Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - 3 ZB 16.195

bei uns veröffentlicht am16.03.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 1 K 15.39, 15.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.668,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und - sinngemäß - des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe mit der Bezugnahme auf die in dieser Sache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10. Juni 2015 (Az. 3 CS 15.664) das Urteil nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechend begründet und die Argumentation des Klägers nicht zur Kenntnis nehmen wollen. In der Sache rügt er damit keine ernstlichen Zweifel, sondern Verfahrensfehler. Weder eine Verletzung der formellen Begründungspflicht (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Jan. 2017, § 138 Rn. 81) noch die nicht weiter begründete Behauptung de Missachtung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) können ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren. Mit seiner Rüge hat der Kläger weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - juris Rn. 34).

2. Die Rechtssache ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen, die sich darauf beschränkt, im Rahmen des behaupteten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO den Rechtsvortrag aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wortwörtlich zu wiederholen. Trotz der methodischen Schwächen der Antragsbegründung ist davon auszugehen, dass der Kläger meint, die Rechtssache weise wegen der Frage, ob der Dienstvertrag vom 21. Dezember 2011 als Äquivalent für einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt qualifiziert werden könne, besondere rechtliche Schwierigkeiten auf.

Der Senat ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen, dass der (unter der damaligen Rechtslage) erforderliche ernennungsähnliche Verwaltungsakt nicht durch den Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 ersetzt werden konnte (vgl. B.v. 10.6.2015 - 3 CS 15.664 - juris Rn. 31). Daran hält der Senat auch in Kenntnis der Antragsbegründung fest. Beamtenernennungen und -beförderungen durch Vertrag sind unzulässig (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 54 Rn. 129; Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: April 2016, § 54 Rn. 89; Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, § 54 Rn. 37a; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2013, § 54 Rn. 12; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 54 VwVfG Rn. 48: „vertragsfeindlich“). Dies gilt auch für den sog. „ernennungsähnlichen Verwaltungsakt“, der zwar keine Ernennung im engeren Sinn darstellt, jedoch kraft seines Statusbezugs kein „normaler“ Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - juris Rn. 17: statusberührende Versetzung). Für diese Art von Verwaltungsakt gilt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nur eingeschränkt (vgl. Lindner, NVwZ 2006, 543/545), sodass die „statusberührende Versetzung“ nicht durch eine vertragliche Regelung ersetzt werden konnte.

3. Soweit der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers beschränkt sich auf nicht näher bezeichnete „dienstliche Erfahrungen“ und einer behaupteten Haushaltspraxis, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Eine Rechtsfrage, die in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und auch klärungsfähig wäre, wurde hingegen nicht formuliert.

4. Wegen Divergenz kann die Berufung schon deshalb nicht zugelassen werden, weil eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der einem vom Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger angeführten Entscheidung (U.v. 12.3.1980 - 6 C 22/78 - juris) aufgestellten Rechtssatz oder Tatsachensatz widerspräche.

5. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat auf den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 in zulässiger Weise in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Eine Bezugnahme auf eine den Beteiligten bekannte frühere Entscheidung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den an die Begründung der nunmehrigen Entscheidung zu stellenden Anforderungen, sofern die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht - wie hier - den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen früheren Entscheidung die für die nunmehrige Entscheidung maßgebenden Erwägungen entnehmen können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 117 Rn. 21; BVerwG, B.v. 9.6.1981 - 7 B 121/81 - juris; BVerwG, B.v. 17.12.1997 - 2 B 103/97 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Verwaltungsgericht, ist mit dem schlichten Hinweis auf die Dauer der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch sonst nicht erkennbar. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, welche wesentlichen Gesichtspunkte der klägerischen Argumentation unerörtert geblieben wären.

6. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 3 CS 15.664

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.334,08 Euro festgesetzt. In (teilweiser) Abänd

