehrfach habe das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner Sache entschieden, dass die DT AG verpflichtet sei, ihm ein angemessenes abstraktes Statusamt sowie ein konkretes Funktionsamt zu übertragen. Seit seiner Versetzung zu Vivento sei ihm bis heute das abstrakt-funktionelle Amt und die amtsangemessene Beschäftigung entzogen. Es sei nicht erkennbar für ihn, inwieweit ihm nunmehr mit der geplanten erneuten Versetzung in die TPS ein abstrakt-funktionelles Amt übertragen werden solle. Laut dem Schreiben der Antragsgegnerin sei lediglich ein Personalposten zu besetzen. Schon allein aus den verwendeten unterschiedlichen Begrifflichkeiten sei die fehlende hinreichende Bestimmung ersichtlich. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten zur Amtsübertragung seien jedoch keinesfalls zu vermischen. Das abstrakt-funktionale Amt wie auch das konkret-funktionelle Amt seien auch nicht einzeln oder getrennt zu betrachten, sondern untrennbar miteinander verbunden durch Versetzung zu übertragen.

Auch bezweifle er, dass der Personalposten mit der Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiter Projektmanagement“ einer Bewertung der BesGr A 8 gleichkomme. Diese Bewertung könne nur durch einen Vergleich der Tätigkeit mit dem Tätigkeitsbild eines früheren oder vorgeschriebenen Dienstpostens auf angemessene Tätigkeit überprüft werden. Aufgrund fehlender Angaben sei dieser Vergleich nicht möglich. Ebenso wenig sei aus der Funktionsbeschreibung und den vier angegebenen Tätigkeiten ersichtlich, um welche Laufbahn (Technik oder Nichttechnik) es sich handle.

Im Übrigen sei auch die zeitliche Zumutbarkeit aufgrund der Entfernung von 384 km mit dem Kfz und einer einfachen Fahrzeit von über sechs Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gegeben. Die weite Entfernung widerspreche auch der räumlichen Zumutbarkeit. Dies sei im Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung festgeschrieben worden. Ferner sei auch ein Umzug aufgrund der Laufbahn und Eingruppierung nach BesGr A 8 nicht möglich. Ein Umzug würde dem familiären wirtschaftlichen Bankrott gleichkommen. Zusätzlich sei es seiner berufstätigen Frau nicht zuzumuten, sich einen angemessenen und auch gleichwertigen Arbeitsplatz am neuen Standort zu suchen. Auch spiele hier die gesundheitliche Situation eine Rolle. Im Übrigen bewohne er eigenes Wohneigentum, das aufgrund der Empfehlung des Bundes als Alterssicherung angeschafft worden sei.

Obwohl die Antragsgegnerin von seinen körperlichen Einschränkungen und der daraus fehlenden Umzugs- und Reisefähigkeit gewusst habe, sei versucht worden, ihn in die Dienstunfähigkeit zu drängen. Dieses Jahr sei auch der BAD beauftragt worden, ein vorgelegtes Attest seines Hausarztes zu seinen Einschränkungen zu überprüfen. Bereits bei der Einladung zum BAD sei wohlweislich auf eine Begründung zur Untersuchung verzichtet worden. Auch hätten die von ihm zur Untersuchung mitgebrachten Unterlagen von Fachärzten den BAD nicht interessiert. Zufällig habe er erfahren, dass der BAD die Untersuchung abgeschlossen habe. Insoweit sei wohl von einem Gefälligkeitsgutachten auszugehen.

Ferner fehle in der Anhörung der Hinweis, dass ein ortsnäherer Einsatz geprüft worden sei.

Die Untersuchung des Antragstellers beim BAD hat ausweislich der Behördenakte am 17.9.2015 stattgefunden und die Stellungnahme/Eignungsuntersuchung wurde Ende Oktober bearbeitet. Da der Antragsteller keine Einwilligung zur Befundweitergabe an seinen Dienstherrn gegeben habe, sei die Stellungnahme am 3.11.2015 direkt an den Antragsteller geschickt worden. Ein entsprechendes BAD-Gutachten liege dem Dienstherrn daher nicht vor (Bl. 16 und 41 der Behördenakte). Einer weiteren Untersuchung beim BAD am 20.11.2015 widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2015 (Bl. 37 - 40 der Behördenakte).

Der Antragsteller äußerte sich ergänzend mit Schreiben vom 4.2.2016, dass sein Rechtsanspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, also auf ein abstrakt-funktionelles Amt und eine amtsangemessene Beschäftigung von der DT AG weiterhin nicht erfüllt werde. Der Rechtsanspruch richte sich auch nach den Urteilen der Verwaltungsgerichte gegen die DT AG und nicht gegen die TPS. Bereits mehrfach habe er sich beworben und immer eine Zurückziehung, Ablehnung oder Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe der Posten/Stellen erleben müssen. Auch aktuell seien wieder Posten im Tagespendelbereich ausgeschrieben. Sein Beschäftigungsanspruch richte sich auch nicht nur gegen die TPS, sondern vielmehr umfassend gegen alle Gesellschaften der T.

Seine gesundheitlichen Einschränkungen hätten sich nicht verbessert und bestünden weiterhin. Dies sei in zwei ärztlichen Stellungnahmen nachgewiesen worden. Auch eine zweimalige Einladung zum BAD in R … ändere nichts an der Tatsache, dass sich auch die TPS an rechtliche Rahmenbedingungen halten müsse. Bei beiden Einladungen sei Absender die TPS gewesen. Im Untersuchungsauftrag sei weder eine genaue Bezeichnung der Untersuchung, noch eine nachvollziehbare Begründung vorhanden gewesen. Selbstverständlich würde er einer Untersuchung durch einen Amtsarzt nicht widersprechen, fordere aber die oben fehlenden Angaben als Grundlage für eine unabhängige Untersuchung ein.

Aktuell sei er noch immer ordentliches Betriebsratsmitglied und nehme diese Tätigkeit auch noch im Rahmen seiner gesundheitlichen Einschränkungen wahr. Durch seine Versetzung nach D … werde seine betriebsärztliche Arbeit stark eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht.

Der Betriebsrat der TPS verweigerte mit Schreiben vom 15.2.2016 seine Zustimmung zu der Versetzung, weil die gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Der Dienstherr habe es versäumt, die ihm durch Attest bekannten Einschränkungen durch formalrechtlich richtige Einladungen zum BAD oder evtl. auch zum Amtsarzt angemessen zu würdigen (Bl. 48-50 der Behördenakte).

Am 28.10.2016 hat ausweislich der Behördenakte eine Untersuchung des Antragstellers beim Amtsarzt des Gesundheitsamtes S …-B … stattgefunden. Nach dem elfseitigen Gutachten von Herrn Medizinaloberrat F …, zugleich Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9.11.2016 könne es dem Antragsteller aufgrund einer depressiven Störung aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden, wöchentliche Pendelfahrten zwischen G … und D … zu unternehmen. Zur Vermeidung einer Verschlechterung seines Zustands mit einer möglichen krisenhaften Zuspitzung der depressiven Symptomatik sei dringend davon abzuraten, dem Betroffenen zusätzlich psychoemotional(en) und physischen Belastungen auszusetzen. Ein Umzug nach D … oder dessen Umgebung sei daher aus psychiatrischer Sicht ebenfalls unzumutbar. Eine dauerhafte Aufgabe seiner gewohnten Umgebung würde für den Antragsteller eine extrem psychische Belastung darstellen, welche aus medizinischer Sicht mit keinerlei betrieblichen Notwendigkeiten zu rechtfertigen wäre. Bei ausbleibenden psychischen Belastungen könne mit einer raschen Remission der depressiven Störung gerechnet werden.

In der Folge fanden mehrere Einigungsstellensitzungen den Antragsteller betreffend statt. In der Einigungsstellensitzung der TPS bei der DT AG am 17.1.2017 wurde beschlossen, dass die Personalangelegenheit des Antragstellers nach wie vor nicht entscheidungsreif sei. Der Vorsitzende schlug vor, ein Obergutachten im Hinblick auf die Umzugsfähigkeit und die wöchentliche Pendelfähigkeit des Beamten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht einzuholen. Es wurde dann beschlossen, die Sache zu vertagen.

In der Einigungsstellensitzung der TPS am 20.6.2017 wurde festgestellt, dass das oben erwähnte Obergutachten noch nicht eingeholt worden sei, und wiederum beschlossen, die Sache zu vertagen.

Mit Schreiben der DT AG vom 17.7.2017 wurde eine dienstliche Anordnung dahingehend erlassen, dass sich der Antragsteller am 7.8.2017 um 11.00 Uhr einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn D … Pf …Ü in …73 G … zu unterziehen habe. Diese diene zur Klärung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers (insbesondere, ob ein wöchentliches Pendeln von seinem Wohnort nach D … möglich sei, oder ob er gesundheitlich in der Lage sei, eine Zweitwohnung in D … zu beziehen bzw. umzuziehen). Dazu solle er insbesondere alle relevanten ärztlichen Unterlagen mitbringen. Sollte der Antragsteller den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Bewertung der persönlichen Belange nur auf den der Antragsgegnerin dann vorliegenden Erkenntnissen bzw. Unterlagen zu treffen sei. Es liege somit in seinem Interesse, krankheitsbedingte Einschränkungen durch den o.g. Facharzt belegen zu lassen. Generell könnten Einschränkungen nur dann bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden, wenn diese nachvollziehbar und begründet dargelegt würden. Rechtsgrundlage der Anordnung dieser ärztlichen Untersuchung sei § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, soweit sie der Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Beamten diene.

Mit Schreiben des Antragstellers vom 11.8.2017 an die DT AG forderte dieser die Antragsgegnerin letztmalig auf, sich bei gesundheitlichen Fragen bezüglich der geplanten Besetzung nach D … an den zuständigen Amtsarzt vom Gesundheitsamt S …-B …, Herrn Medizinaloberrat Dr. R … zu wenden (ein derartiges Gutachten findet sich nicht in den Behördenakten und ist vom Antragsteller auch nicht vorgelegt worden). Mit seinem Einverständnis und Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung, der Teilnahme an zwei weiteren Zusatzuntersuchungen sowie der Freigabe der amtsärztlichen Stellungnahme an die Antragsgegnerin, habe er seine Mitwirkungspflichten ausreichend erfüllt. Er bezweifle, dass die TPS ihm dienstliche Weisungen erteilen könne. Mit der Untersuchungsaufforderung bei Herrn Pf … in G … würde diese ihre Befugnisse bei weitem überschreiten. Zum einen sei ein Gefälligkeitsgutachten zu erwarten, denn eine unparteiische Untersuchung sei nur von einem Amtsarzt gewährleistet. Zudem sei er gesundheitlich nicht in der Lage (vgl. Amtsarztgutachten vom 31.5.2016, auch dieses liegt dem Gericht nicht vor) nach Göttingen zu reisen. Die einfache Bahnreisezeit betrage über 5 Stunden. Darin sehe er eine vorsätzliche Gesundheitsschädigung durch die Antragsgegnerin.

Mit Schreiben des Antragstellers vom 16.11.2017 widersprach er der geplanten Versetzung weiterhin in allen Punkten. Neben seinen bereits gemachten Ausführungen zu seinem Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung und seine mehrmaligen Bewerbungen und Ablehnungen wies er nochmals auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hin. Diese hätten sich nicht verbessert und bestünden weiterhin. Diese seien auch in zwei ärztlichen Stellungnahmen nachgewiesen. Auch liege ein ärztliches Attest vor, wonach er längere Strecken ab einer Fahrzeit von einer Stunde mit der Bahn nur in der ersten Klasse absolvieren dürfe. Ihm sei unverständlich, dass er nach der Untersuchung beim Amtsarzt mehrere Aufforderungen erhalten habe, sich zu psychologischen Untersuchungen bei einem ihm unbekannten Psychologen in G … einzufinden (487 km einfache Strecke mit dem Kfz entfernt bzw. sechs Stunden einfache Fahrt mit der Bahn). Er dürfe die Reise zu der Untersuchung schon aus ärztlicher Sicht gar nicht machen.

In der Einigungsstellensitzung der TPS bei der DT AG am 4.12.2017 wurde schließlich festgestellt, dass mit Bezug auf die den Beamten betreffende Personalmaßnahme kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliege. Die Versetzung solle zum 1.4.2018 zum TPS-BPR-Standort D … erfolgen.

