Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

bei uns veröffentlicht am29.12.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde A. eine Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlage. Mit dem für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt Passau der Antragstellerin auf, mehrere Hallen und sonstige Bestandteile der Gesamtanlage in A. spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen; das Landratsamt unterschied hierbei zwischen Hallen und Anlagen, die ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden seien und ohne eine solche Genehmigung betrieben würden (Nr. 1 des Bescheidtenors), und anderen Objekten, die derart abweichend von der für sie erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben würden, dass eine wesentliche Änderung vorliege (Nr. 2 des Bescheidtenors). Nach Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 ergingen diesbezüglich Änderungsbescheide (vom 28.5.2015, 17.6.2015), mehrere Fälligstellungen von Zwangsgeldern und erneute Androhungen von Zwangsgeldern sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2016 auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (im Wesentlichen durch Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen der Anlage); gegen diese Androhung ist noch eine Anfechtungsklage der Antragstellerin anhängig. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 wurde noch nicht entschieden; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage blieb indes ebenso erfolglos (Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, B. v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912 -; BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509 -) wie ein diesbezüglicher Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Regensburg, B. v. 26.6.2016 - RN 7 S 16.1148). Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage; diesen Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig ab. Nach einer gemeinsamen Besprechung zwischen den Beteiligten im September 2016 schlossen die Antragstellerin und das Landratsamt eine (mit Unterschriften vom 18. bzw. 21.11.2016 versehene) schriftliche Vereinbarung, derzufolge die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagenteile der Antragstellerin in zwei Stufen stillgelegt werden sollten (ein erster Teil bis zum 14.10.2016, der Rest bis spätestens 31.12.2016).

2. Am 19. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch „einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung … in der Gemeinde A. zu unterlassen“. Sie machte geltend, der zu sichernde Anordnungsanspruch gehe dahin, dass das Landratsamt - wie sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beantragt habe - verpflichtet sei, ihr die Weiterführung ihres Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte bzw. im Weg der Erweiterung der Stilllegungsvereinbarung vom „20. Oktober 2016“ (gemeint ist: vom 18. bzw. 21.11.2016 - nachfolgend: „Stilllegungsvereinbarung“) mittels Bescheid zu erlauben; die Antragstellerin könne außerdem eine positive Entscheidung über den von ihr gemäß Art. 21 BayVwZVG beantragten Vollstreckungsschutz beanspruchen. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil sich das Landratsamt ausdrücklich weigere, weitere rechtsverbindliche Regelungen zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Diese werde in wenigen Monaten einen prüffähigen Antrag für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen können, welcher die Genehmigungsfähigkeit der Anlage insgesamt widerspiegele. Insofern sei eine neue Sachlage eingetreten; das Interesse der Antragstellerin am weiteren Betrieb ihrer Anlage bis zur erwarteten Erteilung der Genehmigung überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse oder Interessen Dritter.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt und hierzu ausgeführt, er sei bereits nicht statthaft. Streitgegenständlich sei der Vollzug der Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015, gegen die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage vorgegangen werde; die Anfechtungsklage sei auch der richtige Rechtsbehelf gegen die gesonderte Zwangsmittelandrohung vom 22. Juni 2016. Vorläufigen Rechtsschutz könne die Antragstellerin, die veränderte Umstände geltend mache, somit nur mit Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO erlangen, die gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig seien, solange - wie dies auch vorliegend der Fall sei - wegen der anhängigen Klagen weder die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 noch die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 22. Juni 2016 bestandskräftig sei. Unabhängig davon habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus nicht glaubhaft gemacht.

3. Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die Betriebsstilllegung ihres Betriebs in der Gemeinde A. zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

1. Die Antragstellerin beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag sich auf ein in der Hauptsache ausschließlich mit einer Anfechtungsklage zu verfolgendes Ziel richte, somit nur die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage bezwecken könne, wogegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft sei (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 3 Nr. 1 Buchst. a, S. 4). Sie meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts greife der durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO hier nicht ein, weil die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitige Hauptsache, auf die sich ihr Antrag nach § 123 VwGO beziehe, nicht die Stilllegungsanordnung sei, sondern die von ihr mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beim Landratsamt vergeblich beantragte, mittels Bescheid zu verfügende „Rücknahme“ der Stilllegungsanordnung; auf eine solche „Rücknahme“ habe sie einen Anspruch. In Betracht komme auch ein Anspruch der Antragstellerin darauf in Betracht, dass die Stilllegungsvereinbarung in Anwendung der in ihr enthaltenen Öffnungsklausel ergänzt werde; eine solche Ergänzung der Vereinbarung erfolge mittels Bescheid, weil die Stilllegungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und als solcher einen Verwaltungsakt ersetze. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

