Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 5 E 18.5040

bei uns veröffentlicht am26.10.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … … 1980 geborene Antragstellerin steht als Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8, 2. Qualifikationsebene) in Diensten des Antragsgegners.

Ihr wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 10. Oktober 2018 mitgeteilt, dass sie für die Teilnahme am Auswahltest TAUVE im Auswahlverfahren 2019 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nicht zugelassen werde. Dies wurde - trotz der von ihr als Polizeibeamtin in der 2. Qualifikationsebene gezeigten guten Leistungen - damit begründet, dass derzeit ihre Eignung für eine künftige Führungsfunktion in einem Amt der 3. Qualifikationsebene nicht gegeben sei bzw. aktuell nicht zweifelsfrei beurteilt werden könne. Sie habe - u.a. bei einem Vorfall am … September 2017 und damit nach der periodischen Beurteilung zum Stichtag … Mai 2017 - mehrmaliges Fehlverhalten gezeigt, das teils in besonderem Maße achtungs- und vertrauensschädigend gewesen und der Vorbildfunktion eines Polizeivollzugsbeamten, einer positiven Wahrnehmung als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit und insbesondere einer späteren Vorgesetztenfunktion in einem Amt der 3. Qualifikationsebene nicht gerecht geworden sei. Es werde das Erfordernis einer weiteren Bewährung über einen ergänzenden Zeitraum in einem unvorbelasteten Umfeld einer anderen Dienststelle gesehen. Gegen diesen am 11. Oktober 2018 zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin am 12. Oktober 2018 Widerspruch ein.

Am 12. Oktober 2018 hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München den Antrag stellen lassen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Auswahltest zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene am 13. Oktober 2018, hilfsweise zum Ausweichtermin am 27. Oktober 2018, zuzulassen Ein Widerruf des Aufstiegsvermerks in der Regelbeurteilung 2017 sei im Nachgang zu dem Vorfall am … September 2017 - zu dem das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und disziplinarrechtlich eine Missbilligung ausgesprochen worden seien - nicht erfolgt. Seit diesem Vorfall habe sich die Antragstellerin auch bereits mehr als ein Jahr lang bewährt. Die Verweigerung der Teilnahme am Auswahltest und damit an der Ausbildungsqualifizierung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, woraus sich ihr Anordnungsanspruch ergebe.

Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass bis zu den Studienbeginnsterminen im März und September 2019 nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache betreffend den Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2018 zu rechnen sei. Es müsse aber spätestens mit Beginn des Studiengeschehens im März 2019 eine Teilnahme der Antragstellerin an der Ausbildungsqualifizierung erfolgen, um eine chancengleiche Teilnahme an den entsprechenden Prüfungen zu gewährleisten. Eine Nichtteilnahme würde zu erheblichen Verzögerungen in der weiteren beruflichen Entwicklung der Antragstellerin führen.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 23. Oktober 2018, hat der Antragsgegner seine Akte vorgelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die der Antragstellerin vorgeworfenen Verfehlungen jeweils zum Grund gehabt hätten, dass diese bewusst gegen eine dienstliche Anweisung verstoßen und darüber hinaus bewusst den Dienstherrn getäuscht habe bzw. habe täuschen wollen, um sich einen Vorteil zu erschleichen. Hier könne von einem wiederholt aufgetretenen gravierenden gleichliegenden charakterlichen Mangel gesprochen werden, aufgrund dessen für das momentane Auswahlverfahren davon ausgegangen werden müsse, dass bei der Antragstellerin nicht erkennbar sei, den Anforderungen für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene gewachsen zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt eine Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es ausgeschlossen ist, dass über die von ihr begehrte Zulassung zum situativen Auswahltest nach § 57 Abs. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) (sog. TAUVE-Test) für die Ausbildungsqualifizierung 2019, der letztmals am 27. Oktober 2018 abgelegt werden kann, rechtzeitig rechtskräftig in der Hauptsache entschieden wird.

3. Eine vorläufige Zulassung zum TAUVE-Test würde keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, weil die Antragstellerin eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen würde, die sie zunächst zur Teilnahme berechtigen würde, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (BayVGH, B.v. 4.12.2015 - 3 CE 15.2563 - juris Rn. 27).

4. Einen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin aber nicht glaubhaft machen.

a) Auf die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht selbst dann kein Anspruch, wenn ein Bewerber oder eine Bewerberin sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Zulassung steht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS unter den dort unter Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 22.6.2018 - 3 CE 18.1066 - juris Rn. 28).

Hinsichtlich der Einschätzung, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter oder eine Beamtin die Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt, ob also ein Bewerber oder eine Bewerberin im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS hat erkennen lassen, dass er oder sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein wird, ist dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BayVGH, B.v. 22.6.2018 - 3 CE 18.1066 - juris Rn. 29). Ob er hingegen - gerade im Hinblick darauf, dass in der 3. Qualifikationsebene Führungs- und Leitungsaufgaben wahrzunehmen sind - einen strengeren oder weniger strengen Maßstab anlegt, ist Sache des Dienstherrn, solange er dies willkürfrei tut.

b) Vorliegend ist es nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum dahin ausgeübt hat, davon auszugehen, die Antragstellerin erfülle derzeit die oben dargestellte Voraussetzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS nicht. Die aktuell noch bestehenden Bedenken des Antragsgegners hinsichtlich der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für ein Amt der 3. Qualifikationsebene sind im Bescheid vom 10. Oktober 2018 nachvollziehbar dargestellt worden. Allein schon der Vorfall am … September 2017 bzw. das danach von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten - wegen dem gegenüber der Antragstellerin am 11. September 2018 (gerade noch nur) eine Missbilligung ausgesprochen wurde - lassen Zweifel an ihrer charakterliche Eignung nicht unberechtigt erscheinen.

c) Die mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 erfolgte Nichtzulassung zur Teilnahme am TAUVE-Test 2018 für die Ausbildungsqualifizierung 2019 unter Einräumung der Möglichkeit für die Antragstellerin, sich zu bewähren und diese Zweifel auszuräumen, stellt sich als milderes Mittel dar, als ihr nachträglich die in der letzten periodischen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2017 zuerkannte Eignung für die Ausbildungsqualifizierung gänzlich abzuerkennen. Denn solches würde die Antragstellerin von einer weiteren Bewerbung um die Teilnahme am TAUVE-Test bis zu einer erneuten Zuerkennung in der nächsten periodischen Beurteilung (voraussichtlich zum Stichtag 31.5.2020) vollständig ausschließen.

5. Auch eine umfassende Gesamtabwägung führt - selbst unter der Annahme offener Erfolgsaussichten eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2018 - zu dem Ergebnis, der Antragstellerin den von ihr begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht zu gewähren. Sie hat insbesondere nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts ersichtlich, dass ihr unzumutbare Nachteile erwachsen würden, wenn sie an dem TAUVE-Test erst 2019 für die Ausbildungsqualifizierung 2020 oder später teilnehmen könnte. Soweit sie erhebliche Verzögerungen in ihrer weiteren beruflichen Entwicklung befürchtet, sind diese rein hypothetisch. Denn es steht derzeit keineswegs fest, dass die Antragstellerin den TAUVE-Test mit einem solch guten Ergebnis absolvieren würde, dass sie sicher einen der Plätze für die Ausbildungsqualifizierung ab März 2019 oder zumindest ab September 2019 erhalten müsste.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2018 - 3 CE 18.1066

bei uns veröffentlicht am 22.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 3 CE 15.2563

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt. Gründe

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners steht, möchte vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) gemäß § 57 Abs. 2 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz - FachV-Pol/VS - vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) und vom 4. September 2015 (GVBl. S. 343), zugelassen werden.

Mit IMS vom 3. September 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) gab das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) die Voraussetzungen für das Auswahlverfahren 2016 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für den Studienbeginn März 2016 und September 2016 gemäß § 57 FachV-Pol/VS sowie der hierzu ergangenen Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS - Auswahl-RL - vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119), geändert durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125), bekannt.

Mit IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) teilte das Staatsministerium mit, dass 1.158 Bewerbungen (310 in BesGr A 8 und 848 in BesGr A 9) eingegangen sind, die zum Stichtag 1. März 2016 voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen werden (Nr. 1). Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien (Nr. 2). Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Nr. 1 Auswahl-RL erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand folgender Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf:

a) Höheres Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung

b) Höhere Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden

c) Niedrigerer Quotient aus erzielter Platzziffer und Anzahl der Gesamtteilnehmer/innen an der Qualifikationsprüfung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (bzw. vor dem 01.01.2011 der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst)

d) Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX)

e) Längere Dienstzeit in Ämtern ab der zweiten Qualifikationsebene seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs.2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Abweichend hiervon wird im Vorgriff auf eine durch die Rechtsprechung bedingte Änderung der Auswahl-RL als drittes Reihungskriterium der Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) der inaktuellen (d. h. der vorletzten) Beurteilung eingefügt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Das Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Nr. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Dementsprechend können nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Vorprüfung teilnehmen

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 vorzuweisen haben.

Laut Schreiben des Staatsministeriums (Az.: IC3-0604.H-32) vom 26. November 2015 stehen für die Ausbildungsqualifizierung im Jahr 2016 insgesamt 280 Plätze zur Verfügung. Unter Einberechnung eines Aufschlags von 22 Plätzen für Bewerber, die die Vorprüfung nicht bestehen, von der Ausbildungsqualifizierung Abstand nehmen oder diese nicht beenden, wurden zur Vorprüfung am 1./2. Dezember 2015 von den insgesamt 1158 Bewerbern entsprechend der prozentualen Verteilung der Bewerber auf die Besoldungsgruppen 76 Bewerber aus der BesGr A 8 und 226 Bewerber aus der BesGr A 9, die jeweils nach den genannten Kriterien gereiht wurden, zugelassen. Ferner nehmen drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.

