vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 13.1320, 28.08.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat einen auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG und die „Dienstvereinbarung bei Mobbing und Schikane“ (DV-Mobbing) des Beklagten gestützten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 im Verfahren M 5 K 11.4776 aufgeführten E-Mails der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte der Bezirksinspektion Nord vom 12. August 2011 und 18. August 2011 sowie der diesen beigefügten weiteren E-Mails und Schreiben mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht verneint.

Soweit das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beklagte sei neben der Feststellung der Haltlosigkeit der in den E-Mails und Schreiben enthaltenen Vorwürfe auch durch mehrere zeitnah mit den Verfassern der E-Mails geführte Gespräche, in denen diese auf die Untragbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden seien, ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Kläger in ausreichendem Maße nachgekommen und habe somit dem Rehabilitierungsinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht Genüge getan, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger war am 12. August 2011 durch einen Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats per E-Mail mitgeteilt worden, dass er ab dem 26. September 2011 seinen Dienst auf der Stelle im Kreisverwaltungsreferat „HA I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe, Abt. 3 Gewerbe, UAbt. 2 Gaststätten, Bezirksinspektionen, Bezirksinspektion Nord“ antreten solle. Der Kläger hatte sich auf diese Stelle nicht beworben. Der unmittelbare Vorgesetzte und der Unterabteilungsleiter für die zu besetzende Stelle sowie zwei Mitarbeiter der Bezirksinspektion Nord (BI Nord) wandten sich in E-Mails u. a. gegenüber dem Personalrat und dem Personal- und Organisationsreferat der Beklagten aus verschiedenen Gründen gegen den Einsatz des Klägers auf diesem Dienstposten. Insbesondere wurde der Eingriff in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren und den damit in Verbindung stehenden „Vertrauensschutz“ für die Bewerberinnen/Bewerber sowie die Unterbringung eines nicht willkommenen Dispositionsfalls thematisiert. Darüber hinaus wurden auch Vorbehalte gegen den Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten als damaliger Landesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ geäußert, die kurz vorher anlässlich der Parteigründung in der Presse dargestellt worden waren.

Vorliegend begehrt der Kläger nun die Herausgabe dieser E-Mails vom 12. August 2011 und 18. August 2011 einschließlich der weiteren E-Mails bzw. Schreiben der zwei Mitarbeiter und des Unterabteilungsleiters.

1. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zeitnahen Gespräche nicht geeignet gewesen seien, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dahingehend zu erfüllen, dem Kläger Hilfen zu bieten, sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter zur Wehr zu setzen, da eine vollständige Rehabilitierung nur durch eine strafrechtliche Überprüfung der herauszugegebenden fraglichen E-Mails und Schreiben zu erreichen sei, kann er hiermit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil nicht begründen.

1.1. Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 45 BeamtStG zählt ebenso wie die umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn nicht nur, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, sondern gebietet es auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris; BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 56).

1.2 Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitierungsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 ZB 12.2776 - juris Rn. 8). Die Fürsorgepflicht kann es auch erfordern, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich gegen die unberechtigten Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann, sofern dem nicht wichtige öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - BVerwGE 118, 10).

Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit auch beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen dabei der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59).

1.3 Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Reaktion allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um diese richterrechtlich gebotenen Anforderungen umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen auch hier der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Unstreitig hat die Beklagte die Vorgehensweisen der Verfasser, ihren Unmut über die geplante Besetzung der freien Stelle in der BI Nord mit dem Kläger durch die streitgegenständlichen E-Mails und Schreiben sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch inhaltlich für unangemessen erachtet und festgestellt, dass es sich um größtenteils unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers handelt. Im Vermerk vom 22. August 2011 der Stadtdirektorin V. (Bl. 49 VG-Akt) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorgehensweise der Führungskräfte im Hinblick auf die beabsichtigte Stellenbesetzung mit dem Kläger Anlass zur Kritik gebe. Zu beanstanden sei insbesondere, dass Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen von Mitarbeitern oder aus externen Quellen ungeprüft bzw. ohne Nachfrage übernommen wurden und alle Schreiben auch an die künftigen Kollegen und Kolleginnen des Klägers verteilt worden seien. Der im Vermerk durch die zuständige Stadtdirektorin V. ebenfalls zum Ausdruck gebrachten Forderung, die entsprechenden Führungskräfte zu einem Gespräch einzuladen, die unzutreffenden Sachverhalte richtig zu stellen und die Führungskräfte aufzufordern, mäßigend auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BI einzuwirken und zur Deeskalation beizutragen, wurde in mehreren Gesprächen durch den damaligen Hauptabteilungsleiter Dr. B. nachgekommen. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Rehabilitierungssinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klarstellung des Sachverhalts und eine Zurückweisung der Vorwürfe im entsprechenden Kreis der Verfasser bzw. derjenigen Personen, die ebenfalls von den fraglichen Scheiben und E-Mails Kenntnis erlangt haben, stellt auch aus der Sicht des Senats eine angemessene Reaktion des Dienstherrn auf die internen unberechtigten Vorwürfe gegenüber dem Kläger dar, die seinem Rehabilitierungsinteresse gerecht wird. In den Gesprächen wurde auch der für eine Richtigstellung und Rehabilitation erforderliche Adressatenkreis herangezogen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O. juris Rn. 13). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die vom Beklagten gewählte Maßnahme, in mehreren Gesprächen mit dem maßgeblichen Personenkreis die unrichtigen Behauptungen zu widerlegen und auf das untragbare Verhalten der einzelnen Kollegen hinzuweisen, nicht geeignet gewesen sei, den Kläger in den Augen dieser Personen zu rehabilitieren. Weitere Hilfen zum Schutz des Klägers waren im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - juris), wonach es im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten sein kann, den Namen eines Denunzianten zu nennen, der einen Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, damit dieser sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann.

