Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Juli 2015 - RN 1 K 14.895

published on 08/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Juli 2015 - RN 1 K 14.895
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als „nachgeheiratete Witwe“ gegen die doppelte Kürzung ihres Unterhaltsbeitrags aufgrund großen Altersunterschieds zum Versorgungsurheber und dessen hohen Lebensalters bei der Eheschließung.

Die am 26.9.1953 geborene Klägerin heiratete am 24.2.2010 den am 6.8.1924 geborenen Ruhestandsbeamten. Dieser erhielt als Verwaltungsamtsrat a.D. in der BesGr. A 12 Stufe 11 ein Ruhegehalt von 3.103,91 EUR. Der am 3.10.2013 verstorbene Versorgungsurheber, Herr …, wurde mit Verfügung vom 30.3.1988 mit Ablauf des 31.5.1988 in den Ruhestand versetzt. Der Versorgungsurheber erreichte eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 45 Jahren, 281 Tagen, aufgerundet gem. § 14 Abs. 1 BeamtVG auf 46 volle Jahre.

Die am 8.1.1931 geborene 1. Ehefrau des Versorgungsurhebers, Frau … erhielt mit Festsetzungsbescheid der Stadt …, Pensionsbehörde, vom 23.1.2014 ab dem 1.11.2013 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich (brutto) 204,49 EUR. Die Ehe wurde vor dem 1.7.1977 geschieden. Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten Unterhalt in Höhe von monatlich 204,52 EUR geleistet.

Mit dem hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid der Stadt …, Pensionsbehörde, vom 22.1.2014 wurde für die Klägerin ab 1.11.2013 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich (brutto) 286,37 EUR bewilligt. Das Sterbegeld beträgt einmalig (brutto) 6.207,82 EUR. Dabei wurde von ruhegehaltfähigen Bezügen des Versorgungsurhebers ab 1.11.2013 in Höhe von 4.326,01 EUR ausgegangen. Bei einem Ruhegehaltsatz von 71,75 v.H. ergaben sich ruhegehaltfähige Bezüge in Höhe von 3.103,91 EUR. Nachdem sich der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die Altersgrenze erreicht habe, bestehe ein Anspruch der Klägerin auf gesetzliches Witwengeld gem. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG nicht. Nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG stehe ihr jedoch ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds zu. Das Witwengeld betrage gem. Art. 36 BayBeamtVG 55 v.H. aus 3.103,91 EUR, somit 1.707,15 EUR. Dieses sei jedoch aufgrund großen Altersunterschieds der Witwe (die Witwe ist 30 angefangene Jahre jünger als der Versorgungsurheber) um 50 v.H. gem. Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG zu kürzen, somit ergäben sich 853,58 EUR. Unter Berücksichtigung der Mindestwitwenversorgung (Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) ergäben sich 924,08 EUR. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags sei gemäß den Verwaltungsvorschriften zum BayBeamtVGBayVV-Versorgung (Nr. 38.1.4) das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag sei für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v.H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern. Die Eheschließung sei nach Vollendung des 85. Lebensjahres erfolgt, die Minderung betrage daher 55 v.H., so dass sich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 415,84 EUR ergäbe. Nach Nr. 38.1.5 der Verwaltungsvorschriften dürfe durch die obige Minderung auch die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden. Von dem Unterhaltsbeitrag in Höhe von 415,84 EUR seien gemäß Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG Erwerbsersatzeinkommen in angemessener Höhe anzurechnen (hier Abrechnungsbetrag in Höhe von 24,23 EUR), womit als Unterhaltsbeitrag 391,41 EUR verblieben. Auf den Unterhaltsbeitrag seien gem. Art. 85 BayBeamtVG die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 175,06 EUR (davon anrechnungsfrei 40 v.H. = 70,02 EUR) anzurechnen, woraus sich schließlich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 286,37 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 (Berechnung der Hinterbliebenenbezüge) zum Bescheid vom 22.1.2014 Bezug genommen.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2014, am gleichen Tag zur Post gegeben, zurückgewiesen. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags sei rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Erläuterungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 38 BayBeamtVG seien eindeutig, ein Ermessensspielraum sei nicht gegeben. Die Anrechnungsmodalitäten entsprächen auch dem seit 1.1.2011 geltenden Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG).

