Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2009 - 4 S 1058/09

bei uns veröffentlicht am26.11.2009

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2009 - 3 K 859/08 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, dass der Widerruf zu erfolgen hat durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Beklagten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.).
Danach ist die Berufung (nur) zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass der Widerruf der Beklagten auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu erfolgen hat (unten b). Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Behauptungen im Leserbrief ihres Bürgermeisters an den „Zollern-Alb-Kurier“ vom 08.01.2008, (1) es hätten „erhebliche Probleme bei der Amtsführung des Ortsvorstehers bestanden, „wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsprotokollen denkt“, und (2) der Kläger habe „anlässlich der Bürgermeisterwahl … dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen“, durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu widerrufen (hierzu sogleich unter a).
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der Klage um eine „beamtenrechtliche Streitigkeit“ im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG (nunmehr § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) handle. Die danach erforderliche vorherige Antragstellung bei der Behörde sei erfüllt. Ein Vorverfahren sei zwar nicht durchgeführt worden, jedoch lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor. Der Widerrufsanspruch ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen verpflichte, die Ehre des Beamten zu wahren und ehrverletzende Angriffe zu unterlassen.
Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine „Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis“ voraussetze, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht habe. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es gehe vielmehr um den Widerruf einer Äußerung ihres Bürgermeisters im politischen Meinungskampf als Reaktion auf den in dem Rücktritt als Ortsvorsteher liegenden öffentlichkeitswirksamen politischen Angriff des Klägers auf diesen. Die Äußerungen ihres Bürgermeisters hätten sich auf die kommunalrechtliche Funktion des Klägers als Ortsvorsteher bezogen. Außerdem habe der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung und nicht als oberster Dienstherr gehandelt. Damit ist nicht dargetan, dass der Widerrufsanspruch des Klägers seine Grundlage nicht - zumindest auch - im Beamtenrecht hätte. Denn ein Ortsvorsteher nimmt diese kommunalrechtliche Funktion in Ausübung eines Ehrenbeamtenverhältnisses auf Zeit wahr (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GemO). Hinsichtlich der Position des Bürgermeisters ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass dieser als „Organ der Stadt“ tätig geworden ist. Als maßgebend für die Annahme einer beamtenrechtlichen Streitigkeit hat es allerdings nicht diese Organstellung angesehen, sondern den Umstand, dass dessen Äußerungen in dem am 08.01.2008 im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienenen Leserbrief „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers“ gestanden hätten. Diesem seien erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher attestiert worden. Auch sei den vom Bürgermeister so bezeichneten „Äußerungen (gemeint ist wohl Aktivitäten) unter der Gürtellinie“ eine wesentliche Bedeutung für die Frage zugemessen worden, ob der Kläger sein Amt weiter hätte ausüben können. In der Sache hat das Verwaltungsgericht die beanstandeten Äußerungen damit als solche angesehen, die der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter des Klägers (vgl. § 44 Abs. 4 GemO) über dessen Dienstausübung getätigt hat. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Deren Einwand, der Bürgermeister habe die „zitierten dienstrechtlichen Konsequenzen“ nicht eingeleitet und auch sonst keine beamtenrechtlichen Dienstbefugnisse benutzt, ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht erkannten Zusammenhang zwischen den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und dessen Dienstausübung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, auch der Kläger habe mit seinem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt „keine Mittel aus seinen beamtenrechtlichen Befugnissen“ wahrgenommen. Der „Rücktritt“ des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher, das er - wie ausgeführt - als Ehrenbeamter auf Zeit wahrnimmt, ist als Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis anzusehen, der einen wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO voraussetzt (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 3 Satz 1 LBG). Weshalb dieser Schritt, mit dem der Kläger sein Ehrenbeamtenverhältnis beendet hat, nicht als Wahrnehmung einer „beamtenrechtlichen Befugnis“ anzusehen sein sollte, erhellt sich nicht.
Weiter rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.01.2008 habe nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Aufforderung zum Widerruf gedient. Es habe kein Wort des Verweises auf die Einleitung eines Vorverfahrens oder die Erhebung eines Widerspruchs enthalten. Auch habe der Kläger, dem aufgrund der anwaltlichen Vertretung eine erhöhte Sorgfalt zuzumuten sei, nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungshandelns beantragt, sondern lediglich seine Bewertung geäußert. Dass kein Vorverfahren beantragt gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.03.2008 an die Rechtsaufsichtsbehörde gewandt habe, wozu in einem Vorverfahren kein Anlass bestanden hätte. Mit diesem Vorbringen vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Sie übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. In dem Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 hat es - im Ergebnis wie die Beklagte - keinen Widerspruch gesehen, sondern einen an seine Dienstherrin gerichteten Antrag, mit dem sich der Kläger um eine Klärung der Angelegenheit bemüht habe. Ob die auf den Beschluss des Senats vom 22.06.1990 (4 S 2257/89, NVwZ-RR 1991, 55) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass ein derartiger Antrag auch bei einer beamtenrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsklage gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlich ist (verneinend BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), kann dahinstehen, da die Beklagte diesen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel zieht. Soweit das Verwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass die Beklagte auf das als Antrag zu wertende Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 ohne zureichenden Grund nicht reagiert habe, weshalb die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlägen, wird dies mit dem allein auf das Fehlen eines Widerspruchs abzielenden Vorbringen der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Keinen Erfolg hat die Beklagte auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei - als speziellere Grundlage für das Widerrufsbegehren - auch im Verhältnis zu einem Ortsvorsteher anzuwenden. Sie macht geltend, die beamtenrechtlichen Grundsätze seien auf Ehrenbeamte nur vorsichtig bzw. wegen der Sonderstellung des Ortsvorstehers in der Gemeinde- und Ortsverwaltung allenfalls eingeschränkt anzuwenden, ohne allerdings anzugeben, was dies im vorliegenden Zusammenhang bedeutete. Eine Regelung, welche Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bei Ehrenbeamten anzuwenden bzw. ausgeschlossen sind, trifft § 151 Abs. 1 LBG. Einschränkungen hinsichtlich der in § 98 Abs. 1 LBG geregelten Fürsorgepflicht enthält diese Bestimmung nicht. Auch soweit nach § 151 Abs. 2 LBG im Übrigen die besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften, hier also die Regelungen der Gemeindeordnung über die ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher (§§ 71, 72 GemO), Anwendung finden, sind Einschränkungen nicht ersichtlich. Insoweit hat die Beklagte nicht dargetan, weshalb die von ihr angeführten Besonderheiten des Amts eines Ortsvorstehers - namentlich dessen Weisungsgebundenheit und „besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung“ - für diesen ein geringeres Schutz- und Fürsorgebedürfnis begründen.
Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Widerrufsbegehren habe seine Grundlage in der Fürsorgepflicht der Beklagten, rechtfertigt auch nicht deren weiterer Einwand, der Kläger habe sich durch seine aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf schon im Vorfeld des streitgegenständlichen Leserbriefs ihres Bürgermeisters selbst des Schutzes der Fürsorgepflicht begeben. Sie verweist hierzu auf die Darstellungen des Klägers im Jahresrückblick 2007 für Tieringen, dessen Flugblattaktion wegen des Feuerwehrfahrzeugs in Tieringen, dessen „tendenziösen“ Kurzbericht im Amtsblatt vom 30.08.2007 sowie auf dessen Äußerungen im Zusammenhang mit den Mehrkosten für die Ganztagsbetreuung im Kindergarten Tieringen, die alle in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl gestanden hätten. Insoweit ist bereits nicht dargetan, dass es sich um Maßnahmen gehandelt hat, die - ausschließlich - als „aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf“ anzusehen und vom Kläger nicht in Ausübung, sondern nur anlässlich seines Amts als Ortsvorsteher erfolgt wären. Sämtliche genannten Maßnahmen standen, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Ortschaftsverwaltung. Es hätten daher konkrete Umstände aufgezeigt werden müssen, denen entnommen werden könnte, dass diese Aktionen des Klägers trotz dieses Zusammenhangs nicht Teil seiner Dienstausübung als ehrenamtlicher Ortsvorsteher waren. Daran fehlt es. Der pauschale Vorwurf, der Kläger habe immer wieder überraschend und spontan politische Wertungen geäußert oder spontane politische Aktionen durchgeführt, genügt insoweit nicht. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärte Rücktritt des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher in erster Linie eine „öffentlichkeitswirksame politische Aktion des Ortsvorstehers gerade mit Zielrichtung auf die Kommunalwahlen 2009“ gewesen sei. Im Übrigen verkennt die Beklagte wiederum den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der Bürgermeister selbst durch seine Äußerungen in dem Leserbrief vom 08.01.2008 den Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers als Ortsvorsteher hergestellt und damit die Ebene eines rein „politischen Meinungskampfs“ verlassen hat. Hiermit setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise auseinander.
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Aktionen des Klägers in ihrer Öffentlichkeitswirkung und Tragweite verkannt und daher den Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 zu Unrecht nicht als angemessene und erforderliche Reaktion auf die Aktionen des Klägers eingestuft, vermag dem Zulassungsantrag der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie rügt im Einzelnen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie neben dem Jahresrundschreiben vom Advent 2007 und der Flugblattaktion vom 02.12.2007 wegen des Feuerwehrfahrzeugs noch auf weitere öffentlichkeitswirksame Aktionen hingewiesen habe, nämlich die unzutreffenden Beschuldigungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verlegung der L 440, die Fehlinformation zur Abrechnung des Endausbaus des Baugebiets „Kehlen/Katzensteige“, die „Stimmungsmache im Zusammenhang mit der Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer und Gewerbesteuer“, den tendenziösen Kurzbericht im Amtsblatt aus der Ortschaftsratssitzung vom 30.08.2007 und die Äußerungen im Zusammenhang mit Mehrkosten für die Ganztagesbetreuung im Kindergarten Tieringen. Der Vorwurf, diese Umstände seien nicht in die Bewertung des Verwaltungsgerichts eingeflossen, ist jedoch unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Aktionen durchaus gesehen (UA S. 17 unten). Anders als die Beklagte ist es allerdings davon ausgegangen, dass diese Vorgänge verwaltungsintern geblieben seien und der Kläger in keinem dieser Fälle die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten habe. Diese Bewertung erscheint nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte sie für nicht verständlich erachtet.
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Die Beklagte wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Jahresrundschreibens 2007 die Öffentlichkeitswirksamkeit der aufsummierten klägerischen Vorwürfe sowie deren bewusstes „Timing“ kurz vor den Feiertagen zum Jahreswechsel verkannt. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass selbst dann, wenn die Stadt insoweit berechtigt gewesen wäre, auf das Jahresrundschreiben - in dem der Kläger wesentliche Maßnahmen und finanzielle Aufwendungen der Gesamtstadt für den Stadtteil Tieringen im Jahr 2007 unerwähnt gelassen haben soll - unmittelbar in der Öffentlichkeit zu reagieren, dies allenfalls in der Form hätte geschehen dürfen, dass die nicht in dem Rundschreiben angesprochenen Leistungen der Stadt entsprechend dargestellt worden wären. Eine solche Darstellung habe der Leserbrief, in dem das Jahresrundschreiben keinerlei Erwähnung finde, jedoch nicht enthalten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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Hinsichtlich der Flugblattaktion vom 02.12.2007 rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sowohl durch den Personenkreis der Unterzeichner als auch durch die Reihenfolge der Unterzeichnung unter dem Flugblatt klargestellt worden sei, dass der Ortschaftsrat geschlossen hinter dem Flugblatt gestanden habe. Zudem seien in dem Flugblatt zahlreiche Informationen verarbeitet, zu denen der Kläger nur in seiner Funktion als Ortsvorsteher Zugang gehabt habe. Hiermit vermag die Beklagte ebenfalls nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder in Abrede gestellt, dass den Tieringer Bürgern klar gewesen sei, von wem das Flugblatt stammt, noch dass sie beim Namen des Klägers an dessen Funktion als Ortsvorsteher gedacht hätten. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger - anders als der Bürgermeister - an keiner Stelle auf seine Funktion als Ortsvorsteher hingewiesen habe, und des Weiteren ausgeführt, dass es auch einem Amtsträger nicht verwehrt sei, sich als Privatperson zu äußern, sofern die mit Rücksicht auf das jeweilige Amt gebotene Zurückhaltung nicht außer Acht gelassen werde (§ 73 Satz 3 LBG). Dass dieser rechtliche Ansatz ernstlich zweifelhaft wäre oder der Kläger die danach gebotene Zurückhaltung nicht an den Tag gelegt hätte, ist dem Zulassungsantrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Flugblattaktion selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Leserbrief des Bürgermeisters selbst dann nicht das im konkreten Fall geeignete und zulässige Mittel gewesen wäre, um an die Öffentlichkeit zu treten, wenn zur Richtigstellung der im Flugblatt vom Kläger aufgestellten Behauptungen hierfür Bedarf bestanden hätte. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs angenommen, dass der Bürgermeister in seinem Leserbrief auf die Flugblattaktion in Sachen Feuerwehrauto nicht eingegangen wäre. Es hat vielmehr beanstandet, dass der Bürgermeister keine Richtigstellung des Inhalts des Flugblatts vorgenommen, sondern nur auf die „deprimierende Resonanz“ des Flugblatts in der Tieringer Bevölkerung verwiesen habe. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise auseinander.
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Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärten Rücktritts des Klägers sofort nach der erneuten Wiederwahl des Bürgermeisters am 23.12.2007 die politischen Realitäten und die Öffentlichkeitswirksamkeit dieses Schrittes verkannt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Rücktrittsgesuch des Klägers, das ausschließlich unter Hinweis auf eine gewachsene berufliche Belastung begründet worden sei, ohne auf konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Querelen mit Amtsträgern einzugehen, auch nicht ansatzweise eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Klägers in Form des konkreten Leserbriefs gerechtfertigt habe. Eine „formale“ Argumentation, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnte, liegt darin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch nicht dazu, dass sich ein Bürgermeister gegen Angriffe eines Ortsvorstehers im Bürgermeisterwahlkampf nicht mehr zur Wehr setzen könnte. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich lediglich auf den im „Zollern-Alb-Kurier“ abgedruckten Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 in seiner konkreten Form zu dem vorausgegangenen konkreten Rücktrittsgesuch des Klägers. Eine (angemessene) Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Maßnahmen eines Gemeindebeamten, mit denen dieser aktiv in den politischen Meinungskampf im Rahmen eines Bürgermeisterwahlkampfs eingreift, wird einem Bürgermeister damit keineswegs schon grundsätzlich verwehrt.
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b) Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in dem Leserbrief vom 08.01.2008 auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu widerrufen, hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf auch im Amtsblatt der Beklagten zu veröffentlichen sei, weil es nicht sicher sei, ob der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung - zu deren Abgabe gegenüber der Redaktion das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat - auch veröffentlichen werde. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass jedenfalls im unmittelbaren örtlichen Bereich der Beklagten mit Sicherheit eine Kompensation der Ehrverletzung des Klägers erfolge. Dem hält die Beklagte entgegen, dass diese Verurteilung „überschießend“ sei, weil das Verwaltungsgericht die Verurteilung zur Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten nicht in ein Eventualverhältnis zu einer Nichtveröffentlichung der gegenüber der Redaktion abzugebenden Widerrufserklärung im „Zollern-Alb-Kurier“ gestellt habe. Dieser Einwand ist schlüssig und geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56), welcher der Senat gefolgt ist (Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30), kann der Beamte, dessen Ansehen durch Äußerungen des Dienstvorgesetzten verletzt wurde, als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes (nur) beanspruchen, dass sein Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Da sich der Adressatenkreis des Amtsblatts der Beklagten nicht mit dem des „Zollern-Alb-Kurier“ decken dürfte, ist es fraglich, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass der Leserbrief des Bürgermeisters im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienen ist, eine Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten beanspruchen kann. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht den Umstand berücksichtigt haben, dass die Beklagte keinen Einfluss darauf hat, ob ihre gegenüber der Redaktion abzugebende Widerrufserklärung vom „Zollern-Alb-Kurier“ auch tatsächlich veröffentlicht wird. Der Gedanke einer Kompensation der darin liegenden Ungewissheit durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten erscheint im Grundsatz plausibel. Eine solche wäre allerdings nur für den Fall erforderlich, dass der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung tatsächlich nicht veröffentlichte. Sollte sich der „Zollern-Alb-Kurier“ zu einer Veröffentlichung bereit finden, was angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwahrscheinlich ist, hätte der Kläger mit einem Widerruf, der im „Zollern-Alb-Kurier“ und im Amtsblatt erscheint, mehr erlangt, als er im Rahmen des aufgrund der Fürsorgepflicht von der Beklagten geschuldeten Schutzes verlangen kann. Es begegnet daher ernstlichen Zweifeln, ob das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht uneingeschränkt zur Veröffentlichung des Widerrufs in ihrem Amtsblatt verurteilt hat und nicht nur für den Fall, dass eine Veröffentlichung im „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb einer näher bestimmten Frist nach Abgabe der Widerrufserklärung der Beklagten gegenüber dessen Redaktion unterblieben ist.
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2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, a.a.O. und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Soweit der Zulassungsantrag bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erfolg hat, kann offen bleiben, ob auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. Dass eine Zulassung darüber hinaus nicht in Betracht kommt, weil nicht dargelegt ist, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ergebnisoffen wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
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3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Frage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
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Ob der Antrag diesen Anforderungen entspricht, soweit die Beklagte die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob „ein Widerrufsanspruch wegen einer Äußerung einer Gemeinde oder eines ihrer Organe in einer Zeitung nicht nur auf Veröffentlichung in dieser Zeitung, sondern auch im Amtsblatt der Gemeinde gerichtet ist“, kann offen bleiben, weil die Berufung insoweit bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist.
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Nicht grundsätzlich bedeutsam ist die weitere, von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob bei einer öffentlichkeitswirksam geführten politischen Auseinandersetzung zwischen Ortsvorsteher und Bürgermeister in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Wahlkampf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den politischen Meinungskampf überlagert“. Zum einen würde sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten eine öffentlichkeitswirksam geführte politische Auseinandersetzung bzw. ein politischer Meinungskampf in der Öffentlichkeit geführt worden sei. Es ist weder davon ausgegangen, dass der Kläger die Wiederwahl des Bürgermeisters mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen „zu torpedieren“ versucht habe, noch dass der Kläger mit seinem Rücktritt im Januar 2008 ein öffentlichkeitswirksames Zeichen für die Kommunalwahl 2009 mit dem Ziel der Schwächung der politischen Stellung des Bürgermeisters habe setzen wollen, wie die Beklagte meint. Es hat vielmehr allenfalls zwei Aktionen des Klägers als geeignet angesehen, eine (Gegen-)Reaktion des Bürgermeisters in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen.
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Zum anderen lässt sich die aufgeworfene Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ohne Weiteres beantworten. Danach ist entschieden, dass die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 98 LBG) die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn bildet und - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154, und Beschluss vom 13.11.1990:- 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 1.77 -, RiA 1980, 237). Teil der Fürsorgepflicht ist neben der in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochenen Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen, auch die Verpflichtung, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die jeweilige Amtsführung einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen.
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Steht dem Dienstherrn allerdings ein rechtfertigender Grund zu Seite, hat er durchaus die Möglichkeit, auf das Fehlverhalten eines Beamten auch in der Öffentlichkeit zu reagieren bzw. unrichtige Tatsachenfeststellungen der Gegenseite zu berichtigen. § 193 StGB, der den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen regelt, enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Hat der Beamte als Erster den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen und die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten und damit seinerseits zunächst gegen die beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen, ist die Schutzwürdigkeit des Beamten regelmäßig gemindert und eine angemessene Reaktion des Dienstherrn in der Öffentlichkeit zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.). Befindet sich der Bürgermeister, der öffentlichkeitswirksamen Angriffen von innen ausgesetzt ist, zudem im Wahlkampf und ist deswegen in besonderem Maße auf seinen politischen Einfluss angewiesen, ist dies ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und kann eine angemessene Reaktion in der Öffentlichkeit rechtfertigen. Bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die konkrete Art und Weise seiner (Gegen-)Reaktion hat dieser allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dabei alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen. Dass dies im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer höhergerichtlichen Klärung bedürfte, insbesondere insoweit eine Modifizierung der Senatsrechtsprechung erforderlich wäre, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Ob der Leserbrief des Bürgermeisters der Beklagten im konkreten Fall nicht durch die Aktionen des Klägers gerechtfertigt war, ob der Bürgermeister bei seiner Reaktion also den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, hat - wie die Beklagte selbst richtig erkennt - keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und rechtfertigt daher die Zulassung der Berufung nicht.
22 
Soweit der Antrag abgelehnt wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
23 
Insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
24 
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Insoweit gilt die nachfolgende

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2009 - 4 S 1058/09 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 126


(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. (3) Für Klagen nach Absatz 1, einsch

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2004 - 4 S 965/03

bei uns veröffentlicht am 15.07.2004

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.19
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2009 - 4 S 1058/09.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 3 ZB 13.2134

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 3 ZB 12.2776

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.1998 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.02.1999 verurteilt,

1. die vom Innenministerium in seinen Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 31.07.1995 jeweils auf der Seite „Fernsehauswertung - Sendung der Abendschau vom 27.07.1995“ veröffentlichten Aussagen

„Thema: Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau ... ... mit folgenden Kernaussagen ehemaliger Beschäftigter

(Aussage 1)

Die Außenwelt ist für Frau ... der Feind. Jeder in der Verwaltung, der mit personenbezogenen Daten umgeht, ist a priori ein Feind. Und das stimmt ja überhaupt nicht. Nicht selten wenden sich Behörden von sich aus an uns, die uns fragen: Was müssen wir tun? Könnt ihr uns helfen? Frau ... gibt nicht gern Rat, denn dann könnte ihr Tätigkeitsbericht ja um einen Vorwurf kürzer werden. Konkret: Die Behörde will Rat und bekommt postwendend eine Rüge. Frau ... will öffentlichen Wirbel, keine sachliche Auseinandersetzung!

