Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

published on 29/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde A. eine Abfallbehandlungs- und Abfallrecyclinganlage. Mit dem für sofort vollziehbar erklärten und zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt Passau der Antragstellerin auf, mehrere Hallen und sonstige Bestandteile der Gesamtanlage in A. spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen; das Landratsamt unterschied hierbei zwischen Hallen und Anlagen, die ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden seien und ohne eine solche Genehmigung betrieben würden (Nr. 1 des Bescheidtenors), und anderen Objekten, die derart abweichend von der für sie erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben würden, dass eine wesentliche Änderung vorliege (Nr. 2 des Bescheidtenors). Nach Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 ergingen diesbezüglich Änderungsbescheide (vom 28.5.2015, 17.6.2015), mehrere Fälligstellungen von Zwangsgeldern und erneute Androhungen von Zwangsgeldern sowie mit Bescheid vom 22. Juni 2016 auch die Androhung unmittelbaren Zwangs (im Wesentlichen durch Unterbrechung der Stromversorgung und Versiegelung von Bereichen der Anlage); gegen diese Androhung ist noch eine Anfechtungsklage der Antragstellerin anhängig. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 wurde noch nicht entschieden; ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage blieb indes ebenso erfolglos (Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, B. v. 26.6.2015 - RN 7 S 15.912 -; BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 CS 15.1509 -) wie ein diesbezüglicher Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG Regensburg, B. v. 26.6.2016 - RN 7 S 16.1148). Unter dem 7. März 2016 beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung ihrer Anlage; diesen Genehmigungsantrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig ab. Nach einer gemeinsamen Besprechung zwischen den Beteiligten im September 2016 schlossen die Antragstellerin und das Landratsamt eine (mit Unterschriften vom 18. bzw. 21.11.2016 versehene) schriftliche Vereinbarung, derzufolge die von der Stilllegungsanordnung betroffenen Anlagenteile der Antragstellerin in zwei Stufen stillgelegt werden sollten (ein erster Teil bis zum 14.10.2016, der Rest bis spätestens 31.12.2016).

2. Am 19. Dezember 2016 begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner durch „einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Betriebsstilllegung … in der Gemeinde A. zu unterlassen“. Sie machte geltend, der zu sichernde Anordnungsanspruch gehe dahin, dass das Landratsamt - wie sie mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beantragt habe - verpflichtet sei, ihr die Weiterführung ihres Unternehmens auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsakte bzw. im Weg der Erweiterung der Stilllegungsvereinbarung vom „20. Oktober 2016“ (gemeint ist: vom 18. bzw. 21.11.2016 - nachfolgend: „Stilllegungsvereinbarung“) mittels Bescheid zu erlauben; die Antragstellerin könne außerdem eine positive Entscheidung über den von ihr gemäß Art. 21 BayVwZVG beantragten Vollstreckungsschutz beanspruchen. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil sich das Landratsamt ausdrücklich weigere, weitere rechtsverbindliche Regelungen zugunsten der Antragstellerin zu treffen. Diese werde in wenigen Monaten einen prüffähigen Antrag für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen können, welcher die Genehmigungsfähigkeit der Anlage insgesamt widerspiegele. Insofern sei eine neue Sachlage eingetreten; das Interesse der Antragstellerin am weiteren Betrieb ihrer Anlage bis zur erwarteten Erteilung der Genehmigung überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse oder Interessen Dritter.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt und hierzu ausgeführt, er sei bereits nicht statthaft. Streitgegenständlich sei der Vollzug der Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015, gegen die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage vorgegangen werde; die Anfechtungsklage sei auch der richtige Rechtsbehelf gegen die gesonderte Zwangsmittelandrohung vom 22. Juni 2016. Vorläufigen Rechtsschutz könne die Antragstellerin, die veränderte Umstände geltend mache, somit nur mit Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO erlangen, die gegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig seien, solange - wie dies auch vorliegend der Fall sei - wegen der anhängigen Klagen weder die Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 noch die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 22. Juni 2016 bestandskräftig sei. Unabhängig davon habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassen der Betriebseinstellung über den 31. Dezember 2016 hinaus nicht glaubhaft gemacht.

3. Mit der von ihr eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die Betriebsstilllegung ihres Betriebs in der Gemeinde A. zu unterlassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.

