vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 17.1403, 11.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin steht als Beamtin (Posthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Seit 2005 ist sie am Standort N. eingesetzt, zuletzt bei der Service Niederlassung (SNL) E-Post. Ein Antrag auf Umsetzung zum Dienstort B. blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die SNL Post Deutschland - die Organisationseinheit, der sie zu diesem Zeitpunkt stellenmäßig angehörte - mit Wirkung zum 1. März 2017 aufgelöst werde; hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/ Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG geschlossen worden. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten dauerhaften Versetzung ohne Rückkehrmöglichkeit in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM angehört. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Klägerin keinen Gebrauch. Die örtlichen Betriebsräte wurden hinsichtlich dieser Versetzung beteiligt und stimmten zu.

Mit Verfügung der SNL Post Deutschland vom 22. Februar 2017 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zum 1. März 2017 zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ versetzt. Zugleich wurde ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei dem Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM übertragen. Nach der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge die Überleitung des Arbeitspostens dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Änderung der Bewertung des Arbeitspostens oder des Dienstortes (N.) in den Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 50) verwies und eine wohnortnahe Beschäftigung forderte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Geschäftsbereichs Vertrieb Post West/ZKAM vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat der am 21. Juli 2017 erhobenen Klage stattgegeben und mit Urteil vom 11. April 2018 die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei das Ermessen hinsichtlich der „Wegversetzung“ aufgrund der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung zur Auflösung der bisherigen Organisationseinheit auf Null reduziert. Dagegen habe die D. P. AG das Ermessen im Hinblick auf die Zuversetzung nicht ausgeübt. Die bloße Erwägung, die Maßnahme hätte keine personellen Auswirkungen, weil die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes erfolge, reiche nicht aus.

Mit Beschluss vom 6. November 2018 (6 CS 18.1879) hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten hin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2018 (AN S 17.540) den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung abgelehnt.

Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassenen Berufung wiederholt die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist insbesondere darauf hin, auch hinsichtlich der Zuversetzung sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben und eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen. Eine abweichende Versetzung der Klägerin sei überhaupt nicht in Betracht gekommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Betriebsvereinbarung enthalte an keiner Stelle persönliche Zumutbarkeitskriterien, sondern treffe nur starre und reflexartige Vorgaben. Dies führe jedoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weil auch diese - zur Vorbereitung der Ermessensentscheidung - eine Ermittlung und Einstellung der persönlichen Belange des Beamten bedürfe.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

1. Die streitige Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese allgemeine beamtenrechtliche Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen die Klägerin zählt. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 15).

Die Versetzung der Klägerin zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ lässt weder formelle noch materielle Mängel erkennen.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind - unstreitig - erfüllt. Insbesondere ist der gegen den Willen der Klägerin verfügte Betriebswechsel in einen ihr offensichtlich zumutbaren Aufgabenbereich durch einen dienstlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die D. P. AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. März 2017 die Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Klägerin bislang angehörte, aufgelöst und deren Aufgaben, Abteilungen und Zentrale Gruppen auf andere Organisationseinheiten verlagert hat. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsposten bei der SNL Post Deutschland entfallen sind und dort deshalb keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, die Klägerin - wie alle anderen Betroffenen - derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der ihr Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens mit der Klägerin (Zuversetzung).

b) Die Versetzung der Klägerin, die zu einem „bloßen“ organisatorischen Betriebswechsel führt, ohne das Statusamt oder den Dienstort zu verändern, ist frei von Ermessensfehlern; insbesondere hat der Dienstherr das ihm gesetzlich eröffnete Versetzungsermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Zuversetzung zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ ohne Rechtsfehler ausgeübt.

Da die Wegversetzung aufgrund der Auflösung der bisherigen Organisationseinheit unausweichlich ist, stellt sich nur noch die Frage nach der Zumutbarkeit der Zuversetzung. Sie ist zu bejahen, wenn die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht so gewichtig sind, dass sie die für die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe überwiegen. Ausgangspunkt der Erwägungen muss allerdings der Grundsatz sein, dass für Beamte weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort besteht (BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 21 m.w.N.). Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen zur bestmöglichen Gestaltung des Dienstbetriebes. Daher dürfte bereits das Gewicht der dienstlichen Gründe im Regelfall auch für die Zumutbarkeit der angesonnenen Zuversetzung sprechen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 15 Versetzung Rn. 52).

Vor diesem Hintergrund reicht der in der Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 enthaltene Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Überleitung des Arbeitspostens entsprechend dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolge, ohne weiteres aus. Besonderer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Zuversetzung bedurfte es auch mit Blick auf die persönlichen Belange der Klägerin nicht.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem auf die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen an, die die Versetzung im Einzelfall haben wird; daher sind für die Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin entscheidungserheblich allein die versetzungsbedingten Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation in den Blick zu nehmen. Für solche war und ist indes nichts ersichtlich: Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolgte ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes und der Bewertung des Arbeitspostens. Die Arbeitssituation der Klägerin wird durch die Versetzung also nicht erheblich verändert. Eine Ausnahme von diesem Prinzip würde die Verfügbarkeit einer gleichwertigen Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn voraussetzen. Denn sonst könnte die Klägerin ihre als Hauptpflicht nach § 61 Abs. 1 BBG zu qualifizierende Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen, gleichwohl aber ihren Anspruch auf volle Alimentierung behalten. Eine solche Konsequenz liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse.

Dementsprechend kann die Entscheidung über die Zuversetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Klägerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2006 - 1 B 1886/06 - juris Rn. 24). Das ist aber nicht der Fall. Die von der Klägerin gewünschte wohnortnahe Versetzung nach B. musste sich schon deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, weil nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass - und in welcher Organisationseinheit - eine amtsangemessene Verwendung der Klägerin an diesem Dienstort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt oder etwa Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit in B. oder etwa auf einem Heimarbeitsplatz hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Wie sich aus dem in etwa zeitgleich geführten Verfahren bezüglich ihres Antrags vom 21. März 2017 auf Umsetzung nach B. ergibt (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945), ist der Einsatz der Klägerin als Assistentin des Vertriebsleiters der in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM verlagerten Organisationseinheit SNL Post Deutschland vielmehr an dessen Dienstort in N. erforderlich. Gibt es jedoch nach wie vor am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsposten, ist für entsprechende Ermessenserwägungen im Rahmen der Versetzungsverfügung kein Raum.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 6 B 18.2317 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahre

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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin, eine bei der Deutschen Post AG beschäftigte Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), hat mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten beantragt, sie von ihrem Dienstposten am Standort N. zum Standort B. umzusetzen. Ohne eine solche Umsetzung in die Nähe ihres Wohnortes würden aufgrund des bei ihr vorliegenden Krankheitsbildes, wie durch ärztliche Gutachten belegt, vermehrte Fehlzeiten eintreten und die Behandlung durch vertraute Ärzte unzumutbar erschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Interesse) für unbegründet erachtet und abgewiesen. Einem Anspruch auf vollständige oder teilweise Umsetzung nach B. stehe bereits entgegen, dass der Beklagten ein geeigneter Arbeitsposten am Standort B. nicht zur Verfügung stehe. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihren Dienst am Standort N. wieder aufzunehmen; die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien dazu nicht ergiebig oder gar widersprüchlich. Schließlich würde selbst dann, wenn eine weitere Tätigkeit in N. unzumutbar sein sollte, das keinen Anspruch auf Umsetzung nach B. begründen, weil grundsätzlich sämtliche Einsatzorte in Deutschland in Betracht kämen.

