Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 3 ZB 15.2089

bei uns veröffentlicht am05.12.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf € 30.991,44 festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgericht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Die am 26. September 19... geborene Klägerin heiratete am 24. Februar 2010 den am 6. August 19... geborenen und mit Ablauf des 31. Mai 1988 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfänger A. Dieser erhielt als Verwaltungsamtsrat a.D. in der BesGr. A 12 Stufe 11 bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. ein Ruhegehalt von 3.103,91 Euro. Er verstarb am 3. Oktober 2013. Mit Festsetzungsbescheid der Stadt P., Pensionsbehörde, vom 22. Januar 2014 wurde für die Klägerin ab dem 1. November 2013 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 286,37 Euro (brutto) bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Klägerin als sog. „nachgeheirateter“ Witwe kein Anspruch auf gesetzliches Witwengeld gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zustehe, jedoch nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds. Dieses betrage gemäß Art. 36 Abs. 1 BayBeamtVG 1.707,15 Euro (55 v. H. aus 3.103,91 Euro). Aufgrund des großen Altersunterschieds der Witwe (angefangene 30 Jahre jünger als der Versorgungsurheber), sei das (theoretische) Witwengeld gemäß Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG um 50 v. H. zu kürzen, womit sich ein Betrag von 853,58 Euro ergebe, der unter Berücksichtigung der Mindestwitwenversorgung gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG bei 924,08 Euro liege. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sei gemäß den Verwaltungsvorschriften zum BayBeamtVG - BayVV-Versorgung (Nr. 38.1.4) auch das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung zu berücksichtigen. Danach sei der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5. v. H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern, vorliegend also um 55 v. H., so dass sich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 415,84 Euro ergäbe. Nach 38.1.5 BayVV-Versorgung dürfe durch diese Minderung auch die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden. Nach Anrechnung von Erwerbersatzeinkommen in angemessener Höhe nach Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG und der gesetzlichen Witwenrente ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 286,37 Euro.

1.2 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 zum Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge (Unterhaltsbeitrag) ohne die vorgenommenen Kürzungen zusteht. Die in zwei Stufen erfolgte Kürzung aufgrund des großen Altersunterschieds zum Versorgungsurheber und dessen hohen Lebensalters bei der Eheschließung gemäß Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG (i.Vm. Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Regelmäßig muss der Dienstherr mit der Entstehung neuer hoher Versorgungsansprüche nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahrs (bzw. nunmehr 67. Lebensjahrs) nicht mehr rechnen, die wegen des verhältnismäßig niedrigen Lebensalters der nachgeheirateten Ehefrau voraussichtlich lange Jahre bestehen würden. In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass nachgeheirateten Witwen von Beamten kein Anspruch auf Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zusteht. Der ihnen unter den Voraussetzungen des Art. 38 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu gewährende „angemessene“ Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung und dient lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 3.3.2000 - 2 B 6/00 - juris Rn. 4 zur im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Dementsprechend hat er lediglich Auffüllungsfunktion. Der Dienstherr darf seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung der nachgeheirateten Witwe als erfüllt ansehen (BVerwG, U. v. 15.3.1988 - 2 C 16.87 u. U. v. 9.3.1989 - 2 C 8.87), verfassungsrechtliche Bedenken werden im Hinblick auf Art. 3 und Art. 6 GG nicht erhoben. Art. 38 BayBeamtVG spricht von einem „angemessenen“ Beitrag und enthält anders als Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG, der die Höhe des Witwengelds festlegt, keine Regelung der Mindestversorgung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Bescheid vom 22. Januar 2014 und Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften angewandt hat. Hieran gibt es rechtlich nichts zu beanstanden. Ebenso wenig vermag der Senat einen Verstoß gegen höherrangiges Recht festzustellen. Gegen die Anrechnung des eigenen Erwerbsersatzeinkommens bzw. ihrer gesetzlichen Rente hat die Klägerin keine Einwendungen vorgebracht.

1.2.1. Soweit die Klägerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausführt, die von der Beklagten vorgenommene (erste) Kürzung wegen großen Altersunterschieds zum Versorgungsurheber kollidiere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG - vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897 - zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 - BGBl. I S. 610), da die für die Kürzung insbesondere angeführten fiskalischen Gründe völlig unberücksichtigt ließen, dass die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann über sehr lange Zeit hinweg in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gewohnt und gelebt, sich über viele Jahre hinweg auch in gesundheitlich schweren Situationen aufopferungsvoll gekümmert habe und für diesen eingestanden sei, so kann sie damit nicht durchdringen. Für den Senat ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hierin eine von der Klägerin vorgebrachte Altersdiskriminierung liegen soll. Es fehlt hierzu an substantiierten Ausführungen der Klägerin.

1.2.1.1 Nach Nr. 38.1.1 BayVV-Versorgung ist der Unterhaltsbeitrag höchstens in Höhe des nach dem BayBeamtVG zu berechnenden Witwengeldes (Art. 36 Abs. 1 BayBeamtVG) zu gewähren, wobei für die Berechnung des theoretischen Witwengelds auch die Kürzungsregel des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG zu berücksichtigen ist (Nr. 38.1.1. Satz 2 BayVV-Versorgung). Die aufgrund dieser Regelung vorgenommene Kürzung wegen des großen Altersunterschieds hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. In seiner Entscheidung vom 28. Januar 1988 (2 C 39/86 - juris Rn. 14) zum vergleichbaren § 20 Abs. 2 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschrift sowohl mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht, als auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zu 50 v. H. für Witwen, die bei der Eheschließung erheblich jünger waren als der verstorbene Beamte, entspreche alter beamtenrechtlicher Tradition (BVerfG, B. v. 4.5.1971 - 2 BvL 8/66 - juris). Die Alimentationspflicht des Dienstherrn gehe von dem Regelfall aus, dass die Eheleute im Lebensalter einander annähernd entsprächen und die Ehefrau die Lebensarbeit des Ehemannes mitgetragen habe (BVerfG, U. v.17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - juris Rn. 282). Bei einem großen Altersunterschied der Ehegatten soll der Dienstherr vor einer nach Höhe und Dauer nicht gerechtfertigt erscheinenden Versorgungslast geschützt werden. Entsprechend diesem Sinn und Zweck der Regelung vermindere sich der Kürzungssatz wieder, wenn die Ehe längere Zeit gedauert habe.

Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die vorgeschriebene Kürzung auch der Verhinderung von Versorgungsehen diene, d. h. von Ehen, die nicht auf eine echte und auf Dauer angelegte Lebens- und Familiengemeinschaft mit dem Beamten angelegt sind. Dementsprechend gelte die Kürzungsvorschrift dann nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen sei (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a. a. O., Rn. 9 und 13 zu § 20 BeamtVG), auch mindere sich die Kürzung je länger die Ehe andauere. Dies sei verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.99 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerfG, E. v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 a. a. O.). Hieran gibt es rechtlich nichts zu erinnern.

1.2.1.2 Auch gegen die Anwendbarkeit der Kürzungsregel auf den nach Art. 38 Abs. 1 BayBeamtVG zu gewährenden „angemessenen“ Unterhaltsbeitrag (in Ziff. 38.1.1 BayVV-Versorgung) bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes der Witwe ein „angemessener“ Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des (fiktiven) Witwengelds zu gewähren ist, muss dieses zunächst theoretisch ermittelt werden. Hierfür ist wegen des hohen Altersunterschieds auch die Kürzungsregel des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG heranzuziehen. Gründe, warum eine sog. „nachgeheiratete“ und damit lediglich unterhaltsbeitragsberechtigte Witwe besser stehen sollte als eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Eine Schlechterstellung oder Diskriminierung der sog. „nachgeheirateten“ Witwe ist ebenso wenig erkennbar. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. eine geltend gemachte „Altersdiskriminierung“ durch eine entsprechende Heranziehung der in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG geregelten Kürzung wegen großen Altersunterschieds für die Frage des angemessenen Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG (Nr. 38.1.1. Satz 2 VV-Versorgung) sind nicht ersichtlich.