1.1. Es trifft zwar zu, dass ihr am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht gestellter vorläufiger Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung der Antragsbegründung den Erlass eines - inhaltlich nicht näher beschriebenen - Bescheids zum Ziel hatte (während der Wortlaut des Antrags auf ein behördliches Unterlassen gerichtet war). Der Sache nach ging und geht es der Antragstellerin allerdings ausschließlich darum, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 drohende Vollstreckung der noch nicht bestandskräftigen Betriebsstilllegung abzuwenden, die das Landratsamt nach Aktenlage unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Abstellen der Stromversorgung für die Recyclinganlage und der Versiegelung einzelner Bereiche der Anlage vorzunehmen gedenkt. Aus der Beschwerde der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern die begehrte behördliche Entscheidung, auf welche die Antragstellerin ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen wissen möchte, einen über die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hinausgehenden Inhalt haben könnte. Dies gilt für eine von der Antragstellerin beanspruchte „Rücknahme“ (oder einen - mutmaßlich gemeinten - Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG) der Stilllegungsanordnung und erst recht für die beanspruchte Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung, bezüglich derer die Beschwerdebegründung gänzlich offen lässt, welche der zahlreichen detaillierten Einzelregelungen der Vereinbarung nach Auffassung der Antragstellerin in welcher Weise geändert oder ergänzt werden sollte. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend konkreten Vortrag und an einer Glaubhaftmachung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen derartiger Ansprüche (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hilfsweise als unbegründet angesehen, und dies mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung. Die Zulässigkeitsfrage kann daher letztlich offen bleiben.

1.2. Soweit die Antragstellerin sich darüber beschwert, dass das Verwaltungsgericht § 88 Halbsatz 2 VwGO (Möglichkeit der Umdeutung von Anträgen, keine Bindung an die Fassung der Anträge) und § 86 Abs. 3 VwGO (Hinwirken auf sachdienliche Anträge) missachtet habe (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 1 Buchst. a und b), vermag das Beschwerdevorbringen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 22. Dezember 2016 schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob das Rechtsschutzbegehren als ein solches nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO Erfolg hätte. Es hat dies ebenfalls mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Die Frage fehlender Umdeutung oder mangelnder Hinweise ist daher nicht entscheidungserheblich.

2. Es kann also dahinstehen, ob der beim Verwaltungsgericht gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag und/oder der nunmehr im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin gerichtet ist. Dahinstehen kann ferner, ob als eigentliches Rechtsschutzziel ein Antrag nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erkennbar war (ggf. auch nur unter Anwendung von § 88 Halbsatz 2 VwGO) oder ob der beim Verwaltungsgericht eingelegte, eindeutig als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnete Rechtsbehelf hätte umgedeutet werden können.

Denn im Kern stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf dieselben Gründe; sie macht in jedem Fall geltend, der Antragsgegner müsse die beabsichtigte zwangsweise Betriebsstilllegung unterlassen, weil sich die Sachlage entscheidungserheblich zugunsten der Antragstellerin geändert habe. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann dies aber nicht entnommen werden.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 12 Nr. 2), dass für einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Das Gericht hat - in Beachtung von § 88 VwGO - erwogen, ob eine einstweilige Anordnung zu dem Zweck ergehen könnte, der Antragstellerin vorläufig den Weiterbetrieb der (jedenfalls) formell illegalen Abfallanlage zu ermöglichen, weil die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden sein könnte, zusätzlich dieselben Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs geführt haben und (weiter zusätzlich) deshalb eine „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass eine Veränderung der Sachlage mit derart weitreichenden günstigen Folgen für die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und nicht ersichtlich ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 12 unten bis S. 17 oben) nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug.

Das Beschwerdevorbringen vermag der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage zu entziehen.

3.1. Dies gilt für ihren Einwand, das Gericht gehe in der Sachverhaltsdarstellung selber von einer zumindest teilweisen Genehmigung aus, das behördliche Verlangen nach einem Antrag gemäß § 16 BImSchG weise gleichfalls auf einen schon genehmigten Bestand hin und die gegenüber dem Landratsamt gestellten Anträge vom 9. Dezember 2016 bezögen sich auf diesen Bestand (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. a). Der Einwand verkennt Zweierlei: Nämlich dass (a) ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Betrieb nur so lange legal bleibt, als die baulichen und konstruktiven Anlagenteile und ihre Verwendung (der „Betrieb“) nicht infolge einer wesentlichen Änderung den von der Genehmigung gezogenen Rahmen verlassen, und dass (b) sich die Stilllegungsanordnung gerade und ausschließlich auf die infolge einer solchen wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagenteile und Betriebsweisen bezieht. Ersteres (a) räumt die Antragstellerin selber ein, wenn sie formuliert, ihre Anträge (vom 9.12.2016) hätten sich auf den genehmigten Bestand bezogen und von der Behörde den Erlass weiterer „Verwaltungsakte, die den Weiterbetrieb begründen könnten“, begehrt, weil neue Tatsachen zur Genehmigungsfähigkeit vorgebracht worden seien.

