vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 1 E 18.766, 22.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2018 wird aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Verfügung vom 24. April 2018 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der im Bayerischen Justizministerialblatt Nr. 5/2017 ausgeschriebenen Stelle eines Geschäftsleiters beim Amtsgericht Landshut (BesGr. A 13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr. A 15) fortzusetzen.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, seit 1. November 2016 als Rechtspflegerätin (BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners tätig, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des Geschäftsleiters (m/f) beim Amtsgericht Landshut (BesGr. A 13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach A 15).

Auf die Ausschreibung dieses Dienstpostens im Bayerischen Justizministerialblatt (JMBl. Nr. 5/2017) hatten sich neben der Antragstellerin und einer weiteren Person auch die Beigeladene, die zum 1. April 2014 zur Rechtspflegerätin befördert worden war, beworben. Die Antragstellerin hatte in der letzten periodischen Beurteilung 2015 als Rechtspflegeamtsrätin das Gesamtergebnis „14 Punkte“ erhalten; die uneingeschränkte Eignung als Geschäftsleiterin war ihr zuerkannt worden. Die am 1. April 2014 zur Rechtspflegerätin beförderte Beigeladene hatte als Gesamtergebnis in der letzten periodischen Beurteilung ebenfalls „14 Punkte“ erhalten. Unter dem 8. September 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Beigeladene, die den identischen Gesamtpunktwert (14) aus einem höheren Statusamt vorweise, ausgewählt worden sei.

Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom 15. September 2017 untersagte das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. März 2018 (RN 1 E 17.1672) dem Antragsgegner, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss in erster Linie mit der fehlenden schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen und dem fehlenden ordnungsgemäßen Auswahlvermerk; der „Besetzungsvermerk“ vom 4. Oktober 2017 sei ohne heilende Wirkung erst nachträglich im weiteren Verfahren erstellt worden. Die Antragstellerin könne außerdem durchaus den statusbedingten Vorsprung der Beigeladenen kompensieren. Auf die Begründung des Beschlusses vom 29. März 2018 wird Bezug genommen. Eine Klage der Antragstellerin wegen der Stellenbesetzung ist seit 15. September 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg (RN 1 K 17.1673) anhängig.

Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2018 wurden die Auswahlentscheidung vom 8. September 2017, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, und der Auswahlvermerk vom 4. Oktober 2017 aufgehoben. Im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2018 (RN 1 E 17.1672), mit dem die Verfahrens- und Rechtsfehlerhaftigkeit des Besetzungsverfahrens festgestellt worden sei, und unter Würdigung der Gesamtumstände sei eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im vorliegenden Besetzungsverfahren nicht mehr möglich; dieses sei daher abzubrechen und der Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut auszuschreiben. Nach Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ihm die Verfügung vom 24. April 2018 am 4. Mai 2018 zugegangen.

Mit Telefax vom 18. Mai 2018 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2018 ab. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei nicht rechtswidrig gewesen. Es sei zwar umstritten, ob ein Abbruch im Falle fortbestehender Absicht, die Stelle zu besetzen, bei einem fehlerhaften Auswahlverfahren in Betracht komme, wenn dieser Fehler im weiteren Verfahren geheilt werden könne. Es reiche jedoch für den Abbruch eines Auswahlverfahrens aus, dass dieses fehlerbehaftet sei, ohne dass die Frage, ob gerichtlich beanstandete Mängel im bisherigen Verfahren beseitigt werden könnten oder nicht, maßgeblich sei. Der Antragsgegner habe in der Verfügung vom 24. April 2018 zum Ausdruck gebracht, dass er eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr als möglich ansehe. Außerdem solle eine neue Auswahlentscheidung anhand eines aktualisierten Bewerberkreises vorgenommen werden; auch wenn seit der angefochtenen Auswahlentscheidung erst ein kurzer Zeitraum vergangen sei, könne dieses Argument zumindest ergänzend neben der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Abbruchentscheidung seien auch die Gesamtumstände des Falles berücksichtigt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch den Abbruch die Antragstellerin benachteiligt und/oder die Beigeladene bevorzugt werden solle, lägen nicht vor.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 begründete Beschwerde der Antragstellerin. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung sei im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr möglich, gehe fehl. Die beiden vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2018 genannten Mängel wären ohne weiteres heilbar gewesen, denn die Auswahlentscheidung hätte ohne Abbruch des Verfahrens entweder hinreichend dokumentiert oder neu getroffen werden können. Der Antragsgegner habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft eingeschränkt, indem er die im Beschluss vom 23. März 2018 festgestellten Rechtsfehler als nicht im weiteren Verfahren heilbar angesehen habe. Der allgemeine, „geradezu nichts sagende“ Hinweis im Abbruchvermerk auf eine „Würdigung der Gesamtumstände“ rechtfertige ebenfalls nicht den Abbruch der Stellenbesetzung; maßgebliche Gründe mit Bezug auf den konkreten Fall würden damit nicht in einer Weise fixiert, die eine gerichtliche Überprüfung zuließen. Die Konkretisierung des Begriffs der „Gesamtumstände“ im gerichtlichen Verfahren komme nicht in Betracht, denn ein Nachschieben von Gründen sei entgegen § 114 Satz 2 VwGO nicht möglich. Der Abbruchverfügung könne auch nicht entnommen werden, dass der Bewerberkreis aktualisiert werden solle; es wäre ein Leichtes gewesen, ggf. diesen Abbruchgrund in die Verfügung aufzunehmen. Zu Unrecht halte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin vor, eine sachwidrige Benachteiligung nicht mit Erfolg dargetan zu haben. Diesen Nachweis zu führen sei ihr schon deswegen unmöglich, weil die Beweggründe für die neuerliche Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens wegen der Oberflächlichkeit der Abbruchverfügung nicht bekannt seien. Der Antragsgegner habe auch nicht die erbetene Erklärung abgegeben, das neue Auswahlverfahren so auszugestalten, dass der Antragstellerin ermöglicht werde, daran teilzunehmen, insbesondere keine Beschränkung des Bewerberkreises auf Angehörige der vierten Qualifikationsebene vorzunehmen. Durch die Weigerung des Antragsgegners werde zumindest der Anschein hervorgerufen, es gehe ihm um die Verhinderung einer weiteren Bewerbung der Antragstellerin. Schließlich werde auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 (3 CE 05.1705) verwiesen, in dem die „Fehlerhaftigkeit eines Schrittes innerhalb dieses Auswahlverfahrens…, der isoliert und ohne weiteres rückgängig gemacht werden“ könne, die Aufhebung einer Stellenausschreibung nicht trage. Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 20.9.2002 - 1 BvR 819/01 - juris) habe festgestellt, dass mit dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens „unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen“ werde; die Zusammensetzung des Bewerberkreises lasse sich auf diese Weise steuern, weshalb in dieser Situation „der Verfahrensgestaltung im Lichte von Art. 33 Abs. 2 GG hohe Bedeutung“ zukomme. Vor diesem Hintergrund weise das - im Übrigen im Abbruchvermerk nicht aufgeführte, sondern nachgeschobene und schon deswegen nicht tragfähige - Argument, den Bewerberkreis neu sichten zu wollen, obwohl das Verfahren noch nicht lange angedauert habe, auf eine Verhinderung einer erfolgreichen Bewerbung der Antragstellerin hin. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2016 (3 CE 15.2405) verweise, habe dort ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen, weil das dortige Auswahlverfahren mehrfach fehlerhaft gewesen sei, insbesondere schon die Ausschreibung nicht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entsprochen habe; bei der Verwendung eines unrichtigen Anforderungsprofils komme aber selbstverständlich nur der Abbruch des Auswahlverfahrens in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren sinngemäß,

dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2018 aufzugeben, das Verfahren zur Besetzung der im JMBl. Nr. 5/2017 ausgeschriebenen Stelle eines Geschäftsleiters beim Amtsgericht Landshut (BesGr. A 13 mit Entwicklungsmöglichkeit nach BesGr. A 15) einstweilig fortzuführen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, der sachliche Grund für den Abbruch liege darin, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet sei. Werde dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier - untersagt, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts damit ein sachlich gerechtfertigter Abbruch des Verfahrens möglich. Es liege keine Rechtsprechung vor, wonach dies nur im Falle eines unheilbaren Verfahrensfehlers gelte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (U.v. 29.11.2012 - 2 C 6. 11 - juris Rn. 21) in der gerichtlichen Beanstandung einer Auswahlentscheidung allein noch keinen sachlichen Grund für den Abbruch gesehen habe, gelte dies insbesondere dann, wenn der Abbruch der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen solle. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Es werde nicht einmal ein Anschein der Benachteiligung der Antragstellerin hervorgerufen. Die Gründe für den Abbruch seien nicht vorgeschoben. Im Übrigen könne die Antragstellerin im Rahmen der neuen Ausschreibung eine aktuelle Beurteilung in einem höheren Amt vorweisen, was für sie von Vorteil sein könne. Schließlich habe der Antragsgegner das ihm zukommende Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. Dabei sei es auch darum gegangen, den Eindruck zu verhindern, es werde bei Fortführung des bisherigen Verfahrens lediglich die bereits getroffene Auswahlentscheidung durch nachgeschobene Gründe bestätigt.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Effektiver Rechtsschutz im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (stRspr, etwa BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 63). Die Bewerberin begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine auf entsprechende Feststellung gerichtete Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 a.a.O.). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber - wie hier - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, entfällt das Vertrauen des Dienstherr darauf, der Bewerber werde sein Rechtsschutzziel nicht mehr im ursprünglichen, sondern im vom Antragsgegner geplanten weiteren Stellenbesetzungsverfahren verfolgen.

Eine an § 88 VwGO orientierte Auslegung des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt danach, dass die Antragstellerin eine unmittelbare Fortsetzung des durch die streitgegenständliche Verfügung vom 24. April 2018 abgebrochenen Auswahlverfahrens mit ihr als Bewerberin begehrt, ohne dass dieses Begehren die Erhebung einer Feststellungsklage erfordern würde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 5, 6; B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 5, 12; OVG NW, B.v. 12.7.2018 - 1 B 1160/17 - juris). Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist im Übrigen schon nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 43).

2. Die Gründe, die die Antragstellerin fristgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist - anders als das Verwaltungsgericht - zu der Auffassung gelangt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens aufzugeben, entsprochen werden muss. Der Antragstellerin steht sowohl ein Anordnungsgrund (2.1) als auch ein Anordnungsanspruch (2.2) zur Seite.

2.1 Der erforderliche, auch im angefochtenen Beschluss (BA S. 8, II.1.) bejahte Anordnungsgrund ergibt sich aus der Notwendigkeit, im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären, ob die betreffende Stelle in dem vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahren zu vergeben ist oder hierfür ein weiteres Verfahren eingeleitet werden darf (zuletzt: BVerwG, B.v. 10.12.2018 a.a.O. Rn. 11). Der Anordnungsgrund folgt aus dem auf sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichteten Rechtsschutzbegehren, das bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 22). Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 12).

2.2. Die Antragstellerin kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) berufen. Er folgt daraus, dass der für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des im Frühjahr 2017 eröffneten Stellenbesetzungsverfahrens erforderliche sachliche Grund (2.2.1) weder der Abbruchverfügung vom 24. April 2018 zu entnehmen ist noch sich aus sonstigen evidenten Umständen ergibt (2.2.2/3). Das Beschwerdevorbringen erweist sich insoweit als zutreffend. Damit ist der aus dem Stellenbesetzungsverfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung die Antragstellerin begehrt, mit dem rechtswidrigen Abbruch dieses Verfahrens nicht untergegangen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 66).

2.2.1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zwar ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - juris Rn. 24). Dabei ist allerdings dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Deshalb erfordert der Abbruch, durch den sich maßgeblich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, die Darlegung eines sachlichen Grundes. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen, andernfalls die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um so zu verhindern, dass die Stelle ohne tragfähigen Grund nochmals ausgeschrieben wird (BVerfG, B.v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 67) .

2.2.2 In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B.v. 28.11.2011 a.a.O. juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O. juris Rn. 19). Die Bewerber sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, etwa auch anhand von Akteneinsicht darüber befinden zu können, ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll, weil die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt. Darüber hinaus verschafft erst die Dokumentation des wesentlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens auch dem Gericht die Möglichkeit einer Überprüfung (Hofmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 12.UPD 12/2018, § 19 LBG NRW, juris Rn. 32 m. umfänglichen Rspr.-Nachweisen).

Aus der Verfügung des Antragsgegners vom 24. April 2018 wird die Aufhebung der Auswahlentscheidung im bisherigen Besetzungsverfahren und die daraus folgende Notwendigkeit einer erneuten Stellenausschreibung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2018 begründet, aus dem sich ergebe, dass „das gegenständliche Besetzungsverfahren verfahrens- und rechtsfehlerbehaftet“ sei; im Hinblick auf die dortigen Ausführungen und „unter Würdigung der Gesamtumstände“ sei eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung nicht mehr möglich.

Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.2011 a.a.O. juris Rn. 23).

2.2.3 Die angegebene Begründung legt jedoch - worauf sich die Beschwerde zu Recht beruft - keinen inhaltlich tragfähigen Sachgrund dar, der die Einschätzung des Antragsgegners stützen könnte, wonach „eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im vorliegenden Besetzungsverfahren nicht mehr möglich“ sein solle. Es bleibt offen, warum die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2018 aufgezeigten Mängel des bisherigen Auswahlverfahrens nach Auffassung des Antragsgegners nicht behebbar sind und daher eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung nur in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint.

2.2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens sind solche, die den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Das ist etwa nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O.). Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein, die ihm die Entscheidung darüber erlaubt, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 -; U.v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jew. juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG, B.v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) oder wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, B.v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13 -; BayVGH, B.v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jew. juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für einen mit personalwirtschaftlichen Argumenten sachlich begründeten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B.v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38; zum Ganzen: Hofmann in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rn. 32).

Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren aber auch dann abbrechen, wenn er - wie hier - zwar den unverändert beschriebenen Dienstposten weiterhin vergeben will, aber das bisherige Verfahren „nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint“ (BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 18).

2.2.3.2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegen im Streitfall keine ausreichenden sachlichen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe genügen den Anforderungen nicht.

Zwar gilt regelmäßig, dass allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlent-scheidung als sachlicher Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens ausreicht (BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O. juris Rn. 21), solange die Abbruchentscheidung nicht willkürlich und in der Absicht der Benachteiligung oder Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers erfolgt. Wird dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die von ihm ausgewählte Bewerberin (hier: die Beigeladene) zu ernennen, kann er daraus regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. Allerdings folgt aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 3.12.2014, B.v. 10.5.2016 und B.v. 10.12.2018, jew. a.a.O., alle juris), dass der Dienstherr im Abbruchvermerk zumindest plausibel darlegen muss, warum das bisherige Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann (weitergehend OVG NW, B.v. 12.7.2018 - 1 B 1160/17 - juris Rn. 25; aA NdsOVG, B.v. 7.5.2018 - 5 ME 41/18 - juris Rn. 26; dagegen nicht einschlägig, weil fehlerhaft ausgeschriebenes Anforderungsprofil nicht behebbarer Mangel ist: BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 77). Das Erfordernis einer Plausibilisierung folgt für den Senat - auch vor dem Hintergrund des dem Dienstherrn zukommenden weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens - aus der Verpflichtung des Dienstherrn, seine Einschätzung zu begründen, das bisherige Verfahren leide „an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge…, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint“ (BVerwG, B.v. 10.12.2018, a.a.O. Rn. 18). Dabei reicht es aus, wenn der Dienstherr die für seine Einschätzung maßgebliche Erwägung in konkreter Art und Weise unter Beachtung der Aussagen des (für ihn negativen) gerichtlichen Beschlusses offenlegt; damit wird ihm auch keine - möglicherweise komplexe - Prüfung abverlangt, ob und wie die gerichtlich beanstandeten Mängel im bisherigen Auswahlverfahren beseitigt werden können (so aber NdsOVG, B.v. 7.5.2018 - 5 ME 41/18 - juris Rn. 26). Vielmehr muss er der Funktion (vgl. ob. 2.2.2) der ihm obliegenden Dokumentationspflicht gerecht werden; hierzu reicht es aus, die maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen und auf diese Weise kurz zu begründen, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2018 geht hervor, dass die dem Antragsgegner gegenüber ausgesprochene Untersagung, die hier interessierende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist, mit der fehlenden „schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen“ (BA, S. 10, 1.2) in einem Auswahlvermerk begründet wurde. Außerdem enthält der Beschluss Hinweise (BA, S. 13, 1.3) darauf, welche Überlegungen der Dienstherr im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung anzustellen habe, insbesondere im Hinblick darauf, dass die grundsätzliche Höhergewichtung der aus einem höheren Statusamt erfolgten Beurteilung der Beigeladenen bei gleicher Punktezahl der Antragstellerin nicht ausschließe, dass deren Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden könne; außerdem lägen besondere Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, eine Anlassbeurteilung einzuholen, oder ggf. die Gründe einer Nichteinholung im Auswahlvermerk festzuhalten.

Mit keinem dieser für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Begründungselemente setzt sich die hier streitgegenständliche Abbruchverfügung des Antragsgegners auseinander. Keiner dieser Gründe erfordert zumindest auf den ersten Blick die Durchführung eines neuen Verfahrens der Stellenausschreibung; insbesondere erschließt sich nicht, warum die Erstellung des geforderten Auswahlvermerks unter Beachtung der Anforderungen des Gerichts nicht im bisherigen Auswahlverfahren nachgeholt werden könnte. Der Antragsgegner hätte in der Abbruchverfügung zumindest ansatzweise und auf einen dieser Gründe bezogen dartun können, warum nach seiner Einschätzung eine Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens nicht in Betracht kommt. Der inhaltlich nicht begründete, bloße Verweis auf den rechtskräftigen Beschluss vom 29. März 2018 wird den (oben dargestellten) Anforderungen an die Dokumentationspflicht nicht gerecht. In der vorliegenden Situation eines für den Dienstherrn negativen Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der sich maßgeblich auf das Fehlen eines wirksamen Auswahlvermerks stützt, darf sich die Begründung der Abbruchverfügung nicht mit einer schematischen Aussage begnügen, sondern muss sich mit der naheliegenden Frage befassen, warum bei fortbestehender Besetzungsabsicht eine „nachholende“ Erstellung des Auswahlvermerks unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses nicht möglich sein sollte.

Der Senat vermag auch dem Argument im angefochtenen Beschluss vom 22. November 2018, in der Abbruchverfügung werde ausdrücklich auf eine „Würdigung der Gesamtumstände“ hingewiesen, die eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung im laufenden Besetzungsverfahren nicht mehr zuließen, keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Insoweit weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass hiermit schon wegen der mangelnden Konkretheit ein ausreichend bestimmt gefasster Abbruchgrund nicht angegeben wird. Eine (vorweggenommene) Bezugnahme auf spätere „Konkretisierungen“ im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wie es das Verwaltungsgericht offenbar für möglich hält (BA, S. 16), scheidet nach Auffassung des Senats schon deshalb aus, weil die Abbruchgründe bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Abbruchs vorliegen und dargetan sein müssen, denn andernfalls wäre der Bewerber mangels schriftlicher Fixierung der wesentlichen Abbrucherwägungen nicht in der Lage, sachgerecht über die Frage der Inanspruchnahme von Rechtsschutz im Hinblick auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu entscheiden (Hofmann in Schütz/Maiwald, a.a.O. Rn. 32).

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens liege in der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärung, es solle eine neue Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines aktualisierten Bewerberkreises vorgenommen werden; darin lägen keine neuen Gründe, vielmehr konkretisiere dieser Vortrag den Verweis auf die bereits in der Abbruchverfügung genannten „Gesamtumstände“. Der Senat folgt dem Beschwerdevorbringen, wonach der Begriff der Gesamtumstände nicht unter dem Vorbehalt seiner späteren Ausfüllung steht, weil sonst gegen die Funktion der Dokumentationspflicht verstoßen würde. Im Übrigen hätte der Antragsgegner den Abbruchgrund einer Aktualisierung des Bewerberkreises, wäre er tatsächlich maßgeblich gewesen, ohne weiteres in die Verfügung aufnehmen können. Ein „Nachschieben“ scheidet aus.

Schließlich vermag der Senat auch nicht der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu folgen, eine Dokumentation sei im vorliegenden Fall „ausnahmsweise entbehrlich, da sich dies aus dem Verfahrensablauf, der der Antragstellerin bekannt ist, evident ergibt“ (BA, S. 17). Es wird schon nicht dargestellt, welcher der vom Antragsgegner geltend gemachten Abbruchgründe sich aus Sicht der Antragstellerin auch ohne Dokumentation als offensichtlich „aus dem Vorgang selbst“ ergeben sollte. Der Umstand, dass ein für den Antragsgegner negativer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2018 ergangen ist, ist zwar für die auch am dortigen Verfahren beteiligte Antragstellerin „evident“; keineswegs ist aber - wie dargestellt - offensichtlich, warum der Antragsgegner die notwendigen Konsequenzen hieraus nicht im laufenden Auswahlverfahren zieht.

Ob bei Vorliegen einer den dargestellten Erfordernissen an die Begründung für den Abbruch des Auswahlverfahrens gerecht werdenden Einschätzung des Dienstherrn das Beschwerdeverfahren möglicherweise einen anderen Ausgang genommen hätte, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.

3. Erweist sich somit die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unrichtig, war dem Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Ansatz des Regelstreitwertes ist angemessen, weil der Antrag nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht jedoch bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, schon deshalb aus, weil allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 10.12.2018 - 2 VR 4.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 CE 15.2405 - juris Rn. 86). Die Abänderungsbefugnis für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 19


Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, de

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 19... geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen

Dienststellenleiter/in

Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD

Ihre Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Wir erwarten:

Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Wir bieten:

Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Ihre Bewerbung

(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“

Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.

Die am 15. Juli 19... geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.

In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.

Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).

Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.

Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten - nunmehr - internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.

Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:

„Dienststelle:

Marktamt und Landwirtschaftsbehörde

Funktion/Bewertung

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter

BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD

Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Stellenanforderungen:

Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Bewerberkreis:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.

Hinweis:

Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche - lediglich interne - Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.

Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht - wie vorliegend - auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.

Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.

2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig - entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 - abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 65).

2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber - darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.

2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 - 3 CE 11.859 m. w. N. - juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38).

2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.

In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).

Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:

Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14).

Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7/13 - Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute - nunmehr interne - Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß - wenn auch erfolglos - beworben hat, nicht ankommt.

2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352).

2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein - wie auch die Berufserfahrung an sich - dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 - juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 - jeweils in juris).

2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen - und damit den darin bewerteten Kriterien - (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.

2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 19... geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen

Dienststellenleiter/in

Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD

Ihre Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Wir erwarten:

Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Wir bieten:

Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Ihre Bewerbung

(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“

Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.

Die am 15. Juli 19... geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.

In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.

Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).

Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.

Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten - nunmehr - internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.

Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:

„Dienststelle:

Marktamt und Landwirtschaftsbehörde

Funktion/Bewertung

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter

BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD

Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Stellenanforderungen:

Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Bewerberkreis:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.

Hinweis:

Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche - lediglich interne - Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.

Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht - wie vorliegend - auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.

Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.

2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig - entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 - abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 65).

2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber - darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.

2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 - 3 CE 11.859 m. w. N. - juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38).

2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.

In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).

Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:

Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14).

Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7/13 - Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute - nunmehr interne - Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß - wenn auch erfolglos - beworben hat, nicht ankommt.

2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352).

2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein - wie auch die Berufserfahrung an sich - dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 - juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 - jeweils in juris).

2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen - und damit den darin bewerteten Kriterien - (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.

2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 19... geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen

Dienststellenleiter/in

Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD

Ihre Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Wir erwarten:

Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Wir bieten:

Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Ihre Bewerbung

(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“

Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.

Die am 15. Juli 19... geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.

In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.

Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).

Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.

Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten - nunmehr - internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.

Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:

„Dienststelle:

Marktamt und Landwirtschaftsbehörde

Funktion/Bewertung

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter

BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD

Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Stellenanforderungen:

Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Bewerberkreis:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.

Hinweis:

Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche - lediglich interne - Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.

Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht - wie vorliegend - auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.

Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.

2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig - entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 - abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 65).

2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber - darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.

2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 - 3 CE 11.859 m. w. N. - juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38).

2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.

In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).

Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:

Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14).

Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7/13 - Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute - nunmehr interne - Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß - wenn auch erfolglos - beworben hat, nicht ankommt.

2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352).

2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein - wie auch die Berufserfahrung an sich - dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 - juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 - jeweils in juris).

2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen - und damit den darin bewerteten Kriterien - (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.

2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem das Hochschulrecht betreffenden Konkurrentenstreitverfahren (Besetzung einer Professorenstelle).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war von Februar 2003 bis Januar 2010 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Europäisches Privatrecht an der Universität B… (Besoldungsgruppe W 1). Die im Februar 2002 veröffentlichte Ausschreibung dieser Stelle enthielt den Zusatz: "Die Universität B… beabsichtigt, das o.g. Fachgebiet vor Ablauf der Laufzeit der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Eine Bewerbung der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors ist möglich und gilt nicht als Hausbewerbung, wenn sie/er von außerhalb der Universität B… auf die Juniorprofessur berufen wurde." Die zunächst bis Ende Januar 2006 befristete Tätigkeit erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde danach, nach positiver Zwischenevaluation, um weitere drei Jahre verlängert. Von Februar 2009 bis Ende Januar 2010 befand sich der Beschwerdeführer zunächst in Elternzeit, anschließend war er für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt. Derzeit lehrt er als Associate Professor an der Universität K… (D…)..

3

Im April 2007 hatte die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft vier Professorenstellen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben, darunter eine nach der Besoldungsgruppe W 2 mit der Kennziffer P 701/07 ("Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht"). Der Beschwerdeführer, der sich hierauf beworben hatte, wurde im Berufungsverfahren zunächst auf Platz 1, im weiteren Verlauf auf Platz 2 a der Berufungsliste platziert. Gegen die Berufung des zuletzt Erstplatzierten hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren wurde schließlich im Mai 2009 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt, nachdem die Beteiligten - im Hinblick auf den Abbruch des Berufungsverfahrens im März 2009 - die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dem Abbruch lag ein Beschluss des Rektorats der Universität B… zugrunde, der unter anderem folgenden Text enthält:

4

Angesichts der Empfehlungen von DFG und Wissenschaftsrat zur Weiterentwicklung der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern vom 11.07.08, des aktuellen Standes der Diskussion in der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern und der ausdrücklichen politischen Unterstützung der Universität durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, sich in allen drei Linien der Exzellenzinitiative zu bewerben, hat sich das Rektorat entschieden, alle laufenden und geplanten Berufungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob die inhaltliche Ausrichtung der jeweiligen Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird. Es ist also für die Berufung von Professorinnen und Professoren ein völlig neuer Sachverhalt gegeben. Die Professur des Berufungsverfahrens P 701/07 gehört zu diesen Stellen, da in den Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowohl ein Exzellenzcluster als auch eine Graduiertenschule beantragt werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat sich das Rektorat auf seiner Sitzung am 09.03.09 entschieden, das Berufungsverfahren P 701/07 "Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht" im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen und die Professur nach einer Überprüfung der Stellendenomination ggf. neu auszuschreiben.

