vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 15.616, 04.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine vom Landratsamt ... verfügte immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Stilllegung und Beseitigung einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen. Der Kläger betreibt nach eigenem Vortrag seit 1993 ein Ingenieurbüro, dessen wesentlicher Unternehmensgegenstand im An- und Verkauf gebrauchter medizinischer Geräte (vor allem mobiler Röntgensysteme) und deren Ersatzteile einschließlich Beratung, Service und Wartung der Geräte besteht; er hat ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Die medizintechnischen Geräte und Ersatzteile kauft er von anderen Händlern, von Arztpraxen und von Krankenhäusern; früher erwarb er sie auch unmittelbar von Herstellern. Zwischen dem Ankauf und dem Verkauf lagert er solche Geräte, wenn sie nicht - unter Abkürzung des Lieferwegs über den Kläger als Zwischenhändler - unmittelbar vom Verkäufer an den künftigen Benutzer geliefert werden können, in einer Halle. Einzelheiten der gewerblichen Betätigung des Klägers, soweit sie sich auf die weitere Verwendung gebrauchter medizinischer Geräte oder von Teilen hieraus bezieht, sind in vielfacher Hinsicht unter den Beteiligten streitig. Dies betrifft insbesondere die Fragen, in welchem Umfang - verglichen mit seiner übrigen angemeldeten gewerblichen Tätigkeit - der Kläger auch nicht mehr (vollständig) funktionsfähige Geräte ankauft, um aus ihnen einzelne Ersatzteile für andere Geräte oder zum Weiterverkauf von Ersatzteilen zu gewinnen, inwiefern gebrauchte Geräte vom Kläger regelrecht „ausgeschlachtet“ werden und wie lange nicht mehr (voll) funktionsfähige Geräte oder Teile solcher Geräte in der Halle des Klägers bis zu ihrer weiteren zweckentsprechenden Verwendung oder gegebenenfalls ihrer Entsorgung aufbewahrt werden. Polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betreibens einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung (§ 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB), die seit etwa dem Jahr 2009 - mit wechselnder Intensität - gegen den Kläger geführt wurden, brachten kein eindeutiges Ergebnis.

Aufgrund der Ermittlungen und einer erneuten Begehung der Lagerhalle des Klägers am 3. Februar 2015 erließ das Landratsamt nach Anhörung des Klägers den angefochtenen Bescheid vom 27. März 2015, mit dem es anordnete, dass der Kläger die in einem (auf einem Lageplan markierten) größeren Teil seiner Halle betriebene Erstbehandlungsanlage für Elektro- und Elektronikgeräte stilllegen müsse, also keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr zum Zweck der Bevorratung und Gewinnung von Ersatzteilen annehmen und vorhandene Geräte nicht mehr zerlegen dürfe; außerdem müsse er aus dem Lagerbestand diejenigen Geräte und Geräteteile aussortieren und als Abfall einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, aus denen schon Teile zur Beschaffung von Ersatzteilen ausgebaut worden seien oder die insgesamt nur als Ersatzteilträger dienten. Begründet war die Anordnung damit, dass die dem Kläger untersagte Betätigung als Lagerung von gefährlichen Abfällen zu qualifizieren und deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt sei.

Die gegen den Bescheid vom 27. März 2015 erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 4. Mai 2016 abgewiesen. Es hat dabei hinsichtlich des tatsächlichen Betriebsumfangs und -ablaufs, soweit er für die Rechtsfrage des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallbehandlungsanlage relevant ist, den Schilderungen des Klägers in mehrfacher Hinsicht keinen Glauben geschenkt. In rechtlicher Hinsicht hat es ausgeführt, dass der Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG habe, wonach die Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen soll, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Der Kläger habe für seine Anlage zum Lagern von Abfällen keine Genehmigung, obgleich diese nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV i.V.m. Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV erforderlich sei; der Bescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 10. August 2016 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten.

1. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1. Der Kläger bemängelt als Schwerpunkt seiner Antragsbegründung, das Landratsamt und - ihm im Wesentlichen folgend - das Verwaltungsgericht seien in mehrfacher Hinsicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, so dass auch die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung der Behörde und des Gerichts falsch sei (Schriftsatz vom 10.8.2016, Buchst. A, S. 2 unten). Den aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalt, der vom Beklagten und vom Gericht verkannt worden sei, legt der Kläger (bevor er sich unter Buchst. B ab S. 6 mit den geltend gemachten Zulassungsgründen im Einzelnen befasst) sinngemäß dahingehend dar, dass er in der Regel gar keine gebrauchten Geräte kaufe, um diese „auszuschlachten“ bzw. ihnen Ersatzteile für andere Geräte zu entnehmen; vielmehr kaufe er nur solche gebrauchten Geräte, die noch funktionsfähig seien (wenngleich sie einer technischen Überprüfung und einer Reinigung zu unterziehen seien) und für die es einen Markt gebe. In Bezug auf die erworbenen gebrauchten Geräte oder Teile dieser Geräte fehle es ihm daher an dem - rechtlich erforderlichen - Entledigungswillen; demzufolge finde auch eine Behandlung oder Entsorgung von Abfällen oder gar von gefährlichem Abfall in Gestalt gebrauchter medizinischer Geräte in seinem Betrieb nicht statt. Mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen.

