Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 22 ZB 15.2326

bei uns veröffentlicht am26.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 15.630, 16.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 17. November 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U... und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R... erteilt.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 die verfahrensgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 175 m auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.... In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurde u. a. festgelegt (Nr. 3.2.2), dass der von den zu errichtenden Windkraftanlagen ausgehende Schallleistungspegel 105,6 dB(A) „inkl. eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich“ von 2,0 dB(A) nicht überschreiten darf. Der Genehmigung lag eine Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 zugrunde, welche ausschließlich eine Vorbelastung durch die mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen berücksichtigte.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C..., des Waldgrundstücks Fl.Nr. 570/3 der Gemarkung U... sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C.... Der Abstand zwischen diesen Wohngebäuden der Klägerin und den strittigen Windkraftanlagen beträgt nach ihren Angaben 1.300 m bis 1.350 m.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 22. August 2014 wurde u. a. ausgeführt, im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG sei zu prüfen, ob gegen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien verstoßen werde und dadurch erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Weiter wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich durch das streitgegenständliche Vorhaben keine Auswirkungen auf eines der zu beurteilenden Kriterien ergäben; ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer UVP-Pflicht im Einzelfall liege nicht vor.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. März 2015 mit Urteil vom 16. September 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung dieses Antrags.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 22 AS 15.40042) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Beklagten aufgegeben wurde, die Erstellung eines Prognosegutachtens zu der nach einer Inbetriebnahme der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem Anwesen der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... auftretenden Geräuschgesamtbelastung zu beauftragen, unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm betreffend die bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen. Die Beklagte legte daraufhin ein schalltechnisches Gutachten vom 30. März 2016 vor.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab. Mit diesem Urteil war die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen die am 17. November 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran wurden hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin hat vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG verneint. Die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen und weiterer geplanter bzw. bereits bestehender Anlagen würden sich überschneiden oder wenigstens berühren, so dass es sich um in engem Zusammenhang stehende kumulierende Vorhaben handele (§ 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG). Aufgrund der Gesamtzahl von insgesamt 13 kumulierenden Vorhaben sei hier nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen handelt es sich um technische Anlagen im Sinne von § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG, bei denen ein enger Zusammenhang im vorstehenden Sinne voraussetzt, dass diese auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr genannten Windkraftanlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände errichtet werden sollen und zwischen ihnen eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen vorgesehen wäre. Wie bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 ausgeführt (Rn. 33 und 34), bilden die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3 c Satz 5 i. V. m. 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG. In diesem Fall ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Auf die klägerischen Erwägungen zur Bestimmung von Einwirkungsbereichen vorhandener bzw. geplanter Windkraftanlagen und der Überschneidung von Einwirkungsbereichen sowie auf - aus Sicht der Klägerin bestehende - diesbezügliche Prüfungsdefizite in der angefochtenen Entscheidung kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

c) Weiter meint die Klägerin, die durchgeführte Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigungsbehörde habe die erforderliche Abwägungsentscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Insbesondere hätte ein vorliegendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, aus dem sich ergebe, dass nach dem Kriterienkatalog zu § 3c Satz 2 UVPG an den geplanten Windkraftanlagen-Standorten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Aufgrund festgestellter Risiken für geschützte Tierarten wie insbesondere Fledermäuse sei das Ergebnis der Vorprüfung, wonach eine UVP nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Vortrag der Klägerin ergeben sich indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung (UA S. 26) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 bis 44) davon ausgegangen, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu klären ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG im Einzelnen und abschließend aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu diesen Kriterien gehören bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 BNatSchG). Die standortbezogene Vorprüfung betrifft die Frage, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Das Prüfprogramm einer Vorprüfung betrifft demnach nicht jegliche von dem betreffenden Vorhaben möglicherweise ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen. Es deutet daher auch nicht, wie die Klägerin meint, auf eine Fehlerhaftigkeit einer solchen standortbezogenen Vorprüfung hin, wenn naturschutzfachliche Auflagen im späteren Genehmigungsbescheid (hier z. B. zum Schutz von Fledermäusen oder des Rotmilans) Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffen, für die kein konkreter Bezug zu einem Kriterium nach Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG dargelegt wurde. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA S. 28), dass eine Vorprüfung wesensgemäß nicht auf demselben Erkenntnisstand wie demjenigen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beruht; ein allgemeiner Rückschluss von der fachlichen Begründung für Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf etwaige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Rahmen einer Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auch deshalb nicht möglich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen (UA S. 27), dass nicht ersichtlich sei, dass das Gutachten betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls die gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Bewertung konkret auseinandergesetzt noch dargetan, dass die angesprochenen artenschutzfachlichen Erkenntnisse dazu dienen könnten, Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf ein konkretes Gebiet oder Einzelobjekt im Sinne von Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG zu beurteilen. Eine Genehmigungsbehörde würde jedoch die gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums gerade überschreiten, wenn sie bei der standortbezogenen Vorprüfung Unterlagen berücksichtigen würde, aus denen keine Auswirkungen in Bezug auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ersichtlich sind.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin auch nicht durch den Vortrag dargelegt, sie könne sich auf einen vorliegenden Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 34 und 35) in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) davon ausgegangen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein etwaiger Verstoß eines Dritten gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot eine subjektive Rechtsposition des Eigentümers eines Waldgrundstücks berühren könnte, welche die Klägerin aus Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG herleiten möchte. Zum anderen hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass durch ein saP-Gutachten vom Februar 2014 nachgewiesen sei, dass ein Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - wie im streitgegenständlichen Bescheid festgelegt - ausgeschlossen werden könne. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist demnach im Ergebnis ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben.

e) Weiter wurden keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, soweit es den Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch die strittigen Windkraftanlagen betrifft. Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 30. März 2016 ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem klägerischen Wohngrundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... eingehalten werden. Das Gutachten erscheint als nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

aa) Hinsichtlich der Immissionsbelastung zur Tagzeit geht das Gutachten (S. 10) davon aus, dass der den strittigen Windkraftanlagen zuzurechnende Beurteilungspegel unabhängig von der Höhe der Vorbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist und weder rechnerisch, noch tatsächlich wahrnehmbar zu einer Erhöhung der anlagenbedingten (Gesamt- ) Geräuschbelastung beiträgt. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Ziffer 2.2 der TA Lärm nachvollziehbar. Danach liegen solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Der von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Tagzeit verursachte Beurteilungspegel unterschreitet nach den Feststellungen des Gutachters (Gutachten vom 30.3.2016, S. 10) den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Anwesen der Klägerin um mindestens 16 dB(A). Insoweit ist es auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Bedeutung, welche Immissionen durch die zur Tagzeit betriebene Brecheranlage auf dem Gelände der Asphaltmischanlage am Wohngebäude der Klägerin verursacht werden. Auf eine etwaige Überschreitung der geltenden Richtwerte, die anderen vorhandenen Anlagen zuzurechnen ist, kommt es insoweit nicht an, weil jedenfalls ein von den strittigen Windkraftanlagen verursachter Beurteilungspegel tagsüber nach den Vorgaben der TA Lärm ohne Bedeutung ist.

bb) Im Gutachten (S. 11) wird die bei der Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung am Wohngebäude der Klägerin zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastung schlüssig dargestellt.

Zum einen wurde von einer anlagenbedingten Geräuschvorbelastung durch den Betrieb der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ausgegangen, wobei entsprechend dieser Genehmigung ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von jeweils 110,0 dB(A) zugrunde gelegt wurde. Zum anderen wurden die vom Betrieb der Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 504/2 ausgehenden Schallimmissionen in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Auf diese Vorbelastung hatte die Klägerin in der Antragsbegründung hingewiesen und insoweit die im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen in Zweifel gezogen. Bezüglich dieser Anlage geht der Gutachter von einem Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) aus, mit dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 50 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Fl.Nr. 531/5 ausgeschöpft wird, wie dies die betreffende Genehmigung zulässt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der maximale Schallleistungspegel dieser Anlage im Verhältnis zu diesem nächstgelegenen Immissionsort ergibt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Beispiel durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, die nur in Richtung des Gewerbegebiets wirken, eine Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts am nächstgelegenen Immissionsort erreicht worden sein könnte und deshalb keine Rückschlüsse auf die Lage am Wohngebäude der Klägerin möglich wären, wie diese meint. Der Schallleistungspegel beinhaltet auch nächtlichen Lkw-Verkehr, welchen die Klägerin für unberücksichtigt hält. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

Weiter ist der Gutachter aufgrund einer Auskunft des Landratsamtes Ansbach davon ausgegangen, dass für den Installateurbetrieb und für die Kfz-Werkstätte jeweils auf unmittelbar an das Wohnanwesen der Klägerin angrenzenden Grundstücken kein Nachtbetrieb genehmigt sei. Zudem hat er ausgeführt, dass „die durch einen nicht auszuschließenden Nachtbetrieb“ der weiter nördlich gelegenen, ca. 160 m entfernten Zimmerei am Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... möglicherweise verursachten Geräuschimmissionen aufgrund der Entfernungsverhältnisse sowie aufgrund der Abschirmwirkung der auf dem Schallausbreitungsweg befindlichen Baukörper auch ohne diesbezügliche explizite Lärmprognose als irrelevant niedrig eingestuft werden können (Nr. 4.3 des Gutachtens, S. 11). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Gutachter sich nicht auf eine Auskunft des Landratsamtes Ansbach stützen sollte, wenn dort - aufgrund der Befassung mit demselben Sachverhalt - entsprechende Informationen vorlagen. Weiter sind die Erläuterungen zu einer irrelevant niedrigen Vorbelastung durch die Zimmerei aufgrund der zwischen diesem Betrieb und dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 573/1 vorhandenen Bebauung (vgl. Abbildung 2, S. 5 des Gutachtens) zumindest plausibel.

Entgegen der klägerischen Sichtweise waren jedenfalls keine weitergehenden Ermittlungen dazu veranlasst, ob von den vorgenannten oder sonstigen in der Umgebung ansässigen Gewerbebetrieben zur Nachtzeit eine relevante Vorbelastung ausgeht. Zum einen hat die Klägerin in der Antragsbegründung innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits das Bestehen dieser Betriebe nicht erwähnt, weshalb der spätere Vortrag betreffend eine nach Meinung der Klägerin erforderliche Einbeziehung in die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigungsfähig ist. Gerade angesichts dessen, dass die Klägerin in der Antragsbegründung die Nichtberücksichtigung der Vorbelastung durch die Asphaltmischanlage in der früheren schalltechnischen Untersuchung ausführlich gerügt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie erst recht näher gelegene Betriebe (den Installateurbetrieb, die Kfz-Werkstätte und die Zimmerei) erwähnt, von denen gleichermaßen eine solche Vorbelastung ausgehen könnte. Der Klägerin ist dies auch zumutbar gewesen, da sie gegebenenfalls wissen muss, ob sie wahrgenommen hat, dass in diesen Betrieben auch zur Nachtzeit gearbeitet wird. Zum anderen hat die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert dargelegt und fehlen auch sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in den betreffenden Unternehmen ein nächtlicher Betrieb stattfindet. Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

cc) Der Schallleistungspegel für die beiden strittigen Windkraftanlagen der Beigeladenen wurde im Gutachten vom 30. März 2016 (S.13 bis 15) nachvollziehbar begründet. Richtigerweise geht das Gutachten vom 30. März 2016 in Variante 2 von einem Schallleistungspegel gemäß des technischen Datenblatts der strittigen Windkraftanlagen von 105,7dB(A) aus und ermittelt einen Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 2,1dB(A). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die Klägerin rügt zwar, dass der mathematisch zu ermittelnde Sicherheitszuschlag auf 2,0 dB(A) abzurunden wäre. Dies würde sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken. Jedenfalls ergibt sich bei Annahme eines (geringfügig) höheren Schallleistungspegels ein tendenziell höherer Beurteilungspegel; dies geht im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung nicht zulasten der Klägerin. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, zu dem vom Gutachter angenommenen Schallleistungspegel müsste weiter - zur Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit - ein Zuschlag von 2,1 dB addiert werden. Der betreffende Sicherheitszuschlag ist in dem Gutachten bereits in nachvollziehbarer Weise in den Wert von insgesamt 107,8 dB(A) eingeflossen. Dass sich hieraus eine Überschreitung des Immissionswerts von 40 dB(A) für die Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten beim Anwesen der Klägerin ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

dd) Weiter hat die Klägerin gerügt, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Teilbeurteilungspegel nach Nr. 9 des Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, da dieser die maßgeblichen Bau- oder Betriebsgenehmigungen der vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, des Installateurbetriebs sowie der Zimmerei wieder eingesehen noch überprüft habe. Dem steht entgegen, dass aus den oben genannten Gründen (1. e) bb) keine Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung durch diese Betriebe zur Nachtzeit ersichtlich sind. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Betriebe im Rahmen der weiteren Berechnung der Vorbelastung im Gutachten nicht weiter aufgeführt werden.

