Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsgegner, insoweit vertreten durch das Landratsamt A..., die selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 239 Abs. 2, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Höhe von 95.000,00 Euro eines im Inland zum Betrieb von Bankgeschäften zugelassenen Unternehmens zur Verfügung zu stellen, die der Sicherung der Verpflichtung der Beigeladenen oder eines Rechtsnachfolgers dient, diese Windkraftanlage für den Fall zurückzubauen, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 in Bezug auf diese Anlage rechtskräftig aufgehoben und für sie keine neue bestandskräftige Genehmigung erteilt wird.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt A... der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. Eine von ihnen („Windkraftanlage 3“) soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Antragstellerin gehörenden Gemarkung G... errichtet werden; für die drei weiteren Anlagen sind Standorte in einer benachbarten Gemeinde vorgesehen.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf weitere Wegegrundstücke und hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Ansehung eines Wegegrundstücks Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Die Klagen der Antragstellerin, mit denen sie die Aufhebung der vorgenannten Bescheide sowie der im Rahmen der Genehmigungsentscheidung erfolgten Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erstrebte, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. März 2015 (Az. AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388) ab. Den Antrag der Antragstellerin, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. August 2015 (Az. 22 ZB 15.1802) insoweit ab, als sich dieser Rechtsbehelf und das Urteil vom 12. März 2015 auf die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 bezogen. Hinsichtlich des die Genehmigung der Windkraftanlage 3 betreffenden Teils des angefochtenen Urteils ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (Az. 22 ZB 15.1277) zu. Über dieses unter dem Aktenzeichen 22 B 15.2365 geführte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.

Durch Beschluss vom 29. April 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Mit der von ihr hiergegen eingelegten, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 22 CS 15.1254 geführten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 29. April 2015 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 17. August 2015 u. a. in diesem Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Antragsgegners zu mehreren durch den Rechtsfall aufgeworfenen avifaunistischen Fragen eingeholt. Auf den in Erledigung dieses Ersuchens eingereichten Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. September 2015 sowie die ihm beigefügten Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 27. August 2015 und des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern im Bayerischen Landesamt für Umwelt vom 31. August 2015 wird Bezug genommen.

In Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob die Beigeladene bereit sei, verbindlich zuzusichern, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 bis zur Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin keinen Gebrauch zu machen, hat die Beigeladene am 19. November 2015 eine dahingehende, bis zum 15. Februar 2016 befristete Erklärung abgegeben.

Durch Beschluss vom 27. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof den sich auf die Windkraftanlage 3 beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens von der Sache 22 CS 15.1254 abgetrennt; dieses Rechtsschutzbegehren erhielt das Aktenzeichen 22 CS 15.2562. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Beschluss vom 27. November 2015 (Az. 22 CS 15.1254) zurück.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 erklärte die Beigeladene, sie werde für die Zeit nach dem 15. Februar 2016 keine Zusicherung der am 19. November 2015 erfolgten Art abgeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 und 22 CS 15.2562, der Zulassungsverfahren 22 ZB 15.1277 und 22 ZB 15.1802 sowie des Berufungsrechtsstreits 22 B 15.2365 einschließlich der jeweils zugehörigen Akten des Verwaltungsgerichts, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgänge verwiesen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet ausschließlich das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 wiederherzustellen.

Dieses Rechtsschutzbegehren bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Auflage der Gestellung einer weiteren Sicherheit durch die Beigeladene zu verbinden war.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der zulässigen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen der Antragstellerin beschränkt. Deshalb sind grundsätzlich nur die in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2015 substantiiert angesprochenen Gesichtspunkte zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig. Spätere Ausführungen können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechter Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen.

1.1 Nicht berücksichtigungsfähig ist danach die erstmals im Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. September 2015 (sinngemäß) aufgestellte und in der Folgezeit vertiefte Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gehe mit einer Gefährdung von Weißstörchen einher.

1.2 Außer Betracht zu bleiben hat ferner die Behauptung, das Landratsamt habe zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt. Denn dahingehende Ausführungen finden sich erstmals im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Juli 2015, ohne dass die Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Juli 2015 (einschließlich der ihr beigefügten Stellungnahme des Landratsamts) und die Zuschrift der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 24. Juni 2015 hierzu Anlass gaben.

