Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066

bei uns veröffentlicht am22.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E 18.207, 24.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 30. April 1981 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister in BesGr A9 im Dienst des Antragsgegners steht und der in seiner aktuellen periodischen Beurteilung zum 31. Mai 2017 elf Punkte im Gesamturteil sowie die Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG, dass er für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommt, erhalten hat, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung 2018 für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zugelassen werden.

Mit IMS vom 19. September 2017 (Az.: IC3-0428-1-6) eröffnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) das Auswahlverfahren 2018 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zum Studienbeginn März und September 2018 gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – FachV-Pol/VS – vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821), geändert durch Verordnung vom 3. August 2017 (GVBl S. 427), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – RAuswAQ10-Pol/VS - vom 9. November 2016 (Az.: IC3-0604.3-115).

Danach können sich um eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für die beiden Studienbeginntermine März 2018 und September 2018 Beamtinnen und Beamte mit mittlerem Bildungsabschluss bewerben, die zum Stichtag 1. März 2018 mindestens fünf Jahre in der zweiten Qualifikationsebene beschäftigt waren, das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung sowie mindestens elf Punkte im Gesamturteil erhalten haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung und die Reihenfolge der Zulassung richten sich nach dem in einem vom Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der Bayerischen Polizei zusammen mit dem Leiter der Arbeitseinheit Statistik und Methodik des Instituts für Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Prof. Dr. R., entwickelten computergestützten situativen Auswahltest erzielten Ergebnis, der im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsamt der Bayerischen Polizei durchgeführt wird und mit dem anhand eines vom ZPD erarbeiteten konkretisierenden Anforderungsprofils die Eignung für die spezifischen Anforderungen für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst überprüft werden soll.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn im März bzw. im September 2018. Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Oktober 2017 wurde der Antragsteller zum Auswahltest zugelassen. Dem Schreiben waren Hinweise zu Ablauf und Inhalt des Auswahltests beigefügt, an dem der Antragsteller am 23. November 2017 teilnahm.

Nach Auswertung des Auswahltests und Erstellung einer Rangliste erklärte das Staatsministerium mit IMS vom 20. Dezember 2017 (Az.: IC3-0428-1-6), im Rahmen des Auswahlverfahrens 2018 hätten 1.189 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte am Auswahltest gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS teilgenommen, von denen 305 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen würden.

Mit nicht datiertem Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er den 459. Platz mit einem Punktewert von 103,4180 unter allen am Auswahlverfahren beteiligten Beamten erreicht habe.

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 9. Januar 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund seines Testergebnisses nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne.

Am 8. Februar 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Nichtzulassung zur Ausbildungsqualifizierung ein und beantragte die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 nahm das Staatsministerium hierzu unter Vorlage der maßgeblichen Vorschriften Stellung.

Am 13. Februar 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig unter Offenhaltung eines Ausbildungsplatzes/Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum 1.9.2018 zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zuzulassen, solange nicht über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung bestandskräftig entschieden ist,

und diesen Antrag mit Schriftsätzen vom 13. Februar, 22. März und 23. April 2018 begründet. Die beantragte Akteneinsicht wurde ihm am 13. März 2018 gewährt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und hierauf mit Schriftsätzen vom 27. Februar und 19. April 2018 erwidert.

Mit Beschluss vom 24. April 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stelle zwar keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, da der Antragsteller dadurch nur eine vorläufige Rechtsposition erhalte. Der Antragsteller habe aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ankomme. Es bestehe kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Der Antragsteller könne nur beanspruchen, dass über die Zulassung rechtsfehlerfrei entschieden werde. Insoweit könne offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze, weil die eigentliche Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ausschlaggebend vom Ergebnis eines Auswahltests, in dem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber geprüft würden, abhänge und dieses nicht lediglich ergänzend neben der Beurteilung zur Bewertung der Eignung der Bewerber herangezogen werde.

Der Antragsteller habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb verletzt sein könne, weil es an einer schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen bzw. an einer sonstigen Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses fehle. Zwar bestehe auch insoweit nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und Bewerbern zugänglich zu machen. Nur bei Einsichtsmöglichkeit in die Aufgaben und Antworten sowie in die Auswertung des computergestützten Auswahltests könnten Bewerber und ggf. das Gericht auch sachgerecht entscheiden, ob Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestünden. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der Testergebnisse könne nicht mit dem Argument begründet werden, dass es sich bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nicht um eine berufsbezogene Prüfung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG handle. Die diesbezügliche frühere Rechtsprechung sei durch neuere Urteile überholt. Es gebe allerdings keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber ungeeignet wäre, dass entscheidungserhebliche Fehler während des Auswahltests aufgetreten wären, dass Programmierungs- oder andere Computerfehler vorgelegen hätten oder dass die Ermittlung des vom Antragsteller erzielten Ergebnisses bzw. seine Rangziffer fehlerhaft sein könnten. Der Antragsteller habe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Es könne schließlich auch dahinstehen, ob es dem Verordnungsvorbehalt des Art. 37 Abs. 3 Satz 4 LlbG entspreche, wenn wesentliche Fragen des Auswahlverfahrens nicht in den §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS, sondern in der RAuswAQ10-Pol/VS geregelt würden. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Entscheidung sei jedenfalls ausgeschlossen. Der Antragsteller habe im situativen Auswahltest Platz 459 bei 1.189 Teilnehmern erreicht. 2018 würden 305 Beamte zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie der Antragsteller hier zum Zuge kommen könne. Dies könne ihm auch dann nicht gelingen, wenn der Beurteilung alleinige oder größere Bedeutung gegenüber dem Auswahltest zukommen würde. Mit einem Gesamturteil von 11 Punkten erfülle er lediglich die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. In der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 würde er auf dem 560. Platz liegen und damit bei 305 Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können. Für den Studienbeginn September 2018 würde er den 299. Platz von 145 Plätzen belegen und gleichfalls nicht zum Zuge kommen.

