Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 6 ZB 18.324
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. März 2014 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 21. März 2014 wiederherzustellen.
5Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich geltend zu lassen.
61. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Anordnung des Sofortvollzuges keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Anordnung gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vielmehr hinreichend begründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 2 f. des Beschlussabdrucks. Darin hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung
7– vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, und vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N. –
8u.a. ausgeführt, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Bereits deshalb greift das (substanzlose) Beschwerdevorbringen nicht durch, nach welchem die „Begründungsansätze“ der Antragsgegnerin „realitätsfern“ sein sollen bzw. „strapazieren“. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat darauf hin, dass die in Rede stehende Begründung gerade auch Argumente zur Eilbedürftigkeit enthält, die über diejenigen Umstände hinausgehen, welche bereits die Zuweisung selbst rechtfertigen: Dies betrifft die Hinweise auf die aktuell und nur zurzeit bestehende Beschäftigungsmöglichkeit, auf die Notwendigkeit, anderenfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt zu rekrutieren, sowie auf die Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme bei einem Abwarten des möglicherweise lang andauernden Hauptsacheverfahrens. Das weitere Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin versehe jede Zuweisungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und mache damit den Ausnahme- zum Regelfall, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ihm liegt ein falsches Verständnis von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde. Diese Vorschrift zwingt die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dann aber, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden, dass also in allen vergleichbaren Fällen die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Deshalb ist es auch nicht schädlich, sondern eher angemessen, wenn insoweit vergleichbare Begründungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben.
9Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2011– 1 B 628/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 7. Januar 2014 – 1 B 1334/13 –, BA S. 3, n.v.
102. Ferner wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege hier das Suspensivinteresse, da die angefochtene Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Die Frage einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Betriebsräte der abgebenden und der aufnehmenden Stelle ist allerdings nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdevorbringens und bedarf daher hier keiner weiteren Erörterungen. Denn auf den Vortrag in der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. August 2014, die ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte werde mit Nichtwissen bestritten, ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden, und nach erfolgter Akteneinsicht haben diese dem Senat mit Schriftsatz vom 3. September 2014 mitgeteilt, dass ergänzender Vortrag zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorgang nach erfolgter Überprüfung nicht mehr beabsichtigt sei. Dies versteht der Senat dahin, dass der Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Betriebsräte nicht mehr aufrechterhalten wird. Jedenfalls ist er aber nicht ausreichend dargelegt.
11a) In materieller Hinsicht wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die eingehend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die ihm zugewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen.
12Dieser Bewertung hält der Antragsteller entgegen, ihm sei eine nur nach der „Papierform“, nicht aber tatsächlich eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Nur auf den Text einer Verfügung abzustellen öffne der „Willkür in der Praxis Tür und Tor“; zumal die Verwaltungsgerichte keine Sachverständigengutachten zur Amtsangemessenheit einholten und die Deutsche Telekom AG „immer wieder 'dabei erwischt'“ worden sei, amtsangemessene Aufgaben zu benennen, aber minderwertige Aufgaben zu übertragen. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit amtsangemessen sei, erfordere eine ordnungsgemäße Bewertung der Aufgaben. Diese wiederum verlange die Prüfung, welche Einzeltätigkeit mit welchem Prozentsatz der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Die Annahme einer ordnungsgemäßen Bewertung stelle auch deshalb ein „Verschließen der Augen vor den Realitäten“ dar, weil nahezu sämtliche summarischen Darstellungen der Tätigkeitsinhalte von Herrn I. P. erstellt worden seien, der kein ausgewiesener Dienstpostenbewerter sei und (nur) ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 BBesO bekleide.
13Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die (sinngemäße) Behauptung, es bestehe eine regelmäßige oder doch zumindest häufige Differenz zwischen dem Inhalt von Zuweisungsverfügungen einerseits und den dann tatsächlich durch das Zuweisungsunternehmen übertragenen Tätigkeiten andererseits, ist in ihrer Allgemeinheit schon substanzlos. Schon deshalb führt sie nicht auf die hier auch durch sonst nichts gestützte Annahme, die erfolgte Bewertung der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, nahezu alle Dienstpostenbewertungen seien von dem hierzu nicht befähigten Herrn P. vorgenommen worden. Denn dieses Vorbringen bleibt – auch bei Einbeziehung des ergänzenden Schriftsatzes vom 23. September 2014 – im Wesentlichen substanzlos und würde zudem auch bei hinreichender Substantiierung und Herstellung eines Bezuges zum vorliegenden konkreten Fall nicht schon den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung der zugewiesenen Tätigkeit erlauben, weil hierdurch die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird. Schließlich greift auch das Vorbringen nicht durch, eine ordnungsgemäße Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit verlange die Prüfung, welche Einzeltätigkeit mit welchem Prozentsatz der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Es kann nicht verlangt werden, dass die einzelnen Teiltätigkeiten aus dem Tätigkeitskatalog mit einer jeweils bestimmten, etwa prozentualen Gewichtung versehen werden. Denn dies liefe allgemein dem Sinn der Zuweisungsverfügung und konkret § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zuwider, wonach das aufnehmende Unternehmen zur Erteilung von Anordnungen befugt ist, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert, ihm also in Form des Direktionsrechts gerade eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugebilligt wird.
14Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2011– 1 B 277/11 –, juris, Rn. 18 = NRWE.
15b) Ferner macht der Antragsteller geltend, die ihm von der VCS GmbH tatsächlich abgeforderten Tätigkeiten seien nicht amtsangemessen, es handele sich vielmehr um unsinnige beschäftigungstherapeutische minderwertige Tätigkeiten. In der Anfangsphase habe er Papierstapel durchsucht und geordnet sowie Rechnungsbelege herausgenommen. Seit einigen Wochen sei er im Projekt „Validierung“ eingesetzt, wobei er zurückgelaufene Schreiben der Deutschen Telekom AG an Kunden am Bildschirm als Rechnung bzw. Mahnung einzuordnen, die Kundennummer einzugeben und die Enter-Taste zu betätigen habe. Ferner arbeite er seit einer Woche zusätzlich im Projekt „Congstar“. Entsprechend einer etwa 10minütigen Einweisung müsse er insoweit Namen, Vornamen und Auftragsnummer in eine Vorgabemaske eintragen. Diese Tätigkeiten seien „stupide“; früher hätte man gesagt, dass dies Tätigkeiten für jemanden seien, „der Vater und Mutter erschlagen hat.“
16Dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2014 greift nicht durch. Sollte nämlich die VCS GmbH den Antragsteller tatsächlich nicht nur in einer (neuerlichen) Anfangsphase – etwa nach seinem unbezahlten Sonderurlaub vom 21. Juli 2014 bis zum 19. August 2014 –, sondern dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei diesem Betrieb auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keine Einfluss auf die Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Soweit eine Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.
17Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2013 – 1 B 546/13 –, BA S. 3 f., n.v., m.w.N., und vom 7. November 2012– 1 B 849/12 –, juris, Rn. 24 = NRWE.
18Dass dies, wie der Antragsteller meint, mit Blick auf die Dauer von Verwaltungs- und Klageverfahren keine zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darstellt, ist nicht ersichtlich. Das gilt zunächst schon vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Telekom AG ein vitales Interesse daran haben wird, sich bei der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse rechtmäßig zu verhalten, also auf die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer Verfügungen zu dringen. Außerdem besteht für einen Beamten, der über längere Zeit nicht entsprechend der Zuweisungsverfügung eingesetzt wird und dies gegenüber der Deutschen Telekom AG ohne Erfolg moniert, die Möglichkeit, ggf. auch um Eilrechtsschutz nachzusuchen.
19c) Weiterhin richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei nur darauf hinzuweisen, dass dieses Merkmal hier mit Blick auf das mit der Zuweisung verfolgte Ziel – Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung des Antragstellers und Erfüllung der Pflicht, ihn amtsangemessen zu beschäftigen – gleichwohl erfüllt sei. Das hierauf bezogene Vorbringen kann der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich auf eine die erstinstanzliche Entscheidung nicht tragende Bemerkung bezieht und mit Blick auf die fragliche Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auch bei der hier vorzunehmenden Bewertung irrelevant ist. Deswegen sei hier nur noch ergänzend ausgeführt: Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = NVwZ 2009, 187 = juris) sei der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nur zu erfüllen, wenn der Beamte ihn auch geltend mache, geht offensichtlich und immer noch,
20vgl. die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüsse des Senats vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 19. August 2013 – 1 B 415/13 –, juris, Rn. 15 bis 17 = NRWE,
21fehl. Denn zum einen belegt der Kontext der Entscheidung, dass das Bundesverwaltungsgericht nur verdeutlichen wollte, dass derjenige Beamte, der sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beruft, nicht darauf verwiesen werden kann, sich auf freie Stellen zu bewerben. Zum anderen steht das Verständnis des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, welches in der Argumentation des Antragstellers zum Ausdruck kommt, in Widerspruch zu dessen beamtenrechtlichen Dienstpflichten (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Denn im Ergebnis führte seine Ansicht darauf, dass er jede Bemühung des Dienstherrn, ihn amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, durch die Weigerung, sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit in nahezu absurder Weise in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist.
