Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift‚ die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG‚ B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004‚ 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den auf die Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG gestützten Anspruch auf Abgabe einer Erklärung des Beklagten mit dem Ziel einer Rehabilitierung des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei seiner Schutzpflicht gegenüber dem Kläger mit seinem Schreiben vom 22. Dezember 2010 in ausreichendem Maß nachgekommen, begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.

Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Rehabilitation. Dabei handele es sich nicht um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Selbst wenn man von einer Ermessensentscheidung ausgehen wollte, wäre der durch die höchstrichterliche Entscheidung gezogene Rahmen zu beachten, wonach Form und Inhalt der vom Beklagten geschuldeten Erklärung der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen müssen.

Das Schreiben des Landrats B. betrifft Vorgänge bei der Gebührenerhebung für die Anlagenüberwachung durch das staatliche Landratsamt (vgl. Art. 4, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c) BayImSchG, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 KG). Aufgrund des Anknüpfungspunktes „Staatsaufgabe“ ist von einem verwaltungsinternen Vorgang auszugehen, der Landrat B. ist also nicht „Dritter“, der von außen Vorwürfe an die Amtsführung heranträgt, sondern äußert sich im Rahmen des hierarchischen Behördenaufbaus (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenecht in Bayern, Stand: März 2014, § 45 BeamtStG Rn. 118: Ehrverletzung von Dienstherrenorganen). Solche verwaltungsinternen Beanstandungen begründen dann keinen Abwehranspruch, wenn sie aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form ausgesprochen werden. Anders liegt der Fall nur, wenn es sich um eine ehrverletzende (unrichtige) Behauptung handelt (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 29.3.2007 - 1 Q 46/06 - NVwZ-RR 2007, 544 - juris 15/17 mit weiteren Nachweisen; andere Ansicht wohl: OVG Münster, B. v. 29.4.2008 - 6 A 930/06 - juris Rn. 3: verwaltungsinterne und nicht öffentliche Stellungnahme an die übergeordnete Behörde begründet keinen Abwehranspruch) bzw. der Beamte über Gebühr bloß gestellt wird (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 14; VGH Kassel, B. v. 12.8.1988 - 1 TG 682/88 - NJW 1989, 1753 - juris Rn. 29: ehrenrühriger Inhalt bzw. „überschießende Beleidigungstendenz“). In diesem Fall hat der Beamte einen Anspruch auf Widerruf der ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2014, § 45 BeamtStG Rn. 118) bzw. im vorliegenden Fall, ähnlich wie bei der Kritik „von außen“, dass der Dienstherrn ihn gegenüber dem Urheber der Vorwürfe rehabilitiert.

Der Landrat B. hat hier in seinem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 16. November 2010 auf ein „widersprüchliche Verhalten“ des Klägers hingewiesen (einerseits frühere „zu lasche Gebührenpraxis“, andererseits Nichteinverstandensein mit der jetzt konsequenten Anwendung des neuen Kostenverzeichnisses) und gemutmaßt, der Kläger könne ihm die weisungsgemäße Festsetzung der Gebühren eines Tages vorwerfen. Hintergrund der Mutmaßung war, dass das Staatsministerium mit UMS vom 15. November 2010 die Verwaltungen angewiesen hatte, ihren Entscheidungen eine künftige Fassung des Kostenverzeichnisses zugrunde zu legen, um großzügiger von einer Ermäßigungsregelung Gebrauch machen zu können. Das gültige Kostenverzeichnis sah eine Ermäßigung nur in extremen Ausnahmefällen vor.

Es ist bereits fraglich, ob mit dem Vorwurf „widersprüchlichen Verhaltens“ die Schwelle sachlicher Kritik überschritten worden ist. Soweit der Landrat dem Kläger jedoch vorwirft, dieser werde ein Vorgehen entsprechend der ministeriellen Weisung irgendwann möglicherweise wieder beanstanden, genügt er wohl nicht mehr dem Gebot der Sachlichkeit. Letztlich kann die Frage, ob unberechtigte bzw. unsachliche und damit ehrenrührige Vorwürfe erhoben worden sind, aber auf sich beruhen, da der Kläger jedenfalls keinen über das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 22. Dezember 2010 hinausgehenden Anspruch auf Rehabilitierung hat.

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, in welcher Weise der Dienstherr zum Schutz eines Beamten vor Verleumdungen und ehrverletzenden Äußerungen einzuschreiten hat und unter welchen Voraussetzungen die Untätigkeit des Dienstherrn ein Rehabilitationsinteresse des betroffenen Beamten auslöst (vgl. BVerwG, B. v. 11.9.2009 - 2 B 92.08 - juris Rn. 7). Der Beamte kann als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei seiner amtlichen Tätigkeit beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung nicht fortbestehen lässt, sondern sie für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Erfüllung des noch möglichen Teils der geschuldeten Fürsorge (BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - juris Rn. 34; a.A. VGH Mannheim, U. v. 30.3.1982 - 4 S 118/80 - juris; B. v. 26.11.2009 - 4 S 1058/09 - juris: Ermessensentscheidung). Auch der Senat geht davon aus, dass Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung möglichst nahe entsprechen müssen. Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat seine Zurückweisung durch den Dienstherrn zu erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2013 - 3 CE 13.110 - juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund besteht hinsichtlich der Form und des Inhalts der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung allenfalls noch ein „Rest“-Ermessen. Der Dienstherr kann unter mehreren geeigneten Möglichkeiten wählen, um die richterrechtlich vorgegebenen Anforderungen an seine Erklärung umzusetzen. Auch im Falle unzulässiger Kritik als Verwaltungsinternum kann der Beamte beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechenden Erklärung ausräumt; Form und Inhalt der vom Dienstherrn geschuldeten Erklärung müssen der ansehensbeeinträchtigenden Äußerung dabei möglichst nahe kommen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2014, § 45 BeamtStG Rn. 118).

