vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 S 17.785, 09.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der vom Antragsgegner angeordneten Teilstilllegung einer von ihm betriebenen Anlage zur Haltung von Legehennen.

Auf Grundstücken der Gemarkung S … betreiben der Antragsteller und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden GbR), an welcher der Antragsteller beteiligt ist, eine Tierhaltung mit Legehennen, die vier Stallgebäude umfasst. Mit Bescheiden des Landratsamtes K … vom 18. August 1983 und 31. Januar 1984 wurde u.a. für den sogenannten Stall 5 auf Grundstück Fl.Nr. 3808 der Gemarkung S … eine Käfighaltung mit 20.800 Legehennen immissionsschutzrechtlich genehmigt. Weiter wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 25. Juli 2001 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Erweiterung der Legehennenhaltung des Antragstellers durch die Errichtung eines zusätzlichen Stalls 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 3850 der Gemarkung S … für 18.000 Legehennen erteilt. Zudem werden auf dem Grundstück Fl.Nr. 3808 auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 13. September 2005 die Ställe 1 und 4 mit jeweils 14.558 Legehennenplätzen in Volierenhaltung betrieben. Ferner wurde im Jahr 2002 eine Biogasanlage als Nebeneinrichtung zur Legehennenhaltung genehmigt (vgl. Übewachungsprotokoll vom 9.3.2017, S. 1 f., Bl. 41 f. der Behördenakte). In räumlicher Nähe ist zudem ein von der GbR betriebener Schweinemaststall vorhanden.

Am 4. Dezember 2015 zeigte die GbR gemäß § 15 BImSchG eine wesentliche Änderung der Belegung der Ställe 5 und 6 an. Danach ist beabsichtigt, die Belegung in Stall 6 in Volierenhaltung um 6.000 Tiere auf künftig 24.000 zu erhöhen; im Gegenzug sei für Stall 5 eine Senkung der Legehennenplätze in „Käfighaltung“ gleichfalls um 6.000 auf 14.880 vorgesehen. Im Übrigen solle die Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit 67.996 Legehennenplätzen weiter betrieben werden. Die angezeigte Änderung könne zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation im Anlagenumfeld führen; nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter seien nicht zu erwarten. Die Zulassungssituation bestimme sich danach, in welchem Umfang eine Anlage nach den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung noch betrieben werden könne. Dies seien im hiesigen Fall nach Einschätzung des Anzeigeerstellers 67.996 Legehennen. Die Tierplatzzahl von 67.996 stelle die Ausgangsgröße der Änderungsanzeige für die Legehennenanlage dar, in deren Grenzen die Verlagerung von 6.000 Legehennenplätzen von Stall 5 (Käfighaltung) in Stall 6 (Volierenhaltung) angestrebt werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015, beim Landratsamt am 21. Dezember 2015 eingegangen, wurde ergänzend mitgeteilt, dass „zur Gewährleistung der besseren Luftdurchmischung und somit der besseren Luftqualität an besonders heißen Sommertagen“ am westlichen Giebel des Stalls 6 zwei zusätzliche Lüfter eingebaut worden seien, die als „Notlüfter“ nur im Sommer „in Ausnahmefällen“ zugeschaltet würden.

Am 19. Januar 2016 teilte das Landratsamt u.a. dem Antragsteller mit, der Argumentation einer Verminderung der Tierplatzzahl in Stall 5 um 6.000 Tiere könne nicht gefolgt werden. Die Genehmigung für den Stall 5 sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits erloschen, da dieser mindestens seit mehr als drei Jahren nicht betrieben worden sei. Nach dem Kenntnisstand des Landratsamtes werde Stall 5 mindestens seit dem Jahr 2007 nicht mehr betrieben bzw. hätte aufgrund einer Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur bis Ende 2006 betrieben werden dürfen; nach diesem Zeitpunkt sei die Käfighaltung in dieser Form grundsätzlich verboten gewesen. Auch werde der Stall derzeit als Lager für Eierverpackungen genutzt und sei als Standort für eine Abluftreinigungseinrichtung für die Ställe 1 und 4 vorgesehen. Insofern sei eine erneute Nutzung als Legehennenstall auch aus tatsächlichen Gründen fraglich. Zur weiteren Beurteilung der Anzeige seien Unterlagen vorzulegen, aus denen die Umweltauswirkungen erkennbar seien, die sich allein aus der Erhöhung der Tierplatzzahl am Stall 6 bei sonst gleich bleibenden Bedingungen ergeben würden.

Die GbR legte dem Landratsamt unter dem 1. August 2016 eine „Nachreichung zur Anzeige vom November 2015“ vor. Darin ist von einer „genehmigten Kapazität“ der Legehennenanlage des Antragstellers und der GbR von insgesamt 67.996 Legehennenplätzen, einem Schweinestall mit 1.000 Mastplätzen und einer Biogasanlage mit einer Kapazität von 700 kWel und einer Feuerungswärmeleistung von 1.720 kW die Rede. Bei der „Belegung der Anlage im aktuellen Zustand“ wird für Stall 5 eine Belegung mit 20.880 Plätzen mit der Aufstallungsart „Käfighaltung“ angegeben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sei in den letzten Jahren die am Standort befindliche Käfighaltung der Legehennen auf Volierensysteme umgestellt worden. Aus wirtschaftlichen Gründen habe diese Umstellung stallweise geplant und realisiert werden müssen. Als nächste Aufgabe stehe die Umgestaltung der noch verbliebenen 20.880 Käfigplätze an. Die dargestellte Belegung im Stall 5 stelle die Sichtweise des Antragstellers dar, auf die aber derzeitig die zuständige Genehmigungsbehörde nicht abstelle. Deshalb gehe der Anlagenbetreiber nach wie vor von einem „immissionsschutzrechtlichen Status“ von Stall 5 aus. Nach den Vorabstimmungen mit dem Landratsamt würden diese Tierplatzzahlen im Rahmen dieser Anzeige jedoch „nicht angesetzt“. Zur Klärung des Status von Stall 5 werde der Anlagenbetreiber einen gesonderten Feststellungsantrag einreichen.

Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte das Landratsamt der GbR mit, dass für das von ihr am 4. Dezember 2015 angezeigte Änderungsvorhaben eine Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich sei.

Am 30. September 2016 legte ein von der GbR beauftragter Gutachter bei der Regierung von Niederbayern eine Ausbreitungsberechnung betreffend die bei Erhöhung der Tierplatzzahl im Stall 6 auftretenden Geruchsimmissionen vor. Bei der Berechnung wurden u.a. Geruchsemissionen berücksichtigt, die im Ist-Zustand von den Ställen 1, 4 und 6 ausgehen; der Stall 5 blieb außer Betracht. Als Ergebnis der Ausbreitungsberechnung wird ausgeführt, dass sich an zwei beurteilungsrelevanten Immissionsorten infolge der geplanten Anlagenänderung keine relevante Änderung der Geruchsbelästigung ergebe.

Im Rahmen einer am 11. Oktober 2016 im Betrieb des Antragstellers durchgeführten Regelüberwachung nach § 52 BImSchG wurde unter anderem festgestellt, dass statt dem mit Bescheid vom 25. Juli 2001 genehmigten Tierbestand von 18.000 Tieren im Stall 6 insgesamt 24.000 Legehennen gehalten wurden. Das Landratsamt und die Regierung von Niederbayern nehmen aufgrund eines Lieferscheins vom 7. Oktober 2014 an, dass spätestens seit diesem Zeitpunkt diese Überbelegung des Stalles 6 gegeben war.

