Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

published on 18/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398
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Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

IV. Unter Abänderung der jeweiligen Nummer III der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2017 und vom 7. November 2017 wird der Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug auf 32.500 Euro festgesetzt.

V. Der Streitwert der Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330 und 22 CS 17.2397 wird auf jeweils 7.000 Euro, derjenige des Beschwerdeverfahrens 22 CS 17.2398 auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Das Landratsamt H* … erteilte der Antragstellerin am 25. Januar 2005 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Maßgabe der in der Nummer II des Bescheidstenors bezeichneten Planunterlagen, der in der Nummer III des Bescheidstenors aufgeführten Inhaltsbestimmungen und der in der Nummer IV des Bescheidstenors verfügten Auflagen.

Die Nummer III.1.1 des Bescheidstenors erklärt nur die Annahme und Zwischenlagerung von sieben Arten besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, die Nummer III.1.2 die Annahme und Zwischenlagerung von 21 gleichfalls enumerativ aufgeführten Arten nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle für zulässig. Die Nummern III.2.1 bis III.2.3 setzen die Anlagenkapazität hinsichtlich der Zwischenlagerung von Eisen- und Nichteisenschrott sowie von Autowracks auf 500 t, hinsichtlich besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf 50 t und hinsichtlich nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf 100 t fest. Die Nummer III.2.4 des Bescheidstenors bestimmt, dass die gelagerten Mengen jederzeit durch eine entsprechende Dokumentation überprüfbar sein müssen.

Durch Bescheid vom 27. Juli 2006 genehmigte das Landratsamt mehrere Änderungen vor allem in Bezug auf die Nutzung von Lagerflächen in der Anlage der Antragstellerin. Diesem Bescheid lag u.a. ein am 24. Januar 2006 erstellter, als „Grundriss und Geländeschnitt A-A“ bezeichneter Plan zugrunde.

2. Am 26. April 2017 führte das Landratsamt in Begleitung eines Amtsträgers des Gewerbeaufsichtsamts in der Regierung von Unterfranken sowie des Kreisbrandrats eine nach Aktenlage kurzfristig angekündigte Begehung des Betriebs der Antragstellerin durch. Die hierbei getroffenen Feststellungen wurden in einer am 11. Mai 2017 erstellten Niederschrift und in 48 Lichtbildern festgehalten. In der Niederschrift führte das Landratsamt aus, der aktuelle Zustand auf dem Betriebsgelände stimme nicht mit dem immissionsschutzrechtlich genehmigten Plan vom 24. Januar 2006 überein. Im Einzelnen führte die Behörde 18 Flächen innerhalb der Anlage auf, hinsichtlich derer Abweichungen von diesem Plan festgestellt worden seien. Die anwesenden Beschäftigten der Antragstellerin hätten kein den Ein- und Ausgang der verschiedenen Abfälle dokumentierendes Betriebstagebuch vorzulegen vermocht. Desgleichen hätten keine Unterlagen eingesehen werden können, die belegen würden, dass sich die Menge der gelagerten gefährlichen Abfälle auf weniger als 50 t belaufe. Der Kreisbrandrat habe während der Betriebsbegehung angemerkt, er könne es im Brandfall nicht verantworten, Feuerwehrleute auf das Anlagengrundstück zu schicken; es sei nicht absehbar, wie die Restflüssigkeiten in den auf dem gesamten Anlagengelände verteilten Blechfässern mit dem Löschwasser reagieren würden.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, die in der Niederschrift über die Anlagenbesichtigung festgehaltenen Mängel bis zum 31. Mai 2017 zu beseitigen. Falls bis zu diesem Termin kein genehmigungskonformer Betrieb hergestellt werde, sei beabsichtigt, die Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG stillzulegen und eine Räumung der nicht entsprechend der Genehmigung genutzten Anlagenfläche anzuordnen.

Wegen des Vorbringens, mit dem die Antragstellerin den in der Niederschrift vom 11. Mai 2017 enthaltenen Feststellungen entgegentrat, wird auf ihr Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 verwiesen.

3. Am 3. Juli 2017 nahm das Landratsamt die Anlage erneut in Augenschein. Auch hierbei konnten die anwesenden Beschäftigten weder ein den Ein- und Ausgang der Abfälle dokumentierendes Betriebstagebuch noch Unterlagen vorlegen, durch die belegt wurde, dass die Menge der gelagerten Abfälle die bescheidsmäßig festgesetzten Grenzen einhielt. Wegen der Feststellungen, die das Landratsamt am 3. Juli 2017 hinsichtlich der in der Niederschrift vom 11. Mai 2017 erwähnten 18 Flächen getroffen hat, wird auf die vom 19. Juli 2017 stammende Niederschrift über den am 3. Juli 2017 eingenommenen behördlichen Augenschein und die 23 damals gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.

Der Kreisbrandrat merkte zum Ergebnis dieses Augenscheins in einer E-Mail vom 30. Juli 2017 an, am Gefahrenpotenzial für die Feuerwehr habe sich wenig geändert; es sei weiterhin sehr hoch. Im Einzelnen verwies er auf die mit der Lagerung von Druckgasflaschen einhergehende Explosionsgefahr, auf von Elektroschrott im Brandfall ausgehende Gase sowie auf die mit der Lagerung von Altholz, Folien und Altreifen einhergehende hohe Brandgefahr. Da der Inhalt der vorgefundenen Fässer und sonstigen Gebinde nicht bekannt sei, bestehe die Gefahr einer Gewässerverunreinigung; ggf. handele es sich um Gefahrstoffe. Im Schadensfall würde die Feuerwehr das Gelände mit größter Vorsicht betreten; bei einem Brand könne eine Umweltverschmutzung durch kontaminiertes Löschwasser nicht ausgeschlossen werden.

4. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 11. August 2017 ordnete das Landratsamt unter der Nummer 1 des Tenors die Stilllegung der Anlage der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung an. Das bedeute, dass ab dem Zugang des Bescheids eine weitere Annahme von Abfällen nicht mehr erfolgen dürfe und ein Ausgang von Abfällen nur im Rahmen der in der Nummer 2.1 des Bescheidstenors geforderten Räumung zulässig sei. Die Nummer 2.1 bestimmt, dass die Anlage bis spätestens 1. Oktober 2017 mindestens insoweit von Abfällen zu räumen sei, dass

a) ausschließlich in den Genehmigungen vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 zugelassene Abfälle

b) höchstens in den genehmigten Mengen

c) auf den hierfür genehmigten Flächen

verblieben.

Der Verbleib der nach der Nummer 2.1 geräumten Abfälle, insbesondere deren ordnungsgemäße Entsorgung, sei durch entsprechende Dokumente zweifelsfrei nachzuweisen; diese Nachweise seien dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen (Nummer 2.2 des Bescheidstenors). Unter der Nummer 2.3 des Tenors wurde der Grundstückseigentümer, dem der Bescheid in Ausfertigung zugestellt wurde, zur Duldung der Räumung verpflichtet. Für den Fall einer Nichtbefolgung der Nummern 1 bzw. 2.1 wurden der Antragstellerin jeweils Zwangsgelder in Höhe von 50.000 € angedroht; bei einer Missachtung der Nummer 2.2 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € zur Zahlung fällig.

