Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Apr. 2018 - M 5 K 16.5853

published on 17/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Apr. 2018 - M 5 K 16.5853
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1966 geborene Kläger steht als Oberrechtsrat (Besoldungsgruppe A 14) als Leiter des Rechtsamtes in den Diensten des Beklagten.

In einer per E-Mail geführten Diskussion zwischen dem Kläger, der Ersten Bürgermeisterin des Beklagten sowie neun weiteren Mitarbeitern des Beklagten über die Erstellung einer Beschlussvorlage für die Marktgemeinderatssitzung am 7. Dezember 2016 sowie die Angelegenheit „L.“ äußerte die Erste Bürgermeisterin in ihrer E-Mail vom 22. November 2016 an den Kläger gerichtet wörtlich: „In Sachen L. haben Sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“. Daraufhin forderte der Kläger diese mit E-Mail vom 9. Dezember 2016 auf, die Formulierung zurückzunehmen oder konkret zu plausibilisieren. Das lehnte die Bürgermeisterin am 12. Dezember 2016 ab.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am 23. Dezember 2016, hat der Kläger Klage erhoben und zunächst die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf und künftiger Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung der Ersten Bürgermeisterin sowie die Entfernung der E-Mail aus der Personalakte des Klägers beantragt. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 ausdrücklich angegeben hat, dass die streitgegenständliche E-Mail keinen Eingang in die Personalakte gefunden habe, hat die Klagepartei die Sache hinsichtlich der beantragten Entfernung aus der Personalakte für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt.

Die Klagepartei hat zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet, die Äußerung der Ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „in Sachen L. haben Sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu widerrufen und eine Wiederholung dieser Behauptung zu unterlassen.

Die Äußerung sei ehrverletzend gewesen. Der Kläger habe gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf Wahrung seiner Ehre, was sich schon aus dessen Fürsorgepflicht ergebe. Es sei eine Wiederholung der Äußerung zu befürchten, da er nach wie vor mit der Angelegenheit „L.“ befasst sei.

Zugleich hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 5. April 2017 (M 5 E 16.5852 – juris) sowie nach einer hiergegen gerichteten Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.6.2017, 3 CE 17.897 – juris) abgelehnt worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Äußerung stelle eine aus Sicht der Ersten Bürgermeisterin zutreffende Bewertung der Leistungen des Klägers dar und sei als Kritik von ihr als dessen Vorgesetzter zulässig. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 E 16.5852 und auf die Niederschrift vom 17. April 2018 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf sowie künftiger Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung, da er durch diese nicht in seinen Rechten verletzt ist.

a) Das Klagebegehren ist auf die künftige Unterlassung sowie den Widerruf einer Äußerung gerichtet. Als rechtliche Grundlage hierfür kommt die dem Dienstherrn seinen Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht in Betracht.

Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) zählt ebenso wie die umfassende Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 1.77 – RiA 1980, 237; U.v. 29.6.1995 – 2 C 10/93 – juris Rn. 22). Die Fürsorgepflicht ist unmittelbare und eigenständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und umfasst auch die ausdrücklich in § 45 Satz 2 BeamtStG angesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung zu schützen. Dies verbietet es dem Dienstherrn zum einen, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten (öffentlich) ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen, gebietet es zum anderen aber auch, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1976 – 2 BvR 841/73 – juris; BayVGH, B.v. 26.3.2013 – 3 CE 13.110 – juris Rn. 56; BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 3 ZB 13.2134 – juris Rn. 8). Verwaltungsinterne Beanstandungen begründen keinen Abwehranspruch, wenn sie aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochen werden. Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um eine ehrverletzende (unrichtige) Behauptung handelt (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 29.3.2007 - 1 Q 46/06 - NVwZ-RR 2007, 544 – juris Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen; a.A. wohl OVG Münster, B.v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3: verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme an die übergeordnete Behörde begründet keinen Abwehranspruch) oder der Beamte über Gebühr bloß gestellt wird (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 14; VGH Kassel, B.v. 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - NJW 1989, 1753 - juris Rn. 29: ehrenrühriger Inhalt bzw. „überschießende Beleidigungstendenz“). In diesem Fall hat der Beamte einen Anspruch auf Widerruf der ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen (vgl. Conrad in Weiß/Nieder-maier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2017, § 45 BeamtStG Rn. 118).

