Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. März 2017 - AN 11 K 16.90

bei uns veröffentlicht am22.03.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitgegenständlich erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am gleichen Tag, Klage mit dem Antrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 20. Mai 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015 den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Prüfung auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde auf den Sach- und Rechtsvortrag im Eilverfahren AN 11 E 15.02312 (Eilverfahren zwischen den Beteiligten auch des Klageverfahrens) Bezug genommen. Zudem werde der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015, zugegangen am 21. Dezember 2015, vorgelegt: Auch darin würden dem Kläger charakterliche Mängel und fehlende Verfassungstreue vorgehalten, ohne diesem jemals die Möglichkeit eingeräumt zu haben, im Rahmen gesetzlich geordneter Verfahren, wie z.B. Disziplinarverfahren oder Teilnahme an Zeugenvernehmungen mit Fragerecht etc., zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Sämtliche „Erkenntnisse“ seien erhoben worden, ohne dem Kläger effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Der Intrigencharakter der Vorgehensweise sei offenkundig; es sei jenseits aller Lebenserfahrung, dass die deutlich jüngeren Kolleginnen und Kollegen des Klägers ohne Anweisung von Vorgesetzten in der Lage gewesen wären, ihre schon zum Eilverfahren vorgelegten Stellungnahmen derartig zu strukturieren und sprachlich darzustellen; einige von ihnen trauten sich sogar die Fähigkeit zu, beim Kläger ein zwanghaftes Lügen zu diagnostizieren.

Angesichts der aktuellen Flüchtlingskrise in Deutschland sei eine noch nie dagewesene Polarisierung innerhalb der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten; zur demokratischen und republikanischen Kultur gehöre auch der Streit, der von der öffentlichen Hand mit der Ernsthaftigkeit redlichen Argumentierens auf allen Ebenen staatlichen Handelns geführt werden müsse. Dazu gehöre es nicht, Fakten zu schaffen, welche ausgrenzten, ohne dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Der am …1981 in … (bei …) geborene Kläger war bis zur gesetzlichen Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei der Beklagten Polizeimeisteranwärter. Er ist mit einer russisch-stämmigen deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Gemäß Prüfungszeugnis hat er am 23. Februar 2015 die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei bestanden.

Anschließend strebte er an eine Übernahme durch die Beklagte in ein dauerhaftes Beamtenverhältnis, zunächst im Probebeamtenverhältnis. Der weitere Verfahrensablauf wird sodann seitens der Beklagten wie folgt geschildert:

„Aufgrund des in der Ausbildung gezeigten Verhaltens gegenüber den anderen Auszubildenden und verschiedenen Äußerungen beabsichtigte die Bundespolizeiakademie, den Kläger wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Bl. 3 d. A. der Beklagte; soweit der Verwaltungsvorgang nachfolgend nicht genauer bezeichnet wird, handelt es sich um den Verwaltungsvorgang der Beklagten). Anlass waren folgende Vorkommnisse:

Verschiedene Lehrgangskollegen hatten Angst, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, da dieser ein extrem aggressives Verhalten an den Tag legte und gegenüber mehreren Lehrgangskol legen erklärte, er führe eine schwarze Liste oder man könne sich gerne nach dem Dienst sehen (Bl. 33, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 45 d. A.). Zudem machte er mehrfach verschiedene rassistische Bemerkungen (Bl. 36 d. A.).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 beantragte das Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum … die Entlassung des Klägers (Bl. 16 ff. d. A.). Hintergrund war, dass der Lehrgruppenleiter von einem Anwärter der Lehrgruppe angesprochen wurde, dass er und andere ein Gespräch führen wollten. Bei diesem Gespräch wurden von verschiedenen Anwärtern die mit dem Kläger bestehenden Probleme geschildert. Besonders hervorgehoben wurde dabei das nicht berechenbare und aggressive Verhalten des Klägers, seine rassistischen Bemerkungen und das Hören von Musik mit gewaltverherrlichenden Texten. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schilderungen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. In der Folge wurde dann eine Persönlichkeitseinschätzung der Anwärter erbeten. Aus diesen Persönlichkeitseinschätzungen lassen sich keine Hinweise entnehmen, die Zweifel an den Aussagen der Anwärter begründen könnten (Bl. 20. d. A.).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Absicht besteht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen (Bl. 76 des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizeiakademie). Die Vorwürfe wurden detailliert geschildert, gleichzeitig wurde dem Kläger die Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Entlassung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 nahm der Kläger zum Sachverhalt Stellung. Zusätzlich wurde der Kläger noch am 2. Februar 2015 angehört (Bl. 157 des Verwaltungsvorgangs der Bun-despolizeiakademie). Der Gesamtpersonalrat stimmte der Maßnahme nicht zu und war der Auffassung, dass nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht (Bl. 192 des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizeiakademie). Die Bundespolizeiakademie setzte sich mit den Einwänden des Gesamtpersonalrats auseinander (Bl. 197 des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizeiakademie).

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Kläger mit, dass das für die Dauer der Ausbildung bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung der Laufbahnprüfung kraft Gesetzes beendet werde und der Kläger wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde (Bl. 51 d. A.). Der ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte des Klägers legte unter dem 3. März 2015 Widerspruch bei der Bundespolizeiakademie ein (Bl. 53 d. A.). Das Schreiben enthielt für den Fall, dass gegen den Bescheid kein Rechtsmittel statthaft sein sollte, einen Antrag auf Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei im mittleren Dienst im Probebeamtenverhältnis.

Die Bundespolizeiakademie legte sodann den Widerspruch als Antrag auf Einstellung zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei aus, da es sich ihrer Auffassung nach bei ihrem Schreiben vom 3. März 2015 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein deklaratorisches Informationsschreiben über die kraft Gesetzes eintretende Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. § 2 BPolBG gehandelt habe, und leitete den Antrag am 9. März 2015 dem Bundespolizeipräsidium zur Entscheidung weiter (Bl. 59 d. A.). Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Einstellungsantrag ab (Blatt 123 d. A.) und führte zur Begründung aus, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestünden. Sie stützte sich dabei auf die Erkenntnisse des zunächst eingeleiteten Entlassungsverfahrens, insbesondere auf die ausländerfeindlichen Äußerungen. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2015 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einvernahme von Zeugen. Weiter ist er der Auffassung, dass bei den von dem Kläger zitierten Äußerungen der Bezug zur Verfassungstreue fehle“.

Im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2015 ist folgendes argumentativ ausgeführt:

„Sachlich ist der Widerspruch jedoch nicht begründet.

In Ihrem Schreiben vom 18. März 2015 gehen Sie davon aus, dass Ihr Mandant aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Laufbahnausbildung einen Anspruch auf die Übernahme in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei habe.

Über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Laufbahnausbildung ist unter Beachtung von Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) zu entscheiden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht (Plog/Wiedow, BBG Rdnr. 26 zu § 6).

Mit der erfolgreichen Laufbahnprüfung hat Ihr Mandant die Laufbahnbefähigung erworben und damit die fachliche Einstellungsvoraussetzung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt. Dies kann im Hinblick auf die eingetretene Entlassung kraft Gesetzes nur durch erneute Einstellung, nunmehr in das Beamtenverhältnis auf Probe durch entsprechende Ernennung erfolgen. Auch bei Erfüllung aller beamtenrechtlichen Voraussetzungen hat ihr Mandant keinen Anspruch auf diese Ernennung. Es besteht für den Dienstherrn keine Verpflichtung, sämtliche Teilnehmer, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen (Plog/Wiedow, BBG Rdnr. 14 f zu § 32-alt). Vielmehr steht es grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, welche Laufbahnabsolventen er in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt.

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Nach § 7 Abs. 1 BBG, welcher durch die Verweisung in § 2 BPolBG grundsätzlich auch auf Bundespolizeibeamte Anwendung findet, darf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des GG ist (…) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG einzutreten, und die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

In Ergänzung dazu hat sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 9 S. 1 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu richten. Der bei der Anwendung der Auslesekriterien des § 9 S. 1 BBG gegebene Beurteilungsspielraum und das dem Dienstherrn kraft seiner Personalgewalt bei der Auswahl gleich geeigneter Bewerber obliegende Ermessen lassen grundsätzlich keinen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung zu. Der Bewerber hat nur das Recht auf sachgerechte, an die Kriterien des Leistungsgrundsatzes gebundene, rechtsfehlerfreie Beurteilung der Bewerbung. (Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 4. Auflage 2009, zu § 9 Rn. 29).

Die Eignung umfasst gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2014 die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Befähigungen. Gerade die Begriffe Charakter und Persönlichkeit, welche einen Aspekt des Anforderungskriteriums zur Eignung darstellen, erfassen ein breites Spektrum persönlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterium für die Wahrnehmung öffentlicher Ämter geht es vor allem um die Eigenschaften, die in positiver oder negativer Hinsicht für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person und die Amtsführung des Beamten relevant sind. In negativer Hinsicht geht es vornehmlich darum, ob ein Anwärter bisher ein Verhalten gezeigt hat, das begründete Zweifel hervorruft, ob er im Beamtenverhältnis der beamtenrechtlichen Grundpflichten und vertrauenswürdigen Verhaltens gerecht wird (vgl. VG Bayreuth vom 27. Februar 2004, Az. W 5 S. 04.182). Ein wichtiges Kriterium ist auch die soziale Kompetenz sowie Belastbarkeit und Leistungsmotivation des Anwärters. Die unerlässliche soziale Kompetenz erfordert, dass im Dienstbetrieb Würde und Respekt gewahrt werden müssen. Nicht zuletzt gehört es zu den wesentlichen Anforderungen eines Polizeibeamten, ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander an den Tag zu legen.

