Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 22 ZB 18.1944

bei uns veröffentlicht am23.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 15.666, 01.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt (nachfolgend: LfU) vom 21. August 2015, mit dem seine am 13. September 2004 durch das LfU erteilte strahlenschutzrechtliche Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen widerrufen wurde, und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2017, das seine Anfechtungsklage gegen diesen Widerruf abgewiesen hat.

Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2018 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Anhörungsrüge erhoben. Der Beklagte hat sich zur Anhörungsrüge nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 22 ZB 18.581 Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

Aus den Darlegungen des Klägers (auf die es ankommt, vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. August 2018 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Der Kläger benennt in seiner Anhörungsrüge keinen konkreten Vortrag, der in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags zwar ausdrücklich enthalten gewesen, vom Verwaltungsgerichtshof aber übergangen worden sei.

2. Der Kläger beanstandet vielmehr zum Einen das Ergebnis der Würdigung seines Vortrags durch den Verwaltungsgerichtshof, indem er in der Anhörungsrüge versucht, die Bedeutung der mit Schriftsatz vom 6. April 2018 angebrachten Begründung des Zulassungsantrags zu verdeutlichen; insoweit hält es der Kläger für möglich, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag missverstanden habe (Anhörungsrüge vom 11.9.2018 S. 3 und 4 Buchst. b bzw. S. 5 unten). Außerdem beanstandet der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof den „Schriftsatz der Gegenseite nebst ihm anhängenden Schreiben v. 14.01.2015“ (gemeint ist offenbar die Antragserwiderung vom 29.5.2018 mit dem als Anlage beigefügten Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14.10.2015, nicht „14.01.2015“) verwertet habe. Dies sei geschehen, obwohl der Beklagte seinen Vortrag in der Antragserwiderung (vom 29.5.2018) außerhalb einer Frist von zwei Monaten „nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung“ angebracht habe und der Verwaltungsgerichtshof sodann diese Antragserwiderung dem Kläger nicht zugestellt, sondern mit einfacher Post nur zur Kenntnis, nicht aber zur Äußerung binnen einer gesetzten Frist übermittelt habe. Hätte dagegen der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger aufgegeben, sich zum Schriftsatz des Beklagten - ggf. innerhalb einer bestimmten Frist - zu äußern, so hätte der Kläger - so sein Argument - weiter vorgetragen (diesen weiteren Vortrag führt der Kläger sodann in seiner Anhörungsrüge aus; vgl. Schriftsatz vom 11.9.2018 S. 4 Buchst. c, Nr. 2 auf S. 5 und 6).

Sinngemäß macht der Kläger demnach geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, mit der er - der Kläger - nicht habe rechnen müssen und die er, wäre damit zu rechnen gewesen, mit zusätzlichem Vortrag hätte abwenden können. Dem ist nicht zu folgen.

2.1. Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris; BVerfG, B.v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218/263). Im Hinblick auf (geltend gemachte) „überraschende“ Rechtsauffassungen eines Gerichts ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann anzunehmen ist, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte; eine solche gerichtliche Handhabung könnte im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (BVerfG, B.v. 15.2.2017, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Für das Abstellen auf tatsächliche, nicht rechtliche Gesichtspunkte, kann das Gleiche gelten.

2.2. Diese im Hinblick auf die Handhabung durch den Verwaltungsgerichtshof und auf die Würdigung des Beteiligtenvortrags erhobenen Vorwürfe ermöglichen dem Verwaltungsgerichtshof keine genaue Beurteilung, inwieweit die behaupteten Mängel eine - nach Ansicht des Klägers überraschende - Tatsachenannahme oder eine überraschende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs betreffen sollen. Dies gereicht dem Kläger aber nicht zum Nachteil. Nicht berechtigt ist indes der Vorwurf des Klägers, die vom Verwaltungsgerichtshof gegebene Begründung sei in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht überraschend und der Verwaltungsgerichtshof hätte, um eine verbotene Überraschungsentscheidung zu vermeiden, dem Kläger den Schriftsatz des Beklagten nicht lediglich zur Kenntnis zusenden dürfen, sondern den Kläger zur (etwaigen) Äußerung auffordern, ihm ggf. sogar dazu eine Frist setzen müssen. Hierfür bestand kein Anlass, wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 17. August 2018 ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einwände des Klägers dahingehend, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (21.8.2015) schon bekannten dem Kläger günstigen Umstände außer Acht gelassen habe, unter Rn. 10 ff. behandelt und hierbei auszugsweise den Vortrag des Klägers zitiert (nachfolgende Hervorhebungen durch Unterstreichen sind nicht im Beschluss vom 17.8.2018 enthalten):

„… Der Kläger selbst fasst seine Einwände wie folgt zusammen:

‚Zusammengefasst: Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage derjenige des Behördenbescheides ist und daher eine erst danach sich einstellende Veränderung der Sachlage nicht mehr zu berücksichtigen ist. Es geht vielmehr darum, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung sich die Faktenlage substantiell anders ergeben hatte, als sie im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wird: Im Urteil wird zentral auf fehlende Kooperationsbereitschaft des Klägers in Zusammenarbeit mit der ÄrSt [gemeint ist: die Ärztliche Stelle] und daraus folgend eine fehlende Änderung seiner bemängelten Verfahrensweisen abgestellt. Dass eine nachhaltige Änderung eingetreten war, hatte die ÄrSt bei ihren Prüfungen der 5. Regelanforderung vom April und August 2015 festgestellt. Das hat sie dann in ihrem späteren Prüfbericht schriftlich niedergelegt. Die schriftliche Niederlegung ist nicht die Sachlage, auf die abzustellen ist. Denn die Erkenntnisse sind ja bereits in der Durchführung der Prüfung (und nicht erst in ihrer schriftlichen Fixierung) gesammelt worden. Hätte das Vordergericht die vorstehenden Überlegungen beachtet, dann hätte es den unstrittigen Vortrag hinsichtlich der substantiellen Veränderung in der Kooperation des Klägers, wie sie in der 5. Regelanforderung festgestellt wurde, berücksichtigt. Die Beurteilung, wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft sei der Kläger unzuverlässig, weshalb die Genehmigung zu Recht widerrufen worden sei, wäre dann anders ausgefallen.‘

(vgl. Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 4 unten, S. 5 oben). …“)

Diesem Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Rn. 14 ff.) entgegengehalten, dass der genannten, vom Kläger nicht angegriffenen Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.5.2018 Nrn. 1.3 und 1.4 ab S. 4) zufolge der Kläger erstmals mit dem - der Erwiderung beigefügten - Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der fünften Regelanforderung aufgefordert worden sei, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie das LfU Erkenntnisse aus dieser Regelanforderung schon im Zeitpunkt des Widerrufs (21.8.2015) hätte haben sollen.

