Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 6 B 18.2317

published on 31/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 6 B 18.2317
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 17.1403, 11/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin steht als Beamtin (Posthauptsekretärin der Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Beklagten und ist bei der D. P. AG beschäftigt. Seit 2005 ist sie am Standort N. eingesetzt, zuletzt bei der Service Niederlassung (SNL) E-Post. Ein Antrag auf Umsetzung zum Dienstort B. blieb ohne Erfolg (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die SNL Post Deutschland - die Organisationseinheit, der sie zu diesem Zeitpunkt stellenmäßig angehörte - mit Wirkung zum 1. März 2017 aufgelöst werde; hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich/ Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG geschlossen worden. Gleichzeitig wurde sie zur beabsichtigten dauerhaften Versetzung ohne Rückkehrmöglichkeit in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM angehört. Von ihrem Anhörungsrecht machte die Klägerin keinen Gebrauch. Die örtlichen Betriebsräte wurden hinsichtlich dieser Versetzung beteiligt und stimmten zu.

Mit Verfügung der SNL Post Deutschland vom 22. Februar 2017 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zum 1. März 2017 zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ versetzt. Zugleich wurde ihr das abstrakt-funktionelle Amt einer Posthauptsekretärin bei dem Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM übertragen. Nach der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolge die Überleitung des Arbeitspostens dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Änderung der Bewertung des Arbeitspostens oder des Dienstortes (N.) in den Geschäftsbereich Vertrieb West/ZKAM. Der Widerspruch, mit dem die Klägerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 50) verwies und eine wohnortnahe Beschäftigung forderte, wurde mit Widerspruchsbescheid des Geschäftsbereichs Vertrieb Post West/ZKAM vom 21. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat der am 21. Juli 2017 erhobenen Klage stattgegeben und mit Urteil vom 11. April 2018 die Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versetzung sei ermessensfehlerhaft. Zwar sei das Ermessen hinsichtlich der „Wegversetzung“ aufgrund der nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung zur Auflösung der bisherigen Organisationseinheit auf Null reduziert. Dagegen habe die D. P. AG das Ermessen im Hinblick auf die Zuversetzung nicht ausgeübt. Die bloße Erwägung, die Maßnahme hätte keine personellen Auswirkungen, weil die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes erfolge, reiche nicht aus.

Mit Beschluss vom 6. November 2018 (6 CS 18.1879) hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten hin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2018 (AN S 17.540) den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung abgelehnt.

Mit ihrer vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassenen Berufung wiederholt die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist insbesondere darauf hin, auch hinsichtlich der Zuversetzung sei eine Ermessensreduktion auf Null gegeben und eine weitere Begründung nicht erforderlich gewesen. Eine abweichende Versetzung der Klägerin sei überhaupt nicht in Betracht gekommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Betriebsvereinbarung enthalte an keiner Stelle persönliche Zumutbarkeitskriterien, sondern treffe nur starre und reflexartige Vorgaben. Dies führe jedoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, weil auch diese - zur Vorbereitung der Ermessensentscheidung - eine Ermittlung und Einstellung der persönlichen Belange des Beamten bedürfe.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Versetzungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

1. Die streitige Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese allgemeine beamtenrechtliche Bestimmung gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen die Klägerin zählt. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 15).

Die Versetzung der Klägerin zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ lässt weder formelle noch materielle Mängel erkennen.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind - unstreitig - erfüllt. Insbesondere ist der gegen den Willen der Klägerin verfügte Betriebswechsel in einen ihr offensichtlich zumutbaren Aufgabenbereich durch einen dienstlichen Grund gerechtfertigt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die D. P. AG im Rahmen einer (erneuten) Umstrukturierung mit Wirkung vom 1. März 2017 die Organisationseinheit SNL Post Deutschland, der die Klägerin bislang angehörte, aufgelöst und deren Aufgaben, Abteilungen und Zentrale Gruppen auf andere Organisationseinheiten verlagert hat. Da als Folge dieser Umstrukturierung die entsprechenden Arbeitsposten bei der SNL Post Deutschland entfallen sind und dort deshalb keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht, liegt es offenkundig im dienstlichen Interesse, die Klägerin - wie alle anderen Betroffenen - derjenigen Organisationseinheit zuzuordnen, zu der ihr Arbeitsposten organisatorisch verlagert wurde. Das rechtfertigt als dienstlicher Grund sowohl die Ablösung vom bisherigen Arbeitsposten (Wegversetzung) als auch die Besetzung des neuen Arbeitspostens mit der Klägerin (Zuversetzung).

b) Die Versetzung der Klägerin, die zu einem „bloßen“ organisatorischen Betriebswechsel führt, ohne das Statusamt oder den Dienstort zu verändern, ist frei von Ermessensfehlern; insbesondere hat der Dienstherr das ihm gesetzlich eröffnete Versetzungsermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die Zuversetzung zum Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM in die „Vertriebsdirektion Systempartner“ ohne Rechtsfehler ausgeübt.