3.2. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das den geltend gemachten Anspruch auf ein „Unterlassen der Betriebsstillegung“ am Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gemessen hat (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. b). Sie meint indes, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege bei ihr ein atypischer Fall vor, der ein ausnahmsweises Absehen von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Stilllegung der formell illegalen Anlage rechtfertige oder sogar (bei „Ermessensreduzierung auf Null“) gebiete. Bei der Beurteilung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses wie bei der gebotenen Ermessensausübung seien dem Landratsamt Fehler unterlaufen, dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Anforderungen referiert, die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220) für derartige Fallgestaltungen aufgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 13 oben); der Verwaltungsgerichtshof nimmt hierauf Bezug. Die Antragstellerin reklamiert zum Beleg für ihre gegenteilige Ansicht zwar dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, kann mit ihren Ausführungen aber nicht überzeugen. Die bei der Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Behörde zu verlangenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) dargelegt und im Leitsatz Nr. 5 zusammengefasst, wonach die Anordnung der Stilllegung einer ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde keinen begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei nur formell illegal, wobei Zweifel hieran zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 30) geschilderten Sachverhalt, dass die Behörde zwar Anlass zur Annahme hat, eine ohne Genehmigung betriebene Anlage entspreche tatsächlich materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, ihr jedoch zur Verifizierung dieser Annahme und zur Erteilung der nötigen Genehmigung noch die erforderlichen Unterlagen fehlen, die sie deshalb vom Betreiber zunächst anfordern muss, bevor sie zum einschneidenderen Mittel der Betriebsstilllegung greifen darf. Vorliegend nämlich haben sich - wie sich den Akten entnehmen lässt und dem Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Verfahren 22 CS 15.1509 (B. v. 14.9.2015) bekannt ist - die Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage seit Jahren trotz vielfältiger Prüfungen nicht ausräumen lassen und im Gegenteil zu Zweifeln daran verdichtet, ob die Antragstellerin in der Lage oder auch nur willens ist, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs erforderlichen Schritte zu unternehmen und taugliche, die Genehmigungsfähigkeit zweifelsfrei nachweisende Unterlagen vorzulegen; schließlich hat das Landratsamt die im März 2016 mit den dazugehörenden Unterlagen beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig abgelehnt. Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falls gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) thematisierten Sachverhalt verkennt auch die Antragstellerin nicht (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 7 unten). Sie wirken sich - anders als die Antragstellerin meint - zulasten der Antragstellerin aus.

Die Antragstellerin hat zwar offenbar mit wieder neuen, dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen und schriftsätzlichem Vortrag versucht, die bestehenden Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit auszuräumen (Schriftsätze vom 9.12.2016 ans Landratsamt und vom 19.12.2016 ans Gericht). Es ist ihr indes nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Würdigung der neu vorgetragenen Umstände umfassend befasst (Beschlussabdruck S. 13 unten bis S. 16), hierbei die ausführliche Stellungnahme des Landratsamts zu sechs einzelnen Problembereichen referiert und zusammenfassend gefolgert, dass an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage weiterhin Zweifel bestünden und von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden könne, wobei sich dies für einen Teilbereich (tieffrequenter Lärm) sogar aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom Dezember 2016 ergebe, demzufolge etwaige tieffrequente Geräusche mangels erforderlicher Messungen noch nicht sachgerecht hätten beurteilt werden könnten (Beschlussabdruck, S. 16 Mitte). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich lapidar, die Behörde verweigere sich einer Auseinandersetzung und fachlichen Prüfung der neuen Unterlagen (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 9), und sie - die Antragstellerin - könne, wenn das Gericht ihr Zeit hierfür einräume, „in wenigen Wochen einen entsprechenden Antrag, der die neu eingereichten Unterlagen wertet, einreichen“ (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10). Dies reicht angesichts der Vorgeschichte des jetzigen Rechtsstreits und gegenüber der dezidierten Stellungnahme des Landratsamts (Beschlussabdruck S. 13 bis S. 16) nicht aus, um die zulasten des Anlagenbetreibers gehenden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage auszuräumen oder zumindest in einem solchen Ausmaß zu verringern, dass - ausnahmsweise - von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Betriebsstilllegung abgesehen werden könnte und demzufolge eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre.

3.3. Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10 oben) - auch nicht vorgeworfen werden, es hätte bei der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung berücksichtigen müssen, dass in der Hauptsache ein Verbescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht komme. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebsstilllegung oder eine Erklärung der Behörde, dass die Verwaltungsvollstreckung unzulässig sei, sind - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Nicht zu folgen ist der Antragstellerin, soweit sie einen atypischen Fall darin sieht, dass die Betriebsstilllegung dramatische Folgen, nämlich den Verlust von Arbeitsplätzen und die Insolvenz des Unternehmens, haben werde (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 2 Buchst. b, S. 7 unten). Inwieweit derartige Umstände bei einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Bedeutung haben (was das Verwaltungsgericht verkannt haben soll), kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sich der Sachverhalt (die zu erwartenden Stilllegungsfolgen) insofern entscheidungserheblich geändert hat.

