Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 23 Kreis der Registerpflichtigen

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Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Inhaltsverzeichnis

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

1.
§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
2.
§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.

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(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, 1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 18/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde
published on 06/04/2010 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.09.2005 eine Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen – Herste
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