Mit Bescheid vom 15.12.2017 versetzte die DT AG den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1.4.2018 zur Organisationseinheit TPS und setzte ihn als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Businessprojects am Beschäftigungsort …95 D … ein. Gleichzeitig werde ihm der Personalposten BPR-518, Stellen-ID 49554, Bewertung BesGr A 8 übertragen. Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der Arbeitsposten Sachbearbeiter Projektmanagement bei der TPS am Standort D … frei sei und im Interesse an der geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die DT AG dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung seiner Beamten/Innen Rechnung zu tragen habe. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden, aber nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Bewertung der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeit sei im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der DT AG, Arbeitsbewertung nach den Maßstäben für Beamte bei der DT AG festgelegt worden und diese entspreche seinem Amt der BesGr A 8.

Der Umstand, dass seine Ehefrau an ihrem jetzigen Arbeitsort berufstätig sei, stelle keinen Hinderungsgrund dar, da seine Alimentation als vollzeitbeschäftigter Beamter hinreichend für die gesamte Familie sei. Auch das selbst genutzte Wohneigentum müsse hinter den dringenden dienstlichen Gründen der DT AG an seiner Versetzung zurückstehen, da er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen müsse, möglicherweise künftig aus dienstlichen Gründen den Dienstort wechseln zu müssen. Soweit er auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinweise, hätte die Antragsgegnerin eine betriebsärztliche sowie fachärztliche Untersuchung veranlasst. Das Ergebnis sei in die Ermessensentscheidung einbezogen worden und stehe seiner Versetzung nicht entgegen.

Bei der o.g. Tätigkeit handle es sich auch um eine amtsangemessene Tätigkeit. Eine Beförderungsoption nach BesGr A 9 sei gegeben, wenn zuvor auf einer höherwertigen Tätigkeit die Erprobungszeit (sechs Monate) erfolgreich absolviert worden sei.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.1.2018, ließ der Antragsteller Widerspruch bei der DT AG einlegen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.2.2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller vortragen, dass die Versetzung nach D … dem Antragsteller gesundheitlich nicht zumutbar sei. Fach- und amtsärztlicherseits sei beim Antragsteller eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Die Pendel- und Umzugsfähigkeit würden ausgeschlossen. Die Diagnose sei eindeutig. Der Amtsarzt sei offenbar zugleich Facharzt für Psychiatrie (vgl. psychiatrisches Gutachten von Medizinaloberrat Dr. F … vom Gesundheitsamt des Landratsamtes S …-B … vom 8.11.2016).

Zudem sei eine Versetzung eines aktiven Betriebsrats ohne dessen Zustimmung nicht zulässig. Kollektivrechtlich werde bei Beamten des Postnachfolgeunternehmens nicht das Personalvertretungsgesetz, sondern das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angewendet (§ 24 PostPersRG). Daher genieße der Antragsteller auch den Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG. Eine Versetzung eines Betriebsrats bedürfe der Zustimmung des Betriebsrats oder die Ersetzung der Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung. Beides liege hier nicht vor. Die Norm sei nicht zu verwechseln mit dem Einigungsstellenverfahren nach § 30 PostPersRG. Zwar möge der Antragsteller außerhalb seiner Eigenschaft als Betriebsrat in Bezug auf beamtenrechtliche Entscheidungen mit personalvertretungsrechtlicher Mitwirkung Gegenstand von Erörterung einer Einigungsstelle sein. Dieser Umstand sei jedoch für den Schutz als Betriebsrat ohne Bedeutung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.3.2018 bestritt der Antragsteller mit Nichtwissen, dass ein wohnortnäherer Einsatz nicht möglich wäre. Dies gelte erst recht, wenn die Antragsgegnerin darauf hinweise, dass der Antragsteller Bundesbeamter und daher ein bundesweiter Einsatz beim Dienstherrn möglich sei. Zudem sei Dienstherr weiterhin die Bundesrepublik Deutschland und nicht die DT AG. Dieser sei lediglich die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse zugewiesen, ohne dass die Zuordnung zum Dienstherrn aufgehoben worden sei. Nähere Einsatzmöglichkeiten seien nach Ansicht des Antragstellers vorhanden, insbesondere suchten das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Zoll, die Bundespolizei, die Bundesagentur für Arbeit sowie diverse andere Oberbehörden Mitarbeiter im Nahbereich des Wohnorts bzw. Dienstortes des Antragstellers. Nach Kenntnis des Unterzeichners sei die hier aufgeworfene Rechtsfrage (Einsatz nur bei der DT AG oder bundesweiter Einsatz bei Bundesbehörden) noch nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Frage stelle sich in wesentlich nachhaltiger Form auch bei Dienstunfähigkeitsverfahren. Auch hier dürfte die Suche nicht begrenzt sein auf die T.betriebe, da der Antragsteller Beamter der Bundesrepublik und nicht der DT AG sei.

Die Versetzung bleibe gesundheitlich unzumutbar. Es sei nicht zutreffend, dass sich der Antragsteller einer psychologischen Untersuchung verweigert hätte. Vielmehr fehle es an einer zeitnahen Aufforderung, sich beim Amtsarzt oder auf dessen Veranlassung psychologisch untersuchen zu lassen. Eine Einigungsstelle sei auch nicht berechtigt, derartige höchstpersönliche Untersuchungsanordnungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Aufgabenerfüllung anzuordnen. Im Einigungsstellenverfahren würden personalvertretungs- bzw. betriebsverfassungsrechtliche Rechte überprüft, jedoch nicht subjektive Rechte von Angestellten oder Beamten. Es existiere keine Rechtsgrundlage, sich in derartig höchstpersönlichen Bereichen im Rahmen einer betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzung psychiatrisch untersuchen zu lassen. Im Übrigen habe bereits die Anordnung der Untersuchung den bekannten Einschränkungen des Antragstellers widersprochen. Für diesen komme weder eine auswärtige Übernachtung noch eine Reisezeit von 6,5 Stunden für eine einfache Fahrt zum Psychiater in Frage. Im Übrigen existiere bereits ein psychiatrisches Gutachten eines Amtsarztes vom 25.10.2016, nach dem Pendelfahrten und die Umzugsfähigkeit ausgeschlossen seien. Das Gutachten habe im Übrigen zum Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahren bereits vorgelegen. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, dass dieses Gutachten veraltet sei, sei sie verpflichtet vor Ausspruch der Versetzung ein neues amtsärztliches Gutachten anfertigen zu lassen.

Im Übrigen werde die Amtsangemessenheit der Beschäftigung mit Nichtwissen bestritten. Eine Beschreibung des Personalpostens PBR – 518 – Stellen-ID 49554, Bewertung BesGr A 8 sei nicht vorgelegt worden. Zudem werde der Antragsteller zur TPS versetzt, einer rein personalverwaltenden Stelle, bei der schon keine sachliche Arbeit verrichtet werde. Auch werde der Antragsgegnerin darin widersprochen, dass mit der Beschäftigung dem Beschäftigungsanspruch des Beamten Rechnung getragen werde, da der Antragsteller gerade kein T.beamter, sondern Beamter der Bundesrepublik Deutschland sei. Auch sei eine Beschäftigung nicht nur in D … möglich. Zum Stand 20.2.2018 seien bei der Organisationseinheit 844 Mitarbeiter beschäftigt, davon 80 in Nichtbeschäftigung und 472 Mitarbeiter nicht an den Standorten K … und D … Mit Schreiben vom 25.4.2018 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Einheit (TPS), an die der Antragsteller versetzt werden solle, keine mit den Befugnissen einer Dienstbehörde ausgestattete Organisationseinheit sei. Deshalb könnten Beamte dorthin auch nicht versetzt werden. In der geltenden DT AG-BefugAnO vom 2.11.2016 (BGBl I S. 2495) bestünden im Bereich der DT AG nur zwei Dienstbehörden, der der Bundesminister im beiliegenden Schreiben vom 28.3.2018 aufgezählt habe. Da die Zieleinheit mit dem Befugnis einer Dienstbehörde ausgestattete Organisationseinheit sei, sei die Versetzung dorthin nicht möglich.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung vom 15.12.2017 zur Organisationseinheit T. Placement Services am Beschäftigungsort …95 D … wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 8.3.2018 wurde die einschlägige Behördenakte vorgelegt und die verspätete Übersendung entschuldigt. Ferner wurde zugesagt, dass die Vollziehung der Maßnahme um zwei Monate bis zum 1.6.2018 ausgesetzt werde.

Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergehende eigene Ermessensentscheidung des Gerichts habe eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu treffen. In dieser Abwägung seien vor allem die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs vom 11.1.2018 von Belang. Vorliegend überwiege aber das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Versetzung das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, denn die Versetzung sei offensichtlich rechtmäßig.

Die Versetzungsverfügung sei in formeller Sicht fehlerfrei ergangen. Der Antragsteller sei nach § 28 VwVfG angehört worden. Die Beteiligungsrechte der Betriebsräte seien ebenfalls gewahrt worden. Da der Betriebsrat des hier zuständigen Betriebs TPS der beabsichtigten Zuweisung nicht zugestimmt habe, sei die Einigungsstelle mehrmals, zuletzt am 4.12.2017 einberufen worden. In der abschließenden Einigungsstellensitzung habe der Antragsteller über den Betriebsrat allein die Seite 1, 10 und 11 eines Gutachtens vom 25.10.2016 ausschließlich dem Einigungsstellenvorsitzenden vorgelegt. Daraufhin sei beschlossen worden, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorliege. Der Antragsgegnerin als Dienstherrin liege das Gutachten bis heute nicht vor. Die Zustimmung umfasse auch die dem Betriebsrat bekannte Stellung des Antragstellers als Ersatz-Betriebsrat. Die Versetzung berühre die Stellung des Antragstellers als Betriebsrat außerdem nicht. Der Antragsteller sei weiterhin im gleichen Betrieb, in dem er sein Betriebsratsmandat als Ersatz-Betriebsrat ausfülle, eingesetzt. Der einzige Unterschied sei, dass er bisher sein Betriebsratsmandat als beschäftigungsloser Beamter ausgeführt habe und nunmehr wieder einer Beschäftigung zugeführt werde.

Auch materiell sei die Maßnahme nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Versetzung des Antragstellers sei § 28 Abs. 1 BBG. Die Voraussetzungen der Norm lägen hier vor: Die dienstlichen Gründe bestünden zum einen darin, dass der Beschäftigungsanspruch des Antragstellers zu erfüllen sei, wozu der beabsichtigte Einsatz bei der TPS geeignet sei. Andernfalls verbliebe der Antragsteller in der nunmehr sehr lange andauernden Beschäftigungslosigkeit. Andere gleichermaßen geeignete Personen stünden derzeit nicht zur Verfügung. Zum anderen liege selbstverständlich auch im Interesse der TDAG sowie im fiskalischen öffentlichen Interesse, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten. In betrieblicher Hinsicht schließlich werde zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung am Standort D … die Arbeitskraft des Antragstellers dringend benötigt, da nur so die Aufgaben dort zuverlässig mit der Personalstärke zu bewältigen seien. Die neue Tätigkeit sei auch amtsangemessen. Der Antragsteller habe selbst bereits auf amtsangemessene Beschäftigung gedrängt.

Die Versetzung sei überdies auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als Bundesbeamter habe der Antragsteller im Grundsatz mit der Möglichkeit einer Versetzung zu rechnen und könne deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten geltend machen, dem dienstlichen Interesse sei in unzumutbarer Weise gegenüber den privaten Belangen der Vorrang gegeben worden (so z.B. BayVGH, B.v. 23.10.2006, 15 CE 06.2064). Solche schwerwiegenden Gründe oder außergewöhnlichen Härten, die der Versetzung ausnahmsweise entgegenstünden und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung des zugewiesenen Arbeitspostens überwiegen könnten, seien hier jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Auch gesundheitliche Gesichtspunkte stünden der Maßnahme nicht entgegen. Im Gutachten des Amtsarztes vom 9.11.2016 sei festgestellt worden, dass keine orthopädischen Bedenken gegen die Maßnahmen bestünden. Bezüglich der psychologischen Einschränkungen des Antragstellers sei wiederholt und lange versucht worden, das auch von der Einigungsstelle als notwendig erachtete Obergutachten einzuholen. Der Antragsteller habe sich einer weiteren Untersuchung seiner psychologischen Einschränkungen bislang verweigert. Aus diesem Grund könne vorliegend die Dienstherrin auch nicht davon ausgehen, dass gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich eines Umzugs nach D … vorliegen würden.

