Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als Nachbargemeinde vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.

Die Beigeladene beantragte unter dem ... Dezember 2014 und dem ... Januar 2015 beim Landratsamt E. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2.5-120 mit einer Leistung von 2,5 MW und einer Höhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m). Am 7. Oktober 2015 stellte sie den Genehmigungsantrag auf den baugleichen Anlagentyp GE 2.75-120 mit einer Leistung von 2,75 MW um. Die Windenergieanlage ist Teil einer Planung für insgesamt drei Windenergieanlagen gleichen Typs, die im Rahmen der Antragstellung mit einer laufenden Nummer versehen und für die getrennte Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden. Die streitgegenständliche Windenergieanlage „WEA 1“ soll auf dem Grundstück FlNr. 290, die „WEA 3“ auf dem Grundstück FlNr. 177, jeweils Gemarkung …, verwirklicht werden. Die „WEA 2“ ist seit der Antragsumstellung am 10. August 2015 auf dem Grundstück FlNr. 167 situiert; ursprünglich war ein Standort circa 200 m weiter nördlich auf FlNr. 294 vorgesehen. Die drei Windenergieanlagen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde W., in deren westlichem Ortsteil R. und mit einem Abstand von nicht mehr als 500 m zwischen WEA 1 und 2 sowie zwischen WEA 2 und 3 auf einer von Norden nach Süden verlaufenden, leicht nach Osten abschwenkenden gedanklichen Linie. Sie sollen in einer Konzenrationsfläche für die Windkraft realisiert werden, die die Gemeinde W. in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen hat; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 9. August 2013 gefasst, die Genehmigung wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabengrundstücke liegen ferner im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W., zu dem diese am 24. Februar 2015 den Ausstellungsbeschluss gefasst hat und der am 3. November 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde.

Die Antragstellerin ist die nordwestlich angrenzende Nachbargemeinde der Gemeinde W. Die Windenergieanlagen liegen mit einer Entfernung zwischen 1.040 und 1.270 m westlich ihres östlichen Ortsteils S. Dieser Ortsteil ist im Flächennutzungsplan der Antragstellerin seit 22. Mai 1996 als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Am 20. März 2015 hat die Antragstellerin im Südwesten von S. die Aufstellung eines qualifizierten ... (Nr. 20 - ...) beschlossen. Nach einer Konkretisierung der Planung mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 sollen dort 15 bis 16 Wohnhäuser entstehen. Die Antragstellerin hat dem Flächennutzungsplan der Gemeinde W. gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) widersprochen.

Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene schalltechnische Untersuchungen der Firma ... GmbH (...) vom 18. März, 7. Mai sowie 24. und 27. Juli 2015 zum „Windpark W.“ vor, wobei erstmals in der Untersuchung vom 7. Mai 2015 die Vorbelastung durch eine Schreinerei, ein Gasthaus und ein ...werk, allesamt im Ortsteil S. gelegen, berücksichtigt wird. Nach dem Ergebnis der Untersuchung mit Stand 24. Juli 2015 beträgt der Beurteilungspegel der WEA 1 am Immissionspunkt IP-02 in S., der als allgemeines Wohngebiet qualifiziert wird, mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Die schalltechnische Untersuchung mit Stand 27. Juli 2016 ermittelt für den in dem geplanten Baugebiet der Antragstellerin liegenden IP-07 für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A), für die WEA 2 von 38,4 dB(A) und die WEA 3 von 39,4 dB(A); für den ebenfalls dort liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3), jeweils mit Zuschlag und Vorbelastung.

Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren weiter eine schattenwurftechnische Untersuchung der Firma ... vom 2. Februar 2015 nebst Ergänzung vom 21. Juli 2015, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Büros für ... von Februar 2014 nebst Ergänzungen von Juli 2015 sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan desselben Büros von März und Juli 2015, jeweils zum „Windpark W.“, vor. Zusätzlich legte sie eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur UVP-Pflicht (UV-Vorprüfung) aller drei Windenergieanlagen von März 2015 vor, die auf den vorherigen Standort der WEA 2 abstellt und nach der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten wird. Das Landratsamt machte sich das letztgenannte Ergebnis zu Eigen und gab diese Entscheidung (nur) hinsichtlich der WEA 3 im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt E. vom 15. Januar 2016 bekannt.

Die Antragstellerin erhob im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom ... August 2015 und ... Oktober 2015 Einwendungen gegen die einzelnen Windenergieanlagen.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 und erklärte diese für sofort vollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 18. März 2015 wurde - neben anderen Unterlagen - zum Bestandteil des Bescheids gemacht. In der Begründung ist ausgeführt, die Gemeinde W. habe die Einwendungen der Antragstellerin bei ihrer Bauleitplanung bereits berücksichtigt. Zudem seien nach dem Prioritätsgrundsatz die konkrete Bauleitplanung zum Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ sowie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorrangig. Die Genehmigung habe wegen des Beitrags der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie wegen der finanziellen Interessen der Beigeladenen für sofort vollziehbar erklärt werden können.

Mit weiteren Bescheiden vom 14. Januar 2016 und 20. Januar 2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die WEA 2 und die WEA 3.

Am ... Februar 2016 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklagen zum Verwaltungsgericht München gegen alle drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen; die Klage gegen die hier streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.594 anhängig (WEA 2: M 1 K 16.593; WEA 3: M 1 K 16.594). Mit am ... Juli 2016 bei Gericht gestelltem Antrag beantragt die Antragstellerin überdies,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts E. vom 11. Januar 2016 für die WEA 1 wiederherzustellen.

Sie trägt vor, die Beigeladene habe nunmehr mit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) finde nach Art. 82 Abs. 1 BayBO nur auf Windenergieanlagen Anwendung, die einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhielten, was bei dem genehmigten Vorhaben nicht der Fall sei. Zudem sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde W. unwirksam. Sie selbst und auch Anwohner hätten diesen mit einer Normenkontrollklage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angefochten. Ein Durchführungsvertrag als konstitutives Element sei nicht geschlossen worden. Die Gemeinde W. habe eine qualifizierte Abstimmung des Bebauungsplans mit ihr als Nachbargemeinde entgegen § 2 Abs. 2 BauGB unterlassen. In gemeinsamen Sitzungen ihrer Beschlussorgane vom 29. April und 27. Juli 2015 seien die Antragstellerin und die Gemeinde W. übereingekommen, für die Windenergieanlagen weiter von S. entfernt liegende Standorte zu suchen. Die Antragstellerin werde in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt, weil infolge der Zulassung der Windkraftanlagen und der damit einhergehenden Ausschöpfung der Lärmwerte für den Nachtzeitraum jede weitere Entwicklung des Ortsteils S. dauerhaft unmöglich gemacht werde. Mit dem für S. errechneten Beurteilungspegel von 39,4 bzw. 39,7 dB(A) werde der zulässige Richtwert fast vollständig erreicht. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtige zudem die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus, das ...werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe nicht. Die UV-Vorprüfung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Verordnung über den „Naturpark A.“ und das Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Begründung des Sofortvollzugs genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Die Reihenfolge der Genehmigungsanträge zur Priorisierung sei durch die Beigeladene festgelegt worden und stelle jeweils die Reihenfolge einer Vorbelastung dar, weshalb für die hier gegenständliche WEA 1 keine weitere Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen sei. In S. sei nach wie vor die Ausweisung von verschiedenen Gebietstypen (WA, MI, MD, GE) möglich. Der Gutachter habe in der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 die Vorbelastung berücksichtigt und das Gasthaus und die Schreinerei als Gewerbebetriebe, das nachträglich schallgedämmte ...werk als irrelevant und die landwirtschaftlichen Betriebe als nicht der TA Lärm unterfallend angesehen. Die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 6 dB(A) unterschreite bei einem errechneten Schallleistungspegel von 34,8 dB(A) und der Einordnung als Dorfgebiet (MD) das Irrelevanzkriterium. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stelle in S. seit 1995 ein WA dar; seither sei insoweit jedoch keine weitere Bauleitplanung unternommen worden und bestehe auch kein nachweisbarer Siedlungsdruck. Damit sei das interkommunale Abstimmungsgebot nicht verletzt. Im Übrigen komme Art. 82 BayBO keine drittschützende Wirkung zu. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit habe nicht bestanden. Bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, so dass sich aus § 3b Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine entsprechende Verpflichtung ergebe.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Genehmigung als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin könne keine Belange ihrer Bürger geltend machen. Die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans könne offen bleiben, weil Art. 82 BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB keine drittschützende Wirkung hätten. Im Übrigen habe die Gemeinde W. den angesprochenen Durchführungsvertrag am 26. April 2016 geschlossen und die Aufstellung des Bebauungsplans in der Sitzung vom selben Tag erneut beschlossen. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 werde in dem neuen Wohngebiet am ...weg, bei dem es sich wegen seiner Lage am Außenbereich allenfalls um ein WA handeln könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung der zulässige Immissionswert zur Nachtzeit eingehalten.

Auf richterlichen Hinweis legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. August 2016 eine Stellungnahme des Büros für ... vom 17. August 2016 vor. Diese kam zum Ergebnis, dass die Verschiebung des Standortes der WEA 2 keine Auswirkungen auf das Ergebnis der UV-Vorprüfung von März 2015 habe. Das Ergebnis der aktualisierten UV-Vorprüfung für alle drei Windenergieanlagen wurde im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt E. vom 19. August 2016 bekannt gemacht. Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 16.594 sowie in den Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden anderen Windenergieanlagen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 11. Januar 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, dass der rechtskräftige Abschluss ihres Hauptsacheverfahrens abgewartet werde, gebührt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf den Beitrag der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 - juris Rn. 44) abgestellt. Unschädlich ist es dabei, dass es den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 EEG genannten angestrebten Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung nach einer überholten Gesetzesfassung und damit unrichtig beziffert hat. Das Gesetzesziel ist es gemäß § 1 EEG nach wie vor, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient zu erhöhen.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Zu beachten ist hier, dass der dargestellte Prüfungsmaßstab durch § 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) modifiziert wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 - juris Ls.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Rahmen der bei Anträgen nach § 80a Abs. 3 VwGO bestehenden Dreiecksverhältnisse ist von besonderem Gewicht, ob die in der Hauptsache anhängige Drittklage, die von der Verletzung eigener Rechte abhängt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Aussicht auf Erfolg hat (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80a VwGO Rn. 6).

3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Landratsamts E. vom 11. Januar 2016 im Hinblick auf Rechte der Antragstellerin bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375 - juris Ls.).

3.1. Die Antragstellerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch nicht Standortgemeinde. Als Nachbargemeinde kann sie Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz ihrer gemeindlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Nach der sogenannten Schutznormtheorie können Dritte bei einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nur bei Verletzung von jedenfalls auch ihre individuellen Rechte schützenden Normen durchdringen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 18 m. w. N.).

Eine Nachbargemeinde ist danach weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 22 f.; B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 11). Sie kann daher gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange nicht mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BayVGH, B. v. 27.8.2013, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.). Die Antragstellerin kann sich als Nachbargemeinde allenfalls auf solche eigenen Belange berufen, die sich dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) zuordnen lassen.

3.2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechten fehlen würde.