Da das Verwaltungsgericht demnach den von der Klägerin verfolgten Umsetzungsanspruch aus drei, die klageabweisende Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen verneint hat, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 und B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.971 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Es fehlt bereits an entsprechenden, den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegungen. Denn der Zulassungsantrag hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Wertung entgegen, ohne auf den vom Verwaltungsgericht erläuterten rechtlichen Maßstab einzugehen. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist ein Rechtsanspruch auf Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten („Hin-Umsetzung“) allenfalls ausnahmsweise denkbar. Da die von der Klägerin angeführte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 Satz 1 BBG) ihrer Struktur nach auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands gerichtet ist, kann sie allerdings keinen Anspruch auf Vergabe eines konkreten Dienstpostens vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 25 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

Im Übrigen bestehen auch in der Sache schon mit Blick auf den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (kein Dienstposten verfügbar) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Ein Anspruch auf „Hin-Umsetzung“ an den Standort B., der wie gesagt allenfalls ausnahmsweise denkbar ist, setzt in jedem Fall voraus, dass dort ein freier und mit der Klägerin besetzbarer Dienstposten vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt hat, gibt es am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Dienstposten. Dass sie während der Wiedereingliederungsmaßnahme mit reduzierter Stundenzahl vorübergehend am Standort B. bei einer anderen Einheit eingesetzt worden war, steht dem nicht entgegen und verpflichtet die Beklagte nicht, einen entsprechenden (Dauer-)Dienstposten für die Klägerin nach B. zu verlagern. Diese Entscheidung fällt allein in das Organisationsermessen des Dienstherrn und berührt keine subjektive Rechtsposition der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Versetzungsverfügung der D. P. AG, Service Niederlassung Post Deutschland, vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Beamtin (Posthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Seit 2005 ist sie am Standort N. eingesetzt, zuletzt bei der Service-Niederlassung (SNL) E-Post. Ein Antrag auf Umsetzung zum Dienstort B. blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die SNL Post Deutschland - die Organisationseinheit, der sie zu diesem Zeitpunkt stellenmäßig angehörte - mit Wirkung zum 1. März 2017 aufgelöst werde; hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG geschlossen worden. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten dauerhaften Versetzung ohne Rückkehrmöglichkeit in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM angehört. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Antragstellerin keinen Gebrauch. Die örtlichen Betriebsräte wurden hinsichtlich dieser Versetzung beteiligt und stimmten zu.

Mit Verfügung der SNL Post Deutschland vom 22. Februar 2017 wurde die Antragstellerin aus dienstlichen Gründen zum 1. März 2017 zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ versetzt. Zugleich wurde ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei dem Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM übertragen. Nach der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge die Überleitung des Arbeitspostens dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Änderung der Bewertung des Arbeitspostens oder des Dienstortes (N.) in den Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM. Der Widerspruch, mit dem die Antragstellerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 50) verwies und eine wohnortnahe Beschäftigung forderte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Geschäftsbereichs Vertrieb Post West/ZKAM vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat zunächst am 22. März 2017 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen. Am 21. Juli 2017 hat sie ferner Klage gegen die Versetzungsverfügung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2018 die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei das Ermessen hinsichtlich der „Wegversetzung“ aufgrund der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung zur Auflösung der bisherigen Organisationseinheit auf Null reduziert. Dagegen habe die D. P. AG das Ermessen im Hinblick auf die Zuversetzung nicht ausgeübt. Die bloße Erwägung, die Maßnahme hätte keine personellen Auswirkungen, weil die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes erfolge, reiche nicht aus. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zusammen mit dem Urteil am 7. August 2018 zugestellt worden ist, hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Ferner hat sie beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen (Verfahren 6 ZB 18.1881). Zur Begründung ihrer Rechtsmittel hat sie ausgeführt, auch hinsichtlich der Zuversetzung sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben und eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen. Eine abweichende Versetzung der Antragstellerin sei überhaupt nicht in Betracht gekommen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Antragsverfahren 6 ZB 18.1881 verteidigt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Betriebsvereinbarung enthalte an keiner Stelle persönliche Zumutbarkeitskriterien, sondern treffe nur starre und reflexartige Vorgaben.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat, führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Versetzung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

1. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin aus. Gemäß § 126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz geht davon aus, dass es einem Beamten in der Regel zumutbar ist, einer mit einer Versetzung verbundenen Personalmaßnahme seines Dienstherrn vorerst nachzukommen, bis über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist. Dieser gesetzlich angeordnete Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses greift allerdings dann nicht, wenn die Versetzung erkennbar rechtswidrig wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als rechtmäßig. Der Antragstellerin ist es daher zuzumuten, der Versetzungsverfügung vorerst Folge zu leisten.

Die streitige Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese allgemeine beamtenrechtliche Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen die Antragstellerin zählt. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 15).

Die Versetzung der Antragstellerin zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ lässt weder formelle noch materielle Mängel erkennen.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind - unstreitig - erfüllt. Insbesondere ist der gegen den Willen der Antragstellerin verfügte Betriebswechsel in einen ihr offensichtlich zumutbaren Aufgabenbereich durch einen dienstlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die D. P. AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. März 2017 die Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Antragstellerin bislang angehörte, aufgelöst und deren Aufgaben, Abteilungen und Zentrale Gruppen auf andere Organisationseinheiten verlagert hat. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsposten bei der SNL Post Deutschland entfallen sind und dort deshalb keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, die Antragstellerin - wie alle anderen Betroffenen - derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der ihr Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens mit der Antragstellerin (Zuversetzung).

b) Die Versetzung der Antragstellerin, die zu einem „bloßen“ organisatorischen Betriebswechsel führt, ohne das Statusamt oder den Dienstort zu verändern, ist frei von Ermessensfehlern; insbesondere hat der Dienstherr das ihm gesetzlich eröffnete Versetzungsermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Zuversetzung zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ ohne Rechtsfehler ausgeübt.

Da die Wegversetzung aufgrund der Auflösung der bisherigen Organisationseinheit unausweichlich ist, stellt sich nur noch die Frage nach der Zumutbarkeit der Zuversetzung. Sie ist zu bejahen, wenn die schutzwürdigen Belange der Antragstellerin nicht so gewichtig sind, dass sie die für die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe überwiegen. Ausgangspunkt der Erwägungen muss allerdings der Grundsatz sein, dass für Beamte weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort besteht (BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 21 m.w.N.). Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen zur bestmöglichen Gestaltung des Dienstbetriebes. Daher dürfte bereits das Gewicht der dienstlichen Gründe im Regelfall auch für die Zumutbarkeit der angesonnenen Zuversetzung sprechen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 15 Versetzung Rn. 52).