ee) Weiter meint die Klägerin, das Gutachten sei deshalb nicht nachvollziehbar, da die Koordinaten der Windkraftanlagenstandorte im Koordinatensystem „WGS 84“ angegeben worden seien; in dem weiteren Gutachten betreffend die vom Landratsamt Ansbach genehmigten Windkraftanlagen sei diese Angabe dagegen im Gauß-Krüger-Format erfolgt. Die Zugrundelegung der Koordinaten entsprechend dem System „WGS 84“ entspricht jedoch den Anlagedaten nach Ziffer 3.1.1 des Genehmigungsbescheides vom 19. März 2015. Es ist folgerichtig, dass der Gutachter für seine Berechnungen die Koordinaten nach diesem System verwendet hat.

ff) Mithilfe des Gutachtens vom 30. März 2016 wurde zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nachgewiesen, dass an dem Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... auch zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) durch die Gesamtlärmbelastung infolge der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine unzumutbaren Schallimmissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) vorliegen. Die Schallimmissionsprognose hat für die drei für das Wohnhaus festgelegten Immissionsorte in der hier maßgeblichen Berechnungsvariante 2 (vgl. oben 1. e) cc) rechnerische Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) (Immissionsorte 1 und 2) bis 39,5 dB(A) (Immissionsort 3) ergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 30.3.2016). Der für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) geltende Beurteilungspegel von 40 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 d) der TA Lärm) wird demnach - knapp - eingehalten. Diese Gebietseinstufung wurde aufgrund der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan bereits im schalltechnischen Gutachten vom 31. Juli 2014 zugrunde gelegt (vgl. S. 6 des Gutachtens, Bl. 97 in Band 2 der Behördenakten). Im Gutachten vom 30. März 2016 wurde entsprechend der Maßgabe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 von demselben Immissionsrichtwert ausgegangen. Da dieser Immissionsrichtwert nach der Schallimmissionsprognose eingehalten werden kann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein höherer Immissionswert als Schädlichkeitsgrenze anzusetzen ist. Da hier eine rechtlich verbindliche Vorgabe für die Grundstücksnutzung in Form eines Bebauungsplans fehlt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 57 m. w. N.). Im Hinblick auf die - erstmals im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen - drei weiteren Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... spricht vieles dafür, dass der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 c) der TA Lärm) oder ein dahin tendierender Zwischenwert anzuwenden wäre. Für eine insoweit geringere Schutzwürdigkeit dieses Grundstücks spricht zudem seine Ortsrandlage angrenzend an den Außenbereich.

f) Auch hat die Klägerin keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt, soweit sie annimmt, dass durch den Betrieb des an den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu installierenden „Gefahrenfeuers“ (Leuchtfeuer-Kennzeichnung) das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt (UA S. 44), dass die roten Warnleuchten für die Luftfahrt zwingend notwendig und so eingerichtet seien, dass sie maßgeblich in den Luftraum für die Flugzeuge wirken würden; sie seien daher „vom Boden aus“ für die Klägerin nicht unzumutbar. Diese Erwägungen sind ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht von einer möglichen Notwendigkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit auf eine fehlende belästigende Wirkung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung geschlossen hätte, wie die Klägerin meint.

Ausgehend vom Sinnzusammenhang und Satzbau ist vielmehr offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit der Leuchtfeuer-Kennzeichnung wegen deren Wirkung „in den Luftraum hinein“ ausgegangen ist. Die Klägerin hat sich mit dieser Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme unzutreffend sein könnte oder warum dennoch eine unzumutbare optische Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliegen könnte. Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächstgelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (UA S. 45) ist eine solche Beeinträchtigung fernliegend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 39 näher ausgeführt hat. Gerade vor diesem Hintergrund wären hierzu weitere Darlegungen der Klägerin veranlasst gewesen. Sie hat lediglich behauptet, dass durch die „Höhenbegrenzung verschiedener Windkonzentrationsflächen“ und Bestrebungen zur Synchronschaltung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung verschiedener Windkraftanlagen belegt werde, dass von dieser Befeuerung erhebliche Belästigungen ausgehen. Es fehlt insofern jedoch zum Einen der konkrete Bezug zum vorliegenden Fall. Zum Andern fehlt eine Darlegung, inwieweit derartige Festlegungen gerade dem Schutz betroffener Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen dienen.

g) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nimmt die Klägerin weiter deshalb an, weil die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund eines kumulativen Zusammenwirkens der einzelnen Immissionen überschritten werde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 und 70 m. w. N.) ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 23, 24 und 51) dagegen davon ausgegangen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt. Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich eine Verpflichtung zur Prüfung einer Gesamtbelastung aus § 5 BImSchG ergibt und damit offensichtlich generell greifen soll. Weiter hat sie im Wesentlichen nur vorgetragen, dass sie zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rot markierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Was indes für die Annahme eines Ausnahmefalles im vorgenannten Sinne sprechen könnte, ergibt sich hieraus nicht.

h) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, ihr Vortrag sei durch das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zutreffend und hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere verbleibt es im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Dunkeln, inwieweit die angefochtene Entscheidung - wie die Klägerin wohl meint - materiellrechtlich fehlerhaft sein könnte, wenn eine verwaltungsgerichtliche Prüfung auch Gesichtspunkte betrifft, zu denen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

2. Die Klägerin sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass zu klären sei, welche bereits bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen im Umkreis um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen seien. Hiermit werden jedoch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis. Die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftigen Fragen, nach welchen Vorgaben Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen ermittelt werden und ab wann es zu Überschneidungen von Wirkungsbereichen kommt, sind nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Annahme kumulierender Vorhaben voraussetzen würde, dass die betreffenden Vorhaben als technische Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG).

3. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es wird lediglich behauptet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, indem ohne vertiefte Prüfung eine Überschneidung von Wirkungsbereichen verneint würde. Ob dies zulässig sei und in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen sei, bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Da es vorliegend jedoch auf die Frage einer Überschneidung von Wirkungsbereichen im Rahmen der Prüfung nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht ankommt (vgl. 2.), handelt es sich hierbei nicht um durch den vorliegenden Rechtsfall aufgeworfene entscheidungserhebliche Fragen.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich weiter nicht, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie oben näher ausgeführt (1. b) steht die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund der Ablehnung einer weitergehenden Annahme kumulierender Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 UVPG - gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dessen von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführtenEntscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219).

5. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte förmliche Beweisantrag betreffend die Frage, ob diese durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wäre (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 1. Beweisantrag zum Immissionsschutz), ist zwar möglicherweise nicht mit einer prozessrechtlich vertretbaren Begründung abgelehnt worden. Das Verwaltungsrecht hat angenommen (UA S. 42 unten und 43 oben), dass sich der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid auf aussagekräftige und taugliche vorhandene Gutachten zur Lärmproblematik stützen konnte. Aufgrund der unzureichenden Einbeziehung der Lärmvorbelastung in der Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 hätte es sich jedoch möglicherweise aufgedrängt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls kann jedoch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) auf diesem etwaigen Verfahrensmangel beruhen. Durch das Gutachten vom 30. März 2016 wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird (vgl. oben 1.). Im Ergebnis ist daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Vorhabens der Beigeladenen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt, zutreffend.

b) Der zweite von der Klägerin gestellte Beweisantrag beinhaltete die Beweistatsache, dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen „unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“ (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 2. Beweisantrag zum Immissionsschutz). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 24), verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre. Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62). Im Wesentlichen hat sie sich darauf beschränkt zu beanstanden, dass eine Feststellung ihrer Gesamtbelastung in einer Zusammenschau der verschiedenartigen Immissionen unterblieben ist.

c) Soweit die Klägerin einen erheblichen Verfahrensmangel in einer ihres Erachtens unzutreffenden und unzureichenden Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgerichts erblickt, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, sondern wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.); in dieser Hinsicht ist auf die obigen Ausführungen (1. h) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 22 ZB 15.2326 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 20 Allgemeine Grundsätze


(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 AS 15.40042

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Tenor I. Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1186

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686

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Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

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Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6...7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1...6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die ... GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die ... GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.

7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten - bezogen auf die Nachtzeit - nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.

Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).

Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:

Immissionsort 1

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 2

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 3

(Variante 1/Variante 2)

Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen

36,4/33,1 dB(A)

36,4/33,1 dB(A)

36,0/32,7 dB(A)

Gesamtbelastung

37,9/35,9 dB(A)

36,5/33,3 dB(A)

37,6/35,6 dB(A)

Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).

Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.

2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen - hier den Windkraftanlagen 1 und 2 - ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 - juris) dargelegt hat - die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.

2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es - bezogen auf die Tageszeit - bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).

Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. - teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin - eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 - noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe - angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm - bezogen auf die Tageszeit - auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.

Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.

Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.

Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.

Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.

2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.

Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich - wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist - auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die - wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird - von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.

Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie - soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen - die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.

Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte - sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage - uneingeschränkt zur Verfügung.

2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.

Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.

2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.

2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.

3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.

In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:

„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“

Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:

„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. ... Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. ... Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“

Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.

4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.

5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.

6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.

7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.

Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:

„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert...“.

8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht - wie geschehen - im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.

8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.

Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege - nämlich die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen und die Autobahn A 6 - sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.

9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6...7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1...6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die ... GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die ... GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.

7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten - bezogen auf die Nachtzeit - nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.

Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).

Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:

Immissionsort 1

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 2

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 3

(Variante 1/Variante 2)

Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen

36,4/33,1 dB(A)

36,4/33,1 dB(A)

36,0/32,7 dB(A)

Gesamtbelastung

37,9/35,9 dB(A)

36,5/33,3 dB(A)

37,6/35,6 dB(A)

Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).

Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.

2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen - hier den Windkraftanlagen 1 und 2 - ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 - juris) dargelegt hat - die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.

2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es - bezogen auf die Tageszeit - bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).

Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. - teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin - eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 - noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe - angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm - bezogen auf die Tageszeit - auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.

Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.

Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.

Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.

Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.

2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.

Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich - wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist - auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die - wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird - von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.

Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie - soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen - die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.

Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte - sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage - uneingeschränkt zur Verfügung.

2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.

Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.

2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.

2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.

3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.

In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:

„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“

Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:

„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. ... Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. ... Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“

Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.

4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.

5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.

6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.

7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.

Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:

„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert...“.

8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht - wie geschehen - im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.

8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.

Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege - nämlich die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen und die Autobahn A 6 - sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.

9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6...7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1...6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die ... GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die ... GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.

7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten - bezogen auf die Nachtzeit - nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.

Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).

Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:

Immissionsort 1

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 2

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 3

(Variante 1/Variante 2)

Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen

36,4/33,1 dB(A)

36,4/33,1 dB(A)

36,0/32,7 dB(A)

Gesamtbelastung

37,9/35,9 dB(A)

36,5/33,3 dB(A)

37,6/35,6 dB(A)

Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).

Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.

2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen - hier den Windkraftanlagen 1 und 2 - ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 - juris) dargelegt hat - die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.

2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es - bezogen auf die Tageszeit - bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).

Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. - teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin - eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 - noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe - angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm - bezogen auf die Tageszeit - auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.

Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.

Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.

Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.

Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.

2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.

Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich - wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist - auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die - wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird - von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.

Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie - soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen - die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.

Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte - sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage - uneingeschränkt zur Verfügung.

2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.

Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.

2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.

2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.

3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.

In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:

„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“

Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:

„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. ... Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. ... Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“

Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.

4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.

5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.

6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.

7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.

Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:

„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert...“.

8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht - wie geschehen - im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.

8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.

Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege - nämlich die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen und die Autobahn A 6 - sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.

9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen eigener Darstellung zufolge ein am südlichen Rand der Ortschaft G. liegendes, ihnen gehörendes Anwesen. Sie erstreben im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen südlich von G. erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Kläger, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von den Klägern in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 -22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer auch die unverändert gebliebenen Teile des ursprünglichen Verwaltungsakts umfassenden Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kommt es nur dann, wenn die Änderung der Sache nach als konkludenter, vollständiger Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung umfassend hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine dieser Fallgestaltungen inmitten steht, macht angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen die Begründung des Zulassungsantrags zu Recht nicht geltend.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen werden.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen der Kläger („Immissionsort 4a“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 33,0 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachten danach am Anwesen der Kläger eine Geräuschbelastung von 41,9 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 42 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze (mithin die ungünstigste, am Anwesen der Kläger zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels, vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 Dem Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Anwesen der Kläger auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Gesamtgeräuschbelastung ausgesetzt sein wird, die die sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte übersteigt, kann nicht entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht habe G. unzutreffend als Mischgebiet eingestuft; wegen der deutlich überwiegenden Wohnnutzung handele es sich bei dieser Ortschaft vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet.

Da weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch seitens der Kläger vorgetragen wurde, dass das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beantwortet sich die Frage, welche Immissionswerte dort nicht überschritten werden dürfen, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm in Verbindung mit der Nummer 6.1 TA Lärm nach der Schutzbedürftigkeit des fraglichen Gebiets. Um eine Zuordnung zu einem der in der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Gebietstypen zu ermöglichen, ist darauf abzustellen, welcher der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Gebietsarten der Umgriff des zu betrachtenden Immissionsorts am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 47). Die Umgebung des Grundstücks der Kläger ist danach - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - analog § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufen.

Für die Richtigkeit dieser Einordnung spricht bereits, dass das Verwaltungsgericht seine dahingehende Überzeugung aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat (vgl. auch dazu Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils). Für ein Dorfgebiet ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO das Vorhandensein der Wirtschaftsstelle zumindest eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10 m. w. N.). Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt nicht konkret vor, dass das Verwaltungsgericht insofern unzutreffende Wahrnehmungen gemacht habe. Vielmehr räumt sie in Abschnitt B.II.1.1 ausdrücklich ein, dass in einem der zwölf Anwesen, aus denen G. bestehe, landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird. Unerheblich wäre es, wenn in den übrigen elf Anwesen - wie das an gleicher Stelle in der Antragsbegründung behauptet wird - ausschließlich Wohnnutzungen ausgeübt werden sollten. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

2.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die in Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellte Behauptung aufgezeigt, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Das folgt bereits daraus, dass die Kläger diese rechtliche These lediglich apodiktisch in den Raum gestellt haben, ohne eine Rechtsnorm oder technische Regel zu benennen, aus der sich das Erfordernis einer messtechnischen Ermittlung der Vorbelastung ergibt.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die durch die Bestandsanlagen hervorgerufene Vorbelastung im Gutachten vom 5. März 2014 nicht unberücksichtigt geblieben ist. Um sie zu ermitteln, hat das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung betraute Ingenieurbüro der insoweit durchzuführenden Ausbreitungsberechnung als Eingangsgröße einen Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zugrunde gelegt, der durch eine jede der Bestandsanlagen hervorgerufen werde (vgl. die Tabelle 4 im Gutachten vom 5.3.2014). Hierbei handelt es sich um jenen Wert, den keine dieser Anlagen nach den für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigungen überschreiten darf (vgl. u. a. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts). Der Immissionsprognose liegt insofern mithin ebenfalls eine „worstcase-Betrachtung“ zugrunde; die Belange der Geräuschbetroffenen werden deshalb auch unter diesem Blickwinkel bestmöglich gewahrt.

Dafür, dass ihr Betrieb mit einem höheren Schallleistungspegel einhergehen sollte, als er durch die Baugenehmigungen vom 22. Oktober 2003 zugelassen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere haben die Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen der Kläger der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung resultieren ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen der Kläger prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, das Gutachten vom 5. März 2014 habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Gegenteiliges ist nicht dargelegt, auch nicht mit der Behauptung, die Geräuschbelastung der Kläger sei deshalb besonders hoch, weil die vorhandene Vegetation eine „Trichterwirkung“ zum Nachteil ihres Grundstücks entfalte. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die bewaldeten Geländeabschnitte, die das im Süden an das Grundstück der Kläger angrenzende Gelände nach Osten und Westen hin optisch begrenzen, bereits etwa in der Mitte des Hanges enden würden, der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen liegt. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass diese Anlagen Schall in großer Höhe emittieren würden, seien die bewaldeten Flächen nicht geeignet, die Geräuschbelastung des Anwesens der Kläger im Sinn der behaupteten „Trichterwirkung“ merklich zu erhöhen.

Vor allem aus den Darstellungen in dem kleinmaßstäblichen Auszug aus dem Flächennutzungsplan des Marktes L., der sich als Blatt 60 in der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamtes befindet, aber auch aus dem Lageplan, der dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt wurde, geht hervor, dass dem schmalen Waldstreifen, der das zwischen dem Anwesen der Kläger und der Vorhabensfläche liegende Gelände nach Osten hin optisch abschließt, eine solche begrenzende Wirkung in der Tat ungefähr im Umfang der Hälfte der zwischen diesen Grundstücken bestehenden Entfernung zukommt. Die Waldfläche, die das gleiche Gelände nach Westen hin optisch begrenzt, weist diesen Unterlagen zufolge sogar nur eine Länge auf, die deutlich geringer ist als die Hälfte der Entfernung zwischen der Liegenschaft der Kläger und den Grundstücken, auf denen das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Die Lichtbilder 10 und 11, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein gefertigt hat, bestätigen dies ebenso wie die am 6. Februar 2014 entstandenen Aufnahmen, die von den dort als Standorte 1, 2 und 3 bezeichneten Stellen aus gefertigt wurden (Blatt 236 bis Blatt 239 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine die Geräuschbelastung der Kläger spürbar verstärkende „Trichterwirkung“ verneint hat, so bewegt sich dies innerhalb der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Dass ihm hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse unterlaufen ist, zeigen die Ausführungen in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung nicht in schlüssiger Weise auf.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht eingreift.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebten die Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung ihrer Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werde es an ihrem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der im angefochtenen Urteil wiederholt (u. a. eingangs der Abschnitte B.III.1 und B.III.3 der Entscheidungsgründe) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebten die Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Geräuschimmissionen zu ihrem Nachteil die Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der von den Klägern benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung insoweit unterbreitete Beweisangebot unsubstantiiert war. Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61; ebenso - bezogen auf einen Hilfsbeweisantrag - BVerwG, B. v. 22.11.2013 -7 B 16.13 - juris Rn. 5 f.)

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigen die Kläger ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes thematisierten Gesichtspunkte ist auch diese Behauptung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 Rn. 2) davon aus, dass die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. auch OVG NW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.). Das Verwaltungsgericht gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen der Kläger und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 600 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Dreifache überschritten; Umstände, die eine hiervon abweichende Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage.

4.1 Die Kläger rügen zunächst, da in einer von ihnen im ersten Rechtszug vorgelegten, durch einen Herrn K. erstellten Visualisierung die Distanz zwischen ihrem Anwesen und der (nächstgelegenen) Windkraftanlage 4 auf der Grundlage der Standortkoordinaten mit lediglich 576 m berechnet worden sei, hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Abstandsangaben zuträfen.

Aus diesem Vorbringen folgen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Windkraftanlage 4 in einer Entfernung vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden soll, die eindeutig größer ist als 597 m (d. h. das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage). Auf diese Windkraftanlage kann sich die Betrachtung insoweit beschränken, da die drei anderen Windräder - auch nach Darstellung in der Ausarbeitung von Herrn K. (vgl. Blatt 124 der Akte des erstinstanzlichen Rechtsstreits) - wesentlich größere Abstände einhalten werden.

Die Windkraftanlage 4 ist nach der von der Beigeladenen eingereichten „Standortbeschreibung“ (Blatt 15 Rückseite der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts), die durch die Nummer III des Tenors des Bescheids vom 15. August 2014 ausdrücklich zum Genehmigungsinhalt gemacht wurde, an derjenigen Stelle des Grundstücks Fl.Nr. 572 der Gemarkung W. des Marktes L. zu errichten, der durch die Gauß-Krüger-Koordinaten 4405287 (Rechtswert) und 5456877 (Hochwert) festgelegt ist. Die Gauß-Krüger-Koordinaten des Anwesens der Kläger wurden im Gutachten vom 5. März 2014 mit 4... (Rechtswert) und 5... (Hochwert) angegeben. Die Richtigkeit der letztgenannten Daten haben die Kläger während des gesamten Verfahrensgangs - auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - nicht in Abrede gestellt; sie lassen sich zudem mittels einfacher und allgemein zugänglicher Methoden (z. B. des von der bayerischen Vermessungsverwaltung in das Internet eingestellten Programms „Bayern-Atlas“) ohne weiteres als zutreffend verifizieren. Die durch die beiden letztgenannten Koordinaten bezeichnete Stelle auf dem Grundstück der Kläger befindet sich in der Mitte der südlichen (d. h. den geplanten Windkraftanlagen zugewandten) Fassade des Wohnhauses der Kläger; es handelt sich mithin um einen Ort, der für die Beurteilung des Ausmaßes der optischen Wahrnehmbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Kläger in besonderer Weise geeignet ist.

Anhand der vier vorgenannten Koordinaten lässt sich die Entfernung zwischen den beiden durch sie festgelegten Punkten exakt berechnen; sie beträgt 619,96 m. Die Angabe in Abschnitt 4 der (gleichfalls zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachten) „Projektbeschreibung“, die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage zum Wohngebäude der Kläger belaufe sich auf „ca. 618 m“, erweist sich damit ebenso als zutreffend wie die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Abstand zwischen beiden Objekten sei jedenfalls größer als 600 m.

Eine zusätzliche Bestätigung findet die ermittelte Entfernung durch die Eintragungen in der Karte, die dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt ist. Da an ihren Rändern durchgehend die jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten (beschränkt auf Intervalle von jeweils 50 m) eingetragen sind, ermöglicht diese grafische Darstellung eine unmittelbare messtechnische Ermittlung des Abstandes zwischen der Windkraftanlage 4 und dem Anwesen der Kläger; auch insoweit ergibt sich eine Distanz von ca. 620 m.

Die Angabe in der Ausarbeitung von Herrn K., die Distanz zwischen dem Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger befindlichen Kinderzimmers und der nächstgelegenen Windkraftanlage belaufe sich auf 576 m, hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zweifelsfrei zu Recht als unzutreffend eingestuft. Desgleichen läge entgegen der in Abschnitt D.5 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein für das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur möglicherweise ursächlicher Verfahrensfehler (in Gestalt eines Aufklärungsmangels) vor.

