Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509

published on 14/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält in A. (Lkr. P.) eine Betriebsstätte, in der nach Darstellung des Antragsgegners dorthin angelieferte, zu Ballen gepresste PET-Flaschen verschiedenen Behandlungen (z. B. Aussortieren von Fremdstoffen, Waschen) unterzogen und sodann zu „PET-Flakes“ (einem Kunststoffregenerat) gemahlen werden.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26. Mai 2015 gab das Landratsamt P. der Antragstellerin auf, elf Hallen bzw. sonstige Anlagen, die in der Nummer 1 des Bescheidstenors bezeichnet und in einem dem Bescheid beigefügten Lageplan durch Schraffur gekennzeichnet wurden, spätestens ab dem 19. Juni 2015 stillzulegen. Unter der Nummer 2 des Bescheidstenors ordnete die Behörde die Stilllegung weiterer Anlagen und Nebeneinrichtungen ebenfalls spätestens ab dem 19. Juni 2015 an. Sollte die Antragstellerin den Stilllegungsverfügungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ihr im Bescheid ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung der Stilllegungsverfügungen bezog sich das Landratsamt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und führte aus, bei den von diesen Anordnungen betroffenen Betriebsgebäuden bzw. betrieblichen Einrichtungen handele es sich um Anlagen zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, für die nach den Nummern 8.12.2 „und 8.11.2.4“ des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die unter der Nummer 1 des Bescheidstenors aufgeführten Anlagen seien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet worden und würden auch ohne eine solche Genehmigung betrieben. Für die von der Nummer 2 erfassten Objekte liege zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vor; der derzeitige Betrieb weiche von ihr jedoch in einer Weise ab, die als wesentliche Änderung anzusehen sei.

Durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015 erklärte das Landratsamt einen modifizierten Lageplan zum Bescheidsinhalt, da in dem dem Bescheid vom 26. Mai 2015 beigefügten Plan die Bezeichnung von Hallen teilweise von den in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 verwendeten Bezeichnungen abgewichen sei; die Beifügung des korrigierten Lageplans diene dazu, Unklarheiten und Verwechslungen zu vermeiden.

Durch Bescheid vom 17. Juni 2015 änderte das Landratsamt die im Bescheid vom 26. Mai 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass bei Nichtbefolgung der Nummer 1 des Tenors jenes Bescheids in Bezug auf jeden der dort genannten Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (mit zwei Ausnahmen) ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fällig werde. Für den Fall der Missachtung der Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 26. Mai 2015 drohte das Landratsamt Zwangsgelder in einer Höhe an, die - abhängig davon, auf welches der von diesem Bescheidsteil erfassten Objekte sich der Verstoß bezieht - zwischen 500 Euro und 2500 Euro liegt.

Über die von der Antragstellerin am 29. Mai 2015 zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Bescheide vom 26. Mai 2015, 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015 erhobene Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 15.836) wurde noch nicht entschieden.

Den am 15. Juni 2015 eingereichten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2015 ab, da bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen sei, dass dieser Bescheid Rechte der Antragstellerin verletze. Neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung spreche für eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung, dass trotz zwischenzeitlich erfolgter Brandschutzmaßnahmen immer noch Gefahren für Leib und Leben bestünden.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid vom 26. Mai 2015 anzuordnen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015 sowie die weiteren Zuschriften des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. August 2015, vom 12. August 2015, vom 25. August 2015, vom 8. September 2015 und vom 10. September 2015 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von ihm eingenommenen Standpunkte wird auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Juli 2015, vom 12. August 2015 und vom 31. August 2015 sowie auf die E-Mail dieser Behörde an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. August 2015 verwiesen.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits, ferner auf die Akte des Klageverfahrens RN 7 K 15.836 und die vom Landratsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeantrag allein den Bescheid vom 26. Mai 2015 erwähnt und darin eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung erstrebt wird, bei zutreffender Würdigung (§ 88 VwGO) so zu verstehen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Tenors dieses Bescheids in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 28. Mai 2015 sowie deren Anordnung hinsichtlich der in der Nummer 4 des Bescheids vom 26. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Juni 2015 enthaltenen, kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung erstrebt wird.