2.3. Den oben zitierten Vortrag des Klägers hat der Beklagte ersichtlich dahingehend verstanden, dass das Verfahren zur 5. Regelanforderung - nach der Behauptung des Klägers - schon im April 2015 begonnen habe. Dieser Behauptung hat der Beklagte mit den oben geschilderten Argumenten widersprochen und damit den Wahrheitsgehalt des Klägervortrags infrage gestellt, zumindest aber den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für erklärungsbedürftig gehalten. Diese Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit des Klägervortrags waren nachvollziehbar, und zwar schon aufgrund des oben zitierten Abschnitts, insbesondere aufgrund der unterstrichenen Textpassagen. Noch stärker nachvollziehbar erscheinen sie, wenn man den Inhalt des dem Kläger vorgehaltenen Schreibens der Ärztlichen Stelle (vom 14.10.2015) berücksichtigt, wie dies der Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 15 seines Beschlusses getan und insbesondere auf den Umstand hingewiesen hat, dass (1) die Regelüberprüfungen regelmäßig alle zwei Jahre stattfinden, (2) der Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 - also ziemlich genau zwei Jahre zuvor - über das Ergebnis der vorherigen Regelüberprüfung unterrichtet worden und (3) für die nun anstehende Regelüberprüfung aufgefordert worden sei, unabhängig von eventuell zwischenzeitlich erfolgten Zusatzanforderungen verschiedene Unterlagen vorzulegen.

Angesichts dieser geschilderten Antragserwiderung des Beklagten nebst dem Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 konnte der Kläger nicht davon ausgehen, der Verwaltungsgerichtshof werde diesem Verteidigungsvorbringen des Beklagten keine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen. Denn es betraf offensichtlich die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgebliche Sach- und Rechtslage, zu welcher der Kläger die Rechtsauffassung vertrat, sie werde nicht nur durch den (erst nach dem Bescheidserlass angefertigten und dem LfU bekannt gewordenen) Bericht der Ärztlichen Stelle mitbestimmt, sondern auch durch tatsächlich schon vor dem Bescheidserlass beim LfU vorhandene, aber (nur) noch nicht in einem schriftlichen Bericht niedergelegte Erkenntnisse. Eines Hinweises des Verwaltungsgerichtshofs an den Kläger auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrags bedurfte es nicht. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof den Schriftsatz eines Prozessbeteiligten - wie vorliegend die Antragserwiderung des Beklagten nebst Anlage - der Gegenseite nur „zur Kenntnis“ übersendet, nicht aber zur Stellungnahme oder zur „etwaigen“ Stellungnahme, ggf. verbunden mit einer Frist für eine solche Stellungnahme, rechtfertigt weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Fall des Klägers den Schluss, der Verwaltungsgerichtshof messe dem Inhalt des Schriftsatzes keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei und es erübrige sich daher für die gegnerischen Beteiligten, auf die in dem Schriftsatz enthaltenen Tatsachen- oder Rechtsausführungen einzugehen. Eine verfahrensfehlerhafte Handhabung durch den Verwaltungsgerichtshof, wie sie der Kläger anscheinend sieht (Schriftsatz vom 11.9.2018 S. 4 Buchst. c), liegt nicht vor. Die förmliche Zustellung (statt der Übersendung mit einfacher Post) von Schriftsätzen der Beteiligten ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder vorgeschrieben noch üblich; eine - wie der Kläger formuliert - Zweimonatsfrist „nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung“ gibt es folglich hierfür nicht. Die vom Kläger wohl gemeinte Zweimonatsfrist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gilt nur für diesen Anwendungsfall, nicht - auch nicht analog - dagegen für die Antragserwiderung der Gegenseite. Vielmehr kann der Rechtsmittelgegner das angefochtene Urteil ohne Bindung an Fristen verteidigen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 83). Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass ein Vorbringen des Rechtsmittelgegners, mit dem dieser sich auf einen Schriftsatz des Rechtsmittelführers länger als zwei Monate Zeit lässt, kein oder ein geringeres Gewicht hätte oder dass es nicht ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts zu Lasten des Rechtsmittelführers berücksichtigt werden dürfte, besteht nicht und lässt sich aus keiner Vorschrift ableiten. Es obliegt vielmehr - wie ausgeführt - dem Rechtsmittelführer, gegnerische Schriftsätze auf möglicherweise entscheidungserheblichen Vortrag zu untersuchen und solchem Vortrag - falls geboten - entgegen zu treten. Dies hat der Kläger vorliegend nicht getan. Nicht geltend gemacht hat der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof verfrüht entschieden habe, weil er - der Kläger - sich noch zur Antragserwiderung des Beklagten hätte äußern wollen, hierzu aber nicht mehr gekommen sei, weil schon vorher der Beschluss vom 17. August 2018 ergangen sei.

2.4. Unabhängig davon, dass nach Obigem eine das rechtliche Gehör nicht verletzende Überraschungsentscheidung nicht vorliegt, ergibt sich aus der Anhörungsrüge auch nicht überzeugend, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Berücksichtigung desjenigen Vortrags die Berufung hätte zulassen sollen, den der Kläger nunmehr nachgereicht hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf abgestellt, dass der Widerruf der dem Kläger erteilten strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung nicht aufgrund einzelner Beanstandungen der Ärztlichen Stelle, sondern wegen einer Vielzahl von Aspekten verfügt worden sei, die in die Gesamtwürdigung der Tatbestandsvoraussetzungen (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AtG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrISchV) eingeflossen seien, und dass außerdem auch die fünfte Regelanforderung Mängel in maßgeblichen Bereichen aufgezeigt habe, wie dies in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 ausgeführt und in der Niederschrift festgehalten worden sei (Beschluss vom 17.8.2018 Rn. 16). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof durchaus in Betracht gezogen, dass es vor Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides vom 21. August 2015 beim Beklagten Erkenntnisse gegeben haben könnte, die für eine Besserung der in der Vergangenheit beanstandeten Praxisverhältnisse beim Kläger gesprochen haben. Der Verwaltungsgerichthof hat solchen Verbesserungen aber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen; er hat (Rn. 17) ausgeführt:

„Angesichts dieses erwiesenen zeitlichen Ablaufs der fünften Regelanforderung (Einleitung erst am 14.10.2015) und der hierbei erneut festgestellten Mängel im Praxisbetrieb des Klägers kann es sich bei den vom Kläger eingewandten, vor Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretenen positiven Änderungen allenfalls um nicht repräsentative Eindrücke handeln, die bei zwischenzeitlichen Zusatzanforderungen gewonnen wurden, keinesfalls aber um die Bewertung aufgrund der turnusmäßigen regulären fünften Regelanforderung und auch nicht um eine Bewertung, die ein vergleichbares Gewicht wie eine solche Regelanforderung haben könnte. Dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll, indem es diesen etwaigen günstigen Änderungen keine Bedeutung gegenüber den - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst vorhandenen - negativen Bewertungen aus den zurückliegenden vier Regelanforderungen beigemessen hat, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat also im angegriffenen Beschluss vom 17. August 2018 - entgegen der Anhörungsrüge (S. 2 unten, S. 3 oben) - diesen Teil des Klägervortrags nicht übergangen.

3. Unter Nr. 3 (S. 6 und 7) seiner Anhörungsrüge bemängelt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. August 2018 (Rn. 25) seinen zur Darlegung eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angebrachten Vortrag, wonach es keine normative Grundlage und keine „legitimierende Konstitutionsnorm“ für die konkreten Prüfmaßnahmen der Ärztlichen Stelle gebe und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 80 GG verstoßen werde, nicht anerkannt habe mit der Begründung, diese Behauptung des Klägers stehe „im luftleeren Raum“ und ein Bezug zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sei nicht erkennbar. Der Kläger erklärt diesbezüglich, dass dieser Vortrag in einem Abschnitt seiner Antragsbegründung steht, dessen Überschrift (sie lautet: „2. Grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit [§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO]“) nur versehentlich aus einem Entwurf stehen geblieben sei. Er meint aber, der Verwaltungsgerichtshof hätte erkennen müssen, dass dieser Vortrag eigentlich nicht dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern dem nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO („ernstliche Zweifel“) zugeordnet und im Kontext mit denjenigen Ausführungen des Klägers gesehen werden müsse, die in der Antragsbegründung (vom 6.4.3028) im letzten Drittel auf S. 8 stünden.