Dieses absolut korrekte Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander wurde von Ihrem Mandanten nicht erfüllt. Zudem verletzte er durch sein Verhalten die beamtenrechtlichen Grundpflichten. Daher bestehen begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf.

Bei der Voraussetzung der charakterlichen Eignung, die hier in Frage steht, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Beurteilung als wertende Erkenntnis grundsätzlich eine Prognoseentscheidung erfordert, wobei aus einem abgeschlossenen Tatbestand und dem geringwertigen Eindruck auf die Gewährung für die Erfüllung künftiger Amtspflichten geschlossen wird.

Der zuständigen Behörde steht deshalb für die zu bewertende Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur dahin überprüfbar ist, ob der Beurteilung ein richtiger Tatbestand zugrunde gelegt wurde, allgemeine Wertstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Nach ganz herrschender Meinung in der Kommentierung und Rechtsprechung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2. Senat, 2 M 159/07 vom 12.09.2007; Fürst, Gesamtkommentar öffentlicher Dienst, Band 1 zu § 8, Rn. 53) sind auch Umstände hinsichtlich der Bewertung der persönlichen Eignung des Beamten mit einzubeziehen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Polizeivollzugsdienst ein sicherheitsempfindlicher Bereich ist, der hohe Ansprüche an die charakterliche Eignung stellt.

Die begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung Ihres Mandanten für den Polizeiberuf ergeben sich u.a. aus nachfolgend zusammengefassten, Ihnen bereits bekannten Stellungnahmen von Lehrgangsteilnehmern, Ausbildern und weiteren Gründen. Die Angaben der benannten Zeugen sind allesamt glaubhaft.

Verschiedene Lehrgangsteilnehmer berichten glaubhaft über Ihren Mandanten, dass er häufig beim Situationstraining überzogen gehandelt und dabei auch einen Kollegen verletzt habe. Er äußerte sich auch respektlos gegenüber anderen Lehrgangskollegen. So habe er in seinen vielen Erzählungen über die Erlebnisse in seinem Einsatz im Kosovo und in Afghanistan u.a. geäußert: „Irgendwann ist dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in Richtung der Ölaugen“. Ihr Mandant hat sich ausnahmslos positiv über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan geäußert und geschildert, dass er sich gut gefühlt habe, wenn er dort einen Menschen erschossen hätte: „Das war geil.“

Diese Erzählungen zu gleichen Ereignissen sind von ihm immer weiter ausgeschmückt und abgeändert worden, sodass im Übrigen auch erheblicher Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Erlebnisse besteht. Ihr Mandant hat beim Dienstsport, beispielsweise beim Fußball, völlig überreagiert. Er fluchte bereits bei geringsten Körperkontakten und beschimpfte Kollegen auf das Übelste. Ihr Mandant hat zudem auch Kollegen oder Kolleginnen Gewalt angedroht: „Ich bin wie eine Spinne, die ihre Netze spinnt und wenn mir wer was will, kann ich richtig unangenehm werden.“ Lehrgangskollegen Ihres Mandanten stellten fest, dass er unter extremen Stimmungsschwankungen leide, aufbrausend und aggressiv sei und sich rassistisch äußerte. Verbunden mit dem Drang, sich mit offensichtlich erfundenen Geschichten in den Mittelpunkt zu stellen, ist er daher auch für die Kollegen in seinem Verhalten nur schwer einschätzbar. Er sei sich, im Zusammenhang mit seiner Zielverwendung selbst der Nächste und verstehe keinen Spaß. Die zu Tage getretene und von seinen Mitmenschen wahrgenommene Einstellung Ihres Mandanten zu Ausländern ist mit dem demokratischen Grundverständnis eines Polizisten nicht vereinbar. Häufig nutzte er ausländerfeindliche und diskriminierende Bezeichnungen wie beispielsweise „Molucken“, „Ölaugen“, „Bimbos“, „Kanacken“. Er hat sich über Ausländer wie folgt geäußert: „Lieber sterben tausend von denen, als einer von uns.“ Auf sein Verhalten angesprochen, äußerte er: „Tu doch nicht so, als würdest du den Abschaum bei dir daheim haben wollen, du Moralapostel.“ In diversen Erzählungen hat Ihr Mandant immer wieder Beleidigungen von Ausländern bezüglich ihrer Hautfarbe, ihren Bräuchen und ihrer Religion getätigt. Ferner wurde beobachtet, dass Ihr Mandant rechtsextrem geprägte Musikstücke hörte, die gefallene Kameraden, Hass und Tod thematisierten. Die Texte der Lieder konnte Ihr Mandant auswendig mitsingen.

Zudem soll er eine Liste über Kollegen führen, die ihm nicht gefallen. Auf dieser stehe der Kollege PMA … anscheinend ganz oben. Diesen Kollegen würde Ihr Mandant „gerne erschießen“. Aufgrund dieser Drohungen hatte PMA … Angst vor Ihrem Mandanten und achtete darauf, dass er nicht mit ihm in einem Raum war, wenn er eine Waffe führte. Das Tragen einer Waffe wurde Ihrem Mandanten letztlich vom Bundespolizeipräsidium untersagt.

Die von Ihrem Mandanten getätigten Äußerungen und gezeigten Verhaltensweisen begründen erhebliche Zweifel an seiner politischen Treuepflicht, insbesondere seiner Verfassungstreue. Zudem hat er aufgrund dieser Verhaltensweisen gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

Die Äußerungen Ihres Mandanten sind nicht damit zu verharmlosen oder zu rechtfertigen, dass er für die Bundesrepublik Deutschland die freiheitlich demokratische Grundordnung in Afghanistan verteidigt habe. Die von ihm an den Tag gelegte Verhaltensweise und seine getätigten Aussagen werden auch nicht von der Bundeswehr geduldet oder als Bundeswehrjargon abgetan. Ich verweise auch auf die Rechtsprechung des OVG NRW, B. v. 17.07.2006 - 6 A 4200/04 -, wonach ein Anwärter für den Polizeiberuf ungeeignet ist, der die Würde seiner Kollegen am Arbeitsplatz grob verletzt, es an einem Mindestmaß an kollegialem Umgang fehlen lässt, ein aggressives und ausländerfeindliches Verhalten auch gegenüber seinen Kollegen offenbart. In der Summe der Ereignisse ergibt sich ein Persönlichkeitsbild, das erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung Ihres Mandanten für das angestrebte Amt eines Polizeivollzugsbeamten begründet. Er erfüllt aufgrund der aktenkundigen Vorfälle nicht die besonderen Anforderungen des von ihm angestrebten Amtes als Polizeivollzugsbeamter im mittleren Dienst. Ihr Mandant hat auch keinen Anspruch auf Ernennung, weil seine Ernennung aus sachfremden Gründen abgelehnt worden sei. Ein Anspruch auf Ernennung kommt ausnahmsweise dann nach ständiger Rechtsprechung in Betracht, wenn der Dienstherr sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und Ihren Mandanten aus sachfremden Gründen nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätte. Vorliegend bestehen jedoch aufgrund der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit, ob hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Mängel festgestellt worden sind. Hierbei ist das Gesamtbild, das Ihr Mandant während der Ausbildung geboten hatte, zu würdigen, und die zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen er im Rahmen der Laufbahn gewachsen sein muss, sind einzubeziehen.

Die Nichtbewährung Ihres Mandanten ist auf charakterliche Mängel gestützt. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass er in fachlicher Hinsicht für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geeignet ist.

Angesichts einer Vielzahl von Vorkommnissen ist es nicht auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr in seinem Bescheid nicht das Gewicht einzelner Verstöße, sondern auf das in der Summe einer Vielzahl von Vorkommnissen zum Ausdruck kommende Charakterbild abstellt (vgl. Beschluss OVG Thüringen, 2 EO 383/08 vom 01.09.2009). Ihren Antrag auf Zeugenbefragung lehne ich als unbegründet ab. Bei dieser Sach- und Rechtslage war Ihr eingelegter Widerspruch zurückzuweisen.“

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 unter dem Betreff „Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, denn er Bescheid vom 20. Mai 2015 wie auch der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 seien rechtmäßig ergangen und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte argumentiert ergänzend wie folgt:

„Es ergibt sich vorliegend weder ein Anspruch auf Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus § 9 S. 1 BBG i.V.m. § 7 BBG i.V.m. § 2 BPolBG. Nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, was dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes sowie der Wahrung dessen rechtlicher Integrität dienen soll. Die Vorschrift gewährt einem Bewerber um ein öffentliches Amt jedoch keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, sondern vermittelt lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung in Form eines Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1/02 -, beide zitiert nach juris). Hinsichtlich der Prüfung der Kriterien für die Ernennung eines Beamten wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Demnach liegt die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage der Eignung des Antragstellers im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin als Dienstherrn und ist als ein Akt wertender Erkenntnis zu erachten, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften missachtet hat (vgl. Kugele, BBG, Münster 2011, § 9 BBG Rn. 6).

Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu versagen, wurde in ermessensfehlerfreier Weise getroffen. Die Übernahme wurde wegen fehlender charakterlicher Eignung und Verfassungstreue abgelehnt. Der Begriff der Eignung in diesem Sinne umfasst die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes vorauszusetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, juris). Dabei bezieht sich die Entscheidung auf die konkrete künftige Dienstausübung und enthält zugleich eine Prognose darüber, ob der Bewerber die ihm im jeweiligen Amt obliegenden Pflichten erfüllen wird, was eine einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers erfordert (vgl. Kugele, BBG, a.a.O. § 9 BBG Rn. 8 m.w.N.).

Für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei wird gefordert, dass der Bewerber die Fähigkeit und die innere Bereitschaft aufweist, die dienstliche Aufgabe der Wahrung der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, für Freiheitsrechte einzutreten und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris). Ein Polizeibeamter tritt als Repräsentant der verfassungsmäßigen Werteordnung auf und muss als solcher auch selbst eine Persönlichkeit aufweisen, die insbesondere geprägt ist von Integrität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein.

Der Ablehnungsbescheid wurde auf die im Rahmen des beabsichtigten Entlassungsverfahrens erworbenen Erkenntnisse gestützt, insbesondere hinsichtlich der vom Kläger gemachten ausländerfeindlichen Äußerungen. Diese wurden von ihm letztlich nicht in Abrede gestellt. Eine Distanzierung von diesen Äußerungen fand zu keinem Zeitpunkt statt. Auch die von der Beklagten herangezogene Aussage, „irgendwann ist dir egal auf wen Du schießt, Hauptsache du zielst in Richtung der Ölaugen“ rechtfertigt die von der Beklagten vorgenommene Bewertung bezüglich der Verfassungstreue.

Der Beamte muss bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus erfüllen. Dazu gehört auch die Achtung der Menschenwürde. Die Äußerungen des Klägers lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass dieser seinen Dienst in Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten zukünftig ausführen würde. Der Kläger geht - ebenso wie im Eilverfahren - irrig davon aus, dass durch die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung, welche Grund der Nichtübernahme-Entscheidung wurde, seine „Mitwirkungs-, Teilhabe-, Frage- und Antragsrechte“ verletzt wurden.

Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits in dem Eilverfahren [durch den BayVGH] festgestellt, dass das Verfahren der Erkenntnisgewinnung, insbesondere durch Einholung von schriftlichen Aussagen von Kollegen, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden war, da es dem in § 26 VwVfG enthaltenen Grundsatz der Nichtförmlichkeit der Erkenntnisgewinnung entspricht. Bei der Sachverhaltsermittlung war die Beklagte nicht gehalten gewesen, sich auf förmliche Beweismittel - so wie auf die vom Kläger verlangte Zeugenbefragung - zu beschränken, denn aus dem Amtsermittlungsprinzip ergibt sich, dass grundsätzlich jedes taugliche Erkenntnismittel genutzt werden kann. (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2016; AN 11 E 15.02312) Die vorhandenen Stellungnahmen des Vorgesetzten und der Kollegen des Klägers konnten und mussten daher bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden, ohne dass es weiterführender Befragungen und Anhörungen bedurfte.

Hinsichtlich der Einbeziehung dieser Erkenntnisse in den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ist insbesondere anzumerken, dass die Beklagte Einwänden des Klägers durchaus nachgegangen ist. Dies ist in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen hinreichend dokumentiert.

Die Beklagte konnte sich auf aufgrund der Aussagen des Vorgesetzten ein umfassendes Bild über die von den Lehrgangskollegen gefertigten Stellungnahmen machen. Zudem wurde der Kläger angehört und hat in dieser Anhörung die belastenden Aussagen letztlich nicht zerstreuen können. Faktisch hat er in dieser Anhörung eingeräumt, dass er zumindest die von der Beklagten im Bescheid vom 20. Mai 2015 genannten Begriffe verwendet hat. In der Folge hat die Beklagte zutreffend auf rechtsextreme, zumindest latent rassistische Tendenzen schließen dürfen und konnte diesen Mangel auch als untragbar für eine künftige Amtsführung ansehen. (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2016; AN 11 E 15.02312) Die Beklagte hat eine umfassende Würdigung vorgenommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass eine charakterliche Eignung nicht vorliegt. Diese Einschätzung wurde ordnungsgemäß begründet. Sowohl der Ablehnungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid enthalten eine ausführliche Begründung, warum das Interesse der Beklagten an einer Nichteinstellung in diesem Fall das persönliche Interesse des Klägers an einer Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis überwiegt. Es wird auch individuell auf den Einzelfall des Klägers eingegangen und die Ermessensausübung nachvollziehbar dargelegt. Ermessens- oder Verfahrensfehler sind im Hinblick auf diese Entscheidung nicht ersichtlich. Nach alledem ist die Klage daher abzuweisen.“

In der Folgezeit wurde das Verfahren auf Wunsch der Klägerseite nicht betrieben, da sich der Kläger andernorts als Beamter bewarb. Erst nach Mitteilung durch den Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017, die anderweitigen Bewerbungen des Klägers seien erfolglos geblieben, konnte das Verfahren weitergeführt werden.

Das oben bereits erwähnte Eilverfahren AN 11 E 15.02315 blieb für den Kläger als dortigen Antragsteller gemäß Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 1. Februar 2016 ohne Erfolg, auf die dortige Argumentation wird hingewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Mai 2016 (6 CE 16.371) zurückgewiesen. Zum materiellen Kontext fasst der BayVGH dort zusammen, der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a BPolBG) sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Der BayVGH erläutert dies wie folgt:

„Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m.w.N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-)Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür er sichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen, insbesondere auch auf die Texte der schriftlichen Stellungnahmen von Kollegen des Klägers, zudem auf die Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Verhandlung.“

Gründe

A. Streitgegenstand des Verfahrens ist nach Klageantrag das Neubescheidungsziel im Sinn des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO über den klägerseitigen Antrag auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Polizei der Beklagten - dies unter deklaratorischer Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 20. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015.

Diese Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, da konstitutiv mit der Neuentscheidung über den Einstellungsantrag der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Das im Bundesbeamtenrecht zwingende Vorverfahren wurde durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 abgeschlossen mit Zugang beim Klägervertreter am 21. Dezember 2015, womit die Klagefrist eingehalten ist durch Klageeingang bei Gericht am 18. Januar 2016. Auch die Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO besteht, denn ein Anspruch auf Neubescheidung über den Einstellungsantrag ist in der Prozessstation nicht von vorneherein ausgeschlossen, vielmehr „möglich“ über Art. 33 Abs. 2 GG. Das Rechtschutzinteresse besteht, insbesondere wurde ein entsprechender Ausgangsantrag gestellt im klägerseitigen Schreiben vom 20. Februar 2015 als Basis für die Ablehnung durch Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015. Auch sonstige Zulässigkeitskriterien sind gegeben.

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger kein Anspruch zusteht auf Neuverbescheidung seines Einstellungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, somit sind die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gegeben.

I.) Hinsichtlich der Passivlegitimation gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestehen keine Bedenken.

II.) Im Hinblick auf die formelle Station ist bei einem Verpflichtungsziel auch in Unterform der Neuverbescheidung nur relevant, ob ein streitgegenständlich im Kontext stehender Antrag überhaupt und sodann bei der zuständigen Behörde gestellt wurde, was hier der Fall ist. Angesichts des konstitutiven Verpflichtungszieles ist für den Streitgegenstand damit grundsätzlich irrelevant, ob im bisherigen Behördenverfahren Fehler vorgekommen sind.

Darauf hingewiesen sei ergänzend, dass im Verpflichtungskontext allenfalls solche früheren Verfahrensfehler von Relevanz sein könnten, die eine Prüfung der nunmehrigen materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den reklamierten Anspruch dem Gericht unmöglich machen würden. Dies betonte im vorliegenden Fall auch schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Mai 2016 (6 CE 16.371) dahin, dass „jede Auswahlentscheidung auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung … beruhen [muss]; das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche tragfähige verfahrensmäßige Grundlage hier besteht, Verfahrensfehler sind in relevanter Weise nicht vorhanden. Dies gilt insbesondere, wie auch bereits der BayVGH a.a.O. festgehalten hat, für die Erkenntnisgewinnung der Beklagten aus den Stellungnahmen der früheren Kollegen des Klägers; diese Stellungnahmen liegen verkörpert schriftsätzlich in den Akten; bereits dies genügt, da sich die Inhalte auf die entsprechenden Aussteller zurückführen ließen, insbesondere durch die hiesige Beweisaufnahme vor Gericht, denn im Verwaltungsprozess ist aufgrund des Amtsermittlungsprinzips nach § 86 VwGO keine Reduktion der Erkenntnismittel über § 98 VwGO auf die förmlichen Beweismittel der ZPO gegeben, vielmehr nutzt ein Verwaltungsgericht und dies auch von Amts wegen im Rahmen der streitgegenständlichen Erforderlichkeit jegliches taugliche Erkenntnismittel. Es ist daher rechtlich unbehelflich, ob, worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hinwies, die schriftlichen Stellungnahmen der als Zeugen einvernommenen früheren Kollegen des Klägers den strafrechtlichen Urkundenbegriff erfüllen oder einen Urkundenbegriff überhaupt, denn selbst ohne Erfüllung eines solchen Begriffes wären diese Unterlagen erkenntnistauglich für das Gericht. Einer Vertiefung hierzu bedarf es nicht, denn in der mündlichen Verhandlung haben die einvernommenen früheren Kollegen des Klägers als Zeugen jeweils glaubhaft bekundet, das diese Unterlage jeweils von dem jeweiligen Zeugen stammt mit den dortigen Inhalten, die Zeugen führten sodann zu den Inhalten auch aus, so dass zudem taugliche Zeugenbeweise vorhanden sind. Die Äußerungen der Zeugen gegenüber der Beklagten damals im Verwaltungsverfahren führten auch nicht zu einem Verwertungsverbot, worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung wohl auch abstellen wollte, denn auch der Inhalt von Gesprächen im Lehrgangsdienstzimmer unter vier Augen zwischen zwei damaligen Widerrufsbeamten geschah im Beamtenverhältnis mit für das damalige wie auch nun vom Kläger erstrebte Beamtenverhältnis wichtigen Kontexten, so dass ein Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls zurücktreten muss. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sind, soweit das Gericht auf deren Bekundungen nachfolgend abstellt, glaubwürdig, der Inhalt ihrer Zeugenaussage ist jeweils glaubhaft.