1.2.1.3 Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht sinngemäß einwendet, ihr müsse ebenfalls die Regelung des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG zugute kommen, wonach nach fünfjähriger Ehezeit die aufgrund des hohen Altersunterschieds vorgenommene Kürzung mit 5 v. H. pro angefangenem weiteren Ehejahr vermindert werde, kann sie nicht durchdringen. Ihr Ehegatte ist bereits nach dreieinhalbjähriger Ehedauer verstorben. Auch wenn die Klägerin vorbringt, sie habe über eine sehr lange Zeit mit ihrem Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und ihn über Jahre hinweg aufopferungsvoll gepflegt, so kann dies im Rahmen des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG keine Berücksichtigung finden. Auch vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermag der Senat hier keinen Verstoß gegen das AGG in Form der Altersdiskriminierung erkennen. Substantiierte Ausführungen hierzu wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren in anderem Zusammenhang festgestellt, dass der Zeitpunkt der Eheschließung für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners einen sachgerechten, praktikablen und rechtlich unbedenklichen Anknüpfungspunkt darstellt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren Dauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert. Art. 3 GG gebiete vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereichs eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen. Nach Auffassung des Senats kann nichts anderes für die Ehedauer als Anknüpfungspunkt für die Minderung der Kürzung im für den Unterhaltsbeitragsanspruch entsprechend herangezogenen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gelten. Der Einwand der Klägerin, es habe bereits vor der Eheschließung eine langjährige Lebensgemeinschaft mit dem Versorgungsurheber bestanden, hat deshalb zu Recht in der Berechnung der Höhe des (theoretischen) Witwengelds keine Berücksichtigung gefunden und ist deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen.

1.2.2 Auch die weitere Kürzung des Unterhalts wegen später Eheschließung im Rahmen des gemäß Art. 38 BayBeamtVG zu ermittelnden „angemessenen“ Unterhaltsbeitrags ist nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Soweit die Beklagte bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs auf die für die einheitliche Rechtsanwendung und Rechtsauslegung auf der Grundlage des Art. 116 BayBeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 2012 (FMBl. 2012, S.394) zurückgreift, deren Anwendung über Art. 3 GG zur Selbstbindung der Verwaltung führt (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - 5 C 1.78 - juris Rn. 40), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass solchen Verwaltungsvorschriften nur eine Hilfsfunktion im Sinne einer indiziellen Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1976 - VII C 28.74 - juris Rn. 40), Gerichte hieran aber nicht gebunden sind, sondern im Hinblick auf die Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags einen eigenständigen Prüfauftrag haben (vgl. OVG Saarland, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris Rn. 54 zum unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Umstände des im Wesentlichen vergleichbaren § 22 BeamtVG. Nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - U. v. 30.10.1969 - II C 46.68 - juris Rn. 17 - sei zu berücksichtigen, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll.).

Im Rahmen seiner Überprüfung, ob gemäß Art. 38 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag für die Klägerin festgelegt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen später Eheschließung des Versorgungsurhebers im 86. Lebensjahr um 55 v. H. nach dreieinhalbjähriger Ehedauer zu Recht nicht beanstandet und festgestellt, dass zur praktischen Handhabung im Rahmen der Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener“ Unterhaltsbeitrag der Heranziehung des Nr. 38.1.4 Satz 2 BayVV-Versorgung nichts entgegenstehe. Dort ist geregelt, dass sich der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds vermindere. Nach fünfjähriger Ehedauer seien dann für jedes weitere angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengelds wieder hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht sei.

Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die bundesgesetzliche Regelung des § 22 BeamtVG, der nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung zu Art. 38 BayBeamtVG (LT-Drs. 16/3200, S. 478) im Wesentlichen vom Bayerischen Gesetzgeber übernommen werden sollte. Anders als in der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundes nach § 107 S. 2 BeamtVG, bedarf es nach der gesetzlichen Regelung des Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG keiner besonderen Umstände des Falls, um eine volle oder teilweise Versagung der Ansprüche der nachgeheirateten Witwe auf einen Unterhaltsbeitrag zu rechtfertigen. Von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach grundsätzlich eine ungekürzte Zahlung des Unterhaltsbeitrags in Höhe eines vergleichbaren Witwengelds erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise ein vollständige oder teilweise Untersagung gerechtfertigt wäre, ist deshalb nicht auszugehen (§ 22 BeamtVG; vgl. Hess. VGH, B. v. 5.3.2007 - 1 ZU 2909/06 - juris Rn. 3). Hierfür spricht auch der Wortlaut in Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG „…bis zur Höhe des Witwengelds“, der sich vom einschlägigen Wortlaut in § 22 BeamtVG (…“in Höhe des Witwengeldes“) unterscheidet. Der Senat hegt deshalb gegenüber einer generellen Kürzung allein aus Altersgründen bei der Eheschließung im Rahmen der einheitlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener Unterhaltsbeitrag“ im Sinne von Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG keine Bedenken. Die einschlägigen Regelungen der BayVV-Versorgung sollen hier für eine einheitliche Rechtsanwendung der Verwaltung sorgen und willkürliche Entscheidungen im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des angemessenen Unterhaltsbeitrags verhindern. Mit ihrem Einwand, es würde für eine weitere Kürzung keine Rechtsgrundlage vorliegen, kann die Klägerin deshalb nicht durchdringen. Ebenso wenig greift ihr Vorbringen, dass beide Kürzungen auf demselben Rechtsgedanken beruhten, weshalb zumindest die zweite Kürzung rechtswidrig sei. Vielmehr ist das hohe Alter des Versorgungsurhebers bei der Eheschließung neben dem großen Altersunterschied und der Ehedauer ein weiterer legitimer Aspekt bei der Ermittlung des „angemessenen“ Unterhaltsbeitrags im Sinne von Art. 38 Satz 1 BeamtVG (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 22 Rn. 28 m. w. N.).

Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, warum die Heranziehung dieser Altersgrenze, die anders als in den Verwaltungsvorschriften des Bundes bereits an das vollendete 75. Lebensjahr (dort: 80.) anknüpft, unangemessen im Sinne des Art. 38 BayBeamtVG sein soll. Ihr Vorbringen richtet sich generell gegen die weitere Kürzung aufgrund hohen Lebensalters bei Eheschließung.

Dass das hohe Lebensalter bei Eheschließung auch eine weitere Kürzung im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Unterhaltsbeitrags nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG rechtfertigen kann, zeigt ebenfalls ein Vergleich mit der im Wesentlichen vergleichbaren Regelung auf Bundesebene. Besondere Umstände, die nach § 22 BeamtVG i. V. m. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften neben einem großen Altersunterschied zu einer weiteren Kürzung bzw. vollständigen Versagung eines Unterhaltsbeitrags führen würden, wurden in diesem Zusammenhang sowohl im hohen Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung als auch in einer relativ kurzen Ehedauer von dreieinhalb Jahren gesehen (vgl. hierzu OVG NW, B. 18.10.1993 - 12 A 269/92 - juris Rn. 29 ff., das die Voraussetzungen für die vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags im Fall einer Witwe, die im Alter von 56 Jahren einen 85-jährigen Ruhestandsbeamten geheiratet hat, der pflegebedürftig war und nach 13-monatiger Ehedauer verstarb, aufgrund der besonderen Umstände bejaht hat; s. auch OVG Saarland, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris, wonach besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliegen, die eine Kürzung des seiner Witwe zustehenden Unterhaltsbeitrags in Höhe von 15 v. H. rechtfertigen, wenn der versorgungberechtigte Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung 71 Jahre alt war und die Ehe lediglich 16 Monate gedauert hat; vgl. auch VG München, U. v. 14.2.2007 - M 9 K 05.317 - juris, wonach bei einem 89-jährigen Versorgungsempfänger, der eine um 54 Jahre jüngere Frau geheiratet hat und nach dreijähriger Ehe verstorben ist, eine Kürzung in zwei Stufen sowohl wegen großen Altersunterschieds als auch wegen besonderer Umstände vorzunehmen ist sowie VG Lüneburg, U. v. 23.6.2004 - 1 A 159/04 - juris, wonach eine zweifache Kürzung im Fall einer nachgeheirateten Witwe, die 25 Jahre jünger war als der im Zeitpunkt der Eheschließung 89 Jahre alte Ruhestandsbeamte, nicht zu beanstanden ist).

1.3. Soweit die Klägerin in der weiteren Kürzung wegen hohen Alters bei Eheschließung einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 GG, sieht, so kann dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ebenfalls nicht begründen. Mit diesem Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil (s. S. 9) auseinandergesetzt und unter Verweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 18.11.1999 - 3 B 96.4216 - juris Rn. 21 m. w. N.) insbesondere ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner individualen rechtlichen Ausrichtung primär ein Freiheitsrecht darstellt, das gegen störende staatliche Eingriffe schützt, darüber hinaus aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die Ehe und die Familie betreffende Recht. Ferner beinhalte diese Grundrechtsnorm ein spezielles Diskriminierungsverbot, wonach keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden dürften. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege hiernach auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine Diskriminierung vor. Diese Ausführungen wurden von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert in Frage gestellt.