In diesem Zusammenhang wurde nämlich auch ausgeführt, dass die sich gegebenenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Informationspflichten des Dienstherrn nicht ohne Einschränkung bestehen (BVerwG, U. v. 27.2.2003 a.a.O Rn. 20). Zu Recht durfte sich die Beklagte deshalb unabhängig von der Frage, ob sie zu weiteren Hilfen im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet war, darauf berufen, dass einer Herausgabe der fraglichen E-Mails zum Zwecke der vom Kläger beabsichtigten strafrechtlichen Überprüfung wichtige öffentliche Belange entgegenstehen. Diese Vorgehensweise hätte zu einer erheblichen Unruhe unter den Mitarbeitern der BI Nord geführt. Die Wahrung des Betriebsklimas und das Interesse an einer reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung stellt aber einen wichtigen öffentlichen Belang dar, der die Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten begrenzt. Dies muss im Interesse des Dienstherrn unabhängig von der Frage gelten, von wem die Störung des Betriebsklimas zunächst ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Abnahme der Bedeutung der Nachrichten mit fortlaufender Zeit und die Tatsache berücksichtigt, dass diese nicht an einen größeren Adressatenkreis, sondern nur an einen ausgewählten Kreis von Empfängern innerhalb der Verwaltung versandt wurden, so ist hieran rechtlich nichts zu beanstanden.

2. Einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails lässt sich auch nicht auf die DV-Mobbing der Beklagten stützen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser einmaligen, auf den konkreten Anlass der geplanten Umsetzung des Klägers bezogenen „Mail-Aktion“ überhaupt um „Mobbing“ gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche konkrete Vorschrift der DV-Mobbing er einen solchen Anspruch stützen will. Im Rahmen der DV-Mobbing werden den Mitarbeitern und Führungskräften konkrete Handlungsanweisungen und Handlungsmöglichkeiten bei Mobbingsituationen aufgezeigt, in deren Mittelpunkt zunächst immer eine gesprächsgestützte Lösung steht (§ 3). Wie dabei im Einzelnen gegen mobbende Mitarbeiter vorzugehen ist, wird nicht konkret vorgegeben (§ 5), Diese Vereinbarung verpflichtet ausschließlich den Dienstherrn. Auskunftsansprüche des Klägers lassen sich hieraus - gerade auch im Hinblick auf die zentrale Rolle des in der DV-Mobbing verankerten Gesichtspunkts der Wiederherstellung und Wahrung des Betriebsfriedens - nicht herleiten.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004‚ 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG gestützten Anspruch auf Abgabe einer Erklärung des Beklagten mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei seiner Schutzpflicht gegenüber dem Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2010 in ausreichendem Maß nachgekommen, begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Rehabilitation. Dabei handele es sich nicht um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Selbst wenn man von einer Ermessensentscheidung ausgehen wollte, wäre der durch die höchstrichterliche Entscheidung gezogene Rahmen zu beachten, wonach Form und Inhalt der vom Beklagten geschuldeten Erklärung der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen müssen.

Das Schreiben des Landrats B. betrifft Vorgänge bei der Gebührenerhebung für die Anlagenüberwachung durch das staatliche Landratsamt (vgl. Art. 4, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c) BayImSchG, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 KG). Aufgrund des Anknüpfungspunktes „Staatsaufgabe“ ist von einem verwaltungsinternen Vorgang auszugehen, der Landrat B. ist also nicht „Dritter“, der von außen Vorwürfe an die Amtsführung heranträgt, sondern äußert sich im Rahmen des hierarchischen Behördenaufbaus (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenecht in Bayern, Stand: März 2014, § 45 BeamtStG Rn. 118: Ehrverletzung von Dienstherrenorganen). Solche verwaltungsinternen Beanstandungen begründen dann keinen Abwehranspruch, wenn sie aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochen werden. Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um eine ehrverletzende (unrichtige) Behauptung handelt (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 29.3.2007 - 1 Q 46/06 - NVwZ-RR 2007, 544 - juris 15/17 mit weiteren Nachweisen; andere Ansicht wohl: OVG Münster, B. v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3: verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme an die übergeordnete Behörde begründet keinen Abwehranspruch) bzw. der Beamte über Gebühr bloß gestellt wird (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 14; VGH Kassel, B. v. 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - NJW 1989, 1753 - juris Rn. 29: ehrenrühriger Inhalt bzw. „überschießende Beleidigungstendenz“). In diesem Fall hat der Beamte einen Anspruch auf Widerruf der ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2014, § 45 BeamtStG Rn. 118) bzw. im vorliegenden Fall, ähnlich wie bei der Kritik „von außen“, dass der Dienstherrn ihn gegenüber dem Urheber der Vorwürfe rehabilitiert.