Auch seien wohnortnähere und gleichgeeignete Beschäftigungsoption für den Antragsteller nicht gegeben. Von der Antragsgegnerin sei auch lange vor der hier streitgegenständlichen Versetzungsverfügung versucht worden, den Antragsteller ortsnah zu beschäftigen. Dass ein Umzug zu einem anderen Dienstort mit Unannehmlichkeiten und womöglich auch entsprechenden finanziellen Ausfällen verbunden sei, stehe einer wohnortfernen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin bereits im Versetzungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung (KUD) sowie die Erstattung anderer Aufwendungen gemäß den geltenden Richtlinien zugesagt.

Der Antragsteller verkenne bei seiner Argumentation, dass es gem. § 72 Abs. 1 BBG zu den Pflichten eines Beamten gehöre, seinen Wohnort so zu wählen, dass ihm die Erfüllung der ihm grundsätzlich lebenszeitlich auferlegten Dienstpflichten möglich sei. Bundesbeamte hätten nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes. Sie müssten vielmehr mit einer bundesweiten Versetzung rechnen und dieses einschließlich den damit ggf. verbundenen längeren Fahrzeiten bei der Wohnsitznahme oder dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein berücksichtigen (vgl. insoweit OVG NW, B.v. 4.7.2011, 1 B 36/11; B.v. 12.1.2012, 1 B 1018/11). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 habe das Niedersächsische OVG diese Grundsätze nochmals hervorgehoben und betont, dass ein Umzug, auch wenn er den betroffenen Beamten einiges an Umstellung im privaten Bereich abverlangen könne, gefordert werden könne (OVG Ns, B.v. 27.2.2013, 5 ME 304/12).

Ein wohnortnäherer Einsatz sei derzeit nicht möglich. Einen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass Beamte ihrer Dienstleistungspflicht nicht nachkommen müssten, wenn sie ansonsten Angehörigen (wie hier die Ehefrau und die 27 Jahre alte Tochter) nicht betreuen könnten, ergebe sich weder aus den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes noch aus anderen Regelungen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen betreffend die gesetzliche Regelung hinsichtlich einer Elternzeit sowie der familienbedingten Teilzeit und Beurlaubung geschaffen. So stehe es auch dem Antragsteller beispielsweise frei, seine Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (weiter) zu reduzieren oder sich beurlauben zu lassen, um die Pflegeleistung für seine Ehefrau weiterhin im gewohnten Umfang erbringen zu können.

Es bestehe schließlich auch kein besonderes öffentliches Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass der Antragsteller während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens der Zuweisung Folge leiste. Dieses liege jedenfalls darin, den Antragsteller zur Erfüllung von erledigten Aufgaben einer hundertprozentigen Tochterfirma heranzuziehen, wenn die Antragsgegnerin ihn voll alimentiere und andernfalls Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsste. Zudem würde sich bei Stattgabe des Eilantrags die verfassungswidrige Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers bei zugleich voller Alimentation auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Nicht zuletzt unter der Prämisse des Gebots einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel stelle dies einen unerträglichen Zustand dar.

Der Eilantrag wäre im Übrigen selbst dann abzulehnen, wenn man von einer offenen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausgehen sollte. Die dann nämlich anzustellende isolierte Folgenabwägung fiele ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil der Zustand der vollständigen Beschäftigungslosigkeit bei zugleich voller Alimentation der DT AG nicht zumutbar sei (vgl. OVG SH, B.v. 14.6.2011 – 3 MB 21/11). Dies gelte ebenso mehr vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung als Normalzustand normiert habe.

Mit weiterem Schreiben vom 12.4.2018 wurde ausgeführt, dass eine Übertragung des Antragstellers an andere Bundesbehörden ohne deren Mitwirkung weder der Antragsgegnerin noch der DT AG ohne weiteres möglich sei. Dieser Umstand sei auch obergerichtlich ausreichend geklärt.

Sofern dem Antragsteller offene Stellen bei Bundesbehörden bekannt seien, die wohnortnäher gelegen seien als die hier in der Hauptsache streitgegenständliche neue Dienststelle, stehe es diesem frei, sich auf diese Stellen zu bewerben. Soweit der Antragsteller jedoch nur pauschal darauf verweise, dass Bundesbehörden Mitarbeiter suchen würden, unterbleibe ein substantiierter Vortrag zu (vermeintlich) wohnortnäheren Stellen dieser Behörden.

Hinsichtlich seiner Verweigerungshaltung zu einer ärztlichen Untersuchung werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu der Untersuchung am 7.8.2017 bereits am 17.7.2017 aufgefordert worden sei. Der Antragsteller habe auch selbst zu der Untersuchung und seiner Nichtteilnahme Stellung genommen. In diesem Zusammenhang habe er nicht die zu kurzfristigen Aufforderung gerügt, sondern allein bezweifelt, dass seine Dienstherrin berechtigt sei, ihn zu solchen Untersuchungen aufzufordern. Richtig sei, dass die Einigungsstelle nur im Rahmen der Betriebsratsbeteiligung berechtigt sei, Feststellungen zu treffen. Die gesundheitliche Eignung und die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers wären jedoch durch das amtsärztliche Gutachten auch über die Betriebsratsbeteiligung hinaus festgestellt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt stelle sich die gesundheitliche Lage des Antragstellers aufgrund seiner Verweigerungshaltung, an einer Untersuchung mitzuwirken, als unklar dar. Die Unklarheit müsse aufgrund dieser Verweigerungshaltung jedoch zu seinen Lasten gehen. Insbesondere sei der Fall von seiner sehr hartnäckigen und dauerhaften Verweigerungshaltung geprägt, da er nicht zum ersten Mal ärztliche Gutachten dem Dienstherr nicht vorgelegt habe. Auch sei es nicht zutreffend, dass die Antragsgegnerin den bekannten Einschränkungen des Antragstellers zuwiderhandeln würde. Auch im Gutachten vom 9.11.2016 würden keine solchen Einschränkungen festgestellt.

Sofern der Antragsteller nunmehr auf ein psychiatrisches Gutachten vom 25.10.2016 verweise, sei dieses der Antragsgegnerin nicht bekannt und ihr auch nicht vorgelegt worden. Auch sei dieses nicht als Anlage an die Antragsgegnerin übermittelt worden, der Antragsgegnerin liege nur das amtsärztliche Gutachten vom 9.11.2016 vor (dort sei auf S. 2 allerdings der 10.11.2016 angegeben), in welchem inhaltlich auf ein Gutachten vom 25.10.2016 verwiesen werde. Da die ärztlichen Feststellungen jedoch nicht eindeutig gewesen seien und inzwischen als nicht mehr aktuell angesehen werden müssten, sei versucht worden, die aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers abzuklären.

Mit weiterem Schreiben vom 3.5.2018 trägt die Antragsgegnerin noch vor, dass die Frage, ob bei einer beamtenrechtlichen Personalmaßnahme einer Zuordnung zur Organisationseinheit TPS eine Versetzung gegeben und diese Maßnahme als solche zulässig sei, bereits einheitlich geklärt sei. Diesbezüglich werde auf die zuletzt ergangene Entscheidung des OVG Saarland (B.v. 28.4.2017, 1 B 358/16) unter Verweis auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

Demgegenüber erwidert der Antragsteller mit Schreiben vom 7.5.2018, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 3.5.2018 nicht die Argumentation des Antragstellers erfasse. Dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Maßnahme als Versetzung einzuordnen sei, stehe außer Frage. Jedoch sei der Betrieb TPS keine Dienstbehörde i.S.d. Versetzungsbegriffes. Versetzt werden könne lediglich zu Dienstbehörden. Dies seien die Behörden, die dienstrechtliche Befugnisse ausüben würden. Wer eine Dienstbehörde sein könne, sei in der DTAGBefugAnO geregelt. Der Betrieb TPS gehöre nicht dazu. Diese Meinung vertrete immerhin auch der Innenminister der Bundesrepublik und berufe sich dabei auf positives Recht.

Die Antragsgegnerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 11.5.2018 und 14.5.2018 und verwies hierzu noch auf eine Entscheidung des VG Berlin (B.v. 9.5.2018, 5 L 122.18).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten (RN 1 E 16.1168 und RN 1RN 1 E 16.295) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 4 BBG).

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 ‒ 1 BvR 2025/03 ‒ juris Rn. 21 f.; BVerwG, B.v. 14.4.2005 ‒ 4 VR 1005/04 ‒ juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber ‒ wie hier ‒ für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden oder gerichtsbekannt bzw. offenkundig sind und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 21.8.2014 ‒ W 1 S 14.170 ‒ juris Rn. 20).

Ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann nicht auf eine schon hinreichend gesicherte Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gestützt werden, insbesondere nicht auf eine solche, welche einen möglichen Erfolg von Widerspruch und Klage „offensichtlich“ oder „aller Voraussicht nach“ verneint (1.). Eine allgemeine Interessenabwägung, welche die hier betroffenen Interessen gewichtend gegenüberstellt, muss derzeit zugunsten des Antragstellers ausgehen (2.)

1. Die Versetzung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht offensichtlich oder mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es fehlt an einer klaren und hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage, ob der mit der Maßnahme verbundene Ortswechsel nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen gesundheitlich zumutbar ist (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14 – BeckRS 2014, 59126).

a) Rechtsgrundlage für eine Versetzung von Beamten bei Postnachfolgeunternehmen wie der DT AG ist § 28 BBG, welcher aufgrund § 2 Abs. 2 PostPersRG Anwendung findet. Die in Rede stehende Personalmaßnahme stellt eine (organisationsrechtliche) Versetzung i.S.d. § 28 Abs. 1 BBG dar.

Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn. „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (OVG Saarl., B.v. 19.1.2017 - 1 B 310/16, BeckRS 2017, 100791). Insoweit ist zur Abgrenzung zunächst maßgebend, dass der Antragsteller weiterhin bei der DT AG beschäftigt bleibt und keine (dauerhafte) Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zu einem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen vorliegt. Des Weiteren stellt sich die streitbefangene Übertragung der Tätigkeit eines „Sachbearbeiters Projektmanagement im Bereich Businessprojects“ innerhalb der Organisationseinheit TPS der DT AG am Standort D … wegen der nicht nur vorübergehenden Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs – gleichbedeutend mit der Verleihung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes – sowie des damit verbundenen Wechsels der Betriebsstätte als organisationsrechtliche Versetzung dar (VG Saarl., B.v. 15.11.2016 – 2 L 990/16, BeckRS 2016, 120191).

b) Die Versetzung erweist sich voraussichtlich als formell rechtmäßig.

Der Antragsteller ist bereits mit Schreiben vom 10.07.2015 zu einer beabsichtigten Versetzung nach D … mit Wirkung zum 1.10.2015 gemäß § 28 VwVfG angehört worden.

Ferner ist der Betriebsrat an der Versetzung gem. §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG i.V.m. § 24 PostPersRG ordnungsgemäß beteiligt worden. Die versagte Zustimmung des Betriebsrats der TPS wurde durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 4.12.2017 nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG ersetzt, indem diese feststellte, dass bei dem Antragsteller ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt. Die Einigungsstelle ging bei ihrem Beschluss von einer Versetzung zum 1.4.2018 aus. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung am 4.12.2017.

c) Die Versetzung ist aber nicht offensichtlich oder höchstwahrscheinlich materiell rechtmäßig. Eine Versetzung ist aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das übertragene Amt/Aufgabenbereich mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG).

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (BayVGH, B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467, juris Rn. 10).

Gemessen hieran mag vorliegend ein dienstlicher Grund darin bestehen, dass die Antragsgegnerin glaubhaft vorgebracht hat, dass der Arbeitsposten „Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Businessprojects am Beschäftigungsort D … frei ist und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden soll. Hierdurch soll eine sach- und zeitgerechte Erfüllung der Dienstgeschäfte erfolgen. Dies liegt nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des bis zur Versetzung beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VG Kassel, B.v. 25.8.2016 – 1 L 1330/16.KS, BeckRS 2016, 51936).