Dem Eintritt der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Rechtsfolge kann die Antragstellerin nicht - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Juli 2015 geschehen - entgegenhalten, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) und vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10), in denen nach Auffassung der Antragstellerin u. a. Gemeinden das Recht zuerkannt wurde, Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtlich geltend zu machen, seien „erst jetzt“ veröffentlicht worden. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin damit geltend machen will, hinsichtlich dieses Gesichtspunkts sei ihr gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der insoweit nicht gewahrten Frist zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Insofern ist jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin von den vorgenannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Verschulden erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juni 2015 Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss jenes Gerichts vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) wurde nämlich bereits in der zweiten Hälfte des gleichen Jahres in einer Mehrzahl juristischer Fachzeitschriften (vgl. u. a. DVBl 2014, 1415; NuR 2014, 663) im Volltext veröffentlicht; das Urteil vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) wurde in der Fachpresse erstmals in dem im Mai 2015 erschienenen zweiten Heft des Jahrgangs 2015 der Zeitschrift für Neues Energierecht (S. 177 ff.) abgedruckt. Damit waren beide Entscheidungen der Allgemeinheit unabhängig von ihrer ggf. noch früher erfolgten Aufnahme in elektronische juristische Datenbanken geraume Zeit vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zugänglich.

2. Das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung der Windkraftanlage 3 nicht.

2.1 Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat sich das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.12 der Gründe dieses Bescheids nicht nur auf die von der Beigeladenen geltend gemachten Gesichtspunkte gestützt, die eine alsbaldige Verwirklichung des Vorhabens erfordern würden. In gleicher Intensität hat die Behörde vielmehr auch auf das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie verwiesen. Den Wunsch der Antragstellerin, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht wird, in dem die Rechtmäßigkeit der Genehmigung noch nicht unanfechtbar gerichtlich geklärt worden ist, hat die Behörde, wie aus dem letzten Absatz des Abschnitts II.12 der Bescheidsgründe erschlossen werden kann, grundsätzlich erkannt. Die Abwägung dieses Suspensivinteresses mit den Gesichtspunkten, die aus der Sicht des Landratsamts für die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlagen sprechen, wurde in diesem Absatz in gedrängter, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber noch genügender Weise vorgenommen.

2.2 Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO haben auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, mit dem Aufschubinteresse des von der Behördenentscheidung Betroffenen abzuwägen. Hierbei kommt auch den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Bedeutung zu, soweit sie sich bereits hinreichend deutlich beurteilen lassen. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 4a Abs. 3 UmwRG allerdings voraus, dass die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Behördenentscheidung ernstlichen Zweifeln begegnet. Diese Vorschrift modifiziert den im Rahmen der Hauptsacheprognose anzulegenden Maßstab, während das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung unberührt bleibt (BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NuR 2014, 782 Rn. 11; B.v. 16.10.2014 - 7 VR 2.14 u. a. - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - NuR 2015, 257 Rn. 8).

Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - die Berufung insoweit zugelassen hat, als sich der Bescheid vom 15. August 2014 auf die Windkraftanlage 3 bezieht, zeigt zwar, dass die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts insoweit nicht klar und offen zutage liegt. Die diesbezüglich inmitten stehenden Unsicherheiten reichen jedoch nicht aus, um im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG und im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung dieser Anlage bejahen zu können. Dass eine vom mutmaßlichen Ausgang des Berufungsverfahrens unabhängige Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie noch anhängig ist, gebietet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung gleichfalls nicht.

2.2.1 Die in Abschnitt II.1 der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin sei von Rechts wegen befugt gewesen, ihr Einvernehmen auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 zu verweigern, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Denn seit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, soweit er sich auf den diese Anlagen betreffenden Teil des Urteils vom 12. März 2015 bezog, sind die Bescheide vom 15. August 2014 und vom 24. Februar 2015 gegenüber der Antragstellerin insofern bestandskräftig geworden.

