Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 2012 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter der Stadtentwicklung, als sogenannter „Citymanager“.

Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erfolgte auf eigenen Antrag des Klägers vom 15. Mai 2012 hin. Anlass war eine dauerhafte Dienstunfähigkeit (Attest des Gesundheitsamtes des Landratsamts Freising vom 2. Mai 2012), welche nach einer fachärztlichen Stellungnahme vom 20. März 2014 auf einer arbeitsplatzbezogenen Belastungssituation wegen behördeninterner Meinungsverschiedenheiten beruhe. Die Einzelheiten entsprechender Konflikte sind zwischen den Beteiligten streitig.

Aufgrund einer bislang nicht rechtskräftigen Disziplinarverfügung vom 16. Juli 2014 wurde gegen den Kläger eine Kürzung der Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von zwei Jahren verhängt. Dem Beamten wurde im Wesentlichen die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen, indem er eine Nebentätigkeitsgenehmigung überschritten haben soll, dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sein soll, unzutreffende Angaben bei Reisekostenabrechnung und Arbeitszeiterfassung gemacht haben sowie Weisungen seines Vorgesetzten nur unzureichend nachgekommen sein soll. Gegen die Disziplinarverfügung ist beim Verwaltungsgericht München eine Klage unter dem Aktenzeichen M 19 DB 14.3562 anhängig.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 55.904,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

  • 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weiteren Schadensersatz und zwar ab dem 1. Januar 2015 monatlich jeweils weitere 1.753,78 Euro zzgl. der Differenz bei der jährlichen Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und zzgl. künftiger Besoldungserhöhungen zu zahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber nicht weniger als 25.000 Euro betragen sollte.

Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei maßgeblich durch den Ersten Bürgermeister der Beklagten sowie einen weiteren städtischen Beamten durch systematisch schikanierendes und zusammenwirkendes Handeln herbeigeführt worden. Beispielsweise sei gegen den Kläger eine unberechtigte Schadensersatzklage in exorbitanter Höhe eingereicht worden, welche unter dem Aktenzeichen M 5 K 15.977 beim Verwaltungsgericht München anhängig ist. Zudem sei er aufgrund unberechtigter Vorwürfe einem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen. Er habe ohne Anlass eine unangemessene Sonderbehandlung erfahren und sei in seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter benachteiligt worden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein systematisch schikanierendes und zusammenwirkendes Handeln durch den Ersten Bürgermeister sowie einem weiteren Beamten habe nicht stattgefunden. Zur Einleitung von etwaigen Ermittlungen der Landesanwaltschaft oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei die Beklagte verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe es konkrete Anlässe gegeben, mit denen sich die jeweiligen Maßnahmen der Beklagten begründet hätten.

Die Beteiligten haben am 18. Oktober 2016 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und auf die Niederschrift vom 18. Oktober 2016 verwiesen.

Gründe

I.

Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

1. Gemäß § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen sowie die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Es handelt sich bei der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ebenso wie bei der Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn um hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 1.77 – juris Rn. 13; U.v. 29.6.1995 – 2 C-10/93 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 3 ZB 13.2134 – juris Rn. 8). Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. ein ihm zurechenbares Verhalten seiner Organe oder Amtswalter eine Fürsorgepflichtverletzung darstellt und kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat.

2. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Klage ein Antrag der Klagepartei gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz vorausgegangen. Nach der Rechtsprechung setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Verpflichtungs- und Leistungsklage einen dahingehenden, vor Klageerhebung an die Behörde zu richtenden Antrag voraus. Es handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung, sondern um eine Klagevoraussetzung. Dieser Schadenersatzanspruch muss vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren in erkennbarer Form an die Behörde herangetragen werden, sodass diese nicht erst im Prozess damit konfrontiert wird (BayVGH, B.v. 29.10.2013 – 3 ZB 09.1593 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 15.7.1977 – II B 36.76 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66; U.v. 27.6.1986 – 6 C 131.80 - BVerwGE 74, 303/306). Dabei muss der Schadensersatzanspruch in bescheidbarer Weise konkretisiert werden, da der Dienstherr nur so in die Lage versetzt wird, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C-48/00 - BVerwGE 114, 350). Einen solchen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 und somit vor Klageerhebung gestellt.

3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der geltend gemachten angeblichen Fürsorgepflichtverletzungen („Mobbinghandlungen“).

a) In den einzelnen durch den Kläger beschriebenen Verhaltensweisen der Beklagten sowie durch deren Organe bzw. Bediensteten ist keine Pflichtwidrigkeit im Hinblick auf die Fürsorgepflicht zu sehen. Anhand des Vortrags der Beteiligten zeigt sich, dass die geschilderten Situationen in der Regel auf einem konkreten, nachvollziehbaren Anlass basierten und keine sachwidrigen Handlungen in schikanierender Absicht dargestellt haben.

Der Kläger beanstandet etwa, dass die Beklagte gegen den Kläger in einem Klageverfahren (M 5 K 15.977) Schadensersatzansprüche in existenzbedrohender Höhe – rund 560.000 Euro – geltend macht, obwohl kein entsprechender Haftungstatbestand erfüllt sei. Hintergrund sind vom Kläger in seiner Tätigkeit als Kämmerer der Beklagten angewiesenen Geldzahlungen in Form von Kassenbestandsverstärkungen an die M-GmbH, einem Unternehmen, bei welchem die Beklagte mehrheitliche Anteilseignerin und der Kläger als Geschäftsführer beschäftigt war. Die M-GmbH konnte wegen einer später eingetretenen Insolvenz die Kassenbestandsverstärkungen nicht an die Beklagte zurückzahlen. Die Beklagte war jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen verpflichtet, möglicherweise bestehende Zahlungsansprüche durchzusetzen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes erscheint die Klage des Dienstherrn auch nicht von vornherein ohne jegliche Erfolgsaussichten. Sie bedarf einer eingehenden Prüfung, sodass jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass die Klage offensichtlich missbräuchlich ist und allein dem Zweck dienen soll, den Kläger zu schikanieren.

Soweit der Kläger angibt, zu Unrecht einer disziplinarischen Verfolgung ausgesetzt worden zu sein, ist auf das diesbezügliche Disziplinarverfahren hinzuweisen.

So habe der Erste Bürgermeister laut dem Kläger in unzutreffender Weise eine Überschreitung der Nebentätigkeitsgenehmigung behauptet. In der Disziplinarverfügung vom 16. Juli 2014 wurde allerdings festgestellt, dass der Kläger den genehmigten Zeitrahmen tatsächlich überschritten hat (S. 19). Selbst wenn die Disziplinarverfügung bislang nicht rechtskräftig geworden ist und der Kläger sich hiergegen gerichtlich wendet (M 19 DB 14.3562), scheinen jedenfalls dahingehende Anhaltspunkte bzw. Ungereimtheiten vorgelegen zu haben. Dies gilt auch für angebliche unberechtigte Reisekostenabrechnungen. Der Kläger wurde insofern nur zum Teil von den Vorwürfen freigestellt (S. 46).

Die Veröffentlichung der Bezüge des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der M-GmbH im Beteiligungsbericht 2011 verstößt ebenfalls nicht gegen die Fürsorgepflicht. Zum einen erlaubt Art. 94 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) die Veröffentlichung der Gesamtbezüge, auch wenn die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht zustimmen. Dies dient der Transparenz (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Erläuterungen zu Art. 94, Stand Mai 2015) und rechtfertigt eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge wohl auch dann, wenn es nur einen einzigen Geschäftsführer gibt.

Zum anderen ist der Kläger noch vor dem Druck des Beteiligungsberichts per E-Mail über den Inhalt betreffend die M-GmbH informiert worden. Aus der Mitteilung ging eindeutig hervor, dass auch die Veröffentlichung seiner Geschäftsführerbezüge beabsichtigt war. Der Kläger hat damals keine Einwände hiergegen erhoben.

Auch in der laut dem Kläger unrealistischen und daher als schikanös empfundenen Terminvorgabe zur Vorlage des Haushaltsplans 2011 (der Termin wurde am 4. März 2011 auf den 12. April 2011 festgelegt) ist keine Fürsorgepflichtverletzung zu erkennen. Den Angaben des Klägers lässt sich entnehmen, dass man sich noch in demselben Gespräch, in dem zunächst der Termin im April bestimmt wurde, auf einen neuen, um drei Wochen nach hinten verschobenen Abgabetermin einigen konnte. Zudem erscheint die ursprüngliche Terminbestimmung vor dem Hintergrund, dass der Kläger den neuen Termin trotz zwischenzeitlicher Erkrankung von zwei Wochen offensichtlich einhalten konnte (vgl. dienstliche Stellungnahme vom 4. Mai 2011, Anlage K 22), jedenfalls nicht offensichtlich unrealistisch und unmöglich. Denn effektiv stand dem Kläger somit eine Woche zusätzlich für die Vorlage des Haushaltsplans zu Verfügung. Eine zu kurze Fristsetzung allein aus Gründen der Schikane kann hierin nicht erblickt werden.

Eine gezielte Schikane des Klägers im Hinblick auf seine Schwerbehinderung ist nicht erkennbar. So erfolgten der Entzug der Parkberechtigung und die Zuweisung eines anderen, etwa 90 Meter entfernten Parkplatzes aus sachlichen Gründen. Die begrenzte Zahl an Parkplätzen im Innenhof des Rathauses steht nach dem Beklagtenvortrag nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung, zu dem der Kläger nicht (mehr) zählte. Stattdessen wurde ihm – ebenso wie anderen schwerbehinderten Mitarbeitern der Beklagten – ein anderer Parkplatz zugewiesen, wobei dieser sogar unmittelbar am Haupteingang gelegen war. Hierfür wurde dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Hinzukommt, dass im Schwerbehindertenausweis für den Kläger nicht das Merkzeichen G zuerkannt wurde.

Ein ähnlicher Sachverhalt lag dem Bürowechsel zugrunde. Dem Kläger wurde ein Büro zugewiesen, das räumlich zwischen den Toiletten gelegen war. Dies war nach dem Vorbringen der Beklagten den baulichen Gegebenheiten geschuldet. Negative Auswirkungen aufgrund von Geräusch- oder Geruchsbelästigung sind selbst vom Kläger nicht vorgetragen worden. Andere Mitarbeiter nutzen das Büro laut der Beklagten ebenfalls ohne Probleme. Eine Fürsorgepflichtverletzung kann hierin nicht gesehen werden. Soweit zu einem späten Zeitpunkt geplant war, den Kläger erneut in ein anderes Zimmer umzusetzen, so handelte es sich hierbei weder um ein Massennoch Großraumbüro, sondern um ein Büro für zwei Personen. Nach den Teilhaberichtlinien (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 2012 Az.: PE - P 1132 - 002 - 33 316/12 zur Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – TeilR), auf die sich der Kläger stützt („Fürsorgerichtlinien“), soll zwar ein Einzelzimmer zugeteilt werden; dies soll jedoch nur „nach Möglichkeit“ geschehen und ist nicht zwingend.

Es mag zutreffen, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht in allen Fällen ordnungsgemäß und rechtzeitig beteiligt worden war. Dies kann gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der einzelnen Maßnahme führen, begründet jedoch für sich genommen noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung bei der nachgeholten Beteiligung die Maßnahmen, soweit erkennbar, mit Ausnahme der Zuweisung eines Zweipersonenbüros stets gebilligt.

Eine schikanierende, anlasslose Sonderbehandlung lässt sich auch dem weiteren Vortrag der Klägerseite nicht entnehmen. Die Beklagte räumt ein, (nur) den Kläger nach seinem Familienstand befragt zu haben. Auslöser hierfür waren laut der Beklagten Gerüchte um den Familienstand des (verheirateten) Klägers, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Kläger selbst von seiner angeblichen Scheidung berichtet hat. Nach dem Vortrag ist nicht eindeutig geklärt, inwieweit hier ein Missverständnis vorgelegen hat. Ein absichtliches Handeln der Beklagten trotz des Bewusstseins, dass tatsächlich keine Änderung des Familienstandes eingetreten war, ist jedoch nicht nachgewiesen.