Das dem Antragsteller in der Organisationseinheit TPS in D … verliehene abstrakt-funktionelle Amt ist auch mit mindestens demselben Endgrundgehalt (A 8) wie das bisherige Amt (A 8) verbunden und diesem aufgrund seiner Vorbildung zumutbar. Die Antragsgegnerin hat auch vorgetragen, dass es sich bei der Zielposition um einen dauerhaft eingerichteten Personalposten in der Organisationseinheit TPS handle. Der Personalposten ist zudem durch die Beschreibung des wesentlichen Aufgabenbereichs in den vier Spiegelstrichen hinreichend konkretisiert. Bei summarischer Prüfung spricht insoweit alles dafür, dass der Antragsteller damit eine amtsangemessene Beschäftigung erhält.

Auch wird unter Verweis auf die zuletzt von der Antragsgegnerin vorgelegte Entscheidung des VG Berlin (B.v. 9.5.2018, 5 L 122.18), der sich das Gericht anschließt, davon auszugehen sein, dass eine Versetzung zur Organisationseinheit TPS, auch wenn diese keine mit den Befugnissen einer Dienstbehörde ausgestattete Organisationseinheit ist, grundsätzlich möglich ist. Darauf und auf die ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Versetzung eines Betriebsrats grundsätzlich möglich ist, kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an.

(2) Im Fall des Antragstellers fehlt es nämlich bzgl. der Frage der Zumutbarkeit des mit der Maßnahme verbundenen Ortswechsels nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen an einer klaren und hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage. Ist nach den Umständen des Einzelfalls eine (weitere) Abklärung der gesundheitlichen Folgen eines Umzugs/wöchentlichen Pendelns für den Antragsteller durch den Dienstherrn geboten, bislang aber unterblieben, kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Versetzungsverfügung im Hauptsacheverfahren offensichtlich oder jedenfalls höchstwahrscheinlich als rechtmäßig erweisen werde (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14 – BeckRS 2014, 59126).

Die Frage, wonach sich das der Behörde bei der Entscheidung über eine Versetzung eröffnete Ermessen („kann“) zu richten hat, ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Der Dienstherr muss sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen. Nach § 78 BBG sorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Ferner schützt er ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit in seiner Stellung als Beamter. Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Der Dienstherr hat alle Umstände der privaten Lebensführung des Beamten, die durch seine Versetzung nachteilig betroffen sein können, zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51/12, NVwZ 2013, 797).

Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleiben im bisherigen Amt oder etwa daran, jedenfalls nicht in das in Aussicht genommene Amt versetzt zu werden, ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlichem Bestand seiner Pflicht zur Dienstleistung für die Allgemeinheit unter voller Hingabe an den Beruf (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung, insbesondere mit Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (Plog/Wiedow, P/W, Bundesbeamtengesetz, Stand Nov. 2016, § 28 BBG Rn. 76).

Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz dieser Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung den Vorrang gibt. Vielmehr können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen (P/W, a.a.O., Rn. 77).

Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der die Belastung durch einen Ortswechsel verstärken würde, muss der Dienstherr in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen; einer ärztlichen Äußerung, die im Wesentlichen nicht mehr als dies bestätigt, wird daher für die Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht zukommen (P/W, a.a.O., Rn. 80). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass einem Umzug im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Das folgt auch aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51/12 – NVwZ 2013, 797).

Eine Entscheidung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung des Antragstellers im Falle seiner Versetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit führende nachteilige Auswirkungen auf die körperliche und seelische Verfassung zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 7.3.1968 – II C 137.67 – ZBR 1969, 47). Bei der Entscheidung über eine Versetzung eines Beamten sind danach als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583705, NVwZ 2005, 926).

Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und ist die Annahme, die Zuweisung sei ihrem Adressaten offensichtlich zumutbar, vor einer solchen Abklärung ausgeschlossen. Die Pflicht, derartige Belange zu „berücksichtigen“ kann nämlich jedenfalls dann, wenn für deren Betroffenheit aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht, auch die Verpflichtung des Dienstherrn umfassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Das gilt namentlich auch dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung für die Versetzungsverfügung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen aus dem Gewährleistungsbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14, BeckRS 2014, 59126).

Bei der Anhörung zur geplanten Versetzung hat der Antragstellerin mehrmals auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand hingewiesen. Bereits mit Schreiben vom November 2015, 4.2.2016, 11.8.2017 und 16.11.2017 (unter Hinweis auf ein dem Gericht nicht vorliegendes Amtsarztgutachten vom 31.5.2016). Schließlich fand am 28.10.2016 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers beim Amtsarzt des Gesundheitsamtes S …-B … statt.

Nach dem Gutachten von Herrn Medizinaloberrat Fischmann, zugleich Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8.11.2016 könne es dem Antragsteller aufgrund einer depressiven Störung (an der vermutlich schon seit Ende 2015 leide) aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden, wöchentliche Pendelfahrten zwischen Geiselhöring und D … zu unternehmen. Zur Vermeidung einer Verschlechterung seines Zustands mit einer möglichen krisenhaften Zuspitzung der depressiven Symptomatik sei dringend davon abzuraten, dem Betroffenen zusätzlich psychoemotionalen und physischen Belastungen auszusetzen. Ein Umzug nach D … oder dessen Umgebung sei daher aus psychiatrischer Sicht ebenfalls unzumutbar. Eine dauerhafte Aufgabe seiner gewohnten Umgebung würde für den Antragsteller eine extreme psychische Belastung darstellen, welche aus medizinischer Sicht mit keinerlei betrieblichen Notwendigkeiten zu rechtfertigen wäre. Bei ausbleibenden psychischen Belastungen könne mit einer raschen Remission der depressiven Störung gerechnet werden.

In dem Gutachten vom 8.11.2016 bezog sich der Amtsarzt weiterhin auf Stellungnahmen des Hausarztes des Antragstellers vom 22.7.2015 (diese bescheinigten ihm degenerative Veränderungen und Umformungen der P … und im l … P … Bei längeren Auto- und Zugfahrten würde der Antragsteller unter ausgeprägten Schmerzen in beiden Knien leiden) sowie ein fachärztliches psychiatrisches Attest von der Ärztin Frau K … vom 23.2.2016 (diese bescheinigte ihm eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine schwere Episode).

Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Gutachten nicht um ein vom Antragsteller eingereichtes privatärztliches Gutachten handelt, sondern um das eines Amtsarztes. Dieser kann seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unabhängig und unbefangen - er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern - abgeben, während ein Privatarzt bestrebt sein wird, das Vertrauen seines Patienten zu ihm zu erhalten (daraus begründet sich auch der Vorrang amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen). Der Amtsarzt war zudem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten befasst sich zudem ausführlich auf 11 Seiten mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers. Das Gutachten war auch aktueller als die zuvor von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen beim BAD. Die dortige Untersuchung habe am 17.9.2015 stattgefunden und die Stellungnahme sei bereits Ende Oktober 2015 erstellt worden.

Dies hätte die Antragsgegnerin zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen.

Über das Ergebnis einer medizinischen Bewertung zumal eines Amtsarztes durfte die Antragsgegnerin nicht einfach hinweggehen, sondern hätte um nähere Erläuterungen bitten oder aber noch weitere geeignete Ermittlungen anstellen müssen (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14, BeckRS 2014, 59126). Soweit diesbezüglich in der Begründung des Bescheids vom 15.12.2017 ausgeführt wird, dass die Antragsgegnerin eine betriebsärztliche sowie fachärztliche Untersuchung veranlasst habe, das Ergebnis in die Ermessensentscheidung einbezogen worden sei, gesundheitliche Gründe einer Versetzung aber nicht entgegenstehen würden, hat sich die Antragsgegnerin schon nicht ausreichend mit den gegenteiligen ärztlichen Gutachten auseinandergesetzt.

Auch die im Eilrechtsschutz angesprochenen weiteren Gutachten und Ergebnisse der BAD Untersuchung, die dem Gericht (und wohl auch der Antragsgegnerin) nicht bekannt sind, verpflichtet den Dienstherrn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht noch weiter oder genauer zu ermitteln.

Auch wenn sich der Antragsteller der erneuten psychologischen und psychiatrischen Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie in G … durch die dienstliche Anordnung vom 17.7.2017 (evtl. zu Recht) widersetzt hat (insoweit weist das Gericht auf die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Einladung zu einer amtsärztlichen (insbesondere psychiatrische) Untersuchung hin), so ist jedenfalls derzeit nicht von einem gesundheitlichen Zustand des Antragstellers auszugehen, der seine Versetzung nach D … ermöglicht. Im Raum steht immer noch das bislang nicht widerlegte ärztliche Gutachten des Amtsarztes am Gesundheitsamt S …-B … vom 8.11.2016, das dem Antragsteller vor allem psychische und psychiatrische Einschränkungen attestiert.

Die Weigerung des Antragstellers mag die Antragsgegnerin veranlassen, dessen Verhalten gegebenenfalls dienstrechtlich als Verstoß gegen Dienstpflichten und dienstliche Anordnungen zu sanktionieren. Aufgrund der klaren Diagnose zumal eines Amtsarztes, die später nicht durch andere insbesondere amtsärztliche oder vergleichbare Gutachten widerlegt worden ist, kann nicht zu Lasten des Antragsstellers davon ausgegangen werden, dass bei ihm derzeit keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden. Die Antragsgegnerin wird sich insoweit zu überlegen haben, einen - aufgrund der bestätigten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers - örtlich näher zum Wohnort des Antragstellers gelegenen Facharzt für Psychiatrie und Psychologie bzw. nochmals einen Amtsarzt mit fachärztlichen Kenntnissen im Bereich der Psychiatrie einzuschalten. Solange die gesundheitliche Situation des Antragstellers nicht abschließend geklärt ist, erscheinen die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs in der Hauptsache zumindest als offen.

2. Auf der Grundlage einer von den voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung überwiegt hier (ausnahmsweise) das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse an einer möglichst raschen Durchsetzung der streitigen Versetzungsverfügung.

Zwar sprechen sowohl der durch den Gesetzgeber angeordnete grundsätzliche Vorrang des Vollziehungsinteresses als auch die Beendigung des rechtswidrigen Zustands der Beschäftigungslosigkeit für die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung, jedoch sind auf der anderen Seite insbesondere die gesundheitlichen Belange des Antragstellers in die Abwägung einzustellen. Das Gewicht der gesundheitlichen Belange des Antragstellers ist prinzipiell als hoch einzustufen (OVG NW, B.v. 17.7.2013 – 1 B 191/13, juris).

Im konkreten Fall erscheint es deshalb vorrangig, bis zu der noch ausstehenden weiteren Klärung, wie sich ein wegen Unzumutbarkeit der Fahrzeiten bei täglicher Rückkehr an den Wohnort erforderlicher Umzug an den neuen Dienstort oder ein wöchentliches Pendel auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin auswirken wird, den Antragsteller auch schon vorübergehend vor dem drohenden Eintritt solcher gesundheitlicher Schäden zu schützen, wenn deren Erheblichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit wie hier nicht von vornherein als gering eingestuft werden kann (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14, BeckRS 2014, 59126).

Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung wurde auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Der 1959 geborene Kläger ist Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Januar 2005 ist er – mit Ausnahme einer höchstens dreimal im Jahr in Anspruch genommenen Telefonbereitschaft – beschäftigungslos. Mit Bescheid vom 17. März 2016 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Mai 2016 zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) an den ca. 443 km entfernten Standort D. (Hessen) versetzt und als „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects eingesetzt. Gleichzeitig wurde ihm ein mit A 11 bewerteter Personalposten übertragen. Seit dem 29. April 2016 ist der Kläger durchgehend erkrankt. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 zurück.

Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers formell und materiell rechtmäßig sei. Die im Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit TPS in D. rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2016 zur Organisationseinheit TPS am Standort D. versetzt wurde und als „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects eingesetzt werden soll, ist § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dienstliche Gründe für seine Versetzung. Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, dem seit 2005 – mit Ausnahme einer höchstens dreimal im Jahr in Anspruch genommenen Telefonbereitschaft – beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Kläger eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32; OVG NW, B.v. 25.9.2013 – 1 B 571/13 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Versetzung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32). Daran ändert auch der vom Kläger betonte Umstand nichts, dass der Dienstherr seit ca. zwei Jahren – infolge der durchgehenden Erkrankung des Klägers – ohne dessen Arbeitskraft auskommen musste. Es ist allein Sache der TPS, ob und wie sie die nun schon mehrjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Abgesehen davon geht der Einwand auch deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der maßgeblichen letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 29).