2.2.2. Die sinngemäße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Bescheid vom 15. August 2014 durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 grundlegend geändert worden sei, so dass das Vorhaben der Beigeladenen gemäß Art. 84 Abs. 1 BayBO in der Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 84 BayBO n. F.“ genannt) gegenüber bestimmten Wohngebäuden einen Abstand im Umfang des Zehnfachen der Höhe der geplanten Windkraftanlagen einhalten müsse, zeigt die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 29. April 2015 nicht auf. Da sich Art. 84 BayBO n. F. keine Rückwirkung beimisst, sind vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 21. November 2014 erteilte Genehmigungen nicht an dieser Vorschrift zu messen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Ergänzungsbescheid als konkludente Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (für die Windkraftanlage 3) unter gleichzeitiger stillschweigender Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 anzusehen wäre. Dass es sich so verhält, wird in Abschnitt II.3 der Beschwerdebegründung lediglich apodiktisch behauptet, nicht aber - wie § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das verlangt - in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „dargelegt“. Dies erübrigte sich umso weniger, als das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Aussage, die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, auf das von ihm in den Streitsachen AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 am 12. März 2015 erlassene Urteil verwiesen hat. Dort wird auf mehr als zwei Seiten - beginnend mit dem letzten vollständigen Absatz auf Seite 19 und endend mit dem vorletzten Absatz auf Seite 21 des Urteilsumdrucks - eingehend ausgeführt, warum die am 24. Februar 2015 vorgenommene Bescheidsergänzung nicht zur Folge hatte, dass sich der Zeitpunkt, der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde zu legen ist, auf den letztgenannten Tag verschob.

2.2.3 Keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 werden durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis darauf aufgezeigt, dass die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten im Mai 2014 empfohlen hat, Windkraftanlagen sollten von Brutplätzen bzw. Brutvorkommen von Rotmilanen einen Mindestabstand von 1.500 m einhalten, während in einem im Verwaltungsverfahren eingereichten, vom 28. Oktober 2013 datierenden Gutachten, in dem die Ergebnisse der im gleichen Jahr durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert werden, ausgeführt wird, die in einem 1-km-Radius durchgeführte Horstkartierung habe hinsichtlich des Rotmilans keinen aktuellen Brutnachweis oder -verdacht erbracht (vgl. Seite 25 dieses Gutachtens). Auch die Horstkontrollen sowie fehlende Flugaktivitäten von Vögeln dieser Art über den kartierten Horststandorten ließen den Schluss zu, dass im Jahr 2013 keine Rotmilan-Brut in einem Umkreis von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen stattgefunden habe (Seite 26 des gleichen Gutachtens).

Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, steht der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 - 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) Gebrauch gemacht (vgl. zur Bedeutung der darin enthaltenen fachlichen Aussagen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738). Der Windkrafterlass Bayern geht in seiner Anlage 2 davon aus, dass der engere Prüfbereich um das Brutvorkommen eines Rotmilans 1.000 m beträgt. Wird innerhalb eines Kreises um eine geplante Windkraftanlage mit diesem Radius das Brutvorkommen eines Rotmilans festgestellt, so bedarf es nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern (S. 42) zusätzlich der Prüfung, ob die Anlage gemieden oder selten überflogen wird. Ist das nicht der Fall, ist dem Windkrafterlass Bayern zufolge von einem erhöhten Tötungsrisiko innerhalb jenes Bereichs auszugehen.

Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 67). Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse führen zu einer Verschiebung der Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums erst dann, wenn sich eine von der behördlichen Auffassung abweichende Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und der gegenteilige Standpunkt als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 66).

Die Beantwortung der Frage, ob das Landratsamt seiner Genehmigungsentscheidung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die nach eigenem Bekunden (allerdings mit der nachfolgend darzustellenden Einschränkung) eine detaillierte Vergewisserung über etwaige Brutaktivitäten des Rotmilans nur innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte durchgeführt hat, nicht zugrunde legen durfte, hängt mithin davon ab, ob es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 15. August 2014 an die Beigeladene am 18. August 2014 - der (praktisch) einhelligen Überzeugung aller Fachleute entsprach, dass eine solche Überprüfung sich auf ein Gebiet mit einem größeren Radius als 1,0 km um den künftigen Anlagenstandort zu erstrecken hatte. Ob dies der Fall war, entzieht sich einer eindeutigen Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Insbesondere hat sich der vom Verwaltungsgerichtshof hierzu befragte Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern diesbezüglich nicht festgelegt. Er hat in seinem Schreiben vom 31. August 2015 darauf verwiesen, dass nach dem Ergebnis einer um die Jahresmitte 2015 publizierten Untersuchung ein hoher Prozentsatz der Aktivitäten von Rotmilanen außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um eine Anlage stattfinde, ohne dass dies jedoch den Schluss rechtfertige, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in größeren Abständen zu einem Horst grundsätzlich mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergehe. Außerdem hätten Modellrechnungen, die ab Ende 2014 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, gezeigt, dass das Kollisionsrisiko des Rotmilans mit zunehmender Entfernung eines Horsts von einer Windkraftanlage rasch abfalle; bereits ab einer Distanz von 1.250 m sei dieses Risiko grundsätzlich sehr gering. In die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten seien deshalb auch Vorsorgegesichtspunkte eingeflossen.

