Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 49 Registerpflichten

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:

1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2.
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.

(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 8 Annahmeverfahren


(1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:1.Abfallherkunft (Abfallerzeuger o

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 24 Führung der Register


(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderungen des § 49 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge, wobei die en

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 23 Kreis der Registerpflichtigen


Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach 1. § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes o

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten


(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen,
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 69 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt,1a.entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,1b.entgegen § 12 Absat

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 72 Übergangsvorschrift


(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 50 Nachweispflichten


(1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt 1

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 52 Anforderungen an Nachweise und Register


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inh

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. März 2015 - 2 M 7/15

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm aufgegeben wurde, für die (im Folgenden: (...)) das gemäß § 49 KrWG zu führende Register für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.12.2013 vorzulegen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. März 2015 - 20 A 1488/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 15.000,-- Euro. 1G r ü n d e 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Die Berufung kann nur zugelasse

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Nov. 2013 - 4 K 156/13.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1

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