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin trennte das Verwaltungsgericht in vier Streitsachen (Verfahren W 4 K 17.1063, W 4 K 17.1064, W 4 K 17.1065 und W 4 K 17.1066). Diese Streitsachen sind nach Aktenlage weiterhin anhängig.

6. Ebenfalls in vier Verfahren getrennt hat das Verwaltungsgericht das gleichzeitig eingereichte Gesuch der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens wiederherzustellen bzw. sie hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder anzuordnen (Verfahren W 4 S. 17.1067, betreffend die Stilllegung der Anlage; Verfahren W 4 S. 17.1068, betreffend die Räumungsanordnung; Verfahren W 4 S. 17.1069, betreffend die Nachweispflicht hinsichtlich der Entsorgung der Abfälle; Verfahren W 4 S. 17.1070, betreffend die Duldungsverfügung).

6.1 Den unter dem Aktenzeichen W 4 S. 17.1067 geführten Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. November 2017 ab, da auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sehr viel dafür spreche, dass die Stilllegungsanordnung zu Recht ergangen sei.

Der Antragsgegner habe unter Bezugnahme auf die am 26. April 2017 und am 3. Juli 2017 eingenommenen Augenscheine sowie die hierbei gefertigten Lichtbilder und Vermerke überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin ungenehmigt eine Anlage im Sinn der Nummer 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) betreibe. Soweit die Antragstellerin der vom Landratsamt vorgenommenen Einstufung eines auf dem Anlagengelände vorgefundenen Bauschutthaufens als gefährlicher Abfall mit dem Einwand entgegengetreten sei, die Behörde habe an gefährlichem Material nur einen Kaminabbruchstein und eine leere Ölflasche vorgefunden, vermöge das angesichts der seitens des Antragsgegners vorgelegten Bilder nicht zu überzeugen. Die Behörde sei in einem Verfahren nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht verpflichtet, hinsichtlich der Frage, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle inmitten stünden, umfangreiche Untersuchungen anzustellen. Zweifel, wie sie angesichts der zur Verfügung gestellten Bilddokumentation durchaus berechtigt seien, wirkten sich vielmehr „grundsätzlich immer zu Lasten des Betreibers der Anlage“ aus.

Mehr als 50 t an gefährlichen Abfällen würden aber auch dann auf der Anlage lagern, sollte der Bauschutthaufen aus nicht gefährlichem Abfall bestehen. Denn in die mit Blickrichtung auf die 50-t-Grenze anzustellende Berechnung seien auch die vorgefundenen Altfenster, Batterien und Mineralfaserabfälle, ferner der auf der Anlage befindliche Elektroschrott sowie ein mit Elektroschrottteilen durchsetztes Haufwerk einzubeziehen.

Sollte der Bauschutt als nicht gefährlicher Abfall einzustufen sein, würde jedenfalls die insoweit zulässige Höchstmenge von 100 t überschritten. Denn aus den vom Antragsgegner vorgelegten Bildern und Niederschriften gehe hervor, dass sich auf den Grundstücken der Antragstellerin zumindest erhebliche Mengen an Althölzern, Straßenaufbruch, Siedlungsabfällen usw. befänden.

Von einem ungenehmigten Anlagenbetrieb sei schließlich im Hinblick auf den vorgefundenen Elektroschrott auszugehen.

Von evidenter Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs könne nach alledem nicht gesprochen werden.

Selbst wenn jedoch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen sein sollten, überwöge das gerade im Bereich des Umweltschutzes bestehende gesteigerte öffentliche Interesse an der alsbaldigen Herstellung rechtmäßiger Zustände das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

6.2 Den unter dem Aktenzeichen W 4 S. 17.1068 geführten Teil des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. November 2017 ab. Die in den Gründen des Bescheids vom 11. August 2017 zum Ausdruck gebrachte fachliche Einschätzung, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erfüllt seien, erscheine nachvollziehbar. Aufgrund der Beurteilungen des Kreisbrandrats vom 26. April 2017 und vom 30. Juli 2017, ferner aufgrund der Dimension der Abfälle und deren ungeordneter Lagerung sei zweifellos ein Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorhanden. Verhältnismäßig sei die Räumungsanordnung vor allem deshalb, weil sie auf den nicht genehmigten Umfang der Lagerung beschränkt worden sei.

6.3 Ebenfalls durch Beschluss vom 7. November 2017 abgelehnt hat das Verwaltungsgericht den unter dem Aktenzeichen W 4 S. 17.1069 geführten Teil des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die angeordnete Nachweispflicht finde, soweit sie sich auf gefährliche Abfälle beziehe, ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 und 4 KrWG i.V.m. § 23 Nr. 1 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen sowie in § 50 Abs. 1 KrWG, hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle in § 51 Abs. 1 Satz 1 KrWG.

6.4 Den am 8. November 2017 im Verfahren W 4 S. 17.1070 erlassenen ablehnenden Beschluss begründete das Verwaltungsgericht mit der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin hinsichtlich der im Bescheid vom 11. August 2017 enthaltenen Duldungsverfügung.

7. Mit den gegen die Beschlüsse vom 2. November 2017 und 7. November 2017 eingelegten Beschwerden beantragt die Antragstellerin,

diese Entscheidungen insoweit abzuändern, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. August 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder anzuordnen ist.

Auf die mit Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. Dezember 2017, 13. Dezember 2017 und 15. Dezember 2017 vorgenommenen Beschwerdebegründungen wird Bezug genommen.

II.

Über die zulässigen, gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden konnte ohne Anhörung des Antragsgegners befunden werden, da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit, als zugunsten der Antragstellerin sprechende Gesichtspunkte inmitten stehen, grundsätzlich auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt ist (vgl. hierzu HessVGH, B.v.23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458/459, ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 - 18 m.w.N.) und die Ausführungen in den Zuschriften vom 7., 13. und 15. Dezember 2017 keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Beschlüsse erfordern.

1. Soweit am Ende der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2017 auf das bisherige schriftsätzliche Vorbringen der Antragstellerin verwiesen wird, hat das nicht zur Folge, dass jene Ausführungen damit in beachtlicher Weise Bestandteil des Beschwerdevorbringens im Verfahren 22 CS 17.2330 geworden sind. Denn das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis und das in der gleichen Vorschrift statuierte Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat, können nicht durch derartige pauschale Bezugnahmen umgangen werden (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79 m.w.N.).

2. Zu Unrecht sehen die Beschwerdebegründungen einen Mangel des den angefochtenen Beschlüssen vorausgegangenen Verfahrens darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Augenschein eingenommen hat. Eine solche Vorgehensweise hat die Antragstellerin zwar in der Klage- und Antragsschrift vom 15. September 2017 sowie erneut in ihren Repliken vom 6. Oktober 2017 auf die Antragserwiderungen des Landratsamts vom 26. September 2017 beantragt. Beweiserhebungen sind jedoch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht veranlasst, da für Zwecke der insofern grundsätzlich anzustellenden Hauptsacheprognose eine Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts ausreicht (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 9.8.1990 – 9 S 1716/90 – NVwZ-RR 1991, 73/74), wobei sich die Gerichte auch mit überwiegenden Wahrscheinlichkeiten begnügen dürfen (OVG Berlin, B.v. 8.11.1991 – OVG 8 S. 231.91 – DVBl 1992, 286/287).

