Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2016 - 22 ZB 16.785

bei uns veröffentlicht am12.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 15.727, 28.01.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (WKA), sog. WKA 1 und 2, für die er das bauplanungsrechtliche Einvernehmen verweigert hat. Mit Antrag vom 2. September 2011 beantragte die Beigeladene eine solche Genehmigung für insgesamt fünf WKA derselben Bauart. Von diesen WKA genehmigte das Landratsamt Tirschenreuth mit Bescheid vom 18. November 2014 (geändert mit Bescheid vom 21.4.2015) indes nur zwei Anlagen (sog. WKA 1 und 2) unter Nebenbestimmungen; für die drei anderen (sog. WKA 3 bis 5) wurde die Genehmigung u. a. wegen Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot versagt.

Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der WKA 1 und 2 mit dem Bescheid vom 18. November 2014 (in Gestalt des Bescheids vom 21.4.2015) erhob der Kläger Anfechtungsklage, während die Beigeladene hinsichtlich der mit demselben Bescheid nicht genehmigten WKA 3 bis 5 Versagungsgegenklage erhob (RO 7 K 14.2114). In der mündlichen Verhandlung nahm die Beigeladene ihren Genehmigungsantrag hinsichtlich der WKA 3 bis 5 und diesbezüglich auch die Versagungsgegenklage zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg stellte daraufhin bezüglich dieser drei WKA das Verfahren ein; die Anfechtungsklage des Klägers wies es mit dem vorliegend angegriffenen Urteil ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht hervortreten.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind hier nicht erfüllt.

1. Der Kläger will ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ableiten, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - im Hinblick auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3b UVPG) oder einer (allgemeinen bzw. standortbezogenen) Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 bzw. Satz 2 UVPG) die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) als Einheit zusammen mit den schon vorhandenen WKA bei Ellenfeld sowie zwei schon genehmigten WKA des Windparks Laub betrachtet werden müssten, so dass die geplante Verwirklichung der streitgegenständlichen Anlagen den Tatbestand des § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG (nachträglich kumulierende Vorhaben) erfülle (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 1 auf S. 3 ff.). Damit kann er nicht durchdringen, auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sich die Standortgemeinde mit Erfolg auf UVP-Recht berufen könnte.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das geltende Recht zutreffend ausgelegt; danach gilt: Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG sind zwei Gruppen von Maßnahmen, die in engem Zusammenhang stehen können (sog. kumulierende Vorhaben) zu unterscheiden; wann der erforderliche enge Zusammenhang gegeben ist, bestimmt sich sonach für technische oder sonstige Anlagen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG und für andere - vorliegend nicht einschlägige - in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG. Gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG erfordert demnach bei technischen Anlagen (zu denen WKA gehören) ein „enger Zusammenhang“, dass die Anlagen (erstens) auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und (zusätzlich zweitens) mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht es für nicht ganz zweifelsfrei, aber doch für möglich gehalten, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ im Hinblick auf die Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - juris Rn. 24) erfüllt sein könnte, weil vorliegend bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung Vorbelastungen (Lärm und Schattenwurf) in Ansatz gebracht worden seien, die von den schon vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA verursacht werden (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 8). Als nicht erfüllt angesehen hat es dagegen das weitere, zusätzlich zu erfüllende gesetzliche Tatbestandsmerkmal, dass die Anlagen „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass zur Erfüllung dieses Merkmals die Anlagen in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten, der vorliegend aber nicht ersichtlich oder vorgetragen sei, z. B. dergestalt, dass die Anlagen technisch miteinander verknüpft oder wirtschaftlich in einer Weise verbunden seien, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden könnte (UA, S. 8/9). Diese Rechtsansicht steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (z. B. BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - Rn. 16, und B. v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 35; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

1.2. Der Kläger hat in der Antragsbegründung nicht die tatsächlichen Gegebenheiten infrage gestellt, aufgrund derer das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständlichen und die bereits vorhandenen bzw. bestandskräftig genehmigten WKA nicht mit „gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ sind. Er greift vielmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach kumulierende Vorhaben in einem räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einem funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander stehen müssten. Er meint, bei Windparks dürften nicht dieselben „engen kleinräumigen Beziehungen als Bewertungsgrundlage eines kumulierenden Vorhabens“ angenommen werden, wie sie zum Beispiel bei Industrieunternehmen oder auch Anlagen der Landwirtschaft gegeben seien. Vielmehr stünden Windkraftanlagen schon dann „in kumulierender Beziehung“, wenn sie für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken würden und als „kumulierende Vorhaben objektiv erkannt werden“ könnten (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 unten). Dies überzeugt nicht.

Der Kläger hält den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für die Bejahung eines „engen Zusammenhangs“ im Sinn des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG angelegten Maßstab zwar für nicht sachgerecht, bleibt jedoch vage in Bezug darauf, welche Kriterien nach seiner Ansicht anstelle der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien gelten sollen (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 3 und 4: „für einen neutralen Betrachter optisch zusammenwirken“, „als kumulierendes Vorhaben objektiv erkannt werden können“, „wie ein unbefangener Betrachter die Anlagen insgesamt wahrnimmt“). Diesbezüglich kann eingewandt werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 -, a. a. O., Rn. 24) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - juris, Rn. 34) gerade nicht auf optisch wahrnehmbare Umstände ankommt, die für oder gegen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang mehrerer Vorhaben sprechen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u. a. - NVwZ 2007, 1213). Denn im genannten Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber zu befinden, ob die im dortigen Fall zu genehmigenden drei WKA, die von ursprünglich sieben (dann zwischenzeitlich fünf) zusammen geplanten Anlagen „übrig geblieben“ waren, als Einzelanlagen zu betrachten seien oder aber eine „Windfarm“ im Sinn der Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (jeweils in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung) bildeten und deshalb nicht nur einer Baugenehmigung, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurften. Streitgegenständlich war im dortigen Fall somit die Frage, ob es sich bei den verbliebenen Anlagen um ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben handelte mit der Folge, dass sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls) aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG (bzw. aus § 3b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3c UVPG) ergab.

In Bezug auf das von der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelte Kriterium einer funktionalen und wirtschaftlichen Beziehung der einzelnen Anlagen untereinander behauptet der Kläger zwar, eine solche Einheit sei bei Windkraftanlagen technisch nicht möglich, und zwar wegen der aus „energietechnischen“ wie auch aus „sicherheitstechnischen“ Gründen gebotenen Mindestabstände; er meint weiter, die „direkte Verknüpfung als betriebliche Einheit“ sei bei Windparks grundsätzlich nicht üblich und nicht machbar und das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit sei bei Industrieanlagen oder auch bei Betrieben landwirtschaftlicher Produktion anwendbar, nicht jedoch bei Windfarmen oder Windparks (Schriftsatz vom 20.5.2016, S. 4). Der Kläger ist aber jeden Beleg für diese Behauptungen schuldig geblieben; er genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts geltend, wonach für das ursprünglich geplante, fünf WKA umfassende Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zwar erforderlich gewesen, aber unterblieben oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, dieser Fehler aber nach Rücknahme der Genehmigungsanträge für drei der fünf Anlagen unschädlich sei, weil jetzt nur noch zwei Anlagen geplant seien und damit die Schwelle zur Pflicht zur allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG: 3 oder mehr Anlagen) unterschritten sei (UA, S. 9/10). Auch insofern unterstellt der Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Klägers, dass er sich auf UVP-Recht mit Erfolg berufen könnte.

Diesbezüglich macht der Kläger geltend, dass ein fehlerhaftes Unterbleiben einer gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Aufhebung der Entscheidung führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b UmwRG). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt. Es hat aber auf die jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlende Erforderlichkeit dieser Vorprüfung abgestellt. Es ist hier von der Teilbarkeit des Vorhabens in dem Sinn ausgegangen, dass bereits das Landratsamt über die WKA 1 und 2 einerseits und die WKA 3 bis 5 andererseits unterschiedlich entscheiden durfte, und dass jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und der Rücknahme des Antrags auf Genehmigung dies auch Folgen für die Erforderlichkeit einer Vorprüfung des Einzelfalls hat. Vorliegend hat der Kläger diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in seiner Antragsbegründung nicht infrage gestellt. Aus einer derartigen Teilbarkeit ergibt sich vorliegend indes, dass der Anfechtungsantrag des Klägers von vornherein nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit von fünf, sondern nur noch von zwei WKA betroffen hat. Die Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 5 ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Belang; insofern liegt ein ablehnender Bescheid des Landratsamts vor, der durch die Rücknahme der Versagungsgegenklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unanfechtbar geworden ist und zudem durch die Rücknahme des Antrags auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung seine Grundlage verloren hat. Der Wegfall eines abtrennbaren Teils des strittigen Vorhabens hat darüber hinaus auch Folgen für die verwaltungsverfahrensrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen, soweit diese von Rechts wegen von der Zahl der mit dem Vorhaben insgesamt geplanten WKA abhängen; dies bedeutet vorliegend, dass für das nur noch aus zwei WKA bestehende Vorhaben eine UVP-Pflichtigkeit nach § 3c Sätze 1 und 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 bzw. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht (mehr) bestehen konnte.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine überzeugenden Gründe, die gegen diese rechtliche Erwägung sprechen; seine Hinweise auf die maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren, auf den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, auf die Nachholbarkeit oder Nichtnachholbarkeit einer unterbliebenen oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung sowie auf die hierzu ergangene Rechtsprechung gehen am entscheidenden Punkt - nämlich der Frage der Teilbarkeit des Vorhabens - vorbei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für zwei verbliebene, gemeinsam zur Genehmigung gestellte WKA verwaltungsverfahrensrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten sollten, die das Gesetz erst bei Vorhaben mit mindestens drei Anlagen vorschreibt. Dass für den Bauherrn insofern günstigere Umstände erst während des Drittanfechtungsklageverfahrens eingetreten sind (Klagerücknahme, Antragsrücknahme bezüglich weiterer WKA), hindert die Berücksichtigungsfähigkeit solcher günstigerer Umstände schon im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Zum selben Ergebnis führt auch die vom Verwaltungsgericht angestellte und vom Kläger nicht durchgreifend infrage gestellte Überlegung, dass im Fall der Rücknahme des vollständigen Genehmigungsantrags und eines sogleich neu gestellten, diesmal aber nur auf die WKA 1 und 2 bezogenen Genehmigungsantrags, dieser Antrag nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens führen würde (UA, S. 10 oben: „dolo agit…“). Diese Ansicht kann nicht entgegen gehalten werden, sie missachte Belange des Umweltschutzes. Denn die Konsequenz eines gerichtlich zu berücksichtigenden Entfallens der UVP-Pflichtigkeit wäre nicht, dass die Genehmigungsbehörde die bei ihr vorhandenen, ggf. aus einer früheren - wenngleich fehlerhaft - durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung stammenden umweltschutzrechtlich relevanten Erkenntnisse außer Acht lassen dürfte. Die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen bleiben unberührt. Die Konsequenz ist vielmehr allein, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit einer solchen nicht (mehr) erforderlichen Prüfung für sich genommen nicht mehr die Rechtsfolge nach § 4 Abs. 1 UmwRG (Aufhebung der Genehmigung) auslöst.

3. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers auch nicht, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die dem Vorhaben entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG verkannt (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 3 auf S. 7/8). Ein den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Vortrag hätte insoweit erfordert, dass sich der Kläger in Bezug auf die geltend gemachten entgegenstehenden Belange konkret und substantiell zu den WKA 1 und 2 äußert und darlegt, inwiefern diesen beiden Anlagen derartige Belange entgegen stehen; auf die WKA 3 bis 5 kommt es hingegen nicht an. Eine entsprechende, gerade auf die WKA 1 und 2 bezogene Darlegung war umso mehr erforderlich, als das Verwaltungsgericht seine Ausführungen ausdrücklich auf die WKA 1 und 2 bezogen, hingegen zu den WKA 3 bis 5 ausgeführt hat, die vom Beklagten geübte Kritik an der Wahl der Fixpunkte durch den Gutachter der Beigeladenen habe vor allem die Einsehbarkeit der WKA 3 und die Schlussfolgerungen zu den WKA 3 bis 5 betroffen (UA, S. 19 Mitte). Der Beklagte hat außerdem in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 23.6.2016) darauf hingewiesen, dass die angesprochenen Aspekte Biotopschutz und Kollisionsrisiko nur die WKA 3, 4 und 5 beträfen, wogegen für die WKA 1 und 2 aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde kein Biotopverlust und kein Kollisionsrisiko bestünden. Dieser Antragserwiderung hat der Kläger danach nichts mehr entgegen gesetzt. Er beschränkt sich nach wie vor auf pauschale und außerdem nicht zwischen den WKA 1 und 2 einerseits und den - nicht streitgegenständlichen - WKA 3 bis 5 andererseits differenzierende Vorhalte: So habe das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung unterlassen, ob im Rahmen der naturschutzfachlichen Ermittlung der Beklagte die notwendigen Nachforschungen ausreichend vorgenommen habe. Es habe sich im Wesentlichen auf die unvollständigen Ermittlungen des Gutachters der Beigeladenen bezogen, aber übersehen, dass die untere Naturschutzbehörde „zu Anfang des Verfahrens darauf hingewiesen“ habe, dass der gesamte Bereich der beantragten WKA hinsichtlich der geschützten Arten Schwarzstorch und Rotmilan nicht geeignet sei; zudem lägen alle fünf WKA so nahe beieinander, dass es hinsichtlich der Raumnutzung durch Schwarzstorch und Rotmilan keine Unterschiede unter den WKA geben könne, vielmehr bei allen fünf WKA die gleiche Gefährdung vorliege, zumal für Schwarzstörche ein erweiterter Prüfbereich von 10.000 m und für Rotmilane ein solcher von 6.000 m (jetzt: beim Rotmilan 4.000 m nach dem bayer. Windenergie-Erlass - BayWEE - vom 19.7.2016, AllMBl. 2016, S. 1642) gelte.

Das Verwaltungsgericht hat dagegen auf drei Seiten (UA, S. 17 bis S. 20) ausführlich dargelegt, weshalb es die Einschätzung der Genehmigungsbehörde für nachvollziehbar hält, wonach artenschutzrechtliche Verstöße mit der Folge eines sich hieraus ergebenden entgegenstehenden Belangs im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten sind. Es hat insbesondere auch ausgeführt, der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses durchgeführt worden seien. Es sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb hier aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Anforderungen gestellt werden müssten (UA, S. 19 Mitte). Mit dieser gerichtlichen Aussage innerhalb der Entscheidungsgründe, die im Widerspruch zu der in der Antragsbegründung des Klägers enthaltenen Behauptung steht, es fehle „eine ausreichende Raumnutzungsanalyse nach den Grundsätzen des sogenannten Bayerischen Windkrafterlasses“ (jetzt: Windenergie-Erlass - BayWEE - vom 19.7.2016), setzt sich der Kläger - abgesehen von der erwähnten bloßen Behauptung - nicht auseinander. Er verfehlt damit die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

4. Der Kläger vermag auch keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, soweit er Fehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Belang des Landschaftsschutzes geltend macht (Schriftsatz vom 20.5.2016, Nr. 4 auf S. 8/9).

4.1. Mit seinen diesbezüglichen Einwänden bestreitet der Kläger die Tauglichkeit der vom Verwaltungsgericht verwendeten Argumente, er wertet den bei einem Augenschein erhobenen Befund bezüglich des Landschaftsbilds und dessen zu erwartende Beeinflussung durch die geplanten WKA anders als das Gericht, und er versucht eine fehlerhafte Würdigung durch das Gericht daraus abzuleiten, dass dieses noch vor wenigen Jahren bei insoweit gleicher Rechtslage das gesamte - heute noch unveränderte - Gebiet als landschaftlich schützenswert erachtet und deshalb entsprechende Verpflichtungsklagen auf Genehmigung von WKA abgewiesen habe. Alle vom Kläger insoweit erhobenen Rügen laufen im Kern darauf hinaus, dass er das - von ihm für falsch gehaltene - Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung angreift.

Damit kann er keinen Erfolg haben. Der letztgenannte Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der vom Kläger aufgezeigte mögliche Widerspruch in der Beurteilung des Landschaftsschutzes auch dahingehend aufgelöst werden könnte, dass die vor einigen Jahren vorgenommenen gerichtlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft gewesen sein könnten, die streitgegenständliche Beurteilung dagegen zutreffend ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers Fehler des Verwaltungsgerichts bei seiner Überzeugungsbildung nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 4.9.2001 - 15 ZB 00.1583, juris, Rn. 4; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 47 ff). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B. v. 14.1.2010 - 6 B 74/09 - Buchholz 402.41 Nr. 87; B. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 u. a. - NVwZ-RR 2011, 382; B. v. 31.10.2012 - 2 B 33/12 - NVwZ-RR 2013, 115, Rn. 12). Solche Fehler zeigt der Kläger in seiner Darlegung nicht auf; aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sein sollen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 14.3.2013, a. a. O., m. w. N.).

4.2. Der Kläger wirft schließlich innerhalb der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, „weshalb das Gericht erster Instanz hier ohne jedwede weitere Einholung von Gutachten zur Landschaftsästhetik/Landschaftsschutz derart entscheidet“. Damit beruft er sich wohl nicht unmittelbar auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern auf den des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hier in Gestalt eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Einwand des Klägers ist aber schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil er nach seinem Vortrag weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unbedingten Beweisantrag gestellt oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung (vorliegend durch das vom Kläger für erforderlich gehaltene Gutachten) hingewirkt hat noch mit seiner Antragsbegründung substantiiert ausgeführt hat, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären, und weshalb sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328; BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Kläger aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 22 ZB 15.2326

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

24

Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

25

Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

26

Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

27

(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

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3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 17. November 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U... und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R... erteilt.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 die verfahrensgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 175 m auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.... In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurde u. a. festgelegt (Nr. 3.2.2), dass der von den zu errichtenden Windkraftanlagen ausgehende Schallleistungspegel 105,6 dB(A) „inkl. eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich“ von 2,0 dB(A) nicht überschreiten darf. Der Genehmigung lag eine Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 zugrunde, welche ausschließlich eine Vorbelastung durch die mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen berücksichtigte.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C..., des Waldgrundstücks Fl.Nr. 570/3 der Gemarkung U... sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C.... Der Abstand zwischen diesen Wohngebäuden der Klägerin und den strittigen Windkraftanlagen beträgt nach ihren Angaben 1.300 m bis 1.350 m.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 22. August 2014 wurde u. a. ausgeführt, im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG sei zu prüfen, ob gegen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien verstoßen werde und dadurch erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Weiter wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich durch das streitgegenständliche Vorhaben keine Auswirkungen auf eines der zu beurteilenden Kriterien ergäben; ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer UVP-Pflicht im Einzelfall liege nicht vor.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. März 2015 mit Urteil vom 16. September 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung dieses Antrags.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 22 AS 15.40042) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Beklagten aufgegeben wurde, die Erstellung eines Prognosegutachtens zu der nach einer Inbetriebnahme der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem Anwesen der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... auftretenden Geräuschgesamtbelastung zu beauftragen, unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm betreffend die bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen. Die Beklagte legte daraufhin ein schalltechnisches Gutachten vom 30. März 2016 vor.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab. Mit diesem Urteil war die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen die am 17. November 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran wurden hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin hat vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG verneint. Die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen und weiterer geplanter bzw. bereits bestehender Anlagen würden sich überschneiden oder wenigstens berühren, so dass es sich um in engem Zusammenhang stehende kumulierende Vorhaben handele (§ 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG). Aufgrund der Gesamtzahl von insgesamt 13 kumulierenden Vorhaben sei hier nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen handelt es sich um technische Anlagen im Sinne von § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG, bei denen ein enger Zusammenhang im vorstehenden Sinne voraussetzt, dass diese auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr genannten Windkraftanlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände errichtet werden sollen und zwischen ihnen eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen vorgesehen wäre. Wie bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 ausgeführt (Rn. 33 und 34), bilden die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3 c Satz 5 i. V. m. 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG. In diesem Fall ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Auf die klägerischen Erwägungen zur Bestimmung von Einwirkungsbereichen vorhandener bzw. geplanter Windkraftanlagen und der Überschneidung von Einwirkungsbereichen sowie auf - aus Sicht der Klägerin bestehende - diesbezügliche Prüfungsdefizite in der angefochtenen Entscheidung kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

