Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Apr. 2013 - 4 L 55/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0403.4L55.13.0A
bei uns veröffentlicht am03.04.2013

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

5

Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2000 (- A 2 S 334/99 -), v. 19. August 2002 (- 2 L 325/02 -, zit. nach JURIS) und v. 11. August 2006 (- 4 M 319/06 -) zu Recht dargestellt hat, müssen Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen, um als Zweitwohnung angesehen werden zu können, sondern es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. März 2008 - 1 M 14/08 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 LB 5/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der nicht in einer Gemeinschaftsanlage befindliche Trinkwasseranschluss für den Bungalow des Klägers, der sich auch nach Auffassung der Beklagten ca. 930 m entfernt von dem klägerischen Grundstück befindet, stelle auf Grund dieser Entfernung keine in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehende Einrichtung zur Trinkwasserversorgung dar. Denn dazu müssen sich die zum Wohnen notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Trinkwasser, Abwasser und Strom - wie schon das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. August 2002 dargelegt hat - grundsätzlich innerhalb einer Gemeinschaftsanlage befinden und ohne größeren Aufwand genutzt werden können. Die Nutzung einer - wie hier - realistischerweise nur mit einem Fahrzeug erreichbaren Entnahmestelle erfordert einen solch erhöhten Aufwand und kann den Bedarf an einer ausreichenden Menge Trinkwasser zum Kochen, Waschen, Zähneputzen und Ähnlichem, das ein zeitweises „Wohnen“ erst ermöglicht, nicht decken.

6

Die von der Beklagten insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

7

Die von ihr vorgenommene Auslegung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2002 verkürzt schon den Inhalt dieser Entscheidung, da das Gericht im Ergebnis zwar auf eine Entfernung von 1,5 km zur Trinkwasserentnahmestelle abgestellt hat, aber als entscheidend den mit einer Anfahrt mit einem Fahrzeug verbundenen Aufwand und die daraus folgende unzureichende Bedarfsdeckung angesehen hat. Vorliegend geht aber auch die Beklagte davon aus, dass die Entnahmestelle nur mit einem Fahrzeug erreicht werden kann.

8

Der sonstige Ausbauzustand der Gebäude in dem Wochenendhausgebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, ist von vornherein unerheblich.

9

Dass die Eigentümer anderer Bungalows nach Auffassung der Beklagten ihre Bungalows „mindestens in den Sommermonaten“ zu einem mehrtägigen Verweilen nutzen, ist sowohl hinsichtlich der jeweiligen Entfernung zu der Entnahmestelle, des Maßes der zeitlichen Nutzung als auch der Zahl solcher Nutzer zu pauschal und unbestimmt. Es kann danach offenbleiben, welchen Einfluss die tatsächliche Übung der Bewohner anderer Wochenendhäuser in dem streitbefangenen Gebiet auf die Einschätzung der vertretbaren Nähe einer Versorgungseinrichtung hat. Soweit die Beklagte konkret auf die ganzjährige Nutzung eines Nachbargrundstücks verweist, ist dies jedenfalls zur Darlegung einer abweichenden tatsächlichen Übung nicht ausreichend. Dass es objektiv möglich ist, den Bungalow des Klägers zum Wohnen zu nutzen, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die Nutzung der Trinkwasserentnahmestelle gleichzeitig auch zumutbar ist.

10

Der Einwand der Beklagten, „in den heutigen Tagen“ erfolge die Nutzung von Kraftfahrzeugen „nahezu ständig für Besorgungen und Wegstrecken von mehr als 100 m“, ist zum einen eine nicht weiter belegte Behauptung und würde zum anderen ohnehin nicht die Unzumutbarkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges für die Ermöglichung einer zur Wohnnutzung ausreichenden Trinkwasserversorgung widerlegen. Auch dass der Kläger seinen Bungalow mit dem Kraftfahrzeug ansteuert und die Streckenführung ihn unmittelbar an der Entnahmestelle vorbeiführt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. März 2008 - 1 M 14/08

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwer

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2006 - 2 KN 1/05

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Gründe 1 Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Erme
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 4 ZB 15.830

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10,- EURO festgesetzt.