III.) Auf materieller Begründetheitsebene steht dem Kläger der eingeklagte Verpflichtungsanspruch gegenüber der Beklagten, „den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Prüfung auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden“, nicht zu. Diesbezüglich kommt es auf das klägerseits im Antrag angesprochene Ermessen auf Rechtsfolgeseite überhaupt nicht mehr an, da der Kläger bereits nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine etwaige beamtenrechtliche Einstellung erfüllt.

1.) Primär nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides, soweit nachfolgend, insbesondere über Zusatzerkenntnisse aus der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, nicht abweichend dargetan, § 117 Abs. 5 VwGO, denn jedenfalls im Resultat entspricht die Einschätzung im genannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auch noch heute im Verpflichtungsstreit der Rechts- und Tatsachenlage.

2. a) Ergänzend weist das Gericht auf den zutreffenden Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hin, wie dieser in dem den Beteiligten bekanntem Eilverfahren (Az. und Entscheidungsdatum bereits oben) ausgeführt hat.

2. b) In Übereinstimmung mit den tragenden Kernausführungen des BayVGH a.a.O. stellt auch das hier erkennende Gericht nun im Klageverfahren maßgeblich ab auf das Tatbestandsmerk mal der nötigen „persönlichen charakterlichen Eignung“ eines Beamtenbewerbers. Da der Kläger ja nach Bestehen seiner Prüfung aus dem (Widerrufs-)Beamtenverhältnis ausgeschieden war kraft Gesetzes, erstrebt er nun als ein außerhalb des Beamtenverhältnisses stehender Bewerber eine Neueinstellung als Probebeamter und streitgegenständlich hiervon abgeschwächt eingegrenzt nur die Neuverbescheidung über einen solchen Einstellungsantrag.

1) Dieses vom erkennenden Gericht geprüfte Kriterium der „persönlichen charakterlichen Eignung“ fehlt beim Kläger, wie nachfolgend belegt.

Dieses Merkmal liegt bereits auf Tatbestandsebene. Für die Anspruchsgrundlagen, die klägerseits für den Neuverbescheidungsanspruch reklamiert werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sowie auf die Ergänzungen durch den Klageabweisungsschriftsatz Bezug genommen ebenso wie auf die Darstellung des BayVGH im Eilverfahrensbeschluss a.a.O. Im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG als klägerseits reklamierte primäre Anspruchsbasis liegt das Merkmal der „persönlichen charakterlichen Eignung“ bereits auf Tatbestandsebene. Ist es nicht erfüllt, so ist das erst auf Rechtsfolgeseite sodann zu findende Ermessen des Dienstherren zur Frage der Einstellung eines Bewerbers schon gar nicht mehr zu prüfen, weil es nach der juristischen Prüfungsstruktur gar nicht mehr zur Subsumptionsanwendung eröffnet ist. Angesichts dessen war von der Beklagtenseite auch zum Ermessen auf Rechtsfolgeseite gar nichts prüfend auszuführen.

Da vorliegend diese „persönliche charakterliche Eignung“ des Klägers für ein Beamtenverhältnis fehlt, scheitert der Kläger bereits deshalb und schon auf der Tatbestandsebene der Anspruchsnormprüfung. Dies wiederum führt dazu, dass weitere dort zu findende Tatbestandsmerkmale für die Gerichtsentscheidung irrelevant sind und daher auch nicht mehr einer Erörterung bedürfen. Insbesondere ist daher wegen bereits fehlender „persönlicher charakterlicher Eignung“ des Klägers nicht mehr zu erörtern gewesen und dies wird auf nachfolgend nicht mehr gerichtlich unternommen, zu würdigen, ob die „Verfassungstreue“ des Klägers gegeben ist.

2) Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fehlt es beim Kläger für die angesonnene Beamtenrechtsposition an seiner „persönlichen charakterlichen Eignung“, so dass die Anspruchsgrundlage auch im Sinn eines Neuverbescheidungsziels für ihn schon nicht erfüllt ist und er mit der Klage schon deshalb scheitert, auf sonstiges ist nicht tragend einzugehen gewesen.

2) Das Gericht teilt, wie bereits bekundet, den diesbezüglichen Ansatz des BayVGH im hiesigen Eilverfahren des Klägers unter genanntem Aktenzeichen. Der BayVGH a.a.O. bekundet insofern, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen; die diesen Einschätzungen zugrundeliegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen, wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich Sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal, auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“ mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein; jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden; der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert; der Antragsteller „hat mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird“. Diese Endeinschätzung des BayVGH hat sich auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts durch die Beweisaufnahme mittels Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung zum hiesigen Klageverfahren bewahrheitet und gegen den Kläger verstärkt. Es fehlt angesichts dessen bereits an der Erfüllung der Tatbestandsebene, dass darüber hinaus auf der Rechtsfolgeseite Ermessen besteht und auch nach dem Fazit des BayVGH in dem genannten Beschwerdebeschluss „erst recht nichts dafür ersichtlich ist, dass das Ernennungsermessen zu Gunsten des Antragstellers auf Null reduziert“ wäre, ist daher entscheidungsirrelevant, hierauf ist nicht mehr einzugehen. Diesen schon seitens des BayVGH im obigen Zitat erwähnten Rechtsmaßstab für eine „persönliche charakterliche Eignung“ hat auch die schon deshalb oben im Tatbestand zitierte weitere Rechtsprechung zugrunde gelegt, auch hieran ist festzuhalten.

Auf den Punkt bringt in seiner jüngeren Rechtsprechung gerade das oberste Fachgericht in Beamtensachen, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, den Rechtsmaßstab in seinem Beschluss vom 20. Juli 2016 (2 B 17/16, juris), wobei dies seitens des Richters am Bundesverwal tungsgericht von der Weiden in seiner „Anmerkung in jurisPR-BVerwG 4/2017“, ebenfalls zu finden unter juris, nochmals zusammengefasst ist. Dort ging es um eine Beamtin im Widerrufsbeamtenverhältnis, die an einem Wochenende in ein Dienstzimmer eines Kollegen während eines Lehrgangs mit zwei anderen Teilnehmern eindrang, dessen Kleiderschrank verrückte, die Bettdecke mit dem Bettbezug verknotete und diese durch das Zimmer spannte, mit Toilettenpapier die Initialen des Kollegen auslegte und schließlich auf dem Tisch und dem Spiegel Beschriftungen unter Verwendung eines Abdeckstifts, der Zahnpasta und der Duschcreme des Kollegen anbrachte. Diese außerhalb des Beamtenverhältnisses, zum Beispiel während eines Schullandaufenthaltes unter Schülern, noch eventuell als „Streich“ einstufbare Verhaltensweise wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bei Beamten in deren Verhalten gegenüber einem beamteten Kollegen als ganz gravierend eingestuft und deshalb die „persönliche charakterliche Eignung“ verneint. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die charakterliche Eignung ein Unterfall der Eignung im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 9 BBG ist, die ein Bewerber für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (oder für eine Beförderung) haben muss; der Bewerber muss für die angestrebte Laufbahn bzw. das angestrebte Amt nicht nur fachlich und gesundheitlich, sondern auch charakterlich geeignet sein (Zitat zahlreicher Fundstellen in der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung); der Fall beim Bundesverwaltungsgericht zeige einen leichtfertigen Umgang eines Beamten mit seinen Pflichten; man wisse um die - erstrebte oder inne gehabte - Beamtenstellung, aber man sei sich des besonderen Pflichtenverhältnisses nicht hinreichend bewusst; es fehle deshalb auch das Risikobewusstsein hinsichtlich möglicher - bei Einstellungen beamtenrechtlicher, sonst disziplinarrechtlicher - Konsequenzen, einschließlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses; das Bewusstsein, dass Beamter zu sein, kein „Job“ wie jeder anderer sei, sondern ein besonderes Rechte- und Pflichtenverhältnis begründet werde, sei konstitutiv für das Beamtentum; werde dies in relevantem Umfang nicht mehr gelebt, gefährde dies die Akzeptanz des Beamtenstatus mit seinen besonderen Rechten und Pflichten.