In einer Besprechung mit Mitarbeitern des Landratsamtes am 24. März 2017 erklärte der Antragsteller, er sei alleiniger Betreiber des Stalles 6; die GbR betreibe nur die Ställe 1 und 4. Weiter wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit einer möglichen Teilstilllegung des Stalles 6, zu der die GbR bereits mit Schreiben des Landratsamtes vom 15. November 2016 angehört worden war, darauf hingewiesen, dass mit einer 4- bis 6-wöchigen Frist für die Ausstallung und der Anordnung des Sofortvollzugs zu rechnen sei.

Mit Bescheid vom 3. April 2017, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. April 2017 zugestellt, verfügte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller als Betreiber die Teilstilllegung des Stalls 6 bis spätestens 15. Mai 2017, soweit die genehmigte Tierplatzzahl von maximal 18.000 Tieren überschritten wird (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter wurden der Antragsteller zum Nachweis der ordnungsgemäßen und fristgerechten Teilstilllegung verpflichtet (Ziffer 2) und der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet (Ziffer 3). Im Falle der nicht fristgemäßen Erfüllung der auferlegten Pflicht nach Ziffer 1 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro (Ziffer 4.1), im entsprechenden Fall bezüglich der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro (Ziffer 4.2) zur Zahlung fällig.

Die Verfügung wurde auf die Befugnisnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt. Der Betriebsumfang der Legehennenhaltung in Stall 6 sei um 6.000 Tiere auf 24.000 Tiere erweitert worden. Die Erhöhung der Kapazitäten dieses Stalles um 25 Prozent sei als wesentliche Änderung einzustufen. Der Betreiber sei nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung. Es liege auch nicht lediglich eine Verschiebung von Tierplatzzahlen von Stall 5 nach Stall 6 vor. Zum einen handele es sich bei Stall 6 um eine Freilandhaltung, bei Stall 5 sei die Käfighaltung genehmigt gewesen. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Haltungsform sei eine rein rechnerische Verschiebung der Tierplatzzahlen nicht möglich. Zudem sei die Genehmigung für den Stall 5 nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits erloschen, da dieser seit mehr als drei Jahren nicht betrieben worden sei. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe könne die Behörde von einer Stilllegung absehen. Ein atypischer Fall läge zum Beispiel vor, wenn offensichtlich wäre, dass die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche, also offensichtlich genehmigungsfähig sein würde. Von einer offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit des Betriebs in seinem jetzigen (ungenehmigten) Umfang könne jedoch insbesondere aufgrund der bereits vorliegenden hohen Geruchsbelastung am Standort sowie der Problematik von Staub- und Ammoniakemissionen nicht ausgegangen werden.

Der Antragsteller erhob am 8. Mai 2017 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 (Az. RN 7 K 17.786) und beantragte zugleich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 9. August 2017 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg diesen Antrag ab. Nach summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid vom 3. April 2017 rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Voraussetzung für eine Betriebsstilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei zunächst die formelle Illegalität eine Anlage, die das Landratsamt zu Recht angenommen habe. Die Erhöhung der Tierzahl im Stall 6 um 6.000 Legehennen stelle eine wesentliche Änderung der Beschaffenheit bzw. des Betriebs der Anlage dar, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Das folge schon aus dem Schreiben des Landratsamtes vom 26. August 2016, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei und konstitutiv die Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung für die Tierzahlerhöhung in Stall 6 feststelle, ohne dass es auf die materiellen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG ankomme. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG gegeben. Eine rein rechnerische Verschiebung der Tierzahl in der Form, dass die Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 mit einer entsprechenden Reduzierung der Tierzahl in Stall 5 verbunden und deshalb in der Summe keine Erhöhung zu berücksichtigen sei, komme schon deswegen nicht in Betracht, weil beide Ställe einen deutlichen Abstand zueinander und unterschiedliche Umgebung aufweisen würden und im Stall 5 Käfighaltung, in Stall 6 dagegen Volierenhaltung genehmigt worden sei. Damit ändere sich der Beurteilungsmaßstab. Greife damit das vom Antragsteller angeführte Argument der in der Summe neutralen Verschiebung nicht durch, könne es dahingestellt bleiben, ob ein baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigter Bestand von mindestens 6.000 Tieren in Stall 5 zu berücksichtigen oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend Stall 5 gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen sei.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2017 (RN 7 S. 17.785) die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. Mai 2017 gegen die Teilstilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2017 wiederherzustellen und, soweit es die Androhung von Zwangsgeld betrifft, anzuordnen.