Hiergegen richtet sich die am 8. Mai 2018 eingelegte sowie am 22. Mai 2018 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das diese Frage nicht offenlassen hätte dürfen, verstoße das durchgeführte Auswahlverfahren gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser beanspruche Geltung bereits für den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung. Würden mehrere Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung erfüllen, habe deshalb eine Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes zu erfolgen. Dafür würden im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien. Die Auswahlentscheidung könne grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Deshalb sei die Auswahlentscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Die Beurteilung dürfe dabei nicht zur Marginalie werden. Vorliegend habe die Beurteilung jedoch nur noch insoweit Bedeutung, als allein Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könnten, die ein Gesamturteil von mindestens elf Punkten aufweisen würden und denen darin die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt worden sei. Für die eigentliche Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sei hingegen ausschließlich die sich infolge des situativen Auswahltests ergebende Rangfolge maßgeblich, die Beurteilungen seien insoweit rechtlich ohne jede weitere Relevanz. Damit komme der dienstlichen Beurteilung aber nur mehr der Stellenwert eines Mindest- bzw. Eingangskriteriums für die Zulassung zum Auswahltest zu, was dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG widerspreche, da das Ergebnis des Auswahltests zum alleinigen Auswahlkriterium werde. Der Auswahltest stelle - im Gegensatz zur Beurteilung - auch nur eine tagesformabhängige Momentaufnahme dar. Deshalb könne auch ein besser beurteilter Beamter einem schlechter beurteilten Beamten allein aufgrund des Auswahltests unterliegen. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die in der RAuswAQ10-Pol/VS festgelegten Kompetenzen, die völlig unscharf seien und ganz allgemeine Eignungsmerkmale darstellten, derart gewichtig für die Tätigkeit ab der dritten Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst sein sollten, dass sie es erlauben würden, auf ihrer Basis eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung zu treffen und sich über die Beurteilungen hinwegzusetzen. Dadurch werde auch nur die Eignung und nicht auch die Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber bewertet, so dass die Auswahl auf einen Teil des Leistungsgrundsatzes reduziert werde.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht offenbleiben, ob es dem Verordnungsvorbehalt des Art. 37 Abs. 3 Satz 4 LlbG widerspreche, wenn wesentliche Fragen des Auswahlverfahrens nicht in der FachV-Pol/VS, sondern erst in der RAuswAQ10-Pol/VS geregelt würden. Entscheide sich der Dienstherr - wie vorliegend - für ein besonderes Auswahlverfahren, so sei die Art des Verfahrens in der Rechtsverordnung zu regeln. § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS bestimme aber nicht die konkrete Art des durchzuführenden Auswahltests, sondern stelle lediglich fest, dass ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst durchzuführen sei. Diese Vorgehensweise sei deshalb nicht von Art. 37 Abs. 3 LlbG gedeckt. Die Auswahlentscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer schriftlichen Fixierung bzw. sonstigen Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses fehle. Hierfür würden die gleichen Grundsätze wie in einem Stellenbesetzungsverfahren gelten. Die Benotung und die Platzziffernvergabe seien intransparent. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Bewertung des Auswahltests erfolgt sei. Hinsichtlich des Testergebnisses sei auch keine Dokumentation erfolgt. Eine solche sei auch aus der Akteneinsicht nicht ersichtlich. Die einzigen Informationen, die dem Antragsteller mitgeteilt worden seien, würden sich in dem Schreiben vom 9. Januar 2018 befinden. Hieraus ergebe sich jedoch nur, welchen Punktewert und welche Rangziffer der Antragsteller im Auswahltest erzielt habe. Es sei aber nicht mitgeteilt worden, wie man konkret zu diesem Punktewert und zu der Rangreihung gekommen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die erforderliche Transparenz des Tests durch die Auswertung der Computerprogramme gewährleistet sei. Die Auswertung genüge nicht den Anforderungen an die Begründung der Eignungsbegutachtung. Bei der Durchführung des Auswahltests sei es zu Computerfehlern gekommen. Mangels Begründung des Testergebnisses sei es dem Antragsteller nicht möglich, detaillierter zum Auswahlverfahren Stellung zu nehmen. Deshalb könne nicht von ihm verlangt werden, von sich aus weitere Tatsachen vorzutragen. Prüfungsunterlagen seien auch nicht per se geheimhaltungsbedürftig. Der Auswahltest genüge auch nicht den Anforderungen an eine psychologische Eignungsfeststellung und könne nicht mit dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2000 (B 5 K 98.899) zugrunde liegenden Testverfahren verglichen werden. Da das Auswahlverfahren rechtswidrig sei, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem erneuten Verfahren zum Zuge kommen könne. Eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in einem erneuten Auswahlverfahren erscheine dabei zumindest möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Mangels Eilbedürftigkeit sei bereits kein Anordnungsgrund ersichtlich. Da der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache zum 1. September 2018 das Studium aufnehmen könne, drohten ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung keine wesentlichen Nachteile. Jedenfalls habe er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt, da das Auswahlverfahren rechtmäßig sei. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung müsse nicht maßgeblich auf Beurteilungen gestützt werden. Es sei vielmehr zulässig, wenn der Dienstherr zur Beurteilung der Qualifikation ergänzend auf einen Eignungstest zurückgreife. Das Zulassungsverfahren könne nach Art. 37 Abs. 3 Satz 3 LlbG insbesondere in Form von Prüfungen durchgeführt werden. Die zu Stellenbesetzungsverfahren ergangene Rechtsprechung sei hierauf nicht übertragbar. Auch die Rechtsprechung zum alten Zulassungsverfahren sei durch dessen Neuregelung überholt. Im Übrigen sei das Ergebnis des Auswahltests auch nicht allein entscheidend für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Vielmehr könne dazu nur zugelassen werden, wer in der letzten Beurteilung die Eignungsfeststellung und ein Gesamturteil von mindestens elf Punkten erhalten habe, so dass die Beurteilung nach wie vor erhebliches Gewicht für die Auswahlentscheidung besitze, während dem Auswahltest im Wesentlichen nur noch eine reihende Funktion unter den Bewerbern zukomme. Das Auswahlverfahren werde auf Basis eines konkretisierenden Anforderungsprofils unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. Die darin festgelegten Kompetenzen beträfen nicht nur Eignung und Befähigung, sondern auch die fachliche Leistung der Bewerber. Beim Auswahltest handle es sich um ein computergestütztes Auswahlverfahren, das nach wissenschaftlichen Kriterien das Anforderungsprofil abprüfe. Der Gesetzgeber habe das Zulassungsverfahren in Art. 37 Abs. 3 LlbG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß auch hinreichend bestimmt. Details hätten deshalb in der FachV-Pol/VS und ergänzend in der RAuswAQ10-Pol/VS geregelt werden können. Die Mitteilung des im Auswahltest erzielten Punkteergebnisses und der sich hieraus ergebenden Platzziffer genüge der Dokumentationspflicht. Dass die Bewertung des Tests inhaltlich unrichtig gewesen wäre oder Programmierungsfehler vorlägen, sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen könnte der Antragsteller selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht beanspruchen, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, da er mit einem Gesamturteil von 11 Punkten unter den Beamten der BesGr A9 auf dem 560. Platz liegen und damit ebenfalls nicht zum Zuge kommen würde.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Ausbildungsqualifizierung im Studientermin März 2018 bereits begonnen hat und seither mehr als zwei Monate vergangen sind, so dass eine nachträgliche Teilnahme des Antragstellers entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 29), da dieser - wie hilfsweise beantragt - weiterhin zur Ausbildungsqualifizierung zum Studientermin September 2018 zugelassen werden kann.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nicht zu erwarten ist, dass er bis zum Studienbeginn im September 2018 bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn eine – rechtskräftige – Entscheidung über seine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung 2018 in der Hauptsache erreichen kann.

3. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 30).

4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2018 zuzulassen, ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen für die Ausbildungsqualifizierung lediglich Platz 459 von 1.189 Bewerbern belegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 31).

Zwar besteht - selbst wenn der Bewerber sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt - kein Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, weil die Zulassung im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Dienstherrn steht. Doch hat der Bewerber einen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei seiner Entscheidung über die Zulassung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt (sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“, vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 10).

Wenn der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil sowie nach seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt, ferner ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden sollen. Die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen worden, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch im Übrigen mit übergeordnetem Recht in Einklang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 37).

Erfüllen mehrere Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln. Dieser beansprucht Geltung bereits für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss erst die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist. Beim Zugang zum Aufstieg in eine höhere Qualifikationsebene geht es zwar nicht unmittelbar um die Besetzung einer Beförderungsstelle. Jedoch ist die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung Voraussetzung dafür, dass ein Beamter zukünftig befördert werden kann. Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als Vorentscheidung hierfür ebenfalls dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung und höhere Qualifikationsebene als auch für die Festlegung einer Rangreihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 39).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Auswahlentscheidung gerecht.

4.1 Die Auswahlentscheidung hält sich im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410) in der Fassung vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 301) in §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – FachV-Pol/VS – vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2017 (GVBl S. 427), und in der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – RAuswAQ10-Pol/VS – vom 9. November 2016 (Az.: IC3-0604.3-115, veröffentlicht in der Datenbank Bayern.Recht und im Intra.Pol der Bayerischen Polizei) sowie im IMS vom 19. September 2017 (Az.: IC3-0428-1-6, dem Antragsteller im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht) geregelt.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 LlbG können sich Beamte und Beamtinnen, die in der ersten oder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung (Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG) die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Zur Ausbildungsqualifizierung kann nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG zugelassen werden, wer 1. sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens zwei Jahren, in der zweiten Qualifikationsebene von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat, 2. in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG (Eignung für die Ausbildungsqualifizierung) erhalten hat und 3. nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird. Art. 37 Abs. 3 LlbG bestimmt: Im Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist (Satz 1). Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 67 LlbG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch (Satz 2). Das Zulassungsverfahren kann insbesondere in Form von Prüfungen oder gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-Centern oder strukturierten Interviews durchgeführt werden (Satz 3). Die näheren Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung nach Art. 67 LlbG zu regeln (Satz 4).

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS können zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene Beamte und Beamtinnen zugelassen werden, die 1. ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, 2. seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, 3. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und bei denen in der letzten periodischen Beurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG), 4. in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sind und 5. das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus (Satz 1). Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich dabei nach einer Rangliste (Satz 2). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (Satz 4). Dies ist mit dem Erlass der RAuswAQ10-Pol/VS und des IMS vom 19. September 2017 erfolgt. Nach Nr. 4.1 Satz 1 RAuswAQ10-Pol/VS setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die Teilnahme an einem sog. situativen Auswahltest voraus. Basis hierfür ist das vom Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der Bayerischen Polizei entwickelte Anforderungsprofil für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Nr. 2.2 RAuswAQ10-Pol/VS i.V.m. Anlage 1 hierzu (Nr. 4.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS). Nach Nr. 3 RAuswAQ10-Pol/VS können Bewerber, die die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS zum Zulassungsstichtag (Nr. 1.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS, vorliegend gemäß Nr. 1 des IMS vom 19.9.2017 der 1.3.2018) erfüllen, am situativen Auswahltest teilnehmen. Der am Computer zu bearbeitende Auswahltest wird im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsamt der Bayerischen Polizei in verschiedenen Polizeidienststellen durchgeführt (Nr. 4.2 Satz 2 und 3 RAuswAQ10-Pol/VS). Nach Nr. 5.1 Satz 1 RAuswAQ10-Pol/VS können Bewerber, die die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen und sich im Auswahltest qualifiziert haben, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung der Bewerber erfolgt ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen (Nr. 1 des IMS vom 19.9.2017) im Umfang der für 2018 zur Verfügung stehenden Plätze in der Reihenfolge des im situativen Auswahltest erreichten Ergebnisses (Nr. 5.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS) und richtet sich ausschließlich nach dem im Auswahltest erzielten Ergebnis (Nr. 4 des IMS vom 19.9.2017).