4. Im Übrigen kann angesichts der vom Landratsamt in seiner Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgezeigten, von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken gegen den Anlagenbetrieb (sie betreffen u.U. den Brandschutz, den Arbeitsschutz und Lärm) auch nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die bei einem Weiterbetrieb gefährdeten Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Interessenabwägung zurücktreten müssten hinter das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung des formell illegalen und hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zumindest weiterhin zweifelhaften Anlagenbetriebs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt hierbei dem Verwaltungsgericht, da die Antragstellerin dessen Streitwertfestsetzung nicht beanstandet hat und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beschwerdeentscheidung der Frage des angemessenen Streitwerts nicht näher nachgegangen werden kann.

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung.

Mit Bescheid vom 26.5.2015 ordnete das Landratsamt … an, die folgenden im beiliegenden Lageplan schraffierten und gekennzeichneten Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 stillzulegen: Halle 4C, Zwischendach Hallen 5/6, westlicher Anbau Halle 5D, Halle 6A, westlicher und östlicher Anbau an Halle 6, Zwischendach Halle 6/7, Halle 7, 3er- und 4er-Silogruppe, westlicher Anbau Halle 9A, Aufstockung Halle 9C, Halle 14 (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde die Stilllegung folgender Anlagen und Nebeneinrichtungen spätestens ab dem 19.6.2015 angeordnet: BHKW und Wasseraufbereitung im Obergeschoss (OG) Halle 3A, PET-Recyclinganlage „Technikum“ in Halle 4A, zwei Kunststoffmühlen in südwestlicher Ecke Halle 4B, Auswurf Abfallvorsortierung in Halle 4D, PET-Recyclinganlage PET VI in Halle 5D, Sortieranlage für PET VI, Sortieranlage „Binder“, Beschickung PET V, Aluminiumpresse, Beschickung der Silos, Kunststoffmühle für PET VI und Ballistikseparator in Halle 6, PET-Recyclinganlage PET II in Halle 9A, PET-Vorsortierung in Halle 9C. Für die Ziffern 1 und 2 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 28.5.2015 ersetzte das Landratsamt den bisherigen Lageplan der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit dem beiliegenden, mit Vermerk der Behörde versehenen Lageplan und erklärte ihn zum Bestandteil der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015.