3. Ebenfalls nicht veranlasst ist eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Beschlüsse im Hinblick auf die in den Beschwerdebegründungen erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht sei nicht auf das von der Antragstellerin vorlegte Bildmaterial eingegangen. Die Antragstellerin bezieht sich insofern erkennbar auf die Fotografien, die sie ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 beigefügt und auf die sie an zahlreichen Stellen der Klage- und Antragsschrift verwiesen hat. Die Behauptung der unterbliebenen Würdigung dieser Lichtbilder durch das Verwaltungsgericht trifft zwar allen erkennbaren Umständen nach bereits deshalb zu, weil sich diese Unterlagen nicht in der vom Landratsamt im ersten Rechtszug vorgelegten Behördenakte befunden haben und sie vom Verwaltungsgericht nicht nachgefordert wurden. Im Ergebnis unbehelflich ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen jedoch deswegen, weil der Verwaltungsgerichtshof jene Unterlagen seinerseits beigezogen hat. Auch eine Berücksichtigung dieser Fotografien rechtfertigt jedoch keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung, als sie das Verwaltungsgericht getroffen hat.

4. Auf der Grundlage der in den vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehenden Prüfungsmöglichkeiten und -erfordernisse begegnet die Nummer 1 des Tenors des Bescheids vom 11. August 2017 jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken.

Da die Rechtmäßigkeit von auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verwaltungsakten zutreffender Auffassung zufolge von den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Verhältnissen abhängt (BayVGH, B.v. 1.10.2012 – 22 CS 12.1936 – juris Rn. 12; B.v. 4.7.2017 – 22 ZB 16.1463 – juris Rn. 13 und Rn. 24; HessVGH, B.v. 17.6.1997 – 14 TG 2673/95 – NVwZ 1998, 1315/1317; SächsOVG, B.v. 21.7.2000 – 1 B 138/00 – juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 12.7.2011 – 12 LA 184/09 – NVwZ-RR 2011, 719/721; Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 108; Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2017, § 20 BImSchG Rn. 25; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 20 Rn. 53), ist von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen, die das Landratsamt am 3. Juli 2017 auf der Anlage der Antragstellerin angetroffen hat. Dass zwischen diesem Zeitpunkt und der Bekanntgabe des Bescheids vom 11. August 2017 rechtserhebliche Veränderungen zugunsten der Antragstellerin eingetreten sind, machen die Beschwerdebegründungen nicht geltend.

Von den 18 Flächen innerhalb dieser Anlage, auf denen die Behörde am 26. April 2017 eigener Darstellung zufolge genehmigungsabweichende Zustände vorgefunden hat, gaben am 3. Juli 2017 ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2017 nur drei – nämlich die Flächen 1, 2 und 18 – aus der Sicht des Landratsamts keinen Anlass zu Beanstandungen mehr. Da die Beschwerdebegründungen auf die große Mehrzahl der seitens des Antragsgegners aufrecht erhaltenen Einzelbefunde, auf die sich der Vorwurf des illegalen Anlagenbetriebs stützt, nicht eingehen, besteht für den Verwaltungsgerichtshof im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung keine Veranlassung, zu erörtern, ob tatsächlich alle unter den Nummern 3 bis 17 der Niederschrift vom 19. Juli 2017 aufgelisteten Feststellungen Abweichungen von der erteilten Genehmigung darstellen und ob sie bejahendenfalls „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG sind. Näherer Würdigung bedarf derzeit allein die Behauptung, die Stilllegung der (gesamten) Anlage sei deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin zum einen bei der Annahme und Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott, zum anderen in Bezug auf gefährliche Abfälle nicht gegen die Vorgaben der Bescheide vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 verstoßen habe. Mit beiden Einwänden kann die Antragstellerin jedoch nicht durchdringen.

4.1 Zwar gehört Eisen- und Nichteisenschrott zu den Abfallarten, die sie nach der Nummer III.1.2 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 auf ihrer Anlage annehmen und lagern darf. Auch erlauben die am 3. Juli 2017 gefertigten Lichtbilder nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erzielbaren Kenntnisstand nicht den hinreichend sicheren Schluss, die für Lagerung von Abfällen dieser Arten maßgebliche Grenze von 500 t sei (selbst bei der gebotenen Einbeziehung der auf der Anlage vorhandenen Autowracks) in der ersten Augusthälfte 2017 überschritten worden. Das Verbot der Hereinnahme neuen Eisen- und Nichteisenschrotts rechtfertigt sich nach derzeitiger Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch zum einen aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den am 3. Juli 2017 vorhandenen Eisen- und Nichteisenschrott (ebenso wie das überdies bereits am 26.4.2017 geschehen ist) genehmigungswidrig u. a. auf denjenigen Flächen ihrer Anlage gelagert hat, die seitens des Landratsamts mit den Nummern 15 und 16 versehen wurden (4.1.1). In wesentlicher Hinsicht genehmigungsabweichend betrieben wurde die Anlage zum anderen insoweit, als die Antragstellerin die zur 500-t-Grenze hinzutretenden mengenmäßigen Beschränkungen missachtet hat, die sich aus den Eintragungen im Plan vom 24. Januar 2006 hinsichtlich der Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott in ihrem Betrieb ergeben (4.1.2).

4.1.1 Die Fläche 15 stellt das Zentrum der verfahrensgegenständlichen Anlage dar; sie ist im Plan vom 24. Januar 2006 nicht für die Lagerung von Abfällen irgendwelcher Art vorgesehen. Der Zweck der Fläche 16 besteht dem gleichen Plan zufolge darin, als Wasch Platz für Lastkraftwagen zu dienen. Auch er ist bei genehmigungskonformer Nutzung mithin nicht dauernd belegt; sofern sich dort fallweise ein Lastkraftwagen befindet, um gereinigt zu werden, lässt er sich binnen kürzester Frist wegfahren.

Beiden Arealen kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erhebliche Bedeutung als Aufstell- und Angriffsflächen für die Feuerwehr im Brandfall zu. Werden die Flächen 15 und 16 von gelagertem Abfall freigehalten, sind von ihnen aus nämlich vor allem die sie umgebenden Flächen 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 17 sowie der zwischen den Flächen 15 und 16 befindliche Lager Platz für Altautos, Baustellenabfälle, Sperrmüll und kohlenteerhaltige Bitumengemische gut zugänglich. Die Freihaltung der Flächen 15 und 16 ist deshalb von erheblicher Bedeutung für eine effektive Brandbekämpfung, weil die Antragstellerin auf einem nicht unbedeutenden Teil der an die Flächen 15 und 16 angrenzenden Areale Stoffe lagern darf, hinsichtlich derer ein erhöhtes Brandrisiko besteht; zudem befanden sich am 3. Juli 2017 unter Abweichung von der erteilten Genehmigung dort derartige Stoffe.