Nicht geklärt ist weiterhin, ob der Kläger tatsächlich als einziger Mitarbeiter des Rathauses Workflow-Anträge bezüglich der Gewährung von Urlaub oder Fehlzeiten zwei Arbeitstage im Voraus stellen musste. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn soweit er eine dahingehende Anweisung erhalten hat (vgl. E-Mail vom 30. März 2011, Anlage K 25), begründet sich das angesichts des zeitlichen Zusammenhangs augenscheinlich mit dem wenige Tage zuvor aufgetretenen unentschuldigten Fernbleiben des Klägers vom Dienst. Ausweislich der Disziplinarverfügung vom 16. Juli 2014 (S. 41) erschien der Kläger nicht zu einer Sitzung einer Stadtratsarbeitsgruppe am 24. März 2011, an der er hätte teilnehmen sollen. Hintergrund war, dass er am 22. März 2011 um 15:42 Uhr über den Web-Workflow einen Fehlzeitenantrag für die nachfolgenden beiden Tage stellte und gegen 16:00 Uhr das Büro verließ. Der Erste Bürgermeister der Beklagten erhielt erst um 16:15 Uhr Kenntnis von dem Antrag und genehmigte diesen aus dienstlichen Gründen nicht. Der Kläger bemerkte das nicht und erschien daher nicht zum Dienst. Es liegt nahe, dass durch die Anordnung an den Kläger, derartige Anträge künftig zwei Arbeitstage im Voraus zu stellen, das erneute Auftreten einer vergleichbaren Situation vermieden werden sollte. Eine grundlose Benachteiligung und Verletzung der Fürsorgepflicht liegt hierin nicht.

Schließlich ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der beabsichtigte Dienstherrenwechsel des Klägers zur Gemeinde V. aus Gründen gescheitert ist, die die Beklagte zu vertreten hätte.

Soweit der Kläger weitere Anknüpfungspunkte für eine Fürsorgepflichtverletzung vorgebracht hat, gilt nichts anderes.

b) Aus der Betrachtung vollständig auszuscheiden sind jene behaupteten Situationen, die sich nach der Ruhestandsversetzung des Klägers ereignet haben. Denn es besteht schon keine Kausalität zwischen den späteren Vorkommnissen und der fortdauernden psychischen Störung des Klägers. Zwar stützt sich der Kläger darauf, dass ihn die Vorfälle nach seiner Ruhestandsversetzung an einer Genesung gehindert hätten. Der Kläger hat im Verfahren jedoch weder substantiiert vorgetragen noch – insbesondere durch ärztliche Gutachten – nachgewiesen, inwiefern sich die einzelnen Vorfälle entsprechend konkret auf seine Gesundheit ausgewirkt haben sollen. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 20. März 2014 spricht von „arbeitsplatzbezogenen Belastungssituationen“. Nachdem sich der Kläger jedoch ab 1. Juli 2012 im Ruhestand befunden und somit keinen konkreten Arbeitsplatz mehr innegehabt hat, an welchem hierauf bezogene Konflikte hätten auftreten können, können die späteren Vorfälle schon keine arbeitsplatzbezogene Belastungssituation mehr darstellen. Auch die Formulierung der fachärztlichen Bescheinigung („Nachdem es bei dem Patienten im Kontext einer arbeitsplatzbezogenen Belastungssituation zu einer psychischen Störung kam, wurde ihm im Mai 2012 […] fachärztlich attestiert, dass […]“) legt nahe, dass die arbeitsplatzbezogene und zu der gesundheitlichen Störung führende Belastungssituation vor Mai 2012 bestand und ausschließlich auf jenen Ereignissen basierte, die sich vor der Ruhestandsversetzung zugetragen haben.

Auch hat der Beamte keinen Antrag auf Reaktivierung gestellt, welcher im Folgenden durch weitere Handlungen der Beklagten hätte vereitelt werden können.

c) Es besteht zudem auch kein Verschulden des Dienstherrn an der Erkrankung des Beamten. Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass sich die einzelnen Konfliktsituationen negativ auf den Gesundheitszustand des Klägers auswirken. Soweit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Kläger eingereicht wurden, waren diese mangels Diagnose nur begrenzt aussagekräftig. Auch jene ärztlichen Berichte, die konkretere Erläuterungen enthielten, stellten keinen Zusammenhang mit der jeweiligen Erkrankung und der beanstandeten Situation am Arbeitsplatz her. Die Bescheinigungen enthielten allenfalls Empfehlungen zur optimalen Gestaltung des Arbeitsumfeldes des Klägers, wie die Zuweisung eines bestimmten Parkplatzes oder eines Einzelbüros. Zudem waren die Bescheinigungen nicht durchweg von einem einzelnen Arzt erstellt worden, sondern durch mehrere Ärzte der unterschiedlichsten Fachrichtungen. Bis zur Bescheinigung über einen teilstationären Aufenthalt in einer Fachklinik für psychische Erkrankungen vom 2. Februar 2012 hat der Kläger – mit Ausnahme einer Bestätigung über einen einstündigen Termin bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Oktober 2011 – auch keine Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Belastung hätten schließen lassen. Der Dienstherr hatte daher keine Kenntnis darüber, dass die Gefahr bestand, dass der Kläger durch die Konfliktsituationen eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden bzw. sich eine solche verschlimmern könnte. Auch hat der Beamte selbst gegenüber dem Dienstherrn nicht geltend gemacht, dass ihn die Maßnahmen jedenfalls in der Summe gesundheitlich stark belasten. Der Kläger hätte aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses den Dienstherrn auf diese, nunmehr mit dem Ziel des Schadenersatzes geltend gemachten, Umstände hinweisen müssen, um ein rücksichtsvolles Verhalten ihm gegenüber innerhalb der Behörde anzumahnen. Erst wenn trotz entsprechender eindeutiger Hinweise eines Mitarbeiters auf seine gesundheitlichen Probleme das Verhalten unverändert fortgesetzt wird, kann schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn vorliegen. Denn das setzt im Kern voraus, dass er einen anderen Beamten schädigende Tätigkeiten durch Mitarbeiter hinnimmt. Das erfordert aber eine entsprechende Kenntnis des Dienstherrn von einem möglichen Schaden bei dem von den Maßnahmen betroffenen Beamten. Daran fehlt es vorliegend.

d) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wird im Übrigen auch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht nachgekommen ist. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung, sodass eine Ersatzpflicht des Dienstherrn nicht eintritt, wenn der Beamte es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren (Rechts-)Mitteln zu verhindern (BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 2.4.2015 – 6 ZB 13.2560 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 28.11.2013 – Au 2 K 12.1670 – juris Rn. 32; VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 – AN 11 K 13.278 – juris Rn. 18). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B.v. 17.10.1985 – 2 C 12.82 – juris Rn. 16; VG Bayreuth, U.v. 18.8.2015 – B 5 K 13.438 – juris Rn. 47).

Vorliegend hat der Kläger keinerlei Meldung an den Dienstherrn vorgenommen, dass ihn die Konfliktsituationen am Arbeitsplatz gesundheitlich in einer Weise belasten, dass ihn diese gesundheitlich beeinträchtigen und letztlich zu einer Dienstunfähigkeit führen können. Soweit ersichtlich, hat er sich vor seiner Ruhestandsversetzung jedenfalls nicht förmlich gegen die nunmehr beanstandeten Maßnahmen im Einzelnen gewehrt. Soweit er dem Dienstherrn gegenüber vereinzelt angezeigt hat, dass er mit verschiedenen Abläufen und Maßnahmen nicht einverstanden ist, so hat er nach eigener Aussage gleichwohl niemals deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht gerade aufgrund der Gesamtumstände eine Fürsorgepflichtverletzung zu besorgen gewesen sei und er sich sogar persönlich systematisch angefeindet fühle, was zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen geführt hat.

Hierdurch ist dem Dienstherrn die Möglichkeit genommen worden, entsprechend zu reagieren und der Fürsorgepflicht gerecht werdende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei einer Kenntnis der Umstände hätte der Dienstherr versuchen können, die dienstlichen Konflikte gegebenenfalls auf andere Weise zu lösen und so die gesundheitliche Belastung des Beamten zu verhindern.

e) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ist, ebenso wie der auf weiteren Schadensersatz gerichtete Feststellungsantrag, aus denselben Gründen abzulehnen wie der Schadensersatzanspruch.

4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz


(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art u

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2015 - 6 ZB 13.2560

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2134

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 15.977

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist gegen S

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Nov. 2014 - 2 B 24/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Beklagten als früherer Beamter der Klägerin. Der Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 2012 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Klägerin, zuletzt im Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter der Stadtentwicklung. Bis 30. Juni 2011 übte der Beklagte das Amt des Kämmerers bei der Klägerin aus. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der M. Bioenergie GmbH (M-GmbH). Die Klägerin war zu 61,66% an der M-GmbH beteiligt, die übrigen 38,34% hielt ein Verein. Am 10. August 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH eröffnet.

In einem Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 erklärte sich die Klägerin bereit, der M-GmbH zur Kassenbestandsverstärkung Mittel zur Verfügung zu stellen. In seiner Funktion als Kämmerer veranlasste der Beklagte daraufhin in den Jahren 2003 bis 2010 mehrfach entsprechende Zahlungen. Rückführungen erfolgten nur vereinzelt, sodass bis Ende 2010 nicht rückgeführte Kassenbestandverstärkungen von insgesamt 550.000,00 Euro entstanden, zzgl. Zinsen i.H.v. 7.784,00 Euro. Aufgrund der Insolvenz der M-GmbH war eine Rückzahlung der geleisteten Kassenbestandverstärkungen nicht möglich. Ein gegen den Beklagten unter anderem aufgrund dieses Sachverhaltes eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 111 Js 22927/11) wegen § 266 Strafgesetzbuch wurde am 22. November 2013 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beklagte habe sich wegen der gängigen Verwaltungspraxis darauf verlassen können, dass der Stadtratsbeschluss eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Selbst wenn der Beklagte die Unterschrift des Bürgermeisters auf den Auszahlungsanordnungen hätte einholen müssen, sei nicht davon auszugehen, dass der Bürgermeister die Unterzeichnung verweigert hätte. Ein Geldabfluss wäre damit in jedem Fall erfolgt, sodass es am objektiven Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehle. Hinsichtlich der nicht eingeforderten Zinsen sei davon auszugehen, dass diese durch die M-GmbH ohnehin nicht hätten beglichen werden können.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 560.426,63 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.686,28 Euro nebst Zinsen beantragt. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015 (Az. RN 1 K 13.2187) an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen hat, hat die Klägerin ihren Klageantrag am 15. Januar 2018 zunächst um den Betrag von 82.017,51 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 erklärte sie hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.642,63 Euro eine teilweise Klagerücknahme.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. April 2018, bei Gericht eingegangen am 4. April 2018, zuletzt beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 550.000,00 Euro aufgrund nicht rückgeführter Kassenbestandverstärkungen sowie dahingehend angefallener Zinsforderungen in Höhe von 7.784,00 Euro entstanden. Die Kassenbestandverstärkungen seien als Darlehen zu qualifizieren, für deren jeweilige Gewährung es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehle. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei nur eine Absichtserklärung hinsichtlich der Bereitschaft zu Kassenbestandverstärkungen und zudem wegen eines Ladungsmangels unwirksam gewesen. Zahlungsmodalitäten seien nicht festgelegt worden. Der Beklagte habe wissentlich Auszahlungsanordnungen ohne entsprechende Befugnis vorgenommen. Er habe als Kämmerer jedenfalls die mangelnde Legitimation erkennen müssen.