5

Den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens wies die Universität B… mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

6

Im November 2009 schrieb die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft unter der Kennziffer P 701/09 eine Stelle mit dem Aufgabengebiet "Grundlagen des Privatrechts, Bürgerliches Recht und ggf. ein weiteres Nebengebiet" im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) aus. In der dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Freigabevereinbarung zwischen dem Rektor der Universität B… und dem Dekan des Fachbereiches Rechtswissenschaft heißt es unter anderem, dass die Ausschreibung dem abgebrochenen Verfahren folge und die Maßgabe des Rektorats aufnehme, die Stelle im Hinblick auf die Exzellenzinitiative auszurichten. Zugleich solle mit der Stelle ein Akzent in der Neuorientierung der Lehre auf Grundlagenausrichtung und Interdisziplinarität gesetzt werden. Die Denomination stelle folglich die Grundlagenorientierung und damit die Anschlussfähigkeit der Stelle in den Vordergrund. Durch die Grundlagenorientierung habe die Stelle eine zentrale Funktion für die Säule des Bürgerlichen Rechts insgesamt. Sie diene auch in der Lehre der Integration der verschiedenen Gebiete des Privatrechts. Die Universität B… beabsichtige, dem auf Platz 2 der Berufungsliste gesetzten Bewerber, dem Beigeladenen zu 2) des Ausgangsverfahrens, einen Ruf zu erteilen, nachdem die auf den Positionen 1 a und 1 b gesetzten Bewerber zwischenzeitlich abgesagt hätten. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich nicht beworben.

7

2. Auf den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrag des Beschwerdeführers hin, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2011 der F… auf, die der unter Kennziffer P 701/09 ausgeschriebenen Professur zugeordnete Planstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Beschwerdeführers gegen den Abbruch des Berufungsverfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf eines Monats nach einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens freizuhalten. Der Beschwerdeführer habe neben einem Anordnungsgrund insbesondere auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Dieser könne die Fortführung des unter der Kennziffer P 701/07 begonnenen Berufungsverfahrens verlangen. Das Verfahren sei durch den Beschluss der Universität B… vom 9. März 2009 nicht rechtswirksam abgebrochen worden und damit ein in diesem Verfahren erlangter Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht gegenstandslos geworden.

8

3. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der F… und der Universität B… hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2011 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

9

Der Beschwerdeführer habe zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07. Insbesondere sei der Abbruch des Berufungsverfahrens materiell rechtmäßig. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei ein sachlicher Grund für den Abbruch gegeben. Die F… und die Universität B… hätten überzeugend dargelegt, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens und die Änderung der Denomination allein im Hinblick auf die Ausrichtung der Stelle gemäß den Vorgaben der Exzellenzinitiative erfolgt seien. Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus sachwidrigen Gründen würden sich nicht ergeben. Da die Überlegungen und Planungen der Universität B… zur künftigen Ausrichtung des Fachbereiches ausschließlich über Änderungen von Denominationen anlässlich von Ausschreibungen, hingegen nicht über die Schaffung neuer Professuren umzusetzen seien, sei sowohl zur Sicherung der Drittmittelfähigkeit als auch für eine erfolgreiche Beteiligung an der zweiten Runde der Exzellenzinitiative eine inhaltliche Neubewertung und Änderung der Denomination der unter der Kennziffer P 701/07 ausgeschriebenen Stelle geboten gewesen. Diese Entscheidung sei angesichts des erheblichen Drittmitteldrucks der Universität, die nur noch rund 60 % aus Landesmitteln finanziert werde, nicht sachwidrig.

10

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lege der Geschehensablauf, der zu der Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens geführt habe, nicht die Vermutung nahe, dass auch Aspekte der Bewerberauswahl in die Entscheidung eingeflossen seien. Zu Recht beanstande die Universität B…, das Verwaltungsgericht habe ihren Hinweis unberücksichtigt gelassen, dass die senatorische Behörde bereits geraume Zeit vor Fassung des Rektoratsbeschlusses angesichts der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrates fast alle Stellen nur noch mit einer Exzellenzauflage freigegeben habe. Auch habe das Verwaltungsgericht die Erläuterung der Universität B… zu der missverständlichen Formulierung im Rektoratsbeschluss außer Acht gelassen, das Berufungsverfahren im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen. Dem Rektorat der Universität B… sei am 9. März 2009 bekannt gewesen, dass der Erstplatzierte bereits Anfang Dezember 2008 in M… zum Universitätsprofessor ernannt worden sei. Allerdings habe jener bis zu der genannten Sitzung noch nicht ausdrücklich mitgeteilt gehabt, dass er den ihm von der Universität B… erteilten Ruf nicht annehmen werde. Eben weil das Absageschreiben des Erstplatzierten noch nicht vorgelegen habe, sei die Bedingung in den Rektoratsbeschluss aufgenommen worden. Das Gericht halte diese Darstellung für plausibel. Zweifel an deren Richtigkeit bestünden nicht. Die angeführten Ungereimtheiten hätten die F… und die Universität B… damit jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar ausgeräumt.

11

Soweit der Beschwerdeführer meine, die Sachwidrigkeit der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens folge auch daraus, dass außer der Juniorprofessur P 701/07 keine weiteren Juniorprofessuren vor dem Hintergrund der Exzellenzinitiative von einem Abbruch betroffen gewesen seien, so sei dem nicht zu folgen. Mit Blick auf die Exzellenzinitiative seien drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht.

12

Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professorenstellen mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der F… noch von der Universität B… erhalten. Bereits im Text der ersten Ausschreibung der Juniorprofessur im Jahre 2002 heiße es ausdrücklich, dass die Universität B… lediglich beabsichtige, das Fachgebiet vor Ablauf der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Auch angesichts der Tatsache, dass das 2001 eingeführte Modell der Juniorprofessur sowohl zunächst als "non-competitive-tenure-track-Verfahren" mit einer externen Evaluation als auch als "competitive-tenure-track-Verfahren" diskutiert worden sei, habe sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers nicht entwickeln können. Ferner sei die Diskussion um die Modalitäten der Ausgestaltung der Juniorprofessur auch nach ihrer Einführung nicht beendet gewesen, wie ein Schreiben des Rektors der Universität B… aus Juli 2004 verdeutliche.

13

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG.

14

Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, durch den Abbruch des Berufungsverfahrens sei gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden. Der Abbruch sei nicht sachlich begründet worden. Vielmehr liege eine unzulässige sogenannte "Flucht in den Abbruch" vor. Die gesamte vorhandene Dokumentation spreche dafür, dass es nicht um eine Organisationsentscheidung gegangen sei, sondern ein personenbezogener Abbruch vorgelegen habe. Die zweite Phase der Exzellenzinitiative sei lediglich als vermeintlich sachlicher Grund hierfür missbraucht worden. Ohnehin sei der einzige im Zeitpunkt des Abbruchs angegebene Grund, mithin die bloße Überprüfung der Denomination, kein sachlicher Grund.

15

Weiter habe das Oberverwaltungsgericht durch seine Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Denn es habe seinem legitimen Vertrauen in die Einhaltung der Zusagen der Universität B… jegliche rechtliche Bedeutung abgesprochen. Jene habe, entgegen ihrer eigenen Strukturentscheidung zugunsten der Einführung der Juniorprofessur mit "tenure" und entgegen allen vorherigen Zusagen, das Verfahren zur Besetzung einer entsprechenden Nachfolgestelle nicht durchgeführt, sondern abgebrochen. Hierbei habe sie seine Belange zu Unrecht nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Vorliegend habe die Universität B… in vielfacher Form öffentlich, gegenüber den Juniorprofessoren und auch ihm gegenüber die Verfügbarkeit einer Nachfolgestelle verbindlich zugesagt. Insbesondere gehe die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts fehl, das verfassungsgerichtlich geschützte Recht auf Vertrauensschutz könne sich allein aus einer schriftlichen, an ihn gerichteten Zusicherung ergeben. Das Gericht verkenne, dass sich Vertrauen aus einer Vielzahl von Erklärungen und Verhaltensweisen bilden könne, einschließlich mündlicher Zusagen gegenüber einem abgegrenzten Personenkreis, wie hier den Juniorprofessoren der Universität B…. Das bei ihm entstandene Vertrauen in die Einrichtung einer Nachfolgestelle sei zumindest als Abwägungsbelang schützenswert und hätte vom Oberverwaltungsgericht beachtet werden müssen.

16

Das Oberverwaltungsgericht habe ferner mit Blick auf die Pflicht der Begründung von Verwaltungsentscheidungen, auf die Bedeutung der Dokumentation und auf eine hinreichende Sachprüfung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die F… und die Universität B… mit Sachgründen gehört, die erst zwei Jahre nach der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens sowie erst im zweitinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und teilweise unmittelbar vor der abschließenden Beratung des Gerichts erstmalig vorgetragen worden seien. Aus den einzig vorhandenen Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Abbruch für den Fall beschlossen worden sei, dass der Erstplatzierte den Ruf ablehne. Während das Verfahren in der zweiten Instanz anhängig gewesen sei, sei dann schlicht behauptet worden, diese Dokumentation sei unrichtig und in Wirklichkeit wäre das Berufungsverfahren auch abgebrochen worden, wenn der Erstplatzierte weiterhin zur Verfügung gestanden hätte. Eine Ablehnung eines Eilantrages in letzter Instanz dürfe wegen des damit verbundenen endgültigen Rechtsverlustes auch in der Hauptsache nur aufgrund einer vollumfänglichen Sachaufklärung und Rechtsprüfung durch das Gericht erfolgen, wenn die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und erheblichen Nachteilen führe. Gegen diese Grundsätze habe das Oberverwaltungsgericht verstoßen, indem es trotz zahlreicher Hinweise in seinen Schriftsätzen grundlegende rechtliche Erwägungen sowie wesentliche Fakten und Argumente ignoriert habe. Das gelte zunächst im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Vertrauensschutzes des Bürgers in Zusagen der öffentlichen Hand, die entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schriftlich erfolgen müssten. Dasselbe gelte aber auch für die Ungereimtheiten im Rahmen der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens. Dem Anspruch auf eine umfassende Sachaufklärung genüge es nicht, pauschal jedem noch so unschlüssigen Argument der Universität B… Glauben zu schenken, obwohl er die Ungereimtheiten in zahlreichen Schriftsätzen umfangreich dargelegt habe.

17

Endlich verletze der Abbruch des Berufungsverfahrens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem dieses Verfahren das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen sei, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei.

II.

18

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

19

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung rügt, genügt die dafür gegebene Begründung inhaltlich nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 81, 208 <214>; 85, 36 <52>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>).

20

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht hinreichend auseinander. Nach den Ausführungen des Fachgerichts seien mit Blick auf die Exzellenzinitiative drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich dar, das Verfahren P 701/07 sei das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei. Damit setzt er allerdings lediglich seine Behauptung an die Stelle der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ohne darzulegen, inwieweit das Fachgericht gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen hat.

21

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

22

a) Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten und prozessual über Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris Rn. 5).

23

Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Die besondere Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>).

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Fachgericht im Streitfall angeschlossen hat, besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>).

25

aa) Gegen diese Rechtsprechung, die verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <215>), erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr darauf, dass seiner Ansicht nach mit der bloßen Überprüfung des Berufungsverfahrens dahingehend, ob die inhaltliche Ausrichtung der Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird, kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe beziehungsweise dass dieser Grund nur vorgeschoben sei. Damit greift er aber nur die einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts an und setzt lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Fachgerichts.

26

bb) Insofern sich aus der Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für den Dienstherrn auch die Notwendigkeit ergibt, die maßgeblichen Gründe für den Abbruch eines Berufungsverfahrens zu dokumentieren (vgl. zur grundrechtlich begründeten Dokumentationspflicht bei einer Auswahlentscheidung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>; vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten im Übrigen: BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; BVerfGK 9, 231 <238>; 12, 374 <376 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S.1044 und vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 <3054>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 67; allg. BVerfGE 118, 168 <207>), hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Denn es hat an einen Grund angeknüpft, der im Rektoratsbeschluss der Universität B… vom 9. März 2009 schriftlich fixiert war. Demgegenüber hat es die Darlegungen der F… und der Universität B… lediglich im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers herangezogen, der im Rektoratsbeschluss der Universität B… festgehaltene Grund sei vorgeschoben, und damit im Rahmen von § 123 Abs. 4, § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO berücksichtigt, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Damit wurden die Erwägungen für den Abbruch des Berufungsverfahrens jedoch nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers waren nicht gemindert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>).

27

b) Ferner hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, dass es, wie der Beschwerdeführer meint, den hieraus abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 80, 137 <153>; 109, 96 <121>; 114, 258 <300>) nicht beachtet hätte. Der nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotene Vertrauensschutz muss zwar dann gewahrt bleiben, wenn ein Anspruch nachträglich genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, juris Rn. 42 ff.). Einen solchen hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht.

28

aa) Auf eine gesetzliche Regelung, mit der ein "tenure-track-System" eingeführt wurde, die eine entsprechende Erwartung hätte begründen können (vgl. in diesem Zusammenhang Herkommer, in: WissR Bd. 40, 2007, S. 36 <52 ff.>), kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen. Nach der erst während der Ausschreibung der Stelle P 701/07 in Kraft getretenen Fassung des Bremischen Hochschulgesetzes war für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Umständen von dem sogenannten "Hausberufungsverbot" abzusehen. So konnten nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl S. 339) bei der Berufung auf Professuren die Mitglieder der eigenen Hochschule in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Nach § 18 Abs. 7 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz in derselben Fassung konnten bei der Berufung auf eine Professur die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Die Regelung, wonach gemäß § 45 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Bremisches Hochschulgesetz im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll, trat sogar erst durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem. GBl S. 375) in Kraft. Aber auch hierdurch wurde ein Anspruch, wie ihn der Beschwerdeführer für sich geltend macht, nicht begründet.

