Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

published on 23/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628
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Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 18.627 und 22 ZB 18.628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert wird für jedes der beiden Zulassungsverfahren bis zur Verbindung auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene beantragte am 4. November 2013 beim Landratsamt Main-Spessart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Gebiet der Klägerin. Diesen Antrag beschränkte sie mit Schreiben vom 23. April 2014 auf zwei Anlagen (Windkraftanlagen 5 und 6).

Der Gemeinderat der Klägerin beschloss am 22. Juli 2014 sowie erneut am 24. März 2015, das Einvernehmen zu diesem Vorhaben nicht zu erteilen.

Durch Bescheid vom 11. Mai 2015 genehmigte das Landratsamt gegenüber der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 5 und 6 unter Zulassung von Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen. In den Gründen des Bescheids ersetzte das Landratsamt das verweigerte Einvernehmen der Klägerin.

Am 20. Juli 2015 änderte das Landratsamt den Genehmigungsbescheid hinsichtlich einer Regelung ab, die der Sicherung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsfläche dient.

Mit der am 16. Juni 2015 erhobenen Klage, die das Verwaltungsgericht durch Trennungsbeschluss vom 19. Juni 2015 in die Verfahren W 4 K 15.530 (betreffend die Windkraftanlage 5) und W 4 K 15.531 (betreffend die Windkraftanlage 6) aufspaltete, beantragte die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug die Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Juli 2015. Durch Urteile vom 5. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klagen als zulässig, aber unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, gegen diese Entscheidungen die Berufung zuzulassen.

II.

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Über die Anträge auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten und der Beigeladenen entschieden werden. Denn die Klägerin hat in den der Begründung dieser Rechtsbehelfe dienenden, praktisch wortgleich übereinstimmenden Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 13. April 2018 entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergibt, nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.

1. Einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO leitet die Klägerin in den Abschnitten II.2.a der Zulassungsbegründungen aus der Behauptung her, es sei „davon auszugehen, dass der Beklagte den Umstand übersehen hat, dass die Klägerin Wohnräume in abstandsflächenrelevanter Distanz zur geplanten Windkraftanlage auf eigenem Grundstück in Tiefenthal innerhalb der nach Art. 6 Abs. 4 – 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zu Wohnzwecken vermietet“ habe. Zur Begründung verweist sie auf den „diesseitigen tatsächlichen Vortrag in der Klage.“

Das genügt den an die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht. Das in diesen Vorschriften statuierte Darlegungsgebot dient dazu, dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 20; vgl. zu der mit der Einführung eines Begründungszwangs für Anträge auf Zulassung der Berufung verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Bearbeitungsaufwand für die Oberverwaltungsgerichte zu reduzieren, ferner den Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drs. 13/3993, S. 13). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, alle von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Ausführungen mit dem in den Begründungen der Zulassungsanträge behaupteten Inhalt finden. Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt unter dem Blickwinkel der Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO deshalb keine Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 4; B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – BayVBl 2017, 563; B.v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – juris Rn. 6; B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 9; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

„Aus sich selbst heraus“ – d.h. ohne weitere Substantiierung – sind die Ausführungen in den Abschnitten II.2.a der Begründungen der Zulassungsanträge nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile vom 5. Dezember 2017 hervorzurufen. Da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jeweils eine Gesamthöhe von 199 m aufweisen sollen, besteht die vorliegend grundsätzlich einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO) aus einem Kreis mit einem Radius von 199 m um die Anlage, wobei der Radius dieses Kreises erst in einer Entfernung von ihrer Mittelachse beginnt, die dem Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt entspricht (BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – VGH n.F. 62, 315 Rn. 23 ff.). Da dieser Abstand nach Aktenlage hier 7,76 m beträgt, beanspruchen die sich aus Art. 6 Abs. 1 bis 3 BayBO ergebenden Rechtsfolgen auf einer kreisförmigen Fläche mit einem Radius von 206,76 m um den Mastmittelpunkt Geltung. Die konkrete räumliche Erstreckung dieser Flächen ist u. a. aus den Plänen ersichtlich, die sich in dem Ordner „Planunterlagen“ des Landratsamts unter den Gliederungsnummern 2.2 und 2.3 finden; sie sind dort als „großer baurechtlicher Abstandskreis“ bezeichnet. Der äußere Rand beider Kreise endet jeweils in erheblicher Entfernung vor der Ortschaft Tiefenthal, in der sich den Antragsbegründungen zufolge die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnräume befinden sollen. Nach den Angaben in den jeweiligen Abschnitten 2.3.6 der angefochtenen Urteile, deren Richtigkeit die Klägerin in den Begründungen der Zulassungsanträge nicht angegriffen hat und die in Einklang mit dem sich aus den Akten ergebenden Befund stehen (vgl. z.B. die unter der Gliederungsnummer 2.1 im Ordner „Planunterlagen“ befindliche topografische Übersichtskarte), beträgt die Entfernung zwischen den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen und der Ortschaft Tiefenthal ca. 1,2 km.