Der Landrat B. hat hier in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 16. November 2010 auf ein „widersprüchliche Verhalten“ des Klägers hingewiesen (einerseits frühere „zu lasche Gebührenpraxis“, andererseits Nichteinverstandensein mit der jetzt konsequenten Anwendung des neuen Kostenverzeichnisses) und gemutmaßt, der Kläger könne ihm die weisungsgemäße Festsetzung der Gebühren eines Tages vorwerfen. Hintergrund der Mutmaßung war, dass das Staatsministerium mit UMS vom 15. November 2010 die Verwaltungen angewiesen hatte, ihren Entscheidungen eine künftige Fassung des Kostenverzeichnisses zugrunde zu legen, um großzügiger von einer Ermäßigungsregelung Gebrauch machen zu können. Das gültige Kostenverzeichnis sah eine Ermäßigung nur in extremen Ausnahmefällen vor.

Es ist bereits fraglich, ob mit dem Vorwurf „widersprüchlichen Verhaltens“ die Schwelle sachlicher Kritik überschritten worden ist. Soweit der Landrat dem Kläger jedoch vorwirft, dieser werde ein Vorgehen entsprechend der ministeriellen Weisung irgendwann möglicherweise wieder beanstanden, genügt er wohl nicht mehr dem Gebot der Sachlichkeit. Letztlich kann die Frage, ob unberechtigte bzw. unsachliche und damit ehrenrührige Vorwürfe erhoben worden sind, aber auf sich beruhen, da der Kläger jedenfalls keinen über das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 22. Dezember 2010 hinausgehenden Anspruch auf Rehabilitierung hat.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitationsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7). Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung des noch möglichen Teils der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Auch der Senat geht davon aus, dass Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen müssen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um die richterrechtlich vorgegebenen Anforderungen an seine Erklärung umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechenden Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung dabei möglichst nahe kommen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2014, § 45 BeamtStG Rn. 118).

Dies ist mit der vom Beklagten an den Landrat B. gerichteten Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 geschehen. Damit hat der Beklagte dem Anspruch des Klägers, gegen unberechtigte Vorwürfe vorzugehen, im erforderlichen Maß Rechnung getragen. Der Vorwurf des „widersprüchlichen Verhaltens“ und der weitere Vorwurf im Schreiben des Landrats wurden in diesem Schreiben in sachlicher Form zurückgewiesen. In diesem Schreiben wird in Absatz 2 die bisherige Verwaltungspraxis bei der Kostenerhebung nach altem Recht dargestellt. In den Absätzen 2 und 3 werden die Chronologie und die Probleme bei der Entwicklung des neuen Kostenverzeichnisses ausgeführt. Weiterhin sind dort Hinweise zur richtigen verwaltungsmäßigen Umsetzung des neuen Kostenverzeichnisses enthalten. Damit wurde verdeutlicht, dass die Vorgaben und Auffassungen des Klägers zur Kostenerhebung dem Entstehungsprozess des Kostenverzeichnisses geschuldet waren und der Kläger somit rechtmäßig und nicht willkürlich gehandelt hat. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung und seine Kritik an der Verwaltungspraxis werden ausdrücklich bestätigt. Der Schlusssatz verdeutlicht, dass sich der Beklagte vor seinen Bediensteten stellt. Dass sich der Dienstherr dafür entschieden hat, den Äußerungen des Landratsamts ohne ausdrückliche Namensnennung des Klägers entgegenzutreten und stattdessen die Formulierung gewählt hat „Generell bin ich der Meinung, dass es im Umgang von Behörden untereinander nicht zur Personifizierung von Sachverhalten kommen sollte“, ist nicht zu beanstanden. Damit werden, dem Gebot der Sachlichkeit genügend, die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kosten der immissionsschutzrechtlichen Anlagenüberwachung auf Behördenebene bereinigt und gleichzeitig durch den Schlusssatz der Kläger rehabilitiert, zumal dieser nicht als Privatperson, sondern als Vertreter des Staatsministeriums gehandelt hatte.

Der Kläger trägt vor, das Schreiben vom 22. Dezember 2010 gehe nicht darauf ein, dass die Kostenforderungen durch Verjährung untergegangen seien. Der Kläger meint, es reiche nicht, dass das Staatsministerium darauf hingewiesen habe, dass die Verwaltungspraxis lange Zeit mit der tatsächlichen Rechtslage nicht konform gewesen sei, weshalb erhebliche Anstrengungen unternommen werden mussten, diese Diskrepanz zu bereinigen. Er führt aus, von einer „bereinigenden Diskrepanz“ könne man in diesem Zusammenhang nicht sprechen, denn die Forderungen seien untergegangen und Maßnahmen, mit denen man diesem Umstand bereinigend Rechnung hätte tragen können, seien bis heute nicht getroffen worden, die Staatskasse sei unverändert geschädigt.