Vor diesem Hintergrund reicht der in der Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 enthaltene Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Überleitung des Arbeitspostens entsprechend dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolge, ohne weiteres aus. Besonderer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Zuversetzung bedurfte es auch mit Blick auf die persönlichen Belange der Antragstellerin nicht.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem auf die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen an, die die Versetzung im Einzelfall haben wird; daher sind für die Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin entscheidungserheblich allein die versetzungsbedingten Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation in den Blick zu nehmen. Für solche war und ist indes nichts ersichtlich: Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolgte ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes und der Bewertung des Arbeitspostens. Die Arbeitssituation der Antragstellerin wird durch die Versetzung also nicht erheblich verändert. Eine Ausnahme von diesem Prinzip würde die Verfügbarkeit einer gleichwertigen Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn voraussetzen. Denn sonst könnte die Antragstellerin ihre als Hauptpflicht nach § 61 Abs. 1 BBG zu qualifizierende Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen, gleichwohl aber ihren Anspruch auf volle Alimentierung behalten. Eine solche Konsequenz liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse.

Dementsprechend kann die Entscheidung über die Zuversetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Antragstellerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2006 - 1 B 1886/06 - juris Rn. 24). Das ist aber nicht der Fall. Die von der Antragstellerin gewünschte wohnortnahe Versetzung nach B. musste sich schon deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, weil nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass - und in welcher Organisationseinheit - eine amtsangemessene Verwendung der Antragstellerin an diesem Dienstort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt oder etwa Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit in B. oder etwa auf einem Heimarbeitsplatz hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Wie sich aus dem in etwa zeitgleich geführten Verfahren bezüglich ihres Antrags vom 21. März 2017 auf Umsetzung nach B. ergibt (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945), ist der Einsatz der Antragstellerin als Assistentin des Vertriebsleiters der in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM verlagerten Organisationseinheit SNL Post Deutschland vielmehr an dessen Dienstort in N. erforderlich. Gibt es jedoch nach wie vor am Wunschstandort keinen für die Antragstellerin in Betracht kommenden Arbeitsposten, ist für entsprechende Ermessenserwägungen im Rahmen der Versetzungsverfügung kein Raum.

2. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 22. Juli 1962 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im mittleren technischen Dienst (BesGr A 8) der Antragsgegnerin und der Deutschen Telekom AG (DTAG) zugeordnet. Er ist seit dem 1. Dezember 2008 beschäftigungslos und seit September 2009 Betriebsrat bei der Telekom Placement Services (TPS). Er wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 verfügte Versetzung zur Organisationseinheit TPS mit Übertragung eines mit A 8 bewerteten Personalpostens „Sachbearbeiter Projektmanagement“ im Bereich Business Projects am Dienstort D. (Hessen) mit Wirkung vom 1. April 2018.

Auf das Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2015 machte der Antragsteller insbesondere geltend, die beabsichtigte Versetzung sei ihm aufgrund der Entfernung des neuen Dienstortes von seinem Wohnort (384 km) familiär und gesundheitlich nicht zumutbar.

Am 17. September 2015 fand ausweislich der Behördenakte eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Antragstellers durch Ärzte der B. GmbH statt; ein entsprechendes Gutachten wurde dem Dienstherrn aber nicht vorgelegt, weil der Antragsteller keine Einwilligung zur Befundweitergabe abgegeben hatte. Einer weiteren arbeitsmedizinischen Untersuchung durch die B. GmbH widersprach der Antragsteller. Am 28. Oktober 2016 wurde er durch den Amtsarzt, einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Als Ergebnis ist in dessen psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2016 festgehalten, dass der Antragsteller vermutlich seit Ende 2015 an einer depressiven Störung leide. Sein aktueller psychischer Zustand entspreche den diagnostischen Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10-Nr.: F32.3). Aufgrund dieser depressiven Störung könne es dem Antragsteller aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden, wöchentliche Pendelfahrten zwischen seinem Wohnort und dem beabsichtigten Dienstort zu unternehmen. Auch ein Umzug sei nicht zumutbar.

Der Betriebsrat TPS hatte zunächst mit Schreiben vom 25. Februar 2016 die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Antragstellers verweigert. Im Einigungsstellenverfahren wurde die Sache wiederholt vertagt, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt durch Einholung eines Obergutachtens zu klären. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 ordnete die DTAG gegenüber dem Antragsteller an, sich einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychologie in G. (Niedersachsen) zu unterziehen. Der Antragsteller leistete dieser Anordnung keine Folge, sondern teilte – nach Verstreichen des Untersuchungstermins – mit, er habe seine Mitwirkungspflichten insoweit bereits erfüllt und müsse einen von seinem Wohnort so weit entfernten Untersuchungsort nicht hinnehmen. In der Sitzung der Einigungsstelle am 4. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die den Antragsteller betreffende Personalmaßnahme kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinn des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt.

Daraufhin versetzte die DTAG den Antragsteller mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. April 2018 zur Organisationseinheit TPS und setzte ihn als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. (Hessen) ein. Gleichzeitig wurde ihm ein nach A 8 bewerteter Personalposten übertragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der oben beschriebene Arbeitsposten bei der TPS am Standort D. frei sei und im Interesse an der geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden, aber nicht möglich; eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Bewertung der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeit sei im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG festgelegt worden; diese entspreche seinem Amt der BesGr A 8. Der Umstand, dass seine Ehefrau an ihrem jetzigen Arbeitsort berufstätig sei, stelle keinen Hinderungsgrund dar, da seine Alimentation als vollzeitbeschäftigter Beamter hinreichend für die gesamte Familie sei. Als Bundesbeamter müsse er grundsätzlich damit rechnen, möglicherweise künftig aus dienstlichen Gründen den Dienstort wechseln zu müssen. Soweit er auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinweise, habe die Antragstellerin eine betriebsärztliche sowie fachärztliche Untersuchung veranlasst; das Ergebnis sei in die Ermessensentscheidung einbezogen worden und stehe seiner Versetzung nicht entgegen.