1.1.1. Zum einen können sich ernstliche Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist, nur auf denjenigen Streitgegenstand beziehen, über den das Verwaltungsgericht mit dem Urteil entschieden hat (dass der Fehler des Verwaltungsgerichts gerade darin liege, dass es den Streitgegenstand unvollständig erfasst habe, macht der Kläger vorliegend nicht geltend). Insoweit ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht angenommen hat, dass die Abfalllagerung der Hauptzweck der Anlage des Klägers sei. Vielmehr ist es unter Hinweis auf Rechtsprechung und einschlägiges Schrifttum davon ausgegangen, dass der Genehmigungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV, Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV schon dann erfüllt ist, wenn - neben dem nicht genehmigungspflichtigen An- und Verkauf von gebrauchten Röntgengeräten und Ersatzteilen - die Anlage zumindest auch dem Lagern von gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr dient, auch wenn sie insoweit nur ein untergeordneter Teil einer umfassenderen, nicht genehmigungsbedürftigen Anlage sei (UA, S. 21 Buchst. b und c). Zweifel an der Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil der Kläger diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht substantiiert in Frage stellt. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob dieser Rechtsauffassung zuzustimmen ist.

1.1.2. Zum Andern hat der Kläger selber im Lauf des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens eingeräumt, dass er auch nicht funktionsfähige Gebrauchtgeräte lagere; die an diesen Geräten von ihm vorgenommenen Arbeiten bezeichnet er - undeutlich - als „nicht substantielle Aufbereitung vertriebsbereiter Geräte“ (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 5 oben). Auch dass er aus gebrauchten Geräten Ersatzteile ausbaut, gesteht der Kläger zu, betont aber, er kaufe gebrauchte Röntgenanlagen nicht gerade zum Zweck des Ausschlachtens bzw. der Ersatzteilgewinnung (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 5 unten) und er baue nur in wenigen - weil (Not-) - Fällen funktionierende Teile aus erworbenen Geräten für den Einsatz an anderen Geräten aus und ersetze die ausgebauten Teile später wieder an ihrem angestammten Platz im „alten“ Gerät; dies sei kein „Ausschlachten“ (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 13 unten).

Die Erörterung der Frage, ob die Verwendung gebrauchter medizinischer Geräte (vor allem Röntgengeräte) als „Ersatzteilspender“ ein „Ausschlachten“ darstellt (was nur eine besonders exzessive Ausnutzung des „alten“ Geräts bedeutet), ist müßig. Gerade der Umstand, dass der Kläger nach eigener Aussage auch wegen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht eine Lagerhaltung von Geräten und/oder Teilen betreiben muss (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 5 unten), stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 22 f), dass bei einer derartigen „Vorhaltung“ gebrauchter (Röntgen-)Geräte deren ursprüngliche - am Zweck des komplexen Geräts insgesamt, nicht am Zweck einzelner Bauteile zu messende - Zweckbestimmung aufgegeben wird und dass diese Geräte (als Gesamtheit) auch keine neue Zweckbestimmung erhalten, sondern dass vielmehr infolge der Entnahme von Einzelteilen „Abfall“ entsteht, dessen sich der Kläger (spätestens dann, wenn das Gerät keine verwertbaren Bauteile mehr enthält) entledigen wird. Den Rechtsausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers einen Entledigungswillen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - bejaht und daher angenommen hat, dass der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt ist (UA, S. 22/23), ist der Kläger nicht substantiiert mit eigenen Rechtsausführungen entgegen getreten; es bedarf daher insoweit im Zulassungsverfahren wegen des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auch keiner gesonderten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs.