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.5.2014, vorab per Fax bei Gericht am 21.5.2014 eingegangen, hat die Klägerin Klage erheben lassen. Die Klägerin wende sich gegen die im angegriffenen Bescheid vorgenommenen Kürzungen wie folgt: Der Abschlag dafür, dass der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v.H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern sei, verstoße aus Sicht der Klägerin nicht nur gegen Recht und Gesetz, sondern insbesondere gegen die Verfassung. Es liege eine massive Altersdiskriminierung vor.

Die Klägerin wende sich ebenfalls gegen die Kürzung wegen späterer Eheschließung um 55 v.H. Diese Kürzung finde im Gesetz keine Grundlage. Es gebe hierzu lediglich eine Verwaltungsvorschrift. Die Kürzung sei aus Sicht der Klägerin verfassungswidrig, weil diskriminierend. Die Klägerin sei mit dem Verstorbenen zwar erst vier Jahre verheiratet gewesen. Sie lebten aber über Jahrzehnte hinweg zusammen, so dass dies eine verfassungsrechtliche Diskriminierung dieser Lebensform darstelle.

Die von der Beklagten angeregte Beiladung des Bayerischen Versorgungsverbandes sei prozessförderlich; es sei aber Sache des Gerichts darüber zu entscheiden. Es sei insoweit interessant, dass die Beklagte selbst in ihrem Bescheid darauf hinweise, dass vom Bayerischen Versorgungsverband im Falle einer jeden Änderung der Bezüge, ein neues Berechnungsblatt ergehe. Die Pensionsbehörde teile jedoch auch mit, dass sofern Einwände bestünden, man sich nur an die Pensionsbehörde und nicht an den Versorgungsverband zu wenden habe, da dieser nur im Auftrag der Pensionsbehörde tätig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheids vom 22.1.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.1.2014 (wohl 28.4.), der Klägerin Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Hinterbliebenenversorgung. Der Klägerin stehe kein gesetzliches Witwengeld, sondern nur ein sog. Unterhaltsbeitrag zu. Dieser sei grundsätzlich zunächst in Höhe des gesetzlichen Witwengeldes festzusetzen, unterliege jedoch als nachrangige Leistung einer verstärkten Einkommensanrechnung. Hierzu lege das Gesetz in Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG nur fest, dass Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenen Umfang anzurechnen seien. Die nähere Konkretisierung der angemessenen Anrechnung erfolge dann (wie auch schon bei der Vorgängerregelung im ehemaligen Bundes-BeamtVG) in Ziffern 38.0 ff. der Verwaltungsvorschriften zum BayBeamtVG (BayVV-Versorgung vom 20.9.2012, Amtsblatt Nr. 12/2012 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen), um einen bayernweit einheitlichen Vollzug im Sinne des Gleichheitssatzes zu erreichen.

Die Klägerin wende sich wohl gegen die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen hohen Lebensalters bei der Eheschließung um 55 v.H. gem. Nr. 38.1.4 BayVV-Versorgung. Diese Vorschrift sei korrekt vollzogen worden, was im Übrigen von der Klägerin auch nicht moniert werde. Ein Normprüfungsrecht stehe der Verwaltung nicht zu. Auch die weitere Kürzung aufgrund großen Altersunterschiedes (mehr als 20 Jahre) nach Ziffer 38.1.1 Satz 2 BayVV-Versorgung i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG sei korrekt vollzogen worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass diese Kürzungsregelung auch beim gesetzlichen Witwengeld in gleicher Weise zur Anwendung käme.

Die weiterhin noch vorzunehmende Anrechnung von Eigenrente (Ziffer 38.2 ff. BayVV-Versorgung) und Hinterbliebenenrente (Art. 85 BayBeamtVG) werde von der Klägerin nicht beanstandet.