Der Annahme, der Bescheid vom 15. August 2014 werde - bezogen auf die Windkraftanlage 3 - deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben können, weil vor seinem Erlass keine genügende Vergewisserung darüber stattgefunden hat, ob sich innerhalb eines ausreichend groß bemessenen Umkreises um diese Anlage kein Brutvorkommen eines Rotmilans befand, steht überdies entgegen, dass für die damalige Existenz eines bebrüteten Horstes in einem Radius von 1.500 oder 1.250 m um diese Anlage nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Zum einen wurde im Gutachten vom 28. Oktober 2013 (S. 23 oben) ausgeführt, dass sich die Horstkartierung nicht strikt auf ein Gebiet mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte beschränkt habe; in sie seien vielmehr auch „direkt anhängende Waldstücke“ einbezogen worden. Hinzu kommt, dass sich der Verfasser des Gutachtens vom 28. Oktober 2013 insoweit nicht nur auf eigene Feststellungen gestützt hat; nach der Darstellung auf Seite 25 seiner Ausarbeitung hat er auch die Artenschutzkartierung Bayern ausgewertet sowie Expertenbefragungen vorgenommen. Die Auswertung beider Erkenntnisquellen habe ergeben, dass „im weiteren Umkreis zum Planungsraum“ keine Brutplätze des Rotmilans bekannt seien (vgl. auch dazu S. 25 unten des Gutachtens vom 28.10.2013). Vor allem aber hat auch die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, ihr sei im Umkreis von 1.500 m um den von der Beigeladenen geplanten Windpark kein Horst dieser Vogelart bekannt, der lediglich 2014 nicht genutzt worden sei. Der Umstand, dass ein von der Antragstellerin eingeschalteter Diplom-Biologe an einer Stelle, die von der Windkraftanlage 3 geringfügig mehr als 1 km, aber deutlich weniger als 1,5 km entfernt liegt, einen im Jahr 2015 besetzten Rotmilanhorst vorgefunden hat, rechtfertigt deshalb kein grundsätzlich anderes Ergebnis, weil insoweit eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende tatsächliche Gegebenheit inmitten steht.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass bereits nach den im Gutachten vom 28. Oktober 2013 wiedergegebenen Feststellungen im Jahr 2013 in einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen elf Horste vorgefunden wurden, die sich als Brutplätze für Greifvögel oder Eulen eignen würden; hinzu kamen zwei weitere außerhalb dieses Radius (vgl. die Abbildung 7 im Gutachten vom 28.10.2013 sowie die Angaben auf Seite 23 dieser Ausarbeitung). Ebenfalls nicht außer Betracht bleibt, dass ein mittelbar im Auftrag der Antragstellerin tätig gewordener Ornithologe in einem Umkreis von 1,5 km um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte 60 Greifvogelhorste sowie für solche Vögel und Eulen geeignete Nester wahrgenommen haben will. Obwohl dieses Vorbringen erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Oktober 2015 in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurde, ist es grundsätzlich noch berücksichtigungsfähig, da es als zulässige Vertiefung der fristgerecht erhobenen Rüge verstanden werden kann, die im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Bestandserhebung habe wegen eines zu klein bemessenen Untersuchungsgebiets unzureichende Erkenntnisse geliefert. Auch wenn es sich vor diesem Hintergrund nicht schlechthin ausschließen lässt, dass bereits vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein tatsächlicher Brutvorgang des Rotmilans innerhalb eines Umgriffs der Windkraftanlage 3 stattgefunden haben könnte, der nach einer damals ggf. bereits gefestigten, allgemeinen Überzeugung der Fachkreise in die Überprüfung einzubeziehen war, handelt es sich hierbei zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichwohl um eine Spekulation, die sich auf keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage stützen kann.