22d) Weiterhin macht der Antragsteller geltend, die Zuweisung sei ihm nicht nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Zu den insoweit bei Meidung eines Umzugs sich ergebenden Fahrzeiten zwischen Wohnort (L. -C. ) und Dienstort (H. ) trägt er vor, die Fahrstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage unzumutbare vier Stunden, und die Fahrstrecke mit Pkw dauere ebenfalls vier und nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, zwei Stunden. Dieses Beschwerdevorbringen ist unsubstantiiert und auch tatsächlich falsch. Dem Verwaltungsvorgang ist zunächst zu entnehmen, dass die tägliche Gesamtfahrzeit (hin und zurück) mit dem Öffentlichen Personennahverkehr knapp vier Stunden betragen würde (Beiakte Heft 1, Blatt 24 f.). Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit überhaupt problematisch sein könnte, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn bei der Verwendung eines Pkws reduziert sich die werktägliche Gesamtfahrzeit (Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt) nach der Berechnung der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1, Blatt 26 bis 28), welche mit Blick auf die Länge der einfachen Strecke (77,90 km) und die weitgehende Einbeziehung von Autobahnen ohne Weiteres plausibel ist, auf 1:50 h. Dass ein solcher zeitlicher Aufwand in den heutigen Zeiten, in denen Arbeitnehmern zunehmend Mobilität abverlangt wird und viele Menschen weite Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort in Kauf nehmen, um in Arbeit zu gelangen und diese zu behalten, unzumutbar sein könnte, ist abwegig. Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung des Antragstellers auf einen Umzug, die der Antragsteller mit Blick das zusammen mit seiner Ehefrau gehaltene Eigenheim, deren Arbeitsstelle in L. und seine Besoldung nach A 7 für „hochkarätig zynisch“ und „menschenverachtend“ hält, hier schon nicht mehr entscheidungsrelevant. Gleiches gilt für eine – entgegen dem Beschwerdevorbringen im angefochtenen Beschluss nicht erfolgte – Verweisung des Antragstellers darauf, sich eine Zweitwohnung zu nehmen. Unabhängig davon und unter Berücksichtigung dessen, dass der Dienstherr bei einer beabsichtigten, den Dienstort ändernden Personalmaßnahme die sich aus der Lage des bisherigen Wohnorts für den Betroffenen und ggf. auch für seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen hat, muss der Antragsteller als Bundesbeamter, der grundsätzlich mit einer bundesweiten Verlagerung seines Dienstortes rechnen und dies gerade bei dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein berücksichtigen muss (§ 72 Abs. 1 BBG), im Regelfall Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zu einem durch eine Personalmaßnahme geänderten Dienstort ergeben, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen; dies gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
23Vgl. etwa zuletzt den Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 7 f. = NRWE, m.w.N.
24Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, den Antragsteller auf einen Umzug in die Richtung des ihm zugewiesenen Dienstortes zu verweisen, zumal der neue Wohnort so gewählt werden könnte, dass sich für beide Eheleute geringe Fahrzeiten ergeben. Mit Blick auf die angebliche finanzielle Unmöglichkeit für den Antragsteller, umzuziehen oder eine Zweitwohnung anzumieten, sei nur noch angemerkt, dass – erstens – das Eigenheim vermietet und eine andere Wohnung angemietet werden könnte
25Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, m.w.N.
26und dass – zweitens – gerade angesichts des Vorhandenseins von Wohneigentum nicht schon aus einer Besoldung (nur) nach A 7 BBesO gefolgert werden kann, ein Umzug oder die Anmietung einer Zweitwohnung übersteige die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen oder belaste diesen finanziell zumindest unzumutbar.
27Die behauptete Unzumutbarkeit der Zuweisung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag, der Antragsteller habe sich um seinen Vater kümmern müssen, der einen Verkehrsunfall erlitten habe; insoweit habe er sogar vom 21. Juli 2014 bis zum 19. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub genommen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon nichts von Substanz dafür, dass der Vater des Antragstellers auch gegenwärtig noch auf ein „Kümmern“ (welches?) durch den Antragsteller angewiesen ist und ob der Antragsteller sich aktuell tatsächlich noch „kümmert“. Unabhängig davon muss darauf hingewiesen werden, dass die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG.
28Näher hierzu: Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20 = NRWE; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.