Der Antragsteller, der unstreitig die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS erfüllt, hat am 23. November 2017 an dem situativen Auswahltest nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS i.V.m. Nr. 4.1 RAuswAQ10-Pol/VS teilgenommen und dort einen Punktewert von 103,4180 erzielt, mit dem er den 459. Platz unter insgesamt 1.189 Teilnehmern belegt. Da 2018 für beide Studienbeginntermine zusammen nur 305 Ausbildungsplätze für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zur Verfügung stehen, hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung aufgrund seiner Rangstelle deshalb zu Recht abgelehnt.

4.2 Die Auswahlentscheidung steht auch mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die erfolgreiche Teilnahme an einem situativen Auswahltest zur Feststellung der Eignung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für die Zulassung der Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung voraussetzt und dem Test maßgebliche Bedeutung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 18 f.).

4.2.1 Art. 33 Abs. 2 GG verlangt nicht, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nur oder jedenfalls ausschlaggebend auf die Beurteilungen der Bewerber zu stützen. Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet, ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, diese allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Mittel neben der Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit sie hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich auch nicht, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, inwieweit er zusätzliche Beurteilungsgrundlagen ergänzend heranzieht und wie er diese gewichtet, ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, NB.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12).

Deshalb ist es zulässig, im Rahmen der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers unterstützend auch das Ergebnis eines Eignungstests heranzuziehen und dieses selbständig zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1988 – 2 C 35.86 – juris Rn. 23 f.).

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der erkennende Senat die Ansicht vertreten hat, dass hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Wesentlichen die Grundsätze heranzuziehen seien, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien, so dass die Entscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 40). Diese Rechtsprechung ist nämlich vor dem Hintergrund ergangen, dass nach der früher geltenden Rechtslage Auswahl und Reihung der Bewerber sich maßgeblich nach den Beurteilungen richteten.

Dagegen schreibt Art. 37 Abs. 3 LlbG n.F. eine Auswahl der Bewerber anhand der Beurteilungen nicht mehr (zwingend) vor, was mit Einfügung von Satz 3 klargestellt werden sollte (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 11). Vielmehr überlässt der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 LlbG), die näheren Einzelheiten des Zulassungsverfahrens zu regeln (Art. 37 Abs. 3 Satz 4 LlbG), so dass diesem auch die Entscheidung darüber zukommt, wie die Auswahl durchzuführen ist. Art. 37 Abs. 3 Satz 3 LlbG ermöglicht es dabei ausdrücklich, das Zulassungsverfahren auch in Form von Prüfungen durchzuführen.

Art. 37 Abs. 3 LlbG unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von der bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens anwendbaren Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 LlbG. Nach dessen Satz 4 können dienstliche Beurteilungen und andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn sein. Werden hierfür dienstliche Beurteilungen sowie Methoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr zwar die Gewichtung (Satz 5). Art. 16 Abs. 1 LlbG trifft aber dahingehend eine Abstufung, dass Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden lediglich zusätzlich möglich sind, wobei die Beurteilung nicht zur „Marginalie“ werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45). Demgegenüber legt Art. 37 Abs. 3 LlbG keinen Vorrang der dienstlichen Beurteilung gegenüber anderen Auswahlmethoden fest, sondern erlaubt es auch, ausschließlich auf das Ergebnis von Prüfungen oder wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren abzustellen.

Die Maßgeblichkeit des Ergebnisses des situativen Auswahltests für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung führt auch nicht dazu, dass die Beurteilung dadurch „marginalisiert“ würde. Vielmehr ist es vom Leistungsgrundsatz gedeckt, wenn die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 FachV-Pol/VS die Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und eines Gesamturteils von mindestens elf Punkten in der aktuellen periodischen Beurteilung voraussetzt, während die Reihenfolge unter den Bewerbern, die diese - leistungsbezogenen - Mindestanforderungen erfüllen, für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 LlbG, § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS maßgeblich vom Ergebnis eines Auswahltests auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst abhängig ist.

Dem Ergebnis des Auswahltests kommt dabei gegenüber der Beurteilung keine unverhältnismäßige Bedeutung zu. Die Beurteilung hat vielmehr „Ausschlusswirkung“, da ein Beamter ohne die Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung sowie eines Gesamturteils von mindestens elf Punkten in der letzten Beurteilung von vornherein nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden kann. Mit dem Auswahltest, an dem nur Beamte teilnehmen können, die die Mindestanforderungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung erfüllen, soll hingegen festgestellt werden, ob Beamte, die für den Aufstieg in die nächsthöhere Qualifikationsebene in Betracht kommen, tatsächlich den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein werden. Das Zulassungsverfahren entspricht seinem Zweck nach deshalb einer Einstellungsprüfung in die nächste Qualifikationsebene und dient der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern anhand der spezifischen Anforderungen der nächsthöheren Qualifikationsebene (vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtenR, Stand Dezember 2017, Art. 37 LlbG Rn. 18).

Zwar erfassen allein Beurteilungen die Leistungen der Bewerber über einen längeren Zeitraum, wohingegen ein Auswahltest eine tagesformabhängige Momentaufnahme darstellt. Während die Beurteilung jedoch nur darüber Aufschluss geben kann, ob der Beamte den Anforderungen seines bisherigen Amtes genügt und ob er sich in einem höheren Amt derselben Qualifikationsebene voraussichtlich bewähren wird, erlaubt der Auswahltest auch die Prognose, ob er für Ämter der höheren Qualifikationsebene geeignet ist. Die Ämter der dritten Qualifikationsebene beinhalten andere Aufgaben als die der zweiten Qualifikationsebene. Insoweit besitzt die Beurteilung aber nur beschränkte Aussagekraft für die Eignung der Bewerber für die Ämter der höheren Qualifikationsebene. Bei einem Direkteinstieg der Bewerber nach Art. 22 Abs. 1 LlbG, § 37 FachV-Pol/VS durchlaufen die Bewerber, ohne dass sie bisher beurteilt worden wären, ebenfalls ein Auswahlverfahren. Deshalb darf der Dienstherr dem Ergebnis des Auswahltests auch ausschlaggebende Bedeutung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung beimessen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 19). Dies mag zwar dazu führen, dass ein Beamter mit besserer Beurteilung, der im Auswahltest ein schlechteres Ergebnis erzielt hat als ein Beamter mit schlechterer Beurteilung, nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wird. Das ist jedoch sachlich gerechtfertigt, da nur Beamte, die im Auswahltest gezeigt haben, dass sie auch die spezifischen Anforderungen der neuen Qualifikationsebene erfüllen, an der Ausbildungsqualifizierung für diese teilnehmen sollen.

4.2.2 Der Antragsgegner durfte den von ihm dem Zulassungsverfahren zugrunde gelegten Anforderungen auch einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des auf dieser Grundlage durchgeführten Auswahltests als maßgebliches Kriterium für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung festlegen. Denn Gegenstand des Auswahltests ist nicht nur die Eignung, sondern auch die Leistung und Befähigung der Bewerber i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Die dem Auswahltest zugrunde liegenden speziellen Anforderungen an Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst umfassen alle Aspekte des Leistungsgrundsatzes und geben darüber Aufschluss, ob die Bewerber den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sind. Es ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner in Bezug auf diese Aspekte das Bestehen des Auswahltests für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 18).

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Kriterien darf bei der Auswahl nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 – 2 C 74.10 – juris Rn. 19). Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften des Beamten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der „Eignung“ im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften des Beamten. Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind maßgeblich dafür, ob ein Bewerber für ein Amt geeignet ist (Eignung im weiteren Sinne) und stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander. Nur solche Merkmale weisen dabei den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt insoweit der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (BVerwG a.a.O. Rn. 20).