Aufgrund einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der M-GmbH habe sich der Schaden der Klägerin im Nachgang zur Klageerhebung weiter vergrößert. Die Insolvenzanfechtung habe sich auf einen im Jahre 2006 bis 2010 von der M-GmbH bereits an die Klägerin rückgeführten Betrag in Höhe von 270.000,00 Euro bezogen. Auf ausdrücklichen Vorschlag des mit der Insolvenzanfechtungsklage befassten Gerichts habe die Klägerin am 16. März 2015 einen Vergleich schließen und sich zur Rückzahlung von 120.000,00 Euro verpflichten müssen. Von diesem Betrag habe der Kassenversicherer der Klägerin 50.000,00 Euro erstattet, sodass ein Schaden von 70.000,00 Euro entstanden sei. Hinzu kämen Gerichtskosten sowie gerichtliche und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 12.017,51 Euro.

Schließlich seien bei der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.868,28 Euro entstanden. Der Beklagte befinde sich aufgrund einer Zahlungsaufforderung der Klägerin bis 29. November 2011 seither im Zahlungsverzug.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine Pflichtverletzung vor. Der Beklagte habe nicht eigenmächtig und heimlich Zahlungen an die M-GmbH veranlasst. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei eine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen gewesen. Die damals Beteiligten hätten den Stadtratsbeschluss jedenfalls als Grundlage für Kassenbestandsverstärkungen beabsichtigt. Im Übrigen habe sich der Beklagte auf eine gängige Verwaltungspraxis bei der Klägerin verlassen dürfen. Der Erste Bürgermeister der Klägerin habe Auszahlungsanordnungen mitgezeichnet und die Auszahlungen gebilligt. Hilfsweise bestehe ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin. Die wirtschaftliche Lage der M-GmbH sei stets bekannt gewesen. Die M-GmbH habe unter schwierigen Bedingungen betrieben werden müssen, unter anderem aufgrund einer Zweckbindungsfrist von Fördermitteln bis Juli 2010. Es sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass eine Rückzahlung der Kassenbestandsverstärkungen nicht möglich gewesen sei. Etwaige Schadensersatzansprüche bis Ende 2009 seien verjährt.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 7. Februar 2018 verwiesen.

Gründe

1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

2. Soweit die Klage mit Erklärung vom 4. April 2018 zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 VwGO einzustellen. Der Beklagte hat einer Klagerücknahme nach Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 vorab zugestimmt.

3. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund nicht rückgeführter und aufgrund im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückzuzahlender Kassenbestandsverstärkungen zu.

a) Nach § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2017, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden. Das bedeutet, der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzuwerfen ist. Vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 14.310 – juris Rn. 19).

b) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es ist bereits kein alleiniger qualifizierter schuldhafter Pflichtenverstoß des Beklagten zu erkennen, der den Schaden verursacht hat (aa). Im Übrigen besteht ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin (bb), das einen etwaigen Ersatzanspruch ohnehin ausschließen würde.

aa) Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Denn die Klägerin hat das Verhalten des Beamten, das zu dem von ihr bezifferten Schaden geführt hat, ausdrücklich hinsichtlich der angewiesenen Zahlungen durch zwei Stadtratsbeschlüsse sanktioniert. Damit hat die Stadt durch das Verhalten ihrer Organe den Schaden wesentlich mit herbeigeführt.

In den Jahren 2003 bis 2010 sind wiederholt Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin an die M-GmbH gewährt worden. Nach § 38 Abs. 1 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik – KommHV-Kameralistik) ist für jede zu leistende Auszahlung eine schriftliche Anordnung zu erteilen. Die Anordnungsbefugnis wird gemäß Abs. 2 durch Dienstanweisung geregelt. Nach der entsprechenden Dienstanweisung der Klägerin lag die Anordnungsbefugnis beim Kämmerer sowie dem Ersten Bürgermeister, für Ausgaben ab 25.000,00 Euro ausschließlich beim Ersten Bürgermeister. Gleichwohl veranlasste der Beklagte in seiner Funktion als Kämmerer mehrere Auszahlungen an die M-GmbH, die den Betrag von 25.000,00 Euro überstiegen.

Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten mit der Begründung berufen, der Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2002 habe keine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen dargestellt und der Beklagte habe dies erkennen müssen. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass der Stadtratsbeschluss aus seiner Sicht Grundlage für die regelmäßige Gewährung von Kassenbestandverstärkungen sein sollte, um den Betrieb der M-GmbH aufrecht zu erhalten. Das sei von den damaligen Beteiligten so beabsichtigt gewesen. Er sei über Defizite der M-GmbH informiert gewesen, wenngleich ihn deren Insolvenz überrascht habe. Er habe jedoch den Stadtratsbeschluss als ausreichend angesehen, um die Defizite auszugleichen. Aufgrund dieses allgemeinen Konsenses zum damaligen Zeitpunkt kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er hätte sich nicht auf den Stadtratsbeschluss als Legitimationsgrundlage stützen dürfen. Die in den Akten enthaltenen Auszahlungsanordnungen zeigen zudem, dass der jeweilige Erste Bürgermeister einen Teil der Anordnungen entweder selbst unterzeichnet hat (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 2.1.2004), zum Teil unter Wegstreichen der Unterschrift des Beklagten (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 3.1.2005), oder ausdrücklich genehmigt hat (Anlage zur Jahres-Auszahlungsanordnung vom 4.2.2010 betreffend den Zeitraum 15.12.2009 bis 12.10.2010). Die Auszahlungen in diesen Jahren sind somit mit Wissen und Wollen des Ersten Bürgermeisters der Klägerin erfolgt. Wenngleich in den Jahren 2006 bis 2009 keine Unterschrift des Ersten Bürgermeisters erfolgte, durfte sich der Beklagte auf die hierdurch entstandene Verwaltungspraxis verlassen und davon ausgehen, dass die Gewährung von Kassenbestandsverstärkungen im Interesse der Klägerin liegen und ein dahingehendes Einverständnis besteht. Denn eine anderslautende Anordnung ist durch die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht erteilt worden. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der M-GmbH bestanden hat. Die M-GmbH habe dem Zweck gedient, Bauern Heizmaterial abzukaufen und Bruchholz sinnvoll zu verwerten. Auf diese Weise sollten die Bauern unterstützt und eine umweltfreundliche Energiegewinnung ermöglicht werden. Hierfür sollten im Ergebnis unbegrenzt finanzielle Verstärkungen von der Klägerin aufgebracht werden. Auch die von der Beklagtenseite vorgetragene, nicht substantiiert bestrittene Zweckbindungsfrist von Fördermitteln der M-GmbH bis Juli 2010 spricht für ein dahingehendes Interesse der Klägerin.

Aus diesen Gründen erscheint auch die Kausalität zwischen der Handlung des Beklagten und dem Schaden auf Seiten der Klägerin fraglich. Denn es liegt nahe, dass eine Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen auch unter Wahrung der entsprechenden Vorschriften erfolgt wäre. Widersprüchlich erscheint es zudem, wenn dem Beklagten nunmehr die Auszahlungen angelastet werden, obwohl diese durch die Klägerin jahrelang gebilligt oder zumindest geduldet wurden und nach Angaben des ehemaligen Ersten Bürgermeisters E. sogar gewollt waren.

Für ein entsprechendes Interesse spricht auch, dass am 13. Dezember 2010 erneut ein Stadtratsbeschluss erlassen worden ist, der den Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 2002 ersetzt und ausdrücklich eine weitere finanzielle Unterstützung in Form von Kassenbestandsverstärkungen als Darlehen erlaubt hat. Er lautet auszugsweise:

„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:

2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“

Auch hat der derzeitige Erste Bürgermeister R. ausgesagt, er hätte die Zahlungen auch vor dem Jahr 2010 fortgeführt, wenn sie ihm früher bekannt gewesen wären. Daran wird ersichtlich, dass die Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin offenbar gewollt waren.

bb) Die Klägerin hätte durch rechtzeitiges Einschreiten den Schadenseintritt verhindern können. Den Dienstherrn trifft wie jeden Anspruchsgläubiger im Schadensersatzrecht die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB (vgl.VG München, U.v. 3.12.2010 – M 5 K 08.3525 – BayVBl 2011, 674, juris Rn. 30 ff.; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 73; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 254 Rn. 5). Zum Inhalt der Schadensminderung gehört es, dass der Geschädigte den Schadensumfang möglichst gering halten und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten vermeiden soll (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 254 Rn. 77).

In den Jahren 2004, 2005 und 2010 hat der jeweils im Amt befindliche Erste Bürgermeister die entsprechenden Auszahlungsanordnungen selbst unterzeichnet oder ausdrücklich genehmigt. Doch auch im übrigen Zeitraum verfängt das Argument der Klägerin, sie sei über die Auszahlungen nicht informiert und stattdessen vom Beklagten getäuscht worden, nicht. Schon aufgrund der Auszahlungsanordnungen vom 2. Januar 2004 und vom 3. Januar 2005 war ihr – vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister – bekannt, dass auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 10. Dezember 2002 in den folgenden Jahren Kassenbestandsverstärkungen ausgezahlt wurden. Es war daher davon auszugehen, dass auch in der Folgezeit Kassenbestandsverstärkungen erfolgen. Die wirtschaftliche Situation der M-GmbH ist zudem in den Gesellschafterversammlungen der M-GmbH, an denen stets auch der Erste Bürgermeister der Klägerin teilnahm, dargelegt worden. Es hätte ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen, weiteren Zahlungen frühzeitig entgegen zu wirken und (weitere) Auszahlungen zu verhindern, sofern das dem tatsächlichen Interesse der Klägerin entsprochen hätte. Das bleibt allerdings fraglich. Denn im Jahr 2009 ist die Klägerin sogar durch einen Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2007 und der Kassen der Klägerin über die Kassenbestandsverstärkungen informiert worden. Hier ist auf Seite 5 ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin während des Berichtszeitraums wiederholt Liquiditätshilfen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit geleistet hat. Zur Zeit der Prüfung seien 300.000,00 Euro an die M-GmbH ausgereicht gewesen. Der Bericht datiert vom 24. November 2009, das Prüfungsergebnis ist am 25. Mai 2009 in einer Schlussbesprechung unter anderem dem ersten Bürgermeister R. vorgetragen worden. Hätte die Klägerin keine Liquiditätshilfen an die M-GmbH leisten wollen – worin gerade der Vorwurf an den Beklagten liegt –, wäre eine sofortige Beendigung der Kassenbestandsverstärkungen zu erwarten gewesen. Stattdessen hat der Erste Bürgermeister anschließend sämtliche Zahlungen im Zeitraum 15. Dezember 2009 bis 12. Oktober 2010 durch seine Unterschrift genehmigt und die Klägerin am 13. Oktober 2010 erneut einen Stadtratsbeschluss herbeigeführt, der die Bereitstellung weiterer Liquiditätshilfen an die M-GmbH vorsah.

4. Mangels Schadensersatzanspruches steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von entgangenen Zinsforderungen zu. Aus demselben Grund scheidet auch eine Erstattung von Anwaltskosten aus, die mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter in Zusammenhang stehen.

5. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt die Klägerin als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat einen auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG und die „Dienstvereinbarung bei Mobbing und Schikane“ (DV-Mobbing) des Beklagten gestützten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 im Verfahren M 5 K 11.4776 aufgeführten E-Mails der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte der Bezirksinspektion Nord vom 12. August 2011 und 18. August 2011 sowie der diesen beigefügten weiteren E-Mails und Schreiben mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht verneint.

