Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.334,08 Euro festgesetzt. In (teilweiser) Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2015 wird der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Rücknahme des Feststellungsbescheids vom 17. Juli 2013 (Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014) auf 6.334,08 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand vom 1. Dezember 1989 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2013 als Geschäftsleiter im Dienste des Antragsgegners. Die letzte Beförderung zum Verbandsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) war 1997 erfolgt. Ein unter dem 21. Dezember 2001 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossener „Dienstvertrag“ hatte unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis die Beschäftigung des Antragstellers in einem bürgerlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum 1. Januar 2002 zum Inhalt, wobei eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe B 4 sowie die Einräumung einer „Aufstockenden Versorgung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe B 2 und B 4 vereinbart worden war. Dieser Dienstvertrag wurde nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung (kein Beurlaubungstatbestand erfüllt) durch Auflösungsvertrag vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben. Das Beamtenverhältnis wurde in der Besoldungsgruppe B 2 weiter fortgeführt.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. August 2013 in den Ruhestand versetzt. Mit Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2013 wurden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gehaltes nach der Besoldungsgruppe B 2 ab dem 1. August 2013 auf monatlich 4.459,02 EUR festgesetzt. Des Weiteren wurde mit getrenntem Festsetzungsbescheid des Antragsgegners ebenfalls vom 17. Juli 2013 unter Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags zwischen einem Gehalt nach B 4 und dem Gehalt nach B 2 die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers ab dem 1. August 2013 auf monatlich 527,84 EUR festgesetzt. Beide Bescheide waren vom Bayerischen Versorgungsverband erstellt und sodann vom Antragsgegner ausgefertigt und zugestellt worden.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass ihm die aufstockende Versorgung nicht zustehe und die Überweisung deshalb ab dem 1. November 2014 eingestellt werde. Der Bayerische Versorgungsverband sei versehentlich davon ausgegangen, der Antragsteller sei ab dem 1. Januar 2002 durchgehend als Angestellter mit Versorgungsrechten tätig gewesen, was wegen des Auflösungsvertrags seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zutreffe. Es werde um Rücküberweisung der überzahlten Beträge gebeten.

Auf den vom Antragsteller hiergegen unter dem 19. November 2014 erhobenen Widerspruch „ergänzte“ der Antragsgegner das Schreiben vom 23. Oktober 2014 mit Bescheid vom 18. Dezember 2014. Der Bescheid vom 17. Juli 2013 über die Festsetzung einer aufstockenden Versorgung wurde mit Wirkung seit seinem Inkrafttreten zurückgenommen (Ziff. I), und es wurden die insoweit zu viel gezahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 8.196,36 EUR in monatlichen Raten von je 350,00 EUR zurückgefordert (Ziffer II). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides angeordnet (Ziff. III).

Am 14. Januar 2015 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage (W 1 K 15.39), über die noch nicht entschieden ist.

Ferner beantragte der Antragsteller am 20. Januar 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziff. II des Bescheids vom 18. Dezember 2014 mit Beschluss vom 2. März 2015 wieder hergestellt, den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Die Anfechtungsklage gegen die erfolgte Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 17. Juli 2013 über 527,84 EUR werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Denn es ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage des Art. 48 BayVwVfG vorgenommenen Rücknahme. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 17. Juli 2013 bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage aus dem Beamtenversorgungsrecht für eine entsprechende Leistung des Antragsgegners an den Antragsteller. Insbesondere könne nicht der seinerzeit geschlossene und später wieder aufgehobene Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 (konkret in dessen § 8) für sich betrachtet - unabhängig von der spezifischen rechtlichen Einordnung des Vertragswerks - einen höheren Versorgungsanspruch im Sinne der gewährten aufstockenden Versorgung begründen. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 BeamtVG (wohl richtig § 3 Abs. 2 BeamtVG) bzw. nunmehr Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG und damit ein gesetzliches Verbot vor, der bereits das Entstehen eines Anspruchs nach öffentlichem Recht gehindert habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG, weil dem Antragsteller kein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen worden sei.

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes berufen. Dem Antragsteller sei die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzuwerfen. Mit heranzuziehen seien die Vorbildung des Antragstellers als Volljurist und die aufgrund seiner Beamtentätigkeit insoweit vorauszusetzenden rechtlichen Grundkenntnisse.

Auch die Ermessensentscheidung zur Rücknahme für die Vergangenheit sei rechtens. Die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes lasse zwar nur rudimentär und eher unsystematisch eine Ermessensbetätigung erkennen. Die vorstehenden Defizite wirkten sich aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung aus, weil für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens auszugehen sei, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung entbehrlich seien.