Das so auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 30. Juli 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Beschluss vom 26. Juni 2015 der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Darlegungen in den später eingereichten Schriftsätzen der Antragstellerin gehen in die gerichtliche Entscheidungsfindung insoweit ein, als sie sich als zulässige Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechten Vorbringens bzw. als Entgegnung auf das Vorbringen des Antragsgegners darstellen; unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, dass dem Rechtsmittelführer der Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO insoweit nicht entgegengehalten werden darf, als er zu Äußerungen des Prozessgegners Stellung nimmt, zumal dieser hinsichtlich seines Vortrags keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.

1. Ungeachtet der Ausführungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts 1 der Beschwerdebegründung zeigt die Antragstellerin im zweiten Rechtszug nicht in schlüssiger, widerspruchsfreier Weise auf, dass die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsverfügung an einem Bestimmtheitsmangel im Sinn von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG leidet. Denn am Ende des vorletzten Absatzes dieses Abschnitts räumt sie selbst ein, dass nach dem „Erhalt des Änderungsbescheides [scil.: vom 28.5.2015] … für die Antragstellerin zweifelsfrei klar [war], auf welche Hallen und Anlagen sich die Nutzungsuntersagung bezieht“.

2. Das Vorbringen in Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die im Bescheid vom 26. Mai 2015 gesetzte Frist für die Befolgung der Stilllegungsverfügung sei unangemessen kurz gewesen, erfordert keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit der Einlassung, innerhalb der ihr zugestandenen Zeitspanne könne sie wegen der zu beachtenden Kündigungsfristen Beschäftigte nicht in dem Umfang entlassen, wie das wegen der teilweisen Stilllegung des Betriebs erforderlich sei, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil sie nicht substantiiert aufgezeigt hat, dass als Folge des Bescheids vom 26. Mai 2015 überhaupt Mitarbeiter freigestellt werden müssen und um wie viele Beschäftigte es sich insoweit handelt. Vortrag, dass ein etwaiger temporärer Personalüberhang nicht anderweitig (z. B. durch die Umsetzung der Betroffenen in von der Stilllegung nicht betroffene Betriebsteile oder durch die Einführung von Kurzarbeit) aufgefangen werden kann, erübrigte sich umso weniger, als die unter den Nummern 1 und 2 dieses Bescheids getroffenen Regelungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und nach ausdrücklicher Festlegung in der Nummer 5 des Bescheidstenors nur so lange bestehen bleiben, bis in Bezug auf die betroffenen Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergehen wird. Da die Antragstellerin nicht nur geltend macht, die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt würden in Kürze geschaffen werden, sondern sie darüber hinaus behauptet, angesichts der von ihr eingereichten brandschutztechnischen „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ bedürfe es der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung nicht mehr, hätte es eingehender Darlegungen bedurft, um aufzuzeigen, dass die arbeitsrechtlichen Folgen dieser Anordnung so schwer wiegen, dass die mit Ablauf des 18. Juni 2015 endende Frist als nicht verhältnismäßig oder nicht ermessensgerecht angesehen werden kann.

Dass das Landratsamt auch hinsichtlich der Festlegung der Auslauffrist Ermessen ausgeübt hat, verdeutlichen die Ausführungen am Ende der Abschnitte II.1.8 und II.2.8 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015. Als ermessensfehlerhaft kann diese Frist auch deshalb nicht angesehen werden, weil die Antragstellerin spätestens seit dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 13. Februar 2015 mit einer solchen Maßnahme rechnen musste. Zudem zeigt der am 11. August 2015 im Betrieb der Antragstellerin ausgebrochene Brand, dass den diesbezüglichen Befürchtungen des Landratsamtes, mit denen ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.3 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 u. a. die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründet wurde, Gewicht zukommt. Der Umstand, dass dieser Brand ausweislich des im Beschwerdeverfahren als Anlage AST 23 eingereichten Feuerwehr-Einsatzberichts im Wesentlichen noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr durch die Beschäftigten der Antragstellerin gelöscht werden konnte, widerlegt den Befund, dass ihr Betrieb aus brandschutzfachlicher Sicht ein erhebliches Besorgnispotenzial birgt, schon deshalb nicht, da ein solcher Verlauf die Ursachen unberührt lässt, die ein derartiges Vorkommnis ausgelöst haben.