Was den - am gesamten Geschäft des Klägers gemessenen - Umfang der „Abfalllagerung“ angeht, ist das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht davon ausgegangen, dass der Kläger gebrauchte Röntgenanlagen ausschließlich deswegen ankaufe, um sie auszuschlachten bzw. daraus Ersatzteile zu gewinnen; es hat vielmehr - allerdings entgegen der Behauptung des Klägers, dem das Gericht insofern nicht geglaubt hat - angenommen, dass zumindest ein Teil der Ankäufe auch zu diesem Zweck erfolge und dass der Kläger ein funktionsfähiges Ersatzteil aus einem der gelagerten Gebrauchtgeräte jedenfalls nicht nur in - vernachlässigbar seltenen - Ausnahmefällen ausbaue oder ausbauen lasse (vgl. UA, S. 24 Buchst. cc). Für die Richtigkeit der Annahme, dass der Kläger gebrauchte, bis zu 30 Jahre alte medizinische Großgeräte (vor allem Röntgengeräte) zwar nicht nur, aber zumindest in manchen Fällen deswegen erwirbt, weil er aus den Geräten brauchbare Bauteile als Ersatzteile zur Reparatur anderer Geräte ausbauen kann, spricht auch das vom Kläger selbst vorgelegte Rechtsgutachten (vom 3.11.2014). Dort wird (auf S. 2 oben) ausgeführt, die Geräte seien in einem guten Zustand und könnten beim Wiederverkauf an Kunden „ohne substantielle Aufbereitung“ entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden, zumindest aber seien „weite Teile des Gerätes noch als Ersatzteile nutzbar“.

1.2. Die Einwände des Klägers, mit denen er sodann im Einzelnen unter Teil B seines Schriftsatzes vom 10. August 2016 (S. 5 bis 37, Nrn. 1.1 bis 1.14) ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, greifen nicht durch. Sie laufen - jeweils auf ein anderes neues Begründungselement des Verwaltungsgerichts bezogen - nahezu alle lediglich darauf hinaus, dass das Verwaltungsgericht entweder einen (bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses) falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass es seine Überzeugung von einem bestimmten zu würdigenden Sachverhalt teilweise fehlerhaft gewonnen habe. Diese Darlegungen des Klägers vermögen allerdings nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, wonach der Kläger in der streitgegenständlichen Lagerhalle eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV, Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV genehmigungsbedürftige Anlage zum Lagern gefährlicher Abfälle betreibt. Im Einzelnen:

1.2.1. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die Abfalleigenschaft der vom Kläger gelagerten Geräte oder von Teilen dieser Geräte rechtsfehlerhaft daraus abgeleitet, dass es - dem Maßstab des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG folgend - einen Willen des Klägers zur Entledigung von medizinischen Geräten bzw. Teilen bejaht habe; der Fehler des Verwaltungsgerichts liege insbesondere darin, dass es verkannt habe, dass die betreffenden Geräte oder Geräteteile Medizinprodukte im Sinn von § 3 Nrn. 1 und 10 des Medizinproduktegesetzes - MPG - seien (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.1 ab S. 7 und Nr. 1.2 ab S. 10). Dies überzeugt nicht. Es mag im Detail ungeklärt sein, in welchem Ausmaß der Kläger gebrauchte medizinische Geräte verwendet, um Ersatzteile hieraus zu entnehmen. Außer Frage steht jedenfalls, dass solche Fälle, in denen ein Gerät letztlich wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll zu reparieren und daher zu entsorgen ist, beim Kläger jedenfalls vorkommen (vgl. UA, S. 26). Dies ist nach der - durch die Darlegungen des Klägers nicht in Frage gestellten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben 1.1.1) ausreichend, um eine genehmigungsbedürftige Anlage zum Lagern von Abfällen anzunehmen. Ebenso unzweifelhaft wird ein komplexes medizintechnisches Gerät dann, wenn es infolge der Entfernung eines oder mehrerer einzelner Bauteile nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung funktionsfähig ist und die fehlenden Bauteile nicht mehr ersetzt werden, oder wenn es von vornherein als „Ersatzteilspender“ gekauft wurde, unter den gleichen Voraussetzungen zum „Abfall“ im rechtlichen Sinn, wie dies bei einem einfacheren Gerät, etwa einer Waschmaschine, der Fall wäre. Weshalb sich nach den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes daran etwas ändern sollte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.2.2. Der Kläger will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, anzugeben, weshalb es sich bei den vom Kläger - nach Ansicht des Gerichts - gelagerten Abfällen (sogar) um gefährliche Abfälle gemäß § 3 Abs. 5, § 48 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 AVV (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - Abfallverzeichnis-Verordnung) handele (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.9). Er räumt allerdings auf die Antragserwiderung des Beklagten ein, dass im Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 4. September 2014 die Gefährlichkeit der vom Kläger gelagerten Abfälle mit den in den Geräten enthaltenen, explizit genannten Bauteilen begründet worden ist (Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 5); er bemängelt jedoch weiterhin, dass es an konkreten Feststellungen dazu fehle, um welche konkreten Röntgengeräte mit welchen Ausstattungsmerkmalen es sich handele.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der von ihm bejahten Gefährlichkeit der Abfälle auf die von ihm als zutreffend angesehene Beschreibung des Landratsamts bezogen, wonach Röntgengeräte Bauteile wie z.B. bleihaltige Röhren, Elektrolytkondensatoren, Beryllium-Fenster, Leuchtstoffröhren und in Sonderfällen auch PCB-haltige Betriebsmittel enthielten (UA, S. 4 Mitte, S. 27 oben). Dagegen ist nichts zu erinnern. Denn gefährlich sind nach § 3 Abs. 1 AVV diejenigen Abfallarten im „Abfallverzeichnis“ (dies ist die Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV), deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen ist. Zu solchen gefährlichen Abfallarten gehören in der Gruppe der elektrischen und elektronischen Geräte und deren Bauteile (Abfallschlüssel Nr. 1602) - soweit nicht eine Untergruppe gefährlicher Abfallarten mit einem eigenen Abfallschlüssel einschlägig ist - u.a. Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (Abfallschlüssel 160209*), gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind (Abfallschlüssel 160211*), sowie Geräte, die ihrerseits gefährliche Bauteile enthalten (Abfallschlüssel 160213*), wobei beim Abfallschlüssel 160213* mit der Fußnote 22 der Begriff des „gefährlichen Bauteils“ beispielhaft so umschrieben wird, dass „gefährliche Bauteile“ in diesem Sinn z.B. Akkumulatoren sowie unter dem Abfallschlüssel 1606 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren (eine solche Röhre gehört zu den wesentlichen Elementen eines Röntgengeräts) und sonstiges beschichtetes Glas umfassen. Die Einschätzung, dass ein Röntgengerät wegen der vom Landratsamt genannten Bestandteile gefährlicher Abfall ist, entspricht - nahezu wörtlich - der Information, die seitens des Bayerischen Landesamts für Umwelt - LfU - veröffentlicht ist und als letzten Stand eine Aktualisierung am 7. April 2014 ausweist (siehe 17 http://www.izu.bayern.de/faq/detail_faq.php?pid=050102010048).