Eine erhebliche Brandlast ergibt sich vor allem daraus, dass am 3. Juli 2017 (ebenso wie bereits am 26.4.2017) innerhalb jenes Teils der Fläche 12, der nach dem Plan vom 24. Januar 2006 zur Lagerung von Siedlungsabfällen, Gewerbemüll und Kunststoffverpackungen bestimmt ist, eine große Menge an Altholz aufgehäuft war (vgl. das am 26.4.2017 entstandene Lichtbild 37, das von der Antragstellerin vorgelegte Lichtbild 22 und das am 3.7.2017 gefertigte Lichtbild 17). Die Brandgefahr, die von dieser Anhäufung bereits als solcher ausgeht, würde weiter steigen, sollte die Antragstellerin von der Möglichkeit Gebrauch machen, daneben Papier, Pappe und Kartonagen im Umfang von ca. 10 t zu lagern, wie das im Plan vom 24. Januar 2006 für das unmittelbar angrenzende Areal vorgesehen ist. Im Anschluss an dieses genehmigte „Papierlager“ sieht der Plan vom 24. Januar 2006 auf der Fläche 11 die Lagerung von ca. 15 t Holz, ca. 2 t Holzpaletten, ca. 5 t Komplettfenstern und ebenfalls ca. 5 t Fensterholz vor. Sowohl bei genehmigungskonformer Nutzung des an der nordwestlichen Grenze des Anlagengeländes befindlichen Areals als auch angesichts der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt dort tatsächlich bestehenden Verhältnisse besteht mithin ein dringendes Bedürfnis, Brände, mit deren Ausbruch in diesem Bereich jederzeit gerechnet werden muss, effektiv löschen zu können.

Ein dringender Verdacht, dass am 3. Juli 2017 im Umgriff der Fläche 15 weiteres unter dem Gesichtspunkt der Feuersicherheit ggf. hochbedenkliches Material gelagert wurde, folgt ferner aus den auch noch an jenem Tag auf der Fläche 5 (für sie ist eine Nutzung als Tankstelle für Dieselkraftstoff genehmigt) befindlichen Fässern. Aus dem von der Antragstellerin als Anlage zum Schreiben vom 9. Juni 2017 vorgelegten Lichtbild 11 geht hervor, dass mehrere dieser Fässer damals mit einem Symbol gekennzeichnet waren, bei dem es sich allen derzeit erkennbaren Umständen nach um eine ältere oder unvollständige Variante des (auf dem Behälter aufzuklebenden) „Gefahrzettels“ nach der heutigen Nummer 5.2.2.2.2 der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (in der Urfassung veröffentlicht in BGBl II 1969, 1491) handelt; dieser „Gefahrzettel“ dient der Kennzeichnung entzündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe. Auf dem am 3. Juli 2017 durch das Landratsamt gefertigten Lichtbild 8 ist ebenfalls ein mit einem solchen Aufklebezettel versehenes Fass zu erkennen. Zudem war auch an diesem Tag die Fläche 5 – ebenso wie bereits am 26. April 2017 und im Zeitpunkt des Entstehens der dem Schreiben vom 9. Juni 2017 beigefügten Aufnahmen – durch ein Gitter gegen unbefugtes Betreten gesichert; eine solche Schutzvorkehrung ist auf keinem anderen der dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Fotografien erkennbar. Auf diesem Gitter waren – auch noch am 3. Juli 2017 – Gefahrenhinweise angebracht; eines dieser Schilder, das auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild 11 erkennbar ist, trug die Aufschrift: „Explosionsgefährdeter Raum – Rauchen verboten – kein Feuer – kein offenes Licht“. Auf die im Schreiben vom 9. Juni 2017 aufgestellte, in keiner Weise glaubhaft gemachte Behauptung, die auf der Fläche 5 befindlichen Blechfässer seien leer, und sie dienten dazu, um bei Drehereien Messingspäne abzuholen, ist die Antragstellerin in den Beschwerdebegründungen nicht zurückgekommen, so dass diese Einlassung bereits aus diesem Grund nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden kann; auf die Tatsache, dass ihre Richtigkeit angesichts der vorstehend aufgezeigten Umstände erheblichen Zweifeln begegnet, ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Unabhängig von diesen konkreten Brandgefahren hat das Landratsamt im vorletzten Absatz des Abschnitts II.3.1.1 der Gründe des Bescheids vom 11. August 2017 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz glaubhaft darauf hingewiesen, dass Abfallsammelanlagen, auch soweit sie immissionsschutzrechtlich genehmigt sind, sowohl unter dem Blickwinkel der Häufigkeit der dort zu verzeichnenden Brände als auch im Hinblick auf die Auswirkungen solcher Ereignisse besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

Wird auf den Flächen 15 und 16 Abfall in der Menge gelagert, wie dies am 3. Juli 2017 ausweislich der damals entstandenen Lichtbilder 18 und 19 der Fall war, wird eine effektive Brandbekämpfung zumindest erheblich erschwert. Insbesondere sind die Flächen 11 und 12 alsdann jedenfalls für Feuerwehrfahrzeuge, ggf. aber auch für Feuerwehrleute nicht mehr (ausreichend) zugänglich; zugleich verringert sich der Aktionsraum der Feuerwehr vor der Fläche 5 spürbar.

Wenn die Antragstellerin in Abweichung von dem vom 24. Januar 2006 stammenden Plan, der Bestandteil der ihr am 27. Juli 2006 erteilten Änderungsgenehmigung geworden ist, auch auf den Flächen 15 und 16 (vorwiegend) metallische Abfälle gelagert hat, so handelte es sich hierbei um eine Änderung der Anlage bzw. ihres Betriebs, zu der sie ohne vorgängige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht befugt war. Dies gälte auch dann, wenn mit dieser Lagerung unmittelbar keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG einhergehen sollten. Denn eine wesentliche – und damit genehmigungsbedürftige – Änderung liegt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG immer dann vor, wenn Modifizierungen hinsichtlich der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage auch nur möglicherweise nachteilige Auswirkungen zeitigen, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Zu den von der letztgenannten Vorschrift erfassten Belangen gehört – wie aus der darin u. a. enthaltenen Verweisung auf § 5 BImSchG folgt – nicht nur das Unterbleiben schädlicher Umwelteinwirkungen, sondern auch die Vermeidung sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; hierzu zählen u. a. Brandgefahren (so bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 31; ebenso Kotulla in ders., BImSchG, Stand Dezember 2009, § 5 Rn. 47).

Dass Brände im Betrieb der Antragstellerin jedenfalls dann, wenn ihre effektive Bekämpfung deshalb erschwert ist, weil Aufstell- und Angriffsflächen der Feuerwehr durch dort gelagerten Abfall blockiert werden, mit Nachteilen für die Nachbarschaft einhergehen können, die nicht offensichtlich gering im Sinn von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind, folgt mit einer für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit daraus, dass sich in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Anlage andere Gebäude – darunter auch Wohnanwesen – befinden (vgl. dazu die Angaben in Abschnitt IV.1.4 des Tenors des Bescheids vom 25.1.2005 und in Abschnitt II.2.1.5 Buchst. a der Gründe des Bescheids vom 11.8.2017); im viertletzten Absatz der Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017 erwähnt die Antragstellerin selbst die Existenz von Wohngebäuden an der F* … Straße, an die auch ihr eigenes Betriebsgelände angrenzt. Dies gilt umso mehr, als nach den glaubwürdigen Angaben in der E-Mail des Kreisbrandrats vom 30. Juli 2017 im Brandfall wegen der auf der Anlage vorhandenen Druckgasflaschen Explosionsgefahr besteht und bei einem Übergreifen des Brandes auf den dort gelagerten Elektroschrott Gase freigesetzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund, aber allein schon angesichts der Rauchentwicklung, die im Brandfall wegen der dort gelagerten Mengen an Holz und Pappe zu befürchten ist, die auf der verfahrensgegenständlichen Anlage von Rechts wegen gelagert werden dürfen bzw. dort genehmigungsabweichend gelagert werden, ginge ein Brand dort – zumal bei mangelnder Zugänglichkeit der betroffenen Anlagenteile für die Feuerwehr – selbst dann zumindest mit erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einher, wenn wegen der im viertletzten Absatz des Schriftsatzes vom 13. Dezember 2017 behaupteten Abschirmwirkung der auf dem Anlagengrundstück vorhandenen Gebäude ein Übergreifen von Schadfeuern auf Anwesen in der Umgebung unwahrscheinlich sein sollte.