Auch diesen Vortrag des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof aber im Beschluss vom 17. August 2018 nicht übergangen; er hat ihm lediglich nicht entnehmen können, inwiefern sich hieraus ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergeben sollten. Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Rn. 21) ausgeführt:

„Innerhalb seiner Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kritisiert der Kläger den Umgang des Verwaltungsgerichts mit den schriftlichen und mündlichen Angaben der Ärztlichen Stelle (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. d ab S. 6 unten). Hierbei wird aber nicht deutlich, welchen tragenden Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts der Kläger in Zweifel zieht. Seine allgemeinen Ausführungen zur historischen Entwicklung der Ärztlichen Stelle, zu den sie betreffenden gesetzlichen Regelungen, zu ihren Pflichten und Befugnissen und schließlich ihrem Verhältnis zum LfU mögen für sich genommen zutreffen. Sie sind aber ohne Belang, solange der Kläger (wie dies hier der Fall ist) nicht darzulegen vermag, welche Vorschrift oder welchen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht missachtet oder falsch angewandt haben soll und inwiefern sich hieraus ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Der Vortrag des Klägers unter Buchst. d (S. 6 unten bis 9 oben des Schriftsatzes vom 6.4.2018) verfehlt weitgehend die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.“

Hinzu kommt, dass auch unter Berücksichtigung des - ohnehin weitestgehend die frühere Begründung nur wiederholenden - Vortrags des Klägers in der Anhörungsrüge die diesbezüglichen Defizite der Darlegung nicht geringer werden. Der Kläger moniert nämlich einzelne Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 22 des angegriffenen Urteils, mit denen das Verwaltungsgericht der Ärztlichen Stelle eine - ihr in Wirklichkeit nicht verliehene - Befugnis zuerkannt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Kläger vorgeworfen habe, er habe „Vorgaben“ dieser Stelle so nachhaltig missachtet, dass seine Genehmigung habe widerrufen werden dürfen. An der Herausarbeitung eines entscheidungserheblichen ernstlichen Zweifels durch den Kläger fehlt es aber immer noch, weil der Kläger sich - weiterhin - nicht damit befasst, dass das Verwaltungsgericht (im Weg des § 117 Abs. 5 VwGO) sich die Begründung des angegriffenen Bescheids zu eigen gemacht und somit darauf abgestellt hat, dass der Kläger über Jahre hinweg Grund zu Beanstandungen seiner Arztpraxis gegeben habe, dass die Berechtigung dieser Beanstandungen (soweit sie Gegenstand verwaltungs- oder amtsgerichtlicher Verfahren gewesen sind) sogar rechtskräftig festgestellt worden und dass durch die beanstandeten Mängel teilweise auch die Gesundheit von Patienten gefährdet gewesen und - weil keine Besserung in Aussicht sei - auch weiterhin gefährdet sei, dass schließlich der Kläger sogar sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt habe und auch durch Zwangs- und Bußgelder, die hätten beigetrieben werden müssen, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten habe angehalten werden können, obwohl ihm mehrmals und insgesamt ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe gewährt worden sei. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. August 2018 unter Rn. 14 und 23 ausgeführt.

Nicht der Verwaltungsgerichtshof ist es demnach, der potentiell relevanten Vortrag übergangen hat. Vielmehr hat der Kläger sich nur selektiv mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts befasst. In diesem selektiven Vortrag liegende Defizite kann der Kläger (ganz unabhängig davon, ob sein Zulassungsantrag ohne diese Defizite erfolgreich gewesen wäre) nicht beheben, indem er mit der Anhörungsrüge geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Vortrag unzureichend erfasst, missverstanden oder falsch gewürdigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


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Atomgesetz - AtG | § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage


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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Kläger ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt (nachfolgend: LfU), mit dem seine am 13. September 2004 durch das LfU erteilte strahlenschutzrechtliche Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen (nachfolgend: Umgangsgenehmigung) widerrufen wurde, und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth, das seine Anfechtungsklage gegen diesen Widerruf abgewiesen hat.

Voraussetzungen für die Erteilung der Umgangsgenehmigung, deren Notwendigkeit sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ergibt, sind u.a. die Zuverlässigkeit derjenigen, welche die radioaktiven Stoffe - hier: für die nuklearmedizinische Behandlung - verwenden, und außerdem die Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwendung solcher Stoffe gemäß § 9 Abs. 2 AtG. Zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung unterliegt der Kläger der regelmäßigen Kontrolle durch das LfU als Aufsichtsbehörde bzw. die Bayerische Landesärztekammer; diese ist gemäß § 1 i.V.m. Anlage III Nr. 2.6 der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften Träger der Ärztlichen Stelle gemäß § 83 Strahlenschutzverordnung (nachfolgend: Ärztliche Stelle). Der Kläger ist insoweit Strahlenschutzverantwortlicher im Sinn von § 31 Abs. 1 StrISchV. In der Vergangenheit kam es zu mehreren strahlenschutzrechtlichen Anordnungen des LfU gegen den Kläger, weil dieser wiederholt Aufforderungen der zuständigen Stellen, für die Qualitätskontrolle Unterlagen vorzulegen, nicht oder verspätet befolgt hatte; der Streit um die Berechtigung solcher Anordnungen bzw. um die hierfür angefallenen Kosten wurde auch vor Gericht ausgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2013 - 22 ZB 13.975 und 22 ZB 13.976).

2. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. August 2015 widerrief das LfU die Umgangsgenehmigung vom 13. September 2004 und forderte den Kläger auf, die in seiner Praxis befindlichen radioaktiven Stoffe abzugeben. Der Bescheid war hinsichtlich des Widerrufs auf § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StrISchV sowie auf § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gestützt und damit begründet, dass der Kläger nicht (mehr) die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit radioaktiven Stoffen biete und daher als Strahlenschutzverantwortlicher unzuverlässig sei; damit sei eine der erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Zudem habe der Kläger im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 3 AtG gegen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung, gegen die auf dieser Verordnung beruhenden Anordnungen des LfU und gegen Bestimmungen, die in seiner Umgangsgenehmigung enthalten seien, erheblich und wiederholt verstoßen. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich aus mehreren Umständen: So habe der Kläger wiederholt bei Prüfungen zur Qualitätssicherung (gemäß § 83 Abs. 1 und 2 StrlSchV) durch die Ärztliche Stelle die Vorlage von Unterlagen verweigert und beanstandete Mängel nicht behoben. Auch sei er auf Anforderungen aus den Prüfberichten der Ärztlichen Stelle nicht eingegangen, es sei notwendig geworden, dem Kläger einzelne Anwendungen zu untersagen. Bei fast allen Regelanforderungen bzw. den erforderlich gewordenen Zusatzanforderungen habe der Kläger eine Verweigerungshaltung an den Tag gelegt, so dass Ordnungswidrigkeits- und Zwangsgeldverfahren notwendig geworden seien. Außerdem beruhe die Unzuverlässigkeit des Klägers auch darauf, dass er finanziell nicht leistungsfähig sei und Zahlungen verweigere. So habe das LfU als Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben wiederholt Zwangsgelder verhängen und fällig stellen müssen, seit dem Jahr 2010 hätten alle Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen. In seiner Mitteilung vom 15. März 2015 habe der Kläger selbst seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit eingeräumt. Das Finanzamt habe mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. März 2015 noch offene Abgaben wegen verweigerter Zahlung pfänden müssen; hierzu habe der Kläger mit Brief vom 14. Juni 2015 erklärt, dass er deswegen das Betriebskonto überzogen und eine geplante Investition in der Praxis eingestellt habe. Hinzu kämen mehrfache unsachliche und beleidigende Äußerungen des Klägers in dem umfangreichen Schriftwechsel mit dem LfU und der Ärztlichen Stelle.