c) Weiter meint die Klägerin, die durchgeführte Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigungsbehörde habe die erforderliche Abwägungsentscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Insbesondere hätte ein vorliegendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, aus dem sich ergebe, dass nach dem Kriterienkatalog zu § 3c Satz 2 UVPG an den geplanten Windkraftanlagen-Standorten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Aufgrund festgestellter Risiken für geschützte Tierarten wie insbesondere Fledermäuse sei das Ergebnis der Vorprüfung, wonach eine UVP nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Vortrag der Klägerin ergeben sich indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung (UA S. 26) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 bis 44) davon ausgegangen, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu klären ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG im Einzelnen und abschließend aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu diesen Kriterien gehören bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 BNatSchG). Die standortbezogene Vorprüfung betrifft die Frage, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Das Prüfprogramm einer Vorprüfung betrifft demnach nicht jegliche von dem betreffenden Vorhaben möglicherweise ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen. Es deutet daher auch nicht, wie die Klägerin meint, auf eine Fehlerhaftigkeit einer solchen standortbezogenen Vorprüfung hin, wenn naturschutzfachliche Auflagen im späteren Genehmigungsbescheid (hier z. B. zum Schutz von Fledermäusen oder des Rotmilans) Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffen, für die kein konkreter Bezug zu einem Kriterium nach Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG dargelegt wurde. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA S. 28), dass eine Vorprüfung wesensgemäß nicht auf demselben Erkenntnisstand wie demjenigen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beruht; ein allgemeiner Rückschluss von der fachlichen Begründung für Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf etwaige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Rahmen einer Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auch deshalb nicht möglich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen (UA S. 27), dass nicht ersichtlich sei, dass das Gutachten betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls die gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Bewertung konkret auseinandergesetzt noch dargetan, dass die angesprochenen artenschutzfachlichen Erkenntnisse dazu dienen könnten, Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf ein konkretes Gebiet oder Einzelobjekt im Sinne von Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG zu beurteilen. Eine Genehmigungsbehörde würde jedoch die gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums gerade überschreiten, wenn sie bei der standortbezogenen Vorprüfung Unterlagen berücksichtigen würde, aus denen keine Auswirkungen in Bezug auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ersichtlich sind.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin auch nicht durch den Vortrag dargelegt, sie könne sich auf einen vorliegenden Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 34 und 35) in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) davon ausgegangen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein etwaiger Verstoß eines Dritten gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot eine subjektive Rechtsposition des Eigentümers eines Waldgrundstücks berühren könnte, welche die Klägerin aus Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG herleiten möchte. Zum anderen hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass durch ein saP-Gutachten vom Februar 2014 nachgewiesen sei, dass ein Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - wie im streitgegenständlichen Bescheid festgelegt - ausgeschlossen werden könne. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist demnach im Ergebnis ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben.

e) Weiter wurden keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, soweit es den Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch die strittigen Windkraftanlagen betrifft. Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 30. März 2016 ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem klägerischen Wohngrundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... eingehalten werden. Das Gutachten erscheint als nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

aa) Hinsichtlich der Immissionsbelastung zur Tagzeit geht das Gutachten (S. 10) davon aus, dass der den strittigen Windkraftanlagen zuzurechnende Beurteilungspegel unabhängig von der Höhe der Vorbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist und weder rechnerisch, noch tatsächlich wahrnehmbar zu einer Erhöhung der anlagenbedingten (Gesamt- ) Geräuschbelastung beiträgt. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Ziffer 2.2 der TA Lärm nachvollziehbar. Danach liegen solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Der von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Tagzeit verursachte Beurteilungspegel unterschreitet nach den Feststellungen des Gutachters (Gutachten vom 30.3.2016, S. 10) den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Anwesen der Klägerin um mindestens 16 dB(A). Insoweit ist es auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Bedeutung, welche Immissionen durch die zur Tagzeit betriebene Brecheranlage auf dem Gelände der Asphaltmischanlage am Wohngebäude der Klägerin verursacht werden. Auf eine etwaige Überschreitung der geltenden Richtwerte, die anderen vorhandenen Anlagen zuzurechnen ist, kommt es insoweit nicht an, weil jedenfalls ein von den strittigen Windkraftanlagen verursachter Beurteilungspegel tagsüber nach den Vorgaben der TA Lärm ohne Bedeutung ist.

bb) Im Gutachten (S. 11) wird die bei der Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung am Wohngebäude der Klägerin zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastung schlüssig dargestellt.

Zum einen wurde von einer anlagenbedingten Geräuschvorbelastung durch den Betrieb der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ausgegangen, wobei entsprechend dieser Genehmigung ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von jeweils 110,0 dB(A) zugrunde gelegt wurde. Zum anderen wurden die vom Betrieb der Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 504/2 ausgehenden Schallimmissionen in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Auf diese Vorbelastung hatte die Klägerin in der Antragsbegründung hingewiesen und insoweit die im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen in Zweifel gezogen. Bezüglich dieser Anlage geht der Gutachter von einem Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) aus, mit dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 50 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Fl.Nr. 531/5 ausgeschöpft wird, wie dies die betreffende Genehmigung zulässt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der maximale Schallleistungspegel dieser Anlage im Verhältnis zu diesem nächstgelegenen Immissionsort ergibt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Beispiel durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, die nur in Richtung des Gewerbegebiets wirken, eine Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts am nächstgelegenen Immissionsort erreicht worden sein könnte und deshalb keine Rückschlüsse auf die Lage am Wohngebäude der Klägerin möglich wären, wie diese meint. Der Schallleistungspegel beinhaltet auch nächtlichen Lkw-Verkehr, welchen die Klägerin für unberücksichtigt hält. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

Weiter ist der Gutachter aufgrund einer Auskunft des Landratsamtes Ansbach davon ausgegangen, dass für den Installateurbetrieb und für die Kfz-Werkstätte jeweils auf unmittelbar an das Wohnanwesen der Klägerin angrenzenden Grundstücken kein Nachtbetrieb genehmigt sei. Zudem hat er ausgeführt, dass „die durch einen nicht auszuschließenden Nachtbetrieb“ der weiter nördlich gelegenen, ca. 160 m entfernten Zimmerei am Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... möglicherweise verursachten Geräuschimmissionen aufgrund der Entfernungsverhältnisse sowie aufgrund der Abschirmwirkung der auf dem Schallausbreitungsweg befindlichen Baukörper auch ohne diesbezügliche explizite Lärmprognose als irrelevant niedrig eingestuft werden können (Nr. 4.3 des Gutachtens, S. 11). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Gutachter sich nicht auf eine Auskunft des Landratsamtes Ansbach stützen sollte, wenn dort - aufgrund der Befassung mit demselben Sachverhalt - entsprechende Informationen vorlagen. Weiter sind die Erläuterungen zu einer irrelevant niedrigen Vorbelastung durch die Zimmerei aufgrund der zwischen diesem Betrieb und dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 573/1 vorhandenen Bebauung (vgl. Abbildung 2, S. 5 des Gutachtens) zumindest plausibel.

Entgegen der klägerischen Sichtweise waren jedenfalls keine weitergehenden Ermittlungen dazu veranlasst, ob von den vorgenannten oder sonstigen in der Umgebung ansässigen Gewerbebetrieben zur Nachtzeit eine relevante Vorbelastung ausgeht. Zum einen hat die Klägerin in der Antragsbegründung innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits das Bestehen dieser Betriebe nicht erwähnt, weshalb der spätere Vortrag betreffend eine nach Meinung der Klägerin erforderliche Einbeziehung in die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigungsfähig ist. Gerade angesichts dessen, dass die Klägerin in der Antragsbegründung die Nichtberücksichtigung der Vorbelastung durch die Asphaltmischanlage in der früheren schalltechnischen Untersuchung ausführlich gerügt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie erst recht näher gelegene Betriebe (den Installateurbetrieb, die Kfz-Werkstätte und die Zimmerei) erwähnt, von denen gleichermaßen eine solche Vorbelastung ausgehen könnte. Der Klägerin ist dies auch zumutbar gewesen, da sie gegebenenfalls wissen muss, ob sie wahrgenommen hat, dass in diesen Betrieben auch zur Nachtzeit gearbeitet wird. Zum anderen hat die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert dargelegt und fehlen auch sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in den betreffenden Unternehmen ein nächtlicher Betrieb stattfindet. Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

cc) Der Schallleistungspegel für die beiden strittigen Windkraftanlagen der Beigeladenen wurde im Gutachten vom 30. März 2016 (S.13 bis 15) nachvollziehbar begründet. Richtigerweise geht das Gutachten vom 30. März 2016 in Variante 2 von einem Schallleistungspegel gemäß des technischen Datenblatts der strittigen Windkraftanlagen von 105,7dB(A) aus und ermittelt einen Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 2,1dB(A). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die Klägerin rügt zwar, dass der mathematisch zu ermittelnde Sicherheitszuschlag auf 2,0 dB(A) abzurunden wäre. Dies würde sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken. Jedenfalls ergibt sich bei Annahme eines (geringfügig) höheren Schallleistungspegels ein tendenziell höherer Beurteilungspegel; dies geht im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung nicht zulasten der Klägerin. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, zu dem vom Gutachter angenommenen Schallleistungspegel müsste weiter - zur Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit - ein Zuschlag von 2,1 dB addiert werden. Der betreffende Sicherheitszuschlag ist in dem Gutachten bereits in nachvollziehbarer Weise in den Wert von insgesamt 107,8 dB(A) eingeflossen. Dass sich hieraus eine Überschreitung des Immissionswerts von 40 dB(A) für die Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten beim Anwesen der Klägerin ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

dd) Weiter hat die Klägerin gerügt, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Teilbeurteilungspegel nach Nr. 9 des Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, da dieser die maßgeblichen Bau- oder Betriebsgenehmigungen der vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, des Installateurbetriebs sowie der Zimmerei wieder eingesehen noch überprüft habe. Dem steht entgegen, dass aus den oben genannten Gründen (1. e) bb) keine Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung durch diese Betriebe zur Nachtzeit ersichtlich sind. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Betriebe im Rahmen der weiteren Berechnung der Vorbelastung im Gutachten nicht weiter aufgeführt werden.

