Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 CE 16.2303

published on 22/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 6 CE 16.2303
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 E 16.1187, 24/10/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2016 - RN 1 E 16.1187 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.950,28 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst beim Hauptzollamt Landshut.

Die Antragstellerin hat aufgrund einer Einstellungsprüfung im abschließenden Ranking des entsprechenden Auswahlverfahrens beim Hauptzollamt Landshut den zweiten Platz für den Einstellungstermin 1. August 2016 belegt. Für diesen Einstellungstermin waren dem Hauptzollamt Landshut für die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes drei Einstellungsermächtigungen zugewiesen worden.

Mit Gesundheitszeugnis vom 22. Juni 2016 teilte die Amtsärztin des Gesundheitsamts Dingolfing der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin nach den Untersuchungsrichtlinien der Bundesfinanzverwaltung nur eingeschränkt tauglich sei. Es lägen Einschränkungen des Bewegungsapparates vor, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Gewandtheit einhergehen könnten. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 lehnte das Hauptzollamt Landshut die Einstellung der Antragstellerin ab.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das Schreiben vom 29. Juni 2016 ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 29. Juli 2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum 1. August 2016 als Beamtin auf Probe in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst einzustellen, hilfsweise, der Antragsgegnerin zu untersagen, die ihr zugesagte Stelle einer Auszubildenden nicht mit einem anderweitigen Bewerber zu besetzen, solange über ihre Einstellung nicht bestandskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 den Haupt- und Hilfsantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie rückwirkend zum 1. August 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Beamtin in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst einzustellen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Haupt- und Hilfsantrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen. Der Antrag bedarf der Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Da die Antragstellerin den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst (vgl. § 13 BLV) noch nicht abgeleistet hat, kann der Antrag bei sachgerechtem Verständnis nicht auf die - vorläufige - Einstellung „als Beamtin in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst“ abzielen, sondern nur auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst als Beamtin auf Widerruf (vgl. § 11 BLV). Auch mit diesem Ziel müssen Haupt- und Hilfsantrag allerdings ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit die Antragstellerin im Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie - vorläufig - rückwirkend zum 1. August 2016 in den Vorbereitungsdienst einzustellen, scheitert ein Anordnungsanspruch bereits an der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist.

2. Der Hilfsantrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zum nächstmöglichen Zeitpunkt muss aus zwei - jeweils selbstständig die Entscheidung tragenden - Gründen ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Zum einen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dient, bereits erloschen (a). Zum anderen zielt der Hilfsantrag in unzulässiger Weise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache (b).

a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist bereits erloschen, weshalb die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht mehr in Betracht kommt.

Die ursprünglich für die Antragstellerin vorgesehene Planstelle ist von der Antragsgegnerin ausweislich der Akten zum 1. August 2016 mit einer anderen Bewerberin besetzt worden (Bl. 4, 64 der Widerspruchsakte; Bl. 42 der Verwaltungsgerichtsakte). Für die gegenteilige Behauptung ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich. Damit ist wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität das Bewerbungsverfahren beendet.

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern primärer gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden, falls der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder missachtet hat. Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität erfüllt. Deshalb treffen den Dienstherrn Mitteilungs- und Wartepflichten. Zunächst muss der Dienstherr vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern die Auswahlentscheidung mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 30 ff.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist hingegen wegen seiner Abhängigkeit vom konkreten Auswahlverfahren nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 vergeben werden muss (BVerwG a. a. O., Rn. 40).

Nach diesen Grundsätzen hat das Hauptzollamt den Mitteilungs- und Wartepflichten genügt. Es hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt werden könne. Diese hat erst am 29. Juli 2016, also nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist unmittelbar vor dem Einstellungstermin, beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Dem Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs um die konkrete - nunmehr anderweitig besetzte - Stelle steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Blick auf die regelmäßigen Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragen kann, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen oder über ihre Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2016 - 2 A 2.16 - juris Rn. 10; B. v. 17.9.2015 - 2 A 9.14 - juris Rn. 40). Denn hierfür gelten die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG erneut. Das heißt insbesondere, dass die Antragstellerin sich dem neuen Auswahlverfahren stellen und ihre gesundheitliche Eignung im Verfahren nachweisen muss.

Dazu sei angemerkt: Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die medizinische Diagnose muss die Befundtatsachen darstellen und ihre Folgerungen daraus offenlegen. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 24).

Diesen Anforderungen dürfte das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin vom 22. Juni 2016 jedenfalls ohne weitere Erläuterungen nicht genügen. Die begutachtende Amtsärztin stellt weder die von ihr zugrunde gelegten Befunde dar noch erläutert sie deren Auswirkungen auf die körperliche Gewandtheit - hier vor allem im Sinne einer Belastbarkeit des Knies - der Antragstellerin.

b) Der Hilfsantrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst eingestellt zu werden, ist - im Übrigen - in unzulässiger Weise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet.

Eine solche Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189; B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6). Das ist nicht der Fall.

Zum einen ist offen, ob die Antragstellerin sich einem neuen Auswahlverfahren stellt und welches Ergebnis sie hierbei erzielen wird. Zum anderen ist ihre körperliche Eignung jedenfalls zweifelhaft. Auch wenn das schriftliche Gutachten der Amtsärztin zur Beurteilung dieser Frage wohl nicht ausreicht, bleibt jedoch festzuhalten, dass das MRT vom 13. Mai 2015 Veränderungen am Knie der Antragstellerin aufweist (geringe Signalanhebung des Innenmeniskus; diskrete Signalalteration und Angulierung des hinteren Kreuzbandes; kein relevanter Gelenkerguss), die mit ihrem Unfall am 31. Mai 2014 zusammenhängen und die die - vom Dienstherrn bestimmten - Anforderungen an die Tätigkeiten in ihrer angestrebten Laufbahn nicht erlauben könnten (physisch anspruchsvolle Verwendungen in waffentragenden Arbeitsbereichen, Bl. 43, 46 der Verwaltungsgerichtsakte). Auf diese Veränderungen geht die privatärztliche Bescheinigung vom 26. Juni 2016 nicht ein. Für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher kein Raum.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 12/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
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published on 09/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.143,31 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1994 geborene (aktuell noch
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.