Soweit das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beklagte sei neben der Feststellung der Haltlosigkeit der in den E-Mails und Schreiben enthaltenen Vorwürfe auch durch mehrere zeitnah mit den Verfassern der E-Mails geführte Gespräche, in denen diese auf die Untragbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden seien, ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Kläger in ausreichendem Maße nachgekommen und habe somit dem Rehabilitierungsinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht Genüge getan, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger war am 12. August 2011 durch einen Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats per E-Mail mitgeteilt worden, dass er ab dem 26. September 2011 seinen Dienst auf der Stelle im Kreisverwaltungsreferat „HA I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe, Abt. 3 Gewerbe, UAbt. 2 Gaststätten, Bezirksinspektionen, Bezirksinspektion Nord“ antreten solle. Der Kläger hatte sich auf diese Stelle nicht beworben. Der unmittelbare Vorgesetzte und der Unterabteilungsleiter für die zu besetzende Stelle sowie zwei Mitarbeiter der Bezirksinspektion Nord (BI Nord) wandten sich in E-Mails u. a. gegenüber dem Personalrat und dem Personal- und Organisationsreferat der Beklagten aus verschiedenen Gründen gegen den Einsatz des Klägers auf diesem Dienstposten. Insbesondere wurde der Eingriff in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren und den damit in Verbindung stehenden „Vertrauensschutz“ für die Bewerberinnen/Bewerber sowie die Unterbringung eines nicht willkommenen Dispositionsfalls thematisiert. Darüber hinaus wurden auch Vorbehalte gegen den Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten als damaliger Landesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ geäußert, die kurz vorher anlässlich der Parteigründung in der Presse dargestellt worden waren.

Vorliegend begehrt der Kläger nun die Herausgabe dieser E-Mails vom 12. August 2011 und 18. August 2011 einschließlich der weiteren E-Mails bzw. Schreiben der zwei Mitarbeiter und des Unterabteilungsleiters.

1. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zeitnahen Gespräche nicht geeignet gewesen seien, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dahingehend zu erfüllen, dem Kläger Hilfen zu bieten, sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter zur Wehr zu setzen, da eine vollständige Rehabilitierung nur durch eine strafrechtliche Überprüfung der herauszugegebenden fraglichen E-Mails und Schreiben zu erreichen sei, kann er hiermit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil nicht begründen.

1.1. Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 45 BeamtStG zählt ebenso wie die umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn nicht nur, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, sondern gebietet es auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris; BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 56).

1.2 Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitierungsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 ZB 12.2776 - juris Rn. 8). Die Fürsorgepflicht kann es auch erfordern, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich gegen die unberechtigten Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann, sofern dem nicht wichtige öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - BVerwGE 118, 10).

Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit auch beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen dabei der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59).

1.3 Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Reaktion allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um diese richterrechtlich gebotenen Anforderungen umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen auch hier der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Unstreitig hat die Beklagte die Vorgehensweisen der Verfasser, ihren Unmut über die geplante Besetzung der freien Stelle in der BI Nord mit dem Kläger durch die streitgegenständlichen E-Mails und Schreiben sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch inhaltlich für unangemessen erachtet und festgestellt, dass es sich um größtenteils unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers handelt. Im Vermerk vom 22. August 2011 der Stadtdirektorin V. (Bl. 49 VG-Akt) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorgehensweise der Führungskräfte im Hinblick auf die beabsichtigte Stellenbesetzung mit dem Kläger Anlass zur Kritik gebe. Zu beanstanden sei insbesondere, dass Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen von Mitarbeitern oder aus externen Quellen ungeprüft bzw. ohne Nachfrage übernommen wurden und alle Schreiben auch an die künftigen Kollegen und Kolleginnen des Klägers verteilt worden seien. Der im Vermerk durch die zuständige Stadtdirektorin V. ebenfalls zum Ausdruck gebrachten Forderung, die entsprechenden Führungskräfte zu einem Gespräch einzuladen, die unzutreffenden Sachverhalte richtig zu stellen und die Führungskräfte aufzufordern, mäßigend auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BI einzuwirken und zur Deeskalation beizutragen, wurde in mehreren Gesprächen durch den damaligen Hauptabteilungsleiter Dr. B. nachgekommen. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Rehabilitierungssinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klarstellung des Sachverhalts und eine Zurückweisung der Vorwürfe im entsprechenden Kreis der Verfasser bzw. derjenigen Personen, die ebenfalls von den fraglichen Scheiben und E-Mails Kenntnis erlangt haben, stellt auch aus der Sicht des Senats eine angemessene Reaktion des Dienstherrn auf die internen unberechtigten Vorwürfe gegenüber dem Kläger dar, die seinem Rehabilitierungsinteresse gerecht wird. In den Gesprächen wurde auch der für eine Richtigstellung und Rehabilitation erforderliche Adressatenkreis herangezogen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O. juris Rn. 13). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die vom Beklagten gewählte Maßnahme, in mehreren Gesprächen mit dem maßgeblichen Personenkreis die unrichtigen Behauptungen zu widerlegen und auf das untragbare Verhalten der einzelnen Kollegen hinzuweisen, nicht geeignet gewesen sei, den Kläger in den Augen dieser Personen zu rehabilitieren. Weitere Hilfen zum Schutz des Klägers waren im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - juris), wonach es im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten sein kann, den Namen eines Denunzianten zu nennen, der einen Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, damit dieser sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann.

In diesem Zusammenhang wurde nämlich auch ausgeführt, dass die sich gegebenenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Informationspflichten des Dienstherrn nicht ohne Einschränkung bestehen (BVerwG, U. v. 27.2.2003 a.a.O Rn. 20). Zu Recht durfte sich die Beklagte deshalb unabhängig von der Frage, ob sie zu weiteren Hilfen im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet war, darauf berufen, dass einer Herausgabe der fraglichen E-Mails zum Zwecke der vom Kläger beabsichtigten strafrechtlichen Überprüfung wichtige öffentliche Belange entgegenstehen. Diese Vorgehensweise hätte zu einer erheblichen Unruhe unter den Mitarbeitern der BI Nord geführt. Die Wahrung des Betriebsklimas und das Interesse an einer reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung stellt aber einen wichtigen öffentlichen Belang dar, der die Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten begrenzt. Dies muss im Interesse des Dienstherrn unabhängig von der Frage gelten, von wem die Störung des Betriebsklimas zunächst ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Abnahme der Bedeutung der Nachrichten mit fortlaufender Zeit und die Tatsache berücksichtigt, dass diese nicht an einen größeren Adressatenkreis, sondern nur an einen ausgewählten Kreis von Empfängern innerhalb der Verwaltung versandt wurden, so ist hieran rechtlich nichts zu beanstanden.

2. Einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails lässt sich auch nicht auf die DV-Mobbing der Beklagten stützen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser einmaligen, auf den konkreten Anlass der geplanten Umsetzung des Klägers bezogenen „Mail-Aktion“ überhaupt um „Mobbing“ gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche konkrete Vorschrift der DV-Mobbing er einen solchen Anspruch stützen will. Im Rahmen der DV-Mobbing werden den Mitarbeitern und Führungskräften konkrete Handlungsanweisungen und Handlungsmöglichkeiten bei Mobbingsituationen aufgezeigt, in deren Mittelpunkt zunächst immer eine gesprächsgestützte Lösung steht (§ 3). Wie dabei im Einzelnen gegen mobbende Mitarbeiter vorzugehen ist, wird nicht konkret vorgegeben (§ 5), Diese Vereinbarung verpflichtet ausschließlich den Dienstherrn. Auskunftsansprüche des Klägers lassen sich hieraus - gerade auch im Hinblick auf die zentrale Rolle des in der DV-Mobbing verankerten Gesichtspunkts der Wiederherstellung und Wahrung des Betriebsfriedens - nicht herleiten.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Beklagten als früherer Beamter der Klägerin. Der Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 2012 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Klägerin, zuletzt im Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter der Stadtentwicklung. Bis 30. Juni 2011 übte der Beklagte das Amt des Kämmerers bei der Klägerin aus. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der M. Bioenergie GmbH (M-GmbH). Die Klägerin war zu 61,66% an der M-GmbH beteiligt, die übrigen 38,34% hielt ein Verein. Am 10. August 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH eröffnet.

In einem Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 erklärte sich die Klägerin bereit, der M-GmbH zur Kassenbestandsverstärkung Mittel zur Verfügung zu stellen. In seiner Funktion als Kämmerer veranlasste der Beklagte daraufhin in den Jahren 2003 bis 2010 mehrfach entsprechende Zahlungen. Rückführungen erfolgten nur vereinzelt, sodass bis Ende 2010 nicht rückgeführte Kassenbestandverstärkungen von insgesamt 550.000,00 Euro entstanden, zzgl. Zinsen i.H.v. 7.784,00 Euro. Aufgrund der Insolvenz der M-GmbH war eine Rückzahlung der geleisteten Kassenbestandverstärkungen nicht möglich. Ein gegen den Beklagten unter anderem aufgrund dieses Sachverhaltes eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 111 Js 22927/11) wegen § 266 Strafgesetzbuch wurde am 22. November 2013 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beklagte habe sich wegen der gängigen Verwaltungspraxis darauf verlassen können, dass der Stadtratsbeschluss eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Selbst wenn der Beklagte die Unterschrift des Bürgermeisters auf den Auszahlungsanordnungen hätte einholen müssen, sei nicht davon auszugehen, dass der Bürgermeister die Unterzeichnung verweigert hätte. Ein Geldabfluss wäre damit in jedem Fall erfolgt, sodass es am objektiven Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehle. Hinsichtlich der nicht eingeforderten Zinsen sei davon auszugehen, dass diese durch die M-GmbH ohnehin nicht hätten beglichen werden können.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 560.426,63 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.686,28 Euro nebst Zinsen beantragt. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015 (Az. RN 1 K 13.2187) an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen hat, hat die Klägerin ihren Klageantrag am 15. Januar 2018 zunächst um den Betrag von 82.017,51 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 erklärte sie hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.642,63 Euro eine teilweise Klagerücknahme.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. April 2018, bei Gericht eingegangen am 4. April 2018, zuletzt beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 550.000,00 Euro aufgrund nicht rückgeführter Kassenbestandverstärkungen sowie dahingehend angefallener Zinsforderungen in Höhe von 7.784,00 Euro entstanden. Die Kassenbestandverstärkungen seien als Darlehen zu qualifizieren, für deren jeweilige Gewährung es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehle. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei nur eine Absichtserklärung hinsichtlich der Bereitschaft zu Kassenbestandverstärkungen und zudem wegen eines Ladungsmangels unwirksam gewesen. Zahlungsmodalitäten seien nicht festgelegt worden. Der Beklagte habe wissentlich Auszahlungsanordnungen ohne entsprechende Befugnis vorgenommen. Er habe als Kämmerer jedenfalls die mangelnde Legitimation erkennen müssen.

Aufgrund einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der M-GmbH habe sich der Schaden der Klägerin im Nachgang zur Klageerhebung weiter vergrößert. Die Insolvenzanfechtung habe sich auf einen im Jahre 2006 bis 2010 von der M-GmbH bereits an die Klägerin rückgeführten Betrag in Höhe von 270.000,00 Euro bezogen. Auf ausdrücklichen Vorschlag des mit der Insolvenzanfechtungsklage befassten Gerichts habe die Klägerin am 16. März 2015 einen Vergleich schließen und sich zur Rückzahlung von 120.000,00 Euro verpflichten müssen. Von diesem Betrag habe der Kassenversicherer der Klägerin 50.000,00 Euro erstattet, sodass ein Schaden von 70.000,00 Euro entstanden sei. Hinzu kämen Gerichtskosten sowie gerichtliche und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 12.017,51 Euro.

Schließlich seien bei der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.868,28 Euro entstanden. Der Beklagte befinde sich aufgrund einer Zahlungsaufforderung der Klägerin bis 29. November 2011 seither im Zahlungsverzug.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine Pflichtverletzung vor. Der Beklagte habe nicht eigenmächtig und heimlich Zahlungen an die M-GmbH veranlasst. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei eine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen gewesen. Die damals Beteiligten hätten den Stadtratsbeschluss jedenfalls als Grundlage für Kassenbestandsverstärkungen beabsichtigt. Im Übrigen habe sich der Beklagte auf eine gängige Verwaltungspraxis bei der Klägerin verlassen dürfen. Der Erste Bürgermeister der Klägerin habe Auszahlungsanordnungen mitgezeichnet und die Auszahlungen gebilligt. Hilfsweise bestehe ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin. Die wirtschaftliche Lage der M-GmbH sei stets bekannt gewesen. Die M-GmbH habe unter schwierigen Bedingungen betrieben werden müssen, unter anderem aufgrund einer Zweckbindungsfrist von Fördermitteln bis Juli 2010. Es sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass eine Rückzahlung der Kassenbestandsverstärkungen nicht möglich gewesen sei. Etwaige Schadensersatzansprüche bis Ende 2009 seien verjährt.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 7. Februar 2018 verwiesen.

