Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1966 geborene Kläger steht als Oberrechtsrat (Besoldungsgruppe A 14) als Leiter des Rechtsamtes in den Diensten des Beklagten.

In einer per E-Mail geführten Diskussion zwischen dem Kläger, der Ersten Bürgermeisterin des Beklagten sowie neun weiteren Mitarbeitern des Beklagten über die Erstellung einer Beschlussvorlage für die Marktgemeinderatssitzung am 7. Dezember 2016 sowie die Angelegenheit „L.“ äußerte die Erste Bürgermeisterin in ihrer E-Mail vom 22. November 2016 an den Kläger gerichtet wörtlich: „In Sachen L. haben Sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“. Daraufhin forderte der Kläger diese mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 auf, die Formulierung zurückzunehmen oder konkret zu plausibilisieren. Das lehnte die Bürgermeisterin am 12. Dezember 2016 ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am 23. Dezember 2016, hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf und künftiger Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung der Ersten Bürgermeisterin sowie die Entfernung der E-Mail aus der Personalakte des Klägers beantragt. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 ausdrücklich angegeben hat, dass die streitgegenständliche E-Mail keinen Eingang in die Personalakte gefunden habe, hat die Klagepartei die Sache hinsichtlich der beantragten Entfernung aus der Personalakte für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt.

Die Klagepartei hat zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet, die Äußerung der Ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „in Sachen L. haben Sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu widerrufen und eine Wiederholung dieser Behauptung zu unterlassen.

Die Äußerung sei ehrverletzend gewesen. Der Kläger habe gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf Wahrung seiner Ehre, was sich schon aus dessen Fürsorgepflicht ergebe. Es sei eine Wiederholung der Äußerung zu befürchten, da er nach wie vor mit der Angelegenheit „L.“ befasst sei.

Zugleich hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 5. April 2017 (M 5 E 16.5852 – juris) sowie nach einer hiergegen gerichteten Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.6.2017, 3 CE 17.897 – juris) abgelehnt worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Äußerung stelle eine aus Sicht der Ersten Bürgermeisterin zutreffende Bewertung der Leistungen des Klägers dar und sei als Kritik von ihr als dessen Vorgesetzter zulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 E 16.5852 und auf die Niederschrift vom 17. April 2018 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf sowie künftiger Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung, da er durch diese nicht in seinen Rechten verletzt ist.

a) Das Klagebegehren ist auf die künftige Unterlassung sowie den Widerruf einer Äußerung gerichtet. Als rechtliche Grundlage hierfür kommt die dem Dienstherrn seinen Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht in Betracht.

Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) zählt ebenso wie die umfassende Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 1.77 – RiA 1980, 237; U.v. 29.6.1995 – 2 C 10/93 – juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn zum einen, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, gebietet es zum anderen aber auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris; BayVGH, B.v. 26.3.2013 – 3 CE 13.110 – juris Rn. 56; BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 3 ZB 13.2134 – juris Rn. 8). Verwaltungsinterne Beanstandungen begründen keinen Abwehranspruch, wenn sie aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochen werden. Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um eine ehrverletzende (unrichtige) Behauptung handelt (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 29.3.2007 - 1 Q 46/06 - NVwZ-RR 2007, 544 – juris Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen; a.A. wohl OVG Münster, B.v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3: verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme an die übergeordnete Behörde begründet keinen Abwehranspruch) oder der Beamte über Gebühr bloß gestellt wird (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 14; VGH Kassel, B.v. 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - NJW 1989, 1753 - juris Rn. 29: ehrenrühriger Inhalt bzw. „überschießende Beleidigungstendenz“). In diesem Fall hat der Beamte einen Anspruch auf Widerruf der ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen (vgl. Conrad in Weiß/Nieder-maier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2017, § 45 BeamtStG Rn. 118).

b) Die streitgegenständliche Äußerung verletzt den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Fraglich ist bereits, ob es sich bei dieser nicht um ein Werturteil handelt, dass einem objektiven Richtigkeitsbeweis schon nicht zugänglich ist. Denn die Aussage ist in nicht unerheblichem Maße von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BGH, U.v. 3.2.2009 – VI ZR 36/07 – juris Rn. 11) und bewegt sich im Grenzbereich zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil. Die Erste Bürgermeisterin hat dem Kläger nicht etwa abgesprochen, dass er überhaupt Leistungen erbringt, sondern unter dem Gesichtspunkt der „Verwertbarkeit“ ihre Meinung geäußert und die Leistungen des Klägers wertend beurteilt.

