Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2016 - 22 C 16.600

bei uns veröffentlicht am25.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 S 15.1246, 01.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 22 C 16.600, 22 C 16.602, 22 C 16.603 und 22 C 16.607 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahren fallen den Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 17. November 2014 erteilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zehn Windkraftanlagen („Windpark W.“). Der Standort der Windkraftanlage 1 ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 223 der Gemarkung W., derjenige der Windkraftanlage 2 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 473 und 474 derselben Gemarkung vorgesehen.

Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten jeweils vom 30. November 2015 beantragten die Antragsteller zu 1) bis 4) beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der von ihnen gegen diesen Bescheid erhobenen Klagen herzustellen. Für jedes dieser vier Rechtsschutzgesuche vergab das Verwaltungsgericht jeweils zehn verschiedene Aktenzeichen.

In vier dieser Verfahren (Az. W 4 S 15.1246, W 4 S 15.1276, W 4 S 15.1260 und W 4 S 15.1286) erließ das Verwaltungsgericht abschlägige Sachentscheidungen, wobei die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem jeweiligen Antragsteller (bzw. den jeweiligen Antragstellern) auferlegt wurden. Den Streitwert setzte das Verwaltungsgericht auf jeweils 750 € fest.

Mit den von ihnen im eigenen Namen gegen die Streitwertfestsetzungen eingelegten Beschwerden beantragen die Bevollmächtigten der Beigeladenen in Bezug auf alle vier vorgenannten Verfahren,

den Streitwert auf jeweils 7.500 € festzusetzen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Streitwertsetzungen des Verwaltungsgerichts seien nicht zu beanstanden; der Antragsgegner hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

Die Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Beschwerden sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt die Differenz zwischen den Gebühren, die den Bevollmächtigten der Beigeladenen auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerthöhe von jeweils 750 € zustehen, und den Gebührenansprüchen, die sich bei dem von ihnen erstrebten Streitwert von 7.500 € ergäben, in jedem einzelnen der verbundenen Verfahren den in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vorausgesetzten Betrag von 200 €.

Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.

Grundsätzlich entspricht es allerdings, sofern Besonderheiten des Einzelfalles keine abweichende Bewertung der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden gebieten, pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG (hier anzuwenden in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG) eröffneten Ermessens, den Streitwert von Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, in denen sich Privatpersonen gegen die sofortige Vollziehbarkeit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen wenden, welche die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, auf 7.500 € festzusetzen. Denn dieser Betrag, der sich aus den Empfehlungen in der Nummer 19.2 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt, bewirkt einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse anwaltlicher Bevollmächtigter, für ihre Tätigkeit in solchen Verfahren auch dann ein noch angemessenes Entgelt zu erhalten, wenn eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) nicht abgeschlossen wurde, und dem aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG resultierenden Gebot, dass das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs für Privatpersonen, die sich gegen die behördliche Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen darf (vgl. zu letzterem BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15. 2265 u. a. - juris Rn. 8; B. v. 3.12.2015 - 22 C 15.2248 - juris Rn. 8; B. v. 3.12.2015 - 22 C 15.2328 - juris Rn. 4). Unerheblich ist es hierbei, auf wie viele Windkraftanlagen sich die Genehmigung erstreckt, deren sofortige Vollziehbarkeit der jeweilige Antragsteller bekämpft, bzw. wie viele dieser Anlagen er zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (BayVGH, B. v. 6.5.2015 - 22 C 15.984 - juris Rn. 2).