Dieser in der aktuellen Rechtsprechung des fachlichen Obergerichts in Beamtensachen somit zugrunde gelegte eher strenge Maßstab ist auch für den vorliegenden Fall des Verhaltens des Klägers als damaliger Widerrufsbeamter maßgeblich während der Ausbildungs- und Lehrgangszeit gegenüber seiner beamteten Kollegen gerade auch im Dienstbetrieb und in Diensträumen zugrunde zu legen. Es drängt sich auf, dass die Verhaltensweisen des Klägers bei diesem Maßstab eklatant zur Verneinung von dessen „persönlicher, charakterlicher Eignung“ auch für eine Neueinstellung in das Probebeamtenverhältnis führen, so dass auch im Sinn eines Neubescheidungsbegehrens bereits auf Tatbestandsebene die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Es kommt angesichts dessen entscheidungsrelevant nicht darauf an, wie sich der Kläger während seiner Bundeswehrzeit als Zeitsoldat (dort Z12, letzter Dienstgrad Oberfeldwebel) verhielt unter dortigen Umständen, umso weniger kommt es darauf an, wie sich der Kläger seit seinem Ausscheiden als Widerrufsbeamter außerhalb eines Beamtenverhältnisses verhielt, wobei zu letztgenanntem Zeitraum noch hinzu kommt, dass es dann angesichts des nun Erstrebten im maßgeblichen Eigeninteresse des Klägers lag, sich positiv darzustellen, so dass dies keine Garantie bietet für ein Verhalten in einem künftigen Beamtenverhältnis. Der geschilderte Fall des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt eben gerade auch auf, dass inadäquate beamtenrechtliche Verhaltensweisen in einem auch zeitlich sehr knappen Temporärmoment zum Ausschluss der „persönlichen, charakterlichen Eignung“ führen können.

Der obige Rechtsmaßstab auch des BVerwG belegt, dass die Eignungsvoraussetzungen gesichert vorliegen müssen im Zeitpunkt vor einer Einstellung. Der Dienstherr muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Eignungsfeststellung könne auch in der vorübergehenden Zeit eines Probebeamtenverhältnisses erfolgen.

3) Im hiesigen Fall haben sich die zu diesem geforderten Merkmal der „persönlichen, charakterlichen Eignung“, dieses verneinend, schon seitens der Beklagten im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides und sodann in der Klagereplik geschilderten Tatsachen und Einschätzungen auch im Klageverfahren und hier insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

In Anbetracht des soeben aufgezeigten sehr strengen Maßstabes des Bundesverwaltungsgerichtes bedarf es wegen Irrelevanz keines Eingehens auf die Einzelheiten der Zeugeneinvernahme vor Gericht, denn bereits nachfolgend geschilderte Aspekte belegen die fehlende „persönliche, charakterliche Eignung“ des Klägers in sich aufdrängender Weise nach diesem Rechtsmaßstab.

Die glaubwürdigen Zeugen - wobei das Gericht die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung hier wegen Entscheidungsirrelevanz gar nicht nutzt - sind in ihren Aussagen glaubhaft.

Bei der Zeugin … führte dieses durch den Kläger verursachte Klima der „Angst“ dazu, dass diese Zeugin beim Schießtraining nicht mehr mit dem Kläger aus Angst vor diesem eingeteilt werden wollte, sie saß auch abends in der Freizeit nur mit anderen Kollegen, nicht aber mit dem Kläger mehr zusammen. Der Zeuge … bestätigte dieses vom Kläger verursachte Gefühl einer „Angst“, dieser Zeuge bekundete auch glaubhaft, dass sich andere Lehrgangsteilnehmer auch beim Schießtraining vor dem Kläger fürchteten. Auch dieser Zeuge … bestätigt die „Angstsituation“ jedenfalls für die Kollegin beim Schießtraining, wenn er auch für sich diese „Angst“ vor dem Kläger nicht gelten lassen will, obwohl er Zimmergenosse des Klägers war. Wegen der weiteren Aspekte um diese unter den Kollegen des Klägers damals herrschende „Angstsituation“ sei auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Als beherrschendes Fazit ergibt sich aus den genutzten Zeugenbekundungen gemäß Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Erkenntnismitteln aus den Akten, dass die Zeugen durch das Agieren des Klägers „in Angst versetzt“ wurden mit erheblichen Auswirkungen auch für das dienstliche Verhalten der Zeugen. Bewiesen ist durch glaubwürdige Zeugen aufgrund deren glaubhafter Aussagen - wobei auch hier das Gericht nicht auf die Aussage des Zeugen … abstellt-, dass sich der Kläger fremdenfeindlich jedenfalls in Hinblick auf seinen ehemaligen Beamtenkollegen … äußerte. Hierzu bekundete der Zeuge … vor Gericht in der mündlichen Verhandlung, ihm gegenüber habe auf der gemeinsamen Stube der Kläger selbst gesagt, „hoffentlich schafft es der scheiß Neger nicht“. An diese Äußerung des Klägers konnte sich dieser Zeuge sehr gut erinnern mit der Begründung, solches habe er nicht oft gehört. Ergänzend führte der Zeuge aus, der Kollege … sei bei dieser Äußerung des Klägers nicht dabei gewesen, die Äußerung habe der Kläger ihm, dem Zeugen …, gegenüber auf der Stube bekundet. Soweit die Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dieser Herr … habe gemäß Äußerung gegenüber dem Kläger „nichts gegen den Kläger“, so entlastet dies den Kläger in diesem Kontext um seine Äußerung in Hinblick auf Herrn … nicht, denn ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Facebook-Protokolls war Basis für die damalige Nichtanimosität des Herrn … gegenüber dem Kläger die Meinung von Herrn …, der Kläger habe solches nicht gesagt; auf Seite 165 der Behördenakte zeigt das Sprachprotokoll des Klägers unter dem Alias-Namen „…“ mit dem Herrn „…“, dass Herr … nach der Information bekundete, „also: mir persönlich ist nicht bekannt, dass du mich vor meinen Augen derartig beleidigt haben solltest. Falls ja, dann wäre ich auch anders mit dir umgegangen. Ich weiß allerdings nicht, wie du über mich gesprochen hast“. Daraus wird deutlich, dass Herrn … die fremdenfeindliche Äußerung gerade durch den Kläger nicht als Faktum bekannt war, denn dann hätte er sich gegenüber dem Kläger anders verhalten - dann wäre von einem nor malen oder gar freundschaftlichen Verhältnis zwischen Herrn … und dem Kläger nicht mehr auszugehen gewesen.

Des Weiteren steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger bekundete, er würde seine Beamtenkollegin … „am liebsten erschießen“. Diese Tatsache ergibt sich für das Gericht aus der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen …, der in der mündlichen Verhandlung ausführte, dies habe der Kläger ihm gegenüber in der [gemeinsamen Dienst-]Stube ausgeführt. Dieser Zeuge ist für das Gericht glaubwürdig, er machte vor Gericht einen sehr besonnenen Eindruck und wollte den Kläger sichtlich nicht zu sehr belasten. Der Kläger hingegen stellt sich in maßgeblichen tragenden Aspekten als unglaubwürdig dar; dies wurde bereits aufgezeigt um seine Äußerung zum Geschehen mit Herrn …, dies wird bestätigt durch die unglaubhaften Relativierungsbemühungen des Klägers insbesondere in seiner zweiten Anhörung mit dort zum Teil absurden Kontextversuchen in unglaubhafter Weise. Auch wenn der Kläger und der Zeuge … in diesem Kontext alleine in der dienstlichen Stube waren, glaubt das Gericht daher diesem Zeugen.

Zum Thema „Liste“ ergibt sich zwar aus den Zeugenaussagen, wobei auch hier das Gericht nicht abstellt auf die Bekundung des Zeugen …, dass keiner der vernommenen Zeugen diese „Liste“ persönlich mit ihren kolportierten Inhalten sah. Die Zeugenaussage … hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, wobei auf obige Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsargumente zum Zeugen Bezug genommen sei, dass der Kläger gegenüber diesem Zeugen öfter von dieser „Liste“ sprach und dass auf dieser „Liste“ Personennamen stünden, insbesondere dass „… und … ganz oben stehen auf der Liste“. Auch wenn der genannte Zeuge … nicht wusste, ob dieses eine „Sympathie- oder Abschussliste“ war, ist die Bekundung dieses Zeugen, dass der Kläger von der Existenz einer solchen „Liste“ sprach, für das Gericht aus genannten Gründen glaubhaft geschildert durch den glaubwürdigen Zeugen. Bereits das Bekanntwerden der Existenz einer solchen - angeblichen - „Liste“ unter den Kollegen, auf welche Weise auch immer dies geschah, trug bei zum Schaffen und Aufrechterhalten des oben erstgenannten „Angstklimas“ unter den beamteten Kollegen des Klägers als Lehrgangsteilnehmer. Es kommt vom Rechtsmaßstab her nicht darauf an, ob eine solche „Liste“ real bestand, welchen Inhalt sie hatte, denn es reicht bereits das Gebaren des Klägers, durch seine Äußerung zurechenbar unter den Beamtenkollegen die „Angst“ geschürt und nicht wieder beseitigt zu haben. Eine weitere Erörterung dieses Themenkomplexes ist daher auch vorliegend nicht verlasst.