4.1.2 Zur Behebung dieses Missstandes hätte es nicht genügt, allein die Entfernung des auf den Flächen 15 und 16 genehmigungswidrig gelagerten Materials anzuordnen. Denn es ist nicht erkennbar, an welchen anderen Stellen innerhalb der Anlage diese Metallabfälle bescheidskonform Platz finden könnten. Diejenigen Flächen, auf denen Eisen- und Nichteisenschrott gelagert werden darf (das sind nach dem Plan vom 24.1.2006 namentlich die hierfür zugelassenen Teile der Flächen 10 und 11), waren ausweislich der am 3. Juli 2017 entstandenen Lichtbilder 15 und 16 nämlich allen derzeit erkennbaren Umständen nach bereits weit über das insoweit zulässige Maß hinaus mit derartigem Material belegt (vgl. auch das von der Antragstellerin vorgelegte Lichtbild 21). Um rechtskonforme Verhältnisse herbeizuführen, bestand deshalb keine andere Möglichkeit, als der Antragstellerin die Annahme neuen Eisen- und Nichteisenschrotts zu untersagen; erst das Unterbleiben der Zufuhr weiteren derartigen Materials versetzt sie bei realitätsnaher Betrachtung in der Lage, die diesbezüglich bereits vorhandenen Übermengen innerhalb der in der Nummer 2.1 des Bescheidstenors gesetzten Frist auf ein genehmigungskonformes Maß zurückzuführen.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Verwaltungsgerichtshof hierbei davon aus, dass auch die Gewichtsangaben, die der Plan vom 24. Januar 2006 hinsichtlich der meisten Teilflächen innerhalb der Anlage der Antragstellerin enthält, „regelnden“ Charakter im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG besitzen (sie m. a. W. – über die in den Nummern III.2.1 bis III.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25.1.2005 erfolgte generelle Limitierung der Anlagenkapazitäten hinaus – die Menge der jeweiligen Abfallart begrenzen, die an einer bestimmten Stelle gelagert werden darf). Der Umstand, dass dieser Plan insoweit nur „Ca.-Werte“ nennt, steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Die diesbezüglich vorgenommene Festsetzung bloßer Näherungsgrößen trägt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Tatsache Rechnung, dass sich die exakte Einhaltung strikt vorgegebener gewichtsbezogener Mengenangaben u. U. nur durch ein Wiegen des auf einer bestimmten Fläche lagernden Abfalls feststellen lässt; dies kann im laufenden Anlagenbetrieb unzumutbar sein. Die im Plan vom 24. Januar 2006 genannten Ca.-Werte bewirken demgegenüber, dass sich die Antragstellerin dann innerhalb der ihr durch den Änderungsbescheid vom 27. Juli 2006 eingeräumten Befugnisse bewegt, wenn aufgrund des (leichter messbaren) Volumens der jeweils gelagerten Abfallmenge und des durchschnittlichen Gewichts der in Frage stehenden Abfallart (diesbezügliche Umrechnungsfaktoren finden sich unter der auf Seite 13 des Bescheids vom 11.8.2017 genannten Internetadresse) davon auszugehen ist, dass das im Plan vom 24. Januar 2006 für die jeweilige Lagerfläche (bzw. Teile hiervon) festgesetzte höchstzulässige Gewicht voraussichtlich nicht überschritten wird.

Dass die Antragstellerin die quantitative Limitierung für die Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott überschritten hat, die sich aus dem Plan vom 24. Januar 2006 zusätzlich zu der im Bescheid vom 25. Januar 2005 festgelegten 500-t-Grenze ergibt, folgt im Übrigen aus den Angaben, die sich auf Seite 13 der Klage- und Antragsschrift vom 15. September 2017 finden. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin lagern danach auf der verfahrensgegenständlichen Anlage ca. 10 t Nichteisenschrotte, 50 t Schwerschrotte und ca. 300 t Schwerschrotthaufen mit Feinanteil. Demgegenüber gestattet ihr der Plan vom 24. Januar 2006 die Lagerung von ca. 3 t Edelstahl, ca. 10 t Nutzeisen und ca. 2 t Zinkblech auf der Fläche 4, von ca. 4 t Stahlträgern auf der Fläche 6, von je ca. 30 t Blech und Schwerschrott sowie ca. 60 t Mischschrott auf der Fläche 10 sowie weiteren ca. 20 t Schwerschrott, ca. 15 t Gussschrott und ca. 5 t Trägern auf der Fläche 11. Auch wenn die sich auf diese Weise errechnenden 179 t an Eisen- und Nichteisenschrott nur einen Näherungswert darstellen, ist die Diskrepanz zu den ca. 360 t derartigen Materials, die die Antragstellerin nach eigenem Bekunden auf der Anlage gelagert hat, so eklatant, dass die Nichteinhaltung der nach dem Plan vom 24. Januar 2006 zulässigen Mengen außer Frage steht.

Auf der Seite 9 des in der Sache W 4 S. 17.1067 ergangenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung dann unverhältnismäßig ist, wenn die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage zwar in wesentlicher Hinsicht nicht mit einer erteilten Genehmigung übereinstimmen, diese Abweichung materiellrechtlich aber offensichtlich unbedenklich und deshalb ohne weiteres genehmigungsfähig ist. Von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der auf den Flächen 15 und 16 erfolgten Lagerung kann angesichts der damit einhergehenden Erschwernisse für eine effektive Brandbekämpfung indes keine Rede sein. Gleiches gilt für die Überschreitung der aus dem Plan vom 24. Januar 2006 folgenden quantitativen Beschränkungen, da die Antragstellerin metallischen Schrott, der die danach zulässigen Mengen wesentlich übersteigt, ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder auf ihrer Anlage nur in einer Weise zu lagern vermag, die mit Beeinträchtigungen der Feuersicherheit einhergeht.