Der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhielt und dem die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, belegt in der nach den genannten Kriterien erstellten Rangliste innerhalb der Bewerber in BesGr A 9 Platz 246 von insgesamt 848 Beamten, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmalen vorgehen.

Mit Schreiben vom 5. November 2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung für die Teilnahme an der Vorprüfung nicht habe berücksichtigt werden können, weil er die im IMS vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Kriterien nicht erfülle. Über den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Am 19. November 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01.12. bis 02.12.2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Mit Beschluss vom 26. November 2015, den Beteiligten zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es liege im Rahmen des Organisationsermessens des Antragsgegners, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung getrennt nach Besoldungsgruppen vorzunehmen. Beamte in BesGr A 8, die nach dem 31. Mai 2014 nach BesGr A 9 befördert worden seien, seien dabei nicht mit bereits in BesGr A 9 beurteilten Bewerbern zu vergleichen. Dadurch würde die Möglichkeit, Beamte der BesGr A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, zu stark eingeschränkt. Dies würde sachwidrig dazu führen, dass wegen der Beförderung gerade Beamte aus der Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Bewerber nicht berücksichtigt werden könnten. Auch dürften dann zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 nicht ausgeblendet werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht vergleichbarer Beurteilungen vorzunehmen wäre; etwaige Anlassbeurteilungen würden sich nicht mit dem Beurteilungszeitraum anderer Bewerber decken. Es sei deshalb nicht ermessenfehlerhaft, wenn der Antragsgegner aus Gründen der Vergleichbarkeit auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag der aktuellen periodischen Beurteilung abstelle. Auch der Leistungsgrundsatz gebiete nicht, eine Beurteilung nicht mehr für den Leistungsvergleich heranzuziehen, wenn inzwischen ein Bewerber befördert worden sei. Die seit dem Stichtag abgelaufene Zeit von eineinhalb Jahren sei im Hinblick auf die Aktualität der Beurteilung unschädlich.

Hiergegen richtet sich die am 26. November 2015 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers. Das Auswahlverfahren verstoße gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Beamte in BesGr A 9 würden benachteiligt, wenn Beamte in BesGr A 8 unabhängig von einer inzwischen erfolgten Beförderung im Topf der BesGr A 8 verbleiben würden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Vorprüfung seien für Beamte der BesGr A 8 wesentlich geringer. Diese müssten mit den bereits zum Stichtag in BesGr A 9 befindlichen Beamten verglichen werden. Ein Leistungsvergleich sei auf der Grundlage von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern gemäß Nr. 6.1.2 BefRPolVS ohne weiteres möglich. Der Leistungsgrundsatz könne auch nicht aus Praktikabilitätsgründen und wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands eingeschränkt werden. Da inzwischen 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach A 9 befördert worden seien, könne auch nicht das Ziel erreicht werden, auch Bewerbern in BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Es werde bestritten, dass die hierfür angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet sei, da sich die Bewerber nur um ein bis drei Jahre unterscheiden würden. Dass Beamte aus der BesGr A 8 nach der Beförderung gegenüber bereits in BesGr A 9 befindlichen Beamten zurücktreten müssten, sei Folge des Leistungsprinzips und hinzunehmen, da die Beurteilung in BesGr A 8 durch die Beförderung „verbraucht“ sei. Sonst gereiche der Leistungsvorsprung des Antragstellers, der früher nach BesGr A 9 befördert worden sei, diesem zum Nachteil. Durch die Beförderung in BesGr A 8 seien neue Tatsachen geschaffen worden, die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen seien. Die künstliche Ausblendung dieser Tatsachen verstoße gegen das Leistungsprinzip. Der zwischen dem Stichtag und der Auswahlentscheidung liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren sei zu lang. Von einer Aktualität der Beurteilungen als Grundlage für die Auswahlentscheidung sei deshalb nicht mehr auszugehen. Nach der Kenntnis des Antragstellers hätten auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst abgelehnt, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden. Dadurch werde das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt. Für die prozentuale Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Besoldungsgruppen sei nicht auf die jeweilige Anzahl der Bewerber, sondern auf die jeweilige Anzahl der in BesGr A 8 bzw. A 9 befindlichen Beamten abzustellen. Auch die - voraussetzungslose - Teilnahme von drei Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz am TAUVE-Test, denen der Antragsteller vorgehe, verstoße gegen den Leistungsgrundsatz.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss; auf die Schriftsätze vom 30. November 2015 wird Bezug genommen. Für den Fall eines Erfolgs der Beschwerde sagt er zu, den Antragsteller am Nachholtermin am 9. Dezember 2015 teilnehmen zu lassen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar weiterhin zulässig. Er hat sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich der für die Durchführung der Vorprüfung vorgesehene Termin (1./2. Dezember 2015) verstrichen ist, da der Antragsteller diese für den Fall des Erfolgs seiner Beschwerde aufgrund der Zusicherung des Antragsgegners am 9. Dezember 2015 nachholen könnte. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), dass nunmehr die vorläufige Zulassung zum Nachholtermin begehrt wird. Auch eine Entscheidung über den Erlass eines sog. Hängebeschlusses erübrigt sich damit. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Nachholtermins für die Vorprüfung ist ein Anordnungsgrund zu bejahen.

2. Die begehrte vorläufige Zulassung zur Vorprüfung stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Vorprüfung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung, ihn nicht zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung 2016 zuzulassen, ihn nicht in seinem Auswahlanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte sowie in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte erhalten hat, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei insgesamt 226 für Bewerber in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden Plätzen für die Vorprüfung Platz 246 von 848 Bewerbern in der Rangliste in BesGr A 9 belegt, wobei ihm 226 Bewerber innerhalb der BesGr A 9 mit 14 Punkten im Gesamturteil sowie mindestens 70 Punkten in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale im Rang vorgehen.

3.1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des Art. 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57, 58 FachV-Pol/VS geregelt. Nach § 57 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung neben den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die der Antragsteller unstreitig erfüllt, nach Abs. 2 Satz 1 das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen (TAUVE-Test) voraus. Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste (§ 57 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (§ 57 Abs. 2 Satz 3 FachVPol/VS). Dies ist mit dem Erlass der Auswahl-RL vom 23. April 2011 (Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 (Az.: IC3-0604-125) geänderten Fassung sowie mit den IMS vom 3. September 2015 und 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) erfolgt.

Nach Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 richtet sich die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung nach den in Nr. 2 Auswahl-RL aufgestellten Kriterien. Gemäß Nr. 2.1 Auswahl-RL werden die Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der dort genannten Kriterien gereiht, wobei an dritter Stelle nun die vorletzte Beurteilung tritt. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (hier 31. Mai 2014) innehat (Nr. 2.2 Auswahl-RL). Demgemäß hat der Antragsgegner Ranglisten in BesGr A 8 und BesGr A 9 gebildet und gemäß dem jeweiligen Anteil der Bewerber Kontingente (76 bzw. 226 Plätze) zugewiesen, wobei der Antragsteller in BesGr A 9 mit Platz 246 nicht zum Zuge kommen kann.

3.2 Dieses Vorgehen hält sich im Rahmen von Art. 68 Abs. 2 LlbG und § 57 Abs. 2 FachVPol/VS und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG.

3.2.1 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen des Organisationsermessens neben Beamten aus der BesGr A 9 auch Beamten aus der BesGr A 8 die Teilnahme am TAUVE-Test ermöglicht, indem er diesen ein eigenes Platzkontingent zuteilt und sie anhand von Leistungskriterien innerhalb einer eigenen Rangfolgeliste reiht (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 42).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende zusätzliche Auslesekriterien wie ein für die Ausbildungsqualifizierung vorgesehenes Zulassungsverfahren aufgestellt werden (vgl. U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - BVerwGE 80, 224).

Soweit der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene, die den früheren Regelaufstieg in den mittleren und gehobenen Dienst inhaltlich weitgehend unverändert ersetzt, schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20). Insoweit ist ihm eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Qualifikationsebene erheblich hinausgehende Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt bzw. erwarten lässt, darüber hinaus eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zur Qualifizierung zugelassen werden. Auf eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung besteht deshalb - selbst wenn die Voraussetzungen nach § 57 FachV-Pol/VS erfüllt sind - kein Anspruch. Sie steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Dem Ermessen des Dienstherrn obliegt es auch, zunächst zu entscheiden, ob und ggf. wie viele Beamte - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - überhaupt zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1981 - 2 C 22/80 - juris Rn. 13; U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20).

Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über die beantragte Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie hier - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1/79 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.1988 - 2 C 35/86 - juris Rn. 20).

Die Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung getrennt nach BesGr A 8 und BesGr A 9 ist nicht offensichtlich sachwidrig und damit ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner durfte dabei zum einen berücksichtigen, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht davon abhängt, welches Amt innerhalb der Qualifikationsebene der Beamte innehat und ob er bereits die Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere Statusamt erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 3 CE 15.595 - juris Rn. 43). Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung kann zum anderen vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig gemacht werden. Nach dem dienstlichen Bedarf richtet sich insbesondere, wie viele Beamte überhaupt zur Ausbildung für einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt zugelassen werden (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 45). Insoweit kann der Antragsgegner vorliegend zu Recht nicht nur auf das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen Dienst- und Altersstruktur im Bereich der Qualifizierungsbewerber verweisen, die für einen Aufstieg in höhere Ämter in Betracht kommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur Bewerber in BesGr A 9, sondern auch Bewerber in BesGr A 8, denen die Eignung für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, sich in einem Leistungsvergleich für die Ausbildungsqualifizierung geeignet gezeigt haben. Daher kann der Antragsgegner - ebenso, wie er im Rahmen seines Organisationsermessens durch Ausweisung von Beförderungsplanstellen Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen kann, - diesen auch Kontingente für die Teilnahme an der (Vorprüfung zur) Ausbildungsqualifizierung einräumen (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 46).