Soweit die Antragstellerin in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung vorbringt, die Auslauffrist hätte zumindest um jene Zeitspanne verlängert werden müssen, die zwischen der Zustellung der Bescheide vom 26. und vom 28. Mai 2015 verstrichen ist, liegt - auch unter Mitberücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 5 des gleichen Schriftsatzes - kein dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen vor. Da die im erstgenannten Bescheid gesetzte Frist nach dem Vorgesagten angemessen war, hätte die Antragstellerin substantiiert aufzeigen müssen, warum die Verkürzung dieser Zeitspanne, die sich ggf. daraus ergab, dass der Bescheid vom 26. Mai 2015 behauptetermaßen nicht hinreichend bestimmt war und die Antragstellerin deshalb die ihr auferlegten Pflichten nicht sicher habe erkennen können, dazu führte, dass der ihr ab dem Zugang des Bescheids vom 28. Mai 2015 verbleibende Umsetzungszeitraum als nicht mehr verhältnismäßig - bzw. als ermessensfehlerhaft bemessen - angesehen werden muss. Die Antragstellerin beschränkt sich jedoch darauf, eine dahingehende Rechtsbehauptung apodiktisch in den Raum zu stellen.

3. Nicht durchgreifend in Frage gestellt wird durch die Beschwerdebegründung ferner die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diejenigen Teile der Fabrik der Antragstellerin, die von der Stilllegungsverfügung erfasst werden, ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben (teilweise zudem auch ohne eine solche errichtet) wurden. Das Landratsamt hat auf den Seiten 9 f. sowie in den Abschnitten II.1.3.1, II.1.3.2, II.1.5 und II.2.3.1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 detailgenau dargestellt, warum die dort genannten Bauten bzw. Produktionseinrichtungen nicht vom Regelungsumfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juli 2004 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide erfasst werden. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht nur gegen die ungenehmigte Errichtung, sondern auch gegen den nicht von einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgedeckten Betrieb von Anlagen eingeschritten werden soll, ist das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juli 2015, die ungenehmigten baulichen Veränderungen würden sich auf zwei bestehende Hallen beschränken, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit entscheidungsunerheblich. Dass es auch hinsichtlich der betriebenen Anlagen zu Veränderungen gekommen ist und darüber hinaus „veränderte Betriebsabläufe“ zu verzeichnen sind, räumt die Antragstellerin am Ende des zweiten Absatzes des Abschnitts 2 bzw. im vierten Absatz dieses Abschnitts der Beschwerdebegründung selbst ein.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen stellt sie lediglich mit der Behauptung in Abrede, diese seien nicht „wesentlich“ im Sinn von § 16 Abs. 1 BImSchG. Substantiiert hat die Antragstellerin dieses Vorbringen nur dahingehend, dass trotz der höheren Durchsatzzahlen, die ihr Betrieb zu verzeichnen habe, aktuell eine geringere Menge an zu verwertenden Abfällen anfalle als in den Jahren 2004 und 2007; außerdem sei die Geruchsentwicklung gegenüber früher zurückgegangen. Diese Einlassungen sind - ihre tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung aufzuzeigen. „Wesentlich“ - und damit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig - sind Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebs ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden „können“ und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein „können“. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Genehmigungserfordernis gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 22 CS 13.1186 - juris Rn. 24; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 16 Rn. 10). Es genügt deshalb, dass solche Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 75; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Juli 2004, § 16 Rn. 47; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 1, Stand März 2007, § 16 BImSchG Rn. 34). Von eben dieser rechtlichen Vorgabe ging das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in den Abschnitten II.1.4 und II.2.4 der Gründe des Bescheids vom 26. Mai 2015 aus; das Verwaltungsgericht hat sich diese Argumentation durch die Bezugnahme auf die Begründung dieses Bescheids (vgl. Seite 7 oben des angefochtenen Beschlusses) zu eigen gemacht.