Dies ist mit der vom Beklagten an den Landrat B. gerichteten Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 geschehen. Damit hat der Beklagte dem Anspruch des Klägers, gegen unberechtigte Vorwürfe vorzugehen, im erforderlichen Maß Rechnung getragen. Der Vorwurf des „widersprüchlichen Verhaltens“ und der weitere Vorwurf im Schreiben des Landrats wurden in diesem Schreiben in sachlicher Form zurückgewiesen. In diesem Schreiben wird in Absatz 2 die bisherige Verwaltungspraxis bei der Kostenerhebung nach altem Recht dargestellt. In den Absätzen 2 und 3 werden die Chronologie und die Probleme bei der Entwicklung des neuen Kostenverzeichnisses ausgeführt. Weiterhin sind dort Hinweise zur richtigen verwaltungsmäßigen Umsetzung des neuen Kostenverzeichnisses enthalten. Damit wurde verdeutlicht, dass die Vorgaben und Auffassungen des Klägers zur Kostenerhebung dem Entstehungsprozess des Kostenverzeichnisses geschuldet waren und der Kläger somit rechtmäßig und nicht willkürlich gehandelt hat. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung und seine Kritik an der Verwaltungspraxis werden ausdrücklich bestätigt. Der Schlusssatz verdeutlicht, dass sich der Beklagte vor seinen Bediensteten stellt. Dass sich der Dienstherr dafür entschieden hat, den Äußerungen des Landratsamts ohne ausdrückliche Namensnennung des Klägers entgegenzutreten und stattdessen die Formulierung gewählt hat „Generell bin ich der Meinung, dass es im Umgang von Behörden untereinander nicht zur Personifizierung von Sachverhalten kommen sollte“, ist nicht zu beanstanden. Damit werden, dem Gebot der Sachlichkeit genügend, die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kosten der immissionsschutzrechtlichen Anlagenüberwachung auf Behördenebene bereinigt und gleichzeitig durch den Schlusssatz der Kläger rehabilitiert, zumal dieser nicht als Privatperson, sondern als Vertreter des Staatsministeriums gehandelt hatte.

Der Kläger trägt vor, das Schreiben vom 22. Dezember 2010 gehe nicht darauf ein, dass die Kostenforderungen durch Verjährung untergegangen seien. Der Kläger meint, es reiche nicht, dass das Staatsministerium darauf hingewiesen habe, dass die Verwaltungspraxis lange Zeit mit der tatsächlichen Rechtslage nicht konform gewesen sei, weshalb erhebliche Anstrengungen unternommen werden mussten, diese Diskrepanz zu bereinigen. Er führt aus, von einer „bereinigenden Diskrepanz“ könne man in diesem Zusammenhang nicht sprechen, denn die Forderungen seien untergegangen und Maßnahmen, mit denen man diesem Umstand bereinigend Rechnung hätte tragen können, seien bis heute nicht getroffen worden, die Staatskasse sei unverändert geschädigt.

Damit kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Denn insoweit begehrt der Kläger mehr, als ihm zusteht. Mit seinem Vortrag macht er deutlich, dass es ihm nicht mehr um seine Ansehensbeeinträchtigung geht, sondern um ein „Mehr“, nämlich einer Bereinigung, offensichtlich in dem Sinne, dass der Schaden der Staatskasse ausgeglichen werden soll. Damit wird der durch den Klageantrag gezogene Streitgegenstand - Zurückweisung der Vorwürfe - bei weitem überschritten.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis, das Schreiben diene nur der Erläuterung der Rechtslage. Es ist zwar richtig, dass das Schreiben des Staatsministeriums im Wesentlichen die Rechtslage darlegt, dies jedoch auch mit dem Ziel, den Kläger zu rehabilitieren, um den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens auszuräumen.

Der Kläger rügt schließlich, es fehle auch im Hinblick auf den Adressatenkreis an einer Gleichwertigkeit des Schreibens vom 22. Dezember 2010. Die Erklärung des Dienstherrn muss dem Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechen (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1995 - 2 C 10/93 - BVerwGE 99, 56 - juris Rn. 33). Dieses Postulat wurde von der Rechtsprechung für die Fälle unzulässiger Kritik nach außen entwickelt und kann nur eingeschränkt auf den Fall der verwaltungsinternen Kritik übertragen werden. Während bei der Kritik nach außen die Öffentlichkeit entweder vom Dienstherren selbst oder einem Dritten informiert wird, ist die verwaltungsinterne Kritik ein nur zweiseitiges Verhältnis. Bei diesem bilateralen Verhältnis ist die unberechtigte Kritik vom Dienstherrn im Rahmen des der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes bei der amtlichen Tätigkeit des Beamten zurückzuweisen. Mit dieser Zurückweisung ist der Adressatenkreis vorgegeben, nämlich der Urheber der unberechtigten Vorwürfe, hier also der Landrat B. Zwar war das Schreiben des Landrats an den Staatsminister bzw. die Staatssekretärin des Staatsministeriums adressiert, gleichwohl besteht kein Anspruch, dass diese das Antwortschreiben persönlich in einem Abdruck erhalten, weil das Staatsministerium als Dienststellenorgan zur Fürsorge verpflichtet ist, nicht jedoch einzelne Personen bzw. Vertreter des Staatsministeriums. Es dürfte dem Kläger hinsichtlich des Adressatenkreises vor allem darum zu gehen, dass die Adressaten des Schreibens von seiner Rehabilitierung erfahren und er auch insoweit Genugtuung erfährt. Dies ist aber weder vom Klageantrag erfasst, der sich auf die Zurückweisung der Vorwürfe beschränkt, noch gebietet es im konkreten Fall die Fürsorgepflicht, dass innerhalb des Dienststellenorgans über die erfolgte Rehabilitation informiert wird.