Bereits dies führt zum Nichterfüllen des Tatbestandsmerkmals der „persönlichen, charakterlichen Eignung“ beim Kläger auch für das streitgegenständliche Ziel.

Wegen Entscheidungsunbehelflichkeit sind damit auch sonstige Aspekte, insbesondere auch solche aus der Beweisaufnahme vor Gericht, hier nicht weiter zu erörtern. Das Gericht vertieft damit hier wegen Entscheidungsunbehelflichkeit auch nicht Einzelheiten zu Befürchtungen der Beamtenkollegen, vom Kläger etwaig sogar während des Dienstbetriebes erschossen oder während der Nachtruhe im Dienstgebäude erstochen zu werden. Keiner Erörterung bedarf des Weiteren die Diskussion um die Musikrichtungen, die der Kläger angeblich spielte, auch ist nicht auf das in der mündlichen Verhandlung angesprochene „Video“ hier näher einzugehen. Letztlich kommt es auch nicht auf den Kläger etwaig zusätzlich belastende Umstände aus dem dienstlichen Trainingsbetrieb an mit dem vom Zeugen … erwähnten „Überreagieren“ des Klägers gegenüber dem Beamtenkollegen … Gleichermaßen ist nicht ergänzend hier würdigend einzugehen auf Schilderungen des Klägers zu seinen Bundeswehreinsätzen und diesbezüglichen Bildern, denn der für den Kläger negative Rechtsmaßstab nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit dem Fehlen der „persönlichen, charakterlichen Eignung“ schon durch obige bewiesene Geschehnisse belegt, ob die weiter angesprochenen Themen für den Kläger in beweisrechtlicher Würdigung positiv oder negativ ausgingen, ist daher unbehelflich.

Angesichts dessen konnten die in der mündlichen Verhandlung klägervertreterseits unbedingt gestellten Beweisanträge als unbehelflich abgelehnt werden, da es auf die Zeugeneinvernahme von Frau … zu der unter Beweis gestellten Bekundung nicht ankommt, genauso wenig bedurfte es einer Einvernahme des Herrn … als Zeugen wegen des unter Beweis gestellten Verhaltens von Frau … Auch ohne diese Beweisaufnahme zu diesen Einzelaspekten ergibt sich die fehlende „persönliche, charakterliche Eignung“ des Klägers bereits aus den anderen Umständen, die oben dargetan wurden.

Als Fazit ist festzuhalten, dass im Sinn des Rechtsmaßstabes des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger jedenfalls - unabhängig ob auf realer oder von ihm zu verantwortender fiktiver Weise - unter den Beamtenkollegen damals im Widerrufsbeamtenverhältnis eine „Situation der Angst“ über einen längeren Zeitraum schuf, worunter die Kollegen ganz erheblich litten bis hin zur Todesangst einiger. Im Sinn des Maßstabes des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem Kläger hiermit auf jeden Fall ein „leichtfertiger Umgang mit seinen Pflichten“ anzulasten, ihm fehlte im Sinn des Rechtsmaßstabes auch das „Risikobewusstsein hinsichtlich möglicher beamtenrechtli cher Konsequenzen, einschließlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses“, dies auch im Sinn einer Ausschaltung seiner Neuverbeamtungsintention. Jedenfalls wurde seitens des Klägers das Bewusstsein, dass Beamter zu sein, kein „Job“ wie jeder andere ist, sondern ein besonderes Rechte- und Pflichtenverhältnis begründet wird, was konstitutiv für das Beamtentum ist, „in relevantem Umfang nicht mehr gelebt“, so dass dies die Akzeptanz des Beamtenstatus gefährdet (so das Bundesverwaltungsgericht a.a.O.).

Dem Kläger fehlt daher bereits auf Tatbestandsebene die zwingende Voraussetzung der Erfüllung seiner „charakterlichen Eignung“ als Unterfall der Eignung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG. Bereits deshalb vermag der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, eine Hinterfragung weiterer Tatbestandsmerkmale scheidet wegen rechtlicher Irrelevanz aus, umso weniger gelangt man zu einer Prüfung der Rechtsfolgeseite schon aus Rechtsgründen, auf Ermessensaspekte ist hier nicht einzugehen. Allerdings ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass, wie bereits der BayVGH im Eilverfahren fixiert hat, keinerlei Ansatzpunkte vorhanden wären, dass, selbst wenn die Tatbestandsebene zu Gunsten des Klägers erfüllt wäre, woran es hier fehlt, auf der Rechtsfolgeseite sodann das dem Dienstherrn auch für eine Neuverbeamtung offen stehende Ermessen zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre - was auch in der hiesigen auf Neuverbescheidung reduzierten Klage festzuhalten ist als grundsätzliches Hindernis für eine Neuverbeamtung des Klägers. Für eine positive Neuverbescheidung des Klägers im streitgegenständlichen Sinne fehlt es an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Die Klage ist damit abzuweisen. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO.

Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt der VA-Klage resultiert aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 6 ZB 17.941

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2017 – AN 11 K 16.90 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 6. September 2007 wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2007 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig zu der bei ihm am 17. September 2007 beginnenden Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

2

Die dagegen am 7. September 2007 erhobene und zugleich begründete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

3

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Prüfgegenstand gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer in Zusammenschau mit § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Behördenmitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, manchmal aber auch durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt - rechtskundig vertreten sind (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 27. Juli 2007 - 2 M 105/07 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N.).

4

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen noch.

5

Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt worden ist, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entschieden hat, bevor die nach eigenem Bekunden gegenüber dem Berichterstatter fernmündlich angekündigte und bereits zwei Tage zuvor versandte Antragserwiderung einschließlich der Vorlage der Verwaltungsvorgänge bei Gericht eingegangen war, ohne zuvor weiter nach dem Verbleib und insbesondere der Art der Versendung der Akten bzw. des Schriftsatzes zu fragen. Denn die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründen begründet.

6

Da die Beschwerdeschrift sich nicht ausdrücklich dagegen wendet, ist es dem Senat allerdings verwehrt, der Frage weiter nachzugehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht eine Prognose zum voraussichtlichen Ausgang des noch laufenden Disziplinarverfahrens vornehmen durfte.

7

Mit der Beschwerdebegründung wird der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Zulassung zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst mit Erfolg in Zweifel gezogen. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen des Anordnungsanspruchs zumindest wendet, soweit die Kammer auf Seite 4 unten und Seite 5 des Beschlusses die Antragstellerin auch nicht aus anderen (als den in Punkt 1.2.1 der Richtlinien zu §10 der Polizeilaufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2002 in der Fassung vom 9. Dezember 2002 genannten) Gründen nach ihrer Persönlichkeit für ungeeignet hält, in den gehobenen (Polizei-)Dienst aufzusteigen. So wird der Sichtweise des Verwaltungsgerichts, solche Gründen müssten mit den in Nr. 1.2.1 der Richtlinien aufgeführten Gründen gleichgewichtig sein, in der Beschwerdeschrift dadurch begegnet, dass vorgetragen wird, es sei durchaus anerkannt, im Rahmen einer Auswahlentscheidung die persönliche Eignung eines Beamten betreffend auch Sachverhalte einzubeziehen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder zu einer Disziplinarmaßnahme führten, aber vom - insoweit unstreitigen - Sachverhalt her Zweifel weckten, ob der Beamte in persönlicher Eigenschaft geeignet sei, zum Aufstieg zugelassen zu werden und künftig nach dem Aufstieg Führungsverantwortung, die insbesondere frei von subjektiven Elementen wahrgenommen werden müsse, gerecht werden könne. Der Richtliniengeber habe durch Verwendung der Worte "unter anderem" lediglich klarstellen wollen, dass eine (strafrechtliche) Verurteilung bzw. die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in jedem Fall das Fehlen der Eignung belege und so - abstrakt-generell - den Beurteilungsspielraum der die Auswahl treffenden Stelle einenge. Ob diese aber aufgrund von - unstreitigen - Sachverhalten, die gegebenenfalls auch strafrechtlich oder disziplinarisch hätten relevant sein können, von sich aus auf eine fehlende persönliche Eignung schließe, werde damit gerade nicht ausgeschlossen. Dieses scheine die Kammer zu verkennen.

8

Bei der vorzunehmenden Prüfung des Anordnungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht allerdings im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass bei der hier in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutz ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dabei mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs.4 GG namentlich dann in Betracht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Hauptsacheverfahrens spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 18. März 2004 - 2 M 212/03, 2 O 1212 O 121/03 -, zitiert aus juris, Rn. 10). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, zitiert aus juris, Rn. 2 f. m.w. N.).