2. Aus den oben dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die von der Klägerin behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Vielmehr unterliegt die Frage der Angemessenheit des nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG jeweils im Einzelfall zu gewährenden Unterhaltsbeitrags als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ist aber nicht über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124). Den Verwaltungsvorschriften kommt nur eine Hilfsfunktion für die Ausgestaltung des unbestimmten Rechtsbegriffs im Sinne einer indiziellen Bedeutung zu. Sie binden die Verwaltung, nicht die Gerichte. Diese haben insofern einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag (vgl. zum unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Umstände“ im Sinne von § 22 BeamtVG: OVG d. Saarlands, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris Rn. 45). Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Überprüfung bereits hingewiesen und gleichwohl eine weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen des hohen Lebensalters des Versorgungsempfängers bei der Eheschließung in Höhe von 55 v. H. (Nr. 38.1.4 BayVV) als angemessen im Sinne des Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG angesehen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschriften (insb. Nr. 38.1.4 BayVV-Versorgung) an sich stellt sich deshalb nicht und kann auch nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren sein.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2430/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägeri

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2010 - 1 BvR 2011/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

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b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

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c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

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d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

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b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

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4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

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b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

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aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

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bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

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(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

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(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

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(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

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(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

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cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

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Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2430/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe gewährten Unterhaltsbeitrags.

Die am 8.3.1960 geborene Klägerin und der am 8.1.1939 geborene und mit Ablauf des 30.6.1996 als Oberstudienrat - Besoldungsgruppe A 14 - mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. in den Ruhestand getretene Herr Dietrich A. heirateten am 25.2.2009. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Seine erste Ehe war durch am 17.11.2007 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Homburg geschieden worden, wobei zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.353,86 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2006, begründet worden waren.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der Ehemann der Klägerin laut Auskunft seines Hausarztes vom 30.8.2010 an einer bipolaren affektiven Störung (manisch depressives Syndrom), Morbus Bechterew, Kachexie, Alkoholkrankheit mit nutritivem Leberschaden, Hypothyreose und Hyperferritinämie; den Allgemeinzustand beschrieb der Hausarzt mit „mäßig reduziert“. Laut Mitteilung des Hausarztes war der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungsfähig und geschäftsfähig. Der Ehemann starb am 10.6.2010 plötzlich und unerwartet nach einem Herzinfarkt.

Mit Bescheid vom 21.9.2010, teilweise geändert durch Bescheid vom 12.10.2010, setzte der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag fest. In diesem Zusammenhang wurde u.a. ausgeführt, Witwengeld stehe der Klägerin nicht zu, da sich ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren erreicht gehabt habe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Zu gewähren sei ihr ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, denn es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigten. Allerdings könne ihr der Unterhaltsbeitrag nicht in Höhe des wegen des 20 Jahre überschreitenden Altersunterschieds zwischen den Ehegatten eine Kürzung von 10 v.H. (= 194,53 EUR/Monat) erfahrenden Witwengeldes gewährt werden. Zum einen greife eine Kürzung von 15 v.H. (= 262,61 EUR/Monat) ein, weil die Ehe nicht einmal zwei volle Jahre gedauert habe (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), und zum anderen werde ihre eigene Rente in Höhe von 928,16 EUR/Monat im Umfang von 658,11 EUR/Monat angerechnet. Damit ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von 830,02 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 21.9.2010 kürzte der Beklagte den Unterhaltsbeitrag zusätzlich um 787,94 EUR/Monat mit Rücksicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau.

Die Klägerin erhob Widerspruch, wobei sie insbesondere die Anrechnung ihrer Rente und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beanstandete, andere Kürzungen aber ausdrücklich anerkannte.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.11.2010, der Klägerin zugestellt am 24.11.2010, zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, der nachgeheirateten Witwe stehe kein Witwengeld, sondern lediglich ein nicht als Alimentation zu verstehender Unterhaltsbeitrag zu, der nicht Sozialleistung, sondern eine vom Dienstherrn des verstorbenen Ruhestandsbeamten aufgrund nachwirkender Fürsorge gewährte Leistung darstelle, die dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau nehmen solle. Angesichts dieser verhältnismäßig schwachen Anspruchsposition der nachgeheirateten Witwe sei es zulässig, dass der Unterhaltsbeitrag betragsmäßig hinter dem Witwengeld zurückbleibe. Die einschlägigen Kürzungsregelungen, insbesondere die teilweise Anrechnung der eigenen Rente, seien unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 fallbezogen sachgerecht angewendet worden.

Am 22.12.2010 ist die Klage der schon damals anwaltlich vertretenen Klägerin beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Klageschrift wurde als Betreff „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“ erwähnt und folgender Antrag angekündigt:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

In der Klagebegründung vom 26.1.2011 hieß es u.a., die Klägerin wende sich „gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatbestandlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde im Weiteren näher begründet und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, ihr Gesamteinkommen genüge nicht, um ihr und ihrem behinderten Sohn ein angemessenes Leben zu ermöglichen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unternahm die Klägerin den Versuch einer Fixierung des Streitwertes, führte aus, dieser sei in Höhe des Zweijahresbetrages der Kürzung der Versorgungsbezüge infolge der Anrechnung der Rente anzunehmen und gab in diesem Zusammenhang einen Betrag von 787,94 EUR/Monat an, was allerdings die Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs betraf.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 hat die Klägerin die Klage auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 v.H. wegen kurzer Ehedauer erweitert und schließlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren und ohne Anrechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Vorgehensweise verteidigt und darauf hingewiesen, die am weitesten gehende und zweifelsohne zu Recht erfolgte Kürzung des Unterhaltsbeitrags beruhe auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren zu gewähren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Streitgegenstand seien nach der auf einen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung erfolgten zulässigen Klageerweiterung die verschiedenen Kürzungen des der Klägerin dem Grunde nach zugestandenen Unterhaltsbeitrags mit Ausnahme der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG um die auf die geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften. In Bezug auf den letztgenannten Punkt habe der Beklagte am 21.9.2010 einen gesonderten Bescheid erlassen, dem die Klägerin selbst zunächst zwar widersprochen habe. Diesen Widerspruch habe sie aber offenbar auf Anraten ihrer damaligen Anwälte nicht aufrechterhalten, jedenfalls aber nach dem insgesamt abschlägigen Widerspruchsbescheid mit der Klage nicht weiterverfolgt.

Von den der gerichtlichen Prüfung zugeführten Kürzungen erweise sich lediglich die um 15 v.H. wegen der Kürze der Ehedauer als rechtswidrig; die übrigen seien zu Recht erfolgt. Im Einzelnen sei zu bemerken:

Die Rechtsgrundlage für die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 10 v.H. bilde § 20 Abs. 2 BeamtVG und habe ihren Grund in dem Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von mehr als 21 Jahren.

Die weitere Kürzung um 15 v.H. stütze der Beklagte auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil er in der Kürze der Ehedauer von nur etwas mehr als einem Jahr einen besonderen Umstand des Falles sehe, der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertige. Dies entspreche zwar Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV, wonach bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 5 v.H. für jedes angefangene, an fünf Jahren fehlende Jahr vorzunehmen sei. An diese Verwaltungsvorschrift sei das Gericht jedoch nicht gebunden. Vorrangig sei vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung, ob tatsächlich besondere Umstände eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten. Auszurichten sei diese Prüfung daran, ob im konkreten Fall nicht doch der Zweck einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund gestanden habe und trotz der kurzen Ehedauer nicht von einer überwiegenden Versorgungsabsicht der Ehegatten ausgegangen werden könne. Zwar spreche wohl die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass unter Umständen, wie sie hier vorlägen, die Eheschließung vielfach - auch - von der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigenden Absicht bestimmt gewesen sei, den vermeintlich bedürftigen Ehepartner finanziell abzusichern. Fallbezogen habe eine solche Absicht nach Überzeugung der Kammer aber zumindest nicht im Vordergrund gestanden. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von brutto 928,16 EUR/Monat bezogen, während ihr Ehemann eine deutlich höhere Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe. Dass der Ehemann außerdem mehr als 20 Jahre älter gewesen sei, dürfe dagegen im gegebenen Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da diese Tatsache sich bereits in der zehnprozentigen Kürzung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG niedergeschlagen habe. Bei der hier durchzuführenden Prüfung falle demgegenüber ins Gewicht, dass der Ehemann erst 70 Jahre alt und ausweislich der hausärztlichen Bescheinigung zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Zwar habe es nach der erwähnten Bescheinigung mehrere Vorerkrankungen gegeben; jedoch sei sein Allgemeinzustand lediglich mäßig reduziert gewesen. Außerdem seien die Vorerkrankungen für den frühen Tod nicht ursächlich gewesen. Die Ehegatten hätten sich seit 2007 gekannt und nach der Heirat eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Beziehung habe, wie sich aus einem Brief der Klägerin ergebe, beiden gut getan und sei von gegenseitiger Liebe getragen gewesen, weshalb auftretende Schwierigkeiten gemeinsam gut bewältigt hätten werden können. Insgesamt spreche dies dafür, dass für die Eheschließung der Wunsch nach einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft ganz im Vordergrund gestanden habe, während die Versorgungsabsicht allenfalls eine nachrangige Rolle gespielt habe. Davon ausgehend rechtfertige § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine teilweise Kürzung des Unterhaltsbeitrags.