Bei der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 26. August 2016 handle sich nicht um einen konstitutiven Verwaltungsakt, der die Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG entbehrlich mache. Die Mitteilung habe vielmehr lediglich verfahrenslenkende Bedeutung. Bei Annahme eines Verwaltungsakts würde es jedenfalls an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehlen. Im Übrigen würde sich die Mitteilung auf den formalen Aspekt der Genehmigungspflicht beschränken und nichts über die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aussagen. Die Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 sei keine Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, durch die nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Die Verschiebung des Tierbestandes aus Stall 5 in Stall 6 habe keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zur Folge. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Stall 5 sei auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen. Der Nichtbetrieb eines Teils einer Anlage führe nicht dazu, dass die gesamte Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht mehr betrieben werde. Es handele sich bei der Legehennenanlage des Antragstellers bzw. der GbR nicht um eine aus mehreren (Teil-)Anlagen bestehende gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, sondern nur um eine Anlage. Wäre Stall 5 nicht Teil der Legehennenanlage, so wäre im Jahre 1984 auch eine separate Genehmigung erteilt worden. Auch der Genehmigungsbescheid vom 25. Juli 2001 führe die Regelung des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht auf, sondern spreche nur von einer Tierhaltung. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei der Begriff der gemeinsamen Anlagen auch noch unbekannt gewesen. Ein (Teil-)Erlöschen ergebe sich fernerhin nicht daraus, dass in Stall 5 (noch) die mittlerweile durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verbotene (konventionelle) Käfighaltung genehmigt sei. Die Änderung der Rechtslage durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung habe nicht zur Folge, dass die einmal erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlösche. Vielmehr habe der Betreiber für eine Anpassung an die geänderte Rechtslage eingedenk seiner dynamischen Betreiberpflichten zu sorgen. Der Bestand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleibe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der nachträglichen Rechtsänderung unberührt. Es spiele keine Rolle u.a. im Hinblick auf den Bestandsschutz für Stall 5, dass der Antragsteller die Anpassung an die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erst jetzt vornehme. Gegenüber der zu Grunde zu legenden Situation würden hier keine neuen oder zusätzlichen Auswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG eintreten, was sich ohne weiteres aus der mangelnden Erhöhung der Tierplatzzahl ergebe. Selbst unter der Annahme, der immissionsschutzrechtliche Genehmigungstatbestand für Stall 5 wäre erloschen, verbleibe doch der baurechtliche Bestandsschutz. Stall 5 dürfe daher jedenfalls weiter betrieben werden, solange die T.ie Platz-Schwellenwerte aus Nummer 7.1.1 im Anhang zur 4. BImSchV nicht erreicht würden. Auch habe die Regierung von Niederbayern in einer E-Mail vom 30. September 2016 ausdrücklich die fachliche Vertretbarkeit der Ausbreitungsberechnung erklärt, wonach es durch eine Verschiebung der Tierplätze zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung komme. Werde durch die Ausbreitungsrechnung plausibel nachgewiesen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung komme, so sei damit implizit nachgewiesen, dass auch gegebenenfalls eine zusätzliche Ammoniak- und Staubbelastung unwesentlich sei, auch im Hinblick auf die Entfernung zur nächsten Ortschaft von mehr als 3 km. Der Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sei sicher eingehalten. Damit könne davon ausgegangen werden, dass auf die Umgebung der emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen einwirken. Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft sei hier nicht durchzuführen. Durch die Verschiebung der 6000 Legehennen werde gleichsam der Emissionsschwerpunkt weg von der Wohnbebauung verlagert, sodass es insgesamt zu einer Verbesserung der Immissionssituation komme. Zudem würden zwei nachträglich installierte Abluftschächte nur als „Notlüfter“ fungieren und dementsprechend nur in Ausnahmesituationen zum Einsatz kommen. Die nur unwesentlich erhöhte Stoffkonzentration würde demnach im Regelfall schon gar nicht in die Umgebung gelangen. Zudem mangle es an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung hinsichtlich der Reduzierung des Tierbestands um 6.000 Legehennen und bezüglich der eingeräumten Frist. Eine dadurch unausweichliche Tötung der Legehennen sei tierschutzrechtlich nicht zulässig. Ein Verkauf der Tiere sei in der in der Teilstilllegungsverfügung vorgegebenen, kurz bemessenen Frist von 36 Tagen nicht möglich. Auch die Androhung des Zwangsgelds erweise sich als rechtswidrig.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit dem Schreiben vom 26. August 2016 habe das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller verbindlich festgestellt, dass die gemäß § 15 BImSchG angezeigte Änderung genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung für Stall 5 sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen. Dieser Stall sei zu keinem Zeitpunkt auf die Anforderungen nach §§ 13,13a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umgestellt worden. Ein teilweises Erlöschen der Genehmigung sei anzunehmen, wenn mehrere Anlagen derselben Art, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stünden, als gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV genehmigt worden seien. Dass es zum Zeitpunkt der Genehmigung § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV noch nicht gegeben habe, spiele keine Rolle. Zudem differenziere der Änderungsbescheid vom 31. Januar 1984 nach den einzelnen Ställen. Es treffe nicht zu, dass lediglich 6.000 Legehennen „verschoben“ würden und dass, selbst wenn der immissionsschutzrechtliche Genehmigungstatbestand für Stall 5 erloschen sei, der baurechtliche Bestandsschutz in jedem Fall verbleibe. Das gesamte Verhalten des Antragstellers verbunden mit der mehr als zehnjährigen Nutzungsunterbrechung lasse nur darauf schließen, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen werde. Die Einstellung von 6.000 Legehennen in Stall 6 sei nicht mit offensichtlich nur geringfügigen schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG verbunden. In Bezug auf Ammoniakbelastung sei zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme gewährleistet sei (vgl. Nr. 4.8 TA Luft). Zu den möglichen Staubbelastungen habe der Antragsteller im Übrigen nichts vorgetragen. Die Anordnung stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Überzählige Tiere könnten gemäß den Anforderungen des Tierschutzgesetzes verkauft, verschenkt oder zu Zwecken der Fleischbearbeitung getötet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Teilstilllegungsverfügung vom 3. April 2017 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen vor. Danach soll die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage u.a. dann anordnen, wenn diese ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert wird. Die vom Antragsteller bereits vorgenommene Erhöhung der Legehennenzahl in Stall 6 von 18.000 auf 24.000 setzt als wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraus, die nicht vorhanden ist.

a) Eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG könnte bereits aufgrund der Mitteilung des Landratsamtes vom 26. August 2016 anzunehmen sein, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist (Beschlussabdruck S. 9 f.). Die GbR hat gegen diese Entscheidung, die als Verwaltungsakt anzusehen sein dürfte, nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anfechtungsklage erhoben. Es spricht viel dafür, dass das Genehmigungsverlangen, welches das Gesetz in § 15 Abs. 2 BImSchG als mögliche Reaktion auf eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG voraussetzt, im Verhältnis zwischen dem anzeigenden Betreiber und dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde die Genehmigungspflicht für die angezeigte Änderung verbindlich feststellt (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, Rn. 37 zu § 15; Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, Rn. 69 zu § 15 BImSchG; Rebentisch in Feldhaus, BImSchG, Stand Mai 2017, Rn. 79 zu § 15; jeweils m.w.N.). Es liegt nahe, dass dieser Erklärung eine Regelungswirkung zukommt, die spiegelbildlich derjenigen der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entspricht. Durch die Freistellungserklärung wird mit Bindungswirkung geregelt, dass die betreffende Änderung keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 7 C 2/10 – juris Rn. 19). Allerdings könnte bei der Entscheidung über den Erlass einer Stilllegungsverfügung, die wie hier mit erheblichem zeitlichen Abstand zu dieser Mitteilung erfolgt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Amts wegen zu prüfen sein, ob nach aktuellem Sachstand weiterhin von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist (vgl. zur Berücksichtigung des jeweils aktuellen Kenntnisstands der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Im Übrigen könnten Zweifel an der Bindungswirkung der Mitteilung vom 26. August 2016 im Verhältnis zum Antragsteller bestehen, da dieses Schreiben nicht ihm gegenüber erging, sondern an die GbR gerichtet war, welche die Anzeige gemäß § 15 BImSchG eingereicht hatte.

b) Die Frage der Bindungswirkung der Mitteilung vom 26. August 2016 kann jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zutreffend zur Beurteilung gelangt ist, dass die Erhöhung der Legehennenzahl in Stall 6 um 6.000 Tiere nach aktuellem Sach- und Streitstand jedenfalls eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt.

aa) Bezugspunkt für die Prüfung einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG ist nicht lediglich die Genehmigung vom 25. Juli 2001 für Stall 6, sondern vielmehr der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsumfang der von der GbR und dem Antragsteller betriebenen Legehennenhaltung insgesamt, zu der Stall 6 gehört.

Welche Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als genehmigungsbedürftige Anlagen in Betracht kommen, ergibt sich konstitutiv aus § 4 Abs. 1 BImSchG i.V. mit der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG beruhenden 4. BImSchV. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auf mehrere Anlagen derselben Art erstreckt (vgl. hierzu näher BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/383 f.).

Die Ställe 1, 4 und 6 sowie – soweit insoweit ein Betrieb wieder aufgenommen werden soll – Stall 5 dürften jeweils Anlagen derselben Art, nämlich Anlagen zum Halten von Hennen im Sinne von Nr. 7.1.1 von Anhang 1 zur 4. BImSchV darstellen. Es erscheint vorliegend offensichtlich, dass ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang dieser Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV vorliegt, sodass im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis eine gemeinsame Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist. Dem steht angesichts der personellen und betrieblichen Verflechtung zwischen dem Antragsteller und der GbR auch grundsätzlich nicht entgegen, dass Betreiber des Stalls 6 nach seinen Angaben der Antragsteller, Betreiberin der Ställe 1 und 4 dagegen die GbR ist (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, Rn. 30 zu § 4).