Abgesehen davon ist die knappe Überschreitung einer Entfernung im Umfang des Dreifachen der Gesamthöhe ebenso wenig ausschlaggebend, wie es die knappe Unterschreitung dieser Entfernung wäre, weil es sich bei diesem „3-H-Kriterium“ um kein normatives Kriterium handelt und lediglich die Größenordnung ausschlaggebend ist. Das „3-H-Kriterium“ ist für eine rein schematische Anwendung nicht geeignet.

4.2 Soweit die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die grundsätzliche Einschlägigkeit des „3-H-Kriteriums“ mit der Behauptung in Frage zu stellen versucht, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen ... naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Diese Spruchpraxis trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass die Wahrung des „3-H-Kriteriums“ eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht entbehrlich macht. Denn sowohl das Landratsamt als auch das Verwaltungsgericht haben eine solche ergänzende Vergewisserung durchgeführt; die in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten gegenläufigen Behauptungen treffen nicht zu.

Obwohl bereits dem Genehmigungsantrag Lichtbilder und Visualisierungen beigefügt waren, die - bezogen auf den Ortsrand von G. östlich des Anwesens der Kläger sowie auf das südliche Ende des im Westen dieses Anwesens liegenden Waldstücks - zum einen den optischen Ist-Zustand, zum anderen die Situation wiedergeben, wie sie sich nach Auffassung der Beigeladenen nach einer Verwirklichung ihres Vorhabens darstellen wird (vgl. Blatt 225 der Akte „Planunterlagen II“), hat das Landratsamt darauf bestanden, dass die Beigeladene zusätzliche Visualisierungen erstellen lässt, die unmittelbar die Sichtverhältnisse vom Anwesen der Kläger zu den Standorten des Vorhabens zum Gegenstand haben. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die optische Wahrnehmbarkeit der geplanten Anlagen von dieser Liegenschaft aus am stärksten ausgeprägt sei, so dass das Rücksichtnahmegebot eine eingehendere Prüfung erfordere (vgl. das Schreiben des Landratsamts an die Beigeladene vom 17.1.2014). Die Beigeladene ist diesem Verlangen durch die als Blatt 236 bis 241 in der Akte „Planunterlagen II“ befindlichen Aufnahmen und Visualisierungen nachgenommen; sie tragen der behördlichen Vorgabe, dass diesen Erkenntnismitteln klare Sichtverhältnisse zugrunde zu legen sind, uneingeschränkt Rechnung.

Dessen ungeachtet hat das Landratsamt zweimal - nämlich am 27. Februar 2014 und am 12. Mai 2014 - Ortsbesichtigungen durchgeführt, die auch die Frage der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen bestehenden Sichtbeziehungen zum Gegenstand hatten. Erst in Würdigung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse, die in Lichtbildern sowie in einem am 11. Juli 2014 erstellten Vermerk festgehalten wurden, gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erteilt werden könne (vgl. Blatt 388 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts).

Auch das Verwaltungsgericht hat die Feststellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, nicht allein auf die Tatsache der Einhaltung des 3-H-Kriteriums gestützt. Denn im Anschluss an die Ausführungen über den zwischen den geplanten Anlagen und dem Anwesen der Kläger bestehenden Abstand hat es festgehalten, konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen konnten, seien weder ersichtlich noch in überzeugender, qualifizierter Weise vorgebracht worden (vgl. Seite 35 oben des Urteilsumdrucks). Ergänzend hierzu hat es auf die bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, namentlich darauf verwiesen, dass die geplanten Anlagen 1, 2 und 3 (deutlich) weiter vom Anwesen der Kläger entfernt sind als die Anlage 4, und dass wegen der räumlichen Staffelung der einzelnen Windräder kein „optischer Riegel“ entstehen kann. Vor allem aber hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil sich das Wohnanwesen der Kläger (nahe) am Rand zum Außenbereich befindet und seine Schutzwürdigkeit deshalb als gemindert angesehen werden muss. Dem letztgenannten, tatsächlich und rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 19 f.) setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen.

4.4 Als Besonderheit des Einzelfalles, die das Vorhaben der Beigeladenen auch bei Wahrung des „3-H-Kriteriums“ als unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen lasse, führen die Kläger im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 demgegenüber erneut den Umstand an, dass das zwischen ihrem Anwesen und den geplanten Windkraftanlagen liegende Gelände nach Osten und Westen hin durch Waldflächen begrenzt werde. Diese Tatsache lasse die Wirkung der wuchtigen Anlagen besonders massiv hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus schon deshalb nicht, weil die beiden vorerwähnten, mit Wald bzw. waldähnlicher Vegetation bestandenen Flächen auch nach dem Vorbringen der Kläger tatsächlich eine deutliche optische Schutzfunktion zugunsten der Kläger entfalten.

Alle im Laufe des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens aufgenommenen Lichtbilder und erstellten Visualisierungen, die die sich vom Wohngebäude der Kläger aus ergebenden aktuellen und künftigen Sichtverhältnisse zum Gegenstand haben, stimmen darin überein, dass die Bestandsanlagen von dort aus nicht sichtbar sind, weil sie durch den das Blickfeld nach Osten hin begrenzenden, von Nord nach Süd verlaufende Waldstreifen verdeckt werden. Von einer „optischen Vorbelastung“ des Anwesens der Kläger durch diese Anlagen, die das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen habe, kann deshalb entgegen der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung nicht gesprochen werden.

Nach der von den Klägern dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage K 9 zur Antragsbegründung zur Verfügung gestellten Visualisierung bewirkt die im Südwesten ihres Grundstücks liegende Waldfläche, dass sie die geplante Windkraftanlage 3 unabhängig davon nicht wahrnehmen können, ob sie sich im Wohnzimmer oder im Garten aufhalten. Auch von der südöstlichen Grenze des Grundstücks der Kläger aus werden ausweislich der Visualisierung, die die Beigeladene in Erledigung der behördlichen Aufforderung vom 17. Januar 2014 hat erstellen lassen, nur drei der vier streitgegenständlichen Anlagen sichtbar sein.

Lediglich eine der von Herrn K. im Auftrag der Kläger erstellten Fotomontagen geht davon aus, dass vom Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger liegenden Kinderzimmers aus alle vier geplanten Anlagen zu sehen sein werden. Bei einem Aufenthalt im Garten sind auch nach Darstellung von Herrn K. demgegenüber nur drei dieser Objekte wahrnehmbar, da die Windkraftanlage 3 aus dieser Perspektive durch den im Südosten liegenden Wald verdeckt werde.

Bereits das Verwaltungsgericht hat die von Herrn K. stammenden Visualisierungen jedoch als nicht aussagekräftig bezeichnet und diese Einstufung u. a. mit der teilweise unzutreffenden Bezeichnung der verwendeten Software, vor allem aber damit erklärt, dass es sich bei dieser Software um Programme „für Anfänger ohne Qualifizierung für Windkraftobjekte“ handele; zudem habe die Nutzung dieser Software durch Herrn K. - worauf u. a. das Gericht selbst im Verfahren hingewiesen habe - deutliche Schwächen erkennen lassen. Diese Erwägungen sind entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.3 der Antragsbegründung durch das Recht und die Pflicht des Gerichts, seine Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen zu gewinnen, getragen.

Ernstliche Zweifel an der Einstufung der von Herrn K. stammenden Fotomontagen als nicht aussagekräftig durch das Verwaltungsgericht sind umso weniger veranlasst, als die von einem anderen Auftragnehmer erstellten Visualisierungen, die die Kläger als Anlage K 9 im Verfahren über die Zulassung der Berufung vorgelegt haben, die Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Ausarbeitung verdeutlichen: Während die als Blatt 122 in der Akte des Verwaltungsgerichts befindliche, von Herrn K. stammende bildliche Darstellung den Eindruck hervorzurufen versucht, die von den Rotoren der Windkraftanlagen 2 und 4 überstrichenen Flächen würden sich aus der Perspektive einer im Garten der Kläger stehenden Person optisch überlappen, räumt die den „Standort 1“ betreffende Visualisierung aus der Anlage K 9 (sie hat ebenfalls die Situation zum Gegenstand, die sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens vom Garten der Kläger aus ergeben wird) ein, dass zwischen den Lufträumen, die von den Rotoren der genannten Anlagen in Anspruch genommen werden, auch aus diesem Blickwinkel ein erheblicher Abstand bestehen wird. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den die von der Beigeladenen auf Verlangen des Landratsamts hin eingereichten Visualisierungen (vgl. Blatt 237 f. der Akte „Planunterlagen II“) vermitteln. Diese Erkenntnismittel verdeutlichen, dass sich die Kläger trotz des nur knapp gewahrten „3-H-Kriteriums“ keiner erdrückenden, sondern nur einer moderaten optischen Beeinträchtigung ausgesetzt sehen werden.

4.5 Eine Besonderheit des Einzelfalles, bei der trotz Einhaltung des „3-H-Kriteriums“ von einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens auszugehen wäre, folgt entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch nicht aus der Höhenlage der geplanten Windkraftanlagen im Verhältnis zum Wohnanwesen der Kläger. Die in Abschnitt B.II.2.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wiederholt aufgestellte Behauptung, diese Anlagen sollten auf dem Kamm einer Anhöhe errichtet werden, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr werden sie ihre Standorte erst deutlich jenseits des höchsten Punkts des Geländes finden, das - wie alle einschlägigen Lichtbilder, aber auch die in den Akten befindlichen Karten, soweit in sie Höhenlinien eingetragen sind, in zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen lassen - vom Anwesen der Kläger aus nach Süden hin maßvoll ansteigt, jedoch bereits vor den Grundstücken, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, wieder abfällt (vgl. zu letzterem u. a. den in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Übersichtsplan „Hauptanfahrwege, Anbringung, Anlieferung“, ferner Blatt 183 und Blatt 389 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“). Im Aktenvermerk vom 11. Juli 2014 konnte das Landratsamt die Topografie deshalb korrekt wie folgt wiedergeben:

„Der geplante Windpark soll auf einem leicht nach Süden hin abfallenden Gelände errichtet werden. ... Nach Norden in Richtung G. steigt das Gelände vom Windpark aus zunächst leicht an, um dann zum Z...bachtal hin [in diesem Tal liegt G.; Anm. des Verwaltungsgerichtshofs] deutlich abzusinken. Die Windkraftanlagen sollen auf einer Geländehöhe zwischen 459 und 466 m über NN zum Stehen kommen. Die nächstliegenden Immissionsorte in G. (...) liegen auf 436 bzw. 447 m über NN. ... Zwischen dem geplanten Windpark und G. befindet sich eine leichte Geländekuppe.“

Die im Auftrag der Beigeladenen am 18. Februar 2014 erstellten Visualisierungen gingen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die Kläger von ihrem Wohnhaus aus die unteren Abschnitte der Masten der zu errichtenden Windkraftanlagen nicht werden sehen können, da diese Bauwerksteile durch die dazwischen liegende Geländekuppe verdeckt werden (vgl. die jeweils mit „Neuplanung - Skizze mit Höhenlage“ bezeichneten bildlichen Darstellungen auf den Seiten 237 bis 239 der Akte „Planunterlagen II“).

Die hierdurch bewirkte optische Verkleinerung der geplanten Anlagen gleicht in nicht unbeträchtlichem Umfang den Umstand aus, dass ihre Fußpunkte - wie im vorstehend zitierten Vermerk des Landratsamts zutreffend dargestellt - einen um etwa 12 bis 19 m höheren Standort im Gelände aufweisen werden als das Anwesen der Kläger, das ca. 447 m über NN liegt (vgl. zu letzterem Blatt 164 der Akte „Planunterlagen I“). Selbst Herr K., der bei dem von ihm erstellten Geländeschnitt (Blatt 123 der Akte des Verwaltungsgerichts) die vorerwähnte Kuppe - falls sie überhaupt berücksichtigt wurde - minimalisiert hat, musste einräumen, dass vom Garten des Anwesens der Kläger aus die unteren 30 m und vom im Dachgeschoss liegenden Kinderzimmerfester aus die untersten 10 m des Mastes der Windkraftanlage 4 nicht sichtbar sein werden.