4.2 Auf sich beruhen kann, inwieweit den in den Beschwerdebegründungen vorgetragenen Einwänden gegen die Richtigkeit der Annahme des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, bei dem auf der Fläche 8 gelagerten Bauschutt handele sich um gefährlichen Abfall. Ebenfalls als entscheidungsunerheblich erweist sich der Umstand, dass der auf Seite 10 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2017 aufgestellte Rechtssatz, Zweifel daran, ob gefährlicher Abfall vorliegt, gingen „grundsätzlich immer zu Lasten des Betreibers der Anlage“, zumindest nicht ohne weiteres mit der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 (22 ZB 06.2682 u. a. – juris) zu dieser Frage vertretenen Auffassung vereinbar ist. Gleiches gilt für die Problematik, ob das bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 11. August 2017 auf der Anlage gelagerte Material, soweit es sich hierbei unstrittig um gefährlichen Abfall im Rechtssinne handelte, die nach der Nummer III.2.2 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 einzuhaltende 50-t-Grenze überschritten hat. Denn eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ist unabhängig von alledem deshalb nicht veranlasst, weil jedenfalls die vom Verwaltungsgericht gegebene Hilfsbegründung Bestand haben kann, der zufolge auf der Anlage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mehr als die nach dem Bescheid vom 25. Januar 2005 zulässigen 100 t an nicht gefährlichen Abfällen lagerten, bei denen es sich um anderes Material als um Eisen- und Nichteisenschrott sowie Altfahrzeuge handelte.

Gegen die Nummer III.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 hat die Antragstellerin allen derzeit erkennbaren Umständen nach deshalb verstoßen, weil gegenwärtig davon ausgegangen werden muss, dass der Bauschutt, der sich am 3. Juli 2017 auf der Fläche 8 befand, bereits für sich genommen schwerer als 100 t war. Die Antragstellerin hat das Volumen dieses Haufwerks in ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 mit 180 m³ angegeben. Auf der Grundlage des im Bescheid vom 11. August 2017 genannten Umrechnungsfaktors von 0,6 entspricht eine solche Menge ca. 108 t. Die Annahme, der gelagerte Bauschutt sei überdurchschnittlich leicht gewesen, verbietet sich angesichts der Tatsache, dass er ausweislich der einschlägigen, am 26. April 2017 und am 3. Juli 2017 durch das Landratsamt gefertigten Lichtbilder und der von der Antragstellerin eingereichten Fotografien 15 und 17 zumindest ganz überwiegend aus mineralischem Material bestand.

Unabhängig hiervon müssten etwa verbleibende Zweifel daran, dass die Antragstellerin die ihr in der Nummer III.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 gezogene 100-t-Grenze missachtet hat, angesichts des von ihr sonst auf der Anlage gelagerten, als nicht gefährlicher Abfall einzustufenden Materials schweigen. Sie spricht auf Seite 13 der Klage- und Antragsschrift selbst davon, dass sich auf der Anlage ca. 40 t Altholz, 40 t Reifen, ca. 3 t Sperrmüll, 2 t Folie und 2 t Papier „befanden und befinden“. Angesichts dieser Formulierung muss davon ausgegangen werden, dass auch bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 11. August 2017 Material in dieser Größenordnung an Ort und Stelle vorhanden war.

Mit dem Einwand, die Lagerung von Bauschutt im vorgefundenen Umfang sei nach der Nummer IV.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 zulässig, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Diese Nebenbestimmung regelt auszugsweise folgendes:

2.3.1 „Zur Auffüllung von Betriebsflächen darf ausschließlich unbelasteter Erdaushub und gebrochener Bauschutt verwendet werden, der frei von schädlichen Anhaftungen und Störstoffen ist. Eine Verfüllung von ungebrochenem Bauschutt oder Baustellenabfällen ist unzulässig …. Ebenso unzulässig ist die Verwendung von Material, bei dem auf Grund seiner Herkunft mit Verunreinigungen zu rechnen ist ….

2.3.2 Vor Einbau des Materials ist es jeweils auf einem Haufwerk mit max. 500 t zu lagern und anschließend durch ein anerkanntes Labor … untersuchen zu lassen. …“

Der Glaubwürdigkeit der Einlassung, das auf der Fläche 8 befindliche Haufwerk sei zur Auffüllung des Betriebsgeländes bestimmt gewesen, steht entgegen, dass die Antragstellerin eine solche Zweckbestimmung dieses Materials erstmals in den Beschwerdebegründungen geltend gemacht hat. Sollte der Bauschutt tatsächlich dazu bestimmt gewesen sein, die Fläche 13 des Betriebsgeländes aufzufüllen, wie dies der Plan vom 24. Januar 2006 vorsieht, so hätte dies die Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach bereits in einem früheren Stadium vorgetragen. Weder in ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 9. Juni 2017 noch in der Klage- und Antragsschrift vom 15. September 2017 ist indes von einer geplanten Auffüllung der Fläche 13 mit dem auf der Fläche 8 befindlichen Bauschutt die Rede; in beiden Schriftstücken berichtet die Antragstellerin vielmehr von einer teilweise bereits erfolgten und hinsichtlich des verbleibenden Rests der Halde bis Mitte Oktober 2017 geplanten Entsorgung.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die Nummer IV.2.3 des Tenors des Bescheids vom 25. Januar 2005 der Antragstellerin nur die Befugnis verlieh, bereits gebrochenen Bauschutt im Umfang von bis zu 500 t auf dem Gelände zu lagern. Denn bei dem in der Nummer IV.2.3.2 erwähnten „Material“ kann es sich, da diese Bestimmung erkennbar an die Nummer IV.2.3.1 anknüpft (der Terminus „Material“ wird auch im Satz 3 der Nummer IV.2.3.1 verwendet), nur um die nach dem Satz 1 der letztgenannten Bestimmung zugelassenen Verfüllstoffe – mithin um „unbelasteten Erdaushub“ und um „gebrochenen Bauschutt“ – handeln. Der auf der Fläche 8 gelagerte Bauschutt war jedoch, wie das am 26. April 2017 erstellte Lichtbild 29, die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Lichtbilder 15, 17 und 18 und das am 3. Juli 2017 entstandene Lichtbild 13 beweisen, zumindest zu wesentlichen Teilen ungebrochen.

Dass die Lagerung nicht gefährlichen Abfalls mit einem Gewicht von mehr als 100 t auf der Anlage der Antragstellerin offensichtlich genehmigungsfähig ist, zeigen die Beschwerdebegründungen nicht auf. Hinsichtlich des auf Seite 13 der Klage- und Antragsbegründung erwähnten Materials (Altholz, Reifen, Sperrmüll, Folien und Papier) folgt dies bereits aus der mit der Lagerung derartiger Abfälle einhergehenden Brandgefahr, in Ansehung des auf der Fläche 8 gelagerten Bauschutts aus dem Umstand, dass sich diese Fläche unmittelbar am Rand des Betriebsgeländes der Antragstellerin befindet und es deshalb der Prüfung bedarf, ob z.B. die Staubemissionen, die mit dem Abkippen, aber auch mit dem Aufladen von Bauschutt zwangsläufig verbunden sind, u. U. schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der auf der gegenüberliegenden Seite der F* … Straße ausgeübten baulichen Nutzungen darstellen. Gleiches gilt für die Frage, ob auf der Fläche 8, die ausweislich des Plans vom 24. Januar 2006 nur mit Schotter beschichtet und deshalb nicht wasserundurchlässig befestigt ist, selbst nicht gefährlicher Bauschutt im Hinblick darauf gelagert werden darf, dass sich auch bei solchem Material die Beimengung wasser- und bodenschutzrechtlich bedenklicher Störstoffe nicht ausschließen lässt, die alsdann herausgewaschen werden und in das Erdreich oder das Grundwasser gelangen können.

