Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - 22 ZB 15.535

published on 02/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - 22 ZB 15.535
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Kosten für die Überprüfung seines Kehrbezirks durch die Aufsichtsbehörde.

Aufgrund von Kundenbeschwerden führte das Landratsamt D. eine Kehrbuchüberprüfung und eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durch und zog dafür einen öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen und dessen Helfer zu. Das von ihm erstellte Gutachten listet zahlreiche Mängel in der Kehrbuch- und Kehrbezirksführung des Klägers auf. Mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid der Regierung von S. vom 12. Dezember 2014 wurde die Bestellung des Klägers für den Kehrbezirk mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Mit Kostenbescheid vom 13. August 2014 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Erstattung der Kosten der Überprüfung seines Kehrbezirks einschließlich der Erstellung des Gutachtens in Höhe von 3.650,80 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Erkenntnisse aus der Kehrbuchüberprüfung sei eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Um die Arbeit des Klägers fachlich beurteilen zu können, sei die Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks der Kaminkehrerinnung S. notwendig gewesen. Die Überprüfung des Kehrbezirks habe wesentliche Pflichtverletzungen aufgedeckt, so betreffend Brandschutz und Betriebssicherheit unterlassene oder lediglich einmal jährlich durchgeführte Überprüfungen von Dunstabzugsanlagen in Gastronomiebetrieben trotz der Gefahr von Fettbränden, zum Teil über mehrere Jahre hinweg überhaupt nicht wahrgenommene Kaminreinigungstermine sowie erhebliche Abweichungen zwischen den gedruckten Listen der Feuerstättenbescheinigungen und den gespeicherten Feuerstättendaten. Diese seien teilweise im Kehrbuch eingetragen, aber die Betreiber der Anlagen hätten keine Unterlagen/Bescheinigungen erhalten oder wüssten nichts von einer Abnahme. Ganze Straßenzüge seien zwar im Kehrbuch erfasst und mit einer Feuerstättenschau 1998 dokumentiert, es seien aber weder Feuerstättendaten noch Daten von Kaminen vorhanden, was auf eine jahrelange Nichtbearbeitung dieser Gebäude hinweise. Mängel hinsichtlich der Energieeinsparverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung beträfen die unterlassene Dokumentation der Kontrolle der Dämmung freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und der Überprüfung der Effizienz von Umwälzpumpen. Erstmessungen von neu errichteten Anlagen aller Brennstoffarten seien zum größten Teil nicht durchgeführt. Zudem entsprächen die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht den Vorgaben des § 19 SchfHwG, zahlreiche Anwesen seien ohne Daten der Feuerungsanlagen oder gar nicht im Kehrbuch erfasst, Listen von Feuerstättenbescheiden und eine Mängelliste aus dem Jahr 2013 seien zwar vorgelegt worden, aber eine Datei mit den ausgestellten Bescheinigungen sei nicht einsehbar. Nachweise über die Überwachung der Schornsteinfegerarbeiten durch Fremdfirmen seien nicht vorhanden. Da die Gesamtheit dieser Mängel sogar so wesentlich sei, dass der Kläger bereits zur beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung angehört worden sei, seien die Kosten durch ihn zu tragen.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) nicht.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass die Voraussetzungen seiner Kostenhaftung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG für den im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrag dem Grunde nach erfüllt sind.

