Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Sept. 2015 - Au 2 K 14.1657

bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 14.1657

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Beamtenversorgungsrecht; Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher; Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsbezüge nur in gesetzlicher Höhe; Auskunft über künftiges Ruhegehalt unverbindlich

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Beamtenversorgungsgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit 1971, zuletzt als Hauptgerichtsvollzieherin beim Amtsgericht ..., im Dienst des Beklagten. In der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2014 war sie ohne Dienstbezüge beurlaubt. Zum 1. Juli 1014 wurde sie in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 5. August 2014 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. August 2014 insoweit Widerspruch, als die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt worden war. Sie gab an, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung erfülle; außerdem habe das Landesamt für Finanzen in einer Auskunft vom 21. Juli 2011 über die Versorgungsanwartschaft der Klägerin die Vollstreckungsvergütung bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge berücksichtigt. Darauf habe sich die Klägerin verlassen, als sie die Beurlaubung beantragt habe.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. November 2014 Klage; sie hat beantragt,

den Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., vom 5. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 15. Oktober 2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckungsvergütung bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen,

hilfsweise:

den Beklagten unter Abänderung der genannten Bescheide zu verpflichten, das Ruhegehalt der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Die Klägerin habe vor ihrer Beurlaubung eine Auskunft des Landesamts für Finanzen über ihre zu erwartenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung ihrer Zuschläge als Gerichtsvollzieherin eingeholt und dabei auf eine mögliche Beurlaubung ab 1. März 2013 bis zur Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Die daraufhin erteilte Auskunft habe die Vollstreckungsvergütung als ruhegehaltfähig berücksichtigt und als Teil der Versorgungsbezüge ausgewiesen. Dies habe sich dann als unzutreffend erwiesen. Hätte die Klägerin dies gewusst, dann hätte sie auf die Beurlaubung verzichtet und trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihren Dienst fortgesetzt. Die Klägerin habe daher einen auf ihr geschütztes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Auskunft gestützten Anspruch auf Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung als Teil der Versorgungsbezüge.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher sei im Fall der Klägerin nicht ruhegehaltfähig, weil diese die Vollstreckungsvergütung nicht bis zum Ruhestandseintritt, sondern nur bis einschließlich Dezember 2012 bezogen habe; unbeachtlich sei, ob die Klägerin ohne die Beurlaubung die Vollstreckungsvergütung bis zum Eintritt in den Ruhestand bezogen hätte, da deren Wegfall nicht auf einer Dienstunfähigkeit beruht habe. Der Festsetzungsbescheid sei auch nicht im Hinblick auf die Auskunft vom 21. Juli 2011 rechtswidrig. In der Auskunft sei ausdrücklich vermerkt worden, dass dadurch kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründet werde. Ein Versorgungsanspruch bestehe vielmehr nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Außerdem sei die Auskunft unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erteilt worden. Diese habe sich jedoch geändert, da sich der der Auskunft zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe, indem die Klägerin nicht, wie angenommen, die Vollstreckungsvergütung bis zum Beginn ihrer Beurlaubung, sondern nur bis einschließlich Dezember 2012 bezogen habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung sei daher nicht gegeben.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 24. September 2015 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., vom 5. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Die Versorgung der Klägerin als Ruhestandsbeamtin des Beklagten richtet sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl 2010, 410; vgl. Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG). Nach Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Beamten berechnet. Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen einer Gerichtsvollzieherin zählt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayBeamtVG grundsätzlich auch die Vollstreckungsvergütung. Diese wird im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollziehern als Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - und § 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst - Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV). Die Vollstreckungsvergütung ist jedoch nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zehn Jahre lang und noch bei Eintritt des Gerichtsvollziehers in den Ruhestand bezogen wird oder für den Fall, dass der Beamte vor Eintritt in den Ruhestand dienstunfähig war, bezogen worden wäre, wenn die Dienstunfähigkeit nicht bestanden hätte (vgl. Art.12 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung liegen danach im Fall der Klägerin nicht vor. Sie hat die Vollstreckungsvergütung zuletzt im Dezember 2012 bezogen; in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zur Versetzung in den Ruhestand zum 1. Juli 2014 war die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Vollstreckungsvergütung ist somit weder bis zum Eintritt in den Ruhestand bezogen worden, noch war die Klägerin durch Dienstunfähigkeit am Bezug der Vergütung gehindert; vielmehr war die Vergütung lange Zeit vor dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand auf ihre eigene Veranlassung hin eingestellt worden, da die Klägerin antragsgemäß ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war.