Gründe

1

Die am 21. Januar 2008 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 8. Januar 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit am 29. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso frist- und formgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

3

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Nach diesem Maßstab führen die mit der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners nicht zu Bedenken an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Abgabenbescheid vom 09. Oktober 2006 sei voraussichtlich rechtswidrig, denn die Antragsteller unterlägen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht, da ihre Gartenlaube im Kleingartenverein in Ückeritz die für die Annahme einer "Wohnung" erforderlichen Voraussetzungen der Satzung der Gemeinde Ückeritz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. August 2006 - ZWS - (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt vom 16.09.2006) nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer nicht erfülle. Die Gartenlaube sei aufgrund fehlender Trinkwasserversorgung, eingeschränkter Stromversorgung sowie fehlender Abwasserentsorgung weder eine Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZWS noch sei sie eine zum "dauerhaften Wohnen" geeignete Gartenlaube, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS dem Steuertatbestand unterfalle. Dass eine ausreichende Trinkwasserversorgung nicht gegeben sei, folge im Eilverfahren aus dem von den Antragstellern vorgelegten Prüfbericht der Industrie- und Umweltlaboratorium Vorpommern GmbH vom 08. September 2005 über eine an der Entnahmestelle "Garten Ückeritz" gezogene Wasserprobe. Tatsachen, die den Schluss auf eine dennoch ausreichende Trinkwasserqualität erlaubten, habe der Antragsgegner nicht vorgetragen.

5

Diese zutreffende rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der jedenfalls in Abgabensachen eine Beweisaufnahme grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des Senats: 07.07.2003 - 1 M 57/03 -, juris; 11.12.2003 - 1 M 218/03 -, juris; 13.11.2003 - 1 M 170/03 -, juris), verfügt die Gartenlaube der Antragsteller über keine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser. Sie ist damit keine "Wohnung" i.S.d. maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzung und ebenso wenig eine "dauernd zu Wohnzwecken genutzte" Laube nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS.

6

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 ZWS eine Räumlichkeit anzusehen ist, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sein muss, was u.a. eine Versorgung mit Trinkwasser und Strom sowie das Vorhandensein einer Abwasserbeseitigung voraussetze, wobei es dafür ausreiche, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden. § 2 ZWS regelt zwar nicht selbst ausdrücklich im Sinne einer Begriffsdefinition, welche Räumlichkeiten mit welcher Ausstattung unter den Begriff der "Wohnung" bzw. "Zweitwohnung" fallen sollen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats, in diesen Fällen im Rahmen einer Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung anzunehmen, dass der Ortsgesetzgeber mit Blick auf den von ihm vorausgesetzten Wohnungsbegriff zumindest Wohnungen im Sinne eines üblichen und allgemeinen Sprachgebrauchs bzw. Wohneinheiten, die als Mindestausstattung typischerweise bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen, der Steuer unterwerfen wollte. Als Wohnungen in diesem Sinne sind abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren. Bei einer "Wohnung" handelt es sich um Räume, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen zweifellos vor allem Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, damit diese als Wohnung eingestuft werden können. Hierzu gehören jedenfalls Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten (Senatsurteil, 20.06.2007 - 1 L 257/06 -, juris; 20.06.2007 - NordÖR 2007, 376).