(Aussage 3)

Um zu verstehen, was das Wort „Mitarbeiterbesprechung“ für die Mitarbeiter von Frau ... bedeutet, muss man einfach dabei gewesen sein. Das ist ein Ort, wo Rechnungen beglichen werden, Misstrauen ausgesprochen wird, wo Kollegen vor den Augen der anderen ohne jedes Feingefühl bloßgestellt werden. Erwachsene Männer, zwischen 50 und 60 können sich nicht wehren und werden lächerlich gemacht, wie kleine dumme Jungen. Es ist menschenverachtend. Ich habe beobachtet, wie einer von Anfang an sein Zittern nicht unter Kontrolle bekam, und als er mit seinem Vortrag an der Reihe war, nur mit Mühe überhaupt ein Wort herausbekam.“

durch Erklärung des Innenministeriums in zwei zeitlich aufeinander folgenden Pressespiegeln zu widerrufen und diese nach dem üblichen Verteiler zu versenden;

2. die vom früheren Ministerialdirektor ... ... in Vertretung von Innenminister ... im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Humanistische Union, Bräuhausstraße 2, 80331 München, enthaltene Behauptung

„Dem obersten Dienstherr haben einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichtet.“

gegenüber der Humanistischen Union durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben des Innenministeriums zu widerrufen;

3. die vom früheren Ministerialdirektor ... ... in Vertretung von Innenminister ... im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald, Postfach 18 69, 75118 Pforzheim, enthaltene Behauptung

„Dem obersten Dienstherrn haben einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau ... ...“ berichtet.“