Die hier in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen bzw. Verwaltungsvorschriften seien im Sinne eines bayernweit einheitlichen Vollzuges für die Verwaltung verbindlich. Der Beklagten stehen insoweit kein Normprüfungs- oder gar Normbeanstandungs- oder Normverwerfungsrecht zu. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Eheschließungen in hohem Lebensalter, noch dazu bei großem Altersunterschied der Ehegatten, in vielen Alterssicherungssystemen mit speziellen Abschlägen mitbedacht würden, um die finanziellen Folgen derartiger Eheschließungen für die Allgemeinheit in überschaubarem Rahmen zu halten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und die Sitzungsniederschrift vom 8.7.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 22.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge (Unterhaltsbeitrag) ohne die beiden vorgenommenen Kürzungen aufgrund großen Altersunterschieds zum Versorgungsurheber und dessen hohen Lebensalters bei der Eheschließung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Witwer und Witwen eines Versorgungsurhebers erhalten Witwengeld (Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG). Nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte. In diesen Fällen ist jedoch ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren (Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG).

Die Höhe des Witwengeldes ist in Art. 36 BayBeamtVG geregelt. Danach beträgt das Witwengeld 55 v.H. des Ruhegehalts, dass der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Nach Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 20 Jahre um 5 v.H. gekürzt, höchstens um 50 v.H., wenn der Witwer oder die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Versorgungsurheber war und aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG werden dem gekürzten Betrag 5 v.H. des Witwengelds nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über 5 Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder erreicht ist. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG darf das nach Sätzen 1 und 2 errechnete Witwengeld nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.

Nach Nr. 38.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum BayBeamtVG (BayVV-Versorgung vom 20.9.2012, Amtsblatt Nr. 12/2012 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen) sind im Übrigen das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung und der Ehedauer zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v.H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern. Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v.H. des gesetzlichen Witwengelds hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Nach Satz 4 der Ziffer 38.1.4 BayVV-Versorgung beträgt danach die Minderung des Witwengelds nach der dort abgedruckten Tabelle bei einer Eheschließung nach Vollendung des 85. Lebensjahres und einer Dauer der Ehe von bis zu fünf Jahren 55 v.H. Nach Nr. 38.1.5 BayVV-Versorgung kann durch die Minderung nach Nr. 38.1.4 die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden.

Die Beklagte hat vorliegend zutreffend die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin mit Bescheid vom 22.1.2014 angewandt. Die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind ihrerseits ebenfalls nicht zu beanstanden, das Gericht kann keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennen.

1. Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld, sondern nur auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag. Der Versorgungsurheber hat sich zum Zeitpunkt der Eheschließung am 24.2.2010 bereits seit dem 31.5.1988 im Ruhestand befunden und hatte die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht (Art. 38 Satz 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG).

Der Ausschluss sog. nachgeheirateter Witwen vom Witwengeld ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 und Art. 6 GG vereinbar (vgl. u.a. BVerwG, B. v. 3.3.2000, 2 B 6/00). Nachgeheiratete Witwen von Beamten haben keinen Anspruch auf eine Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Der ihnen unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG (entspricht Art. 38 Satz 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG) zu bewilligende Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung. Er dient lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Dementsprechend hat er lediglich Auffüllungsfunktion. Der Dienstherr darf seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung der nachgeheirateten Witwe als erfüllt ansehen (stRspr; vgl. u.a. BVerwGE 41, 207 <214>; 66, 360 <365>; 70, 211 <215>; Urteile vom 15. März 1988 - BVerwG 2 C 16.87 - und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 8.87 - ). Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen auch mit Blick auf Art. 3 und Art. 6 GG nicht zu erheben. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als selbstverständlich ausgegangen (vgl. BVerwGE 10, 352 <354>; Urteile vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - und - zuletzt - vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 41.98 - ; s. auch Finger in Fürst, GKÖD I, Teil 4 O § 19 Rz. 3).