5. Das Vorbringen in den Beschwerdebegründungen, das sich mit der Annahme und der Lagerung von Elektroschrott durch die Antragstellerin befasst, erfordert gleichfalls keine Abänderung der angefochtenen Beschlüsse. Ausweislich der Ausführungen z.B. im ersten und im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2017 bestreitet die Antragstellerin nicht, dass solches Material jedenfalls in gewissem Umfang auf ihr Betriebsgelände gelangt ist und eine Zeitlang dort gelagert wurde, nachdem es aussortiert worden sei. Da elektrische und elektronische Geräte sowie deren Bauteile ausweislich der Abfallschlüsselnummern 16 02 09* bis 16 02 16 eine eigenständige Gruppe von Abfällen bilden und der Antragstellerin die Annahme und Lagerung derartigen Materials durch die Bescheide vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 nicht gestattet wurde, besitzt sie keinen Anspruch darauf, dass diese Abfallgruppe von den im Bescheid vom 11. August 2017 getroffenen Regelungen ausgenommen wird. Auf die Frage, ob sie derartigen Abfall willentlich angenommen hat oder ob es sich bei dem vorgefundenen Elektroschrott nur um Störstoffe handelte, die anderem Material beigemengt waren und nach den Aussortieren zunächst in einem Container gesammelt wurden, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

6. Muss die Nummer 1 des Tenors des Bescheids vom 11. August 2017 derzeit nach alledem jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig angesehen werden, erweist sich die Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017 insoweit als unbehelflich, als in ihr die sofortige Vollziehbarkeit der Räumungsanordnung unter Hinweis auf die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung bekämpft wird.

Von den Rügen, die sich speziell mit der Rechtmäßigkeit der Nummer 2.1 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids befassen, ist allein noch auf den Einwand einzugehen, die Räumungsanordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerin die Unverständlichkeit dieser Regelung im Hinblick auf den gelagerten Eisen- und Nichteisenschrott behauptet, da insoweit die in der Nummer III.2.1 des Bescheids statuierte 500-t-Grenze nicht überschritten worden sei, verkennt sie, dass zu dieser Regelung die Limitierungen hinzutreten, die sich aus dem Plan vom 24. Januar 2006 hinsichtlich derjenigen Abfallarten und -mengen ergeben, die auf den einzelnen Teilflächen ihrer Anlage gelagert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass die Buchst. b und c der Nummer 2.1 des Tenors des angefochtenen Bescheids sie in der Zusammenschau dazu verpflichten, die Lagerung auch des vorhandenen Eisen- und Nichteisenschrotts auf den insoweit genehmigten Umfang zurückzuführen.

Der Umstand, dass zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob es sich bei dem auf der Fläche 8 gelagerten Bauschutt um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt, führt ebenfalls nicht zur Unbestimmtheit dieses Bescheids. Zwar müsste die Antragstellerin bei einer auf den Buchstaben b der Nummer 2.1 des Bescheidstenors beschränkten Betrachtungsweise dieses Material je nachdem, welcher dieser beiden Kategorien es zuzuordnen ist, in unterschiedlich großem Umfang abtransportieren. Da auf der Fläche 8 jedoch Bauschutt schlechthin nicht gelagert werden darf, hat die in der Nummer 2.1 Buchst. c des Bescheidstenors getroffene Regelung zur Folge, dass das dort befindliche Haufwerk unabhängig hiervon zur Gänze beseitigt werden muss. Verbleiben darf Bauschutt auf der Anlage nur insoweit, als die Antragstellerin nach dem Plan vom 24. Januar 2006 nördlich der als Lager Platz für Altautos genehmigten Fläche Baustellenabfälle im Umfang von insgesamt ca. 6 t in Containern, Absetzmulden oder ähnlichen Behältnissen lagern darf; hinzu kommen ca. 3 t von aus Gips bestehenden Baustellenabfällen. Auch insoweit kommt es auf die Einordnung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Bauschutt nicht an (was angesichts der nach dem Plan vom 24.1.2006 insoweit vorgeschriebenen Lagerung in Behältnissen auch unbedenklich erscheint).

7. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit den in der Beschwerdebegründung vom 15. Dezember 2017 vorgebrachten Einwänden gegen die ihr in der Nummer 2.2 des angefochtenen Bescheids auferlegte Nachweispflicht.

7.1 Soweit sich diese Anordnung auf gefährliche Abfälle bezieht, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie – wie in diesem Schriftsatz geltend gemacht – deshalb ins Leere gehe, weil die Antragstellerin nicht mehr als 50 t an gefährlichen Abfällen auf ihrer Anlage gelagert habe. Denn im angefochtenen Bescheid wird ihr entgegengehalten, dass sich dort (z.B. in Gestalt von Mineralfaserabfällen und mit gefährlichen Bauteilen ausgestatteten Elektrogeräten) auch solche als gefährlich einzustufenden Abfälle befunden hätten, die von ihrer Art her von den erteilten Genehmigungen nicht umfasst seien; hiergegen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben. Da sie nach der Nummer 2.1 Buchst. a alle Abfälle von der Anlage entfernen muss, die keiner der im Tenor der Bescheide vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 aufgeführten Abfallschlüsselnummern unterfallen, kommt der angeordneten Nachweispflicht voraussichtlich auch hinsichtlich gefährlicher Abfälle praktische Bedeutung zu.

7.2 Der Behauptung, die in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle angeordnete Nachweispflicht sei deshalb rechtswidrig, weil „die Behörde bislang eine Register- oder Nachweispflicht nicht angeordnet“ habe, käme rechtliche Bedeutung allenfalls mit Blickrichtung auf die dritte der durch § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG eröffneten Befugnisse zu. Die Nummer 2.2 des Bescheidstenors findet ihre Rechtsgrundlage nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insofern jedoch in der zweiten Alternative dieser Vorschrift; sie dient gerade dazu, u. a. von solchen Abfallbesitzern einen Nachweis über den Verbleib von zu entsorgendem Material verlangen zu können, denen eine dahingehende Verpflichtung nicht bereits aus anderen Gründen obliegt (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand September 2016, § 51 KrWG Rn. 8).

7.3 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin Schriftstücke, die in Zusammenhang mit der Abgabe von in ihrem Betrieb gelagerten Abfällen an Dritte anfallen, bereits gemäß § 238 Abs. 2, § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB aufzubewahren hat, nicht ohne weiteres, dass damit auch der Nachweis der Ordnungsgemäßheit eines Entsorgungsvorgangs zweifelsfrei dokumentiert wird, wie die Nummer 2.2 des Tenors des Bescheids vom 11. August 2017 das verlangt. Denn die Tatsache, dass Abfall einer bestimmten Art und Menge an einen aus einem Handelsbrief ersichtlichen Empfänger veräußert wurde, erlaubt keineswegs in allen Fällen den Rückschluss, dass das inmitten stehende Material diesem Abnehmer in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung überlassen werden durfte und überlassen wurde. Sollten sich die insoweit erforderlichen Informationen fallweise bereits aus den nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzubewahrenden Unterlagen ergeben, bestünde die darüber hinausreichende rechtliche Bedeutung der Nummer 2.2 des Bescheidstenors darin, der Behörde die Befugnis zu verleihen, die Vorlage solcher Dokumente fordern zu dürfen.

8. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Höhe der im Bescheid vom 11. August 2017 angedrohten Zwangsgelder. Der insoweit zu veranschlagende Betrag soll sich nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG an dem wirtschaftlichen Interesse orientieren, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der durchzusetzenden Handlung besitzt. Dass die Höhe der in den Nummern 4.1 und 4.2 des Tenors des angefochtenen Bescheids angesetzten Zwangsgelder diesen Maßstab verfehlt, zeigt die Beschwerdebegründung vom 13. Dezember 2017 nicht auf. Der Hinweis darauf, dass in den Bescheiden vom 25. Januar 2005 und vom 27. Juli 2006 niedrigere Zwangsgelder mit dem Ziel der dort unter der Nummer IV des jeweiligen Tenors festgesetzten Auflagen angedroht wurde, ist zu diesem Zweck ungeeignet, da der mit der Befolgung jener Nebenbestimmungen einhergehende Aufwand allen erkennbaren Umständen deutlich geringer ist als die wirtschaftlichen Folgen, die sich für die Antragstellerin aus den vorliegend inmitten stehenden behördlichen Anordnungen ergeben.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in den Nummern 19.1.6 und 19.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragstellerin in den Beschwerdebegründungen geltend gemacht hat, durch den Handel mit Eisen- und Nichteisenschrott erziele sie 90% ihres Umsatzes, muss derzeit von der Richtigkeit der Annahme des Landratsamts ausgegangen werden, ihr wirtschaftliches Interesse am Unterbleiben der Stilllegungsverfügung belaufe sich auf mindestens 65.000 € (vgl. Abschnitt II.5 der Gründe des streitgegenständlichen Bescheids). Der Ansatz des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren in dieser Höhe erscheint umso mehr gerechtfertigt, als zu dem Gewinnausfall, den die Antragstellerin als Folge der Stilllegungsverfügung hinzunehmen hat, die Kosten hinzukommen, die mit der rechtskonformen Entfernung der großen Mengen unzulässig gelagerten Abfalls einhergehen. Durch den Betrag von 65.000 € sieht der Verwaltungsgerichtshof auch die Beschwer als mit abgegolten an, die sich für die Antragstellerin aus der Nummer 2.2 des Bescheidstenors ergibt: Die damit einhergehende wirtschaftliche Belastung liegt nicht so sehr in der Auferlegung der Pflicht, dass sich die Antragstellerin Nachweise über die Ordnungsmäßigkeit der Entsorgung der zu räumenden Abfälle beschaffen und sie dem Landratsamt auf Verlangen vorlegen muss, sondern in der dadurch der Sache nach vorausgesetzten Pflicht, die Entsorgung als solche rechtskonform durchzuführen. Außer Betracht zu bleiben hat bei der Streitwertbemessung die in der Nummer 3 des Bescheidstenors gegenüber dem Grundstückseigentümer angeordnete Duldungspflicht, da die Antragstellerin hierdurch nicht beschwert wird; angesichts der Fassung der Nummer 1 des Klageantrags, mit dem die Aufhebung des Bescheids vom 11. August 2017 wohl (nur) insoweit erstrebt wird, als er „gegen die Klägerin“ ergangen ist, erscheint zudem bereits zweifelhaft, ob sich die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt hierauf erstrecken. Der für das Hauptsacheverfahren nach alledem anzunehmende Streitwert von 65.000 € war gemäß der Empfehlung in der Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu halbieren.

Dass bereits das Interesse des Betreibers einer abfallwirtschaftlichen Anlage, von deren Stilllegung einstweilen verschont zu bleiben, mit deutlich höheren Beträgen zu veranschlagen sein kann, als sie seitens des Verwaltungsgerichts angesetzt wurden, zeigen im Übrigen beispielhaft die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2015 (22 CS 15.1509 – juris) und vom 29. Dezember 2016 (22 CE 16.2618 – juris): In diesen einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Gericht des ersten Rechtszugs Streitwerte in Höhe von 100.000 € bzw. 500.000 € für angemessen erachtet, obwohl sich die dortige Anlagenbetreiberin – anders als die Antragstellerin im vorliegenden Fall – nicht jenen zusätzlichen Kosten ausgesetzt sah, die mit dem Abtransport von Abfällen und deren ordnungsgemäßer Entsorgung einhergehen.

Soweit das erstinstanzliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Frage steht, hat die Streitwertfestsetzung ohne Rücksicht auf die Aufspaltung dieses einheitlichen Rechtsschutzgesuchs in vier Verfahren zu erfolgen. Denn die in einer solchen Streitsache ausschließlich anfallende eineinhalbfache Gerichtsgebühr nach der Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsteht bereits mit der Einreichung des Antrags; die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 2. November 2017 für die Zeit nach dem Erlass des Abtrennungsbeschlusses vorgenommene Festsetzung eines ermäßigten Streitwerts für das Verfahren W 4 S. 17.1067 geht vor diesem Hintergrund ebenso ins Leere wie die in den Beschlüssen vom 7. und 8. November 2017 für die abgetrennten Verfahrensteile gesondert festgesetzten Streitwerte.

Für die den zweiten Rechtszug betreffende Streitwertfestsetzung ist demgegenüber von der Tatsache auszugehen, dass die Antragstellerin gegen die in den Verfahren W 4 S. 17.1067, W 4 S. 17.1068 und W 4 S. 17.1069 ergangenen Beschlüsse jeweils gesonderte Beschwerden eingelegt hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof später vorgenommene Verbindung dieser drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung lässt den Umstand unberührt, dass bereits mit der Einlegung dieser drei eigenständigen Rechtsmittel jeweils der in der Nummer 5240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bezeichnete Gerichtskostentatbestand verwirklicht wurde. Bei der Bemessung der Höhe des mithin für jedes der drei Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzenden Streitwerts ist dem Gebot Rechnung zu tragen, dass für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen, sich auf ein und denselben Bescheid beziehenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im gegebenen Fall keine sachlich rechtfertigenden Gründe erkennbar sind (vgl. zur Erforderlichkeit solcher Gründe BVerfG, B.v. 10.7.1996 – 2 BvR 65/95 u. a. – NJW 1997, 649/650; BayVerfGH, E.v. 20.1.1998 – Vf. 10-VI-95 – BayVBl 1998, 350; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, B.v. 20.3.2003 – 109/02 – NVwZ-RR 2003, 468/469). Eine solche Vorgehensweise darf sich kostenrechtlich nicht zum Nachteil des unterliegenden Beteiligten auswirken (BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 22 C 16.600 u. a. – juris Rn. 12 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb für die drei Beschwerdeverfahren den Ansatz von Streitwerten für sachgerecht, aus denen sich Gerichtsgebühren ergeben, die in ihrer Summe nicht höher sind als die Gerichtsgebühr, die bei unterbliebener Aufspaltung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem einzigen Beschwerdeverfahren entstanden wäre, das die Antragstellerin unter dieser Voraussetzung lediglich hätte anhängig machen müssen. Die in der Nummer V des Tenors des vorliegenden Beschlusses getroffene Regelung trägt dem Rechnung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.
published on 25/04/2016 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 C 16.600, 22 C 16.602, 22 C 16.603 und 22 C 16.607 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschw
published on 04/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe
published on 14/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G
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Annotations

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:

1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2.
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.

(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1.
§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
2.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.

(1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt

1.
vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und
2.
über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.

(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.

(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.