Nach § 57 Abs. 2 Satz 4 FachV-Pol/VS i.V.m. Nr. 4.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS ist Basis für den Auswahltest das Anforderungsprofil nach Nr. 2.2 RAuswAQ10-Pol/VS i.V.m. Anlage 1, in dem einzelne Qualifikationen festgelegt sind, die die speziellen Anforderungen an Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst abbilden. Das Anforderungsprofil umfasst die folgenden Qualifikationen: Führungskompetenz, Selbstreflexion, Authentizität, Entscheidungskompetenz, Konfliktmanagement, Belastbarkeit, Emotionale Intelligenz, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Gerechtigkeit. Dabei handelt es sich um Leistungs- bzw. Eignungsmerkmale, die auch der Beurteilung zugrunde liegen. So entspricht die Qualifikation „Führungskompetenz“ (Nr. 1 Anforderungsprofil) dem Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ (Nr. 2.1.3 Beurteilung) und die Anforderung „Entscheidungskompetenz“ (Nr. 4 Anforderungsprofil) dem Eignungsmerkmal „Entschlusskraft“ bzw. „Entscheidungsfreude“ (Nr. 2.2.1.4 Beurteilung). Entsprechendes gilt auch für die Leistungsmerkmale „Teamverhalten/Konfliktbewältigung“ (Nr. 2.1.2.5 Beurteilung), die sich in Nr. 9 und 5 („Teamfähigkeit“, „Konfliktmanagement“) im Anforderungsprofil wiederfinden. Das Eignungsmerkmal „Belastbarkeit“ (Nr. 2.2.1.6 Beurteilung) ist mit Nr. 6 Anforderungsprofil identisch. Aber auch Merkmale wie etwa „Selbstreflexion“, „Authentizität“ „Emotionale Intelligenz“ oder „Gerechtigkeit“, die der persönlichen Eignung zuzuordnen sind, betreffen Anforderungen, die in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst von Bedeutung sind, um z.B. als Dienststellenleiter in kritischen oder konfliktbeladenen Situationen angemessen und zutreffend reagieren zu können. Ein Testverfahren, das solche Merkmale als Gesichtspunkte der sozialen Kompetenz für künftige Führungskräfte erfasst, stellt ein geeignetes Mittel dar, die Eignung der Bewerber für solche Ämter festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1999 – 3 ZE 99.2482 – n.v. [S. 3]).

Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, es handle sich dabei vorwiegend um emotional geprägte Anforderungen, die kein abschließendes Urteil über die Leistung (bzw. Eignung) des Beamten zuließen. Er legt schon nicht dar, weshalb dies der Fall sein sollte. Im Übrigen obliegt es der Einschätzung des Dienstherrn im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums, welche Aspekte der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG er zur Grundlage eines Auswahlverfahrens macht und wie er diese gewichtet. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt bzw. überschritten hätte.

4.2.3 Entgegen der Behauptung des Antragstellers sowie unabhängig davon, ob er mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2000 (B 5 K 98.899) zugrunde liegenden Testverfahren vergleichbar ist, entspricht der Auswahltest auch den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren. Stellt der Dienstherr bei der Eignungsbeurteilung auf das Ergebnis eines (psychologischen) Eignungstests ab, gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das angewandte Testverfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Frage der Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung beizutragen. Das ist grundsätzlich - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, wenn geistige Fähigkeiten, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in einem von wissenschaftlich ausgebildeten Psychologen entwickelten und durchgeführten Verfahren begutachtet werden. Der Eignungstest kann auch durch externe Sachverständige durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Für die dem Eignungstest zugrunde zu legenden Anforderungen an die Bewerber sind die Vorgaben des Dienstherrn maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1988 – 2 C 35.86 – juris Rn. 23).

Bei dem Auswahltest handelt es sich um ein computergestütztes berufsspezifisches Testverfahren, das nach wissenschaftlichen Kriterien anhand eines vom Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der Bayerischen Polizei unter Beteiligung von ca. 1.000 Führungskräften der Polizei sowie des Fachbereichs Polizei der Hochschule für den öffentlichen Dienst erstellten, die spezifischen Anforderungen für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst konkretisierenden Anforderungsprofils von diesem gemeinsam mit Prof. Dr. R. (Leiter der Arbeitseinheit Statistik und Methodik des Instituts für Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster) entwickelt wurde und das im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsamt der Bayerischen Polizei durchgeführt und ausgewertet wird. Die Entwicklung und Durchführung des Auswahltests, mit dem nach wissenschaftlichen Kriterien das Anforderungsprofil abgeprüft wird, erfüllt damit die Maßgaben an ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren, das objektiv auch geeignet ist, aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Frage der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung zu erbringen, und gewährleistet dadurch einen (annähernd) gleichen Ablauf des Auswahlverfahrens für alle Bewerber sowie eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen, so dass die Chancengleichheit gewahrt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 21).

Der Auswahltest enthält insgesamt 80 situative Items, wie sie üblicherweise in sog. Situational-Judgement-Tests verwendet werden. Weiter enthält der Test 127 Rating-Items und 138 Auswahl- bzw. Forced-Choice-Items. Bei der Auswertung des Tests wird pro Item bzw. Aufgabe ein Punktwert vergeben. Die Höhe des Punktwerts ergibt sich aus dem Grad der Übereinstimmung zwischen der „Expertenlösung“ und der Lösung des Teilnehmers. Die situativen Items beinhalten komplexe Situationen aus dem Polizeialltag, zu deren Bewältigung Kompetenzen aus dem Anforderungsprofil eine tragende Rolle spielen. Die Auswahl und Bewertung der vom Testcomputer vorgegebenen Handlungsalternativen setzen insbesondere fundierte polizeifachliche Kenntnisse voraus, um die Situation zutreffend einschätzen zu können. Bei jedem situativen Item werden vier Antwortalternativen geboten, die eine unterschiedlich zutreffende Lösung darstellen. Anhand von Expertenurteilen gibt es eine eindeutige Reihenfolge der Beantwortung. Die Teilnehmer müssen die Antwortalternativen in eine Reihenfolge bringen. Die Angaben und Anforderungen, die die Testaufgaben enthalten, sind von den Teilnehmern innerhalb einer begrenzten Zeit aufzunehmen und zu verarbeiten. Hierfür sind Analyse- und Problemlösungsfähigkeiten wie etwa logisches Denken, Konzentration und Gedächtnisleistung wichtige Voraussetzungen. Weiterhin ist ein hohes Maß an Belastbarkeit, Motivation und Konstanz beim Einsatz kognitiver Fähigkeiten gefordert, wie sie von Führungskräften erwartet werden.

Den Ablauf des Auswahltests hat der Antragsgegner am Beispiel des situativen Items „Verkehrsunfall nach Einsatz“ (S. 5-10 Schriftsatz vom 8.6.2018) erläutert. Darin müssen die Teilnehmer aus der Sicht der Dienststellenleitung entscheiden, wie sie sich verhalten, wenn ein Mitarbeiter bei einer Einsatzfahrt jemanden überfahren hat. In der Aufgabe werden alle Qualifikationen des Anforderungsprofils abgeprüft, um die vorgegebenen Antwortalternativen in die zutreffende Reihenfolge zu bringen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Auswahltest am PC im Rahmen eines Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt wird (zur Zulässigkeit von sog. Multiple Choice-Prüfungen siehe allgemein BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – BVerfGE 80, 1 ). Ein computergestützter Auswahltest ist als zulässig anzusehen, wenn bestimmte Mindestanforderungen an die Authentizität und Integrität sowie die Dokumentation der Prüfungsergebnisse gewahrt sind (vgl. Kalberg, DVBl 2009, 21/25 ff.), wovon aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Tests auszugehen ist (vgl. im einzelnen Nr. 4.2 und Nr. 4.3 RAuswAQ10-Pol/VS).

4.3 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Art des Auswahlverfahrens nicht in § 57 FachV-Pol/VS, sondern in Nr. 4.1 RAuswAQ10-Pol/VS geregelt ist.

Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in Art. 37 LlbG selbst getroffen und die Regelung des Auswahlverfahrens nach Inhalt, Zweck und Ausmaß festgelegt. So hat er in Art. 37 Abs. 3 LlbG festgelegt, welche Feststellungen im Auswahlverfahren zu treffen sind (Satz 1), wer für dessen Durchführung zuständig ist (Satz 2) und dass die Auswahl insbesondere in Form von Prüfungen oder gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-Centern oder strukturierten Interviews durchgeführt werden kann (Satz 3). Die näheren Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung nach Art. 67 LlbG zu regeln (Satz 4). Dies ist mit dem Erlass von § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS durch das zuständige Staatsministerium erfolgt. Details konnte es gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 FachV-Pol/VS hingegen in Richtlinien regeln. Dies ist mit dem Erlass der RAuswAQ10-Pol/VS und des IMS vom 19. September 2017 geschehen.