Wegen der Gründe wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.6.2015 ersetzte das Landratsamt … die Ziffer 4 der Tenorierung der Anordnung zur Stilllegung vom 26.5.2015 mit einer neuen Fassung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2015 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Stilllegungsanordnung des Antragsgegners vom 26.5.2015. Zuletzt beantragt sie, die Bescheide des Antragsgegners vom 26.5.2015, 28.5.2015 und 17.6.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 11.6.2015 beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.5.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.5.2015 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide sei wieder herzustellen, weil auch die im Eilverfahren allein durchzuführende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben werde, weshalb das Interesse der Antragstellerin, von einer Inanspruchnahme verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse der Behörde überwiege. Der angeordnete Sofortvollzug sei darüber hinaus auch nicht verhältnismäßig. Die angegriffenen Bescheide seien zu unbestimmt. Daran ändere auch der Austausch der Lagepläne nichts. Für die vorgenommenen Änderungen habe es keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedurft, da keine nachteiligen Auswirkungen durch sie hervorgerufen würden. Die Antragstellerin habe immer eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen betrieben. Es würden zu Ballen gepresste PET-Flaschen zu PET-Flakes vermahlen. Die Arbeitsabläufe hätten sich insoweit nicht geändert, lediglich die Maschinen seien auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden. Dass dies im Ergebnis auch zu höheren Durchsatzzahlen führe, sei sicherlich zutreffend. Allerdings sei die hieraus resultierende Schlussfolgerung, dass automatisch größere Lärm- und Geruchsimmissionen aufträten, so nicht zutreffend. Die erfolgten Lärmschutzmaßnahmen, wie die Einhausung der Mühlen, habe eine deutliche Verbesserung der Lärmpegel zur Folge gehabt. Nach Aussage des Sachverständigen Reckinger seien nunmehr weitere Maßnahmen, wie die Installation der Baffeln sowie eine Pufferung der Hauptlärmquellen erforderlich, um auch Körperschallübertragungen einzudämmen. Dies werde im Ergebnis dazu führen, dass die zulässigen Werte auch im Nachtbetrieb eingehalten werden könnten. Auch bezüglich des Brandschutzkonzeptes seien die Aussagen und Annahmen des Antragsgegners so nicht zutreffend. Der Prüfsachverständige Pavic habe vor Ort erklärt, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Dies habe er auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 erklärt. Nicht zutreffend sei, dass der Sachverständige bei der Ortseinsicht am 11.5.2015 erklärt habe, dass mit einer Vorlage der Bescheinigungen Brandschutz II im Jahr 2015 nicht mehr gerechnet werden könne. Er habe tatsächlich erklärt, dass die Umsetzung der geplanten Verbesserung noch bis Jahresende dauern könne. Mittlerweile seien die Fluchtwege ausreichend gekennzeichnet, die Feuerwehrzufahrten freigehalten. Soweit gefangene bzw. kritische Räume vorlägen, seien diese nicht mehr für Personen zugänglich. Umgesetzt werden müsse noch die Anschaffung und Installation einer Alarmierungseinrichtung. Hier seien entsprechende Angebote bereits eingeholt worden, die Umsetzung dieser Maßnahme werde kurzfristig erfolgen. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass, falls hier auf Grund wesentlicher Änderungen zu den genehmigten Anlagen eine neue Genehmigung erforderlich sein sollte, die beantragte (Gesamt-)Genehmigung nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen zu erteilen sei. Materiell bestünden keine Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit. Eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG sei unverhältnismäßig, wenn davon auszugehen sei, dass die Anlage, soweit sie betrieben werde, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche und lediglich formell illegal sei. Denn hier sei als milderes Mittel eine Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bzw. die entsprechende Durchsetzung mit Zwangsgeldern anzusehen, keinesfalls sei eine Stilllegung der Anlage verhältnismäßig. Unverständlich sei die Vorhaltung, dass die Antragstellerin den Eindruck erwecke, kein Interesse an der Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zu haben. Geradezu abwegig sei die Argumentation, dass die gesetzte Frist ausreichend sei, um organisatorische Maßnahmen mit Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern zu ergreifen und abzuschließen Die Antragstellerin beschäftige z.Z. 118 Mitarbeiter. Es bestünden diverse Abnahme- und Lieferverträge. Ein kurzfristiges Umstellen binnen 3 Wochen sei der Antragstellerin nicht möglich. Im Ergebnis drohten hier Verluste in Millionenhöhe oder gar die Insolvenz, zumal bei Nichteinhaltung der entsprechenden Verträge erhebliche Konventionalstrafen drohten. Ein milderes Mittel wäre auch eine Untersagung des Nachtbetriebs im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Lärmproblematik gewesen. Die bei der Anordnung des Sofortvollzugs angenommene Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bestehe nicht, nachdem der