Damit kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Denn insoweit begehrt der Kläger mehr, als ihm zusteht. Mit seinem Vortrag macht er deutlich, dass es ihm nicht mehr um seine Ansehensbeeinträchtigung geht, sondern um ein „Mehr“, nämlich einer Bereinigung, offensichtlich in dem Sinne, dass der Schaden der Staatskasse ausgeglichen werden soll. Damit wird der durch den Klageantrag gezogene Streitgegenstand - Zurückweisung der Vorwürfe - bei weitem überschritten.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, das Schreiben diene nur der Erläuterung der Rechtslage. Es ist zwar richtig, dass das Schreiben des Staatsministeriums im Wesentlichen die Rechtslage darlegt, dies jedoch auch mit dem Ziel, den Kläger zu rehabilitieren, um den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens auszuräumen.

Der Kläger rügt schließlich, es fehle auch im Hinblick auf den Adressatenkreis an einer Gleichwertigkeit des Schreibens vom 22. Dezember 2010. Die Erklärung des Dienstherrn muss dem Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechen (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 - juris Rn. 33). Dieses Postulat wurde von der Rechtsprechung für die Fälle unzulässiger Kritik nach außen entwickelt und kann nur eingeschränkt auf den Fall der verwaltungsinternen Kritik übertragen werden. Während bei der Kritik nach außen die Öffentlichkeit entweder vom Dienstherren selbst oder einem Dritten informiert wird, ist die verwaltungsinterne Kritik ein nur zweiseitiges Verhältnis. Bei diesem bilateralen Verhältnis ist die unberechtigte Kritik vom Dienstherrn im Rahmen des der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei der amtlichen Tätigkeit des Beamten zurückzuweisen. Mit dieser Zurückweisung ist der Adressatenkreis vorgegeben, nämlich der Urheber der unberechtigten Vorwürfe, hier also der Landrat B. Zwar war das Schreiben des Landrats an den Staatsminister bzw. die Staatssekretärin des Staatsministeriums adressiert, gleichwohl besteht kein Anspruch, dass diese das Antwortschreiben persönlich in einem Abdruck erhalten, weil das Staatsministerium als Dienststellenorgan zur Fürsorge verpflichtet ist, nicht jedoch einzelne Personen bzw. Vertreter des Staatsministeriums. Es dürfte dem Kläger hinsichtlich des Adressatenkreises vor allem darum zu gehen, dass die Adressaten des Schreibens von seiner Rehabilitierung erfahren und er auch insoweit Genugtuung erfährt. Dies ist aber weder vom Klageantrag erfasst, der sich auf die Zurückweisung der Vorwürfe beschränkt, noch gebietet es im konkreten Fall die Fürsorgepflicht, dass innerhalb des Dienststellenorgans über die erfolgte Rehabilitation informiert wird.

Soweit der Kläger darauf hinweist, der Landrat habe den damaligen Staatsminister der Finanzen F. in einem gleichlautenden Schreiben ebenfalls über das widersprüchliche Verhalten des Klägers informiert, ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, die vom Landrat B. in dessen Schreiben an das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 16. November 2010 getätigten Äußerungen, der Kläger würde sich widersprüchlich verhalten und unberechtigte Vorwürfe ihm gegenüber, zurückzuweisen und die insoweit entgegenstehenden Bescheide des Staatsministeriums aufzuheben. Damit ist Streitgegenstand ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Landratsamt. Infolgedessen kann das Schreiben an das Staatsministerium der Finanzen hier keine Berücksichtigung finden.