3. Die gegen den Bescheid vom 21. August 2015 erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2017 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich einer den Betrag von 300 € übersteigenden Bescheidsgebühr in Nr. 4 des Tenors im Bescheid vom 21. August 2015 und bezüglich der gegen diese Gebührenfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage, als unzulässig abgewiesen. Grund für die teilweise Klageabweisung war, dass insoweit der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung den Bescheid geändert und die Bescheidsgebühr auf 300 € ermäßigt hatte; das Verwaltungsgericht hatte daher die Anfechtungsklage als teilweise erledigt angesehen, der Kläger jedoch diesbezüglich eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 15 Nr. 1 der Entscheidungsründe). Mit der teilweisen Klageabweisung als unzulässig befasst sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht; die Berufung kann daher insoweit schon mangels Antragsbegründung nicht zugelassen werden (vgl. 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Gegen das Urteil insgesamt macht der Kläger geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 6.4.2018 Nr. 1 ab S. 2). Damit kann er nicht durchdringen.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 bis 7d, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den - vom Kläger erstinstanzlich (insbesondere in seinem Schriftsatz vom 24.11.2017) unwidersprochen vorgetragenen - Umstand verkannt, dass die wesentlichen Gründe, die aus Sicht des Verwaltungsgerichts den Widerruf der Umgangsgenehmigung gerechtfertigt hätten, schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht mehr gegeben gewesen seien. Noch nicht vorhanden gewesen sei zu diesem Zeitpunkt lediglich die berichtsmäßige Dokumentation dieser für den Kläger günstigen Änderung der Sachlage. Der Kläger selbst fasst seine Einwände wie folgt zusammen:

„Zusammengefasst: Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage derjenige des Behördenbescheides ist und daher eine erst danach sich einstellende Veränderung der Sachlage nicht mehr zu berücksichtigen ist. Es geht vielmehr darum, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung sich die Faktenlage substantiell anders ergeben hatte, als sie im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wird: Im Urteil wird zentral auf fehlende Kooperationsbereitschaft des Klägers in Zusammenarbeit mit der ÄrSt [gemeint ist: die Ärztliche Stelle] und daraus folgende eine fehlende Änderung seiner bemängelten Verfahrensweisen abgestellt. Dass eine nachhaltige Änderung eingetreten war, hatte die ÄrSt bei ihren Prüfungen der 5. Regelanforderung vom April und August 2015 festgestellt. Das hat sie dann in ihrem späteren Prüfbericht schriftlich niedergelegt. Die schriftliche Niederlegung ist nicht die Sachlage, auf die abzustellen ist. Denn die Erkenntnisse sind ja bereits in der Durchführung der Prüfung (und nicht erst in ihrer schriftlichen Fixierung) gesammelt worden. Hätte das Vordergericht die vorstehenden Überlegungen beachtet, dann hätte es den unstrittigen Vortrag hinsichtlich der substantiellen Veränderung in der Kooperation des Klägers, wie sie in der 5. Regelanforderung festgestellt wurde, berücksichtigt. Die Beurteilung, wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft sei der Kläger unzuverlässig, weshalb die Genehmigung zu Recht widerrufen worden sei, wäre dann anders ausgefallen.“

(vgl. Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 4 unten, S. 5 oben).)

2.1. Der Kläger stellt demnach mit seinem Vortrag nicht die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatzes in Frage, wonach der vorliegende Fall, soweit es um die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Rechtmäßigkeit des Genehmigungswiderrufs gehe, dem Widerruf einer ärztlichen Approbation gleiche, bei dem es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme (vgl. UA S. 16 unten, S. 17 oben unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 9). Deshalb braucht der Verwaltungsgerichtshof anlässlich des Berufungszulassungsantrags die Frage nicht zu entscheiden, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die genannte vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Konstellation auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Entbehrlich ist demzufolge auch eine Befassung mit der vom Kläger als fehlerhaft angesehenen Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach (so im UA auf S. 17 oben) „das Vorbringen des Klägers bezüglich der nunmehr erfolgten Verbesserungen für das hiesige Widerrufsverfahren unerheblich“ sei und erst in einem Verfahren zur Wiedererteilung der strahlenschutzrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht werden könne.

Der Einwand des Klägers geht vielmehr dahin, dass in dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Zuverlässigkeitsbedenken gegen den Kläger bereits ausgeräumt und dieser Umstand auf Seiten der Ärztlichen Stelle und des LfU auch schon bekannt gewesen sei; gefehlt habe zu diesem Zeitpunkt lediglich die - erst später erfolgte - schriftliche Niederlegung der relevanten Erkenntnisse in einem Bericht. Damit kann der Kläger aber nicht durchdringen. Der Beklagte hat nämlich in seiner Antragserwiderung (Schriftsatz vom 29.5.2018 Nrn. 1.3 und 1.4 ab S. 4) den Tatsachenbehauptungen des Klägers entschieden - und unter Beifügung eines Belegs - wie folgt widersprochen: Entgegen der Behauptungen des Klägers seien die Prüfungen zur fünften Regelanforderung erst mit Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 begonnen worden; darin sei der Kläger erstmals zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der fünften Regelanforderung aufgefordert worden. Abgeschlossen worden seien die Prüfungen im Rahmen der fünften Regelanforderung mit Übersendung des Prüfberichts am 21. Dezember 2015 an den Kläger. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das LfU Erkenntnisse aus der fünften Regelanforderung schon bei Erlass des Widerrufsbescheids hätte haben sollen und berücksichtigen sollen.

Der Kläger ist diesem, mittlerweile fast drei Monate zurück liegenden, Sachvortrag des Beklagten nicht nur nicht entgegen getreten. Der Sachvortrag des Beklagten wird vielmehr gestützt durch das der Antragserwiderung beigefügte Schreiben der Ärztlichen Stelle vom 14. Oktober 2015 an den Kläger. Dieses ist überschrieben mit „Qualitätssicherung gemäß § 83 Strahlenschutzverordnung (StrISchV) - Anforderung von Unterlagen zur Regelanforderung“. Darin wird zunächst die jüngste zurück liegende Regelüberprüfung angesprochen, über deren Ergebnis dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 berichtet worden sei. Sodann wird der Kläger aufgefordert, für die - unabhängig von eventuell zwischenzeitlich erfolgten Zusatzanforderungen - im Regelabstand von zwei Jahren nach Zugang des genannten Prüfberichts erneut erforderliche Überprüfung verschiedene Unterlagen bis spätestens 11. November 2015 vorzulegen, nämlich eine Leistungsstatistik für das gesamte Jahr 2014, ferner Unterlagen über die Verwendung der vom Kläger betriebenen zwei Gammakameras, eine Kopie der letzten Jahresmeldung an das LfU, eine ggf. zwischenzeitlich erfolgte Aktualisierung der Umgangsgenehmigung vom 13. September 2004, Angaben zu eventuellen Vertragspartnern des Klägers (die ggf. aufgrund von Kooperationsverträgen die nuklearmedizinischen Geräte des Klägers mitbenutzen) und Unterlagen zur technischen Qualitätssicherung der eingesetzten Geräte.