2.2.4 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Genehmigungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten in Abweichung von den Vorgaben des „Windkrafterlasses Bayern“ nur von einem einzigen Beobachtungsstandort aus vorgenommen habe, muss es gleichfalls der Erörterung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob insoweit ein methodischer Fehler inmitten steht und ob er sich bejahendenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Windkraftanlage 3 ausgewirkt hat. Richtig ist allerdings, dass nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern bereits dann, wenn die avifaunistischen Auswirkungen lediglich eines kleinen Windparks zu ermitteln sind und das Gelände gut einsehbar ist, für die Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“. Nicht außer Betracht bleiben dürfen wird im Berufungsverfahren ferner, dass die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift selbst dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur von einer wenigstens einmaligen Verlagerung des Beobachtungsstandorts während der Erhebungsphase ausgeht, sondern sie die gleichzeitige Beobachtung von zwei oder mehr Punkten aus empfiehlt, „um die Flugbewegungen präziser aufzeichnen zu können“ (Windkrafterlass Bayern, Seite 64). Zu Recht verweist die Beschwerdebegründung der Sache nach auch darauf, dass der beschließende Senat den Windkrafterlass als „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ einstuft, von dem trotz der behördlichen Einschätzungsprärogative „nicht ohne fachlichen Grund“ und „ohne gleichwertigen Ersatz“ abgewichen werden darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

Der Antragsgegner verweist insofern unter Bezugnahme auf die in großer Zahl bei den Behördenakten befindlichen Lichtbildaufnahmen (vgl. u. a. Blatt 383 bis 386 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ sowie Blatt 225 bis Blatt 227 Rückseite und Blatt 229 Rückseite bis Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) darauf, dass das Gelände, auf dem u. a. die Windkraftanlage 3 entstehen soll, ausgesprochen übersichtlich sei; es handele sich um ein flaches, durch die Flurbereinigung weitgehend „ausgeräumtes“ Gebiet. Der Antragsgegner beruft sich unter Hinweis auf diese Lichtbildaufnahmen weiter darauf, dass der gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ die höchste Stelle in der Umgebung bilde; seine Festlegung sei - ebenso wie die Beschränkung auf nur einen Standort - im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Gutachten vom 28. Oktober 2013 zufolge trat an die Stelle dieses Hauptbeobachtungspunktes zudem in der Spätphase des Erhebungszeitraums ein anderer, zwischen den geplanten Windkraftanlagen 3 und 4 liegender Standort.