gegenüber der Telefonseelsorge Nordschwarzwald durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben zu widerrufen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, verschiedene Äußerungen zu widerrufen.
Die Klägerin war Landesbeauftragte für den Datenschutz und als solche Beamtin des beklagten Landes. Nach Ablauf ihrer zweiten Amtszeit am 31.03.1996 trat sie kraft Gesetzes in den Ruhestand.
Am 30.06.1995 erschien in der Südwest-Presse auf der ersten Seite ein Zeitungsartikel unter der Überschrift „Schlechtes Klima im Hause xxx“. Im Innenteil dieser Ausgabe befasste sich auf der Seite „Südwest-Umschau“ ein weiterer Artikel unter der Überschrift „Mobbing in der Mini-Behörde, xxx xxx vergrault Personal“ eingehender kritisch mit der Personalführung der Klägerin. Mit Schreiben vom selben Tag lud die Klägerin in Absprache mit dem Vorsitzenden der Landespressekonferenz im Hinblick auf vereinzelte Zeitungsartikel zu einem Pressegespräch über die aktuelle Situation des Datenschutzes und der Datenschutzkontrolle ein.
In der am 04.07.1995 abgehaltenen Pressekonferenz warf die Klägerin dem Innenminister vor, seit seinem Amtsantritt das Ziel zu verfolgen, sie, die lästige Kontrolle in Sachen Datenschutz, endgültig „zum Verstummen zu bringen“. Er habe dabei eine dreigleisige Strategie eingeschlagen, die beim Datenschutz, dem Ausnutzen der strukturellen Defizite und der Dienstaufsicht ansetze. So geniere sich der Innenminister nicht, Fakten zu verdrehen. Das Innenministerium instrumentalisiere die strukturellen Defizite, die ihrem Amt anhaften würden, um sie an die Kandare zu nehmen und in Bereiche hineinzuregieren, die eindeutig in ihre Unabhängigkeit fielen. Bei der Frage der Arbeitszeitregelung habe es sich seit Juli 1993 zum Zensor aufgespielt. Im Laufe der Zeit sei auch immer evidenter geworden, dass die Rolle, die das Innenministerium dem Personalrat seit Mitte 1992 über das Landespersonalvertretungsgesetz und das Landesdatenschutzgesetz hinaus habe angedeihen lassen, darauf angelegt gewesen sei, die Belange der unabhängigen Datenschutzkontrolle von vornherein ins Hintertreffen geraten zu lassen. Der Herr Innenminister habe beispielsweise auch unter dem massiven Druck des Personalrats sein gegebenes Wort gebrochen. Seit nahezu zwei Jahren werde ihr immer wieder mit Dienstaufsicht und weitergehenden Maßnahmen gedroht. Die Dienstaufsicht werde als Etikett benutzt, sie müsse dafür herhalten, dass man ihr eigentlich gern Weisungen geben wolle, dies aber nicht könne und man es darum auf diesem Wege mit der Kontrolleurin mache. Weil sie nicht gespurt habe, habe man sie flugs mit den Schlagworten „Betriebsklima und Fluktuation“ attackiert. Da man sie auf ihre Aufforderung, endlich Fakten zu benennen, auf die sich die Behauptungen vom schlechten Stil und Betriebsklima stützen würden, mit der Antwort bedacht habe, man habe Vertraulichkeit zugesichert, habe man ihr bewusst jede Möglichkeit genommen, in der Sache  zu antworten. Dies sei ein Vorgehen, das jegliche Fairness vermissen lasse. Darüber hinaus äußerte sich die Klägerin auch zu der Berichterstattung in den Zeitungsartikeln über das Betriebsklima.
Auf die Erklärungen der Klägerin bei dieser Pressekonferenz gab das Innenministerium Baden-Württemberg die Pressemitteilung vom 04.07.1995 mit der Überschrift „Das Innenministerium weist die Vorwürfe der Datenschutzbeauftragten als völlig abwegig zurück“ heraus.
In der Abendschau von Südwest 3 vom 27.07.1995, 19:20 Uhr wurde ein Bericht über die Klägerin, ihren Führungsstil und die Atmosphäre in ihrer Behörde gesendet. In den danach erschienenen Pressespiegeln des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 28.07.1995 und 31.07.1995 wurden auf der Seite „Fernsehauswertung“ unter der Themenüberschrift „Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau xxx xxx mit folgenden Kernaussagen ehemaliger ...-Beschäftigter“ drei Aussagen aus der Fernsehsendung wiedergegeben.
Auf Anfragen der Telefonseelsorge Nordschwarzwald vom 05.07.1995 und der Humanistischen Union vom 06.07.1995 antwortete der damalige Ministerialdirektor des Innenministeriums Baden-Württemberg Dr. K. jeweils mit Schreiben vom 08.08.1995, in denen er unter anderem darauf verwies, dass einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen durch Frau xxx xxx“ berichtet hätten.
Auf die Berichte in der Süddeutschen Zeitung vom 15.12.1995 „Schöne Bescherung auf schwäbisch - Wie ein sozialdemokratischer Minister die renommierte und engagierte Amtsleiterin xxx xxx in die Resignation trieb“ und vom 19.12.1995 „Bittere Worte zum Abschied der Datenschützerin“ hin erschien am 10.01.1996 in der Süddeutschen Zeitung ein Leserbrief des damaligen Pressesprechers des Innenministeriums Z. unter der Überschrift „Zu keiner Zeit ins Amt eingegriffen“. Der Leserbrief war unterzeichnet mit H. Z., Pressesprecher, Innenministerium Baden-Württemberg, danach folgte die Dienstanschrift.
Die Klägerin beantragte am 28.07.1998 den Widerruf der genannten Äußerungen. Mit Bescheid vom 29.10.1998 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg die Anträge ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1999 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 habe zunächst die Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 den Boden des sachorientierten Umgangs zwischen den Beteiligten verlassen und die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten, wobei es unzutreffend sei, dass das Innenministerium an der Veröffentlichung des am 30.06.1995 in der Südwest-Presse erschienen Artikels „Mobbing in der Mini-Behörde, xxx xxx vergrault Personal“ beteiligt gewesen sei. Soweit der Beklagte in den Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 drei Aussagen von LfD-Mitarbeitern wiedergegeben habe, habe sich das Innenministerium deren Aussagen nicht zu Eigen gemacht. Da diese Aussagen im Übrigen wahr gewesen seien, sei das Innenministerium auch nicht verpflichtet, diese zu widerrufen oder sich davon zu distanzieren. Auch die beiden Schreiben vom 08.08.1995 an die Telefonseelsorge Nordbaden und an die Humanistische Union seien nicht zu widerrufen, da die Kernaussagen beider Schreiben, einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde hätten von „menschenunwürdigen Behandlungen durch Frau xxx“ berichtet, wörtlich zitiert worden und darüber hinaus wahr seien. Der Widerruf der Aussagen des damaligen Pressesprechers in seinem Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung vom 10.01.1996 komme deshalb nicht in Betracht, weil die darin zitierten Äußerungen nach Überzeugung des Innenministeriums tatsächlich von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin abgegeben worden und inhaltlich zutreffend seien.
10 
Am 19.03.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 verbreiteten Behauptungen, die vom Innenministerium in seinen Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 jeweils auf der Seite „Fernsehauswertung - Sendung der Abendschau vom 27.07.1995“ aufgestellten Behauptungen, die vom früheren Ministerialdirektor Dr. K. in Vertretung von Innenminister xxx in den Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Humanistische Union und an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald sowie die im Leserbrief des früheren Pressesprechers des Innenministeriums Baden-Württemberg H. Z., veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung am 10.01.1996, enthaltenen Behauptungen zu widerrufen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber sei nicht an den Regeln des Presserechtes, sondern an den Vorschriften des Beamtenrechtes zu messen. Der Beklagte sei mit seiner Kritik an ihrem Führungsstil als erster an die Presse gegangen. Die Vorwürfe des Beklagten seien ohne vorangegangenes faires Verfahren gemacht worden. Insbesondere habe er seine Vorwürfe niemals dokumentiert. Er habe sich bloß mündlich und pauschal auf angebliche Einlassungen anonymer Dritte berufen, wobei anonyme Anzeigen Dritter (Mitarbeiter) mit der Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten unvereinbar seien. Unter den gegebenen Umständen hätte jeder andere Beamte in vergleichbarer leitender Stellung öffentlich erklären dürfen, was sie damals erklärt habe. Dies ergebe sich auch aus ihrer Rechtsstellung nach § 22 LDSG. Die tatsächlichen Vorwürfe in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 seien sachlich ungerechtfertigt und nicht haltbar gewesen. Auch sei es unzutreffend, dass sich keine Beamten auf eine Tätigkeit in ihrer Dienststelle beworben hätten und dass sie über das Normalmaß hinausgehende Führungsprobleme gehabt habe. Die Schmähkritik in der Fernsehsendung vom 27.07.1995 habe sich der Beklagte durch Wiedergabe der drei anonymen Aussagen in den Pressespiegeln zu Eigen gemacht. Die kommentarlose Wiedergabe und Verbreitung der angeblichen Behauptung einiger Mitarbeiter von „menschenunwürdigen Behandlungen durch die Klägerin“ in den Briefen an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald und die Humanistische Union vom 08.08.1995 stelle eine schwere Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Gleiches gelte für die Äußerungen in dem Leserbrief vom 10.01.1996, die sich der Beklagte ebenfalls zu Eigen gemacht habe.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung insbesondere unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Pressekonferenz am 04.07.1995 ohne Veranlassung die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten habe. Nach dem Presserecht gebe es ein „Recht zum Gegenschlag“. So habe sich die Klägerin seinerzeit selbst nicht an die von ihr jetzt geforderten Voraussetzungen gehalten, weshalb sowohl die Äußerungen zu § 22 LDSG als auch die Forderung, den Beamten anzuhören und ihm eine beabsichtigte Pressemitteilung zur Stellungnahme vorzulegen, fehl gingen. Außerdem habe die Klägerin als Beamtin keinen Öffentlichkeitsauftrag. Es treffe insbesondere auch zu, dass offene Stellen in der Dienststelle der Klägerin nur schwer zu besetzen gewesen seien.
12 
Mit Urteil vom 20.09.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und teilweise begründet. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbiete es dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. Dies gelte sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten andererseits habe ein öffentlicher Meinungskampf stattgefunden. Allein die Tatsache des „Gangs an die Öffentlichkeit“ begründe jedoch keinen Widerrufsanspruch. Denn öffentliche Kritik an der Amtsführung eines Beamten sei bei Einhaltung einer sachlichen Form zulässig. Diese Grundsätze würden durch das Presserecht modifiziert, was auch deshalb angemessen erscheine, da zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Prinzip eine Ebene der Gleichordnung bestanden habe. Hieraus folge, dass in formeller Hinsicht das Beamtenrecht zurücktrete, etwa die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Anhörung und Dokumentation vor einer Äußerung. Nach den anzuwendenden presserechtlichen Grundsätzen müssten Presseveröffentlichungen frei von beleidigendem Inhalt sein. Für Meinungen in Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berührten, gelte eine Vermutung für ihre Zulässigkeit, die erst bei Schmähungen entkräftet sei. Dabei würden als unzulässige Schmähkritik abwertende Ausfälle erfasst, in denen die Diffamierung der Person des Kritisierten ganz im Vordergrund stehe, die also selbst vom Standpunkt des Kritikers in seinem Engagement in der Sache nicht gerechtfertigt erscheine. Die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 enthaltene massive Kritik an der Amtsführung der Klägerin lasse einen sachlichen Bezug jedoch ohne Weiteres erkennen. Denn sie sei eine Reaktion auf die Pressekonferenz der Klägerin und entspreche nach Art und Inhalt in etwa den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen gegen das Innenministerium. Eine Diffamierung der Person der Klägerin enthalte sie allenfalls nur ansatzweise, soweit ausgeführt werde, es bewerbe sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Soweit sich die Klägerin gegen die drei Äußerungen Dritter wende, die in den Pressespiegeln des Innenministeriums vom 28. und 31.07.1995 wiedergegeben worden seien, seien diese dem Beklagten als eigene zuzurechnen, da es an einer ausdrücklichen und ernsthaften Distanzierung von den verbreiteten Informationen fehle. Die Klage sei im Hinblick auf Aussage 2 begründet, da die persönliche Diffamierung der Klägerin im Vordergrund stehe, weshalb die Grenze zur Schmähkritik überschritten worden sei, was bei den Aussagen 1 und 3 trotz der massiven Kritik an der Personalführung der Klägerin nicht der Fall sei. Im Hinblick auf den Widerruf der Äußerungen in den Schreiben vom 08.08.1995 sei die Klage ebenfalls erfolglos, da diese Äußerungen sachlich gehalten seien. Sie enthielten zwar Kritik an der Arbeit der Klägerin, seien jedoch von einer Schmähkritik deutlich entfernt. Der Leserbrief sei dem Beklagten ohne weiteres zurechenbar, wobei die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten sei.
13 
Auf die Anträge der Klägerin und des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.04.2003 - 4 S 2667/02 - ihre Berufungen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - insoweit zu ändern, als es die Klage abgewiesen hat, und unter Aufhebung des Bescheids des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.1998 und dessen Widerspruchsbescheids vom 22.02.1999 den Beklagten zu verurteilen,
16 
1. die mit Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 verbreiteten Aussagen
17 
„Das Innenministerium weist die Vorwürfe der Datenschutzbeauftragten als völlig abwegig zurück.
18 
Frau xxx hat mit ihren unqualifizierten Vorwürfen jedes Maß verloren, so Innenminister xxx xxx. Es handelt sich offenkundig um den untauglichen Versuch, von ihren eigenen Führungsproblemen abzulenken zu Lasten des Innenministeriums. Tatsache ist, dass sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg bewirbt. Innenminister xxx xxx fordert deshalb Frau xxx auf, im Interesse eines wirksamen Datenschutzes und im Interesse der Beschäftigten der Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg zu einer sachlichen Arbeit zurückzukehren.“
19 
durch Pressemitteilung des Innenministeriums zu widerrufen und den Widerruf nach dem üblichen Presseverteiler zu versenden;
20 
2. die vom Innenministerium in seinen Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 jeweils auf der Seite „Fernsehauswertung - Sendung der Abendschau vom 27.07.1995“ aufgestellten Behauptungen
21 
„Thema: Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau xxx xxx mit folgenden Kernaussagen ehemaliger Beschäftigter
22 
(Aussage 1)
23 
Die Außenwelt ist für Frau xxx der Feind. Jeder in der Verwaltung, der mit personenbezogenen Daten umgeht, ist a priori ein Feind. Und das stimmt ja überhaupt nicht. Nicht selten wenden sich Behörden von sich aus an uns, die uns fragen: Was müssen wir tun? Könnt ihr uns helfen? Frau xxx gibt nicht gern Rat, denn dann könnte ihr Tätigkeitsbericht ja um einen Vorwurf kürzer werden. Konkret: Die Behörde will Rat und bekommt postwendend eine Rüge. Frau xxx will öffentlichen Wirbel, keine sachliche Auseinandersetzung!
24 
(Aussage 3)
25 
Um zu verstehen, was das Wort „Mitarbeiterbesprechung“ für die Mitarbeiter von Frau xxx bedeutet, muss man einfach dabei gewesen sein. Das ist ein Ort, wo Rechnungen beglichen werden, Misstrauen ausgesprochen wird, wo Kollegen vor den Augen der anderen ohne jedes Feingefühl bloßgestellt werden. Erwachsene Männer, zwischen 50 und 60 können sich nicht wehren und werden lächerlich gemacht, wie kleine dumme Jungen. Es ist menschenverachtend. Ich habe beobachtet, wie einer von Anfang an sein Zittern nicht unter Kontrolle bekam, und als er mit seinem Vortrag an der Reihe war, nur mit Mühe überhaupt ein Wort herausbekam.“
26 
durch Aufnahme einer entsprechenden Erklärung des Innenministeriums in zwei zeitlich aufeinander folgenden Pressespiegeln zu widerrufen und diese nach dem üblichen Verteiler zu versenden;
27 
3. die vom früheren Ministerialdirektor xxx xxx in Vertretung von Innenminister xxx im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Humanistische Union, Bräuhausstraße 2, 80331 München, enthaltenen Behauptungen
28 
„Die Kritik des Innenministers richtete sich nie gegen die Arbeit von Frau xxx xxx, sondern ausschließlich gegen ihren Führungsstil, über den sich zahlreiche Mitarbeiter beschwert haben. Als oberster Dienstherr, der für die Personalangelegenheiten im Landesamt für Datenschutz zuständig ist, kann sich der Innenminister den Problemen der Mitarbeiter von Frau xxx xxx nicht verschließen. Erst recht nicht, wenn ihm einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichten.“
29 
gegenüber der Humanistischen Union durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben des Innenministeriums zu widerrufen;
30 
4. die vom früheren Ministerialdirektor xxx xxx in Vertretung von Innenminister xxx im Schreiben des Innenministeriums vom 08.08.1995 an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald, Postfach 18 69, 75118 Pforzheim, enthaltenen Behauptungen
31 
„Die Kritik des Innenministers richtete sich nie gegen die Arbeit von Frau xxx xxx, sondern ausschließlich gegen ihren Führungsstil, über den sich zahlreiche Mitarbeiter der Datenschutzbehörde beim Innenminister persönlich beschwert hatten. Als oberstem Dienstherrn dürfen dem Innenminister die Vorwürfe seiner Mitarbeiter nicht egal sein. Erst recht nicht, wenn ihm einige Beschäftigte von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau xxx xxx“ berichten.“
32 
gegenüber der Telefonseelsorge Nordschwarzwald durch vom Ministerialdirektor in Vertretung des Innenministers zu unterzeichnendes Schreiben zu widerrufen;
33 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
34 
Zur Begründung trägt sie weiter vor: Der Beklagte habe mit seinen verbreiteten Erklärungen über ihr angebliches Führungsverhalten die ihm ihr gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt und in ihre Rechte eingegriffen, wobei diese Eingriffe mangels Rechtfertigung rechtswidrig gewesen seien, zumal der Beklagte auch grundrechtliche Verfahrensrechte verletzt habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten beamtenrechtliche Grundsätze seien nicht durch das Presserecht modifiziert. Denn nicht sie habe die Auseinandersetzung in der Presse über ihr angeblich kritikwürdiges Verhalten gegenüber ihren Mitarbeitern „gewählt“, sondern das Innenministerium habe ihr eine öffentliche Diskussion durch seine von langer Hand vorbereitete publizistische Offensive vom 30.06.1995 aufgezwungen, indem es gezielt unter Berufung auf imaginäre Mitarbeiter mit seiner Kritik an ihrem angeblich nicht achtungswürdigen Führungsstil an die Presse gegangen sei. Dass der Zeitungsbericht vom 30.06.1995 lanciert gewesen sei, habe sich in der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Landtags vom 13.07.1995 herausgestellt. Damit  habe das Innenministerium erreichen wollen, dass sie nicht erneut für das Amt der Datenschutzbeauftragten kandidiere.
35 
So sei der Pressesprecher auch nicht nach § 4 LPresseG verpflichtet gewesen, Auskunft zu geben. Denn Behörden könnten vielmehr nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LPresseG Auskünfte verweigern, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden oder durch die Auskunft ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde, wobei es einer obersten Dienstbehörde generell verwehrt sei, angebliche nachteilige Behauptungen über einen Beamten ungeprüft unter Missachtung der Fundamentalprinzipien des Beamtenrechts zu verbreiten. Selbst wenn § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 LPresseG i.V.m. § 113d Abs. 2 LBG und § 98 LBG nicht Platz greifen würden, hätte sich der Pressesprecher niemals - so wie geschehen - einlassen dürfen. Denn Behördenauskünfte nach § 4 Abs. 1 LPresseG müssten stets wahr und vollständig sein. Dabei habe der Pressesprecher gegenüber der Zeitung verschwiegen, dass das Innenministerium ihr gegenüber nie konkrete Vorgänge vorgetragen habe, aus denen sich angebliche Führungsschwächen ergeben könnten, man habe ihr nie rechtliches Gehör gewährt, sondern bewusst jede Aufklärung vermieden.
36 
Obwohl der Beklagte sie nach § 98 LBG gegen den ehrenrührigen Presseangriff vom 30.06.1995 hätte in Schutz nehmen müssen, sei er Verbreiter der Angriffe gewesen. Sie sei ohne jeden Schutz ihres Dienstherrn dagestanden und ihrerseits nach § 4 Abs. 1 LPresseG verpflichtet gewesen, der Presse auf ihre Fragen Auskunft zu geben. Im Interesse einer gleichmäßigen Unterrichtung der gesamten Landespresse habe sich der Vorsitzende der Landespressekonferenz bei seinem Anruf am 30.06.1995 mit ihr auf eine Pressekonferenz am 04.07.1995 verständigt. Das Innenministerium habe demgegenüber versucht, die Pressekonferenz als Alleingang hinzustellen. Alles, was sie am 04.07.1995 zur konkreten Situation des Datenschutzes und der Datenschutzkontrolle erklärt habe, hätte sie jederzeit kraft Amtes auch ohne den vorangegangenen Presseangriff des Innenministeriums und ohne Aufforderung des Vorsitzenden der Landespressekonferenz öffentlich erklären können, so sie dies für geboten gehalten hätte. Bei ihren Ausführungen zur eigenen Personalsache habe sie keine Vorwürfe erhoben, sondern die komplizierte Gemengelage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so dargestellt, wie sie sich seit Amtsantritt des neuen Innenministers entwickelt habe, insbesondere den Hergang der Ereignisse zutreffend beschrieben und gewürdigt. Als Ursache der öffentlichen Anwürfe des Innenministeriums gegen ihre Person habe sie dabei den seit langem schwelenden Konflikt um Fragen des Datenschutzes und der Datenschutzkontrolle ebenso beim Namen genannt wie das Ziel des Innenministeriums, sie, die lästige Kontrolleurin, mit dem bevorstehenden Ende der zweiten Amtszeit endgültig loszuwerden. Demgegenüber seien alle streitbefangenen Aussagen des Innenministeriums in der Pressemitteilung vom 04.07.1995 unrichtig bzw. erwiesen unwahr. Auch habe vielmehr der Innenminister mit seinen Angriffen auf ihre Führungsqualitäten von der Thematik ablenken wollen. Offensichtlich unwahr sei auch Satz 3 der Pressemitteilung, wonach sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz bewerbe. So räume der Beklagte selbst ein, dass es Bewerbungen von Leuten aus der Landesverwaltung mit Berufserfahrung gegeben habe und solche auch zur Einstellung gekommen seien, wie die Einstellung eines juristischen Bewerbers mit dreijähriger Berufserfahrung aus der Finanzverwaltung zu ihrer Dienststelle zeige. Schließlich sei unrichtig, dass sie keine sachliche Arbeit mehr leiste.
37 
Selbst wenn unterstellt würde, dass das Innenministerium am Zustandekommen der anonymen, von ihren angeblichen Mitarbeitern verbreiteten ehrverletzenden Äußerungen über deren persönliches Verhalten im Dienst nicht beteiligt gewesen sei, seien diese Äußerungen dem Innenministerium zuzurechnen. Denn die Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz sei beim Innenministerium eingerichtet, die Mitarbeiter hätten den dienstrechtlichen Grundsatz der Wahrhaftigkeit und Offenheit nach innen und Verschwiegenheit nach außen beachten müssen. Würden sich Mitarbeiter des Landesbeauftragten für den Datenschutz gleichwohl illoyal verhalten und unter dem Schutz der Anonymität herabwürdigende Äußerungen über dessen angeblich persönliches Verhalten im Dienst abgeben, seien dies gravierende Dienstvergehen und dem Innenministerium allein schon deshalb zuzurechnen, weil es sich um Äußerungen aus seinem Personalkörper handle, zumal es in seiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde selbst noch die Plattform dafür geschaffen habe. Denn der Dienstherr dürfe bei angeblich problematischen Vorgängen zwischen Bediensteten nicht der einen Seite zu Lasten der anderen Vertraulichkeit und volle Rückendeckung zusichern. Erst recht gehe nicht an, Mitarbeiter zu unwahren Aussagen oder gar zur Beschaffung belastenden Materials über den Vorgesetzten aufzufordern bzw. einen Vorgesetzten fortlaufend mündlich und schriftlich vor den eigenen Mitarbeitern zu desavouieren. Dies alles wiege umso schwerer, wenn sich der Dienstherr gleichzeitig kontinuierlich weigere, dem Betroffenen substantiiert darzulegen, was er eigentlich konkret an seinem persönlichen Verhalten im Dienst gegenüber seinen Mitarbeitern glaube aussetzen zu müssen.