Offen bleiben kann daher, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ der Gemeinde W. einen Fehler hat, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Es kann also dahinstehen, ob der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB oder das Fehlen eines Durchführungsvertrags im Zeitpunkt des ersten Aufstellungsbeschlusses die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 5 sind unter anderem Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Offen bleiben kann weiter, ob diese Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO entfällt und die Windenergieanlage als „sonstiges Vorhaben“ anzusehen ist, das bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da eine Nachbargemeinde - ebenso wie eine Privatperson - keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer angrenzenden Gemeinde hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2), kann der Vortrag der Antragstellerin, die genehmigte Windenergieanlage verstoße gegen die sogenannte 10 H-Regelung, keine Verletzung in eigenen Rechten begründen (VG München, U. v. 19.1.2016 - M 1 K 15.3313; VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015 - B 2 K 15.252 - juris Rn. 41). Der Vorschrift des Art. 82 BayBO kommt keine drittschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus ihrem Regelungsgehalt. Bei der aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen 10 H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter; vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB beinhalten aber Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln (VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015, a. a. O.). Der fehlende Drittschutz des Art. 82 BayBO gilt ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin der Fortgeltung der Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. fristgerecht nach Art. 82 Abs. 3 Nr. 3 BayBO widersprochen hat. Als lediglich städtebauliche Regelung entfaltet Art. 82 BayBO auch in dieser Konstellation keine drittschützende Wirkung.

3.3. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Genehmigung der WEA 1 beeinträchtige ihre Planungshoheit, führt nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.

3.3.1. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan der Antragstellerin, der die Ausweisung eines WA südwestlich von S. zum Inhalt haben soll, wirksam sein kann. Insbesondere im Hinblick auf den gesetzlich statuierten Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) und das hiermit zusammenhängende Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (§ 1a Abs. 2 BauGB) bestehen insoweit Zweifel, weil die Antragstellerin in ihren bebauten Gebieten wohl über ausreichend Bauraum und Baulücken verfügt, weshalb sich das Landratsamt E. im Bebauungsplanverfahren gegen dessen Erlass ausgesprochen hat. Weiter könnte der geplante Bebauungsplan gegen den Prioritätsgrundsatz verstoßen. Hiernach muss eine Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung nehmen, die zeitlichen Vorsprung hat (BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 - DVBl 2003, 211 - juris Ls.1; BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 N 05.1665 - juris Ls. 1), was hinsichtlich der Planung der Gemeinde W. der Fall sein könnte. Diese fasste den Aufstellungsbeschluss zur Konzentrationszonenplanung in ihrem Flächennutzungsplan am 9. August 2013, die Genehmigung hierzu wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht; zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ fasste sie den Ausstellungsbeschluss am 24. Februar 2015, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 3. November 2015. Da die Antragstellerin die Darstellung eines WA in ihrem Flächennutzungsplan vom 22. Mai 1996 seither und damit seit nahezu 20 Jahren nicht weiter konkretisiert hat, dürfte bei der Prüfung des Prioritätsgrundsatzes nicht auf den Flächennutzungsplan, sondern auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 20 - ... am 20. März 2015 abzustellen sein, der zeitlich nach der Planung der Gemeinde W. lag.

3.3.2. Aber selbst wenn man unterstellt, der erst in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wäre bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Genehmigung konkret genug und inhaltlich unzweifelhaft gewesen, kann die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - nicht denselben Schutz beanspruchen wie eine Privatperson. Sie kann sich insoweit nicht auf die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts berufen, sondern lediglich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und der hierin enthaltenen Planungshoheit (BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - NVwZ 1990, 464 - juris Rn. 27 und 30 f. zur Klage einer Nachbargemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung). Sie kann sich dann gegen eine Planung außerhalb ihres Gemeindegebiets wehren, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung, die allerdings noch nicht verbindlich zu sein braucht, vorliegt und die Störung nachhaltig ist, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung hat (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 31). Es kommt in Betracht, für die Frage der Nachhaltigkeit der Störung den Gedanken des Fachplanungsrechts heranzuziehen, dass schutzwürdig lediglich das Interesse einer Gemeinde an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung ist und für Wohngebiete gesunde Wohnverhältnisse regelmäßig auch dann noch gewahrt sind, wenn das Schutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets eingehalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 - juris Rn. 3; U. v. 17.3.2005 - 4 A 18.04 - juris Ls. 4, jeweils zum Fernstraßenrecht). Denkbar wäre zudem die Verpflichtung der Antragstellerin zur Berücksichtigung einer lärmmäßigen Vorbelastung bei der Bauleitplanung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, beispielsweise durch passiven Schallschutz in Form von architektonischer Selbsthilfe.

Demzufolge wäre die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, wenn die Beurteilungspegel in dem überplanten Gebiet Werte zwischen 41 und 46 dB(A) nachts nicht überschreiten. Denn für das geplante WA beträgt der Immissionsrichtwert nachts zwar 40 dB(A), für ein Dorf- oder Mischgebiet, dessen Schutzniveau für gesunde Wohnverhältnisse ausreichend sein könnte, aber 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c und d TA Lärm). Hinzu kommt nach Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, wonach die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, jeweils 1 dB(A).

3.3.3. Die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 27. Juli 2015 ermittelt - für die baugleiche Anlage GE 2.5-120, die ebenso wie die genehmigte Anlage GE 2.75-120 einen Schallleistungspegel im leistungsoptimierten Betrieb von 106,0 dB(A) aufweist - am im geplanten Baugebiet liegenden IP-07 mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 38,4 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 39,4 dB(A). Für den ebenfalls in dem von der Antragstellerin geplanten Baugebiet liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3). Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus und das ...werk (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 24.7.2015, S. 14 - 18); für die Schreinerei und das Gasthaus wird dabei davon ausgegangen, dass kein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) erfolgt; das ...-werk wird wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen als nicht emittierend angesehen.

Der Umstand, dass diese Fassung der schalltechnischen Untersuchung bislang nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist, kann im Klageverfahren geheilt werden.

3.3.4. Als maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 sieht das Gericht dabei den für die WEA 1 ermittelten Beurteilungspegel von 35,6 (IP-07) bzw. 35,8 dB(A) (IP-08) an. Die WEA 1 kann hinsichtlich der verursachten Immissionen isoliert betrachtet werden. Die Windenergieanlagen wurden jeweils eigenständig und nicht in ihrer Gesamtheit als Windfarm genehmigt. Das Landratsamt hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise für die Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, die im Immissionsschutzrecht - anders als nach dem UVPG - zulässig ist. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Januar 2016 ist allein die WEA 1. Die 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) stellt in Nr. 1.6 ihres Anhangs für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein auf die Höhe der Anlage ab, so dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig schon eine einzelne Windenergieanlage mit mehr als 50 m Höhe ist, und zwar ungeachtet dessen, dass die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG für eine Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen besteht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im Falle der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die WEA 2 oder die WEA 3 könnten die diese Anlagen betreffenden Genehmigungen isoliert aufgehoben werden.

3.3.5. Auf der Grundlage höchstens zulässiger Immissionsrichtwerte zwischen 41 und 46 dB(A) und der Betrachtung lediglich der Immissionen durch die WEA 1 im vorliegenden, gegen deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren wird die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt.

Für die in dem geplanten Wohngebiet liegenden Immissionsorte IP-07 und IP-08 kommt die schalltechnische Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zu Beurteilungspegeln von 35,6 dB(A) und 35,8 dB(A), aufgerundet (vgl. DIN 1333) also von 36 dB(A). Zulässig dürfte auch die Ausgangsbasis des Gutachtens sein, die Schreinerei, das ...-werk und die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Vorbelastung zur Nachtzeit außer Acht zu lassen. Die Schreinerei liegt im Norden von S. und damit am anderen Ende der Ortschaft; für diese ist außerdem anzunehmen, dass ein Betrieb nach 22.00 Uhr nicht genehmigt ist. Dem diesbezüglichen Ausgangspunkt in der schalltechnischen Untersuchung hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Gegebenenfalls könnte das Landratsamt bei Bedarf auch mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß §§ 22, 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) reagieren. Das ...-werk wurde nachträglich schallisoliert und musste deshalb im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden. Nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe unterfallen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm nicht den Regelungen der TA Lärm. Bedenken bestehen allein hinsichtlich des Vorgehens des Gutachtens, den nächtlichen Betrieb der Gaststätte außer Acht zu lassen, nur mit dem Argument, dass ein solcher nach Auskunft von Anwohnern derzeit nicht stattfinde. Im Rahmen der Vorbelastung ist - wie generell im Bau- und Immissionsschutzrecht (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 u. a. - juris Rn. 33) - auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb abzustellen. Im Klageverfahren wird daher zu klären sein, welcher Betrieb der Gaststätte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, maximal zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren unterstellt das Gericht eine Zulässigkeit des nächtlichen Betriebs der Gaststätte allenfalls bis 1.00 Uhr. Nach den Erfahrungen des Gerichts kann ein solcher Betrieb nicht zu einer Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin führen. Der für den lautesten untersuchten IP-08 ermittelte Wert von aufgerundet 36 dB(A) ist so weit von dem mindestens zulässigen Immissionsrichtwert von 41 dB(A) entfernt, dass eine Überschreitung denkbarer Weise nicht in Betracht kommt.

3.4. Auch eine Berufung der Antragstellerin auf ihr Selbstgestaltungsrecht im Hinblick auf ihr Ortsbild verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.

Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde insoweit nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Windenergieanlage eine Veränderung der städtebaulichen Struktur der Antragstellerin von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2013, a. a. O., Rn. 16) mit sich bringen würde. Die bloße Sichtbarkeit der vom Ortsrand rund 1.000 m entfernten Windenergieanlagen führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung.

4. Auch die Berufung der Antragstellerin auf die fehlerhaft durchgeführte UV-Vorprüfung führt nicht zum Erfolg der Klage. Die UV-Vorprüfung wurde letztendlich - nach Heilung eines Fehlers - ordnungsgemäß durchgeführt. Die von der Antragstellerin gerügten Fehler liegen nicht vor.

4.1. Die Antragstellerin kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs. 3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 205 - juris Rn. 41).

4.2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sogenannten standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Diese Vorschrift bezieht sich auf die drei Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit. Sie stellen eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar. Dieser Begriff beinhaltet, dass drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden (BVerwG, B. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 - juris Rn. 6; U. v. 30.6.2004 - 4 C 9.03 - BauR 2004, 1745 - juris Ls. 1). Typisierend wird angenommen, dass ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche erst dann nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt; vereinzelt wird auch auf das 10-fache der Anlagenhöhe abgestellt (BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u. a. - NVwZ 2007, 1213 - juris Rn. 23). Nach dieser typisierenden Betrachtung bilden die drei zur Genehmigung gestellten Anlagen hier eine Windfarm, weil die Entfernung von maximal 500 m zwischen zwei Anlagen weit unter dem 10-fachen des Rotordurchmessers (10 x 120 m) liegt. Im Übrigen lässt sich das Überschneiden ihrer Einwirkungsbereiche auch dem Umstand entnehmen, dass alle durchgeführten fachlichen Prüfungen auf den Windpark in seiner Gesamtheit abstellen. Da ein solcher aus den drei Einzelanlagen besteht, ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer UV-Vorprüfung für das Gesamtvorhaben und nicht erst bei Hinzutreten der dritten Windenergieanlage. Der Vortrag des Antragsgegners, bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, trifft daher insoweit nicht zu.