Sachverständige erklärt habe, dass eine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit nicht erkennbar sei. Da die Schutzziele des Art. 12 BayBO nicht beeinträchtigt würden, sei ein Sofortvollzug in keinem Fall gerechtfertigt. Dies gelte gerade auch vor dem Hintergrund, dass anders als von der Genehmigungsbehörde dargelegt, dieser die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien. Es habe eine Vielzahl von Ortsterminen gegeben, alle erstellten Brandschutzkonzepte mit den entsprechenden noch umzusetzenden Vorschlägen seien der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen. Es sei nicht richtig, wenn der Sachverhalt nunmehr so dargestellt werde, als habe man erstmals am 11.5.2015 Kenntnis von den Verhältnissen vor Ort erlangt. Das Gegenteil sei der Fall.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt und die Interessenabwägung unter Einbeziehung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Bescheid unbestimmt sei. Eine wesentliche Änderung liege vor. Es sei nicht allein auf den Zweck des gesamten Betriebs abzustellen, es seien vielmehr die einzelnen Anlagenteile in den Blick zu nehmen. Für die Anlagenteile, bei denen durch die Veränderung nachteilige Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden konnten, sei die Stilllegung angeordnet worden. Durch die Änderungen seien im Normalbetrieb negative Auswirkungen, insbesondere auf das Schutzgut Mensch (z.B. Lärmeinwirkungen, Geruchsimmissionen auf die Nachbarschaft) zu erwarten, in keinem Fall aber von vornherein sicher ausschließbar. Gleiches gelte beispielsweise für Flächen, die nicht als Lagerflächen genehmigt worden seien, tatsächlich jedoch als solche genutzt würden. Hier seien vor allem im Störfall, insbesondere bei einem Brand, erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Mitarbeiter, Nachbarschaft und Umwelt zu befürchten, wenn die gelagerten PET-Ballen in Flammen aufgingen. Die nunmehr in Angriff genommenen Lärmminderungsmaßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht von vornherein von Seiten der Antragstellerin geplant gewesen, zumindest sei ein evtl. vorhandener Wille gegenüber der Behörde nicht kundgetan worden. Eine Lärmmessung nach der Einhausung der Mühlen am 1.6.2015 durch die Regierung von Niederbayern habe ergeben, dass für die lauteste Stunde der Nacht ein Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 59 dB(A) zu erwarten sei. Das zulässige Immissionskontingent werde um 14 bis 17 dB(A) überschritten. Im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 ergäben sich für das Anlagengrundgeräusch um 1 bis 2 dB(A) niedrigere Pegel. Durch die auftretenden zusätzlichen Geräuschanteile (akustischer Eindruck wie das Verladen von Schuttgütern) ergäben sich nahezu dieselben Geräuschpegel wie bei der Messung am 11.5.2015. Lege man den für die lauteste Stunde der Nacht ermittelten Beurteilungspegel in Höhe von 59 dB(A) zugrunde, komme man darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass dadurch auch das tagsüber geltende Immissionskontingent (57,3 dB[A]) überschritten werde. Die Erfahrungen mit den Betriebsabläufen der Antragstellerin ließen diesen Schluss zu, weil der Tagbetrieb als noch lärmintensiver einzustufen sei. Eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Änderungen liege nicht vor. Ein atypischer Fall i.S.d. § 20 Abs. 2 BImSchG liege nicht vor. Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs hätten im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgelegen und bestünden auch noch jetzt. Der Prüfsachverständige für Brandschutz Pavic habe nach eigener Aussage den Betrieb anlässlich der Ortseinsicht mit Vertretern des Landratsamtes am 11.5.2015 erstmal betreten und habe auch erst wenige Stunden zuvor die für ihn relevanten Unterlagen erhalten. Aus diesem Grund habe er im Anschluss an die Begehung keine verbindliche Aussage darüber treffen können und wollen, ob der Schutzzweck des Art. 12 BayBO gewährleistet sei. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen, in der alle durch den Kreisbrandrat aufgeworfenen Problembereiche abgearbeitet würden, läge bis dato nicht vor. Nach Auffassung des Landratsamtes … bestehe daher nach wie vor ein erhöhtes Gefährdungspotential für Leib und Leben der Mitarbeiter und Einsatzkräfte bei einem Brandfall. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige die Anordnung und Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ist in einzelfallbezogener Weise dargelegt worden. Es wurde dabei darauf abgestellt, dass im Brandfall Gefahren für Leib und Leben der Mitarbeiter und der Einsatzkräfte bestehen könnten und dass deshalb das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückstehen müsse. Die Anhörung der Antragstellerin zum Erlass des Bescheids vom 26.5.2015 hatte auch keine Gesichtspunkte ergeben, auf die die Begründung des Sofortvollzugs näher hätte eingehen müssen. Ob der Begründung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden kann, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid Rechte der Antragstellerin verletzt. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Einwendungen der Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide in Frage zu stellen.