9

Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, gilt auch für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg (VGH Kassel, Beschl. v. 20. August 1996 - 1 TG 3026/96 -, zitiert aus juris, Rn.4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 11. März 1993 - 1 W 11/93 -, zitiert aus juris, Rn. 6; Maunz, in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 33 Rn. 18; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 10 m. w. N.), so namentlich für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen bzw. höheren Polizeivollzugsdienst (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2007, § 187 Rn. 17 m.w.N.).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22. September 1988 - 2 C 35.86-, BVerwGE 80, 224, 225 f. m. w. N.; Beschl. v. 11. Februar 1983 - 2 B 103/81 -, NJW 1983, 1922 f., und Beschl. vom gleichen Tag - 2 B 200/82 -, zitiert aus juris; vgl. auch Beschl. v. 7. November 2006 - 2 B 46.06 -, zitiert aus juris, Rn. 9; Beschl. v. 11. Dezember 2003 - 1 WB 28.03 -, zitiert aus juris, Rn. 9; ebenso etwa VGH Kassel, Beschl. v. 20. August 1996, a. a. O., und Urt. v. 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 -, zitiert aus juris, Rn. 32 m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2007, § 25 Rn. 8 f.), der der Senat folgt, steuert der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Dem Dienstherr ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wieviele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1981 - BVerwG 2 C 22.80 -, DÖD 1982, 26). Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden wird (vgl. auch BVerwGE 19, 252, 255) und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. BVerwGE 15, 190, 196; 19, 49, 55; 31, 212 f.). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. für Beförderungsentscheidungen auch VGH Mannheim, Beschl. v. 4. Oktober 1999 - 4 S 292/97 -, zitiert aus juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Urt. v. 29. Juli 1998 - 12 A 7539/95 -, zitiert aus juris, Rn. 42 f. m. w. N.).

11

Geeignet i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 LBG M-V und - hier - des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Januar 2001 (GVOBl. 2001, S. 9 ff.) ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Die Eignung erfasst die ganze Persönlichkeit des Bewerbers (Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2004, Art. 33 Rn. 40). Dazu gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151). Unter dem Begriff der "Eignung" sind umfassend alle Eigenschaften zu verstehen, die ein Amt von seinem Inhaber fordert. Für die Beurteilung der Eignung ist eine Prognose zu treffen, ob und inwieweit der Bewerber nach seinen intellektuellen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften auf der Grundlage seiner Vorbildung und Ausbildung sowohl den laufbahntypischen als auch spezifischen Anforderungen des angestrebten Amtes gerecht werden wird. Die Eignung kann nicht abstrakt festgestellt werden, sondern bezieht sich stets auf das angestrebte Amt. Bei der Prognosebeurteilung hat der Dienstherr eine Einschätzung darüber zu treffen, ob bzw. wie gut der Bewerber unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit die Anforderungen des angestrebten Amtes erfüllen wird. Eine solche Prognose ist erforderlich, weil eine optimale Erfüllung der staatlichen Aufgaben am ehesten gewährleistet ist, wenn die Stellen des öffentlichen Dienstes mit Beamten besetzt sind, welche die höchste Effektivität und Effizienz für die Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Amtes versprechen. Dies entspricht dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Abs. 1 LBG M-V verankerten Leistungsprinzip. Denn auch das Leistungsprinzip resultiert aus dem Bestreben nach der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben, so dass die persönliche Eignung der Bewerber auch unter dem Leistungsgesichtspunkt nur als die Eignung für das angestrebte Amt mit der Prognose der bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes verstanden werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14. März 1997 - Bf I 24/96 -, NordÖR 1998, 155, 157).

12

Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin wegen des noch recht jungen Vorfalls am 22. November 2006 - der Anzeige wegen angeblichen Diebstahls ihres PKW, mit dem in dieser Nacht ein Verkehrsunfall verursacht worden war, um ihren damaligen Freund, der den Wagen (betrunken) gefahren haben soll, nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen - als derzeit nicht geeignet für die einjährige Ausbildung für den gehobenen (Polizei-)Dienst einschätzt. Es hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsermächtigung, für die Frage der Eignung für den gehobenen (Polizei-) Dienst insoweit einen strengen Maßstab anzulegen, wie es der Ausgangsbescheid vom 26. Juli 2007 jedenfalls bereits in der Fassung des - nicht taggenau datierten - Widerspruchsbescheids vom (wohl 27.) August 2007 macht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift im Rahmen der Eignungsbeurteilung insbesondere die Erwägung konkretisiert, der Beamte müsse künftig nach dem Aufstieg (in den gehobenen Dienst) Führungsverantwortung, dies insbesondere frei von subjektiven Elementen, wahrnehmen, was für die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt dieses Auswahlverfahrens (noch) nicht angenommen werden könne, da der Sachverhalt mit Blick auf die Rechtstreue und die Standhaftigkeit gegenüber subjektiven Anfechtungen gerade hinsichtlich der Wahrnehmung von Führungsverantwortung durchaus von besonderem Gewicht sei.

13

Dem steht Nr. 1.2.1 der genannten Richtlinien nicht entgegen. Insoweit ist der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu beachten, der sowohl die Frage, welche weiteren Gesichtspunkte er im Rahmen der Beurteilung der Eignung der Antragstellerin für die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen (Polizei-)Dienst zugrunde legt, als auch, wie er diese gewichtet, umfasst. Insbesondere ist der Richtlinie nicht etwa eine Beurteilungs- oder Ermessensbindung des Antragsgegners dahingehend zu entnehmen, dass die Eignung eines Laufbahnaufstiegsbewerbers nur durch die ausdrücklich genannten Maßnahmen in Frage zu stellen ist. Dies wird durch die Verwendung "unter anderem" und einem fehlenden Zusatz wie etwa "oder eines vergleichbaren Umstands" deutlich. Die Richtlinie hebt lediglich vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern als besonders schwerwiegend eingestufte Mängel der Eignung eines Bewerbers für den Laufbahnaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst hervor und schreibt die daraus folgende Ungeeignetheit des Bewerbers vor, ohne zugleich andere Eignungsdefizite der entsprechenden Beurteilung von vornherein entziehen zu wollen. Eine dem entgegen stehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners ist weder dargelegt noch ersichtlich.

14

Es hält sich insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums, wenn der Antragsgegner die Prognose der Eignung der Antragstellerin für den Laufbahnaufstieg "zum jetzigen Zeitpunkt" - so der Widerspruchsbescheid auf Seite 5 unten -, mithin für den am 17. September beginnenden Lehrgang des Jahres 2007/2008 für den gehobenen (Polizei-)Dienst mit Blick auf die beiden im November 2006 begangenen (Vorsatz-)Straftaten nach den §§ 145d, 258 StGB in Zweifel zieht. Denn dazu gehört auch der nicht sachfremd gewählte Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin bei der zukünftigen Wahrnehmung von Führungsverantwortung im gehobenen Dienst hinreichend Gewähr für ihre - auch außerdienstliche - Rechtstreue und Standhaftigkeit gegenüber entsprechenden Angriffen durch Dritte - dies ist wohl mit der "Standhaftigkeit gegenüber subjektiven Anfechtungen" gemeint - bieten wird.

15

Der Senat weist insoweit abschließend darauf hin, dass damit nicht etwa ein negatives Verdikt auch für alle zukünftigen - insbesondere nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erfolgenden - Bewerbungen der Antragstellerin für den gehobenen (Polizei-)Dienst verbunden ist. Bei späteren Bewerbungen wird die Eignung der Antragstellerin - neben ihrer Befähigung und ihrer fachlichen Leistung - erneut zu prüfen sein, wobei hier insbesondere ein zukünftiges "untadeliges" dienstliches und außerdienstliches Verhalten der Antragstellerin bei der dann erneut vorzunehmenden Beurteilung dieses Zulassungsgesichtspunkts zu beachten sein wird.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der so genannte Auffangstreitwert ist hier maßgeblich, da lediglich die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung im Rahmen des Laufbahnaufstiegs den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist dieser Wert allerdings nicht zu reduzieren.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die der Sache nach auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

1. Die 1979 geborene Klägerin stand ab Anfang April 2011 als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst auf Widerruf im Dienst des Beklagten. Ende März 2013 endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf, nachdem die Klägerin die Prüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bestanden hatte. Den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, sie sei für eine Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst charakterlich nicht geeignet. An einem Wochenende zwischen den von den Teilnehmern des Abschlusslehrgangs zu absolvierenden schriftlichen Prüfungen sei die Klägerin gemeinsam mit zwei anderen Teilnehmern in das Zimmer eines abwesenden Kollegen eingedrungen, habe dessen Kleiderschrank verrückt, die Bettdecke mit dem Bettbezug oder Laken verknotet und durch das Zimmer gespannt, mit Toilettenpapier die Initialen des Kollegen ausgelegt sowie auf dem Tisch und den Spiegeln Beschriftungen unter Verwendung eines Abdeckstifts, der Zahnpasta und der Duschcreme des Kollegen angebracht. Dass sie ihr Verhalten in der Gemeinschaftsunterkunft als Scherz bzw. harmlosen Streich abgetan und zudem angegeben habe, ihr Verhalten sei "sehr pubertär" gewesen und es habe sich eine Art "Lagerkoller" breit gemacht, belege, dass sie nicht über die für die Tätigkeit eines Bediensteten im Justizvollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Voraussetzungen verfüge. Der angestrebte Dienst bringe es mit sich, dass die Arbeitszeit "hinter Gittern" verbracht werde. Auch bringe der tägliche Umgang mit Gefangenen für die Bediensteten vielfältige Herausforderungen mit sich.