ee) Weiter meint die Klägerin, das Gutachten sei deshalb nicht nachvollziehbar, da die Koordinaten der Windkraftanlagenstandorte im Koordinatensystem „WGS 84“ angegeben worden seien; in dem weiteren Gutachten betreffend die vom Landratsamt Ansbach genehmigten Windkraftanlagen sei diese Angabe dagegen im Gauß-Krüger-Format erfolgt. Die Zugrundelegung der Koordinaten entsprechend dem System „WGS 84“ entspricht jedoch den Anlagedaten nach Ziffer 3.1.1 des Genehmigungsbescheides vom 19. März 2015. Es ist folgerichtig, dass der Gutachter für seine Berechnungen die Koordinaten nach diesem System verwendet hat.

ff) Mithilfe des Gutachtens vom 30. März 2016 wurde zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nachgewiesen, dass an dem Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... auch zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) durch die Gesamtlärmbelastung infolge der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine unzumutbaren Schallimmissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) vorliegen. Die Schallimmissionsprognose hat für die drei für das Wohnhaus festgelegten Immissionsorte in der hier maßgeblichen Berechnungsvariante 2 (vgl. oben 1. e) cc) rechnerische Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) (Immissionsorte 1 und 2) bis 39,5 dB(A) (Immissionsort 3) ergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 30.3.2016). Der für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) geltende Beurteilungspegel von 40 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 d) der TA Lärm) wird demnach - knapp - eingehalten. Diese Gebietseinstufung wurde aufgrund der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan bereits im schalltechnischen Gutachten vom 31. Juli 2014 zugrunde gelegt (vgl. S. 6 des Gutachtens, Bl. 97 in Band 2 der Behördenakten). Im Gutachten vom 30. März 2016 wurde entsprechend der Maßgabe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 von demselben Immissionsrichtwert ausgegangen. Da dieser Immissionsrichtwert nach der Schallimmissionsprognose eingehalten werden kann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein höherer Immissionswert als Schädlichkeitsgrenze anzusetzen ist. Da hier eine rechtlich verbindliche Vorgabe für die Grundstücksnutzung in Form eines Bebauungsplans fehlt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 57 m. w. N.). Im Hinblick auf die - erstmals im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen - drei weiteren Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... spricht vieles dafür, dass der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 c) der TA Lärm) oder ein dahin tendierender Zwischenwert anzuwenden wäre. Für eine insoweit geringere Schutzwürdigkeit dieses Grundstücks spricht zudem seine Ortsrandlage angrenzend an den Außenbereich.

f) Auch hat die Klägerin keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt, soweit sie annimmt, dass durch den Betrieb des an den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu installierenden „Gefahrenfeuers“ (Leuchtfeuer-Kennzeichnung) das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt (UA S. 44), dass die roten Warnleuchten für die Luftfahrt zwingend notwendig und so eingerichtet seien, dass sie maßgeblich in den Luftraum für die Flugzeuge wirken würden; sie seien daher „vom Boden aus“ für die Klägerin nicht unzumutbar. Diese Erwägungen sind ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht von einer möglichen Notwendigkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit auf eine fehlende belästigende Wirkung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung geschlossen hätte, wie die Klägerin meint.

Ausgehend vom Sinnzusammenhang und Satzbau ist vielmehr offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit der Leuchtfeuer-Kennzeichnung wegen deren Wirkung „in den Luftraum hinein“ ausgegangen ist. Die Klägerin hat sich mit dieser Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme unzutreffend sein könnte oder warum dennoch eine unzumutbare optische Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliegen könnte. Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächstgelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (UA S. 45) ist eine solche Beeinträchtigung fernliegend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 39 näher ausgeführt hat. Gerade vor diesem Hintergrund wären hierzu weitere Darlegungen der Klägerin veranlasst gewesen. Sie hat lediglich behauptet, dass durch die „Höhenbegrenzung verschiedener Windkonzentrationsflächen“ und Bestrebungen zur Synchronschaltung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung verschiedener Windkraftanlagen belegt werde, dass von dieser Befeuerung erhebliche Belästigungen ausgehen. Es fehlt insofern jedoch zum Einen der konkrete Bezug zum vorliegenden Fall. Zum Andern fehlt eine Darlegung, inwieweit derartige Festlegungen gerade dem Schutz betroffener Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen dienen.

g) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nimmt die Klägerin weiter deshalb an, weil die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund eines kumulativen Zusammenwirkens der einzelnen Immissionen überschritten werde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 und 70 m. w. N.) ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 23, 24 und 51) dagegen davon ausgegangen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt. Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich eine Verpflichtung zur Prüfung einer Gesamtbelastung aus § 5 BImSchG ergibt und damit offensichtlich generell greifen soll. Weiter hat sie im Wesentlichen nur vorgetragen, dass sie zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rot markierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Was indes für die Annahme eines Ausnahmefalles im vorgenannten Sinne sprechen könnte, ergibt sich hieraus nicht.

h) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, ihr Vortrag sei durch das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zutreffend und hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere verbleibt es im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Dunkeln, inwieweit die angefochtene Entscheidung - wie die Klägerin wohl meint - materiellrechtlich fehlerhaft sein könnte, wenn eine verwaltungsgerichtliche Prüfung auch Gesichtspunkte betrifft, zu denen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

2. Die Klägerin sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass zu klären sei, welche bereits bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen im Umkreis um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen seien. Hiermit werden jedoch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis. Die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftigen Fragen, nach welchen Vorgaben Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen ermittelt werden und ab wann es zu Überschneidungen von Wirkungsbereichen kommt, sind nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Annahme kumulierender Vorhaben voraussetzen würde, dass die betreffenden Vorhaben als technische Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG).

3. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es wird lediglich behauptet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, indem ohne vertiefte Prüfung eine Überschneidung von Wirkungsbereichen verneint würde. Ob dies zulässig sei und in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen sei, bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Da es vorliegend jedoch auf die Frage einer Überschneidung von Wirkungsbereichen im Rahmen der Prüfung nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht ankommt (vgl. 2.), handelt es sich hierbei nicht um durch den vorliegenden Rechtsfall aufgeworfene entscheidungserhebliche Fragen.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich weiter nicht, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie oben näher ausgeführt (1. b) steht die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund der Ablehnung einer weitergehenden Annahme kumulierender Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 UVPG - gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dessen von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführtenEntscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219).

5. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte förmliche Beweisantrag betreffend die Frage, ob diese durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wäre (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 1. Beweisantrag zum Immissionsschutz), ist zwar möglicherweise nicht mit einer prozessrechtlich vertretbaren Begründung abgelehnt worden. Das Verwaltungsrecht hat angenommen (UA S. 42 unten und 43 oben), dass sich der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid auf aussagekräftige und taugliche vorhandene Gutachten zur Lärmproblematik stützen konnte. Aufgrund der unzureichenden Einbeziehung der Lärmvorbelastung in der Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 hätte es sich jedoch möglicherweise aufgedrängt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls kann jedoch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) auf diesem etwaigen Verfahrensmangel beruhen. Durch das Gutachten vom 30. März 2016 wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird (vgl. oben 1.). Im Ergebnis ist daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Vorhabens der Beigeladenen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt, zutreffend.

b) Der zweite von der Klägerin gestellte Beweisantrag beinhaltete die Beweistatsache, dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen „unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“ (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 2. Beweisantrag zum Immissionsschutz). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 24), verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre. Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62). Im Wesentlichen hat sie sich darauf beschränkt zu beanstanden, dass eine Feststellung ihrer Gesamtbelastung in einer Zusammenschau der verschiedenartigen Immissionen unterblieben ist.

c) Soweit die Klägerin einen erheblichen Verfahrensmangel in einer ihres Erachtens unzutreffenden und unzureichenden Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgerichts erblickt, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, sondern wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.); in dieser Hinsicht ist auf die obigen Ausführungen (1. h) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

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Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

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Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

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Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

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(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

29

3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und beruht auf ihm. Das Oberverwaltungsgericht hat sich seine im Berufungsurteil niedergelegte Überzeugung in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

2

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, wonach es aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - Buchholz 237.6 § 39 LBG ND Nr. 1, vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36, vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 201 <209> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 28, insoweit in BVerwGE 126, 149 nicht abgedruckt; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 108 Rn. 29).

3

Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Urteil - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers ausschließlich auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG - als Sicherungs- oder Präventivgewahrsam - erfolgt sei und nicht auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben. Es hat festgestellt, dass der Sicherungsgewahrsam gegen den Kläger angeordnet worden ist zur Beseitigung einer eingetretenen Störung sowie zur Verhinderung einer konkret befürchteten weiteren Störung und einer eventuellen Begehung strafrechtlich relevanter Taten. Hierzu hat sich das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass der Kläger am Abend des 28. November 2003 das "Event-Haus" ... in ... betreten hatte, des Hauses verwiesen worden war, deswegen vor dem "Event-Haus" lautstark seinen Unmut bekundete und dass er - trotz des ausgesprochenen Verweises - nachhaltig versuchte, dorthin zurückzukehren.

4

Diese Beweiswürdigung, die im Wesentlichen auf der in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts protokollierten Zeugenaussage des Polizeibeamten H. beruht, wird den Anforderungen, die der Überzeugungsgrundsatz stellt, nicht in vollem Umfang gerecht. Sie blendet den Umstand aus, dass diese Aussage aktenkundigen früheren Äußerungen des Zeugen erkennbar widerspricht. So heißt es bereits in dem polizeilichen Bericht vom 28. November 2003, der Kläger sei "zum Zwecke der Ausnüchterung" zur Dienststelle verbracht worden, weil er offensichtlich erheblich alkoholisiert gewesen sei und "in diesem Zustand nicht sich selbst überlassen werden konnte". In einem weiteren Bericht vom 27. Februar 2004 hat der Zeuge H. ebenfalls festgehalten, der Kläger habe ersichtlich "unter alkoholischer Beeinflussung" gestanden und die Ingewahrsamnahme sei das gelindeste Mittel gewesen, da er nicht in die Obhut eines Angehörigen übergeben oder sich selbst habe überlassen werden können. Vor allem aber hat sich der Zeuge H. in einem dienstlichen Vermerk vom 11. November 2005 darauf festgelegt, dass die seinerzeitige Alkoholisierung des Klägers, verbunden mit dessen Ablehnung des Angebots, ihn nach Hause zu fahren, der "alleinige Grund für seine Ingewahrsamnahme" gewesen sei, die nichts mit dem Verweis aus dem "Event-Haus" und auch nichts mit einer möglichen Belästigung anderer Gäste zu tun gehabt habe. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht dem Zeugen den Inhalt dieses Vermerks bei der Vernehmung vorgehalten. Im Rahmen der Beweiswürdigung hätte das Gericht es insoweit aber nicht mit der Erläuterung des Zeugen bewenden lassen dürfen, er "sehe den Hinweis auf die Alkoholisierung im Zusammenhang mit der Störung, zu der es vor dem Event-Haus gekommen war". Denn dieser Erklärungsversuch des Zeugen ist, da die eine Version die andere denknotwendig ausschließt, offensichtlich nicht geeignet, den Widerspruch zwischen seiner damaligen Äußerung und seiner späteren Zeugenaussage aufzulösen.