2. Die zunächst vorgenommene Kürzung des Unterhaltsbeitrags aufgrund großen Altersunterschieds der Witwe zum Versorgungsurheber um 50 v.H. ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG.

Der Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen (so wie hier die Klägerin) orientiert sich an der Höhe des Witwengelds (Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG). Daher findet die gesetzlich vorgesehene Kürzungsregelung nach Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nur beim Witwengeld, sondern auch beim Unterhaltsbeitrag Anwendung. Die Beklagte ist zutreffend zunächst vom Witwengeld in Höhe von 55 v.H. (3.103,91 EUR), somit 1.707,15 EUR ausgegangen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).

Die am 26.9.1953 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung am 24.2.2010 30 Jahre jünger als der am 6.8.1924 Versorgungsurheber, so dass der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 v.H. gekürzt worden ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). Somit hat die Beklagte zutreffend bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ab 1.11.2013 eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags aufgrund großen Altersunterschieds der Klägerin um 50 v.H. vorgenommen, somit um 853,58 EUR. Unter Berücksichtigung der Mindestwitwenversorgung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG in Höhe von 924,08 EUR erfolgte die Kürzung lediglich um 783,07 EUR.

Die Regelung in Art. 36 Abs. 2 BayBeamtVG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden. Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Regelung Rechnung zu tragen ist. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit.

Durch die Kürzung des Witwengeld bzw. des Unterhaltsbeitrags wegen großen Altersunterschieds soll verhindert werden, dass die junge Witwe eines erheblich älteren Beamten, der nach kurzer Ehedauer verstorben ist, den Vorteil eines verhältnismäßig hohen Witwengeldes (bzw. auch Unterhaltsbeitrags) genießt, obwohl sie in der Regel nur kurze Zeit das Lebenswerk des Ehegattens mitgetragen hat. Andernfalls wäre die öffentliche Hand im Hinblick auf die hohe durchschnittliche Lebenserwartung der jungen Witwe u.U. auf Jahrzehnte hinaus im Einzelfall mit einer Versorgungslast belastet, die unerträglich hoch erscheint. Die vorgeschriebene Kürzung dient außerdem der Verhinderung von Versorgungsehen auf Kosten des Dienstherrn entgegenzuwirken (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Komm. zum BBG u. BeamtVG, Bd. 2, Rn. 9 zu § 20 BeamtVG), d.h. von Ehen, die nicht auf eine echte und auf Dauer angelegte Lebens- und Familiengemeinschaft mit dem Beamten angelegt sind. Dementsprechend gilt die Kürzungsvorschrift dann nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgeht (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., Rn. 13 zu § 20 BeamtVG), auch mindert sich die Kürzung je länger die Ehe nach ihrer Begründung noch andauert. Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH, U. v. 18.11.99, 3 B 96.4216 unter Verweisung auf BVerfG, U. v. 17.12.1953, 1 BvR 147/52, BVerfG, 3, 58 (S. 159), ZBR 1954, 17).

3. Die weitere Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen später Eheschließung um 55 v.H., somit 508,24 EUR ist ebenfalls rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in Nr. 38.1.4 BayVV-Versorgung.

Danach ist der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v.H. des gesetzlichen Witwengelds zu mindern (Nr. 38.1.4 Satz 2 BayVV-Versorgung). Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer den geminderten Betrag 5 v.H. des gesetzlichen Witwengelds hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist (Nr. 38.1.4 Satz 3). Die Minderung des Witwengelds beträgt nach der unter Satz 4 des Nr. 38.1.4 abgedruckten Tabelle bei einer Eheschließung wie vorliegend nach Vollendung des 85. Lebensjahres des Versorgungsurhebers und einer Dauer der Ehe von bis zu fünf Jahren 55 v.H..