Soweit der Kläger darauf hinweist, der Landrat habe den damaligen Staatsminister der Finanzen F. in einem gleichlautenden Schreiben ebenfalls über das widersprüchliche Verhalten des Klägers informiert, ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, die vom Landrat B. in dessen Schreiben an das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vom 16. November 2010 getätigten Äußerungen, der Kläger würde sich widersprüchlich verhalten und unberechtigte Vorwürfe ihm gegenüber, zurückzuweisen und die insoweit entgegenstehenden Bescheide des Staatsministeriums aufzuheben. Damit ist Streitgegenstand ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Landratsamt. Infolgedessen kann das Schreiben an das Staatsministerium der Finanzen hier keine Berücksichtigung finden.

2. Die Sache weist auch nicht die behaupteten tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, diese höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 10). Hier lässt sich die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob dem Dienstherrn ein Ermessen zusteht, in welcher Weise er seinen Beamten gegenüber nicht-öffentlichen Angriffen von außen in Schutz nimmt, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Senats lösen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 65/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 3.12.2004 - 1 W 39/04 -

veröffentlicht in AS 32, 68 sowie NVwZ-RR 2005, 550 und RiA 2005, 153,

war das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, zu dem der Kläger mit Wirkung vom 7.10.2004 abgeordnet worden war - und zu welchem zwischenzeitlich seine Versetzung erfolgt ist -, im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet worden, dem Kläger mit sofortiger Wirkung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum 31.3.2005 zu gewähren. Der Kläger hatte diesen Urlaub auf der Grundlage des § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG mit Schreiben vom 17.8.2004 bei dem Beklagten, bei dem er zu diesem Zeitpunkt bedienstet war, zur Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter beantragt.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger den Widerruf von mehreren von ihm als ehrenrührig empfundener Äußerungen, die von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter bzw. Referatsleiter des beklagten Ministeriums im Rahmen des erwähnten Eilrechtsschutzverfahrens - der Kläger war dort Antragsteller - gemacht worden waren

vgl. dazu die Schriftsätze vom 30.9.2004, 8.10.2004 und 3.11.2004 in dem genannten Verfahren.

Im Einzelnen hat er vor dem Verwaltungsgericht die Verurteilung des Beklagten zum (schriftlichen) Widerruf der nachfolgenden Äußerungen beantragt:

1. „Die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, wird auch ersichtlich, wenn man über einen Zeitraum von drei Jahren die Zahl der Tage, an denen der Antragsteller seinen Dienst abgeleistet hat, mit denen vergleicht, an denen er nicht anwesend war.“

2. „Unabhängig davon wird die Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung angezweifelt. Es stellt sich die Frage, warum der Antragsteller diese nicht bereits bei Einreichung seines Antrages bei dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, sondern erst jetzt eine eidesstattliche Erklärung „aus dem Ärmel zaubert“.

Im Übrigen stellen sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eidesstattlichen Versicherung, denn wenn Frau A. tatsächlich derart krank wäre, könnte sie vermutlich eine solche Erklärung selbst nicht mehr schreiben.“

3. „Insgesamt zeigt sich aus dem gesamten Verhalten des Beamten, dass er wenig oder praktisch nicht mehr motiviert ist, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.9.2006 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 5.12.2006 gibt - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 24.1.2007 - keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Der Kläger fühlt sich durch die zitierten Äußerungen, die der Beklagte bzw. die für diesen in dem erwähnten Eilrechtsschutzverfahren tätig gewordenen Amtsträger dem Gericht unterbreitet haben, in seiner Persönlichkeit und Ehre angegriffen und verletzt. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.

Von maßgeblicher Bedeutung ist der im erstinstanzlichen Urteil hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stehen. Solche Äußerungen, denen im Einzelfall ehrkränkender Charakter zukommt, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das so genannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Personen bzw. Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess - unter Umständen vor einem anderen Gericht - unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis

vgl. etwa - neben den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen - BGH, Urteile vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, 279, und vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 -, NJW 1999, 2736; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2005 - 20 W 298/04 -, NJW-RR 2007, 162; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 1.2.1990 - 6 U 212/89 -, dokumentiert bei Juris, sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.7.1997 - 7 U 11/97 -, NJW-RR 1999, 322 (für ein behördliches Verfahren); ferner BSG, Beschluss vom 8.4.2005 - B 6 KA 60/04, dokumentiert bei Juris (die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer vom 22.6.2005 - 1 BvR 1251/05 -); vgl. im Übrigen zur diese rechtliche Beurteilung bestätigenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung neben der bereits im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung vom 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, 2074, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2003 - 1 BvR 2194/02 -, NJW 2004, 354.

Diese Rechtsgrundsätze haben Gültigkeit für alle Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, sind also nicht - wie der Kläger meint - auf Zivilprozesse beschränkt.

Neben der naheliegenden und an sich selbstverständlichen Prämisse, dass die als ehrverletzend erachteten Äußerungen nicht offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Ausführung und Verteidigung von Rechten stehen, denen sie dienen sollen, dürfen sie sich nicht als Schmähkritik darstellen. Allerdings wird eine Meinungsäußerung nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen

vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = NJW 1991, 95; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 -, NJW 1991, 1475; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30.9.2003 - 1 BvR 865/00 -, NJW 2004, 590 sowie vom 6.9.2004 - 1 BvR 1279/00 -, dokumentiert bei Juris; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23.8.2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, 3274; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.1.1992 - 2 Ss 393/91 -, NJW 1992, 1336 (wo eine „Diffamierung“ mit Blick darauf, dass die „Sache“ im Vordergrund stand, verneint wurde).

Wird - das Empfinden des Klägers teilend - ein ehrverletzender Bedeutungsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen unterstellt, so kann ein unmittelbarer Zusammenhang der dokumentierten Äußerungen mit dem Prozessgegenstand nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.