Diese Entscheidung ist auch nicht an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet aber kein Recht auf Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist vielmehr erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Ausübung der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2014 - 3 CE 13.2374 - juris Rn. 25). Die dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagerte Organisationsentscheidung steht dabei im weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 11). Subjektive Rechte der Beamten werden durch diese im Vorfeld der späteren eigentlichen Auswahlentscheidung getroffene Organisationsentscheidung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2013 - 6 CE 13.591 - juris Rn. 13). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Antragsgegner hat vielmehr die insgesamt für die Teilnahme an der Vorprüfung zur Ausbildungsqualifizierung 2016 zur Verfügung stehenden Plätze (280 zzgl. eines „Sicherheitszuschlags“ von 22 Plätzen) anteilig auf die Bewerber aus BesGr A 8 und BesGr A 9 verteilt. Er hat dargelegt, dass zunächst die Prozentanteile der Bewerber aus den Besoldungsgruppen an der Gesamtzahl der Bewerber (1.158) ermittelt und sodann die Plätze den so ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die beiden Besoldungsgruppen verteilt wurden (76 Plätze in BesGr A 8 und 226 Plätze in BesGr A 9). Hierin kann kein willkürliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung erblickt werden. Die danach jeweils pro Besoldungsgruppe zur Verfügung stehenden Plätze wurden sodann - getrennt nach Besoldungsgruppen - nach den genannten Kriterien im Rahmen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsreihung auf die einzelnen Bewerber verteilt. Insoweit wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Reihungslisten Bezug genommen.

3.2.2 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß Nr. 2.2 Auswahl-RL bei der Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung auf den für alle Bewerber gleichen Stichtag 31. Mai 2014 der aktuellen periodischen dienstlichen Beurteilung 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 abgestellt und nachfolgende Veränderungen wie etwa Beförderungen bis zur Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlich gebotene Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Bewerbern lässt sich gerade bei Massenverfahren wie hier bei der Entscheidung über 1.158 Bewerbungen zur Ausbildungsqualifizierung nur durch die Anwendung von Stichtagsregelungen, die eine einheitliche Beurteilungsgrundlage und damit die Gleichbehandlung der Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sicherstellen, gewährleisten.

Der dienstlichen Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei notwendigen „Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung dient dem Vergleich mehrerer Beamter miteinander. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 16).

Dem kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber der zwischen dem Stichtag (31. Mai 2014) und der Auswahlentscheidung (Oktober 2015) liegende Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren zu lang sei und die periodischen Beurteilungen deshalb nicht mehr (hinreichend) aktuell seien, so dass der Antragsgegner insoweit Anlassbeurteilungen für die nach BesGr A 9 beförderten Bewerber hätte einholen müssen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris Rn. 29) ist im Hinblick auf die zwischen dem Ende des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und der Auswahlentscheidung liegenden Zeitspanne regelmäßig davon auszugehen, dass der Dienstherr inzident zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht zwischenzeitlich jeweils keine relevanten bzw. erheblichen Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind, wenn er entsprechende Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Durch die Festlegung eines Stichtags bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er die periodischen Beurteilungen 2014 nach wie vor als aktuell anerkennt. Dies ist bei der Vielzahl der Bewerbungen auch zulässig, ohne dass die Verhältnisse eines jeden Bewerbers überprüft werden müssten. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn Bewerber aus der BesGr A 8 nach Ende des Beurteilungszeitraums in ein höheres Statusamt befördert worden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 19.7.2010 - 6 B 677/08 - juris Rn. 5). Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren für zu lang hält, wenn ein Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.2009 - 2 A 7/06 - juris Rn. 20; U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 23), lässt sich diese zu Stellenbesetzungen ergangene Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Massenverfahren übertragen.

Zudem hat der Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 LlbG die Möglichkeit geschaffen, bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen Stichtage (sog. „einheitlicher Verwendungsbeginn“) für die Verwendung periodischer Beurteilungen festzulegen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/15832, S. 12) ließ er sich hierbei von der Überlegung leiten, dass es in zahlenmäßig starken Besoldungsgruppen regelmäßig eines gewissen Zeitraums nach dem Beurteilungsstichtag bedarf, in dem die Beurteilungen erstellt, abgestimmt, eröffnet und die Ergebnisse in die Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden, um diese Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Erst nach Abschluss dieses Zeitraums könnten die Beurteilungen den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden. Dies bezeichnet Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG mit dem Begriff „einheitlicher Verwendungsbeginn“, der verschiedene in der Personalverwaltungspraxis übliche Begriffe (z. B. Wirksamkeit) umfasst. Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Zulässigkeit sowie Notwendigkeit von Stichtagsregelungen bei Auswahlentscheidungen, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen haben, können entsprechend auf die vorliegende Konstellation des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung übertragen werden.

Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine periodische Beurteilung regelmäßig bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festgelegten einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung zu verwenden ist (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG), sofern sich nicht während des laufenden Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre; in diesem Fall ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

Die nachträglich von BesGr A 8 nach BesGr A 9 beförderten Bewerber können auch nicht ohne weiteres mit den bereits zum Stichtag 31. Mai 2014 in der BesGr A 9 befindlichen Bewerbern verglichen werden. Die Einbeziehung der nachträglich nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in die Rangliste der BesGr A 9 würde dazu führen, dass ein Leistungsvergleich anhand nicht unmittelbar vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Zwar wäre wohl eine Umrechnung der in BesGr A 8 erzielten Beurteilungen entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS möglich. Doch würden sich die zu erstellenden Anlassbeurteilungen nicht mit dem Beurteilungszeitraum der ursprünglich in BesGr A 9 befindlichen Bewerber decken, so dass sie auch deshalb nicht vergleichbar wären.

Darüber hinaus würde die Argumentation des Antragstellers konsequenterweise auch dazu führen, dass man die nach dem Stichtag nach BesGr A 9 + AZ bzw. BesGr A 10 beförderten Bewerber aus BesGr A 9 in einer eigenen Rangfolgeliste miteinander vergleichen müsste. Für diese müssten dann nachträglich jeweils auch eigene Vergleichsgruppen gebildet werden, die es jedoch mangels Bewerbern nicht gibt. Bei einem Amt mit Amtszulage handelt es sich nämlich um ein statusrechtlich eigenständiges Amt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2009 - 3 CE 09.413 - juris Rn. 32). In dieser Hinsicht kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass - im Gegensatz zu den von A 8 nach A 9 beförderten Bewerbern - auch für die mittlerweile nach A 9 + AZ bzw. A 10 beförderten Bewerber eine aktuelle dienstliche Beurteilung in A 9 vorliege. Dies würde die bereits in BesGr A 9 befindlichen Bewerber gegenüber den ursprünglich in BesGr A 8 befindlichen Bewerbern bevorzugen, so dass diese keine Möglichkeit hätten, zum TAUVE-Test zugelassen zu werden, obwohl es sich bei ihnen um die Spitzengruppe der in BesGr A 8 beurteilten Beamten handelt.

Diesbezüglich kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich 83% der Bewerber in BesGr A 8 nach BesGr A 9 befördert worden seien, das Ziel nicht mehr erreicht werden könne, auch Bewerbern aus BesGr A 8 die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist auf die maßgebliche Besoldungsgruppenzugehörigkeit zum Stichtag 31. Mai 2014 abzustellen, zu dem sich die Bewerber noch in der BesGr A 8 befunden haben. Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, dass die für eine Zulassung von Beamten der BesGr A 8 angeführte ausgewogene Dienst- und Altersstruktur nicht gewährleistet sei, weil sich die Bewerber lediglich um ein bis drei Jahre unterscheiden würden, hat er diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob durch die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung eine ausgewogene Dienst- und Altersstruktur gewährleistet wird, dem Antragsgegner.

Soweit der Antragsteller meint, dass er ohne Berücksichtigung der inzwischen nach BesGr A 9 beförderten Bewerber in der Rangfolgeliste in BesGr A 9 unangemessen benachteiligt werde, obwohl er sogar früher als diese nach A 9 befördert worden sei, so dass ihm dieser Leistungsvorsprung nunmehr zum Nachteil gereiche, hätte ihm bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenso schon in BesGr A 8 die Möglichkeit offen gestanden, sich um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung zu bewerben.

Der Antragsteller kann die Bewerber aus BesGr A 8 auch nicht darauf verweisen, dass sie ihre nachträgliche Beförderung nach BesGr A9 hätten ausschlagen können, um an der Ausbildungsqualifizierung teilnehmen zu können. Die Behauptung, dass nach Kenntnis des Antragstellers auch viele Beamte der BesGr A 8 eine Beförderung zunächst auch abgelehnt hätten, um mit Blick auf die Beurteilung 2014 in BesGr A 8 eine hohe Punktzahl zu erzielen und zur Vorprüfung zugelassen zu werden, wodurch das Auswahlergebnis sachwidrig verzerrt worden sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Entgegen seiner Behauptung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung in BesGr A 8 laut IMS vom 30. Oktober 2015 auch nicht wesentlich geringer, sondern vielmehr strenger. So müssen Bewerber aus der BesGr A 8 in der aktuellen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 vorweisen, während Bewerber aus der BesGr A 9 lediglich ein Gesamtprädikat von 14 Punkten sowie bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 erzielt haben müssen.