Einer normativen Regelung der näheren Einzelheiten der Planung, Durchführung und Auswertung des Auswahltests bedurfte es nicht, weil der Gesetzgeber mit Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung von Prüfungen in Art. 37 Abs. 3 Satz 3 LlbG die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Das Staatsministerium hat von dieser Möglichkeit im Rahmen der ihm nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4, Art. 67 LlbG eingeräumten Verordnungsermächtigung in § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS Gebrauch gemacht und die Anforderungen an die Auswahl dahingehend konkretisiert, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraussetzt (Satz 1), wobei sich die Reihenfolge der Zulassung nach einer Rangliste richtet (Satz 2). Der Auswahltest ist demnach hinreichend angemessen in der FachV-Pol/VS ausgestaltet, um die Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu sichern. Im Übrigen trifft der Dienstherr seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen der Ämter einer Qualifikationsebene genügt, im Rahmen der Beurteilungsermächtigung, die auch die Festlegung der fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 21 f.).

4.4 Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung und die Bekanntgabe des Testergebnisses sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht dem Erfordernis, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich vom Dienstherrn niedergelegt werden müssen. Die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen sind in Art. 37 LlbG und § 57 FachV-Pol/VS, die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurden, sowie in der RAuswAQ10-Pol/VS, die sowohl in der allgemein zugänglichen Datenbank Bayern.Recht und im Intra.Pol der Bayerischen Polizei bekannt als auch dem Antragsteller im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde, und im dem Antragsteller ebenfalls im Rahmen der Akteneinsicht bekannt gegebenen IMS vom 19. September 2017 niedergelegt. Aus der in den Verwaltungsakten (Bl. 21-36) befindlichen Rangliste der Teilnehmer am Auswahltest, die ihm ebenfalls im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde, und dem undatierten Schreiben der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergibt sich nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 459 von 1.189 Bewerbern belegt, aufgrund seines Ergebnisses im Auswahltest nicht berücksichtigt werden kann. Mehr kann er in diesem Zusammenhang nicht verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 48).

Es ist insoweit auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass dem Antragsteller entsprechend Nr. 4.3 Satz 3 RAuswAQ10-Pol/VS lediglich eine Bescheinigung über das von ihm erreichte Ergebnis sowie über seine Platzierung im Auswahltest übersandt worden ist. Es entspricht vielmehr einem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, einem Teilnehmer zunächst nur das Ergebnis des Auswahlverfahrens mitzuteilen und ihm erst auf Verlangen das Ergebnis auch schriftlich zu begründen. Dieser Grundsatz hat in Art. 22 Abs. 8 Satz 6 LlbG für Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LlbG, die anstelle von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 LlbG zur Beurteilung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter durchgeführt werden können, eine positivrechtliche Normierung erfahren, die auf Auswahlverfahren nach Art. 37 Abs. 3 LlbG zumindest entsprechend anwendbar ist (vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtenR, Stand Dezember 2017, Art. 37 LlbG Rn. 19a). Diesbezüglich besteht vorliegend auch ein erheblicher Unterschied zu Stellenbesetzungsverfahren.

Insoweit kann offenbleiben, ob der Antragsteller ein solches Begründungsverlangen (sinngemäß) mit seinen allgemeinen Nachfragen im Widerspruchsschreiben vom 8. Februar („Wie genau hat der Test stattgefunden? Was wurde konkret abgefragt? Wurde der Test ausgewertet? etc.“) geltend gemacht hat oder ob dieses Vorbringen - mangels näherer Substantiierung - auch keine Begründungspflicht ausgelöst hat; ein derartiges Begehren kann jedenfalls nicht in dem – ausdrücklich – gestellten Antrag auf Akteneinsicht gesehen werden.

Denn unabhängig hiervon könnte der Antragsteller eine Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie in die Auswertung des computergestützten Testverfahrens nicht ohne weiteres verlangen (a.A. OVG NW, B.v. 25.4.2017 – 6 B 480/17 – juris Rn. 12). Zwar ist davon auszugehen, dass Prüfungsunterlagen, als die die Testaufgaben und deren Bewertung anzusehen sind, ihrem Wesen nach jedenfalls nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind. Indessen kann die Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die Prüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen, dass auch in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im Einzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 – 3 C 95.4126 – BayVBl 1997, 597). Insoweit können beamtenrechtliche Prüfungen für den Aufstieg in die höhere Qualifikationsebene, die Art. 33 Abs. 2 GG unterfallen, nicht mit berufsbezogenen Prüfungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG gleichgesetzt werden, da es sich dabei um eine reine Aufstiegschance im Rahmen eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses handelt. Dies wirkt sich auch auf die Begründungspflicht aus, die primär dazu dient, dass Teilnehmer etwaige Mängel des Testergebnisses geltend machen können. Es kommt hinzu, dass mit dem Auswahltest kein reines Wissen abgefragt, sondern die Eignung des Bewerbers für die nächsthöhere Qualifikationsebene bewertet werden soll, wobei dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Daher ist es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als ausreichend anzusehen, wenn - wie geschehen - der Dienstherr Inhalt und Bewertung des Eignungstests exemplarisch erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 a.a.O. S. 598). Da der Antragsteller hiergegen keine - substantiierten - Einwendungen erhoben hat, sondern weiterhin nur pauschal kritisiert, dass das Auswahlverfahren intransparent und somit das Testergebnis für ihn nicht nachvollziehbar sei, fehlt es insoweit - nach wie vor - an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Verfahrensfehlers.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht - auch nur beispielhaft - substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb das von ihm im Auswahltest erzielte Ergebnis fehlerhaft und die Auswahlentscheidung rechtswidrig sein sollte. Hierfür genügt nicht, dass er sich generell gegen die Bewertung des Tests wendet. Vielmehr hätte er konkret darlegen müssen, inwiefern nach seiner Auffassung Mängel vorliegen, indem er substantiierte Einwände gegen die Bewertung erhebt. Es reicht auch nicht aus, Prüfungsmängel - die im Übrigen auch unverzüglich gerügt werden müssen (vgl. § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i.V.m. § 34 Abs. 2 APO) - bloß zu behaupten (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – juris Rn. 27). Insoweit kann er sich auch nicht darauf berufen, ohne nähere Informationen zu Aufgaben und Bewertung des Tests sei es ihm nicht möglich gewesen, substantiierte Einwände gegen das Ergebnis des Auswahltests geltend zu machen, da er sich nur pauschal gegen die angeblich fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Prüfungsergebnisses wendet (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 29 f.). Auch ein Bestreiten mit „Nichtwissen“ genügt nicht für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zudem kommt auch bei festgestellten Prüfungsfehlern eine gerichtliche Korrektur nur in Betracht, wenn sich die festgestellten Fehler auch auf das Ergebnis ausgewirkt haben können, was vorliegend ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde.

Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Testergebnis plausibel macht, indem er Inhalt und Bewertung des Eignungstests erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 – 3 C 95.4126 – BayVBl 1997, 597/ 598). Anders als in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem die Ergänzung bzw. der Austausch der maßgeblichen Auswahlerwägungen nach Abschluss des Auswahlverfahrens ausscheidet, so dass eine fehlende Begründung nachträglich nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2005 – 3 CE 04.2899 – juris Rn. 28), kommt diesbezüglich auch noch eine Plausibilisierung des Testergebnisses im Hauptsacheverfahren in Betracht, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung hätte. Wenn der Antragsteller nach den maßgeblichen Testanforderungen zu Recht lediglich den 459. Platz von 1.189 Teilnehmern erzielt hat, hängt dies nicht davon ab, ob dies ihm gegenüber schon bei Bekanntgabe des Testergebnisses nachvollziehbar dokumentiert wurde. Unabhängig hiervon ist davon auszugehen, dass die notwendige Dokumentation der Testergebnisse durch die Auswertung und die Speicherung der dem Test zugrunde liegenden Computerprogramme gewährleistet wird.

5. Im Übrigen könnte der Antragsteller auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht beanspruchen, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, da seine Zulassung wegen der leistungsstärkeren, im Rang vorgehenden Mitbewerber auch in einem erneuten Auswahlverfahren nicht in Betracht kommt. Mit einem Gesamturteil von lediglich 11 Punkten in der letzten Beurteilung würde der Antragsteller auch bei Zugrundelegung des bisherigen Auswahlverfahrens (siehe dazu BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 40) in der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 anhand des Gesamturteils auf dem 560. Platz liegen und damit bei 305 (davon 207 für BesGr A9) Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können.

6. Die Beschwerde des Antragstellers war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Juni 2014 - 7 BV 14.191

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 CE 15.2050

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 5 E 18.5040

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am … … 1980

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

A.