4.3. Die UV-Vorprüfung genügt nach summarischer Prüfung inzwischen dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Der Umstand, dass die im Genehmigungsverfahren vorliegende UV-Vorprüfung vom März 2015 die im August 2015 vorgenommene Verschiebung des Standortes der WEA 2 um circa 200 m nach Süden noch nicht berücksichtigt hat, wurde nunmehr durch Vorlage eines Nachtrags vom August 2016 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UV-Vorprüfung geheilt. Dabei lässt sich die Zulässigkeit der Heilung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach dem die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 14). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UV-Vorprüfung gelten. Nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich die Kontrolldichte des Gerichts auf die Prüfung, ob die behördliche Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Gericht nimmt danach nur eine Plausibilitätskontrolle vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 17.11.2014, a. a. O.). Nach diesem Maßstab ist die durchgeführte UV-Vorprüfung nunmehr ausreichend. Die UV-Vorprüfung vom März 2015 und der Nachtrag genügen trotz dessen Kürze der Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Im Nachtrag ging es nur um die Prüfung der Auswirkungen der Verschiebung der WEA 2, deren Standort aber schon vorher im Landschaftsschutzgebiet lag. Der Nachtrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschiebung keine Auswirkung auf die Kriterien der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG hat.

4.4. Das Landratsamt hat nunmehr die Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, der auf Vorhaben mit standortbezogener Vorprüfungspflichtigkeit Anwendung findet. Es hat - unter zulässiger Einschaltung des Büros für ... - für den Windpark in seiner Gesamtheit unter Beachtung des aktuellen Standortes der WEA 2 die in Nr. 2 („Standort des Vorhabens“) der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien im Einzelnen abgeprüft. Dabei hat es insbesondere die Lage aller Windenergieanlagen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und die Lage der WEA 2 und der WEA 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutzzone im Naturpark A.“ berücksichtigt. Da die beiden Anlagen nach dem Zonierungskonzept für den Naturpark A. in einer Ausnahmezone liegen, in der die Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, hat es in nachvollziehbarer Weise erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verneint. Das Ergebnis dieser Prüfung hat es anschließend ordnungsgemäß nach § 3a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Somit ist nichts gegen das Ergebnis zu erinnern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

4.5. Die Rügen der Antragstellerin gegen die UV-Vorprüfung greifen somit nicht durch. Wie dargestellt wurde die Lage von zwei Windenergieanlagen im „Naturpark A.“ im Rahmen der UV-Vorprüfung berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an einem substantiiertem Vortrag. Unabhängig hiervon stellt sich die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien der Anlage 2 zum UVPG nicht (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - juris Rn. 129, 133).

5. Selbst wenn man wegen der nicht eingerechneten lärmmäßigen Vorbelastung durch die Schreinerei und das Gasthaus und der deshalb ohne Beweisaufnahme nicht eindeutig klärbaren Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten im Klageverfahren ausginge, käme es im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Im Falle einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte könnte der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben, die Anlage zur Nachtzeit im schallreduzierten Betrieb zu fahren und so die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherstellen.

6. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land


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1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsgegner, insoweit vertreten durch das Landratsamt A..., die selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 239 Abs. 2, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Höhe von 95.000,00 Euro eines im Inland zum Betrieb von Bankgeschäften zugelassenen Unternehmens zur Verfügung zu stellen, die der Sicherung der Verpflichtung der Beigeladenen oder eines Rechtsnachfolgers dient, diese Windkraftanlage für den Fall zurückzubauen, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 in Bezug auf diese Anlage rechtskräftig aufgehoben und für sie keine neue bestandskräftige Genehmigung erteilt wird.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt A... der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. Eine von ihnen („Windkraftanlage 3“) soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Antragstellerin gehörenden Gemarkung G... errichtet werden; für die drei weiteren Anlagen sind Standorte in einer benachbarten Gemeinde vorgesehen.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf weitere Wegegrundstücke und hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Ansehung eines Wegegrundstücks Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Die Klagen der Antragstellerin, mit denen sie die Aufhebung der vorgenannten Bescheide sowie der im Rahmen der Genehmigungsentscheidung erfolgten Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erstrebte, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. März 2015 (Az. AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388) ab. Den Antrag der Antragstellerin, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. August 2015 (Az. 22 ZB 15.1802) insoweit ab, als sich dieser Rechtsbehelf und das Urteil vom 12. März 2015 auf die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 bezogen. Hinsichtlich des die Genehmigung der Windkraftanlage 3 betreffenden Teils des angefochtenen Urteils ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (Az. 22 ZB 15.1277) zu. Über dieses unter dem Aktenzeichen 22 B 15.2365 geführte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.

Durch Beschluss vom 29. April 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Mit der von ihr hiergegen eingelegten, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 22 CS 15.1254 geführten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 29. April 2015 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 17. August 2015 u. a. in diesem Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Antragsgegners zu mehreren durch den Rechtsfall aufgeworfenen avifaunistischen Fragen eingeholt. Auf den in Erledigung dieses Ersuchens eingereichten Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. September 2015 sowie die ihm beigefügten Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 27. August 2015 und des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern im Bayerischen Landesamt für Umwelt vom 31. August 2015 wird Bezug genommen.

In Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob die Beigeladene bereit sei, verbindlich zuzusichern, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 bis zur Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin keinen Gebrauch zu machen, hat die Beigeladene am 19. November 2015 eine dahingehende, bis zum 15. Februar 2016 befristete Erklärung abgegeben.

Durch Beschluss vom 27. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof den sich auf die Windkraftanlage 3 beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens von der Sache 22 CS 15.1254 abgetrennt; dieses Rechtsschutzbegehren erhielt das Aktenzeichen 22 CS 15.2562. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Beschluss vom 27. November 2015 (Az. 22 CS 15.1254) zurück.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 erklärte die Beigeladene, sie werde für die Zeit nach dem 15. Februar 2016 keine Zusicherung der am 19. November 2015 erfolgten Art abgeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 und 22 CS 15.2562, der Zulassungsverfahren 22 ZB 15.1277 und 22 ZB 15.1802 sowie des Berufungsrechtsstreits 22 B 15.2365 einschließlich der jeweils zugehörigen Akten des Verwaltungsgerichts, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgänge verwiesen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet ausschließlich das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 wiederherzustellen.

Dieses Rechtsschutzbegehren bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Auflage der Gestellung einer weiteren Sicherheit durch die Beigeladene zu verbinden war.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der zulässigen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen der Antragstellerin beschränkt. Deshalb sind grundsätzlich nur die in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2015 substantiiert angesprochenen Gesichtspunkte zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig. Spätere Ausführungen können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechter Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen.

1.1 Nicht berücksichtigungsfähig ist danach die erstmals im Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. September 2015 (sinngemäß) aufgestellte und in der Folgezeit vertiefte Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gehe mit einer Gefährdung von Weißstörchen einher.

1.2 Außer Betracht zu bleiben hat ferner die Behauptung, das Landratsamt habe zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt. Denn dahingehende Ausführungen finden sich erstmals im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Juli 2015, ohne dass die Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Juli 2015 (einschließlich der ihr beigefügten Stellungnahme des Landratsamts) und die Zuschrift der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 24. Juni 2015 hierzu Anlass gaben.

Dem Eintritt der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Rechtsfolge kann die Antragstellerin nicht - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Juli 2015 geschehen - entgegenhalten, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) und vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10), in denen nach Auffassung der Antragstellerin u. a. Gemeinden das Recht zuerkannt wurde, Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtlich geltend zu machen, seien „erst jetzt“ veröffentlicht worden. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin damit geltend machen will, hinsichtlich dieses Gesichtspunkts sei ihr gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der insoweit nicht gewahrten Frist zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Insofern ist jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin von den vorgenannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Verschulden erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juni 2015 Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss jenes Gerichts vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) wurde nämlich bereits in der zweiten Hälfte des gleichen Jahres in einer Mehrzahl juristischer Fachzeitschriften (vgl. u. a. DVBl 2014, 1415; NuR 2014, 663) im Volltext veröffentlicht; das Urteil vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) wurde in der Fachpresse erstmals in dem im Mai 2015 erschienenen zweiten Heft des Jahrgangs 2015 der Zeitschrift für Neues Energierecht (S. 177 ff.) abgedruckt. Damit waren beide Entscheidungen der Allgemeinheit unabhängig von ihrer ggf. noch früher erfolgten Aufnahme in elektronische juristische Datenbanken geraume Zeit vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zugänglich.

2. Das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung der Windkraftanlage 3 nicht.

2.1 Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat sich das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.12 der Gründe dieses Bescheids nicht nur auf die von der Beigeladenen geltend gemachten Gesichtspunkte gestützt, die eine alsbaldige Verwirklichung des Vorhabens erfordern würden. In gleicher Intensität hat die Behörde vielmehr auch auf das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie verwiesen. Den Wunsch der Antragstellerin, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht wird, in dem die Rechtmäßigkeit der Genehmigung noch nicht unanfechtbar gerichtlich geklärt worden ist, hat die Behörde, wie aus dem letzten Absatz des Abschnitts II.12 der Bescheidsgründe erschlossen werden kann, grundsätzlich erkannt. Die Abwägung dieses Suspensivinteresses mit den Gesichtspunkten, die aus der Sicht des Landratsamts für die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlagen sprechen, wurde in diesem Absatz in gedrängter, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber noch genügender Weise vorgenommen.

2.2 Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO haben auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, mit dem Aufschubinteresse des von der Behördenentscheidung Betroffenen abzuwägen. Hierbei kommt auch den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Bedeutung zu, soweit sie sich bereits hinreichend deutlich beurteilen lassen. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 4a Abs. 3 UmwRG allerdings voraus, dass die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Behördenentscheidung ernstlichen Zweifeln begegnet. Diese Vorschrift modifiziert den im Rahmen der Hauptsacheprognose anzulegenden Maßstab, während das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung unberührt bleibt (BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NuR 2014, 782 Rn. 11; B.v. 16.10.2014 - 7 VR 2.14 u. a. - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - NuR 2015, 257 Rn. 8).

Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - die Berufung insoweit zugelassen hat, als sich der Bescheid vom 15. August 2014 auf die Windkraftanlage 3 bezieht, zeigt zwar, dass die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts insoweit nicht klar und offen zutage liegt. Die diesbezüglich inmitten stehenden Unsicherheiten reichen jedoch nicht aus, um im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG und im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung dieser Anlage bejahen zu können. Dass eine vom mutmaßlichen Ausgang des Berufungsverfahrens unabhängige Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie noch anhängig ist, gebietet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung gleichfalls nicht.

2.2.1 Die in Abschnitt II.1 der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin sei von Rechts wegen befugt gewesen, ihr Einvernehmen auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 zu verweigern, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Denn seit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, soweit er sich auf den diese Anlagen betreffenden Teil des Urteils vom 12. März 2015 bezog, sind die Bescheide vom 15. August 2014 und vom 24. Februar 2015 gegenüber der Antragstellerin insofern bestandskräftig geworden.