29

bb) Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls nicht auf eine die Universität B… bindende Erklärung stützen. Er geht zwar davon aus, diese hätte ihm zugesagt, die von ihm als Juniorprofessor besetzte Stelle werde als Lebenszeitprofessur mit einer Denomination ausgeschrieben, die sein bisheriges Arbeitsgebiet abbilde. Soweit er hiermit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angreift, setzt er jedoch lediglich seine tatsächliche Würdigung an Stelle derjenigen des Fachgerichts, das zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07 nicht glaubhaft gemacht habe. Das Fachgericht hat weiter ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professuren mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der Universität B… noch von der F… erhalten. Das Oberverwaltungsgericht geht hierbei nicht davon aus, dass es zwingend einer schriftlichen Zusage bedurft hätte. Die von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Ausführungen des Gerichts erfolgten lediglich im Zusammenhang mit der Würdigung eines Schriftstückes, ohne eine grundsätzliche Aussage zur Schriftlichkeit zu treffen.

30

c) Das Oberwaltungsgerichts hat des Weiteren den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben.

31

Danach sind die Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte individuelle Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 65, 1 <70>; 67, 43 <58>; 69, 315 <363>; 79, 69 <74>).

32

Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 <480>).

33

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 gerecht. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe für die Bindungswirkung einer Zusage der öffentlichen Hand entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schriftlichkeit verlangt, so ist dies der angefochtenen Entscheidung, wie bereits dargelegt, nicht zu entnehmen. Ebenso verstößt eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht schon dann gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es in den Entscheidungsgründen der Darlegung von Verfahrensbeteiligten folgt, ohne nochmals im Einzelnen die von der Gegenseite vorgebrachten Gesichtspunkte aufzugreifen. Ebenso wie ein Fachgericht vor dem Hintergrund des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird, grundsätzlich nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden muss (BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>), ist es auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vornherein gehalten, auf jeglichen Sachvortrag im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich einzugehen. Besondere Umstände des Falles, die dies ausnahmsweise erforderlich machen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Oberwaltungsgericht den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ohne eine im Eilverfahren hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage angenommen hätte.

34

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

35

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2010 - 1 L 1148/10.DA - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 - 1 B 508/11.R - gegenstandslos.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Studiendirektor im Dienste des Landes Hessen.

3

Er bewarb sich zunächst auf eine 2009 vom Hessischen Kultusministerium unter der Nummer 10316 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin beziehungsweise eines Direktors der Gesamtschule H. in F.

4

2010 wurde die Stelle unter der Ausschreibungsnummer 13603 erneut ausgeschrieben. Wiederum bewarb sich der Beschwerdeführer. Nach einem Überprüfungsverfahren wurde ein - im Ausgangsverfahren beigeladener - Mitbewerber des Beschwerdeführers ausgewählt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

5

Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, dem Land Hessen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber zu untersagen, bevor nicht über seine Bewerbungen bestandskräftig entschieden worden sei. Er berief sich unter anderem darauf, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass das frühere Auswahlverfahren abgebrochen worden sei. Der Abbruch sei mangels sachlichen Grundes rechtswidrig. Allein die Zahl der verbliebenen Bewerber rechtfertige keinen Abbruch, zumindest hätte die mögliche Eignung des verbliebenen Bewerbers in Erwägung gezogen werden müssen. Das Kultusministerium teilte mit, dass im ersten Auswahlverfahren von ursprünglich fünf Bewerbern drei ihre Bewerbungen wieder zurückgezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung erklärt. Daher sei beabsichtigt gewesen, das Besetzungsverfahren mit den restlichen zwei Bewerbern durchzuführen. Nachdem unerwartet auch der Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen und nur noch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei entschieden worden, das Verfahren abzubrechen und zur Erweiterung des Bewerberkreises neu auszuschreiben. Schriftliche Aufzeichnungen seien nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch fernmündlich über die Neuausschreibung informiert worden.

6

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer wolle die Besetzung des Dienstpostens unterbinden, weil er aus dem unter Nummer 10316 eingeleiteten Auswahlverfahren für sich einen Anspruch auf Auswahl reklamiere. Ansprüche aus dem - möglicherweise rechtswidrig abgebrochenen - ursprünglichen Auswahlverfahren könnten sich jedoch nicht mehr ergeben, da der Beschwerdeführer in das neue Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Ergänzend merkte das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer habe die Auswahl des Mitbewerbers in materieller Hinsicht nicht substantiiert beanstandet.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2011 zurück. Wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens mangels sachlichen Grundes den Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, dürfe keine Neuausschreibung erfolgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würde die Einbeziehung des Bewerbers in das neue Verfahren daran nichts ändern. Vorliegend sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers durch den Abbruch aber letztlich nicht verletzt. Nach Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 (Amtsblatt 2002, S. 8) könne ein Auswahlverfahren zugunsten einer Neuausschreibung abgebrochen werden, wenn - wie hier - nur eine Bewerbung vorliege und zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern werde. Die Gründe für den Abbruch seien dem Beschwerdeführer in der erforderlichen schriftlichen Weise jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers sei auch nicht im Rahmen des zweiten Auswahlverfahrens verletzt worden. Diskrepanzen zwischen den im Auswahlvermerk niedergelegten Tatsachen über das Überprüfungsverfahren und dessen tatsächlichem Ablauf habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt. Der Umstand, dass die während des Überprüfungsverfahrens von einer Mitarbeiterin des Ministeriums angefertigten Notizen nicht in der Akte enthalten seien, sei unschädlich. Ein schriftliches Wortprotokoll der schulfachlichen Überprüfung sei nicht erforderlich.

8

Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2011 zurück.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seiner Menschenwürde.

10

Er sei weder telefonisch noch in sonstiger Weise vom Abbruch des Auswahlverfahrens unterrichtet oder über die Gründe informiert worden. Nur durch Zufall habe er von der Neuausschreibung erfahren. Schriftliche Unterlagen zu beiden Auswahlverfahren seien verschwunden, so dass die Entscheidungen des Ministeriums nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Bei Einsicht in die nach dem zweiten Verfahren verfassten Auswahlberichte habe er festgestellt, dass seine eigenen Leistungen ersichtlich abqualifiziert worden seien. Seine Einwände hätten anhand des Protokolls der Überprüfung leicht belegt werden können, dieses sei jedoch nicht auffindbar.

11

Im ersten Auswahlverfahren hätten drei Mitbewerber ihre Bewerbung auf Anraten des Ministeriums zurückgezogen. Er selbst habe seine Bewerbung trotz Drängens des Ministeriums aufrechterhalten. Als der wohl für die Stelle favorisierte Mitbewerber überraschend ebenfalls seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei das Verfahren zur Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da das Ministerium selbst für die Verkleinerung des Bewerberkreises gesorgt habe. Die Entscheidung habe sich gegen ihn als noch verbliebenem Bewerber gerichtet, der nicht in die Planung gepasst habe. Mangels Information über den Abbruch habe man provoziert, dass er eine Neuausschreibung verpassen würde.

12

Nach seinen dienstlichen Beurteilungen hätte er, der Beschwerdeführer, zum Zuge kommen müssen. Die beiden Auswahlverfahren basierten auf unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Ein Punkt im ersten Anforderungsprofil, der aufgrund seiner Tätigkeit an einer integrierten Gesamtschule besonders gut auf ihn passe, sei für die zweite Stellenausschreibung abgeändert worden.

III.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Hessen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Hessische Staatskanzlei trägt vor, die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung rechtzeitig zu dokumentieren. Wie weit dies im ersten Stellenbesetzungsverfahren geschehen sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Indes werde davon ausgegangen, dass der Dienstherr dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Die Verwaltungsakten und die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

1. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers (§ 152a VwGO), die der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für eingehende ergänzende Ausführungen nahm, war nicht offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Verfassungsbeschwerdefrist offenhalten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>).

17

2. a) Allerdings ist die Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die auf die erneute Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft sei. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da der Beschwerdeführer die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>). Der Beschwerdeführer legt den Bericht über das Auswahlverfahren, in welchem der Dienstherr seine Auswahlerwägungen niedergelegt hat, nicht mit vor. Der Inhalt des Auswahlberichts ergibt sich auch nicht genau genug aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Auswahlbericht verfügt oder sich im Rahmen von Akteneinsicht eine Kopie hätte verschaffen können. Unsubstantiiert und damit unzulässig ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.

18

b) Hinreichend substantiiert ist die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Beschwerdeführer den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens rügt.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Entscheidungen der Fachgerichte verkennen bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der nunmehrigen Besetzung der Stelle entgegensteht, den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung der Beschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

20

1. a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265 <268 f.>).

21

b) Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>; zu Art. 12 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>).

22

c) Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 5, 205 <215>, zu Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 344 <345>). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>), erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; zu den Rechten von Notarbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629 <1630>; BVerfGK 5, 205 <215>; s. auch BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>). Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

23

d) Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris, Rn. 26; zu Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>).

24

2. Diesen Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers werden die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht.

25

a) Zwar entspricht der Ausgangspunkt des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die in einem weiteren Auswahlverfahren getroffene Auswahl bei Unwirksamkeit des Abbruchs eines vorherigen Auswahlverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers verletzt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens auf einem sachlichen Grund basierte, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beachtet, dass die maßgeblichen Gründe zumindest dann, wenn sie nicht evident sind, in den Akten dokumentiert sein müssen. Er hat vielmehr die erstmalige Darlegung der Gründe im gerichtlichen Eilverfahren für ausreichend gehalten. Damit entfernt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht nur stillschweigend von der - in der Entscheidung zitierten - eigenen Rechtsprechung, wonach die relevanten Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens zumindest ansatzweise schriftlich festzuhalten und Argumente, die erst im anhängigen Verfahren vorgetragen würden, nicht zu berücksichtigen seien (HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, S. 337 <338>). Er wird auch dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht, wonach Bewerber die Möglichkeit haben müssen, das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in zumutbarer Weise zu rügen.

26

b) Darauf, ob die Gerichte in Evidenzfällen davon absehen können, die fehlende Dokumentation des sachlichen Grundes zu beanstanden, kommt es nicht an. Denn der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene sachliche Grund stellt keinen solchen Evidenzfall dar. Der in Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 geregelte Fall, dass nach der Ausschreibung nur eine Bewerbung vorliegt und zu erwarten ist, dass sich das Bewerberfeld erweitern könnte, erfasst nicht die - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Eilverfahren vorliegende - Konstellation der auf Anregung des Dienstherrn erfolgten Rücknahme von Bewerbungen und damit der künstlichen Verknappung des Bewerberfelds. Dass der Abbruch etwa mit dem Ziel erfolgt wäre, nach der zurückgezogenen Bewerbung des aussichtsreichsten Kandidaten den ursprünglichen Bewerberkreis unter Einbeziehung derjenigen, denen vorher eine Rücknahme ihrer Bewerbungen nahegelegt worden war, wiederherzustellen, ist weder vorgetragen noch gerichtlich geprüft worden. Eine solche Zielsetzung ist auch deshalb nicht evident, weil ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer vom Abbruch und der Neuausschreibung überhaupt benachrichtigt wurde.

III.

27

Die Annahme der zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde erscheint zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die Verkürzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers stellt für diesen einen besonders schweren Nachteil dar. Es ist auch nicht sicher, dass der Beschwerdeführer bei der Konkurrenz um die ausgeschriebene Stelle im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>). Der Beschwerdeführer hat bei Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens zwar keinen Anspruch darauf, dass dieses zu Ende geführt wird. Der Behörde steht es offen, das Auswahlverfahren für die Zukunft aus sachlichen Gründen zu beenden. Selbst in diesem Fall müsste es jedoch zu einem neuen Auswahlverfahren kommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesem - etwa aufgrund eines veränderten Anforderungsprofils oder Bewerberkreises - bessere Chancen hat als in dem bisher durchgeführten zweiten Auswahlverfahren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 19... geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen

Dienststellenleiter/in

Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD

Ihre Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Wir erwarten:

Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Wir bieten:

Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Ihre Bewerbung

(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“

Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.

Die am 15. Juli 19... geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.

In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.

Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).

Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.

Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten - nunmehr - internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.

Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:

„Dienststelle:

Marktamt und Landwirtschaftsbehörde

Funktion/Bewertung

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter

BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD

Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Stellenanforderungen:

Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Bewerberkreis:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.

Hinweis:

Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche - lediglich interne - Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.

Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht - wie vorliegend - auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.

Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.

2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig - entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 - abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 65).

2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber - darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.

2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 - 3 CE 11.859 m. w. N. - juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38).

2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.

In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).

Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:

Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14).

Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7/13 - Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute - nunmehr interne - Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß - wenn auch erfolglos - beworben hat, nicht ankommt.

2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352).

2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein - wie auch die Berufserfahrung an sich - dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 - juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 - jeweils in juris).

2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen - und damit den darin bewerteten Kriterien - (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.

2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für

1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen,
2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tatbestand

1

Der 19.. geborene Kläger bekleidet als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe BBesO A 16) den Dienstposten eines Referatsleiters beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er macht Schadensersatz wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung geltend.

2

Zum 1. Februar 20.. war die Stelle des Leiters der Unterabteilung ... beim BND (Besoldungsgruppe BBesO B 3) zu besetzen. Die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. Neben zwei Interessenten, die sich beworben hatten, bezog die Beklagte zunächst acht weitere Kandidatinnen und Kandidaten von Amts wegen in die Betrachtung ein, darunter den Kläger. Grundlage für die Auswahlentscheidung bildete ein Anforderungsprofil vom 14. März 20.., das gründliche Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Dienstes und eine langjährige Bewährung in Führungspositionen unterschiedlicher Bereiche verlangte. Anlassbeurteilungen wurden nicht erstellt.