3.2.3 Angesichts von 226 zur Verfügung stehenden Plätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Vorprüfung zu Recht abgelehnt, weil dieser innerhalb der für ihn maßgeblichen BesGr A 9 nur Rangplatz 246 belegt, wobei ihm 226 Bewerber im Rang vorgehen.

Erfüllen - wie vorliegend - mehrere Bewerber die Voraussetzungen des § 57 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 10). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung (bereits) für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 18). Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 48).

Hierfür gelten im Wesentlichen die Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2005 - 3 CE 04.2323 - juris Rn. 19). Die Auswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74/10 - juris Rn. 19). Die Feststellungen sind in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Maßgeblich ist primär das abschließende Gesamturteil. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Beurteilung einzelner Leistungskriterien oder in der Gesamtwürdigung zu bewerten. Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl sodann nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 50).

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Bewerber in BesGr A 9 anhand der Leistungskriterien höheres Gesamturteil in der aktuellen Beurteilung sowie höhere Gesamtpunktzahl in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale gereiht und die Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nach dieser Reihenfolge vergeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris Rn. 51).

3.2.4 An der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ändert auch nichts, dass zusätzlich drei Beamtinnen und Beamte des Landesamts für Verfassungsschutz zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wurden. Unabhängig davon, dass diese „außer Konkurrenz“ zugelassen wurden und damit von vornherein ohne Auswirkungen auf die Gesamtzahl der für Polizeivollzugsbeamte in BesGr A 9 zur Verfügung stehenden 226 Ausbildungsplätze bleiben, würde selbst eine Erweiterung um drei Ausbildungsplätze für Bewerber in BesGr A 9 nicht zu einer Verbesserung der Rangposition des Antragstellers führen, so dass seine Auswahl möglich erscheinen würde.

3.3 Da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage, ob das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung 2016 das dienstliche Interesse des Antragsgegners an einer Beschränkung des Zugangs zur Ausbildungsqualifizierung nur für besonders qualifizierte Bewerber überwiegt, nicht an.

4. Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 30. April 1981 geborene Antragsteller, der als Polizeihauptmeister in BesGr A9 im Dienst des Antragsgegners steht und der in seiner aktuellen periodischen Beurteilung zum 31. Mai 2017 elf Punkte im Gesamturteil sowie die Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG, dass er für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommt, erhalten hat, möchte vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung 2018 für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zugelassen werden.

Mit IMS vom 19. September 2017 (Az.: IC3-0428-1-6) eröffnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (im folgenden: Staatsministerium) das Auswahlverfahren 2018 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zum Studienbeginn März und September 2018 gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – FachV-Pol/VS – vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821), geändert durch Verordnung vom 3. August 2017 (GVBl S. 427), sowie der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – RAuswAQ10-Pol/VS - vom 9. November 2016 (Az.: IC3-0604.3-115).

Danach können sich um eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für die beiden Studienbeginntermine März 2018 und September 2018 Beamtinnen und Beamte mit mittlerem Bildungsabschluss bewerben, die zum Stichtag 1. März 2018 mindestens fünf Jahre in der zweiten Qualifikationsebene beschäftigt waren, das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung sowie mindestens elf Punkte im Gesamturteil erhalten haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung und die Reihenfolge der Zulassung richten sich nach dem in einem vom Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der Bayerischen Polizei zusammen mit dem Leiter der Arbeitseinheit Statistik und Methodik des Instituts für Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Prof. Dr. R., entwickelten computergestützten situativen Auswahltest erzielten Ergebnis, der im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsamt der Bayerischen Polizei durchgeführt wird und mit dem anhand eines vom ZPD erarbeiteten konkretisierenden Anforderungsprofils die Eignung für die spezifischen Anforderungen für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst überprüft werden soll.

Mit Schreiben vom 22. September 2017 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn im März bzw. im September 2018. Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 23. Oktober 2017 wurde der Antragsteller zum Auswahltest zugelassen. Dem Schreiben waren Hinweise zu Ablauf und Inhalt des Auswahltests beigefügt, an dem der Antragsteller am 23. November 2017 teilnahm.

Nach Auswertung des Auswahltests und Erstellung einer Rangliste erklärte das Staatsministerium mit IMS vom 20. Dezember 2017 (Az.: IC3-0428-1-6), im Rahmen des Auswahlverfahrens 2018 hätten 1.189 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte am Auswahltest gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS teilgenommen, von denen 305 zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen würden.

Mit nicht datiertem Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er den 459. Platz mit einem Punktewert von 103,4180 unter allen am Auswahlverfahren beteiligten Beamten erreicht habe.

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 9. Januar 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund seines Testergebnisses nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könne.

Am 8. Februar 2018 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Nichtzulassung zur Ausbildungsqualifizierung ein und beantragte die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 nahm das Staatsministerium hierzu unter Vorlage der maßgeblichen Vorschriften Stellung.

Am 13. Februar 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig unter Offenhaltung eines Ausbildungsplatzes/Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zum 1.9.2018 zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zuzulassen, solange nicht über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung bestandskräftig entschieden ist,

und diesen Antrag mit Schriftsätzen vom 13. Februar, 22. März und 23. April 2018 begründet. Die beantragte Akteneinsicht wurde ihm am 13. März 2018 gewährt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und hierauf mit Schriftsätzen vom 27. Februar und 19. April 2018 erwidert.

Mit Beschluss vom 24. April 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stelle zwar keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, da der Antragsteller dadurch nur eine vorläufige Rechtsposition erhalte. Der Antragsteller habe aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ankomme. Es bestehe kein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Der Antragsteller könne nur beanspruchen, dass über die Zulassung rechtsfehlerfrei entschieden werde. Insoweit könne offen bleiben, ob die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze, weil die eigentliche Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ausschlaggebend vom Ergebnis eines Auswahltests, in dem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber geprüft würden, abhänge und dieses nicht lediglich ergänzend neben der Beurteilung zur Bewertung der Eignung der Bewerber herangezogen werde.

Der Antragsteller habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb verletzt sein könne, weil es an einer schriftlichen Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen bzw. an einer sonstigen Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses fehle. Zwar bestehe auch insoweit nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und Bewerbern zugänglich zu machen. Nur bei Einsichtsmöglichkeit in die Aufgaben und Antworten sowie in die Auswertung des computergestützten Auswahltests könnten Bewerber und ggf. das Gericht auch sachgerecht entscheiden, ob Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestünden. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der Testergebnisse könne nicht mit dem Argument begründet werden, dass es sich bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nicht um eine berufsbezogene Prüfung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG handle. Die diesbezügliche frühere Rechtsprechung sei durch neuere Urteile überholt. Es gebe allerdings keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber ungeeignet wäre, dass entscheidungserhebliche Fehler während des Auswahltests aufgetreten wären, dass Programmierungs- oder andere Computerfehler vorgelegen hätten oder dass die Ermittlung des vom Antragsteller erzielten Ergebnisses bzw. seine Rangziffer fehlerhaft sein könnten. Der Antragsteller habe jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Es könne schließlich auch dahinstehen, ob es dem Verordnungsvorbehalt des Art. 37 Abs. 3 Satz 4 LlbG entspreche, wenn wesentliche Fragen des Auswahlverfahrens nicht in den §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS, sondern in der RAuswAQ10-Pol/VS geregelt würden. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Entscheidung sei jedenfalls ausgeschlossen. Der Antragsteller habe im situativen Auswahltest Platz 459 bei 1.189 Teilnehmern erreicht. 2018 würden 305 Beamte zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie der Antragsteller hier zum Zuge kommen könne. Dies könne ihm auch dann nicht gelingen, wenn der Beurteilung alleinige oder größere Bedeutung gegenüber dem Auswahltest zukommen würde. Mit einem Gesamturteil von 11 Punkten erfülle er lediglich die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. In der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 würde er auf dem 560. Platz liegen und damit bei 305 Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können. Für den Studienbeginn September 2018 würde er den 299. Platz von 145 Plätzen belegen und gleichfalls nicht zum Zuge kommen.