1. Die Antragstellerin beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ihr vorläufiger Rechtsschutzantrag sich auf ein in der Hauptsache ausschließlich mit einer Anfechtungsklage zu verfolgendes Ziel richte, somit nur die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage bezwecken könne, wogegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft sei (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 3 Nr. 1 Buchst. a, S. 4). Sie meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts greife der durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80 Abs. 7 VwGO hier nicht ein, weil die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitige Hauptsache, auf die sich ihr Antrag nach § 123 VwGO beziehe, nicht die Stilllegungsanordnung sei, sondern die von ihr mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beim Landratsamt vergeblich beantragte, mittels Bescheid zu verfügende „Rücknahme“ der Stilllegungsanordnung; auf eine solche „Rücknahme“ habe sie einen Anspruch. In Betracht komme auch ein Anspruch der Antragstellerin darauf in Betracht, dass die Stilllegungsvereinbarung in Anwendung der in ihr enthaltenen Öffnungsklausel ergänzt werde; eine solche Ergänzung der Vereinbarung erfolge mittels Bescheid, weil die Stilllegungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei und als solcher einen Verwaltungsakt ersetze. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

1.1. Es trifft zwar zu, dass ihr am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht gestellter vorläufiger Rechtsschutzantrag unter Berücksichtigung der Antragsbegründung den Erlass eines - inhaltlich nicht näher beschriebenen - Bescheids zum Ziel hatte (während der Wortlaut des Antrags auf ein behördliches Unterlassen gerichtet war). Der Sache nach ging und geht es der Antragstellerin allerdings ausschließlich darum, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 drohende Vollstreckung der noch nicht bestandskräftigen Betriebsstilllegung abzuwenden, die das Landratsamt nach Aktenlage unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Abstellen der Stromversorgung für die Recyclinganlage und der Versiegelung einzelner Bereiche der Anlage vorzunehmen gedenkt. Aus der Beschwerde der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwiefern die begehrte behördliche Entscheidung, auf welche die Antragstellerin ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen wissen möchte, einen über die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen hinausgehenden Inhalt haben könnte. Dies gilt für eine von der Antragstellerin beanspruchte „Rücknahme“ (oder einen - mutmaßlich gemeinten - Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG) der Stilllegungsanordnung und erst recht für die beanspruchte Ergänzung der Stilllegungsvereinbarung, bezüglich derer die Beschwerdebegründung gänzlich offen lässt, welche der zahlreichen detaillierten Einzelregelungen der Vereinbarung nach Auffassung der Antragstellerin in welcher Weise geändert oder ergänzt werden sollte. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem hinreichend konkreten Vortrag und an einer Glaubhaftmachung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen derartiger Ansprüche (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hilfsweise als unbegründet angesehen, und dies mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung. Die Zulässigkeitsfrage kann daher letztlich offen bleiben.

1.2. Soweit die Antragstellerin sich darüber beschwert, dass das Verwaltungsgericht § 88 Halbsatz 2 VwGO (Möglichkeit der Umdeutung von Anträgen, keine Bindung an die Fassung der Anträge) und § 86 Abs. 3 VwGO (Hinwirken auf sachdienliche Anträge) missachtet habe (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 1 Buchst. a und b), vermag das Beschwerdevorbringen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses vom 22. Dezember 2016 schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob das Rechtsschutzbegehren als ein solches nach § 80 Abs. 5 bzw. 7 VwGO Erfolg hätte. Es hat dies ebenfalls mit einer im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandenden Begründung verneint. Die Frage fehlender Umdeutung oder mangelnder Hinweise ist daher nicht entscheidungserheblich.

2. Es kann also dahinstehen, ob der beim Verwaltungsgericht gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag und/oder der nunmehr im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage oder auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin gerichtet ist. Dahinstehen kann ferner, ob als eigentliches Rechtsschutzziel ein Antrag nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erkennbar war (ggf. auch nur unter Anwendung von § 88 Halbsatz 2 VwGO) oder ob der beim Verwaltungsgericht eingelegte, eindeutig als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnete Rechtsbehelf hätte umgedeutet werden können.