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.334,08 Euro festgesetzt. In (teilweiser) Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2015 wird der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Rücknahme des Feststellungsbescheids vom 17. Juli 2013 (Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014) auf 6.334,08 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand vom 1. Dezember 1989 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2013 als Geschäftsleiter im Dienste des Antragsgegners. Die letzte Beförderung zum Verbandsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) war 1997 erfolgt. Ein unter dem 21. Dezember 2001 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossener „Dienstvertrag“ hatte unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis die Beschäftigung des Antragstellers in einem bürgerlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum 1. Januar 2002 zum Inhalt, wobei eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe B 4 sowie die Einräumung einer „Aufstockenden Versorgung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe B 2 und B 4 vereinbart worden war. Dieser Dienstvertrag wurde nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung (kein Beurlaubungstatbestand erfüllt) durch Auflösungsvertrag vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben. Das Beamtenverhältnis wurde in der Besoldungsgruppe B 2 weiter fortgeführt.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. August 2013 in den Ruhestand versetzt. Mit Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2013 wurden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gehaltes nach der Besoldungsgruppe B 2 ab dem 1. August 2013 auf monatlich 4.459,02 EUR festgesetzt. Des Weiteren wurde mit getrenntem Festsetzungsbescheid des Antragsgegners ebenfalls vom 17. Juli 2013 unter Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags zwischen einem Gehalt nach B 4 und dem Gehalt nach B 2 die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers ab dem 1. August 2013 auf monatlich 527,84 EUR festgesetzt. Beide Bescheide waren vom Bayerischen Versorgungsverband erstellt und sodann vom Antragsgegner ausgefertigt und zugestellt worden.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass ihm die aufstockende Versorgung nicht zustehe und die Überweisung deshalb ab dem 1. November 2014 eingestellt werde. Der Bayerische Versorgungsverband sei versehentlich davon ausgegangen, der Antragsteller sei ab dem 1. Januar 2002 durchgehend als Angestellter mit Versorgungsrechten tätig gewesen, was wegen des Auflösungsvertrags seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zutreffe. Es werde um Rücküberweisung der überzahlten Beträge gebeten.

Auf den vom Antragsteller hiergegen unter dem 19. November 2014 erhobenen Widerspruch „ergänzte“ der Antragsgegner das Schreiben vom 23. Oktober 2014 mit Bescheid vom 18. Dezember 2014. Der Bescheid vom 17. Juli 2013 über die Festsetzung einer aufstockenden Versorgung wurde mit Wirkung seit seinem Inkrafttreten zurückgenommen (Ziff. I), und es wurden die insoweit zu viel gezahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 8.196,36 EUR in monatlichen Raten von je 350,00 EUR zurückgefordert (Ziffer II). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides angeordnet (Ziff. III).

Am 14. Januar 2015 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage (W 1 K 15.39), über die noch nicht entschieden ist.

Ferner beantragte der Antragsteller am 20. Januar 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziff. II des Bescheids vom 18. Dezember 2014 mit Beschluss vom 2. März 2015 wieder hergestellt, den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Die Anfechtungsklage gegen die erfolgte Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 17. Juli 2013 über 527,84 EUR werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Denn es ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage des Art. 48 BayVwVfG vorgenommenen Rücknahme. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 17. Juli 2013 bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage aus dem Beamtenversorgungsrecht für eine entsprechende Leistung des Antragsgegners an den Antragsteller. Insbesondere könne nicht der seinerzeit geschlossene und später wieder aufgehobene Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 (konkret in dessen § 8) für sich betrachtet - unabhängig von der spezifischen rechtlichen Einordnung des Vertragswerks - einen höheren Versorgungsanspruch im Sinne der gewährten aufstockenden Versorgung begründen. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 BeamtVG (wohl richtig § 3 Abs. 2 BeamtVG) bzw. nunmehr Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG und damit ein gesetzliches Verbot vor, der bereits das Entstehen eines Anspruchs nach öffentlichem Recht gehindert habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG, weil dem Antragsteller kein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen worden sei.

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes berufen. Dem Antragsteller sei die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzuwerfen. Mit heranzuziehen seien die Vorbildung des Antragstellers als Volljurist und die aufgrund seiner Beamtentätigkeit insoweit vorauszusetzenden rechtlichen Grundkenntnisse.

Auch die Ermessensentscheidung zur Rücknahme für die Vergangenheit sei rechtens. Die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes lasse zwar nur rudimentär und eher unsystematisch eine Ermessensbetätigung erkennen. Die vorstehenden Defizite wirkten sich aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung aus, weil für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens auszugehen sei, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung entbehrlich seien.