Hiergegen richtet sich die am 8. Mai 2018 eingelegte sowie am 22. Mai 2018 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das diese Frage nicht offenlassen hätte dürfen, verstoße das durchgeführte Auswahlverfahren gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser beanspruche Geltung bereits für den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung. Würden mehrere Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung erfüllen, habe deshalb eine Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes zu erfolgen. Dafür würden im Wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten, die auch für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien. Die Auswahlentscheidung könne grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Deshalb sei die Auswahlentscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen. Die Beurteilung dürfe dabei nicht zur Marginalie werden. Vorliegend habe die Beurteilung jedoch nur noch insoweit Bedeutung, als allein Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden könnten, die ein Gesamturteil von mindestens elf Punkten aufweisen würden und denen darin die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt worden sei. Für die eigentliche Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sei hingegen ausschließlich die sich infolge des situativen Auswahltests ergebende Rangfolge maßgeblich, die Beurteilungen seien insoweit rechtlich ohne jede weitere Relevanz. Damit komme der dienstlichen Beurteilung aber nur mehr der Stellenwert eines Mindest- bzw. Eingangskriteriums für die Zulassung zum Auswahltest zu, was dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG widerspreche, da das Ergebnis des Auswahltests zum alleinigen Auswahlkriterium werde. Der Auswahltest stelle - im Gegensatz zur Beurteilung - auch nur eine tagesformabhängige Momentaufnahme dar. Deshalb könne auch ein besser beurteilter Beamter einem schlechter beurteilten Beamten allein aufgrund des Auswahltests unterliegen. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die in der RAuswAQ10-Pol/VS festgelegten Kompetenzen, die völlig unscharf seien und ganz allgemeine Eignungsmerkmale darstellten, derart gewichtig für die Tätigkeit ab der dritten Qualifikationsebene im Polizeivollzugsdienst sein sollten, dass sie es erlauben würden, auf ihrer Basis eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung zu treffen und sich über die Beurteilungen hinwegzusetzen. Dadurch werde auch nur die Eignung und nicht auch die Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber bewertet, so dass die Auswahl auf einen Teil des Leistungsgrundsatzes reduziert werde.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht offenbleiben, ob es dem Verordnungsvorbehalt des Art. 37 Abs. 3 Satz 4 LlbG widerspreche, wenn wesentliche Fragen des Auswahlverfahrens nicht in der FachV-Pol/VS, sondern erst in der RAuswAQ10-Pol/VS geregelt würden. Entscheide sich der Dienstherr - wie vorliegend - für ein besonderes Auswahlverfahren, so sei die Art des Verfahrens in der Rechtsverordnung zu regeln. § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS bestimme aber nicht die konkrete Art des durchzuführenden Auswahltests, sondern stelle lediglich fest, dass ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst durchzuführen sei. Diese Vorgehensweise sei deshalb nicht von Art. 37 Abs. 3 LlbG gedeckt. Die Auswahlentscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer schriftlichen Fixierung bzw. sonstigen Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses fehle. Hierfür würden die gleichen Grundsätze wie in einem Stellenbesetzungsverfahren gelten. Die Benotung und die Platzziffernvergabe seien intransparent. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Bewertung des Auswahltests erfolgt sei. Hinsichtlich des Testergebnisses sei auch keine Dokumentation erfolgt. Eine solche sei auch aus der Akteneinsicht nicht ersichtlich. Die einzigen Informationen, die dem Antragsteller mitgeteilt worden seien, würden sich in dem Schreiben vom 9. Januar 2018 befinden. Hieraus ergebe sich jedoch nur, welchen Punktewert und welche Rangziffer der Antragsteller im Auswahltest erzielt habe. Es sei aber nicht mitgeteilt worden, wie man konkret zu diesem Punktewert und zu der Rangreihung gekommen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die erforderliche Transparenz des Tests durch die Auswertung der Computerprogramme gewährleistet sei. Die Auswertung genüge nicht den Anforderungen an die Begründung der Eignungsbegutachtung. Bei der Durchführung des Auswahltests sei es zu Computerfehlern gekommen. Mangels Begründung des Testergebnisses sei es dem Antragsteller nicht möglich, detaillierter zum Auswahlverfahren Stellung zu nehmen. Deshalb könne nicht von ihm verlangt werden, von sich aus weitere Tatsachen vorzutragen. Prüfungsunterlagen seien auch nicht per se geheimhaltungsbedürftig. Der Auswahltest genüge auch nicht den Anforderungen an eine psychologische Eignungsfeststellung und könne nicht mit dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2000 (B 5 K 98.899) zugrunde liegenden Testverfahren verglichen werden. Da das Auswahlverfahren rechtswidrig sei, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem erneuten Verfahren zum Zuge kommen könne. Eine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in einem erneuten Auswahlverfahren erscheine dabei zumindest möglich.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Mangels Eilbedürftigkeit sei bereits kein Anordnungsgrund ersichtlich. Da der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache zum 1. September 2018 das Studium aufnehmen könne, drohten ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung keine wesentlichen Nachteile. Jedenfalls habe er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt, da das Auswahlverfahren rechtmäßig sei. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung müsse nicht maßgeblich auf Beurteilungen gestützt werden. Es sei vielmehr zulässig, wenn der Dienstherr zur Beurteilung der Qualifikation ergänzend auf einen Eignungstest zurückgreife. Das Zulassungsverfahren könne nach Art. 37 Abs. 3 Satz 3 LlbG insbesondere in Form von Prüfungen durchgeführt werden. Die zu Stellenbesetzungsverfahren ergangene Rechtsprechung sei hierauf nicht übertragbar. Auch die Rechtsprechung zum alten Zulassungsverfahren sei durch dessen Neuregelung überholt. Im Übrigen sei das Ergebnis des Auswahltests auch nicht allein entscheidend für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung. Vielmehr könne dazu nur zugelassen werden, wer in der letzten Beurteilung die Eignungsfeststellung und ein Gesamturteil von mindestens elf Punkten erhalten habe, so dass die Beurteilung nach wie vor erhebliches Gewicht für die Auswahlentscheidung besitze, während dem Auswahltest im Wesentlichen nur noch eine reihende Funktion unter den Bewerbern zukomme. Das Auswahlverfahren werde auf Basis eines konkretisierenden Anforderungsprofils unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. Die darin festgelegten Kompetenzen beträfen nicht nur Eignung und Befähigung, sondern auch die fachliche Leistung der Bewerber. Beim Auswahltest handle es sich um ein computergestütztes Auswahlverfahren, das nach wissenschaftlichen Kriterien das Anforderungsprofil abprüfe. Der Gesetzgeber habe das Zulassungsverfahren in Art. 37 Abs. 3 LlbG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß auch hinreichend bestimmt. Details hätten deshalb in der FachV-Pol/VS und ergänzend in der RAuswAQ10-Pol/VS geregelt werden können. Die Mitteilung des im Auswahltest erzielten Punkteergebnisses und der sich hieraus ergebenden Platzziffer genüge der Dokumentationspflicht. Dass die Bewertung des Tests inhaltlich unrichtig gewesen wäre oder Programmierungsfehler vorlägen, sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen könnte der Antragsteller selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht beanspruchen, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, da er mit einem Gesamturteil von 11 Punkten unter den Beamten der BesGr A9 auf dem 560. Platz liegen und damit ebenfalls nicht zum Zuge kommen würde.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zum Erfolg der Beschwerde.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist zulässig. Er hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Ausbildungsqualifizierung im Studientermin März 2018 bereits begonnen hat und seither mehr als zwei Monate vergangen sind, so dass eine nachträgliche Teilnahme des Antragstellers entsprechend § 39 Abs. 4 FachV-Pol/VS nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 29), da dieser - wie hilfsweise beantragt - weiterhin zur Ausbildungsqualifizierung zum Studientermin September 2018 zugelassen werden kann.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nicht zu erwarten ist, dass er bis zum Studienbeginn im September 2018 bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn eine – rechtskräftige – Entscheidung über seine Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung 2018 in der Hauptsache erreichen kann.

3. Die vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung stellt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Bei Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung würde der Antragsteller eine nur vorläufige Rechtsposition erlangen, die ihn zunächst zur Teilnahme an der Ausbildung berechtigen, jedoch auch im Falle ihres Bestehens vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängen würde und deshalb mit dem Risiko des Verlusts dieser Rechtsposition behaftet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 30).

4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, ihn nicht zur Ausbildungsqualifizierung 2018 zuzulassen, ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht keine Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann, da er bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen für die Ausbildungsqualifizierung lediglich Platz 459 von 1.189 Bewerbern belegt (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 31).

Zwar besteht - selbst wenn der Bewerber sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt - kein Anspruch darauf, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, weil die Zulassung im gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen des Dienstherrn steht. Doch hat der Bewerber einen aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei seiner Entscheidung über die Zulassung zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt (sog. „Bewerbungsverfahrensanspruch“, vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 10).

Wenn der Dienstherr die Möglichkeit einer Ausbildungsqualifizierung schafft und in dem so vorgegebenen Rahmen Stellen für Qualifizierungsbewerber vorsieht, steuert er den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung nach seinem Eignungsurteil sowie nach seinem personalpolitischen Ermessen. Insoweit ist ihm ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maß ein Beamter die Eignung für die höhere Qualifikationsebene besitzt, ferner ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten - abhängig von dem erkannten dienstlichen Bedarf - zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden sollen. Die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen worden, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch im Übrigen mit übergeordnetem Recht in Einklang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 37).

Erfüllen mehrere Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine Auswahl unter den Bewerbern unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG zu erfolgen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln. Dieser beansprucht Geltung bereits für die Zulassung zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss erst die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene ist. Beim Zugang zum Aufstieg in eine höhere Qualifikationsebene geht es zwar nicht unmittelbar um die Besetzung einer Beförderungsstelle. Jedoch ist die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung Voraussetzung dafür, dass ein Beamter zukünftig befördert werden kann. Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als Vorentscheidung hierfür ebenfalls dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung und höhere Qualifikationsebene als auch für die Festlegung einer Rangreihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 39).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Auswahlentscheidung gerecht.

4.1 Die Auswahlentscheidung hält sich im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410) in der Fassung vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 301) in §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – FachV-Pol/VS – vom 9. Dezember 2010 (GVBl S. 821), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2017 (GVBl S. 427), und in der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz – RAuswAQ10-Pol/VS – vom 9. November 2016 (Az.: IC3-0604.3-115, veröffentlicht in der Datenbank Bayern.Recht und im Intra.Pol der Bayerischen Polizei) sowie im IMS vom 19. September 2017 (Az.: IC3-0428-1-6, dem Antragsteller im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht) geregelt.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 LlbG können sich Beamte und Beamtinnen, die in der ersten oder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung (Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LlbG) die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Zur Ausbildungsqualifizierung kann nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG zugelassen werden, wer 1. sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens zwei Jahren, in der zweiten Qualifikationsebene von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat, 2. in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung nach Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG (Eignung für die Ausbildungsqualifizierung) erhalten hat und 3. nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird. Art. 37 Abs. 3 LlbG bestimmt: Im Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist (Satz 1). Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 67 LlbG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch (Satz 2). Das Zulassungsverfahren kann insbesondere in Form von Prüfungen oder gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-Centern oder strukturierten Interviews durchgeführt werden (Satz 3). Die näheren Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung nach Art. 67 LlbG zu regeln (Satz 4).