Nach Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG wird die Versorgung eines Beamten durch Gesetz geregelt. Versorgungsbezüge dürfen somit, ebenso wie die Dienstbezüge der aktiven Beamten, nur in der gesetzlich zustehenden Höhe gewährt werden. Nachdem die Vollstreckungsvergütung, wie dargelegt, im Fall der Klägerin nicht ruhegehaltfähig ist, weil sie nicht bis zum Ruhestandseintritt bezogen wurde, musste sie bei der Berechnung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesamt für Finanzen der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2011 eine Auskunft über die voraussichtlich zu erwartenden Versorgungsbezüge erteilt hatte, die im Hinblick auf die dort angenommene Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung unzutreffend war. Denn ein vom gesetzlichen Anspruch auf Versorgung abweichendes Ruhegehalt darf weder zugesagt noch gewährt werden. Vielmehr sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unwirksam. Diese Bestimmung verbietet dem Dienstherrn, Versorgungsleistungen zuzusagen oder zu erbringen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 33). Dadurch werden sämtliche Maßnahmen, die eine gesetzeswidrige Versorgung verschaffen könnten, ausgeschlossen (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.6.2015 - 3 CS 15.664 - juris Rn. 25).

Die von der Klägerin erhobene, auf die Gewährung einer höheren als ihr zustehenden Versorgung gerichtete Klage müsste daher selbst dann erfolglos bleiben, wenn der Beklagte der Klägerin in der Auskunft vom 21. Juli 2011 verbindlich zugesichert hätte, die Vollstreckungsvergütung bei der Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Dies war indes nicht der Fall. Denn zum einen handelte es sich bei dem Schreiben des Landesamts für Finanzen nicht um eine Zusage, sondern lediglich um eine Auskunft mit einer „fiktiven“ Berechnung der Versorgungsbezüge, wobei das Landesamt ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass dadurch kein Anspruch auf die Gewährung von Versorgungsbezügen (in der errechneten Höhe) begründet werde. Zum anderen stand die Auskunft unter dem ebenfalls ausdrücklichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Da sich der Sachverhalt, von dem das Landesamt bei Erteilung der Auskunft ausgegangen war, jedoch nachträglich geändert hatte, nachdem die Klägerin zunächst einen Monat früher als geplant beurlaubt worden und um mehr als drei Jahre früher als angenommen in den Ruhestand versetzt worden war, konnte die Auskunft wegen des genannten Vorbehalts nicht mehr als zutreffend angesehen werden.

Die Klägerin konnte daher weder bei Erteilung der Auskunft, noch zu einem späteren Zeitpunkt, als sich die sachlichen Umstände geändert hatten, davon ausgehen, dass ihr aufgrund der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge ein Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts unter Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung zustehen könnte. Vielmehr hätte sie der Auskunft entnehmen müssen, dass es sich dabei lediglich um eine unverbindliche und unter Vorbehalt stehende Mitteilung gehandelt hat. Bei verständiger Würdigung der Auskunft konnte die Klägerin daher auf die vermeintliche Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung nicht vertrauen. Ein gegebenenfalls gleichwohl entstandener Irrtum der Klägerin wäre besoldungsrechtlich unbeachtlich und im Hinblick auf die Unverbindlichkeit der erteilten Auskunft auch nicht vom Beklagten verschuldet worden; der mit der Klage begehrte, von der Rechtslage abweichende Versorgungsanspruch kann nicht auf einen derartigen Irrtum gestützt werden.