Selbst wenn jedoch von einer Tatsachenbehauptung auszugehen sein sollte, ist diese nicht als ehrverletzend zu bewerten. Zwar kann sie als kritische Äußerung hinsichtlich der dienstlichen Leistung des Klägers verstanden werden; einem Dienstvorgesetzten steht es jedoch frei, an seinen Beamten Kritik zu üben. Nicht jede Kritik – mag sie durch den betreffenden Beamten auch als unberechtigt empfunden werden – ist als ehrenrührige Äußerung anzusehen. Hierfür ist das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, die der Kritik darüber hinaus ein entsprechendes Gewicht einräumen und eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist die Art und Weise der kritischen Äußerung nicht zu beanstanden. So erging die E-Mail der Ersten Bürgermeisterin des Beklagten nicht anlasslos, sondern in Reaktion auf eine vorangegangene E-Mail des Klägers, in der dieser die Bürgermeisterin direkt adressiert und auf deren Verhalten Bezug genommen hat. Dabei behielt sie den – ausschließlich behördeninternen – Adressaten-Verteiler bei, den der Kläger in seiner Nachricht ebenfalls verwendet hatte. Das ist nicht zu beanstanden, da die Erste Bürgermeisterin auf diese Weise die vom Kläger aufgeworfenen Fragen gegenüber demselben Adressatenkreis beantworten und Stellung nehmen konnte. Sie nahm hingegen nicht etwa eine bewusste Erweiterung des Adressatenkreises vor, um den Kläger bloßzustellen und die Kritik gegenüber weiteren, bis dahin unbeteiligten Personen zu verbreiten. Mit ihrer kritischen Äußerung griff sie zudem lediglich die vom Kläger zuvor selbst verwendete Formulierung auf, dass er „ohne Teilnahme an den wesentlichen Besprechungen […] ohnehin nur auf Anweisung und nicht selbständig tätig werden [könne]“. Hierdurch wird erkennbar, dass die Erste Bürgermeisterin das Vorbringen des Klägers in gewissem Maße bestätigt und sich zugleich kritisch zu dessen Leistungen geäußert hat. Das steht ihr als Dienstvorgesetzte frei. Die Grenze zu Schmähkritik ist hingegen hierdurch nicht überschritten.

Darüber hinaus besteht aus Sicht des Gerichts auch keine Wiederholungsgefahr. Die getätigte Äußerung war auf die Angelegenheit „L.“ bezogen und somit auf einen konkreten Vorgang. Es handelte sich gerade um keine allgemeine, auf die generellen Leistungen des Klägers bezogene Kritik. Allein die – zwischen den Beteiligten streitige – Tatsache, dass der Kläger in gewissem Umfang noch mit der Angelegenheit „L.“ befasst sein könnte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine substantiierte Darlegung der Wiederholungsgefahr zu stellen sind (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.6.2017, 3 CE 17.897 – juris Rn. 4).

3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 15 ff.), dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn es hätte an ihm gelegen, sich vor Klageerhebung durch eine Einsicht in die Personalakte Gewissheit zu verschaffen, dass die streitgegenständliche E-Mail hierin Eingang gefunden hat. Er durfte jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein solcher Vorgang – der keine förmliche Ermahnung darstellt und lediglich beiläufig im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz stattfand – von dem Beklagten zur Personalakte genommen wird.

Im Übrigen trägt der Kläger als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1966 geborene Antragstelle

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. März 2007 - 1 Q 46/06

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 65/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten de

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1966 geborene Antragsteller steht als Oberrechtsrat (Besoldungsgruppe A 14) als Leiter des Rechtsamtes in den Diensten des Antragsgegners.