Angesichts dessen genügt der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn er lediglich bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht konkret festgestellt, welche konkreten Röntgengeräte mit welchen Ausstattungsmerkmalen streitgegenständlich seien. Denn Kenntnis von der genauen Bauweise und den einzelnen Teilen der beim Kläger gelagerten Geräte muss nicht das Landratsamt, sondern der Kläger haben; jedenfalls gehört es zu seinen Obliegenheiten, sich Gewissheit über die potentielle, auch nach dem KrWG und der AVV rechtlich erhebliche Gefährlichkeit der Geräte oder Geräteteile zu verschaffen und - in einem Antrag auf Zulassung der Berufung - darzulegen, dass trotz der oben genannten Gesichtspunkte ein funktionsunfähiges elektrisches/elektronisches medizinisches Gerät (namentlich ein Röntgengerät) dennoch kein gefährlicher Abfall sei und keine Bauteile enthalte, die ihrerseits als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sind.

1.3. In weiten Teilen betrifft die Darlegung des Klägers die Frage, wann, in welchen Fällen und wie häufig der Kläger medizinische Geräte als „Ersatzteilspender“ ankauft, lagert, für die Entnahme von Bauteilen verwendet und wie er dann mit ihnen weiter verfährt. Dies gilt für die - oben unter 1.2.1 bereits behandelten - Ausführungen des Klägers unter Nrn. 1.1 und 1.2 seines Schriftsatzes vom 10. August 2016 (vertieft im Schriftsatz vom 17.10.2016). Es gilt auch für die Darlegung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der polizeilichen Aussage des Zeugen H., der Würdigung der Fotos von Ortseinsichten sowie der Würdigung des Schriftwechsels zwischen Landratsamt, Kläger, Polizei und Staatsanwaltschaft (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.3 und Nr. 1.7). Es gilt auch in Bezug auf weitere Begründungselemente des Verwaltungsgerichts, mit denen sich der Kläger unter Nr. 1.4 befasst (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 18-20), in Bezug auf die Würdigung von Verträgen des Klägers mit der Fa. S. (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.5; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 3), die Würdigung der Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.6), die Würdigung der Buchführungsunterlagen des Klägers (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.8; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 4), sowie die Würdigung des Sachverhalts, soweit das Verwaltungsgericht eine Lagerdauer der Abfälle von mehr als 1 Jahr angenommen hat (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nrn. 1.10, 1.11 und 1.12; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 6).