Die Klage muss daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.210,32 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst


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(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren. (2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für d

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.334,08 Euro festgesetzt. In (teilweiser) Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2015 wird der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Rücknahme des Feststellungsbescheids vom 17. Juli 2013 (Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014) auf 6.334,08 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller stand vom 1. Dezember 1989 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2013 als Geschäftsleiter im Dienste des Antragsgegners. Die letzte Beförderung zum Verbandsdirektor (Besoldungsgruppe B 2) war 1997 erfolgt. Ein unter dem 21. Dezember 2001 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossener „Dienstvertrag“ hatte unter Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis die Beschäftigung des Antragstellers in einem bürgerlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum 1. Januar 2002 zum Inhalt, wobei eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten der Besoldungsgruppe B 4 sowie die Einräumung einer „Aufstockenden Versorgung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe B 2 und B 4 vereinbart worden war. Dieser Dienstvertrag wurde nach rechtsaufsichtlicher Beanstandung (kein Beurlaubungstatbestand erfüllt) durch Auflösungsvertrag vom 12. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufgehoben. Das Beamtenverhältnis wurde in der Besoldungsgruppe B 2 weiter fortgeführt.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. August 2013 in den Ruhestand versetzt. Mit Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2013 wurden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gehaltes nach der Besoldungsgruppe B 2 ab dem 1. August 2013 auf monatlich 4.459,02 EUR festgesetzt. Des Weiteren wurde mit getrenntem Festsetzungsbescheid des Antragsgegners ebenfalls vom 17. Juli 2013 unter Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags zwischen einem Gehalt nach B 4 und dem Gehalt nach B 2 die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Antragstellers ab dem 1. August 2013 auf monatlich 527,84 EUR festgesetzt. Beide Bescheide waren vom Bayerischen Versorgungsverband erstellt und sodann vom Antragsgegner ausgefertigt und zugestellt worden.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, es sei festgestellt worden, dass ihm die aufstockende Versorgung nicht zustehe und die Überweisung deshalb ab dem 1. November 2014 eingestellt werde. Der Bayerische Versorgungsverband sei versehentlich davon ausgegangen, der Antragsteller sei ab dem 1. Januar 2002 durchgehend als Angestellter mit Versorgungsrechten tätig gewesen, was wegen des Auflösungsvertrags seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zutreffe. Es werde um Rücküberweisung der überzahlten Beträge gebeten.

Auf den vom Antragsteller hiergegen unter dem 19. November 2014 erhobenen Widerspruch „ergänzte“ der Antragsgegner das Schreiben vom 23. Oktober 2014 mit Bescheid vom 18. Dezember 2014. Der Bescheid vom 17. Juli 2013 über die Festsetzung einer aufstockenden Versorgung wurde mit Wirkung seit seinem Inkrafttreten zurückgenommen (Ziff. I), und es wurden die insoweit zu viel gezahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 8.196,36 EUR in monatlichen Raten von je 350,00 EUR zurückgefordert (Ziffer II). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides angeordnet (Ziff. III).

Am 14. Januar 2015 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage (W 1 K 15.39), über die noch nicht entschieden ist.

Ferner beantragte der Antragsteller am 20. Januar 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziff. II des Bescheids vom 18. Dezember 2014 mit Beschluss vom 2. März 2015 wieder hergestellt, den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antragsgegner habe bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. Dezember 2014 die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Die Anfechtungsklage gegen die erfolgte Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 17. Juli 2013 über 527,84 EUR werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Denn es ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage des Art. 48 BayVwVfG vorgenommenen Rücknahme. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 17. Juli 2013 bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe keinerlei Rechtsgrundlage aus dem Beamtenversorgungsrecht für eine entsprechende Leistung des Antragsgegners an den Antragsteller. Insbesondere könne nicht der seinerzeit geschlossene und später wieder aufgehobene Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 (konkret in dessen § 8) für sich betrachtet - unabhängig von der spezifischen rechtlichen Einordnung des Vertragswerks - einen höheren Versorgungsanspruch im Sinne der gewährten aufstockenden Versorgung begründen. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 5 BeamtVG (wohl richtig § 3 Abs. 2 BeamtVG) bzw. nunmehr Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG und damit ein gesetzliches Verbot vor, der bereits das Entstehen eines Anspruchs nach öffentlichem Recht gehindert habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG, weil dem Antragsteller kein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen worden sei.