3

Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie als Obersekretärin auf Probe einzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Demgegenüber hat es die Klage, den Beklagten dazu zu verurteilen, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie am 1. April 2013 zur Obersekretärin auf Probe ernannt worden und ihr den wegen der Nichteinstellung entstandenen Schaden zu ersetzen, abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihre Bewerbung auf Einstellung als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe entscheide. Die ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche charakterliche Eignung, sei nicht zu beanstanden. Insoweit reichten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn aus. Von einem Justizvollzugsbeamten seien im Bereich des Sozialverhaltens insbesondere Verantwortungsbewusstsein, psychische Belastbarkeit und Teamfähigkeit zu fordern. Der Beklagte habe die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin für einen Dienst als Justizvollzugsbeamte auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Gemeinschaftsunterkunft stützen dürfen. Die auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz gerichtete Leistungsklage sei mangels eines vorherigen Antrags bei der Behörde bzw. der Erhebung eines Widerspruchs bereits unzulässig.

5

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

6

Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht - oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht - aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht - oder ein Oberverwaltungsgericht (§ 127 Nr. 1 BRRG) - in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8).

7

a) Die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluss des OVG Lüneburg vom 17. Dezember 2010 - 5 ME 268/10 - (IÖD 2011, 31) besteht tatsächlich nicht.

8

Das OVG Lüneburg hat in Bezug auf den Aspekt der charakterlichen Eignung eines Bewerbers den Rechtssatz aufgestellt, ein einmaliges schwerwiegendes außerdienstliches Fehlverhalten könne die Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung nicht rechtfertigen, wenn es sich insoweit um ein persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handele (s. juris Rn. 8). Diesem Rechtssatz, dessen Richtigkeit dahingestellt sein mag, hat der Verwaltungsgerichtshof durch seine Entscheidung jedoch nicht widersprochen. Denn er ist - zutreffend - davon ausgegangen, der Vorfall in der Personalunterkunft der Justizvollzugsschule sei nicht dem rein privaten Bereich zuzuordnen, betreffe damit nicht ein außerdienstliches Fehlverhalten, sondern habe einen erkennbaren dienstlichen Bezug. Dieser dienstliche Bezug rechtfertige ohne Weiteres die Annahme, dem Charaktermangel der Klägerin komme auch im Rahmen der dienstlichen Aufgabenerfüllung Bedeutung zu.

9

b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht rechtssatzmäßig vom Beschluss des Senats vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - ab.

10

Dem dem Senatsbeschluss vom 25. November 2015 entnommenen Rechtssatz (Rn. 9), wonach die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit erfordert, steht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtssatzmäßig entgegen. Denn die generelle Aussage, erforderlich sei eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte, schließt es keineswegs aus, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers aus einem einmaligen - hier innerdienstlichen - Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses, wie hier, die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.

11

c) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Beschlüssen des OVG Münster vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 - und vom 27. Januar 2006 - 6 B 1799/05 - sowie des OVG Hamburg vom 12. Juli 2012 - 1 Bs 117/12 - ab. Denn das Berufungsgericht hat nicht den den genannten Beschlüssen entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt, die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers müsse nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhen. Die Beschwerde beachtet insoweit nicht, dass es für die Divergenzrüge gerade nicht ausreicht vorzubringen, das Berufungsgericht habe die von divergenzfähigen Gerichten aufgestellten Rechtssätze fehlerhaft auf den konkreten Fall angewendet.

12

d) Auch im Hinblick auf das Klagebegehren auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz führen die in der Beschwerde genannten Gründe nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

13

Die Beschwerde beachtet nicht, dass sich das von ihr insoweit herangezogene Urteil des Senats vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - (BVerwGE 148, 217 Ls. 2 und Rn. 37) mit der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens lediglich für den Fall befasst, dass die Klägerin den nunmehr gerichtlich verfolgten Anspruch bereits beim Dienstherrn angemeldet hatte (Rn. 4). Demgegenüber hat sich die Klägerin hier wegen ihres Anspruchs auf Schadensersatz nicht vorab an den Dienstherrn gewandt, sondern hat unmittelbar Leistungsklage erhoben.

14

Die Zulassung der Revision käme insoweit nach der auch auf den Zulassungsgrund der Divergenz entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 144 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 - BVerwGE 54, 99 <100> und vom 17. März 1998 - 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 28) auch dann nicht in Betracht, wenn angenommen wird, der Verwaltungsgerichtshof habe i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu weitgehende Anforderungen an die vorherige Befassung des Dienstherrn mit einem Klagebegehren gestellt, sodass die Revision insoweit zuzulassen ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Klageabweisung aus prozessualen Gründen würde dann zwar durch eine Sachabweisung ersetzt, das Berufungsurteil erwiese sich aber im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO in Bezug auf den Anspruch auf Schadensersatz und Gleichstellung aus anderen Gründen als richtig. Denn der geltend gemachte Anspruch wegen der schuldhaften Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin als einer Einstellungsbewerberin (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 13 ff.) wäre in jedem Fall unbegründet. Da hier kein Revisionszulassungsgrund greift, müsste wegen des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht als Obersekretärin im Justizvollzugsdienst auf Probe einzustellen, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

15

3. Die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

16

a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowohl hinsichtlich des objektiven Sachverhalts als auch in Bezug auf ihre Motive anlässlich ihres entscheidungserheblichen Verhaltens am 15. Februar 2013. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.

17

Im Hinblick auf den objektiven Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, welche Umstände noch vom Verwaltungsgerichtshof hätten aufgeklärt werden müssen. Hinsichtlich der - nach der Beschwerde weiter aufzuklärenden - Motivlage der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur entscheidungserhebliche Umstände aufzuklären sind und insoweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe reicht nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs angesichts der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers durch den Dienstherrn aber der festgestellte Sachverhalt, der festgestellte Vorsatz der Klägerin sowie ihre Angaben zur Motivlage ("Scherz/Streich", "pubertäres Verhalten" und "Lagerkoller") aus. Zudem hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge zur weiteren Aufklärung ihrer Motive gestellt. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient nicht dazu, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 7 m.w.N.).

18

b) Soweit mit der Beschwerde durch den Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 7 C 23.03 - (BVerwGE 122, 85 <92>) eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gerügt worden sein sollte, ist ein solcher nicht ersichtlich.

19

§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der daraus folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1<4>, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2010 - 8 B 23.10 - juris Rn. 6). Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt.

20

Ein solcher, einen Verfahrensmangel begründenden Verstoß des Berufungsgerichts gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze wird in der Beschwerdebegründung unter III 2 b) bis d) aber nicht i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

21

c) Die Beschwerde macht schließlich geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Klage hinsichtlich des Antrags auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz als unzulässig angesehen habe, weil die Klägerin vor Erhebung der Leistungsklage weder bei der Behörde einen Antrag gestellt noch einen Widerspruch erhoben habe.

22

Der damit erhobene Vorwurf einer Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzenden Überraschungsentscheidung trifft nicht zu. Eine solche ist nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen im bisherigen Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Verfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die erhobene Leistungsklage schon deshalb nicht erfüllt, weil der Verwaltungsgerichtshof ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung in dieser ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das auf Gleichstellung bzw. Schadensersatz gerichtete Begehren bereits mangels eines vorangegangenen Antrags bei der Behörde unzulässig sein dürfte.

23

4. Die Ausführungen auf S. 4 der Beschwerdebegründung legt der Senat zu Gunsten der Klägerin dahin aus, dass damit auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Aber auch diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung hat, die ihr die Beschwerde beimisst.

24

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

25

a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zum einen in der Bedeutung des Begriffs der "berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung" eines Einstellungsbewerbers. Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil dieser Begriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und er einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

26

Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7 und Beschluss vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren könnte nichts zu einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Ausformung des Begriffs der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers beitragen.

27

b) Die weitere in der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage,

"ob die nach den Prinzipien der Bestenauslese bereits getroffene Vorauswahl aufgrund eines einmaligen (strafrechtlich nicht relevanten) persönlichkeitsfremden Vorfalls geändert werden darf",

kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde und sie deshalb dort nicht beantwortet werden könnte. Ihr liegt eine rechtlich unzutreffende Annahme zugrunde.

28

Die Fragestellung geht ersichtlich von der Vorstellung aus, mit der Mitteilung des Leiters der JVA ... vom 21. Februar 2013, man könne der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung eine Einstellung als Obersekretärin auf Probe im Justizvollzugsdienst anbieten, sei die an Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu Gunsten der Klägerin bereits getroffen worden, die im Hinblick auf den Vorfall in der Justizvollzugsschule von Mitte Februar 2013 wieder revidiert worden sei. Tatsächlich beschränkte sich diese interne Mitteilung auf einen Teil der Kriterien des Art. 33 Abs.2 GG und bezog insbesondere den Gesichtspunkt der charakterlichen Eignung der Klägerin noch nicht mit ein.

29

Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 <336 f.>). Ihre Beurteilung erfordert, wie dargelegt, eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit, geben können.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG (6 x Grundgehalt A 7, Stufe 1 zzgl. Strukturzulage nach § 46 Satz 1 LBesG BW; 6 x 2 229,28 €/Monat zzgl. 20,70 €/Monat).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.