1.3.1. Mit diesen Darlegungen macht der Kläger letztlich vermeintliche verwaltungsgerichtliche Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), teilweise auch Defizite der insoweit erforderlichen Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) geltend. Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung sind aber nur dann verletzt, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 22 ZB 15.2650 - juris, Rn. 12, BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris, Rn. 13, m.w.N.). Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit ist der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblich. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung derartiger Fehler nach § 108 Abs. 1 VwGO gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 22 ZB 15.2650 - juris, Rn. 18, BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 - juris, Rn. 14 m.w.N.).

Derartige Fehler der Überzeugungsbildung oder Beweiswürdigung vermag der Kläger vorliegend mit seinen Darlegungen nicht aufzuzeigen. Auszugehen ist hierbei - wie ausgeführt - davon, dass nach der (vom Kläger nicht angegriffenen) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Anlagenbetrieb im vorliegenden Fall auch dann grds. untersagt werden durfte, wenn die genehmigungsbedürftige Abfalllagerung gegenüber dem restlichen - isoliert betrachtet genehmigungsfreien - Anlagenzweck nur untergeordnet wäre.

Zu den Rügen des Klägers im Einzelnen:

1.3.2. Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe überraschenderweise die polizeiliche Aussage des - in der mündlichen Verhandlung zur Aussage bereit stehenden - Zeugen H. umfassender (und in einem letztlich falschen Sinn) gewürdigt; hiermit habe sich das Gericht in Widerspruch zu seiner in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Kläger geäußerten Absicht und Rechtsansicht gesetzt, mit der es erklärt habe, weshalb es den Zeugen nicht vernehmen wolle (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 15 und S. 24/25). Dem ist nicht zu folgen. Denn eine Äußerung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Kläger dahingehend, dass es nur einen bestimmten, begrenzten Teil der polizeilichen Aussage des Zeugen verwerten und daher von einer Vernehmung des Zeugen absehen wolle, lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2016 entgegen der Darlegung des Klägers nicht entnehmen. Soweit in der mündlichen Verhandlung zwischen dem Kläger und dem Gericht besprochen wurde, ob die Anhörung des Zeugen erforderlich sei, betraf dies ausweislich der Niederschrift nur die Frage, was „Hauptzweck“ bzw. „Betriebszweck“ (gemeint ist wohl: der Zweck der Gerätelagerung in der Halle) gewesen sei und zu welchem prozentualen Anteil im Betrieb des Klägers aus den gelagerten Geräten - seien sie gebrauchsfähig oder nicht gebrauchsfähig - Ersatzteile ausgebaut und anderswo eingebaut worden seien. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf diese Frage zu erkennen gegeben, dass es nach seiner Rechtsauffassung auf einen „Hauptzweck“ bzw. einen hohen prozentualen Anteil (gemeint ist: der Verwendung der gebrauchten Geräte als „Ersatzteilspender“) gar nicht entscheidungserheblich ankomme (vgl. Niederschrift vom 4.5.2016, S. 2 unten, S. 4 Mitte). Im Übrigen hat diesbezüglich der Kläger selber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in seinem Betrieb Ersatzteile auch aus funktionsuntüchtigen Geräten ausgebaut würden (Niederschrift vom 4.5.2016, S. 3 Abschnitt 1) und dass - wenngleich selten - ein Gerät auch einmal als „Ersatzteilspender“ diene, dann nicht mehr wirtschaftlich zu reparieren sei und sodann entsorgt werde (Niederschrift vom 4.5.2016, S. 3 Abschnitt 3). Der Niederschrift ist dagegen keine Aussage des Gerichts zu der Frage zu entnehmen, ob und inwiefern das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung die polizeiliche Aussage des Zeugen in Bezug auf andere Gesichtspunkte (etwa den „Organisationsgrad“ des Betriebs des Klägers) für entscheidungserheblich halten könne und deshalb würdigen werde. Von einer „Überraschungsentscheidung“ kann daher nicht gesprochen werden.

1.3.3. Der Kläger bemängelt, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Fotos im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung (am 27.3.2015) nicht mehr aktuell waren, sondern Zustandsaufnahmen der Lagerhalle zu Zeitpunkten von 9 Monaten bis 4 Jahren vor dem Bescheidserlass zeigten, und dass der Kläger das Landratsamt auf diesen Umstand (mangelnde Aktualität der Bilder) schon in zwei Schreiben vor Erlass des angegriffenen Bescheids (Schreiben vom 23.2.2014 und vom 7.7.2014) hingewiesen habe (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 16 oben). Dies trifft zwar für sich genommen zu. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, werden dadurch aber dennoch nicht geweckt, weil die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Lichtbilder nur eines von mehreren Begründungselementen gewesen sind und vom Gericht hauptsächlich als Beleg für den „geringen „Organisationsgrad“ des klägerischen Betriebs angeführt wurden. Außerdem liegt dem Urteil auch eine (im Tatbestand auf S. 10 unten wiedergegebene) E-Mail des Landratsamts an die Polizei zugrunde, die eine aktuelle, am 3. Februar 2015 erfolgte Begehung im Betrieb des Klägers betrifft. Der Schilderung dieser aktuellen Begehung zufolge habe die Lagerhalle zwar (einem positiven Trend der Vergangenheit folgend) nun eine gewisse Struktur und Ordnung aufgewiesen. Allerdings hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Gewinnung von Ersatzteilen durch die Demontage von Geräten als ein erheblicher Betriebszweck aufgegeben worden sei.