Im Übrigen entspricht dies auch der vorliegenden Genehmigungslage. Stall 6 wurde im Wege der Änderungsgenehmigung vom 25. Juli 2001 nach § 16 BImSchG als Teil der Legehennenhaltung genehmigt, die damals die Ställe 1, 4 und 5 umfasste. Dabei wurde vermutlich vom Antragsteller (vgl. Nr. 2.2. des Genehmigungsantrags vom 26.02.2001, Bl. 6 der Behördenakte) und vom Landratsamt angenommen, dass es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt. Stall 6 hätte eine Anlage zum Halten von Geflügel im Sinne von Nr. 7.1 Buchst. a) Spalte 1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 507), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl I S. 186) dargestellt, deren Kapazität von 18.000 Hennenplätzen den für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit damals maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 Plätzen unterschritten hätte. Es wird auch im vorliegenden Verfahren deutlich, dass der Antragsteller alle Ställe auf seinem Betriebsgelände als zusammengehörige Betriebsteile ansieht. Insoweit ist beispielhaft auf die einheitliche Betriebsbeschreibung in der Änderungsanzeige (dort S. 2, Bl. 5 der Behördenakte) und den Umstand hinzuweisen, dass die GbR die Anzeige in Bezug auf die Änderung betreffend den vom Antragsteller betriebenen Stall 6 eingereicht hat.

bb) Als angezeigte Änderung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist nach derzeitigem Sachstand die Erhöhung der Zahl von Legehennenplätzen in Stall 6 von 18.000 auf 24.000 anzusehen.

In der ursprünglichen Änderungsanzeige vom 2. Dezember 2015 wird zwar zusätzlich zur Erhöhung der Platzzahl im Stall 6 angegeben, dass eine aktuelle Belegung des Stalls 5 mit der Aufstallungsart „Käfighaltung“ von 20.880 Plätzen auf 14.880 Plätze reduziert werden soll (vgl. S. 2 und 9 der Anzeige, Bl. 5 und 12 der Behördenakte). Dazu wird u.a. ausgeführt (S. 12 der Anzeige, Bl. 15 der Behördenakte), dass sich die „Zulassungssituation“ danach beurteile, in welchem Umfang eine Anlage nach den Vorgaben der Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungTierSchNutztV noch betrieben werden könne; dies seien im hiesigen Fall nach Einschätzung des Anzeigenerstellers 67.996 Legehennen, d.h. die Gesamtsumme der Legehennenplätze im „geplanten Zustand“ der Legehennenanlage (vgl. Tabelle 2 auf S. 9 der Anzeige, Bl. 12 der Behördenakte). Damit ist von einer derzeit tierschutzrechtlich maximal zulässigen Belegung des Stalls 5 mit allenfalls 14.880 Plätzen auszugehen. Dies ist auch insoweit grundsätzlich plausibel, als die Zahl der Legehennenplätze im Stall 1 ursprünglich – wie bislang auch in Stall 5 – 20.800 betrug und nach der Umstellung auf Volierenhaltung auf Grundlage der Änderungsgenehmigung vom 13. September 2005 auf 14.558 reduziert wurde.

Der Anrechnung einer reduzierten Belegung in Stall 5 gegenüber der erhöhten Tierplatzzahl in Stall 6 könnte bereits entgegenstehen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Bezug auf Stall 5 erloschen ist. Das Gesetz sieht zwar keine Aufhebung oder Abänderung der betreffenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für den Fall vor, dass eine Legehennenanlage die aktuell geltenden tierschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 4/08 – juris Rn. 26). Allerdings kommt ein teilweises Erlöschen der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht, da der Stall unstreitig während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr zum Zwecke der Legehennenhaltung genutzt wurde. Im Falle eines Erlöschens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Stall 5 käme auch kein Betrieb in geringerem Umfang auf Grundlage einer baurechtlichen Genehmigung in Betracht, da Stall 5 offensichtlich Teil einer insgesamt immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV ist.

Für die Eigenschaft von Stall 5 als Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG könnte sprechen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in den Jahren 1983 (16.500 Legehennenplätze) und 1984 (20.800 Plätze) für sich betrachtet nach damaliger Rechtslage (vgl. Schwellenwert von 7.000 Hennenplätzen gemäß § 2 Nr. 45 der 4. BImSchV i.d.F. vom 14.2.1975 – BGBl. I S. 499, ber. S. 727) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Für einen derartigen Fall wird in der Literatur (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, Rn. 11 zu § 18; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, Rn. 28 zu § 18 BImSchG; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, Stand Juni 2016, Rn. 26a zu § 18) verbreitet die Möglichkeit eines teilweisen Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angenommen. Allerdings könnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.2005 – 7 C 25/04 – juris Rn. 13) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.722 – juris Rn. 2 und 25) darauf hindeuten, dass bei einer Tierhaltungsanlage, die eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellt, eine Betriebseinstellung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG grundsätzlich erst dann anzunehmen ist, wenn der Betrieb insgesamt eingestellt wird.

Diese Rechtsfrage bedarf allerdings an dieser Stelle keiner Klärung. Sollte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG teilweise in Bezug auf Stall 5 erloschen sein, so wäre jedenfalls die in der Änderungsanzeige behauptete geplante Reduzierung um 6.000 Plätze in Stall 5 nicht nachvollziehbar.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsumfang für Stall 5 ergibt sich zunächst aus dem Genehmigungsbescheid für die Legehennenhaltung des Antragstellers und der GbR vom 18. August 1983 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid des Landratsamtes vom 31. Januar 1984, wonach der Betrieb des Stalls 5 mit 20.800 Plätzen in Käfighaltung immissionsschutzrechtlich zugelassen wurde (vgl. angefochtener Beschluss vom 9.8.2017, S. 2 des Beschlussabdrucks). Gegenstand der dem Antragsteller und der GbR erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist lediglich die Errichtung und der Betrieb einer gemeinsamen Anlage (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) mit mehreren Ställen, nicht dagegen davon losgelöst eine Kapazität von Legehennenplätzen, wie der Antragsteller möglicherweise annehmen möchte.

Zudem ist Beurteilungsmaßstab bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Die Verpflichtung zu nachträglichen Änderungen an einer Anlage beurteilt sich im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht, u.a. nach Maßgabe der tierschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 4/08 – juris Rn. 22).

Welche Zahl von Legehennen aktuell in der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage gehalten werden können, ergibt sich danach nicht allein aus den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, sondern erst in der Zusammenschau mit derzeit geltenden fachrechtlichen Anforderungen. Für die Frage der derzeit maximalen Belegung des Stalls 5 sind daher auch die geltenden Anforderungen an das Halten von Legehennen nach §§ 12 ff. TierSchNutztV in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl I 2006, 2043) maßgeblich. Diese Vorschriften wirken unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen zur Haltung von Legehennen ein (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 4/08 – juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 19.12.2013 – 12 LA 72/13 – juris Rn. 13). Derzeit ist nach den Angaben in der Änderungsanzeige der GbR vom 4. Dezember 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 1. August 2016 von einer tierschutzrechtlich zulässigen Belegung von Stall 5 mit maximal 14.880 Legehennenplätzen auszugehen. Der Änderungsanzeige ist nicht zu entnehmen, dass die GbR diese Platzzahl verbindlich um 6.000 Plätze reduzieren will.

Im Übrigen könnte eine erneute Inbetriebnahme von Stall 5 entsprechend der geltenden tierschutzrechtlichen Vorgaben eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG voraussetzen, wie dies auch bei den Ställen 1 und 4 der Fall war (vgl. Genehmigungsbescheid vom 13. September 2005). Gegebenenfalls wäre derzeit nicht erkennbar, inwieweit eine solche Änderung immissionsschutzrechtlich zulässig wäre und demnach wie viele Legehennenplätze in Stall 5 nach aktuell geltender Rechtslage zulässigerweise geschaffen und betrieben werden könnten.