Das dem Kläger bei der TPS übertragene Amt entspricht seinem Statusamt als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und ist mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige Amt, zumal ihm gleichzeitig ein Personalposten mit der Bewertung A 11 übertragen wurde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in der Versetzungsverfügung festgelegte Tätigkeit als Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Klägers nicht zumutbar wäre, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.

Das dem Dienstherrn damit eröffnete Versetzungsermessen hat die Beklagte frei von Rechtsfehlern ausgeübt.

Die Versetzung an den neuen Beschäftigungsort in D. ist dem Kläger zumutbar, auch wenn der neue Dienstort von seinem Wohnort ca. 443 km entfernt liegt. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 31; 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris Rn. 21). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).

In Anwendung dieses Maßstabs hat der Kläger keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt, die die Versetzungsverfügung vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 rechtswidrig erscheinen ließen, auch wenn der neue Dienstort vom Wohnort des Klägers etwa 443 km entfernt liegt und ein Umzug oder Wochenendpendeln damit kaum vermeidbar ist. Die Beklagte hat glaubhaft versichert, dass eine nähere Einsatzmöglichkeit ohne Erfolg geprüft worden sei. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, wer in diesem Zusammenhang bei der Beklagten welche Anstrengungen unternommen hat, eine heimatnähere Verwendung zu ermöglichen. Die Beklagte war nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Umstände weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem Jahr 2005 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass dem Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrkosten, zeitlichem Mehraufwand oder Umzugshilfe zugesichert worden ist (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 33).

Das Verwaltungsgericht ist schließlich mit überzeugender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versetzung nach D. und einem damit verbundenen Umzug oder einem wöchentlichen Pendeln im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht entgegengestanden haben. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf den amtsärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2015 gestützt und sich eingehend mit den vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Attesten und Bescheinigungen befasst (UA S. 22 bis 26). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander, sondern hält lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, ohne damit weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen.

2. Aus den unter 1. genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung legt der Senat in ständiger Spruchpraxis für das Hauptsacheverfahren den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € zugrunde (BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 6 CS 16.1371 – juris Rn. 10).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).

Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise (später: International) Services GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeits Platz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung „nicht mehr verlängere“, wurde das Arbeitsverhältnis mit der TSI GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht der DTAG gehört, ihm eine Tätigkeit bei der TSI GmbH am Dienstort M. zuzuweisen. Er widersprach dem unter anderem mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern (geb. 30.7.1994 und 26.11.1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem - 268 km vom Wohnort entfernten - Dienstort M. nicht zugemutet werden könne.

Der Betriebsrat der TSI GmbH M. stimmte der beabsichtigten Zuweisung unter dem 8. Juni 2010 zu. Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) widersprach der beabsichtigten Zuweisung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2010, nahm dann aber in dem anschließenden Einigungsstellenverfahren am 12. November 2010 von seinen Einwendungen wieder Abstand.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkreis zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 unter Präzisierung der zugewiesenen Tätigkeit als entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet zurück. An der Zuweisung bestehe ein dringliches betriebliches Interesse‚ da am Standort M. Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Professional System Engineer I im Rahmen einer geregelten Arbeitserledigung benötigt würden. Die DTAG habe zudem in personalwirtschaftlicher Hinsicht ein dringendes Interesse daran‚ ihre Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihrer Tätigkeitsprofile effektiv einzusetzen. Selbstverständlich bestehe das Interesse auch darin‚ vorhandenes Personal einzusetzen‚ das ohnehin besoldet werden müsse‚ anstatt zusätzliches Personal einzustellen. Die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Soweit er sich darauf berufe‚ dass er alleinerziehender Vater zweier Kinder (im Alter von nunmehr 19 und 17 Jahren) sei‚ stehe dies der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht entgegen. Konflikte‚ die dadurch entstünden‚ dass familiäre Aufgaben mit dem Wunsch‚ berufstätig zu sein‚ nicht immer leicht zu vereinbaren seien‚ könnten nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen‚ dass dieser von seinen Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit zu „normalen“ Bedingungen verlange könne. Es sei für den Dienstherrn weder aus wirtschaftlichen noch aus rechtlichen Gründen vertretbar‚ von der Zuweisung wegen der geltend gemachten familiären Gründe abzusehen‚ weil der Kläger dann bei voller Alimentation weiterhin bis zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt beschäftigungslos bliebe‚ bis sich eine amtsangemessene und vor allen Dingen wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben würde. Der früher eingeräumte Teleheimarbeits Platz sei mit dem vom Kläger herbeigeführten Ende der Beurlaubung und der arbeitsvertraglichen Bindung weggefallen. Ein neuer Teleheimarbeits Platz im Rahmen der Zuweisung werde nicht mehr genehmigt.

Der Kläger hat gegen die Zuweisung Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, diese sei ihm als alleinerziehendem Vater zweier schulpflichtiger Kinder nicht zumutbar. Der aufnehmende Betriebsrat sei unvollständig und damit rechtsungültig gehört worden, da er im Unklaren darüber gelassen worden sei‚ dass der Dienstherr beabsichtige‚ den Arbeitsort des Klägers nach M. zu verlegen und zugleich den Teleheimarbeits Platz einzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Für diese Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 maßgeblich; vielmehr sei abzustellen auf den Zeitpunkt‚ zu dem sich der ergangene Zuweisungsbescheid „innere Wirksamkeit“ beimesse. Danach sei die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt 14. Februar 2011 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter des Klägers in der vorletzten Klasse des Gymnasiums befunden‚ so dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ein Umzug zum 14. Februar 2011 für den Kläger aus Fürsorgegründen nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Der Zuweisungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von dem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz abgewichen‚ dass bei der Anfechtungsklage für die materiell-rechtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich sei. Bezogen darauf lägen Anhaltspunkte‚ die auf eine (sonstige) Rechtswidrigkeit der Zuweisung deuten könnten‚ nicht vor. Insbesondere seien die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er äußert Zweifel an der fortbestehenden Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da es nicht nachzuvollziehen sei, dass der dem Kläger zugewiesene, seit sechs Jahren nicht besetzte Dienstposten zwischenzeitlich nicht wegrationalisiert worden sein könnte.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der DTAG vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 in der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der die DTAG dem Kläger mit Wirkung vom 14. Februar 2011 dauerhaft eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Tätigkeit als Professional System Engineer I in ihrem (Tochter-)Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. zugewiesen hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl I S. 2299). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig‚ wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt‚ dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft - hier der DTAG - gehören. Diesen Anforderungen ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt (1.) und die Zuweisung unzutreffend für rechtswidrig erachtet (2.).

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013, maßgeblich (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.5.2016 - 2 C 14.15 - juris Rn. 10; BayVGH‚ U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 5.6.2013 - 5 LA 260/12 - juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 8.5.2013 - 2 B 214/12; OVG Berlin-Brandenburg‚ U.v. 17.4.2015 - 7 B 24.14 - juris Rn. 28 m.w.N.). Das materielle Recht gebietet - wie bei der Versetzung (dazu BVerwG‚ B.v. 27.11.2000 - 2 B 42.00 - juris Rn. 3 m.w.N.) - keine Abweichung von der Regel‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Zuweisung nach der Ausgangsverfügung vom 25. Januar 2011 Rechtswirkung entfalten soll („mit Wirkung vom 14.02.2011“), ebenso wenig auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz.

2. Die streitige Zuweisungsverfügung ist - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 als letzter Behördenentscheidung - weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und hat sich auch nicht erledigt.

a) Die Zuweisungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrates formell rechtswidrig.

aa) Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - wie dem Kläger - nach dem Ende einer Beurlaubung für eine Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen (erstmalig) eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist - zum einen - der Betriebsrat nach Maßgabe von § 28 Abs. 1, § 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 9 ff.).

Für den Kläger zuständig war demnach der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), dem die zu Tochterunternehmen beurlaubten Beamten zugeordnet waren. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Fokus, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat demnach für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127‚ 142‚ zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG). Er kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten oder eines notwendig werdenden Umzugs unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 14. Juli 2010 dem Betriebsrat des SBR sämtliche für diese Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die über den Anwalt des Klägers vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. In dem nach § 29 Abs. 3 PostPersRG durchgeführten Einigungsstellenverfahren hat der Betriebsrat am 12. November 2010 die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme mit der Folge zurückgenommen‚ dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG eingetreten ist.

bb) Bei einer (erstmaligen) Zuweisung ist - zum anderen - der Betriebsrat des Unternehmens zu beteiligen, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausüben soll, also der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 99 BetrVG über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, weil die Zuweisung sich für das aufnehmende Unternehmen als Einstellung im Sinn dieser Vorschrift darstellt. Keine Anwendung findet hingegen die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 PostPersRG. Denn diese gilt nur für bestimmte Personalmaßnahmen des Postnachfolgeunternehmens, „die Beamte betreffen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 (PostPersRG) Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind“. Sie erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen, nicht aber die Zuweisung selbst (OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 7).

Auch insoweit ist kein beachtlicher Fehler festzustellen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens TSI GmbH in M. hat der beabsichtigten Zuweisung des Klägers unter dem 8. Juni 2010 wirksam zugestimmt. Er war mit Formblattschreiben vom 28. Mai 2010 zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zum Wohnort des Klägers und seiner konkreten familiären Situation über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2013 - 20 A 218/13.PVB - juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat beim SBR steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, U.v. 5.4.2001 - 2 AZR 580/99 - juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung des Klägers auf den Standort M. relevanten Umstände sind in dem Schreiben vom 28. Mai 2010 enthalten. Gründe, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung des Klägers am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht vorgetragen und folgerichtig seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung erteilt.

Über die konkrete familiäre Situation des Klägers oder seinen derzeitigen Wohnort musste die Beklagte diesen Betriebsrat dagegen nicht unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen des Klägers berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen in Betracht kommt (s. dazu BAG, U.v. 5.4.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann der Kläger nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen.

Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ diese anfordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer knappen Unterrichtung der Maßnahme zugestimmt. Deshalb geht der vom Betriebsrat über drei Jahre später am 17. Dezember 2013 gefasste Beschluss, seine Anhörung sei unvollständig gewesen und die Zustimmung deshalb ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ins Leere. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.10.1989 - 2 C 22.87 - juris Rn. 24).

b) Die Zuweisung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.

aa) Dem Kläger wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entsprechende Tätigkeit bei der TSI GmbH, einem Tochterunternehmen der DTAG zugewiesen.

Anhaltspunkte dafür‚ dass die - in der Zuweisungsverfügung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegte (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 23 ff.) - Tätigkeit als Professional System Engineer I nicht amtsangemessen sein könnte‚ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Tätigkeit ist von der DTAG entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Statusamt zugeordnet, das der Kläger innehat.

Der Kläger vermutet, es gebe weder die zugewiesene Tätigkeit noch die Einheit, der sie zugeordnet sei; da der ihm zugewiesene Arbeitsposten seit sechs Jahren nicht besetzt sei, müsse er inzwischen offenkundig wegrationalisiert sein. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls aber ist nichts für die Annahme ersichtlich, die zugewiesene Tätigkeit stehe - damals wie heute - nur auf dem Papier und könne vom Kläger gar nicht ausgeübt werden. Dass die interne Bezeichnung der Einheiten innerhalb der TSI GmbH sich inzwischen geändert hat, lässt die Regelungswirkung der Zuweisungsverfügung nicht entfallen. Nach Mitteilung der TSI GmbH war der dem Kläger zugewiesene Funktionsbereich von den im Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Transformationsmaßnahmen nicht betroffen. Dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Es ist ferner allein Sache der TSI GmbH, ob und wie sie die langjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Der Kläger kann keinen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Anspruch auf Vorruhestand daraus herleiten, dass er seit dem Ende seiner Beurlaubung am 30. Juni 2010 - bei voller Alimentation - ohne Beschäftigung geblieben ist.

bb) Die Zuweisung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, auch wenn der Dienstort M. von seinem Wohnort 268 km entfernt liegt.

Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuweisungsverfügung der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden, auch wenn der neue Dienstort in M. vom Wohnort des Klägers 268 km entfernt liegt und ein Umzug damit kaum vermeidbar ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung besuchte keines der Kinder des alleinerziehenden Klägers die letzten beiden Klassen der Oberstufe eines Gymnasiums. Daher kommt es nicht darauf an‚ ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 - zur (zeitlichen) Dauer der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld an einen von Brüssel nach Koblenz versetzten Berufssoldaten, auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären. Das erscheint nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend‚ da der dortige Kläger - anders als im hier zu entscheidenden Fall - im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht beschäftigungslos war und sich der Versetzung auch nicht widersetzt hat‚ sondern lediglich Auslandstrennungsgeld bis zum Ablauf eines weiteren Schuljahres beansprucht hat. Im vorliegenden Fall würde sich demgegenüber der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eher in sein Gegenteil verkehren; jedoch ist ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen. Daher dürfte dem Kläger auch unter Berücksichtigung der familiären Situation ein Umzug schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 zumutbar gewesen sein.

Insgesamt war die DTAG demnach nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem 1. Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand beanspruchen konnte und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten hat. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können. Hier ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass sich seine beiden Kinder nicht (mehr) in einem Alter befanden‚ in dem sie noch besonders unselbständig oder von ihren Eltern abhängig gewesen wären‚ so dass ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer geworden war.

Nach alledem war die Zuweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten hin war die Klage daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit nach Fristablauf neue Zulassungsgründe vorgetragen worden sind, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes (Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten und war bei der Deutschen ... AG beschäftigt. Seit 1. Oktober 2003 war er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 30. Juni 2012, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: i... GmbH), die im Jahr 2002 als Tochtergesellschaft der Deutschen ... AG gegründet und später an die Deutsche ... AG übertragen worden ist. Die Deutsche ... AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zur Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M., und übertrug ihm das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. Das vom Kläger hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg (VG München, B.v. 2.3.2012 - M 21 S 12.704; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.672 - juris).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rechtmäßig ist. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

a) Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Diese allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die Versetzung unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn - dem Bund - und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Kläger verliert durch sie seinen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen ... AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich, wie im Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 ausdrücklich verfügt, das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle „Amt“ eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.

Die streitige Versetzungsverfügung lässt keine formellen Mängel erkennen und entspricht den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

b) Der Versetzung steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt war. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (BVerwG, U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 ff. Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 15). Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der i... GmbH richtete, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28 Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S. 1452.12 - n.v.; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, § 89 a. F. Rn. 48, 48c). Dass eine Beurlaubung zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch andauert, schließt demnach die Versetzung nicht aus, zumal es ansonsten zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde.

c) Die Versetzung des Klägers von der Deutschen ... AG zur Deutschen ... AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinn des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG gerechtfertigt.

Die Deutsche ... AG hat zur Begründung der Versetzung ausgeführt, dass im Hinblick auf den Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL die Dienstherrenbefugnisse (etwa für Beförderungen) für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden sollen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Das sei die Deutsche ... AG als Muttergesellschaft der i... GmbH. Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der i... GmbH bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Beschäftigten der i... GmbH nehmen. Die Deutsche ... AG könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Die Deutsche ... AG habe dagegen keinen Einfluss auf die i... GmbH. Diese Erwägungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Versetzung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat, sind bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45). Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann. Diese werden von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), stellen also für sich betrachtet eine öffentliche Aufgabe dar. In diesem Fall decken sich die Interessen des Dienstherrn und des Postnachfolgeunternehmens an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung, die unmittelbar in öffentlichem Interesse liegt und aus dem Blickwinkel des Unternehmens zugleich von betriebswirtschaftlichem Vorteil ist. Dem steht das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 nicht entgegen; es betrifft die Frage, wann „zwingende dienstliche Gründe“ nach § 46 Abs. 5 BBG der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten entgegenstehen und ist auf die Voraussetzungen für eine Versetzung nur im Ansatz übertragbar. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers durch einen hinreichenden dienstlichen Grund gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger nach § 13 SUrlV zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt. Es dient dem öffentlichen Interesse (und gleichzeitig dem Interesse des abgebenden wie aufnehmenden Postnachfolgeunternehmens), die trotz der Beurlaubung relevanten Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen demjenigen Postnachfolgeunternehmen zuzuordnen, das auf die i... GmbH einen beherrschenden Einfluss hat; das ist die Deutsche ... AG und nicht mehr die Deutsche ... AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche ... AG übergehen, die als Muttergesellschaft der i... GmbH schon aufgrund ihrer Einwirkungsmöglichkeiten den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche ... AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat (ebenso: VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S 1452.12 - n.v.; VG Stuttgart, U.v. 8.3.2013 - 1 K 899.12 - n.v.; VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v.; a.A.: OVG NW, B.v. 14.1.2013 - 1 B 921.12 - juris Rn. 23; VG Arnsberg, B.v. 13.7.2012 - 13 L 456.12 - n.v.; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.7.2012 - 12 L 481.12 - n.v. und U.v. 29.10.2013 - 12 K 1950/12 - juris). Dass die Dienstherrenbefugnisse trotz geänderter Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich weiterhin durch die Deutsche ... AG ausgeübt werden könnten, ist unerheblich. Denn für die Annahme eines dienstlichen Grundes genügt es, dass die Dienstherrenbefugnisse durch die Deutsche ... AG als Muttergesellschaft der i... GmbH sachgerechter, effektiver und unbürokratischer ausgeübt werden können als durch die Deutsche ... AG, die weder mit der Beschäftigungsgesellschaft noch mit der Deutschen ... AG verbunden ist. Das ist nicht nur im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen, Beförderungen oder die Ausübung der Disziplinargewalt der Fall. Die Zuordnung zur Deutschen ... AG hat darüber hinaus den Vorteil, dass dasjenige Postnachfolgeunternehmen, in dessen konzernrechtlichen „Verantwortungsbereich“ der beurlaubte Beamte faktisch beschäftigt wird, bei einem Wegfall dieser Beschäftigung etwa durch Standortschließungen bei der i... GmbH selbst über die weitere Verwendung der beurlaubten Beamten zu entscheiden hat (dazu im Einzelnen: VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v). Während die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen den Kläger schon bisher nicht mehr selbst beschäftigen konnte, sondern für eine Tätigkeit in einer Beschäftigungsgesellschaft beurlaubt hat, kann die Deutsche ... AG als aufnehmendes Unternehmen mit seiner personalintensiven Aufgabenstellung, seinem Personalbedarf, seiner Verwaltungs- und Kapitalkraft die Aufgaben des Dienstherrn auf breiterer Basis wahrnehmen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die i... GmbH sei bereits im Oktober 2003 an die Deutsche ... AG verkauft worden, ohne dass damals ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung angenommen worden wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Deutsche ... AG ebenso wie die i... GmbH noch Teil des Konzerns Deutsche Post DHL. Erst im November 2010 hat die Deutsche ... AG die Mehrheitsbeteiligung an der Deutschen ... AG an die Deutsche Bank AG übertragen und dadurch ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf die Deutsche ... AG verloren. Abgesehen davon liegt der Zeitpunkt einer Versetzung grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn.

d) Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der Versetzungsverfügung noch kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6). Mit der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012, ist dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. übertragen worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat die angefochtene Versetzungsentscheidung ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Auch in der neuen „Dienststelle“ bei der Deutschen ... AG hat der Kläger Anspruch auf einen „Dienstposten“, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, dass er weiterhin Tätigkeiten mit bankspezifischem Charakter ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen ... AG angesichts ihrer umfangreichen Aufgabenstellung und ihres Personalbedarfs nicht möglich ist, dem Kläger eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, die seinem Statusamt entspricht.

e) Die Versetzungsverfügung ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die freiwillig beurlaubten Beamten zur Deutschen ... AG zurückkehren und deshalb nicht versetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere nicht auf die Informationsbroschüre „Chancen und Perspektiven durch Wechsel von der Postbank zur i...“ oder die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten in die i... GmbH (KBV i...) stützen, wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat (B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.315 - juris Rn. 19).

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Rechtmäßigkeit der Versetzung lässt sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres bejahen und bedarf keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass Versetzungen in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden sind und namentlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert hat (B.v. 14.1.2013 - 1 B 921/12 - juris). Denn es wird dort bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstliche Gründe“ kein Rechtssatz aufgestellt, der einer Versetzung des Klägers zwingend entgegenstünde. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich in einem Eilverfahren, also bei summarischer Prüfung, entscheidungserheblich darauf abgestellt, es spreche „ganz Überwiegendes dafür, dass … keine hinreichenden dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen“ hätten (Rn. 19). Dabei ist es davon ausgegangen, ein dienstlicher Grund sei auch nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL nachvollziehbar, weil das den Fortbestand der Deutschen ... AG als Postnachfolgeunternehmen und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen unberührt lasse (Rn. 26). Diese - vorläufige - Erwägung lässt indes außer Betracht, dass bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Es kann deshalb nicht darum gehen, ob die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen ihre Dienstherrenbefugnisse überhaupt noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Deutsche ... AG als aufnehmendes Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse besser ausüben kann. Das aber ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen.

3. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist deshalb auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einen hinreichenden dienstlichen Versetzungsgrund für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens, die für eine privatrechtliche Beschäftigung bei einer juristischen Person ohne Dienstherrenbefugnisse wie der i... GmbH beurlaubt sind, darstellt, dass dasjenige Unternehmen, zu dem der Beamte versetzt werden soll, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, bei dem der Beamte beschäftigt ist, hat. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Frage in der gebotenen Weise eine konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bezeichnet ist oder lediglich die Subsumtion im Fall des Klägers in Zweifel gezogen wird. Die Frage lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 - 6 CS 12.672 - ab. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf diesen Beschluss verwiesen hat, findet sich in der weiteren Urteilsbegründung auch kein abweichender Rechtssatz. Wenn der Senat davon gesprochen hat, dass bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe „eher betriebswirtschaftlicher Natur“ seien, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass es sich aus dem Blickwinkel des Dienstherrn um ein öffentliches Interesse handelt, wie es das Verwaltungsgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gestellt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - (ZBR 2010, 45). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 124 Rn. 160 m. w. N.). Daran fehlt es; denn die angebliche Divergenzentscheidung betrifft, wie oben (1. c) bereits dargelegt, nicht die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG, sondern die Auslegung des Merkmals „zwingender dienstlicher Grund“ im Sinn von § 46 Abs. 5 BBG.

5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihn nicht vorab auf seine Auffassung hingewiesen hat, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - für die Beurteilung der Versetzung keine Bedeutung hätten. Das begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch dazu, seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorher anzudeuten oder seine mögliche spätere Beweiswürdigung mitzuteilen (BVerwG, B.v. 10.12.2012 - 4 B 16.12 - juris Rn. 15 m. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn das Verwaltungsgericht einer Rechtsauffassung zuneigt, mit der ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (oben 4.). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in dem angeblichen Divergenzurteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sich nach seiner ständigen Rechtsprechung der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung erschließt. Deshalb musste es sich von vornherein aufdrängen, dass der Begriff des dienstlichen Grundes im Rahmen einer Versetzung einerseits und bei der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten andererseits unterschiedliche Bedeutung haben kann. Im Übrigen war dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bekannt, dass die Annahme eines seine Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Grundes nahe lag.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Der 1959 geborene Kläger ist Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Januar 2005 ist er – mit Ausnahme einer höchstens dreimal im Jahr in Anspruch genommenen Telefonbereitschaft – beschäftigungslos. Mit Bescheid vom 17. März 2016 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Mai 2016 zur Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) an den ca. 443 km entfernten Standort D. (Hessen) versetzt und als „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects eingesetzt. Gleichzeitig wurde ihm ein mit A 11 bewerteter Personalposten übertragen. Seit dem 29. April 2016 ist der Kläger durchgehend erkrankt. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 zurück.

Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers formell und materiell rechtmäßig sei. Die im Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit TPS in D. rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2016 zur Organisationseinheit TPS am Standort D. versetzt wurde und als „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects eingesetzt werden soll, ist § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen dienstliche Gründe für seine Versetzung. Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, dem seit 2005 – mit Ausnahme einer höchstens dreimal im Jahr in Anspruch genommenen Telefonbereitschaft – beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Kläger eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32; OVG NW, B.v. 25.9.2013 – 1 B 571/13 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Versetzung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32). Daran ändert auch der vom Kläger betonte Umstand nichts, dass der Dienstherr seit ca. zwei Jahren – infolge der durchgehenden Erkrankung des Klägers – ohne dessen Arbeitskraft auskommen musste. Es ist allein Sache der TPS, ob und wie sie die nun schon mehrjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Abgesehen davon geht der Einwand auch deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der maßgeblichen letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 29).