Die teilweise Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin auf den Unterhaltsbeitrag beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Die genannte Bestimmung rechtfertige sich aus dem vom Beklagten angeführten Gesichtspunkt, dass die Versorgung der nachgeheirateten Witwe nicht auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn des verstorbenen Beamten beruhe, sondern lediglich Nachwirkung der dem verstorbenen Beamten geschuldeten Fürsorge sei. Deshalb habe sie zu Recht nur eine Auffüllfunktion in dem Sinn, dass eigenes Einkommen der Witwe und Unterhaltsbeitrag zusammen deren Lebensunterhalt sichern sollten. Beim Umfang der deswegen zulässigen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente habe der Beklagte die Grenze der Angemessenheit beachtet, indem er zwar einerseits vom Bruttobetrag der Rente ausgegangen sei, andererseits aber einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gestellt habe.

Dieses Urteil ist den Beteiligten am 22.12.2011 zugestellt worden. Am 18.1.2012 hat der Beklagte um die Zulassung der Berufung nachgesucht und diesen Antrag am 7.2.2012 näher begründet.

Mit Beschluss vom 2.4.2012 - 1 A 17/12 - hat der Senat die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, weil gute Gründe dafür sprächen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die sicherlich in gewissem Umfang generalisierenden, aber insbesondere durch die mehrfache, in erster Linie auf die Dauer der Ehe abstellende Staffelung der Kürzung des Unterhaltsbeitrags auf Einzelfallgerechtigkeit unter Vermeidung eines unangemessenen Eindringens in die privaten Verhältnisse und unter Sicherung einer weitgehend einheitlichen Handhabung zielenden Regelungen in den Tz. 1.3.1, 1.4 und 1.6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG fallbezogen im Ergebnis doch zu einer sachgerechten Interpretation des in der genannten Gesetzesbestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände des Falles“ geführt hätten. Gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 erweitert worden sei, wegen Verfristung unzulässig sein dürfte.

Der Beschluss vom 2.4.2012 ist dem Beklagten am 13.4.2012 zugestellt worden; die Berufungsbegründung ist am 27.4.2012 eingegangen.

Der Beklagte stellt die Zulässigkeit der Klage in Frage, soweit diese die 15 %ige Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der Kürze der Ehedauer betrifft, und hält die Verneinung besonderer Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend. In diesem Zusammenhang vertritt er die Meinung, Ausgangspunkt für ein richtiges Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffes „besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe die Frage zu sein, ob dem Dienstherrn eine ungekürzte Auszahlung des Unterhaltsbeitrags nicht zumutbar oder aus Fürsorgegründen nicht erforderlich sei. In diesem Zusammenhang spielten nach der Gesetzessystematik sowohl eine späte Eheschließung als auch eine kurze Dauer der Ehe durchaus eine erhebliche Rolle. Die einschlägigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hätten den Sinn, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, und ließen durch die Staffelung der Kürzungssätze durchaus dem Einzelfall Rechnung tragende angemessene Lösungen zu. Die hier vorgenommene Kürzung um 15 v.H. beruhe nicht auf der Annahme, es liege eine so genannte Versorgungsehe vor, denn wenn dies zuträfe, hätte der Unterhaltsbeitrag ganz verweigert werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils für überzeugend und meint, bereits in der Klageschrift vom 22.12.2010 seien die Kürzungen des Unterhaltsbeitrags vollumfänglich angegriffen worden; die Anrechnung der eigenen Rente habe zwar im Vordergrund gestanden, ohne aber Einwände gegen andere Kürzungen auszuschließen. Deshalb sei bereits die Formulierung, die Klage sei nach Ablauf der Klagefrist erweitert worden, falsch. In der Sache habe der Beklagte nicht die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geprüft, sondern formal-schematisch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften angewandt, wobei er im Ergebnis dem konkreten Einzelfall nicht gerecht geworden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2430/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe gewährten Unterhaltsbeitrags.

Die am 8.3.1960 geborene Klägerin und der am 8.1.1939 geborene und mit Ablauf des 30.6.1996 als Oberstudienrat - Besoldungsgruppe A 14 - mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. in den Ruhestand getretene Herr Dietrich A. heirateten am 25.2.2009. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Seine erste Ehe war durch am 17.11.2007 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Homburg geschieden worden, wobei zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.353,86 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2006, begründet worden waren.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der Ehemann der Klägerin laut Auskunft seines Hausarztes vom 30.8.2010 an einer bipolaren affektiven Störung (manisch depressives Syndrom), Morbus Bechterew, Kachexie, Alkoholkrankheit mit nutritivem Leberschaden, Hypothyreose und Hyperferritinämie; den Allgemeinzustand beschrieb der Hausarzt mit „mäßig reduziert“. Laut Mitteilung des Hausarztes war der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungsfähig und geschäftsfähig. Der Ehemann starb am 10.6.2010 plötzlich und unerwartet nach einem Herzinfarkt.

Mit Bescheid vom 21.9.2010, teilweise geändert durch Bescheid vom 12.10.2010, setzte der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag fest. In diesem Zusammenhang wurde u.a. ausgeführt, Witwengeld stehe der Klägerin nicht zu, da sich ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren erreicht gehabt habe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Zu gewähren sei ihr ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, denn es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigten. Allerdings könne ihr der Unterhaltsbeitrag nicht in Höhe des wegen des 20 Jahre überschreitenden Altersunterschieds zwischen den Ehegatten eine Kürzung von 10 v.H. (= 194,53 EUR/Monat) erfahrenden Witwengeldes gewährt werden. Zum einen greife eine Kürzung von 15 v.H. (= 262,61 EUR/Monat) ein, weil die Ehe nicht einmal zwei volle Jahre gedauert habe (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), und zum anderen werde ihre eigene Rente in Höhe von 928,16 EUR/Monat im Umfang von 658,11 EUR/Monat angerechnet. Damit ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von 830,02 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 21.9.2010 kürzte der Beklagte den Unterhaltsbeitrag zusätzlich um 787,94 EUR/Monat mit Rücksicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau.

Die Klägerin erhob Widerspruch, wobei sie insbesondere die Anrechnung ihrer Rente und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beanstandete, andere Kürzungen aber ausdrücklich anerkannte.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.11.2010, der Klägerin zugestellt am 24.11.2010, zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, der nachgeheirateten Witwe stehe kein Witwengeld, sondern lediglich ein nicht als Alimentation zu verstehender Unterhaltsbeitrag zu, der nicht Sozialleistung, sondern eine vom Dienstherrn des verstorbenen Ruhestandsbeamten aufgrund nachwirkender Fürsorge gewährte Leistung darstelle, die dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau nehmen solle. Angesichts dieser verhältnismäßig schwachen Anspruchsposition der nachgeheirateten Witwe sei es zulässig, dass der Unterhaltsbeitrag betragsmäßig hinter dem Witwengeld zurückbleibe. Die einschlägigen Kürzungsregelungen, insbesondere die teilweise Anrechnung der eigenen Rente, seien unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 fallbezogen sachgerecht angewendet worden.