38 
Auch die in den Pressespiegeln des Innenministeriums vom 28. und 31.07.1995 verbreiteten Texte seien am Maßstab des § 98 LBG und nicht am Presserecht zu messen. Es habe sich entgegen dem erweckten Schein nicht um eine wortgetreue Wiedergabe der Fernsehsendung vom 27.07.1995 gehandelt, sondern um ein Produkt, welches das Innenministerium unter Verwendung anonym gesprochener Textteile als Aussagen 1, 2 und 3 unter Weglassung der sie verbindenden Zwischentexte aus der Fernsehsendung vom 27.07.1995 zur Verstärkung der Erklärungen des Innenministers auf seiner Pressekonferenz vom 28.07.1995 selbst hergestellt und gleich zweimal verbreitet habe. Durch das Aneinanderreihen der drei aus dem Kontext gerissenen Aussagen unter der vom Innenministerium gewählten Gesamtüberschrift sei der Eindruck entstanden, als habe es ihr an jeglichem Format im Umgang mit ihren Mitarbeitern gefehlt. Das Innenministerium habe sich durch die Art und Weise, wie es den streitbefangenen Text in beiden Pressespiegeln herausgestellt habe, diesen zu Eigen gemacht und durch die Art seiner Darstellung auch noch verschärft. Alle drei Aussagen seien herabsetzende Werturteile und eindeutig eine Schmähkritik. Da das Innenministerium die beiden Pressespiegel verbreitet habe, ohne zuvor ein Wort mit ihr über die Fernsehsendung vom 27.07.1995 zu sprechen, sei diese Vorgehensweise rechtswidrig und gereiche dem Innenministerium zum Verschulden.
39 
Unrichtig sei darüber hinaus, dass ein Widerruf deshalb ausgeschlossen sei, weil die streitbefangenen Äußerungen „durch Zeitablauf in Vergessenheit geraten seien“. Schließlich würde sich nur dann, wenn durch den an sich auszusprechenden Widerruf rechtswidriger ehrverletzender Äußerungen über einen Bediensteten unmittelbar in die Ehre eines anderen Bediensteten rechtswidrig eingegriffen würde, die Frage stellen, ob deshalb bloß auf ein Nicht-mehr-Aufrechterhalten der streitbefangenen Äußerungen zu erkennen wäre.
40 
Soweit es um den Widerruf der Äußerung in den Briefen an die Telefonseelsorge Nordschwarzwald und die Humanistische Union vom 08.08.1995 gehe, habe sich das Innenministerium die streitbefangenen Äußerungen in den Briefen ohne vorangegangenes faires beamtenrechtliches Verfahren zu Eigen gemacht. Die Einlassungen des Beklagten in diesen Briefen seien an beamtenrechtlichen Maßstäben zu messen und würden nicht durch Presserecht modifiziert.
41 
Schließlich seien auch die unzutreffenden Äußerungen des Pressesprechers des Innenministeriums in seinem Leserbrief vom 10.01.1996 zu widerrufen. Es handle sich um eine Erklärung des Beklagten, da der Leserbrief der Süddeutschen Zeitung auf offiziellem Kopfbogen des Innenministeriums unter dem Datum des 20.12.1995 und Angabe des Aktenzeichens übersandt worden sei und das Anschreiben mit H. Z., Pressesprecher, Innenministerium Baden-Württemberg, unterzeichnet gewesen sei.
42 
Der Beklagte beantragt,
43 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 - 15 K 1245/99 - insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage abzuweisen;
44 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
45 
Er hält die Berufung der Klägerin für unbegründet und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat.
46 
Im Übrigen trägt er zur Begründung seiner Berufung vor: Der Folgenbeseitigungsanspruch setze eine fortdauernde rechtswidrige Störung voraus, die auf Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zurückzuführen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, das Innenministerium sei am 30.06.1995 unter Berufung auf imaginäre Mitarbeiter gezielt mit seiner Kritik am angeblich nicht achtungswürdigen Führungsstil der Klägerin an die Presse gegangen und habe die Zeitungsberichte vom 30.06.1995 lanciert, sei unrichtig. Insbesondere sei nicht richtig, dass die Berichterstattung in der Südwest-Presse auf dem persönlichen Brief von MR Dr. H. beruhe. Dies sei reine Spekulation. Schließlich ergebe sich für die Richtigkeit dieser Behauptung nichts aus dem Sitzungsprotokoll des Ständigen Ausschusses des Landtages am 13.07.1995. Lediglich in dem Bericht in der Südwest-Presse vom 30.06.1995 unter der Überschrift „Schlechtes Klima im Hause xxxxx“ würden Auskünfte des Innenministeriums wiedergegeben, zu denen das Innenministerium gemäß § 4 LPresseG berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Diese Erklärungen hätten den Tatsachen entsprochen. Soweit die Klägerin behaupte, der Pressesprecher des Innenministeriums habe gewusst, dass sich in Wirklichkeit kein einziger Mitarbeiter wegen ihres angeblichen Führungsstils kritisch an die Klägerin gewandt oder sonst irgendwelche Beschwerden vorgebracht habe, so verkenne sie den Inhalt der kurzen Pressenotiz, in der es nur heiße, dass es in der 14-Mitarbeiter-Behörde deutliche Kritik am Führungsstil von Frau xxxxx gebe. Es habe auch keiner der Gründe des § 4 Abs. 2 des Landespressegesetzes vorgelegen, die zur Auskunftsverweigerung berechtigt hätten. § 113d Abs. 2 LBG beziehe sich auf Auskünfte aus den Personalakten, um die es hier nicht gehe.
47 
Die Klägerin habe in Absprache mit dem Vorsitzenden der Landespressekonferenz zur Pressekonferenz am 04.07.1995 eingeladen und insoweit die Flucht in die Öffentlichkeit angetreten. § 4 des Landespressegesetzes rechtfertige dieses Verhalten nicht. Sie wäre verpflichtet gewesen, etwaige Meinungsverschiedenheiten intern auszutragen. Da die Äußerungen bei der Pressekonferenz jede Zurückhaltung vermissen ließen, sie in Form und Inhalt absolut unangemessen und ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht gewesen seien, sei das Innenministerium in Kenntnis der wesentlichen Aussagen der Klägerin gehalten gewesen, mit der Presseerklärung vom 04.07.1995 zu reagieren. Da es sich hierbei um eine Auseinandersetzung der Parteien auf der Ebene der Gleichordnung im öffentlichen Meinungskampf gehandelt habe, gelte dafür auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht zum sozialen Geltungsanspruch im Rahmen öffentlicher Auseinandersetzungen entwickelt habe. Danach komme es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen sei und sich in ihnen entfaltet habe, ob und wie er in Kommunikation mit anderen getreten sei und durch sein Verhalten auf andere eingewirkt habe. Wer sich auf politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen einlasse, müsse sich diesen Auseinandersetzungen stellen. Habe er „kräftig ausgeteilt“, könne er sich nicht mit rechtlichen Mitteln dagegen wehren, wenn ihm Ähnliches widerfahre. Auch Art und Ausmaß der Fürsorgepflicht würden sich danach richten, ob sich der Beamte auf politische und gesellschaftliche Auseinandersetzungen in seinem Dienstverhältnis eingelassen habe. Unrichtig seien insoweit die Ausführungen der Klägerin, zwischen ihr und dem Innenministerium habe keine „politische und gesellschaftliche“, sondern eine „dienstrechtliche Auseinandersetzung“ stattgefunden. Es sei auch unrichtig, dass der Beklagte nicht ohne vorherige Anhörung der Klägerin auf ihre öffentlichen Angriffe öffentlich habe erwidern dürfen. Diese Auffassung entbehre der Rechtsgrundlage. Denn § 113b LBG sehe die Anhörungspflicht nur für den Fall vor, dass Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beamten ungünstig seien oder sie zum Nachteil gereichen könnten, in die Personalakte aufgenommen würden. Bei der Beantwortung der öffentlichen Vorwürfe gelte § 113b LBG nicht. Es sei auch verfehlt, anzunehmen, die Erklärungen des Beklagten seien deshalb rechtswidrig, weil die von der Klägerin für notwendig gehaltene Dokumentation vor der Pressemitteilung des Innenministeriums unterlassen worden sei, denn es sei darum gegangen, die haltlosen öffentlichen Vorwürfe gegen das Innenministerium angemessen zu beantworten. Im Übrigen wäre ein solcher Verfahrensfehler spätestens im Verwaltungsverfahren geheilt worden.
48 
Bei der Äußerung des Innenministeriums, die Vorwürfe der Klägerin seien völlig abwegig und sie habe mit ihren unqualifizierten Vorwürfen jedes Maß verloren, handle es sich nicht um eine unzulässige „Schmähkritik“. Es sei die zutreffende, jedenfalls vertretbare Bewertung der Äußerungen der Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995. Außerdem sei der sachliche Bezug dieser Pressemitteilung zur Pressekonferenz der Klägerin ohne Weiteres erkennbar. So habe die Klägerin selbst in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 Führungsprobleme angesprochen und damit diesen Themenkreis in die Öffentlichkeit getragen. Die gemachten Ausführungen zur Personalwirtschaft und zur Personalfluktuation in der Dienststelle der Klägerin seien zutreffend. Insbesondere habe der Leiter des Personalreferats in seinem Vermerk vom 09.11.1998, festgestellt, dass es immer schwieriger geworden sei, geeignete Juristen für die Dienststelle der Klägerin zu gewinnen. Zu den in Gesprächen mit „Kandidaten“ genannten Ablehnungsgründen habe gehört, dass die Klägerin den Ruf einer „schwierigen Vorgesetzten“ habe. Schließlich habe nur noch der Ausweg offen gestanden, Berufsanfänger unmittelbar bei der Landesbeauftragten einzustellen. Versetzungswünsche seien fast durchweg mit Spannungen innerhalb der Dienststelle und unberechtigter oder massiver Kritik der Klägerin an den beruflichen Leistungen ihrer Mitarbeiter begründet worden. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der früheren Mitarbeiter ORR H. und ORR Dr. P. Der Klägerin sei Gelegenheit gegeben worden, zu Führungsproblemen Stellung zu nehmen. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 10.05.1995. Da die Klägerin mit ihrer Pressekonferenz den Rahmen sachlicher Arbeit ganz offensichtlich verlassen habe, habe es der Sach- und Rechtslage entsprochen, sie zur Rückkehr zur sachlichen Arbeit aufzufordern.
49 
Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegen würde, hätte sie keinen Anspruch auf Widerruf der Erklärungen, sondern allenfalls darauf, dass eine Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausgeräumt werde.
50 
Bei der Wiedergabe der Äußerungen in den Pressespiegeln vom 28. und 31.07.1995 handle es sich um eine wortgetreue Wiedergabe einzelner Äußerungen. Der Beklagte habe weder den Text geändert noch ihn aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen. Dass es sich nicht um den vollständigen Text der Fernsehsendung gehandelt habe, habe sich für jeden Leser daraus ergeben, dass die Äußerungen als „Kernaussagen“ ehemaliger LfD-Beschäftigter gekennzeichnet gewesen seien. Die Themenüberschrift sei eine zutreffende stichwortartige Wiedergabe des Inhalts der zutreffend zitierten Äußerungen. Darin liege keine für einen Pressespiegel untypische Kommentierung oder Bewertung, sondern die Wahl einer Überschrift zur Kennzeichnung des nachfolgenden Inhalts. Diese zutreffende Wiedergabe der Äußerungen Dritter sei auch keine eigene Erklärung des Innenministeriums, insbesondere könne der Umstand, dass die beiden Pressespiegel keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielten, dass sich das Innenministerium von den zitierten Äußerungen distanziere, eine solche Zurechnung nicht begründen. Die Aufnahme eines Medienberichts in den Pressespiegel signalisiere weder Zustimmung noch Ablehnung, sie diene ausschließlich der Information über die für das Innenministerium relevante Berichterstattung. Unrichtig sei auch, dass das Innenministerium Baden-Württemberg am Zustandekommen der Fernsehsendung vom 27.07.1995 beteiligt gewesen sei. Es habe in der Sendung keine Erklärung abgegeben, die Zuschreibung der zitierten Äußerungen an ehemalige Mitarbeiter der Klägerin sei durch die für den Beitrag verantwortliche Fernsehanstalt erfolgt. Soweit die Klägerin ausführe, jede Äußerung eines Bediensteten sei eine Äußerung des Innenministeriums, die diesem zuzurechnen und somit bei Unrichtigkeit von diesem zu widerrufen sei, sei dies unrichtig. Denn die Mitarbeiter hätten sich ersichtlich nicht in ihrer Funktion als Repräsentanten des Innenministeriums oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz geäußert, sondern Betroffenheit im persönlichen Bereich ihres Dienstverhältnisses artikuliert. Sie hätten weder für das Innenministerium gehandelt noch handeln oder Erklärungen für das Innenministerium  abgeben wollen. Bei der Behauptung der Klägerin, der Dienstherr habe diesen Mitarbeitern eine entsprechende Plattform geschaffen, er habe sie zu solchen Erklärungen aufgefordert, handle es sich um einen Vortrag ins Blaue hinein ohne den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt.
51 
Entgegen den Behauptungen der Klägerin seien die in den Pressespiegeln wiedergegebenen Äußerungen auch keine Schmähkritik. So stehe nicht die Diffamierung der Person der Kritisierten im Vordergrund, da den Äußerungen nicht der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung, nämlich mit dem Führungsstil der Klägerin, fehle. Deshalb sei auch die Bewertung der Aussage 2 durch das Verwaltungsgericht Stuttgart unzutreffend.
52 
Unabhängig davon sei die korrekte Wiedergabe von Äußerungen Dritter in einer Fernsehsendung im Pressespiegel des Innenministeriums dem Widerruf nicht zugänglich. Der Widerruf setze ohne Ausnahme die nachgewiesene oder unstreitige Unwahrheit der Behauptung voraus. Widerrufsfähig seien zudem nur Behauptungen, die die Medien selbst aufgestellt hätten. Verbreiteten sie Behauptungen Dritter, komme ein Berichtigungsanspruch allenfalls in Gestalt eines Distanzierungsanspruches in Betracht. Außerdem sei ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn eine Äußerung durch Zeitablauf in Vergessenheit geraten sei, was regelmäßig nach ca. zweieinhalb bis drei Jahren der Fall sei. Die Pressespiegel würden mehr als acht Jahre zurückliegen, die Äußerungen seien durch Zeitablauf längst in Vergessenheit geraten. Es fehle deshalb schon an einer fortdauernden Beeinträchtigung, die Voraussetzung für die Folgenbeseitigung durch Widerruf sei. Aber nicht nur das Presserecht, sondern auch der Folgenbeseitigungsanspruch gewähre keinen Anspruch auf Widerruf. Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin bestehe nicht darin, dass Äußerungen im Fernsehen vom Beklagten im Pressespiegel wiedergegeben worden seien, sondern darin, dass er es versäumt habe, sich davon hinreichend deutlich zu distanzieren. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt ein absolutes Verbot der Verbreitung von Äußerungen, die im Fernsehen zuvor verbreitet worden seien, beanspruchen können. Deshalb gewähre auch der Folgenbeseitigungsanspruch allenfalls einen Anspruch auf Distanzierung, nicht jedoch auf Widerruf.
53 
Soweit die Klägerin den Widerruf von Äußerungen des früheren Ministerialdirektors in den Schreiben vom 08.08.1995 an die Humanistische Union und die Telefonseelsorge Nordschwarzwald begehre, dienten diese Ausführungen dazu, die von der Humanistischen Union und der Telefonseelsorge Nordschwarzwald geäußerte Kritik am Verhalten des Innenministeriums zu beantworten und richtig zu stellen. Soweit ausgeführt worden sei, Mitarbeiter hätten von „menschenunwürdigen Behandlungen durch Frau xxx xxx“ berichtet, seien mit der als Zitat erkennbaren Formulierung Berichte der Mitarbeiter wiedergegeben und ausgeführt worden, dass dem Innenministerium diese Vorwürfe nicht egal sein könnten und es sich gehalten sehe, diesen nachzugehen, ohne sich die Erklärung dabei zu Eigen gemacht zu haben. Das Innenministerium sei auch berechtigt gewesen, das Zitat gegenüber der Telefonseelsorge und der Humanistischen Union zu verwenden. Beide hätten anlässlich der Pressekonferenz der Klägerin vom 04.07.1995 für diese Partei ergriffen und den Innenminister zu Unrecht verdächtigt, er wolle die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle einschränken und greife in deren Tätigkeit ein. Die Ausführungen in beiden Schreiben seien sachlich zutreffend. Der Beklagte habe ausführlich dargestellt, dass sich Mitarbeiter der Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Innenministerium über den Führungsstil der Klägerin beklagt hätten, so u.a. im Gespräch vom Oktober 1994, das auf Wunsch der Mitarbeiter zustande gekommen sei. Entsprechende Äußerungen von Mitarbeitern der Klägerin seien sowohl gegenüber Innenminister xxx als auch gegenüber dem Personalreferenten, Herrn Dr. H., gemacht worden. Es sei deshalb sachlich gerechtfertigt, wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, dass sich die Kritik des Innenministers nie gegen die Arbeit der Klägerin gerichtet habe, sondern ausschließlich gegen ihren Führungsstil.
54 
Der in der Süddeutschen Zeitung vom 10.01.1996 veröffentlichte Leserbrief des früheren Pressesprechers des Innenministeriums sei keine Erklärung des Innenministeriums und diesem auch nicht zuzurechnen. Denn es genüge nicht, wenn der Verfasser des Leserbriefes seinen Beruf und seine dienstliche Anschrift mitteile, um den Leserbrief dem Dienstherrn zuzurechnen. Außerdem seien die Äußerungen, zu deren Widerruf das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt habe, im Leserbrief eindeutig als Zitate gekennzeichnet gewesen und würden somit nur die Äußerungen Dritter wiedergeben, ohne sie sich zu Eigen zu machen oder die Kritik an der Klägerin zu wiederholen. Das Zitat habe dazu gedient, die Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung zu kritisieren. Weder einzelne Passagen noch der Leserbrief insgesamt erfüllten die Anforderungen an eine Schmähkritik.
55 
Unabhängig davon enthalte der Leserbrief vom 10.01.1996 wahre Tatsachenbehauptungen, nämlich die Wiedergabe der Vorwürfe, die Dritte gegen die Klägerin erhoben hätten, und zwar als wörtliches Zitat. Schon deshalb scheide ein Widerruf aus. Selbst wenn man wegen einer unzureichenden Distanzierung von den Vorwürfen gegen die Klägerin eine sachlich unberechtigte Kritik an ihrem Führungsstil bejahen würde, bestünde ein Anspruch auf Widerruf weder nach Presserecht noch nach dem Recht des Folgenbeseitigungsanspruchs. Allenfalls hätte die Klägerin einen Anspruch auf Distanzierung. Einem Anspruch auf Widerruf stehe auch die inzwischen verstrichene Zeit von ca. siebeneinhalb Jahren entgegen.
56 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts (15 K 1245/99), die des Beklagten und die Akten des Senats im Verfahren - 4 S 2899/99 - wegen Akteneinsicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
57 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf der in den Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 31.07.1995 enthaltenen Behauptungen (Klageantrag Ziffer 2) und des in zwei Schreiben des Ministerialdirektors Dr. K. vom 08.08.1995 enthaltenen Satzes begehrt, dem obersten Dienstherrn hätten einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichtet (Klageanträge Ziffer 3 und 4). Die beanstandeten Äußerungen werden dem im Verhältnis zwischen dem Innenministerium als oberster Dienstbehörde und der seiner Dienstaufsicht unterstehenden Klägerin geltenden eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte gegenüber Dritten, welcher sich aus der grundgesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt, nicht gerecht. In diesem Umfang hat das beklagte Land die dadurch eingetretene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Widerruf rückgängig zu machen. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die weiteren Anträge der Klägerin zu Recht als unbegründet abgewiesen (dazu II. - IV.).
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Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben (dazu V.).
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I. Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56, 58).
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Bei der Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 auf die Überschrift der Pressemitteilung vom 04.07.1995 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (§§ 125, 91 VwGO). Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in diese Klageänderung eingewilligt, da er sich in seinen Schriftsätzen rügelos auf diese eingelassen hat.
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II. Die Klage ist mit dem Klageantrag Ziffer 1 unbegründet. Denn dem Beklagten stand für die angegriffenen Äußerungen des Innenministers vom 04.07.1995 im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (dazu 2.) ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite (dazu 3.).
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1. Die Klage ist zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen dessen seinerzeitigen Innenminister persönlich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 58). Die von der Klägerin angegriffene Pressemitteilung ist eine solche des Dienstvorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LBG) und damit dem beklagten Land als Dienstherrn der Klägerin zuzurechnen. Der Minister hat sich insoweit hoheitlich in seiner Funktion als Innenminister zu seinem Geschäftsbereich zugehörigen Fragen geäußert.
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2. Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bayer. VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, ). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 98 des Landesbeamtengesetzes - LBG -, der auch für Beamte auf Zeit gilt, zu denen die Klägerin gehörte (vgl. §§ 130 Abs. 1 LBG, 22 Abs. 1 Satz 3 LDSG i.d.F. vom 27.05.1991). Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. auch § 48 BRRG und § 79 BBG) bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1976, BVerfGE 43, 154, vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97 und vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, Buchholz 237.9 § 93 Nr. 1). Sie umfasst die in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, ZBR 1991, 155; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: März 2004, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Hat der Dienstherr gegen diese Grundsätze verstoßen, kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63).
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Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, 76 m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; ebenso für Soldaten BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188). Für den Dienstvorgesetzten, der gegenüber dem Beamten den Dienstherrn repräsentiert, gilt Entsprechendes. Denn der Dienstvorgesetzte ist rechtlich in der Lage, seine Vorstellungen über die Amtsführung der ihm nachgeordneten Beamten durch Weisungen durchzusetzen. Auch würde ein nach außen getragener Meinungskampf mit ungleichen Waffen geführt, weil einerseits der Dienstvorgesetzte, insbesondere ein Minister, im allgemeinen erheblich wirkungsvollere Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit hat und andererseits der Beamte in der Regel durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehindert ist, von sich aus nähere innerdienstliche Umstände  bekannt  zu  geben,  die  er  zur  Rechtfertigung seines Verhaltens oder seiner Meinung heranziehen will (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.11.1982,  NJW 1983, 2343).