Gegen diese Versetzungsverfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 2. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzung anzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass ihm eine Versetzung nach D. nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung gesundheitlich nicht zumutbar sei. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein wohnortnäherer Einsatz nicht möglich sei. Es treffe nicht zu, dass er sich einer psychologischen Untersuchung verweigert hätte. Eine Einigungsstelle sei nicht berechtigt, derartige höchstpersönliche Untersuchungsanordnungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Aufgabenerfüllung anzuordnen. Im Übrigen habe die Anordnung einer Untersuchung in G. wegen der weiten Entfernung zum Wohnort den bekannten gesundheitlichen Einschränkungen widersprochen. Für ihn komme weder eine auswärtige Übernachtung noch eine Reisezeit von 6,5 Stunden für eine einfache Fahrt zum Psychiater infrage. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, das Gutachten des Amtsarztes vom 25. Oktober 2016 sei veraltet, sei sie verpflichtet, vor Ausspruch der Versetzung ein neues amtsärztliches Gutachten anfertigen zu lassen. Im Übrigen werde die Amtsangemessenheit der Beschäftigung mit Nichtwissen bestritten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 15. Dezember 2017 angeordnet. Zu Begründung hat es ausgeführt: Die Versetzung sei jedenfalls nicht offensichtlich oder mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es fehle an einer klaren und hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage, ob der mit der Maßnahme verbundene Ortswechsel dem Antragsteller nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen gesundheitlich zumutbar sei. Über das Ergebnis der medizinischen Bewertung des Amtsarztes habe die Antragsgegnerin nicht einfach hinweggehen dürfen, sondern hätte weitere Ermittlungen veranlassen müssen. Auch wenn sich der Antragsteller der erneuten psychologischen und psychiatrischen Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie in G. widersetzt habe, so sei jedenfalls derzeit nicht von einem gesundheitlichen Zustand auszugehen, der seine Versetzung nach D. ermögliche. Solange die gesundheitliche Situation des Antragstellers nicht abschließend geklärt sei, erschienen die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs in der Hauptsache zumindest als offen. Auf der Grundlage einer von den voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung überwiege hier (ausnahmsweise) das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse an einer möglichst raschen Durchsetzung der streitigen Versetzungsverfügung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung führt sie aus, das amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2016 habe für die in Frage stehende Maßnahme keine ausreichende Aktualität mehr aufgewiesen, so dass beschlossen worden sei, aktuelle und weitere Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers einzuholen. Die Mitwirkung an der Abklärung der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen habe der Antragsteller jedoch verweigert. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Antragsgegnerin tatsächlich weitere Ermittlungen bezüglich der gesundheitlichen Situation des Antragstellers angestrengt habe. Daher könne ein Ermessensfehler im Hinblick auf mangelndes Bemühen um Abklärung der gesundheitlichen Einschränkung des Antragstellers nicht vorliegen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Unklarheit über den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers nicht zu dessen Lasten gehe. Dies müsse auch deswegen bereits gelten, weil der Antragsteller wiederholt zum Zwecke der ärztlichen Gutachtenerstellung Unterlagen zum Teil weder den berufenen Ärzten noch seiner Dienstherrin vorgelegt habe und so maßgeblich zu der unklaren Lage hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen über Jahre hinweg beigetragen habe.

Der Antragsteller verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kein ausreichend gewichtiger Grund, um die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen seine Versetzung eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, seiner Versetzung vorerst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Die streitige Versetzung ist zwar nicht offenkundig, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (1.). Das Interesse des Antragstellers wiegt nicht so schwer, um gleichwohl abweichend von der gesetzlichen Grundregelung des § 126 Abs. 4 BBG die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen und ihn dadurch vorläufig von der Befolgungspflicht zu entbinden (2.).

1. Die Versetzung des Antragstellers zur Organisationseinheit TPS auf einen Arbeitsposten am Dienstort D. (Hessen) ist bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, die mit dem Verwaltungsgericht keinen formellen Bedenken begegnet, ist § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG mangels anderer Bestimmung auch auf die Beamten Anwendung, die – wie der Antragsteller – bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme handelt es sich um eine Versetzung in diesem Sinn. Zwar spricht die gesetzliche Definition des § 28 Abs. 1 BBG von der „Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle“. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt indes an die Stelle des Amtes der neue (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Demnach handelt es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Versetzung, weil sie dem seit Dezember 2008 beschäftigungslosen Antragsteller den (abstrakten) Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters Projektmanagement im Bereich Business Projects bei der TPS am Beschäftigungsort D. überträgt.

a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, erfüllt.

Es bestehen – gewichtige – dienstliche Gründe für die Versetzung. Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, dem – mit Ausnahme der Tätigkeit als Betriebsrat – seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragsteller eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Versetzung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der dem Antragsteller bei der TPS übertragene Arbeitsposten als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects entspricht seinem Statusamt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsposten nur „auf dem Papier“ stehen könnte oder aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Antragstellers nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich.

b) Dass die DTAG ihr Versetzungsermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat, ist zwar nicht offenkundig, aber doch überwiegend wahrscheinlich.

Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung auf sachwidrigen Gründen beruht, etwa den Antragsteller für sein Verhalten als Betriebsrat abzustrafen, sind nicht ersichtlich. Eben so wenig besteht Anlass zu Zweifeln an der Angabe der DTAG, es sei für den Antragsteller kein geeigneter ortsnaher Arbeitsposten frei; der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr für ihn eine Stelle einrichtet oder freiräumt.

Schließlich spricht bei summarischer Prüfung einiges für die Annahme, dass die verfügte Versetzung dem Antragsteller nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, auch wenn der neue Dienstort D. 384 km von seinem Wohnort entfernt liegt und ein tägliches Pendeln ausscheidet.

Ein Bundesbeamter muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 31; 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris Rn. 21). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).

Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der die Belastung durch einen Ortswechsel verstärken würde, muss der Dienstherr in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, etwa gar einer dauernden vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG 2009 § 28 Rn. 80 m.w.N.).

In Anwendung dieses – strengen – Maßstabs sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Dienstherr jedenfalls bei Erlass der Versetzungsverfügung und gegenwärtig von einer Zumutbarkeit des Ortswechsels auch in gesundheitlicher Hinsicht ausgehen durfte und darf.

Allerdings hat der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 8. November 2016 eine durch die psychischen Belastungen aufgrund der beruflichen Konfliktsituation und der geplanten Versetzung ausgelöste „schwere depressive Episode (ICD-10-Nr.: F32.3)“ beim Antragsteller festgestellt und aufgrund dieses Zustands aus psychiatrischer Sicht weder wöchentliche Pendelfahrten noch einen Umzug zum neuen Dienstort als zumutbar angesehen; zur Vermeidung einer Verschlechterung seines Zustands mit einer möglichen krisenhaften Zuspitzung depressiver Symptomatik sei dringend davon abzuraten, den Antragsteller zusätzlichen psychoemotionalen und physischen Belastungen auszusetzen. Aus diesem amtsärztlichen Gutachten kann jedoch nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, auf eine Unzumutbarkeit nach den genannten allgemeinen beamtenrechtlichen Maßstäben geschlossen werden.