Der Ausgangsbescheid vom 29.5.2015 ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die textlichen Hallenbezeichnungen 3A und 4A sowie 3B und 4B mit dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan nicht übereinstimmen. Für die Antragstellerin war aber trotzdem erkennbar, welche Hallen gemeint sind. Die Anlagen und Nebeneinrichtungen, die Gegenstand der Stilllegungsanordnung sind, wurden im Bescheid auf Grund einer Begehung mit genauer Feststellung der Örtlichkeiten mit dem Sohn des Geschäftsführers am 29.4.2015 umfassend sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids beschrieben, so dass für die Antragstellerin als Adressatin, die ja weiß, wo die beschriebenen Nutzungen erfolgen, ohne weiteres ersichtlich war, welche Hallen gemeint waren. Das Landratsamt hat zudem im Änderungsbescheid vom 28.5.2015 evtl. trotzdem vorhandene Unklarheiten beseitigt. Die Tatsache, dass die in den Bescheiden gewählten Bezeichnungen von dem von der Antragstellerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewählten Bezeichnungen abweicht, ist ohne Bedeutung.

Die stillzulegenden Anlagen und Nebeneinrichtungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungsbedürftig, weil durch die vorgenommenen Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

Es ist zwar richtig, dass weiterhin eine Anlage zur Herstellung von Kunststoffregenerat sowie zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen betrieben wird. Die Behauptung der Antragstellerin, dass lediglich die Maschinen auf Grund technischer Neuerungen ausgetauscht worden seien, ist schon tatsächlich nicht zutreffend. Es wurden erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen, auch haben sich durch die Vergrößerung der Anlage die ursprünglich vorgesehenen Betriebsabläufe erheblich geändert. Damit verbunden sind immissionsschutzrechtliche Auswirkungen, insbesondere bezüglich Lärm, im Betrieb selbst und auf die Umgebung, so dass es einer Überprüfung bedurfte, ob nicht nur der Schutz-, sondern auch der Vorsorgegrundsatz eingehalten ist. Dies gilt auch für die Frage, welche Abfallmengen durch die höheren Durchsatzzahlen, von denen die Antragstellerin selbst ausgeht, zusätzlich entstehen. Die Wesentlichkeit ist auch nicht durch geplante Schutzmaßnahmen entfallen. Zwar versucht die Antragstellerin zwischenzeitlich die Lärmproblematik in den Griff zu bekommen und hat auch schon mit der Verwirklichung von Maßnahmen begonnen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin selbst geht in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 noch davon aus, dass weitere Maßnahmen zum Schallschutz erforderlich seien, wie der Sachverständige R* … erklärt habe. Im Gutachten … vom … schlägt Herr R* … konkrete Maßnahmen, insbesondere die Einhausung der Mühle 3, die Anbringung von Baffels und die Einhausung aller wesentlichen Lärmquellen in den Hallen 2, 3 und 4, das Vermeiden von Öffnungen und die Ertüchtigung der Dachkonstruktion vor. Nach Einhausung der Mühle 3 sei eine weitere Messkampagne durchzuführen, um den erzielten Effekt zu beziffern und um weiterführende Entscheidungen für die Verbesserung des Schallschutzes unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für die Antragstellerin treffen zu können. Bei dieser Sachlage ist derzeit nicht vom Vorliegen solcher Schutzvorkehrungen bezüglich des Lärms auszugehen, die die Auswirkungen in lärmmäßiger Hinsicht als unerheblich erscheinen lassen könnten, zumal die Schallpegelmessungen durch die Regierung von Niederbayern trotz Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen, wie der Einhausung von Mühlen, ergaben, dass das Immissionskontingent um 14 bis 17 dB(A) nachts überschritten wird und dass sich im Vergleich zur Messung vom 11.5.2015 für das Anlagengrundgeräusch nur um 1 bis 2 dB niedrigere Pegel ergeben haben. Auch seien deutliche tonale Anteile im tieffrequenten Bereich sowie informationshaltige Geräuschanteile durch piepende Anlagengeräusche festgestellt worden. Diese hatte auch der Sachverständige R* … in seiner Mail vom 19.4.2015 an den Geschäftsführer der Antragstellerin thematisiert. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass bezüglich der Lärmsituation ausreichende Schutzmaßnahmen vorlägen, fehlten solche Erkenntnisse hinsichtlich der abfallrechtlichen Situation völlig.

Der Antragsgegner ging auch zu Recht davon aus, dass kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der Sollregelung des § 20 Abs. 2 BImSchG ermöglicht. Die Tatsache, dass eine Anlage genehmigungsfähig ist, führt als solche nicht zum Vorliegen eines atypischen Falles. Sie ist für die jetzt betriebene Anlage in ihrem jetzigen Zustand auch keineswegs offensichtlich gegeben. Es ist schon die Lärmsituation noch nicht endgültig geklärt. Nach dem Gutachten der … vom … ist erst nach einer weiteren Messkampagne zu klären, welche lärmschutzmäßigen Anforderungen noch zu stellen sind. Sollte die Einhausung aller Lärmquellen nicht die erforderlichen Verbesserungen bringen, steht nach Auffassung des Gutachters die Ertüchtigung der Dachkonstruktion der Halle im Raum mit der Folge, dass es einer grundlegenden Abstimmung mit den Gewerken Statik, Brandschutz, Umweltschutz, Personenschutz und Schallschutz bedürfte. Auch bedarf die Frage des Brandschutzes noch weiterer Klärung. Zum Beispiel sprich Herr B* … von der Fa. … in seiner Mail vom 12.5.2015 davon, dass eine Hausalarmanlage zu installieren sei, dass die Abfahrtsrampe zur Staats Straße ertüchtigt werden könne, damit eine Feuerwehrumfahrung möglich sei, dass Ertüchtigungen bezüglich Brandwänden erfolgen sollten. Der Kreisbrandrat führt in seiner Mail vom 19.5.2015 aus, dass eine unklare Löschwassersituation vorliege für die vorhandene ausgedehnte Brandabschnittsfläche, dass Brandmeldeeinrichtungen und Löscheinrichtungen fehlten und diese durch einen Feuerwehreinsatz nicht kompensiert werden könnten, sondern ein hohes Risiko für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der Feuerwehr darstellten. Herr P* … von … spricht von übergroßen Brandabschnitten im Recyclingbereich. Nachbesserungen könnten bis zum Jahresende dauern. Bei dieser Sachlage kann von einem atypischen Fall nicht gesprochen werden.