Die vom Antragsteller angedachte „Verlegung“ von Legehennenplätzen ist mit der Änderungsanzeige in der Fassung der „Nachreichung“ vom 1. August 2016 erst recht nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen nunmehr die Belegung Stall 5 im Rahmen der Änderungsanzeige „nicht angesetzt“ und der Status von Stall 5 aufgrund eines gesonderten Feststellungsantrags geklärt werden. Diese Vorgehensweise ist zum einen deshalb nicht sachgerecht, weil Stall 5 – soweit er zulässigerweise noch betrieben werden dürfte – bei der Prüfung einer Änderung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BImSchG als Teil der Legehennenanlage als gemeinsamer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht außer Betracht bleiben kann. Zum anderen bleibt angesichts der zitierten Aussage offen, in welchem Umfang der Antragsteller künftig Stall 5 betreiben möchte und inwieweit er eine Reduzierung der Zahl von Legehennenplätzen, die nach aktueller Sach- und Rechtslage zulässig wäre, anstrebt.

cc) Die geplante Erhöhung in Stall 6 von 18.000 auf 24.000 Legehennenplätze stellt eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG dar.

Eine wesentliche Änderung liegt danach vor, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich geringfügig sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 10 f.) ausgeführt, dass die geplante Erhöhung der Legehennenzahl jedenfalls zu zusätzlichen Ammoniak- und Staubemissionen führen und diese nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dass die nachteiligen Auswirkungen durch die Zunahme der Ammoniak- und Staubbelastung aufgrund der erheblichen Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei, sei von Antragstellerseite wieder vorgetragen worden, noch sei dies sonst ersichtlich.

Der Antragsteller meint dagegen im Wesentlichen, durch die vorgelegte Ausbreitungsrechnung werde plausibel nachgewiesen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung komme; damit sei implizit nachgewiesen, dass auch gegebenenfalls eine zusätzliche Ammoniak- und Staubbelastung unwesentlich sei. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die „Ausbreitungsberechnung für Geruch im Umfeld der Tierhaltungs- und Biogasanlage“ des Antragstellers und der GbR vom 30. September 2016 (Bl. 79 bis 83 der Behördenakte) im Hinblick auf die Änderungsanzeige der GbR und den Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig ist. Es kann deshalb auch nicht auf Grundlage dieser Ausbreitungsberechnung festgestellt werden, dass die durch die Erhöhung der Tierplatzzahl in Stall 6 hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen in Gestalt von Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen offensichtlich gering im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind.

Bei der Betrachtung der Geruchsemissionen, die der Ausbreitungsberechnung zugrunde gelegt wurden (vgl. Tabelle 1 auf S. 2 der Ausbreitungsberechnung, Bl. 79 der Behördenakte), sind keine Geruchsemissionen des Stalls 5 berücksichtigt worden, obwohl sich der Antragsteller insoweit auf immissionsschutzrechtlichen und hilfsweise baurechtlichen Bestandsschutz beruft und er diesen Stall künftig offensichtlich grundsätzlich weiterbetreiben möchte. Wie oben (Nr. 1 b) bb) bereits ausgeführt kann bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung kein Teil der Legehennenhaltung als gemeinsamer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV außer Betracht bleiben.

Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung der Geruchsbelastung einerseits und der Ammoniak- und Staubbelastung andererseits nicht gleichzusetzen sind. Die Bewertung der Geruchsimmissionen erfolgt wie hier in der Regel nach Maßgabe der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008. Die Prüfung von Ammoniakimmissionen betreffend mögliche erhebliche Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme richtet sich nach speziellen Vorgaben der TA Luft (vgl. Nr. 4.8 TA Luft i.V.m. Anhang 1). Der Antragsteller legt bei seiner Einschätzung, es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak vor, die nicht nachvollziehbare Annahme (vgl. oben Nr. 1 b) bb) zugrunde, durch die angezeigte Änderung der Legehennenhaltung werde lediglich ein genehmigter bzw. bestandsgeschützter Bestand von 6.000 Legehennen „verschoben“.

Weiter meint der Antragsteller, es könne davon ausgegangen werden, dass auf die Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen der Anlage einwirken würden, wenn wie hier der Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung eingehalten werde; durch die „Verschiebung“ der 6.000 Legehennenplätzen werde gleichsam der Emissionsschwerpunkt weg von der Wohnbebauung verlagert. Wie die Annahme einer räumlichen Verlagerung von Legehennenplätzen ist auch die Behauptung der Einhaltung dieses Mindestabstands bereits nicht plausibel. Schon in der Immissionsprognose zur Geruchs- und Ammoniaksituation in der Umgebung des Legehennenstalls 6, welche Bestandteil der Genehmigung vom 25. Juli 2001 ist, wird festgestellt (vgl. Bl. 138 der Behördenakte), dass ein Abstand nach TA Luft von 220 m vorzusehen sei, der nicht eingehalten werde, und dass deshalb über das Gutachten nachzuweisen sei, dass keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen zu erwarten seien.

Der Antragsteller kann sich hinsichtlich seiner Beurteilung, wonach von der Erhöhung der Legehennenzahl in Stall 6 um 6.000 Tiere keine erheblichen Emissionen ausgingen, auch nicht auf die fachliche Einschätzung der Regierung von Niederbayern berufen. Die Aussagen der Regierung in E-Mails vom 30. September 2016 (Bl. 78 der Behördenakte) und vom 5. Oktober 2016 (Bl. 84 der Behördenakte), wonach die zuletzt im Auftrag der GbR vorgelegte Ausbreitungsberechnung aus fachlicher Sicht vertretbar bzw. nicht zu beanstanden sei, geht ersichtlich nicht von der Annahme des Antragstellers aus, dass es sich bei Stall 5 um einen bestandsgeschützten Teil der Legehennenhaltung handele. Bereits in einer früheren Mitteilung vom 24. August 2016 (Bl. 72 der Behördenakte) hat die Regierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre damalige Beurteilung der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG zur Grundlage hatte, dass der Stall 5 nicht als genehmigter Bestand zu werten sei. Weiter wurde in dieser Mitteilung betont, dass Stall 5 in der Geruchsausbreitungsberechnung nicht berücksichtigt wurde; eine Anzeige der Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 könne ausreichen, falls Stall 5 als genehmigter Bestand anzusehen sei und z.B. die dortige Tierplatzzahl in Stall 5 entsprechend reduziert werde. Eine verbindliche Reduzierung des derzeit tierschutzrechtlich zulässigen Tierbestands in Stall 5 bzw. ein rechtswirksamer Verzicht auf einen Betrieb dieses Stalls ist jedoch gerade nicht Bestandteil der aktuell vorliegenden Änderungsanzeige der GbR (vgl. oben unter Nr. 1. b) bb).

Auch im Falle eines rechtsverbindlichen Verzichts auf Stall 5 dürfte im Übrigen die Regierung gemäß der Mitteilung vom 5. Oktober 2016 eine Anzeige nach § 15 BImSchG vermutlich nur dann als ausreichend ansehen, wenn ergänzende Unterlagen (z.B. eingehendere Betriebsbeschreibung) vorgelegt würden.

Auch die vage Aussage, dass die in Stall 6 installierten Abluftschächte nur als „Notlüfter“ fungieren und dementsprechend nur in Ausnahmesituationen zum Einsatz kommen sollen, lässt nicht die Abschätzung zu, dass auf diesem weg Emissionen offensichtlich nur in geringfügigem Umfang in die Umwelt gelangen.

2. Die Teilstilllegungsverfügung vom 3. April 2017 beruht auch auf einer rechtsfehlerfreien Ermessenausübung (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG).