Der Beklagte hat in der Antragserwiderung zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Umgangsgenehmigung nicht aufgrund einzelner Beanstandungen der Ärztlichen Stelle, sondern wegen einer Vielzahl von Aspekten verfügt worden sei, die in die Gesamtwürdigung des Tatbestandsmerkmals eingeflossen seien; außerdem habe auch die fünfte Regelanforderung Mängel in maßgeblichen Bereichen aufgezeigt, wie dies in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 ausgeführt und in der Niederschrift festgehalten worden sei (Schriftsatz vom 29.5.2018 S. 5 Nr. 1.4).

Angesichts dieses erwiesenen zeitlichen Ablaufs der fünften Regelanforderung (Einleitung erst am 14.10.2015) und der hierbei erneut festgestellten Mängel im Praxisbetrieb des Klägers kann es sich bei den vom Kläger eingewandten, vor Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretenen positiven Änderungen allenfalls um nicht repräsentative Eindrücke handeln, die bei zwischenzeitlichen Zusatzanforderungen gewonnen wurden, keinesfalls aber um die Bewertung aufgrund der turnusmäßigen regulären fünften Regelanforderung und auch nicht um eine Bewertung, die ein vergleichbares Gewicht wie eine solche Regelanforderung haben könnte. Dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll, indem es diesen etwaigen günstigen Änderungen keine Bedeutung gegenüber den - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erst vorhandenen - negativen Bewertungen aus den zurückliegenden vier Regelanforderungen beigemessen hat, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

2.2. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit geltend, als das Verwaltungsgericht die Ermessenausübung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig angesehen hat (Schriftsatz vom 6.4.2017 S. 5 Buchst. b). Der Kläger meint diesbezüglich nur, wenn „die Änderungen im Zusammenhang mit der 5. Regelanforderung“ berücksichtigt worden wären, so wäre das Ermessen mit großer Wahrscheinlichkeit anders ausgeübt worden. Es fehlt indes - wie oben ausgeführt - an der substantiierten Darlegung, dass es sich hierbei überhaupt um dem Kläger günstige Bewertungen handelt, die aufgrund der fünften Regelüberprüfung (und nicht nur irgendwelcher Zwischenanforderungen) abgegeben worden sind.

2.3. Der Kläger stützt die Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf, dass das Verwaltungsgericht „die Reichweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ verkannt habe (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. c ab S. 5). Er meint, der Widerruf der dem Kläger erteilten Umgangsgenehmigung sei - wie der Kläger erstinstanzlich schon schriftlich vorgetragen habe - ein unangemessener Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers, er wirke praktisch enteignend, weil der 65 Jahre alte Kläger keine andere Tätigkeit als Nuklearmediziner ausüben könne, seine Praxis (welche die Altersversorgung des Klägers darstelle) wertlos würde und weil alle Angestellten entlassen werden müssten. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit nur im Zusammenhang mit dem Klägervortrag insoweit behandelt, als es darum gegangen sei, dass eine ganze Reihe von Verstößen Jahre zurücklägen und die Beklagte sich jedenfalls nicht auf solche Beanstandungen stützen könne, die zwischenzeitlich beseitigt worden seien (dies betreffe die Ausführungen gemäß dem UA auf S. 25 oben).

Dieser Einwand des Klägers hinsichtlich einer - vermeintlich - rechtsfehlerhaft verkürzten Prüfung und Begründung durch das Verwaltungsgericht geht indes fehlt, denn die Entscheidungsgründe gehen weiter, als der Kläger meint. Das Gericht hat nämlich prozessrechtlich fehlerfrei gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ausgeführt, dass es der Begründung des angegriffenen Bescheids folge und insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe absehe; es hat nur ergänzende Ausführungen zum Klagevorbingen gemacht (vgl. UA S. 16 Nr. 2). In dem in Bezug genommenen Bescheid hat der Beklagte innerhalb des Abschnitts, der sich mit der Ermessensausübung befasst (Nr. 2 auf S. 12 und 13), nicht nur dargestellt, dass der Kläger über Jahre hinweg Grund zu Beanstandungen seiner Arztpraxis gegeben habe, dass die Berechtigung dieser Beanstandungen (soweit sie Gegenstand verwaltungs- oder amtsgerichtlicher Verfahren gewesen sind) sogar rechtskräftig festgestellt worden sei und dass durch die beanstandeten Mängel teilweise auch die Gesundheit von Patienten gefährdet gewesen und - weil keine Besserung in Aussicht sei - auch weiterhin gefährdet sei. Im Bescheid wird vielmehr auch ausgeführt, dass der Kläger nach Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Umgangsgenehmigung niemals etwas bezüglich der Konsequenzen für seine Praxis vorgebracht habe (vgl. Bescheid vom 21.8.2015 S. 12 vorletzter Absatz). Dennoch hat das LfU berücksichtigt und gerade nicht verkannt, dass die beruflichen Auswirkungen des Widerrufs der Umgangsgenehmigung für den Kläger erheblich sein werden. Es hat aber das öffentliche Interesse an der zuverlässigen Einhaltung strahlenschutzrechtlicher Vorgaben in der Strahlenmedizin und den grundrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz der Patienten, der beim Kläger wegen der unzureichenden Qualitätssicherung in dessen Praxis nicht erfüllt sei, für vorrangig gehalten (vgl. Bescheid vom 21.8.2015 S. 13 letzter Absatz vor Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat sich diese Begründung des angefochtenen Bescheids im Weg des § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht. Der Kläger wiederum befasst sich hiermit in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags nicht; aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass insoweit an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstliche Zweifel bestünden.

Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag darauf ankäme ist anzumerken, dass der Beklagte in der Antragserwiderung u.a. vorgetragen hat, der Widerruf der Umgangsgenehmigung bewirke kein Verbot der Berufsausübung; vielmehr dürfe der Kläger als angestellter Nuklearmediziner tätig sein und sogar die eigene Praxis weiterführen, wenn eine andere Person als Strahlenschutzverantwortlicher die Verantwortung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen übernähme, also Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung wäre. Eine Schließung der Praxis drohe entgegen dem Vortrag des Klägers nicht, wie sich daraus ergebe, dass der „Zulassungsausschuss Ärzte Bayern“ auf Antrag des Klägers am 19. September 2017 einem Nachbesetzungsverfahren zugestimmt und der Kläger daraufhin im Februar 2018 in einem Ärztefachblatt entsprechend inseriert habe.