7

Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die hier in Rede stehende Gartenlaube der Antragsteller keine - für die Annahme einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZWS erforderliche - Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser hat, sondern hier offenbar nur keimbelastetes (Garten-)Wasser aus dem zur Kleingartenanlage gehörenden Brunnen zur Verfügung steht. Dies folgt zunächst aus dem o.g. Prüfbericht vom 08. September 2005, wonach die im "Garten Ückeritz" von der "P... GmbH" entnommene, mit "Trinkwasser" bezeichnete Probe eine wesentlich über den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung (vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3 der Trinkwasserverordnung, Teil I, Lfd. Nr. 1 und 3) liegende Belastung mit coliformen Keimen, Escherichia Coli sowie Mangan aufweist. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich zu diesem Punkt in der Äußerung von Zweifeln, dass die P... GmbH tatsächlich eine Wasserprobe von der Eigentrinkwasseranlage der Gartensparte gezogen habe. Denn die Insel Usedom falle nicht in das Tätigkeitsfeld dieser Firma. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Untersuchung vermag dies indes nicht zu begründen. So kommt ohne Weiteres in Betracht, dass diese Firma aus dem Kreis der Gartenlaubenbesitzer in Ückeritz beauftragt wurde, auch wenn sie in sonstigen Fällen ihr Tätigkeitsgebiet außerhalb Usedoms haben sollte. Offenbar trifft dies auf die weitere Wasserprobenuntersuchung vom 08. Mai 2007 zu, die die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegt haben. Diese soll von einem Mitglied des Vorstandes des Kleingartenvereins in Auftrag gegeben worden sein. Auch in Bezug auf diesen Umstand sieht der Senat keinen vernünftigen Anlass zu Zweifeln. Auch diese zweite Trinkwasseruntersuchung vom 08. Mai 2007 sagt überdies aus, dass die an der Entnahmestelle "Gartensparte e.V. A... A..., Ückeritz" durch die "Pee..." gezogene Wasserprobe Coliforme Keime (9 in 100 ml, Grenzwert: 0) enthalten habe und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfülle. Der Antragsgegner ist diesem Vortrag nicht mehr entgegengetreten.

8

Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zur Frage der Trinkwasserversorgung kann nicht zum Erfolg führen. Er vertritt die Auffassung, die Zentrale Trinkwasserversorgung sei (ebenso wie die Abwasserentsorgung) in der unmittelbar benachbarten F.straße vorhanden. Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom wünsche ausdrücklich den Anschluss der Gartenanlage an das zentrale Trinkwasser- und Abwassernetz. Dies hätten die Laubenbesitzer bislang jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Anschlusskosten hierfür nicht aufbringen möchten und sich stattdessen ihr Wasser zum Trinken und Essenkochen lieber mitbrächten. Es könne demnach nicht von einer fehlenden Trinkwasserversorgung gesprochen werden. Dieses Ausstattungsmerkmal stehe vielmehr in vertretbarer Nähe zur Verfügung. Es werde lediglich von den Zweitwohnungsinhabern abgelehnt.

9

Wenn der Antragsgegner damit ersichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der notwendigen Ausstattung einer "Wohnung" nach § 2 Abs. 2 ZWS Bezug nimmt, so verkennt er die damit angesprochenen Anforderungen. Trinkwasser steht für eine Räumlichkeit, die als Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZWS angesehen werden soll, nur dann "in vertretbarer Nähe zu Verfügung" (vgl. allg. Kasper, Kommunale Steuern, S. 252; Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83 ff.), wenn diese "Nähe" es mit zumutbarem Aufwand ermöglicht, das mit dem "Wohnen" zusammenhängende Bedürfnis nach Trinkwassergebrauch (Trinken, Kochen, Zubereitung von Speisen und Getränken, Körperpflege, -reinigung etc. vgl. § 3 Nr. 1a Trinkwasserverordnung) zu befriedigen. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob ein Trinkwasseranschluss an eine zentrale Versorgungsanlage hätte hergestellt werden können und ob sich der Betroffene Laubeninhaber gegen die Schaffung eines solchen Anschlusses ausgesprochen hat. Solange die Gartenlaube nicht über eine Versorgung mit unbedenklichem Trinkwasser verfügt, wobei sich dieser tatsächlich vorhandene Anschluss in der Laube oder in "vertretbarer Nähe" (etwa im Garten) befinden kann, ist sie keine "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung.