Das Verwaltungsgericht ging in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 12) davon aus, dass eine evidente Genehmigungsfähigkeit der Erhöhung der Tierzahl in Stall 6, was ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung einer Teilstillegung erlauben würde, nicht gegeben ist. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die Ammoniak- und Staubemissionen, die mit dieser Änderung einhergehen würden. Es bedürfe einer Begutachtung und Prüfung im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens, wie diese Emissionen zu bewerten seien. Der Antragsteller hat sich mit dieser Beurteilung in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt, da er bereits davon ausgeht, dass keine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegt. Wie oben (unter Nr. 1. b) näher ausgeführt sind die insoweit wesentlichen Argumente des Antragstellers, es werde „nur“ eine Zahl von 6.000 Legehennenplätzen räumlich „verschoben“ und die davon ausgehenden Emissionen seien geringfügig, nicht nachvollziehbar. Zudem kommt der vorgelegten Ausbreitungsberechnung wegen der nicht nachvollziehbaren Nichtberücksichtigung des Stalls 5 keine Aussagekraft im Hinblick auf eine Erhöhung der Geruchsimmissionen zu, die mit einer Erhöhung der Tierplatzzahl in Stall 6 verbunden sind.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angeordnete Teilstilllegungsanordnung unzumutbar wäre, weil der Antragsteller dieser nur unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorgaben nachkommen könnte. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (S. 12 f. des Beschlussabdrucks) insoweit darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, warum die überzählig eingestallten 6.000 Legehennen nicht innerhalb von über einem Monat aus dem Stall 6 entfernt werden können. Unabhängig davon, dass eine Tötung dieser Tiere tierschutzrechtlich möglich sei, wenn diese zu Lebensmitteln weiterverarbeitet würden, werde dem Antragsteller die Wahl gelassen, wie er den Tierbestand in Stall 6 auf den genehmigten Umfang reduziere.

In der Antragbegründung findet sich wiederum lediglich die nicht näher begründete Behauptung, dass anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten „auch wegen der zu kurz bemessenen Frist“ nicht gegeben seien; es sei „fernliegend“, dass innerhalb von 36 Tagen ein Verkauf zustande komme, zumal der Antragsteller selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf die Nachfrage von Legehennen habe. Damit wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durch konkreten Vortrag in Frage gestellt. Gegebenenfalls wird es maßgeblich von dem vom Antragsteller verlangten Kaufpreis abhängen, wie zeitnah er die überzähligen Tiere veräußern kann. Auf die Frage, ob eine Tötung von betroffenen Tieren tierschutzrechtlich zulässig wäre, kommt es damit nicht an.

3. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, diese sei im Hinblick auf die angenommene Rechtswidrigkeit der Teilstilllegungsverfügung gleichfalls zu beanstanden. Dem kann nicht gefolgt werden, nachdem diese Verfügung nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 18 Erlöschen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht meh

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52 Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein

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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition für die angezeigte Umnutzung einer gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG übergele

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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition für die angezeigte Umnutzung einer gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG übergeleiteten früheren Legehennenfarm als Anlage zur Aufzucht und Mast von Enten.

2

Seit den 1960er Jahren hielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin in baurechtlich genehmigten Ställen Legehennen. Diese Anlage mit 50 000 Legehennen wurde 1975 beim zuständigen Landratsamt angezeigt. Die Klägerin übernahm den Betrieb am 1. Mai 2002 und stallte die Legehennen aus. Sie beabsichtigte zunächst, in den Stallgebäuden Aufzuchtplätze und Entenmastplätze für jeweils 24 000 Enten einzurichten. Auf ihre entsprechende Anzeige teilte ihr das Landratsamt gemäß § 15 BImSchG mit Schreiben vom 23. Mai 2002 mit, dass die Umnutzung der Hühnerfarm keine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG darstelle. Aufgrund von Verzögerungen in dem unverzüglich eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren stellte die Klägerin im April 2005 und im April 2006 jeweils gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG einen Antrag auf Verlängerung der für die Anlage bestehenden immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition. Hierbei erklärte sie - inzwischen verbindlich - die Anlage in ihrer ursprünglich angezeigten Form als Legehennenhaltungsanlage nicht weiter betreiben zu wollen; sie beabsichtige vielmehr entsprechend der von ihr beantragten Baugenehmigung nur noch ihre Nutzung zur Entenaufzucht und -mast. Die Baugenehmigung ist inzwischen erteilt, aber auf die Haltung von 23 150 Enten beschränkt worden; hiergegen ist eine - in erster Instanz abgewiesene - Nachbarklage des Beigeladenen anhängig.

3

Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 lehnte das Landratsamt die Verlängerungsanträge unter anderem mangels Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 BImSchG auf angezeigte Altanlagen und mangels Existenz eines wichtigen Grundes für die Verlängerung ab. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2007 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Zwar sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 18 Abs. 3 BImSchG ebenso wie § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf Altanlagen im Sinne des § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend anwendbar. Durch die - rechtzeitig beantragte - Fristverlängerung werde jedoch der Zweck des Gesetzes gefährdet. Durch sie dürfe insbesondere der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft nicht in Frage gestellt werden. Deshalb sei bei § 18 Abs. 3 BImSchG grundsätzlich zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen noch vorlägen. Hieran bestünden Zweifel, weil zurzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass im angrenzenden Wiesenbrütergebiet schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniakimmissionen der Anlage der Klägerin hervorgerufen würden. Wie sich der Stellungnahme der Umweltingenieurin des Landratsamts vom 5. August 2002 entnehmen lasse, würden die Mindestabstände zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen nach Nr. 4.8 Abs. 5 und Anhang 1 Abbildung 4 TA Luft bei Belegung der Anlage mit 48 000 Enten hinsichtlich der Ammoniakeinwirkungen unterschritten und der Wert für die Gesamtbelastung durch Ammoniak von 10 µg/m3 gemäß Anhang 1 TA Luft nach Abbildung 4 gemäß einer Immissionsabschätzung des Landwirtschaftsamts vom 3. Dezember 2003 überschritten. Ferner werde hinsichtlich der denkmalgeschützten Filialkirche St. M. auf denkmalschutzrechtliche Bedenken gegen die Wiederaufnahme des Betriebs der Klägerin hingewiesen. Ob sich die Klägerin auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG für die Fristverlängerung berufen könne, bedürfe daneben keiner Entscheidung. Die Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG indiziere die Zweckkonformität und damit eine positive Beurteilung der Fristverlängerung nicht. Im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BImSchG werde nur die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung geprüft, nicht aber deren Genehmigungsfähigkeit.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Verpflichtungsantrag weiter. Die Auffassung des Berufungsgerichts sei mit §§ 15, 18 BImSchG nicht vereinbar. Die Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG indiziere grundsätzlich auch für die Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, dass der Gesetzeszweck durch die Fristverlängerung nicht gefährdet werde. Gegenstand der bestandskräftigen Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BImSchG sei, dass von der angezeigten Änderung keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zu befürchten seien und deshalb von ihr auch keine Auswirkungen ausgingen, die im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG den Zweck des Gesetzes gefährdeten. Von dieser Feststellung könne die Behörde nur nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG abweichen. Auch könnten immissionsschutzrechtliche Belange in einem der Freistellungsentscheidung nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr präventiv überprüft werden. Anderenfalls laufe der Inhalt der Freistellungserklärung leer. Erkenntnisse, die in dem Baugenehmigungsverfahren unter Verstoß gegen die Bindungswirkung der Freistellungserklärung und damit rechtswidrig gewonnen worden seien, könnten nicht zur Grundlage der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG gemacht werden. Unabhängig davon rechtfertigten die gewonnenen Erkenntnisse die Ablehnung der Verlängerung nicht. Die Prüfung, ob die Haltung von 48 000 Enten den Gesetzeszweck gefährdeten, sei nicht abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass allein aufgrund der Unterschreitung der Mindestabstände nach Nr. 4.8 Abs. 5 TA Luft automatisch eine Gefährdung des Gesetzeszweckes gegeben sei. Es habe auch nicht näher geprüft, ob Ammoniakimmissionen den Putz der benachbarten denkmalgeschützten Kirche schädigten.