Näherer Darlegung hätte die Richtigkeit des Vorbringens, innerhalb der gemäß Art. 6 Abs. 4 bis 6 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsflächen werde eine Wohnnutzung ausgeübt, die im Rahmen der zugelassenen Verkürzung der Tiefe dieser Flächen nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen, umso mehr bedurft, als die Niederschrift über den vom Verwaltungsgericht in beiden Verfahren eingenommenen Augenschein keine innerhalb eines kreisförmigen Gebiets mit einem Radius von 206,76 m um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte vorhandene Wohnbebauung erwähnt, obwohl ihr Vorhandensein praktisch nicht hätte übersehen werden können; auch aus den vom Verwaltungsgericht seinerzeit gefertigten Lichtbildern ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

2. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile werden in den Abschnitten II.2.b der Antragsbegründungen aufgezeigt.

Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihr bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit eines von dem Büro … … … … erstellten Gutachtens nicht ausreichend gewürdigt, das zum Zweck der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt worden sei. Aus den angefochtenen Urteilen ergebe sich nicht, aufgrund welcher Umstände und aufgrund welchen eigenen Wissens das Verwaltungsgericht meine, die Feststellungen dieses Gutachterbüros, das im Auftrag der Beigeladenen und auf deren Kosten tätig geworden sei, würden keinen Zweifeln begegnen, obwohl Auftragnehmer sich erfahrungsgemäß den Interessen dessen verpflichtet wüssten, von dem sie ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhielten.

Diesen Ausführungen kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als mit ihnen ein Begründungsmangel der Urteile vom 5. Dezember 2017 aufgezeigt werden soll. Das Verwaltungsgericht hat in den Abschnitten 2.1.2 der angefochtenen Entscheidungen eingehend dargelegt, warum das Landratsamt bei der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG in der bei Abschluss des Vorprüfungsverfahrens am 20.4.2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl I S. 94, damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2013, BGBl I S. 2749; nachfolgend „UVPG a.F.“ genannt) Gutachten berücksichtigen durfte, die im Auftrag des Vorhabensträgers erstellt wurden. Zu diesem Zweck hat es mehrere Vorschriften des geltenden Rechts angeführt, die den Vorhabensträger zur Beibringung von Unterlagen verpflichten bzw. ihn zumindest dazu berechtigen. Aus dieser rechtlichen Gegebenheit hat es hergeleitet, dass es den Behörden nicht verwehrt sei, sich mit vom Vorhabensträger zur Verfügung gestellten Erkenntnismitteln zu begnügen, sofern sie fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und sie den Entscheidungsträgern in der öffentlichen Verwaltung alle erforderlichen Informationen vermitteln. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung verwerteten Gutachten des Büros … … … … begegneten keinen Zweifeln, zum einen damit begründet, dass das Landratsamt die darin enthaltenen Aussagen nicht ungeprüft übernommen habe; die Ausführungen im Vermerk dieser Behörde vom 20. April 2015 (er dient der nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. erforderlichen Dokumentation der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) würden verdeutlichen, dass das Landratsamt die ihm vorgelegten Unterlagen hinreichend eigenständig bewertet und gewürdigt habe. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Mitarbeiter des Büros … … … … seien voreingenommen, ausschließlich damit begründet habe, dass sie im Auftrag der Beigeladenen tätig geworden seien; hierdurch werde die methodische Richtigkeit ihrer Ausarbeitungen ebenso wenig in Frage gestellt wie die Nachvollziehbarkeit der in ihnen referierten Ergebnisse.