Zum einen war das Gutachten bei Erlass der Versetzungsverfügung bereits über ein Jahr alt war und damit zeitlich überholt. Denn bei einer Depression besteht die Chance des vollständigen Wiederabklingens der Symptomatik, wobei die Verlaufsdauer variabel ist, aber von einer abgrenzbaren Phasendauer von vier bis sechs Monaten ausgegangen werden kann. Die Diagnose einer depressiven Episode erlaubt demnach nicht den Schluss, die bei der Untersuchung festgestellten (Leit-) Symptome würden auch noch nach Ablauf eines Jahres unverändert vorliegen, zumal der Antragsteller nach seinen Angaben monatlich psychiatrische Vorstellungstermine wahrnimmt und medikamentös behandelt wird. Zum andern ist die Diagnose hinsichtlich des Schweregrads und der daraus gezogenen Schlüsse nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zunächst dürfte es sich bei der Schlüsselbezeichnung nach ICD-10 um einen Schreibfehler handeln; denn die genannte Nr. F32.3 bezeichnet (nach ICD-10-WHO Version 2016) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, die jedoch nicht ansatzweise festgestellt worden sind. Eine Qualifizierung als schwere – und nicht „nur“ leichte oder mittelgradige – depressive Episode ohne psychotische Symptom (F32.2) setzt voraus, dass mehrere Symptome vorliegen und „quälend“ sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Klassifikationsschema schon bei einer mittelgradigen Depression der Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Das Gutachten stellt zwar die nach ICD-10 für die Annahme einer depressiven Episode genannten Leitsymptome sowie weitere Symptome fest, die der Antragsteller geschildert hat. Allerdings enthält das Gutachten keine plausible Begründung zum vergebenen Schweregrad oder Aussagen zu den Auswirkungen auf die Fähigkeit des Antragstellers, alltägliche soziale oder berufliche Aktivitäten zu entfalten. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, da der Antragsteller sich nach eigenem Vortrag kontinuierlich – auch in letzter Zeit – um zahlreiche Stellen beworben und in diesem Zusammenhang auch Probearbeiten durchgeführt hat, sich um sein Haus kümmert und auch als aktives Betriebsratsmitglied in Bayern unterwegs ist. Wie sich dies mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode vereinbaren lässt, hätte jedenfalls einer Erläuterung bedurft.

Das amtsärztliche Gutachten vom 8. November 2016 hat dem Dienstherrn allerdings Anlass zu weiteren Ermittlungen dazu gegeben, ob dem Antragsteller der mit der Versetzung verbundene Ortswechsel gesundheitlich zumutbar ist. Dieser Ermittlungspflicht ist die DTAG jedoch ausreichend nachgekommen. Dass es kein aktuelles, die abwägungsrelevanten gesundheitlichen Belange nachvollziehbar darlegendes fachärztliches Gutachten gibt, hat nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller selbst zu vertreten. Denn die DTAG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2017 die dienstliche Weisung erteilt, sich einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in G. zu unterziehen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dieser Umstand geht zu seinen Lasten, weil die Untersuchungsanordnung entgegen seiner Meinung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Die Anordnung war aus sich heraus verständlich. Es bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers bereits damals hinreichender Anlass für eine weitere Untersuchung, weil das amtsärztliche Gutachten – wie dargelegt – inhaltlich für eine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausreichte. Mit der Auswahl des beauftragten Arztes hat sich die DTAG im Rahmen ihres Ermessens gehalten.

Die Auswahl eines Facharztes in G. (Niedersachsen) ist trotz der erheblichen Entfernung zum Wohnort des Antragstellers nicht unverhältnismäßig, auch wenn die Auswahl eines örtlich näher gelegenen Arztes sinnvoller gewesen sein mag. Es war dem – seit fast zehn Jahren beschäftigungslosen – Antragsteller sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als auch unter Berücksichtigung seiner orthopädischen und psychischen Beschwerden ohne weiteres zumutbar, sich für die Untersuchung nach G. zu begeben. Es ist zwar richtig, dass er laut orthopädischem Gutachten bei längeren Auto- oder Zugfahrten im Rahmen längerer Sitzphasen unter Schmerzen in beiden Knien leidet, wobei aber eine durch mehrere Pausen unterbrochene Autofahrt dennoch als grundsätzlich möglich erachtet wurde. Es ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum eine mehrstündige Bahnfahrt für den Antragsteller dagegen unzumutbar sein sollte. Bei einer solchen Bahnfahrt ist es dem Antragsteller doch sogar – anders als bei Autofahrten – jederzeit möglich, seine Beine auszustrecken oder öfter aufzustehen und die längeren Sitzphasen durch gelegentliche Gänge durch die Wagen des Zuges zu unterbrechen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt das amtsärztliche Gutachten nicht fest, dass ihm nur eintägige Reisen möglich seien. Für eine solche Einschätzung fehlte es auch an einer nachvollziehbaren Begründung, zumal der Antragsteller selbst davon spricht, dass er mit seiner Familie gelegentlich „für ein paar Tage“ verreist. Der Antragsteller hatte danach keinen hinreichenden Grund für seine Weigerung, der dienstlichen Anordnung nachzukommen.

Aufgrund der Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, durfte die Antragsgegnerin die Unklarheit über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zu seinen Lasten werten. Dies folgt aus dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 C 7.11 – juris Rn. 21). Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Weisungsrechts nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Denn der Beamte hat aufgrund der hierin normierten Gehorsamspflicht an Maßnahmen zur Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung die für die Frage seiner Einsatzfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder gar zu vereiteln (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.6.1991 – 2 C 40.89 – juris; U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 3.8.2015 – 6 A 684/14 – juris Rn. 5).

2. Das Interesse des Antragstellers wiegt nicht so gewichtig, um gleichwohl abweichend von der gesetzlichen Grundregelung des § 126 Abs. 4 BBG die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen und ihn dadurch vorläufig von der Befolgungspflicht zu entbinden.

Das öffentliche Interesse daran, den rechtswidrigen Zustand der inzwischen beinahe zehn Jahre andauernden Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers durch die Versetzung zur TPS in D. zu beenden, wiegt schwerer. Außerdem ist der DTAG eine langfristige Hemmung der streitigen Zuweisungsverfügung auch wirtschaftlich nicht zuzumuten, weil sie ansonsten trotz der bestehenden beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht des Antragstellers gezwungen wäre, den geltend gemachten Bedarf durch Rekrutierung zusätzlichen Personals vom Arbeitsmarkt zu decken. Dahinter müssen die insbesondere gesundheitlichen Belange des Antragstellers zurückstehen. Deren Gewicht ist zwar prinzipiell als hoch einzustufen. Allerdings lässt sich zum einen nicht ohne weiteres prognostizieren, dass sie durch den Vollzug der Versetzung und den damit verbundenen Ortswechsel tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden. Zum anderen muss der Antragsteller das verbleibende Risiko selbst tragen, weil er die vom Dienstherrn rechtmäßig angeordnete weitere Untersuchung verweigert hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 22. Juli 1962 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im mittleren technischen Dienst (BesGr A 8) der Antragsgegnerin und der Deutschen Telekom AG (DTAG) zugeordnet. Er ist seit dem 1. Dezember 2008 beschäftigungslos und seit September 2009 Betriebsrat bei der Telekom Placement Services (TPS). Er wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 verfügte Versetzung zur Organisationseinheit TPS mit Übertragung eines mit A 8 bewerteten Personalpostens „Sachbearbeiter Projektmanagement“ im Bereich Business Projects am Dienstort D. (Hessen) mit Wirkung vom 1. April 2018.