2. Die Sache weist auch nicht die behaupteten tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, diese höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 10). Hier lässt sich die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob dem Dienstherrn ein Ermessen zusteht, in welcher Weise er seinen Beamten gegenüber nicht-öffentlichen Angriffen von außen in Schutz nimmt, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Senats lösen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2009 - 3 K 859/08 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, dass der Widerruf zu erfolgen hat durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Beklagten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.).
Danach ist die Berufung (nur) zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass der Widerruf der Beklagten auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu erfolgen hat (unten b). Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Behauptungen im Leserbrief ihres Bürgermeisters an den „Zollern-Alb-Kurier“ vom 08.01.2008, (1) es hätten „erhebliche Probleme bei der Amtsführung des Ortsvorstehers bestanden, „wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsprotokollen denkt“, und (2) der Kläger habe „anlässlich der Bürgermeisterwahl … dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen“, durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu widerrufen (hierzu sogleich unter a).
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der Klage um eine „beamtenrechtliche Streitigkeit“ im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG (nunmehr § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) handle. Die danach erforderliche vorherige Antragstellung bei der Behörde sei erfüllt. Ein Vorverfahren sei zwar nicht durchgeführt worden, jedoch lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor. Der Widerrufsanspruch ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen verpflichte, die Ehre des Beamten zu wahren und ehrverletzende Angriffe zu unterlassen.
Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine „Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis“ voraussetze, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht habe. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es gehe vielmehr um den Widerruf einer Äußerung ihres Bürgermeisters im politischen Meinungskampf als Reaktion auf den in dem Rücktritt als Ortsvorsteher liegenden öffentlichkeitswirksamen politischen Angriff des Klägers auf diesen. Die Äußerungen ihres Bürgermeisters hätten sich auf die kommunalrechtliche Funktion des Klägers als Ortsvorsteher bezogen. Außerdem habe der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung und nicht als oberster Dienstherr gehandelt. Damit ist nicht dargetan, dass der Widerrufsanspruch des Klägers seine Grundlage nicht - zumindest auch - im Beamtenrecht hätte. Denn ein Ortsvorsteher nimmt diese kommunalrechtliche Funktion in Ausübung eines Ehrenbeamtenverhältnisses auf Zeit wahr (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GemO). Hinsichtlich der Position des Bürgermeisters ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass dieser als „Organ der Stadt“ tätig geworden ist. Als maßgebend für die Annahme einer beamtenrechtlichen Streitigkeit hat es allerdings nicht diese Organstellung angesehen, sondern den Umstand, dass dessen Äußerungen in dem am 08.01.2008 im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienenen Leserbrief „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers“ gestanden hätten. Diesem seien erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher attestiert worden. Auch sei den vom Bürgermeister so bezeichneten „Äußerungen (gemeint ist wohl Aktivitäten) unter der Gürtellinie“ eine wesentliche Bedeutung für die Frage zugemessen worden, ob der Kläger sein Amt weiter hätte ausüben können. In der Sache hat das Verwaltungsgericht die beanstandeten Äußerungen damit als solche angesehen, die der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter des Klägers (vgl. § 44 Abs. 4 GemO) über dessen Dienstausübung getätigt hat. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Deren Einwand, der Bürgermeister habe die „zitierten dienstrechtlichen Konsequenzen“ nicht eingeleitet und auch sonst keine beamtenrechtlichen Dienstbefugnisse benutzt, ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht erkannten Zusammenhang zwischen den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und dessen Dienstausübung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, auch der Kläger habe mit seinem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt „keine Mittel aus seinen beamtenrechtlichen Befugnissen“ wahrgenommen. Der „Rücktritt“ des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher, das er - wie ausgeführt - als Ehrenbeamter auf Zeit wahrnimmt, ist als Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis anzusehen, der einen wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO voraussetzt (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 3 Satz 1 LBG). Weshalb dieser Schritt, mit dem der Kläger sein Ehrenbeamtenverhältnis beendet hat, nicht als Wahrnehmung einer „beamtenrechtlichen Befugnis“ anzusehen sein sollte, erhellt sich nicht.
Weiter rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.01.2008 habe nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Aufforderung zum Widerruf gedient. Es habe kein Wort des Verweises auf die Einleitung eines Vorverfahrens oder die Erhebung eines Widerspruchs enthalten. Auch habe der Kläger, dem aufgrund der anwaltlichen Vertretung eine erhöhte Sorgfalt zuzumuten sei, nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungshandelns beantragt, sondern lediglich seine Bewertung geäußert. Dass kein Vorverfahren beantragt gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.03.2008 an die Rechtsaufsichtsbehörde gewandt habe, wozu in einem Vorverfahren kein Anlass bestanden hätte. Mit diesem Vorbringen vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Sie übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. In dem Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 hat es - im Ergebnis wie die Beklagte - keinen Widerspruch gesehen, sondern einen an seine Dienstherrin gerichteten Antrag, mit dem sich der Kläger um eine Klärung der Angelegenheit bemüht habe. Ob die auf den Beschluss des Senats vom 22.06.1990 (4 S 2257/89, NVwZ-RR 1991, 55) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass ein derartiger Antrag auch bei