1.3.4. Der Kläger bemängelt ferner eine fehlerhafte Würdigung seiner ehemaligen Vereinbarung mit der Fa. S. durch das Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.5; Schriftsatz vom 17.10.2016 Nr. 3). Er meint, diese Vereinbarung belege entgegen der Ansicht des Veraltungsgerichts gerade, dass bei ihm keine (als Gesamtheit) nicht mehr brauchbaren Röntgengeräte zur Verwendung von auszubauenden Einzelteilen vorgehalten worden seien. Dieser Einwand des Klägers überzeugt nicht. Zwar kann die Vereinbarung möglicherweise so verstanden werden, dass bei dem vom Kläger vorgenommenen Abbau eines S.-Röntgengeräts bei einem der Kunden von S. bereits feststand, welches genau bezeichnete noch funktionsfähige Bauteil aus dem Gerät durch den Kläger ausgebaut und sodann der Fa. S. zur Kauf angeboten werden sollte. Eine solche Vereinbarung schließt aber nicht aus, dass der Kläger ein bei einem Kunden abgebautes S.-Gerät dann, nachdem das genau spezifizierte benötigte Einzelteil ausgebaut worden ist, zur Verwendung weiterer brauchbarer Bauteile weiterhin in seiner Halle lagert.

1.3.5. Der Kläger meint, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten zu können, das das Verwaltungsgericht das von ihm vorgelegte Rechtsgutachten (vom 3.11.2014) falsch zitiert und verkannt habe, dass darin von „vertriebsbereiten“, nicht aber - wie das Gericht geschrieben habe - von „betriebsbereiten“ Geräten die Rede sei; er macht zudem geltend, auch mit dem übrigen Inhalt des Gutachtens lasse sich die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger „gebrauchte Röntgenanlagen (zumindest teilweise auch) zum Zwecke des Ausschlachtens bzw. der Ersatzteilgewinnung“ erwerbe, nicht vereinbaren (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.6). Dem ist nicht zu folgen. Zum Einen legt der Kläger nicht dar, weshalb der Begriff „vertriebsbereit“ im Gegensatz zu „betriebsbereit“ einen anderen, sogar höherwertigen, die Abfalleigenschaft ausschließenden Zustand eines medizinischen Geräts bezeichnen sollte (die Hinzufügung in dem Gutachten, wonach „vertriebsbereit“ bedeute, dass die Geräte „ohne substantielle Aufbereitung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei den Kunden verwendet werden können“, verschleiert mehr, als sie erklärt). Zum Andern enthält die - ausdrücklich auf den Angaben des Klägers selbst beruhende - Betriebsbeschreibung in dem genannten Gutachten die Einschränkung, dass die Geräte (nur) „weit überwiegend“ in einem solch guten Zustand sind. Und zum Dritten ist - wie oben schon ausgeführt - dem Gutachten zu entnehmen, dass unter den gelagerten Geräten auch solche sind, bei denen „weite Teile des Gerätes noch als Ersatzteile nutzbar sind“.

In diesem Zusammenhang bemängelt der Kläger auch eine vermeintlich unklare und inhaltlich nicht zuzuordnende Formulierung des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 22 unten). Dieser Vorwurf ist unberechtigt, die vom Kläger kritisierte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts („dieser Sachverhalt“) meint erkennbar die Annahme des Verwaltungsgerichts unter Buchst. cc auf S. 24 des Urteils, wonach der Kläger (zumindest teilweise auch) gebrauchte Geräte kaufe, um ihnen noch brauchbare Ersatzteile zu entnehmen.