Dass Änderungen von der Art und dem Umfang, wie sie die Antragstellerin ausweislich dieses Bescheids ungenehmigt vorgenommen hat, nicht einmal möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen einhergehen, behauptet die Beschwerdebegründung - abgesehen von der geltend gemachten Verbesserung der abfallrechtlichen Situation und der Geruchsemissionen, die den Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell rechtserheblichen Problemstellungen jedoch bei weitem nicht ausschöpfen - selbst nicht. Desgleichen unternimmt sie nicht den Versuch, aufzuzeigen, dass das Genehmigungserfordernis deshalb gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG entfällt, weil derartige nachteilige Auswirkungen stets „offensichtlich“ gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Soweit die Antragstellerin andeutet, die von ihr verarbeiteten Flaschen hätten die Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG bereits verloren, so dass die Antragstellerin keine Anlage zur Lagerung und Verwirkung von Abfällen betreibe, fehlt die Darlegung des Vorliegens der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

4. Erfolglos wendet sich die Beschwerdebegründung in ihrem Abschnitt 3 gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Aussage, es liege kein „atypischer Fall“ vor, der dem Landratsamt ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ermöglicht hätte. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 (22 ZB 03.2110 u. a. - NVwZ-RR 2004, 94/95), wonach die formelle Illegalität einer Anlage bzw. ihres Betriebs den Erlass einer Stilllegungsverfügung dann rechtfertige, wenn „für die materielle Genehmigungsfähigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und durch den Fortbestand der ungenehmigten Anlage aller Voraussicht nach wichtige Schutzgüter beeinträchtigt werden“. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Aussage im Urteil vom 30. Juli 2013 - 22 B 11.1459 - Rn. 58 m. w. N. - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220/233) verdeutlicht. Dort heißt es: „Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so wird sie prüfen müssen, ob sie von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel absieht und dem Betreiber aufgibt, unverzüglich die für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zulasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen.“ Ein begründetet Anlass für eine solche Annahme scheidet hier schon deshalb aus, weil nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben des Landratsamts unter Änderung des aktuellen Zustands der Anlage noch erhebliche An- oder Umbauten, Schutzvorkehrungen, Änderungen im Betriebsablauf oder vergleichbare Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

a) Auf den Umstand, dass die in Aussicht genommenen Lärmschutzmaßnahmen erst im Zeitraum von August bis Dezember 2015 verwirklicht werden können, hat bereits der für die Antragstellerin tätige Architekt N... in seiner als Anlage zur Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern übersandten Aktennotiz vom 23. Juli 2015 hingewiesen. Auch die von der Antragstellerin eingeschaltete G... GmbH geht in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die zum Zweck der Genehmigungsfähigkeit des Betriebs vorzunehmende akustische „Ertüchtigung“ der Hallen und Förderanlagen (erst) „bis Ende des Jahres 2015 durchgeführt“ sein wird. Das Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 (Anlage AST 21 zum Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.9.2015) rechtfertigt nicht den Schluss, es werde zu einer Verkürzung dieser Zeitspanne kommen. Den Ausführungen der A. s.à.r.l. ist vielmehr zu entnehmen, dass die Antragstellerin bis in die letzten Wochen hinein damit befasst war, Angebote für eine Lärmdämmung ihrer Hallen und Fabrikationsanlagen einzuholen, die von der A. s.à.r.l. am 25. August 2015 jedoch - wie zuvor bereits mit Schreiben dieses Unternehmens vom 19. August 2015 geschehen - als zur Problemlösung (teilweise) ungeeignet eingestuft wurden. In einer Aktennotiz vom 25. August 2015 hat die A. s.à.r.l. zudem darauf hingewiesen, dass sie die Einholung weiterer Angebote und die Erstellung schallschutztechnischen Gutachten für erforderlich halte. Ob - und bejahendenfalls wann - die im Schreiben der A. s.à.r.l. vom 25. August 2015 erwähnte „unumgängliche Maßnahmenkombination“, bei deren Verwirklichung „die behördlichen Auflagen“ am Immissionspunkt behauptetermaßen eingehalten werden können, umgesetzt werden, muss gegenwärtig deshalb als ungeklärt gelten.