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Dem Verwaltungsgericht kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, diese Maßstäbe würden durch das Presserecht modifiziert, weil bei der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Ebene der Gleichordnung bestanden und die Klägerin sich insoweit auf einen Meinungskampf mit ihrem Dienstherrn eingelassen habe. Dem Beamtenrecht ist eine derartige Modifikation fremd. Bei Eintritt einer Störung der vorliegenden Art unterliegt es nicht der Disposition der Beteiligten, durch die Art und Weise einer entsprechenden Äußerung und durch die Mobilisierung der Öffentlichkeit sich der Rechte und Pflichten, die das Beamtenrecht vorgibt, zu entledigen. Es besteht weder Raum noch ein Bedürfnis, von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzurücken, nach denen es dem Beamten verwehrt ist, interne Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen nach außen zu tragen, und der Dienstherr den Beamten gegenüber Dritten nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßstellen darf (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a. a. O. S. 59 f.). Sie lassen es nicht zu, dass etwa schon dadurch eine Gleichordnung hergestellt wird, dass sowohl der Beamte als auch der Dienstherr die Presse als Austragungsort der Meinungsverschiedenheit wählen. Die Klägerin und der Beklagte standen einander auch nicht wegen der Unabhängigkeit der Klägerin gleichgeordnet gegenüber.  Denn auch wenn die Klägerin in ihrer Funktion als Landesbeauftragte für den Datenschutz „in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ war (§ 22 Abs. 2 LDSG 1991) und kraft ihres Amtes auch regelmäßig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verrichten durfte und verrichtete, unterstand sie zugleich der Dienstaufsicht des Innenministeriums, „soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt“ wurde (§ 22 Abs. 3 LDSG 1991). Daher durfte ihr der Innenminister - mit der gegebenen Einschränkung - Weisungen erteilen und auf diese Art seine Vorstellungen durchsetzen. Auf der anderen Seite unterlag die Klägerin zwar nicht auf dem Gebiet der Datenschutzkontrolle, wohl aber in ihren sonstigen Funktionen den beamtenrechtlichen Bindungen, also auch - was im vorliegenden Streitfall zum Tragen kommt und worauf noch zurückzukommen ist - in ihrer Eigenschaft als Führungskraft und Vorgesetzte der Mitarbeiter ihres Amtes. Dementsprechend richten sich zum einen die Maßstäbe, die an die angegriffenen Äußerungen des Innenministeriums einerseits und an das damit zusammenhängende Verhalten der Klägerin andererseits anzulegen sind, nicht nach den großzügigen Regeln des öffentlichen Meinungskampfes zwischen Gleichgeordneten, sondern nach den engeren Grundsätzen des Beamtenrechts; zum anderen tritt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch weder die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht zurück noch wird der Dienstherr kraft Verzichts des Beamten auf bestimmte beamtenrechtliche Positionen von seinen entsprechenden Dienstherrnpflichten befreit.
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Im Übrigen erfasst das Presserecht einen anderen Anwendungsbereich, weshalb auch aus diesem Grunde für eine Modifikation des beamtenrechtlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses durch Presserecht keine Grundlage ersichtlich ist. So versteht man unter „Presserecht im weiteren Sinn“ alle für die Presse geltenden Rechtsnormen, während sich „Presserecht im engeren Sinn“ als das für die Presse wegen ihrer geistigen Wirkungskraft geltende Sonderrecht definieren lässt. Damit sind nur die pressespezifischen Normen gemeint, die die Rechtsverhältnisse der Presse gerade im Blick auf ihre Eigenart und ihren außergewöhnlichen geistigen und politischen Einfluss regeln (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage, 1. Kap., RdNrn. 1 bis 4; Groß, Presserecht, 3. Auflage, AT, RdNr. 9). Jedenfalls werden sowohl unter Presserecht im weiteren wie auch unter Presserecht im engeren Sinn jeweils die maßgeblichen Vorschriften verstanden, die für die Presse gelten (Löffler/Ricker, a.a.O., 1. Kap., RdNr. 3). Am Maßstab dessen, was den Presseorganen erlaubt bzw. verboten ist, lässt sich danach aber gerade nicht eine Äußerung des Dienstherrn messen, mag sie auch öffentlich gefallen und in der Presse wiedergegeben worden sein.
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3. Diesen Maßstäben zufolge steht dem Beklagten aber im Rahmen der Fürsorgepflicht für die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 gemachten Äußerungen ein rechtfertigender Grund zur Seite. Der Beklagte kann sich nämlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen. § 193 StGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).
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a) Hier ist dabei von besonderem Gewicht, dass die Klägerin selbst als Erste den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen hat, indem sie ohne aktuellen Anlass seitens des Beklagten mit ihren massiven Angriffen die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antrat und damit ihrerseits zunächst gegen ihre beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. So äußerte sie sich in ihrer Pressekonferenz dahingehend, dass der Innenminister seit seinem Amtsantritt mit einer dreigleisigen Strategie das Ziel verfolge, sie, die lästige Kontrolle in Sachen Datenschutz, endgültig „zum Verstummen zu bringen“, er sich dabei nicht geniere, Fakten zu verdrehen und die strukturellen Defizite, die ihrem Amt anhaften würden, instrumentalisiere, um sie an die Kandare zu nehmen und in Bereiche hineinzuregieren, die eindeutig in ihre Unabhängigkeit fielen. Das Innenministerium bediene sich auch des Personalrats, die Belange der unabhängigen Datenschutzkontrolle ins Hintertreffen geraten zu lassen, wobei der Herr Innenminister beispielsweise unter dem massiven Druck des Personalrats sein gegebenes Wort gebrochen habe. Ihr werde mit Dienstaufsicht und weitergehenden Maßnahmen gedroht. Die Dienstaufsicht werde als Etikett benutzt, sie müsse dafür herhalten, dass man ihr eigentlich gern Weisungen geben wolle, dies aber nicht könne und man es darum auf diesem Wege mit der Kontrolleurin mache. Da sie nicht gespurt habe, habe man sie flugs mit den Schlagworten „Betriebsklima und Fluktuation“ attackiert, wobei das gesamte Vorgehen jegliche Fairness vermissen lasse.
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Diese in hohem Maße verwerflichen Äußerungen waren geeignet, den Innenminister in das Zwielicht des - unzulässigen - Eingriffs in die Unabhängigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu bringen. Sie waren deshalb zugleich geeignet, die beamtenrechtliche Fürsorge und Treue des Innenministers in Zweifel zu ziehen; gleichzeitig zeichnete die Klägerin ein Bild des Innenministers, das von fehlender Beachtung der geltenden Gesetze und von mangelnder Fairness geprägt war. Sie bedeuteten außerdem, dass hinter einem angeblichen, von langer Hand geschmiedeten Komplott gegen die Klägerin der Innenminister selbst gestanden habe. All dies war geeignet, sein Ansehen und seine Eignung für das Amt des obersten Leiters der Innenverwaltung zu erschüttern.
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Demgegenüber kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass der Pressebericht vom 30.06.1995, der ihren öffentlichen Angriff auf den Innenminister unmittelbar ausgelöst hatte, von dem Beklagten lanciert gewesen wäre. Der Beklagte hat dies stets bestritten. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich insoweit in Vermutungen und wenig substantiierten Behauptungen. Darüber hinaus fehlen stichhaltige Anhaltspunkte und Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptung. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass der persönliche Brief des MR Dr. H. Grundlage für den Pressebericht gewesen ist, noch dass sich in der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Landtages vom 13.07.1995 eindeutig ergeben habe, dass das Innenministerium hinter dem Pressebericht vom 30.06.1995 gestanden habe. Aus dem Protokoll der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Landtags vom 13.07.1995, welches von der Klägerin auszugsweise vorgelegt worden ist, ergibt sich zunächst nicht, dass dem Innenminister seitens einer Abgeordneten vorgehalten worden ist, er bediene sich der Hilfe von Journalisten, um bestimmte Themen in die Presse zu lancieren. Soweit sich die Klägerin für die Richtigkeit dieser Behauptung auf allgemeine Heiterkeit des Ständigen Ausschusses auf die Angaben des Innenministers stützt, er habe mit Frau W., der Verfasserin des Presseberichts vom 30.06.1995, nicht gesprochen, diese habe von sich aus recherchiert, und den Zuruf eines Abgeordneten, es sei bekannt, wie Frau W. recherchiere, vermag der Senat einer heiteren Stimmung oder launigen Bemerkung keine Substanz oder gar Beweiskraft für die Ausführungen der Klägerin abzugewinnen. Auch für die weitere Behauptung der Klägerin, dass dem Innenminister aus der Mitte des Landtagsausschusses des weiteren vorgehalten worden sei, ob er in Zusammenhang mit dem Artikel „Mobbing in der Mini-Behörde“ auch noch den Brief des Leiters des Personalreferats, MR Dr. H., an ihn in Abrede stellen wolle, gibt das Protokoll über die Sitzung nichts her. Dort heißt es auf Seite 124 lediglich: „Abg. xxx xxx GRÜNE fragt Minister xxx, ob er sich dessen bewusst sei, dass er in seinem mündlichen Bericht immer wieder auch inhaltliche Kritik an Äußerungen von Frau xxx xxx zu Gesetzgebungsvorhaben der Landesregierung oder zum Einsatz verdeckter Ermittler geübt habe. Minister xxx legt dar, aus dem Gedächtnis könne er nicht sagen, wann ihn MR Dr. H. über die Kritik aus dem Amt von Frau xxx xxx informiert habe. Er könne dies aber nachsehen lassen und dem Ausschuss schriftlich mitteilen. MR Dr. H. habe ihm die Schwierigkeiten auch einmal in einem persönlichen Brief dargestellt.“ Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem maßgeblichen Artikel und dem persönlichen Brief des MR Dr. H. ist danach nicht erkennbar.
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Der Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass der Beklagte deshalb als Erster an die Öffentlichkeit gegangen sei und für den Inhalt der Presseberichte vom 30.06.1995 verantwortlich zeichne, weil der Pressesprecher - wie sich dem Presseartikel vom 30.06.1995 „Schlechtes Klima im Hause xxx“ entnehmen lasse - auf Anfrage seitens der Presse erklärt habe, „das Innenministerium sehe inzwischen erhebliche Probleme, qualifizierte Mitarbeiter für die LfD zu gewinnen, es gebe in der 14-Mitarbeiter-Dienststelle deutliche Kritik am Führungsstil von Frau xxx und das Thema beschäftige sie leider seit längerer Zeit“. Zum einen geht lediglich die kurze Stellungnahme in dem Artikel „Schlechtes Klima im Hause xxx“ auf das Innenministerium zurück, nicht aber lässt sich dem weiteren Bericht  unter der Überschrift „Mobbing in der Mini-Behörde“ eine irgendwie geartete Urheberschaft des Innenministeriums entnehmen. Zum anderen waren diese kurzen und sachlichen Äußerungen von § 4 Abs. 1 LPresseG gedeckt. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Da die Klägerin - wie dem Artikel „Mobbing in der Mini-Behörde“ zu entnehmen ist - offenkundig auch eine Stellungnahme abgegeben hatte, was sie bislang nie in Abrede gestellt hat, kann sie sich nicht darauf berufen, der Pressesprecher hätte seinerseits keine Auskünfte geben dürfen. Die Öffentlichkeit hatte hier das Recht, von beiden Seiten eine Stellungnahme zu erhalten und nicht einseitig informiert zu werden. Deshalb konnte die Klägerin nicht Verschwiegenheit seitens des Beklagten fordern, aber ihrerseits an die Öffentlichkeit gehen, indem sie gegenüber der Presse anführte, dass „die Datenschutzkontrolle nicht beliebt sei, in der Sache könne man ihr nichts anhaben; da mache man es eben so ...“. Damit haben im Zusammenhang mit den Artikeln vom 30.06.1995 beide Seiten Angaben zu dem Thema „ Führung(sstil) der Landesdatenschutzbeauftragten“ gemacht. Diese sachliche Ebene hat die Klägerin mit ihren in der Pressekonferenz gemachten Behauptungen verlassen, indem sie eine neue Dimension schwerer Vorwürfe eröffnet hat.
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Angesichts dieser Sachlage gehen auch die Ausführungen der Klägerin zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPresseG fehl. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG) oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung, insbesondere § 113d Abs. 2 LBG über Auskünfte aus der Personalakte, standen der kurzen Stellungnahme des Pressesprechers nicht entgegen, wobei unentschieden bleiben kann, ob diese Kurzinformation überhaupt Teile der materiellen Personalakte der Klägerin zum Inhalt hat. Denn die knappe Bestätigung enthielt keine Informationen, die nicht bereits seit dem Zeitungsbericht vom 24.12.1993 in der Öffentlichkeit bekannt gewesen wären, wobei auch der Behauptung der Klägerin in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann, das Innenministerium habe damals (24.12.1993) Mitarbeitern derartige Äußerungen in den Mund gelegt. Diese Behauptung, zu deren Beweis sich die Klägerin lediglich auf von ihr selbst verfasste Zitate aus dem Schriftverkehr mit den verantwortlichen Chefredakteuren beruft (vgl. insoweit Gegenäußerung der Klägerin vom 31.10.1995 zum Bericht von Innenminister xxxxxxx vom 15.09.1995, Anlage 4, S. 5), ist unsubstantiiert, im Übrigen lässt sich den Zitaten der von der Klägerin beigemessene Aussagegehalt nicht entnehmen.
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Ferner kann der Klägerin in ihren Ausführungen nicht beigepflichtet werden, der Beklagte sei deshalb als Erster an die Öffentlichkeit gegangen, weil die in dem Bericht „Mobbing in der Mini-Behörde“ gemachten Äußerungen von Mitarbeitern des Beklagten stammten, die diesem als eigene Äußerungen zuzurechnen seien. Zwar kommt - wie bereits oben dargelegt - in Fällen des Widerrufs ehrkränkender Äußerungen als Verpflichteter grundsätzlich allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden und nicht der einzelne Amtsträger (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, a.a.O. und vom 27.12.1967, ZBR 1968, 230; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.12.1960, BGHZ 34, 99). Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist jedoch wegen der besonderen Eigenart der Ehrkränkung dann anzuerkennen, wenn der Amtsträger gelegentlich der Wahrnehmung hoheitlicher Pflichten nach Form und Inhalt über die Erfüllung seiner Aufgaben hinausgehende, insoweit ihm persönlich zuzurechnende Äußerungen getan hat. Dann besteht gegen ihn ein (privatrechtlicher) Widerrufsanspruch (BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 19.12.1960, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 388). Ist demnach ein von einem Beamten erhobener Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung, dass wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt mit der Folge, dass der Streit um die Rücknahme des Vorwurfs mit seinem durch persönliche Momente geprägten Charakter zwischen dem Beleidigten und dem Beleidiger ausgetragen wird, ist eine solche Äußerung dem Dienstherrn auch nicht zurechenbar. Dies trifft gerade auf die in dem Zeitungsbericht wiedergegebenen Äußerungen von Mitarbeitern der Klägerin zu, wenn insbesondere davon die Rede ist, die Klägerin mache alles nieder, für den Umgang mit ihr falle die Vokabel „menschenverachtend“ ein und man sei chancenlos, wenn man eine andere Meinung vorzutragen versuche.
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Ebenso wenig kann der Behauptung der Klägerin gefolgt werden, Mitarbeiter hätten derartige Äußerungen nie getan, hätten sie nicht Rückendeckung seitens des Innenministeriums gehabt. Konkrete Anhaltspunkte, die diese These der Klägerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
75 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stand sie weder ohne jeden Schutz ihres Dienstherrn da noch war sie ihrerseits nach § 4 Abs. 1 LPresseG verpflichtet, der Presse Auskunft auf deren Fragen zu geben. Sie verkennt dabei, dass sie mit den Aussagen auf ihrer Pressekonferenz gegen ihre Pflicht zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn und zur Wahrung von Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verstoßen hat und diese Äußerungen und Vorwürfe gegen den Innenminister gerade nicht den Bereich betrafen, auf den sich ihre Unabhängigkeit als Datenschutzkontrolleurin bezog und in dem sie Öffentlichkeitsarbeit hat verrichten dürfen. Dem Beamten ist der Gang an die Öffentlichkeit auch als ultima ratio nicht erlaubt. So ist die in der Publizierung von internen Verwaltungsvorgängen liegende „Flucht in die Öffentlichkeit“ stets als Pflichtverletzung gewertet und entsprechend disziplinar geahndet worden (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O., m.w.N.). Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch nicht von anderen Mitteln, die sie zum Ziel hätten führen können, Gebrauch gemacht. Sie hat sich der Pflicht, sich der Beteiligung der Öffentlichkeit an einer innerdienstlichen Meinungsbildung zu enthalten, auch nicht etwa dadurch entledigt, dass sie in der Vergangenheit den Innenminister intern vergeblich aufgefordert hatte, konkrete Vorfälle und die einzelnen Mitarbeiter, die sich über ihren „Führungsstil“ beschwert hätten, zu benennen. Denn zum einen war das Bemühen des Innenministeriums um ein gemeinsames Gespräch zur Klärung der Probleme ersichtlich davon geprägt, dass sich die Klägerin regelmäßig - angefangen im Jahr 1994 und später vor allem im April/Mai 1995 - mit dem in diesem Punkt unzutreffenden Hinweis auf ihre Unabhängigkeit geweigert hat, Gespräche über die Lage in ihrer Behörde zu führen. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar die sachliche Unabhängigkeit eine Fachaufsicht gegenüber den Datenschutzbeauftragten ausschließt, die Amtsführung des Datenschutzbeauftragten unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem eigentlichen Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Organisation gehörig anzusehen sind. Zu Letzterem zählen Fragen der Personalführung und des Personalmanagements (vgl. Wippermann, Zur Frage der Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten, DÖV 1994, Seite 929, 933; ähnlich Simitis, Kommentar zum BDSG, 5. Aufl., § 22, RdNr. 17, wonach eine Dienstaufsicht nur in eingeschränkter Form stattfindet; Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 7. Aufl., § 22, RdNr. 10, wonach die Unabhängigkeit funktionell sei und sich auf die „Ausübung seines Amtes“ beziehe). Auch das Gespräch vom 10.05.1995 führte die Klägerin nach eigenem Bekunden nur, um dem Innenminister persönlich zu sagen, dass sie erwarte, dass die fortlaufenden Einmischungen des Innenministeriums in Angelegenheiten ihres Amtes aufhören. Danach kann von ernsthaften und vergeblichen Versuchen der innerdienstlichen Problemlösung durch die Klägerin nicht gesprochen werden. Zum anderen betrafen die in der Pressekonferenz von der Klägerin gegen den Innenminister gemachten Vorwürfe der Intrige und einer „Strategie, sie zum Verstummen zu bringen“ einen anderen Komplex als die Fragen um ihren Führungsstil. Außerdem hat die Klägerin nach Erscheinen der Presseberichte vom 30.06.1995 nicht einmal versucht, den Beklagten um Schutz zu ersuchen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.02.1970, BVerfGE 28, 55; BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188).
76 
Die Klägerin kann sich, was die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen den Innenminister betrifft, auch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG berufen. Aufgrund dieser Bestimmung wäre sie allenfalls dazu befugt gewesen, zu den in den Presseberichten vom 30.06.1995 erhobenen Vorwürfen von Mitarbeitern Stellung zu nehmen und bezogen auf diese Vorwürfe Angaben zu machen. Indem sie - unter der Überschrift „Datenschutz“ - eine angebliche „Strategie des Innenministeriums, sie zum Verstummen zu bringen“ unterbreitete, hat sie die Informationspflicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG bei weitem überspannt, denn dies hatte nichts mehr mit den Presseberichten vom 30.06.1995 zu tun.
77 
b) Ist damit davon auszugehen, dass der Pressekonferenz der Klägerin kein aktueller Anlass oder gar eine „Provokation“ seitens des Dienstherrn vorausging, sie vielmehr als Erste die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antrat, um dort Rückhalt zu finden, war das Vorgehen des Beklagten gerechtfertigt. Unter diesen Umständen stand es nämlich im pflichtgemäßen Ermessen des Innenministers, auf den öffentlichen Angriff der Klägerin in der Pressekonferenz vom 04.07.1995 in der gewählten öffentlichen Form sachlich Stellung zu nehmen und seine Kritik nach außen zu tragen, was zwangsläufig auch mit einer Bewertung ihrer insoweit gemachten Äußerungen und ihrem Verhalten verbunden war. Denn die Behauptungen der Klägerin auf ihrer Pressekonferenz waren - wie oben bereits im Einzelnen dargelegt - geeignet, das Ansehen des Innenministers und seine Eignung für sein Amt zu erschüttern.
78 
Dem stehen die Äußerungen des Innenministers als geeignet, erforderlich und angemessen und somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend gegenüber. Dabei kann der Klägerin nicht zugestimmt werden, dass kein Sachzusammenhang zwischen dem Inhalt der Pressemitteilung des Beklagten und ihrer Pressekonferenz vorliege. Dieser Sachzusammenhang erschließt sich dem unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres schon aus der Überschrift der Pressemitteilung, in der es heißt, „Das Innenministerium weist die Vorwürfe der Datenschutzbeauftragten als völlig abwegig zurück“. Der Bezug zur unmittelbar davor stattgefundenen Pressekonferenz der Klägerin liegt auf der Hand.
79 
Soweit der Beklagte danach die Vorwürfe der Klägerin als unqualifiziert bezeichnet, heißt das nicht, dass er die Klägerin für unqualifiziert hält, sondern dass ihr Vorwurf einer von langer Hand geplanten Intrige in seiner Gesamtheit von wenig Qualität zeugt. Dass die Klägerin mit ihrem Verhalten jedes Maß verloren hat, indem sie eine solche „Verschwörungstheorie“ angesichts der vorliegenden Tatsachen und des konkreten Verlaufs der Dinge aufstellt, bedarf keiner näheren Begründung.
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Da die Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 selbst den Bogen von den in dem Zeitungsbericht vom 30.06.1995 angesprochenen „Führungsproblemen“ zu einer Intrige seitens des Innenministeriums, um sie „loszuwerden“, gespannt hat - wie sich vor allem ihren Antworten auf einzelne Fragen seitens der Journalisten entnehmen lässt -, hat der Beklagte mit dem Satz „Es handelt sich um den untauglichen Versuch, von ihren eigenen Führungsproblemen abzulenken zu Lasten des Innenministeriums“ lediglich den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang aufgegriffen und - wenngleich in scharfer, aber doch noch sachlicher Form - zurückgewiesen.
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Auch wenn der Satz „Tatsache ist, das sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen der Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg bewirbt“ in dieser Absolutheit so nicht richtig ist, da sich zumindest ein Beamter aus der Landesverwaltung (Finanzverwaltung) auf eine Stelle bei der Klägerin beworben hatte, wird die Klägerin mit diesem Satz nicht in ihrer Ehre verletzt und deshalb nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßgestellt. Dieser Satz ist nämlich im Zusammenhang mit der gesamten Pressemitteilung zu sehen, vor allem aber auch mit dem nachfolgenden Satz „Das Innenministerium sieht sich gezwungen, Bewerber von außerhalb der Landesverwaltung und Berufsanfänger für ihre Dienststelle einzustellen“. Der vorangegangene Satz wird dadurch relativiert, er erklärt dessen Aussagegehalt und begründet diesen. Unter Berücksichtigung des gesamten Aussagegehalts lässt sich nicht annehmen, dass die Klägerin bloßgestellt wird.
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Soweit die Klägerin dem Innenministerium öffentlich einen Eingriff in ihre Unabhängigkeit vorgeworfen hat, vermengt sie ihre sachliche Arbeit in Sachen des Datenschutzes, bei der sie unabhängig ist, mit Fragen, die mit ihrer sachlichen Arbeit nicht unmittelbar zu tun haben. Deshalb hat die Beschäftigung der Klägerin mit der Darlegung und Verbreitung einer „Strategie des Innenministers, sie zum Verstummen zu bringen“, weder etwas mit ihrer eigentlichen Arbeit als Datenschutzkontrolleurin noch etwas mit ihrer Arbeit als Behördenleiterin zu tun, weshalb die Aufforderung zur Rückkehr zu einer sachlichen Arbeit angesichts der von der Klägerin erhobenen schweren unsachlichen Vorwürfe durchaus ihre Berechtigung hatte.