Am 22.12.2010 ist die Klage der schon damals anwaltlich vertretenen Klägerin beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Klageschrift wurde als Betreff „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“ erwähnt und folgender Antrag angekündigt:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

In der Klagebegründung vom 26.1.2011 hieß es u.a., die Klägerin wende sich „gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatbestandlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde im Weiteren näher begründet und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, ihr Gesamteinkommen genüge nicht, um ihr und ihrem behinderten Sohn ein angemessenes Leben zu ermöglichen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unternahm die Klägerin den Versuch einer Fixierung des Streitwertes, führte aus, dieser sei in Höhe des Zweijahresbetrages der Kürzung der Versorgungsbezüge infolge der Anrechnung der Rente anzunehmen und gab in diesem Zusammenhang einen Betrag von 787,94 EUR/Monat an, was allerdings die Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs betraf.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 hat die Klägerin die Klage auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 v.H. wegen kurzer Ehedauer erweitert und schließlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren und ohne Anrechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Vorgehensweise verteidigt und darauf hingewiesen, die am weitesten gehende und zweifelsohne zu Recht erfolgte Kürzung des Unterhaltsbeitrags beruhe auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren zu gewähren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Streitgegenstand seien nach der auf einen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung erfolgten zulässigen Klageerweiterung die verschiedenen Kürzungen des der Klägerin dem Grunde nach zugestandenen Unterhaltsbeitrags mit Ausnahme der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG um die auf die geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften. In Bezug auf den letztgenannten Punkt habe der Beklagte am 21.9.2010 einen gesonderten Bescheid erlassen, dem die Klägerin selbst zunächst zwar widersprochen habe. Diesen Widerspruch habe sie aber offenbar auf Anraten ihrer damaligen Anwälte nicht aufrechterhalten, jedenfalls aber nach dem insgesamt abschlägigen Widerspruchsbescheid mit der Klage nicht weiterverfolgt.

Von den der gerichtlichen Prüfung zugeführten Kürzungen erweise sich lediglich die um 15 v.H. wegen der Kürze der Ehedauer als rechtswidrig; die übrigen seien zu Recht erfolgt. Im Einzelnen sei zu bemerken:

Die Rechtsgrundlage für die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 10 v.H. bilde § 20 Abs. 2 BeamtVG und habe ihren Grund in dem Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von mehr als 21 Jahren.

Die weitere Kürzung um 15 v.H. stütze der Beklagte auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil er in der Kürze der Ehedauer von nur etwas mehr als einem Jahr einen besonderen Umstand des Falles sehe, der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertige. Dies entspreche zwar Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV, wonach bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 5 v.H. für jedes angefangene, an fünf Jahren fehlende Jahr vorzunehmen sei. An diese Verwaltungsvorschrift sei das Gericht jedoch nicht gebunden. Vorrangig sei vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung, ob tatsächlich besondere Umstände eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten. Auszurichten sei diese Prüfung daran, ob im konkreten Fall nicht doch der Zweck einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund gestanden habe und trotz der kurzen Ehedauer nicht von einer überwiegenden Versorgungsabsicht der Ehegatten ausgegangen werden könne. Zwar spreche wohl die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass unter Umständen, wie sie hier vorlägen, die Eheschließung vielfach - auch - von der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigenden Absicht bestimmt gewesen sei, den vermeintlich bedürftigen Ehepartner finanziell abzusichern. Fallbezogen habe eine solche Absicht nach Überzeugung der Kammer aber zumindest nicht im Vordergrund gestanden. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von brutto 928,16 EUR/Monat bezogen, während ihr Ehemann eine deutlich höhere Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe. Dass der Ehemann außerdem mehr als 20 Jahre älter gewesen sei, dürfe dagegen im gegebenen Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da diese Tatsache sich bereits in der zehnprozentigen Kürzung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG niedergeschlagen habe. Bei der hier durchzuführenden Prüfung falle demgegenüber ins Gewicht, dass der Ehemann erst 70 Jahre alt und ausweislich der hausärztlichen Bescheinigung zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Zwar habe es nach der erwähnten Bescheinigung mehrere Vorerkrankungen gegeben; jedoch sei sein Allgemeinzustand lediglich mäßig reduziert gewesen. Außerdem seien die Vorerkrankungen für den frühen Tod nicht ursächlich gewesen. Die Ehegatten hätten sich seit 2007 gekannt und nach der Heirat eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Beziehung habe, wie sich aus einem Brief der Klägerin ergebe, beiden gut getan und sei von gegenseitiger Liebe getragen gewesen, weshalb auftretende Schwierigkeiten gemeinsam gut bewältigt hätten werden können. Insgesamt spreche dies dafür, dass für die Eheschließung der Wunsch nach einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft ganz im Vordergrund gestanden habe, während die Versorgungsabsicht allenfalls eine nachrangige Rolle gespielt habe. Davon ausgehend rechtfertige § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine teilweise Kürzung des Unterhaltsbeitrags.

Die teilweise Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin auf den Unterhaltsbeitrag beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Die genannte Bestimmung rechtfertige sich aus dem vom Beklagten angeführten Gesichtspunkt, dass die Versorgung der nachgeheirateten Witwe nicht auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn des verstorbenen Beamten beruhe, sondern lediglich Nachwirkung der dem verstorbenen Beamten geschuldeten Fürsorge sei. Deshalb habe sie zu Recht nur eine Auffüllfunktion in dem Sinn, dass eigenes Einkommen der Witwe und Unterhaltsbeitrag zusammen deren Lebensunterhalt sichern sollten. Beim Umfang der deswegen zulässigen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente habe der Beklagte die Grenze der Angemessenheit beachtet, indem er zwar einerseits vom Bruttobetrag der Rente ausgegangen sei, andererseits aber einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gestellt habe.

Dieses Urteil ist den Beteiligten am 22.12.2011 zugestellt worden. Am 18.1.2012 hat der Beklagte um die Zulassung der Berufung nachgesucht und diesen Antrag am 7.2.2012 näher begründet.

Mit Beschluss vom 2.4.2012 - 1 A 17/12 - hat der Senat die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, weil gute Gründe dafür sprächen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die sicherlich in gewissem Umfang generalisierenden, aber insbesondere durch die mehrfache, in erster Linie auf die Dauer der Ehe abstellende Staffelung der Kürzung des Unterhaltsbeitrags auf Einzelfallgerechtigkeit unter Vermeidung eines unangemessenen Eindringens in die privaten Verhältnisse und unter Sicherung einer weitgehend einheitlichen Handhabung zielenden Regelungen in den Tz. 1.3.1, 1.4 und 1.6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG fallbezogen im Ergebnis doch zu einer sachgerechten Interpretation des in der genannten Gesetzesbestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände des Falles“ geführt hätten. Gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 erweitert worden sei, wegen Verfristung unzulässig sein dürfte.

Der Beschluss vom 2.4.2012 ist dem Beklagten am 13.4.2012 zugestellt worden; die Berufungsbegründung ist am 27.4.2012 eingegangen.

Der Beklagte stellt die Zulässigkeit der Klage in Frage, soweit diese die 15 %ige Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der Kürze der Ehedauer betrifft, und hält die Verneinung besonderer Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend. In diesem Zusammenhang vertritt er die Meinung, Ausgangspunkt für ein richtiges Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffes „besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe die Frage zu sein, ob dem Dienstherrn eine ungekürzte Auszahlung des Unterhaltsbeitrags nicht zumutbar oder aus Fürsorgegründen nicht erforderlich sei. In diesem Zusammenhang spielten nach der Gesetzessystematik sowohl eine späte Eheschließung als auch eine kurze Dauer der Ehe durchaus eine erhebliche Rolle. Die einschlägigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hätten den Sinn, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, und ließen durch die Staffelung der Kürzungssätze durchaus dem Einzelfall Rechnung tragende angemessene Lösungen zu. Die hier vorgenommene Kürzung um 15 v.H. beruhe nicht auf der Annahme, es liege eine so genannte Versorgungsehe vor, denn wenn dies zuträfe, hätte der Unterhaltsbeitrag ganz verweigert werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils für überzeugend und meint, bereits in der Klageschrift vom 22.12.2010 seien die Kürzungen des Unterhaltsbeitrags vollumfänglich angegriffen worden; die Anrechnung der eigenen Rente habe zwar im Vordergrund gestanden, ohne aber Einwände gegen andere Kürzungen auszuschließen. Deshalb sei bereits die Formulierung, die Klage sei nach Ablauf der Klagefrist erweitert worden, falsch. In der Sache habe der Beklagte nicht die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geprüft, sondern formal-schematisch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften angewandt, wobei er im Ergebnis dem konkreten Einzelfall nicht gerecht geworden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2430/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe gewährten Unterhaltsbeitrags.