2.4. Innerhalb seiner Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kritisiert der Kläger den Umgang des Verwaltungsgerichts mit den schriftlichen und mündlichen Angaben der Ärztlichen Stelle (Schriftsatz vom 6.4.2017 Buchst. d ab S. 6 unten). Hierbei wird aber nicht deutlich, welchen tragenden Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts der Kläger in Zweifel zieht. Seine allgemeinen Ausführungen zur historischen Entwicklung der Ärztlichen Stelle, zu den sie betreffenden gesetzlichen Regelungen, zu ihren Pflichten und Befugnissen und schließlich ihrem Verhältnis zum LfU mögen für sich genommen zutreffen. Sie sind aber ohne Belang, solange der Kläger (wie dies hier der Fall ist) nicht darzulegen vermag, welche Vorschrift oder welchen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz das Verwaltungsgericht missachtet oder falsch angewandt haben soll und inwiefern sich hieraus ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist. Der Vortrag des Klägers unter Buchst. d (S. 6 unten bis 9 oben des Schriftsatzes vom 6.4.2018) verfehlt weitgehend die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

3. Der Kläger bemängelt eingangs des Abschnitts d (Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 6 unten), das Verwaltungsgericht habe - ebenso wie der angefochtene Bescheid - „in den Mittelpunkt seiner Entscheidung die Prüfungen und Beanstandungen durch die ÄrSt“ gestellt, diese Beanstandungen aber nicht geprüft; weiter hinten (Schriftsatz vom 6.4.2018 S. 7) macht er geltend, das Gericht hätte der - unter den Beteiligten streitigen - Frage, ob die Beanstandungen berechtigt seien, nachgehen müssen, es habe das Gebot der fairen Prozessführung verletzt, indem es dem Vortrag des Beklagten gefolgt sei und das Vorbringen des Beklagten trotz des mit Beweisangeboten verbundenen Vortrags des Klägers nicht hinterfragt habe. Mit diesen Einwänden macht der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, nämlich den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe; zugleich kann hierin der Vorwurf einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen werden.

Dem ist aber schon deshalb nicht zu folgen, weil die Vorwürfe des Klägers - wie aus dem Kontext seiner Ausführungen im Abschnitt d (Schriftsatz vom 6.4.2018) erkennbar ist - nur einige ausgewählte Beanstandungen gegenüber dem Kläger betreffen (vor allem eine vom Beklagten so bezeichnete „Tabelle mit offenen Punkten“ im Bescheid vom 19.9.2014). Das Verwaltungsgericht dagegen hat die Unzuverlässigkeit des Klägers nicht wegen einiger, vom Kläger selbst herausgegriffener und nach seiner Ansicht unberechtigter Beanstandungen (mit ihnen hat sich das Verwaltungsgericht speziell unter Buchst. dd auf S. 22 bis S. 24 oben des Urteils befasst), sondern aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens des Klägers über mehrere Jahre bejaht. Es hat (vor dem Abschnitt dd auf S. 22 bis 24) unter Buchst. bb (UA ab S. 17) zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen eines auf § 17 Abs. 3 AtG gestützten Genehmigungswiderrufs dargestellt, sodann den von ihm erkannten Sachverhalt subsumiert und am Ende unter Buchst. cc (UA S. 22) seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass der Kläger keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung der genehmigten Tätigkeit biete, weil er über Jahre hinweg die Qualitätssicherung nicht ausreichend betrieben, Vorgaben der Ärztlichen Stelle ignoriert und wiederholt und beharrlich sofort vollziehbare und/oder bestandskräftige Anordnungen nicht befolgt habe und sogar durch Zwangs- und Bußgelder, die mittels Vollstreckung hätten beigetrieben werden müssen, nicht zur vollständigen Erfüllung seiner Pflichten habe angehalten werden können, obwohl ihm mehrmals und insgesamt ausreichend Gelegenheit zur Abhilfe gewährt worden sei.

Einen Verfahrensmangel dergestalt, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geboten, vom Verwaltungsgericht aber unterlassen worden wäre, und dass das Gericht seine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtsfehlerhaft gewonnen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof anhand der Darlegungen des Klägers nicht zu erkennen. Der Kläger hat weder einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2017 gestellt noch hat er in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags substantiiert aufgezeigt, welche konkrete einem Beweis zugängliche Tatsache zwar entscheidungserheblich gewesen, vom Verwaltungsgericht aber nicht oder falsch gewürdigt worden sein soll. Ein entscheidungserheblicher Fehler bei der Überzeugungsbildung kann vorliegen, wenn ein Gericht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, namentlich Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen ist oder wenn das Gericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13). Solche Mängel in der Handhabung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufgezeigt.

4. Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Schriftsatz vom 6.4.2018 Nr. 2 auf S. 9 und 10). Eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert indes den Vortrag, welche Sach- oder Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40, § 124a Rn. 72); diese Anforderungen sind vorliegend nicht ansatzweise erfüllt. Der Kläger meint, eine grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass „vorliegend die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der Sachund Rechtslage nach dem allgemeinen Prinzip im Falle einer Anfechtungsklage ein unverhältnismäßiger Eingriff insbesondere in Art. 14 GG“ sei. Diese Rechtsbehauptung trifft in dieser Allgemeinheit schon nicht zu; abgesehen davon enthält sie auch keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage im oben genannten Sinn. Letzteres gilt auch für die Ansicht des Klägers, die „im Behördenraum vorhandenen Erkenntnisse aus der 5. Regelprüfung hätten berücksichtigt werden müssen bei Erlass des Bescheides. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, dass die schriftliche Fixierung dieser Erkenntnisse erst nach Bescheidserlass erfolgt.“. Denn die fünfte Regelanforderung war - wie oben ausgeführt - entgegen der Behauptung des Klägers bei Erlass des angefochtenen Widerrufs noch nicht einmal förmlich eingeleitet; davon abgesehen ist diesbezüglich eine Grundsatzbedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gleichfalls nicht annähernd ersichtlich. Schließlich macht der Kläger geltend, es fehle „an einer normativen Grundlage für die konkreten Prüfmaßnahmen der ÄrSt ebenso wie an einer legitimierenden Konstitutionsnorm. Das verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art. 80 GG“. Diese Behauptung steht vollends „im luftleeren Raum“, ein Bezug zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erkennbar. Unabhängig davon sind die Einrichtung der Ärztlichen Stellen sowie deren Prüftätigkeit gesetzlich normiert, u.a. in § 83 StrISchV.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG (wie die Vorinstanz in Anlehnung an die Empfehlungen unter Nrn. 16.1, 16.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und unter Berücksichtigung dessen, dass dem Kläger mit dem Widerruf der Umgangsgenehmigung - anders als beim Widerruf der Approbation: Streitwert gemäß Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs mindestens 30.000 € - nicht jede ärztliche Tätigkeit untersagt ist, sondern nur der Umgang mit radioaktiven Stoffen).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) ist.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs keine Gehörsrüge erhoben hat. Auch ohne Erhebung einer Gehörsrüge ist der Rechtsweg vorliegend erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 133, 143 <156 Rn. 33>).

3

2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor.