Auf das Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2015 machte der Antragsteller insbesondere geltend, die beabsichtigte Versetzung sei ihm aufgrund der Entfernung des neuen Dienstortes von seinem Wohnort (384 km) familiär und gesundheitlich nicht zumutbar.

Am 17. September 2015 fand ausweislich der Behördenakte eine arbeitsmedizinische Untersuchung des Antragstellers durch Ärzte der B. GmbH statt; ein entsprechendes Gutachten wurde dem Dienstherrn aber nicht vorgelegt, weil der Antragsteller keine Einwilligung zur Befundweitergabe abgegeben hatte. Einer weiteren arbeitsmedizinischen Untersuchung durch die B. GmbH widersprach der Antragsteller. Am 28. Oktober 2016 wurde er durch den Amtsarzt, einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Als Ergebnis ist in dessen psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2016 festgehalten, dass der Antragsteller vermutlich seit Ende 2015 an einer depressiven Störung leide. Sein aktueller psychischer Zustand entspreche den diagnostischen Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10-Nr.: F32.3). Aufgrund dieser depressiven Störung könne es dem Antragsteller aus psychiatrischer Sicht nicht zugemutet werden, wöchentliche Pendelfahrten zwischen seinem Wohnort und dem beabsichtigten Dienstort zu unternehmen. Auch ein Umzug sei nicht zumutbar.

Der Betriebsrat TPS hatte zunächst mit Schreiben vom 25. Februar 2016 die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Antragstellers verweigert. Im Einigungsstellenverfahren wurde die Sache wiederholt vertagt, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt durch Einholung eines Obergutachtens zu klären. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 ordnete die DTAG gegenüber dem Antragsteller an, sich einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychologie in G. (Niedersachsen) zu unterziehen. Der Antragsteller leistete dieser Anordnung keine Folge, sondern teilte – nach Verstreichen des Untersuchungstermins – mit, er habe seine Mitwirkungspflichten insoweit bereits erfüllt und müsse einen von seinem Wohnort so weit entfernten Untersuchungsort nicht hinnehmen. In der Sitzung der Einigungsstelle am 4. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die den Antragsteller betreffende Personalmaßnahme kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinn des § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt.

Daraufhin versetzte die DTAG den Antragsteller mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. April 2018 zur Organisationseinheit TPS und setzte ihn als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. (Hessen) ein. Gleichzeitig wurde ihm ein nach A 8 bewerteter Personalposten übertragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der oben beschriebene Arbeitsposten bei der TPS am Standort D. frei sei und im Interesse an der geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden, aber nicht möglich; eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Bewertung der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeit sei im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG festgelegt worden; diese entspreche seinem Amt der BesGr A 8. Der Umstand, dass seine Ehefrau an ihrem jetzigen Arbeitsort berufstätig sei, stelle keinen Hinderungsgrund dar, da seine Alimentation als vollzeitbeschäftigter Beamter hinreichend für die gesamte Familie sei. Als Bundesbeamter müsse er grundsätzlich damit rechnen, möglicherweise künftig aus dienstlichen Gründen den Dienstort wechseln zu müssen. Soweit er auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinweise, habe die Antragstellerin eine betriebsärztliche sowie fachärztliche Untersuchung veranlasst; das Ergebnis sei in die Ermessensentscheidung einbezogen worden und stehe seiner Versetzung nicht entgegen.

Gegen diese Versetzungsverfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 2. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzung anzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass ihm eine Versetzung nach D. nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung gesundheitlich nicht zumutbar sei. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein wohnortnäherer Einsatz nicht möglich sei. Es treffe nicht zu, dass er sich einer psychologischen Untersuchung verweigert hätte. Eine Einigungsstelle sei nicht berechtigt, derartige höchstpersönliche Untersuchungsanordnungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Aufgabenerfüllung anzuordnen. Im Übrigen habe die Anordnung einer Untersuchung in G. wegen der weiten Entfernung zum Wohnort den bekannten gesundheitlichen Einschränkungen widersprochen. Für ihn komme weder eine auswärtige Übernachtung noch eine Reisezeit von 6,5 Stunden für eine einfache Fahrt zum Psychiater infrage. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht sei, das Gutachten des Amtsarztes vom 25. Oktober 2016 sei veraltet, sei sie verpflichtet, vor Ausspruch der Versetzung ein neues amtsärztliches Gutachten anfertigen zu lassen. Im Übrigen werde die Amtsangemessenheit der Beschäftigung mit Nichtwissen bestritten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 15. Dezember 2017 angeordnet. Zu Begründung hat es ausgeführt: Die Versetzung sei jedenfalls nicht offensichtlich oder mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Es fehle an einer klaren und hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage, ob der mit der Maßnahme verbundene Ortswechsel dem Antragsteller nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen gesundheitlich zumutbar sei. Über das Ergebnis der medizinischen Bewertung des Amtsarztes habe die Antragsgegnerin nicht einfach hinweggehen dürfen, sondern hätte weitere Ermittlungen veranlassen müssen. Auch wenn sich der Antragsteller der erneuten psychologischen und psychiatrischen Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie in G. widersetzt habe, so sei jedenfalls derzeit nicht von einem gesundheitlichen Zustand auszugehen, der seine Versetzung nach D. ermögliche. Solange die gesundheitliche Situation des Antragstellers nicht abschließend geklärt sei, erschienen die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs in der Hauptsache zumindest als offen. Auf der Grundlage einer von den voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung überwiege hier (ausnahmsweise) das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse an einer möglichst raschen Durchsetzung der streitigen Versetzungsverfügung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung führt sie aus, das amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2016 habe für die in Frage stehende Maßnahme keine ausreichende Aktualität mehr aufgewiesen, so dass beschlossen worden sei, aktuelle und weitere Gutachten zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers einzuholen. Die Mitwirkung an der Abklärung der aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen habe der Antragsteller jedoch verweigert. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Antragsgegnerin tatsächlich weitere Ermittlungen bezüglich der gesundheitlichen Situation des Antragstellers angestrengt habe. Daher könne ein Ermessensfehler im Hinblick auf mangelndes Bemühen um Abklärung der gesundheitlichen Einschränkung des Antragstellers nicht vorliegen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Unklarheit über den gesundheitlichen Zustand des Antragstellers nicht zu dessen Lasten gehe. Dies müsse auch deswegen bereits gelten, weil der Antragsteller wiederholt zum Zwecke der ärztlichen Gutachtenerstellung Unterlagen zum Teil weder den berufenen Ärzten noch seiner Dienstherrin vorgelegt habe und so maßgeblich zu der unklaren Lage hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen über Jahre hinweg beigetragen habe.