5

Dies wiegt umso schwerer, als der vom Oberverwaltungsgericht als feststehend angenommene Sachverhalt seinerzeit von der Polizei aus den im Vermerk des Zeugen H. vom 11. November 2005 angegebenen Gründen nicht im Einzelnen ermittelt worden ist, durch die Aussage des vom Oberverwaltungsgericht gleichfalls vernommenen Zeugen S. in wesentlichen Teilen nicht gestützt und durch den Kläger selbst in Abrede gestellt wird. Der Kläger hat von Anfang an bestritten, sich am fraglichen Abend im "Event-Haus" aufgehalten zu haben und somit überhaupt für die angeblichen Vorfälle in dem Etablissement verantwortlich gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter von Bedeutung, die indirekt seine Version stützt. Sie ist weder als Zeugin vernommen worden, noch sind die Polizeibeamten, die den Kläger in Gewahrsam genommen haben, zu der Behauptung der Mutter des Klägers befragt worden, sie habe ihren Sohn am Morgen nach dem umstrittenen Vorfall auf der Polizeidienststelle abgeholt und dabei beobachtet, dass der Kläger dort seine unversehrte Eintrittskarte für das "Event-Haus" und seine ungestempelten Handrücken und Unterarme vorgezeigt habe, um zu belegen, dass er am Vorabend nicht im "Event-Haus" gewesen sei.

6

Die genannten den eigenen Schlussfolgerungen entgegenstehenden Umstände hat das Berufungsgericht zwar weitgehend in seinem Urteil angeführt, hat sie aber in seiner Beweiswürdigung nicht verarbeitet. Insbesondere erscheint es keineswegs als naheliegend oder gar zwingend, die mehr als fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Ereignis abgegebenen Äußerungen des Zeugen H. für gewichtiger zu halten als seine näher am Vorfallszeitpunkt in Form von Vermerken festgehaltenen gegenteiligen Bekundungen, zumal diese in die hier angegriffenen behördlichen Entscheidungen über die streitgegenständliche Gebührenforderung eingeflossen sind. Ohne eine entsprechende Abwägung der einander widersprechenden Umstände wird der Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Überzeugung unter Beachtung des "Gesamtergebnisses" zu bilden, nicht genügt. Dies muss zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

7

Denn das Urteil ist - wie erwähnt - auf die Annahmen gestützt, dass die Maßnahme gegen den Kläger von den Polizeibeamten nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SPolG als Schutzgewahrsam, sondern auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 2 SPolG als Sicherungsgewahrsam angeordnet worden ist und dass die Voraussetzungen des Sicherungsgewahrsams in der Person des Klägers erfüllt waren. Sollte am Ende einer vollständigen Beweiswürdigung weder in Bezug auf den Sicherungsgewahrsam noch in Bezug auf den Schutzgewahrsam zweifelsfrei feststehen, dass die jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen und das polizeiliche Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, fehlte es nach dem eigenen rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Kostenbescheid, und dieser wäre aufzuheben.

8

2. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm in § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden hat, ob die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots aus rechtsstaatlichen Gründen vorliegen. Dagegen sind die weiteren ausdrücklich oder sinngemäß erhobenen Divergenz-, Grundsatz- und Verfahrensrügen der Beklagten nicht begründet.

2

Der Kläger legt der Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last, im Mai 1999 und im Dezember 2004 ihre dienstlichen Möglichkeiten als Mitarbeiterin der Kassenstelle des Klägers ausgenutzt zu haben, um durch Buchungsmanipulationen dienstliche Gelder zu veruntreuen. Die Beklagte ist aufgrund einer psychischen Krankheit dauerhaft verhandlungsunfähig. Das Amtsgericht hat ihren Ehemann als Betreuer für das Disziplinarklageverfahren bestellt; dieser nimmt seitdem die Aufgaben eines Prozesspflegers wahr. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Nachdem der Kläger sie während des Berufungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr das Ruhegehalt aberkannt wird.

3

In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten stehe der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Die Tatvorwürfe seien zur gerichtlichen Überzeugung erwiesen. Im Mai 1999 habe die Beklagte vor der Fälligkeit des ihr bewilligten Arbeitgeberdarlehens einen Teilbetrag von 18 400 DM von einem Konto des Klägers auf ihr Konto überwiesen, um eine Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Im Dezember 2004 habe sie 5 413,25 € von einem Konto des Klägers auf das Konto ihres Ehemannes und von dort wenige Tage später auf ein eigenes Konto überwiesen. Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die Beklagte auch zum Zeitpunkt der zweiten Tat voll schuldfähig gewesen sei. Erst nach der Aufdeckung dieser Tat Ende 2005 habe sich eine krankhafte Persönlichkeitsstörung manifestiert. Entgegen der Annahme des privaten Gutachters gebe es keine Anhaltspunkte für eine Schizophrenie.

4

1. Die Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4). Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, dass gegen verhandlungsunfähige Beamte aus verfassungsrechtlichen Gründen regelmäßig keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden dürfe. Die Divergenzrüge greift nicht durch.

5

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

6

Der Senat hat in dem Urteil vom 24. September 2009 (a.a.O.) zwei abstrakte Rechtssätze aufgestellt: Zum einen steht die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beamten der Einleitung und Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens wegen Pflichtenverstößen, die er vor dem Eintritt der Verhandlungsunfähigkeit begangen hat, nicht entgegen, wenn ein Verfahrens- oder Prozesspfleger bestellt ist (a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 17). Zum anderen darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten eine Disziplinarmaßnahme, d.h. in aller Regel die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts, nicht verhängt werden, wenn sich dessen Recht auf umfassende Mitwirkung im Verfahren in wesentlichen Teilen nicht durch den Pfleger verwirklichen lässt. Das behördliche Disziplinarverfahren muss dann eingestellt, die Disziplinarklage muss abgewiesen werden (a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 24).

7

Der Senat hat dieses disziplinarrechtliche Maßnahmeverbot aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf Beweisteilhabe hergeleitet. Danach muss der Beamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten. Er muss insbesondere in die Lage versetzt werden, rechtzeitig zu Inhalt und Aussagekraft aller potentiell belastenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien Stellung zu nehmen, die den Prozessstoff des Disziplinarverfahrens bilden. Dazu gehört, dass der Beamte die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art in Frage stellen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen kann. Die Kenntnis des gesamten Belastungsmaterials ist auch Voraussetzung für die Ausübung des aus dem Gehörsgebot folgenden Rechts, eigene Beweismittel und Erklärungen zum Zweck der Entlastung in das Disziplinarverfahren einzuführen. Das Gericht muss die Äußerungen des Beamten in ihrer Gesamtheit bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 = NVwZ 2005, 1199<1200>; Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 25).

8

Ein dauerhaft verhandlungsunfähiger Beamter kann diese Verfahrensrechte nicht persönlich ausüben. An seine Stelle tritt im Disziplinarklageverfahren der zu diesem Zweck bestellte Prozesspfleger. Dessen Tätigkeit stößt jedoch an Grenzen, wenn ein angeschuldigter Pflichtenverstoß aus tatsächlichen Vorgängen oder Ereignissen hergeleitet wird, zu denen sich nur der Beamte selbst aufgrund seines persönlichen Erlebens äußern kann. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Nachweis eines bestimmten Verhaltens des Beamten durch Zeugenaussagen geführt werden soll. Kann der Beamte in einer derartigen Situation vor Gericht seine Darstellung aufgrund seiner dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit nicht in das Verfahren einführen, wird dem Gericht eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oftmals nicht möglich sein. Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung bleiben dann zwangsläufig unvollständig. Das Gericht darf das Unvermögen des Beamten, die Aussagekraft belastender Angaben zum Tatgeschehen oder zu seinem sonstigen Verhalten durch seine Darstellung der persönlich erlebten Vorgänge - auch in der Gegenüberstellung mit den Zeugen - zu erschüttern, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussagen. Dies steht einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, weil das Gericht der Mitwirkung des Beamten von vornherein jeglichen Erkenntniswert abspricht. Die prozessrechtliche Situation stellt sich grundlegend anders dar, als wenn sich der zur Mitwirkung fähige Beamte auf sein Schweigerecht beruft. Hier ist der Beamte nicht an der persönlichen Mitwirkung gehindert, sondern macht davon aus freien Stücken keinen Gebrauch.

9

Ob diese Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots vorliegen, kann nicht aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe beantwortet werden, sondern hängt von der Beweislage im Einzelfall ab. Die Tatsachengerichte müssen sich über die mögliche Konsequenz einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Beamten im Klaren sein und aufgrund einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen Umstände entscheiden, ob sie sich über den Ausfall des Beamten hinwegsetzen können (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 24).