Die Stilllegung ist auch verhältnismäßig. Der Betrieb im genehmigten Umfang kann weiter geführt werden. Es ist Sache der Antragstellerin, dem Antragsgegner Planunterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage vorliegen. Jedenfalls mindestens seit der Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 14.1.2008 läuft die Diskussion des Landratsamtes mit der Betreiberin über die Vorlage einer bau- und immissionsschutzrechtlichen Gesamtplanung mit aktualisiertem Brandschutzkonzept. Am 19.3.2012 wies das Landratsamt bereits auf die Möglichkeit eines förmlichen Stilllegungsverfahrens hin. Anfang Februar 2015 wurden beim Landratsamt die Antragsunterlagen eingereicht, jedoch ohne alle Bescheinigungen der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Statik und ohne aktualisiertes Lärmgutachten. Mit Brandschutz- und Lärmmaßnahmen wurde im Wesentlichen erst begonnen, als der Stilllegungsbescheid unmittelbar bevorstand bzw. schon erlassen worden ist. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Erlass des Bescheides vom 26.5.2015 abzusehen. Die Antragstellerin hat sich bei der Anhörung in Bezug auf die beabsichtigte Stilllegung auch nicht dahingehend geäußert, dass sie die Stilllegung von bestimmtem Teilen der Anlage oder zeitliche Beschränkungen des Anlagenbetriebs aus betrieblicher Sicht für möglich halte und dass dadurch die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange erheblich vermindert werden könnte. Ohne eine solche Erklärung war der Antragsgegner nicht in der Lage, betriebliche Erwägungen näher zu berücksichtigen.

Die Stilllegungsfrist bis 19.6.2015 ist angemessen. Sie ist zwar relativ kurz im Hinblick auf die lange Vorgeschichte und die betrieblichen Gegebenheiten, wie sie nach dem Erlass des Bescheides vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 und im Antragsschriftsatz vom 11.6.2015 dargestellt wurden. Im Rahmen der Anhörung hat die Antragstellerin insoweit aber nichts vorgetragen, so dass die Einschätzung der Behörde zum Zeitraum der Stilllegungsfrist nachvollziehbar ist. Dass dem Landratsamt der rechtswidrige Betrieb der stillgelegten Nebeneinrichtungen und Anlagen längere Zeit bekannt gewesen ist, musste es nicht dazu veranlassen, eine längere Frist zu gewähren. Der Betrieb ohne Genehmigung war auch der Antragstellerin bekannt und sie hat viel Zeit verstreichen lassen, die Anlage einem genehmigungsfähigen Zustand zuzuführen. Im Übrigen ist es bei der offensichtlich rechtmäßigen Stilllegungsanordnung nicht von vornherein notwendig, dass eine „Auslauffrist“ gesetzt werden muss, zumal hier auch Auswirkungen auf Lärm und Abfall sowie Brandschutzprobleme in erheblichem Maß im Raum stehen. Letztere könnten u. U. sogar einen völligen Verzicht auf eine Auslauffrist rechtfertigen.

Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spricht für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus auch, dass trotz der zwischenzeitlich erfolgten Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestehen. Zwar spricht der Prüfsachverständige P* … in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12.6.2015 und im Schreiben vom 13.5.2015 davon, dass bereits Maßnahmen umgesetzt worden seien und dass keine erhöhte Gefahr für Leben und/oder Gesundheit erkennbar sei, dass er eine besondere Gefährdung der Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht sehe und dass die Erfüllung der sich aus Art. 12 BayBO ergebenden Schutzpflichten gesichert sei. Das Verwenden des Begriffs „erhöhte“ Gefahr zeigt aber, dass nach seiner Ansicht immer noch eine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit bleibt. Dem entspricht, dass er selbst davon spricht, dass die tatsächliche Umsetzung der erforderlichen Verbesserungen, insbesondere die Installation der Alarmierungseinrichtung, Nachbesserungen bei übergroßen Bauabschnitten, noch bis Jahresende dauern könne. Auch der Kreisbrandrat weist in seiner Mail vom 19.5.2015 darauf hin, dass aus der Sicht des abwehrenden Brandschutzes noch erhebliche Defizite vorliegen. In seiner Mail vom 22.6.2015 als Äußerung zum Schreiben des Prüfsachverständigen P* … führt er aus, für genehmigte Gebäude seien zu großen Teilen Brandschutzmaßnahmen, wie Brandwände, nicht umgesetzt. Zudem fragt er danach, wo die Brandabschnittstrennungen zum immissionsschutzrechtlich genehmigten Bereich sind (Brandschutz sei ohne Brandwände) und danach, wer in der Zwischenzeit im übergroßen Brandabschnitt „Recycling-Bereich“ bezüglich noch offener Nachbesserung die Verantwortung übernimmt. Inwieweit ein unverhältnismäßiger Umweltschaden bzw. Gesundheitsgefährdungen von Anwohnern ohne bauliche Brandabschnittstrennung und ohne Konzept im abwehrenden Brandschutz ausgeschlossen werden können, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei ein wirkungsvoller Löschangriff ohne weitere bauliche Maßnahmen und ohne Gefährdung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte in Frage gestellt sei.

Angesichts der von der Antragstellerin angeführten hohen Verluste ist im Übrigen auch die Höhe der im Ergänzungsbescheid vom 17.6.2015 angedrohten Zwangsgelder nicht zu beanstanden.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 52, 53 GKG.

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist das Gericht von den vom Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.6.2015 vorgetragenen Verlusten in Millionenhöhe ausgegangen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.