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS können zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene Beamte und Beamtinnen zugelassen werden, die 1. ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, 2. seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, 3. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und bei denen in der letzten periodischen Beurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG), 4. in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sind und 5. das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus (Satz 1). Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich dabei nach einer Rangliste (Satz 2). Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien (Satz 4). Dies ist mit dem Erlass der RAuswAQ10-Pol/VS und des IMS vom 19. September 2017 erfolgt. Nach Nr. 4.1 Satz 1 RAuswAQ10-Pol/VS setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die Teilnahme an einem sog. situativen Auswahltest voraus. Basis hierfür ist das vom Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der Bayerischen Polizei entwickelte Anforderungsprofil für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene nach Nr. 2.2 RAuswAQ10-Pol/VS i.V.m. Anlage 1 hierzu (Nr. 4.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS). Nach Nr. 3 RAuswAQ10-Pol/VS können Bewerber, die die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS zum Zulassungsstichtag (Nr. 1.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS, vorliegend gemäß Nr. 1 des IMS vom 19.9.2017 der 1.3.2018) erfüllen, am situativen Auswahltest teilnehmen. Der am Computer zu bearbeitende Auswahltest wird im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsamt der Bayerischen Polizei in verschiedenen Polizeidienststellen durchgeführt (Nr. 4.2 Satz 2 und 3 RAuswAQ10-Pol/VS). Nach Nr. 5.1 Satz 1 RAuswAQ10-Pol/VS können Bewerber, die die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS erfüllen und sich im Auswahltest qualifiziert haben, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Die Zulassung der Bewerber erfolgt ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen (Nr. 1 des IMS vom 19.9.2017) im Umfang der für 2018 zur Verfügung stehenden Plätze in der Reihenfolge des im situativen Auswahltest erreichten Ergebnisses (Nr. 5.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS) und richtet sich ausschließlich nach dem im Auswahltest erzielten Ergebnis (Nr. 4 des IMS vom 19.9.2017).

Der Antragsteller, der unstreitig die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-Pol/VS erfüllt, hat am 23. November 2017 an dem situativen Auswahltest nach § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS i.V.m. Nr. 4.1 RAuswAQ10-Pol/VS teilgenommen und dort einen Punktewert von 103,4180 erzielt, mit dem er den 459. Platz unter insgesamt 1.189 Teilnehmern belegt. Da 2018 für beide Studienbeginntermine zusammen nur 305 Ausbildungsplätze für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zur Verfügung stehen, hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Vorschriften die Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung aufgrund seiner Rangstelle deshalb zu Recht abgelehnt.

4.2 Die Auswahlentscheidung steht auch mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die erfolgreiche Teilnahme an einem situativen Auswahltest zur Feststellung der Eignung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für die Zulassung der Bewerber zur Ausbildungsqualifizierung voraussetzt und dem Test maßgebliche Bedeutung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 18 f.).

4.2.1 Art. 33 Abs. 2 GG verlangt nicht, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nur oder jedenfalls ausschlaggebend auf die Beurteilungen der Bewerber zu stützen. Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet, ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, diese allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel er die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellt, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Mittel neben der Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit sie hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich auch nicht, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, inwieweit er zusätzliche Beurteilungsgrundlagen ergänzend heranzieht und wie er diese gewichtet, ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, NB.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12).

Deshalb ist es zulässig, im Rahmen der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers unterstützend auch das Ergebnis eines Eignungstests heranzuziehen und dieses selbständig zu gewichten (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1988 – 2 C 35.86 – juris Rn. 23 f.).

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der erkennende Senat die Ansicht vertreten hat, dass hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung im Wesentlichen die Grundsätze heranzuziehen seien, die für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich seien, so dass die Entscheidung in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen sei (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 40). Diese Rechtsprechung ist nämlich vor dem Hintergrund ergangen, dass nach der früher geltenden Rechtslage Auswahl und Reihung der Bewerber sich maßgeblich nach den Beurteilungen richteten.

Dagegen schreibt Art. 37 Abs. 3 LlbG n.F. eine Auswahl der Bewerber anhand der Beurteilungen nicht mehr (zwingend) vor, was mit Einfügung von Satz 3 klargestellt werden sollte (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 11). Vielmehr überlässt der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 LlbG), die näheren Einzelheiten des Zulassungsverfahrens zu regeln (Art. 37 Abs. 3 Satz 4 LlbG), so dass diesem auch die Entscheidung darüber zukommt, wie die Auswahl durchzuführen ist. Art. 37 Abs. 3 Satz 3 LlbG ermöglicht es dabei ausdrücklich, das Zulassungsverfahren auch in Form von Prüfungen durchzuführen.

Art. 37 Abs. 3 LlbG unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von der bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens anwendbaren Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 LlbG. Nach dessen Satz 4 können dienstliche Beurteilungen und andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn sein. Werden hierfür dienstliche Beurteilungen sowie Methoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr zwar die Gewichtung (Satz 5). Art. 16 Abs. 1 LlbG trifft aber dahingehend eine Abstufung, dass Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden lediglich zusätzlich möglich sind, wobei die Beurteilung nicht zur „Marginalie“ werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45). Demgegenüber legt Art. 37 Abs. 3 LlbG keinen Vorrang der dienstlichen Beurteilung gegenüber anderen Auswahlmethoden fest, sondern erlaubt es auch, ausschließlich auf das Ergebnis von Prüfungen oder wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren abzustellen.

Die Maßgeblichkeit des Ergebnisses des situativen Auswahltests für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung führt auch nicht dazu, dass die Beurteilung dadurch „marginalisiert“ würde. Vielmehr ist es vom Leistungsgrundsatz gedeckt, wenn die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 FachV-Pol/VS die Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung und eines Gesamturteils von mindestens elf Punkten in der aktuellen periodischen Beurteilung voraussetzt, während die Reihenfolge unter den Bewerbern, die diese - leistungsbezogenen - Mindestanforderungen erfüllen, für die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 LlbG, § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS maßgeblich vom Ergebnis eines Auswahltests auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst abhängig ist.

Dem Ergebnis des Auswahltests kommt dabei gegenüber der Beurteilung keine unverhältnismäßige Bedeutung zu. Die Beurteilung hat vielmehr „Ausschlusswirkung“, da ein Beamter ohne die Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung sowie eines Gesamturteils von mindestens elf Punkten in der letzten Beurteilung von vornherein nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden kann. Mit dem Auswahltest, an dem nur Beamte teilnehmen können, die die Mindestanforderungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung erfüllen, soll hingegen festgestellt werden, ob Beamte, die für den Aufstieg in die nächsthöhere Qualifikationsebene in Betracht kommen, tatsächlich den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein werden. Das Zulassungsverfahren entspricht seinem Zweck nach deshalb einer Einstellungsprüfung in die nächste Qualifikationsebene und dient der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern anhand der spezifischen Anforderungen der nächsthöheren Qualifikationsebene (vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtenR, Stand Dezember 2017, Art. 37 LlbG Rn. 18).

Zwar erfassen allein Beurteilungen die Leistungen der Bewerber über einen längeren Zeitraum, wohingegen ein Auswahltest eine tagesformabhängige Momentaufnahme darstellt. Während die Beurteilung jedoch nur darüber Aufschluss geben kann, ob der Beamte den Anforderungen seines bisherigen Amtes genügt und ob er sich in einem höheren Amt derselben Qualifikationsebene voraussichtlich bewähren wird, erlaubt der Auswahltest auch die Prognose, ob er für Ämter der höheren Qualifikationsebene geeignet ist. Die Ämter der dritten Qualifikationsebene beinhalten andere Aufgaben als die der zweiten Qualifikationsebene. Insoweit besitzt die Beurteilung aber nur beschränkte Aussagekraft für die Eignung der Bewerber für die Ämter der höheren Qualifikationsebene. Bei einem Direkteinstieg der Bewerber nach Art. 22 Abs. 1 LlbG, § 37 FachV-Pol/VS durchlaufen die Bewerber, ohne dass sie bisher beurteilt worden wären, ebenfalls ein Auswahlverfahren. Deshalb darf der Dienstherr dem Ergebnis des Auswahltests auch ausschlaggebende Bedeutung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung beimessen (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 19). Dies mag zwar dazu führen, dass ein Beamter mit besserer Beurteilung, der im Auswahltest ein schlechteres Ergebnis erzielt hat als ein Beamter mit schlechterer Beurteilung, nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen wird. Das ist jedoch sachlich gerechtfertigt, da nur Beamte, die im Auswahltest gezeigt haben, dass sie auch die spezifischen Anforderungen der neuen Qualifikationsebene erfüllen, an der Ausbildungsqualifizierung für diese teilnehmen sollen.

4.2.2 Der Antragsgegner durfte den von ihm dem Zulassungsverfahren zugrunde gelegten Anforderungen auch einen hohen Stellenwert beimessen und das Ergebnis des auf dieser Grundlage durchgeführten Auswahltests als maßgebliches Kriterium für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung festlegen. Denn Gegenstand des Auswahltests ist nicht nur die Eignung, sondern auch die Leistung und Befähigung der Bewerber i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG. Die dem Auswahltest zugrunde liegenden speziellen Anforderungen an Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst umfassen alle Aspekte des Leistungsgrundsatzes und geben darüber Aufschluss, ob die Bewerber den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sind. Es ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner in Bezug auf diese Aspekte das Bestehen des Auswahltests für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 18).