10

Das Oberverwaltungsgericht hat den abstrakten Rechtssatz, auch gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten könne ein Disziplinarverfahren durchgeführt und grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden, seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. In Bezug auf die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmeverbots lässt sich dem Berufungsurteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der in Widerspruch zu dem Urteil vom 24. September 2009 (a.a.O.) steht. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die seinem Urteil zugrunde gelegten Veruntreuungen der Beklagten und ihre Schuldfähigkeit zur Tatzeit ohne deren Mitwirkung für erwiesen gehalten, ohne auf das Maßnahmeverbot einzugehen. Es hat weder erwogen noch festgestellt, ob ein Maßnahmeverbot unabweisbar ist, weil der Ausfall der dauerhaft verhandlungsunfähigen Beklagten nach der konkreten Beweislage zum Tatnachweis und zur Schuldfähigkeit nicht durch ihren Betreuer kompensiert werden kann. Dies lässt auf eine unrichtige Anwendung des hierzu aufgestellten abstrakten Rechtssatzes des Senats schließen, stellt aber keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

11

2. Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Vorgehensweise gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es den festgestellten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

12

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 ff.; Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399). Dem wird das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht, weil sich seinem Urteil in zweifacher Hinsicht - sowohl hinsichtlich des Tatnachweises, als auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Beklagten - nicht entnehmen lässt, dass und warum auf die von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme erkannt werden konnte, obwohl die Beklagte selbst von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf Beweisteilhabe nicht Gebrauch machen konnte.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat die der Beklagten zur Last gelegte Veruntreuung von 5 413,25 € im Dezember 2004 insbesondere aufgrund der schriftlichen Dokumente über die Zahlungsvorgänge und die Kontobewegungen sowie der früheren Geständnisse der Beklagten für erwiesen gehalten. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beklagte hätte, wäre sie verhandlungsfähig, keine die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugen betreffenden Vorbehalte oder Fragen stellen können (UA S. 46), ist eine auf einer Vermutung basierende unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es der Ansicht ist, der Tatnachweis könne auch ohne persönliche Mitwirkung der Beklagten geführt werden, weil die schriftlichen Beweismittel hierfür ausreichen. Dies setzt voraus, dass die Urheberschaft der Beklagten an den Dokumenten zweifelsfrei feststeht. Für diese Beweisführung kann der Betreuer das rechtliche Gehör an Stelle der Beklagten wahrnehmen.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der zweiten Tat auf die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Dieser hat seinen Befund, die krankhafte Persönlichkeitsstörung habe zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegen, sondern sich erst nach der Aufdeckung der Veruntreuung Ende 2005 manifestiert, maßgebend die Aussagen der ehemaligen Kollegen der Beklagten gestützt, die diese in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 zu deren Auftreten im Dienst gemacht haben. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats erscheint die Verwertung dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen ohne persönliche Beweisteilhabe der Beklagten zumindest zweifelhaft. Allerdings kann der Nachweis der Schuldfähigkeit nach den Angaben des Sachverständigen in dessen ergänzendem Gutachten vom 8. Dezember 2011 durch eine weitere Untersuchung der Beklagten geführt werden. Hierfür könnten auch die Angaben des fachärztlichen Entlassungsberichts vom 28. Februar 2006 sprechen, der aufgrund des ersten stationären Klinikaufenthalts der Beklagten erstellt wurde. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, aus welchen medizinischen Gründen der Sachverständige eine weitere Untersuchung nach den Zeugenvernehmungen nicht mehr für erforderlich gehalten hat.

15

3. Zu den weiteren Rügen der Beklagten merkt der Senat an:

16

a) Die Versetzung der Beklagten in den Ruhestand hat nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes der Disziplinarklage geführt. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehindert, der Beklagten anstelle der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt:

17

Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens ist der Anspruch des Dienstherrn, gegen den beklagten Beamten wegen des ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegten Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Dieser Anspruch besteht, wenn zur gerichtlichen Überzeugung feststeht, dass der Beamte die angeschuldigten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind und dem Ausspruch der hierfür erforderlichen Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2; § 57 Abs. 1 Satz 1; §§ 5 ff.; § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 LDG NRW). Bei den Prüfungsgegenständen "Feststellung des Dienstvergehens" und "Bestimmung der Disziplinarmaßnahme" handelt es sich um materiellrechtliche Voraussetzungen des einheitlichen Disziplinaranspruchs, die verfahrensrechtlich nicht selbstständig geltend gemacht werden können (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18 ).

18

Gelangt das Tatsachengericht zu der Überzeugung, dass ein mit der Disziplinarklage verfolgtes Dienstvergehen vorliegt und kein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot besteht, bestimmt es die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (sog. Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG NRW). Die Zulässigkeit der Disziplinarklage hängt nicht davon ab, dass der Dienstherr den Antrag stellt, eine bestimmte Disziplinarmaßnahme festzusetzen. Ein derartiger Antrag ist für das Verwaltungsgericht unverbindlich (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <255 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 18).

19

Für die Ausübung der Disziplinarbefugnis gelten die gesetzlichen Maßnahmenkataloge für aktive Beamte und für Ruhestandsbeamte (§ 5 Abs. 1 und 2 LDG NRW). Als Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte kommen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 5 Abs. 2, §§ 11, 12 LDG NRW). Tritt ein Beamter in den Ruhestand, nachdem er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich gezogen hätte, ist stattdessen das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). Diese Regelung stellt aus Gründen der Gleichbehandlung sicher, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines im aktiven Dienst begangenen schweren Dienstvergehens, das ihn als Beamter untragbar macht und deshalb zur Auflösung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit führen muss, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Ebenso wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dient die Aberkennung des Ruhegehalts der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 32; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6).

20

b) Aus dem disziplinarrechtlichen Durchführungsgrundsatz folgt, dass die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beamten der Einleitung und Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens nicht schon deshalb entgegensteht, weil das Verfahren eine Selbstgefährdung des Beamten nach sich zieht. Der Beamte muss im Verfahren nicht mitwirken; an seine Stelle tritt der zu diesem Zweck bestellte Pfleger. Kann dieser den Ausfall des Beamten in wesentlichen Fragen der Sachverhaltsermittlung und -würdigung nicht kompensieren, besteht ein Maßnahmeverbot. Es ist zunächst Sache der Vertreter des Beamten, der Gefährdung im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten zu begegnen.

21

c) Die Ablehnung der zahlreichen Befangenheitsanträge der Beklagten gegen die Mitglieder des Spruchkörpers des Oberverwaltungsgerichts begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

22

Die Ablehnung eines derartigen Antrags unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO; § 146 Abs. 2 VwGO). Daher begründet sie nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt. Die Ablehnung muss dem Antragsteller den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entziehen. Dies ist nur der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich (stRspr; vgl. nur Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37 ff.> = Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 S. 11 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65). Nach diesem Maßstab hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht dargelegt:

23

Das Telefonat des Vorsitzenden mit einem als Prozesspfleger in Betracht kommenden Berufsbetreuer ist nicht geeignet, Besorgnis einer Befangenheit zu begründen. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2010, die er vollständig teilt. Dies gilt auch für die Annahme, die auf den Inhalt des Telefonats gestützten Anträge gegen die beisitzenden Richter seien rechtsmissbräuchlich, weil offensichtlich nicht geeignet, deren Voreingenommenheit zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Vorgehen des Vorsitzenden den beisitzenden Richtern zugerechnet werden könnte.

24

Die Ablehnung der nachfolgenden Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich begründet jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Dies ergibt sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte durch die Anträge auf Verfahrenshandlungen des Spruchkörpers oder des Vorsitzenden, etwa auf Terminsbestimmungen oder Ablehnungen von Anträgen auf Terminsaufhebung reagiert hat. Er hat die Befangenheitsanträge offenbar eingesetzt, um gegen die rechtlich gebotene Fortführung des Berufungsverfahrens zu protestieren. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

25

d) Die Durchführung der Verhandlungen am 24. Februar, 2. Dezember und 20. Dezember 2011 jeweils in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten und des Betreuers der Beklagten begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt hat. Es hat die Anträge des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Terminsaufhebung zu Recht abgelehnt, weil dieser jeweils keinen erheblichen Grund für eine Aufhebung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht hat. Daraus folgt, dass Prozessbevollmächtigter und Betreuer der Beklagten den Verhandlungen auf eigenes Risiko ferngeblieben sind.

26

Das Gericht ist nur dann verpflichtet, einen Verhandlungstermin auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn anderenfalls dessen grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. Das von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. Das rechtliche Gehör gebietet die Aufhebung oder Verlegung eines Verhandlungstermins, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten ohne sein Verschulden an der Teilnahme gehindert ist. Bei dem Prozesspfleger kommt es wie beim Beteiligten zusätzlich darauf an, ob die Teilnahme an der Verhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen geboten ist.

27

Einen beachtlichen Hinderungsgrund stellt insbesondere die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung dar. Zu deren Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, etwa weil wie im vorliegenden Verfahren wiederholt kurzfristig ärztliche Bescheinigungen ohne Diagnose vorgelegt werden, muss es Nachforschungen anstellen. Zusätzliche Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung setzen voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs- oder Verlegungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f. und vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45). Hiervon ausgehend lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen:

28

In Bezug auf den Verhandlungstermin vom 17. Februar 2011 war ein derartiger Verstoß bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 jedenfalls geheilt. Diese Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich nur zum Anlass genommen, den Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Beklagten zu verkünden. Die Beklagte hat die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung nicht in Frage gestellt und in der Folgezeit ausführlich zu medizinischer Sachkunde und Unparteilichkeit des ernannten Sachverständigen Stellung genommen. Entgegen ihrer Auffassung waren beide Voraussetzungen für die Bestellung offensichtlich gegeben; eine weitere Begründung hält der Senat insoweit nicht für angezeigt (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

29

In Bezug auf den Verhandlungstermin vom 2. Dezember 2011 hat die Beklagte einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht dargelegt. Die Einwendungen gegen die Arbeitsweise des Oberverwaltungsgerichts stellen keinen derartigen Grund dar. Sie entbinden insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nicht davon, zum Termin zu erscheinen und die Einwände dort geltend zu machen. Die angeführten Betriebsferien der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind für sich genommen nicht geeignet, eine Verhinderung darzulegen. Gleiches gilt für den unsubstanziierten Hinweis auf die Abwesenheit vom Ort des Kanzleisitzes am Verhandlungstag.

30

Der Betreuer der Beklagten hat zwar eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, in der ihm eine akute Erkrankung mit der Folge der Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden ist. Auch diese Angabe lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, der Betreuer sei tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen. Die darauf zielende rechtliche Bewertung des behandelnden Arztes ist unbeachtlich. Aufklärungsmöglichkeiten haben nicht bestanden, weil das Attest erst am Terminstag vorgelegt, der behandelnde Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden und keine Begründung für dieses Vorgehen gegeben worden ist. Es ist nachvollziehbar, dass das Oberverwaltungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, die Nachprüfung der Bescheinigung vor der Verhandlung solle aus Gründen der Prozessverschleppung unmöglich gemacht werden.

31

In Bezug auf den Verhandlungstermin am 20. Dezember 2011 fehlt es ebenfalls an der Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten und des Betreuers der Beklagten. Dies gilt vor allem für die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung mit Datum vom 19. Dezember 2011, in der dem Prozessbevollmächtigten attestiert worden ist, er könne infolge einer Kehlkopfentzündung nicht sprechen. Diese ärztliche Erklärung ist zwar inhaltlich geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Dennoch bestehen auch hier greifbare Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht, weil der Prozessbevollmächtigte dem Oberverwaltungsgericht erneut jede Möglichkeit der Nachprüfung genommen hat. Er hat die Bescheinigung erst am Terminstag, nämlich ungefähr anderthalb Stunden vor dem Verhandlungsbeginn um 10.15 Uhr, vorgelegt, den behandelnden Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden und keine Begründung für dieses Vorgehen gegeben.