Die Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Rückforderung habe demgegenüber nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen fehlerhafter Billigkeitsentscheidung Erfolg.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 24. März 2015 sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) gegen die Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Bei der Vereinbarung einer aufstockenden Versorgung handele es sich nicht um eine dem Verbot des Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unterfallenden Vereinbarung. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Zum einen sei der Mangel des Rechtsgrundes jedenfalls nicht so offensichtlich, dass der Antragsteller ihn hätte erkennen müssen, zum anderen sei der Bescheid mangels Ermessenerwägungen ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller zahlreiche Verdienste um die Sache des Zweckverbandes habe und die nach der Besoldungsgruppe B4 bemessene - also höhere - Besoldung wie auch die daran anknüpfende Versorgungsaufstockung angemessen gewesen seien. Die Versorgungsaufstockung lasse sich aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG rechtfertigen. Schließlich sei die sofortige Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 nicht ordnungsgemäß begründet und die aufschiebende Wirkung bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 6. und 21. Mai 2015.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Schreiben vom 23. Oktober 2014 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil es durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Sache ersetzt worden ist. Insoweit war der Beschwerdeantrag des Antragstellers, der sich auch gegen das Schreiben vom 23. Oktober 2014 richtete, entsprechend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 17. Juli 2013 durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 18; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 enthaltene Begründung gerecht, denn dort wird ausführlich ausgeführt, weshalb aus der Sicht des Antragsgegners im konkreten Fall die Weitergewährung der rechtswidrigen aufstockenden Versorgung im Fall einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht sachgerecht ist. Der Antragsgegner hat in die Abwägung einerseits eingestellt, dass die Versorgungsbezüge des Antragstellers aus einer öffentlichen Kasse bezahlt werden und eine Weitergewährung der offenkundig rechtswidrigen aufstockenden Versorgung zu einem weiteren Ansteigen des Rückforderungsbetrags führt, was wiederum rückabzuwickeln sei und andererseits die Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt, dessen Lebensunterhalt mit seiner Versorgung aus der Besoldungsgruppe B 2 ausreichend zu bestreiten sei.

2. Die Ziff. 8 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 21. Dezember 2001 war mit § 3 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom 1. Januar 1999 (BeamtVG a. F.) unvereinbar und damit von Anfang an unwirksam, weil danach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche unwirksam sind, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen. Die Bestimmung erfasst aktive und ehemalige Beamte und verbietet schlechthin jede Abrede, durch die der Dienstherr sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 33). § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. ergänzt und verfestigt den Grundsatz, dass die Versorgung des Beamten durch Gesetz geregelt wird. Sämtliche Maßnahmen und insbesondere Manipulationen, die eine gesetzeswidrig höhere Versorgung verschaffen sollen, werden ausgeschlossen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2015, § 3 BeamtVG Rn. 79). Dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2005 (2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris) und der darauf folgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2007 (2 BvR 1304/05 - juris) lässt sich eine Einschränkung, wie sie der Antragsteller aus der Kommentarstelle abzuleiten versucht, nicht entnehmen.

Grundsätzlich steht zwar § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. einer dienstvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen, durch die sich der Dienstherr verpflichtet, dem privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer nach Beendigung seiner (Arbeitnehmer-)Tätigkeit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu bezahlen (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 37). In diesem Fall ist die Versorgung eine privatrechtlich geschuldete Zahlungspflicht; lediglich ihr Umfang ist nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Die Vereinbarung von Zahlungen, die nach Höhe und Inhalt der Beamtenversorgung entsprechen, darf dementsprechend keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zum Gegenstand haben - dies schließt § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. aus -, sondern (nur) ein privatrechtliches Entgelt für zu leistende Dienste (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 - juris).

Aufgrund des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2001 wurden nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus den Diensten des Antragsgegners nicht etwa privatrechtliche Rentenzahlungen geleistet, sondern - wie vom Verwaltungsgericht ausführlich begründet und mit der Beschwerde nicht angegriffen - beamtenrechtliche Versorgungsbezüge förmlich festgesetzt und gewährt, so dass die Festsetzung gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. verstößt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit § 2 des Auflösungsvertrages vom 12. Dezember 2003 alle Ansprüche der Vertragsparteien aus dem zwischen den Parteien angeschlossenen Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 abgegolten sind. Damit bestand mit Wirkung ab dem 1. April 2004 der Anspruch aus der unter § 8 des Dienstvertrages vereinbarten aufstockenden Versorgung nicht mehr. Im Auflösungsvertrag wird auch nicht vorsorglich „die Ruhegehaltsfähigkeit des Vertrags“ festgestellt, sondern nur festgestellt, dass die Zeit des Vertrags als ruhegehaltsfähige Zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt; d. h. dass diese Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt.

3. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen könne. Dem Antragsteller sei wenigstens die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzuwerfen. Dafür spricht auch, dass der Bayerische Versorgungsverband die Auflösung des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2001 mit der Konsequenz des Wegfallens der aufstockenden Versorgung offensichtlich nicht berücksichtigt hat, was dem Antragsteller hätte auffallen müssen. Mit seiner Beschwerdebegründung, die sich darauf reduziert, auszuführen, der Mangel des Rechtsgrundes sei jedenfalls nicht offensichtlich, genügt der Antragsteller nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Seine Beschwerdebegründung gewinnt auch nicht dadurch an Substanz, dass er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Überzahlung verweist, einen Obersatz bildet, ohne den vorliegenden Fall darunter zu subsumieren, zumal er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die maßgeblich auf die Ausbildung und Befähigung des Antragstellers abstellt, nicht auseinandersetzt.

4. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 - juris; in diesem Sinne auch: BayVGH, U. v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - BayVBl. 2001, 626 - juris Rn. 31 und Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.4.2015, § 48 Rn. 40) für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens ausgegangen, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung als entbehrlich erachtet werden. Das Selbstverständliche bedürfe keiner darstellenden Begründung. Der Antragsteller beschränkt sich darauf auf einen Ermessensausfall im Schreiben vom 23. Oktober 2014 zu verweisen, ohne den Bescheid vom 18. Dezember 2014 und die Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht darauf hinzuweisen, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller um die Sache des Zweckverbandes verdient gemacht habe und zu 100% schwerbehindert sei, da in diesen Umständen keine außergewöhnliche Umstände des Falles im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 - juris Rn. 14) zu sehen sind, die auf einen rechtsfehlerhaften Gebrauch des (intendierten) Ermessens schließen ließen.

5. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG keinen Anspruch auf eine aufstockende Versorgung ableiten kann. Nach dieser Bestimmung wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, nach dem höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amts berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte. Mit der Formulierung „früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat“ wird an ein (frühes) Amt im statusrechtlichen Sinne angeknüpft, das mit einer höheren Besoldung verbunden war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand. Januar 2015, Hauptband I, § BeamtVG Erl. 11 Anm. 2.1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2015, § 5 BeamtVG Rn. 183 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller führt hierzu aus, bei dem Dienstvertrag handele es sich um einen beamtenrechtlichen Vertrag, führt (sinngemäß) aus, zum damaligen Zeitpunkt sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BBG a. F.) eine eigene Ernennung nicht Voraussetzung für die Übertragung eines statusrechtlichen Amts gewesen und schließt daraus (wohl), dass der Dienstvertrag ausreichende Grundlage für den im Rahmen des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG erforderlichen statusrechtlichen Akt gewesen sei. Nach Art. 7 BayBG in der Fassung vom 27. August 1998 (gültig bis 31.3.2009) bedurfte es einer Ernennung zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Daraus ist als argumentum e contrario zu schließen, dass es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt, aber gleicher Amtsbezeichnung keiner Ernennung bedurfte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 8 BeamtStG Rn. 9; anders heutige Rechtslage mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Gleichwohl bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens genügte hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2007 - 2 B 25/07 - juris Rn. 4; U. v. 23.2.1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282 - juris Rn. 28; vgl. auch Lindner, Der ernennungsähnliche Verwaltungsakt im Beamtenrecht - Ein praxisbedeutsamer Aspekt der Professorenbesoldungsreform - NVwZ 2006, 543/545). Letztlich scheiterte die Übertragung eines statusrechtlichen Amts - unabhängig von der Frage einer förmlichen Ernennung - aber daran, dass eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 für den Antragsteller nicht verfügbar war.

Dem Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt das Statusamt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen worden, weil der ernennungsähnliche Verwaltungsakt nicht durch eine vertragliche Regelung - hier dem Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 - ersetzt werden kann (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.10.2014, § 54 Rn. 89). Der Dienstvertrag weicht in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung der Pflichten und Rechte des Beamten durch Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung ab. Aus dem Kanon der Vorschriften der § 2 Abs. 2 BBesG und § 3 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 3 Abs. 2 BeamtVG und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten ernennungsähnlichen Verwaltungsakts mit Statusbezug und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) ist zwingend zu folgern, dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichte allein zuständig und verantwortlich ist und der einzelne Beamte keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten haben soll, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 54 Rn. 167). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG gegeben sind, worauf die Beschwerde ebenfalls abstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG, wobei sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens reduziert (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Versorgung: 24 x 527,84 = 12.668,16 Euro; davon die Hälfte: 6.334,08 Euro). Die Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bleibt jedoch insoweit unberührt, als für die Rückforderung in Streitwert von 2.049,09 € festgesetzt worden ist (8.196,36 € : 4 = von 2.049,09 €; vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Streitwert erster Instanz beträgt damit 8.383,17 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.