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Kriterien darf bei der Auswahl nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sie ihrerseits Verfassungsrang haben oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2012 – 2 C 74.10 – juris Rn. 19). Der Begriff der „fachlichen Leistung“ zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der „Befähigung“ werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften des Beamten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der „Eignung“ im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften des Beamten. Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind maßgeblich dafür, ob ein Bewerber für ein Amt geeignet ist (Eignung im weiteren Sinne) und stehen als Auswahlgesichtspunkte nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gleichrangig nebeneinander. Nur solche Merkmale weisen dabei den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt insoweit der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (BVerwG a.a.O. Rn. 20).

Nach § 57 Abs. 2 Satz 4 FachV-Pol/VS i.V.m. Nr. 4.1 Satz 2 RAuswAQ10-Pol/VS ist Basis für den Auswahltest das Anforderungsprofil nach Nr. 2.2 RAuswAQ10-Pol/VS i.V.m. Anlage 1, in dem einzelne Qualifikationen festgelegt sind, die die speziellen Anforderungen an Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst abbilden. Das Anforderungsprofil umfasst die folgenden Qualifikationen: Führungskompetenz, Selbstreflexion, Authentizität, Entscheidungskompetenz, Konfliktmanagement, Belastbarkeit, Emotionale Intelligenz, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Gerechtigkeit. Dabei handelt es sich um Leistungs- bzw. Eignungsmerkmale, die auch der Beurteilung zugrunde liegen. So entspricht die Qualifikation „Führungskompetenz“ (Nr. 1 Anforderungsprofil) dem Leistungsmerkmal „Führungsverhalten“ (Nr. 2.1.3 Beurteilung) und die Anforderung „Entscheidungskompetenz“ (Nr. 4 Anforderungsprofil) dem Eignungsmerkmal „Entschlusskraft“ bzw. „Entscheidungsfreude“ (Nr. 2.2.1.4 Beurteilung). Entsprechendes gilt auch für die Leistungsmerkmale „Teamverhalten/Konfliktbewältigung“ (Nr. 2.1.2.5 Beurteilung), die sich in Nr. 9 und 5 („Teamfähigkeit“, „Konfliktmanagement“) im Anforderungsprofil wiederfinden. Das Eignungsmerkmal „Belastbarkeit“ (Nr. 2.2.1.6 Beurteilung) ist mit Nr. 6 Anforderungsprofil identisch. Aber auch Merkmale wie etwa „Selbstreflexion“, „Authentizität“ „Emotionale Intelligenz“ oder „Gerechtigkeit“, die der persönlichen Eignung zuzuordnen sind, betreffen Anforderungen, die in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst von Bedeutung sind, um z.B. als Dienststellenleiter in kritischen oder konfliktbeladenen Situationen angemessen und zutreffend reagieren zu können. Ein Testverfahren, das solche Merkmale als Gesichtspunkte der sozialen Kompetenz für künftige Führungskräfte erfasst, stellt ein geeignetes Mittel dar, die Eignung der Bewerber für solche Ämter festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1999 – 3 ZE 99.2482 – n.v. [S. 3]).

Hiergegen kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, es handle sich dabei vorwiegend um emotional geprägte Anforderungen, die kein abschließendes Urteil über die Leistung (bzw. Eignung) des Beamten zuließen. Er legt schon nicht dar, weshalb dies der Fall sein sollte. Im Übrigen obliegt es der Einschätzung des Dienstherrn im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums, welche Aspekte der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG er zur Grundlage eines Auswahlverfahrens macht und wie er diese gewichtet. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit die Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt bzw. überschritten hätte.

4.2.3 Entgegen der Behauptung des Antragstellers sowie unabhängig davon, ob er mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2000 (B 5 K 98.899) zugrunde liegenden Testverfahren vergleichbar ist, entspricht der Auswahltest auch den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren. Stellt der Dienstherr bei der Eignungsbeurteilung auf das Ergebnis eines (psychologischen) Eignungstests ab, gebieten es allgemeine Bewertungsgrundsätze, dass das angewandte Testverfahren generell auch objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Frage der Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung beizutragen. Das ist grundsätzlich - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, wenn geistige Fähigkeiten, die für die angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, in einem von wissenschaftlich ausgebildeten Psychologen entwickelten und durchgeführten Verfahren begutachtet werden. Der Eignungstest kann auch durch externe Sachverständige durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Für die dem Eignungstest zugrunde zu legenden Anforderungen an die Bewerber sind die Vorgaben des Dienstherrn maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.1988 – 2 C 35.86 – juris Rn. 23).

Bei dem Auswahltest handelt es sich um ein computergestütztes berufsspezifisches Testverfahren, das nach wissenschaftlichen Kriterien anhand eines vom Zentralen Psychologischen Dienst (ZPD) der Bayerischen Polizei unter Beteiligung von ca. 1.000 Führungskräften der Polizei sowie des Fachbereichs Polizei der Hochschule für den öffentlichen Dienst erstellten, die spezifischen Anforderungen für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst konkretisierenden Anforderungsprofils von diesem gemeinsam mit Prof. Dr. R. (Leiter der Arbeitseinheit Statistik und Methodik des Instituts für Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster) entwickelt wurde und das im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsamt der Bayerischen Polizei durchgeführt und ausgewertet wird. Die Entwicklung und Durchführung des Auswahltests, mit dem nach wissenschaftlichen Kriterien das Anforderungsprofil abgeprüft wird, erfüllt damit die Maßgaben an ein wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren, das objektiv auch geeignet ist, aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Frage der Eignung der Bewerber für die Ausbildungsqualifizierung zu erbringen, und gewährleistet dadurch einen (annähernd) gleichen Ablauf des Auswahlverfahrens für alle Bewerber sowie eine gleichmäßige Qualität der Bewertungen, so dass die Chancengleichheit gewahrt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 21).

Der Auswahltest enthält insgesamt 80 situative Items, wie sie üblicherweise in sog. Situational-Judgement-Tests verwendet werden. Weiter enthält der Test 127 Rating-Items und 138 Auswahl- bzw. Forced-Choice-Items. Bei der Auswertung des Tests wird pro Item bzw. Aufgabe ein Punktwert vergeben. Die Höhe des Punktwerts ergibt sich aus dem Grad der Übereinstimmung zwischen der „Expertenlösung“ und der Lösung des Teilnehmers. Die situativen Items beinhalten komplexe Situationen aus dem Polizeialltag, zu deren Bewältigung Kompetenzen aus dem Anforderungsprofil eine tragende Rolle spielen. Die Auswahl und Bewertung der vom Testcomputer vorgegebenen Handlungsalternativen setzen insbesondere fundierte polizeifachliche Kenntnisse voraus, um die Situation zutreffend einschätzen zu können. Bei jedem situativen Item werden vier Antwortalternativen geboten, die eine unterschiedlich zutreffende Lösung darstellen. Anhand von Expertenurteilen gibt es eine eindeutige Reihenfolge der Beantwortung. Die Teilnehmer müssen die Antwortalternativen in eine Reihenfolge bringen. Die Angaben und Anforderungen, die die Testaufgaben enthalten, sind von den Teilnehmern innerhalb einer begrenzten Zeit aufzunehmen und zu verarbeiten. Hierfür sind Analyse- und Problemlösungsfähigkeiten wie etwa logisches Denken, Konzentration und Gedächtnisleistung wichtige Voraussetzungen. Weiterhin ist ein hohes Maß an Belastbarkeit, Motivation und Konstanz beim Einsatz kognitiver Fähigkeiten gefordert, wie sie von Führungskräften erwartet werden.

Den Ablauf des Auswahltests hat der Antragsgegner am Beispiel des situativen Items „Verkehrsunfall nach Einsatz“ (S. 5-10 Schriftsatz vom 8.6.2018) erläutert. Darin müssen die Teilnehmer aus der Sicht der Dienststellenleitung entscheiden, wie sie sich verhalten, wenn ein Mitarbeiter bei einer Einsatzfahrt jemanden überfahren hat. In der Aufgabe werden alle Qualifikationen des Anforderungsprofils abgeprüft, um die vorgegebenen Antwortalternativen in die zutreffende Reihenfolge zu bringen.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Auswahltest am PC im Rahmen eines Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt wird (zur Zulässigkeit von sog. Multiple Choice-Prüfungen siehe allgemein BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – BVerfGE 80, 1 ). Ein computergestützter Auswahltest ist als zulässig anzusehen, wenn bestimmte Mindestanforderungen an die Authentizität und Integrität sowie die Dokumentation der Prüfungsergebnisse gewahrt sind (vgl. Kalberg, DVBl 2009, 21/25 ff.), wovon aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Tests auszugehen ist (vgl. im einzelnen Nr. 4.2 und Nr. 4.3 RAuswAQ10-Pol/VS).

4.3 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Art des Auswahlverfahrens nicht in § 57 FachV-Pol/VS, sondern in Nr. 4.1 RAuswAQ10-Pol/VS geregelt ist.

Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in Art. 37 LlbG selbst getroffen und die Regelung des Auswahlverfahrens nach Inhalt, Zweck und Ausmaß festgelegt. So hat er in Art. 37 Abs. 3 LlbG festgelegt, welche Feststellungen im Auswahlverfahren zu treffen sind (Satz 1), wer für dessen Durchführung zuständig ist (Satz 2) und dass die Auswahl insbesondere in Form von Prüfungen oder gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-Centern oder strukturierten Interviews durchgeführt werden kann (Satz 3). Die näheren Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung nach Art. 67 LlbG zu regeln (Satz 4). Dies ist mit dem Erlass von § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS durch das zuständige Staatsministerium erfolgt. Details konnte es gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 FachV-Pol/VS hingegen in Richtlinien regeln. Dies ist mit dem Erlass der RAuswAQ10-Pol/VS und des IMS vom 19. September 2017 geschehen.