4

a) Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 7, 239 <240>, 275 <278>, 340 <341>; 8, 184 <185>; 9, 261 <267>, 303 <304 f.>; 10, 177 <182>, 274 <281>; 13, 132 <144 f.>; 15, 214 <218>; 16, 283 <285>; 17, 86 <95>, 139 <143>, 194 <196>; 18, 147 <150>, 399 <404>; 19, 142 <144>, 198 <200 f.>; 20, 280 <282>; 24, 56 <61>; 25, 40 <43>; 26, 37 <40>; 29, 340 <344>, 345 <347>; 32, 195 <197>; 57, 250 <274>; 64, 135 <143 f.>; 89, 381 <392>, stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet ferner, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 18, 380 <383>; 21, 102 <103 f.>; 22, 267 <273>; 24, 203 <213>; 25, 137 <140>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>; 29, 166 <173>; 34, 344 <347>; 36, 92 <97>, 298 <301>; 42, 364 <367 f.>; 46, 315 <319>; 47, 182 <187>; 49, 212 <215>; 50, 32 <35>; 51, 188 <191>; 53, 205 <206>, 219 <222>; 54, 43 <45>, 86 <91>, 94 <97>, 117 <123>; 59, 330 <333>; 60, 1 <5>, 247 <249>; 62, 249 <254>, 347 <352>; 65, 293 <295 f.>, 305 <307>; 66, 260 <263>; 67, 39 <41>; 69, 145 <148>, 233 <246>, 248 <253>; 70, 288 <293>; 75, 369 <381>; 79, 51 <61>; 83, 24 <35>; 86, 133 <145>, stRspr).

5

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 28, 378 <384>). Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>; 18, 85 <92>; 22, 267 <273>, 25, 137 <140>; 28, 378 <384>).

6

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt außerdem keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 22, 267 <273>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>; 30, 173 <187>; 36, 92 <97>; 40, 101 <105>; 46, 315 <319>; 50, 32 <35>; 51, 188 <191>; 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 62, 249 <253 f.>; 63, 80 <85>; 66, 260 <263>; 69, 145 <148>, 248 <253>; 70, 288 <294>; 79, 51 <62>; 82, 209 <235>; 83, 182 <200>; 84, 34 <58>; 85, 386 <404>, stRspr). Zwar kann es in besonderen Fällen geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will; allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>). Erst recht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 96, 189 <204>; 108, 341 <345 f.>). Dies kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl. BVerfGE 98, 218 <263>).

7

b) In Ansehung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennbar.

8

aa) Allein der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht zur Begründung der von ihm erhobenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse behauptet hat, macht die behaupteten Umstände nicht zu einer Tatsache, die das Oberlandesgericht zugunsten der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen müssen. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, aufgrund des Vortrags der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verschlechtert hätten. Dies gilt umso mehr, als das vom Sohn der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren vor dem Landgericht ausgesetzt ist und der Vortrag der Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren noch keine abschließende rechtliche Würdigung in einem Urteil erfahren hat. Selbst wenn sich in diesem Verfahren abzeichnen sollte, dass sich - etwa aufgrund von durch Zeitablauf geänderten Umständen - die Vermögensverhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hätten und demzufolge ein Abänderungsgrund vorläge, bliebe der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit einer Eventualwiderklage (§ 33 ZPO) mit dem Ziel der Rückübertragung des Hofes. Ein Verbleib des Hofes beim Sohn der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Reduzierung ihrer monatlichen Unterhaltszahlung auf Null war insoweit nicht zu besorgen.

9

bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ihres Sohnes unrichtige Schlüsse gezogen, sind damit ebenfalls keine Tatsachen angesprochen, deren fehlende Berücksichtigung oder Würdigung eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen geeignet wäre.

10

cc) Darüber hinaus trifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens einer gemischten Schenkung in einem wesentlichen Punkt geändert, ohne sie hierauf hinzuweisen, so nicht zu. Aus Nr. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 geht vielmehr hervor, dass das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme einer Schenkung neben der objektiven Unentgeltlichkeit einer Zuwendung auch ein entsprechender Parteiwille erforderlich sei; sodann führt es aus: "Im konkreten Vertrag findet sich als Anhaltspunkt für einen Schenkungswillen bezüglich eines Teils der Zuwendung lediglich Ziffer 12." Die Verwendung des Wortes "lediglich" deutet klar darauf hin, dass aus Sicht des Oberlandesgerichts die Argumente gegen die Annahme einer gemischten Schenkung deutlich überwogen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 gegebenen Hinweis, dass die Rechtsauffassung des Senats auch infolge veränderter Besetzung fortbestehe, konnte die Beschwerdeführerin daher vernünftigerweise nicht den Schluss ziehen, dass das Oberlandesgericht ihrer Argumentation folge. Auch wenn das Oberlandesgericht in seinem Urteil seine Auffassung zur Auslegung von § 2 Nr. 12 des Vertrages geändert und die Bestimmung als Beleg für das Nichtvorhandensein eines Schenkungswillens interpretiert hat, betraf dies doch lediglich die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung, was nicht zu einer insgesamt veränderten rechtlichen Bewertung geführt, sondern die Verneinung eines Schenkungswillens bestätigt hat. Hiermit musste die Beschwerdeführerin rechnen.

11

c) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Oberlandesgerichts rechtsstaatswidrig, willkürlich oder in sonstiger Weise grundrechtsverletzend wäre.

II.

12

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 18. August 2011 - 715 C 85/11 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. September 2011 - 715 C 85/11 - ist damit gegenstandslos.

3. ...

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, die im amtsgerichtlichen Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ohne Durchführung einer - vom Beschwerdeführer zuvor beantragten - mündlichen Verhandlung ergangen sind.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer erwarb am 6. Juni 2009 bei der "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH, Hamburg" ein "iPhone 3G". Da das Gerät zu diesem Zeitpunkt nur in Verbindung mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste der "T-Mobile Deutschland GmbH" verkauft wurde, schloss der Beschwerdeführer gleichzeitig einen Nutzungsvertrag mit der "T-Mobile Deutschland GmbH" zum Tarif "Complete XS" mit einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten.

3

2. Mit Telefax vom 1. Juni 2011 erklärte der Beschwerdeführer, "den zum 06.06.2011 auslaufenden Vertrag" zu kündigen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 teilte die "Telekom Deutschland GmbH" dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass eine Kündigung erst zum 6. Juni 2012 möglich sei. Da der Beschwerdeführer die dreimonatige Kündigungsfrist vor Ablauf der "Mindestlaufzeit" (6. Juni 2011) nicht eingehalten habe, habe sich der Vertrag inzwischen um weitere zwölf Monate verlängert.

4

3. Am 13. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek gegen die "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" mit dem Antrag festzustellen, dass die Laufzeit seines "Telekom Deutschland Handy-Vertrages" vom 6. Juni 2009 mit Ablauf des 6. Juni 2011 beendet sei und nicht bis zum 6. Juni 2012 fortbestehe. Dies ergebe sich aus der ausdrücklich vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Etwa entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen seien nicht erkennbar, wären angesichts der individualvertraglich vereinbarten Befristung auf 24 Monate aber jedenfalls nicht wirksam einbezogen worden. Bei Vertragsschluss am 6. Juni 2009 habe der "Beauftragte der Beklagten" die Vertragslaufzeit von 24 Monaten auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers in den Vertrag aufgenommen, da dieser die monatliche Belastung mit einem Benutzungsentgelt von 24,95 Euro nur so lange wie nach den Kaufbedingungen unbedingt erforderlich habe akzeptieren wollen.

5

4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 ordnete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO an und teilte den Parteien zugleich mit, ein Termin zur mündlichen Verhandlung werde nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf § 495a ZPO beantrage oder das Gericht dies für erforderlich halte.

6

5. Die Beklagte rügte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Juli 2011 die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand am Konzernsitz in Bonn habe.