Denn im Kern stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf dieselben Gründe; sie macht in jedem Fall geltend, der Antragsgegner müsse die beabsichtigte zwangsweise Betriebsstilllegung unterlassen, weil sich die Sachlage entscheidungserheblich zugunsten der Antragstellerin geändert habe. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin kann dies aber nicht entnommen werden.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 12 Nr. 2), dass für einen Anspruch auf „Unterlassen der Betriebseinstellung“ über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Das Gericht hat - in Beachtung von § 88 VwGO - erwogen, ob eine einstweilige Anordnung zu dem Zweck ergehen könnte, der Antragstellerin vorläufig den Weiterbetrieb der (jedenfalls) formell illegalen Abfallanlage zu ermöglichen, weil die verfügte (zwangsweise) Betriebsstilllegung durch nachträgliche Umstände rechtswidrig geworden sein könnte, zusätzlich dieselben Umstände zu einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des Betriebs geführt haben und (weiter zusätzlich) deshalb eine „Ermessenreduzierung auf Null“ gegeben sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass eine Veränderung der Sachlage mit derart weitreichenden günstigen Folgen für die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden und nicht ersichtlich ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 12 unten bis S. 17 oben) nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug.

Das Beschwerdevorbringen vermag der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage zu entziehen.

3.1. Dies gilt für ihren Einwand, das Gericht gehe in der Sachverhaltsdarstellung selber von einer zumindest teilweisen Genehmigung aus, das behördliche Verlangen nach einem Antrag gemäß § 16 BImSchG weise gleichfalls auf einen schon genehmigten Bestand hin und die gegenüber dem Landratsamt gestellten Anträge vom 9. Dezember 2016 bezögen sich auf diesen Bestand (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. a). Der Einwand verkennt Zweierlei: Nämlich dass (a) ein immissionsschutzrechtlich genehmigter Betrieb nur so lange legal bleibt, als die baulichen und konstruktiven Anlagenteile und ihre Verwendung (der „Betrieb“) nicht infolge einer wesentlichen Änderung den von der Genehmigung gezogenen Rahmen verlassen, und dass (b) sich die Stilllegungsanordnung gerade und ausschließlich auf die infolge einer solchen wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftig gewordenen Anlagenteile und Betriebsweisen bezieht. Ersteres (a) räumt die Antragstellerin selber ein, wenn sie formuliert, ihre Anträge (vom 9.12.2016) hätten sich auf den genehmigten Bestand bezogen und von der Behörde den Erlass weiterer „Verwaltungsakte, die den Weiterbetrieb begründen könnten“, begehrt, weil neue Tatsachen zur Genehmigungsfähigkeit vorgebracht worden seien.

3.2. Die Antragstellerin stellt ausdrücklich den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das den geltend gemachten Anspruch auf ein „Unterlassen der Betriebsstillegung“ am Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gemessen hat (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 6, Nr. 2 Buchst. b). Sie meint indes, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liege bei ihr ein atypischer Fall vor, der ein ausnahmsweises Absehen von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Stilllegung der formell illegalen Anlage rechtfertige oder sogar (bei „Ermessensreduzierung auf Null“) gebiete. Bei der Beurteilung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses wie bei der gebotenen Ermessensausübung seien dem Landratsamt Fehler unterlaufen, dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend die Anforderungen referiert, die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220) für derartige Fallgestaltungen aufgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 13 oben); der Verwaltungsgerichtshof nimmt hierauf Bezug. Die Antragstellerin reklamiert zum Beleg für ihre gegenteilige Ansicht zwar dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, kann mit ihren Ausführungen aber nicht überzeugen. Die bei der Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Behörde zu verlangenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) dargelegt und im Leitsatz Nr. 5 zusammengefasst, wonach die Anordnung der Stilllegung einer ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn die Behörde keinen begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei nur formell illegal, wobei Zweifel hieran zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem im genannten Urteil (vom 15.12.1989, a. a. O., Rn. 30) geschilderten Sachverhalt, dass die Behörde zwar Anlass zur Annahme hat, eine ohne Genehmigung betriebene Anlage entspreche tatsächlich materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, ihr jedoch zur Verifizierung dieser Annahme und zur Erteilung der nötigen Genehmigung noch die erforderlichen Unterlagen fehlen, die sie deshalb vom Betreiber zunächst anfordern muss, bevor sie zum einschneidenderen Mittel der Betriebsstilllegung greifen darf. Vorliegend nämlich haben sich - wie sich den Akten entnehmen lässt und dem Verwaltungsgerichtshof auch aus dem Verfahren 22 CS 15.1509 (B. v. 14.9.2015) bekannt ist - die Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage seit Jahren trotz vielfältiger Prüfungen nicht ausräumen lassen und im Gegenteil zu Zweifeln daran verdichtet, ob die Antragstellerin in der Lage oder auch nur willens ist, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Anlagenbetriebs erforderlichen Schritte zu unternehmen und taugliche, die Genehmigungsfähigkeit zweifelsfrei nachweisende Unterlagen vorzulegen; schließlich hat das Landratsamt die im März 2016 mit den dazugehörenden Unterlagen beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 20. September 2016 bestandskräftig abgelehnt. Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falls gegenüber dem vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 29 und 30) thematisierten Sachverhalt verkennt auch die Antragstellerin nicht (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 7 unten). Sie wirken sich - anders als die Antragstellerin meint - zulasten der Antragstellerin aus.