Angesichts dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts ist nicht nur kein Raum für die Bejahung eines den Urteilen vom 5. Dezember 2017 anhaftenden Begründungsdefizits; auch inhaltlich begegnet die in den Abschnitten 2.1.2 dieser Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung keinen Bedenken. Zwar hat der beschließende Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in jüngerer Zeit wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, gerade Gutachten, die auf Veranlassung des Vorhabensträgers erstellt wurden, kritisch auf ihre Verlässlichkeit hin zu überprüfen (BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 61; B.v. 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – juris Rn. 46). Diesem Erfordernis ist das Landratsamt jedoch dadurch gerecht geworden, dass es seine Überzeugung, im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nur auf die Ausarbeitungen des Büros … … … …, sondern auch auf die Stellungnahme einer in der gleichen Behörde tätigen Fachkraft für Naturschutz vom 12. Dezember 2014, ferner auf am 14. bzw. 15. Januar 2015 erstellte immissionsschutzfachliche Beiträge je eines Umweltingenieurs aus dem eigenen Hause bzw. aus dem Landratsamt Würzburg sowie auf zwei vom 2. September 2014 bzw. 10. März 2015 datierende Fachbeiträge des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt gestützt hat. All diese behördlichen Stellungnahmen gelangten zu dem Ergebnis, das Vorhaben der Beigeladenen sei jedenfalls seit seiner Reduzierung auf zwei Windkraftanlagen (unter Nebenbestimmungen) genehmigungsfähig. Die Einschätzung des Landratsamts, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im vorliegenden Fall entbehrlich, kann vor diesem Hintergrund umso weniger als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG a.F. angesehen werden, als es nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. insoweit nur einer „überschlägigen Prüfung“ bedarf, während die vorbezeichneten fachlichen Stellungnahmen bereits darüber hinausgingen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ergeben sich ferner nicht aus dem in den Begründungen der Zulassungsanträge enthaltenen Hinweis auf den (mit dem unzutreffenden Aktenzeichen „1 BvR 807/07“ zitierten) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 (1 BvR 857/07 – BVerfGE 129, 1). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klagepartei lassen bereits nicht erkennen, ob die Klägerin die Vereinbarkeit des der vollziehenden Gewalt in § 3a Satz 4 und § 3c Satz 1 UVPG a.F. zuerkannten Einschätzungsspielraums sowie die daran geknüpfte Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. auch dazu § 3a Satz 4 UVPG a.F.) als mit höherrangigem Recht unvereinbar ansieht, oder ob sie eine nicht verfassungskonforme Handhabung dieser Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht geltend machen will. Unabhängig hiervon ist ohne nähere Darlegungen nicht ersichtlich, warum die vorgenannten Bestimmungen bzw. ihre Anwendung im vorliegenden Fall in Widerspruch zu den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen stehen soll.

Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob das Verwaltungsgericht zur Begründung der Aussage, der Träger eines immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens sei nach geltendem Recht verpflichtet bzw. berechtigt, der Genehmigungsbehörde für Zwecke des Vollzugs des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aus seinem Bereich stammende Unterlagen bzw. von ihm in Auftrag gegebene Ausarbeitungen zur Verfügung zu stellen, zu Recht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und die im ersten Absatz der Abschnitte 2.1.2 der angefochtenen Urteile angeführten Bestimmungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Bezug genommen hat, oder ob das Gebot, dass der Vorhabensträger die für eine Umweltverträglichkeits(vor) prüfung benötigten Unterlagen beizubringen hat, nicht vielmehr aus den sachnäheren – und deshalb vorrangig heranzuziehenden – Vorschriften des § 6 UVPG a. F. und des § 4e der 9. BImSchV folgt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Randnummer 12 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 – juris) verwiesen hat, befassen sich die dortigen Ausführungen mit der Berücksichtigungsfähigkeit eines im Auftrag des Vorhabensträgers erstellten Gutachtens für Zwecke der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nicht aber im Rahmen einer Umweltverträglichkeits(vor) prüfung.