7

Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 495a Satz 2 ZPO die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zur Sache replizierte er, die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben, da der streitgegenständliche Kaufvertrag nicht mit der "Telekom Deutschland GmbH" als Konzernmutter, sondern mit der rechtlich selbstständigen "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" abgeschlossen worden sei, die ihren Geschäftssitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek habe. Selbst wenn aber für die vorliegende Klage die "Telekom Deutschland GmbH" in Anspruch zu nehmen sei, bliebe es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung nach § 21 ZPO.

8

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 hielt der Prozessbevollmächtigte der beklagten "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" seine Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek aufrecht. Die Beklagte unterhalte im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek weder ihren Hauptsitz noch Niederlassungen im Sinne des § 21 ZPO. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht passivlegitimiert: Der streitgegenständliche Mobilfunkvertrag sei mit der "T-Mobile Deutschland GmbH", inzwischen aufgegangen in der "Telekom Deutschland GmbH", abgeschlossen worden. In dem Vertragsformular über Telekommunikationsdienstleistungen sei stets von der "T-Mobile Deutschland GmbH" als Vertragspartnerin die Rede. Die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Bei den im Vertrag genannten 24 Monaten handle es sich um eine "Mindestvertragslaufzeit". Gemäß Ziffer 11 der vom Beschwerdeführer akzeptierten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mobilfunk-Dienst (Privatkunden)" gelte für Vertragsverhältnisse mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von 24 Monaten für beide Vertragspartner eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten, soweit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werde. Eine individualvertragliche Abrede dahingehend, dass das Vertragsverhältnis fix nach 24 Monaten ende, werde bestritten.

9

6. Durch Urteil vom 18. August 2011 wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Klage ohne mündliche Verhandlung ab. Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig und zudem unbegründet. Ein Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren bestehe nur gegenüber dem Vertragspartner hinsichtlich des Vertrags über Telekommunikationsdienstleistungen. Dies sei aber nicht die Beklagte, sondern vielmehr die vormalige "T-Mobile Deutschland GmbH", inzwischen "Telekom Deutschland GmbH". Mit der Beklagten habe der Beschwerdeführer lediglich den Handy-Kaufvertrag abgeschlossen. Ob die Beklagte eine selbstständige Niederlassung im Bezirk des Gerichts habe, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.

10

Das Urteil vom 18. August 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2011, dem Beschwerdeführer am 29. August 2011 zugestellt.

11

Vor Zustellung des Urteils machten die Parteien jeweils noch schriftsätzlich Ausführungen zur Sache (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22. August 2011; Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28. August 2011).

12

7. Mit Schreiben vom 29. August 2011 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und rügte die unterlassene Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wäre er entsprechenden Hinweisen des Gerichts gefolgt und hätte die Klage auf die "Telekom Deutschland GmbH" als Zweitbeklagte erstreckt und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bonn beantragt.

13

8. Mit Beschluss vom 8. September 2011wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Anhörungsrüge zurück. Der Beschwerdeführer mache zwar zutreffend geltend, dass auf seinen Antrag hin nach § 495a Satz 2 ZPO mündlich hätte verhandelt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, da das Vorbringen nichts dafür hergebe, dass das Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Dem für den Fall einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellten Hilfsantrag auf Verweisung an das Amtsgericht Bonn wäre nicht stattzugeben gewesen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek ergebe sich aus § 21 ZPO, da es sich bei dem Telekom Shop, in dem der Beschwerdeführer das iPhone erworben habe, um eine selbstständige Niederlassung handele. Abschließend führte das Gericht aus: "Auch eine Klageerweiterung hätte die Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage nicht verbessert. Eine etwaige örtliche Unzuständigkeit des Gerichts hinsichtlich der eventuellen weiteren Beklagtenpartei hätte sich nicht auf die Beklagte erstreckt."

II.

14

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe entgegen der zwingenden Vorschrift des § 495a Satz 2 ZPO keine mündliche Verhandlung durchgeführt und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Auf die im Urteil des Amtsgerichts vom 18. August 2011 dargelegten Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage hätte das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach § 139 ZPO im Rahmen der materiellen Prozessleitung hinweisen und dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit geben müssen, die Klage zu erweitern sowie - hilfsweise - einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO zu stellen. Eine Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet hätte insoweit vermieden werden können. Ferner hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme über das Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrags und über das Vorliegen einer Individualabrede stattfinden können.

III.

15

Die Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die "Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH" hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte des Amtsgerichts vorgelegen.

IV.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

17

1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

18

a) aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der "Mehrwert" der Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (BVerfGE 119, 292 <296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>). Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>; BVerfGK 10, 41 <45>, stRspr). Eng damit zusammen hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von "Überraschungsentscheidungen". Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>).

19

bb) Die einfachrechtlichen Gewährleistungendes rechtlichen Gehörs in den Verfahrensordnungen können über das spezifisch verfassungsrechtlich gewährleistete Ausmaß an rechtlichem Gehör hinausreichen. Insoweit stellt eine Verletzung einfachrechtlicher Bestimmungen nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, es sei denn, das Gericht hätte bei der Auslegung oder Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt. Danach bedarf es bei der Verletzung solcher Vorschriften im Einzelfall der Prüfung, ob dadurch zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt worden ist (BVerfGE 60, 305 <310>; vgl. auch BVerfGE 54, 94 <97, 99>; 74, 228 <233 f.>).

20

cc) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein verfassungskräftiger Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>). Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 381 <391>; BVerfGK 4, 83 <86>; zur Diskussion der Anforderungen, die im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Art. 6 EMRK folgen, vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 169 ff. m.w.N.).

21

Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (BVerfGE 42, 364 <370>). Jedenfalls für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden hat, einem Verfahrensbeteiligten aber die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Äußerung in dieser Verhandlung dadurch versagt wird, dass das Gericht überraschend ohne mündliche Verhandlung entscheidet, kann nichts anderes gelten (vgl. BFH, Urteil vom 5. November 1991 - VII R 64/90 -, juris; so auch Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 103 Rn. 52). Eine derartige Anwendung der Verfahrensbestimmung, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorschreibt, verkennt die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon deshalb, weil in einem solchen Fall die Verfahrensbeteiligten darauf vertrauen durften, ihr von Art. 103 Abs. 1 GG geschütztes Äußerungsrecht noch in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen zu können. Dieses prozessuale Vertrauen wird in grober Weise enttäuscht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris), wenn das Gericht Verfahrensbeteiligten die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Äußerung in einer mündlichen Verhandlung unversehens dadurch abschneidet, dass es seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft.

22

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör.

23

Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren, in dem der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt und das Gericht daher sein Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen bestimmen kann, einen Antrag auf mündliche Verhandlung, muss diese durchgeführt werden (§ 495a Satz 2 ZPO). Einen solchen Antrag hatte der Beschwerdeführer hier gestellt. Das Gericht hat darauf nicht reagiert, sondern ohne weiteres entschieden, ohne die gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit dieser Verfahrensweise hat es das rechtlich geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt.

24

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn es dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geleistet hätte. Dass der Beschwerdeführer seine Klage erweitert und - gegebenenfalls nach einer beantragten Verweisung des Rechtsstreits - obsiegt hätte, erscheint zumindest denkbar.

25

3. Ob - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Hinweispflichten (vgl. BVerfGE 42, 64 <72 ff.>; 84, 188 <189 f.>) - Art. 103 Abs. 1 GG noch in weiteren Hinsichten verletzt ist und neben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren oder gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

26

4. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das angegriffene Urteil vom 18. August 2011 aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. September 2011 ist damit gegenstandslos.

27

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.