2.2.2. Die sinngemäße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Bescheid vom 15. August 2014 durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 grundlegend geändert worden sei, so dass das Vorhaben der Beigeladenen gemäß Art. 84 Abs. 1 BayBO in der Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 84 BayBO n. F.“ genannt) gegenüber bestimmten Wohngebäuden einen Abstand im Umfang des Zehnfachen der Höhe der geplanten Windkraftanlagen einhalten müsse, zeigt die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 29. April 2015 nicht auf. Da sich Art. 84 BayBO n. F. keine Rückwirkung beimisst, sind vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 21. November 2014 erteilte Genehmigungen nicht an dieser Vorschrift zu messen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Ergänzungsbescheid als konkludente Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (für die Windkraftanlage 3) unter gleichzeitiger stillschweigender Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 anzusehen wäre. Dass es sich so verhält, wird in Abschnitt II.3 der Beschwerdebegründung lediglich apodiktisch behauptet, nicht aber - wie § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das verlangt - in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „dargelegt“. Dies erübrigte sich umso weniger, als das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Aussage, die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, auf das von ihm in den Streitsachen AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 am 12. März 2015 erlassene Urteil verwiesen hat. Dort wird auf mehr als zwei Seiten - beginnend mit dem letzten vollständigen Absatz auf Seite 19 und endend mit dem vorletzten Absatz auf Seite 21 des Urteilsumdrucks - eingehend ausgeführt, warum die am 24. Februar 2015 vorgenommene Bescheidsergänzung nicht zur Folge hatte, dass sich der Zeitpunkt, der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde zu legen ist, auf den letztgenannten Tag verschob.

2.2.3 Keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 werden durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis darauf aufgezeigt, dass die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten im Mai 2014 empfohlen hat, Windkraftanlagen sollten von Brutplätzen bzw. Brutvorkommen von Rotmilanen einen Mindestabstand von 1.500 m einhalten, während in einem im Verwaltungsverfahren eingereichten, vom 28. Oktober 2013 datierenden Gutachten, in dem die Ergebnisse der im gleichen Jahr durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert werden, ausgeführt wird, die in einem 1-km-Radius durchgeführte Horstkartierung habe hinsichtlich des Rotmilans keinen aktuellen Brutnachweis oder -verdacht erbracht (vgl. Seite 25 dieses Gutachtens). Auch die Horstkontrollen sowie fehlende Flugaktivitäten von Vögeln dieser Art über den kartierten Horststandorten ließen den Schluss zu, dass im Jahr 2013 keine Rotmilan-Brut in einem Umkreis von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen stattgefunden habe (Seite 26 des gleichen Gutachtens).

Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, steht der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 - 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) Gebrauch gemacht (vgl. zur Bedeutung der darin enthaltenen fachlichen Aussagen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738). Der Windkrafterlass Bayern geht in seiner Anlage 2 davon aus, dass der engere Prüfbereich um das Brutvorkommen eines Rotmilans 1.000 m beträgt. Wird innerhalb eines Kreises um eine geplante Windkraftanlage mit diesem Radius das Brutvorkommen eines Rotmilans festgestellt, so bedarf es nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern (S. 42) zusätzlich der Prüfung, ob die Anlage gemieden oder selten überflogen wird. Ist das nicht der Fall, ist dem Windkrafterlass Bayern zufolge von einem erhöhten Tötungsrisiko innerhalb jenes Bereichs auszugehen.

Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 67). Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse führen zu einer Verschiebung der Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums erst dann, wenn sich eine von der behördlichen Auffassung abweichende Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und der gegenteilige Standpunkt als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 66).

Die Beantwortung der Frage, ob das Landratsamt seiner Genehmigungsentscheidung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die nach eigenem Bekunden (allerdings mit der nachfolgend darzustellenden Einschränkung) eine detaillierte Vergewisserung über etwaige Brutaktivitäten des Rotmilans nur innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte durchgeführt hat, nicht zugrunde legen durfte, hängt mithin davon ab, ob es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 15. August 2014 an die Beigeladene am 18. August 2014 - der (praktisch) einhelligen Überzeugung aller Fachleute entsprach, dass eine solche Überprüfung sich auf ein Gebiet mit einem größeren Radius als 1,0 km um den künftigen Anlagenstandort zu erstrecken hatte. Ob dies der Fall war, entzieht sich einer eindeutigen Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Insbesondere hat sich der vom Verwaltungsgerichtshof hierzu befragte Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern diesbezüglich nicht festgelegt. Er hat in seinem Schreiben vom 31. August 2015 darauf verwiesen, dass nach dem Ergebnis einer um die Jahresmitte 2015 publizierten Untersuchung ein hoher Prozentsatz der Aktivitäten von Rotmilanen außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um eine Anlage stattfinde, ohne dass dies jedoch den Schluss rechtfertige, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in größeren Abständen zu einem Horst grundsätzlich mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergehe. Außerdem hätten Modellrechnungen, die ab Ende 2014 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, gezeigt, dass das Kollisionsrisiko des Rotmilans mit zunehmender Entfernung eines Horsts von einer Windkraftanlage rasch abfalle; bereits ab einer Distanz von 1.250 m sei dieses Risiko grundsätzlich sehr gering. In die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten seien deshalb auch Vorsorgegesichtspunkte eingeflossen.

Der Annahme, der Bescheid vom 15. August 2014 werde - bezogen auf die Windkraftanlage 3 - deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben können, weil vor seinem Erlass keine genügende Vergewisserung darüber stattgefunden hat, ob sich innerhalb eines ausreichend groß bemessenen Umkreises um diese Anlage kein Brutvorkommen eines Rotmilans befand, steht überdies entgegen, dass für die damalige Existenz eines bebrüteten Horstes in einem Radius von 1.500 oder 1.250 m um diese Anlage nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Zum einen wurde im Gutachten vom 28. Oktober 2013 (S. 23 oben) ausgeführt, dass sich die Horstkartierung nicht strikt auf ein Gebiet mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte beschränkt habe; in sie seien vielmehr auch „direkt anhängende Waldstücke“ einbezogen worden. Hinzu kommt, dass sich der Verfasser des Gutachtens vom 28. Oktober 2013 insoweit nicht nur auf eigene Feststellungen gestützt hat; nach der Darstellung auf Seite 25 seiner Ausarbeitung hat er auch die Artenschutzkartierung Bayern ausgewertet sowie Expertenbefragungen vorgenommen. Die Auswertung beider Erkenntnisquellen habe ergeben, dass „im weiteren Umkreis zum Planungsraum“ keine Brutplätze des Rotmilans bekannt seien (vgl. auch dazu S. 25 unten des Gutachtens vom 28.10.2013). Vor allem aber hat auch die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, ihr sei im Umkreis von 1.500 m um den von der Beigeladenen geplanten Windpark kein Horst dieser Vogelart bekannt, der lediglich 2014 nicht genutzt worden sei. Der Umstand, dass ein von der Antragstellerin eingeschalteter Diplom-Biologe an einer Stelle, die von der Windkraftanlage 3 geringfügig mehr als 1 km, aber deutlich weniger als 1,5 km entfernt liegt, einen im Jahr 2015 besetzten Rotmilanhorst vorgefunden hat, rechtfertigt deshalb kein grundsätzlich anderes Ergebnis, weil insoweit eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende tatsächliche Gegebenheit inmitten steht.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass bereits nach den im Gutachten vom 28. Oktober 2013 wiedergegebenen Feststellungen im Jahr 2013 in einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen elf Horste vorgefunden wurden, die sich als Brutplätze für Greifvögel oder Eulen eignen würden; hinzu kamen zwei weitere außerhalb dieses Radius (vgl. die Abbildung 7 im Gutachten vom 28.10.2013 sowie die Angaben auf Seite 23 dieser Ausarbeitung). Ebenfalls nicht außer Betracht bleibt, dass ein mittelbar im Auftrag der Antragstellerin tätig gewordener Ornithologe in einem Umkreis von 1,5 km um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte 60 Greifvogelhorste sowie für solche Vögel und Eulen geeignete Nester wahrgenommen haben will. Obwohl dieses Vorbringen erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Oktober 2015 in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurde, ist es grundsätzlich noch berücksichtigungsfähig, da es als zulässige Vertiefung der fristgerecht erhobenen Rüge verstanden werden kann, die im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Bestandserhebung habe wegen eines zu klein bemessenen Untersuchungsgebiets unzureichende Erkenntnisse geliefert. Auch wenn es sich vor diesem Hintergrund nicht schlechthin ausschließen lässt, dass bereits vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein tatsächlicher Brutvorgang des Rotmilans innerhalb eines Umgriffs der Windkraftanlage 3 stattgefunden haben könnte, der nach einer damals ggf. bereits gefestigten, allgemeinen Überzeugung der Fachkreise in die Überprüfung einzubeziehen war, handelt es sich hierbei zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichwohl um eine Spekulation, die sich auf keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage stützen kann.

2.2.4 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Genehmigungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten in Abweichung von den Vorgaben des „Windkrafterlasses Bayern“ nur von einem einzigen Beobachtungsstandort aus vorgenommen habe, muss es gleichfalls der Erörterung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob insoweit ein methodischer Fehler inmitten steht und ob er sich bejahendenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Windkraftanlage 3 ausgewirkt hat. Richtig ist allerdings, dass nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern bereits dann, wenn die avifaunistischen Auswirkungen lediglich eines kleinen Windparks zu ermitteln sind und das Gelände gut einsehbar ist, für die Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“. Nicht außer Betracht bleiben dürfen wird im Berufungsverfahren ferner, dass die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift selbst dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur von einer wenigstens einmaligen Verlagerung des Beobachtungsstandorts während der Erhebungsphase ausgeht, sondern sie die gleichzeitige Beobachtung von zwei oder mehr Punkten aus empfiehlt, „um die Flugbewegungen präziser aufzeichnen zu können“ (Windkrafterlass Bayern, Seite 64). Zu Recht verweist die Beschwerdebegründung der Sache nach auch darauf, dass der beschließende Senat den Windkrafterlass als „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ einstuft, von dem trotz der behördlichen Einschätzungsprärogative „nicht ohne fachlichen Grund“ und „ohne gleichwertigen Ersatz“ abgewichen werden darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

Der Antragsgegner verweist insofern unter Bezugnahme auf die in großer Zahl bei den Behördenakten befindlichen Lichtbildaufnahmen (vgl. u. a. Blatt 383 bis 386 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ sowie Blatt 225 bis Blatt 227 Rückseite und Blatt 229 Rückseite bis Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) darauf, dass das Gelände, auf dem u. a. die Windkraftanlage 3 entstehen soll, ausgesprochen übersichtlich sei; es handele sich um ein flaches, durch die Flurbereinigung weitgehend „ausgeräumtes“ Gebiet. Der Antragsgegner beruft sich unter Hinweis auf diese Lichtbildaufnahmen weiter darauf, dass der gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ die höchste Stelle in der Umgebung bilde; seine Festlegung sei - ebenso wie die Beschränkung auf nur einen Standort - im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Gutachten vom 28. Oktober 2013 zufolge trat an die Stelle dieses Hauptbeobachtungspunktes zudem in der Spätphase des Erhebungszeitraums ein anderer, zwischen den geplanten Windkraftanlagen 3 und 4 liegender Standort.