b) Auch unter dem Blickwinkel der brandschutztechnischen Anforderungen besteht kein Anlass zur Annahme, die Anlage wird so, wie sie betrieben wird, materiell legal betrieben. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage zwar durch den Architekten N... zusammen mit einem Herrn G... vom 26. Februar 2015 datierende Brandschutznachweise für zwei unterschiedliche Teile ihres Betriebsgeländes fertigen lassen. Der von ihr mit der Erstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau beauftragte Prüfsachverständige für Brandschutz P. hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit am 21. Juli 2015 jeweils nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“ bestätigt. Die Überprüfung der dem Landratsamt erst am 30. Juli 2015 zugänglich gemachten Brandschutzkonzepte ergab nach unwidersprochen gebliebener Darstellung auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 jedoch, dass eines von ihnen einen offensichtlichen Fehler aufwies, da die nicht vorhandene brandschutztechnische Trennung zwischen den Hallen 4D und 4E unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge daraufhin am 4. September 2015 die K... GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Brandschutzkonzepts beauftragt, dessen Vorlage bis zum 2. Oktober 2015 in Aussicht genommen ist, und den Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... um die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 3 BayBO, § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau ersucht. Genehmigungsreife unter dem Blickwinkel der Erfüllung der brandschutzrechtlichen Anforderungen wird frühestens bejaht werden können, wenn sowohl dieses Brandschutzkonzept als auch die letztgenannte Bescheinigung vorliegen und sie keinen Anlass zu Beanstandungen geben werden. Ob - und bejahendenfalls wann - das der Fall sein wird, muss angesichts der Tatsache als vollkommen ungesichert gelten, dass die K... GmbH & Co. KG nach dem Planungsbüro B... sowie den Herren N... und G... bereits die dritte Brandschutzplanerin im Sinn von Art. 62 Abs. 2 BayBO ist, deren Dienste die Antragstellerin seit dem Jahr 2013 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Tätigkeit dieser Auftragnehmer bisher verwertbare Ergebnisse gezeitigt hat. In der Reihenfolge der Personen, von denen die Antragstellerin innerhalb des gleichen Zeitraums Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau zu erlangen versuchte, steht Dr. J... nach den Herren A., R... und P. sogar bereits an vierter Stelle (vgl. zu alledem die Darstellung in Abschnitt 4 der Beschwerdebegründung).

5. Mit dem Einwand, die Stilllegung von Teilen ihres Betriebes sei unverhältnismäßig, kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Sie leitet dies zum einen aus dem Umstand her, dass sie sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass des Bescheids vom 26. Mai 2015 um die Erstellung eines Brandschutzkonzepts und um die Erlangung von Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau bemüht sowie akustische Sachverständige eingeschaltet habe. Dieses Vorbringen ist - seine tatsächliche Richtigkeit dahingestellt - unbehelflich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hängt nicht davon ab, ob den Betreiber der Anlage hinsichtlich der Umstände, die ihre formelle Illegalität nach sich ziehen (bzw. daran, dass dieser Zustand noch nicht behoben wurde), ein Verschulden trifft (Koch in GK-BImSchG, Stand Oktober 2003, § 20 Rn. 101; Kühling/Dornbach in Kotulla, BImSchG, Stand März 2005, § 20 Rn. 48).

Dahinstehen kann, ob das Landratsamt eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung auf die Nachtzeit hätte beschränken können. Unverhältnismäßig ist das Unterbleiben einer solchen Beschränkung jedenfalls deshalb nicht, weil die im Betrieb der Antragstellerin bestehende Brandgefahr tagsüber ebenfalls besteht.

6. Eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung veranlasst. Die Antragstellerin trägt insofern vor, das Landratsamt habe sich zu einem „Verzicht auf den Sofortvollzug“ bereitgefunden, falls sie der Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlege, die den Anforderungen genüge, die sich aus der E-Mail des Landratsamts an ihren Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015 ergeben.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die den Voraussetzungen genügt, bei deren Erfüllung das Landratsamt ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 die Erfordernisse des Brandschutzes als hinreichend gewahrt ansieht, nach wie vor nicht vorliegt. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls die Einhaltung der darin aufgestellten Vorgaben unverzichtbar, ganz abgesehen von der nach wie vor ungelösten Lärmproblematik, die einer der Antragstellerin günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegenstehen durfte.

a) Die Antragstellerin verweist in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung darauf, dass dem Landratsamt bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz P. zugegangen sei. Das trifft nach der Darstellung im zweiten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdeerwiderung vom 12. August 2015 zwar zu. Diese Erklärung genügt jedoch den sich aus der E-Mail vom 17. Juli 2015 ergebenden Anforderungen, deren Sachgerechtigkeit auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht, zumindest in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen hat nach der Nummer 1 dieser E-Mail Bestandteil einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Brandschutzkonzept zu sein, das seinerseits bestimmten Anforderungen genügen muss. Eines der beiden vom 26. Februar 2015 datierenden Brandschutzkonzepte war jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.b dieses Beschlusses erwähnt, offensichtlich fehlerhaft. Zum anderen hat das Landratsamt in der Nummer 2 der E-Mail vom 17. Juli 2015 verlangt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine unter Beteiligung des Kreisbrandrates zustande gekommene Bescheinigung „Brandschutz I“ (d. h. ein Testat im Sinn von Art. 62 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) zu umfassen habe. Der Antragsgegner hat - seitens der Antragstellerin unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass die von Herrn P. am 21. Juli 2015 erteilten Bescheinigungen „Brandschutz I“ entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 PrüfVBau ohne Einschaltung des Kreisbrandrats ausgestellt worden seien. Zudem bestätigten die von Herrn P. am 21. Juli 2015 ausgestellten Testate, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise nur „bei Beachtung der im Prüfbericht enthaltenen Prüfbemerkung“. Von den Prüfberichten, die sich auf die beiden nach Aktenlage erstellten Brandschutznachweise beziehen, aber wurde dem Landratsamt nach dem Eingeständnis im Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10. September 2015 jedoch bisher nur einer - und auch dieser nur auszugsweise - zur Verfügung gestellt. Es kann deshalb derzeit nicht sicher nachvollzogen werden, ob die Brandschutznachweise - abgesehen von dem bereits von behördlicher Seite festgestellten Mangel - geeignet sind, den Erfordernissen der Brandsicherheit Rechnung zu tragen.

b) Den Befund, dass die vom Prüfsachverständigen P. ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung unbehelflich ist, hat die Antragstellerin der Sache nach dadurch anerkannt, dass sie nunmehr eine derartige, von der K... GmbH & Co. KG stammende Erklärung beigebracht hat. Auch dieses Dokument rechtfertigt jedoch kein ihr günstiges Ergebnis der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Zum einen stehen nach Aktenlage weiterhin keine fehlerfreien, von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz testierten Brandschutznachweise zur Verfügung; zur Vorlage einer solchen, von der K... GmbH & Co. KG zu erstellenden Ausarbeitung soll es erst bis zum 2. Oktober 2015 kommen (vgl. die Anlage AST 27 zum Schreiben des Antragstellerbevollmächtigten vom 10.9.2015). Ebenfalls noch nicht erfüllt wurde das - sachgerechte - Verlangen des Landratsamts, die Aussage eines Prüfsachverständigen für Brandschutz darüber beizubringen, „dass gegen die Fortführung der noch ungenehmigten Nutzung vor Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II aus brandschutztechnischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen, da im Brandfall die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten zu jeder Zeit sicher möglich sind und somit eine Gefahr für Leib und Leben ausgeschlossen ist“ (Nummer 6 der E-Mail vom 17.7.2015). Die Anbringung des Rundstempels des Prüfsachverständigen für Brandschutz Dr. J... auf der von der K... GmbH & Co. KG erstellten Unbedenklichkeitsbescheinigung vermag eine dahingehende ausdrückliche Erklärung nicht zu ersetzen. Das gilt umso mehr, als neben diesem Rundstempel handschriftlich vermerkt wurde: „Die Wirksamkeit der Personenalarmierungsanlage/Rufanlage muss durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.“

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.1.5 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im We
published on 29/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.
published on 12/02/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im
published on 24/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,
2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:

1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen,
2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind,
3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen,
4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen
a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und
b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.