einer beamtenrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsklage gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlich ist (verneinend BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), kann dahinstehen, da die Beklagte diesen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel zieht. Soweit das Verwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass die Beklagte auf das als Antrag zu wertende Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 ohne zureichenden Grund nicht reagiert habe, weshalb die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlägen, wird dies mit dem allein auf das Fehlen eines Widerspruchs abzielenden Vorbringen der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Keinen Erfolg hat die Beklagte auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei - als speziellere Grundlage für das Widerrufsbegehren - auch im Verhältnis zu einem Ortsvorsteher anzuwenden. Sie macht geltend, die beamtenrechtlichen Grundsätze seien auf Ehrenbeamte nur vorsichtig bzw. wegen der Sonderstellung des Ortsvorstehers in der Gemeinde- und Ortsverwaltung allenfalls eingeschränkt anzuwenden, ohne allerdings anzugeben, was dies im vorliegenden Zusammenhang bedeutete. Eine Regelung, welche Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bei Ehrenbeamten anzuwenden bzw. ausgeschlossen sind, trifft § 151 Abs. 1 LBG. Einschränkungen hinsichtlich der in § 98 Abs. 1 LBG geregelten Fürsorgepflicht enthält diese Bestimmung nicht. Auch soweit nach § 151 Abs. 2 LBG im Übrigen die besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften, hier also die Regelungen der Gemeindeordnung über die ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher (§§ 71, 72 GemO), Anwendung finden, sind Einschränkungen nicht ersichtlich. Insoweit hat die Beklagte nicht dargetan, weshalb die von ihr angeführten Besonderheiten des Amts eines Ortsvorstehers - namentlich dessen Weisungsgebundenheit und „besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung“ - für diesen ein geringeres Schutz- und Fürsorgebedürfnis begründen.
Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Widerrufsbegehren habe seine Grundlage in der Fürsorgepflicht der Beklagten, rechtfertigt auch nicht deren weiterer Einwand, der Kläger habe sich durch seine aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf schon im Vorfeld des streitgegenständlichen Leserbriefs ihres Bürgermeisters selbst des Schutzes der Fürsorgepflicht begeben. Sie verweist hierzu auf die Darstellungen des Klägers im Jahresrückblick 2007 für Tieringen, dessen Flugblattaktion wegen des Feuerwehrfahrzeugs in Tieringen, dessen „tendenziösen“ Kurzbericht im Amtsblatt vom 30.08.2007 sowie auf dessen Äußerungen im Zusammenhang mit den Mehrkosten für die Ganztagsbetreuung im Kindergarten Tieringen, die alle in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl gestanden hätten. Insoweit ist bereits nicht dargetan, dass es sich um Maßnahmen gehandelt hat, die - ausschließlich - als „aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf“ anzusehen und vom Kläger nicht in Ausübung, sondern nur anlässlich seines Amts als Ortsvorsteher erfolgt wären. Sämtliche genannten Maßnahmen standen, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Ortschaftsverwaltung. Es hätten daher konkrete Umstände aufgezeigt werden müssen, denen entnommen werden könnte, dass diese Aktionen des Klägers trotz dieses Zusammenhangs nicht Teil seiner Dienstausübung als ehrenamtlicher Ortsvorsteher waren. Daran fehlt es. Der pauschale Vorwurf, der Kläger habe immer wieder überraschend und spontan politische Wertungen geäußert oder spontane politische Aktionen durchgeführt, genügt insoweit nicht. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärte Rücktritt des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher in erster Linie eine „öffentlichkeitswirksame politische Aktion des Ortsvorstehers gerade mit Zielrichtung auf die Kommunalwahlen 2009“ gewesen sei. Im Übrigen verkennt die Beklagte wiederum den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der Bürgermeister selbst durch seine Äußerungen in dem Leserbrief vom 08.01.2008 den Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers als Ortsvorsteher hergestellt und damit die Ebene eines rein „politischen Meinungskampfs“ verlassen hat. Hiermit setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise auseinander.
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Aktionen des Klägers in ihrer Öffentlichkeitswirkung und Tragweite verkannt und daher den Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 zu Unrecht nicht als angemessene und erforderliche Reaktion auf die Aktionen des Klägers eingestuft, vermag dem Zulassungsantrag der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie rügt im Einzelnen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie neben dem Jahresrundschreiben vom Advent 2007 und der Flugblattaktion vom 02.12.2007 wegen des Feuerwehrfahrzeugs noch auf weitere öffentlichkeitswirksame Aktionen hingewiesen habe, nämlich die unzutreffenden Beschuldigungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verlegung der L 440, die Fehlinformation zur Abrechnung des Endausbaus des Baugebiets „Kehlen/Katzensteige“, die „Stimmungsmache im Zusammenhang mit der Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer und Gewerbesteuer“, den tendenziösen Kurzbericht im Amtsblatt aus der Ortschaftsratssitzung vom 30.08.2007 und die Äußerungen im Zusammenhang mit Mehrkosten für die Ganztagesbetreuung im Kindergarten Tieringen. Der Vorwurf, diese Umstände seien nicht in die Bewertung des Verwaltungsgerichts eingeflossen, ist jedoch unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Aktionen durchaus gesehen (UA S. 17 unten). Anders als die Beklagte ist es allerdings davon ausgegangen, dass diese Vorgänge verwaltungsintern geblieben seien und der Kläger in keinem dieser Fälle die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten habe. Diese Bewertung erscheint nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte sie für nicht verständlich erachtet.