In einer Diskussion per E-Mail zwischen dem Antragsteller, der Ersten Bürgermeisterin des Antragsgegners sowie weiteren Mitarbeitern des Antragsgegners über die Erstellung einer Beschlussvorlage für die Marktgemeinderatssitzung am 7. Dezember 2016 sowie die Angelegenheit „L.“ äußerte die erste Bürgermeisterin in ihrer E-Mail vom 22. November 2016 an den Antragsteller gerichtet wörtlich: „In Sachen L. haben Sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“. Daraufhin forderte der Antragsteller diese mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 auf, die Formulierung zurückzunehmen oder konkret zu plausibilisieren. Das lehnte die Bürgermeisterin am 12. Dezember 2016 ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am 23. Dezember 2016, hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 16.5853) sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,

Der Antragsgegner hat es vorläufig zu unterlassen, die Behauptung der Ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „in Sachen L. haben Sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu wiederholen.

Der Antragsteller habe gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf Wahrung seiner Ehre, was sich schon aus dessen Fürsorgepflicht ergebe. Ein Anordnungsgrund liege vor, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, eine Rechtsverletzung bis zum rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

Demgegenüber hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Äußerung stelle eine aus Sicht der Ersten Bürgermeisterin zutreffende Bewertung der Leistungen des Antragstellers dar und sei als Kritik von ihr als dessen Vorgesetzter zulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auch fehle es an einem Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller kein unwiderruflicher, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil drohe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Es ist nicht erkennbar, welche unwiderruflichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile dem Antragsteller für den Fall einer Wiederholung der Aussage entstehen würden. Der Antragsteller hat hierzu, abgesehen von der Verfahrensdauer, nichts vorgetragen. Die alleinige Tatsache, dass sich Gerichtsverfahren über mehrere Jahre hinziehen können und ein Kläger gegebenenfalls einen längeren Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abwarten muss, führt jedoch nicht zu einem Anordnungsgrund. Andernfalls wäre ein solcher bei jedem Klageverfahren anzunehmen, was jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde. Erforderlich ist ein über das allgemeine Interesse an einem zügigen Verfahren hinausgehendes besonderes Dringlichkeitsinteresse (Schoch in Schneider/Bier/Schoch, VwGO, Stand: Juni 2016, § 123 Rn. 81).

Bei der Bewertung der Eilbedürftigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Äußerung handelt. Die E-Mail, in der die Aussage getätigt wurde, war ausschließlich an Mitarbeiter des Antragsgegners adressiert und gelangte nicht an die Öffentlichkeit. Zwar mag eine verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einen Abwehranspruch nicht grundsätzlich ausschließen (B.v. 14.8.2014 - 3 ZB 12.2776 - juris Rn. 5; a. A. wohl OVG Münster, B.v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3 f.). Gleichwohl muss der Aspekt der Nichtöffentlichkeit bei der Bewertung des Anordnungsgrundes Berücksichtigung finden. Schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller sind insofern nicht erkennbar.

3. Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.

Das Begehren des Antragstellers auf Unterlassung der Äußerung wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs durchzusetzen. Dieser erfordert, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder in sonstige subjektive Rechte des Betroffenen vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).

Ein Anordnungsanspruch scheidet mangels Wiederholungsgefahr aus. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die konkrete Gefahr einer Wiederholung der in Rede stehenden Äußerung gegeben ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 14). Dabei sind die Grundsätze des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht unmittelbar auf den Bereich hoheitlicher Äußerungen anwendbar (NdsOVG, B.v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 - juris Rn. 9; auch BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 - juris Rn. 25). Insofern ist die von der Antragstellerseite zitierte Kommentarfundstelle im Palandt (BGB, 76. Auflage 2017, Einf. v. § 823 Rn. 29), wonach ein bereits erfolgter Eingriff die Vermutung einer Wiederholungsgefahr für gleichartige Verletzungshandlungen begründet, auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht ohne weiteres übertragbar. Stattdessen ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und dabei auch die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzenden zu betrachten (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.2004 - 12 B 2197/03 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, a.a.O., Rn. 9; BayVGH, B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13, wonach die Umstände des Einzelfalls die Vermutung jedenfalls widerlegen können). Die Weigerung des Antragsgegners bzw. der Ersten Bürgermeisterin, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, kann ein Indiz sein, nicht aber bereits für sich genommen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr begründen (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.2004, a.a.O., Rn. 11; VG Hannover, B.v. 3.6.2014 - 1 B 7660/14 - juris Rn. 65).