10

Erfüllt die Gartenlaube der Antragsteller nicht die Anforderungen an eine "Wohnung" nach § 2 Abs. 2 ZWS, so unterliegt sie aus demselben Grund auch nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS der Steuerpflicht. Danach sind von dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 ZWS geregelten, in § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V gleichlautend bestimmten Grundsatz, dass Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 BKleingG und des §20a BKleingG der Zweitwohnungssteuer nicht unterfallen, ausgenommen Gartenlauben nach §20a Abs. 8 Bundeskleingartengesetz, deren Inhabern vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Satzungsbestimmung entspricht wörtlich § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V. Mit dieser mit der Novelle des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 neu gefassten Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass neben den bestandsgeschützten Lauben i.S.d. §20a Abs. 8 BKleingG, für die dem Kleingärtner vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Befugnis zur dauernden Wohnnutzung erteilt worden ist, auch diejenigen Lauben, die tatsächlich nach ihrer Beschaffenheit eine dauernde Wohnnutzung ermöglichen, von der Steuerpflicht erfasst bleiben (vgl. LT-Drucksache 4/1307, S. 29; vgl. zum Ganzen auch Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Mai 2007, § 3 Erl. 3.4.4.). Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kommt es demnach auch hier auf die - vorliegend nicht gegebene - objektive Eignung der Laube zu dauernden Wohnzwecken an und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung der Laube. Dies hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

11

Die Klärung der weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach dem Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung, einer ausreichenden Stromversorgung oder sanitärer Einrichtungen kann damit für das vorliegende Eilverfahren dahinstehen. Auf ihre Beantwortung kommt es bereits wegen einer allem Anschein nach fehlenden schadstofffreien Trinkwasserversorgung der Gartenlaube nicht an. Hinzu kommt, dass auch die weiteren Fragen etwa nach dem Vorhandensein einer Innentoilette, der Leistung der Stromversorgung oder einer etwaigen Manipulation des von den Antragstellern ausgefüllten Erklärungsbogens vom 14. September 2006, ihre Entscheidungserheblichkeit unterstellt, eine Aufklärung mit den Mitteln des Hauptsacheverfahrens erforderlich machen dürften.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 40,- Euro) fest.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Die Kosten sind danach dem Antragsteller aufzuerlegen, denn sein Antrag, die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 für nichtig zu erklären, wäre voraussichtlich abgelehnt worden. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die genannte Satzung in Form der 2. Änderungssatzung vom 13. April 2005. Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde … in Form der 1. Änderungssatzung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Diesen Antrag hat er nicht nach Erlass der 2. Änderungssatzung umgestellt.

3

Soweit der Antragsteller die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hatte, war sein Antrag nach § 47 Abs.1 Ziffer 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO teilweise unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit, d.h. der Rechtswegzuständigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Für den Vollzug des § 8 der Satzung, der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen enthält, ist wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg und damit auch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben (Senatsurteil v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, NordÖR 2002, 453 = SchIHA 2002, 161; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnrn. 17, 18).

4

Jedenfalls hätte der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallenden Satzungsbestimmungen voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Satzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Art. 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

5

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- oder Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (so auch § 1 der Satzung), die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, S. 325). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, BVerwGE 99, S. 303).

6

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.1986 - 2 S 892/85 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.1999 - 22 A 391/98 -; Urt. des Senats v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -; VG Köln, Urt. v. 04.10.2001 - 20 K 8502/98 -; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -; Urt. v. 10.12.2003 - 9 K 1775/00 -; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003 - 2 K 1277/02 -). Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebensowenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten (hier: 680,00 Euro im Jahr), überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig (Urt. des Senats, a.a.O.). Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 G. Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (BVerfG, a.a.O.).

7

Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

8

Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus: Durch die Einkommensteuer die Einkommenserzielung und durch die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, a.a.O.).

9

Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Mobilheimes o.ä. als Form einer Einkommensverwendung (BVerfG, a.a.O.).

10

Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (BFH, Urt. v. 07.03.1984 - II R 40/80 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -).

11

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen habe, ist nicht berechtigt. § 2 der Satzung regelt, an welchen Lebenssachverhalt die Stellplatzsteuer anknüpft, nämlich an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Dauercamper). Dementsprechend knüpft auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Steuerpflicht an den Beginn und das Ende des Innehabens des Dauerstellplatzes an. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung bestimmt hingegen, wer - sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind - steuerpflichtig ist. Das ist derjenige, der sein Mobilheim o.ä. an mindestens 51 Tagen im Jahr auf einem eigenen oder fremden Grundstück, und zwar einem Campingplatz im Gemeindegebiet (§ 2 der Satzung), zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgestellt hat. Die Legaldefinition des nicht vorübergehenden Zeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bezieht sich sowohl auf das Abstellen des Mobilheims o.ä. als auch auf das Innehaben eines Stellplatzes in § 2. Eine Steuerpflicht kann somit nur entstehen, wenn auf dem Stellplatz auch tatsächlich an mindestens 51 Tagen ein Mobilheim o.ä. abgestellt ist.