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Die Beklagte wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Jahresrundschreibens 2007 die Öffentlichkeitswirksamkeit der aufsummierten klägerischen Vorwürfe sowie deren bewusstes „Timing“ kurz vor den Feiertagen zum Jahreswechsel verkannt. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass selbst dann, wenn die Stadt insoweit berechtigt gewesen wäre, auf das Jahresrundschreiben - in dem der Kläger wesentliche Maßnahmen und finanzielle Aufwendungen der Gesamtstadt für den Stadtteil Tieringen im Jahr 2007 unerwähnt gelassen haben soll - unmittelbar in der Öffentlichkeit zu reagieren, dies allenfalls in der Form hätte geschehen dürfen, dass die nicht in dem Rundschreiben angesprochenen Leistungen der Stadt entsprechend dargestellt worden wären. Eine solche Darstellung habe der Leserbrief, in dem das Jahresrundschreiben keinerlei Erwähnung finde, jedoch nicht enthalten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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Hinsichtlich der Flugblattaktion vom 02.12.2007 rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sowohl durch den Personenkreis der Unterzeichner als auch durch die Reihenfolge der Unterzeichnung unter dem Flugblatt klargestellt worden sei, dass der Ortschaftsrat geschlossen hinter dem Flugblatt gestanden habe. Zudem seien in dem Flugblatt zahlreiche Informationen verarbeitet, zu denen der Kläger nur in seiner Funktion als Ortsvorsteher Zugang gehabt habe. Hiermit vermag die Beklagte ebenfalls nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder in Abrede gestellt, dass den Tieringer Bürgern klar gewesen sei, von wem das Flugblatt stammt, noch dass sie beim Namen des Klägers an dessen Funktion als Ortsvorsteher gedacht hätten. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger - anders als der Bürgermeister - an keiner Stelle auf seine Funktion als Ortsvorsteher hingewiesen habe, und des Weiteren ausgeführt, dass es auch einem Amtsträger nicht verwehrt sei, sich als Privatperson zu äußern, sofern die mit Rücksicht auf das jeweilige Amt gebotene Zurückhaltung nicht außer Acht gelassen werde (§ 73 Satz 3 LBG). Dass dieser rechtliche Ansatz ernstlich zweifelhaft wäre oder der Kläger die danach gebotene Zurückhaltung nicht an den Tag gelegt hätte, ist dem Zulassungsantrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Flugblattaktion selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Leserbrief des Bürgermeisters selbst dann nicht das im konkreten Fall geeignete und zulässige Mittel gewesen wäre, um an die Öffentlichkeit zu treten, wenn zur Richtigstellung der im Flugblatt vom Kläger aufgestellten Behauptungen hierfür Bedarf bestanden hätte. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs angenommen, dass der Bürgermeister in seinem Leserbrief auf die Flugblattaktion in Sachen Feuerwehrauto nicht eingegangen wäre. Es hat vielmehr beanstandet, dass der Bürgermeister keine Richtigstellung des Inhalts des Flugblatts vorgenommen, sondern nur auf die „deprimierende Resonanz“ des Flugblatts in der Tieringer Bevölkerung verwiesen habe. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise auseinander.
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Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärten Rücktritts des Klägers sofort nach der erneuten Wiederwahl des Bürgermeisters am 23.12.2007 die politischen Realitäten und die Öffentlichkeitswirksamkeit dieses Schrittes verkannt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Rücktrittsgesuch des Klägers, das ausschließlich unter Hinweis auf eine gewachsene berufliche Belastung begründet worden sei, ohne auf konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Querelen mit Amtsträgern einzugehen, auch nicht ansatzweise eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Klägers in Form des konkreten Leserbriefs gerechtfertigt habe. Eine „formale“ Argumentation, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnte, liegt darin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch nicht dazu, dass sich ein Bürgermeister gegen Angriffe eines Ortsvorstehers im Bürgermeisterwahlkampf nicht mehr zur Wehr setzen könnte. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich lediglich auf den im „Zollern-Alb-Kurier“ abgedruckten Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 in seiner konkreten Form zu dem vorausgegangenen konkreten Rücktrittsgesuch des Klägers. Eine (angemessene) Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Maßnahmen eines Gemeindebeamten, mit denen dieser aktiv in den politischen Meinungskampf im Rahmen eines Bürgermeisterwahlkampfs eingreift, wird einem Bürgermeister damit keineswegs schon grundsätzlich verwehrt.
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b) Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in dem Leserbrief vom 08.01.2008 auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu widerrufen, hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf auch im Amtsblatt der Beklagten zu veröffentlichen sei, weil es nicht sicher sei, ob der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung - zu deren Abgabe gegenüber der Redaktion das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat - auch veröffentlichen werde. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass jedenfalls im unmittelbaren örtlichen Bereich der Beklagten mit Sicherheit eine Kompensation der Ehrverletzung des Klägers erfolge. Dem hält die Beklagte entgegen, dass diese Verurteilung „überschießend“ sei, weil das Verwaltungsgericht die Verurteilung zur Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten nicht in ein Eventualverhältnis zu einer Nichtveröffentlichung der gegenüber der Redaktion abzugebenden Widerrufserklärung im „Zollern-Alb-Kurier“ gestellt habe. Dieser Einwand ist schlüssig und geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56), welcher der Senat gefolgt ist (Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30), kann der Beamte, dessen Ansehen durch Äußerungen des Dienstvorgesetzten verletzt wurde, als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes (nur) beanspruchen, dass sein Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Da sich der Adressatenkreis des Amtsblatts der Beklagten nicht mit dem des „Zollern-Alb-Kurier“ decken dürfte, ist es fraglich, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass der Leserbrief des Bürgermeisters im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienen ist, eine Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten beanspruchen kann. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht den Umstand berücksichtigt haben, dass die Beklagte keinen Einfluss darauf hat, ob ihre gegenüber der Redaktion abzugebende Widerrufserklärung vom „Zollern-Alb-Kurier“ auch tatsächlich veröffentlicht wird. Der Gedanke einer Kompensation der darin liegenden Ungewissheit durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten erscheint im Grundsatz plausibel. Eine solche wäre allerdings nur für den Fall erforderlich, dass der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung tatsächlich nicht veröffentlichte. Sollte sich der „Zollern-Alb-Kurier“ zu einer Veröffentlichung bereit finden, was angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwahrscheinlich ist, hätte der Kläger mit einem Widerruf, der im „Zollern-Alb-Kurier“ und im Amtsblatt erscheint, mehr erlangt, als er im Rahmen des aufgrund der Fürsorgepflicht von der Beklagten geschuldeten Schutzes verlangen kann. Es begegnet daher ernstlichen Zweifeln, ob das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht uneingeschränkt zur Veröffentlichung des Widerrufs in ihrem Amtsblatt verurteilt hat und nicht nur für den Fall, dass eine Veröffentlichung im „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb einer näher bestimmten Frist nach Abgabe der Widerrufserklärung der Beklagten gegenüber dessen Redaktion unterblieben ist.
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2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, a.a.O. und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Soweit der Zulassungsantrag bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erfolg hat, kann offen bleiben, ob auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. Dass eine Zulassung darüber hinaus nicht in Betracht kommt, weil nicht dargelegt ist, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ergebnisoffen wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
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3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Frage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Ob der Antrag diesen Anforderungen entspricht, soweit die Beklagte die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob „ein Widerrufsanspruch wegen einer Äußerung einer Gemeinde oder eines ihrer Organe in einer Zeitung nicht nur auf Veröffentlichung in dieser Zeitung, sondern auch im Amtsblatt der Gemeinde gerichtet ist“, kann offen bleiben, weil die Berufung insoweit bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist.
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Nicht grundsätzlich bedeutsam ist die weitere, von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob bei einer öffentlichkeitswirksam geführten politischen Auseinandersetzung zwischen Ortsvorsteher und Bürgermeister in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Wahlkampf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den politischen Meinungskampf überlagert“. Zum einen würde sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten eine öffentlichkeitswirksam geführte politische Auseinandersetzung bzw. ein politischer Meinungskampf in der Öffentlichkeit geführt worden sei. Es ist weder davon ausgegangen, dass der Kläger die Wiederwahl des Bürgermeisters mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen „zu torpedieren“ versucht habe, noch dass der Kläger mit seinem Rücktritt im Januar 2008 ein öffentlichkeitswirksames Zeichen für die Kommunalwahl 2009 mit dem Ziel der Schwächung der politischen Stellung des Bürgermeisters habe setzen wollen, wie die Beklagte meint. Es hat vielmehr allenfalls zwei Aktionen des Klägers als geeignet angesehen, eine (Gegen-)Reaktion des Bürgermeisters in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen.
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Zum anderen lässt sich die aufgeworfene Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ohne Weiteres beantworten. Danach ist entschieden, dass die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 98 LBG) die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn bildet und - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154, und Beschluss vom 13.11.1990:- 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 1.77 -, RiA 1980, 237). Teil der Fürsorgepflicht ist neben der in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochenen Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen, auch die Verpflichtung, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die jeweilige Amtsführung einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen.
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Steht dem Dienstherrn allerdings ein rechtfertigender Grund zu Seite, hat er durchaus die Möglichkeit, auf das Fehlverhalten eines Beamten auch in der Öffentlichkeit zu reagieren bzw. unrichtige Tatsachenfeststellungen der Gegenseite zu berichtigen. § 193 StGB, der den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen regelt, enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Hat der Beamte als Erster den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen und die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten und damit seinerseits zunächst gegen die beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen, ist die Schutzwürdigkeit des Beamten regelmäßig gemindert und eine angemessene Reaktion des Dienstherrn in der Öffentlichkeit zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.). Befindet sich der Bürgermeister, der öffentlichkeitswirksamen Angriffen von innen ausgesetzt ist, zudem im Wahlkampf und ist deswegen in besonderem Maße auf seinen politischen Einfluss angewiesen, ist dies ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und kann eine angemessene Reaktion in der Öffentlichkeit rechtfertigen. Bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die konkrete Art und Weise seiner (Gegen-)Reaktion hat dieser allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dabei alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen. Dass dies im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer höhergerichtlichen Klärung bedürfte, insbesondere insoweit eine Modifizierung der Senatsrechtsprechung erforderlich wäre, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Ob der Leserbrief des Bürgermeisters der Beklagten im konkreten Fall nicht durch die Aktionen des Klägers gerechtfertigt war, ob der Bürgermeister bei seiner Reaktion also den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, hat - wie die Beklagte selbst richtig erkennt - keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und rechtfertigt daher die Zulassung der Berufung nicht.
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Soweit der Antrag abgelehnt wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Insoweit gilt die nachfolgende

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.