4.6 Eine Besonderheit des Einzelfalles, die einem Rückgriff auf das „3-H-Kriterium“ entgegensteht, resultiert schließlich nicht aus dem Umstand, dass nach den im Vermerk vom 11. Juli 2014 festgehaltenen Feststellungen des Landratsamts die Wohnzimmer beider Kläger nach Süden hin weisen und dies nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch hinsichtlich ihrer Schlafräume der Fall sei. Da eine derartige Konstellation keinen Ausnahmefall darstellt, sind die Beeinträchtigungen, die sich aus einer Ausrichtung solcher Räume auf (geplante) Windkraftanlagen hin ergibt, bereits von den Wertungen mitumfasst, die der Entwicklung dieses Anhaltswerts durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass für die Kläger die farblichen Kennzeichnungen der Rotoren und ihre Beleuchtung wahrnehmbar sein werden. Denn da alle Windkraftanlagen ab einer bestimmten Höhe derartige oder ähnliche Schutzvorkehrungen aufweisen müssen, handelt es sich auch insofern um eine regelmäßige Begleiterscheinung solcher Objekte in der Sichtweite von Wohngebäuden. Der Annahme, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße aus den letztgenannten Gründen gegen das Rücksichtnahmegebot, steht zudem entgegen, dass das Landratsamt zugunsten der Anwohner umfangreiche einschlägige Auflagen in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommen hat (vgl. die Nebenbestimmung 2.4.1). Danach ist die Befeuerung der Anlagen mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren. Eine weitere Verringerung der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichteinwirkungen ergibt sich - insoweit zur Tageszeit - aus dem Umstand, dass die Rotorblätter nach der Nebenbestimmung 2.4.2 des Genehmigungsbescheids zur Vermeidung von Lichtreflexen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade zu beschichten sind. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als „Disko-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (so ausdrücklich der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.9). Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten.

5. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung liegt in der Ablehnung des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags 1 (er zielte auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens zum Nachweis der Tatsache ab, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die Wohnnutzung der Kläger optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen) kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen verwiesen. Diese seien aussagekräftig und mittels einer Software erstellt worden, die seit Jahren als einzige fachlich anerkannt sei. Zudem habe das Landratsamt diese Visualisierungen begutachtet und sie sich zu eigen gemacht. Überdies stimmten die bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung erhobenen Befunde mit den vom Beklagten und von der Beigeladenen gewonnenen überein.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, nicht zu.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Kläger gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben hätten, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot. Denn in der Antragsbegründung wurden nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde. Unterlässt der Rechtsbehelfsführer derartige Hinweise, ist es im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Angesichts der zumindest weitgehenden Unverwertbarkeit der von Herrn K. erstellten Fotomontagen mussten die Abweichungen, die zwischen dieser Ausarbeitung und den im Auftrag der Beigeladenen erstellten Visualisierungen bestehen, das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht dazu veranlassen, dem Verlangen auf Einholung eines diesbezüglichen gerichtlichen Gutachtens stattzugeben.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei nicht nachgekommen ist, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur ... denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 37 oben des Urteilsumdrucks) zu ermitteln und zu berücksichtigten. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Lichtimmissionen und von Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Einwirkungen von den zu beurteilenden Anlagen oder von anderen Emissionsquellen ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit die Belastbarkeit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Ansatz nicht gefolgt, da eine solche Forderung im geltenden Recht keine Grundlage finde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen auf Seite 12, aber auch auf Seite 37 oben des Urteilsumdrucks). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn die Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätten, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die Ausführungen dort beschränken sich vielmehr darauf, ein dahingehendes Gebot lediglich zu postulieren.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus können die Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen sind; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Kläger sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

Das gilt auch für die im Beweisantrag 3 u. a. ausdrücklich erwähnten Immissionen in der Gestalt von Schattenwurf und Infraschall. Da die Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf diese (präsumtiven) Umwelteinwirkungen beziehen (vgl. zum Schattenwurf den ersten Absatz in Abschnitt B.III.3.b, zum Infraschall vor allem die Ausführungen in dem auf Seite 25 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Absatz sowie im ersten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), nicht entgegengetreten sind, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung ihres Wohnbereichs durch Infraschall angesichts des zur nächstgelegenen Windkraftanlage bestehenden Abstands nicht einmal „ansatzweise zu diskutieren“ ist (so das Verwaltungsgericht auf Seite 37 oben des angefochtenen Urteils), und dass angesichts der im Bescheid vom 15. August 2014 enthaltenen Nebenbestimmungen 2.3.1 bis 2.3.4 eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht zu erwarten steht.

8. Weder ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen in Abschnitt C der Antragsbegründung, dem Verwaltungsgericht sei erst in der mündlichen Verhandlung bewusst geworden, dass die von den Klägern schriftsätzlich erhobene Rüge der unterbliebenen „Feststellung der Gesamtbelastung durch alle vorhandenen Immissionen“ so verstanden werden müsse, dass damit die Forderung nach einer „Gesamtkumulation aller möglichen materiellen Einflüsse“ erhoben worden sei. Denn die mündliche Verhandlung dient u. a. gerade dazu, den Beteiligten Gewissheit zu verschaffen, dass das Gericht ihr Anliegen zutreffend erfasst hat. Die Ausführungen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II und im dritten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber belegen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls aufgrund des am 12. März 2015 mit den Beteiligten geführten Rechtsgesprächs die diesbezügliche Auffassung der Klagepartei richtig verstanden hat.

9. Soweit die Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, sie insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt haben, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 22 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass sie insofern nicht klagebefugt sind. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage - auch gegen einen behauptetermaßen nichtigen Verwaltungsakt - nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch ihn (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

10. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermissen, legen sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W. um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W. und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Wegen der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Erwägungen wird auf den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 (22 C 15.1187 - juris) verwiesen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt Ansbach der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin des nach Aktenlage mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. .../1, das in W. liegt. Die in diesem Rechtsstreit verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes Li. (Landkreis Ansbach) liegenden Grundstücken Fl.Nr. 6...7 der Gemarkung Un. (nachfolgend „Windkraftanlage 1“ genannt) bzw. Fl.Nr. 1...6 der Gemarkung Ra. („Windkraftanlage 2“) errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt Ansbach gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die Windkraftanlagen 1 und 2 enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt Ansbach geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der Windkraftanlage 1 bzw. südwestlich der Windkraftanlage 2 entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt Ansbach ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt Ansbach durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 durch die ... GmbH & Co. KG erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-Es. und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-Es. geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. befindlichen Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 wurde ausgeführt, bei einer Ortseinsicht seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 befindliche Anwesen (W.) vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen die ... GmbH & Co. KG von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

4. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

5. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

6. Durch Urteil vom 16. September 2015 (Az. AN 11 K 15.630) hat das Verwaltungsgericht ferner die von der Klägerin gegen einen Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 erhobene Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Durch diesen Bescheid wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windkraftanlagen erteilt, die ihren Standort in der Gemarkung C. finden sollen. Der Antrag, gegen das Urteil vom 16. September 2015 die Berufung zuzulassen, ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.2326 anhängig.

7. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 (Az. AN 11 S 15.1075) ab.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 (Az. 22 CS 15.2247) mit der Maßgabe zurück, dass dem Beklagten aufgegeben wurde, eine von ihm auszuwählende, gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte und mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Dieses Gutachten habe dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Das im Auftrag des Landratsamts daraufhin erstellte Gutachten datiert vom 17. März 2016. Als maßgebliche Immissionsorte wurden darin Stellen an der Nord- (Immissionsort 1), der Ost- (Immissionsort 2) und der Südseite (Immissionsort 3) des Anwesens W. betrachtet. Als Vorbelastungen müssten - bezogen auf die Nachtzeit - nur die Geräusche berücksichtigt werden, die ein in Bu. betriebenes Asphaltmischwerk hervorrufe. Zwar bestünden in W. selbst eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei. Die Ausklammerung dieser drei Anlagen aus der Ermittlung der Vorbelastung begründete das Gutachten vom 17. März 2016 damit, dass die Kfz-Reparaturwerkstatt und der Installateurbetrieb nach Auskunft des Landratsamts über keinen genehmigten Nachtbetrieb verfügten. Von der Zimmerei ausgehende Geräusche seien aufgrund der Ortslage und der Abschirmwirkung der bestehenden Baukörper auch bei einer möglichen Nachtnutzung als an den Immissionsorten irrelevant einzustufen.

Der Schallleistungspegel der Asphaltmischanlage betrage bei voller Ausschöpfung der genehmigten Immissionswerte während der Nachtzeit 108,5 dB(A). Daraus errechne sich für die ungünstigste volle Nachtstunde ein durch diese Anlage hervorgerufener Vorbelastungspegel von 32,6 dB(A) am Immissionsort 1, von 18,7 dB(A) am Immissionsort 2 und von 32,4 dB(A) am Immissionsort 3.

Die Ermittlung der durch die Windkraftanlagen 1 und 2 hervorgerufenen Zusatzbelastung nahm dieses Gutachten zum einen anhand der im Bescheid vom 17. November 2014 für diese Anlagen (unter Einschluss eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich) zugelassenen maximalen Schallleistungspegel von 111,0 dB(A) vor („Variante 1“). Alternativ dazu legte das Gutachten vom 17. März 2016 der Ermittlung der Zusatzbelastung diejenigen Schallleistungspegel zugrunde, die sich bei der Dreifachvermessung von Anlagen des im Bescheid vom 17. November 2014 genannten Typs ergeben hätten („Variante 2“). Sie bewegen sich nach der Darstellung im Gutachten zwischen 105,2 und 105,8 dB(A). Bei Hinzurechnung eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich ergebe sich insoweit ein Schallleistungspegel von jeweils 107,7 dB(A).

Hinsichtlich der ungünstigsten Nachtstunde gelangte das Gutachten zu folgenden Zusatz- und Gesamtbelastungen am Anwesen W.:

Immissionsort 1

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 2

(Variante 1/Variante 2)

Immissionsort 3

(Variante 1/Variante 2)

Zusatzbelastung durch beide Windkraftanlagen

36,4/33,1 dB(A)

36,4/33,1 dB(A)

36,0/32,7 dB(A)

Gesamtbelastung

37,9/35,9 dB(A)

36,5/33,3 dB(A)

37,6/35,6 dB(A)

Wegen der Einwendungen, die die Klägerin gegen das Gutachten vom 17. März 2016 erhoben hat, wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. November 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klagepartei ergibt, dass die Voraussetzungen einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. In Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung versucht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus herzuleiten, dass vorliegend anstelle der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 2 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (§ 3c Satz 1 UPVG in Verbindung mit der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) geboten gewesen wäre. Unabhängig hiervon sei die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft vorgenommen worden (Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung).