Ob diese Gesichtspunkte als „ausreichende fachliche Gründe“ angesehen werden können, um ein Abweichen von den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern zu gestatten, der bereits die Beschränkung auf nur zwei Beobachtungspunkte davon abhängig macht, dass ein gut einsehbares Gelände inmitten steht, und ob die hier gewählte Vorgehensweise Ergebnisse gezeitigt hat, die einer „erlasskonformen“ Vorgehensweise als gleichwertig angesehen werden können (vgl. zu diesen beiden Erfordernissen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738), entzieht sich derzeit einer verlässlichen Beurteilung. Der Annahme, die insoweit bestehende Ungewissheit begründe „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014, steht vor allem entgegen, dass die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - eine Gefährdung von Rotmilanen durch die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen mit Bestimmtheit ausgeschlossen hat. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hat sie darauf hingewiesen, dass sich Vögel dieser Art nur in einer Häufigkeit von 1,45% der Gesamtbeobachtungszeit im Prüfbereich der Anlagen und mit einer Häufigkeit von lediglich 0,25% in deren Gefahrenbereich (nämlich in einem Radius von 200 m um die vier Anlagen und in deren Zwischenraum) aufgehalten hätten. Da die Signifikanzschwelle damit deutlich unterschritten werde, sei es nicht einmal notwendig, zusätzlich nach Flughöhen zu differenzieren.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die vorgenannten Zahlen u. U. dann nach oben korrigiert werden müssten, sollte die Bestandsaufnahme aus den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkten nicht die Gewähr dafür bieten, dass die Flugbewegungen von Rotmilanen im Prüf- und im Gefahrenbereich vollständig erfasst wurden. Der prozentuale Anteil des Aufenthalts von Tieren im (engeren) Prüfbereich könnte ferner dann einer Anhebung bedürfen, sollte der Radius dieses Bereichs nicht, wie das von der Regierung in der Stellungnahme vom 27. August 2015 angenommen wurde, mit 1 km, sondern größer anzusetzen sein. Dessen ungeachtet muss die Wahrscheinlichkeit, dass eine „erlasskonforme“ Erhebung das Ergebnis gezeitigt hätte, der Rotmilan werde durch die Windkraftanlage 3 in einer den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auslösenden Weise gefährdet, als eher gering angesehen werden. Denn aus den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen der Regierung kann erschlossen werden, dass der Abstand zwischen den Aufenthaltshäufigkeiten, wie sie im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt wurden, und der Signifikanzschwelle derart groß ist, dass diese Schwelle wohl selbst bei einer ggf. gebotenen Anhebung der vorgenannten Prozentzahlen noch nicht erreicht würde. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass nach den Feststellungen des Gutachterbüros, das die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen hat (vgl. Seite 27, Abb. 9 im Gutachten vom 28.10.2013), der vom Rotor der Windkraftanlage 3 überstrichene Bereich während des gesamten Beobachtungszeitraums kein einziges Mal von einem Rotmilan durch- oder unterflogen wurde. Tiere dieser Art hielten sich jener Ausarbeitung zufolge im Jahr 2013 schwerpunktmäßig eindeutig im Norden, Osten und Südosten des geplanten Windparks auf, während der südwestliche Bereich des Vorhabensgebiets, in dem die Anlage 3 ihren Standort finden soll, nur selten frequentiert wurde. Bezeichnenderweise befand sich auch der bebrütete Rotmilanhorst, den die von der Antragstellerin eingeschalteten Biologen im Jahr 2015 aufgefunden haben, im Nordosten des Standorts der geplanten Windkraftanlage 1, der seinerseits den nordöstlichen Grenzpunkt des Vorhabensgebiets markiert. Es kann aus all diesen Gründen derzeit nicht angenommen werden, eine intensivere avifaunistische Bestandserhebung, sollte sie von Rechts wegen geboten gewesen sein, hätte einen vom gegenwärtigen Kenntnisstand derart abweichenden Befund gezeitigt, dass sich hieraus die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anlage 3 ergeben hätte.

Da auch die als Anlagen zur Beschwerdebegründung vorgelegten zeichnerischen Darstellungen bzw. Listen über behauptetermaßen aufgefundene Horste bzw. wahrgenommene Flugbewegungen von (Rot-)Milanen nicht erkennen lassen, dass sich Tiere dieser Art jemals im Gefährdungsbereich der Windkraftanlage 3 aufgehalten haben, kann dahinstehen, inwieweit diesen Mitteilungen, die von an der Aufhebung der Genehmigung interessierten Privatpersonen stammen, inhaltliche Aussagekraft zukommt.

2.2.5 Das Vorbringen, die im Verwaltungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei deshalb fehlerhaft, weil das Jahr 2013 wegen des überdurchschnittlich kalten Frühlings und der damaligen starken Regenfälle nicht als repräsentativ gelten könne, zeigt die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Die Antragstellerin hat zur Stützung ihrer diesbezüglichen Behauptung lediglich auf Aufsätze verwiesen, die im Mai- und im Juliheft 2013 der Zeitschrift „Der Falke“ erschienen sind. Diese Beiträge bestätigen zwar, dass der März jenes Jahres durch ungewöhnlich niedrige Temperaturen und zahlreiche Schneefälle gekennzeichnet war; dies habe sich auf die Vogelwelt weithin nachteilig ausgewirkt. Nach ausdrücklicher Darstellung in beiden Aufsätzen galt das jedoch nicht für den Rotmilan.

Im Maiheft der Zeitschrift „Der Falke“ (S. 183) heißt es vielmehr:

„Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“

In Übereinstimmung damit wird im Juliheft 2013 der gleichen Zeitschrift (S. 275) ausgeführt:

„Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben …: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung (siehe FALKE 2013, H. 5).“

2.2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014, bezogen auf die Windkraftanlage 3, zeigt die Beschwerdebegründung auch insofern nicht auf, als sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den in den Klageverfahren AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 gestellten (unbedingten) Beweisantrag in fehlerhafter Weise abgelehnt. Die Antragstellerin erstrebte damit eine Beweiserhebung darüber, welche Auswirkungen der Betrieb der vier damals verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen auf die nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten Vogelarten, insbesondere Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu, unter Einbeziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 28. Oktober 2013 und der Beobachtungen der „Gewährsleute“ (hierunter versteht die Antragstellerin in der Umgebung des Vorhabens ansässige Personen, die Lichtbilder und Aufzeichnungen über von ihnen gesichtete Vögel gefertigt haben) hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag dahingehend ausgelegt, dass er auf die Einholung eines weiteren artenschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens abziele, und ihn im Ermessenswege abgelehnt, da sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens nicht aufdränge.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG unter diesem Gesichtspunkt nur veranlasst, wenn sich bereits abzeichnen würde, dass eine im Berufungsverfahren insoweit ggf. gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung zur Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 führen wird. Eine dahingehende Prognose ist aus den vorstehend dargestellten Gründen derzeit indes nicht gerechtfertigt.

2.3 Dem Umstand, dass derzeit nur eine begrenzte Wahrscheinlichkeit für einen der Antragstellerin günstigen Ausgang des Berufungsverfahrens spricht, ein solcher angesichts der vorstehend dargestellten offenen Fragen jedoch andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, kommt maßgebliche Bedeutung auch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung zu. Der Wunsch der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage in ihrem Außenbereich vorerst nicht errichtet wird, vermag vor diesem Hintergrund nicht den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu beanspruchen. Ebenfalls als überwiegend anzusehen sind in dieser Fallgestaltung die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen. Zugunsten der Beigeladenen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass es für sie wegen der auf diese Weise erzielbaren Synergieeffekte vorteilhaft ist, wenn sie die Anlage 3 (annähernd) gleichzeitig mit den anderen Teilen ihres Vorhabens errichten kann.

Der derzeitige Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt keine vorläufigen Beschränkungen des Betriebs der strittigen Windkraftanlage. Für den Fall eines eventuellen veränderten Erkenntnisstands im Berufungsverfahren über tatsächliche Brutvorgänge und Flugrouten könnte § 80 Abs. 7 VwGO angewendet werden.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten Ermessens entspricht es allerdings, Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Anlage dann wieder zurückgebaut wird, falls die für sie erteilte Genehmigung im anhängigen Hauptsacherechtsstreit rechtskräftig aufgehoben werden sollte und außerdem unanfechtbar feststeht, dass sie auch auf einen etwaigen erneuten Genehmigungsantrag der Beigeladenen hin nicht erteilt werden kann. Sollte die Beigeladene oder ein an ihre Stelle getretener Rechtsnachfolger in einem solchen Fall (z. B. wegen Vermögenslosigkeit) zu ihrer Beseitigung nicht in der Lage sein, so ließe sich dies nur durch Einsatz öffentlicher Mittel erreichen. Um dem vorzubeugen, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für geboten, der Beigeladenen die Gestellung einer die Rückbauverpflichtung sichernden selbstschuldnerischen Bürgschaft aufzuerlegen, die zu der von ihr bereits beigebrachten Bürgschaft der Volksbank P...-...-... eG hinzutritt. Denn die von diesem Kreditinstitut abgegebene Verpflichtungserklärung wird nach einem in die Bürgschaftsurkunde aufgenommenen Vorbehalt nur nach „Rechtskraft“ der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wirksam; sie erfasst damit den Fall der unanfechtbaren Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 und seiner unterbleibenden Ersetzung durch eine neue Genehmigung nicht. Pflichtgemäßer Ermessensausübung entspricht es, die Höhe der zusätzlich zu stellenden Bürgschaft auf etwa ein Viertel des Betrages festzusetzen, der der Sicherung der Rückbauverpflichtung hinsichtlich aller vier geplanten Windkraftanlagen dient.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragstellerin ihrem Ziel, die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 3 bis zur Unanfechtbarkeit des sich hierauf beziehenden Teils des Bescheids vom 15. August 2014 zu verhindern, nicht näher gekommen ist, kann in der vom Verwaltungsgerichtshof zulasten der Beigeladenen verfügten Auflage kein Obsiegen der Antragstellerin gesehen werden, das es rechtfertigen würde, sie auch nur von einem Teil der Kostenlast freizustellen. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie der unterlegenen Antragstellerin zu überbürden, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

4. Den Streitwert hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf ein Viertel des vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 30.000 € angenommenen Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Neubau und Betrieb von zwei Mastschweineställen und einem Ferkelaufzuchtstall.

Die Beigeladene hält Mastschweine und beabsichtigt auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 942 der Gemarkung T. den Neubau von zwei Mastschweineställen mit je 912 Tierplätzen und einem Ferkelaufzuchtstall mit 1.650 Ferkelaufzuchtplätzen. Die anfallende Gülle soll auf landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung ausgebracht werden, wo Futtermittel für die Tiere angebaut werden.