6

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. Die Regelung der Freistellungserklärung - deren Rechtsnatur als Verwaltungsakt schon zweifelhaft sei - beschränke sich nach dem Inhalt der Erklärung und der gesetzlichen Systematik auf die verbindliche Entscheidung über die fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und damit im Sinne einer "Freigabefunktion" auf die Verleihung der Befugnis an den Vorhabenträger, die Änderung ohne immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung umzusetzen. Eine darüber hinausgehende, Bestandsschutz vermittelnde Feststellung, das geänderte Vorhaben gefährde den Gesetzeszweck nicht, könne sich nur aus Fachrecht ergeben; daran fehle es hier. Die mit der Neuregelung der §§ 15, 16 BImSchG intendierte Verfahrensbeschleunigung sei zugleich mit einer größeren Eigenverantwortlichkeit der Betreiber verbunden und spreche gegen einen materiellrechtlichen Gehalt der Erklärung. Die Freistellungserklärung habe nur verfahrenslenkende Bedeutung, sie stelle aber nicht materiell für die Zukunft fest, dass der angezeigte Sachverhalt nicht mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG und den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten kollidiere. Ihr könne daher auch keine bestandskraftfähige Erklärung entnommen werden, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen nicht mehr gewährleistet sei.

7

Der Beigeladene tritt der Revision ebenfalls entgegen. Der Freistellungsentscheidung komme keine Bindungswirkung für eine spätere Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG zu. §§ 15 und 18 BImSchG regelten unterschiedliche Sachverhalte und verfolgten unterschiedliche Zwecke. Ferner fehle es im vorliegenden Fall einer lediglich gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigten Altanlage bereits an der umfassenden Präventivkontrolle vor der erstmaligen Inbetriebnahme. Das Berufungsgericht sei in Anbetracht der erheblichen Ammoniakimmissionen zu Recht von einer Gefährdung des Gesetzeszweckes durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage ausgegangen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt hingegen die Revision und vertritt die Auffassung, der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG komme Bindungswirkung für die im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG zu prüfende Voraussetzung zu, dass die Fristverlängerung den Zweck des Gesetzes nicht gefährde.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Ihre Verpflichtungsklage auf Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition ist nicht begründet, denn der ablehnende Bescheid des Landratsamts vom 13. Juni 2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition bzw. auf Neubescheidung ihrer Verlängerungsanträge nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Zwar ist diese Vorschrift auch auf nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen anwendbar (1.). Der Verlängerungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt worden (2.). Durch die Verlängerung würde aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Zweck des Gesetzes gefährdet (3.). An dieser Feststellung ist der Verwaltungsgerichtshof - wie er zutreffend erkannt hat - durch die Freistellungserklärung zu Gunsten der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nicht gehindert (4.).

10

1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. Gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

11

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 Abs. 3 BImSchG sind nach der Rechtsprechung des Senats auch auf "Altanlagen" anwendbar, die gemäß § 67a Abs. 1 BImSchG oder - wie hier - nach § 67 Abs. 2 BImSchG lediglich angezeigt worden sind (Beschluss vom 4. März 2010 - BVerwG 7 B 38.09 - juris Rn. 6 f. = NVwZ 2010, 780; zu § 67a Abs. 1 BImSchG: Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159> = Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 3). Der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, zum Schutze der Allgemeinheit und der Nachbarschaft zu verhindern, dass mit der Fortsetzung eines für längere Zeit stillgelegten Betriebes zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben können (vgl. BTDrucks 7/179 S. 37), gilt nämlich uneingeschränkt auch für formell nur anzeigepflichtige, aber materiell genehmigungsbedürftige Altanlagen. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BImSchG, mit der unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unbillig erscheinende Folgen der Erlöschensregelung verhindert werden sollen (Ennuschat, in: Kotulla, BImSchG, Stand Oktober 2007, § 18 Rn. 11 und 53).

12

2. Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Die Klägerin hat die Anlage nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum 1. Mai 2002 übernommen und den Legehennenbetrieb mit der Übernahme eingestellt. Ihr erster Verlängerungsantrag datiert vom 28. April 2005 und ist damit noch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 BImSchG gestellt worden. Das genügt. Die Frist kann unter diesen Umständen auch nachträglich verlängert werden (vgl. Urteil vom 25. August 2005 a.a.O. S. 162).

13

3. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof ferner angenommen, dass die Klägerin eine Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG jedenfalls deshalb nicht beanspruchen kann, weil der Zweck des Gesetzes dadurch gefährdet würde.

14

a) Die Verlängerungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 BImSchG stellt eine Ausnahmeregelung zu den Erlöschenstatbeständen des § 18 Abs. 1 BImSchG, namentlich dem Erlöschen der Genehmigung wegen Stilllegung der Anlage über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren (Nr. 2), dar. Durch das Erlöschen der Genehmigung nach mehr als dreijähriger Stilllegung der Anlage soll insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft verhindert werden, dass mit der Wiederinbetriebnahme zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die (tatsächlichen oder rechtlichen) Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, möglicherweise wesentlich verändert haben (BTDrucks 7/179 S. 37; Urteil vom 25. August 2005 a.a.O. S. 159). Wird eine genehmigte oder angezeigte Anlage länger als drei Jahre nicht betrieben, bedarf eine Wiederinbetriebnahme deshalb der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG. Dem Erlöschenstatbestand in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegt mithin die generalisierende Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass der in § 1 BImSchG beschriebene Zweck des Gesetzes bei einer Wiederinbetriebnahme nach mehr als drei Jahren Stilllegung gefährdet wäre und sich in diesen Fällen daher die Genehmigungsfrage generell neu stellt.

15

b) Als Korrektiv dazu sieht § 18 Abs. 3 BImSchG die Möglichkeit vor, den Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung im Einzelfall hinauszuschieben und so die Zeit einer genehmigungsunschädlichen Stilllegung der Anlage zu verlängern, sofern für die Betriebsunterbrechung ein wichtiger Grund vorliegt und durch die spätere Wiederinbetriebnahme der Anlage der Zweck des Gesetzes ausnahmsweise nicht gefährdet wird; die Frage der Gefährdung des Gesetzeszwecks ist deshalb unter dem Blickwinkel der Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlage zu beantworten.

16

c) Der Zweck des Gesetzes besteht gemäß § 1 BImSchG darin, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Abs. 1). Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient das Gesetz auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (Abs. 2).

17

Aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG, zu verhindern, dass eine stillgelegte Anlage zu einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen wird, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben, folgt zugleich, dass bei der Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen bzw. bei den angezeigten Anlagen nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu fragen ist, ob die auch für diese Anlagen geltenden Grundpflichten des § 5 BImSchG (vgl. dazu Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 68.82 - juris Rn. 9 = Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 6) und Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG eingehalten werden. Das bedeutet zwar nicht, dass die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung in derselben Weise zu prüfen hat wie einen Antrag auf Neugenehmigung. Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG steht dem entgegen. Danach setzt die Verlängerung der Erlöschensfrist (nur) voraus, dass die Verlängerung den Gesetzeszweck nicht gefährdet. Als Folge einer Fristverlängerung darf daher der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Entsprechenden Anhaltspunkten muss die Behörde deshalb nachgehen (Scheuing/Wirths, in: Koch/Pache/Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, Stand August 2010, § 18 Rn. 81). Die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszweck ist daher bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Die Ablehnung der Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG setzt daher - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat - nicht voraus, dass der Eintritt nachteiliger und schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 1 BImSchG nachgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass nicht auf den stillgelegten, sondern auf den für die Zukunft geplanten Betrieb abzustellen, hier also die mit der geplanten Umnutzung verbundene Haltung von 48 000 Enten in den Blick zu nehmen ist.