Es handelt sich vorliegend um eine einmalige Äußerung, die ausschließlich behördenintern in einer E-Mail getätigt wurde. Hinzu kommt, dass Anlass der Äußerung Diskussionen um die Erstellung einer Beschlussvorlage für eine Sitzung des Marktgemeinderates am 7. Dezember 2016 gewesen ist. Selbst wenn sich - wie von der Antragstellerseite vorgetragen - aus dem Haushaltsplan 2017 ergibt, dass der Antragsteller über die bloße Aktenführung hinaus auch zukünftig für den Komplex „L.“ zuständig sein sollte, ist jedenfalls die damalige Angelegenheit durch die Erstellung der Beschlussvorlage sowie die zwischenzeitlich erfolgte Sitzung des Marktgemeinderates erledigt. Es ist durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, inwiefern erneut das Auftreten einer vergleichbaren Situation zu erwarten sein soll, in der die Aussage der Ersten Bürgermeisterin wiederholt werden könnte.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat einen auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG und die „Dienstvereinbarung bei Mobbing und Schikane“ (DV-Mobbing) des Beklagten gestützten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 im Verfahren M 5 K 11.4776 aufgeführten E-Mails der Mitarbeiter bzw. Führungskräfte der Bezirksinspektion Nord vom 12. August 2011 und 18. August 2011 sowie der diesen beigefügten weiteren E-Mails und Schreiben mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht verneint.

Soweit das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, die Beklagte sei neben der Feststellung der Haltlosigkeit der in den E-Mails und Schreiben enthaltenen Vorwürfe auch durch mehrere zeitnah mit den Verfassern der E-Mails geführte Gespräche, in denen diese auf die Untragbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden seien, ihrer Schutzpflicht gegenüber dem Kläger in ausreichendem Maße nachgekommen und habe somit dem Rehabilitierungsinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht Genüge getan, begegnet dies keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger war am 12. August 2011 durch einen Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats per E-Mail mitgeteilt worden, dass er ab dem 26. September 2011 seinen Dienst auf der Stelle im Kreisverwaltungsreferat „HA I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe, Abt. 3 Gewerbe, UAbt. 2 Gaststätten, Bezirksinspektionen, Bezirksinspektion Nord“ antreten solle. Der Kläger hatte sich auf diese Stelle nicht beworben. Der unmittelbare Vorgesetzte und der Unterabteilungsleiter für die zu besetzende Stelle sowie zwei Mitarbeiter der Bezirksinspektion Nord (BI Nord) wandten sich in E-Mails u. a. gegenüber dem Personalrat und dem Personal- und Organisationsreferat der Beklagten aus verschiedenen Gründen gegen den Einsatz des Klägers auf diesem Dienstposten. Insbesondere wurde der Eingriff in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren und den damit in Verbindung stehenden „Vertrauensschutz“ für die Bewerberinnen/Bewerber sowie die Unterbringung eines nicht willkommenen Dispositionsfalls thematisiert. Darüber hinaus wurden auch Vorbehalte gegen den Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten als damaliger Landesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“ geäußert, die kurz vorher anlässlich der Parteigründung in der Presse dargestellt worden waren.

Vorliegend begehrt der Kläger nun die Herausgabe dieser E-Mails vom 12. August 2011 und 18. August 2011 einschließlich der weiteren E-Mails bzw. Schreiben der zwei Mitarbeiter und des Unterabteilungsleiters.

1. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die zeitnahen Gespräche nicht geeignet gewesen seien, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dahingehend zu erfüllen, dem Kläger Hilfen zu bieten, sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter zur Wehr zu setzen, da eine vollständige Rehabilitierung nur durch eine strafrechtliche Überprüfung der herauszugegebenden fraglichen E-Mails und Schreiben zu erreichen sei, kann er hiermit ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil nicht begründen.

1.1. Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gemäß § 45 BeamtStG zählt ebenso wie die umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 1.77 - RiA 1980, 237; U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn nicht nur, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, sondern gebietet es auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris; BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 56).

1.2 Es hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitierungsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 3 ZB 12.2776 - juris Rn. 8). Die Fürsorgepflicht kann es auch erfordern, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich gegen die unberechtigten Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann, sofern dem nicht wichtige öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - BVerwGE 118, 10).

Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit auch beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen dabei der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59).

1.3 Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Reaktion allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um diese richterrechtlich gebotenen Anforderungen umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen auch hier der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O.).

Unstreitig hat die Beklagte die Vorgehensweisen der Verfasser, ihren Unmut über die geplante Besetzung der freien Stelle in der BI Nord mit dem Kläger durch die streitgegenständlichen E-Mails und Schreiben sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch inhaltlich für unangemessen erachtet und festgestellt, dass es sich um größtenteils unrichtige Behauptungen in Bezug auf die Person des Klägers handelt. Im Vermerk vom 22. August 2011 der Stadtdirektorin V. (Bl. 49 VG-Akt) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vorgehensweise der Führungskräfte im Hinblick auf die beabsichtigte Stellenbesetzung mit dem Kläger Anlass zur Kritik gebe. Zu beanstanden sei insbesondere, dass Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen von Mitarbeitern oder aus externen Quellen ungeprüft bzw. ohne Nachfrage übernommen wurden und alle Schreiben auch an die künftigen Kollegen und Kolleginnen des Klägers verteilt worden seien. Der im Vermerk durch die zuständige Stadtdirektorin V. ebenfalls zum Ausdruck gebrachten Forderung, die entsprechenden Führungskräfte zu einem Gespräch einzuladen, die unzutreffenden Sachverhalte richtig zu stellen und die Führungskräfte aufzufordern, mäßigend auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BI einzuwirken und zur Deeskalation beizutragen, wurde in mehreren Gesprächen durch den damaligen Hauptabteilungsleiter Dr. B. nachgekommen. Dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte mit diesem Verhalten dem Rehabilitierungssinteresse des Klägers mit Blick auf die Fürsorgepflicht hinreichend Rechnung getragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klarstellung des Sachverhalts und eine Zurückweisung der Vorwürfe im entsprechenden Kreis der Verfasser bzw. derjenigen Personen, die ebenfalls von den fraglichen Scheiben und E-Mails Kenntnis erlangt haben, stellt auch aus der Sicht des Senats eine angemessene Reaktion des Dienstherrn auf die internen unberechtigten Vorwürfe gegenüber dem Kläger dar, die seinem Rehabilitierungsinteresse gerecht wird. In den Gesprächen wurde auch der für eine Richtigstellung und Rehabilitation erforderliche Adressatenkreis herangezogen (BVerwG, U. v. 29.6.1995 a. a. O. juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O. juris Rn. 13). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die vom Beklagten gewählte Maßnahme, in mehreren Gesprächen mit dem maßgeblichen Personenkreis die unrichtigen Behauptungen zu widerlegen und auf das untragbare Verhalten der einzelnen Kollegen hinzuweisen, nicht geeignet gewesen sei, den Kläger in den Augen dieser Personen zu rehabilitieren. Weitere Hilfen zum Schutz des Klägers waren im Rahmen der Fürsorgepflicht des Beklagten nicht angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.2.2003 - 2 C 10/02 - juris), wonach es im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten sein kann, den Namen eines Denunzianten zu nennen, der einen Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, damit dieser sich gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann.