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.

2

Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.

3

Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.

4

Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.

5

Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.

II.

6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

I.

8

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).

II.

9

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).

11

Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.

12

Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

13

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

14

a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).

15

b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.

16

c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, als Beamter auf Widerruf (Steuerinspektoranwärter).

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2013 mit, dieser habe - nach zunächst erfolgreicher Teilnahme am Auswahlverfahren - das sich anschließende strukturierte Interview am Finanzamt A., dessen Bestehen zwingende Einstellungsvoraussetzung sei, nicht bestanden. Eine Einstellung sei daher nicht möglich. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 - nach Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am strukturierten Interview beteiligten drei Mitglieder der Auswahlkommission - zurück. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung eines strukturierten Interviews (im Sinne einer Erstablegung ohne erneute Teilnahme am Auswahlverfahren) gerichtete Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen. Das mit dem Kläger durchgeführte strukturierte Interview finde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 seine Grundlage im Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach könne das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz Gegenstand eines strukturierten Interviews sein, dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung des Bewerbers als Beamter sei (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG). Das strukturierte Interview sei im Fall des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Ergebnis der Auswahlkommission, den Kläger als nicht geeignet zu beurteilen, sei - unter Berücksichtigung der Angaben der als Zeugen vernommenen drei Mitglieder der Auswahlkommission - nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 LlbG) widerspreche höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG). Ausbildungsziel des angestrebten Vorbereitungsdienstes sei auch der Erwerb sozialer Kompetenz. Es müsse daher einem Bewerber, der nach Ansicht des künftigen Dienstherrn im Bereich der Sozialkompetenz noch Defizite aufweise, die Chance eingeräumt werden, sich in der Ausbildung zu verbessern. Das Ergebnis des strukturierten Interviews dürfe wegen seiner beschränkten Aussagekraft auch nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Einstellung, sondern könne nur Teil einer Gesamtbeurteilung sein, welche auch die positiven Ergebnisse des zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens berücksichtige. Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview sei ferner nicht hinreichend bestimmt, da sich die zu prüfenden Eignungskriterien nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. Es bleibe unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews sein könne und welche Eignungskriterien im Einzelnen von den Prüfern tatsächlich in welcher Weise bewertet würden. Die Bewertungen seien für den Bewerber nicht nachprüfbar. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Einstellung des Klägers zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei von den Mitgliedern der Auswahlkommission mehrheitlich (2:1 Stimmen) als nicht geeignet angesehen worden. Er habe in den Bereichen Konfliktmanagement, Problembewältigung, Argumentation, Kritikfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Umgang mit der Problematik des Falls, Kontaktfähigkeit sowie Kreativität dem Anforderungsprofil der Bayerischen Steuerverwaltung nicht genügt. Der Kläger habe im Übrigen für eine Einstellung ab Herbst 2014 erneut an einem strukturierten Interview teilgenommen und auch dieses nicht bestanden (3:0 Stimmen).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (Heftungen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Der Beklagte hat die begehrte Einstellung als Beamter auf Widerruf zu Recht wegen der erfolglosen Teilnahme des Klägers am gesetzlich vorgesehenen und ordnungsgemäß durchgeführten strukturierten Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen [Leistungslaufbahngesetz - LlbG] vom 5.8.2010 [GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2013 [GVBl S. 450]) abgelehnt. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu bemerken:

a) Das der Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter dienende strukturierte Interview (Art. 22 Abs. 1, Abs. 8 LlbG), dessen Bestehen Voraussetzung für die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ist, steht mit höherrangigem Recht in Einklang (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein (grundrechtsgleiches) Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. auch § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - BeamtStG] vom 17.6.2008 [BGBl I S. 1010], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.2.2009 [BGBl I S. 160]) und gibt gleichzeitig vor, dass alle öffentlichen Ämter nach dem Leistungsprinzip und nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen sind. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes und damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (vgl. z. B. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 26 f. m. w. N.).

Der Begriff der „Eignung“ stellt dabei ein umfassendes Qualifikationsmerkmal dar, das die ganze Persönlichkeit des Bewerbers über rein fachliche Merkmale hinaus erfasst und die beiden anderen Merkmale der „Befähigung“ und „fachlichen Leistung“ bereits umschließt. Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 30 f. m. w. N.).

Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen, etwa durch Festlegung eines Anforderungsprofils. Denn über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr unter Beachtung des Leistungsprinzips nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Der Dienstherr kann deshalb Auswahlentscheidungen durch die Bestimmung des Anforderungsprofils von zu besetzenden Dienstposten vorprägen. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 27 f. m. w. N.).

bb) Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG sieht vor, dass das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz, Gegenstand von Prüfungen oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines strukturierten Interviews, sein kann. Art. 22 Abs. 8 Satz 1 LlbG regelt hierzu weiter, dass - wenn ein solches Auswahlverfahren durchgeführt wird - die Einstellung des Bewerbers dessen Bestehen voraussetzt. Zur Begründung dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (vgl. LT-Drs. 16/3676 S. 2):

„Der persönlichen Eignung der Bewerber und Bewerberinnen kommt ein hoher Stellenwert zu. Aspekte der persönlichen Eignung wie die soziale Kompetenz und die Kommunikationskompetenz sind besonders für die Außenwirkung des öffentlichen Dienstes und des Erscheinungsbildes als bürgerfreundliche Verwaltung von Bedeutung. Eine entsprechende persönliche Eignung ist zudem auch für die tägliche Zusammenarbeit mit den Kollegen und Kolleginnen unverzichtbar. Aus diesem Grunde soll im LlbG geregelt werden, dass in Ergänzung zur Prüfung der fachlichen Befähigung … auch die persönliche Eignung zum Gegenstand von Prüfungen bzw. gesonderten Auswahlverfahren gemacht werden kann. Durch Öffnungsklauseln kann für jeden Geschäftsbereich die jeweils sachgerechteste Lösung geschaffen werden bzw. das bisherige System auf Basis einer gesicherten Rechtsgrundlage fortgeführt werden.“

Mit dieser normativen Regelung des strukturierten Interviews hat der Gesetzgeber dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2010 - 7 ZB 10.375 - (DÖV 2010, 783) Rechnung getragen, wonach für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend sind. Der Gesetzgeber durfte dabei entgegen der Ansicht des Klägers auch ohne Weiteres den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz, der Kommunikationskompetenz und Organisationskompetenz der Bewerber einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des insoweit durchgeführten strukturierten Interviews als ausschlaggebendes Kriterium für die Einstellung bestimmen. Denn die persönliche und die fachliche Eignung eines Bewerbers stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811). Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf diese Aspekte der persönlichen Eignung das Bestehen des Auswahlverfahrens (strukturierten Interviews) für die Einstellung eines Bewerbers voraussetzt.

Soweit in der Rechtsprechung Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers lediglich als ergänzende Hilfskriterien zur Beurteilung von Bewerbern als zulässig angesehen worden sind, bezieht sich diese Rechtsprechung auf Bewerber, die bereits bei dem Dienstherrn beschäftigt sind und bei denen deshalb Vorstellungsgespräche oder Ergebnisse eines Assessment-Centers nur eine beschränkte Aussagekraft im Vergleich zu den vorhandenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besitzen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 29.9.2005 - 3 CE 05.1705 - NVwZ-RR 2006, 344; ThürOVG, B.v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52). Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall - keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung des Bewerbers vor, so darf das strukturierte Interview ebenso wie ein Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung durch den Dienstherrn haben (vgl. z. B. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55).

cc) Die gesetzliche Grundlage für das strukturierte Interview ist entgegen der Ansicht des Klägers hinreichend bestimmt. Weder bleibt unklar, was Gegenstand des strukturierten Interviews ist noch welche Eignungskriterien von den Prüfern zu bewerten sind. Die Bewertungen sind schließlich für den Bewerber auch nachprüfbar.