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Schließlich kommt es auf die Frage, ob sich - wie die Klägerin behauptet - noch niemand bei ihr beschwert habe, nicht an, da Gegenstand des Widerrufsbegehren die Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 und nicht die Berichterstattung in der Südwest-Presse vom 30.06.1995 ist. Ungeachtet dessen hat der Beklagte nicht behauptet, dass sich schon jemand bei der Klägerin beschwert hätte.
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Auch kann den Ausführungen der Klägerin, die Äußerungen des Beklagten in der Pressemitteilung seien schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie nicht zu den ihr gemachten Vorwürfen angehört worden sei und es auch an der Dokumentation der Vorwürfe fehle, nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 113b LBG einen Widerruf grundsätzlich rechtfertigen könnte. § 113b LBG ist in diesem Fall nicht einschlägig, da es - was die Pressemitteilung vom 04.07.1995 betrifft - gerade nicht um die Aufnahme schriftlich niedergelegter Behauptungen in die Personalakte geht. So ist unter „Aufnahme in die Personalakte“ im Sinne des § 113b LBG die Einordnung eines Vorgangs in die Personalakte im formellen Sinn zu verstehen (vgl. zu der bundesrechtlichen Regelung des § 90b BBG: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 90b, RdNr. 9). Da die Pressemitteilung im Übrigen eine öffentliche Reaktion auf den öffentlichen Angriff der Klägerin („Strategie“) war, wäre es mit dem Recht des Beklagten, die Öffentlichkeit ebenfalls umgehend zu informieren, nicht zu vereinbaren gewesen, wäre ihm eine solche schnelle öffentliche Erklärung im Hinblick auf die Anhörungspflicht nach § 113b LBG verwehrt gewesen. Jedenfalls verkennt die Klägerin insoweit, dass es hier nicht um die Anhörung, Aufklärung und Dokumentation zu Beschwerden ihrer Mitarbeiter, sondern um die Reaktion auf ihre gegen den Innenminister erhobenen öffentlichen Vorwürfe geht, weshalb auch ihre Ausführungen, der Beklagte habe lange vor der Pressemitteilung ausreichend Zeit gehabt, sie zu den Vorwürfen in Sachen „Führungsstil“ anzuhören, irrelevant sind. Soweit sich die Klägerin außerdem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.1971 (BVerwGE 38, 336) und des Bundesgerichtshofes vom 29.11.1956 (BGHZ 22, 258) beruft, wonach einem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, wenn der Dienstherr beabsichtigt, aus Tatsachen, die nicht bereits nach Anhörung des Beamten in den Personalakten vermerkt sind, dem Beamten ungünstige Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.01.1985, BVerwGE 76, 310), geht es nicht um einen solchen Fall, da die Äußerungen in der Pressemitteilung auf die Vorwürfe der  Klägerin strikt von der Frage zu trennen sind, welche Probleme es im Hinblick auf den „Führungsstil der Klägerin“ gegeben hat. Die Pressemitteilung verhält sich insoweit nur zu den Vorwürfen, die die Klägerin gegen den Innenminister erhoben hat.
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Ungeachtet all dessen wäre dem formellen Erfordernis der Anhörung, das darin besteht, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urteil vom 12.10.1971, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 90b, RdNr. 7) sogar Rechnung getragen worden - soweit es um die Anhörung zu dem Komplex „Führungsstil der Klägerin und Beschwerden“ gegangen wäre -, als es am 10.05.1995 zu einem Gespräch des Innenministers mit der Klägerin gekommen war. Denn bei diesem Gespräch kamen Probleme in der Zusammenarbeit der Klägerin mit ihren Mitarbeitern zur Sprache (vgl. auch Schreiben der Klägerin an den Innenminister vom 14.05.1995).
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III. Die Klage hat dagegen Erfolg, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 von dem Beklagten den Widerruf der in den Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 30.07.1995 verbreiteten Aussagen begehrt. Die im Rahmen der Fernsehauswertung wiedergegebenen Äußerungen von anonym gebliebenen Mitarbeitern der Klägerin aus der Fernsehsendung vom 27.07.1995 in den Pressespiegeln sind zugleich solche des Beklagten, weshalb er für den geltend gemachten Widerrufsanspruch passivlegitimiert ist (dazu 1.). Der Beklagte hat mit der Verbreitung der Aussagen aus der Fernsehsendung in den Pressespiegeln seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, ohne dass ihm ein rechtfertigender Grund zur Seite stand (dazu 2.). Der Widerruf ist das geeignete Mittel, die Ansehensbeeinträchtigung auszuräumen, die Klägerin hat den Widerrufsanspruch weder verwirkt noch hat sich dieser durch Zeitablauf erledigt (dazu 3.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Passivlegitimation des Beklagten, der den Druck und die Verbreitung der inkriminierten Aussagen durch seine Pressespiegel ermöglicht hat, bejaht. Die Passivlegitimation des Beklagten ist auch nicht dadurch eingeschränkt, dass Vorwürfe, deren Widerruf die Klägerin verlangt, in den Pressespiegeln als Zitate von Aussagen (anonymer) Dritter aus der Fernsehsendung in Südwest 3 vom 27.07.1995 wiedergegeben wurden. Zwar sind die Verfasser eines Pressespiegels nicht schon hinsichtlich jeder ehrverletzenden oder rufgefährdenden Äußerung, die in den Pressespiegeln aus Zeitungsberichten und aus dem Fernsehen wiedergegeben werden, für Ansprüche des Betroffenen passivlegitimiert. So fehlt die Passivlegitimation dann, wenn das Verbreiten lediglich Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 30.01.1996, BGHZ 132, 13). Auch sonst kann von jemandem, der die beanstandete Äußerung nicht selbst getan, sondern nur verbreitet oder zugelassen hat, ohne sie sich zu Eigen zu machen, in der Regel nur das Abrücken von der von einem anderen gemachten Äußerung, nicht aber ein Widerruf verlangt werden, da er selbst nichts zu widerrufen hat, und der Widerruf zudem als letzter Rechtsbehelf nur dort eingesetzt werden darf, wo dem Interesse des Betroffenen auf anderen Wegen nicht hinreichend entsprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1976, BGHZ 66, 182 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Verbreiter mit der Äußerung des Dritten identifiziert hat, so dass sie als seine eigene Äußerung erscheint, d.h. wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996, a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, wo im einzelnen die Grenze zwischen der Verbreitung einer „fremden“ und einer sich „zu Eigen gemachten“ Äußerungen verläuft. Jedenfalls wenn solche kritischen Äußerungen derart aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und isoliert unter einer eigens verfassten Überschrift wiedergegeben werden, werden diese Äußerungen geradezu noch unterstrichen durch die Art der Darstellung und der verkürzten Wiedergabe. Damit wird die betreffende Fernsehsendung - nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers - gerade nicht einem Spiegelbild gleich ohne Änderung wiedergegeben, weshalb der Beklagte sich auch nicht darauf berufen kann, dass die Aussagen keine „eigenen“ gewesen sind. So ist ihm auch nicht darin beizupflichten, dass er so behandelt werden müsse, als habe er lediglich die Aussagen Dritter veröffentlicht, da er dies mit der Bezeichnung „Kernaussagen ehemaliger LfD-Mitarbeiter“ deutlich gemacht habe. Der Beklagte ist nämlich in Wahrheit nicht als bloßer "Meinungsvermittler" tätig geworden, sondern hat Äußerungen von Dritten in einen von ihm selbst geschaffenen, den Leser in eine bestimmte Richtung führenden Zusammenhang gestellt, indem er die Fernsehsendung mit einer eigens geschaffenen Überschrift auf die drei Aussagen reduziert und diese damit in den Mittelpunkt gestellt hat. Gerade darin liegt eine neue - eigene - Äußerung.
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2. Der Beklagte hat seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er die anonym gemachten Äußerungen aus der Fernsehsendung vom 27.07.1995 aus dem Gesamtzusammenhang gerissen, sie verbreitet und dabei verschwiegen hat, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind. Durch die in den Äußerungen enthaltene massive Kritik am Führungsverhalten der Klägerin, in der diese als undifferenziert arbeitende Beamtin, die die Welt in gut und böse aufgeteilt hat, dargestellt wird, die außerdem respektlos mit ihren eigenen Mitarbeitern umgeht, wird sie ungerechtfertigt bloßgestellt und in ihrer Ehre verletzt. Die Wirkung von Äußerungen auf Dritte hängt wesentlich davon ab, ob ihr Urheber erkennbar ist oder nicht. Bei anonymen Äußerungen vermag sich der Dritte ein Bild davon zu machen, was er von der Authentizität und Glaubhaftigkeit der Aussagen halten darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, BVerfGE 97, 391). Wird ihm dieser Umstand vorenthalten, wird er dagegen in aller Regel geneigt sein, sie für die Wahrheit zu halten. Das Innenministerium hat der Klägerin aber nicht einmal das wegen dieser Zusammenhänge offensichtlich erforderliche und deshalb an sich selbstverständliche Mindestmaß an Schutz ihres beruflichen Ansehens angedeihen lassen. Ein rechtfertigender Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
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3. Danach kann die Klägerin als Teil des ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes beanspruchen, dass der Beklagte die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63). Der Widerruf der in den Pressespiegeln gemachten eigenen Äußerungen des Beklagen ist dabei ein notwendiges und geeignetes Mittel. Der Form und dem Inhalt nach ist ein Widerruf in zwei Pressespiegeln des Beklagten erforderlich, die nach dem üblichen Verteiler zu versenden sind.
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Auf die Unterscheidung, ob es sich bei den Aussagen um unwahre Tatsachenbehauptungen oder missbilligende Werturteile handelt, kommt es dabei nicht an. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet es - wie oben bereits ausgeführt -, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, was sowohl für Tatsachenbehauptungen als auch für Werturteile gilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). So können die für das Zivilrecht erarbeiteten Grundsätze, wonach nur unrichtige Tatsachenbehauptungen Gegenstand eines negatorischen Widerrufsanspruchs sein können und Werturteile sowohl in schadensrechtlicher wie negatorischer Hinsicht nicht widerrufbar sind, dann nicht Platz greifen, wenn die abwertende bzw. ehrenrührige Erklärung nicht die höchstpersönliche Äußerung eines Privatmanns darstellt, sondern als Organerklärung einer Körperschaft zuzuschreiben ist. Hier steht dem in dem Widerruf zum Ausdruck kommenden Anspruch auf Beseitigung einer persönlichkeitsbeeinträchtigenden Schädigung kein rechtlich beachtliches Interesse der verklagten Körperschaft entgegen, das die mit Widerruf verbundene „Abbitte“ unzumutbar erscheinen ließe (Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.).
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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Recht auf Widerruf verwirkt hätte. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992, NVwZ 1992, 974). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin bereits im Jahre 1995 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hatte, um überhaupt die im Streit stehenden Ansprüche auf Widerruf geltend machen zu können. Ihr Akteneinsichtsbegehren hat sie dabei gerichtlich durchsetzen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.2001 - 4 S 2899/99 -).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der Widerrufsanspruch auch nicht durch Zeitablauf erledigt, weil seit der Veröffentlichung der Pressespiegel mittlerweile fast neun Jahre vergangen sind. Zwar muss - wie bereits oben dargelegt - der Widerruf zur Folgenbeseitigung geeignet sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Beeinträchtigung anhält (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, NJW 1995, 861; Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kap., RdNr. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass eine Äußerung durch Zeitablauf nach mehr als zweieinhalb bis drei Jahren in Vergessenheit gerät (Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kap., RdNr. 22). Dem insoweit von der Literatur zur Begründung dieser Auffassung zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.1994 (a.a.O.) lässt sich eine solche Aussage aber gar nicht entnehmen, insbesondere wird darin keine zeitliche Obergrenze genannt, ab wann ein Widerrufsanspruch wegen Zeitablauf mangels fortwirkender Beeinträchtigung der Persönlichkeit nicht mehr geeignet und erforderlich ist. Dort ist nur ausgeführt, dass ein seit der Veröffentlichung verstrichener Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht ausreichend ist, um den unwahren Behauptungen über die betreffende Person in einer auflagenstarken Zeitung die für sie verletzende Wirkung zu nehmen.  Ob diese Rechtsprechung, die zu zivilrechtlichen Widerrufsansprüchen gegen die Presse ergangen ist, außerdem auch in Fällen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzuwenden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls reicht der Zeitraum nicht aus, der Verbreitung der anonymen Aussagen durch den Dienstherrn die für die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen, zumal die Klägerin als Datenschutzbeauftragte eine in der Öffentlichkeit stehende Person war und ihre damalige öffentliches Aufsehen erregende Auseinandersetzung mit dem Innenminister auch heute noch vielen in Erinnerung sein dürfte. Das Bestehen eines Interesses der Öffentlichkeit an der Person der Klägerin hat sich überdies aufgrund des regen Medieninteresses anlässlich der mündlichen Verhandlung dieser Verwaltungsrechtssache eindrucksvoll bestätigt.
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Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein Widerrufsanspruch zur Folgenbeseitigung noch geeignet ist, regelmäßig in dem umgekehrten Fall, in dem die Zubilligung einer Geldentschädigung begehrt wird. Denn ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt nur in Betracht, wenn der Widerruf keinen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht, was dann zu bejahen ist, wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so dass ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971, NJW 1971, 698, 699 und vom 06.04.1976, a.a.O., m.w.N.). Hier begehrt die Klägerin jedoch keine Geldentschädigung, sondern ein „Weniger“, nämlich den Widerruf. Damit kommt ihr - da die ehrverletzende Äußerung anhält - ausreichend Genugtuung zu.
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IV. Die Klageanträge Ziffer 3 und 4 sind insoweit begründet, als die Klägerin jeweils den Widerruf der Sätze „Dem obersten Dienstherrn haben einige Beschäftigte von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau xxx xxx“ berichtet“ verlangen kann. Im Übrigen stand dem Beklagten nach den oben dargelegten Maßstäben für die außerdem in den Schreiben vom 08.08.1995 an die Humanistische Union und die Telefonseelsorge Nordschwarzwald abgegebenen Äußerungen im Rahmen der Fürsorgepflicht ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite.
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Bei der Beurteilung dessen, ob die Ausführungen des Beklagten in den Schreiben gerechtfertigt sind, ist maßgeblich, dass die an den Innenminister gerichteten Protestschreiben der Humanistischen Union vom 06.07.1995 und der Telefonseelsorge Nordschwarzwald vom 05.07.1995 Ausfluss der öffentlichen Reaktion der Angriffe der Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 gewesen sind. Das Ziel der Klägerin war dabei offenkundig, mit ihren öffentlichen Vorwürfen gegen den Beklagten Druck auf diesen zu erzeugen und Rückhalt von Dritten zu erlangen.
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Gemessen daran ist das Vorgehen und die inhaltliche Stellungnahme des Beklagten in seinen Antwortschreiben mit Ausnahme des Satzes über die Berichte von „menschenunwürdigen Behandlungen“ gerechtfertigt. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, in der gewählten Form Stellung zu nehmen, wobei die Schreiben dazu dienten, die von der Humanistischen Union und der Telefonseelsorge Nordschwarzwald geäußerte Kritik am Verhalten des Innenministers zu beantworten und die kritischen Äußerungen zum Führungsstil der Klägerin seitens des Innenministers zu rechtfertigen. Die Ausführungen waren verhältnismäßig, insbesondere angemessen in bezug auf die zuvor von der Klägerin öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen den Innenminister. Der Beklagte greift auch hier den bereits von der Klägerin gespannten Bogen des „Führungsstils“ auf, indem er ausführt, dass sich die Kritik nie gegen die Arbeit der Klägerin gerichtet habe, sondern ausschließlich gegen den Führungsstil, über den sich zahlreiche Mitarbeiter beschwert hätten. Es ist die Rechtfertigung dessen, dass - entgegen den Vorwürfen der Klägerin - das Tätigwerden des Innenministers keinen Eingriff in deren Unabhängigkeit darstellt, sondern davon zu trennen ist. Indem ausgeführt wird, dass dem Innenminister als oberstem Dienstherrn die Probleme seiner Mitarbeiter nicht egal sein dürften, wird eine Selbstverständlichkeit formuliert, dass nämlich die Fürsorgepflicht auch gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin besteht. Danach erklärt und verteidigt das Innenministerium sein Tätigwerden, indem es darauf verweist, dass angesichts der von Mitarbeitern erhobenen zahlreichen Beschwerden eine Aufklärung dringend erforderlich war, weshalb es den Vorwürfen nachgehen musste. Unter Berücksichtigung des gesamten Aussagegehalts der Schreiben ist angesichts der schweren Vorwürfe der Klägerin gegen den Innenminister danach davon auszugehen, dass die Äußerungen sachlich gerechtfertigt waren.
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Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht gem. § 113b LBG der Rechtfertigungsgrund entfiele. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die oben gemachten Darlegungen verwiesen. Obwohl § 113b LBG auch hier nicht einschlägig ist, da es nicht um die Aufnahme der Antwortschreiben in die formelle Personalakte der Klägerin geht, wurde der Klägerin aber auch bereits im Gespräch vom 10.05.1995 Gelegenheit zur Äußerung zu dem Komplex „Beschwerden von Mitarbeitern“ gegeben, weshalb insoweit das formelle Erfordernis der Anhörung erfüllt wurde.
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Anders verhält es sich jedoch mit dem Satz „Einige Beschäftigte hätten ihm von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau xxx xxx“ berichtet“. Dieser Satz trägt nicht mehr den Charakter einer unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehenden Entgegnung und Verteidigung auf die öffentlichen schweren Vorwürfe der Klägerin. Hierzu bestand nach Lage des Falles kein berechtigter Anlass, selbst wenn man dem Beklagten einräumt, dass er einem Auskunftsverlangen des Bürgers umfassend, deutlich und ohne Beschönigung Rechnung tragen darf. Zwar hat die Klägerin durch den Gebrauch bestimmter Formulierungen in ihrer Pressekonferenz die Ehre und das Ansehen des Innenministers beeinträchtigt, der Dienstherr hat sich aber - aus den dargelegten Gründen - dann der Wiedergabe einer Formulierung gegenüber Dritten zu enthalten, wenn diese im Rahmen einer anonymen Aussage gemacht wurde. Im Hinblick auf die leitende Position der Klägerin musste sie dies als besonders herabsetzend empfinden. Deshalb lässt sich die Äußerung auch nicht mit der Begründung verteidigen, dass sie von einem berechtigten Interesse des Bürgers an ungeschminkter Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu dienstlichen Vorgängen gedeckt würde. Dem aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erwachsenden Anspruch der Klägerin darauf, von dem Dienstvorgesetzten gegenüber Dritten nicht bloßgestellt zu werden, steht somit kein die missbilligende Äußerung des Innenministers rechtfertigender Grund entgegen.
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Der auf Widerruf der Missbilligung gerichtete Anspruch scheitert auch nicht daran, dass der Widerrufsanspruch im Zivilrecht auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt ist, der die Klägerin beeinträchtigende Satz aber in seinem Kern ein Werturteil enthält. Wie oben bereits dargelegt, gelten diese Grundsätze nicht in Verfahren der vorliegenden Art, in denen es um den Widerruf wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geht.
103 
V. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
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1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, soweit sich der Beklagte gegen den Widerruf der in den Pressespiegeln als Aussage 2 bezeichneten Äußerung wendet. Insoweit wird zur Begründung auf das unter Abschnitt III. Gesagte verwiesen.
105 
2. Auch soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten zum Widerruf der Äußerungen in dem Leserbrief vom 10.01.1996 verurteilt hat, ist die Berufung des Beklagten unbegründet.
106 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht. Dabei kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, der Leserbrief sei keine Erklärung des Innenministeriums und diesem nicht zuzurechnen. Zwar stammt der Leserbrief von H. Z., dieser hat sich aber ersichtlich nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Pressesprecher des Innenministeriums geäußert. Dies ergibt sich schon aus der äußeren Form des Leserbriefes, wonach dieser nicht allein mit dem Namen des Verfassers unterzeichnet war, sondern außerdem den Zusatz Pressesprecher, Innenministerium Baden-Württemberg und die Dienstanschrift enthielt. Damit ist der Leserbrief dem beklagten Land als Dienstherrn zuzurechnen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.).
107 
Der Beklagte hat seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er ein weiteres Mal eine anonym gemachte Äußerung aus einer Fernsehsendung wiedergegeben, dabei die Anonymität der Äußerung verschwiegen und diese verbreitet hat. Auch insoweit hätte es - wie oben bereits ausgeführt - dem Dienstherrn kraft seiner Fürsorgepflicht oblegen, sich der Verbreitung anonym getätigter Äußerungen Dritter über eine Beamtin zu enthalten, wenn er dem davor nicht bis ins Detail nachgegangen ist und keine Aufklärung herbeigeführt hat. Angesichts seiner Fürsorgepflicht war der Beklagte in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Mit den verbreiteten Äußerungen wird die Klägerin ohne rechtfertigenden Grund bloßgestellt und in ihrer Ehre verletzt, wobei auch insoweit auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen wird. Zwar hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Vorstellung ihres letzten Tätigkeitsberichts im Dezember 1995 den Innenminister mit der Äußerung „Macht ging vor Anstand und vor Respekt gegenüber Amt und Person“ erneut angegriffen, dies rechtfertigt die in dem Leserbrief gemachten Äußerungen indes bei weitem nicht, wobei es auch insoweit bei der Frage, ob der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt hat, nicht auf die Unterscheidung zwischen unwahren Tatsachenbehauptungen oder missbilligenden Werturteilen ankommt und es deshalb dahinstehen kann, ob die gemachten Äußerungen zutreffend gewesen sind.
108 
Die Klägerin kann als Teil des ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes beanspruchen, dass der Beklagte die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63). Der Widerruf der entsprechenden Passage in dem Leserbrief ist dabei das geeignete Mittel.
109 
Soweit der Beklagte ausführt, ein Widerruf komme nach der langen Zeit nicht mehr in Betracht, ist dem - aus den oben dargelegten Gründen - nicht zu folgen.  
110 
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemessen an der Anzahl und dem Ausmaß ihrer Begehren überwiegend obsiegt hat.
111 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