Die Unrichtigkeit dieser beiden Rechtsstandpunkte hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) umfassend aufgezeigt. Auf die Darlegungen in Abschnitt II.3.1 der Gründe dieser allen Beteiligten bekannten Entscheidung, die sich mit der Wahl einer angeblich unzutreffenden Art der Umweltverträglichkeitsvorprüfung befassen, und im dortigen Abschnitt II.3.2 (er betrifft die Rechtskonformität der Durchführung der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung) kann deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden. Da die Begründung des Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte thematisiert, auf die nicht bereits in diesen Abschnitten des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) eingegangen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen. Insbesondere hat die Klägerin auch im Schriftsatz vom 24. November 2015 trotz wiederholter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219), in dem die Voraussetzungen eines „kumulierenden Vorhabens“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG näher konkretisiert wurden, nicht dargelegt, dass zwischen den vorliegend streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 und den von ihr in diesem Schriftsatz erwähnten weiteren elf Windkraftanlagen der nach der letztgenannten Entscheidung notwendige „räumlich-betriebliche Zusammenhang“ besteht und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (vgl. zu die-sen Erfordernissen BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26). Desgleichen fehlen Ausführungen zur Belegenheit dieser Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände und zu ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, wie § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG das voraussetzt. Die bloße Existenz sich überlagernder Umweltauswirkungen, wie sie in Abschnitt B.I.1 der Antragsbegründung umfänglich behauptet werden, genügt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 25) gerade nicht, um ein kumulierendes Vorhaben bejahen zu können. Desgleichen unternimmt die Antragsbegründung nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass die beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit dem Vorhaben, das den Gegenstand des Bescheids der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 bildet, geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auch nur auf ein einziges der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzkriterien zu entfalten; allein diese Frage aber bildet nach § 3c Satz 2 UVPG den Gegenstand einer standortbezogenen Vorprüfung. Damit erweist sich das Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Antragsbegründung ebenso als ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen wie die Ausführungen im dortigen Abschnitt B.I.3, die sich mit der Befugnis der Klägerin befassen, die behaupteten Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu rügen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausging, das streitgegenständliche Vorhaben werde zulasten der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz vom 24. November 2015 noch aus der Replik der Klagebevollmächtigten vom 5. Februar 2016 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Dezember 2015 noch aus der Zuschrift vom 27. April 2016, dass die Klägerin unter einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Zulassung der Berufung besitzt.

2.1 Zu Unrecht rügt die Klägerin in Abschnitt B.II.2.1 der Antragsbegründung, die beiden mit Bescheid der Stadt Ansbach vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen hätten bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung ihres Anwesens mitberücksichtigt werden müssen. Dieses Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof in Abschnitt II.2.1 der Gründe des Beschlusses vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris) bereits umfassend verbeschieden, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

2.2 In Abschnitt B.II.2.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen ausschließlich mit der Begründung bezweifelt, hierbei seien die Immissionen unberücksichtigt geblieben, die durch den Betrieb der in der Nähe befindlichen Asphaltmischanlage hervorgerufen würden. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich beachtlich, da nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm nur sichergestellt ist, wenn die akustische Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Da unter der „Gesamtbelastung“ nach der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm die Summe aller Geräusche zu verstehen ist, denen sich ein Immissionsort seitens aller Anlagen ausgesetzt sieht, für die dieses Regelwerk gilt, hat eine Immissionsprognose, sofern die TA Lärm keine Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt, neben dem Immissionsbeitrag, der von den zu beurteilenden Anlagen - hier den Windkraftanlagen 1 und 2 - ausgeht (d. h. der Zusatzbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm), auch die Vorbelastung der zu betrachtenden Immissionsorte im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm zu untersuchen. Da Asphaltmischanlagen nach der Nummer 1 TA Lärm nicht aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen sind, durfte - wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.1147 - juris) dargelegt hat - die Frage, wie sich diese Anlage auf die am Anwesen W. bestehende Geräuschsituation auswirkt, nicht zur Gänze übergangen werden.

2.2.1 Geboten war eine Ermittlung der Vorbelastung allerdings nur für die Nachtzeit. Denn während der Tagesstunden (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; vgl. Nummer 6.4 Abs. 1 Nr. 1 TA Lärm) liegt das vorgenannte Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs (Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm) der Windkraftanlagen 1 und 2. Dies hat zur Folge, dass es - bezogen auf die Tageszeit - bei der Überprüfung, ob unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Schutzvorkehrungen zugunsten seiner Bewohner zu treffen sind, unberücksichtigt bleiben kann (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 2 Rn. 8; Feld-haus/Tegeder, TA Lärm, o.J., Nr. 2, Rn. 18 und 20).

Zum Einwirkungsbereich gehören nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm solche Flächen nicht, auf denen die zu beurteilende Anlage (hier: die Windkraftanlagen 1 und 2) einen Beurteilungspegel verursacht, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Sollte ungeachtet der Tatsache, dass sich nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Gutachten vom 17. März 2016 in W. - teilweise sogar in unmittelbarer Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin - eine Kfz-Reparaturwerkstätte, ein Installateurbetrieb und eine Zimmerei befinden, weiterhin davon auszugehen sein, dass das Anwesen der Klägerin den vollen Schutzanspruch eines in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 BauNVO liegenden Gebäudes beanspruchen kann, wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Beschluss vom 10. Dezember 2015 (a. a. O.) auf der Grundlage der Angaben in den Ausarbeitungen der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 - noch in Unkenntnis der Existenz der vorgenannten Betriebe - angenommen hat, so beliefe sich der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Tageszeit nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm auf 55 dB(A). Nicht mehr zum Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen gehören mithin alle Flächen, auf denen sie eine Zusatzbelastung von 45 dB(A) oder weniger verursachen. In der „Karte ISO Linien Schallausbreitung“, die als Anlage zum Gutachten vom 12. Februar 2014 vorgelegt wurde (Blatt 144 der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamts), ist die Grenze des Bereichs, in dem die Windkraftanlagen 1 und 2 einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder mehr hervorrufen, durch eine violette Linie umgrenzt; dieses Gebiet umfasst in westlicher Richtung (d. h. auf das Anwesen der Klägerin hin) nur etwa die Hälfte der Entfernung, die zwischen der Windkraftanlage 1 und diesem Gebäude besteht. Das Gericht lässt hierbei nicht unberücksichtigt, dass diese Karte nicht maßstabsgetreu ist und dass das Gutachten vom 12. Februar 2014 die Geräuschentwicklung der beiden streitgegenständlichen Anlagen nur bis zu 95% der Nennleistung berücksichtigt hat. Der zum Anwesen der Klägerin bestehende Abstand ist jedoch derart erheblich, dass seine Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs im Sinn der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm - bezogen auf die Tageszeit - auch unter Berücksichtigung dieser Umstände evident ist.

Bestätigt wird dieser sich aus den Akten ergebende Befund dadurch, dass die von den Windkraftanlagen 1 und 2 am Anwesen der Klägerin tagsüber hervorgerufene Zusatzbelastung im Gutachten vom 17. März 2016 auf der Grundlage der Variante 1 mit 40,0 dB(A) an den dortigen Immissionsorten 1 und 2 bzw. mit 39,6 dB(A) am Immissionsort 3 angegeben wurde; bei Zugrundelegung der Variante 2 ergibt sich dieser Ausarbeitung zufolge an den Immissionsorten 1 und 2 eine Zusatzbelastung von jeweils 36,7 dB(A) und am Immissionsort 3 eine solche von 36,3 dB(A). In Übereinstimmung damit steht es, wenn das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts in einem Vermerk vom 21. März 2016 festhielt, bereits eine Vorberechnung habe ergeben, dass die durch den Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen hervorgerufene Geräuschzusatzbelastung tagsüber um mindestens 10 dB(A) unter den in Summe einzuhaltenden Immissionsrichtwerten liege.

Aus dem gleichen Grund als unbehelflich erweist sich die im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik daran, dass das Gutachten vom 17. März 2016 die Geräusche einer Brecheranlage unberücksichtigt gelassen hat, deren Betrieb das Landratsamt der Inhaberin der Asphaltmischanlage mit Bescheid vom 9. März 2005 genehmigt hat. Denn diese Genehmigung erlaubt nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Landratsamts (vgl. das im Verfahren 22 CS 15.2247 durch den Beklagten vorgelegte, den übrigen Beteiligten zur Kenntnis gebrachte Schreiben dieser Behörde an die Landesanwaltschaft Bayern vom 3.12.2015) eine Nutzung dieser Anlage nur während der Tageszeit.

2.2.2 Geboten gewesen wäre demgegenüber eine Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Beurteilungszeitraums während der Nacht Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) seitens der Asphaltmischanlage ausgesetzt sieht. Denn sowohl nach der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, in der dieses Wohngebäude erstmals ausdrücklich als eigenständiger Immissionsort betrachtet wurde, als auch nach dem Gutachten vom 17. März 2016 verursachen die Windkraftanlagen 1 und 2 dort nachts Beurteilungspegel, die weniger als 10 dB(A) unter 40 dB(A) liegen. Aus dem Gutachten vom 17. März 2016 geht ferner hervor, dass das nach der Nummer 2.2 Buchst. a TA Lärm ausschlaggebende 10-dB(A)-Kriterium auch durch die von der Asphaltmischanlage während der lautesten Nachtstunde hervorgerufenen Beurteilungspegel an den Immissionsorten 1 und 3 des Anwesens der Klägerin unterschritten wird. Während der Nachtzeit liegt das Anwesen der Klägerin mithin jedenfalls dann, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm hierauf uneingeschränkt anwendbar sein sollten, auch im Einwirkungsbereich der Asphaltmischanlage.

Dessen ungeachtet ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, auch soweit die nächtliche Geräuschbelastung des Anwesens W. in Frage steht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn aufgrund des Gutachtens vom 17. März 2016 steht nunmehr fest, dass die nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ausschlaggebende akustische Gesamtbelastung dieses Gebäudes während der lautesten Nachtstunde sogar den Immissionsrichtwert von 40 dB(A) deutlich unterschreitet.

Die im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 27. April 2016 geübte Kritik an diesem Gutachten erweist sich unter keinem Blickwinkel als durchgreifend.

2.2.2.1 Dies gilt zunächst insofern, als die Klägerin geltend macht, bei der Ermittlung der Vorbelastung hätten die Geräusche der drei vorerwähnten, in W. ansässigen Gewerbebetriebe nicht außer Ansatz gelassen werden dürfen.

Der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens steht bereits in formeller Hinsicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb offener Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Existenz dieser Betriebe nicht einmal andeutungsweise erwähnt hat. Die Darlegungen in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 24. November 2015 beschränken sich vielmehr darauf, die unterbliebene Einbeziehung der Geräuschimmissionen der Asphaltmischanlage (insbesondere zur Nachtzeit) zu rügen. Wenn dort unter Bezugnahme auf die Nummer 2.2 der TA Lärm ausgeführt wurde, bei der Ermittlung der Gesamtbelastung seien „alle vorhandenen Anlagen zu berücksichtigen“, und es fehle an Erhebungen darüber, „ob andere Immissionsquellen vorhanden sind“, so vermag das die konkrete Benennung weiterer schallemittierender Anlagen, die aus der Sicht der Klägerin in die Ermittlung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung hätten einbezogen werden müssen, nicht zu ersetzen. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegungslast des Rechtsmittelführers nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht überspannt werden. Von ihm kann jedoch erwartet werden, dass er die Schallquellen benennt, denen er sich in seinem Wohnanwesen eigenem Eindruck zufolge in relevantem Umfang ausgesetzt sieht und deren Berücksichtigung er bei der Erstellung einer Immissionsprognose vermisst. Dies gilt umso mehr, wenn Anlagen inmitten stehen, die sich - wie das ausweislich der Abbildung 2 im Gutachten vom 17. März 2016 bei dem Installateurbetrieb und der Kfz-Reparaturwerkstatt der Fall ist - auf Grundstücken befinden, die an das Wohnanwesen des Rechtsmittelführers unmittelbar angrenzen oder die - wie das im Schreiben vom 27. April 2016 hinsichtlich der Zimmerei behauptet wird - von diesem Gebäude lediglich ca. 160 m entfernt sind.