3

Zwei Vorschläge des BND, die Stelle mit Konkurrenten des Klägers zu besetzen, scheiterten, weil das Bundeskanzleramt nicht zustimmte.

4

In der Folge bemühte sich der BND um die Erweiterung des Bewerberkreises und schlug am 12. April 20.. einen im Dienst des ... ... tätigen Leitenden Polizeidirektor (BBesO A 16) für den zu besetzenden Dienstposten vor. Er eigne sich besonders gut, weil er Erfahrung bei der Abwicklung großer Projekte sowie im Umgang mit der Verlegung von Behörden und in der interbehördlichen Kommunikation habe. Er müsse allerdings noch durch seinen bisherigen Dienstherrn in ein Amt der Besoldungsgruppe BBesO B 3 befördert werden und könne danach ämtergleich versetzt werden. Auch diese Vorlage wies das Bundeskanzleramt als unzureichend zurück, weil eine eingehende Begründung für die Übernahme des über 55 Jahre alten Kandidaten in den Bundesdienst fehle; außerdem müsse eine Analyse der durch die Übernahme verursachten Kosten vorgelegt werden. Daraufhin ergänzte der BND das bisherige Anforderungsprofil am 19. April 20.. um die Aspekte "Erfahrung mit der Abwicklung großer Projekte, mit der Verlegung von Behörden und der interbehördlichen Kommunikation". Schließlich wurde der ausgewählte Bewerber vom bisherigen Dienstherrn am 17. Juli 20.. zum Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe BBesO B 3) befördert und mit gleichem Wirkungsdatum in den Bundesdienst zum BND versetzt. Die Beklagte übertrug ihm den Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ...

5

Die in die Auswahl einbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten wurden über die Stellenbesetzung vor dem 17. Juli 20.. nicht informiert. Ein Mitarbeiter des BND hatte eine solche Unterrichtung zwar mehrfach rechtzeitig vorgeschlagen. Er war jedoch angewiesen worden, die unterlegenen Kandidaten "nicht jetzt, keinesfalls vor dem 14. bzw. 'eingangstechnisch' 17.07.20..!" zu informieren. Die Mitteilung über die Stellenbesetzung wurde am 14. Juli 20.. versandt; der Kläger erhielt sie am 19. Juli 20...

6

Schon zuvor, am 18. Mai 20.., hatte der Kläger gegenüber dem Bundeskanzleramt geltend gemacht, er sei trotz seiner Spitzenbeurteilung übergangen worden. Am 24. Juli 20.. bat er erneut um Auskunft über den Ablauf des Verfahrens und um Akteneinsicht.

7

Durch Schreiben vom 10. Oktober 20.. beantragte der Kläger schließlich, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 17. Juli 20.. zum Direktor beim BND (Besoldungsgruppe BBesO B 3) befördert worden. Er sei der einzige Kandidat mit der Spitzennote gewesen, so dass die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen. Ihm sei auch die Möglichkeit verweigert worden, rechtzeitig um Rechtsschutz nachzusuchen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Februar 20.. mit der Begründung ab, nur der ausgewählte Kandidat habe das Anforderungsprofil in wesentlichen Punkten erfüllt. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen: Für die zu besetzende Stelle habe ein konstitutives Anforderungsprofil bestanden, da die speziellen Eignungsvoraussetzungen durch Regelbeurteilungen nicht abgedeckt gewesen seien. In einem solchen Fall spiele die dienstliche Beurteilung erst dann eine Rolle, wenn alle Kandidaten, die dem Anforderungsprofil nicht entsprächen, ausgeschieden worden seien. Die Änderung des Anforderungsprofils sei nicht zu beanstanden: Im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens habe sich gezeigt, dass die Aufgaben der Unterabteilung ... den Erfordernissen im Hinblick auf den Umzug des BND nach Berlin anzupassen gewesen seien. Deshalb sei das erste Auswahlverfahren konkludent abgebrochen worden. Schließlich sei auch der Rechtsschutz des Klägers nicht vereitelt worden, da Art. 33 Abs. 2 GG bei der ämtergleichen Versetzung des Kandidaten aus... nicht zu beachten gewesen sei.

8

Mit seiner am 5. August 20.. erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Auswechslung des Anforderungsprofils im laufenden Stellenbesetzungsverfahren sei unzulässig gewesen und habe allein dem Zweck gedient, den ausgewählten Kandidaten befördern zu können. Das laufende Verfahren sei auch nicht abgebrochen worden; weder sei hierzu irgendetwas verlautbart worden noch sei ein konkludenter Abbruch überhaupt zulässig. Das Verschulden des Beklagten sei offensichtlich, und dies gelte auch für die Kausalität des Rechtsverstoßes für den eingetretenen Schaden. Im Übrigen greife zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr ein.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 27. Februar 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 20.. aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst mit der Besoldungsgruppe B 3 ernannt worden, sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozesszinsen zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hält das Stellenbesetzungsverfahren für rechtsfehlerfrei. Es liege schon keine Beförderungssituation vor, da nur eine ämtergleiche Versetzung vorgenommen worden sei. Das erste Auswahlverfahren sei nach der zwingend notwendigen Änderung des Anforderungsprofils aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Im neuen Verfahren sei es auf einen Vergleich der Beurteilungen der betrachteten Kandidaten nicht angekommen, weil nur der ausgewählte Kandidat die Anforderungen der Stelle erfüllt habe. Im Übrigen habe der Kläger es versäumt, um Rechtsschutz nachzusuchen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verfahrens- und Personalakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig.

14

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst mit der Besoldungsgruppe B 3 ernannt worden.

15

Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBI 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124> = Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 5 S. 2 f.; vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3; vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1; vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 31. März 2010 - BVerwG 2 A 2.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 48 Rn. 15; zum Schadensersatzanspruch von Einstellungsbewerbern: Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwG 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45). Seine Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

16

1. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt.

17

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden (Urteile vom 17. August a.a.O. S. 103 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 20).

18

Welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt zu stellen sind, muss unter Leistungsgesichtspunkten aus der Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens abgeleitet sein. Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" eine Stelle erhalten soll, welche Zuständigkeiten ihr also im Einzelfall zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 = Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 jeweils Rn. 54). Als sachfremd ist es z.B. anzusehen, wenn dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet würde, die den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht, sondern den Zweck verfolgt, "Alleinstellungsmerkmale" für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern.

19

Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dieses muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Ein solches Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung hängen von dem durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt des Anforderungsprofils ab. Einem Bewerber, der in seiner Beurteilung zwar nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, kann daher im Hinblick auf das Anforderungsprofil dennoch der Vorrang gebühren, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Im Hinblick auf diese weitgehenden Wirkungen muss der Inhalt des Anforderungsprofil mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - IÖD 2012, 26 Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = IÖD 2012, 2, jeweils Rn. 17). Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als "konstitutiv" oder "deklaratorisch" bezeichnet wird.

20

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl verletzt. Das der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anforderungsprofil vom 19. April 20.. ist rechtswidrig (aa). Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe das auf der Grundlage des ursprünglich erstellten Anforderungsprofils vom 14. März 20.. geführte Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen (bb). Die zu Lasten des Klägers getroffene Personalentscheidung ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil die Annahme der Beklagten fehlerhaft ist, Art. 33 Abs. 2 GG finde keine Anwendung, weil der Fall einer "ämtergleichen" Versetzung vorliege (cc). Im Übrigen liegen der Auswahlentscheidung nicht hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde (dd).

21

aa) Das von der Beklagten zu Grunde gelegte Anforderungsprofil vom 19. April 2006 ist rechtswidrig, da es nicht aus dem Anforderungsprofil des betroffenen Dienstpostens abgeleitet ist. Dies führt schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der zu Gunsten des Kandidaten K. und zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung über die Besetzung der Stelle eines Leiters der Unterabteilung ...

22

Das Anforderungsprofil vom 19. April 20.. ist gegenüber dem Profil vom 14. März 20.. um drei Positionen - Erfahrung in der Abwicklung großer Projekte, im Umfeld der räumlichen Verlegung von Dienststellen und in der interbehördlichen Zusammenarbeit - erweitert worden, während u.a. das Erfordernis gründlicher Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation des Dienstes entfallen ist. Diese Neuformulierung des Anforderungsprofils spiegelt indes nicht eine objektiv feststellbare und vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckte Veränderung des Stellenzuschnitts bei dem Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ... wider, sondern dient in sachfremder Weise dazu, die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens mit den Leistungs- und Eignungsmerkmalen eines bestimmten Bewerbers in Übereinstimmung zu bringen.

23

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass sich der Zuschnitt dieses Dienstpostens im Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens tatsächlich nicht wesentlich verändert hat; weder sind Aufgaben, die den Zuständigkeitsbereich der Unterabteilung ... bisher gekennzeichnet hatten, weggefallen noch sind in nennenswertem Umfang zusätzliche Aufgaben und Funktionen hinzugekommen. Erst recht hat sich der für die Formulierung eines Anforderungsprofils maßgebliche Schwerpunkt der dieser Stelle zugeordneten Funktionen nicht verändert (vgl. Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Vielmehr gehörten zu der Unterabteilung auch im Zeitpunkt der zu Lasten des Klägers getroffenen Personalentscheidung unverändert das ..., ..., ..., ... und ..., ... sowie das ....

24

Die Behauptung der Beklagten, der Unterabteilung sei die "zentrale Aufgabe" des Umzugs von Pullach nach Berlin zugewachsen, findet eine Bestätigung weder in den vorgelegten Organisationsplänen des Dienstes, in denen die Zuständigkeiten für den Umzug an anderer Stelle verankert sind, noch in der von der Beklagten nicht in Frage gestellten Beobachtung des Klägers, der im Juli 20.. ernannte Unterabteilungsleiter habe in der Folge keine anderen Aufgaben wahrgenommen als schon sein Vorgänger. Vor diesem Hintergrund ist weder zu erklären, warum die 20.. noch geforderte Vertrautheit mit der Ablauf- und Aufbauorganisation des Dienstes nicht mehr erforderlich sein sollte, noch erst recht, warum Erfahrungen mit der Durchführung von Groß- und Umzugsprojekten als wesentlicher Bestandteil in das neue Anforderungsprofil aufgenommen worden ist.

25

Auch wenn der Umzug einer zentralen Personalabteilung nach Berlin sicherlich von gewisser Bedeutung für den Umzug der gesamten Verwaltung des Dienstes gewesen sein mag, liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Veränderungen im Anforderungsprofil auf den vom BND ausgewählten Bewerber zugeschnitten war. Denn er hatte als Außenstehender naturgemäß keine vertieften Kenntnisse der Ablauf- und Aufbauorganisation des Dienstes, aber Erfahrung in der Betreuung großer Bauprojekte - Bau von Polizeikasernen - und im Zusammenhang mit dem Umzug von Behörden. Dass die in sich unschlüssige Neufassung des Anforderungsprofils nicht die Folge tatsächlicher Veränderungen im Zuschnitt des zu besetzenden Dienstpostens ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in den Besetzungsvorschlägen zu Gunsten des Kandidaten K. die Stellenbeschreibung des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. zunächst noch unverändert enthalten war.

26

bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das im Frühjahr 2005 eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichem Grund mit der Folge abgebrochen worden ist, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers untergegangen ist. Vielmehr lag ein einziges Verfahren vor, das mit der Erarbeitung des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. für den ersten Besetzungsvorschlag (22. August 20..) begann und erst durch die Vergabe des Dienstpostens an den Kandidaten K. abgeschlossen wurde. Der in diesem Verfahren bestehende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist insbesondere nicht durch die mehrfache Neuformulierung des Anforderungsprofils untergegangen.

27

Zwar ist der Dienstherr aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl berechtigt, ein Auswahlverfahren aus sachlichem Grund vor der Auswahlentscheidung abzubrechen, wenn kein Bewerber den Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 und vom 31. März 2011 a.a.O.).

28

Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren ggf. geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht.

29

Will der Dienstherr das Auswahlverfahren entweder ohne Stellenbesetzung endgültig beenden oder es bei fortbestehender Stellenbesetzungsabsicht gewissermaßen "auf Null" zurücksetzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen, so muss er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - IÖD 2012, Rn. 23 m.w.N.). Die Annahme der Beklagten, ein Auswahlverfahren könne auch konkludent abgebrochen werden, ohne dass dies den bisher in das Verfahren einbezogenen Beamten mitzuteilen oder auch nur in den Akten zu dokumentieren wäre, trifft deshalb nicht zu. Das im Rechtsstaatsprinzip und in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs erfordert - auch um die ansonsten offenkundige Missbrauchsgefahr zu verringern - eine klare Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren. Dies führt allerdings zwangsläufig dazu, dass Kandidaten, die ohne ihre Kenntnis in ein laufendes Auswahlverfahren einbezogen worden sind, mit der Information über den Abbruch des Verfahrens zugleich darüber unterrichtet werden, dass sie in das abgebrochene Verfahren einbezogen waren.

30

Nach diesen Grundsätzen ist das im Frühjahr 20.. auf der Grundlage des Anforderungsprofils vom 14. März 20.. eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen, sondern erst durch Besetzung der Stelle mit dem Kandidaten K. abgeschlossen worden. Dafür spricht bereits, dass viele der ursprünglich vorhandenen Bewerber und von Amts wegen betrachteten Kandidaten in die späteren Besetzungsvorschläge erneut einbezogen wurden. Auch ist zu keiner Zeit aktenkundig gemacht worden, dass das Auswahlverfahren gewissermaßen "auf Null" zurückgesetzt und sodann erneut eingeleitet werden sollte, etwa auf der Grundlage veränderter Stellenanforderungen. Auch ist keiner der Bewerber, erst recht keiner der von Amts wegen in die Betrachtung einbezogenen Kandidaten über einen Abbruch des bisherigen Verfahrens unterrichtet worden. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt, in dem das Anforderungsprofil vom 19. April 20.. in das Verfahren eingeführt wurde, da dies - wie aus der Korrespondenz mit dem Bundeskanzleramt deutlich wird - allein zu dem Zweck geschah, den Bedenken gegenüber der vorgesehenen Stellenbesetzung Rechnung zu tragen.