In diesem Zusammenhang wurde nämlich auch ausgeführt, dass die sich gegebenenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebenden Informationspflichten des Dienstherrn nicht ohne Einschränkung bestehen (BVerwG, U. v. 27.2.2003 a.a.O Rn. 20). Zu Recht durfte sich die Beklagte deshalb unabhängig von der Frage, ob sie zu weiteren Hilfen im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet war, darauf berufen, dass einer Herausgabe der fraglichen E-Mails zum Zwecke der vom Kläger beabsichtigten strafrechtlichen Überprüfung wichtige öffentliche Belange entgegenstehen. Diese Vorgehensweise hätte zu einer erheblichen Unruhe unter den Mitarbeitern der BI Nord geführt. Die Wahrung des Betriebsklimas und das Interesse an einer reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung stellt aber einen wichtigen öffentlichen Belang dar, der die Reichweite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten begrenzt. Dies muss im Interesse des Dienstherrn unabhängig von der Frage gelten, von wem die Störung des Betriebsklimas zunächst ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Abnahme der Bedeutung der Nachrichten mit fortlaufender Zeit und die Tatsache berücksichtigt, dass diese nicht an einen größeren Adressatenkreis, sondern nur an einen ausgewählten Kreis von Empfängern innerhalb der Verwaltung versandt wurden, so ist hieran rechtlich nichts zu beanstanden.

2. Einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Schreiben und E-Mails lässt sich auch nicht auf die DV-Mobbing der Beklagten stützen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser einmaligen, auf den konkreten Anlass der geplanten Umsetzung des Klägers bezogenen „Mail-Aktion“ überhaupt um „Mobbing“ gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche konkrete Vorschrift der DV-Mobbing er einen solchen Anspruch stützen will. Im Rahmen der DV-Mobbing werden den Mitarbeitern und Führungskräften konkrete Handlungsanweisungen und Handlungsmöglichkeiten bei Mobbingsituationen aufgezeigt, in deren Mittelpunkt zunächst immer eine gesprächsgestützte Lösung steht (§ 3). Wie dabei im Einzelnen gegen mobbende Mitarbeiter vorzugehen ist, wird nicht konkret vorgegeben (§ 5), Diese Vereinbarung verpflichtet ausschließlich den Dienstherrn. Auskunftsansprüche des Klägers lassen sich hieraus - gerade auch im Hinblick auf die zentrale Rolle des in der DV-Mobbing verankerten Gesichtspunkts der Wiederherstellung und Wahrung des Betriebsfriedens - nicht herleiten.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 65/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 3.12.2004 - 1 W 39/04 -

veröffentlicht in AS 32, 68 sowie NVwZ-RR 2005, 550 und RiA 2005, 153,

war das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu dem der Kläger mit Wirkung vom 7.10.2004 abgeordnet worden war - und zu welchem zwischenzeitlich seine Versetzung erfolgt ist -, im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden, dem Kläger mit sofortiger Wirkung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum 31.3.2005 zu gewähren. Der Kläger hatte diesen Urlaub auf der Grundlage des § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG mit Schreiben vom 17.8.2004 bei dem Beklagten, bei dem er zu diesem Zeitpunkt bedienstet war, zur Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter beantragt.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger den Widerruf von mehreren von ihm als ehrenrührig empfundener Äußerungen, die von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter bzw. Referatsleiter des beklagten Ministeriums im Rahmen des erwähnten Eilrechtsschutzverfahrens - der Kläger war dort Antragsteller - gemacht worden waren

vgl. dazu die Schriftsätze vom 30.9.2004, 8.10.2004 und 3.11.2004 in dem genannten Verfahren.

Im Einzelnen hat er vor dem Verwaltungsgericht die Verurteilung des Beklagten zum (schriftlichen) Widerruf der nachfolgenden Äußerungen beantragt:

1. „Die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, wird auch ersichtlich, wenn man über einen Zeitraum von drei Jahren die Zahl der Tage, an denen der Antragsteller seinen Dienst abgeleistet hat, mit denen vergleicht, an denen er nicht anwesend war.“

2. „Unabhängig davon wird die Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung angezweifelt. Es stellt sich die Frage, warum der Antragsteller diese nicht bereits bei Einreichung seines Antrages bei dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, sondern erst jetzt eine eidesstattliche Erklärung „aus dem Ärmel zaubert“.