Die am 8.3.1960 geborene Klägerin und der am 8.1.1939 geborene und mit Ablauf des 30.6.1996 als Oberstudienrat - Besoldungsgruppe A 14 - mit einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. in den Ruhestand getretene Herr Dietrich A. heirateten am 25.2.2009. Für den Ehemann war es die zweite Ehe. Seine erste Ehe war durch am 17.11.2007 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Homburg geschieden worden, wobei zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.353,86 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2006, begründet worden waren.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der Ehemann der Klägerin laut Auskunft seines Hausarztes vom 30.8.2010 an einer bipolaren affektiven Störung (manisch depressives Syndrom), Morbus Bechterew, Kachexie, Alkoholkrankheit mit nutritivem Leberschaden, Hypothyreose und Hyperferritinämie; den Allgemeinzustand beschrieb der Hausarzt mit „mäßig reduziert“. Laut Mitteilung des Hausarztes war der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungsfähig und geschäftsfähig. Der Ehemann starb am 10.6.2010 plötzlich und unerwartet nach einem Herzinfarkt.

Mit Bescheid vom 21.9.2010, teilweise geändert durch Bescheid vom 12.10.2010, setzte der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag fest. In diesem Zusammenhang wurde u.a. ausgeführt, Witwengeld stehe der Klägerin nicht zu, da sich ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren erreicht gehabt habe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG). Zu gewähren sei ihr ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, denn es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigten. Allerdings könne ihr der Unterhaltsbeitrag nicht in Höhe des wegen des 20 Jahre überschreitenden Altersunterschieds zwischen den Ehegatten eine Kürzung von 10 v.H. (= 194,53 EUR/Monat) erfahrenden Witwengeldes gewährt werden. Zum einen greife eine Kürzung von 15 v.H. (= 262,61 EUR/Monat) ein, weil die Ehe nicht einmal zwei volle Jahre gedauert habe (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), und zum anderen werde ihre eigene Rente in Höhe von 928,16 EUR/Monat im Umfang von 658,11 EUR/Monat angerechnet. Damit ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von 830,02 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 21.9.2010 kürzte der Beklagte den Unterhaltsbeitrag zusätzlich um 787,94 EUR/Monat mit Rücksicht auf die Übertragung von Rentenanwartschaften auf die erste Ehefrau.

Die Klägerin erhob Widerspruch, wobei sie insbesondere die Anrechnung ihrer Rente und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beanstandete, andere Kürzungen aber ausdrücklich anerkannte.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15.11.2010, der Klägerin zugestellt am 24.11.2010, zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, der nachgeheirateten Witwe stehe kein Witwengeld, sondern lediglich ein nicht als Alimentation zu verstehender Unterhaltsbeitrag zu, der nicht Sozialleistung, sondern eine vom Dienstherrn des verstorbenen Ruhestandsbeamten aufgrund nachwirkender Fürsorge gewährte Leistung darstelle, die dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau nehmen solle. Angesichts dieser verhältnismäßig schwachen Anspruchsposition der nachgeheirateten Witwe sei es zulässig, dass der Unterhaltsbeitrag betragsmäßig hinter dem Witwengeld zurückbleibe. Die einschlägigen Kürzungsregelungen, insbesondere die teilweise Anrechnung der eigenen Rente, seien unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 12.10.2010 fallbezogen sachgerecht angewendet worden.

Am 22.12.2010 ist die Klage der schon damals anwaltlich vertretenen Klägerin beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Klageschrift wurde als Betreff „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“ erwähnt und folgender Antrag angekündigt:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

In der Klagebegründung vom 26.1.2011 hieß es u.a., die Klägerin wende sich „gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatbestandlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde im Weiteren näher begründet und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, ihr Gesamteinkommen genüge nicht, um ihr und ihrem behinderten Sohn ein angemessenes Leben zu ermöglichen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 unternahm die Klägerin den Versuch einer Fixierung des Streitwertes, führte aus, dieser sei in Höhe des Zweijahresbetrages der Kürzung der Versorgungsbezüge infolge der Anrechnung der Rente anzunehmen und gab in diesem Zusammenhang einen Betrag von 787,94 EUR/Monat an, was allerdings die Kürzung infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs betraf.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 hat die Klägerin die Klage auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 v.H. wegen kurzer Ehedauer erweitert und schließlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren und ohne Anrechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Vorgehensweise verteidigt und darauf hingewiesen, die am weitesten gehende und zweifelsohne zu Recht erfolgte Kürzung des Unterhaltsbeitrags beruhe auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1.7.2010 einen Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung wegen der Ehedauer von unter fünf Jahren zu gewähren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Streitgegenstand seien nach der auf einen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung erfolgten zulässigen Klageerweiterung die verschiedenen Kürzungen des der Klägerin dem Grunde nach zugestandenen Unterhaltsbeitrags mit Ausnahme der Kürzung gemäß § 57 BeamtVG um die auf die geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften. In Bezug auf den letztgenannten Punkt habe der Beklagte am 21.9.2010 einen gesonderten Bescheid erlassen, dem die Klägerin selbst zunächst zwar widersprochen habe. Diesen Widerspruch habe sie aber offenbar auf Anraten ihrer damaligen Anwälte nicht aufrechterhalten, jedenfalls aber nach dem insgesamt abschlägigen Widerspruchsbescheid mit der Klage nicht weiterverfolgt.

Von den der gerichtlichen Prüfung zugeführten Kürzungen erweise sich lediglich die um 15 v.H. wegen der Kürze der Ehedauer als rechtswidrig; die übrigen seien zu Recht erfolgt. Im Einzelnen sei zu bemerken:

Die Rechtsgrundlage für die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 10 v.H. bilde § 20 Abs. 2 BeamtVG und habe ihren Grund in dem Altersunterschied zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann von mehr als 21 Jahren.

Die weitere Kürzung um 15 v.H. stütze der Beklagte auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil er in der Kürze der Ehedauer von nur etwas mehr als einem Jahr einen besonderen Umstand des Falles sehe, der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertige. Dies entspreche zwar Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV, wonach bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 5 v.H. für jedes angefangene, an fünf Jahren fehlende Jahr vorzunehmen sei. An diese Verwaltungsvorschrift sei das Gericht jedoch nicht gebunden. Vorrangig sei vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung, ob tatsächlich besondere Umstände eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten. Auszurichten sei diese Prüfung daran, ob im konkreten Fall nicht doch der Zweck einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft im Vordergrund gestanden habe und trotz der kurzen Ehedauer nicht von einer überwiegenden Versorgungsabsicht der Ehegatten ausgegangen werden könne. Zwar spreche wohl die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass unter Umständen, wie sie hier vorlägen, die Eheschließung vielfach - auch - von der eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigenden Absicht bestimmt gewesen sei, den vermeintlich bedürftigen Ehepartner finanziell abzusichern. Fallbezogen habe eine solche Absicht nach Überzeugung der Kammer aber zumindest nicht im Vordergrund gestanden. Zwar habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente von brutto 928,16 EUR/Monat bezogen, während ihr Ehemann eine deutlich höhere Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 14 erhalten habe. Dass der Ehemann außerdem mehr als 20 Jahre älter gewesen sei, dürfe dagegen im gegebenen Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, da diese Tatsache sich bereits in der zehnprozentigen Kürzung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG niedergeschlagen habe. Bei der hier durchzuführenden Prüfung falle demgegenüber ins Gewicht, dass der Ehemann erst 70 Jahre alt und ausweislich der hausärztlichen Bescheinigung zum Zeitpunkt der Eheschließung voll zurechnungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Zwar habe es nach der erwähnten Bescheinigung mehrere Vorerkrankungen gegeben; jedoch sei sein Allgemeinzustand lediglich mäßig reduziert gewesen. Außerdem seien die Vorerkrankungen für den frühen Tod nicht ursächlich gewesen. Die Ehegatten hätten sich seit 2007 gekannt und nach der Heirat eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Beziehung habe, wie sich aus einem Brief der Klägerin ergebe, beiden gut getan und sei von gegenseitiger Liebe getragen gewesen, weshalb auftretende Schwierigkeiten gemeinsam gut bewältigt hätten werden können. Insgesamt spreche dies dafür, dass für die Eheschließung der Wunsch nach einer ehelichen Lebens- und Beistandsgemeinschaft ganz im Vordergrund gestanden habe, während die Versorgungsabsicht allenfalls eine nachrangige Rolle gespielt habe. Davon ausgehend rechtfertige § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine teilweise Kürzung des Unterhaltsbeitrags.