aa) Soweit der Kläger gegen seine Kostenhaftung einwendet, wesentliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG seien gerichtlich nicht festgestellt sondern von ihm angegriffen worden, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Überprüfung des Kehrbezirks des Klägers durch die Aufsichtsbehörde habe wesentliche Pflichtverletzungen ergeben, die es unter Bezugnahme auf das Gutachten im Einzelnen benennt (Urteil Rn. 26). Auch hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen und in der Begründung seines Zulassungsantrags in Bezug genommenen Angriffen gegen einzelne gutachterliche Feststellungen befasst und ausgeführt, selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass hinsichtlich zweier überprüfter Grundstücke die vom Gutachter festgestellten Mängel nicht vorliegen sollten, seien die Angriffe in der Gesamtschau ungeeignet, die im Übrigen vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen, im Gutachten dargelegten gravierenden Pflichtverstöße bei der Führung des Kehrbezirks zu entkräften (Urteil Rn. 27 f.). Vielmehr könne die gutachterliche Aussage aufrechterhalten bleiben, dass der Kläger die Betriebs- und Brandsicherheit in der Mehrzahl der überprüften Gebäude vernachlässigt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund weiterer gravierender Pflichtverstöße wie u. a. der Nichtdurchführung von Bauabnahmen trotz Anforderung (ebenda Rn. 28). Hiergegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Der Kläger hat die im Gutachten, im angefochtenen Bescheid und im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich festgestellten Pflichtverletzungen in der Begründung seines Zulassungsantrags und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, auf die er sich bezogen hat (Niederschrift vom 15.1.2015, S. 3 f., VG-Akte Bl. 60 f.), nicht substantiiert bestritten, ausgenommen lediglich die vom Verwaltungsgericht behandelten zwei Grundstücke. Außer auf die zwei - vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers gewerteten - Fälle geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf die weiteren gutachterlich attestierten, aufsichtlich vorgeworfenen und vom Verwaltungsgericht als erheblich eingestuften Pflichtversäumnisse u. a. hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit der zu überprüfenden Gaststätten oder der unterlassenen Kaminreinigungen ein, obwohl diese Mängel den Vorwurf erheblicher Pflichtverletzung nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend und selbstständig tragen. Die Wertung dieser Pflichtverletzungen als wesentlich durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt.

bb) Ebenso wenig hat er mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die behaupteten Pflichtverletzungen nicht selbst überprüft, eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Einen Beweisantrag oder einen Hilfsbeweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger aber nach seinen Darlegungen nicht gestellt, Dass sich dem Verwaltungsgericht trotz des vorliegenden Gutachtens Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen, weil das Gutachten in Folge methodischer Fehler oder anderer Mängel unverwertbar wäre und deswegen der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen.

cc) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit der Rüge dargelegt, die Überprüfung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sei von der Aufsichtsbehörde durchzuführen, so dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostentragung durch den zu Überprüfenden für die Heranziehung von Sachverständigen fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung von Sachverständigen als von der aufsichtlichen Überprüfungsbefugnis mit umfasst angesehen und der Aufzählung in § 21 Abs. 2 SchfHwG keine Beschränkung auf die dort genannten Überprüfungsinstrumente - und damit ein Verbot der Heranziehung von Sachverständigen - entnommen (Urteil Rn. 25). Dies begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG in Abweichung von der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG keine ausdrückliche Aussage zur Heranziehung von Sachverständigen trifft. § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG schrieb noch die Teilnahme eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks an der Kehrbezirksüberprüfung ausdrücklich vor, während § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG hierzu schweigt. In grammatikalischer Auslegung kann § 21 Abs. 2 SchfHwG jedoch mangels eines ausdrücklich einschränkenden Zusatzes (z. B. „nur“, „lediglich“) nicht entnommen werden, dass alle anderen Überprüfungsinstrumente außer der ausdrücklich genannten Anforderung des Kehrbuchs in analoger oder digitaler Form und der ihm zugrunde liegenden Unterlagen ausgeschlossen wären.

Die historische Auslegung spricht ebenfalls gegen eine Beschränkung der Aufsichtsbehörde auf die in § 21 Abs. 2 SchfHwG genannten Überprüfungsinstrumente, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte sich die Aufsichtsbehörde für die Kehrbezirksüberprüfung „insbesondere“ das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35). Andere Beweismittel wurden somit nicht ausgeschlossen. Eine Einschränkung durch die Neuregelung im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG war erkennbar nicht beabsichtigt.

Gleiches ergibt auch die systematische Auslegung, denn das Kehrbuch bedarf als amtliche Urkunde und gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Kehrbezirksführung (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364/365 Rn. 18 m. w. N.) einer fachkundigen Auswertung. Da die Aufsichtsbehörde - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat (Urteil Rn. 25) - nicht über das in komplexen Fällen wie dem vorliegenden Fall nötige fachkundige Personal verfügt, ist sie auf externen Fachverstand und damit auf die Heranziehung von Sachverständigen angewiesen, sonst wäre ihr eine effektive Kehrbezirksprüfung überhaupt nicht möglich.