Im Übrigen stellen sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eidesstattlichen Versicherung, denn wenn Frau A. tatsächlich derart krank wäre, könnte sie vermutlich eine solche Erklärung selbst nicht mehr schreiben.“

3. „Insgesamt zeigt sich aus dem gesamten Verhalten des Beamten, dass er wenig oder praktisch nicht mehr motiviert ist, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.9.2006 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 5.12.2006 gibt - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.1.2007 - keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Der Kläger fühlt sich durch die zitierten Äußerungen, die der Beklagte bzw. die für diesen in dem erwähnten Eilrechtsschutzverfahren tätig gewordenen Amtsträger dem Gericht unterbreitet haben, in seiner Persönlichkeit und Ehre angegriffen und verletzt. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist der im erstinstanzlichen Urteil hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stehen. Solche Äußerungen, denen im Einzelfall ehrkränkender Charakter zukommt, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das so genannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Personen bzw. Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess - unter Umständen vor einem anderen Gericht - unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis

vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.

Diese Rechtsgrundsätze haben Gültigkeit für alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sind also nicht - wie der Kläger meint - auf Zivilprozesse beschränkt.

Neben der naheliegenden und an sich selbstverständlichen Prämisse, dass die als ehrverletzend erachteten Äußerungen nicht offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung und Verteidigung von Rechten stehen, denen sie dienen sollen, dürfen sie sich nicht als Schmähkritik darstellen. Allerdings wird eine Meinungsäußerung nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen

vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 -, NJW 1991, 1475; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30.9.2003 - 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, 590 sowie vom 6.9.2004 - 1 BvR 1279/00 -, dokumentiert bei Juris; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.8.2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, 3274; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.1.1992 - 2 Ss 393/91 -, NJW 1992, 1336 (wo eine „Diffamierung“ mit Blick darauf, dass die „Sache“ im Vordergrund stand, verneint wurde).

Wird - das Empfinden des Klägers teilend - ein ehrverletzender Bedeutungsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen unterstellt, so kann ein unmittelbarer Zusammenhang der dokumentierten Äußerungen mit dem Prozessgegenstand nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Ausgehend von der Annahme des Beklagten, dass zwingende dienstliche Belange im Verständnis des § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG einer Beurlaubung des Klägers entgegenstehen, im Weiteren die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege der Mutter des Klägers gerade durch seine Person nicht nachgewiesen sind, steht die Bemerkung des Dienstherrn, der Kläger sei wenig oder praktisch nicht mehr motiviert, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, gleichermaßen wie die Andeutung, die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, ergebe sich aus einem Vergleich der vom Kläger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren abgeleisteten bzw. nicht abgeleisteten Dienstzeiten, zweifelsfrei noch im Zusammenhang mit dem Bemühen der Dienstbehörde, die Nichtgewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis 31.3.2005, wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 14.9.2004 angekündigt worden war, im gerichtlichen Verfahren zu rechtfertigen. Hierbei sind die detaillierten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.9.2004 vor dem Verwaltungsgericht (12 F 121/04), in welchem Umfang dem Kläger bisher bei Anträgen auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit bereits entgegengekommen wurde, mit in den Blick zu nehmen.

Von einer vordergründig nur die Person des Klägers ohne jeden sachlichen Bezug treffenden und ihn herabwürdigenden Schmähkritik kann bei den beanstandeten Äußerungen in Bezug auf die fehlende Motivation des Klägers bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben eindeutig keine Rede sein.

Letzteres gilt gleichermaßen für die seitens des Beklagten angezweifelte Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Klägers vom 14.10.2004 und die damit verbundenen Bemerkungen, wie sie nunmehr vom Kläger als ehrverletzend empfunden werden, deren Zusammenhang mit der Verteidigung des vom Beklagten im Eilrechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsstandpunktes offensichtlich ist.