Ausgehend von der Annahme des Beklagten, dass zwingende dienstliche Belange im Verständnis des § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SBG einer Beurlaubung des Klägers entgegenstehen, im Weiteren die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege der Mutter des Klägers gerade durch seine Person nicht nachgewiesen sind, steht die Bemerkung des Dienstherrn, der Kläger sei wenig oder praktisch nicht mehr motiviert, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, gleichermaßen wie die Andeutung, die mangelnde Motivation und fehlende Bereitschaft, die Dienstpflichten zu erfüllen, ergebe sich aus einem Vergleich der vom Kläger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren abgeleisteten bzw. nicht abgeleisteten Dienstzeiten, zweifelsfrei noch im Zusammenhang mit dem Bemühen der Dienstbehörde, die Nichtgewährung von Urlaub ohne Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1.10.2004 bis 31.3.2005, wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 14.9.2004 angekündigt worden war, im gerichtlichen Verfahren zu rechtfertigen. Hierbei sind die detaillierten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.9.2004 vor dem Verwaltungsgericht (12 F 121/04), in welchem Umfang dem Kläger bisher bei Anträgen auf Ermäßigung seiner Arbeitszeit bereits entgegengekommen wurde, mit in den Blick zu nehmen.

Von einer vordergründig nur die Person des Klägers ohne jeden sachlichen Bezug treffenden und ihn herabwürdigenden Schmähkritik kann bei den beanstandeten Äußerungen in Bezug auf die fehlende Motivation des Klägers bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben eindeutig keine Rede sein.

Letzteres gilt gleichermaßen für die seitens des Beklagten angezweifelte Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Klägers vom 14.10.2004 und die damit verbundenen Bemerkungen, wie sie nunmehr vom Kläger als ehrverletzend empfunden werden, deren Zusammenhang mit der Verteidigung des vom Beklagten im Eilrechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsstandpunktes offensichtlich ist.

Dass die inhaltliche Richtigkeit einer eidesstattlichen Erklärung angezweifelt wird, ist eine prozessual zulässige und im Gerichtsalltag häufig praktizierte Vorgehensweise. Sie wird auch nicht dadurch zu einer Schmähkritik im Verständnis der aufgezeigten Rechtsprechung, dass das aus Sicht des Prozessgegners verspätete Vorlegen einer solchen Erklärung mit der Bemerkung verbunden wird, der Vorlegende habe sie „aus dem Ärmel gezaubert“. Im Weiteren beinhaltet der im Zusammenhang mit den inhaltlichen Richtigkeitszweifeln nach Art einer vagen Andeutung gemachte Vorhalt, die Mutter des Klägers habe eine solche Erklärung (wohl) „selbst nicht mehr schreiben“ können, wenn sie „tatsächlich derart krank wäre“, keineswegs den vom Kläger augenscheinlich angenommenen Vorwurf, er habe eine gefälschte eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Abgesehen davon, dass die Mutter des Klägers die mit Schreibmaschine geschriebene Erklärung lediglich unterschrieben hat, es also durchaus sein kann und sogar wahrscheinlich ist, dass der Text der Erklärung, was nicht zu beanstanden ist, von jemand anderem geschrieben worden ist, beinhaltet die seitens des Dienstherrn spekulativ vorgetragene Vermutung lediglich das Infragestellen der vom Kläger geltend gemachten Pflegebedürftigkeit seiner Mutter. Hierin kann im gegebenen Bedeutungszusammenhang keine ehrverletzende Bemerkung und damit erst recht keine Herabsetzung der Person des Klägers gesehen werden.

Insgesamt kann in den vom Kläger beanstandeten schriftsätzlichen Ausführungen seines Dienstherrn im Rahmen des ohne öffentliche (mündliche) Verhandlung geführten Eilrechtsschutzverfahrens keine Diffamierung der Person des Klägers gegenüber Dritten erblickt werden, so dass ihnen auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) keine rechtliche Relevanz zukommt