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes berufen. Dem Antragsteller sei die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzuwerfen. Mit heranzuziehen seien die Vorbildung des Antragstellers als Volljurist und die aufgrund seiner Beamtentätigkeit insoweit vorauszusetzenden rechtlichen Grundkenntnisse.

Auch die Ermessensentscheidung zur Rücknahme für die Vergangenheit sei rechtens. Die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes lasse zwar nur rudimentär und eher unsystematisch eine Ermessensbetätigung erkennen. Die vorstehenden Defizite wirkten sich aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung aus, weil für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens auszugehen sei, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung entbehrlich seien.

Die Anfechtungsklage gegen die ausgesprochene Rückforderung habe demgegenüber nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen fehlerhafter Billigkeitsentscheidung Erfolg.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 24. März 2015 sinngemäß beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage (auch) gegen die Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 wiederherzustellen.

Bei der Vereinbarung einer aufstockenden Versorgung handele es sich nicht um eine dem Verbot des Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unterfallenden Vereinbarung. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Zum einen sei der Mangel des Rechtsgrundes jedenfalls nicht so offensichtlich, dass der Antragsteller ihn hätte erkennen müssen, zum anderen sei der Bescheid mangels Ermessenerwägungen ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller zahlreiche Verdienste um die Sache des Zweckverbandes habe und die nach der Besoldungsgruppe B4 bemessene - also höhere - Besoldung wie auch die daran anknüpfende Versorgungsaufstockung angemessen gewesen seien. Die Versorgungsaufstockung lasse sich aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG rechtfertigen. Schließlich sei die sofortige Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 nicht ordnungsgemäß begründet und die aufschiebende Wirkung bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsätzen vom 6. und 21. Mai 2015.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Das Schreiben vom 23. Oktober 2014 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil es durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 in der Sache ersetzt worden ist. Insoweit war der Beschwerdeantrag des Antragstellers, der sich auch gegen das Schreiben vom 23. Oktober 2014 richtete, entsprechend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rücknahme des Festsetzungsbescheids vom 17. Juli 2013 durch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. I des Bescheids vom 18. Dezember 2014 entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 18; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 enthaltene Begründung gerecht, denn dort wird ausführlich ausgeführt, weshalb aus der Sicht des Antragsgegners im konkreten Fall die Weitergewährung der rechtswidrigen aufstockenden Versorgung im Fall einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht sachgerecht ist. Der Antragsgegner hat in die Abwägung einerseits eingestellt, dass die Versorgungsbezüge des Antragstellers aus einer öffentlichen Kasse bezahlt werden und eine Weitergewährung der offenkundig rechtswidrigen aufstockenden Versorgung zu einem weiteren Ansteigen des Rückforderungsbetrags führt, was wiederum rückabzuwickeln sei und andererseits die Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt, dessen Lebensunterhalt mit seiner Versorgung aus der Besoldungsgruppe B 2 ausreichend zu bestreiten sei.