Da die Wegversetzung aufgrund der Auflösung der bisherigen Organisationseinheit unausweichlich ist, stellt sich nur noch die Frage nach der Zumutbarkeit der Zuversetzung. Sie ist zu bejahen, wenn die schutzwürdigen Belange der Klägerin nicht so gewichtig sind, dass sie die für die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründe überwiegen. Ausgangspunkt der Erwägungen muss allerdings der Grundsatz sein, dass für Beamte weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort besteht (BayVGH, B.v. 13.7.2018 - 6 CS 18.1205 - juris Rn. 21 m.w.N.). Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei Entscheidungen zur bestmöglichen Gestaltung des Dienstbetriebes. Daher dürfte bereits das Gewicht der dienstlichen Gründe im Regelfall auch für die Zumutbarkeit der angesonnenen Zuversetzung sprechen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/ Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 15 Versetzung Rn. 52).

Vor diesem Hintergrund reicht der in der Versetzungsverfügung vom 22. Februar 2017 enthaltene Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach die Überleitung des Arbeitspostens entsprechend dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolge, ohne weiteres aus. Besonderer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Zuversetzung bedurfte es auch mit Blick auf die persönlichen Belange der Klägerin nicht.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem auf die Feststellung und Bewertung der tatsächlichen Folgen an, die die Versetzung im Einzelfall haben wird; daher sind für die Ermessensentscheidung auch im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin entscheidungserheblich allein die versetzungsbedingten Veränderungen gegenüber der bisherigen Situation in den Blick zu nehmen. Für solche war und ist indes nichts ersichtlich: Die Versetzung nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ erfolgte ausdrücklich ohne Änderung des Dienstortes und der Bewertung des Arbeitspostens. Die Arbeitssituation der Klägerin wird durch die Versetzung also nicht erheblich verändert. Eine Ausnahme von diesem Prinzip würde die Verfügbarkeit einer gleichwertigen Stelle bei einer anderen Organisationseinheit des Dienstherrn voraussetzen. Denn sonst könnte die Klägerin ihre als Hauptpflicht nach § 61 Abs. 1 BBG zu qualifizierende Pflicht zur Dienstleistung nicht mehr wahrnehmen, gleichwohl aber ihren Anspruch auf volle Alimentierung behalten. Eine solche Konsequenz liegt offensichtlich nicht im öffentlichen Interesse.

Dementsprechend kann die Entscheidung über die Zuversetzung nur dann ermessensfehlerhaft sein, wenn eine andere, von der Klägerin gewünschte Verwendung nicht nur verfügbar wäre, sondern sich als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2006 - 1 B 1886/06 - juris Rn. 24). Das ist aber nicht der Fall. Die von der Klägerin gewünschte wohnortnahe Versetzung nach B. musste sich schon deshalb nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, weil nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, dass - und in welcher Organisationseinheit - eine amtsangemessene Verwendung der Klägerin an diesem Dienstort überhaupt möglich wäre. Dafür bieten weder ihr Vorbringen noch der sonstige Akteninhalt oder etwa Feststellungen des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte. Eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit in B. oder etwa auf einem Heimarbeitsplatz hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Wie sich aus dem in etwa zeitgleich geführten Verfahren bezüglich ihres Antrags vom 21. März 2017 auf Umsetzung nach B. ergibt (VG Ansbach, U.v. 2.8.2017 - AN 11 K 16.1847 -, BayVGH, B.v. 21.2.2018 - 6 ZB 17.1945), ist der Einsatz der Klägerin als Assistentin des Vertriebsleiters der in den Geschäftsbereich Vertrieb Post West/ZKAM verlagerten Organisationseinheit SNL Post Deutschland vielmehr an dessen Dienstort in N. erforderlich. Gibt es jedoch nach wie vor am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsposten, ist für entsprechende Ermessenserwägungen im Rahmen der Versetzungsverfügung kein Raum.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/11/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ve
published on 13/07/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant
published on 21/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahre
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Annotations

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.