Einer normativen Regelung der näheren Einzelheiten der Planung, Durchführung und Auswertung des Auswahltests bedurfte es nicht, weil der Gesetzgeber mit Eröffnung der Möglichkeit zur Durchführung von Prüfungen in Art. 37 Abs. 3 Satz 3 LlbG die dem Gesetzesvorbehalt unterfallende wesentliche Entscheidung bereits getroffen hat. Das Staatsministerium hat von dieser Möglichkeit im Rahmen der ihm nach Art. 37 Abs. 3 Satz 4, Art. 67 LlbG eingeräumten Verordnungsermächtigung in § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS Gebrauch gemacht und die Anforderungen an die Auswahl dahingehend konkretisiert, dass die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraussetzt (Satz 1), wobei sich die Reihenfolge der Zulassung nach einer Rangliste richtet (Satz 2). Der Auswahltest ist demnach hinreichend angemessen in der FachV-Pol/VS ausgestaltet, um die Durchsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu sichern. Im Übrigen trifft der Dienstherr seine Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen der Ämter einer Qualifikationsebene genügt, im Rahmen der Beurteilungsermächtigung, die auch die Festlegung der fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 26.6.2014 – 7 BV 14.191 – juris Rn. 21 f.).

4.4 Auch die Dokumentation der Auswahlentscheidung und die Bekanntgabe des Testergebnisses sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht dem Erfordernis, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich vom Dienstherrn niedergelegt werden müssen. Die für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung maßgeblichen Voraussetzungen sind in Art. 37 LlbG und § 57 FachV-Pol/VS, die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurden, sowie in der RAuswAQ10-Pol/VS, die sowohl in der allgemein zugänglichen Datenbank Bayern.Recht und im Intra.Pol der Bayerischen Polizei bekannt als auch dem Antragsteller im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde, und im dem Antragsteller ebenfalls im Rahmen der Akteneinsicht bekannt gegebenen IMS vom 19. September 2017 niedergelegt. Aus der in den Verwaltungsakten (Bl. 21-36) befindlichen Rangliste der Teilnehmer am Auswahltest, die ihm ebenfalls im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht wurde, und dem undatierten Schreiben der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergibt sich nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der bei 305 für 2018 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen nur Platz 459 von 1.189 Bewerbern belegt, aufgrund seines Ergebnisses im Auswahltest nicht berücksichtigt werden kann. Mehr kann er in diesem Zusammenhang nicht verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 48).

Es ist insoweit auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass dem Antragsteller entsprechend Nr. 4.3 Satz 3 RAuswAQ10-Pol/VS lediglich eine Bescheinigung über das von ihm erreichte Ergebnis sowie über seine Platzierung im Auswahltest übersandt worden ist. Es entspricht vielmehr einem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, einem Teilnehmer zunächst nur das Ergebnis des Auswahlverfahrens mitzuteilen und ihm erst auf Verlangen das Ergebnis auch schriftlich zu begründen. Dieser Grundsatz hat in Art. 22 Abs. 8 Satz 6 LlbG für Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LlbG, die anstelle von Prüfungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 LlbG zur Beurteilung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter durchgeführt werden können, eine positivrechtliche Normierung erfahren, die auf Auswahlverfahren nach Art. 37 Abs. 3 LlbG zumindest entsprechend anwendbar ist (vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtenR, Stand Dezember 2017, Art. 37 LlbG Rn. 19a). Diesbezüglich besteht vorliegend auch ein erheblicher Unterschied zu Stellenbesetzungsverfahren.

Insoweit kann offenbleiben, ob der Antragsteller ein solches Begründungsverlangen (sinngemäß) mit seinen allgemeinen Nachfragen im Widerspruchsschreiben vom 8. Februar („Wie genau hat der Test stattgefunden? Was wurde konkret abgefragt? Wurde der Test ausgewertet? etc.“) geltend gemacht hat oder ob dieses Vorbringen - mangels näherer Substantiierung - auch keine Begründungspflicht ausgelöst hat; ein derartiges Begehren kann jedenfalls nicht in dem – ausdrücklich – gestellten Antrag auf Akteneinsicht gesehen werden.

Denn unabhängig hiervon könnte der Antragsteller eine Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie in die Auswertung des computergestützten Testverfahrens nicht ohne weiteres verlangen (a.A. OVG NW, B.v. 25.4.2017 – 6 B 480/17 – juris Rn. 12). Zwar ist davon auszugehen, dass Prüfungsunterlagen, als die die Testaufgaben und deren Bewertung anzusehen sind, ihrem Wesen nach jedenfalls nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind. Indessen kann die Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die Prüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen, dass auch in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im Einzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 – 3 C 95.4126 – BayVBl 1997, 597). Insoweit können beamtenrechtliche Prüfungen für den Aufstieg in die höhere Qualifikationsebene, die Art. 33 Abs. 2 GG unterfallen, nicht mit berufsbezogenen Prüfungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG gleichgesetzt werden, da es sich dabei um eine reine Aufstiegschance im Rahmen eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses handelt. Dies wirkt sich auch auf die Begründungspflicht aus, die primär dazu dient, dass Teilnehmer etwaige Mängel des Testergebnisses geltend machen können. Es kommt hinzu, dass mit dem Auswahltest kein reines Wissen abgefragt, sondern die Eignung des Bewerbers für die nächsthöhere Qualifikationsebene bewertet werden soll, wobei dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Daher ist es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als ausreichend anzusehen, wenn - wie geschehen - der Dienstherr Inhalt und Bewertung des Eignungstests exemplarisch erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 a.a.O. S. 598). Da der Antragsteller hiergegen keine - substantiierten - Einwendungen erhoben hat, sondern weiterhin nur pauschal kritisiert, dass das Auswahlverfahren intransparent und somit das Testergebnis für ihn nicht nachvollziehbar sei, fehlt es insoweit - nach wie vor - an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Verfahrensfehlers.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht - auch nur beispielhaft - substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb das von ihm im Auswahltest erzielte Ergebnis fehlerhaft und die Auswahlentscheidung rechtswidrig sein sollte. Hierfür genügt nicht, dass er sich generell gegen die Bewertung des Tests wendet. Vielmehr hätte er konkret darlegen müssen, inwiefern nach seiner Auffassung Mängel vorliegen, indem er substantiierte Einwände gegen die Bewertung erhebt. Es reicht auch nicht aus, Prüfungsmängel - die im Übrigen auch unverzüglich gerügt werden müssen (vgl. § 1 Satz 2 FachV-Pol/VS i.V.m. § 34 Abs. 2 APO) - bloß zu behaupten (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – juris Rn. 27). Insoweit kann er sich auch nicht darauf berufen, ohne nähere Informationen zu Aufgaben und Bewertung des Tests sei es ihm nicht möglich gewesen, substantiierte Einwände gegen das Ergebnis des Auswahltests geltend zu machen, da er sich nur pauschal gegen die angeblich fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Prüfungsergebnisses wendet (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 29 f.). Auch ein Bestreiten mit „Nichtwissen“ genügt nicht für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zudem kommt auch bei festgestellten Prüfungsfehlern eine gerichtliche Korrektur nur in Betracht, wenn sich die festgestellten Fehler auch auf das Ergebnis ausgewirkt haben können, was vorliegend ebenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde.

Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das Testergebnis plausibel macht, indem er Inhalt und Bewertung des Eignungstests erläutert (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.1996 – 3 C 95.4126 – BayVBl 1997, 597/ 598). Anders als in einem Stellenbesetzungsverfahren, in dem die Ergänzung bzw. der Austausch der maßgeblichen Auswahlerwägungen nach Abschluss des Auswahlverfahrens ausscheidet, so dass eine fehlende Begründung nachträglich nicht mehr geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2005 – 3 CE 04.2899 – juris Rn. 28), kommt diesbezüglich auch noch eine Plausibilisierung des Testergebnisses im Hauptsacheverfahren in Betracht, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung hätte. Wenn der Antragsteller nach den maßgeblichen Testanforderungen zu Recht lediglich den 459. Platz von 1.189 Teilnehmern erzielt hat, hängt dies nicht davon ab, ob dies ihm gegenüber schon bei Bekanntgabe des Testergebnisses nachvollziehbar dokumentiert wurde. Unabhängig hiervon ist davon auszugehen, dass die notwendige Dokumentation der Testergebnisse durch die Auswertung und die Speicherung der dem Test zugrunde liegenden Computerprogramme gewährleistet wird.

5. Im Übrigen könnte der Antragsteller auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht beanspruchen, zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen zu werden, da seine Zulassung wegen der leistungsstärkeren, im Rang vorgehenden Mitbewerber auch in einem erneuten Auswahlverfahren nicht in Betracht kommt. Mit einem Gesamturteil von lediglich 11 Punkten in der letzten Beurteilung würde der Antragsteller auch bei Zugrundelegung des bisherigen Auswahlverfahrens (siehe dazu BayVGH, B.v. 30.10.2015 – 3 CE 15.2050 – juris Rn. 40) in der bayernweiten Reihung der Beamten der BesGr A9 anhand des Gesamturteils auf dem 560. Platz liegen und damit bei 305 (davon 207 für BesGr A9) Ausbildungsplätzen ebenfalls nicht zum Zuge kommen können.

6. Die Beschwerde des Antragstellers war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.