Am 19. Juli 2012 stellte das Landratsamt L. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass kein besonders empfindliches Gebiet der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG verletzt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies wurde am 26. Juli 2012 mit der Auslegung der Unterlagen zur Einsichtnahme öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der einmonatigen Auslegungsfrist sowie weiterer 14 Tage Einwendungen schriftlich erhoben werden könnten und mit Ablauf dieser Frist (am 10. September 2012) alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Erörterung der fristgemäß erhobenen Einwendungen fand am 23. Oktober 2012 statt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Minderung von Geruchsbelästigungen der Umgebung. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich der nachträglichen Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung (§ 3c ‚Satz 1 UVPG verneint hat, führt die Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Landratsamt die erforderliche allgemeine UVP-Vorprüfung wirksam nachgeholt hat, ist durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr habe sie die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG abgearbeitet und den Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt. Gestützt auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sei eine vertiefte Betrachtung wasserwirtschaftlicher Belange entbehrlich gewesen. Die geplanten Schutzzonen des Wasserschutzgebiets seien ausreichend schutzfähig, insbesondere bei der Ausdehnung der Schutzzone II von ca. 70 m. Die Bioaerosolproblematik habe nicht in die UVP-Vorprüfung eingestellt werden müssen, weil es bisher keine Grenzwerte für solche Immissionen und keinen wissenschaftlichen Konsens über einzuhaltende Mindestabstände gebe (Urteil vom 13.3.2014, S. 18 f.).

a) Die Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 UmwRG führt die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls nur zur Aufhebung der Sachentscheidung, wenn sie nicht nachgeholt worden ist, was aber grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 ff., juris Rn. 24 f.). Insbesondere verneint die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nur die Zulässigkeit der Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren (vgl. OVG LSA, U. v. 2.4.2012 - 2 L 193/09 - juris Rn. 72), verhält sich jedoch nicht zur Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung. Das Landratsamt hat zwar zunächst nur eine „standortbezogene Vorprüfung“ nach § 3a UVPG i. V. m. Nr. 7.7.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG (fälschlich als „Nr. 7.7.3 der 9. BImSchV“ bezeichnet) statt einer allgemeinen Vorprüfung nach Nr. 7.11.2 durchgeführt (vgl. Aktenvermerk vom 19.7.2012, Behördenakte Bl. 194 f.), diese aber nachgeholt und bekannt gemacht (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Dazu hat das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme u. a. des Wasserwirtschaftsamts, das auf seine bereits vorliegenden Stellungnahmen verwies (Email vom 3.12.2013, Geheft UVP-Prüfung), sowie Stellungnahmen seiner Sachgebiete Wasserwirtschaft, Naturschutz und Immissionsschutz eingeholt.

b) Die Klägerin hat auch keine sachlichen Mängel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht auch inhaltlich gebilligten Nachholung geltend gemacht, die zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils führten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Ls. 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U. v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Für die auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensierte materielle Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Folgendes (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 37; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 13): Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Soweit die Klägerin meint, es hätte einer vertieften Ermittlung und einer umfassenden Neubewertung des Vorhabens bedurft, hat sie nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt sie, dass das Landratsamt hier auf der Grundlage detaillierter - auch von der Klägerin beigebrachter - Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen wesentliche Ermittlungen schon bei der verfahrensfehlerhaften Vorprüfung geleistet hatte, deren Ergebnisse trotz der zwischen der ersten und der erneuten Vorprüfung verstrichenen Zeit - aus fachlicher Sicht insbesondere des Wasserwirtschaftsamts - nach wie vor verwendbar waren und insofern auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind. Zusätzlich hat das Landratsamt Belange des Natur- und Immissionsschutzes noch einer näheren Betrachtung unterzogen und insgesamt neu gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der einzelnen Schutzgüter und der von der Klägerin geltend gemachten Belange geprüft und für nachvollziehbar erachtet (Urteil S. 19 ff.). Die Klägerin legt insoweit nicht dar, welche zusätzlichen Ermittlungen darüber hinaus hätten angestellt werden müssen und aufgrund welcher (neuen) Informationen eine andere Gesamtbewertung hätte getroffen werden müssen.

Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das anzuwendende Recht nach § 3a Satz 4 UVPG verkannt worden wäre oder sachfremde Erwägungen vorlägen. Insbesondere hat das Landratsamt auch nicht die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG gleichgesetzt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris - Rn. 35 f.), sondern an Hand der fachlichen Stellungnahmen für das Schutzgut Luft die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes nach der TA Luft, die Einhaltung der Irrelevanzschwelle hinsichtlich etwaiger Geruchsimmissionen nach der GIRL sowie die Einhaltung der TA Lärm festgestellt (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Darüber hinaus hat es eine fachliche Stellungnahme dazu eingeholt, dass sich zur zuvor verneinten erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers keine Veränderungen ergeben hatten (vgl. Sachgebiet Wasser, Stellungnahme vom 26.11.2013, Geheft zur Behördenakte). Ebenso hat es das Schutzgut Natur bewertet und insgesamt erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Dies ist auch vor dem Hintergrund der dargestellten weiteren Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht notwendig. Ein solcher Befund ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; ihr verbleibt aber ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen sie aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 22). Die Klägerin legt in ihrem Zulassungsantrag aber nicht dar, weshalb das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung) entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei.

2. Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Standortgemeinde - nicht auf § 36 BauGB berufen, um eine eigene Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in ihrem Zulassungsantrag darzulegen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch darf sie sich zum Sachwalter privater Interessen aufschwingen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - Rn. 39 m. w. N.). Diese Einschränkungen gelten auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange.

Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554/555). Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 - DVBl 2003, 211/213), ökonomische Belange landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2008 - 9 VR 12.08 - juris Rn. 4) oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 11 m. w. N.).

3. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich ihrer Trinkwasserversorgung verneint hat, führt ihre Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Zwar gehört die eigene Trinkwasserversorgung zu den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten gemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG). Einfachrechtlich ist diese Rechtsposition einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben zu prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 8). Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser kommunalen Einrichtung durch das landwirtschaftliche Vorhaben ist jedoch im vorliegenden Fall nicht dargelegt.

Zur Sicherung ihrer Trinkwasserversorgung und des Wassergewinnungsgebiets S... strebt die Klägerin die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 WHG südlich ihres Gemeindegebiets und im Gemeindegebiet T. an (Entwurf vom 21.5.2008, VG-Akte Bl. 276 ff.; Übersichtskarte Behördenakte Bl. 177), das aus zwei Fassungsbereichen, einer engeren und zwei weiteren Schutzzonen bestehen soll. Das landwirtschaftliche Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 942 befindet sich nach den Planungen in der äußersten Schutzzone III B, wo nach § 3 Abs. 1 Nrn. 5 und 6.1 des Entwurfs für die Errichtung baulicher Anlagen, von Stallungen und Gülleanlagen sowie für die Ausbringung von Gülle keine Einschränkungen vorgesehen sind (ebenda, Bl. 279 f., 283 Rückseite). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung dieses Verordnungsentwurfs, wonach aufgrund der langsamen Grundwasserfließzeiten und der guten Schutzfunktion der Deckschichten eine Schutzzone III B gar nicht nötig gewesen wäre (ebenda, Bl. 291 Rückseite, 298 ff.), sowie auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 217) eine Gefährdung durch das Vorhaben und eine damit verbundene ordnungsgemäße Gülleausbringung verneint (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.). Die Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer geplanten Trinkwasserversorgung zu befürchten sei.

a) Allein dass das Bauvorhaben im Anstrombereich der Brunnen liegt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren beigezogenen Gutachter (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49) geltend macht, führt aufgrund seiner Entfernung zum Fassungsbereich und der hydrogeologischen Gegebenheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung.

Zum Schutz vor pathogenen Mikroorganismen soll die engere Schutzzone II nach Nr. 4.3.1 und Nr. 4.3.2 des DVGW-Arbeitsblattes Nr. W 101 vom Dezember 2004 (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser) bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Sie muss mindestens den Bereich umschließen, von dem erhöhte Gefahren für das Grundwasser ausgehen können. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden, und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 50 m. w. N. zur st. Rspr.). Die Ausdehnung der Schutzzone II wird hier fachbehördlich und gutachterlich für ausreichend gehalten, so dass das am Rand der wesentlich weiter entfernten Schutzzone III B gelegene Vorhaben der Beigeladenen keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung bedeutet.

Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - Rn. 39; BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 46), hat darauf hingewiesen, dass die derzeit sehr niedrigen Nitratwerte im gewonnenen Grundwasser keine höheren Anforderungen an eine zeit- und bedarfsgerechte Gülleausbringung rechtfertigten, auch nicht in einer künftigen Wasserschutzgebietsverordnung (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 218). Auch der Gutachter der Klägerin betont, dass das etwa 1 km von den Brunnen entfernte Vorhaben wegen der langen Verweildauer des Wassers im Boden und der mindestens mit 40 Jahren anzusetzenden Neubildungszeit - mithin eines guten Oberflächenschutzes - (nur) eine grundwasserschonende Flächenbewirtschaftung erfordere (a. a. O. Bl. 49). Die Dichte des Oberflächenbodens und damit seine Schutzfunktion für das Grundwasser wird zusätzlich durch das Ergebnis der Baugrunduntersuchung bestätigt, wonach bei Bohrungen weder Grund- noch Schichtwasserhorizonte angetroffen wurden, aber aufgrund der tief greifend bindigen und relativ wasserundurchlässigen Bodenschichten auch eine Versickerung von Oberflächenwasser ausscheidet (G., Gutachten vom 19.10.2012, S. 8, 12). Gefahren für die Trinkwasserversorgung ergeben sich daraus also nicht.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, zum Schutz des Trinkwasservorkommens hätte nach Auffassung ihres Gutachters der gesamte Einzugs- und nicht nur der nähere Anstrombereich unter Schutz gestellt werden müssen (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49). Selbst wenn dem so wäre, würden sich daraus für das strittige Vorhaben keine zusätzlichen Anforderungen ergeben.

b) Soweit das Wasserwirtschaftsamt die Besorgnis des von der Klägerin beigezogenen Gutachters (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49 f., 52) bezüglich Gefahren durch eine - im Gegensatz zu o. g. Annahme - nicht grundwasserschonende Gülleausbringung teilt (ebenda, Bl. 218), hat das Verwaltungsgericht zum Einen darauf verwiesen, dass die Beigeladene die Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung zu beachten habe, zum Anderen die Ordnungsgemäßheit der Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Grundstücken nicht Gegenstand der Vorhabensgenehmigung und daher nicht Klagegegenstand sei (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.).

In wie weit sich die angefochtene Genehmigung auch auf die Gülleausbringungsflächen erstreckt, kann dahinstehen. Zweifel daran, dass die Einhaltung der Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung durch die Vorhabensträgerin möglich und das genehmigte Betriebskonzept daher durchführbar ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt.

c) Der Einwand der Klägerin, die Ausbringungsflächen reichten für eine ordnungsgemäße Gülleverwertung nicht aus, der Nitrat-Überschuss sei nicht hinreichend ermittelt worden und gefährde ihre Trinkwasserversorgung, greift ebenfalls nicht. Eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist von der Klägerin auch insofern nicht substantiiert dargelegt worden.

Zwar hat das Bayerische Landesamt für Umwelt ausgeführt, eine genaue Ermittlung etwaiger nachteiliger Einwirkungen der Düngerausbringung und eines Nitratüberschusses sei nur mit einer aufwendigen detaillierten Ermittlung mit bodenkundlichen und hydrogeologischen Daten und Verfahren möglich. Es hat aber eingeschränkt, dass dies nur bei akut drohenden Veränderungen des Grundwassers angebracht sei. Vorliegend wäre - dem Landesamt für Umwelt zu Folge - eine erhöhte Nitratfracht im Grundwasser wegen der sehr hohen Schutzfunktion der Bodenschichten aber frühestens in mehreren Jahrzehnten zu erwarten, während zugleich die sehr niedrigen Nitratwerte der Brunnen auf einen (zusätzlichen) Nitratabbau im Boden schließen ließen, was einer Erhöhung der Nitratgehalte im geförderten Grundwasser entgegenwirke (vgl. LfU, Schreiben vom 12.9.2012, VG-Akte Bl. 53/54 = Behördenakte Bl. 301/302 in Abstimmung mit der Landesanstalt für Landwirtschaft; bestätigt vom WWA mit Schreiben vom 5.11.2012, ebenda Bl. 349 f. sowie vom AELF mit Schreiben vom 6.11.2012 und vom 20.12.2012, ebenda Bl. 357, 451 f.). Damit ist eine Auswirkung der (ordnungsgemäßen) Düngerausbringung auf die Grundwasserqualität nahezu ausgeschlossen. Einer vertieften behördlichen Ermittlung der Güllemengen, der Aufnahmefähigkeit der Böden und der Grundwassereigenschaften bedurfte es daher nicht mehr. Der diesbezügliche Ermittlungsaufwand wäre unverhältnismäßig und kann daher nicht verlangt werden.

d) Auch die von der Klägerin befürchtete Verfrachtung von luftgetragenen Krankheitskeimen bzw. Bioaerosolen aus den Ställen über die Luft auf den Boden und von dort in das Trinkwasservorkommen berechtigt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit ist die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, dazu BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rn. 17), auf den sich die Klägerin aber nicht berufen kann.

4. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich Auswirkungen von Geruchsbelästigungen und Bioaerosolen auf das geplante Naherholungsgebiet und den H.-weg verneint hat, führt ebenso wenig zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die (künftige) Nutzung ihres geplanten Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiets durch die Emissionen des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird, also eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) durch eine nachhaltige Störung ihrer hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungen (vgl. BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27), die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich wäre, möglich wäre. Wie das Verwaltungsgericht insoweit unwidersprochen ausgeführt hat, befindet sich das Naherholungsgebiet räumlich allenfalls an der Grenze des Einwirkungsbereichs des Vorhabens; die zu erwartenden Geruchsbelästigungen bewegten sich im Bereich der Irrelevanz. Auch der H.-weg liege nur zu einem kurzen Wegstück in der Nähe des Vorhabens (vgl. Urteil vom 13.3.2014, S. 15 f.). Dass aber die Nutzung beider Einrichtungen in ihrer Kernfunktion durch das Vorhaben und den hiervon möglicherweise ausgehenden Geruch erheblich beeinträchtigt würde, hat die Klägerin demgegenüber nicht dargelegt.

5. Eine erhebliche Beeinträchtigung der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls beachtlichen verkehrlichen Infrastruktur der Klägerin erscheint nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht möglich, zumal die Fahrzeuge der Beigeladenen im Rahmen des Gemeingebrauchs das Straßennetz der Klägerin benutzen dürften. Zehn Lastwagenbewegungen in drei Wochen hielten sich in Grenzen und führten nicht zu einer wesentlichen Verkehrsbelastung des Stadtgebiets der Klägerin, soweit dieses überhaupt gequert und nicht eine anderweitige Route zum Schlachthof in W... im Süden benützt werde (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Dies wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Die als Zufahrt in Betracht kommenden Straßen sind für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Erschlossensein für Schwerlastverkehr im Winter und die Tragfähigkeit der Straßen nicht geprüft, zieht dessen sachliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen nicht ernstlich in Zweifel. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wozu zusätzlich Schwerlastfahrzeuge erforderlich sein sollten und weshalb die vom Verwaltungsgericht genannten Straßen im Winter für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr trotz der Unterhaltungspflicht der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG und der Schneeräumpflicht nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG nicht befahrbar sein sollten. Eine Ermittlung der Tragfähigkeit einzelner Straßen war nicht erforderlich, da diese nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu halten sind, also für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr befahrbar sein müssen, soweit ihre Benutzung nicht durch Widmungsbeschränkung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG begrenzt ist. Eine solche hat die Klägerin aber ebenso wenig dargelegt wie eine durch den überschaubaren vorhabensbedingten zusätzlichen Verkehr drohende Überlastung ihres Verkehrsnetzes als Ganzes. Eine Verkehrsverlagerung in diesem Umfang kann nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsteile der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.3313

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Januar 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen;

Widerspruch einer Nachbargemeinde gegen Flächennutzungsplan;

Ungeschriebener öffentlicher Belang;

Interkommunales Abstimmungsgebot

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Markt K. vertreten durch den Ersten Bürgermeister ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt L.

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde F. vertreten durch den ersten Bürgermeister vertreten durch: ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windkraftanlagen - Drittklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windkraftanlagen, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat.

Der Kläger grenzt mit seinem Gemeindegebiet östlich an das Gemeindegebiet der Beigeladenen an. Sein Ortsteil F. liegt ca. 1 km westlich vom Waldgebiet „K.“ entfernt, das sich im südwestlichen Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen befindet. Diese hatte in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan, den sie am ... Oktober 2014 bekannt gegeben und dessen Fortgeltung sie später auch nicht widersprochen hat, unter anderem in diesem Waldgebiet eine Konzentrationsfläche für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen dargestellt. Entlang der westlichen Grenze der Konzentrationsfläche verläuft zugleich die Gemeindegrenze. Der Kläger hat am ... Dezember 2014 der Fortgeltung dieser Darstellung im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen widersprochen.

Am ... März 2015 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt L. (Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 115 (Nabenhöhe: 149 m, Gesamthöhe: 206,85 m) auf dem Grundstück FlNr. 3056 Gemarkung ... Die beantragten Standorte liegen in einer nordsüdlichen Reihe innerhalb der genannten Konzentrationsfläche und jeweils etwa 1 km von der westlichen Gemeindegrenze zum Kläger entfernt. Von der am östlichen Rand des Ortsteils F. gelegenen Wohnbebauung sind die Standorte der Anlagen zwischen 2.000,37 m und 2.068,00 m entfernt.

Mit Schreiben jeweils vom ... Juni 2015 wandten sich das im Genehmigungsverfahren vom Landratsamt beteiligte Landratsamt O. und auch der Kläger gegen eine Erteilung der beantragten Genehmigung. Die Windkraftanlagen hielten nicht den gesetzlich geforderten zehnfachen Abstand ihrer Gesamthöhe von in F. bestehender Wohnbebauung ein. Zudem habe der Kläger der Fortgeltung des Teilflächennutzungsplanes der Beigeladenen widersprochen. Daher seien die Anlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom ... Juli 2015 die beantragte Genehmigung und ordnete hierzu den Sofortvollzug an. Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, da die Anlagen mehr als 2.000 m von der Wohnbebauung in F. entfernt seien, fehle es an der Betroffenheit des Klägers. Der Bescheid ist dem Kläger am ... Juli 2015 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 5. August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Genehmigung verstoße gegen die sogenannte 10-H-Regelung, da die Anlagen zur F. Wohnbebauung nicht den Abstand des Zehnfachen ihrer Gesamthöhe einhalten würden. Eine auf den Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen bezogene Ausnahme dieser 10-H-Regelung greife aufgrund des Widerspruchs gegen diesen Plan nicht ein. Da die Konzentrationsfläche im K. näher als 2.000 m an diese Wohnbebauung heranreiche, sei der Kläger im rechtlichen Sinn betroffen. Außerdem sei die Darstellung der Konzentrationsfläche im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen unwirksam, da es im Planaufstellungsverfahren Abwägungsfehler gegeben habe. Diese habe der Kläger schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt. Diese Fehler bezögen sich vor allem auf die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien, auf denkmalschutz- und artenschutzrechtlich relevante Belange, ferner auf die Anforderung, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Im Übrigen sei bei der Planaufstellung gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung verstoßen worden. Es sei versäumt worden, die möglichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Gebiet des Klägers zu prüfen. Seine subjektive Rechtsverletzung liege in der aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers, betroffenen Nachbargemeinden ein Abwehrrecht gegen Windkraftanlagen benachbarter Gemeinden einzuräumen, wenn gegen die 10-H-Regelung verstoßen werde. Andernfalls bliebe das Widerspruchsrecht folgenlos.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die im Bescheid enthaltenen Gründe führt er ergänzend aus, in einem Normenkontrollverfahren des Klägers gegen den Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass dieser Antrag wohl unzulässig sei. Ein Flächennutzungsplan sei im Übrigen - anders als ein Bebauungsplan - nicht Grundlage für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die angefochtene Genehmigung sei als Außenbereichsgenehmigung erteilt worden. Ein etwaiges Entfallen einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung aufgrund eines Verstoßes gegen die 10-H-Regelung führe nicht zu einer Verletzung drittgeschützter Rechtspositionen einer Nachbargemeinde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig, da die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Rechte des Klägers nicht gegeben sei, auch nicht bei einem etwaigen Verstoß gegen die 10-H-Regelung. Der Kläger sei im rechtlichen Sinn nicht betroffen, da sein Widerspruchsrecht auf 2.000 m beschränkt sei. Das sei so auch den Ersthinweisen zur 10-H-Regelung zu entnehmen. Auf etwaige Fehler im Aufstellungsverfahren des Teilflächennutzungsplans könne sich der Kläger im Rahmen seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid nicht berufen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Abwägungsfehler im Aufstellungsverfahren zum Teilflächennutzungsplan habe es nicht gegeben. Ebenso wenig sei gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen keine Höhenangaben zu Windkraftanlagen enthalten seien. Der Kläger erklärte, es gebe derzeit im fraglichen Bereich seines Gemeindegebiets keine konkreten Planungsabsichten.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid auch nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt wird.

Da er nicht Adressat dieses Bescheids ist, kann der Kläger ihn gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann in zulässiger Weise anfechten, wenn er hierdurch in eigenen Rechten verletzt wird, wobei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ausreichend ist. In eigenen Rechten kann der Kläger als Dritter aber nur dann verletzt sein, wenn der besagte Bescheid gegen eine Rechtsnorm verstößt, die auch dem Schutz seiner Rechte dient. Dies gilt auch für eine Gemeinde bei Anfechtung der einer Nachbargemeinde erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie (BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313 - juris Rn. 35) ermittelt. Die betreffende Norm muss ein Individualinteresse derart schützen, dass dessen Träger die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können (BVerwG, U. v. 17.6.1993 a. a. O. Rn. 35). Die Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum einen und Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO zum anderen ergibt, dass diesen Bestimmungen eine den Kläger als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft schützende Wirkung fehlt.

1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterliegt den in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen. Zum einen muss sichergestellt sein, dass die sich unter anderem aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Ferner dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Auf den Drittschutz, der bei Erteilung solcher Genehmigungen gegenüber Privatpersonen zu beachten ist, die schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 20 ff.), kann sich eine Gemeinde in Hinblick auf ihre Planungshoheit als Ausfluss ihres Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG) nicht berufen. Die Gemeinde ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 11; B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 22 ff.). Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, das Landschaftsbild vor Eingriffen zu schützen. Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger oder natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit und ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (BayVGH, B. v. 27.8.2013 a. a. O. Rn. 11).

2. Der ungeschriebene öffentliche Belang des sogenannten Planungserfordernisses im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - juris Rn. 12) steht als drittschützende Rechtsposition des Klägers der erteilten Genehmigung ebenfalls nicht einmal möglicherweise entgegen.

Der Kläger kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Beigeladene als Standortgemeinde - nicht auf eine Verletzung von § 36 BauGB berufen (BayVGH, B. v. 17.11.2014 a. a. O. Rn. 21). Als Nachbargemeinde kann er allen-falls solche eigenen Belange einwenden, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen, etwa ein hiernach geschütztes Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird. Auf dieses Recht kann sich auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde ist bauplanungsrechtlich als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15). Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde bezüglich ihres Ortsbildes allerdings nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern (BayVGH, B. v 27.8.2013 a. a. O. Rn. 15; B. v. 31.10.2008 - 22 CS 08.2369 - juris Rn. 26).

