Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2017 - 3 ZB 15.2273

published on 10/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2017 - 3 ZB 15.2273
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Besetzung des Dienstpostens „Beamtin/Beamter der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nicht technischer Verwaltungsdienst“ im Sachgebiet 21 - Handel und Gewerbe - der Regierung von O… mit dem Beigeladenen über die Neubesetzung der streitgegenständlichen Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Durchführung eines Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Der ausgeschriebene Dienstposten ist im Rahmen einer sog. gebündelten Bewertung allen Besoldungsgruppen der dritten Qualifikationsebene zugeordnet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, gegen die Bündelung des Dienstpostens sei im konkreten Fall rechtlich nichts zu erinnern. Zwar dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Dienstposten nicht ohne sachlichen Grund gebündelt werden. Ein solcher sei im konkreten Fall durch Auskunft der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit der Notwendigkeit, auf Veränderungen flexibel reagieren zu können, jedoch dargelegt worden.

Der Kläger hält die vom Beklagten vorgenommene Dienstpostenbündelung für rechtswidrig. Die Möglichkeit einer gebündelten Dienstpostenbewertung sei in Art. 25 Satz 3 BayBesG geregelt. Hiernach könne die Wertigkeit der zugeordneten Funktionen auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden, wenn der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde lägen. Diesbezüglich sei seitens des Beklagten nichts dargelegt worden. Die Schaffung gebündelter Dienstposten, die allen Besoldungsgruppen der dritten Qualifikationsebene zugeordnet seien, sei daher nicht mit den Vorgaben des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Einklang zu bringen. Im Übrigen widerspreche eine Bewertung, die alle Besoldungsgruppen einer Laufbahngruppe, etwa der des gehobenen Dienstes, erfasse, dem Leistungsprinzip.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich hieraus nicht. Der Senat teilt zwar die Bedenken des Klägers, soweit er rügt, die generelle Praxis der Regierung von O …, mit der die Funktion des Sachbearbeiters generell und konkret auch hinsichtlich des streitigen Dienstpostens „Kaminkehrerwesen“ allen Ämtern der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen zugeordnet wird, sei rechtswidrig (1.1). Mangels Entscheidungserheblichkeit führen diese Bedenken jedoch nicht zur Zulassung der Berufung (1.2).

1.1 Der streitige Dienstposten ist im Rahmen einer sog. gebündelten Bewertung allen Besoldungsgruppen der dritten Qualifikationsebene zugeordnet. Der Senat geht zum gegenwärtigen Sach- und Streitstand davon aus, dass die die gesamte Qualifikationsebene umfassende Dienstpostenbündelung bezogen auf den streitigen Dienstposten nicht rechtens ist.

Der bayerische Gesetzgeber hat für zwei Fallgruppen die sog. Bündelungsbewertung ausdrücklich gesetzlich gestattet. Art. 25 Satz 2 BayBesG erlaubt die Bündelungsbewertung von jeweiligem Eingangsamt, erstem und zweiten Beförderungsamt, sog. Eingangsbündelung; Art. 25 Satz 3 BayBesG die Bündelung, wenn die Dienstpostenbewertung auf internen Bewertungsrichtlinien beruht (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dez. 2016, Art. 25 BayBesG Rn. 3). Die sog. Richtlinienbündelung (Art. 25 Satz 3 BayBesG) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf bestimmte Besoldungsgruppen einer Qualifikationsebene beschränkt.

Die Bestimmung des Art. 25 Satz 3 BayBesG ist indes im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Satz 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften („Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.“) entschieden, dass die seit Jahrzehnten bestehende Praxis vieler Dienstherren, Dienstposten zu bündeln („Topfwirtschaft im dienstrechtlichen Sinn“, vgl. Stuttmann, NVwZ 2016, 686), unter den Bedingungen einer „Massenverwaltung“ grundsätzlich zulässig ist (vgl. B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris). Die Voraussetzungen der „Massenverwaltung“ sieht das Bundesverfassungsgericht dann als gegeben an, wenn es sich um einen Teil der Verwaltung handelt, „bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen“ (BVerfG, B.v. 16.12.2015 a.a.O. Rn. 54). Die Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung ist nach dieser Rechtsprechung daran geknüpft, dass sich der Dienstherr bewusst macht, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in diese Spannbreite fallen (BVerfG, B.v. 16.12.2015 a.a.O. Rn. 54). Grundsätzlich ausgeschlossen ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine Bündelbewertung für mehr als drei Statusämter. Hier hält es eine Bündelung nur in Ausnahmefällen für zulässig und verlangt dafür eine besondere Rechtfertigung. Eine laufbahnübergreifende Dienstpostbündelung ist in aller Regel unzulässig (BVerfG, B.v. 16.12.2015 a.a.O. Rn. 54).

Die grundsätzliche Einschränkung auf drei Statusämter ist wohl als tragende Erwägung für die Bejahung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Satz 2 BBesG anzusehen (vgl. v. Roetteken, ZBR 2016, 151/156), was bedeutet, dass Art. 25 Satz 3 BayBesG nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung - wegen zu starker Beschränkung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung - im vorgenannten Sinne auszulegen ist. D.h. eine Bündelbewertung für mehr als drei Statusämter ist nur in Ausnahmefällen zulässig und verlangt eine besondere Rechtfertigung.