Keiner Erörterung bedarf schließlich die Frage, ob das bis zur Reduzierung des Vorhabens auf zwei Windkraftanlagen fraglos bestehende Erfordernis, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen, nach der von der Beigeladenen vorgenommenen Antragsbeschränkung auf zwei Anlagen ersatzlos entfallen ist (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BayVGH, B.v. 12.9.2016 – 22 ZB 16.785 – juris Rn. 12), oder ob hier deshalb nach wie vor eine „Windfarm“ im Sinn der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. vorlag, weil die beiden noch verfahrensgegenständlichen Anlagen zusammen mit den sechs Anlagen des Windparks Remlingen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG a.F. bildeten. Der Verwaltungsgerichtshof belässt es insoweit bei dem Bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht es bereits unter der Geltung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens nicht hat genügen lassen, dass sich die Einwirkungsbereiche der einzelnen Anlagen überlappen, wie das Verwaltungsgericht dies ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten 2.1.1 der angefochtenen Urteile als ausreichend angesehen hat. Die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens setzte bereits nach altem Recht zusätzlich vielmehr das Bestehen eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs der einzelnen Vorhaben untereinander sowie ihre Verbindung durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen voraus (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25), wobei ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug ein planvolles Vorgehen des oder der Vorhabensträger(s) voraussetzte, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen von Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – BVerwGE 153, 361 Rn. 18). § 10 Abs. 4 UVPG heutiger Fassung übernimmt diese Rechtsprechung, der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (vgl. zum Erfordernis eines funktionalen Zusammenhangs als Voraussetzung für die Bejahung einer „Windfarm“ ferner § 2 Abs. 5 UVPG heutiger Fassung).

4. Aus den Antragsbegründungen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn dieser Bestimmung ist ausreichend darlegt, wenn der Rechtsmittelführer eine hinreichend genau umschriebene Frage formuliert und er aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts einer Beantwortung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf, sie sich ferner im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt und sie in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar ist (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 – 38, § 124a Rn. 72).

Am Ende der Abschnitte II.1 der Antragsbegründungen hat die Klägerin zwar eine hinreichend bestimmte Fragestellung formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass es darauf, „zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen von einem ‚vollständigen Antrag‘ i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist“, im vorliegenden Rechtsstreit in vollem Umfang entscheidungserheblich ankommt, noch ergeben sich aus ihren Ausführungen die Klärungsbedürftigkeit und die einzelfallübergreifende Beantwortbarkeit dieser Frage.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin knüpfen ausschließlich an die eingangs der Abschnitte 2.3.1.1 der angefochtenen Urteile getroffene Feststellung an, dass am 4. Februar 2014 die Typenprüfung und das Gutachten zur Standorteignung ausstanden. Allein darauf, ob das Fehlen dieser beiden Unterlagen dem Eingreifen der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO entgegensteht, käme es mithin in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich an. Für die von der Klägerin ausweislich des letzten Absatzes in den Abschnitten II.1 der Antragsbegründungen als grundsätzlich bedeutsam angesehene „abschließende Klärung der Frage“, unter welchen Voraussetzungen ein vollständiger Antrag im Sinn dieser Bestimmung vorliegt, bestünde in einem Berufungsverfahren vor diesem Hintergrund nicht nur kein Anlass; die Klägerin zeigt darüber hinaus auch nicht auf, dass eine dergestalt abschließende Antwort überhaupt gegeben werden kann. Diesbezügliches Vorbringen erübrigte sich umso mehr weniger, als der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 – juris Rn. 23) darauf hingewiesen hat, dass sich die Frage, wann Unterlagen vollständig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO sind, nicht in jener „Allgemeinheit und Pauschalität“ beantworten lässt, die erforderlich wäre, um eine derart umfassende Klärung herbeiführen zu können, wie sie nicht nur der Rechtsmittelführer des damaligen Verfahrens erstrebte, sondern wie sie auch die Klägerin der vorliegenden Streitsachen für geboten erachtet; auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2016 (a.a.O.) hat sich das Verwaltungsgericht in den Abschnitten 2.3.1 der Urteile vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich bezogen.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Verfahren wäre aber auch dann nicht dargetan, sollte die von der Klägerin formulierte Frage dahingehend auszulegen sein, dass durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt werden soll, ob dann von einem vollständigen Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO auszugehen ist, wenn bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 eine Typenprüfung und ein Gutachten über die Standorteignung ausstanden. Denn ein diesbezüglicher Klärungsbedarf wurde in den Antragsbegründungen nicht aufgezeigt.