12

Die Erhebung einer Steuer auf das Abstellen von Mobilheimen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, a.a.O.).

13

In seinem Urteil vom 19. November 2003 (Az.: 2 KN 1/03) hatte der Senat die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen usw. mit Zweitwohnungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001 beanstandet. Diesen rechtlichen Bedenken hat die Gemeinde ... dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper nunmehr in einer besonderen Satzung regelt. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die Stellplatzsteuer nicht als Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern als Steuer eigener Art ansieht. Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Mobilheimen o.ä. zwar darin, dass beide als Unterkunft dienen.

14

Während Wohnungen im üblichen Sinn und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte, im Gesetz (vgl. etwa §§ 51 ff. LBO) niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Mobilheime nicht, mögen einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen. Ausreichend ist nach allgemeiner Meinung, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Mobilheimen o.ä. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. zum Zwecke des Dauercampens (§ 2 der Satzung) erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelt- und Campingplätze müssen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBI. 2001, S. 104) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen.

15

Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs (§ 4 der Satzung) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87-1528/87 -, BVerfGE 81, S. 108). Die Satzungsregelung, wonach die Steuer 10 v.H. der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes beträgt (§ 4 Satz 1) bzw. bei Eigennutzung die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen ist (§ 4 Satz 2), war bereits Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 2 KN 1/03) und ist von dem Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 rechtlich nicht beanstandet worden.

16

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung differenziere nicht danach, wie intensiv die tatsächliche Nutzung des Stellplatzes erfolge, ist unberechtigt. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass bei einem nicht ganzjährig nutzbaren Standplatz die Miete und damit auch die Steuer entsprechend geringer ausfällt. Im Übrigen kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit derselben. Der besondere Aufwand kommt bereits in dem Vorhalten des Mobilheims zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, S. 165 zur Zweitwohnungssteuer).

17

Es verstößt schließlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass sowohl die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 als auch die 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 rückwirkend in Kraft getreten sind. § 2 Abs. 2 KAG lässt den Erlass einer Satzung mit rückwirkender Kraft ausdrücklich zu. Zwar handelt es sich jeweils um sogenannte echte Rückwirkungen. Denn die Satzungen haben den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 9 bzw. Art. 2 (1. Änderungssatzung) jeweils auf den 01. Januar 2002 und damit auf einen Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Satzungen noch nicht gemäß § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und damit rechtlich existent geworden sind (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch der Erlass einer Satzung mit echter Rückwirkung möglich. Dabei sind jedoch die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Grenzen zu beachten. Zu den Grundlagen des Rechtsstaats zählt die Rechtssicherheit, die das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung schützt. Insbesondere Abgabengesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind deswegen nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht. In dem Vertrauensschutz findet das Rückwirkungsverbot somit nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.).

18

Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung wurde in der Gemeinde … nicht erstmalig rückwirkend zum 01. Januar 2002 eine neue Abgabe eingeführt. Eine Stellplatzsteuer für Dauercamper erhob die Gemeinde bereits auf Grund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001, die ebenfalls am 01. Januar 2002 in Kraft getreten war. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit für die nach der Satzung Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf, diese Abgabe nicht entrichten zu müssen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer entspricht inhaltlich auch im Wesentlichen den dazu in der genannten Zweitwohnungssteuersatzung getroffenen Regelungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss eine neue Satzung und anschließend eine Änderungssatzung, um den seinerzeit vom Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen und eventuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Satzung zu beseitigen. Diese Gründe rechtfertigen regelmäßig den rückwirkenden Erlass einer Satzung (Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 2 KAG Rdnrn. 65, 68). § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt im Übrigen sicher, dass Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dies ist in § 9 Satz 3 der Satzung vom 10. Dezember 2003 und Art. 2 Satz 2 der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 auch ausdrücklich geregelt.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F..

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.