1.3.6. Auch die Rügen des Klägers (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nrn. 1.10 bis 1.12; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 6) in Bezug auf die Umstände, aufgrund derer das Verwaltungsgericht den Angaben des Klägers zur Lagerdauer der Geräte (diese blieben maximal ein dreiviertel Jahr in seinem Lager) nicht geglaubt, sondern eine Lagerdauer von mehr als 1 Jahr i.S.v. Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV angenommen hat (UA, S. 27 Buchst. ee), führen nicht zum Erfolg. Es mag sein, dass vorliegend nicht jedes einzelne Element der diesbezüglichen Urteilsbegründung vollständig frei von Fehlern ist. Der Kläger unterlässt aber die - gebotene (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 22 ZB 15.2650 - juris, Rn. 12 m.w.N.) - Darlegung, inwiefern das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein soll, inwiefern es eine objektiv willkürliche Würdigung vorgenommen oder dabei gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen hätte, oder inwiefern ihm gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sein sollen. Dies gilt vor dem Hintergrund der - eingangs schon dargelegten rechtlich entscheidenden - Prämisse, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. oben 1.1.1) es der Genehmigungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BlmSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BlmSchV, Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV) nicht entgegen steht, wenn eine solche Abfalllagerung nur gelegentlich stattfindet und nicht der Hauptzweck der Anlage ist.

1.4. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe (mit seinen Ausführungen unter Nr. 2 auf S. 29 des UA) rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Fall des Klägers atypisch sei und dass es deshalb entgegen dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG intendierten Ermessen geboten sei, von einer Stilllegung der nach Ansicht der Behörde formell illegal betriebene Anlage abzusehen. Er begründet den vermeintlichen Rechtsfehler damit, dass zwar das Verwaltungsgericht von „Röntgengeräten“ spreche, dass sich aber der Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Bescheids eine Beschränkung auf Röntgengeräte nicht entnehmen lasse (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 1.13; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 7). Damit kann der Kläger nicht durchdringen, weil er insoweit die Begründung des angegriffenen Urteils missversteht. Die Begründung unter Nr. 2 auf S. 29 des Urteils ist im Kontext zweifelsfrei so zu verstehen, dass der Begriff „Röntgengeräte“ vom Verwaltungsgericht ersichtlich nur stellvertretend für die beim Kläger gelagerten medizinischen Geräte verwendet wird; dies ist nachvollziehbar, weil Röntgengeräte den Akten zufolge erstens ein besonderes Potential gefährlicher Abfälle darstellen und zweitens den Hauptanteil an den vom Kläger gehandelten Geräten haben. Der vom Kläger bemängelte vermeintliche Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und der Anordnung im angefochtenen Bescheid besteht daher in Wirklichkeit nicht.

1.5. Der Kläger macht ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf die Begründung des Verwaltungsgerichts geltend, mit der es die unter Nr. 2 des Bescheidstenors verfügte Anordnung der Entsorgung der als Abfall anzusehenden Geräte für rechtens angesehen hat (Nr. II auf S. 29 des UA). Damit vermag er gleichfalls nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob diese unter Nr. 2 des Bescheidstenors getroffene Anordnung, für die das Landratsamt keine Rechtsgrundlage angegeben hatte, auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BlmSchG gestützt werden könne. Das Gericht hat aber eine ausreichende Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gesehen, weil der Kläger mit der genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Lagerung von Geräten oder Geräteteilen, die als Abfälle anzusehen seien, einen rechtswidrigen Zustand schaffe, den zu beseitigen er nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG verpflichtet sei und dessen Beseitigung die Behörde nach Art. 31 Abs. 2 BayAbfG durchsetzen könne. Substantielle Einwände dagegen, dass das Verwaltungsgericht Art. 31 BayAbfG als tragfähige Rechtsgrundlage ansieht, erhebt der Kläger nicht; vielmehr wendet er gegen die Argumentation des Gerichts nur ein (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 37 Abschnitt 3), das Verwaltungsgericht begehe einen „Folgefehler“, weil es die Sach- und Rechtslage falsch beurteilt habe (damit meint der Kläger offenbar die Annahme des Gerichts, dass der Kläger eine genehmigungsbedürftige Abfalllagerung betreibe). Eine derartige vermeintliche Falschbeurteilung hat der Verwaltungsgerichtshof aber aus den oben genannten Gründen den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen können. Demnach sind auch keine aus einer solchen Falschbeurteilung resultierenden „Folgefehler“ zu konstatieren.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden mit den Ausführungen des Klägers (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 2; Schriftsatz vom 17.10.2016, Nr. 8) nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung des - oben unter 1.1.1 dargelegten, vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen - Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts ist die Rechtssache keineswegs ungewöhnlich und rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige Lagerung von Abfällen durch den Kläger jedenfalls in einem nicht vernachlässigbaren Umfang tatsächlich vorliegt und dass eine solche Lagerung die angefochtene Betriebsuntersagung rechtfertigen kann. Einwände gegen diese Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger entweder nicht erhoben oder sie greifen - aus den oben genannten Gründen - nicht durch. Aus den Besonderheiten des Marktes für gebrauchte medizinische Geräte, auf die der Kläger hinweist, lassen sich weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten des vorliegenden Falls ableiten. Inwiefern die in dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1997 - 22 B 97.565 - BayVBl 1998, 113 erörterten Sach- und Rechtsfragen (das Urteil betraf die Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Räucheranlage für einen Metzgereibetrieb) vorliegend von Bedeutung sein sollen, wird aus den Darlegungen des Klägers nicht deutlich. Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern es an den von ihm angesprochenen Besonderheiten des Marktes für gebrauchte Medizingeräte liege, dass das Verwaltungsgericht zu der - nach Ansicht des Klägers irrigen - Annahme gelangt sei, der Kläger erwerbe Röntgengeräte (auch) zum „Ausschlachten“.