31

cc) Die Notwendigkeit, die zu Lasten des Klägers getroffene Personalentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, ist auch nicht etwa dadurch entfallen, dass der ausgewählte Kandidat bloßer Versetzungsbewerber gewesen wäre, so dass eine Konkurrenzsituation überhaupt nicht vorgelegen habe.

32

Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht berührt, wenn der Dienstherr einen Dienstposten durch Umsetzung, Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt. Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei einer konkreten Stellenbesetzung im Bewerberfeld sowohl Versetzungs- als auch Beförderungsbewerber zu berücksichtigen, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240>, Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204).

33

Hier liegt eine Auswahlentscheidung ausschließlich zwischen Beförderungsbewerbern vor, die am Leistungsgrundsatz zu messen ist.

34

Die Auswahlentscheidung ist am 14. Juni 20.. getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren alle betrachteten Kandidaten Beförderungsbewerber, die nach BBesO A 16 besoldete Ämter innehatten. Zwar ist der ausgewählte Bewerber unmittelbar vor seiner Versetzung in den Bundesdienst noch innerhalb des Landesdienstes befördert worden, doch ändert dies nichts daran, dass der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Zeitpunkt nicht derjenige der Übertragung des Beförderungsamtes ist, sondern der frühere Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. An diesem Tag sind die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Kandidaten zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Späteren möglichen Entwicklungen - etwa hinsichtlich des Gesundheitszustands eines ausgewählten Kandidaten oder hinsichtlich anderer relevanter Umstände - kann durch Abbruch des Verfahrens Rechnung getragen werden; sie dürfen jedoch der Auswahlentscheidung noch nicht zu Grunde gelegt werden. Deshalb handelte es sich bei der Auswahlentscheidung ungeachtet der nachfolgenden Beförderung des ausgewählten Bewerbers im Landesdienst um die Auswahl zwischen zwei Beförderungsbewerbern, deren Maßstab Art. 33 Abs. 2 GG darstellt.

35

dd) Die Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf der Grundlage hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen getroffen worden ist. Vielmehr sind die dienstlichen Beurteilungen des ausgewählten Kandidaten und der übrigen Bewerber nach unterschiedlichen Bewertungssystemen erstellt worden und deshalb nicht miteinander vergleichbar.

36

Der ausgewählte Bewerber ist nach dem im ... Polizeivollzugsdienst eingeführten Beurteilungsbogen Polizei beurteilt worden, der eine Bewertungsskala von 15 Punkten vorsieht, während der Kläger einer vierstufigen, zudem anders strukturierten Beurteilungsskala unterworfen war. Der Vergleich des Gesamturteils 1 ("absolute Spitzenleistung") des Klägers mit dem Gesamturteil 14 (ohne textliche Erläuterung) des erfolgreichen Kandidaten lässt nicht erkennen, ob beide Bewertungen gleichwertig sind. Sollte dies nicht der Fall sein - wofür Überwiegendes spricht -, fehlt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger trotz der ihm erteilten Spitzennote nicht ausgewählt worden ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (Juni 20..) hinreichend aktuell waren; allerdings ist festzustellen, dass die Beurteilungszeiträume für den Kläger (1.10.20.. bis 30.9.20..) und den erfolgreichen Kandidaten (1.6.20.. bis 31.5.20..) sich nicht decken, da die Beurteilung des letztgenannten Kandidaten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits mehr als zwei Jahre alt und zudem vier Monate älter war als diejenige des Klägers.

37

Im Übrigen krankt die Auswahlentscheidung auch daran, dass sie den ausgewählten Kandidaten als Versetzungsbewerber behandelt und so bewertet, als habe er das Amt eines Polizeivizepräsidenten (BBesO B 3) inne, obwohl er im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lediglich Leitender Polizeidirektor (BBesO A 16) war und auch als solcher beurteilt worden war. Dementsprechend durfte er, wie ausgeführt, nur als Beförderungsbewerber, nicht aber als Versetzungsbewerber bewertet werden. Auch insofern fehlt es der Auswahlentscheidung an einer hinreichend verlässlichen Grundlage.

38

2. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers ist auf schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen.

39

Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem allgemeinen Beamtenverhältnis gilt der allgemeine, objektiv-abstrakte Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 104). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob ggf. aus politischen Gründen gewünschte Personalentscheidungen auch am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben.

40

Nach diesem Maßstab trifft die Beklagte an dem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ein Verschulden. Weder der mehrfache Wechsel des Anforderungsprofils im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens noch die Formulierung eines auf die Fähigkeiten eines bestimmten Bewerbers zugeschnittenen Anforderungsprofils entsprachen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und waren deshalb als rechtswidrig erkennbar. Dasselbe gilt für den Versuch, das Stellenbesetzungsverfahren ohne Vorliegen sachlicher Gründe abzubrechen, für die fehlerhafte Annahme, der Leistungsgrundsatz gelte in einem aus Beförderungs- und Versetzungsbewerbern gemischten Bewerberfeld nicht, sowie für die Heranziehung von miteinander nicht vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber.

41

3. Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers war kausal für seine Nichtbeförderung.

42

Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811.09 - BayVBl 2010, 303). Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss ermitteln, welche Handlungsalternativen der Dienstherr erwogen und warum er sich für den konkret eingeschlagenen fehlerhaften Weg entschieden hat. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Alternative verfolgt hätte.

43

Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinwegzudenken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist.

44

Schwierig, wenn nicht vielfach unmöglich, kann die Ermittlung des hypothetischen Kausalverlaufs auch dann sein, wenn der Dienstherr zu seiner Aufklärung nichts beiträgt, vor allem, wenn ihm dies möglich wäre, etwa durch umfassende Aktenvorlage (Urteil vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <379>). Denn unter diesen Umständen ist das Fehlen einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage auf die Verwaltungspraxis oder das Verhalten des Dienstherrn im Prozess zurückzuführen und kann dem Beamten nicht angelastet werden. Dies gilt in gleichem Maße, wenn Unterlagen zwar vorgelegt werden, ihnen aber nicht zu entnehmen ist, dass der Dienstherr eine rechtmäßige Handlungsalternative verfolgt hat.

45

In einem solchen Fall kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. S. 109 f.; ebenso Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 2 A 1.94 - Schütz BeamtR ES/B III 8 Nr. 10). Dies schließt die Möglichkeit ein, dass in Einzelfällen nicht nur ein, sondern mehrere unterlegene Kandidaten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung geltend machen können, wenn sie die ernsthafte Möglichkeit einer für sie positiven Auswahlentscheidung darlegen können.

46

Nach diesen Maßstäben geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass der Kläger zumindest ernsthafte Beförderungschancen gehabt hätte, wären die Rechtsfehler des Auswahlverfahrens vermieden worden. Zwar ist die ihm erteilte Regelbeurteilung nicht vollkommen widerspruchsfrei, wie das Bundeskanzleramt im Verfahren zu Recht angemerkt hat. Die berechtigten Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung sind jedoch nicht derart gravierend, dass die Beurteilung mit der Spitzennote übergangen werden könnte. Fest steht auch, dass der Kläger in allen Besetzungsvorschlägen, in denen mehrere Kandidaten betrachtet worden sind, in die engere Wahl für die Besetzung der zu vergebenden Stelle einbezogen war. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung der Besetzungsvorschläge als auch aus der Reaktion des Bundeskanzleramtes nach Vorlage des ersten Besetzungsvorschlags. Der Umstand, dass ein weiterer Kandidat mit der Spitzennote beurteilt war, ändert daran nichts, da der Kläger nicht den Nachweis erbringen muss, dass allein er für die Besetzung der Stelle in Betracht gekommen wäre. Schließlich hat die Beklagte im Verfahren keine Hinweise vorgelegt, die zur Klärung der Frage beigetragen hätten, welche Auswahlentscheidung bei rechtmäßigem Alternativverhalten getroffen worden wäre. Weder hat sie nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen der erfolgreiche Kandidat ausgewählt worden ist, noch ist deutlich geworden, warum sie an den in den ersten Besetzungsvorschlägen ausgewählten Kandidaten nicht - etwa durch Nachbesserung dieser Vorschläge - festgehalten oder warum sie sich in jedem Vorschlag gegen den Kläger entschieden hat.

47

4. Der Kläger hat es schließlich nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

48

Nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB kann ein zu Unrecht nicht beförderter Beamter Schadensersatz für diese Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs verlangen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Personalentscheidung nachgesucht hat (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 <109 ff.>, stRspr). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass unterlegenen Kandidaten die Auswahlentscheidung rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Stellenbesetzung mitgeteilt wird und dass auch während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens nach Abschluss einer Instanz jeweils genug Zeit bleibt, die Überprüfung einer nachteiligen Entscheidung, ggf. durch das Bundesverfassungsgericht, einzuleiten. Wird diese Möglichkeit durch den Dienstherrn vereitelt, kann dem Bewerber nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Eine Rechtsschutzvereitelung liegt auch dann vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilung an die unterlegenen Bewerber vornimmt (Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. S. 113).

49

So liegt der Fall hier. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die unterlegenen Kandidaten, unter ihnen der Kläger, auf Grund einer ausdrücklichen dienstinternen Anweisung erst unterrichtet worden sind, als der Dienstposten des Leiters der Unterabteilung ... an den ausgewählten Kandidaten vergeben war. Dies stellt eine gezielte Rechtsschutzvereitelung dar. Die Beklagte kann sich, wie bereits ausgeführt, auch nicht darauf berufen, es habe eine ämtergleiche Versetzung vorgelegen, so dass die Möglichkeit des Rechtsschutzes durch die Vergabe des Dienstpostens nicht abgeschnitten worden sei.

50

5. Der Kläger kann verlangen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er am 17. Juli 20.. zum Direktor beim Bundesnachrichtendienst (BBesO B 3) befördert worden. Besoldungsleistungen und die ihm nach dem Eintritt in den Ruhestand zustehende Versorgung sind deshalb so zu berechnen, als sei er seit diesem Zeitpunkt in die Besoldungsgruppe B 3 einzustufen.

51

Soweit der Kläger Prozesszinsen verlangt, ist die Klage hingegen unbegründet. Nach § 291 BGB, der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar ist (Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274), hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Dies gilt allerdings nur, sofern die öffentlich-rechtliche Klage unmittelbar auf Leistung einer fälligen Geldforderung gerichtet ist (Beschluss vom 29. Juni 1998 - BVerwG 8 B 64.98 - Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 7). Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des geltend gemachten Anspruchs trotz seiner finanziellen Auswirkungen allerdings nicht auf dem Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - juris) oder auf einer Leistungsklage auf Zahlung eines fälligen Geldbetrags. Das Begehren des Klägers ist vielmehr auf dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit der Rechtsstellung gerichtet, die mit einem ihm verweigerten Statusamt verbunden gewesen wäre. Zahlungsansprüche sind daher nicht Gegenstand, sondern Folge des geltend gemachten Anspruchs.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 19... geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen

Dienststellenleiter/in

Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD

Ihre Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Wir erwarten:

Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Wir bieten:

Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Ihre Bewerbung

(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“

Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.

Die am 15. Juli 19... geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.

In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.

Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).

Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.

Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten - nunmehr - internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.

Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:

„Dienststelle:

Marktamt und Landwirtschaftsbehörde

Funktion/Bewertung

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter

BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD

Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Stellenanforderungen:

Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Bewerberkreis:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.

Hinweis:

Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche - lediglich interne - Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.

Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht - wie vorliegend - auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.

Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.

2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig - entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 - abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 65).

2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber - darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.

2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 - 3 CE 11.859 m. w. N. - juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38).

2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.

In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).

Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:

Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14).

Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7/13 - Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute - nunmehr interne - Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß - wenn auch erfolglos - beworben hat, nicht ankommt.

2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352).

2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein - wie auch die Berufserfahrung an sich - dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 - juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 - jeweils in juris).

2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen - und damit den darin bewerteten Kriterien - (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.

2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des/der Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin des Marktamtes und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin.

Der im Jahr 19... geborene Antragsteller steht als Oberverwaltungsrat (BesGr. A 14) im Dienste der Antragsgegnerin. Seit dem 1. Januar 1995 ist er im Amt für Wirtschaftsförderung, Abteilung Regionale Kooperation, Projekte und Beschäftigungsförderung tätig. In der periodischen Beurteilung vom 15. April 2015 erhielt der Antragsteller für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 das Gesamturteil 14 Punkte. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass der Antragsteller für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin schrieb im Dezember 2014 den bezeichneten Dienstposten zur Neubesetzung aus. Die Ausschreibung hatte folgenden Wortlaut:

„Die Stadt N. sucht für die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde eine/einen

Dienststellenleiter/in

Besoldungsgruppe A 14 BayBesG bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD

Ihre Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Wir erwarten:

Ein mit Prädikat abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ.; Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen; Praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen; Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland; gute Kenntnisse des Verwaltungs- und Privatrechts sowie praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung, insbesondere des Marktwesens; die erprobte Fähigkeit, im Team tragfähige Konzepte zu entwickeln und umzusetzen; die Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Gesprächspartner einzustellen; ausgeprägtes Kommunikations- und Verhandlungsgeschick; Aufgeschlossenheit; praktische Erfahrungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Bereitschaft zu flexiblem und spontanem Einsatz der Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Wir bieten:

Eine unbefristete Beschäftigung nach den Bedingungen des TVöD, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis. Das Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Beschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Ihre Bewerbung

(nachfolgend enthält die Ausschreibung Angaben zur Bewerbungsfrist und den Formalitäten).“

Auf die Ausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter diejenigen des Antragstellers und der Beigeladenen.