Gründe

 
57 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf der in den Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 31.07.1995 enthaltenen Behauptungen (Klageantrag Ziffer 2) und des in zwei Schreiben des Ministerialdirektors Dr. K. vom 08.08.1995 enthaltenen Satzes begehrt, dem obersten Dienstherrn hätten einige Beschäftigte der Datenschutzbehörde von „menschenunwürdigen Behandlungen“ berichtet (Klageanträge Ziffer 3 und 4). Die beanstandeten Äußerungen werden dem im Verhältnis zwischen dem Innenministerium als oberster Dienstbehörde und der seiner Dienstaufsicht unterstehenden Klägerin geltenden eigenen Maßstab für nachteilige Äußerungen über Beamte gegenüber Dritten, welcher sich aus der grundgesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt, nicht gerecht. In diesem Umfang hat das beklagte Land die dadurch eingetretene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Widerruf rückgängig zu machen. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die weiteren Anträge der Klägerin zu Recht als unbegründet abgewiesen (dazu II. - IV.).
58 
Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben (dazu V.).
59 
I. Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56, 58).
60 
Bei der Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 auf die Überschrift der Pressemitteilung vom 04.07.1995 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (§§ 125, 91 VwGO). Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in diese Klageänderung eingewilligt, da er sich in seinen Schriftsätzen rügelos auf diese eingelassen hat.
61 
II. Die Klage ist mit dem Klageantrag Ziffer 1 unbegründet. Denn dem Beklagten stand für die angegriffenen Äußerungen des Innenministers vom 04.07.1995 im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (dazu 2.) ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite (dazu 3.).
62 
1. Die Klage ist zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen dessen seinerzeitigen Innenminister persönlich gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, BVerwGE 75, 354 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 58). Die von der Klägerin angegriffene Pressemitteilung ist eine solche des Dienstvorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LBG) und damit dem beklagten Land als Dienstherrn der Klägerin zuzurechnen. Der Minister hat sich insoweit hoheitlich in seiner Funktion als Innenminister zu seinem Geschäftsbereich zugehörigen Fragen geäußert.
63 
2. Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bayer. VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, ). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 98 des Landesbeamtengesetzes - LBG -, der auch für Beamte auf Zeit gilt, zu denen die Klägerin gehörte (vgl. §§ 130 Abs. 1 LBG, 22 Abs. 1 Satz 3 LDSG i.d.F. vom 27.05.1991). Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (vgl. auch § 48 BRRG und § 79 BBG) bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.1976, BVerfGE 43, 154, vom 11.10.1977, BVerfGE 46, 97 und vom 13.11.1990, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, Buchholz 237.9 § 93 Nr. 1). Sie umfasst die in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, ZBR 1991, 155; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: März 2004, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Hat der Dienstherr gegen diese Grundsätze verstoßen, kann der Beamte als Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63).
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Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die Amtsführung des Beamten einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen. Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und gegebenenfalls gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, 76 m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; ebenso für Soldaten BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188). Für den Dienstvorgesetzten, der gegenüber dem Beamten den Dienstherrn repräsentiert, gilt Entsprechendes. Denn der Dienstvorgesetzte ist rechtlich in der Lage, seine Vorstellungen über die Amtsführung der ihm nachgeordneten Beamten durch Weisungen durchzusetzen. Auch würde ein nach außen getragener Meinungskampf mit ungleichen Waffen geführt, weil einerseits der Dienstvorgesetzte, insbesondere ein Minister, im allgemeinen erheblich wirkungsvollere Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit hat und andererseits der Beamte in der Regel durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehindert ist, von sich aus nähere innerdienstliche Umstände  bekannt  zu  geben,  die  er  zur  Rechtfertigung seines Verhaltens oder seiner Meinung heranziehen will (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 60; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.11.1982,  NJW 1983, 2343).
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Dem Verwaltungsgericht kann nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, diese Maßstäbe würden durch das Presserecht modifiziert, weil bei der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten eine Ebene der Gleichordnung bestanden und die Klägerin sich insoweit auf einen Meinungskampf mit ihrem Dienstherrn eingelassen habe. Dem Beamtenrecht ist eine derartige Modifikation fremd. Bei Eintritt einer Störung der vorliegenden Art unterliegt es nicht der Disposition der Beteiligten, durch die Art und Weise einer entsprechenden Äußerung und durch die Mobilisierung der Öffentlichkeit sich der Rechte und Pflichten, die das Beamtenrecht vorgibt, zu entledigen. Es besteht weder Raum noch ein Bedürfnis, von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzurücken, nach denen es dem Beamten verwehrt ist, interne Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen nach außen zu tragen, und der Dienstherr den Beamten gegenüber Dritten nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßstellen darf (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a. a. O. S. 59 f.). Sie lassen es nicht zu, dass etwa schon dadurch eine Gleichordnung hergestellt wird, dass sowohl der Beamte als auch der Dienstherr die Presse als Austragungsort der Meinungsverschiedenheit wählen. Die Klägerin und der Beklagte standen einander auch nicht wegen der Unabhängigkeit der Klägerin gleichgeordnet gegenüber.  Denn auch wenn die Klägerin in ihrer Funktion als Landesbeauftragte für den Datenschutz „in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ war (§ 22 Abs. 2 LDSG 1991) und kraft ihres Amtes auch regelmäßig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verrichten durfte und verrichtete, unterstand sie zugleich der Dienstaufsicht des Innenministeriums, „soweit ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt“ wurde (§ 22 Abs. 3 LDSG 1991). Daher durfte ihr der Innenminister - mit der gegebenen Einschränkung - Weisungen erteilen und auf diese Art seine Vorstellungen durchsetzen. Auf der anderen Seite unterlag die Klägerin zwar nicht auf dem Gebiet der Datenschutzkontrolle, wohl aber in ihren sonstigen Funktionen den beamtenrechtlichen Bindungen, also auch - was im vorliegenden Streitfall zum Tragen kommt und worauf noch zurückzukommen ist - in ihrer Eigenschaft als Führungskraft und Vorgesetzte der Mitarbeiter ihres Amtes. Dementsprechend richten sich zum einen die Maßstäbe, die an die angegriffenen Äußerungen des Innenministeriums einerseits und an das damit zusammenhängende Verhalten der Klägerin andererseits anzulegen sind, nicht nach den großzügigen Regeln des öffentlichen Meinungskampfes zwischen Gleichgeordneten, sondern nach den engeren Grundsätzen des Beamtenrechts; zum anderen tritt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch weder die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht zurück noch wird der Dienstherr kraft Verzichts des Beamten auf bestimmte beamtenrechtliche Positionen von seinen entsprechenden Dienstherrnpflichten befreit.
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Im Übrigen erfasst das Presserecht einen anderen Anwendungsbereich, weshalb auch aus diesem Grunde für eine Modifikation des beamtenrechtlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses durch Presserecht keine Grundlage ersichtlich ist. So versteht man unter „Presserecht im weiteren Sinn“ alle für die Presse geltenden Rechtsnormen, während sich „Presserecht im engeren Sinn“ als das für die Presse wegen ihrer geistigen Wirkungskraft geltende Sonderrecht definieren lässt. Damit sind nur die pressespezifischen Normen gemeint, die die Rechtsverhältnisse der Presse gerade im Blick auf ihre Eigenart und ihren außergewöhnlichen geistigen und politischen Einfluss regeln (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage, 1. Kap., RdNrn. 1 bis 4; Groß, Presserecht, 3. Auflage, AT, RdNr. 9). Jedenfalls werden sowohl unter Presserecht im weiteren wie auch unter Presserecht im engeren Sinn jeweils die maßgeblichen Vorschriften verstanden, die für die Presse gelten (Löffler/Ricker, a.a.O., 1. Kap., RdNr. 3). Am Maßstab dessen, was den Presseorganen erlaubt bzw. verboten ist, lässt sich danach aber gerade nicht eine Äußerung des Dienstherrn messen, mag sie auch öffentlich gefallen und in der Presse wiedergegeben worden sein.
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3. Diesen Maßstäben zufolge steht dem Beklagten aber im Rahmen der Fürsorgepflicht für die in der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 gemachten Äußerungen ein rechtfertigender Grund zur Seite. Der Beklagte kann sich nämlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen. § 193 StGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59).
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a) Hier ist dabei von besonderem Gewicht, dass die Klägerin selbst als Erste den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen hat, indem sie ohne aktuellen Anlass seitens des Beklagten mit ihren massiven Angriffen die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antrat und damit ihrerseits zunächst gegen ihre beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat. So äußerte sie sich in ihrer Pressekonferenz dahingehend, dass der Innenminister seit seinem Amtsantritt mit einer dreigleisigen Strategie das Ziel verfolge, sie, die lästige Kontrolle in Sachen Datenschutz, endgültig „zum Verstummen zu bringen“, er sich dabei nicht geniere, Fakten zu verdrehen und die strukturellen Defizite, die ihrem Amt anhaften würden, instrumentalisiere, um sie an die Kandare zu nehmen und in Bereiche hineinzuregieren, die eindeutig in ihre Unabhängigkeit fielen. Das Innenministerium bediene sich auch des Personalrats, die Belange der unabhängigen Datenschutzkontrolle ins Hintertreffen geraten zu lassen, wobei der Herr Innenminister beispielsweise unter dem massiven Druck des Personalrats sein gegebenes Wort gebrochen habe. Ihr werde mit Dienstaufsicht und weitergehenden Maßnahmen gedroht. Die Dienstaufsicht werde als Etikett benutzt, sie müsse dafür herhalten, dass man ihr eigentlich gern Weisungen geben wolle, dies aber nicht könne und man es darum auf diesem Wege mit der Kontrolleurin mache. Da sie nicht gespurt habe, habe man sie flugs mit den Schlagworten „Betriebsklima und Fluktuation“ attackiert, wobei das gesamte Vorgehen jegliche Fairness vermissen lasse.
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Diese in hohem Maße verwerflichen Äußerungen waren geeignet, den Innenminister in das Zwielicht des - unzulässigen - Eingriffs in die Unabhängigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz zu bringen. Sie waren deshalb zugleich geeignet, die beamtenrechtliche Fürsorge und Treue des Innenministers in Zweifel zu ziehen; gleichzeitig zeichnete die Klägerin ein Bild des Innenministers, das von fehlender Beachtung der geltenden Gesetze und von mangelnder Fairness geprägt war. Sie bedeuteten außerdem, dass hinter einem angeblichen, von langer Hand geschmiedeten Komplott gegen die Klägerin der Innenminister selbst gestanden habe. All dies war geeignet, sein Ansehen und seine Eignung für das Amt des obersten Leiters der Innenverwaltung zu erschüttern.
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Demgegenüber kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass der Pressebericht vom 30.06.1995, der ihren öffentlichen Angriff auf den Innenminister unmittelbar ausgelöst hatte, von dem Beklagten lanciert gewesen wäre. Der Beklagte hat dies stets bestritten. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich insoweit in Vermutungen und wenig substantiierten Behauptungen. Darüber hinaus fehlen stichhaltige Anhaltspunkte und Beweise für die Richtigkeit ihrer Behauptung. Es ist nämlich weder ersichtlich, dass der persönliche Brief des MR Dr. H. Grundlage für den Pressebericht gewesen ist, noch dass sich in der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Landtages vom 13.07.1995 eindeutig ergeben habe, dass das Innenministerium hinter dem Pressebericht vom 30.06.1995 gestanden habe. Aus dem Protokoll der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Landtags vom 13.07.1995, welches von der Klägerin auszugsweise vorgelegt worden ist, ergibt sich zunächst nicht, dass dem Innenminister seitens einer Abgeordneten vorgehalten worden ist, er bediene sich der Hilfe von Journalisten, um bestimmte Themen in die Presse zu lancieren. Soweit sich die Klägerin für die Richtigkeit dieser Behauptung auf allgemeine Heiterkeit des Ständigen Ausschusses auf die Angaben des Innenministers stützt, er habe mit Frau W., der Verfasserin des Presseberichts vom 30.06.1995, nicht gesprochen, diese habe von sich aus recherchiert, und den Zuruf eines Abgeordneten, es sei bekannt, wie Frau W. recherchiere, vermag der Senat einer heiteren Stimmung oder launigen Bemerkung keine Substanz oder gar Beweiskraft für die Ausführungen der Klägerin abzugewinnen. Auch für die weitere Behauptung der Klägerin, dass dem Innenminister aus der Mitte des Landtagsausschusses des weiteren vorgehalten worden sei, ob er in Zusammenhang mit dem Artikel „Mobbing in der Mini-Behörde“ auch noch den Brief des Leiters des Personalreferats, MR Dr. H., an ihn in Abrede stellen wolle, gibt das Protokoll über die Sitzung nichts her. Dort heißt es auf Seite 124 lediglich: „Abg. xxx xxx GRÜNE fragt Minister xxx, ob er sich dessen bewusst sei, dass er in seinem mündlichen Bericht immer wieder auch inhaltliche Kritik an Äußerungen von Frau xxx xxx zu Gesetzgebungsvorhaben der Landesregierung oder zum Einsatz verdeckter Ermittler geübt habe. Minister xxx legt dar, aus dem Gedächtnis könne er nicht sagen, wann ihn MR Dr. H. über die Kritik aus dem Amt von Frau xxx xxx informiert habe. Er könne dies aber nachsehen lassen und dem Ausschuss schriftlich mitteilen. MR Dr. H. habe ihm die Schwierigkeiten auch einmal in einem persönlichen Brief dargestellt.“ Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem maßgeblichen Artikel und dem persönlichen Brief des MR Dr. H. ist danach nicht erkennbar.
71 
Der Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass der Beklagte deshalb als Erster an die Öffentlichkeit gegangen sei und für den Inhalt der Presseberichte vom 30.06.1995 verantwortlich zeichne, weil der Pressesprecher - wie sich dem Presseartikel vom 30.06.1995 „Schlechtes Klima im Hause xxx“ entnehmen lasse - auf Anfrage seitens der Presse erklärt habe, „das Innenministerium sehe inzwischen erhebliche Probleme, qualifizierte Mitarbeiter für die LfD zu gewinnen, es gebe in der 14-Mitarbeiter-Dienststelle deutliche Kritik am Führungsstil von Frau xxx und das Thema beschäftige sie leider seit längerer Zeit“. Zum einen geht lediglich die kurze Stellungnahme in dem Artikel „Schlechtes Klima im Hause xxx“ auf das Innenministerium zurück, nicht aber lässt sich dem weiteren Bericht  unter der Überschrift „Mobbing in der Mini-Behörde“ eine irgendwie geartete Urheberschaft des Innenministeriums entnehmen. Zum anderen waren diese kurzen und sachlichen Äußerungen von § 4 Abs. 1 LPresseG gedeckt. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Da die Klägerin - wie dem Artikel „Mobbing in der Mini-Behörde“ zu entnehmen ist - offenkundig auch eine Stellungnahme abgegeben hatte, was sie bislang nie in Abrede gestellt hat, kann sie sich nicht darauf berufen, der Pressesprecher hätte seinerseits keine Auskünfte geben dürfen. Die Öffentlichkeit hatte hier das Recht, von beiden Seiten eine Stellungnahme zu erhalten und nicht einseitig informiert zu werden. Deshalb konnte die Klägerin nicht Verschwiegenheit seitens des Beklagten fordern, aber ihrerseits an die Öffentlichkeit gehen, indem sie gegenüber der Presse anführte, dass „die Datenschutzkontrolle nicht beliebt sei, in der Sache könne man ihr nichts anhaben; da mache man es eben so ...“. Damit haben im Zusammenhang mit den Artikeln vom 30.06.1995 beide Seiten Angaben zu dem Thema „ Führung(sstil) der Landesdatenschutzbeauftragten“ gemacht. Diese sachliche Ebene hat die Klägerin mit ihren in der Pressekonferenz gemachten Behauptungen verlassen, indem sie eine neue Dimension schwerer Vorwürfe eröffnet hat.
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Angesichts dieser Sachlage gehen auch die Ausführungen der Klägerin zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPresseG fehl. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG) oder ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung, insbesondere § 113d Abs. 2 LBG über Auskünfte aus der Personalakte, standen der kurzen Stellungnahme des Pressesprechers nicht entgegen, wobei unentschieden bleiben kann, ob diese Kurzinformation überhaupt Teile der materiellen Personalakte der Klägerin zum Inhalt hat. Denn die knappe Bestätigung enthielt keine Informationen, die nicht bereits seit dem Zeitungsbericht vom 24.12.1993 in der Öffentlichkeit bekannt gewesen wären, wobei auch der Behauptung der Klägerin in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann, das Innenministerium habe damals (24.12.1993) Mitarbeitern derartige Äußerungen in den Mund gelegt. Diese Behauptung, zu deren Beweis sich die Klägerin lediglich auf von ihr selbst verfasste Zitate aus dem Schriftverkehr mit den verantwortlichen Chefredakteuren beruft (vgl. insoweit Gegenäußerung der Klägerin vom 31.10.1995 zum Bericht von Innenminister xxxxxxx vom 15.09.1995, Anlage 4, S. 5), ist unsubstantiiert, im Übrigen lässt sich den Zitaten der von der Klägerin beigemessene Aussagegehalt nicht entnehmen.
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Ferner kann der Klägerin in ihren Ausführungen nicht beigepflichtet werden, der Beklagte sei deshalb als Erster an die Öffentlichkeit gegangen, weil die in dem Bericht „Mobbing in der Mini-Behörde“ gemachten Äußerungen von Mitarbeitern des Beklagten stammten, die diesem als eigene Äußerungen zuzurechnen seien. Zwar kommt - wie bereits oben dargelegt - in Fällen des Widerrufs ehrkränkender Äußerungen als Verpflichteter grundsätzlich allein der Dienstherr in Betracht, dessen hoheitliche Aufgaben mit der streitigen Äußerung wahrgenommen wurden und nicht der einzelne Amtsträger (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1987, a.a.O. und vom 27.12.1967, ZBR 1968, 230; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.12.1960, BGHZ 34, 99). Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist jedoch wegen der besonderen Eigenart der Ehrkränkung dann anzuerkennen, wenn der Amtsträger gelegentlich der Wahrnehmung hoheitlicher Pflichten nach Form und Inhalt über die Erfüllung seiner Aufgaben hinausgehende, insoweit ihm persönlich zuzurechnende Äußerungen getan hat. Dann besteht gegen ihn ein (privatrechtlicher) Widerrufsanspruch (BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 19.12.1960, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 388). Ist demnach ein von einem Beamten erhobener Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung, dass wegen dieses persönlichen Gepräges der Ehrkränkung die Widerrufserklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt mit der Folge, dass der Streit um die Rücknahme des Vorwurfs mit seinem durch persönliche Momente geprägten Charakter zwischen dem Beleidigten und dem Beleidiger ausgetragen wird, ist eine solche Äußerung dem Dienstherrn auch nicht zurechenbar. Dies trifft gerade auf die in dem Zeitungsbericht wiedergegebenen Äußerungen von Mitarbeitern der Klägerin zu, wenn insbesondere davon die Rede ist, die Klägerin mache alles nieder, für den Umgang mit ihr falle die Vokabel „menschenverachtend“ ein und man sei chancenlos, wenn man eine andere Meinung vorzutragen versuche.
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Ebenso wenig kann der Behauptung der Klägerin gefolgt werden, Mitarbeiter hätten derartige Äußerungen nie getan, hätten sie nicht Rückendeckung seitens des Innenministeriums gehabt. Konkrete Anhaltspunkte, die diese These der Klägerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
75 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stand sie weder ohne jeden Schutz ihres Dienstherrn da noch war sie ihrerseits nach § 4 Abs. 1 LPresseG verpflichtet, der Presse Auskunft auf deren Fragen zu geben. Sie verkennt dabei, dass sie mit den Aussagen auf ihrer Pressekonferenz gegen ihre Pflicht zur Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn und zur Wahrung von Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verstoßen hat und diese Äußerungen und Vorwürfe gegen den Innenminister gerade nicht den Bereich betrafen, auf den sich ihre Unabhängigkeit als Datenschutzkontrolleurin bezog und in dem sie Öffentlichkeitsarbeit hat verrichten dürfen. Dem Beamten ist der Gang an die Öffentlichkeit auch als ultima ratio nicht erlaubt. So ist die in der Publizierung von internen Verwaltungsvorgängen liegende „Flucht in die Öffentlichkeit“ stets als Pflichtverletzung gewertet und entsprechend disziplinar geahndet worden (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O., m.w.N.). Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch nicht von anderen Mitteln, die sie zum Ziel hätten führen können, Gebrauch gemacht. Sie hat sich der Pflicht, sich der Beteiligung der Öffentlichkeit an einer innerdienstlichen Meinungsbildung zu enthalten, auch nicht etwa dadurch entledigt, dass sie in der Vergangenheit den Innenminister intern vergeblich aufgefordert hatte, konkrete Vorfälle und die einzelnen Mitarbeiter, die sich über ihren „Führungsstil“ beschwert hätten, zu benennen. Denn zum einen war das Bemühen des Innenministeriums um ein gemeinsames Gespräch zur Klärung der Probleme ersichtlich davon geprägt, dass sich die Klägerin regelmäßig - angefangen im Jahr 1994 und später vor allem im April/Mai 1995 - mit dem in diesem Punkt unzutreffenden Hinweis auf ihre Unabhängigkeit geweigert hat, Gespräche über die Lage in ihrer Behörde zu führen. Dabei ist davon auszugehen, dass zwar die sachliche Unabhängigkeit eine Fachaufsicht gegenüber den Datenschutzbeauftragten ausschließt, die Amtsführung des Datenschutzbeauftragten unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem eigentlichen Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Organisation gehörig anzusehen sind. Zu Letzterem zählen Fragen der Personalführung und des Personalmanagements (vgl. Wippermann, Zur Frage der Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten, DÖV 1994, Seite 929, 933; ähnlich Simitis, Kommentar zum BDSG, 5. Aufl., § 22, RdNr. 17, wonach eine Dienstaufsicht nur in eingeschränkter Form stattfindet; Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 7. Aufl., § 22, RdNr. 10, wonach die Unabhängigkeit funktionell sei und sich auf die „Ausübung seines Amtes“ beziehe). Auch das Gespräch vom 10.05.1995 führte die Klägerin nach eigenem Bekunden nur, um dem Innenminister persönlich zu sagen, dass sie erwarte, dass die fortlaufenden Einmischungen des Innenministeriums in Angelegenheiten ihres Amtes aufhören. Danach kann von ernsthaften und vergeblichen Versuchen der innerdienstlichen Problemlösung durch die Klägerin nicht gesprochen werden. Zum anderen betrafen die in der Pressekonferenz von der Klägerin gegen den Innenminister gemachten Vorwürfe der Intrige und einer „Strategie, sie zum Verstummen zu bringen“ einen anderen Komplex als die Fragen um ihren Führungsstil. Außerdem hat die Klägerin nach Erscheinen der Presseberichte vom 30.06.1995 nicht einmal versucht, den Beklagten um Schutz zu ersuchen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.02.1970, BVerfGE 28, 55; BVerwG, Urteil vom 27.04.1983, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 10.10.1989, BVerwGE 86, 188).
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Die Klägerin kann sich, was die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen den Innenminister betrifft, auch nicht auf § 4 Abs. 1 LPresseG berufen. Aufgrund dieser Bestimmung wäre sie allenfalls dazu befugt gewesen, zu den in den Presseberichten vom 30.06.1995 erhobenen Vorwürfen von Mitarbeitern Stellung zu nehmen und bezogen auf diese Vorwürfe Angaben zu machen. Indem sie - unter der Überschrift „Datenschutz“ - eine angebliche „Strategie des Innenministeriums, sie zum Verstummen zu bringen“ unterbreitete, hat sie die Informationspflicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG bei weitem überspannt, denn dies hatte nichts mehr mit den Presseberichten vom 30.06.1995 zu tun.
77 
b) Ist damit davon auszugehen, dass der Pressekonferenz der Klägerin kein aktueller Anlass oder gar eine „Provokation“ seitens des Dienstherrn vorausging, sie vielmehr als Erste die „Flucht in die Öffentlichkeit“ antrat, um dort Rückhalt zu finden, war das Vorgehen des Beklagten gerechtfertigt. Unter diesen Umständen stand es nämlich im pflichtgemäßen Ermessen des Innenministers, auf den öffentlichen Angriff der Klägerin in der Pressekonferenz vom 04.07.1995 in der gewählten öffentlichen Form sachlich Stellung zu nehmen und seine Kritik nach außen zu tragen, was zwangsläufig auch mit einer Bewertung ihrer insoweit gemachten Äußerungen und ihrem Verhalten verbunden war. Denn die Behauptungen der Klägerin auf ihrer Pressekonferenz waren - wie oben bereits im Einzelnen dargelegt - geeignet, das Ansehen des Innenministers und seine Eignung für sein Amt zu erschüttern.
78 
Dem stehen die Äußerungen des Innenministers als geeignet, erforderlich und angemessen und somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend gegenüber. Dabei kann der Klägerin nicht zugestimmt werden, dass kein Sachzusammenhang zwischen dem Inhalt der Pressemitteilung des Beklagten und ihrer Pressekonferenz vorliege. Dieser Sachzusammenhang erschließt sich dem unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres schon aus der Überschrift der Pressemitteilung, in der es heißt, „Das Innenministerium weist die Vorwürfe der Datenschutzbeauftragten als völlig abwegig zurück“. Der Bezug zur unmittelbar davor stattgefundenen Pressekonferenz der Klägerin liegt auf der Hand.
79 
Soweit der Beklagte danach die Vorwürfe der Klägerin als unqualifiziert bezeichnet, heißt das nicht, dass er die Klägerin für unqualifiziert hält, sondern dass ihr Vorwurf einer von langer Hand geplanten Intrige in seiner Gesamtheit von wenig Qualität zeugt. Dass die Klägerin mit ihrem Verhalten jedes Maß verloren hat, indem sie eine solche „Verschwörungstheorie“ angesichts der vorliegenden Tatsachen und des konkreten Verlaufs der Dinge aufstellt, bedarf keiner näheren Begründung.
80 
Da die Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 selbst den Bogen von den in dem Zeitungsbericht vom 30.06.1995 angesprochenen „Führungsproblemen“ zu einer Intrige seitens des Innenministeriums, um sie „loszuwerden“, gespannt hat - wie sich vor allem ihren Antworten auf einzelne Fragen seitens der Journalisten entnehmen lässt -, hat der Beklagte mit dem Satz „Es handelt sich um den untauglichen Versuch, von ihren eigenen Führungsproblemen abzulenken zu Lasten des Innenministeriums“ lediglich den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang aufgegriffen und - wenngleich in scharfer, aber doch noch sachlicher Form - zurückgewiesen.
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82 
Auch wenn der Satz „Tatsache ist, das sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen der Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg bewirbt“ in dieser Absolutheit so nicht richtig ist, da sich zumindest ein Beamter aus der Landesverwaltung (Finanzverwaltung) auf eine Stelle bei der Klägerin beworben hatte, wird die Klägerin mit diesem Satz nicht in ihrer Ehre verletzt und deshalb nicht ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßgestellt. Dieser Satz ist nämlich im Zusammenhang mit der gesamten Pressemitteilung zu sehen, vor allem aber auch mit dem nachfolgenden Satz „Das Innenministerium sieht sich gezwungen, Bewerber von außerhalb der Landesverwaltung und Berufsanfänger für ihre Dienststelle einzustellen“. Der vorangegangene Satz wird dadurch relativiert, er erklärt dessen Aussagegehalt und begründet diesen. Unter Berücksichtigung des gesamten Aussagegehalts lässt sich nicht annehmen, dass die Klägerin bloßgestellt wird.
83 
 