Ob diese Gesichtspunkte als „ausreichende fachliche Gründe“ angesehen werden können, um ein Abweichen von den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern zu gestatten, der bereits die Beschränkung auf nur zwei Beobachtungspunkte davon abhängig macht, dass ein gut einsehbares Gelände inmitten steht, und ob die hier gewählte Vorgehensweise Ergebnisse gezeitigt hat, die einer „erlasskonformen“ Vorgehensweise als gleichwertig angesehen werden können (vgl. zu diesen beiden Erfordernissen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738), entzieht sich derzeit einer verlässlichen Beurteilung. Der Annahme, die insoweit bestehende Ungewissheit begründe „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014, steht vor allem entgegen, dass die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - eine Gefährdung von Rotmilanen durch die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen mit Bestimmtheit ausgeschlossen hat. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hat sie darauf hingewiesen, dass sich Vögel dieser Art nur in einer Häufigkeit von 1,45% der Gesamtbeobachtungszeit im Prüfbereich der Anlagen und mit einer Häufigkeit von lediglich 0,25% in deren Gefahrenbereich (nämlich in einem Radius von 200 m um die vier Anlagen und in deren Zwischenraum) aufgehalten hätten. Da die Signifikanzschwelle damit deutlich unterschritten werde, sei es nicht einmal notwendig, zusätzlich nach Flughöhen zu differenzieren.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die vorgenannten Zahlen u. U. dann nach oben korrigiert werden müssten, sollte die Bestandsaufnahme aus den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkten nicht die Gewähr dafür bieten, dass die Flugbewegungen von Rotmilanen im Prüf- und im Gefahrenbereich vollständig erfasst wurden. Der prozentuale Anteil des Aufenthalts von Tieren im (engeren) Prüfbereich könnte ferner dann einer Anhebung bedürfen, sollte der Radius dieses Bereichs nicht, wie das von der Regierung in der Stellungnahme vom 27. August 2015 angenommen wurde, mit 1 km, sondern größer anzusetzen sein. Dessen ungeachtet muss die Wahrscheinlichkeit, dass eine „erlasskonforme“ Erhebung das Ergebnis gezeitigt hätte, der Rotmilan werde durch die Windkraftanlage 3 in einer den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auslösenden Weise gefährdet, als eher gering angesehen werden. Denn aus den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen der Regierung kann erschlossen werden, dass der Abstand zwischen den Aufenthaltshäufigkeiten, wie sie im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt wurden, und der Signifikanzschwelle derart groß ist, dass diese Schwelle wohl selbst bei einer ggf. gebotenen Anhebung der vorgenannten Prozentzahlen noch nicht erreicht würde. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass nach den Feststellungen des Gutachterbüros, das die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen hat (vgl. Seite 27, Abb. 9 im Gutachten vom 28.10.2013), der vom Rotor der Windkraftanlage 3 überstrichene Bereich während des gesamten Beobachtungszeitraums kein einziges Mal von einem Rotmilan durch- oder unterflogen wurde. Tiere dieser Art hielten sich jener Ausarbeitung zufolge im Jahr 2013 schwerpunktmäßig eindeutig im Norden, Osten und Südosten des geplanten Windparks auf, während der südwestliche Bereich des Vorhabensgebiets, in dem die Anlage 3 ihren Standort finden soll, nur selten frequentiert wurde. Bezeichnenderweise befand sich auch der bebrütete Rotmilanhorst, den die von der Antragstellerin eingeschalteten Biologen im Jahr 2015 aufgefunden haben, im Nordosten des Standorts der geplanten Windkraftanlage 1, der seinerseits den nordöstlichen Grenzpunkt des Vorhabensgebiets markiert. Es kann aus all diesen Gründen derzeit nicht angenommen werden, eine intensivere avifaunistische Bestandserhebung, sollte sie von Rechts wegen geboten gewesen sein, hätte einen vom gegenwärtigen Kenntnisstand derart abweichenden Befund gezeitigt, dass sich hieraus die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anlage 3 ergeben hätte.

Da auch die als Anlagen zur Beschwerdebegründung vorgelegten zeichnerischen Darstellungen bzw. Listen über behauptetermaßen aufgefundene Horste bzw. wahrgenommene Flugbewegungen von (Rot-)Milanen nicht erkennen lassen, dass sich Tiere dieser Art jemals im Gefährdungsbereich der Windkraftanlage 3 aufgehalten haben, kann dahinstehen, inwieweit diesen Mitteilungen, die von an der Aufhebung der Genehmigung interessierten Privatpersonen stammen, inhaltliche Aussagekraft zukommt.

2.2.5 Das Vorbringen, die im Verwaltungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei deshalb fehlerhaft, weil das Jahr 2013 wegen des überdurchschnittlich kalten Frühlings und der damaligen starken Regenfälle nicht als repräsentativ gelten könne, zeigt die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Die Antragstellerin hat zur Stützung ihrer diesbezüglichen Behauptung lediglich auf Aufsätze verwiesen, die im Mai- und im Juliheft 2013 der Zeitschrift „Der Falke“ erschienen sind. Diese Beiträge bestätigen zwar, dass der März jenes Jahres durch ungewöhnlich niedrige Temperaturen und zahlreiche Schneefälle gekennzeichnet war; dies habe sich auf die Vogelwelt weithin nachteilig ausgewirkt. Nach ausdrücklicher Darstellung in beiden Aufsätzen galt das jedoch nicht für den Rotmilan.

Im Maiheft der Zeitschrift „Der Falke“ (S. 183) heißt es vielmehr:

„Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“

In Übereinstimmung damit wird im Juliheft 2013 der gleichen Zeitschrift (S. 275) ausgeführt:

„Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben …: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung (siehe FALKE 2013, H. 5).“