Gegenstand des strukturierten Interviews ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht die fachliche Eignung der Bewerber, sondern deren persönliche Eignung für das öffentliche Amt. Zur persönlichen Eignung zählt das Gesetz ausdrücklich die soziale Kompetenz, die Kommunikationskompetenz und die Organisationskompetenz (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG). Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG). Dieser Vorgabe ist die oberste Dienstbehörde (das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen) gefolgt. Sie hat das im Jahr 2005 durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachleuten der Steuerverwaltung und Psychologen, erarbeitete Anforderungsprofil in Gestalt eines Leitfadens für die das strukturierte Interview durchführende Behörde (Bayerisches Landesamt für Steuern) und damit in der Form einer Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt. Das im strukturierten Interview zu prüfende Anforderungsprofil umfasst folgende Qualifikationen: Kommunikationsfähigkeit/-kompetenz (einschließlich Verhandlungskompetenz), Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft, Teamfähigkeit, Konfliktmanagement (einschließlich Problembewältigung), Zeitmanagement, Stressbewältigung, Selbstmanagement, Kontaktfähigkeit, Kritikfähigkeit, Kreativität und Interesse des Bewerbers. Die Entwicklung und Durchführung des strukturierten Interviews entspricht wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen, erfüllt die „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen“ (DIN 33430), gewährleistet einen annähernd gleichen Ablauf des Interviewprozesses für alle Bewerber und deren Chancengleichheit sowie durch eine entsprechende Schulung der Mitglieder der Auswahlkommission auch eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen. Einer normativen Regelung der Einzelheiten zu Planung, Durchführung und Auswertung des strukturierten Interviews bedarf es nicht, weil der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten Interviews die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Im Übrigen trifft der Dienstherr ohnehin seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Amtes genügt, in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55). Ebenso wie der Dienstherr daher im Verlaufe eines Vorstellungsgesprächs diejenigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke auswählen kann, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 A 1/02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55), ist ihm dies bei der Durchführung eines Auswahlgesprächs in strukturierter Form erlaubt (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.3.2013 - 2 B 294/12 - NVwZ-RR 2013, 811).

Zum Verfahren hat der Gesetzgeber geregelt, welche Behörde für die Durchführung des strukturierten Interviews zuständig ist, welche Qualifikation die Mitglieder der Auswahlkommission aufweisen müssen, dass das Ergebnis des strukturierten Interviews („geeignet“ oder „nicht geeignet“) den Bewerbern mitzuteilen und auf Verlangen der Bewerber auch schriftlich zu begründen ist und das strukturierte Interview einmal wiederholt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 8 Satz 2 bis 7 LlbG). Obwohl der Gesetzgeber es der obersten Dienstbehörde ermöglicht, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zu treffen (Art. 22 Abs. 8 Satz 8 LlbG), ist eine Notwendigkeit hierzu gegenwärtig nicht erkennbar. Das strukturierte Interview ist demnach angemessen ausgestaltet und sichert eine Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechts (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 36 m. w. N.).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem Bewerber, der Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz aufweist, nicht die Chance einzuräumen, sich in der Ausbildung (im Beamtenverhältnis) „zu verbessern“. Die angestrebte Ausbildung führt zwar zur Berufsbefähigung der Beamtenlaufbahn, die (u. a.) angemessene soziale Kompetenzen umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten [StBAPO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.10.1996 [BGBl I S. 1581], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.5.2012 [BGBl I S. 1126]). Es würde jedoch dem Grundsatz der Bestenauslese widersprechen, auch solche Bewerber in das Beamtenverhältnis einzustellen, die - anders als die übrigen ausgewählten Bewerber - dem vom Dienstherrn gestellten Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang entsprechen und schon zu Beginn der Berufsausbildung Defizite im Bereich der geforderten sozialen Kompetenzen aufweisen.

b) Auch die Durchführung des strukturierten Interviews ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das für ihn negative Ergebnis des strukturierten Interviews (gerichtlich) überprüfen können. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben ihre Bewertung auf Verlangen des Klägers schriftlich begründet. Sie sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zudem als Zeugen vernommen worden. Bedenken gegen ihre Bewertung haben sich dabei allerdings nicht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende prognostische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Akt wertender Erkenntnis ist und auf einer dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsermächtigung beruht, für deren gerichtliche Überprüfung eine eingeschränkte Kontrolldichte gilt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es dabei überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung des größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1.12.2013, Art. 33 Rn. 34 m. w. N.). Der Kläger hat vorliegend weder die Modalitäten des strukturierten Interviews (mit drei Prüfern, einer Zeitdauer von etwa 90 Minuten für drei Prüflinge, einer Gliederung des Gesprächs in drei Teile und Fragen der Prüfer entsprechend einem Fall- und Fragenkatalog) noch seine (schriftlich dokumentierte) Bewertung durch die Mitglieder der Auswahlkommission substantiiert angegriffen. Ihm ist es auch verwehrt, seine Selbsteinschätzung oder die etwaige Beurteilung durch eine (sachverständige) dritte Person an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn oder der von diesem beauftragten Personen zu setzen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG vorliegt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der 1977 geborene Antragsteller, der als Kriminalhauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn 2015 zugelassen werden.

Mit IMS vom 18. September 2014 (Az.: IC3-0604.3-115) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) für den Studienbeginn September 2015 bekannt.

Mit IMS vom 18. Februar 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.314 Bewerbungen eingegangen seien, die zum maßgeblichen Stichtag 1. September 2015 voraussichtlich die Zulassungskriterien nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen würden, und legte die Kriterien für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS (sog. TAUVE-Test) nach Nr. 2 Auswahl-RL in der geänderten Fassung vom 17. November 2014 fest.

Der Antragsteller bewarb sich zunächst erfolglos um die Teilnahmemöglichkeit an der Vorprüfung. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (3 CE 15.889) verpflichtete der Senat den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zuzulassen. Inzwischen hat er diese erfolgreich bestanden.

Die für den Studienbeginn September 2015 insgesamt zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze (140 zzgl. eines Aufschlags von etwa 10% an Bewerbern, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen) wurden entsprechend dem Anteil der Bewerber in BesGr A 8 (329) und in BesGr A 9 (985) auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt (BesGr A 8: 25%, BesGr A 9: 75%).

Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgte getrennt nach Besoldungsgruppen jeweils aufgrund einer Leistungsreihung anhand der folgenden Kriterien a)-f) und in dieser Reihenfolge, wobei auf das nachfolgende Kriterium lediglich bei einem Gleichstand zurückgegriffen wird:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Höheres Gesamturteil in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung

d) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

e) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

f) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Mit IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) teilte das Staatsministerium mit, dass konkret für den Studienbeginn September 2015 Bewerberinnen und Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden können, die erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben und - neben den Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS - folgende Leistungskriterien erfüllen (Nr. 2):

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat (Rechenwert gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 10 Punkten und einen Platzziffernquotienten von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.

Zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 wurden die in Nr. 2 des IMS vom 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) im Einzelnen angeführten 155 Polizeivollzugsbeamten, die getrennt nach Besoldungsgruppen nach den o.g. Kriterien a)-f) gereiht wurden (Platz 1 bis 37 in BesGr A 8 bzw. 1 bis 119 in BesGr A 9 der vorgelegten Reihungslisten, wobei ein Bewerber aus BesGr A9 nach der Ranglistenerstellung, jedoch noch vor der Zulassung ausgeschieden ist), sowie die dort genannten drei Beamten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zugelassen.

Der Antragsteller, dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde und der in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte sowie in der vorangegangenen Beurteilung 2011 in BesGr A 9 11 Punkte erhielt und einen Platzziffernquotienten von 0,707 aufweist, belegt in der nach den o.g. Kriterien a)-f) erstellten Rangliste innerhalb BesGr A 9 Platz 286 von 981 Beamten, wobei ihm 247 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner eine Teilnahme des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung unter Bezugnahme auf die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der Beurteilungslage ab.

Am 10. August 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 27. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch Bewerber in BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien. Es erscheine nicht sachwidrig, wenn diese von vornherein nur miteinander in einer eigenen Rangfolgeliste verglichen würden. Unabhängig davon scheitere ein Anordnungsanspruch daran, dass dem Antragsteller jedenfalls 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen würden, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil bzw. 14 Punkte im Gesamturteil sowie 71 Punkte bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale vorzuweisen hätten. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen seien, scheide eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die am 10. September 2015 eingelegte und am 28. September 2015 begründete Beschwerde des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners werde nicht den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht. Das gesamte, vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Leistungsprinzip zu vereinbaren. Bei deren Einhaltung sei nicht auszuschließen, dass eine Gesamtverschiebung eintreten könne, aufgrund der es möglich erscheine, dass bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung diese erfolgreich sein werde. Aus diesem Grund sei vorliegend auch ein Anordnungsanspruch gegeben.