Vorliegend darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verwaltungsgericht über die Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, die sich nach dem eindeutigen Wortlaut der in den Schriftsätzen vom 30. November 2015 gestellten Anträge auf den Bescheid vom 17. November 2014 in seiner Gesamtheit bezogen, jeweils nur zu einem Teil - nämlich hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung für eine der insgesamt zehn Windkraftanlagen - befunden hat. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass im Rubrum der Beschlüsse in den Verfahren W 4 S 15.1276, W 4 S 15.1260 und W 4 S 15.1286 jeweils von einer sich auf die „Gemarkung W., Fl.Nrn. 473 und 474“ beziehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Rede ist; im Beschlussrubrum im Verfahren W 4 S 15.1246 wird der Antragsgegenstand durch die Angabe „Gemarkung W., Fl.Nr. 223“ konkretisiert. In die gleiche Richtung deutet es, wenn am Ende des ersten Absatzes der jeweiligen Beschlussgründe ausgeführt wurde, „der vorliegende Antrag“ richte sich gegen die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 17. November 2014 „hinsichtlich der Windenergieanlage 2“ (in den Verfahren W 4 S 15.1276, W 4 S 15.1260 und W 4 S 15.1286) bzw. „hinsichtlich der Windenergieanlage 1“ (im Verfahren W 4 S 15.1246). Die Tatsache, dass die genannten Beschlüsse jeweils nur eines der zehn Aktenzeichen tragen, die das Verwaltungsgericht für jedes der Rechtsschutzgesuche der Antragsteller zu 1) bis 4) nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vergeben hat, verdeutlicht ebenfalls, dass lediglich über einen Teil des jeweiligen Antrags entschieden wurde. Der Umstand, dass die Gründe dieser gerichtlichen Entscheidungen des Öfteren von den „streitgegenständlichen Windkraftanlagen“ bzw. den „streitgegenständlichen Anlagen“ sprechen (vgl. beispielhaft den zweiten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 15, den ersten Satz des ersten Absatzes auf Seite 21 und den vierten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 24 des im Verfahren W 4 S 15.1246 ergangenen Beschlusses), steht dem nicht entgegen. Denn jedenfalls für die Beteiligten, auf deren Verständnishorizont es für die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung ausschlaggebend ankommt, ist vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Gegebenheiten hinreichend klar erkennbar, dass das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 im Übrigen - d. h., soweit sich diese nicht auf die im ersten Absatz der jeweiligen Entscheidungsgründe genannte Windkraftanlage bezieht, - sei weiterhin „streitgegenständlich“.

Wenn das Verwaltungsgericht den Streitwert der Verfahren W 4 S 15.1246, W 4 S 15.1276, W 4 S 15.1260 und W 4 S 15.1286 nur auf jeweils 750 € (d. h. in Höhe eines Zehntels des grundsätzlich maßgeblichen Betrages von 7.500 €) festgesetzt hat, so liegt dem erkennbar das Bestreben zugrunde, die kostenrechtlichen Auswirkungen zu begrenzen, die sich aus der von ihm vorgenommenen Aufspaltung der sich auf die sofortige Vollziehbarkeit des gesamten Bescheids vom 17. November 2014 beziehenden Rechtsschutzgesuche der Antragsteller zu 1) bis 4) in zehn gesonderte Verfahren pro Antragsteller zum Nachteil der unterliegenden Beteiligten ergeben. Eine solche Begrenzung erachtet der beschließende Senat jedenfalls dann von Rechts wegen geboten, wenn für die Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in selbstständige Verfahren keine sachgerechten Gründe vorliegen (vgl. zur Erforderlichkeit solcher Gründe BVerfG, B. v. 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 u. a. - NJW 1997, 649/650; BayVerfG, B. v. 20.1.1998 - Vf. 10-VI-95 - BayVBl. 1998, 350; BbgVerfG, B. v. 20.3.2003 - 109/02 - NVwZ-RR 2003, 468/469).

Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der etwaigen Absicht des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern eine kostengünstige Rücknahme der Anträge nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der weiteren Windkraftanlagen zu ermöglichen, falls sie aufgrund eines Beschlusses, der sich allein mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung einer von insgesamt zehn Anlagen befasst, zu der Auffassung gelangen sollten, dass die Weiterverfolgung ihres Begehrens hinsichtlich der neun anderen Teile des Vorhabens der Beigeladenen nicht zielführend erscheint. Denn die Kostenbelastung der unterlegenen Partei kann wegen der sowohl im Gerichtskosten-, als auch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz degressiv vorgenommenen Ausgestaltung der Gebührensätze insbesondere dann, wenn sich obsiegende Beteiligte anwaltlich haben vertreten lassen und ihnen ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, bei einer Mehrzahl von Streitsachen, die im Wege gerichtlicher Verfahrenstrennung aus einem einheitlichen Rechtsschutzgesuch hervorgegangen sind und für die jeweils Streitwerte angesetzt wurden, die in ihrer Summe demjenigen entsprechen, der bei unterbliebener Aufspaltung angezeigt gewesen wäre, u. U. höher sein als das der Fall wäre, wenn das Gericht über das Rechtsschutzgesuch insgesamt entschieden und für dieses eine Verfahren den nach den allgemeinen Grundsätzen maßgeblichen Streitwert angesetzt hätte. Der Schutz der unterlegenen Antragsteller gebietet es vorliegend deshalb, es bei den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerten bewenden zu lassen. Das gilt umso mehr, als sich eine solche Mehrbelastung der Antragsteller nur in Ansehung der Gerichtskosten, nicht aber hinsichtlich ihrer Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch Entscheidungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ausgleichen lässt (vgl. zu der nach dieser Vorschrift gebotenen Nichterhebung derjenigen Gerichtskosten, die den Betrag übersteigen, der beim Unterbleiben einer nicht auf sachgerechten Gründen beruhenden Verfahrenstrennung angefallen wäre, BayVGH, B. v. 30.6.2008 - 22 ZB 08.1445; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 21 GKG Rn. 34).

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit von Streitwertbeschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) und des durch § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG angeordneten Ausschlusses der Erstattung außergerichtlicher Kosten beschränkt sich seine praktische Relevanz auf die Festlegung, wer ggf. angefallene gerichtliche Auslagen zu tragen hat.

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Über die zulässige Beschwerde entscheidet nach § 66 Abs. 6 i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG der Einzelrichter, wenn für das Verwaltungsgericht der Berichterstatter den Streitwert nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO festgesetzt hat, da auch dieser Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.12.2013, BayVBl 2014, 673 f.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da für das vorliegende Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 der hälftige Streitwert der Drittanfechtungsklage und nicht einer Verpflichtungsklage anzusetzen ist.

a) Die Antragstellerin geht zwar zutreffend davon aus, dass die Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden (§ 52 Abs. 1 GKG) bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage durch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich angemessen konkretisiert wird. Nach Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs sind danach 10% der geschätzten Herstellungskosten als Streitwert anzusetzen, wobei für deren Höhe grundsätzlich von den Angaben ausgegangen werden kann, die der Anlagenbetreiber in seinem Genehmigungsantrag zur Höhe der Herstellungskosten gemacht hat (ausführlich BayVGH, B. v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 - S. 2 m. w. N. zur st. Rspr.).

b) Allerdings wird der Streitwert von Drittanfechtungsklagen natürlicher Personen gegen solche immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht nach den Herstellungskosten des Vorhabensträgers bemessen, sondern nach der „Bedeutung der Sache“ für diesen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG mit dem in Nr. 2.2.2 i. V.m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrag von 15.000 Euro veranschlagt. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8). Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).

c) Diese Grundgedanken des Rechtsschutzes rechtfertigen es im vorliegenden Fall, in dem die Beigeladene die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Hauptsacheverfahren in der Konstellation der Drittanfechtungsklage einer natürlichen Person angefochten und die Antragstellerin daraufhin einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, in dem also nicht der Drittbetroffene, sondern der Vorhabensträger Rechtsbehelfsführer im Eilverfahren ist, dennoch nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs den hälftigen Streitwert der Drittanfechtungsklage und nicht jenen einer Verpflichtungsklage anzusetzen.

Einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbar wäre ein Antrag nach § 123 VwGO, aber nicht der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO.

Die Frage einer sofortigen Vollziehbarkeit stellt sich grundsätzlich nur in der Konstellation einer (Dritt-)Anfechtungsklage, weil nur dann die Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung durch die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO suspendiert wird. Dieser Suspensiveffekt ist aber prozessual allein der (Dritt-)Anfechtungsklage eigen, um den (Dritt-)Betroffenen vor den Folgen des vorläufigen Gebrauchs der Genehmigung bis zur gerichtlichen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit in der Hauptsache zu schützen. Dieses Schutzinteresse wird im Eilverfahren mit 7.500 Euro veranschlagt. Geht der Vorhabensträger gegen den gesetzlich eingeräumten vorläufigen Schutz des Drittbetroffenen durch die Suspensivwirkung mit einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vor, handelt es sich also um keine andere Grundkonstellation, als wenn umgekehrt der Drittbetroffene neben der Drittanfechtungsklage in der Hauptsache gegen eine behördlich oder gesetzlich für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zusätzlich mit einem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorgeht: Kern des Rechtsstreits bleibt der vorläufige Schutz des Drittbetroffenen.