Gründe

1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

2. Soweit die Klage mit Erklärung vom 4. April 2018 zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 VwGO einzustellen. Der Beklagte hat einer Klagerücknahme nach Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 vorab zugestimmt.

3. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund nicht rückgeführter und aufgrund im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückzuzahlender Kassenbestandsverstärkungen zu.

a) Nach § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2017, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden. Das bedeutet, der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzuwerfen ist. Vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 14.310 – juris Rn. 19).

b) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es ist bereits kein alleiniger qualifizierter schuldhafter Pflichtenverstoß des Beklagten zu erkennen, der den Schaden verursacht hat (aa). Im Übrigen besteht ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin (bb), das einen etwaigen Ersatzanspruch ohnehin ausschließen würde.

aa) Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Denn die Klägerin hat das Verhalten des Beamten, das zu dem von ihr bezifferten Schaden geführt hat, ausdrücklich hinsichtlich der angewiesenen Zahlungen durch zwei Stadtratsbeschlüsse sanktioniert. Damit hat die Stadt durch das Verhalten ihrer Organe den Schaden wesentlich mit herbeigeführt.

In den Jahren 2003 bis 2010 sind wiederholt Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin an die M-GmbH gewährt worden. Nach § 38 Abs. 1 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik – KommHV-Kameralistik) ist für jede zu leistende Auszahlung eine schriftliche Anordnung zu erteilen. Die Anordnungsbefugnis wird gemäß Abs. 2 durch Dienstanweisung geregelt. Nach der entsprechenden Dienstanweisung der Klägerin lag die Anordnungsbefugnis beim Kämmerer sowie dem Ersten Bürgermeister, für Ausgaben ab 25.000,00 Euro ausschließlich beim Ersten Bürgermeister. Gleichwohl veranlasste der Beklagte in seiner Funktion als Kämmerer mehrere Auszahlungen an die M-GmbH, die den Betrag von 25.000,00 Euro überstiegen.

Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten mit der Begründung berufen, der Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2002 habe keine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen dargestellt und der Beklagte habe dies erkennen müssen. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass der Stadtratsbeschluss aus seiner Sicht Grundlage für die regelmäßige Gewährung von Kassenbestandverstärkungen sein sollte, um den Betrieb der M-GmbH aufrecht zu erhalten. Das sei von den damaligen Beteiligten so beabsichtigt gewesen. Er sei über Defizite der M-GmbH informiert gewesen, wenngleich ihn deren Insolvenz überrascht habe. Er habe jedoch den Stadtratsbeschluss als ausreichend angesehen, um die Defizite auszugleichen. Aufgrund dieses allgemeinen Konsenses zum damaligen Zeitpunkt kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er hätte sich nicht auf den Stadtratsbeschluss als Legitimationsgrundlage stützen dürfen. Die in den Akten enthaltenen Auszahlungsanordnungen zeigen zudem, dass der jeweilige Erste Bürgermeister einen Teil der Anordnungen entweder selbst unterzeichnet hat (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 2.1.2004), zum Teil unter Wegstreichen der Unterschrift des Beklagten (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 3.1.2005), oder ausdrücklich genehmigt hat (Anlage zur Jahres-Auszahlungsanordnung vom 4.2.2010 betreffend den Zeitraum 15.12.2009 bis 12.10.2010). Die Auszahlungen in diesen Jahren sind somit mit Wissen und Wollen des Ersten Bürgermeisters der Klägerin erfolgt. Wenngleich in den Jahren 2006 bis 2009 keine Unterschrift des Ersten Bürgermeisters erfolgte, durfte sich der Beklagte auf die hierdurch entstandene Verwaltungspraxis verlassen und davon ausgehen, dass die Gewährung von Kassenbestandsverstärkungen im Interesse der Klägerin liegen und ein dahingehendes Einverständnis besteht. Denn eine anderslautende Anordnung ist durch die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht erteilt worden. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der M-GmbH bestanden hat. Die M-GmbH habe dem Zweck gedient, Bauern Heizmaterial abzukaufen und Bruchholz sinnvoll zu verwerten. Auf diese Weise sollten die Bauern unterstützt und eine umweltfreundliche Energiegewinnung ermöglicht werden. Hierfür sollten im Ergebnis unbegrenzt finanzielle Verstärkungen von der Klägerin aufgebracht werden. Auch die von der Beklagtenseite vorgetragene, nicht substantiiert bestrittene Zweckbindungsfrist von Fördermitteln der M-GmbH bis Juli 2010 spricht für ein dahingehendes Interesse der Klägerin.

Aus diesen Gründen erscheint auch die Kausalität zwischen der Handlung des Beklagten und dem Schaden auf Seiten der Klägerin fraglich. Denn es liegt nahe, dass eine Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen auch unter Wahrung der entsprechenden Vorschriften erfolgt wäre. Widersprüchlich erscheint es zudem, wenn dem Beklagten nunmehr die Auszahlungen angelastet werden, obwohl diese durch die Klägerin jahrelang gebilligt oder zumindest geduldet wurden und nach Angaben des ehemaligen Ersten Bürgermeisters E. sogar gewollt waren.

Für ein entsprechendes Interesse spricht auch, dass am 13. Dezember 2010 erneut ein Stadtratsbeschluss erlassen worden ist, der den Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 2002 ersetzt und ausdrücklich eine weitere finanzielle Unterstützung in Form von Kassenbestandsverstärkungen als Darlehen erlaubt hat. Er lautet auszugsweise:

„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:

2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“

Auch hat der derzeitige Erste Bürgermeister R. ausgesagt, er hätte die Zahlungen auch vor dem Jahr 2010 fortgeführt, wenn sie ihm früher bekannt gewesen wären. Daran wird ersichtlich, dass die Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin offenbar gewollt waren.

bb) Die Klägerin hätte durch rechtzeitiges Einschreiten den Schadenseintritt verhindern können. Den Dienstherrn trifft wie jeden Anspruchsgläubiger im Schadensersatzrecht die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB (vgl.VG München, U.v. 3.12.2010 – M 5 K 08.3525 – BayVBl 2011, 674, juris Rn. 30 ff.; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 73; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 254 Rn. 5). Zum Inhalt der Schadensminderung gehört es, dass der Geschädigte den Schadensumfang möglichst gering halten und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten vermeiden soll (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 254 Rn. 77).

In den Jahren 2004, 2005 und 2010 hat der jeweils im Amt befindliche Erste Bürgermeister die entsprechenden Auszahlungsanordnungen selbst unterzeichnet oder ausdrücklich genehmigt. Doch auch im übrigen Zeitraum verfängt das Argument der Klägerin, sie sei über die Auszahlungen nicht informiert und stattdessen vom Beklagten getäuscht worden, nicht. Schon aufgrund der Auszahlungsanordnungen vom 2. Januar 2004 und vom 3. Januar 2005 war ihr – vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister – bekannt, dass auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 10. Dezember 2002 in den folgenden Jahren Kassenbestandsverstärkungen ausgezahlt wurden. Es war daher davon auszugehen, dass auch in der Folgezeit Kassenbestandsverstärkungen erfolgen. Die wirtschaftliche Situation der M-GmbH ist zudem in den Gesellschafterversammlungen der M-GmbH, an denen stets auch der Erste Bürgermeister der Klägerin teilnahm, dargelegt worden. Es hätte ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen, weiteren Zahlungen frühzeitig entgegen zu wirken und (weitere) Auszahlungen zu verhindern, sofern das dem tatsächlichen Interesse der Klägerin entsprochen hätte. Das bleibt allerdings fraglich. Denn im Jahr 2009 ist die Klägerin sogar durch einen Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2007 und der Kassen der Klägerin über die Kassenbestandsverstärkungen informiert worden. Hier ist auf Seite 5 ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin während des Berichtszeitraums wiederholt Liquiditätshilfen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit geleistet hat. Zur Zeit der Prüfung seien 300.000,00 Euro an die M-GmbH ausgereicht gewesen. Der Bericht datiert vom 24. November 2009, das Prüfungsergebnis ist am 25. Mai 2009 in einer Schlussbesprechung unter anderem dem ersten Bürgermeister R. vorgetragen worden. Hätte die Klägerin keine Liquiditätshilfen an die M-GmbH leisten wollen – worin gerade der Vorwurf an den Beklagten liegt –, wäre eine sofortige Beendigung der Kassenbestandsverstärkungen zu erwarten gewesen. Stattdessen hat der Erste Bürgermeister anschließend sämtliche Zahlungen im Zeitraum 15. Dezember 2009 bis 12. Oktober 2010 durch seine Unterschrift genehmigt und die Klägerin am 13. Oktober 2010 erneut einen Stadtratsbeschluss herbeigeführt, der die Bereitstellung weiterer Liquiditätshilfen an die M-GmbH vorsah.

4. Mangels Schadensersatzanspruches steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von entgangenen Zinsforderungen zu. Aus demselben Grund scheidet auch eine Erstattung von Anwaltskosten aus, die mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter in Zusammenhang stehen.

5. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt die Klägerin als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.

4

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.

6

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).

7

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

9

a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.

10

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.

11

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

13

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.

14

Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

15

Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.

16

Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.652,45 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v . 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v . 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein ehemaliger Bundesbeamter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, begehrt Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 1992. Er macht geltend, er habe sich damals für ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und den Übergang ins Angestelltenverhältnis entschieden, weil der Dienstherr ihn falsch über die Voraussetzungen für den damals angestrebten Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes informiert, über die Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - auch mit Blick auf erkennbare Irrtümer - unzureichend beraten und schließlich fehlerhaft weder die oberste Dienstbehörde noch den Bundespersonalausschuss beteiligt habe, die den Rechtsirrtum des Personalberaters mit Sicherheit aufgeklärt hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht zustehe, weil die ihm erteilte Auskunft nicht unrichtig gewesen sei und keine Beratungs- oder Belehrungspflicht hinsichtlich der Folgen des Wechsels ins Angestelltenverhältnis bestanden habe; jedenfalls aber habe der Kläger nicht belegen können, dass der geltend gemachte Schaden adäquat kausal durch den damaligen Dienstherrn verursacht worden sei.

Stützt das Verwaltungsgericht, wie hier, seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Erwägungen, kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich beider Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100; s. auch BayVGH, B. v . 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall. Es begegnet zwar durchaus erheblichen Bedenken, ob die dem Kläger damals in einem Personalgespräch am 29. April 1992 erteilte und in einem Vermerk festgehaltene Auskunft, dieser müsse bei einem Wechsel in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eine - erneute - Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe ableisten, mit der Rechtslage vereinbar war. Der Senat teilt jedoch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch für den Fall, dass in dieser Auskunft und den übrigen vom Kläger gerügten Maßnahmen des Dienstherrn eine - rechtswidrige und schuldhafte - Fürsorgepflichtverletzung zu erblicken wäre, ein Schadensersatzanspruch gleichwohl ausscheidet, weil es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehlt.

Der Kläger wendet insoweit ein, sämtliche Pflichtverletzungen seien adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. Wäre er richtig beraten worden, hätte er sich nicht für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entschieden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Darlegungslast für einen anspruchsausschließenden alternativen Kausalverlauf bei der Beklagten liege. Das Vorhandensein vorrangiger Privatmotive für den Wechsel ins Angestelltenverhältnis habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den - von ihm bestrittenen - Vermerk der Beklagten vom 29. April 1992 gestützt. Sollte er private Motive für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis gehabt haben, so würden diese die Kausalität nicht durchbrechen. Es sei daher auch unschädlich, dass er in der mündlichen Verhandlung private Motive für den Wechsel nach N. angegeben habe, weil diese für seine Entscheidung, sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen, nicht ausschlaggebend gewesen seien.