Der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO kommt praktische Bedeutung nur in den Fällen zu, in denen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage bis spätestens 4. Februar 2014 beantragt, hierüber aber erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) am 21. November 2014 behördlich entschieden wurde. Bereits die Gesamtzahl der vor den Kreisverwaltungsbehörden und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren, in denen es auf das Eingreifen dieser Übergangsbestimmung unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtserheblich ankommt, wird zwangsläufig umso geringer, je größer der zeitliche Abstand zum Stichtag „4. Februar 2014“ wird. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Ergehen eines Berufungsurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den vorliegenden Streitsachen (es könnte bei einer Stattgabe der Zulassungsanträge aus Gründen der Geschäftsbelastung des Gerichts erst im Jahr 2019 erlassen werden) noch Verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren anhängig sein werden, in denen zum einen ebenfalls die hier inmitten stehende tatsächliche Konstellation besteht (d.h. am 4.2.2014 eine Typenprüfung und/oder ein Gutachten zur Standorteignung fehlten, über den Genehmigungsantrag jedoch erst ab dem 21.11.2014 befunden wurde), und in denen es zum anderen entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob aus Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ein Genehmigungshindernis resultiert.

Unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht in einer dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügenden Weise aufgezeigt, dass gerade mit Blickrichtung auf die hier vorliegende, hochspezielle Fallgestaltung zwischen den Verwaltungsgerichten in Bayern oder im Verhältnis zwischen der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO bestehen, die der Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bedürfen. Zwar hat sie in den Antragsbegründungen in knapper Form auf das bereits in den angefochtenen Entscheidungen erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (RO 7 K 14.1956 – juris) verwiesen, in dem das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO deshalb verneint wurde, weil die dortige Vorhabensträgerin bis zum 4. Februar 2014 u. a. keine Unterlagen eingereicht hatte, die eine Prüfung der Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen ermöglichten. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in den angefochtenen Entscheidungen jedoch die Auffassung vertreten, die von ihm zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung unterscheide sich von der Konstellation, die dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zugrunde lag, insofern, als die Beigeladene am 1. November 2013 zugesichert habe, sie werde die noch ausstehende Typenprüfung zeitnah nachreichen; eine vergleichbare Zusage sei in dem Verwaltungsverfahren, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2017 (a.a.O.) vorausging, nicht abgegeben worden. Dass hierin ein über den Einzelfall hinaus bedeutsamer Dissens hinsichtlich der zutreffenden Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO zum Ausdruck kommt, hat die Klägerin in den Antragsbegründungen nicht aufgezeigt. Sie hat diesbezüglich nur angemerkt, es liege „in der Natur der Sache“, dass der Sachverhalt, der den Entscheidungen der beiden vorgenannten Verwaltungsgerichte zugrunde gelegen habe, nicht identisch sei; dies ändere indes nichts daran, dass in dem einen wie in dem anderen Fall die Voraussetzungen des Art. 83 Abs. 1 BayBO am 4. Februar 2014 hätten erfüllt sein müssen (Seite 4 Mitte der Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 13.4.2018). Da die Anwendung ein und derselben Norm auf unterschiedliche Sachverhalte zu verschiedenen rechtlichen Ergebnissen führen kann, ohne dass wegen der fehlenden Übereinstimmung der Tatsachengrundlage, auf der die Rechtsanwendung aufbaut, einer der Rechtsanwendungsakte unzutreffend sein muss, wird durch dieses knappe Vorbringen das Bestehen einer objektiven Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Art. 83 Abs. 1 BayBO und einer hieraus folgenden Notwendigkeit der Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schlüssig dargetan.

5. Obwohl das Vorbringen in den Abschnitten II.1 der Schriftsätze vom 13. April 2018 nur dazu dienen soll, die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ aufzuzeigen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch geprüft, ob sich aus ihnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben (vgl. zur Pflicht, Ausführungen in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dann mit Blickrichtung auf andere als die geltend gemachten Zulassungsgründe zu würdigen, wenn ihnen insofern Bedeutung zukommen kann, BVerfG, B.v. 30.6.2005 – 1 BvR 2615/04 – juris Rn. 23). Die Klägerin hat jedoch auch insofern keine Gesichtspunkte vorgetragen, derentwegen die Berufung zugelassen werden muss.