2.2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014, bezogen auf die Windkraftanlage 3, zeigt die Beschwerdebegründung auch insofern nicht auf, als sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den in den Klageverfahren AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 gestellten (unbedingten) Beweisantrag in fehlerhafter Weise abgelehnt. Die Antragstellerin erstrebte damit eine Beweiserhebung darüber, welche Auswirkungen der Betrieb der vier damals verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen auf die nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten Vogelarten, insbesondere Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu, unter Einbeziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 28. Oktober 2013 und der Beobachtungen der „Gewährsleute“ (hierunter versteht die Antragstellerin in der Umgebung des Vorhabens ansässige Personen, die Lichtbilder und Aufzeichnungen über von ihnen gesichtete Vögel gefertigt haben) hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag dahingehend ausgelegt, dass er auf die Einholung eines weiteren artenschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens abziele, und ihn im Ermessenswege abgelehnt, da sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens nicht aufdränge.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG unter diesem Gesichtspunkt nur veranlasst, wenn sich bereits abzeichnen würde, dass eine im Berufungsverfahren insoweit ggf. gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung zur Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 führen wird. Eine dahingehende Prognose ist aus den vorstehend dargestellten Gründen derzeit indes nicht gerechtfertigt.

2.3 Dem Umstand, dass derzeit nur eine begrenzte Wahrscheinlichkeit für einen der Antragstellerin günstigen Ausgang des Berufungsverfahrens spricht, ein solcher angesichts der vorstehend dargestellten offenen Fragen jedoch andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, kommt maßgebliche Bedeutung auch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung zu. Der Wunsch der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage in ihrem Außenbereich vorerst nicht errichtet wird, vermag vor diesem Hintergrund nicht den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu beanspruchen. Ebenfalls als überwiegend anzusehen sind in dieser Fallgestaltung die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen. Zugunsten der Beigeladenen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass es für sie wegen der auf diese Weise erzielbaren Synergieeffekte vorteilhaft ist, wenn sie die Anlage 3 (annähernd) gleichzeitig mit den anderen Teilen ihres Vorhabens errichten kann.

Der derzeitige Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt keine vorläufigen Beschränkungen des Betriebs der strittigen Windkraftanlage. Für den Fall eines eventuellen veränderten Erkenntnisstands im Berufungsverfahren über tatsächliche Brutvorgänge und Flugrouten könnte § 80 Abs. 7 VwGO angewendet werden.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten Ermessens entspricht es allerdings, Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Anlage dann wieder zurückgebaut wird, falls die für sie erteilte Genehmigung im anhängigen Hauptsacherechtsstreit rechtskräftig aufgehoben werden sollte und außerdem unanfechtbar feststeht, dass sie auch auf einen etwaigen erneuten Genehmigungsantrag der Beigeladenen hin nicht erteilt werden kann. Sollte die Beigeladene oder ein an ihre Stelle getretener Rechtsnachfolger in einem solchen Fall (z. B. wegen Vermögenslosigkeit) zu ihrer Beseitigung nicht in der Lage sein, so ließe sich dies nur durch Einsatz öffentlicher Mittel erreichen. Um dem vorzubeugen, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für geboten, der Beigeladenen die Gestellung einer die Rückbauverpflichtung sichernden selbstschuldnerischen Bürgschaft aufzuerlegen, die zu der von ihr bereits beigebrachten Bürgschaft der Volksbank P...-...-... eG hinzutritt. Denn die von diesem Kreditinstitut abgegebene Verpflichtungserklärung wird nach einem in die Bürgschaftsurkunde aufgenommenen Vorbehalt nur nach „Rechtskraft“ der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wirksam; sie erfasst damit den Fall der unanfechtbaren Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 und seiner unterbleibenden Ersetzung durch eine neue Genehmigung nicht. Pflichtgemäßer Ermessensausübung entspricht es, die Höhe der zusätzlich zu stellenden Bürgschaft auf etwa ein Viertel des Betrages festzusetzen, der der Sicherung der Rückbauverpflichtung hinsichtlich aller vier geplanten Windkraftanlagen dient.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragstellerin ihrem Ziel, die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 3 bis zur Unanfechtbarkeit des sich hierauf beziehenden Teils des Bescheids vom 15. August 2014 zu verhindern, nicht näher gekommen ist, kann in der vom Verwaltungsgerichtshof zulasten der Beigeladenen verfügten Auflage kein Obsiegen der Antragstellerin gesehen werden, das es rechtfertigen würde, sie auch nur von einem Teil der Kostenlast freizustellen. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie der unterlegenen Antragstellerin zu überbürden, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

4. Den Streitwert hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf ein Viertel des vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 30.000 € angenommenen Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 22 CS 15.2562 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage


(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:1.wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 239 Bürge


(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalt

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 1 SN 16.2024

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das B

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(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,
2.
wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.
wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist,
4.
wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.