Diese Einwände überzeugen nicht und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Der Kläger übergeht, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf seiner eigenen Willensentscheidung beruht hat. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des Schadens nach dem Grundsatz der psychischen Kausalität zu bejahen, wenn die Handlung des Geschädigten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für die „Herausforderung“ trägt der Geschädigte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Vorbem. vor § 249 Rn. 41 m. w. N.).

Für einen solchen Kausalzusammenhang sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger trägt vor, dass ihm vor dem Personalgespräch am 29. April 1992 nur mitgeteilt worden sei, dass es ein beamtenrechtliches Problem bei der „Versetzung“ geben könnte. In dem - insoweit nicht bestrittenen - Vermerk ist von einer „Umwandlung“ seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Probe die Rede. Daraus folgt, dass aus Sicht beider Seiten Gesprächsgegenstand zunächst nicht die Stellung eines Entlassungsantrags durch den Kläger war. Für den Kläger stand auch unter Berücksichtigung seiner konkreten dienstlichen wie privaten Situation ein breiteres Spektrum möglicher Handlungsalternativen zur Verfügung, um auf das ihm eröffnete „Problem“ zu reagieren. Nach dem Personalgespräch, aus dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Wesentlichen herleiten will, blieben ihm mehrere Wochen Zeit, das Für und Wider einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und eines Wechsels in das Angestelltenverhältnis zu überdenken und durch Auskünfte von den zuständigen Stellen (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) abzuklären. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F. hätte er bis zum Zugang der Entlassungsverfügung (hier am 19.6.1992) seinen Entlassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrags beim Dienstvorgesetzten einseitig zurücknehmen können, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Nicht zuletzt dieser Zeitablauf legt nahe, dass für den Entlassungsantrag weniger etwaige Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten, vielmehr die vom Verwaltungsgericht angesprochenen privaten Motive des Klägers bestimmend waren. Das gilt umso mehr als der Kläger selbst hervorhebt, dass ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis schon aus Laiensicht sehr wahrscheinlich negative Folgen für das Ruhegehalt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Klägers, gleichwohl seine Entlassung zu verlangen, durch das Verhalten des Dienstherrn „wesentlich“ mitbestimmt oder gar „herausgefordert“ war. Sie beruhte zuvörderst auf dem eigenen, etwaige finanzielle Nachteile in Kauf nehmenden Willensentschluss.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch muss im Übrigen aus einem weiteren Grund ohne Erfolg bleiben. Denn ihm steht zudem der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die gesetzlich missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich im gehörigen und im zumutbaren Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BVerwG, B. v . 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). Der zeitnah in Anspruch genommene Primärrechtsschutz nach Durchführung eines Vorverfahrens ist zudem am ehesten zur Aufklärung und Würdigung strittiger Verwaltungsentscheidungen geeignet.

Gemessen an diesem Maßstab muss der Kläger sich entgegenhalten lassen, dass er seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist. Er trägt vor, erst in dem Personalgespräch am 29. April 1992 von der - vermeintlichen - Notwendigkeit einer erneuten Probezeit erfahren zu haben. Bis dahin sei seine Befähigung für die Stelle in N. nie in Zweifel gezogen worden, er sei auf dieser Stelle sogar gemäß § 11 BLV erprobt worden. Bei dieser Sachlage hätte es sich für den Kläger als gehobenen Beamten mit Fachhochschulreife und langjähriger Berufserfahrung aufdrängen müssen, die Rechtsauffassung der Beklagten in Zweifel zu ziehen und gegebenenfalls auch gerichtlich klären zu lassen. Der angebliche Zeitdruck wegen Ablaufs der Abordnung nach N. ist nicht nachvollziehbar: Zum einen war die Abordnung nicht befristet (Bl. 136 der Personalgrundakte; gemäß § 11 Satz 3 BLV a. F. sollte eine Abordnung ein Jahr nicht überschreiten), zum anderen war im Personalgespräch vom 29. April 1992 als erster Schritt die Versetzung des Klägers nach N. besprochen worden, die auch zum 15. Mai 1992 erfolgte. Mit anderen Worten: Der Kläger hätte mit Wohnort in N. - in aller Ruhe - die Rechtslage prüfen (lassen) können. Dass er in dieser Situation nicht um primären Rechtsschutz nachgesucht, sondern sich für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entschieden hat, ist ihm zuzurechnen und schließt einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, die er für „Mobbing“ durch Vorgesetzte und Kollegen hält. Er will die Geschehnisse als Dienstbeschädigung anerkannt wissen; hilfs- bzw. ersatzweise begehrt er Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

1. Der am ... 1984 geborene Kläger steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum Chemielaboranten wurde er am 4. Oktober 2005 zum Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Im März 2008 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; seither ist er Angehöriger der ... Hundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... Er hat den Dienstposten eines Polizeivollzugsbeamten inne. Vom 24. November 2008 bis 27. Januar 2011 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Poststelle bzw. Vermittlung der Bundespolizeiabteilung ... tätig.

Bereits am 11. Juli 2006 hatte der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines dienstlichen Sportfests einen Unfall erlitten, den das Bundespolizeipräsidium Süd mit Bescheid vom 4. Januar 2007 als Dienstunfall anerkannte. Als Körperschäden wurden festgestellt: Distorsion rechtes Kniegelenk mit Gelenkerguss, Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechtes Kniegelenk, Bone bruise des lateralen Femurcondylus und des lateralen Tibiacondylus. Der Kläger wurde in der Folgezeit am Knie operiert und war krankheitsbedingt längere Zeit nicht im Dienst. Im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Sportabstinenz und daraus resultierende Defizite in der sportlichen Leistungsfähigkeit, die der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden, wurde dem Kläger PHM G. zur sportlichen Betreuung zur Seite gestellt. Dem Kläger gelang es zwar nicht, die üblicherweise zu fordernden Sportleistungen zu erbringen, jedoch konnte er letztlich ausreichende Leistungen bei zulässigen Ausweichsportarten erbringen.

Im Jahr 2009, im Zuge der Vorbereitung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde der Kläger mehrfach auf seine Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst der Bundespolizeiabteilung ... gelangte zur Einschätzung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vgl. z. B. Schreiben des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. B., vom 17.2.2009). Die Probezeit des Klägers wurde mehrfach, zuletzt bis zur Höchstdauer am 27. September 2011, verlängert (vgl. z. B. Schreiben vom 28.9.2009). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte Erkrankungen des Herzens bzw. des Herz-Kreislaufsystems fest (vgl. z. B. Schreiben von MOR R. vom 21.10.2009 und vom 19.07.2010 mit einer Auflistung zahlreicher externer ärztlicher Befundberichte). In der Dokumentation eines Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 heißt es, der Kläger fühle sich in der ... Einsatzhundertschaft sehr gut aufgenommen. Sehr positiv empfinde er die sportliche Betreuung durch PHM G. nach seiner krankheitsbedingten zweijährigen Sportabstinenz. Letztlich wurde der Kläger am 29. August 2011 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ein weiterer Unfall vom 8. Oktober 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 als Dienstunfall anerkannt; als Körperschaden wurde eine Außenbandläsion des linken Sprunggelenks anerkannt.

2. Am 15. November 2011 erlitt der Kläger im Rahmen einer Übung zur Räumung von Sitzblockaden bei Castor-Transporten eine Zerrung im rechten Oberschenkel. Seit 18. November 2011 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erkannte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Unfall vom 15. November 2011 als Dienstunfall an; als Körperschaden wurde eine Zerrung des rechten Oberschenkels festgestellt. In der Folgezeit ist in verschiedenen ärztlichen Befundberichten und im Rahmen mehrerer stationärer Klinikaufenthalte eine psychische Erkrankung des Klägers dokumentiert. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. ... diagnostizierte unter dem 26. März 2012 Depressivität und Angst, gemischte Störung (F 41.2); berufliche Konfliktsituation. Unter dem 11. Oktober 2012 stellte sie folgende Diagnosen: abklingende depressive Episode (F 32.0); depressive und selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur (F 60.9); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010.

Vom 26. Juni bis 7. August 2012 fand eine vom Polizeiärztlichen Dienst genehmigte stationäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Habichtswald-Klinik in Kassel statt. Im Entlassungsbericht vom 14. August 2012 sind als Diagnosen genannt: mittelgradige depressive Episode (F 32.1); Zustand nach Kreuzbandruptur 2006; Übergewicht; Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010. In der Symptomatik heißt es, der Kläger habe im Aufnahmegespräch eine seit Anfang 2011 zunehmende depressive Symptomatik mit massiven Einschlafschwierigkeiten, mangelndem Selbstwertgefühl und genereller Antriebslosigkeit beschrieben. Er beschreibe große Konflikte zwischen Innendienst und Bereitschaftspolizei, wo er von den neuen Kollegen massiv abgewertet und im Sportbereich ausgelacht worden sei. In der Problemanalyse heißt es, der Kläger erkläre sich seine aktuelle Symptomatik durch die beschriebene berufliche Konfliktsituation. Den positiven Beziehungserfahrungen stehe lerngeschichtlich die belastende Beziehung zum Vater gegenüber. Weiterhin sei im Sinn des Diathese-Stressmodells von einer vermutlich genetischen Disposition (Depression eines Familienangehörigen) auszugehen. Das konkrete Problemverhalten des Klägers lasse sich als depressiver Rückzug in Verbindung mit Grübelverhalten und Vermeidung neuer sozialer Erfahrungen beschreiben. Konkrete Auslöser seien aktuell neben dem beruflichen Konflikt generell Kontakte zu Menschen. Der Kläger reagiere auf der kognitiven Ebene mit Katastrophisierungen und Personalisierungen. Durch die Vermeidung neuer sozialer Kontakte verstärkten sich zunehmend seine dysfunktionalen Kognitionen und antizipierten Befürchtungen vor zusätzlichen Abwertungen.

Unter dem 12. Oktober 2012 beantragten die früheren Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei die „Feststellung einer Dienstbeschädigung“ des Klägers. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, der Kläger sei zwischen Ende des Jahres 2010 und Anfang des Jahres 2011 mit neuen Kollegen in Umgang gebracht worden. Negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen hätten beim Kläger zu einer mittelgradig depressiven Episode, einer Kreuzbandruptur sowie einer Kardiomyopathie geführt. Der Kläger sei durch den genannten Personenkreis massiv beleidigt und gedemütigt worden. Es habe ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die keineswegs zu trainerischen Zielen erfolgt seien, sondern nach außen hin eindeutig den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Der Kläger habe dem psychischen und physischen Druck nicht mehr standhalten können und sei deshalb seit Ende 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach seiner Verletzung bei der Castor-Übung hätten ihm seine Vorgesetzten verboten, den Amtsarzt aufzusuchen, da ansonsten die vermeintliche Gefahr der Aberkennung des Status eines Beamten auf Lebenszeit bestehe. Hinzu komme die psychische Misshandlung durch die Vorgesetzten, die Anlass für die stationäre Behandlung in der Habichtswald-Klinik gewesen sei. Der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012 war dem Antrag vom 12. Oktober 2012 in teils geschwärzter Form als Anlage beigefügt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 nahm der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Hundertschaftsführer EPHK S. von der Bundespolizeiabteilung ..., zum Antrag des Klägers auf Feststellung einer Dienstbeschädigung Stellung. Die dienstliche Verwendung des Klägers in seiner Hundertschaft habe sich angesichts seiner gesundheitsbedingten zwischenzeitlichen Verwendung im Innendienst auf insgesamt ca. 14 Monate beschränkt. Da der Kläger während seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Sport habe ausüben dürfen, sei ihm der Sportausbilder zugewiesen worden. Aufgrund der Allgemeinheit der Vorwürfe des Klägers könne nur allgemein Stellung genommen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer massiven Beleidigung und Demütigung sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis konkret gemeint sein könnte. Auffällig seien teilweise Akzeptanzprobleme gewesen; von beleidigenden bzw. demütigenden Äußerungen war und sei nichts bekannt. Die Pflicht zur Erbringung von Sportleistungen sei unbestritten. Der gemeinsame Gedanke der Kameradschaft und Kollegialität werde vom Kläger fälschlicherweise mit Stadionatmosphäre und Verspotten des Schwächeren verwechselt. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum der Kläger nicht frühzeitig den Kontakt zu seinen Vorgesetzten oder Vertrauenspersonen gesucht habe, falls er sich benachteiligt gefühlt haben sollte. Der klägerische Vortrag bezüglich der Castor-Übung sei falsch; man habe den Kläger darauf hingewiesen, den Arzt aufzusuchen. Erstmals bei einem von MD Dr. B. angeregten Personalgespräch am 30. März 2012 seien die Vorwürfe des Klägers gegenüber der Hundertschaft und den Vorgesetzten bekannt geworden. Das Personalführungsgespräch vom 15. Juni 2011 gebe eine positive Einschätzung des Klägers wieder. Der Stellungnahme von EPKH S. waren Stellungnahmen von PHM G. vom 27. November 2012, von POK B. vom 3. Dezember 2012 und von POK P. vom 4. Dezember 2012 beigefügt.

3. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei lehnte mit Bescheid vom 8. Januar 2013 den Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung ab. Zur Begründung hieß es, die Schädigungen des Klägers, deren Krankheitswert nicht bestritten werde, seien nicht auf ein negatives Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen zurückzuführen. Die Vorwürfe des Klägers, die sich zudem nicht gegen konkrete Personen richteten, hätten ihre wesentliche Ursache in der inneren psychischen Veranlagung des Klägers. Die psychische Verfassung des Klägers sei nicht ursächlich auf Dienstverrichtungen zurückzuführen, sondern vielmehr das Ergebnis einer bestehenden psychischen Instabilität.

Vom 23. Januar 2013 bis 8. April 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg. Im Entlassungsbericht vom 24. April 2013 sind unter anderem folgende Diagnosen aufgezählt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3); sonstige Essstörungen (F 50.8); soziale Phobien (F 40.1). In der Anamnese heißt es, die Symptomatik habe laut Kläger im Dezember 2011 begonnen. Als Auslöser nenne der Kläger die berufliche Situation, wo er Beleidigungen seitens seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen ausgesetzt zu sein scheine. Im Dezember 2011 sei es nach zweijähriger Beziehung zur Trennung von der Freundin gekommen. Unter „Therapie und Verlauf“ ist vermerkt, es habe sich während des stationären Verlaufs gezeigt, dass die Abwertungen im Berufsleben, welche mit dem Wechsel in die Hundertschaft begonnen hätten, mit dem Zeitpunkt des Todes des Onkels, welcher eine starke Bezugsperson darstellte, zusammengefallen seien. Möglicherweise bestehe ein additiver Effekt. Eine engmaschige nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung seien unabdingbar.

Eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg fand vom 12. November bis 3. Dezember 2013 statt. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2013 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) gestellt. Eine weitere stationäre psychosomatisch-psycho-therapeutische Behandlung wurde in der Psychosomatischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen vom 19. März bis 2. Mai 2014 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 16. Mai 2014 sind als Diagnosen soziale Phobien (F 40.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) genannt. Vom 8. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Bezirkskliniken Mittelfranken.

4. Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2013 erhoben die früheren Klägerbevollmächtigten unter dem 25. Januar 2013 Widerspruch, in dem sie die Vorwürfe gegen die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers wiederholten. Ergänzend führten die Klägerbevollmächtigten beispielhaft mehrere konkrete Situationen an, bei denen der Kläger durch Kollegen und Vorgesetzte erheblich beleidigt und gedemütigt worden sei, was als Mobbing ihm gegenüber zu werten sei. Hierzu benannten die Klägerbevollmächtigten fünf Vorgesetzte bzw. Kollegen als Zeugen. Im Januar 2011 habe Hundertschaftsführer S. die Führungskräfte gewarnt, weil dem Kläger „kein einziger Meter über den Weg zu trauen sei“. Anlässlich eines Einsatzes beim Papstbesuch in Erfurt habe man den Kläger bei gedrückter Funksprechtaste als „den größten Schwachkopf in der Gruppe“ bezeichnet. Beim Betanken der Fahrzeuge habe PHM G. den Kläger angebrüllt. Anlässlich der Übung zum Castor-Transport habe der Zugführer B. dem Kläger den Arztbesuch verweigert. Bei den sportlichen Übungen habe PHM G. dem Kläger mitgeteilt, die Kollegen schlössen Wetten ab und lästerten über seine vermeintliche Unfähigkeit. Beim Einsatz zur Loveparade in München habe man ihm seine gelbe Warnweste entwendet. Beim Einsatz anlässlich des Deutschlandtags habe er allein ein Hotelzimmer beziehen müssen. Vom Kollegen W. sei er regelmäßig beleidigt und gedemütigt worden.

Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Stellungnahme von EPHK S. ein, die vom 18. März 2013 datiert und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen von 16 Kollegen des Klägers beinhaltet. Auf die Stellungnahme von EPHK S. sowie die ebenfalls in den Akten befindlichen Stellungnahmen der 16 Polizeivollzugsbeamten wird verwiesen. In einer des Weiteren eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 14. Mai 2013 heißt es, dass die psychische Erkrankung im Kläger selbst begründet und nicht durch Fremdeinfluss verursacht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit scheitere schon daran, dass der Kläger zwar den mit einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe verbundenen üblichen Erkrankungs- oder Verletzungsrisiken unterliege, aber der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten nicht besonders ausgesetzt sei. Ferner sei die beim Kläger aufgetretene Körperschädigung in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit aufgeführt. Unabhängig davon ließen die 21 Stellungnahmen aus der Bundespolizeiabteilung ... zu verschiedenen Einzelvorwürfen des Klägers erkennen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe insgesamt nicht haltbar seien. Selbst wenn die Vorwürfe ganz oder teilweise der Wahrheit entsprechen würden, käme eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung nur dann in Betracht, wenn die Körperschädigung auch unter medizinischen Gesichtspunkten ursächlich auf negative Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen zurückzuführen wäre. Ein derartiger Ursachenzusammenhang sei angesichts der fachlichen Stellungnahme von Dr. B. zu verneinen.

5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung anzuerkennen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, die im Verwaltungsverfahren dargestellten Umstände seien geeignet, als Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt zu werden, auch wenn sie eine Vielzahl aufeinander folgender, letztlich den Körperschaden in ihrer Gesamtheit auslösender Ereignisse darstellten. Bei einem Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG müsse es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handeln. Im Übrigen sei § 31 Abs. 3 BeamtVG analog heranzuziehen, auch wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sei. In entsprechenden Truppen sei der psychische Druck auf die jeweiligen Truppenmitglieder eine nicht unübliche Vorgehensweise, die vielfältig zu psychischen Erkrankungen Einzelner durch Mobbing führe. Die Ablehnung des Ursachenzusammenhangs sei zu Unrecht erfolgt; die zugrunde liegende medizinische Bewertung von Dr. B. sei ohne jegliche Untersuchung des Klägers, ohne Nennung der fachärztlichen Befundberichte und auf der Basis eines tendenziösen Anschreibens der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ergangen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers seien durch den „Ermittlungsführer“ EPHK S. eingeholt worden, obwohl dieser selbst als treibende Kraft für die Mobbingvorwürfe bzw. als „Mitbeschuldigter“ anzusehen sei. Zu nennen seien im Einzelnen folgende Geschehnisse: die Warnung der Kollegen bei der Rückkehr des Klägers in die Hundertschaft im Januar 2011; die Geschehnisse beim Papstbesuch in Erfurt; die Übung zum Castor-Transport; das Lästern von Kollegen bei der Abnahme von Sportleistungen, die entwendete bzw. vertauschte Warnweste beim Einsatz bei der Love-Parade in München; die Weigerung von Kollegen, ein Zimmer mit dem Kläger zu teilen; weitere Demütigungen und Anfeindungen von Kollegen und Vorgesetzten wie der Stoß des Klägers aus dem Kanu anlässlich eines Betriebsausflugs in die Fränkische Schweiz. Aus Klägersicht hätten all diese massiven, beleidigenden, demütigenden und die Psyche extrem belastenden Ereignisse, die nur eine Auswahl aus der Vielzahl von Ereignissen seien, zur psychischen Erkrankung des Klägers geführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. November 2013 ausgeführt, dass die Systematik des § 31 BeamtVG bewusst zwischen einem Dienstunfall im eigentlichen Sinn (Abs. 1) und einer Dienstbeschädigung (Abs. 3) unterscheide. Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitere schon daran, dass es sich nicht um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis handele. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen könnten sich anstatt auf eine Untersuchung des Klägers auch auf andere tragfähige Erkenntnisquellen stützen. EPHK S. sei im Fall des Klägers nicht, wie in einem Disziplinarverfahren, als „Ermittlungsführer“ tätig, sondern habe sich aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kläger der Sachverhaltsaufklärung angenommen. Hinsichtlich der vorgetragenen Einzelfälle, welche ein Fehlverhalten gegenüber dem Kläger begründen sollten, werde auf das Widerspruchsverfahren verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 stellten die Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter Bezugnahme auf die Klagebegründung einen „Antrag auf Schadensersatz wegen Mobbing sowie weiterer Dienstverfehlungen“. EPHK S. selbst habe den Kläger massiv gedemütigt und es wissentlich zugelassen, dass der Kläger durch Kollegen aus der Hundertschaft gedemütigt, beleidigt, gemobbt und körperlich verletzt worden sei. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei wies die Schadensersatzforderung mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zurück. Der Schadensersatzanspruch scheitere bereits an der Sperrwirkung des § 46 BeamtVG. Die Annahme einer bewussten Schädigung des Klägers durch EPHK S. entbehre jeder Grundlage.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 an das Gericht erweiterten die Klägerbevollmächtigten ihre Klage und beantragten hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung so zu stellen, wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde.

Darüber hinaus wurde ergänzend zu den bisherigen Klageanträgen im Rahmen einer Klageerweiterung folgender Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden diesem den hierfür entstandenen Schaden in Form des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Hilfsantrag werde deshalb gestellt, weil es zweifelhaft sein könnte, ob die erlittenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung unter Berücksichtigung der enumerativen Aufzählungen der möglichen Dienstbeschädigungen anerkannt werden könnten. Der darüber hinausgehende allgemeine Leistungsanspruch im Rahmen der Klageerweiterung begründe sich damit, dass die im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Ereignisse sich nur unter einer groben Fürsorgepflichtverletzung des Dienstvorgesetzten ereignen könnten und letztlich den Erkrankungszustand des Klägers ausgelöst hätten. Die notwendige Klagevoraussetzung der außergerichtlichen Geltendmachung sei durch das Schreiben vom 13. Dezember 2013 und die am 30. Januar 2014 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ablehnung des Antrags erfüllt.

Auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtsprechung zum Mobbing als Dienstunfall und zum Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 28. April 2015 aus, dass unabhängig von der Auflistung in der Berufskrankheiten-Verordnung Schadensersatzansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen Mobbings bestehen könnten. Die Erkrankung des Klägers sei als Dienstbeschädigung unter analoger Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu werten, zumal die Berufskrankheiten-Verordnung hinsichtlich psychischer Erkrankungen offensichtlich defizitär sei. Zur Frage des eingetretenen Schadens sei auf materielle Schäden wegen entgangener Zulagen sowie auf Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden zu verweisen. Angesichts des Alters des Klägers, der gravierenden Umstände und der langen Dauer der psychischen Erkrankung sei das Schmerzensgeld mit mindestens 100.000 Euro anzusetzen. Die Möglichkeit zu einer Einlegung von Rechtsmitteln zur Schadensabwendung sei faktisch nicht gegeben; der Kläger habe bei Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erhalten und könne wegen seiner psychischen Erkrankung ohnehin keinen Mobbing-Rechtsstreit durchstehen. Vorsorglich werde ein Feststellungsantrag als „Hilfshilfsantrag“ gestellt.