32

Der Betreuer der Beklagten hat seinen Antrag auf Aufhebung des Termins mit einem Selbstmordversuch der Beklagten Anfang Dezember 2011 begründet. Die Beklagte befand sich im Anschluss in stationärer Behandlung, so dass dies nicht erklärt, warum ihr Betreuer an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 20. Dezember 2011 gehindert gewesen sein soll.

33

e) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 57 Abs. 1 LDG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es dem Gutachter der Beklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich schriftlich und in der mündlichen Verhandlung mit dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen auseinander zu setzen.

34

Über Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten entscheidet das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Es ist nur dann verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind. Das Gutachten ist hierfür ungeeignet, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das Tatsachengericht für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen einzuschalten (Beschlüsse vom 30. März 1995 - BVerwG 8 B 167.94 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48; vom 28. Januar 2003 - BVerwG 4 B 4.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12).

35

Das Verhältnis zwischen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen und dem Gutachter eines Verfahrensbeteiligten bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für das Verhältnis von Amtsarzt und behandelndem Arzt gelten. Ebenso wie dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Vorrang zu. Dies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt als auch gerichtlicher Sachverständiger die Beurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Daher darf sich das Gericht auf ihre medizinischen Beurteilungen stützen, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Erhebt der Privatarzt dagegen substanziierte Einwendungen, hängt die Verwertbarkeit davon ab, ob der gerichtliche Sachverständige bzw. der Amtsarzt mit fachärztlicher Unterstützung schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen sie den Einwendungen nicht folgen (Urteile vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f. und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 34 f.).

36

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, der gerichtliche Sachverständige habe die Diagnose des Privatgutachters entkräftet, die Beklagte leide an Schizophrenie. Der Sachverständige hat schlüssig dargelegt, dass sich der Privatgutachter weder damit befasst habe, ob die Beklagte an - eine Schizophrenie ausschließenden - Pseudohalluzinationen leide, noch damit, dass die zugrunde gelegten Symptome auch bei einer depressiven Episode mit Krankheitswert aufträten. Weiterhin hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte im Falle einer Schizophrenie den Arbeitsalltag in der Kassenstelle nicht viele Jahre lang hätte bewältigen können. Ob die vom gerichtlichen Sachverständigen diagnostizierte chronische depressive Episode nicht erst seit Ende 2005 besteht, sondern bereits zum Tatzeitpunkt Ende 2004 vorgelegen hat, muss gegebenenfalls durch eine weitere Untersuchung der Beklagten durch diesen Sachverständigen geklärt werden (vgl. die Ausführungen auf Seite 8).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Kosten für die Überprüfung seines Kehrbezirks durch die Aufsichtsbehörde.

Aufgrund von Kundenbeschwerden führte das Landratsamt D. eine Kehrbuchüberprüfung und eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durch und zog dafür einen öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen und dessen Helfer zu. Das von ihm erstellte Gutachten listet zahlreiche Mängel in der Kehrbuch- und Kehrbezirksführung des Klägers auf. Mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid der Regierung von S. vom 12. Dezember 2014 wurde die Bestellung des Klägers für den Kehrbezirk mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Mit Kostenbescheid vom 13. August 2014 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Erstattung der Kosten der Überprüfung seines Kehrbezirks einschließlich der Erstellung des Gutachtens in Höhe von 3.650,80 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Erkenntnisse aus der Kehrbuchüberprüfung sei eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Um die Arbeit des Klägers fachlich beurteilen zu können, sei die Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks der Kaminkehrerinnung S. notwendig gewesen. Die Überprüfung des Kehrbezirks habe wesentliche Pflichtverletzungen aufgedeckt, so betreffend Brandschutz und Betriebssicherheit unterlassene oder lediglich einmal jährlich durchgeführte Überprüfungen von Dunstabzugsanlagen in Gastronomiebetrieben trotz der Gefahr von Fettbränden, zum Teil über mehrere Jahre hinweg überhaupt nicht wahrgenommene Kaminreinigungstermine sowie erhebliche Abweichungen zwischen den gedruckten Listen der Feuerstättenbescheinigungen und den gespeicherten Feuerstättendaten. Diese seien teilweise im Kehrbuch eingetragen, aber die Betreiber der Anlagen hätten keine Unterlagen/Bescheinigungen erhalten oder wüssten nichts von einer Abnahme. Ganze Straßenzüge seien zwar im Kehrbuch erfasst und mit einer Feuerstättenschau 1998 dokumentiert, es seien aber weder Feuerstättendaten noch Daten von Kaminen vorhanden, was auf eine jahrelange Nichtbearbeitung dieser Gebäude hinweise. Mängel hinsichtlich der Energieeinsparverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung beträfen die unterlassene Dokumentation der Kontrolle der Dämmung freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und der Überprüfung der Effizienz von Umwälzpumpen. Erstmessungen von neu errichteten Anlagen aller Brennstoffarten seien zum größten Teil nicht durchgeführt. Zudem entsprächen die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht den Vorgaben des § 19 SchfHwG, zahlreiche Anwesen seien ohne Daten der Feuerungsanlagen oder gar nicht im Kehrbuch erfasst, Listen von Feuerstättenbescheiden und eine Mängelliste aus dem Jahr 2013 seien zwar vorgelegt worden, aber eine Datei mit den ausgestellten Bescheinigungen sei nicht einsehbar. Nachweise über die Überwachung der Schornsteinfegerarbeiten durch Fremdfirmen seien nicht vorhanden. Da die Gesamtheit dieser Mängel sogar so wesentlich sei, dass der Kläger bereits zur beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung angehört worden sei, seien die Kosten durch ihn zu tragen.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) nicht.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass die Voraussetzungen seiner Kostenhaftung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG für den im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrag dem Grunde nach erfüllt sind.

aa) Soweit der Kläger gegen seine Kostenhaftung einwendet, wesentliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG seien gerichtlich nicht festgestellt sondern von ihm angegriffen worden, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Überprüfung des Kehrbezirks des Klägers durch die Aufsichtsbehörde habe wesentliche Pflichtverletzungen ergeben, die es unter Bezugnahme auf das Gutachten im Einzelnen benennt (Urteil Rn. 26). Auch hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen und in der Begründung seines Zulassungsantrags in Bezug genommenen Angriffen gegen einzelne gutachterliche Feststellungen befasst und ausgeführt, selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass hinsichtlich zweier überprüfter Grundstücke die vom Gutachter festgestellten Mängel nicht vorliegen sollten, seien die Angriffe in der Gesamtschau ungeeignet, die im Übrigen vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen, im Gutachten dargelegten gravierenden Pflichtverstöße bei der Führung des Kehrbezirks zu entkräften (Urteil Rn. 27 f.). Vielmehr könne die gutachterliche Aussage aufrechterhalten bleiben, dass der Kläger die Betriebs- und Brandsicherheit in der Mehrzahl der überprüften Gebäude vernachlässigt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund weiterer gravierender Pflichtverstöße wie u. a. der Nichtdurchführung von Bauabnahmen trotz Anforderung (ebenda Rn. 28). Hiergegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Der Kläger hat die im Gutachten, im angefochtenen Bescheid und im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich festgestellten Pflichtverletzungen in der Begründung seines Zulassungsantrags und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, auf die er sich bezogen hat (Niederschrift vom 15.1.2015, S. 3 f., VG-Akte Bl. 60 f.), nicht substantiiert bestritten, ausgenommen lediglich die vom Verwaltungsgericht behandelten zwei Grundstücke. Außer auf die zwei - vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers gewerteten - Fälle geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf die weiteren gutachterlich attestierten, aufsichtlich vorgeworfenen und vom Verwaltungsgericht als erheblich eingestuften Pflichtversäumnisse u. a. hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit der zu überprüfenden Gaststätten oder der unterlassenen Kaminreinigungen ein, obwohl diese Mängel den Vorwurf erheblicher Pflichtverletzung nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend und selbstständig tragen. Die Wertung dieser Pflichtverletzungen als wesentlich durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt.

bb) Ebenso wenig hat er mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die behaupteten Pflichtverletzungen nicht selbst überprüft, eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Einen Beweisantrag oder einen Hilfsbeweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger aber nach seinen Darlegungen nicht gestellt, Dass sich dem Verwaltungsgericht trotz des vorliegenden Gutachtens Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen, weil das Gutachten in Folge methodischer Fehler oder anderer Mängel unverwertbar wäre und deswegen der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen.

cc) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit der Rüge dargelegt, die Überprüfung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sei von der Aufsichtsbehörde durchzuführen, so dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostentragung durch den zu Überprüfenden für die Heranziehung von Sachverständigen fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung von Sachverständigen als von der aufsichtlichen Überprüfungsbefugnis mit umfasst angesehen und der Aufzählung in § 21 Abs. 2 SchfHwG keine Beschränkung auf die dort genannten Überprüfungsinstrumente - und damit ein Verbot der Heranziehung von Sachverständigen - entnommen (Urteil Rn. 25). Dies begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG in Abweichung von der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG keine ausdrückliche Aussage zur Heranziehung von Sachverständigen trifft. § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG schrieb noch die Teilnahme eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks an der Kehrbezirksüberprüfung ausdrücklich vor, während § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG hierzu schweigt. In grammatikalischer Auslegung kann § 21 Abs. 2 SchfHwG jedoch mangels eines ausdrücklich einschränkenden Zusatzes (z. B. „nur“, „lediglich“) nicht entnommen werden, dass alle anderen Überprüfungsinstrumente außer der ausdrücklich genannten Anforderung des Kehrbuchs in analoger oder digitaler Form und der ihm zugrunde liegenden Unterlagen ausgeschlossen wären.

Die historische Auslegung spricht ebenfalls gegen eine Beschränkung der Aufsichtsbehörde auf die in § 21 Abs. 2 SchfHwG genannten Überprüfungsinstrumente, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte sich die Aufsichtsbehörde für die Kehrbezirksüberprüfung „insbesondere“ das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35). Andere Beweismittel wurden somit nicht ausgeschlossen. Eine Einschränkung durch die Neuregelung im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG war erkennbar nicht beabsichtigt.