vgl. zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei ansehensmindernden Äußerungen über den Beamten gegenüber Dritten u.a. BVerwG, Urteil vom 29.6.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 = NJW 1996, 210 = ZBR 1995, 370 = DÖD 1996, 45; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1 WB 46/97 -, BVerwGE 113, 158 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.5.2000 - 2 A 10267/00 -, NVwZ-RR 2000, 805 = RiA 2000, 305.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwiefern der Dienstherr die Amtsführung seiner Beamten nach außen kritisch darstellen darf, lässt sich nach den obigen Darlegungen nicht generell beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Übrigen rechtfertigen die vom Kläger als ehrverletzend empfundenen Äußerungen seines Dienstherrn bzw. der für diesen tätig gewordenen Amtsträger - wie dargelegt - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Widerruf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2009 - 3 K 859/08 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, dass der Widerruf zu erfolgen hat durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Beklagten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Soweit der Antrag abgelehnt wird, trägt die Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.).
Danach ist die Berufung (nur) zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass der Widerruf der Beklagten auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu erfolgen hat (unten b). Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Behauptungen im Leserbrief ihres Bürgermeisters an den „Zollern-Alb-Kurier“ vom 08.01.2008, (1) es hätten „erhebliche Probleme bei der Amtsführung des Ortsvorstehers bestanden, „wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsprotokollen denkt“, und (2) der Kläger habe „anlässlich der Bürgermeisterwahl … dann Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen“, durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der Redaktion des „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu widerrufen (hierzu sogleich unter a).
a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der Klage um eine „beamtenrechtliche Streitigkeit“ im Sinne von § 126 Abs. 3 BRRG (nunmehr § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) handle. Die danach erforderliche vorherige Antragstellung bei der Behörde sei erfüllt. Ein Vorverfahren sei zwar nicht durchgeführt worden, jedoch lägen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor. Der Widerrufsanspruch ergebe sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen verpflichte, die Ehre des Beamten zu wahren und ehrverletzende Angriffe zu unterlassen.
Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine „Streitigkeit aus einem Beamtenverhältnis“ voraussetze, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im Beamtenrecht habe. Einen solchen Anspruch habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es gehe vielmehr um den Widerruf einer Äußerung ihres Bürgermeisters im politischen Meinungskampf als Reaktion auf den in dem Rücktritt als Ortsvorsteher liegenden öffentlichkeitswirksamen politischen Angriff des Klägers auf diesen. Die Äußerungen ihres Bürgermeisters hätten sich auf die kommunalrechtliche Funktion des Klägers als Ortsvorsteher bezogen. Außerdem habe der Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung und nicht als oberster Dienstherr gehandelt. Damit ist nicht dargetan, dass der Widerrufsanspruch des Klägers seine Grundlage nicht - zumindest auch - im Beamtenrecht hätte. Denn ein Ortsvorsteher nimmt diese kommunalrechtliche Funktion in Ausübung eines Ehrenbeamtenverhältnisses auf Zeit wahr (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GemO). Hinsichtlich der Position des Bürgermeisters ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass dieser als „Organ der Stadt“ tätig geworden ist. Als maßgebend für die Annahme einer beamtenrechtlichen Streitigkeit hat es allerdings nicht diese Organstellung angesehen, sondern den Umstand, dass dessen Äußerungen in dem am 08.01.2008 im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienenen Leserbrief „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers“ gestanden hätten. Diesem seien erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher attestiert worden. Auch sei den vom Bürgermeister so bezeichneten „Äußerungen (gemeint ist wohl Aktivitäten) unter der Gürtellinie“ eine wesentliche Bedeutung für die Frage zugemessen worden, ob der Kläger sein Amt weiter hätte ausüben können. In der Sache hat das Verwaltungsgericht die beanstandeten Äußerungen damit als solche angesehen, die der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter des Klägers (vgl. § 44 Abs. 4 GemO) über dessen Dienstausübung getätigt hat. Dass dies ernstlich zweifelhaft wäre, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Deren Einwand, der Bürgermeister habe die „zitierten dienstrechtlichen Konsequenzen“ nicht eingeleitet und auch sonst keine beamtenrechtlichen Dienstbefugnisse benutzt, ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht erkannten Zusammenhang zwischen den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und dessen Dienstausübung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, auch der Kläger habe mit seinem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt „keine Mittel aus seinen beamtenrechtlichen Befugnissen“ wahrgenommen. Der „Rücktritt“ des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher, das er - wie ausgeführt - als Ehrenbeamter auf Zeit wahrnimmt, ist als Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis anzusehen, der einen wichtigen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO voraussetzt (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 134 Nr. 3 Satz 1 LBG). Weshalb dieser Schritt, mit dem der Kläger sein Ehrenbeamtenverhältnis beendet hat, nicht als Wahrnehmung einer „beamtenrechtlichen Befugnis“ anzusehen sein sollte, erhellt sich nicht.
Weiter rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.01.2008 habe nur der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Aufforderung zum Widerruf gedient. Es habe kein Wort des Verweises auf die Einleitung eines Vorverfahrens oder die Erhebung eines Widerspruchs enthalten. Auch habe der Kläger, dem aufgrund der anwaltlichen Vertretung eine erhöhte Sorgfalt zuzumuten sei, nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungshandelns beantragt, sondern lediglich seine Bewertung geäußert. Dass kein Vorverfahren beantragt gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.03.2008 an die Rechtsaufsichtsbehörde gewandt habe, wozu in einem Vorverfahren kein Anlass bestanden hätte. Mit diesem Vorbringen vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Sie übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt hat, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. In dem Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 hat es - im Ergebnis wie die Beklagte - keinen Widerspruch gesehen, sondern einen an seine Dienstherrin gerichteten Antrag, mit dem sich der Kläger um eine Klärung der Angelegenheit bemüht habe. Ob die auf den Beschluss des Senats vom 22.06.1990 (4 S 2257/89, NVwZ-RR 1991, 55) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass ein derartiger Antrag auch bei einer beamtenrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsklage gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlich ist (verneinend BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), kann dahinstehen, da die Beklagte diesen rechtlichen Ansatz nicht in Zweifel zieht. Soweit das Verwaltungsgericht ferner entschieden hat, dass die Beklagte auf das als Antrag zu wertende Schreiben des Klägers vom 18.01.2008 ohne zureichenden Grund nicht reagiert habe, weshalb die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorlägen, wird dies mit dem allein auf das Fehlen eines Widerspruchs abzielenden Vorbringen der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Keinen Erfolg hat die Beklagte auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei - als speziellere Grundlage für das Widerrufsbegehren - auch im Verhältnis zu einem Ortsvorsteher anzuwenden. Sie macht geltend, die beamtenrechtlichen Grundsätze seien auf Ehrenbeamte nur vorsichtig bzw. wegen der Sonderstellung des Ortsvorstehers in der Gemeinde- und Ortsverwaltung allenfalls eingeschränkt anzuwenden, ohne allerdings anzugeben, was dies im vorliegenden Zusammenhang bedeutete. Eine Regelung, welche Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bei Ehrenbeamten anzuwenden bzw. ausgeschlossen sind, trifft § 151 Abs. 1 LBG. Einschränkungen hinsichtlich der in § 98 Abs. 1 LBG geregelten Fürsorgepflicht enthält diese Bestimmung nicht. Auch soweit nach § 151 Abs. 2 LBG im Übrigen die besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften, hier also die Regelungen der Gemeindeordnung über die ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher (§§ 71, 72 GemO), Anwendung finden, sind Einschränkungen nicht ersichtlich. Insoweit hat die Beklagte nicht dargetan, weshalb die von ihr angeführten Besonderheiten des Amts eines Ortsvorstehers - namentlich dessen Weisungsgebundenheit und „besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung“ - für diesen ein geringeres Schutz- und Fürsorgebedürfnis begründen.
Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Widerrufsbegehren habe seine Grundlage in der Fürsorgepflicht der Beklagten, rechtfertigt auch nicht deren weiterer Einwand, der Kläger habe sich durch seine aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf schon im Vorfeld des streitgegenständlichen Leserbriefs ihres Bürgermeisters selbst des Schutzes der Fürsorgepflicht begeben. Sie verweist hierzu auf die Darstellungen des Klägers im Jahresrückblick 2007 für Tieringen, dessen Flugblattaktion wegen des Feuerwehrfahrzeugs in Tieringen, dessen „tendenziösen“ Kurzbericht im Amtsblatt vom 30.08.2007 sowie auf dessen Äußerungen im Zusammenhang mit den Mehrkosten für die Ganztagsbetreuung im Kindergarten Tieringen, die alle in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgermeisterwahl gestanden hätten. Insoweit ist bereits nicht dargetan, dass es sich um Maßnahmen gehandelt hat, die - ausschließlich - als „aktive Teilnahme am politischen Meinungskampf“ anzusehen und vom Kläger nicht in Ausübung, sondern nur anlässlich seines Amts als Ortsvorsteher erfolgt wären. Sämtliche genannten Maßnahmen standen, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Ortschaftsverwaltung. Es hätten daher konkrete Umstände aufgezeigt werden müssen, denen entnommen werden könnte, dass diese Aktionen des Klägers trotz dieses Zusammenhangs nicht Teil seiner Dienstausübung als ehrenamtlicher Ortsvorsteher waren. Daran fehlt es. Der pauschale Vorwurf, der Kläger habe immer wieder überraschend und spontan politische Wertungen geäußert oder spontane politische Aktionen durchgeführt, genügt insoweit nicht. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärte Rücktritt des Klägers von seinem Amt als Ortsvorsteher in erster Linie eine „öffentlichkeitswirksame politische Aktion des Ortsvorstehers gerade mit Zielrichtung auf die Kommunalwahlen 2009“ gewesen sei. Im Übrigen verkennt die Beklagte wiederum den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der Bürgermeister selbst durch seine Äußerungen in dem Leserbrief vom 08.01.2008 den Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers als Ortsvorsteher hergestellt und damit die Ebene eines rein „politischen Meinungskampfs“ verlassen hat. Hiermit setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise auseinander.
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Aktionen des Klägers in ihrer Öffentlichkeitswirkung und Tragweite verkannt und daher den Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 zu Unrecht nicht als angemessene und erforderliche Reaktion auf die Aktionen des Klägers eingestuft, vermag dem Zulassungsantrag der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie rügt im Einzelnen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie neben dem Jahresrundschreiben vom Advent 2007 und der Flugblattaktion vom 02.12.2007 wegen des Feuerwehrfahrzeugs noch auf weitere öffentlichkeitswirksame Aktionen hingewiesen habe, nämlich die unzutreffenden Beschuldigungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verlegung der L 440, die Fehlinformation zur Abrechnung des Endausbaus des Baugebiets „Kehlen/Katzensteige“, die „Stimmungsmache im Zusammenhang mit der Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer und Gewerbesteuer“, den tendenziösen Kurzbericht im Amtsblatt aus der Ortschaftsratssitzung vom 30.08.2007 und die Äußerungen im Zusammenhang mit Mehrkosten für die Ganztagesbetreuung im Kindergarten Tieringen. Der Vorwurf, diese Umstände seien nicht in die Bewertung des Verwaltungsgerichts eingeflossen, ist jedoch unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Aktionen durchaus gesehen (UA S. 17 unten). Anders als die Beklagte ist es allerdings davon ausgegangen, dass diese Vorgänge verwaltungsintern geblieben seien und der Kläger in keinem dieser Fälle die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten habe. Diese Bewertung erscheint nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Beklagte sie für nicht verständlich erachtet.
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Die Beklagte wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des Jahresrundschreibens 2007 die Öffentlichkeitswirksamkeit der aufsummierten klägerischen Vorwürfe sowie deren bewusstes „Timing“ kurz vor den Feiertagen zum Jahreswechsel verkannt. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass selbst dann, wenn die Stadt insoweit berechtigt gewesen wäre, auf das Jahresrundschreiben - in dem der Kläger wesentliche Maßnahmen und finanzielle Aufwendungen der Gesamtstadt für den Stadtteil Tieringen im Jahr 2007 unerwähnt gelassen haben soll - unmittelbar in der Öffentlichkeit zu reagieren, dies allenfalls in der Form hätte geschehen dürfen, dass die nicht in dem Rundschreiben angesprochenen Leistungen der Stadt entsprechend dargestellt worden wären. Eine solche Darstellung habe der Leserbrief, in dem das Jahresrundschreiben keinerlei Erwähnung finde, jedoch nicht enthalten. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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Hinsichtlich der Flugblattaktion vom 02.12.2007 rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sowohl durch den Personenkreis der Unterzeichner als auch durch die Reihenfolge der Unterzeichnung unter dem Flugblatt klargestellt worden sei, dass der Ortschaftsrat geschlossen hinter dem Flugblatt gestanden habe. Zudem seien in dem Flugblatt zahlreiche Informationen verarbeitet, zu denen der Kläger nur in seiner Funktion als Ortsvorsteher Zugang gehabt habe. Hiermit vermag die Beklagte ebenfalls nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat weder in Abrede gestellt, dass den Tieringer Bürgern klar gewesen sei, von wem das Flugblatt stammt, noch dass sie beim Namen des Klägers an dessen Funktion als Ortsvorsteher gedacht hätten. Es hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger - anders als der Bürgermeister - an keiner Stelle auf seine Funktion als Ortsvorsteher hingewiesen habe, und des Weiteren ausgeführt, dass es auch einem Amtsträger nicht verwehrt sei, sich als Privatperson zu äußern, sofern die mit Rücksicht auf das jeweilige Amt gebotene Zurückhaltung nicht außer Acht gelassen werde (§ 73 Satz 3 LBG). Dass dieser rechtliche Ansatz ernstlich zweifelhaft wäre oder der Kläger die danach gebotene Zurückhaltung nicht an den Tag gelegt hätte, ist dem Zulassungsantrag der Beklagten nicht zu entnehmen.
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Flugblattaktion selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Leserbrief des Bürgermeisters selbst dann nicht das im konkreten Fall geeignete und zulässige Mittel gewesen wäre, um an die Öffentlichkeit zu treten, wenn zur Richtigstellung der im Flugblatt vom Kläger aufgestellten Behauptungen hierfür Bedarf bestanden hätte. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs angenommen, dass der Bürgermeister in seinem Leserbrief auf die Flugblattaktion in Sachen Feuerwehrauto nicht eingegangen wäre. Es hat vielmehr beanstandet, dass der Bürgermeister keine Richtigstellung des Inhalts des Flugblatts vorgenommen, sondern nur auf die „deprimierende Resonanz“ des Flugblatts in der Tieringer Bevölkerung verwiesen habe. Hiermit setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise auseinander.
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Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich des mit Schreiben vom 01.01.2008 erklärten Rücktritts des Klägers sofort nach der erneuten Wiederwahl des Bürgermeisters am 23.12.2007 die politischen Realitäten und die Öffentlichkeitswirksamkeit dieses Schrittes verkannt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Rücktrittsgesuch des Klägers, das ausschließlich unter Hinweis auf eine gewachsene berufliche Belastung begründet worden sei, ohne auf konkrete Meinungsverschiedenheiten oder Querelen mit Amtsträgern einzugehen, auch nicht ansatzweise eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Klägers in Form des konkreten Leserbriefs gerechtfertigt habe. Eine „formale“ Argumentation, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnte, liegt darin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch nicht dazu, dass sich ein Bürgermeister gegen Angriffe eines Ortsvorstehers im Bürgermeisterwahlkampf nicht mehr zur Wehr setzen könnte. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich lediglich auf den im „Zollern-Alb-Kurier“ abgedruckten Leserbrief des Bürgermeisters vom 08.01.2008 in seiner konkreten Form zu dem vorausgegangenen konkreten Rücktrittsgesuch des Klägers. Eine (angemessene) Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Maßnahmen eines Gemeindebeamten, mit denen dieser aktiv in den politischen Meinungskampf im Rahmen eines Bürgermeisterwahlkampfs eingreift, wird einem Bürgermeister damit keineswegs schon grundsätzlich verwehrt.
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b) Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, die Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in dem Leserbrief vom 08.01.2008 auch durch Veröffentlichung in deren Amtsblatt in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe zu widerrufen, hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf auch im Amtsblatt der Beklagten zu veröffentlichen sei, weil es nicht sicher sei, ob der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung - zu deren Abgabe gegenüber der Redaktion das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat - auch veröffentlichen werde. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass jedenfalls im unmittelbaren örtlichen Bereich der Beklagten mit Sicherheit eine Kompensation der Ehrverletzung des Klägers erfolge. Dem hält die Beklagte entgegen, dass diese Verurteilung „überschießend“ sei, weil das Verwaltungsgericht die Verurteilung zur Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten nicht in ein Eventualverhältnis zu einer Nichtveröffentlichung der gegenüber der Redaktion abzugebenden Widerrufserklärung im „Zollern-Alb-Kurier“ gestellt habe. Dieser Einwand ist schlüssig und geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56), welcher der Senat gefolgt ist (Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30), kann der Beamte, dessen Ansehen durch Äußerungen des Dienstvorgesetzten verletzt wurde, als Teil des ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht geschuldeten Schutzes (nur) beanspruchen, dass sein Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechende Erklärung ausräumt. Da sich der Adressatenkreis des Amtsblatts der Beklagten nicht mit dem des „Zollern-Alb-Kurier“ decken dürfte, ist es fraglich, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass der Leserbrief des Bürgermeisters im „Zollern-Alb-Kurier“ erschienen ist, eine Veröffentlichung des Widerrufs im Amtsblatt der Beklagten beanspruchen kann. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht den Umstand berücksichtigt haben, dass die Beklagte keinen Einfluss darauf hat, ob ihre gegenüber der Redaktion abzugebende Widerrufserklärung vom „Zollern-Alb-Kurier“ auch tatsächlich veröffentlicht wird. Der Gedanke einer Kompensation der darin liegenden Ungewissheit durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Beklagten erscheint im Grundsatz plausibel. Eine solche wäre allerdings nur für den Fall erforderlich, dass der „Zollern-Alb-Kurier“ die Widerrufserklärung tatsächlich nicht veröffentlichte. Sollte sich der „Zollern-Alb-Kurier“ zu einer Veröffentlichung bereit finden, was angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unwahrscheinlich ist, hätte der Kläger mit einem Widerruf, der im „Zollern-Alb-Kurier“ und im Amtsblatt erscheint, mehr erlangt, als er im Rahmen des aufgrund der Fürsorgepflicht von der Beklagten geschuldeten Schutzes verlangen kann. Es begegnet daher ernstlichen Zweifeln, ob das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht uneingeschränkt zur Veröffentlichung des Widerrufs in ihrem Amtsblatt verurteilt hat und nicht nur für den Fall, dass eine Veröffentlichung im „Zollern-Alb-Kurier“ innerhalb einer näher bestimmten Frist nach Abgabe der Widerrufserklärung der Beklagten gegenüber dessen Redaktion unterblieben ist.
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2. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000, a.a.O. und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl 2004, 248). Soweit der Zulassungsantrag bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erfolg hat, kann offen bleiben, ob auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. Dass eine Zulassung darüber hinaus nicht in Betracht kommt, weil nicht dargelegt ist, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ergebnisoffen wäre, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