Der Antragsteller verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen besteht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kein ausreichend gewichtiger Grund, um die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen seine Versetzung eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, seiner Versetzung vorerst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Die streitige Versetzung ist zwar nicht offenkundig, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig (1.). Das Interesse des Antragstellers wiegt nicht so schwer, um gleichwohl abweichend von der gesetzlichen Grundregelung des § 126 Abs. 4 BBG die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen und ihn dadurch vorläufig von der Befolgungspflicht zu entbinden (2.).

1. Die Versetzung des Antragstellers zur Organisationseinheit TPS auf einen Arbeitsposten am Dienstort D. (Hessen) ist bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, die mit dem Verwaltungsgericht keinen formellen Bedenken begegnet, ist § 28 Abs. 2 Satz 1 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG mangels anderer Bestimmung auch auf die Beamten Anwendung, die – wie der Antragsteller – bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme handelt es sich um eine Versetzung in diesem Sinn. Zwar spricht die gesetzliche Definition des § 28 Abs. 1 BBG von der „Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle“. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt indes an die Stelle des Amtes der neue (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Demnach handelt es sich bei der streitigen Maßnahme um eine Versetzung, weil sie dem seit Dezember 2008 beschäftigungslosen Antragsteller den (abstrakten) Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters Projektmanagement im Bereich Business Projects bei der TPS am Beschäftigungsort D. überträgt.

a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, erfüllt.

Es bestehen – gewichtige – dienstliche Gründe für die Versetzung. Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, dem – mit Ausnahme der Tätigkeit als Betriebsrat – seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragsteller eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Versetzung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der dem Antragsteller bei der TPS übertragene Arbeitsposten als Sachbearbeiter Projektmanagement im Bereich Business Projects entspricht seinem Statusamt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Arbeitsposten nur „auf dem Papier“ stehen könnte oder aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Antragstellers nicht zumutbar wäre, sind nicht ersichtlich.

b) Dass die DTAG ihr Versetzungsermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat, ist zwar nicht offenkundig, aber doch überwiegend wahrscheinlich.

Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung auf sachwidrigen Gründen beruht, etwa den Antragsteller für sein Verhalten als Betriebsrat abzustrafen, sind nicht ersichtlich. Eben so wenig besteht Anlass zu Zweifeln an der Angabe der DTAG, es sei für den Antragsteller kein geeigneter ortsnaher Arbeitsposten frei; der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr für ihn eine Stelle einrichtet oder freiräumt.

Schließlich spricht bei summarischer Prüfung einiges für die Annahme, dass die verfügte Versetzung dem Antragsteller nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist, auch wenn der neue Dienstort D. 384 km von seinem Wohnort entfernt liegt und ein tägliches Pendeln ausscheidet.

Ein Bundesbeamter muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung generell unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 6 ZB 18.324 – juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 31; 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris Rn. 21). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).

Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der die Belastung durch einen Ortswechsel verstärken würde, muss der Dienstherr in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, etwa gar einer dauernden vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG 2009 § 28 Rn. 80 m.w.N.).

In Anwendung dieses – strengen – Maßstabs sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Dienstherr jedenfalls bei Erlass der Versetzungsverfügung und gegenwärtig von einer Zumutbarkeit des Ortswechsels auch in gesundheitlicher Hinsicht ausgehen durfte und darf.

Allerdings hat der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 8. November 2016 eine durch die psychischen Belastungen aufgrund der beruflichen Konfliktsituation und der geplanten Versetzung ausgelöste „schwere depressive Episode (ICD-10-Nr.: F32.3)“ beim Antragsteller festgestellt und aufgrund dieses Zustands aus psychiatrischer Sicht weder wöchentliche Pendelfahrten noch einen Umzug zum neuen Dienstort als zumutbar angesehen; zur Vermeidung einer Verschlechterung seines Zustands mit einer möglichen krisenhaften Zuspitzung depressiver Symptomatik sei dringend davon abzuraten, den Antragsteller zusätzlichen psychoemotionalen und physischen Belastungen auszusetzen. Aus diesem amtsärztlichen Gutachten kann jedoch nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, auf eine Unzumutbarkeit nach den genannten allgemeinen beamtenrechtlichen Maßstäben geschlossen werden.

Zum einen war das Gutachten bei Erlass der Versetzungsverfügung bereits über ein Jahr alt war und damit zeitlich überholt. Denn bei einer Depression besteht die Chance des vollständigen Wiederabklingens der Symptomatik, wobei die Verlaufsdauer variabel ist, aber von einer abgrenzbaren Phasendauer von vier bis sechs Monaten ausgegangen werden kann. Die Diagnose einer depressiven Episode erlaubt demnach nicht den Schluss, die bei der Untersuchung festgestellten (Leit-) Symptome würden auch noch nach Ablauf eines Jahres unverändert vorliegen, zumal der Antragsteller nach seinen Angaben monatlich psychiatrische Vorstellungstermine wahrnimmt und medikamentös behandelt wird. Zum andern ist die Diagnose hinsichtlich des Schweregrads und der daraus gezogenen Schlüsse nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zunächst dürfte es sich bei der Schlüsselbezeichnung nach ICD-10 um einen Schreibfehler handeln; denn die genannte Nr. F32.3 bezeichnet (nach ICD-10-WHO Version 2016) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, die jedoch nicht ansatzweise festgestellt worden sind. Eine Qualifizierung als schwere – und nicht „nur“ leichte oder mittelgradige – depressive Episode ohne psychotische Symptom (F32.2) setzt voraus, dass mehrere Symptome vorliegen und „quälend“ sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Klassifikationsschema schon bei einer mittelgradigen Depression der Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Das Gutachten stellt zwar die nach ICD-10 für die Annahme einer depressiven Episode genannten Leitsymptome sowie weitere Symptome fest, die der Antragsteller geschildert hat. Allerdings enthält das Gutachten keine plausible Begründung zum vergebenen Schweregrad oder Aussagen zu den Auswirkungen auf die Fähigkeit des Antragstellers, alltägliche soziale oder berufliche Aktivitäten zu entfalten. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, da der Antragsteller sich nach eigenem Vortrag kontinuierlich – auch in letzter Zeit – um zahlreiche Stellen beworben und in diesem Zusammenhang auch Probearbeiten durchgeführt hat, sich um sein Haus kümmert und auch als aktives Betriebsratsmitglied in Bayern unterwegs ist. Wie sich dies mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode vereinbaren lässt, hätte jedenfalls einer Erläuterung bedurft.

Das amtsärztliche Gutachten vom 8. November 2016 hat dem Dienstherrn allerdings Anlass zu weiteren Ermittlungen dazu gegeben, ob dem Antragsteller der mit der Versetzung verbundene Ortswechsel gesundheitlich zumutbar ist. Dieser Ermittlungspflicht ist die DTAG jedoch ausreichend nachgekommen. Dass es kein aktuelles, die abwägungsrelevanten gesundheitlichen Belange nachvollziehbar darlegendes fachärztliches Gutachten gibt, hat nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller selbst zu vertreten. Denn die DTAG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2017 die dienstliche Weisung erteilt, sich einer fachärztlichen Einsatzuntersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in G. zu unterziehen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dieser Umstand geht zu seinen Lasten, weil die Untersuchungsanordnung entgegen seiner Meinung rechtlich nicht zu beanstanden war.