Die Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Rückforderung habe demgegenüber nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen fehlerhafter Billigkeitsentscheidung Erfolg.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 24. März 2015 sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) gegen die Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Bei der Vereinbarung einer aufstockenden Versorgung handele es sich nicht um eine dem Verbot des Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unterfallenden Vereinbarung. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Zum einen sei der Mangel des Rechtsgrundes jedenfalls nicht so offensichtlich, dass der Antragsteller ihn hätte erkennen müssen, zum anderen sei der Bescheid mangels Ermessenerwägungen ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller zahlreiche Verdienste um die Sache des Zweckverbandes habe und die nach der Besoldungsgruppe B4 bemessene - also höhere - Besoldung wie auch die daran anknüpfende Versorgungsaufstockung angemessen gewesen seien. Die Versorgungsaufstockung lasse sich aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG rechtfertigen. Schließlich sei die sofortige Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 nicht ordnungsgemäß begründet und die aufschiebende Wirkung bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 6. und 21. Mai 2015.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Schreiben vom 23. Oktober 2014 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil es durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Sache ersetzt worden ist. Insoweit war der Beschwerdeantrag des Antragstellers, der sich auch gegen das Schreiben vom 23. Oktober 2014 richtete, entsprechend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 17. Juli 2013 durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 18; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 enthaltene Begründung gerecht, denn dort wird ausführlich ausgeführt, weshalb aus der Sicht des Antragsgegners im konkreten Fall die Weitergewährung der rechtswidrigen aufstockenden Versorgung im Fall einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht sachgerecht ist. Der Antragsgegner hat in die Abwägung einerseits eingestellt, dass die Versorgungsbezüge des Antragstellers aus einer öffentlichen Kasse bezahlt werden und eine Weitergewährung der offenkundig rechtswidrigen aufstockenden Versorgung zu einem weiteren Ansteigen des Rückforderungsbetrags führt, was wiederum rückabzuwickeln sei und andererseits die Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt, dessen Lebensunterhalt mit seiner Versorgung aus der Besoldungsgruppe B 2 ausreichend zu bestreiten sei.

2. Die Ziff. 8 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 21. Dezember 2001 war mit § 3 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom 1. Januar 1999 (BeamtVG a. F.) unvereinbar und damit von Anfang an unwirksam, weil danach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche unwirksam sind, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen. Die Bestimmung erfasst aktive und ehemalige Beamte und verbietet schlechthin jede Abrede, durch die der Dienstherr sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 33). § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. ergänzt und verfestigt den Grundsatz, dass die Versorgung des Beamten durch Gesetz geregelt wird. Sämtliche Maßnahmen und insbesondere Manipulationen, die eine gesetzeswidrig höhere Versorgung verschaffen sollen, werden ausgeschlossen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2015, § 3 BeamtVG Rn. 79). Dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2005 (2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris) und der darauf folgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2007 (2 BvR 1304/05 - juris) lässt sich eine Einschränkung, wie sie der Antragsteller aus der Kommentarstelle abzuleiten versucht, nicht entnehmen.

Grundsätzlich steht zwar § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. einer dienstvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen, durch die sich der Dienstherr verpflichtet, dem privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer nach Beendigung seiner (Arbeitnehmer-)Tätigkeit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu bezahlen (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 37). In diesem Fall ist die Versorgung eine privatrechtlich geschuldete Zahlungspflicht; lediglich ihr Umfang ist nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Die Vereinbarung von Zahlungen, die nach Höhe und Inhalt der Beamtenversorgung entsprechen, darf dementsprechend keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zum Gegenstand haben - dies schließt § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. aus -, sondern (nur) ein privatrechtliches Entgelt für zu leistende Dienste (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 - juris).

Aufgrund des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2001 wurden nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus den Diensten des Antragsgegners nicht etwa privatrechtliche Rentenzahlungen geleistet, sondern - wie vom Verwaltungsgericht ausführlich begründet und mit der Beschwerde nicht angegriffen - beamtenrechtliche Versorgungsbezüge förmlich festgesetzt und gewährt, so dass die Festsetzung gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. verstößt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit § 2 des Auflösungsvertrages vom 12. Dezember 2003 alle Ansprüche der Vertragsparteien aus dem zwischen den Parteien angeschlossenen Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 abgegolten sind. Damit bestand mit Wirkung ab dem 1. April 2004 der Anspruch aus der unter § 8 des Dienstvertrages vereinbarten aufstockenden Versorgung nicht mehr. Im Auflösungsvertrag wird auch nicht vorsorglich „die Ruhegehaltsfähigkeit des Vertrags“ festgestellt, sondern nur festgestellt, dass die Zeit des Vertrags als ruhegehaltsfähige Zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt; d. h. dass diese Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt.

3. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen könne. Dem Antragsteller sei wenigstens die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzuwerfen. Dafür spricht auch, dass der Bayerische Versorgungsverband die Auflösung des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2001 mit der Konsequenz des Wegfallens der aufstockenden Versorgung offensichtlich nicht berücksichtigt hat, was dem Antragsteller hätte auffallen müssen. Mit seiner Beschwerdebegründung, die sich darauf reduziert, auszuführen, der Mangel des Rechtsgrundes sei jedenfalls nicht offensichtlich, genügt der Antragsteller nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Seine Beschwerdebegründung gewinnt auch nicht dadurch an Substanz, dass er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Überzahlung verweist, einen Obersatz bildet, ohne den vorliegenden Fall darunter zu subsumieren, zumal er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die maßgeblich auf die Ausbildung und Befähigung des Antragstellers abstellt, nicht auseinandersetzt.

4. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 - juris; in diesem Sinne auch: BayVGH, U. v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - BayVBl. 2001, 626 - juris Rn. 31 und Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.4.2015, § 48 Rn. 40) für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens ausgegangen, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung als entbehrlich erachtet werden. Das Selbstverständliche bedürfe keiner darstellenden Begründung. Der Antragsteller beschränkt sich darauf auf einen Ermessensausfall im Schreiben vom 23. Oktober 2014 zu verweisen, ohne den Bescheid vom 18. Dezember 2014 und die Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht darauf hinzuweisen, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller um die Sache des Zweckverbandes verdient gemacht habe und zu 100% schwerbehindert sei, da in diesen Umständen keine außergewöhnliche Umstände des Falles im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 - juris Rn. 14) zu sehen sind, die auf einen rechtsfehlerhaften Gebrauch des (intendierten) Ermessens schließen ließen.

5. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG keinen Anspruch auf eine aufstockende Versorgung ableiten kann. Nach dieser Bestimmung wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, nach dem höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amts berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte. Mit der Formulierung „früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat“ wird an ein (frühes) Amt im statusrechtlichen Sinne angeknüpft, das mit einer höheren Besoldung verbunden war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand. Januar 2015, Hauptband I, § BeamtVG Erl. 11 Anm. 2.1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2015, § 5 BeamtVG Rn. 183 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller führt hierzu aus, bei dem Dienstvertrag handele es sich um einen beamtenrechtlichen Vertrag, führt (sinngemäß) aus, zum damaligen Zeitpunkt sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BBG a. F.) eine eigene Ernennung nicht Voraussetzung für die Übertragung eines statusrechtlichen Amts gewesen und schließt daraus (wohl), dass der Dienstvertrag ausreichende Grundlage für den im Rahmen des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG erforderlichen statusrechtlichen Akt gewesen sei. Nach Art. 7 BayBG in der Fassung vom 27. August 1998 (gültig bis 31.3.2009) bedurfte es einer Ernennung zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Daraus ist als argumentum e contrario zu schließen, dass es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt, aber gleicher Amtsbezeichnung keiner Ernennung bedurfte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 8 BeamtStG Rn. 9; anders heutige Rechtslage mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Gleichwohl bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens genügte hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2007 - 2 B 25/07 - juris Rn. 4; U. v. 23.2.1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282 - juris Rn. 28; vgl. auch Lindner, Der ernennungsähnliche Verwaltungsakt im Beamtenrecht - Ein praxisbedeutsamer Aspekt der Professorenbesoldungsreform - NVwZ 2006, 543/545). Letztlich scheiterte die Übertragung eines statusrechtlichen Amts - unabhängig von der Frage einer förmlichen Ernennung - aber daran, dass eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 für den Antragsteller nicht verfügbar war.

Dem Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt das Statusamt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen worden, weil der ernennungsähnliche Verwaltungsakt nicht durch eine vertragliche Regelung - hier dem Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 - ersetzt werden kann (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.10.2014, § 54 Rn. 89). Der Dienstvertrag weicht in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung der Pflichten und Rechte des Beamten durch Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung ab. Aus dem Kanon der Vorschriften der § 2 Abs. 2 BBesG und § 3 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 3 Abs. 2 BeamtVG und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten ernennungsähnlichen Verwaltungsakts mit Statusbezug und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) ist zwingend zu folgern, dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichte allein zuständig und verantwortlich ist und der einzelne Beamte keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten haben soll, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 54 Rn. 167). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG gegeben sind, worauf die Beschwerde ebenfalls abstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG, wobei sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens reduziert (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Versorgung: 24 x 527,84 = 12.668,16 Euro; davon die Hälfte: 6.334,08 Euro). Die Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bleibt jedoch insoweit unberührt, als für die Rückforderung in Streitwert von 2.049,09 € festgesetzt worden ist (8.196,36 € : 4 = von 2.049,09 €; vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Streitwert erster Instanz beträgt damit 8.383,17 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

1.
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2.
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

1.
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.

(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.