7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 gab die Beklagte ein Sozialmedizinisches Gutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst in Auftrag. Dem Sozialmedizinischen Gutachten von MOR R. vom 14. Oktober 2014 sind in Teil I (Vertrauliche Arztsache) folgende Diagnose zu entnehmen: Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; aktuell mittelgradige depressive Episode (F 32.3); Zustand nach VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk (T 14.3 Z); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010 (I 42.0 Z). Weiter heißt es, die Mobbingsituation am Arbeitsplatz sei als Ursache unwahrscheinlich oder maximal als verstärkender Faktor zu werten. Unter Teil II (Vertrauliche Personalsache) heißt es, es bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für Polizeivollzugsdienst und nur eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung für allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Leiden seien nicht Folge eines anerkannten Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine Dienstunfähigkeit festzustellen und ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten Einwendungen gegen die beabsichtigte Feststellung der Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Unter dem 23. Juli 2015 erklärte die Beklagte, sie habe die übrigen Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie um Prüfung und Mitteilung einer Verwendung des Klägers gebeten. Da für den Kläger sowohl gegenwärtig als auch perspektivisch keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, werde das Zurruhesetzungsverfahren nunmehr weiterbetrieben.

8. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte eine vom 10. August 2015 datierende ärztliche Stellungnahme betreffend den Kläger vor. Hilfsweise wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Abschließend nahm die Klägerseite Bezug

auf den Antrag aus der Klageschrift vom 24. Juni 2013 sowie auf den klageerweiternden Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Juni 2014.

Der „Hilfshilfsantrag“ aus dem Schriftsatz vom 28. April 2015 wurde nicht aufrechterhalten. Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des ersten Komplexes, der begehrten Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als Dienstbeschädigung (dazu 1.), als auch hinsichtlich des zweiten Komplexes, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen „Mobbings“ (dazu 2.), ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 begehrte Anerkennung einer Dienstbeschädigung wegen der von ihm als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Dienstbeschädigung, deren Anerkennung bzw. Feststellung begehrt wird, ist angesichts des klägerischen Vorbringens als Oberbegriff für Dienstunfälle im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG und Berufskrankheiten im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu verstehen. Beim Kläger sind jedoch weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG (dazu a) noch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (dazu b) erfüllt.

a) Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Selbst wenn die genannten „Mobbing“-Vorfälle so stattgefunden haben sollten, wie es der Kläger behauptet - was das Gericht ausdrücklich offen lässt -, wäre das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Augsburg, U. v. 20.8.2009 - Au 2 K 09.154 - juris Rn. 15 ff.; bestätigt durch BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3 ff.; BayVerfGH, E. v. 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25). Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in einem relativ kurzen Zeitraum, längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht ereignen und wirken. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 4 m. w. N. aus dem Schrifttum). Demgegenüber wird unter dem vom Kläger geltend gemachten „Mobbing“ ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, dem fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Merkmal des plötzlichen Ereignisses als Grundlage für die - zweifellos bestehende - psychische Erkrankung des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung vom 12. Oktober 2012 und den dazugehörigen bzw. im Nachgang erfolgten Erläuterungen anhand einer Fülle von Einzelereignissen negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen thematisiert, die aus seiner Sicht zu seinen depressiven Episoden geführt haben. Psychische Erkrankungen beruhen aber in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinn von § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, B. v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - juris Rn. 8). Dies gilt auch hier. Die von Kläger genannten Einzelvorfälle stellen kein plötzliches Ereignis, sondern - das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - eine Dauereinwirkung dar. Wenn aber nicht ein einzelnes bestimmtes Ereignis in Rede steht, sondern (lediglich) die Summe mehrerer Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg, die für sich genommen nicht zur Verursachung eines körperlichen Schadens ausreichen bzw. geeignet sind, so liegt kein Dienstunfall im Sinn des Gesetzes vor (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 5).

Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betroffene nicht pauschal eine „Mobbing“-Situation, sondern aus seiner Sicht besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt heranzieht (vgl. VG Regensburg, U. v. 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Kläger hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt bestimmte aus seiner Sicht belastende Ereignisse aus seiner Zeit in der Einsatzhundertschaft herausgegriffen und geschildert. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber keiner dieser behaupteten Einzelfälle geeignet, allein eine schwerwiegende und anhaltende psychische Erkrankung zu bewirken. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für das vom Kläger in den Fokus gerückte Geschehen um seine sportliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe für ihn in der Einsatzhundertschaft ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kreuzbandriss des Klägers im Jahr 2006 eine lange Phase krankheitsbedingter Sportabstinenz eintrat, die bei ihm zu Defiziten in der sportlichen Leistungsfähigkeit führten und seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden. Da aber die - auch gesundheitliche - Eignung mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit darstellt, bestand in der Tat und zu Recht für den Kläger ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen. Zur sportlichen Betreuung wurde dem Kläger während seiner - bereits mehrfach verlängerten - Probezeit ein Kollege zur Seite gestellt, was er ausweislich der Dokumentation des Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 als sehr positiv empfand. Letztlich gelang es dem Kläger unter Inanspruchnahme zulässiger Ausweichsportarten, ausreichende sportliche Leistungen und damit auch sein Verbeamtung auf Lebenszeit zu erzielen.

Auch wenn es im Zuge des „Sportgeschehens“, das sich bereits vor der Lebenszeitverbeamtung des Klägers abspielte, zu nicht ordnungsgemäßem Verhalten von Kollegen gekommen sein sollte, wäre dies allein nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers herbeizuführen. Gleiches gilt für das kurz nach seiner Lebenszeitverbeamtung spielende Geschehen anlässlich der Castor-Übung, bei der sich der Kläger eine Zerrung im rechten Oberschenkel zuzog und in deren Anschluss er nicht mehr zum Dienst erschien. Hier gilt - ebenso wie bei den zahlreichen anderen geschilderten Vorfällen - dass diese allenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorfällen einen körperlichen Schaden herbeiführen können; ein solches Zusammenwirken fällt aber, wie dargestellt, nicht unter den Begriff des plötzlichen Ereignisses im Sinn des Dienstunfallbegriffs. Hiervon geht letztlich auch die Klägerseite selbst aus, wenn sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger so zu stellen, „wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde“. Eine solche hypothetische Betrachtung ist dem Dienstunfallrecht fremd und würde auf eine Umgehung seiner Systematik bzw. der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG hinauslaufen. Im Übrigen fehlte es mangels Einhaltung der Meldefrist auch an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Dienstunfalls bzw. der Dienstunfälle gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG.

b) Auch für die Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG ist kein Raum, erst recht nicht für die von der Klägerseite erstrebte analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG auf derartige „Dienstbeschädigungen“ (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2013, S. 3 und Schriftsatz vom 28. April 2015, S. 2). Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Satz 3); diese Erkrankungen sind in der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend aufgezählt (vgl. deren § 1). Die beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung gehört nicht zu den in der Anlage 1 zur Verordnung bezeichneten Krankheiten; ganz abgesehen davon, dass der Kläger einer solchen Erkrankungsgefahr auch nicht im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG „besonders ausgesetzt“ ist. Sofern die Klägerseite die Berufskrankheiten-Verordnung für offensichtlich defizitär hält, wäre eine etwaige Ergänzung Sache des Verordnungsgebers, nicht des Gerichts. Ansatzpunkte hierfür bestehen im Übrigen nicht.

c) Da aus den dargelegten Gründen weder die Anerkennung eines Dienstunfalls noch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht kommt, war dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gründen für die psychische Erkrankung des Klägers nicht nachzugehen. Da das Vorliegen eines Dienstunfalls schon am Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses scheitert, kommt es auf die Frage der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bzw. der Erkrankung des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Deshalb weist das Gericht nur ergänzend und ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten privatärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bejahung der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts ergeben. Vielmehr deutet neben den polizeiärztlichen und sozialmedizinischen Unterlagen auch und gerade der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012, den die früheren Klägerbevollmächtigten ihrem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung in teils geschwärzter Form beigefügt hatten, darauf hin, dass die Erkrankung des Klägers anlage- bzw. persönlichkeitsbedingt ist. Nach alledem spricht - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die (angeblichen) „Mobbing“-Handlungen keine wesentlich mitwirkenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers bilden, sondern allenfalls Auslöser bzw. Gelegenheitsursachen hierfür darstellen. Denn nach der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht, wenn eine krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 31).

2. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in ihrem 2. Komplex, der hilfs- bzw. ersatzweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U. v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59). Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nach den Angaben der Klägerseite für den Fall, dass die Instrumentarien des ersten Klagekomplexes - die Anerkennung bzw. Feststellung einer Dienstbeschädigung - nicht greifen sollten.

a) Zwar ist die Klage auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands zulässig, der erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 in das Verfahren eingeführt wurde. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren unter dem 13. Dezember 2013, während des bereits rechtshängigen „Dienstbeschädigungs“-Verfahrens, außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 8). Diese hat seinen Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgelehnt. Auch die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung aufstellt - Einwilligung der Beklagtenseite oder Sachdienlichkeit, wobei nach § 91 Abs. 2 VwGO eine Einwilligung bei rügeloser Einlassung anzunehmen ist -, sind erfüllt (dazu etwa BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 6 B 29.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 12 ff.). Die Beklagte hat sich zur Sache eingelassen und in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anträge Klageabweisung beantragt; im Übrigen wäre auch die Sachdienlichkeit der Einbeziehung des Schadensersatzantrags in das bereits anhängige Klageverfahren zu bejahen. Den ursprünglich gestellten „Hilfshilfsantrag“ vom 28. April 2015, der als Feststellungsantrag formuliert war, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 nicht aufrechterhalten.

b) Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung - unabhängig von der Frage einer Sperrwirkung des § 46 BeamtVG - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung wegen des von ihm als „Mobbing“ empfundenen Verhaltens seiner Kollegen bzw. Vorgesetzten ihm gegenüber. Da ein derartiger Anspruch bereits am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert (dazu sogleich), bedurfte es keiner Zeugeneinvernahme zur näheren Klärung der vom Kläger erhobenen „Mobbing“-Vorwürfe. Es konnte offen bleiben, ob die vom Kläger beklagten Ereignisse tatsächlich wie geschildert stattgefunden haben und ob sie nach Art und Gewicht sowie gegebenenfalls ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing“ aufgefasst werden können. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war daher in der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen.

aa) Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ gegenüber Beamten (in erster Linie) die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.), deren gesetzliche Regelung sich für Bundesbeamte in § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) findet. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt und ob sich aus einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Klägerbevollmächtigte mit 100.000 Euro angesetzt hat, herleiten lässt (vgl. zu letzterem im Einzelnen OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 55 ff.). Vielmehr spricht viel dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gerade Genüge getan und den besonderen Gegebenheiten des Klägers Rechnung getragen hat. Hierfür sind beispielhaft die zwischenzeitliche gesundheitsbedingte Verwendung des Klägers im Innendienst sowie die vom Kläger zunächst positiv empfundene Zur-Verfügung-Stellung eines Sportausbilders zur Erreichung der erstrebten Lebenszeitverbeamtung zu nennen.

Jedenfalls wird der geltend gemachte Ersatzanspruch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481; VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 34 m. w. N.). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481). Der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet auch im Zusammenhang mit „Mobbing“-Vorwürfen, wie sie hier im Raum stehen, grundsätzlich Anwendung (zum Ganzen eingehend OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 70 ff. mit zahlr. Nachw.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6).

bb) Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits zuvor Verfahren zur Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen neben formlosen Rechtsbehelfen auch förmliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich von Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 36). Angesichts der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten muss der der Beschwerde zugrunde liegende, den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dem Kläger war es in seiner konkreten Situation auch zuzumuten, um Primärrechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Klägerseite einwendet, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren würde bzw. erfahren hätte, ist dies eine bloße Spekulation und kann gegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ins Feld geführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits um Primärrechtsschutz ist dem Kläger trotz seiner psychischen Erkrankung - ebenso wie der hiesige Rechtsstreit auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung sowie auf Sekundärrechtsschutz - auch zumutbar. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schmerzensgeldbegehren besteht nicht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.