Das dem Kläger bei der TPS übertragene Amt entspricht seinem Statusamt als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) und ist mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden wie das bisherige Amt, zumal ihm gleichzeitig ein Personalposten mit der Bewertung A 11 übertragen wurde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in der Versetzungsverfügung festgelegte Tätigkeit als Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Klägers nicht zumutbar wäre, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.

Das dem Dienstherrn damit eröffnete Versetzungsermessen hat die Beklagte frei von Rechtsfehlern ausgeübt.

Die Versetzung an den neuen Beschäftigungsort in D. ist dem Kläger zumutbar, auch wenn der neue Dienstort von seinem Wohnort ca. 443 km entfernt liegt. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 31; 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris Rn. 21). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).

In Anwendung dieses Maßstabs hat der Kläger keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt, die die Versetzungsverfügung vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 rechtswidrig erscheinen ließen, auch wenn der neue Dienstort vom Wohnort des Klägers etwa 443 km entfernt liegt und ein Umzug oder Wochenendpendeln damit kaum vermeidbar ist. Die Beklagte hat glaubhaft versichert, dass eine nähere Einsatzmöglichkeit ohne Erfolg geprüft worden sei. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, wer in diesem Zusammenhang bei der Beklagten welche Anstrengungen unternommen hat, eine heimatnähere Verwendung zu ermöglichen. Die Beklagte war nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Umstände weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem Jahr 2005 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass dem Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrkosten, zeitlichem Mehraufwand oder Umzugshilfe zugesichert worden ist (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 33).

Das Verwaltungsgericht ist schließlich mit überzeugender Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versetzung nach D. und einem damit verbundenen Umzug oder einem wöchentlichen Pendeln im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht entgegengestanden haben. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf den amtsärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2015 gestützt und sich eingehend mit den vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Attesten und Bescheinigungen befasst (UA S. 22 bis 26). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander, sondern hält lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, ohne damit weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen.

2. Aus den unter 1. genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung legt der Senat in ständiger Spruchpraxis für das Hauptsacheverfahren den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € zugrunde (BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 6 CS 16.1371 – juris Rn. 10).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).

Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise (später: International) Services GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeits Platz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung „nicht mehr verlängere“, wurde das Arbeitsverhältnis mit der TSI GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht der DTAG gehört, ihm eine Tätigkeit bei der TSI GmbH am Dienstort M. zuzuweisen. Er widersprach dem unter anderem mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern (geb. 30.7.1994 und 26.11.1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem - 268 km vom Wohnort entfernten - Dienstort M. nicht zugemutet werden könne.

Der Betriebsrat der TSI GmbH M. stimmte der beabsichtigten Zuweisung unter dem 8. Juni 2010 zu. Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) widersprach der beabsichtigten Zuweisung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2010, nahm dann aber in dem anschließenden Einigungsstellenverfahren am 12. November 2010 von seinen Einwendungen wieder Abstand.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkreis zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 unter Präzisierung der zugewiesenen Tätigkeit als entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet zurück. An der Zuweisung bestehe ein dringliches betriebliches Interesse‚ da am Standort M. Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Professional System Engineer I im Rahmen einer geregelten Arbeitserledigung benötigt würden. Die DTAG habe zudem in personalwirtschaftlicher Hinsicht ein dringendes Interesse daran‚ ihre Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihrer Tätigkeitsprofile effektiv einzusetzen. Selbstverständlich bestehe das Interesse auch darin‚ vorhandenes Personal einzusetzen‚ das ohnehin besoldet werden müsse‚ anstatt zusätzliches Personal einzustellen. Die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Soweit er sich darauf berufe‚ dass er alleinerziehender Vater zweier Kinder (im Alter von nunmehr 19 und 17 Jahren) sei‚ stehe dies der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht entgegen. Konflikte‚ die dadurch entstünden‚ dass familiäre Aufgaben mit dem Wunsch‚ berufstätig zu sein‚ nicht immer leicht zu vereinbaren seien‚ könnten nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen‚ dass dieser von seinen Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit zu „normalen“ Bedingungen verlange könne. Es sei für den Dienstherrn weder aus wirtschaftlichen noch aus rechtlichen Gründen vertretbar‚ von der Zuweisung wegen der geltend gemachten familiären Gründe abzusehen‚ weil der Kläger dann bei voller Alimentation weiterhin bis zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt beschäftigungslos bliebe‚ bis sich eine amtsangemessene und vor allen Dingen wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben würde. Der früher eingeräumte Teleheimarbeits Platz sei mit dem vom Kläger herbeigeführten Ende der Beurlaubung und der arbeitsvertraglichen Bindung weggefallen. Ein neuer Teleheimarbeits Platz im Rahmen der Zuweisung werde nicht mehr genehmigt.

Der Kläger hat gegen die Zuweisung Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, diese sei ihm als alleinerziehendem Vater zweier schulpflichtiger Kinder nicht zumutbar. Der aufnehmende Betriebsrat sei unvollständig und damit rechtsungültig gehört worden, da er im Unklaren darüber gelassen worden sei‚ dass der Dienstherr beabsichtige‚ den Arbeitsort des Klägers nach M. zu verlegen und zugleich den Teleheimarbeits Platz einzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Für diese Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 maßgeblich; vielmehr sei abzustellen auf den Zeitpunkt‚ zu dem sich der ergangene Zuweisungsbescheid „innere Wirksamkeit“ beimesse. Danach sei die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt 14. Februar 2011 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter des Klägers in der vorletzten Klasse des Gymnasiums befunden‚ so dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ein Umzug zum 14. Februar 2011 für den Kläger aus Fürsorgegründen nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Der Zuweisungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von dem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz abgewichen‚ dass bei der Anfechtungsklage für die materiell-rechtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich sei. Bezogen darauf lägen Anhaltspunkte‚ die auf eine (sonstige) Rechtswidrigkeit der Zuweisung deuten könnten‚ nicht vor. Insbesondere seien die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er äußert Zweifel an der fortbestehenden Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da es nicht nachzuvollziehen sei, dass der dem Kläger zugewiesene, seit sechs Jahren nicht besetzte Dienstposten zwischenzeitlich nicht wegrationalisiert worden sein könnte.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der DTAG vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 in der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der die DTAG dem Kläger mit Wirkung vom 14. Februar 2011 dauerhaft eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Tätigkeit als Professional System Engineer I in ihrem (Tochter-)Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. zugewiesen hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl I S. 2299). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig‚ wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt‚ dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft - hier der DTAG - gehören. Diesen Anforderungen ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt (1.) und die Zuweisung unzutreffend für rechtswidrig erachtet (2.).

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013, maßgeblich (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.5.2016 - 2 C 14.15 - juris Rn. 10; BayVGH‚ U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 5.6.2013 - 5 LA 260/12 - juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 8.5.2013 - 2 B 214/12; OVG Berlin-Brandenburg‚ U.v. 17.4.2015 - 7 B 24.14 - juris Rn. 28 m.w.N.). Das materielle Recht gebietet - wie bei der Versetzung (dazu BVerwG‚ B.v. 27.11.2000 - 2 B 42.00 - juris Rn. 3 m.w.N.) - keine Abweichung von der Regel‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Zuweisung nach der Ausgangsverfügung vom 25. Januar 2011 Rechtswirkung entfalten soll („mit Wirkung vom 14.02.2011“), ebenso wenig auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz.

2. Die streitige Zuweisungsverfügung ist - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 als letzter Behördenentscheidung - weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und hat sich auch nicht erledigt.

a) Die Zuweisungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrates formell rechtswidrig.

aa) Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - wie dem Kläger - nach dem Ende einer Beurlaubung für eine Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen (erstmalig) eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist - zum einen - der Betriebsrat nach Maßgabe von § 28 Abs. 1, § 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 9 ff.).

Für den Kläger zuständig war demnach der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), dem die zu Tochterunternehmen beurlaubten Beamten zugeordnet waren. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Fokus, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat demnach für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127‚ 142‚ zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG). Er kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten oder eines notwendig werdenden Umzugs unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 14. Juli 2010 dem Betriebsrat des SBR sämtliche für diese Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die über den Anwalt des Klägers vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. In dem nach § 29 Abs. 3 PostPersRG durchgeführten Einigungsstellenverfahren hat der Betriebsrat am 12. November 2010 die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme mit der Folge zurückgenommen‚ dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG eingetreten ist.

bb) Bei einer (erstmaligen) Zuweisung ist - zum anderen - der Betriebsrat des Unternehmens zu beteiligen, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausüben soll, also der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 99 BetrVG über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, weil die Zuweisung sich für das aufnehmende Unternehmen als Einstellung im Sinn dieser Vorschrift darstellt. Keine Anwendung findet hingegen die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 PostPersRG. Denn diese gilt nur für bestimmte Personalmaßnahmen des Postnachfolgeunternehmens, „die Beamte betreffen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 (PostPersRG) Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind“. Sie erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen, nicht aber die Zuweisung selbst (OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 7).

Auch insoweit ist kein beachtlicher Fehler festzustellen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens TSI GmbH in M. hat der beabsichtigten Zuweisung des Klägers unter dem 8. Juni 2010 wirksam zugestimmt. Er war mit Formblattschreiben vom 28. Mai 2010 zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zum Wohnort des Klägers und seiner konkreten familiären Situation über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2013 - 20 A 218/13.PVB - juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat beim SBR steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, U.v. 5.4.2001 - 2 AZR 580/99 - juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung des Klägers auf den Standort M. relevanten Umstände sind in dem Schreiben vom 28. Mai 2010 enthalten. Gründe, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung des Klägers am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht vorgetragen und folgerichtig seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung erteilt.

Über die konkrete familiäre Situation des Klägers oder seinen derzeitigen Wohnort musste die Beklagte diesen Betriebsrat dagegen nicht unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen des Klägers berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen in Betracht kommt (s. dazu BAG, U.v. 5.4.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann der Kläger nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen.

Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ diese anfordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer knappen Unterrichtung der Maßnahme zugestimmt. Deshalb geht der vom Betriebsrat über drei Jahre später am 17. Dezember 2013 gefasste Beschluss, seine Anhörung sei unvollständig gewesen und die Zustimmung deshalb ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ins Leere. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.10.1989 - 2 C 22.87 - juris Rn. 24).

b) Die Zuweisung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.

aa) Dem Kläger wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entsprechende Tätigkeit bei der TSI GmbH, einem Tochterunternehmen der DTAG zugewiesen.

Anhaltspunkte dafür‚ dass die - in der Zuweisungsverfügung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegte (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 23 ff.) - Tätigkeit als Professional System Engineer I nicht amtsangemessen sein könnte‚ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Tätigkeit ist von der DTAG entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Statusamt zugeordnet, das der Kläger innehat.

Der Kläger vermutet, es gebe weder die zugewiesene Tätigkeit noch die Einheit, der sie zugeordnet sei; da der ihm zugewiesene Arbeitsposten seit sechs Jahren nicht besetzt sei, müsse er inzwischen offenkundig wegrationalisiert sein. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls aber ist nichts für die Annahme ersichtlich, die zugewiesene Tätigkeit stehe - damals wie heute - nur auf dem Papier und könne vom Kläger gar nicht ausgeübt werden. Dass die interne Bezeichnung der Einheiten innerhalb der TSI GmbH sich inzwischen geändert hat, lässt die Regelungswirkung der Zuweisungsverfügung nicht entfallen. Nach Mitteilung der TSI GmbH war der dem Kläger zugewiesene Funktionsbereich von den im Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Transformationsmaßnahmen nicht betroffen. Dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Es ist ferner allein Sache der TSI GmbH, ob und wie sie die langjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Der Kläger kann keinen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Anspruch auf Vorruhestand daraus herleiten, dass er seit dem Ende seiner Beurlaubung am 30. Juni 2010 - bei voller Alimentation - ohne Beschäftigung geblieben ist.

bb) Die Zuweisung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, auch wenn der Dienstort M. von seinem Wohnort 268 km entfernt liegt.

Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuweisungsverfügung der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden, auch wenn der neue Dienstort in M. vom Wohnort des Klägers 268 km entfernt liegt und ein Umzug damit kaum vermeidbar ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung besuchte keines der Kinder des alleinerziehenden Klägers die letzten beiden Klassen der Oberstufe eines Gymnasiums. Daher kommt es nicht darauf an‚ ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 - zur (zeitlichen) Dauer der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld an einen von Brüssel nach Koblenz versetzten Berufssoldaten, auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären. Das erscheint nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend‚ da der dortige Kläger - anders als im hier zu entscheidenden Fall - im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht beschäftigungslos war und sich der Versetzung auch nicht widersetzt hat‚ sondern lediglich Auslandstrennungsgeld bis zum Ablauf eines weiteren Schuljahres beansprucht hat. Im vorliegenden Fall würde sich demgegenüber der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eher in sein Gegenteil verkehren; jedoch ist ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen. Daher dürfte dem Kläger auch unter Berücksichtigung der familiären Situation ein Umzug schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 zumutbar gewesen sein.

Insgesamt war die DTAG demnach nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem 1. Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand beanspruchen konnte und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten hat. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können. Hier ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass sich seine beiden Kinder nicht (mehr) in einem Alter befanden‚ in dem sie noch besonders unselbständig oder von ihren Eltern abhängig gewesen wären‚ so dass ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer geworden war.

Nach alledem war die Zuweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten hin war die Klage daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).

Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise (später: International) Services GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeits Platz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung „nicht mehr verlängere“, wurde das Arbeitsverhältnis mit der TSI GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht der DTAG gehört, ihm eine Tätigkeit bei der TSI GmbH am Dienstort M. zuzuweisen. Er widersprach dem unter anderem mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern (geb. 30.7.1994 und 26.11.1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem - 268 km vom Wohnort entfernten - Dienstort M. nicht zugemutet werden könne.

Der Betriebsrat der TSI GmbH M. stimmte der beabsichtigten Zuweisung unter dem 8. Juni 2010 zu. Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) widersprach der beabsichtigten Zuweisung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2010, nahm dann aber in dem anschließenden Einigungsstellenverfahren am 12. November 2010 von seinen Einwendungen wieder Abstand.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkreis zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 unter Präzisierung der zugewiesenen Tätigkeit als entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet zurück. An der Zuweisung bestehe ein dringliches betriebliches Interesse‚ da am Standort M. Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Professional System Engineer I im Rahmen einer geregelten Arbeitserledigung benötigt würden. Die DTAG habe zudem in personalwirtschaftlicher Hinsicht ein dringendes Interesse daran‚ ihre Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihrer Tätigkeitsprofile effektiv einzusetzen. Selbstverständlich bestehe das Interesse auch darin‚ vorhandenes Personal einzusetzen‚ das ohnehin besoldet werden müsse‚ anstatt zusätzliches Personal einzustellen. Die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Soweit er sich darauf berufe‚ dass er alleinerziehender Vater zweier Kinder (im Alter von nunmehr 19 und 17 Jahren) sei‚ stehe dies der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht entgegen. Konflikte‚ die dadurch entstünden‚ dass familiäre Aufgaben mit dem Wunsch‚ berufstätig zu sein‚ nicht immer leicht zu vereinbaren seien‚ könnten nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen‚ dass dieser von seinen Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit zu „normalen“ Bedingungen verlange könne. Es sei für den Dienstherrn weder aus wirtschaftlichen noch aus rechtlichen Gründen vertretbar‚ von der Zuweisung wegen der geltend gemachten familiären Gründe abzusehen‚ weil der Kläger dann bei voller Alimentation weiterhin bis zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt beschäftigungslos bliebe‚ bis sich eine amtsangemessene und vor allen Dingen wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben würde. Der früher eingeräumte Teleheimarbeits Platz sei mit dem vom Kläger herbeigeführten Ende der Beurlaubung und der arbeitsvertraglichen Bindung weggefallen. Ein neuer Teleheimarbeits Platz im Rahmen der Zuweisung werde nicht mehr genehmigt.

Der Kläger hat gegen die Zuweisung Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, diese sei ihm als alleinerziehendem Vater zweier schulpflichtiger Kinder nicht zumutbar. Der aufnehmende Betriebsrat sei unvollständig und damit rechtsungültig gehört worden, da er im Unklaren darüber gelassen worden sei‚ dass der Dienstherr beabsichtige‚ den Arbeitsort des Klägers nach M. zu verlegen und zugleich den Teleheimarbeits Platz einzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Für diese Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 maßgeblich; vielmehr sei abzustellen auf den Zeitpunkt‚ zu dem sich der ergangene Zuweisungsbescheid „innere Wirksamkeit“ beimesse. Danach sei die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt 14. Februar 2011 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter des Klägers in der vorletzten Klasse des Gymnasiums befunden‚ so dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ein Umzug zum 14. Februar 2011 für den Kläger aus Fürsorgegründen nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Der Zuweisungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von dem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz abgewichen‚ dass bei der Anfechtungsklage für die materiell-rechtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich sei. Bezogen darauf lägen Anhaltspunkte‚ die auf eine (sonstige) Rechtswidrigkeit der Zuweisung deuten könnten‚ nicht vor. Insbesondere seien die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er äußert Zweifel an der fortbestehenden Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da es nicht nachzuvollziehen sei, dass der dem Kläger zugewiesene, seit sechs Jahren nicht besetzte Dienstposten zwischenzeitlich nicht wegrationalisiert worden sein könnte.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der DTAG vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 in der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der die DTAG dem Kläger mit Wirkung vom 14. Februar 2011 dauerhaft eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Tätigkeit als Professional System Engineer I in ihrem (Tochter-)Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. zugewiesen hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl I S. 2299). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig‚ wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt‚ dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft - hier der DTAG - gehören. Diesen Anforderungen ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt (1.) und die Zuweisung unzutreffend für rechtswidrig erachtet (2.).

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013, maßgeblich (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.5.2016 - 2 C 14.15 - juris Rn. 10; BayVGH‚ U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 5.6.2013 - 5 LA 260/12 - juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 8.5.2013 - 2 B 214/12; OVG Berlin-Brandenburg‚ U.v. 17.4.2015 - 7 B 24.14 - juris Rn. 28 m.w.N.). Das materielle Recht gebietet - wie bei der Versetzung (dazu BVerwG‚ B.v. 27.11.2000 - 2 B 42.00 - juris Rn. 3 m.w.N.) - keine Abweichung von der Regel‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Zuweisung nach der Ausgangsverfügung vom 25. Januar 2011 Rechtswirkung entfalten soll („mit Wirkung vom 14.02.2011“), ebenso wenig auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz.

2. Die streitige Zuweisungsverfügung ist - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 als letzter Behördenentscheidung - weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und hat sich auch nicht erledigt.

a) Die Zuweisungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrates formell rechtswidrig.

aa) Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - wie dem Kläger - nach dem Ende einer Beurlaubung für eine Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen (erstmalig) eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist - zum einen - der Betriebsrat nach Maßgabe von § 28 Abs. 1, § 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 9 ff.).

Für den Kläger zuständig war demnach der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), dem die zu Tochterunternehmen beurlaubten Beamten zugeordnet waren. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Fokus, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat demnach für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127‚ 142‚ zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG). Er kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten oder eines notwendig werdenden Umzugs unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 14. Juli 2010 dem Betriebsrat des SBR sämtliche für diese Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die über den Anwalt des Klägers vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. In dem nach § 29 Abs. 3 PostPersRG durchgeführten Einigungsstellenverfahren hat der Betriebsrat am 12. November 2010 die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme mit der Folge zurückgenommen‚ dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG eingetreten ist.

bb) Bei einer (erstmaligen) Zuweisung ist - zum anderen - der Betriebsrat des Unternehmens zu beteiligen, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausüben soll, also der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 99 BetrVG über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, weil die Zuweisung sich für das aufnehmende Unternehmen als Einstellung im Sinn dieser Vorschrift darstellt. Keine Anwendung findet hingegen die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 PostPersRG. Denn diese gilt nur für bestimmte Personalmaßnahmen des Postnachfolgeunternehmens, „die Beamte betreffen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 (PostPersRG) Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind“. Sie erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen, nicht aber die Zuweisung selbst (OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 7).

Auch insoweit ist kein beachtlicher Fehler festzustellen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens TSI GmbH in M. hat der beabsichtigten Zuweisung des Klägers unter dem 8. Juni 2010 wirksam zugestimmt. Er war mit Formblattschreiben vom 28. Mai 2010 zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zum Wohnort des Klägers und seiner konkreten familiären Situation über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2013 - 20 A 218/13.PVB - juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat beim SBR steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, U.v. 5.4.2001 - 2 AZR 580/99 - juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung des Klägers auf den Standort M. relevanten Umstände sind in dem Schreiben vom 28. Mai 2010 enthalten. Gründe, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung des Klägers am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht vorgetragen und folgerichtig seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung erteilt.

Über die konkrete familiäre Situation des Klägers oder seinen derzeitigen Wohnort musste die Beklagte diesen Betriebsrat dagegen nicht unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen des Klägers berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen in Betracht kommt (s. dazu BAG, U.v. 5.4.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann der Kläger nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen.

Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ diese anfordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer knappen Unterrichtung der Maßnahme zugestimmt. Deshalb geht der vom Betriebsrat über drei Jahre später am 17. Dezember 2013 gefasste Beschluss, seine Anhörung sei unvollständig gewesen und die Zustimmung deshalb ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ins Leere. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.10.1989 - 2 C 22.87 - juris Rn. 24).

b) Die Zuweisung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.

aa) Dem Kläger wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entsprechende Tätigkeit bei der TSI GmbH, einem Tochterunternehmen der DTAG zugewiesen.

Anhaltspunkte dafür‚ dass die - in der Zuweisungsverfügung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegte (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 23 ff.) - Tätigkeit als Professional System Engineer I nicht amtsangemessen sein könnte‚ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Tätigkeit ist von der DTAG entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Statusamt zugeordnet, das der Kläger innehat.

Der Kläger vermutet, es gebe weder die zugewiesene Tätigkeit noch die Einheit, der sie zugeordnet sei; da der ihm zugewiesene Arbeitsposten seit sechs Jahren nicht besetzt sei, müsse er inzwischen offenkundig wegrationalisiert sein. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls aber ist nichts für die Annahme ersichtlich, die zugewiesene Tätigkeit stehe - damals wie heute - nur auf dem Papier und könne vom Kläger gar nicht ausgeübt werden. Dass die interne Bezeichnung der Einheiten innerhalb der TSI GmbH sich inzwischen geändert hat, lässt die Regelungswirkung der Zuweisungsverfügung nicht entfallen. Nach Mitteilung der TSI GmbH war der dem Kläger zugewiesene Funktionsbereich von den im Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Transformationsmaßnahmen nicht betroffen. Dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Es ist ferner allein Sache der TSI GmbH, ob und wie sie die langjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Der Kläger kann keinen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Anspruch auf Vorruhestand daraus herleiten, dass er seit dem Ende seiner Beurlaubung am 30. Juni 2010 - bei voller Alimentation - ohne Beschäftigung geblieben ist.

bb) Die Zuweisung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, auch wenn der Dienstort M. von seinem Wohnort 268 km entfernt liegt.

Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuweisungsverfügung der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden, auch wenn der neue Dienstort in M. vom Wohnort des Klägers 268 km entfernt liegt und ein Umzug damit kaum vermeidbar ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung besuchte keines der Kinder des alleinerziehenden Klägers die letzten beiden Klassen der Oberstufe eines Gymnasiums. Daher kommt es nicht darauf an‚ ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 - zur (zeitlichen) Dauer der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld an einen von Brüssel nach Koblenz versetzten Berufssoldaten, auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären. Das erscheint nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend‚ da der dortige Kläger - anders als im hier zu entscheidenden Fall - im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht beschäftigungslos war und sich der Versetzung auch nicht widersetzt hat‚ sondern lediglich Auslandstrennungsgeld bis zum Ablauf eines weiteren Schuljahres beansprucht hat. Im vorliegenden Fall würde sich demgegenüber der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eher in sein Gegenteil verkehren; jedoch ist ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen. Daher dürfte dem Kläger auch unter Berücksichtigung der familiären Situation ein Umzug schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 zumutbar gewesen sein.

Insgesamt war die DTAG demnach nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem 1. Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand beanspruchen konnte und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten hat. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können. Hier ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass sich seine beiden Kinder nicht (mehr) in einem Alter befanden‚ in dem sie noch besonders unselbständig oder von ihren Eltern abhängig gewesen wären‚ so dass ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer geworden war.

Nach alledem war die Zuweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten hin war die Klage daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.