Zur Begründung seiner Auffassung, die bis zum 4. Februar 2014 unterbliebene Vorlage einer Typenprüfung und eines Gutachtens zur Standorteignung stehe der Bejahung der Vollständigkeit des Antrags im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht entgegen, hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass der zuständigen Behörde bis zu jenem Stichtag nur solche Unterlagen zugegangen sein müssten, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind, während es nicht darauf ankomme, dass durch sie bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegt wird. Ausgehend von diesem Standpunkt, der in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10), hat es darauf hingewiesen, dass Typenprüfungen unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung sind; sie würden deshalb nicht zu dem Kreis derjenigen Unterlagen gehören, von deren rechtzeitiger Vorlage das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO abhänge. Außerdem sei die Behörde nach § 12 Abs. 2a BImSchG befugt, es dem Genehmigungsbewerber zu gestatten, das Vorhaben betreffende statische Nachweise erst nach der Erteilung der Genehmigung beizubringen. Da das Gutachten zur Standorteignung dazu diene, standortspezifisch zu untersuchen, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen oder durch die Windbedingungen am Standort die technische Integrität und damit die Standsicherheit am konkreten Aufstellort beeinträchtigt werde, sei nach Kapitel 16 der Richtlinie für Windenergieanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik – einer in Bayern eingeführten Technischen Baubestimmung – die vorgängige statische Prüfung der Anlage entweder in Gestalt einer Typen- oder einer Einzelprüfung erforderlich. Werde der Statiknachweis – wie hier der Fall – durch eine Typenprüfung erbracht, die von der Genehmigungsbehörde in Ausübung ihres Verfahrensermessens nachgefordert werden dürfe, ohne dass das Fehlen einer solchen Unterlage zur Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO führe, müsse das zwangsläufig auch für die Prüfung der Standorteignung gelten.

Dieser Argumentation ist die Klägerin nicht durch Darlegung beachtlicher Gesichtspunkte entgegengetreten, so dass seitens des Verwaltungsgerichtshofs keine Veranlassung besteht, sich dazu zu äußern, ob den diesbezüglichen Auffassungen des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann.

Soweit in der Begründung der Zulassungsanträge angemerkt wird, sowohl die Typenprüfung als auch das Gutachten zur Standorteignung seien zur Beurteilung der von den Windkraftanlagen ausgehenden Gefahren unumgänglich erforderlich, stellt das bereits der Sache nach keinen Angriff gegen die Richtigkeit der Urteile vom 5. Dezember 2017 dar. Denn das Verwaltungsgericht hat weder ausdrücklich noch sinngemäß eine gegenteilige Behauptung aufgestellt, sondern sich lediglich dazu verhalten, wann die auch von ihm als erforderlich angesehenen Unterlagen vorliegen müssten.

Fehl geht ferner die Behauptung, es sei unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht sowohl die Typenprüfung als auch die Prüfung der Standorteignung dem Bereich statischer Nachweise zuordne, da erstere die Einhaltung immissionsschutztechnischer Erfordernisse zum Gegenstand habe und letztere sich auf Gesichtspunkte wie die Untersuchung des Baugrundes sowie Faktoren wie die Windgeschwindigkeit, die Windrichtung und die Windhöffigkeit am Standort erstrecke. Dass die am 30. April 2014 abgeschlossene, von einem behördlich anerkannten Prüfamt für Baustatik von Windkraftanlagen vorgenommene Typenprüfung die Verifizierung der Standsicherheit der inmitten stehenden Art von Windkraftanlagen bezweckte, folgt u. a. aus den Ausführungen eingangs des Abschnitts 3 des hierüber erstellten Berichts. Danach war Gegenstand der Typenprüfung der Tragsicherheits- und Betriebsfestigkeitsnachweis des Hybridturms einschließlich des Kopfflansches, ferner die Ermittlung des Verhältnisses der Anregungsfrequenzen des laufenden Rotors zu den Eigenfrequenzen sowie die Standsicherheit und Tragfähigkeit des Fundaments und der Bodenplatte. Die Zielsetzung des am 8. Dezember 2014 erstellten „Gutachtens zur Standorteignung von Windenergieanlagen am Standort Erlenbach“ ergibt sich u. a. aus den Ausführungen in Abschnitt 2 dieser Ausarbeitung. Dort wurde dargelegt, dass die Windzonen, die dem in Form einer Typenprüfung geführten Nachweis der Standsicherheit von Turm und Gründung zugrunde lägen, zwar die meisten Anwendungsfälle erfassen würden, sie „jedoch keinen spezifischen Standort exakt abbilden“ könnten. Es sei deshalb die Anwendbarkeit der Typenprüfung auf den konkreten Einzelfall nachzuweisen.