Eine Trennung der Bewerber nach Besoldungsgruppen sowie eine Zulassung von Bewerbern aus der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung ohne unmittelbaren Leistungsvergleich mit Bewerbern der BesGr A 9 widerspreche Art. 33 Abs. 2 GG. Darüber hinaus hätten sich im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mindestens die ersten 49 der in BesGr A 8 gereihten Bewerber bereits in BesGr A 9 befunden, so dass das personalpolitische Interesse des Antragsgegners, auch Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, durch die Kontingentierung nicht mehr habe verwirklicht werden können. Diese seien zu Unrecht gegenüber Bewerbern in BesGr A 9 bevorzugt worden, wodurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden sei. Für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 hätten vielmehr Anlassbeurteilungen eingeholt werden müssen, um diese mit Bewerbern in BesGr A 9 vergleichen zu können. Maßgeblich für einen Leistungsvergleich sei der Leistungsstand im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass nur eine Stichtagsregelung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Bewerber sicherstellen könne, da zum Stichtag getrennte Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Im Übrigen sei aus den Akten nicht nachvollziehbar, welche Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen worden seien und wie viele sie tatsächlich aufgenommen hätten. Es werde bestritten, dass es sich nur um 140 Beamte handle. Es finde sich keinerlei Dokumentation der Auswahlentscheidung, was diese rechtsfehlerhaft mache. Da die im IMS vom 13. Mai 2015 genannten Kriterien ausdrücklich nur für Polizeivollzugsbeamte gelten würden, sei fraglich, ob auch andere Beamte etwa des Landesamts für Verfassungsschutz, der Polizeihubschrauberstaffel oder aus bei der Bayerischen Polizei gebildeten „Pools“ zugelassen worden seien, die nicht in den Reihungslisten enthalten seien und die Kriterien nicht erfüllen würden. Die Bildung solcher besonderer Einheiten und die gesonderte Zulassung von Beamten widerspreche zudem dem Leistungsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 14.Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Staatsministeriums vom 8. Oktober 2015, auf die der Antragsteller am 23. Oktober 2015 erwidert hat,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich die Ausbildungsqualifizierung im September 2015 begonnen hat, da der Antragsteller nach Mitteilung des Antragsgegners entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS bis zu zwei Monate nach Studienbeginn noch nachträglich an der Ausbildung teilnehmen kann. Insofern ist auch ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt darüber hinaus keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zuzulassen, ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung in BesGr A 9 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erzielt hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 158 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 286 in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 247 Bewerber in BesGr A 9 mit mindestens 15 Punkten im Gesamturteil bzw. 14 Punkten im Gesamturteil und mindestens 71 Punkten in den Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zu Recht 37 Bewerber aus der BesGr A 8 sowie drei Beamte des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung - neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, - nach Abs. 2 Satz 1 auch das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen voraus, die der Antragsteller erfolgreich absolviert hat.

Die Reihenfolge der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) - in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung - Auswahl-RL - sowie mit den IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC3-0604.3-115) erfolgt.

Gemäß Nr. 4 des IMS vom 18. September 2014 richtet sich die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Nr. 4 Auswahl-RL. Danach können Bewerber, die sich im Auswahlverfahren qualifiziert und erfolgreich an der Vorprüfung teilgenommen haben sowie über den mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 BayEUG verfügen, vom Staatsministerium zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt im Umfang der tatsächlich zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze in der Reihenfolge gemäß Nr. 2 Auswahl-RL. Konkret können laut IMS vom 13. Mai 2015 Bewerberinnen und Bewerber für den Studienbeginn September 2015 zugelassen werden, die die Vorprüfung bestanden haben und die dort unter Nr. 2 genannten Leistungskriterien erfüllen.

Da der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 zwar 14 Punkte im Gesamturteil, aber nur 70 Punkte in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale erhalten hat, nicht die Voraussetzungen für Bewerber in BesGr A 9 nach Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 erfüllt, hat der Antragsgegner ihn deshalb zu Recht nicht zur Ausbildungsqualifizierung für den Studienbeginn September 2015 zugelassen, ohne dass es insoweit auf die vorhergehende dienstliche Beurteilung oder den Platzziffernquotienten ankommen würde.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung 2015 zugelassen zu werden, auch wenn er - unstreitig - die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllt sowie die Vorprüfung erfolgreich bestanden hat.

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft, und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20). Auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Der betroffene Beamte kann nur beanspruchen, dass über die begehrte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U. v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines personalpolitischen Ermessens aufgrund des zu erwartenden dienstlichen Bedarfs bei insgesamt 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (140 zzgl. eines Aufschlags von ca. 10% für solche Bewerber, die erfahrungsgemäß die Ausbildung abbrechen bzw. nicht erfolgreich abschließen, um sicherzustellen, dass in jedem Fall auch alle 140 Ausbildungsplätze besetzt werden können) lediglich 155 Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat. Er ist auch nicht verpflichtet, nachträglich nicht berücksichtigte Bewerber zuzulassen, nachdem 11 zugelassene Bewerber die Ausbildungsqualifizierung nicht angetreten haben, da diese bereits in dem Aufschlag mitberücksichtigt sind.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (schon) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 9 zur Ausbildungsqualifizierung - neben den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS genannten leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Vorprüfung - zusätzlich von der Erfüllung der in Nr. 2 b) des IMS vom 13. Mai 2015 genannten Leistungskriterien abhängig gemacht hat, wonach in der aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten bzw. ein Gesamturteil von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 Punkten und in der vorhergehenden Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten erforderlich ist.

Ebenso wenig ist - soweit hier von Belang - zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien a) höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung, b) höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und c) höheres Gesamturteil in der vorhergehenden Beurteilung in einer Rangliste gereiht und die Ausbildungsplätze nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

Da dem Antragsteller innerhalb der BesGr A 9 247 Bewerber mit (mindestens) 15 Punkten im Gesamturteil bzw. mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie (mindestens) 71 Punkten in den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen im Rang vorgehen, besitzt er - selbst wenn sämtliche 158 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze allein an Bewerber in BesGr A 9 vergeben worden wären - deshalb auch in einem erneuten Auswahlverfahren keine Möglichkeit, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, ohne dass es darauf ankommen würde, ob der Antragsgegner zu Recht auch 37 Bewerber aus BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen hat.

Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner Bewerber in BesGr A 8 in einer eigenen Rangfolgeliste nur miteinander vergleichen durfte und ob für die im Zeitpunkt der Zulassung nach BesGr A 9 beförderten Bewerber aus BesGr A 8 Anlassbeurteilungen einzuholen gewesen wären. Im Übrigen erscheint es nicht sachwidrig, auch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen durchzuführen, um auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Diesbezüglich gilt nichts anderes als hinsichtlich der Zulassung zur Vorprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 38-45).

Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich noch drei Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz sowie zwei Beamte der Polizeihubschrauberstaffel Bayern zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese nach Angaben des Antragsgegners „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 maximal zur Verfügung stehenden 158 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine zusätzliche Erweiterung um fünf Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dem oben Ausgeführten nicht zu einer erheblichen Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen. Dass der Antragsteller leistungsstärker als die genannten Beamten wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass man die 11 zugelassenen Bewerber in BesGr A 9, die die Ausbildungsqualifizierung 2015 nicht angetreten haben, sowie eine weitere zugelassene Bewerberin in BesGr A 9, für die aufgrund Elternzeit keine aktuelle Beurteilung vorgelegen hat, vorliegend unberücksichtigt lassen würde.

Auch die - pauschale- Berufung darauf, dass das gesamte vom Antragsgegner im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gebildete System nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass bei Einhaltung dieser Verfassungsgrundsätze in sämtlichen Punkten eine „Gesamtverschiebung“ eintreten und der Antragsteller zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Leistungsprinzips kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, hätte sich selbst für den Fall, dass die Zulassung von Bewerbern in BesGr A 8 aufgrund einer eigenen Rangfolgeliste bzw. die gesonderte Zulassung bestimmter Beamter außerhalb der für sämtliche Polizeivollzugsbeamten geltenden Leistungskriterien eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bzw. von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen sollte und der Antragsteller sich aufgrund seiner Stellung im Leistungsvergleich gegenüber diesen Beamten durchsetzen hätte können, der Fehler nicht auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken können, da dem Antragsteller bereits 247 Bewerber in BesGr A 9 im Rang vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Eine Auswahl des Antragstellers wäre demnach auch bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht ernsthaft möglich gewesen (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12/14 - juris Rn. 27).

Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Im IMS vom 13. Mai 2015, das durch das Staatsministerium den nachgeordneten Dienststellen bekanntgegeben wurde, sind die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen genannt; diese wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Staatsministeriums vom 10. Juni 2015 sowie 9. Juli 2015 auch zur Kenntnis gebracht. In den in den Akten (Bl. 103-123) befindlichen Reihungslisten wurden die Bewerber in BesGr A 8 und A 9 anhand der o.g. Leistungskriterien a)-f) gereiht. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar und eindeutig, welche 156 Polizeivollzugsbeamten - jedenfalls ursprünglich - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden und warum der Antragsteller aufgrund der Beurteilungslage nicht berücksichtigt werden konnte. Mehr kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.