Die Antragstellerin hat zwar offenbar mit wieder neuen, dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen und schriftsätzlichem Vortrag versucht, die bestehenden Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit auszuräumen (Schriftsätze vom 9.12.2016 ans Landratsamt und vom 19.12.2016 ans Gericht). Es ist ihr indes nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Würdigung der neu vorgetragenen Umstände umfassend befasst (Beschlussabdruck S. 13 unten bis S. 16), hierbei die ausführliche Stellungnahme des Landratsamts zu sechs einzelnen Problembereichen referiert und zusammenfassend gefolgert, dass an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage weiterhin Zweifel bestünden und von einer evidenten Genehmigungsfähigkeit nicht im Ansatz ausgegangen werden könne, wobei sich dies für einen Teilbereich (tieffrequenter Lärm) sogar aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten schalltechnischen Gutachten vom Dezember 2016 ergebe, demzufolge etwaige tieffrequente Geräusche mangels erforderlicher Messungen noch nicht sachgerecht hätten beurteilt werden könnten (Beschlussabdruck, S. 16 Mitte). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich lapidar, die Behörde verweigere sich einer Auseinandersetzung und fachlichen Prüfung der neuen Unterlagen (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 9), und sie - die Antragstellerin - könne, wenn das Gericht ihr Zeit hierfür einräume, „in wenigen Wochen einen entsprechenden Antrag, der die neu eingereichten Unterlagen wertet, einreichen“ (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10). Dies reicht angesichts der Vorgeschichte des jetzigen Rechtsstreits und gegenüber der dezidierten Stellungnahme des Landratsamts (Beschlussabdruck S. 13 bis S. 16) nicht aus, um die zulasten des Anlagenbetreibers gehenden Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Anlage auszuräumen oder zumindest in einem solchen Ausmaß zu verringern, dass - ausnahmsweise - von der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG regelmäßig gebotenen Betriebsstilllegung abgesehen werden könnte und demzufolge eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre.

3.3. Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 10 oben) - auch nicht vorgeworfen werden, es hätte bei der Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung berücksichtigen müssen, dass in der Hauptsache ein Verbescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht komme. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebsstilllegung oder eine Erklärung der Behörde, dass die Verwaltungsvollstreckung unzulässig sei, sind - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Nicht zu folgen ist der Antragstellerin, soweit sie einen atypischen Fall darin sieht, dass die Betriebsstilllegung dramatische Folgen, nämlich den Verlust von Arbeitsplätzen und die Insolvenz des Unternehmens, haben werde (Schriftsatz vom 27.12.2016, Nr. 2 Buchst. b, S. 7 unten). Inwieweit derartige Umstände bei einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine Bedeutung haben (was das Verwaltungsgericht verkannt haben soll), kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sich der Sachverhalt (die zu erwartenden Stilllegungsfolgen) insofern entscheidungserheblich geändert hat.

4. Im Übrigen kann angesichts der vom Landratsamt in seiner Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgezeigten, von der Antragstellerin nicht substantiiert entkräfteten Bedenken gegen den Anlagenbetrieb (sie betreffen u.U. den Brandschutz, den Arbeitsschutz und Lärm) auch nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die bei einem Weiterbetrieb gefährdeten Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Interessenabwägung zurücktreten müssten hinter das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung des formell illegalen und hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit zumindest weiterhin zweifelhaften Anlagenbetriebs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt hierbei dem Verwaltungsgericht, da die Antragstellerin dessen Streitwertfestsetzung nicht beanstandet hat und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Beschwerdeentscheidung der Frage des angemessenen Streitwerts nicht näher nachgegangen werden kann.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 26/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich geg
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im
published on 24/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 18/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.