Der streitige Dienstposten ist allen Besoldungsgruppen der dritten Qualifikationsebene zugeordnet und umfasst damit die Besoldungsgruppen A 9 bis A 13. Da mehr als drei Statusämter gebündelt worden sind, ist nach der vorzitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung über einen sachlichen Grund hinaus eine besondere Rechtfertigung erforderlich. Eine solche ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es habe im konkreten Fall die Notwendigkeit bestanden, auf Veränderungen flexibel reagieren zu können. Im Zulassungsverfahren hat die Landesanwaltschaft Bayern ergänzend darauf hingewiesen, die Bündelung von Dienstposten erfolge aus personalwirtschaftlichen Gründen. Nur so lasse sich ein kurzfristiger Personaleinsatz bewerkstelligen und sicherstellen, dass die Besetzung vakanter Dienstposten nicht daran scheitere, dass eine Neubewertung des Dienstpostens kurzfristig nicht möglich sei und die bisherige Wertigkeit dem Statusamt möglicher Umsetzungsbewerber nicht entspreche. Die aktuelle in Folge der hohen Flüchtlingszahlen seitens der Regierung zu bewältigenden Aufgaben und die dafür erforderlichen personellen Reaktionen belegten diese Notwendigkeit ohne weiteres.

Die Notwendigkeit eines flexiblen Personaleinsatzes aufgrund ständig wachsender Aufgabenstellungen stellt ohne Zweifel einen sachlichen Grund für eine Dienstpostenbündelung dar (vgl. Böhm, ZBR 2016, 145/149). Eine besondere Rechtfertigung für die Bündelung des konkret ausgeschriebenen Dienstpostens über die ganze Qualifikationsebene ergibt sich hieraus indes nicht. Weder der Gesichtspunkt der Flexibilität noch die im Zulassungsverfahren genannten personalwirtschaftlichen Gründe sind hierfür ausreichend. Der pauschale Hinweis auf die hohen Flüchtlingszahlen steht für eine „Massenverwaltung“, die einen sachlichen Grund darstellen kann, aber zu dem streitigen Dienstposten keinerlei Bezug hat und somit keine Berücksichtigung finden kann. Hinsichtlich des hier streitigen Dienstpostens muss sich die Regierung von O … vielmehr bewusst machen, welche Aufgaben in der Spannweite der dritten Qualifikationsebene (vgl. B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 54) überhaupt in Betracht kommen können und ob es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, mehr als drei Ämter in die Bündelung einzubeziehen. Daran fehlt es hier.

Abgesehen davon fehlt es wohl auch an der „internen Bewertungsrichtlinie“, die Art. 25 Satz 3 BayBesG für die sog. Richtlinienbündelung voraussetzt. Hierauf hat bereits der Kläger im Zulassungsverfahren hingewiesen, ohne dass die Landesanwaltschaft Bayern darauf erwidert hätte. Bewertungsrichtlinien im Sinn des Art. 25 Satz 3 BayBesG sind z.B. im Bereich der Steuerverwaltung die „Leitlinien der Personalentwicklung“, in deren Anlage eine „Zusammenstellung der Arbeitsbereiche und Arbeitsgebiete/Dienstpostenbewertung“ enthalten ist. Auch vergleichbare Regelungen der Verwaltung könnten die Nachvollziehbarkeit der Bewertungskriterien erfüllen (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 13). In zukünftigen Verfahren, die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung betreffend, müsste - sofern entscheidungserheblich - eine entsprechende Regelung vorgelegt werden.

Die Bedenken des Senats zur Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung gründen auch auf die Ausschreibung des streitigen Dienstpostens, die einerseits für „interne Bewerber entsprechend ihrer persönlichen Qualifikation dotiert“ ist und andererseits externen Bewerbern die „Möglichkeit einer Einstellung bis zur Besoldungsgruppe A 9/A 10“ bietet. Daraus kann an sich nur der Schluss gezogen werden, dass der streitige Dienstposten im gegenwärtigen Aufgabenzuschnitt allenfalls eine Eingangsbündelung (Art. 25 Satz 2 BayBesG) erlaubt. Andernfalls wären externe Bewerber mit Aufgaben eines höherwertigen Statusamts betraut. Der Kläger (BesGr. A 12) wiederum wäre nicht amtsangemessen beschäftigt.

1.2 Auch wenn vorliegend von einer unzulässigen Dienstpostenbündelung auszugehen ist, fällt die in Streit stehende Auswahlentscheidung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG.

Ausgangspunkt der Zulassungsbegründung ist, dass, hätte der Beklagte „im Hinblick auf das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und die entsprechenden besoldungsrechtlichen Vorgaben des Bayerischen Besoldungsgesetzes den Dienstposten einer entsprechenden Bewertung entsprechend der Besoldungsgruppen zugeführt“, es sich bei dem Streit nicht um eine reine Dienstpostenkonkurrenz zwischen dem Kläger und den Beigeladenen handeln würde. Der Dienstposten würde vielmehr jedenfalls für den Beigeladenen einen Beförderungsdienstposten darstellen.

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich hieraus nicht. Zum einen wurden vom Kläger für den Eintritt der hypothetischen Annahme (Beförderungsdienstposten für den Beigeladenen) keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, zum anderen wäre dem Beigeladenen bzw. einem künftigen Stelleninhaber bei einer entsprechenden Bewertung der Stelle bis A 11 (oder ggf. auch höher) bei Erfüllung der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen nur die ungewisse Chance einer denkbaren Beförderung eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist damit zu Recht - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbes. B.v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris Rn. 41) - von einer reinen Dienstpostenkonkurrenz ausgegangen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. Es fehlt daher an der Klagebefugnis mit der Folge, dass die Klage auf Neuverbescheidung der Bewerbung als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 4).

2. Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 19/07/2016 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass
published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beanstandet die Auswahlentscheidung der Beklagten für die ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.