84 
Soweit die Klägerin dem Innenministerium öffentlich einen Eingriff in ihre Unabhängigkeit vorgeworfen hat, vermengt sie ihre sachliche Arbeit in Sachen des Datenschutzes, bei der sie unabhängig ist, mit Fragen, die mit ihrer sachlichen Arbeit nicht unmittelbar zu tun haben. Deshalb hat die Beschäftigung der Klägerin mit der Darlegung und Verbreitung einer „Strategie des Innenministers, sie zum Verstummen zu bringen“, weder etwas mit ihrer eigentlichen Arbeit als Datenschutzkontrolleurin noch etwas mit ihrer Arbeit als Behördenleiterin zu tun, weshalb die Aufforderung zur Rückkehr zu einer sachlichen Arbeit angesichts der von der Klägerin erhobenen schweren unsachlichen Vorwürfe durchaus ihre Berechtigung hatte.
85 
Schließlich kommt es auf die Frage, ob sich - wie die Klägerin behauptet - noch niemand bei ihr beschwert habe, nicht an, da Gegenstand des Widerrufsbegehren die Pressemitteilung des Innenministeriums vom 04.07.1995 und nicht die Berichterstattung in der Südwest-Presse vom 30.06.1995 ist. Ungeachtet dessen hat der Beklagte nicht behauptet, dass sich schon jemand bei der Klägerin beschwert hätte.
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Auch kann den Ausführungen der Klägerin, die Äußerungen des Beklagten in der Pressemitteilung seien schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie nicht zu den ihr gemachten Vorwürfen angehört worden sei und es auch an der Dokumentation der Vorwürfe fehle, nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 113b LBG einen Widerruf grundsätzlich rechtfertigen könnte. § 113b LBG ist in diesem Fall nicht einschlägig, da es - was die Pressemitteilung vom 04.07.1995 betrifft - gerade nicht um die Aufnahme schriftlich niedergelegter Behauptungen in die Personalakte geht. So ist unter „Aufnahme in die Personalakte“ im Sinne des § 113b LBG die Einordnung eines Vorgangs in die Personalakte im formellen Sinn zu verstehen (vgl. zu der bundesrechtlichen Regelung des § 90b BBG: Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 90b, RdNr. 9). Da die Pressemitteilung im Übrigen eine öffentliche Reaktion auf den öffentlichen Angriff der Klägerin („Strategie“) war, wäre es mit dem Recht des Beklagten, die Öffentlichkeit ebenfalls umgehend zu informieren, nicht zu vereinbaren gewesen, wäre ihm eine solche schnelle öffentliche Erklärung im Hinblick auf die Anhörungspflicht nach § 113b LBG verwehrt gewesen. Jedenfalls verkennt die Klägerin insoweit, dass es hier nicht um die Anhörung, Aufklärung und Dokumentation zu Beschwerden ihrer Mitarbeiter, sondern um die Reaktion auf ihre gegen den Innenminister erhobenen öffentlichen Vorwürfe geht, weshalb auch ihre Ausführungen, der Beklagte habe lange vor der Pressemitteilung ausreichend Zeit gehabt, sie zu den Vorwürfen in Sachen „Führungsstil“ anzuhören, irrelevant sind. Soweit sich die Klägerin außerdem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.1971 (BVerwGE 38, 336) und des Bundesgerichtshofes vom 29.11.1956 (BGHZ 22, 258) beruft, wonach einem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, wenn der Dienstherr beabsichtigt, aus Tatsachen, die nicht bereits nach Anhörung des Beamten in den Personalakten vermerkt sind, dem Beamten ungünstige Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.01.1985, BVerwGE 76, 310), geht es nicht um einen solchen Fall, da die Äußerungen in der Pressemitteilung auf die Vorwürfe der  Klägerin strikt von der Frage zu trennen sind, welche Probleme es im Hinblick auf den „Führungsstil der Klägerin“ gegeben hat. Die Pressemitteilung verhält sich insoweit nur zu den Vorwürfen, die die Klägerin gegen den Innenminister erhoben hat.
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Ungeachtet all dessen wäre dem formellen Erfordernis der Anhörung, das darin besteht, dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urteil vom 12.10.1971, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 90b, RdNr. 7) sogar Rechnung getragen worden - soweit es um die Anhörung zu dem Komplex „Führungsstil der Klägerin und Beschwerden“ gegangen wäre -, als es am 10.05.1995 zu einem Gespräch des Innenministers mit der Klägerin gekommen war. Denn bei diesem Gespräch kamen Probleme in der Zusammenarbeit der Klägerin mit ihren Mitarbeitern zur Sprache (vgl. auch Schreiben der Klägerin an den Innenminister vom 14.05.1995).
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III. Die Klage hat dagegen Erfolg, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 von dem Beklagten den Widerruf der in den Pressespiegeln vom 28.07.1995 und 30.07.1995 verbreiteten Aussagen begehrt. Die im Rahmen der Fernsehauswertung wiedergegebenen Äußerungen von anonym gebliebenen Mitarbeitern der Klägerin aus der Fernsehsendung vom 27.07.1995 in den Pressespiegeln sind zugleich solche des Beklagten, weshalb er für den geltend gemachten Widerrufsanspruch passivlegitimiert ist (dazu 1.). Der Beklagte hat mit der Verbreitung der Aussagen aus der Fernsehsendung in den Pressespiegeln seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, ohne dass ihm ein rechtfertigender Grund zur Seite stand (dazu 2.). Der Widerruf ist das geeignete Mittel, die Ansehensbeeinträchtigung auszuräumen, die Klägerin hat den Widerrufsanspruch weder verwirkt noch hat sich dieser durch Zeitablauf erledigt (dazu 3.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Passivlegitimation des Beklagten, der den Druck und die Verbreitung der inkriminierten Aussagen durch seine Pressespiegel ermöglicht hat, bejaht. Die Passivlegitimation des Beklagten ist auch nicht dadurch eingeschränkt, dass Vorwürfe, deren Widerruf die Klägerin verlangt, in den Pressespiegeln als Zitate von Aussagen (anonymer) Dritter aus der Fernsehsendung in Südwest 3 vom 27.07.1995 wiedergegeben wurden. Zwar sind die Verfasser eines Pressespiegels nicht schon hinsichtlich jeder ehrverletzenden oder rufgefährdenden Äußerung, die in den Pressespiegeln aus Zeitungsberichten und aus dem Fernsehen wiedergegeben werden, für Ansprüche des Betroffenen passivlegitimiert. So fehlt die Passivlegitimation dann, wenn das Verbreiten lediglich Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 30.01.1996, BGHZ 132, 13). Auch sonst kann von jemandem, der die beanstandete Äußerung nicht selbst getan, sondern nur verbreitet oder zugelassen hat, ohne sie sich zu Eigen zu machen, in der Regel nur das Abrücken von der von einem anderen gemachten Äußerung, nicht aber ein Widerruf verlangt werden, da er selbst nichts zu widerrufen hat, und der Widerruf zudem als letzter Rechtsbehelf nur dort eingesetzt werden darf, wo dem Interesse des Betroffenen auf anderen Wegen nicht hinreichend entsprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1976, BGHZ 66, 182 m.w.N.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Verbreiter mit der Äußerung des Dritten identifiziert hat, so dass sie als seine eigene Äußerung erscheint, d.h. wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996, a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, wo im einzelnen die Grenze zwischen der Verbreitung einer „fremden“ und einer sich „zu Eigen gemachten“ Äußerungen verläuft. Jedenfalls wenn solche kritischen Äußerungen derart aus dem Gesamtzusammenhang gerissen und isoliert unter einer eigens verfassten Überschrift wiedergegeben werden, werden diese Äußerungen geradezu noch unterstrichen durch die Art der Darstellung und der verkürzten Wiedergabe. Damit wird die betreffende Fernsehsendung - nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers - gerade nicht einem Spiegelbild gleich ohne Änderung wiedergegeben, weshalb der Beklagte sich auch nicht darauf berufen kann, dass die Aussagen keine „eigenen“ gewesen sind. So ist ihm auch nicht darin beizupflichten, dass er so behandelt werden müsse, als habe er lediglich die Aussagen Dritter veröffentlicht, da er dies mit der Bezeichnung „Kernaussagen ehemaliger LfD-Mitarbeiter“ deutlich gemacht habe. Der Beklagte ist nämlich in Wahrheit nicht als bloßer "Meinungsvermittler" tätig geworden, sondern hat Äußerungen von Dritten in einen von ihm selbst geschaffenen, den Leser in eine bestimmte Richtung führenden Zusammenhang gestellt, indem er die Fernsehsendung mit einer eigens geschaffenen Überschrift auf die drei Aussagen reduziert und diese damit in den Mittelpunkt gestellt hat. Gerade darin liegt eine neue - eigene - Äußerung.
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2. Der Beklagte hat seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er die anonym gemachten Äußerungen aus der Fernsehsendung vom 27.07.1995 aus dem Gesamtzusammenhang gerissen, sie verbreitet und dabei verschwiegen hat, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt sind. Durch die in den Äußerungen enthaltene massive Kritik am Führungsverhalten der Klägerin, in der diese als undifferenziert arbeitende Beamtin, die die Welt in gut und böse aufgeteilt hat, dargestellt wird, die außerdem respektlos mit ihren eigenen Mitarbeitern umgeht, wird sie ungerechtfertigt bloßgestellt und in ihrer Ehre verletzt. Die Wirkung von Äußerungen auf Dritte hängt wesentlich davon ab, ob ihr Urheber erkennbar ist oder nicht. Bei anonymen Äußerungen vermag sich der Dritte ein Bild davon zu machen, was er von der Authentizität und Glaubhaftigkeit der Aussagen halten darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, BVerfGE 97, 391). Wird ihm dieser Umstand vorenthalten, wird er dagegen in aller Regel geneigt sein, sie für die Wahrheit zu halten. Das Innenministerium hat der Klägerin aber nicht einmal das wegen dieser Zusammenhänge offensichtlich erforderliche und deshalb an sich selbstverständliche Mindestmaß an Schutz ihres beruflichen Ansehens angedeihen lassen. Ein rechtfertigender Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
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3. Danach kann die Klägerin als Teil des ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes beanspruchen, dass der Beklagte die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63). Der Widerruf der in den Pressespiegeln gemachten eigenen Äußerungen des Beklagen ist dabei ein notwendiges und geeignetes Mittel. Der Form und dem Inhalt nach ist ein Widerruf in zwei Pressespiegeln des Beklagten erforderlich, die nach dem üblichen Verteiler zu versenden sind.
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Auf die Unterscheidung, ob es sich bei den Aussagen um unwahre Tatsachenbehauptungen oder missbilligende Werturteile handelt, kommt es dabei nicht an. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet es - wie oben bereits ausgeführt -, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, was sowohl für Tatsachenbehauptungen als auch für Werturteile gilt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). So können die für das Zivilrecht erarbeiteten Grundsätze, wonach nur unrichtige Tatsachenbehauptungen Gegenstand eines negatorischen Widerrufsanspruchs sein können und Werturteile sowohl in schadensrechtlicher wie negatorischer Hinsicht nicht widerrufbar sind, dann nicht Platz greifen, wenn die abwertende bzw. ehrenrührige Erklärung nicht die höchstpersönliche Äußerung eines Privatmanns darstellt, sondern als Organerklärung einer Körperschaft zuzuschreiben ist. Hier steht dem in dem Widerruf zum Ausdruck kommenden Anspruch auf Beseitigung einer persönlichkeitsbeeinträchtigenden Schädigung kein rechtlich beachtliches Interesse der verklagten Körperschaft entgegen, das die mit Widerruf verbundene „Abbitte“ unzumutbar erscheinen ließe (Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.).
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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Recht auf Widerruf verwirkt hätte. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992, NVwZ 1992, 974). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin bereits im Jahre 1995 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hatte, um überhaupt die im Streit stehenden Ansprüche auf Widerruf geltend machen zu können. Ihr Akteneinsichtsbegehren hat sie dabei gerichtlich durchsetzen müssen (vgl. Urteil des Senats vom 18.07.2001 - 4 S 2899/99 -).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich der Widerrufsanspruch auch nicht durch Zeitablauf erledigt, weil seit der Veröffentlichung der Pressespiegel mittlerweile fast neun Jahre vergangen sind. Zwar muss - wie bereits oben dargelegt - der Widerruf zur Folgenbeseitigung geeignet sein, was nur dann der Fall ist, wenn die Beeinträchtigung anhält (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, NJW 1995, 861; Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kap., RdNr. 22 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei wird die Auffassung vertreten, dass eine Äußerung durch Zeitablauf nach mehr als zweieinhalb bis drei Jahren in Vergessenheit gerät (Löffler/Ricker, a.a.O., 44. Kap., RdNr. 22). Dem insoweit von der Literatur zur Begründung dieser Auffassung zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.1994 (a.a.O.) lässt sich eine solche Aussage aber gar nicht entnehmen, insbesondere wird darin keine zeitliche Obergrenze genannt, ab wann ein Widerrufsanspruch wegen Zeitablauf mangels fortwirkender Beeinträchtigung der Persönlichkeit nicht mehr geeignet und erforderlich ist. Dort ist nur ausgeführt, dass ein seit der Veröffentlichung verstrichener Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht ausreichend ist, um den unwahren Behauptungen über die betreffende Person in einer auflagenstarken Zeitung die für sie verletzende Wirkung zu nehmen.  Ob diese Rechtsprechung, die zu zivilrechtlichen Widerrufsansprüchen gegen die Presse ergangen ist, außerdem auch in Fällen der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzuwenden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls reicht der Zeitraum nicht aus, der Verbreitung der anonymen Aussagen durch den Dienstherrn die für die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen, zumal die Klägerin als Datenschutzbeauftragte eine in der Öffentlichkeit stehende Person war und ihre damalige öffentliches Aufsehen erregende Auseinandersetzung mit dem Innenminister auch heute noch vielen in Erinnerung sein dürfte. Das Bestehen eines Interesses der Öffentlichkeit an der Person der Klägerin hat sich überdies aufgrund des regen Medieninteresses anlässlich der mündlichen Verhandlung dieser Verwaltungsrechtssache eindrucksvoll bestätigt.
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Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein Widerrufsanspruch zur Folgenbeseitigung noch geeignet ist, regelmäßig in dem umgekehrten Fall, in dem die Zubilligung einer Geldentschädigung begehrt wird. Denn ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt nur in Betracht, wenn der Widerruf keinen hinreichenden Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung erreicht, was dann zu bejahen ist, wenn der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so dass ihn der Verletzte erst spät aufgrund gerichtlicher Entscheidung erlangt (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971, NJW 1971, 698, 699 und vom 06.04.1976, a.a.O., m.w.N.). Hier begehrt die Klägerin jedoch keine Geldentschädigung, sondern ein „Weniger“, nämlich den Widerruf. Damit kommt ihr - da die ehrverletzende Äußerung anhält - ausreichend Genugtuung zu.
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IV. Die Klageanträge Ziffer 3 und 4 sind insoweit begründet, als die Klägerin jeweils den Widerruf der Sätze „Dem obersten Dienstherrn haben einige Beschäftigte von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau xxx xxx“ berichtet“ verlangen kann. Im Übrigen stand dem Beklagten nach den oben dargelegten Maßstäben für die außerdem in den Schreiben vom 08.08.1995 an die Humanistische Union und die Telefonseelsorge Nordschwarzwald abgegebenen Äußerungen im Rahmen der Fürsorgepflicht ein rechtfertigender sachlicher Grund zur Seite.
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Bei der Beurteilung dessen, ob die Ausführungen des Beklagten in den Schreiben gerechtfertigt sind, ist maßgeblich, dass die an den Innenminister gerichteten Protestschreiben der Humanistischen Union vom 06.07.1995 und der Telefonseelsorge Nordschwarzwald vom 05.07.1995 Ausfluss der öffentlichen Reaktion der Angriffe der Klägerin in ihrer Pressekonferenz vom 04.07.1995 gewesen sind. Das Ziel der Klägerin war dabei offenkundig, mit ihren öffentlichen Vorwürfen gegen den Beklagten Druck auf diesen zu erzeugen und Rückhalt von Dritten zu erlangen.
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Gemessen daran ist das Vorgehen und die inhaltliche Stellungnahme des Beklagten in seinen Antwortschreiben mit Ausnahme des Satzes über die Berichte von „menschenunwürdigen Behandlungen“ gerechtfertigt. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, in der gewählten Form Stellung zu nehmen, wobei die Schreiben dazu dienten, die von der Humanistischen Union und der Telefonseelsorge Nordschwarzwald geäußerte Kritik am Verhalten des Innenministers zu beantworten und die kritischen Äußerungen zum Führungsstil der Klägerin seitens des Innenministers zu rechtfertigen. Die Ausführungen waren verhältnismäßig, insbesondere angemessen in bezug auf die zuvor von der Klägerin öffentlich erhobenen Vorwürfe gegen den Innenminister. Der Beklagte greift auch hier den bereits von der Klägerin gespannten Bogen des „Führungsstils“ auf, indem er ausführt, dass sich die Kritik nie gegen die Arbeit der Klägerin gerichtet habe, sondern ausschließlich gegen den Führungsstil, über den sich zahlreiche Mitarbeiter beschwert hätten. Es ist die Rechtfertigung dessen, dass - entgegen den Vorwürfen der Klägerin - das Tätigwerden des Innenministers keinen Eingriff in deren Unabhängigkeit darstellt, sondern davon zu trennen ist. Indem ausgeführt wird, dass dem Innenminister als oberstem Dienstherrn die Probleme seiner Mitarbeiter nicht egal sein dürften, wird eine Selbstverständlichkeit formuliert, dass nämlich die Fürsorgepflicht auch gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin besteht. Danach erklärt und verteidigt das Innenministerium sein Tätigwerden, indem es darauf verweist, dass angesichts der von Mitarbeitern erhobenen zahlreichen Beschwerden eine Aufklärung dringend erforderlich war, weshalb es den Vorwürfen nachgehen musste. Unter Berücksichtigung des gesamten Aussagegehalts der Schreiben ist angesichts der schweren Vorwürfe der Klägerin gegen den Innenminister danach davon auszugehen, dass die Äußerungen sachlich gerechtfertigt waren.
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Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass wegen Verstoßes gegen die Anhörungspflicht gem. § 113b LBG der Rechtfertigungsgrund entfiele. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die oben gemachten Darlegungen verwiesen. Obwohl § 113b LBG auch hier nicht einschlägig ist, da es nicht um die Aufnahme der Antwortschreiben in die formelle Personalakte der Klägerin geht, wurde der Klägerin aber auch bereits im Gespräch vom 10.05.1995 Gelegenheit zur Äußerung zu dem Komplex „Beschwerden von Mitarbeitern“ gegeben, weshalb insoweit das formelle Erfordernis der Anhörung erfüllt wurde.
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Anders verhält es sich jedoch mit dem Satz „Einige Beschäftigte hätten ihm von „menschenunwürdiger Behandlung durch Frau xxx xxx“ berichtet“. Dieser Satz trägt nicht mehr den Charakter einer unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehenden Entgegnung und Verteidigung auf die öffentlichen schweren Vorwürfe der Klägerin. Hierzu bestand nach Lage des Falles kein berechtigter Anlass, selbst wenn man dem Beklagten einräumt, dass er einem Auskunftsverlangen des Bürgers umfassend, deutlich und ohne Beschönigung Rechnung tragen darf. Zwar hat die Klägerin durch den Gebrauch bestimmter Formulierungen in ihrer Pressekonferenz die Ehre und das Ansehen des Innenministers beeinträchtigt, der Dienstherr hat sich aber - aus den dargelegten Gründen - dann der Wiedergabe einer Formulierung gegenüber Dritten zu enthalten, wenn diese im Rahmen einer anonymen Aussage gemacht wurde. Im Hinblick auf die leitende Position der Klägerin musste sie dies als besonders herabsetzend empfinden. Deshalb lässt sich die Äußerung auch nicht mit der Begründung verteidigen, dass sie von einem berechtigten Interesse des Bürgers an ungeschminkter Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu dienstlichen Vorgängen gedeckt würde. Dem aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht erwachsenden Anspruch der Klägerin darauf, von dem Dienstvorgesetzten gegenüber Dritten nicht bloßgestellt zu werden, steht somit kein die missbilligende Äußerung des Innenministers rechtfertigender Grund entgegen.
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Der auf Widerruf der Missbilligung gerichtete Anspruch scheitert auch nicht daran, dass der Widerrufsanspruch im Zivilrecht auf die Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen beschränkt ist, der die Klägerin beeinträchtigende Satz aber in seinem Kern ein Werturteil enthält. Wie oben bereits dargelegt, gelten diese Grundsätze nicht in Verfahren der vorliegenden Art, in denen es um den Widerruf wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geht.
103 
V. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
104 
1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, soweit sich der Beklagte gegen den Widerruf der in den Pressespiegeln als Aussage 2 bezeichneten Äußerung wendet. Insoweit wird zur Begründung auf das unter Abschnitt III. Gesagte verwiesen.
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2. Auch soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten zum Widerruf der Äußerungen in dem Leserbrief vom 10.01.1996 verurteilt hat, ist die Berufung des Beklagten unbegründet.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten bejaht. Dabei kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, der Leserbrief sei keine Erklärung des Innenministeriums und diesem nicht zuzurechnen. Zwar stammt der Leserbrief von H. Z., dieser hat sich aber ersichtlich nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Pressesprecher des Innenministeriums geäußert. Dies ergibt sich schon aus der äußeren Form des Leserbriefes, wonach dieser nicht allein mit dem Namen des Verfassers unterzeichnet war, sondern außerdem den Zusatz Pressesprecher, Innenministerium Baden-Württemberg und die Dienstanschrift enthielt. Damit ist der Leserbrief dem beklagten Land als Dienstherrn zuzurechnen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.1987, a.a.O.).
107 
Der Beklagte hat seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er ein weiteres Mal eine anonym gemachte Äußerung aus einer Fernsehsendung wiedergegeben, dabei die Anonymität der Äußerung verschwiegen und diese verbreitet hat. Auch insoweit hätte es - wie oben bereits ausgeführt - dem Dienstherrn kraft seiner Fürsorgepflicht oblegen, sich der Verbreitung anonym getätigter Äußerungen Dritter über eine Beamtin zu enthalten, wenn er dem davor nicht bis ins Detail nachgegangen ist und keine Aufklärung herbeigeführt hat. Angesichts seiner Fürsorgepflicht war der Beklagte in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Mit den verbreiteten Äußerungen wird die Klägerin ohne rechtfertigenden Grund bloßgestellt und in ihrer Ehre verletzt, wobei auch insoweit auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen wird. Zwar hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Vorstellung ihres letzten Tätigkeitsberichts im Dezember 1995 den Innenminister mit der Äußerung „Macht ging vor Anstand und vor Respekt gegenüber Amt und Person“ erneut angegriffen, dies rechtfertigt die in dem Leserbrief gemachten Äußerungen indes bei weitem nicht, wobei es auch insoweit bei der Frage, ob der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt hat, nicht auf die Unterscheidung zwischen unwahren Tatsachenbehauptungen oder missbilligenden Werturteilen ankommt und es deshalb dahinstehen kann, ob die gemachten Äußerungen zutreffend gewesen sind.
108 
Die Klägerin kann als Teil des ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes beanspruchen, dass der Beklagte die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 63). Der Widerruf der entsprechenden Passage in dem Leserbrief ist dabei das geeignete Mittel.
109 
Soweit der Beklagte ausführt, ein Widerruf komme nach der langen Zeit nicht mehr in Betracht, ist dem - aus den oben dargelegten Gründen - nicht zu folgen.  
110 
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemessen an der Anzahl und dem Ausmaß ihrer Begehren überwiegend obsiegt hat.
111 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.