Die teilweise Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin auf den Unterhaltsbeitrag beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Die genannte Bestimmung rechtfertige sich aus dem vom Beklagten angeführten Gesichtspunkt, dass die Versorgung der nachgeheirateten Witwe nicht auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn des verstorbenen Beamten beruhe, sondern lediglich Nachwirkung der dem verstorbenen Beamten geschuldeten Fürsorge sei. Deshalb habe sie zu Recht nur eine Auffüllfunktion in dem Sinn, dass eigenes Einkommen der Witwe und Unterhaltsbeitrag zusammen deren Lebensunterhalt sichern sollten. Beim Umfang der deswegen zulässigen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente habe der Beklagte die Grenze der Angemessenheit beachtet, indem er zwar einerseits vom Bruttobetrag der Rente ausgegangen sei, andererseits aber einen Betrag in Höhe von 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gestellt habe.

Dieses Urteil ist den Beteiligten am 22.12.2011 zugestellt worden. Am 18.1.2012 hat der Beklagte um die Zulassung der Berufung nachgesucht und diesen Antrag am 7.2.2012 näher begründet.

Mit Beschluss vom 2.4.2012 - 1 A 17/12 - hat der Senat die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, weil gute Gründe dafür sprächen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die sicherlich in gewissem Umfang generalisierenden, aber insbesondere durch die mehrfache, in erster Linie auf die Dauer der Ehe abstellende Staffelung der Kürzung des Unterhaltsbeitrags auf Einzelfallgerechtigkeit unter Vermeidung eines unangemessenen Eindringens in die privaten Verhältnisse und unter Sicherung einer weitgehend einheitlichen Handhabung zielenden Regelungen in den Tz. 1.3.1, 1.4 und 1.6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG fallbezogen im Ergebnis doch zu einer sachgerechten Interpretation des in der genannten Gesetzesbestimmung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Umstände des Falles“ geführt hätten. Gleichzeitig hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 erweitert worden sei, wegen Verfristung unzulässig sein dürfte.

Der Beschluss vom 2.4.2012 ist dem Beklagten am 13.4.2012 zugestellt worden; die Berufungsbegründung ist am 27.4.2012 eingegangen.

Der Beklagte stellt die Zulässigkeit der Klage in Frage, soweit diese die 15 %ige Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der Kürze der Ehedauer betrifft, und hält die Verneinung besonderer Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend. In diesem Zusammenhang vertritt er die Meinung, Ausgangspunkt für ein richtiges Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffes „besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe die Frage zu sein, ob dem Dienstherrn eine ungekürzte Auszahlung des Unterhaltsbeitrags nicht zumutbar oder aus Fürsorgegründen nicht erforderlich sei. In diesem Zusammenhang spielten nach der Gesetzessystematik sowohl eine späte Eheschließung als auch eine kurze Dauer der Ehe durchaus eine erhebliche Rolle. Die einschlägigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften hätten den Sinn, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen, und ließen durch die Staffelung der Kürzungssätze durchaus dem Einzelfall Rechnung tragende angemessene Lösungen zu. Die hier vorgenommene Kürzung um 15 v.H. beruhe nicht auf der Annahme, es liege eine so genannte Versorgungsehe vor, denn wenn dies zuträfe, hätte der Unterhaltsbeitrag ganz verweigert werden müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils für überzeugend und meint, bereits in der Klageschrift vom 22.12.2010 seien die Kürzungen des Unterhaltsbeitrags vollumfänglich angegriffen worden; die Anrechnung der eigenen Rente habe zwar im Vordergrund gestanden, ohne aber Einwände gegen andere Kürzungen auszuschließen. Deshalb sei bereits die Formulierung, die Klage sei nach Ablauf der Klagefrist erweitert worden, falsch. In der Sache habe der Beklagte nicht die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geprüft, sondern formal-schematisch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften angewandt, wobei er im Ergebnis dem konkreten Einzelfall nicht gerecht geworden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung, die allein den der Klage stattgebenden Teil des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 2 K 2430/10 -, also die Frage der 15 %igen Kürzung des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände des Falls (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des für saarländische Ruhestandsbeamte als Landesrecht fortgeltenden Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -)

vgl. Art. 1 § 2 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008, Amtsbl. S. 1062,

betrifft - im Übrigen ist das genannte Urteil in Rechtskraft erwachsen -, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen; diese ist nämlich in dem hier interessierenden Punkt sowohl unzulässig - dazu nachfolgend 1. - als auch unbegründet - dazu nachfolgend 2. -.

1. Die Klage ist, soweit sie die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % betrifft, wegen Verfristung unzulässig.

Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen müssen nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der die Einwände der Klägerin gegen die ihren Unterhaltsbeitrag festsetzenden Bescheide vom 21.9. und 12.10.2010 zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010, der eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung umfasste, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 24.11.2010 förmlich zugestellt worden. Zwar hat die Klägerin daraufhin am 22.12.2010 und damit innerhalb eines Monats Klage erhoben. Diese Klage war aber gegenständlich klar begrenzt und bezog die Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gerade nicht ein. Vielmehr war die Klage eindeutig auf die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen der auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gestützten Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin begrenzt. So wird in der Klageschrift als Betreff genannt: „Unterhaltsbeitrag ... hier: Anrechnung der eigenen Rente nach § 22SBeamtVG“, und der damals formulierte Klageantrag lautete:

„unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Unterhaltsbeitrag ohne Anrechnung eigener Rente zu gewähren.“

Folgerichtig lautet der Eingangssatz der Klagebegründung vom 26.1.2011: „Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgte, jedenfalls überhöhte Anrechnung einer eigenen Rente gemäß § 22SBeamtVG im Rahmen einer tatsächlich zu gewährenden Zahlung des Unterhaltsbeitrags“. Dies wurde in der Folge damit begründet, in der Person der Klägerin lägen Umstände vor, die die Anrechnung der Rente als unangemessen erscheinen ließen; andernfalls bleibe dieser nicht einmal ein „Mindestmaß an Versorgung“; schon jetzt bewege sie sich am unteren Ende des Existenzminimums.

Dass Streitgegenstand des eingeleiteten Verfahrens ausschließlich - und nicht, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 15.5.2012 geltend gemacht wird, lediglich in erster Linie - die Frage der Anrechnung der Rente sein sollte, wurde nochmals deutlich in dem Antrag der Klägerin zum Streitwert, den sie mit Schreiben vom 21.11.2011 mit dem 24-fachen Betrag der Differenz des Unterhaltsbeitrags mit und ohne Anrechnung der eigenen Rente angab. Demgegenüber blieb die Frage der Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falls auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in sämtlichen von der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6.12.2011 eingereichten Schriftsätzen unerwähnt. Dieser Punkt wurde vielmehr - auf Anregung des Verwaltungsgerichts - erstmals im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dann in den Klageantrag zusätzlich aufgenommen. Darin, dass mithin die Klage nachträglich erweitert wurde, stimmten das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 10 unten des Urteils vom 6.12.2011 und die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 6.12.2011 damals noch überein.

Diese Klageerweiterung war zulässig, ohne dass sich die Frage ihrer Sachdienlichkeit stellte, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2011 auf die erweiterte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).

Unzutreffend ist demgegenüber jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klageerweiterung bewirke zugleich die Zulässigkeit der erweiterten Klage. Vielmehr muss bei einer nachträglichen Klageerweiterung der zusätzlich in den bereits früher anhängig gemachten Prozess eingeführte Antrag für sich gesehen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, also u.a. die Klagefrist einhalten. Darin stimmen Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteile vom 23.3.1972 - III C 132.70 -, BVerwGE 40, 25 Leits. 2 und S. 32/33 = juris Rdnrn. 27/28, sowie vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288 (294 ff.) = juris Rdnrn. 35 ff., und Beschlüsse vom 21.5.1999 - 7 B 16.99 -, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11 = juris Rdnrn. 8 ff., sowie vom 30.7.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rdnr. 19; BFH, Beschluss vom 23.10.1989 - GrS 2/87 -, NVwZ 1990, 598; Entscheidungen des Senats vom 22.4.2002 - 1 R 23/01 -, SKZ 2002, 287 Leits. 8, sowie vom 29.7.1989 - 1 Q 14/98 -, SKZ 1999, 113 Leits. 2,

und Literatur

u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rdnr. 32, und Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 74 Rdnr. 8 m.w.N.,

überein. Diese Auffassung rechtfertigt sich letztlich daraus, dass es keine Gesetzesbestimmung gibt, die nachträgliche Klageerweiterungen von der Regelung über die Einhaltung von Klagefristen freistellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 173 VwGO, 261 Abs. 2 ZPO, dass bei einer nachträglichen Erweiterung einer Klage der zusätzlich erhobene Anspruch erst mit seiner erstmaligen prozessual ordnungsgemäß erfolgten Geltendmachung rechtshängig wird. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass Klagefristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, mithin hochrangigen Rechtsgütern dienen und dass es die Kläger selbst in der Hand haben, ob sie sich - frühzeitig und eindeutig - auf eine Teilanfechtung beschränken oder sich eine entsprechende Entscheidung jedenfalls zunächst offen halten. Im erstgenannten Fall, der hier gegeben ist, müssen sie die daraus resultierenden prozessualen Nachteile tragen.