18

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Gefährdung darin erblickt, dass nach den im Baugenehmigungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, im Umfeld der Anlage würden bei einem Tierbesatz von 48 000 Enten schädliche Umwelteinwirkungen durch Ammoniakimmissionen hervorgerufen. Gegen die dieser Annahme zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden; sie binden den Senat daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. Die vom Berufungsgericht festgestellte Unterschreitung der Mindestabstände nach Anhang 1 Abbildung 4 TA Luft (Nr. 4.8 Abs. 5 TA Luft) sowie die ebenfalls festgestellte Überschreitung des Werts für die Gesamtbelastung an Ammoniak von 10 µg/m3 stellen für die Annahme einer Gefährdung des Gesetzeszwecks ausreichende objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme dar. Ob diese Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen sich zur Gewissheit verdichten oder aber gegebenenfalls entkräftet bzw. mittels Auflagen bewältigt werden können, ist keine im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG, sondern eine in einem neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende Frage.

19

4. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, er sei an der Feststellung der Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG durch die Freistellungserklärung des Landratsamts vom 23. Mai 2002 nicht gehindert, steht im Einklang mit Bundesrecht. Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob durch die Fristverlängerung der Zweck des Gesetzes gefährdet wird, inhaltlich durch die Freistellungserklärung nicht präjudiziert wird. Denn mit der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird lediglich mit Bindungswirkung geregelt, dass die geplante Umstellung der Anlage von Legehennenhaltung (50 000 Tierplätze) auf Entenmast (48 000 Tierplätze) keiner Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Vertreters des Bundesinteresses enthält sie hingegen keine bestandskraftfähige Feststellung des Inhalts, dass von der angezeigten Änderung keine Auswirkungen ausgehen, die den Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gefährden; sie entfaltet daher insoweit im Rahmen der Prüfung eines Verlängerungsantrags nach § 18 Abs. 3 BImSchG keine Bindungswirkung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

20

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde aufgrund einer Änderungsanzeige unverzüglich zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG ist dies der Fall, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können.

21

Zwar stellt die Mitteilung an den Träger des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, die Änderung bedürfe keiner Genehmigung (sog. "Freistellungserklärung"), einen Verwaltungsakt dar, der bestandskraftfähig ist und dem Bindungswirkung zukommt (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 15 Rn. 29 ff.; Rebentisch, in: Feldhaus, BImSchG, Stand Juli 2010, § 15 Rn. 79, 85; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Stand März 2010, § 15 Rn. 38, 70; Guckelberger, in: Kotulla, BImSchG, Stand Juni 2010, § 15 Rn. 69 ff.). Der Umfang der möglichen Bindungswirkung wird jedoch vom Regelungsinhalt des Verwaltungsakts bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden materiellrechtlichen Vorfragen (vgl. auch Rebentisch, a.a.O., § 15 Rn. 79; Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 7 C 14.08 - juris Rn. 23 = NVwZ 2009, 1441).

22

Regelungsinhalt der Freistellungserklärung ist allein die Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende Bußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können (Jarass, a.a.O., § 15 Rn. 30; Guckelberger, a.a.O., § 15 Rn. 76).

23

b) Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BImSchG spricht für diesen, auf das formelle Genehmigungserfordernis begrenzten Regelungsinhalt der Freistellungserklärung. § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gestattet dem Vorhabenträger im Sinne einer Freigabeerklärung die Vornahme der Änderungen ohne formelle Genehmigung und legt damit deren Charakter als bloße Verfahrensregelung nahe.

24

c) Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. Das Anzeigeverfahren nach §§ 15, 16 BImSchG ist ein präventives Kontrollverfahren, das nicht an die strengen rechtlichen Voraussetzungen eines förmlichen Genehmigungsverfahrens gebunden sein, sondern der Verfahrensbeschleunigung bei unwesentlichen Änderungen des Vorhabens dienen soll. An die Stelle der früheren nachträglichen Anzeige von Änderungen ist zur Stärkung der präventiven Kontrolle und zum Schutz des Betreibers vor dem Vorwurf der formellen Illegalität die Anzeige vor deren Durchführung getreten. Anhaltspunkte für eine - wenn auch abgeschwächte - materiellrechtliche Legalisierung sind hingegen nicht ersichtlich.

25

Zwar erstreckt sich die Prüfung, ob eine Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG "wesentlich" ist, materiell auch auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (vgl. auch BTDrucks 13/3996 S. 9). Im Anzeigeverfahren nach §§ 15, 16 BImSchG ist aber schon der Blickwinkel und damit der Prüfungsgegenstand - wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegt - auf die Änderung ausgerichtet, während im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG die gesamte Anlage (gegebenenfalls in ihrer geänderten Gestalt) in den Blick zu nehmen ist. Die (eingeschränkte) materiellrechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren betrifft überdies nur die Voraussetzungen der Freistellungserklärung, nicht jedoch ihren tenorierten Regelungsinhalt.

26

Die Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens, insbesondere dessen - auch unter Einbeziehung des § 15 Abs. 1 Satz 4 BImSchG - kurz bemessene Fristen, begrenzen zwangsläufig die Prüfungstiefe der zuständigen Behörde. Das spricht ebenfalls gegen einen materiellrechtlichen, Bindungswirkung und Bestandsschutz vermittelnden Regelungsinhalt der Freistellungserklärung.

27

Zu dem gleichen Ergebnis führt ein Vergleich mit der Bedeutung einer förmlichen Genehmigung bei der Beurteilung eines Verlängerungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Selbst einer ursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung käme nach einer dreijährigen Stilllegung der Anlage im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG keine indizierende oder präjudizierende Wirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob der Zweck des Gesetzes durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage nicht gefährdet wird. Einer bloßen Freistellungserklärung kann eine derartige dauerhafte Bescheinigung der Gesetzeskonformität des Betriebs erst recht nicht zuerkannt werden; sie teilt insoweit das Schicksal der Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG.

28

Schließlich bestätigt auch die Existenz des § 16 Abs. 4 BImSchG die Beschränkung der Regelung einer Freistellungserklärung auf die Frage der formellen Legalität. Denn gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG hat der Vorhabenträger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Durchführung eines (vereinfachten) Genehmigungsverfahrens, auch wenn es an sich - nach § 15 Abs. 1 BImSchG - nicht erforderlich wäre. In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG - das der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber bei an sich nur anzeigebedürftigen Änderungen als Option zur Verfügung stellt - werden auch die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und bescheinigt. Darin besteht offenkundig der Unterschied zu dem Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG. Wäre eine solche materiellrechtliche Feststellung bereits mit der Freistellungserklärung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verbunden, machte die Wahlmöglichkeit einer Genehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG wenig Sinn.

29

d) Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 BImSchG erfordern eine materiellrechtliche Anreicherung der Freistellungserklärung ebenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin läuft § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bei einer Beschränkung der bestandskraftfähigen Regelungswirkung auf die formelle Frage des Genehmigungserfordernisses nicht leer. Sie beschränkt sich allerdings auf den Schutz des Betreibers vor Maßnahmen, die an die formelle Illegalität anknüpfen (vgl. Jarass, a.a.O., § 15 Rn. 30; Rebentisch, a.a.O., § 15 Rn. 103, 105). Darin besteht ihr ausreichender Sinn und Zweck.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.