2. Die Ziff. 8 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 21. Dezember 2001 war mit § 3 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom 1. Januar 1999 (BeamtVG a. F.) unvereinbar und damit von Anfang an unwirksam, weil danach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche unwirksam sind, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen. Die Bestimmung erfasst aktive und ehemalige Beamte und verbietet schlechthin jede Abrede, durch die der Dienstherr sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er nicht gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 33). § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. ergänzt und verfestigt den Grundsatz, dass die Versorgung des Beamten durch Gesetz geregelt wird. Sämtliche Maßnahmen und insbesondere Manipulationen, die eine gesetzeswidrig höhere Versorgung verschaffen sollen, werden ausgeschlossen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2015, § 3 BeamtVG Rn. 79). Dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2005 (2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris) und der darauf folgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2007 (2 BvR 1304/05 - juris) lässt sich eine Einschränkung, wie sie der Antragsteller aus der Kommentarstelle abzuleiten versucht, nicht entnehmen.

Grundsätzlich steht zwar § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. einer dienstvertraglichen Vereinbarung nicht entgegen, durch die sich der Dienstherr verpflichtet, dem privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer nach Beendigung seiner (Arbeitnehmer-)Tätigkeit eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu bezahlen (vgl. BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123, 175 - juris Rn. 37). In diesem Fall ist die Versorgung eine privatrechtlich geschuldete Zahlungspflicht; lediglich ihr Umfang ist nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Die Vereinbarung von Zahlungen, die nach Höhe und Inhalt der Beamtenversorgung entsprechen, darf dementsprechend keinen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch zum Gegenstand haben - dies schließt § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. aus -, sondern (nur) ein privatrechtliches Entgelt für zu leistende Dienste (vgl. BVerfG, B. v. 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 - juris).

Aufgrund des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2001 wurden nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus den Diensten des Antragsgegners nicht etwa privatrechtliche Rentenzahlungen geleistet, sondern - wie vom Verwaltungsgericht ausführlich begründet und mit der Beschwerde nicht angegriffen - beamtenrechtliche Versorgungsbezüge förmlich festgesetzt und gewährt, so dass die Festsetzung gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 BeamtVG a. F. verstößt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass mit § 2 des Auflösungsvertrages vom 12. Dezember 2003 alle Ansprüche der Vertragsparteien aus dem zwischen den Parteien angeschlossenen Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 abgegolten sind. Damit bestand mit Wirkung ab dem 1. April 2004 der Anspruch aus der unter § 8 des Dienstvertrages vereinbarten aufstockenden Versorgung nicht mehr. Im Auflösungsvertrag wird auch nicht vorsorglich „die Ruhegehaltsfähigkeit des Vertrags“ festgestellt, sondern nur festgestellt, dass die Zeit des Vertrags als ruhegehaltsfähige Zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt; d. h. dass diese Zeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt.

3. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen könne. Dem Antragsteller sei wenigstens die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayVwVfG vorzuwerfen. Dafür spricht auch, dass der Bayerische Versorgungsverband die Auflösung des Dienstvertrages vom 21. Dezember 2001 mit der Konsequenz des Wegfallens der aufstockenden Versorgung offensichtlich nicht berücksichtigt hat, was dem Antragsteller hätte auffallen müssen. Mit seiner Beschwerdebegründung, die sich darauf reduziert, auszuführen, der Mangel des Rechtsgrundes sei jedenfalls nicht offensichtlich, genügt der Antragsteller nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Seine Beschwerdebegründung gewinnt auch nicht dadurch an Substanz, dass er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Überzahlung verweist, einen Obersatz bildet, ohne den vorliegenden Fall darunter zu subsumieren, zumal er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die maßgeblich auf die Ausbildung und Befähigung des Antragstellers abstellt, nicht auseinandersetzt.

4. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 - juris; in diesem Sinne auch: BayVGH, U. v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - BayVBl. 2001, 626 - juris Rn. 31 und Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.4.2015, § 48 Rn. 40) für Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG von einem Fall des sogenannten intendierten Ermessens ausgegangen, in dem nähere Ausführungen zur Ermessensbetätigung als entbehrlich erachtet werden. Das Selbstverständliche bedürfe keiner darstellenden Begründung. Der Antragsteller beschränkt sich darauf auf einen Ermessensausfall im Schreiben vom 23. Oktober 2014 zu verweisen, ohne den Bescheid vom 18. Dezember 2014 und die Argumentation des Verwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht darauf hinzuweisen, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller um die Sache des Zweckverbandes verdient gemacht habe und zu 100% schwerbehindert sei, da in diesen Umständen keine außergewöhnliche Umstände des Falles im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 - juris Rn. 14) zu sehen sind, die auf einen rechtsfehlerhaften Gebrauch des (intendierten) Ermessens schließen ließen.

5. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch aus Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG keinen Anspruch auf eine aufstockende Versorgung ableiten kann. Nach dieser Bestimmung wird das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, nach dem höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amts berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte. Mit der Formulierung „früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat“ wird an ein (frühes) Amt im statusrechtlichen Sinne angeknüpft, das mit einer höheren Besoldung verbunden war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand. Januar 2015, Hauptband I, § BeamtVG Erl. 11 Anm. 2.1; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2015, § 5 BeamtVG Rn. 183 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Antragsteller führt hierzu aus, bei dem Dienstvertrag handele es sich um einen beamtenrechtlichen Vertrag, führt (sinngemäß) aus, zum damaligen Zeitpunkt sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BBG a. F.) eine eigene Ernennung nicht Voraussetzung für die Übertragung eines statusrechtlichen Amts gewesen und schließt daraus (wohl), dass der Dienstvertrag ausreichende Grundlage für den im Rahmen des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG erforderlichen statusrechtlichen Akt gewesen sei. Nach Art. 7 BayBG in der Fassung vom 27. August 1998 (gültig bis 31.3.2009) bedurfte es einer Ernennung zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Daraus ist als argumentum e contrario zu schließen, dass es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt, aber gleicher Amtsbezeichnung keiner Ernennung bedurfte (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 8 BeamtStG Rn. 9; anders heutige Rechtslage mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Gleichwohl bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens genügte hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (vgl. BVerwG, B. v. 16.4.2007 - 2 B 25/07 - juris Rn. 4; U. v. 23.2.1989 - 2 C 25/87 - BVerwGE 81, 282 - juris Rn. 28; vgl. auch Lindner, Der ernennungsähnliche Verwaltungsakt im Beamtenrecht - Ein praxisbedeutsamer Aspekt der Professorenbesoldungsreform - NVwZ 2006, 543/545). Letztlich scheiterte die Übertragung eines statusrechtlichen Amts - unabhängig von der Frage einer förmlichen Ernennung - aber daran, dass eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 für den Antragsteller nicht verfügbar war.

Dem Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt das Statusamt der Besoldungsgruppe B 4 übertragen worden, weil der ernennungsähnliche Verwaltungsakt nicht durch eine vertragliche Regelung - hier dem Dienstvertrag vom 21. Dezember 2001 - ersetzt werden kann (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.10.2014, § 54 Rn. 89). Der Dienstvertrag weicht in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung der Pflichten und Rechte des Beamten durch Begründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung ab. Aus dem Kanon der Vorschriften der § 2 Abs. 2 BBesG und § 3 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 3 Abs. 2 BeamtVG und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten ernennungsähnlichen Verwaltungsakts mit Statusbezug und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) ist zwingend zu folgern, dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses, die Verteilung der Rechte und Pflichte allein zuständig und verantwortlich ist und der einzelne Beamte keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten haben soll, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, § 54 Rn. 167). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG gegeben sind, worauf die Beschwerde ebenfalls abstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 3 GKG, wobei sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens reduziert (zweifacher Jahresbetrag der begehrten Versorgung: 24 x 527,84 = 12.668,16 Euro; davon die Hälfte: 6.334,08 Euro). Die Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. März 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung bleibt jedoch insoweit unberührt, als für die Rückforderung in Streitwert von 2.049,09 € festgesetzt worden ist (8.196,36 € : 4 = von 2.049,09 €; vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Streitwert erster Instanz beträgt damit 8.383,17 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.