Die am 15. Juli 19... geborene Beigeladene steht als Verwaltungsrätin (BesGr A 13; Beförderung zum 1.6.2012) im Dienste der Antragsgegnerin. Sie ist seit dem 7. Januar 2013 als Abteilungsleiterin und stellvertretende Dienststellenleiterin im Marktamt und der Landwirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin tätig. In der Sitzung am 23. Oktober 2014 stellte der Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung der Beigeladenen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, fest (Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 LlbG, § 6 Abs. 5 ModQV). In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 12. März 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 erhielt die Beigeladene in der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 14 Punkte zugesprochen. Unter „Verwendungseignung, Führungspotential und Feststellungsvermerk“ ist ausgeführt, dass die Beigeladene für höherwertige Tätigkeiten gut geeignet ist.

Die Antragsgegnerin führte mit dem Antragsteller, der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber (Herrn W.) am 9. März 2015 Informationsgespräche durch. In der Niederschrift über die Informationsgespräche ist ausgeführt, in der abschließenden Diskussion sei einvernehmlich die Beigeladene eindeutig auf Platz 1 hinsichtlich der Fachkenntnisse, der Erfahrungen und Strukturiertheit der Ausführungen gesehen worden. Auf Platz 2, jedoch mit deutlichem Abstand Herr W. und auf Platz 3 der Antragsteller, bei dem die Anzahl der falsch und unvollständig beantworteten Fragen und vor allem auch die unstrukturierten Ausführungen negativ aufgefallen seien.

In dem Gutachten des Personalamts der Antragsgegnerin vom 11. März 2015 (Beilage zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses am 17.3.2015) ist u. a. ausgeführt, nach Analyse der Bewerbungen seien mit drei internen Bewerbern, denen neben der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 zusammenfassend eine im Wesentlichen gleiche Bewertung zuerkannt worden sei, Informationsgespräche geführt worden. Nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, die im Einzelnen weiter ausgeführt wurden, sei die Beigeladene vorrangig zu berücksichtigen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber seien nachrangig zu sehen.

Der Personal- und Organisationsausschuss und der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen in den Sitzungen vom 17. März 2015 bzw. 25. März 2015, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle als Führungsposition vorübergehend auf die Dauer von zwei Jahren zu übertragen (Führen auf Probe).

Mit Schreiben vom 25. März 2015 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller davon in Kenntnis, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.

Die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 31. März 2015 gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.

Am 7. April 2015 ließ der Antragsteller im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. AN 1 E 15.00589) beantragen,

der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer/eines Dienststellenleiterin/Dienststellenleiters Marktamt und Landwirtschaftsbehörde zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden ist.

In der Begründung des Antrags wurde u. a. gerügt, es fehle eine Dokumentation der Grundlagen der Auswahlentscheidung. Zudem sei der Antragsteller besser beurteilt worden, da er in der letzten Regelbeurteilung in einem Amt der BesGr. A 14 14 Punkte, die Beigeladene ebenfalls 14 Punkte, jedoch in einem Amt der BesGr. A 12 (richtig: A 13) erhalten habe. Diese verfüge im Gegensatz zum Antragsteller auch nicht über die für die Stelle erforderliche Erfahrung in der Personalführung.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Vorlage einer Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015, den Antrag abzulehnen. In der genannten Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Antragsteller erfülle einzelne Punkte des konstitutiven Anforderungsprofils nicht, da er praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht habe nachweisen können.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2015 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass in den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen im Gutachten des Personalamtes vom 11. März 2015 keine Aussagen zu der Frage enthalten seien, ob bzw. welche periodischen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung herangezogen und inwieweit diese bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und gewichtet worden seien. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung wurde insofern Bezug genommen. Auch würden die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen dahingehend enthalten, dass der Antragsteller das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllen würde, wovon nunmehr jedoch in der Stellungnahme des Personalamtes vom 14. April 2015 ausgegangen werde. Vielmehr sei in der Vorlage vom 11. März 2015 lediglich davon die Rede, die anderen Bewerber seien „nachrangig“ zu sehen, ohne dies jedoch zu begründen. Auch bestünden im Hinblick auf die Formulierung in der Stellenausschreibung „Wir erwarten…“ Zweifel, ob (sämtliche) nachfolgend in der Stellenausschreibung bezeichneten Punkte als konstitutives Anforderungsprofil angesehen werden könnten (wie dies bei Umschreibungen wie „Die Bewerber müssen…“ oder „Wir setzen voraus…“ der Fall wäre).

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung könne die streitgegenständliche Stellenbesetzungsentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Antragsgegnerin beabsichtige deshalb, in der Stadtratssitzung am 29. Juli 2015 eine Entscheidung herbeizuführen, dass die Besetzung der Stelle aufgehoben und diese erneut mit einem an die neue Rechtsprechung angepassten Anforderungsprofil ausgeschrieben werde. Das streitgegenständliche Verfahren werde sich mit der Entscheidung des zuständigen Organs erledigen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erklärten die früheren Bevollmächtigten des Antragstellers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte, gegebenenfalls auch in einem neuen Anordnungsverfahren nach Vorliegen der angekündigten weiteren Entscheidungen der Antragsgegnerin, wurde ausdrücklich vorbehalten.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 8. Juli 2015 wurde die Entscheidung vom 25. März 2015, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, aufgehoben und von der erneuten - nunmehr - internen Ausschreibung der Stelle Kenntnis genommen. In der Beschlussvorlage wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufgabeninhalte der Funktion eines Dienststellenleiters die Personalführung ein äußerst wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil sei. Eine nachgewiesene, mindestens zweijährige Führungserfahrung sei deshalb Teil des konstitutiven Anforderungsprofils der neu auszuschreibenden Stelle.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 wurde das Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) eingestellt, nachdem auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurden der Antragsteller, die Beigeladene und der dritte, in die engere Auswahl genommene Bewerber auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und die Gründe hierfür sowie auf die erneute Stellenausschreibung im internen Stellenmarkt und den Bewerbungsschluss am 31. Juli 2015 hingewiesen.

Die neue Stellenausschreibung hat folgenden Text:

„Dienststelle:

Marktamt und Landwirtschaftsbehörde

Funktion/Bewertung

Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter

BesGr. A 14 BayBesG bzw. EGr. 14 TVöD

Das mit der Funktion der Dienststellenleiterin/des Dienststellenleiters verbundene Amt der BGr. A 14 wird als Amt mit leitender Funktion für die Dauer von zwei Jahren zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Tarifbeschäftigten wird während der vorübergehenden Übertragung der Führungsposition auf Probe für die Dauer von zwei Jahren eine Zulage nach § 31 TVöD gezahlt.

Aufgaben:

Sie leiten die Dienststelle mit dem Aufgabenspektrum Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmarkt und Landwirtschaftsbehörde. Dabei tragen Sie Personalverantwortung für das Verwaltungs- und Technikteam, nehmen die kaufmännische Steuerung vor, setzen die Schwerpunkte für die Weiterentwicklung der N. Märkte und bearbeiten grundsätzliche und schwierige Angelegenheiten. Zentrale Aufgaben sind es, den N. Christkindlesmarkt als „touristischen Leuchtturm“ unter Einbeziehung der am Weihnachtsgeschehen Beteiligten weiterzuentwickeln, die Potentiale des N. Großmarktes als Frischezentrum für die Region auszubauen und Stätten des Lebensmitteleinkaufs und der Begegnung durch Wochenmärkte im Stadtgebiet zu schaffen.

Stellenanforderungen:

Wir erwarten praktische Erfahrung in der Organisation und Weiterentwicklung von Märkten und Großveranstaltungen, Kenntnisse der Marktstrukturen in Deutschland, Teamfähigkeit, sehr gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, großes Verhandlungsgeschick sowie außergewöhnliche Einsatzbereitschaft, auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendstunden, Wochenenden).

Bewerberkreis:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber ab BGr. A 13 BayBesG bzw. EGr. 13 TVöD berücksichtigt werden, die über ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium (Diplom-Kaufleute Univ., Diplom-Volkswirte/innen Univ., Bachelor oder Diplom (FH) mit Master) oder die Befähigung für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie über eine nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen.

Hinweis:

Die Grundlage für die Zuordnung zur Entgeltgruppe ergibt sich aus der vorübergehend weitergeltenden Anlage 1a/1b zum BAT bzw. dem vorübergehend weitergeltenden Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II. Nach den Regelungen des TVöD/TVÜ-VKA ist die Zuordnung zur Entgeltgruppe vorläufig und begründet weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand.“ (nachfolgend werden in der Ausschreibung die Bewerbungsfrist und die Form der Bewertung bezeichnet).“

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorangegangenen Rechtsstreit (Az. AN 1 E 15.00589) um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ nicht vorgelegen habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 ließ der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen,

die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, das im Rechtsstreit AN 1 E 15.00589 von der Antragsgegnerin abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren um den Beförderungsdienstposten „Dienststellenleiter Marktamt und Landwirtschaftsbehörde“ fortzusetzen, bis rechtskräftig über die Feststellungsklage des Antragstellers gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entschieden wurde.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die neue interne Ausschreibung vom 14. Juli 2015 sei hinsichtlich Funktion/Bewertung, Aufgaben, Stellenanforderungen gleichgeblieben. Es sei lediglich beim Bewerberkreis hinzugefügt worden, dass der Bewerber über eine mindestens zweijährige Führungserfahrung verfügen müsse. Der Antragsteller fühle sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Neuausschreibung bezwecke lediglich, den Antragsteller zu benachteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Antragsteller im Verfahren AN 1 E 15.00589 in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens die Angelegenheit für erledigt erklärt habe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 (Az. AN 1 E 15.01143) abgelehnt. Effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens sei nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Diesen habe sich der Antragsteller im Hinblick auf den angekündigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten, so dass ihm nun ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe die drei in die engere Auswahl genommenen Bewerber mit Schreiben vom 24. Juli 2015 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens und die Neuausschreibung informiert. Der Antragsteller und die Beigeladenen seien zudem bereits im Verfahren AN 1 E 15.00589 über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei den formellen Voraussetzungen Genüge getan. Auch materiell-rechtlich sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Hierfür hätten sachliche Gründe vorgelegen. Das Auswahlverfahren sei mit Fehlern behaftet gewesen, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren AN 1 E 15.00589 geführt hätten. Den maßgeblichen schriftlichen Auswahlerwägungen habe sich nicht entnehmen lassen, dass die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe. Zudem habe die Antragsgegnerin in der ursprünglichen Stellenausschreibung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen auch ein konstitutives Anforderungsprofil festgelegt habe, das sie vom Antragsteller als nicht erfüllt angesehen habe. Hierzu fänden sich weder schriftliche Aussagen in den maßgeblichen niedergelegten Auswahlerwägungen noch genüge das von der Antragsgegnerin im früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstmals als konstitutiv beschriebene Anforderungsprofil den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen bleiben müsse und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfe. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Die von der Antragsgegnerin als Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils angesehenen praktischen Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, hätte sich der Antragsteller jedoch als Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aneignen können. Die bezeichneten Mängel seien durch die neue Stellenausschreibung behoben worden, welche zwischen dem konstitutiven Anforderungsprofil („Bewerberkreis“) und den nicht konstitutiven Erwartungen an die Bewerber („Stellenanforderungen“) unterscheide. Bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung handele es sich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens gedeckt sei. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die ausgeschriebene Stelle sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen einer Großstadt mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinde, weshalb konstitutiv eine mindestens zweijährige Führungserfahrung gefordert werden könne, erweise sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. Die Behauptung des Antragstellers, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens werde lediglich das Ziel verfolgt, ihn als einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, greife nicht.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, am 29. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 2015 begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag insofern weiter, als er die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der Abbruch diene lediglich dazu, die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller zu verhindern. Die erneute Ausschreibung habe die stellenbezogenen Anforderungen nicht verändert. Das sachliche Anforderungsprofil beinhalte weder „Führungstätigkeit“ noch „Führungserfahrung“. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 fordere für die Stelle keine „Führungserfahrung“ oder „Führungstätigkeit“. „Führungserfahrung“ sei im Übrigen auch kein zulässiges Binnendifferenzierungskriterium im Rahmen des Art. 16 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz (BayLlbG). Die Auswahlkriterien eines Anforderungsprofils dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich leistungsbezogen sein und müssten in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob Führungserfahrung als personenbezogene Anforderung berechtigt gefordert werden dürfe, wenn die Stellenanforderungen eine solche nicht voraussetzen, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers könne nicht unter dem Vorwand einer vermeintlichen Nachbesserung der Ausschreibung zu Fall gebracht werden. Es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, im fortgesetzten, verwaltungsinternen Auswahlverfahren eine Entscheidung über die Stellenbesetzung vorzunehmen, ohne dass ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet werden müsse. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege nicht vor. Dieser liege auch nicht in der Änderung der personenbezogenen Anforderungen. Die neuerliche - lediglich interne - Ausschreibung bemühe sich gerade nicht um einen aktualisierten Bewerberkreis. Gründe, warum nun das besondere dienstliche Interesse an einer öffentlichen Ausschreibung weggefallen sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Dies verdeutliche die Motivation, den Antragsteller zu benachteiligen. Die mindestens zweijährige Führungserfahrung sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. In den dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei dieses Merkmal nicht bewertet worden. Dem Antragsteller werde jedoch seit langem Führungspotential in den dienstlichen Beurteilungen zugebilligt. Soweit man ihn nun ausschließe, sich auf höherwertige Dienstposten mit Führungsfunktion zu bewerben, stelle dies einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip dar. Bei der Aufnahme des Kriteriums der mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil handele es sich auch nicht um einen zulässigen Neuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf seine erneute Bewerbung habe der Antragsteller zwischenzeitlich eine Ablehnung erhalten.