d) Im Übrigen verbietet es in der Regel auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in Verfahren, denen das Rechtsschutzbegehren eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, die Streitwerte, die sich auf der Grundlage der Nr. 2.2.2 i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ergeben, unter Berufung auf das Vollzugsinteresse des Vorhabensträgers auf einen wesentlich über 15.000 Euro liegenden Betrag anzuheben. Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen. Auf dieses Erfordernis Bedacht zu nehmen, besteht gerade im vorliegenden Fall im Hinblick darauf Anlass, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen am 5. Februar 2015 das folgende, in der Gerichtsakte der Drittanfechtungsklage enthaltene (Az. AN 11 K 15.00630 Bl. 122) Schreiben (dessen grammatikalische Fehler und schreibtechnische Hervorhebungen sich auch im Original finden) an die dortige Klägerin und hiesige Beigeladene gerichtet hat:

„... wir halten Ihre Klage für aussichtslos und somit für einen u.U. aus Geltungsbedürfnis motivierten unreifen, groben Unfug, der unser vorbildliches Projekte behindern soll.

Unabhängig davon betrachten wir Ihre missbräuchliche Klage auch als zum Schadensersatz verpflichtender Handlung. Wegen des drohenden Schadens können Sie sich am Gegenstandswert von 760.000,00 € (10% der Investitionssumme/Schätzung laut Bundesverwaltungsgericht) orientieren.

Anliegend übersenden wir Ihnen eine Aufstellung der zu erwartenden Prozesskosten. ... Diese Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie die Klage rechtzeitig zurücknehmen. Wir selbst geben Ihnen hierzu Gelegenheit und haben uns hierzu den 19.02.2015 vorgemerkt.

Sollten Sie die Klage weiter verfolgen, werden wir unsere Rechte zu wahren wissen!

Wir werden in diesem Fall nicht zögern, die Kosten in die Höhe zu treiben, was den Prozess für Sie sehr teuer und unangenehm machen wird.

Sofern Sie ein für uns nachteiliges Urteil erstreiten, gehen wir in jedem Fall in die Berufung oder legen Revision ein, was weitere Kosten verursacht.“

Dem Schreiben vom 5. Februar 2015 lag eine Zusammenstellung bei, in der die Kosten des Klageverfahrens auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 760.000 Euro für den Fall der Erstreckung des Rechtsstreits über drei Instanzen hinweg auf 137.491,39 Euro beziffert wurden.

Es ist Aufgabe der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, durch eine maßvolle und berechenbare Streitwertbemessungspraxis darauf hinzuwirken, dass der Ausübung von finanziellem Druck auf Rechtsschutzsuchende, wie sie ihren Niederschlag im Schreiben der Beigeladenen vom 5. Februar 2015 gefunden hat, nicht Vorschub geleistet wird (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 - Rn. 8 ff., 17).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 2 Satz 7 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. September 2015 den Streitwert für die zugrunde liegende Drittanfechtungsklage der Klägerin als Nachbarin gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 Euro festgesetzt und sich dabei an Nr. 2.2.2 und Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, ebenfalls an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8).

Sachgerecht ist es in der Regel, die „Bedeutung der Sache“ für den Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG für Drittanfechtungsklagen natürlicher Personen gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen mit dem in Nr. 2.2.2 i. V.m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrag von 15.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8). Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).

Im Übrigen verbietet es in der Regel auch die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in Verfahren, denen das Rechtsschutzbegehren eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugrunde liegt, die Streitwerte, die sich aus Nr. 2.2.2 i. V. m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben, unter Berufung auf den unterstellten Wertverlust eines Grundstücke des Drittbetroffenen auf einen wesentlich über 15.000 Euro liegenden Betrag anzuheben. Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer „lästigen Anlage“ in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 8).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.