Würden von diesen Betrieben zur Nachtzeit tatsächlich mehr als allenfalls ganz geringfügige Geräusche ausgehen, so wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, dass die Klägerin hierauf spätestens innerhalb offener Antragsbegründungsfrist hingewiesen hätte, weil sie im zweiten Absatz des Abschnitts A.I des Schriftsatzes vom 24. November 2015 eine Mehrzahl von „Negativeinrichtungen“ aufgeführt hat, die sich in der Umgebung ihrer Grundstücke befänden. Konkret genannt hat sie - soweit Einwirkungen in Gestalt von Geräuschen inmitten stehen - die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen, die Bundesautobahn 6, die westlich und östlich von W. bereits bestehenden bzw. unabhängig vom Vorhaben der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen sowie einen Flugplatz der US-Armee. Wenn sie weder im Rahmen dieser Aufzählung noch an anderer Stelle der Antragsbegründung den Installateurbetrieb, die Kfz-Reparaturwerkstatt und die Zimmerei erwähnt hat, so kann das nur so verstanden werden, dass sie diese Anlagen unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes als nicht relevant ansieht.

Abgesehen davon ist es auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anlagen bei der Ermittlung der Vorbelastung außer Betracht blieben. Denn es ist nicht geboten, bei der Ermittlung der Geräuschvorbelastung im Rahmen einer Immissionsprognose die Schallimmissionen, die eine vorhandene, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage theoretisch hervorrufen könnte, auch dann zu berücksichtigen, wenn es aktuell zu keinen derartigen Immissionen kommt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihrem Entstehen innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist. Von Letzterem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und entsprechender Hinweise der Klägerin auszugehen. Eine Worst-case-Betrachtung, die die lediglich hypothetisch möglichen Immissionen einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage als Vorbelastung mitberücksichtigen würde, könnte nämlich zur Folge haben, dass zulasten Dritter, die in der Umgebung des zu betrachtenden Immissionsorts schallemittierende Anlagen neu errichten oder erweitern wollen, entweder kein oder nur noch ein verringerter Teilimmissionspegel zur Verfügung stünde. Die Ausübung des u.U. durch Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts dieser Dritten, emittierende Anlagen zu errichten und zu erweitern, würde damit vereitelt oder beschränkt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund bestünde. Wenn nämlich nichts dafür ersichtlich ist, dass die Betriebszeit - hier während der Nacht - im Baugenehmigungsverfahren für Bestandsanlagen erkennbar zur Prüfung gestellt wurde und sich aus der Baugenehmigung selbst die Garantie einer bestimmten Betriebszeit ergibt, dann schließt eine solche Baugenehmigung nicht die verbindliche Feststellung ein, dass die Nutzung ohne jede zeitliche Begrenzung (für die Nachtzeit) zulässig sei (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.1991 -1 B 152.91 - BayVBl 1992, 634; BayVGH, U. v. 19.8.1991 - 22 B 88.3590 - BayVBl 1992, 632). Enthält eine Baugenehmigung keine Aussagen zu den Betriebszeiten, so bedeutet dies nicht, dass sie einen Betrieb „rund um die Uhr“ zulässt (BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 - DVBl 1993, 159). Für Besonderheiten im Fall der von der Klägerin neuerdings genannten Betriebe fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

Belange Immissionsbetroffener werden durch dieses Verständnis der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm nicht in rechtswidriger Weise hintangesetzt. Sollten immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Bestandsanlagen später Geräusche emittieren, die nach dem Vorgesagten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden mussten, so stehen diesen Personen nämlich alle Abwehrrechte - sowohl solche zivilrechtlicher Art (§ 906 i. V. m. § 1004 BGB) als auch Ansprüche nach den §§ 24 f. BImSchG auf ein behördliches Einschreiten (in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens) gegen den jeweiligen Inhaber der nicht genehmigungspflichtigen Anlage - uneingeschränkt zur Verfügung.

2.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten vom 17. März 2016 bei der Ermittlung der Vorbelastung, der sich das Anwesen der Klägerin seitens der Asphaltmischanlage während der Nachtzeit ausgesetzt sieht, korrekt vorgegangen. Es hat den Beurteilungspegel der von dort aus auf das Gebäude W. einwirkenden Geräusche nämlich unter Zugrundelegung der Betriebsweise ermittelt, die den auf dem Gelände der Asphaltmischanlage von Rechts wegen höchstzulässigen Schallleistungspegel hervorruft. Er wird dadurch determiniert, dass diese Anlage nach der Nebenbestimmung 3.1.2 der für sie am 8. Oktober 2001 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem in jenem Bescheid bezeichneten Immissionsort (er befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 5.../5 der Gemarkung Bu.) während der Nachtzeit keinen höheren Beurteilungspegel als 50 dB(A) verursachen darf (vgl. zu alledem die Ausführungen in Abschnitt 1 des dem Verwaltungsgerichtshof u. a. im Verfahren 22 CS 15.2247 vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 3.12.2015). Bei voller Ausschöpfung des Werts von 50 dB(A) ergibt sich nach dem Gutachten vom 17. März 2016 für die Asphaltmischanlage ein zulässiger nächtlicher Schallleistungspegel von maximal 108,5 dB(A). Hieraus haben die Ersteller dieses Gutachtens die bereits erwähnten, in Teil I.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die einzelnen Immissionsorte am Anwesen der Klägerin wiedergegebenen Vorbelastungswerte errechnet.

Der im Schreiben vom 27. April 2016 hiergegen sinngemäß vorgebrachte Einwand, die Einhaltung des Beurteilungspegels von 50 dB(A) lasse sich auch durch aktive Lärmschutzmaßnahmen erzielen, die ihre Wirkung (allein) in Richtung auf das Gewerbegebiet entfalten würden, in dem das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 liegt, ist nicht nur deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 23. Juli 2015 zu begründen, weil es sich hierbei um eine reine, durch keinen Tatsachenvortrag erhärtete Spekulation handelt. Der Annahme, die Betreiberin der Asphaltmischanlage könnte aktive Lärmschutzeinrichtungen geschaffen haben, die nur in Richtung auf das Grundstück Fl.Nr. 5.../5 wirksam seien, so dass sie ohne Verstoß gegen die Nebenbestimmung 3.1.2 im Genehmigungsbescheid vom 8. Oktober 2001 auf ihrem Betriebsgrundstück einen höheren Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) hervorrufen dürfe, ist auch aus einem anderen Grund fernliegend. Die im Vorfeld des letztgenannten Bescheids eingereichte Betriebsbeschreibung, die mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts versehen (vgl. Blatt 148 der Akte des Verfahrens 22 CS 15.2247) und damit zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Asphaltmischanlage erklärt wurde, hält in Abschnitt 4.5.2 ausdrücklich fest, die gewöhnliche Betriebszeit dieser Anlage erstrecke sich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr; nur dann, wenn größere Baumaßnahmen kurzfristig zu beliefern seien, seien ausnahmsweise ein früherer Beginn und ein späteres Ende des Mischbetriebs - bis hin zu einem 24-Stunden-Betrieb - vorgesehen. Es spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unternehmen Aufwendungen für aktive Lärmschutzmaßnahmen ergreift, um in den wenigen Fällen, die einen nächtlichen Betrieb der Anlage erfordern, höhere Schallleistungspegel als 108,5 dB(A) verursachen zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dieser Pegel für das Unternehmen mit einer Beschränkung der Produktionsmöglichkeiten während der Nachtzeit einhergeht.

2.2.2.3 Zu Unrecht moniert die Klägerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 2016 ferner, das Gutachten vom 17. März 2016 habe die Geräusche nicht ausreichend berücksichtigt, die mit dem durch die Asphaltmischanlage ausgelösten nächtlichen Lkw-Verkehr einhergingen. Soweit Fahrvorgänge auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt in Frage stehen (allein sie werden in Abschnitt I.4.3 des Schreibens vom 27.4.2016 mit der erforderlichen Konkretheit angesprochen), handelt es sich um Geräusche, die nach der Nummer 7.4 Abs. 1 TA Lärm der Asphaltmischanlage zuzurechnen sind und die deshalb in den Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) Eingang finden, der durch den nächtlichen Betrieb dieser Anlage insgesamt nicht überschritten werden darf. Der im gleichen Abschnitt des Schreibens vom 27. April 2016 außerdem vorgenommene Hinweis auf einen Lkw-Fahrverkehr, der während der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinn der Nummer 6.5 TA Lärm stattfinde, ist unbehelflich, da aus den bereits dargestellten Gründen ausschließlich die Immissionsbelastung des Anwesens der Klägerin während der Nacht zu prüfen ist.

2.2.2.4 Ein Mangel des die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachtens vom 17. März 2016 läge auch dann nicht vor, wenn es zutreffen sollte, dass in dem einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Genehmigung anderer Windkraftanlagen, betreffenden Gutachten, dessen Erstellung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris) gefordert hat, Standortkoordinaten in einem anderen System angegeben worden sein sollten als im Gauß-Krüger-Format, das in dem die hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen 1 und 2 betreffenden Gutachten vom 17. März 2016 verwendet wurde. Im Schriftsatz vom 27. April 2016 wird nicht aufgezeigt, dass es auf die Richtigkeit und die Überprüfbarkeit des die hier streitgegenständlichen Anlagen betreffenden Gutachtens Auswirkungen irgendwelcher Art zeitigt, wenn ein anderes Gutachten, das für die zutreffende Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen ohne Bedeutung ist (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt II.2.1 dieses Beschlusses), Angaben enthalten sollte, deren Nachvollzug die Klagepartei vor Probleme stellt.

3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren ferner nicht aus dem Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, die Beleuchtung der Windkraftanlagen 1 und 2 stelle für die Klägerin eine erhebliche, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Belästigung dar. Um diese Behauptung zu stützen, beruft sich die Klägerin ausschließlich auf Ausführungen auf den Seiten 72 f. des Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2013 stammenden Fassung dieser Veröffentlichung.

In der im Dezember 2015 erschienenen aktuellsten (12.) Ausgabe dieses Handbuchs wird auf Seite 99 zum Thema „Lichtimmissionen durch Flugsicherheitsbefeuerung“ jedoch ausgeführt:

„Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von WEA zu den nächsten Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Lichtrichtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke der Nachtbefeuerung und der bodennahen Immissionsaufpunkte ist die Blendwirkung als unerheblich einzustufen [...]. ... Auch eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMU zur Ermittlung der Belästigungswirkung ergab deutlich, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG durch die Hinderniskennzeichnung auftreten [Uni Halle-Wittenberg].“

Zu dem weiteren Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung, wonach die Synchronisierung der Befeuerung mehrerer benachbarter Windkraftanlagen, wie sie in der Nebenbestimmung 3.2.7 des Bescheids vom 17. November 2014 beauflagt wurde, ein Indiz für die Erheblichkeit der Belästigung darstelle, die von der Beleuchtung solcher Anlagen ausgehe, führt das Windenergie-Handbuchs von Agatz in der vom Dezember 2015 stammenden 12. Ausgabe auf Seite 100 aus:

„Aufgrund der Kritik von Bürgern an der Befeuerung wurden verschiedene Maßnahmen entwickelt, die zu einer Minderung der Belästigung beitragen können. ... Immer möglich ist eine Synchronisierung der Schaltzeit und Blinkfolge der einzelnen WEA, die insbesondere bei größeren Windparks den Eindruck einer ‚Kirmesbeleuchtung‘ verhindert. ... Die Studie zur Belästigungswirkung der Hinderniskennzeichnung der Universität Halle-Wittenberg belegt die positive Wirkung von Synchronisierung und Regelung der Lichtintensität.“

Das Vorbringen in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung lässt sich mithin unmittelbar aus der aktuellen Fassung der von der Klägerin selbst benannten Stimme aus dem Schrifttum widerlegen.

4. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.4 der Antragsbegründung stimmen praktisch wortgleich mit denjenigen in Abschnitt B.II.2.4 der im Verfahren 22 CS 15.2247 eingereichten Beschwerdebegründung vom 21. Oktober 2015 überein. Da der Verwaltungsgerichtshof sie in Abschnitt II.3.4 der in jenem Rechtsstreit am 10. Dezember 2015 erlassenen Entscheidung umfassend verbeschieden hat, kann auf diesen Teil der Beschlussgründe Bezug genommen werden. Das Vorbringen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II.4 der Antragsbegründung (bei ihm handelt es sich um den einzigen Bestandteil dieses Abschnitts, der sich noch nicht in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 findet) erfordert keine zusätzlichen Ausführungen. Die darin aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Vortrag der Klagepartei pauschal zurückgewiesen, ohne sich mit den Argumenten der Klägerin auseinanderzusetzen, ist als solche nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit jener Entscheidung darzutun.

5. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Streitsache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erblickt die Antragsbegründung in der zutreffenden Beantwortung der Frage, welche der Windkraftanlagen, die im Umkreis der beiden streitgegenständlichen Anlagen bereits bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) in eine „erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzubeziehen seien, da in der Rechtsprechung auf unterschiedliche Ansatzpunkte für die Bestimmung der maßgeblichen Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen zurückgegriffen werde. Einer Zulassung der Berufung steht entgegen, dass sich die Problematik, unter welchen Voraussetzungen Wirkungsüberschneidungen von Windkraftanlagen zu bejahen sind, im vorliegenden Fall so lange nicht in entscheidungserheblicher Weise stellt, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die Windkraftanlagen 1 und 2 nicht nur mit den beiden Anlagen, deren Errichtung und Betrieb die Stadt Ansbach mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat, sondern auch mit weiteren im Umkreis befindlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG bilden. Nur unter dieser Voraussetzung nämlich hätte sich das Landratsamt nicht auf die von ihm durchgeführte standortbezogene Vorprüfung beschränken dürfen.

6. Eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sieht die Klägerin darin, dass im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden müsse, „in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen“ sei. Einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach dieser Vorschrift steht gleichfalls die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Thematik entgegen, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, von denen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) das Vorliegen eines „kumulierenden Vorhabens“ abhängt.

7. Aus den Ausführungen in Abschnitt E der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtssatz in entscheidungserheblicher Weise abweicht, wie das erforderlich wäre, um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Der Schriftsatz vom 24. November 2015 macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe lediglich ausgeführt, die Bestandsanlagen bei C. und die bei Bammersdorf geplanten vier Windkraftanlagen seien „aufgrund der räumlichen Trennung“ nicht einzubeziehen, ohne dass das angefochtene Urteil auf „Wirkkreise“ und auf Überschneidungen der von den Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen abgestellt habe.

Träfe dieses Vorbringen der Sache nach zu, ergäbe sich aus ihm allenfalls, dass das Verwaltungsgericht das für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens zwar notwendige (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 24), aber nicht ausreichende (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25) Erfordernis sich überlagernder Umweltauswirkungen mehrerer Anlagen unzutreffend gehandhabt hätte. Ein solcher „Subsumtionsfehler“ aber würde nicht ausreichen, um eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzutun. Die Annahme, der angefochtenen Entscheidung liege (unausgesprochen) der Rechtssatz zugrunde, es genüge für die Verneinung eines kumulierenden Vorhabens im Sinn von § 3b Abs. 2 UVPG, wenn Anlagen weit voneinander entfernt lägen, ohne dass es darauf ankomme, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern, verbietet sich im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 32 der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die Aussage, der Berücksichtigung weiterer Windkraftanlagen als der vier von der Beigeladenen insgesamt geplanten Anlagen stehe angesichts einer insoweit bestehenden kilometerweiten Entfernung der Gesichtspunkt des fehlenden „räumlichen Zusammenhangs“ entgegen, folgendes ausgeführt hat:

„Selbst dann, wenn man dieses Merkmal [sc.: des ‚räumlichen Zusammenhangs‘] nicht isoliert sehen wollte in getrennter Sicht zu den auch im Windenergieerlass (auf Seite 17 dort) genannten Aspekten eines ‚Berührens der Einwirkungsbereiche im Bezug auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG‘, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn im vorliegenden Fall sind derartige Schutzgüter nicht relevant tangiert...“.

8. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

8.1 Grundsätzlich zu Recht rügt die Klägerin allerdings in Abschnitt G.1 der Antragsbegründung, dass die Ablehnung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten förmlichen Beweisantrags, mit dem zum Beweis der Tatsache, dass es durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu unzumutbaren, sie betreffenden Lärmbelästigungen kommt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens gefordert wurde, im Prozessrecht keine Stütze fand. Denn da weder das Gutachten der ... GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2014 noch die ergänzende Stellungnahme dieses Unternehmens vom 24. April 2014 noch die die Geräuschsituation betreffenden Äußerungen des Sachgebiets „Technischer Umweltschutz“ des Landratsamts hinreichend sichere Aufschlüsse darüber ermöglichten, welcher akustischen Vorbelastung sich das Anwesen der Klägerin während der Nachtzeit ausgesetzt sah und zu welcher Geräuschgesamtbelastung es nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 in der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr kommen wird, durfte dieser Beweisantrag nicht - wie geschehen - im Ermessenswege mit der Begründung abgelehnt werden, dem Verwaltungsgericht stünden bereits ausreichende Erkenntnismittel zur Verfügung, und eine weitere Beweiserhebung dränge sich nicht auf.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen, wie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung der Berufung verlangt. Hätte das Verwaltungsgericht nämlich über die vorbezeichnete Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich ergeben, dass die Geräuschgesamtbelastung des Anwesens der Klägerin auch nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 selbst den für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert sicher einhalten wird.

8.2 Nicht verfahrensfehlerhaft war demgegenüber die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, mit dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gefordert wurde, „dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“. Denn hierbei handelte es sich um einen rechtlich unbeachtlichen „Ausforschungsantrag“, d. h. einen Antrag, dem kein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde liegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Randnummern 47 f. des im Verfahren 22 CS 15.2265 am 10. Dezember 2015 ergangenen Beschlusses unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2015 (22 ZB 15.1186 - juris Rn. 67 ff.) ausgeführt hat, geht das geltende positive Recht grundsätzlich davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt, während ihm eine „spartenübergreifende“ Betrachtungsweise fremd ist. Allerdings hat der Senat u. a. in den beiden vorgenannten Beschlüssen auch erkennen lassen, dass er dazu neigt, eine zusammenschauende Würdigung der Betroffenheit, die sich aus einer Summation unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen ergibt, dann u. U. als geboten anzusehen, wenn ein Rechtsgut durch das Zusammentreffen von Umwelteinwirkungen unterschiedlicher Art bereits über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß hinaus belastet ist, oder wenn diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird.

Aus der Antragsbegründung geht jedoch weder unmittelbar hervor, dass diese Grenze entweder bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2014 überschritten war oder sie durch das Hinzutreten der Windkraftanlagen 1 und 2 erstmals überstiegen würde, noch wird darin aufgezeigt, dass die Klagepartei die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung u. U. ein Abwehrrecht gegen eine neue Immissionsbelastung aus dem Gesichtspunkt der Summation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen hergeleitet werden kann, bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges in der erforderlichen substantiierten Weise dargestellt hat. Nur unter dieser Prämisse aber würde sich der inmitten stehende Beweisantrag als Versuch darstellen, den Nachweis der Richtigkeit einer bereits erfolgten konkreten Tatsachenschilderung zu führen. Da es an einem solchen Vortrag fehlt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung über die summativen Auswirkungen der von der Klägerin benannten Immissionen durchzuführen.

Entsprechende Darlegungen erübrigten sich vorliegend umso weniger, als die Belastung der Klägerin durch die in diesem Beweisantrag erwähnten Umwelteinwirkungen auch in ihrer Summe keinesfalls ausreicht, um die Notwendigkeit einer spartenübergreifenden Gesamtbetrachtung aufzuzeigen. Wie vorstehend eingehend dargelegt, bleibt ihre Geräuschexposition auch nach einer Inbetriebnahme der Windkraftanlagen 1 und 2 bereits hinter dem während der Nachtzeit innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) signifikant zurück; erst recht gälte das, falls zu ihren Ungunsten ein höherer Beurteilungspegel als zumutbar anzusehen sein sollte. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der ... GmbH & Co. KG vom 24. April 2014, deren Richtigkeit die Klägerin im Verfahren über die Zulassung der Berufung nicht angegriffen hat, beläuft sich die durch diese beiden Windkraftanlagen hervorgerufene Zusatzbelastung durch Schattenwurf, die zugleich mit der diesbezüglichen Gesamtbelastung des Anwesens der Klägerin identisch ist, auf 0,21 Stunden pro Tag; die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer liegt danach bei 1,57 Stunden jährlich. Beide Werte unterschreiten die Zumutbarkeitsgrenze (sie liegt bei 0,30 Stunden täglich und 30 Stunden jährlich) eindeutig; in Ansehung der Jahresbelastung durch Schattenwurf ist diese Unterschreitung sogar eklatant. Hinsichtlich der Belastung durch die Blinkfeuer ist auf die Ausführungen in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses, wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Infraschall darauf zu verweisen, dass nach den Ausführungen in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern vom 20. Dezember 2011 von technischen Anlagen ausgehender Infraschall dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einzustufen ist, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 in der Fassung des vom August 2011 datierenden Entwurfs überschritten werden. Diese Schwelle wird nach der Darstellung in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern dann nicht erreicht, wenn der Abstand zwischen einer Windkraftanlage und Wohnbebauung größer als 500 m ist. Nach der maßstäblichen Karte, die sich als Blatt 483 in der Akte „Planunterlagen“ des Landratsamtes befindet, beläuft sich jedoch bereits die Entfernung zwischen dem Anwesen der Klägerin und der (näher liegenden) Windkraftanlage 1 auf ca. 1.250 m. Die farbliche (Tages-) Kennzeichnung der Flügel der beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen stellen schon begrifflich keine Immissionen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG dar; inwieweit sie sich unabhängig hiervon nachteilig auf höchstpersönliche oder materielle Rechtsgüter der Klägerin auswirken, wurde in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der unsubstantiierte Hinweis auf „optische Beeinträchtigungen“ in Abschnitt G.3 des Schriftsatzes vom 24. November 2015 reicht jedenfalls nicht aus, um die Notwendigkeit einer additiven Würdigung aller Immissionen und sonstigen Umwelteinwirkungen, denen sich die Klägerin in ihrem Wohnanwesen ausgesetzt sieht, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für die im zweiten Absatz des Abschnitts A.I der Antragsbegründung vorgenommene Aufzählung von Negativeinrichtungen, die sich in der Umgebung des Wohnanwesens der Klägerin befänden. Auch insoweit fehlt es an Angaben jedweder Art dazu, in welchem Ausmaß die dort erwähnten Verkehrswege - nämlich die Bahnstrecke Würzburg - Treuchtlingen und die Autobahn A 6 - sowie der Flugplatz der US-Armee an ihrem Wohnanwesen Schallimmissionen hervorrufen und warum entweder bereits hierdurch oder durch das Hinzutreten weiterer Umwelteinwirkungen die vorbezeichnete verfassungsrechtliche Grenze überschritten wird. Dies gilt umso mehr, als in der Antragsbegründung Ausführungen dazu, inwiefern das im gleichen Absatz angeführte Umspannwerk, die dort ferner genannten Strom- und Mobilfunkmasten sowie das außerdem erwähnte Solarfeld mit gewichtigen Beeinträchtigungen der Klägerin einhergehen, zur Gänze fehlen.

9. Soweit sich die Antragsbegründung schließlich dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil Ausführungen zum Schattenwurf der streitgegenständlichen Windkraftanlagen und zu der von ihnen nicht ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung, zur Problematik einer etwaigen Gefährdung durch Eiswurf sowie zur Unanwendbarkeit der Art. 82 f. BayBO in der seit dem 21. November 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) enthalte, obwohl die Anfechtungsklage (im ersten Rechtszug) nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt worden sei, werden dadurch weder die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.