Bei dem „angemessenen“ Unterhaltsbeitrag nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die aufgrund von Art. 116 BayBeamtVG erlassenen, von der Beklagten hier angewandten Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen vom 20.9.2012 (FMBl 2012, S. 394) dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung und Rechtsauslegung durch die zuständigen Behörden und führen über Art. 3 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Die Gerichte sind hieran nicht gebunden; den Verwaltungsvorschriften kommt nur eine Hilfsfunktion im Sinne einer indiziellen Bedeutung zu (BVerwG vom 17.12.1976 - VII C 28.74 - BVerwGE 51, 359 = NJW 1977, 1075 = DÖV 1977, 599). Eine erweiterte Bedeutung haben derartige norminterpretierende Verwaltungsvorschriften aber insoweit, als sie zur praktischen Handhabung einer nicht eindeutigen Norm erforderlich sind, so dass nur durch sie ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung gesichert und die Einhaltung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird (BVerwG vom 14.12.1978 - 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 = BayVBl 1979, 408 = FamRZ 1979, 634 = Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 6).

Hierzu gehören auch die zum Vollzug der unbestimmten Rechtsbegriffe „besonderen Umstände des Falls“ in § 22 Abs. 1 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften (vgl. insoweit VG München, U. v. 14.2.2007, M 9 K 05.317, Rn. 21 ff. zu den im Wesentlichen gleichlautenden Verwaltungsvorschriften des Bundes, insbesondere Nr. 22.1.6.2 BeamtVGVwV zu § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren ist, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen). Anders als bei der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Bundes nach § 107 Satz 2 BeamtVG, bedarf es nach der gesetzlichen Regelung in Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG schon keiner besonderen Umstände des Falls, um eine volle oder teilweise Versagung der Ansprüche der nachgeheirateten Witwe auf einen Unterhaltsbeitrag zu rechtfertigen. Es ist vielmehr ein angemessener Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener Unterhaltsbeitrag“ ist es vorliegend nicht zu beanstanden, Nr. 38.1 und insbesondere Nr. 38.1.4 BayVV-Versorgung heranzuziehen.

Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 und Art. 6 GG (wegen Altersdiskriminierung und Benachteiligung der Klägerin, die jahrzehntelang mit dem Versorgungsurheber in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe), greifen vorliegend nicht.

Art. 6 Abs. 1 GG ist in seiner individualen rechtlichen Ausrichtung primär ein Freiheitsrecht, das gegen störende staatliche Eingriffe schützt (vgl. BVerfGE 6, 76; 30, 67), darüber hinaus aber auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das die Ehe und die Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55/72 f.; 62, 323/329; 80, 81/ 92 f.). Ferner beinhaltet diese Grundrechtsnorm ein spezielles Diskriminierungsverbot, wonach keine rechtlichen Nachteile gerade an Ehe und Familie geknüpft werden dürfen (BVerfGE 76, 1/72) Hiernach liegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - keine Diskriminierung vor. Denn für den Gesetzgeber bestanden durchaus einleuchtende Gründe, die Witwe eines Beamten, die diesen erst nach Eintritt in den Ruhestand d.h. als Pensionär und zudem in hohem Alter geheiratet hat, anders zu behandeln als die Ehefrau eines öffentlich Bediensteten, die diesen durch sein aktives Berufsleben begleitet und durch ihre Mitarbeit in dessen häuslichen Bereich zu dessen Lebensleistung für den Dienstherrn mit beigetragen hat.

Die Klägerin kann der weiteren Kürzung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Besonderheit der langen eheähnlichen Gemeinschaft es wohl vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Blick auf Art. 3 GG geboten erscheinen lasse, sie so zu behandeln, als ob ihre Ehe bereits während der aktiven Dienstzeit ihres verstorbenen Partners geschlossen worden wäre. Hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung ist das Nichtbestehen einer Ehe während der aktiven Dienstzeit des verstorbenen Beamten, während der er seine Versorgungsansprüche mit dem Status „ledig“ oder „geschieden“ erworben hat. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners ein sachgerechter, praktikabler und rechtlich unbedenklicher Anknüpfungspunkt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren notwendige Mindestdauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert. Art. 3 GG gebietet vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereiches eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.