3. Der Kläger macht einen Verfahrensmangel geltend, der darin liege, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör nicht gewährt habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3 VwGO). Ein Gehörsverstoß liegt aber bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 10.8.2016, Nr. 3) deswegen nicht vor, weil der Kläger konzediert (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 40 oben), dass das Verwaltungsgericht den schriftsätzlichen und den mündlichen Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt, sondern ihm einen Erwerb der gebrauchten medizinischen Geräte zum Zweck des „Ausschlachtens“ „unterstellt“ habe. Der Kläger führt außerdem selbst die Begründung an (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 40 Mitte), mit der das Verwaltungsgericht ihm nicht geglaubt hat, er benennt sogar diejenige Passage im Urteil, die sich mit dem angeblich vom Gericht übergangenen Vortrag (wenigstens teilweiser Erwerb gebrauchter Röntgengeräte zum Zweck der Ersatzteilgewinnung) befasst. Dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag des Klägers befasst und ihn gerade nicht übergangen hat, ergibt sich also schon unmittelbar aus der Antragsbegründung. Zwar macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Würdigung von Zeugenaussagen, von Angaben des Klägers selbst und von aktenkundigen Dokumenten zu einem falschen Ergebnis gelangt. In einer fehlerhaften Beweiswürdigung - selbst wenn sie tatsächlich vorgekommen sein sollte - liegt indes kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Nicht ausdrücklich, aber sinngemäß macht der Kläger auch den Verfahrensmangel der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, wenn er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den zur mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugen H. nicht vernommen (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 41 unten). Dem ist nicht zu folgen. Wie oben unter 1.3.2 ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Bedeutung, die es der polizeilichen Aussage des Zeugen beizumessen gedenke und deshalb seine Vernehmung für entbehrlich halte, keine Äußerung abgegeben, die im Widerspruch zu der später in den Entscheidungsgründen enthaltenen Würdigung dieser polizeilichen Aussage steht. Hieraus folgt, dass es nach der - allein maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf eine Vernehmung des Zeugen nicht ankam; auch eine „Überraschungsentscheidung“ liegt nicht vor.

Der Kläger beanstandet schließlich, das Verwaltungsgericht habe auch bezüglich anderer Punkte „seine Auffassung aus sonstigen Umständen oder aus eigener Fachkenntnis abgeleitet“ und habe es hierbei „fehlerhaft unterlassen [hat], den Sachverhalt näher aufzuklären“, zumal wenn es den Ausführungen des Klägers keinen Glauben geschenkt habe (Schriftsatz vom 10.8.2016, S. 42 unten, S. 43). Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Darin, dass ein Gericht die Aussage eines Beteiligten gar nicht oder jedenfalls nicht in jeder Beziehung als wahr ansieht, liegt weder für sich genommen ein Verfahrensfehler noch ergibt sich hieraus zwangsläufig die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts wegen. Eine solche Notwendigkeit besteht vielmehr nur dann, wenn ein Gericht die erforderliche Überzeugung nicht ohne weitere Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände gewinnen kann. Ist dies der Fall und unterlässt das Gericht dennoch die - dann gebotene - weitere Sachaufklärung, so ist die Überzeugungsbildung fehlerhaft. Derartige Fehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf diese - oben unter 1.3.1 aufgeführten - Anforderungen an eine fehlerfreie Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers aber nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Verwaltungsgerichtshof in Ermangelung besserer Anhaltspunkte und gegenteiliger Äußerungen eines der Beteiligten gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG ebenso wie die Vorinstanz festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis


Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV

Strafgesetzbuch - StGB | § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen


(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anl

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle


An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten

Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV | § 3 Gefährlichkeit von Abfällen


(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine

Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV | § 2 Abfallbezeichnung


(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 22 ZB 16.1463.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde

Referenzen

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1.
eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2.
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2.
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3.
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
4.
eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu melden.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.