b) Die streitgegenständliche Äußerung verletzt den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht. Fraglich ist bereits, ob es sich bei dieser nicht um ein Werturteil handelt, dass einem objektiven Richtigkeitsbeweis schon nicht zugänglich ist. Denn die Aussage ist in nicht unerheblichem Maße von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BGH, U.v. 3.2.2009 – VI ZR 36/07 – juris Rn. 11) und bewegt sich im Grenzbereich zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil. Die Erste Bürgermeisterin hat dem Kläger nicht etwa abgesprochen, dass er überhaupt Leistungen erbringt, sondern unter dem Gesichtspunkt der „Verwertbarkeit“ ihre Meinung geäußert und die Leistungen des Klägers wertend beurteilt.

Selbst wenn jedoch von einer Tatsachenbehauptung auszugehen sein sollte, ist diese nicht als ehrverletzend zu bewerten. Zwar kann sie als kritische Äußerung hinsichtlich der dienstlichen Leistung des Klägers verstanden werden; einem Dienstvorgesetzten steht es jedoch frei, an seinen Beamten Kritik zu üben. Nicht jede Kritik – mag sie durch den betreffenden Beamten auch als unberechtigt empfunden werden – ist als ehrenrührige Äußerung anzusehen. Hierfür ist das Hinzutreten weiterer Umstände erforderlich, die der Kritik darüber hinaus ein entsprechendes Gewicht einräumen und eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist die Art und Weise der kritischen Äußerung nicht zu beanstanden. So erging die E-Mail der Ersten Bürgermeisterin des Beklagten nicht anlasslos, sondern in Reaktion auf eine vorangegangene E-Mail des Klägers, in der dieser die Bürgermeisterin direkt adressiert und auf deren Verhalten Bezug genommen hat. Dabei behielt sie den – ausschließlich behördeninternen – Adressaten-Verteiler bei, den der Kläger in seiner Nachricht ebenfalls verwendet hatte. Das ist nicht zu beanstanden, da die Erste Bürgermeisterin auf diese Weise die vom Kläger aufgeworfenen Fragen gegenüber demselben Adressatenkreis beantworten und Stellung nehmen konnte. Sie nahm hingegen nicht etwa eine bewusste Erweiterung des Adressatenkreises vor, um den Kläger bloßzustellen und die Kritik gegenüber weiteren, bis dahin unbeteiligten Personen zu verbreiten. Mit ihrer kritischen Äußerung griff sie zudem lediglich die vom Kläger zuvor selbst verwendete Formulierung auf, dass er „ohne Teilnahme an den wesentlichen Besprechungen […] ohnehin nur auf Anweisung und nicht selbständig tätig werden [könne]“. Hierdurch wird erkennbar, dass die Erste Bürgermeisterin das Vorbringen des Klägers in gewissem Maße bestätigt und sich zugleich kritisch zu dessen Leistungen geäußert hat. Das steht ihr als Dienstvorgesetzte frei. Die Grenze zu Schmähkritik ist hingegen hierdurch nicht überschritten.

Darüber hinaus besteht aus Sicht des Gerichts auch keine Wiederholungsgefahr. Die getätigte Äußerung war auf die Angelegenheit „L.“ bezogen und somit auf einen konkreten Vorgang. Es handelte sich gerade um keine allgemeine, auf die generellen Leistungen des Klägers bezogene Kritik. Allein die – zwischen den Beteiligten streitige – Tatsache, dass der Kläger in gewissem Umfang noch mit der Angelegenheit „L.“ befasst sein könnte, genügt nicht den Anforderungen, die an eine substantiierte Darlegung der Wiederholungsgefahr zu stellen sind (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.6.2017, 3 CE 17.897 – juris Rn. 4).

3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 15 ff.), dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn es hätte an ihm gelegen, sich vor Klageerhebung durch eine Einsicht in die Personalakte Gewissheit zu verschaffen, dass die streitgegenständliche E-Mail hierin Eingang gefunden hat. Er durfte jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein solcher Vorgang – der keine förmliche Ermahnung darstellt und lediglich beiläufig im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz stattfand – von dem Beklagten zur Personalakte genommen wird.

Im Übrigen trägt der Kläger als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 03/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 36/07 Verkündet am: 3. Februar 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1966 geborene Antragstelle
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.