Die bloße Behauptung, es sei „willkürlich“ und stelle eine „zweifelhafte These“ dar, wenn in den angefochtenen Urteilen das Fehlen der Typenprüfung und des Gutachtens zur Standorteignung am 4. Februar 2014 als für das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unschädlich angesehen wurde, genügt angesichts der eingehenden, sich sowohl am geschriebenen Recht als auch an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientierenden Begründung, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung gegeben hat, nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen aufzuzeigen. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass die angefochtenen Urteile insoweit u. a. auf Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO Bezug nehmen und Standsicherheitsweise, die dieser Vorschrift unterfallen, in der Tat durch die Behörde nicht mehr nachgeprüft werden.

Da auf den Seiten 4 und 5 des Gutachtens vom 8. Dezember 2014 nachvollziehbar (u. a. unter Verweis auf die „Richtlinie für Windkraftanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik) dargelegt wurde, dass eine Untersuchung, die sich mit den statischen Erfordernissen am konkreten Aufstellort einer Windkraftanlage befasst, erst erstellt werden kann, nachdem für diese Anlage eine gültige Typenprüfung oder ein statischer Einzelnachweis vorliegt, argumentierte das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung, die sich auf Seite 3 Mitte der Antragsbegründungen findet, nicht unlogisch, wenn es die Vorlage einer solchen Untersuchung erst nach dem 4. Februar 2014 dann als unter dem Blickwinkel des Art. 83 Abs. 1 BayBO unschädlich angesehen hat, wenn der Vorhabensträger – wie das die Vorinstanz hier angenommen hat – bis zu jenem Stichtag keine Typenprüfung beizubringen brauchte.

Keine substantiierten, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Darlegungen stehen schließlich insoweit inmitten, als sich die Antragsbegründungen dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, am 4. Februar 2014 habe ein vollständiger Antrag im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgelegen, zusätzlich auf die sich aus § 12 Abs. 2a BImSchG ergebende Befugnis des Landratsamts gestützt hat, dem Vorhabensträger die Beibringung statischer Nachweise erst nach der Genehmigungserteilung zu gestatten. Näherer Ausführungen dazu, warum diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sein und der Behörde kein hieraus resultierender Ermessensspielraum erwachsen soll, hätte es vor allem deshalb bedurft, weil § 12 Abs. 2a BImSchG nach dem Willen des historischen Gesetzgebers u. a. gerade dazu dienen sollte, dem Vorhabensträger die Beibringung statischer Nachweise erst nach der Genehmigungserteilung zu ermöglichen (vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 6.3.1996, BT-Drs. 13/3993, S. 8), und § 12 Abs. 2a BImSchG bereits seinem Wortlaut nach eine Ermessensbestimmung darstellt.

6. Auf die in den Abschnitten 2.3.1.2 der angefochtenen Entscheidungen vertretene Auffassung, die nach dem 4. Februar 2014 erfolgte Einreichung eines geänderten landschaftspflegerischen Begleitplans und eines modifizierten Zuwegungskonzepts führe ebenfalls nicht dazu, dass damals kein „vollständiger Antrag“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO vorgelegen habe, gehen die Schriftsätze des Klagebevollmächtigten vom 13. April 2018 nicht ein, so dass sich Ausführungen hierzu im vorliegenden Beschluss erübrigen.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn der letztgenannten Bestimmung, dass die Beigeladene etwaige in den Zulassungsverfahren angefallene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da sie in diesen Verfahren keine Anträge gestellt hat und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Pflichtgemäße Ausübung des durch diese Vorschrift eröffneten Ermessens lässt es angezeigt erscheinen, den bei Anfechtungsklagen von Gemeinden gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich anzusetzenden Betrag von 60.000,- Euro (vgl. die dahingehende Empfehlung in der Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorliegend zu halbieren, um die kostenrechtlichen Nachteile zu verringern, die der Klägerin aus der sachlich nicht gerechtfertigten Aufspaltung ihres einheitlichen Rechtsschutzgesuchs in zwei gesonderte Verfahren erwachsen. Eine Streitwertfestsetzung für die Zeit ab der Verbindung der beiden Verfahren ist entbehrlich, da in diesem Stadium weder nach Gerichtskosten- noch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz streitwertabhängige Gebührentatbestände verwirklicht wurden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/11/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev
published on 23/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Strei
published on 17/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. III. Der Streitwert für
published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.