Zu demselben Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung des § 21 Abs. 2 SchfHwG. Allein die Sichtung des Kehrbuchs reicht der behördlichen Aufsicht nicht in jedem Fall, denn wie den Gesetzesmaterialen zu entnehmen ist (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35: „insbesondere das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen“), bedürfen die darin enthaltenen Daten ggf. des Abgleichs mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten und damit - wie ausgeführt - einer fachkundigen Auswertung. Diese kann auch durch externe Sachverständige erfolgen. Dass § 21 Abs. 2 SchfHwG anders als § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG ihre Heranziehung nicht mehr zwingend vorschreibt, ermöglicht eine Entscheidung im Einzelfall und damit für einfache und in eigener behördlicher Fachkompetenz prüfbare Sachverhalte eine deutliche Kostenersparnis. Dies bedeutet aber nicht die Unzulässigkeit der Heranziehung externen Sachverstands in komplexen Fällen wie jenem des Klägers.

dd) Soweit der Kläger sinngemäß meint, Kosten für Sachverständige gehörten zu dem von der Allgemeinheit zu tragenden Behördenaufwand, da sie nur die behördliche Aufsicht unterstützten, geht dies fehl.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG enthält eine umfassende Kostentragungspflicht des Kehrbezirksinhabers für den Fall der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen, ohne dass bestimmte Kosten wie für Sachverständige hiervon ausgenommen wären. Das Verwaltungsgericht hat § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG eine gesetzliche Risikoverteilung derart entnommen, dass bei der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen der Kehrbezirksinhaber, bei der Feststellung unwesentlicher Pflichtverletzungen aber die Allgemeinheit die Kosten zu tragen habe (Urteil Rn. 29). Dagegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen. Diese Wertung entspricht dem Verursacherprinzip, einem Veranlasser behördlicher Ermittlungen die Kosten für diese Ermittlungen aufzuerlegen, wenn sich der Anfangsverdacht von Pflichtverletzungen und Rechtsverstößen durch die Ermittlungen erhärtet hat.

Dies gilt auch für die Kosten von rechtmäßig herangezogenen Sachverständigen. Falls dies nicht schon im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt sein sollte, ließe das Bundesrecht Raum für eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG, wonach es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, Äußerungen von Sachverständigen einzuholen, die als Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG erhoben werden können.

b) Auch die Einwände des Klägers gegen die Nachvollziehbarkeit der Rechnung des Sachverständigen legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Rechnung formell falsch sei, weil ihr nicht zu entnehmen sei, an welchem Tag welche Arbeiten ausgeführt worden seien; gegenüber summierten Stunden und Fahrtkilometer-Abrechnungen habe er im geschäftlichen Verkehr ein Zurückbehaltungsrecht.

Dem gegenüber hat das Verwaltungsgericht in Prüfung der Sachverständigenrechnung ausgeführt, die fehlende nähere Aufschlüsselung, wann welche Teilzeiträume angefallen seien, sei angesichts der bei Sachverständigengutachten üblichen Ausweisung nur der Arbeitsstunden und ihrer nicht substantiiert bestrittenen Gesamtzahl entbehrlich. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Vielmehr ergibt sich aus der dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Sachverständigenrechnung und den dazu vorhandenen Unterlagen hinreichend nachprüfbar der aufgeschlüsselte Aufwand für die Kehrbuchüberprüfung und die Erstellung des Gutachtens. So hat der Sachverständige z. B. für den 12. Februar 2014 für eine „Vorortüberprüfung mit Vorbesprechung und Vorbereitung“ inklusive Fahrzeiten zwölf Stunden angesetzt, in den 117 Seiten „Unterlagen zur Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung“ tabellarisch die einzelnen aufgesuchten Anwesen erfasst und die Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Landratsamts dokumentiert. Was den Zeitbedarf und die Stundensätze angeht, hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags keine substantiierten Einwände erhoben.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 21 SchfHwG als Ermächtigungsgrundlage für das konkrete Vorgehen des Beklagten dienen kann, bezeichnet keine abstrakte Rechtsfrage. Die Frage, ob ohne „Überprüfung der Ergebnisse der Sachverständigen trotz manifester Anhaltspunkte“ die Kostenpflicht ausgelöst werden kann, würde sich in einem eventuellen Berufungsverfahren angesichts der nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Jul
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
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(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.