Die Anordnung war aus sich heraus verständlich. Es bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers bereits damals hinreichender Anlass für eine weitere Untersuchung, weil das amtsärztliche Gutachten – wie dargelegt – inhaltlich für eine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausreichte. Mit der Auswahl des beauftragten Arztes hat sich die DTAG im Rahmen ihres Ermessens gehalten.

Die Auswahl eines Facharztes in G. (Niedersachsen) ist trotz der erheblichen Entfernung zum Wohnort des Antragstellers nicht unverhältnismäßig, auch wenn die Auswahl eines örtlich näher gelegenen Arztes sinnvoller gewesen sein mag. Es war dem – seit fast zehn Jahren beschäftigungslosen – Antragsteller sowohl im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als auch unter Berücksichtigung seiner orthopädischen und psychischen Beschwerden ohne weiteres zumutbar, sich für die Untersuchung nach G. zu begeben. Es ist zwar richtig, dass er laut orthopädischem Gutachten bei längeren Auto- oder Zugfahrten im Rahmen längerer Sitzphasen unter Schmerzen in beiden Knien leidet, wobei aber eine durch mehrere Pausen unterbrochene Autofahrt dennoch als grundsätzlich möglich erachtet wurde. Es ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum eine mehrstündige Bahnfahrt für den Antragsteller dagegen unzumutbar sein sollte. Bei einer solchen Bahnfahrt ist es dem Antragsteller doch sogar – anders als bei Autofahrten – jederzeit möglich, seine Beine auszustrecken oder öfter aufzustehen und die längeren Sitzphasen durch gelegentliche Gänge durch die Wagen des Zuges zu unterbrechen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt das amtsärztliche Gutachten nicht fest, dass ihm nur eintägige Reisen möglich seien. Für eine solche Einschätzung fehlte es auch an einer nachvollziehbaren Begründung, zumal der Antragsteller selbst davon spricht, dass er mit seiner Familie gelegentlich „für ein paar Tage“ verreist. Der Antragsteller hatte danach keinen hinreichenden Grund für seine Weigerung, der dienstlichen Anordnung nachzukommen.

Aufgrund der Weigerung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, durfte die Antragsgegnerin die Unklarheit über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Antragstellers zu seinen Lasten werten. Dies folgt aus dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 C 7.11 – juris Rn. 21). Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Weisungsrechts nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Denn der Beamte hat aufgrund der hierin normierten Gehorsamspflicht an Maßnahmen zur Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung die für die Frage seiner Einsatzfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder gar zu vereiteln (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.6.1991 – 2 C 40.89 – juris; U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 3.8.2015 – 6 A 684/14 – juris Rn. 5).

2. Das Interesse des Antragstellers wiegt nicht so gewichtig, um gleichwohl abweichend von der gesetzlichen Grundregelung des § 126 Abs. 4 BBG die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anzuordnen und ihn dadurch vorläufig von der Befolgungspflicht zu entbinden.

Das öffentliche Interesse daran, den rechtswidrigen Zustand der inzwischen beinahe zehn Jahre andauernden Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers durch die Versetzung zur TPS in D. zu beenden, wiegt schwerer. Außerdem ist der DTAG eine langfristige Hemmung der streitigen Zuweisungsverfügung auch wirtschaftlich nicht zuzumuten, weil sie ansonsten trotz der bestehenden beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht des Antragstellers gezwungen wäre, den geltend gemachten Bedarf durch Rekrutierung zusätzlichen Personals vom Arbeitsmarkt zu decken. Dahinter müssen die insbesondere gesundheitlichen Belange des Antragstellers zurückstehen. Deren Gewicht ist zwar prinzipiell als hoch einzustufen. Allerdings lässt sich zum einen nicht ohne weiteres prognostizieren, dass sie durch den Vollzug der Versetzung und den damit verbundenen Ortswechsel tatsächlich erheblich beeinträchtigt werden. Zum anderen muss der Antragsteller das verbleibende Risiko selbst tragen, weil er die vom Dienstherrn rechtmäßig angeordnete weitere Untersuchung verweigert hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin, eine bei der Deutschen Post AG beschäftigte Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), hat mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten beantragt, sie von ihrem Dienstposten am Standort N. zum Standort B. umzusetzen. Ohne eine solche Umsetzung in die Nähe ihres Wohnortes würden aufgrund des bei ihr vorliegenden Krankheitsbildes, wie durch ärztliche Gutachten belegt, vermehrte Fehlzeiten eintreten und die Behandlung durch vertraute Ärzte unzumutbar erschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Interesse) für unbegründet erachtet und abgewiesen. Einem Anspruch auf vollständige oder teilweise Umsetzung nach B. stehe bereits entgegen, dass der Beklagten ein geeigneter Arbeitsposten am Standort B. nicht zur Verfügung stehe. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihren Dienst am Standort N. wieder aufzunehmen; die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien dazu nicht ergiebig oder gar widersprüchlich. Schließlich würde selbst dann, wenn eine weitere Tätigkeit in N. unzumutbar sein sollte, das keinen Anspruch auf Umsetzung nach B. begründen, weil grundsätzlich sämtliche Einsatzorte in Deutschland in Betracht kämen.

Da das Verwaltungsgericht demnach den von der Klägerin verfolgten Umsetzungsanspruch aus drei, die klageabweisende Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen verneint hat, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 und B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.971 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Es fehlt bereits an entsprechenden, den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegungen. Denn der Zulassungsantrag hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Wertung entgegen, ohne auf den vom Verwaltungsgericht erläuterten rechtlichen Maßstab einzugehen. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist ein Rechtsanspruch auf Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten („Hin-Umsetzung“) allenfalls ausnahmsweise denkbar. Da die von der Klägerin angeführte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 Satz 1 BBG) ihrer Struktur nach auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands gerichtet ist, kann sie allerdings keinen Anspruch auf Vergabe eines konkreten Dienstpostens vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 25 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

Im Übrigen bestehen auch in der Sache schon mit Blick auf den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (kein Dienstposten verfügbar) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Ein Anspruch auf „Hin-Umsetzung“ an den Standort B., der wie gesagt allenfalls ausnahmsweise denkbar ist, setzt in jedem Fall voraus, dass dort ein freier und mit der Klägerin besetzbarer Dienstposten vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt hat, gibt es am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Dienstposten. Dass sie während der Wiedereingliederungsmaßnahme mit reduzierter Stundenzahl vorübergehend am Standort B. bei einer anderen Einheit eingesetzt worden war, steht dem nicht entgegen und verpflichtet die Beklagte nicht, einen entsprechenden (Dauer-)Dienstposten für die Klägerin nach B. zu verlagern. Diese Entscheidung fällt allein in das Organisationsermessen des Dienstherrn und berührt keine subjektive Rechtsposition der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.