Gleiches ergibt auch die systematische Auslegung, denn das Kehrbuch bedarf als amtliche Urkunde und gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Kehrbezirksführung (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364/365 Rn. 18 m. w. N.) einer fachkundigen Auswertung. Da die Aufsichtsbehörde - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat (Urteil Rn. 25) - nicht über das in komplexen Fällen wie dem vorliegenden Fall nötige fachkundige Personal verfügt, ist sie auf externen Fachverstand und damit auf die Heranziehung von Sachverständigen angewiesen, sonst wäre ihr eine effektive Kehrbezirksprüfung überhaupt nicht möglich.

Zu demselben Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung des § 21 Abs. 2 SchfHwG. Allein die Sichtung des Kehrbuchs reicht der behördlichen Aufsicht nicht in jedem Fall, denn wie den Gesetzesmaterialen zu entnehmen ist (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35: „insbesondere das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen“), bedürfen die darin enthaltenen Daten ggf. des Abgleichs mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten und damit - wie ausgeführt - einer fachkundigen Auswertung. Diese kann auch durch externe Sachverständige erfolgen. Dass § 21 Abs. 2 SchfHwG anders als § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG ihre Heranziehung nicht mehr zwingend vorschreibt, ermöglicht eine Entscheidung im Einzelfall und damit für einfache und in eigener behördlicher Fachkompetenz prüfbare Sachverhalte eine deutliche Kostenersparnis. Dies bedeutet aber nicht die Unzulässigkeit der Heranziehung externen Sachverstands in komplexen Fällen wie jenem des Klägers.

dd) Soweit der Kläger sinngemäß meint, Kosten für Sachverständige gehörten zu dem von der Allgemeinheit zu tragenden Behördenaufwand, da sie nur die behördliche Aufsicht unterstützten, geht dies fehl.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG enthält eine umfassende Kostentragungspflicht des Kehrbezirksinhabers für den Fall der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen, ohne dass bestimmte Kosten wie für Sachverständige hiervon ausgenommen wären. Das Verwaltungsgericht hat § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG eine gesetzliche Risikoverteilung derart entnommen, dass bei der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen der Kehrbezirksinhaber, bei der Feststellung unwesentlicher Pflichtverletzungen aber die Allgemeinheit die Kosten zu tragen habe (Urteil Rn. 29). Dagegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen. Diese Wertung entspricht dem Verursacherprinzip, einem Veranlasser behördlicher Ermittlungen die Kosten für diese Ermittlungen aufzuerlegen, wenn sich der Anfangsverdacht von Pflichtverletzungen und Rechtsverstößen durch die Ermittlungen erhärtet hat.

Dies gilt auch für die Kosten von rechtmäßig herangezogenen Sachverständigen. Falls dies nicht schon im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt sein sollte, ließe das Bundesrecht Raum für eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG, wonach es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, Äußerungen von Sachverständigen einzuholen, die als Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG erhoben werden können.

b) Auch die Einwände des Klägers gegen die Nachvollziehbarkeit der Rechnung des Sachverständigen legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Rechnung formell falsch sei, weil ihr nicht zu entnehmen sei, an welchem Tag welche Arbeiten ausgeführt worden seien; gegenüber summierten Stunden und Fahrtkilometer-Abrechnungen habe er im geschäftlichen Verkehr ein Zurückbehaltungsrecht.

Dem gegenüber hat das Verwaltungsgericht in Prüfung der Sachverständigenrechnung ausgeführt, die fehlende nähere Aufschlüsselung, wann welche Teilzeiträume angefallen seien, sei angesichts der bei Sachverständigengutachten üblichen Ausweisung nur der Arbeitsstunden und ihrer nicht substantiiert bestrittenen Gesamtzahl entbehrlich. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Vielmehr ergibt sich aus der dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Sachverständigenrechnung und den dazu vorhandenen Unterlagen hinreichend nachprüfbar der aufgeschlüsselte Aufwand für die Kehrbuchüberprüfung und die Erstellung des Gutachtens. So hat der Sachverständige z. B. für den 12. Februar 2014 für eine „Vorortüberprüfung mit Vorbesprechung und Vorbereitung“ inklusive Fahrzeiten zwölf Stunden angesetzt, in den 117 Seiten „Unterlagen zur Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung“ tabellarisch die einzelnen aufgesuchten Anwesen erfasst und die Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Landratsamts dokumentiert. Was den Zeitbedarf und die Stundensätze angeht, hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags keine substantiierten Einwände erhoben.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 21 SchfHwG als Ermächtigungsgrundlage für das konkrete Vorgehen des Beklagten dienen kann, bezeichnet keine abstrakte Rechtsfrage. Die Frage, ob ohne „Überprüfung der Ergebnisse der Sachverständigen trotz manifester Anhaltspunkte“ die Kostenpflicht ausgelöst werden kann, würde sich in einem eventuellen Berufungsverfahren angesichts der nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der beklagte kommunale Abwasserbetrieb hat im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets auf der Grundlage einer von der ebenfalls beklagten Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ein Sickerbecken zur Versickerung von Niederschlagswasser angelegt. Bei der Ausführung wurde eine Auflage zur Mindestüberdeckung des Grundwasserleiters nicht eingehalten. Der Kläger, Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, forderte deswegen Maßnahmen zum Schutz seines Grundstücks vor Vernässung und Schadstoffeintrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe weder einen Abwehranspruch gegen den kommunalen Entsorgungsbetrieb noch einen Anspruch auf Einschreiten seitens der Wasserbehörde. Eine abzuwehrende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Schadstoffeintrag über den Grundwasserstrom oder durch Vernässung infolge Hochwassers oder eines Anstiegs des Grundwasserstands könne auch vor der in die Wege geleiteten Umgestaltung des Sickerbeckens nicht angenommen werden.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

4

1. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

5

2. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ungeachtet neuer Erkenntnisse zur Grundwassersituation und trotz des (noch) geringen Abstands der Sohle des Sickerbeckens zum Grundwasserspiegel eine Gefahrenlage für das Grundstück des Klägers, die umgehende Abwehrmaßnahmen erforderte, nicht zu erkennen sei. Die Situation werde sich durch die nach Abschluss eines Tekturverfahrens bevorstehende Aufhöhung der Muldensohle noch verbessern. Diese fachliche Einschätzung, für deren Richtigkeit letztlich auch das Ausbleiben von Schadensereignissen nach Inbetriebnahme des Sickerbeckens spreche, habe der Kläger nicht zu erschüttern vermocht, so dass dem vorsorglich gestellten Beweisantrag nicht habe nachgegangen werden müssen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach darauf abgestellt, dass das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert sei. Dieser Einwand rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (stRspr, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Substantiierungsanforderungen, die sich auch nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt.

6

Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 7 BN 3.07 - juris Rn. 5). Der Beteiligte darf sich insoweit zwar insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen (Beschluss vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 = juris Rn. 13). Auch setzt ein Antrag auf Sachverständigenbeweis nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der auskunftgebenden Stellen gestellt werden, da der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema gegebenenfalls aufgrund eigener Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Wenn die Gegenseite der vorgetragenen Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Beteiligte muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 = juris Rn. 11).

7

3. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof hiernach sein Vorbringen zum Anlass für eine weitere Sachaufklärung nehmen musste.

8

Soweit der Kläger rügt, die Äußerungen der Beklagten und des Wasserwirtschaftsamts seien in einer Gesamtschau "völlig widersprüchlich", könnten folglich nicht als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert werden und die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht stützen, fehlt es an der näheren substantiierten Auseinandersetzung mit dem Vortrag, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

9

Von vornherein unbeachtlich sind die Einwände des Klägers, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Erwägungen zu Unrecht auch auf bevorstehende Änderungen des Sickerbeckens im Anschluss an das noch nicht abgeschlossene Tekturverfahren abgestellt und bei der Frage der Aussagekraft gutachterlicher Stellungnahmen zur Frage der Gefahr einer Vernässung verkannt habe, dass es bei der Größe des Einzugsgebiets des Sickerbeckens nur auf den Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis ankomme. Denn für den Umfang der Aufklärungspflicht ist allein die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 59).

10

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof den erforderlichen konkreten Bezug der Stellungnahme der Gutachter Dr. H. und T. vom 24. Mai 2006 zur klärungsbedürftigen Sachfrage der Gefahr einer Vernässung nicht gesehen hat. Denn die Gutachter führen insoweit aus, dass die zu erwartende zeitlich begrenzte lokale Grundwasseraufhöhung, die am Wohnhaus des Klägers "im Bereich mehrerer Zentimeter bis maximal 1 bis 2 Dezimeter" liege, in ihrer Reichweite u.a. von der Größe der an das Sickerbecken angeschlossenen Flächen abhänge; diese seien nicht bekannt (S. 7 f.). Die Aussagen zur maximalen Grundwasseraufhöhung am Wohnhaus des Klägers bewegen sich demnach insbesondere vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung im Bereich bloßer Spekulation, die eine Beweiserhebung nicht rechtfertigen kann.

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Schließlich ist auch nicht dargetan, dass angesichts der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters B. eine Beweiserhebung wegen der Frage eines erhöhten Schadstoffeintrags geboten war. Das vom Kläger angeführte Gutachten vom 29. Dezember 2006 stellt als Beweissicherungsuntersuchung insbesondere den hydro-chemischen Ist-Zustand des Grundwassers dar, der durch deutliche anthropogene Beeinflussungen gekennzeichnet sei. Abschließend stellt die Untersuchung fest, dass durch die geringe Schutzwirkung des Bodens unterhalb der Versickerungsanlage weitere Veränderungen nicht auszuschließen seien (S. 7 f.). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen machten aber eine Auseinandersetzung sowohl mit den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen, wonach auch bei hohen Grundwasserständen von einer Direkteinleitung in den Grundwasserleiter nicht gesprochen werden könne, als auch mit den vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Verbesserungen der Filterwirkung durch die anstehende Erhöhung der Muldensohle nicht entbehrlich. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil der Gutachter B. in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 - insoweit in Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2007 - selbst davon ausgeht, dass die zu erwartende Schadstofffracht wegen privaten und öffentlichen Flächen "unwahrscheinlich", d.h. voraussichtlich gering sein wird (S. 3).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.