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3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Frage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
18 
Ob der Antrag diesen Anforderungen entspricht, soweit die Beklagte die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob „ein Widerrufsanspruch wegen einer Äußerung einer Gemeinde oder eines ihrer Organe in einer Zeitung nicht nur auf Veröffentlichung in dieser Zeitung, sondern auch im Amtsblatt der Gemeinde gerichtet ist“, kann offen bleiben, weil die Berufung insoweit bereits wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist.
19 
Nicht grundsätzlich bedeutsam ist die weitere, von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob bei einer öffentlichkeitswirksam geführten politischen Auseinandersetzung zwischen Ortsvorsteher und Bürgermeister in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Wahlkampf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht den politischen Meinungskampf überlagert“. Zum einen würde sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten eine öffentlichkeitswirksam geführte politische Auseinandersetzung bzw. ein politischer Meinungskampf in der Öffentlichkeit geführt worden sei. Es ist weder davon ausgegangen, dass der Kläger die Wiederwahl des Bürgermeisters mit öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen „zu torpedieren“ versucht habe, noch dass der Kläger mit seinem Rücktritt im Januar 2008 ein öffentlichkeitswirksames Zeichen für die Kommunalwahl 2009 mit dem Ziel der Schwächung der politischen Stellung des Bürgermeisters habe setzen wollen, wie die Beklagte meint. Es hat vielmehr allenfalls zwei Aktionen des Klägers als geeignet angesehen, eine (Gegen-)Reaktion des Bürgermeisters in der Öffentlichkeit zu rechtfertigen.
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Zum anderen lässt sich die aufgeworfene Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ohne Weiteres beantworten. Danach ist entschieden, dass die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 98 LBG) die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn bildet und - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154, und Beschluss vom 13.11.1990:- 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 1.77 -, RiA 1980, 237). Teil der Fürsorgepflicht ist neben der in § 98 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochenen Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen, auch die Verpflichtung, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a.a.O.; Urteil des Senats vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Wahrung der Ehre des Beamten, aufgrund dessen der Dienstherr verpflichtet ist, ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insoweit ist es dem Dienstherrn verboten, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.; Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 - 1 W 75/94 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990 - 5 M 28/90 - 5 - 8328 -, ZBR 1991, 155; Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, Band 1, § 79, RdNr. 19a; Fürst in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Teil 2b, K § 79, RdNr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNrn. 388 ff.). Weder dem Beamten noch dem Vorgesetzten steht es zu, über die jeweilige Amtsführung einen nach außen getragenen Meinungskampf gegeneinander zu führen.
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Steht dem Dienstherrn allerdings ein rechtfertigender Grund zu Seite, hat er durchaus die Möglichkeit, auf das Fehlverhalten eines Beamten auch in der Öffentlichkeit zu reagieren bzw. unrichtige Tatsachenfeststellungen der Gegenseite zu berichtigen. § 193 StGB, der den rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen regelt, enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der rechtfertigende Grund ergibt sich dabei daraus, dass mit dem Schutzanspruch des Beamten die Pflicht des Dienstherrn konkurriert, wegen seiner Verantwortung nach außen ein Fehlverhalten eines Beamten bei Führung seiner Dienstgeschäfte als solches zu kennzeichnen und die Öffentlichkeit über Beanstandungen zu informieren (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.). Der Dienstherr hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das schutzwürdige Interesse des Beamten, nicht über Gebühr und den konkreten Anlass hinaus vor Dritten bloßgestellt zu werden, mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit abzuwägen, dass amtliche Vorgänge offen bzw. sachlich und - wenn Fehler gemacht worden sind - nicht floskelhaft, beschönigend oder verschleiernd dargestellt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 27.02.1974, a.a.O.). Insoweit ist bei der Ausübung der Fürsorgepflicht dem Dienstherrn Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen er pflichtgemäß unter anderem darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach Auskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.1990, a.a.O.), wobei im Falle der kritischen Würdigung der Amtsführung bestimmter Beamter nach außen der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O. S. 59). Hat der Beamte als Erster den Boden der sachlichen Diskussion und innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten verlassen und die „Flucht in die Öffentlichkeit“ angetreten und damit seinerseits zunächst gegen die beamtenrechtliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht verstoßen, ist die Schutzwürdigkeit des Beamten regelmäßig gemindert und eine angemessene Reaktion des Dienstherrn in der Öffentlichkeit zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15.07.2004, a.a.O.). Befindet sich der Bürgermeister, der öffentlichkeitswirksamen Angriffen von innen ausgesetzt ist, zudem im Wahlkampf und ist deswegen in besonderem Maße auf seinen politischen Einfluss angewiesen, ist dies ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und kann eine angemessene Reaktion in der Öffentlichkeit rechtfertigen. Bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die konkrete Art und Weise seiner (Gegen-)Reaktion hat dieser allerdings den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dabei alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen. Dass dies im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer höhergerichtlichen Klärung bedürfte, insbesondere insoweit eine Modifizierung der Senatsrechtsprechung erforderlich wäre, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Ob der Leserbrief des Bürgermeisters der Beklagten im konkreten Fall nicht durch die Aktionen des Klägers gerechtfertigt war, ob der Bürgermeister bei seiner Reaktion also den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, hat - wie die Beklagte selbst richtig erkennt - keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und rechtfertigt daher die Zulassung der Berufung nicht.
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Soweit der Antrag abgelehnt wird, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
23 
Insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
24 
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Insoweit gilt die nachfolgende

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.