Dass die inhaltliche Richtigkeit einer eidesstattlichen Erklärung angezweifelt wird, ist eine prozessual zulässige und im Gerichtsalltag häufig praktizierte Vorgehensweise. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Schmähkritik im Verständnis der aufgezeigten Rechtsprechung, dass das aus Sicht des Prozessgegners verspätete Vorlegen einer solchen Erklärung mit der Bemerkung verbunden wird, der Vorlegende habe sie „aus dem Ärmel gezaubert“. Im Weiteren beinhaltet der im Zusammenhang mit den inhaltlichen Richtigkeitszweifeln nach Art einer vagen Andeutung gemachte Vorhalt, die Mutter des Klägers habe eine solche Erklärung (wohl) „selbst nicht mehr schreiben“ können, wenn sie „tatsächlich derart krank wäre“, keineswegs den vom Kläger augenscheinlich angenommenen Vorwurf, er habe eine gefälschte eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Mutter des Klägers die mit Schreibmaschine geschriebene Erklärung lediglich unterschrieben hat, es also durchaus sein kann und sogar wahrscheinlich ist, dass der Text der Erklärung, was nicht zu beanstanden ist, von jemand anderem geschrieben worden ist, beinhaltet die seitens des Dienstherrn spekulativ vorgetragene Vermutung lediglich das Infragestellen der vom Kläger geltend gemachten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Hierin kann im gegebenen Bedeutungszusammenhang keine ehrverletzende Bemerkung und damit erst recht keine Herabsetzung der Person des Klägers gesehen werden.

Insgesamt kann in den vom Kläger beanstandeten schriftsätzlichen Ausführungen seines Dienstherrn im Rahmen des ohne öffentliche (mündliche) Verhandlung geführten Eilrechtsschutzverfahrens keine Diffamierung der Person des Klägers gegenüber Dritten erblickt werden, so dass ihnen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) keine rechtliche Relevanz zukommt

vgl. zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei ansehensmindernden Äußerungen über den Beamten gegenüber Dritten u.a. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 = NJW 1996, 210 = ZBR 1995, 370 = DÖD 1996, 45; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1 WB 46/97 -, BVerwGE 113, 158 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.5.2000 - 2 A 10267/00 -, NVwZ-RR 2000, 805 = RiA 2000, 305.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwiefern der Dienstherr die Amtsführung seiner Beamten nach außen kritisch darstellen darf, lässt sich nach den obigen Darlegungen nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen rechtfertigen die vom Kläger als ehrverletzend empfundenen Äußerungen seines Dienstherrn bzw. der für diesen tätig gewordenen Amtsträger - wie dargelegt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Widerruf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

11
1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Mit seiner Beschwerde verfolgt der 1966 geborene Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, die Behauptung der ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „In Sachen L… haben sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu wiederholen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Das Verwaltungsgericht stützt diese Auffassung u.a. darauf, dass allein der Hinweis auf die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu einem Anordnungsgrund führen könne.

Der Antragsteller hat dem mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Allein der Einwand des Antragstellers, schon die erste Verletzungshandlung berge die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr und dies gelte insbesondere dann, wenn eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung der ersten Bürgermeisterin unmittelbar zu befürchten und deshalb mittels einer einstweiligen Anordnung abzuwehren ist. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung selbst auf die Widerlegbarkeit der von ihm genannten Vermutung einer Wiederholungsgefahr hin. Da stets die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13), konnte es mit dem Hinweis auf die Vermutung nicht sein Bewenden haben. Der Antragsteller hätte vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: April 2017, § 123 Rn. 128) darlegen müssen.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.

2. Der Hilfsantrag („dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, dem Antragsteller Pflichtverletzungen vorzuwerfen, ohne dafür eine sachliche Begründung zu geben“) ist unzulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Allein die hypothetische - nicht weiter begründete - Annahme, es könne wieder zu Kritik oder Tadel kommen, rechtfertigt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.