Mit Beschluss vom 9. November 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren in der Hauptsache (Az.: AN 1 K 15.01142) ein, nachdem der Antragsteller die Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 6. November 2015 zurückgenommen hatte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt im Wesentlichen vor, dass zwei voneinander unabhängige sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegen hätten. Zum einen sei das ursprüngliche Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet gewesen. Die neuerliche Ausschreibung unterscheide nun klar zwischen dem konstitutivem Anforderungsprofil und den Stellenanforderungen. Zum anderen handele es sich bei der Erweiterung des konstitutiven Anforderungsprofils um eine mindestens zweijährige Führungserfahrung um einen zulässigen Neuzuschnitts des ausgeschriebenen Dienstpostens, der vom organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstposten gedeckt sei. Zudem fehle es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller seinen Antrag im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) in Kenntnis des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens, mit dem den seitens des Gerichts angesprochenen Mängeln Rechnung getragen wurde, für erledigt erklärt habe. Der Antragsteller könne einen Bewerbungsverfahrensanspruch im neuen Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Zudem habe er den Antrag in der Hauptsache (Az. AN 1 K 15.01142) zurückgenommen, weshalb vorliegend auch die Antragsbefugnis fehle. Im Hinblick auf den richterlichen Hinweis habe der Stadtrat beschlossen, die Stellenausschreibung vom Dezember 2014 und die getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und die Stelle unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung neu auszuschreiben. Es sei nach Abbruch des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens ein neues Stellenbesetzungsverfahren mit rechtmäßig geändertem Anforderungsprofil eingeleitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum es sich bei der Forderung nach einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um ein zulässiges leistungsbezogenes Anforderungsmerkmal handeln sollte. Das Verwaltungsgericht habe darin zu Recht einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens gesehen. Von Seiten des Personalamtes sei explizit erläutert worden, warum die nachgewiesene mindestens zweijährige Führungserfahrung ein zwingendes Kriterium bei der erneuten Ausschreibung sein müsse. Der auszuschreibende Dienstposten befinde sich an der Nahtstelle zwischen Verwaltung und Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen. Das Personal bestehe aus gemischten Berufsgruppen, die einen adäquaten Umgang erforderten. Gerade im Marktamt sei eine erprobte Führungserfahrung unabdingbar. Die Dienststellenleitung sei mit besonderen personellen Herausforderungen konfrontiert, die sogar eine innerbetriebliche Umorganisation notwendig machen würde. Die Dienststelle Marktamt und Landwirtschaftsbehörde umfasse 23,69 Vollkraftstellen in drei Abteilungen. Aufgrund der Bandbreite der Aufgabenstellungen seien die Anforderungen an die Dienststellenleitung sehr umfangreich und herausgehoben. Das Erfordernis einer zweijährigen Führungserfahrung werde auch durch die Arbeitsplatzbeschreibung belegt. Der letzte Dienststellenleiter habe ebenfalls über eine langjährige Führungserfahrung verfügt. Im Hinblick auf die hohen Kosten und den Mangel an externen Bewerbern bei der ersten Ausschreibung sei auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet worden. Dies verstoße nicht gegen geltendes Recht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (BVerwG, U. v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - juris Rn. 12). Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch die Hauptsacheklage nicht erreicht werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 - juris Rn. 22). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antrag steht - wie vorliegend - auch zur Verfügung, wenn unter anderem geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle (BVerwG, U. v. 3.12.2014 a. a. O. juris Rn. 27). Stellt ein Bewerber nicht - wie vorliegend - innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen der neuen Ausschreibung weiter verfolgt.

Ein in der Hauptsache anhängiges Klageverfahren ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit im Anordnungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 43). Die Rücknahme der Feststellungsklage hat deshalb keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis des Beschwerdeführers. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch wenn der Antragsteller das vorangegangene Stellenbesetzungsverfahren (Az. AN 1 E 15.00589) im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin angekündigten Abbruch für erledigt erklärt hat, bleibt er unabhängig davon, ob er sich dieses Recht vorbehalten hat, als betroffener Bewerber berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung überprüfen zu lassen.

2. Die Gründe, die der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O., juris Rn.12), ohne Erfolg bleiben muss. Dem Antragsteller steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Dienstherr hat das im Dezember 2014 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen und damit rechtmäßig - entsprechend seiner Mitteilung vom 24. Juli 2015 - abgebrochen. Im Hinblick auf das Vorliegen der formellen und materiellen Anforderungen an den rechtmäßigen Abbruch bestehen keine Bedenken. Der aus diesem Verfahren herzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, ist mit dem rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens untergegangen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 26; B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 65).

2.1. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welches sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Beim Abbruch kann deshalb jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten. Damit kann er verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG, B. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22).

2.2. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 19). Dies erfolgte zusammen mit dem Hinweis auf die erneute Stellenausschreibung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2015 an den Antragsteller und die in die engere Auswahl genommenen Bewerber - darunter auch die Beigeladene. Als Grund führte die Antragsgegnerin aus, dass in der ursprünglichen Stellenausschreibung keine klare Festlegung des konstitutiven und deskriptiven Anforderungsprofils vorgenommen worden war, so dass die Ausschreibung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung nicht mehr als Grundlage für eine rechtssichere Auswahlentscheidung herangezogen werden konnte. Damit ist den formalen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 28.11.2011 a. a. O. juris Rn. 23), auch wenn der Antragsteller und die Beigelade noch im laufenden Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) über die Gründe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sind.

2.3 Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens.

2.3.1 Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund seines Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09, U. v. 29.11.2012 a. a. O.). Er kann das Verfahren auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch kann aber auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach kann der Dienstherr darüber entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 - jeweils in juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (OVG Lüneburg v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris) sowie wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7.13; BayVGH, B. v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - jeweils in juris). Ebenso stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.11 - 3 CE 11.859 m. w. N. - juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B. v. 18.2.2011 - 3 CE 10. 2443 - juris Rn. 38).

2.3.2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sind vorliegend gegeben. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entsprechen diesen Voraussetzungen.

In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, dass seine bisherige Verfahrensweise erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann. Bereits im vorangegangenen Verfahren (Az. AN 1 E 15.00589) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren mit Fehlern behaftet sei, die voraussichtlich zu einer stattgebenden Entscheidung führen würden. Den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ließe sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt relevanten periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in der rechtlich gebotenen Weise einbezogen und umfassend inhaltlich ausgewertet habe (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris), obwohl sie nach der Rechtsprechung des Senats auch nach der Neufassung des Art. 16 Abs. 1 BayLlbG (Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz v. 5. August 2010, GVBl. S. 410, zuletzt geändert durch G. v. 24.7.2013, GVBl. S. 450) hierzu verpflichtet gewesen sei (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 45).

Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens darstellt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 a. a. O. juris Rn. 21), so dass insofern anstelle eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens auch eine neue Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der periodischen Beurteilungen der Bewerber in Betracht gekommen wäre. Das Auswahlverfahren weist jedoch weitere Fehler auf, die einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sachlich rechtfertigen:

Ausweislich der Stellungnahme des Personalamtes der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wurden praktische Erfahrungen in der Anwendung der Gewerbeordnung sowie mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Teil des konstitutiven Anforderungsprofils angesehen, das der Antragsteller so nicht erfüllen würde. Unabhängig davon, dass sich hierzu in den maßgeblichen, schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen keine Aussagen finden, genügt dieses als von der Antragsgegnerin als konstitutiv beschriebenem Anforderungsprofil nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin hatte in der ursprünglichen Stellenausschreibung weder hinreichend deutlich gemacht, dass im Abschnitt „Wir erwarten…“ neben einem deklaratorischen Anforderungsprofil auch ein konstitutives Anforderungsprofil bestimmt werden sollte noch hätte ein solches den Anforderungen der Rechtsprechung entsprochen.

Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 14).

Das in der ursprünglichen Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil durfte deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens war alleiniger Bezugspunkt der Auswahlentscheidung und deshalb mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, warum sich der Antragsteller die geforderten Kenntnisse nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung hätte verschaffen können.

Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, B. v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - jeweils in juris) und stellen bereits für sich allein einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dazu diente, gezielt eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern, liegen nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 27.2.2014 - 1 WB 7/13 - Rn. 39). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Absicht erfolgte, einen aktualisierten Bewerberkreis zusammenzustellen, so dass es auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die erneute - nunmehr interne - Ausschreibung der Stelle, auf die sich der Antragsteller fristgemäß - wenn auch erfolglos - beworben hat, nicht ankommt.

2.4 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der erneuten Stellenausschreibung, die den bezeichneten Mängeln durch eine klare Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Anforderungsprofil Rechnung trägt, das konstitutive Anforderungsprofil um das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung erweiterte, so ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 31. Juli 2015 ausgeführt, dass sie aufgrund der gerichtlichen Beanstandungen im vorangegangenen Eilverfahren das Anforderungsprofil der Stelle einer erneuten Prüfung und Überarbeitung unterzogen hat und infolge dessen durch das zuständige Gremium am 8. Juli 2015 den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren und zugleich die Neuausschreibung Stelle mit geändertem konstitutivem Anforderungsprofil beschließen ließ. Hierin einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens zu sehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.4.1 Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung der Stelle besondere - sachgerechte - Anforderungen zu stellen, die dann ein konstitutives Anforderungsprofil bilden. Danach sind die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen. Auf diese Weise werden nicht etwa die nach dem Grundsatz der Bestenauslese anzulegende Maßstäbe des Leistungsprinzips beschränkt, sondern konkretisiert und zugleich modifiziert; beschränkt wird nur der diesen Maßstäben unterfallende Bewerberkreis. Ist das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt, so liegt das in der Art eines Filters wirkende Anforderungsprofil somit gegenständlich und zeitlich vor dem Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 3 CE 07.1954 - juris Rn. 23, B. v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352).

2.4.2 Die Abgrenzung zwischen dem konstitutiven und dem beschreibenden Teil des Anforderungsprofils ist eine Frage der Auslegung, die entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu erfolgen hat (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 81). Vorliegend sollte die mindestens zweijährige Führungserfahrung eindeutig dem konstitutiven Anforderungsprofil zugeordnet werden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dieses Erfordernis weder in den beschreibenden Stellenanforderungen noch in der Arbeitsplatzbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle vom 19. November 2014 explizit aufgeführt ist. Das Kriterium der mindestens zweijährigen Führungserfahrung steht in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle und ist ein - wie auch die Berufserfahrung an sich - dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzurechnendes Merkmal. Es gehört damit zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die gem. Art. 33 Abs. 2 GG der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde gelegt werden können (BayVGH B. v. 18.6.2012 - juris Rn. 99; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11; OVG Thüringen, B. v. 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 - jeweils in juris).

2.4.3 Soweit der Antragsteller vorbringt, „Führungserfahrung“ komme weder in Art. 16 BayLlbG noch in Art. 58 BayLlbG oder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vor und könne deshalb nicht als Kriterium einer Auswahlentscheidung herangezogen werden, wenn diese Auswahl auf dienstlichen Beurteilungen beruhe, die dieses Merkmal nicht bewertet hätten, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass das „konstitutive“ Anforderungsprofil sich gegenüber den Stellenanforderungen dadurch auszeichnet, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt abgekoppelten Maßstab enthält. Bei diesem konstitutiven Anforderungsprofil einerseits und den dienstlichen Beurteilungen andererseits handelt es sich vom Ansatz her um unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen - und damit den darin bewerteten Kriterien - (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 18.6.2012 a. a. O. juris Rn. 79; B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 27). Auf die Ausführungen des Antragstellers im Hinblick auf die Beurteilung der Beigeladenen kann es deshalb ebenfalls nicht ankommen.

2.4.4 Dahingestellt bleiben kann ebenso, ob es sich bei der Aufnahme einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung in das konstitutive Anforderungsprofil tatsächlich um einen zulässigen Neuzuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens handelt. Zumindest bleibt es dem Dienstherrn nach Rechtsprechung des Senats unbenommen, aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 71; B. v. 8.7.2011 - 3 CE 11.859 m. w. N.). Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter sich an der „Nahtstelle“ zwischen der Verwaltung und der Politik und damit in den Spitzenpositionen unter den Gemeindebediensteten einer Großstadt mit über 500.000 Einwohnern und mit nahezu 10.000 Beschäftigten und 70 Dienststellen befinden, die Dienststellenleiter somit eine besondere Verantwortung tragen, das Personal sich zudem aus 23,69 Vollzeitstellen mit gemischten Berufsgruppen zusammensetzt, die ebenso einen adäquaten Umgang erfordern wie die Zusammenarbeit mit externem Personal, erweist sich als sachgerecht und hinreichend tragfähig. So wie es dem organisations- und verwaltungspolitischem Ermessen des Dienstherrn unterliegt, das Verfahren abzubrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will oder sich für einen Abbruch entschlossen hat, um die Stelle neu zuzuschneiden, so obliegt es auch seinem Ermessen, im Rahmen des Auswahlverfahrens (funktionsspezifische) Differenzierungen des Anforderungsprofils vorzunehmen, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen. Werden diese Erkenntnisse während eines laufenden Auswahlverfahrens erlangt, so stellt auch dies einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dar. Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend beim Erfordernis einer mindestens zweijährigen Führungserfahrung nicht um eine sachbezogene Eingrenzung des Bewerberkreises handeln sollte, ergeben sich auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

Somit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragstellers ist demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass keine Veranlassung besteht, dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; ebenso wie im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle ist es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der Anforderungen an Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und Prüfungsumfang sachgerecht, den Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris Rn. 4; B. v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.