Selbstverständliche Voraussetzung dafür, die Zulässigkeit einer nachträglich erfolgten Klageerweiterung an den Vorschriften über die Klagefrist zu messen, ist, wie die Klägerin zutrefft betont, dass ursprüngliche und erweiterte Klage selbständige (Teil-)Regelungen betreffen

so BVerwG, Urteil vom 25.10.1978 - 8 C 7.78 -, BVerwGE 56, 362 (364) = juris Rdnr. 12, zur Teilbestandskraft von Bemessungsgrundlagen bei Rentenanrechnungen, und - allgemein - Beschluss vom 30.7.2010, a.a.O., Rdnr. 16.

Diese Voraussetzung ist beim Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG jedenfalls im Verhältnis zwischen einer Kürzung wegen besonderer Umstände des Falles nach Satz 1 der genannten Vorschrift einerseits und der Anrechnung einer eigenen Rente nach Satz 2 andererseits gegeben. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft lediglich dessen Auszahlung

so BVerwG, Urteil vom 9.3.1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris Rdnr. 13.

2. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Kürzung des der Klägerin dem Grunde nach zugebilligten Unterhaltsbeitrags um 15 % wegen besonderer Umstände des Falles entspricht der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum der Klägerin als so genannter nachgeheirateter Witwe kein Witwengeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG), sondern lediglich ein Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zusteht und dass fallbezogen keine besonderen Umstände vorliegen, der Klägerin diesen Unterhaltsbeitrag vollständig zu verweigern. Letzteres schließt die Feststellung ein, dass keine so genannte Versorgungsehe vorlag. Die Ehe der Klägerin mit dem Ruhestandsbeamten hatte nämlich länger als ein Jahr gedauert - § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG begründet eine auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beachtliche widerlegliche Vermutung für eine Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr -, und der Beklagte hat die ihm nach Tz. 22.1.3.1 BeamtVGVwV auferlegte Prüfung, ob nach den gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der zwar mehr als ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre dauernden Ehe (Tz. 22.1.4 BeamtVGVwV), anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zwecke diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, mit negativem Ergebnis abgeschlossen. Dies in Frage zu stellen, besteht - auch nach Meinung des Beklagten - keine Veranlassung. Mithin verbleibt lediglich zu entscheiden, ob die vom Beklagten in Anlehnung an Tz. 22.1.4, 22.1.5, 22.1.5.1, 22.1.6 und 22.1.6.1 BeamtVGVwV primär mit Blick auf die kurze Dauer der Ehe vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 15 % durch besondere Umstände des Falles im Verständnis des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Ergebnis gerechtfertigt ist

zur Rechtsgültigkeit dieser Regelung BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 = juris.

Bei dem Tatbestandsmerkmal von den besonderen Umständen des Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diesen hat der Bundesminister des Innern durch die auf der Grundlage des § 107 BeamtVG a.F. erlassenen, bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren versucht, um insbesondere eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Die Gerichte sind allerdings an diese Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Anzusetzen ist dabei nach der insbesondere auf die Rechtsentwicklung und die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

grundlegend Urteil vom 30.10.1969 - II C 46.68 -, BVerwGE 34, 149 (152) = juris Rdnr. 17; vgl. auch Hellfeier, Die „Spätehe“ des Beamten, in DÖD 2005, 237 ff.,

daran, dass die Klausel von den besonderen Umständen dem Dienstherrn eine ihm unzumutbare oder eine aus fürsorgerischen Gründen nicht gebotene Übernahme der Versorgung der - nicht alimentationsberechtigten - nachgeheirateten Witwe ganz oder teilweise ersparen soll. In diesem Zusammenhang - so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter - hätten allerdings unzumutbar in die private Lebenssphäre der Eheleute eindringende Ermittlungen zu unterbleiben, sondern sei - auch um kurzfristig eine sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen - auf objektiv feststehende, durch Gerichte geklärte oder durch Urkunden belegte Tatsachen abzustellen. Was in diesem Zusammenhang relevant sei, sei einer Gesamtschau der gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung zu entnehmen. Das betraf damals Fragen wie die nach „unwürdigem“ oder „ehewidrigem“ Verhalten der Witwe oder die nach der Schuld am Scheitern der Ehe. Daraus sollten allenfalls dann besondere Umstände des Falles hergeleitet werden können, wenn die entsprechenden Tatsachen durch eine einschlägige gerichtliche Entscheidung zuverlässig geklärt waren. Derartiges steht fallbezogen nicht in Rede. Des ungeachtet haben die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.1969 im gegebenen Zusammenhang auch heute noch Gewicht. Insbesondere hält es der Senat weiterhin für geboten, im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - jedenfalls außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG - nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Heirat zu forschen, und dasselbe gilt für deren Gesundheitszustand am Tag der Eheschließung. Stattdessen ist auf Gesichtspunkte wie vor allem die Dauer der Ehe und das Alter der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen, da die einschlägigen Tatsachen unschwer kurzfristig zuverlässig ermittelt werden können und den erwähnten Gesichtspunkten vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen wird. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG, wo bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr Witwengeld regelmäßig und bei einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der die Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits erreicht hatte, Witwengeld ausnahmslos verweigert wird, weiterhin auf § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, der eine Erhöhung des nach Maßgabe des Satzes 1 gekürzten Witwengeldes nach fünfjähriger Dauer der Ehe um jeweils 5 v.H. pro Jahr vorsieht. Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den hier einschlägigen Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 BeamtVG für eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach wird bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr im Regelfall ein Unterhaltsbeitrag vollständig verweigert (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG analog). Bei einer Ehedauer von einem bis zu zwei Jahren wird die Verwaltung zwar zu Ermittlungen zwecks Klärung des Vorliegens einer Versorgungsehe - allerdings ohne dahingehende Vermutung - aufgefordert (Tz. 22.1.3.1). Fallbezogen wurde der Klägerin jedoch ohne weitergehende Ermittlungen ein Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach zugebilligt, wie es Tz. 22.1.4 - erst - ab einer Ehedauer von zwei Jahren als Sollregelung vorgibt; in diesen Fällen erfolgt allerdings bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren eine Kürzung um 5 v.H. für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr (Tz. 22.1.6.1 BeamtVGVwV), wobei fallbezogen die danach an sich veranlasste Kürzung um 20 v.H. vom Beklagten auf 15 v.H. beschränkt wurde. Bei seinem gesamten Vorgehen beachtete der Beklagte die Vorgabe in Tz. 22.1.7 BeamtVGVwV, nicht unangemessen in die persönlichen Lebensverhältnisse der Witwe einzudringen, sondern entschied auf der Grundlage unbestreitbarer Tatsachen und gelangte so zu einem nach Auffassung des Senats überzeugenden Ergebnis: Einerseits wird die Versorgungslast des Beklagten, der mit dem Entstehen neuer und wegen des deutlich niedrigeren Alters der nachgeheirateten Witwe voraussichtlich lange Zeit fortbestehender Versorgungsansprüche nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Beamten nicht mehr rechnen musste, angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin über ihre eigene Rente hinausgehend - wenn auch in bescheidenem Umfang und offenbar deutlich niedriger als von ihr erhofft, was allerdings primär auf den Ansprüchen der ersten Ehefrau beruht - aufgestockt. Dabei ist auch klar zu sehen, dass der von der Klägerin wiederholt ins Feld geführte Lebensbedarf wesentlich durch die Aufwendungen für ihren schwerbehinderten Sohn mitbestimmt wird; insoweit ist der Beklagte aber nicht in der Pflicht, da der Ruhestandsbeamte mit dem Sohn nicht verwandt war

siehe auch die wenigen veröffentlichten Entscheidungen zur Kürzung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nämlich HessVGH, Beschluss vom 5.3.2007 - 1 UZ 2909/06 -, IÖD 2007, 202 = juris, und VG München, Urteil vom 14.2.2007 - M 9 K 05.317 -, juris.

Nach allem ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkten Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf (262,61 EUR/Monat x 24 Monate =) 6.302,64 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.