Das Windkraftvorhaben der Beigeladenen erzeugt keine solch gravierenden Auswirkungen auf das Gemeindegebiet des Klägers, die geeignet wären, ein Planungserfordernis auszulösen bzw. in das Selbstgestaltungsrecht des Klägers einzugreifen. Dies gilt für alle vom Kläger im Schreiben an die Beigeladene vom ... Oktober 2015 genannten Umstände, die er auch zur Begründung seiner Klage vorträgt, insbesondere für die Bewertung des Landschaftsbildes (Überprägung des Talraumes, Verstellung der Blickrichtung nach Süden) sowie die behauptete Notwendigkeit einer Stromeinspeisung über sein Gebiet. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, im fraglichen Grenzbereich der benachbarten Gemeinden derzeit keine Planungsabsichten zu haben. Deshalb besteht dort zwischen den Vorhabenstandorten und dem Ortsteil F. kein qualifizierter Abstimmungsbedarf und auch kein Bedürfnis nach einer planerischen Bewältigung. Auswirkungen gewichtiger Art des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Planungshoheit des Klägers sind nicht zu erkennen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - juris Rn. 14) geht in solchen Fällen der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich das (durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsbefugnisse ergänzte) Konditionalprogramm des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Zulässigkeit von solchen Anlagen ausreichend zu steuern vermag. Wenn - wie im vorliegenden Fall - keine konkreten Tatsachen für gewichtige Auswirkungen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz vorliegt (BayVGH, B. v. 24.8.2015 a. a. O. Rn. 14). Deshalb kann der Kläger auch gestützt auf einen interkommunalen Abstimmungbedarf eine Klagebefugnis nicht darlegen.

3. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für den Kläger ferner nicht aus dem Gesetz zur Änderung unter anderem der Bayerischen Bauordnung vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) und der sich daraus ergebenden Neufassung des Art. 82 BayBO, hier insbesondere aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann eine Nachbargemeinde der Fortgeltung einer Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan widersprechen. Dieser Widerspruch kann zu einer Entprivilegierung von Windkraftanlagen gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO und zu deren bauplanungsrechtlicher Bewertung als „sonstige Anlage“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB führen mit der Folge, dass die Erteilung einer Genehmigung für solche Anlagen bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da jedoch eine Nachbargemeinde - ebenso wie eine Privatperson - keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer angrenzenden Gemeinde hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8. 2015, § 35 Rn. 185), kann der Kläger auch mit dem Vortrag, die genehmigten Anlagen verstießen gegen die sogenannte 10-H-Regelung, die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition nicht darlegen und deshalb damit seine Klagebefugnis auch nicht begründen.

a) Die genehmigten Windkraftanlagen mit einer (Gesamt-)Höhe im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BayBO von 206,85 m halten gegenüber Wohngebäuden des im Zusammenhang bebauten Ortsteils F. des Klägers nicht einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe (2.068,50 m) ein, sondern nur einen Abstand zwischen 2.037,00 und 2.068,00 m. Gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO würde damit vom Grundsatz her die Privilegierung dieser Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und damit möglicherweise ihre bauplanungs- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit entfallen (sogenannte 10-H-Regelung).

b) Nach Art. 82 Abs. 4 BayBO findet Abs. 1 dieser Bestimmung jedoch bei dem Vorliegen aller drei in Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BayBO genannten Voraussetzungen keine Anwendung, so dass die 10-H-Regelung der Genehmigung der Windkraftanlagen nicht entgegenstünde. Die in Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen liegen vor, da die Beigeladene noch vor dem in Nr. 1 genannten Stichtag in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen dargestellt und der Darstellung später auch nicht widersprochen hat.

Ob auch die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO vorliegen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Danach bedarf es des Fehlens eines Widerspruchs einer „betroffenen“ Nachbargemeinde gegen die Darstellung. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Regelung gilt eine Nachbargemeinde als betroffen, deren Wohngebäude - wie hier im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB im Ortsteil F. - in einem geringeren Abstand als dem Zehnfachen der Höhe der Windkraftanlagen stehen, „sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2.000 m“.

Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 der Darstellung im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen widersprochen. Fraglich ist allerdings, ob er als Nachbargemeinde „betroffen“ im Sinne von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ist. Wohngebäude seines Ortsteils F. stehen zwar näher als 2.068,50 m zu den Vorhabensstandorten. Jedoch enthält der Flächennutzungsplan nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten keine Höhenangaben zu Windkraftanlagen. Deshalb ist der letzte Teil der Bestimmung einschlägig, wonach ein Abstand von 2.000 m maßgeblich ist. Die Beigeladene ist der Auffassung, auch diese Abstandsregelung betreffe die Entfernung der Wohngebäude zu den Vorhabenstandorten. Demgegenüber bezieht der Kläger diese Abstandsangabe auf die Entfernung der Wohngebäude zur (nur ca. 1.000 m entfernt liegenden) Grenze der Konzentrationsfläche, was auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 1.9.2015 Art. 82 Rn. 75) und wofür der Umstand spricht, dass die gesamte Regelung in Art. 82 Abs. 4 BayBO nur die Darstellung von Konzen-trationszonen in Teilflächennutzungsplänen betrifft. Die „Ersthinweise zur bayerischen 10-H-Regelung“ wiederholen unter Nr. 5, zweiter Spiegelstrich, 5. Absatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext.

Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Klärung, da von deren Beantwortung die Entscheidung nicht abhängt. Selbst bei Annahme der vom Kläger vertretenen Auffassung und damit seiner Betroffenheit im Sinne von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO, somit der Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO (also des Fehlens eines Widerspruchs einer betroffenen Nachbargemeinde) und damit der Anwendbarkeit der 10-H-Regelung gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO auf das Vorhaben der Beigeladenen ist der Kläger gleichwohl nicht klagebefugt. Denn die 10-H-Regelung führt nur zum Entfallen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als objektiver Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Vorliegen eines objektiven Rechtsverstoßes führt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht zur Annahme von subjektiv-rechtlichem Drittschutz. Deshalb kann der Kläger auch mit dem Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO die Möglichkeit einer Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition als Voraussetzung seiner Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht begründen.

Eine über die aufgezeigten rechtlichen Folgen hinausgehende Wirkung des in Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO geregelten Widerspruchsrechts der Nachbargemeinde ist weder der Gesetzesbegründung zu entnehmen noch sonst erkennbar. Eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, einer Nachbargemeinde durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen eine Darstellung in einem Flächenutzungsplan zugleich auch eine drittschutzfähige Rechtsposition gegen Einzelgenehmigungen im Außenbereich zu verschaffen, ist nicht belegt (vgl. LT-Drs. 17/2137).

4. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass der Kläger auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Neubau und Betrieb von zwei Mastschweineställen und einem Ferkelaufzuchtstall.

Die Beigeladene hält Mastschweine und beabsichtigt auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 942 der Gemarkung T. den Neubau von zwei Mastschweineställen mit je 912 Tierplätzen und einem Ferkelaufzuchtstall mit 1.650 Ferkelaufzuchtplätzen. Die anfallende Gülle soll auf landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung ausgebracht werden, wo Futtermittel für die Tiere angebaut werden.

Am 19. Juli 2012 stellte das Landratsamt L. im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass kein besonders empfindliches Gebiet der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG verletzt und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies wurde am 26. Juli 2012 mit der Auslegung der Unterlagen zur Einsichtnahme öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der einmonatigen Auslegungsfrist sowie weiterer 14 Tage Einwendungen schriftlich erhoben werden könnten und mit Ablauf dieser Frist (am 10. September 2012) alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Erörterung der fristgemäß erhobenen Einwendungen fand am 23. Oktober 2012 statt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Minderung von Geruchsbelästigungen der Umgebung. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.). Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich der nachträglichen Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung (§ 3c ‚Satz 1 UVPG verneint hat, führt die Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Landratsamt die erforderliche allgemeine UVP-Vorprüfung wirksam nachgeholt hat, ist durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einschätzung der Genehmigungsbehörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr habe sie die Kriterien der Anlage 2 zum UVPG abgearbeitet und den Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung berücksichtigt. Gestützt auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sei eine vertiefte Betrachtung wasserwirtschaftlicher Belange entbehrlich gewesen. Die geplanten Schutzzonen des Wasserschutzgebiets seien ausreichend schutzfähig, insbesondere bei der Ausdehnung der Schutzzone II von ca. 70 m. Die Bioaerosolproblematik habe nicht in die UVP-Vorprüfung eingestellt werden müssen, weil es bisher keine Grenzwerte für solche Immissionen und keinen wissenschaftlichen Konsens über einzuhaltende Mindestabstände gebe (Urteil vom 13.3.2014, S. 18 f.).

a) Die Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 UmwRG führt die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls nur zur Aufhebung der Sachentscheidung, wenn sie nicht nachgeholt worden ist, was aber grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 ff., juris Rn. 24 f.). Insbesondere verneint die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nur die Zulässigkeit der Nachholung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren (vgl. OVG LSA, U. v. 2.4.2012 - 2 L 193/09 - juris Rn. 72), verhält sich jedoch nicht zur Nachholung einer fehlerhaften Vorprüfung. Das Landratsamt hat zwar zunächst nur eine „standortbezogene Vorprüfung“ nach § 3a UVPG i. V. m. Nr. 7.7.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG (fälschlich als „Nr. 7.7.3 der 9. BImSchV“ bezeichnet) statt einer allgemeinen Vorprüfung nach Nr. 7.11.2 durchgeführt (vgl. Aktenvermerk vom 19.7.2012, Behördenakte Bl. 194 f.), diese aber nachgeholt und bekannt gemacht (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Dazu hat das Landratsamt eine ergänzende Stellungnahme u. a. des Wasserwirtschaftsamts, das auf seine bereits vorliegenden Stellungnahmen verwies (Email vom 3.12.2013, Geheft UVP-Prüfung), sowie Stellungnahmen seiner Sachgebiete Wasserwirtschaft, Naturschutz und Immissionsschutz eingeholt.

b) Die Klägerin hat auch keine sachlichen Mängel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht auch inhaltlich gebilligten Nachholung geltend gemacht, die zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils führten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorprüfung verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31/10 - NVwZ 2012, 575, Ls. 1 und juris Rn. 24, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 11), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 32). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde auch ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, U. v. 20.12.2011, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.).

Für die auch durch die Einräumung eines Einschätzungsspielraums nicht dispensierte materielle Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gilt Folgendes (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669, juris Rn. 37; im Anschluss BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 13): Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen allerdings nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in gebündelter Form in die Abwägung eingehen (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.).

Soweit die Klägerin meint, es hätte einer vertieften Ermittlung und einer umfassenden Neubewertung des Vorhabens bedurft, hat sie nicht dargelegt, dass der Sachverhalt entgegen § 3a Satz 4 UVPG nicht vollständig oder nicht zutreffend erfasst worden wäre. Vielmehr verkennt sie, dass das Landratsamt hier auf der Grundlage detaillierter - auch von der Klägerin beigebrachter - Gutachten und fachbehördlicher Stellungnahmen wesentliche Ermittlungen schon bei der verfahrensfehlerhaften Vorprüfung geleistet hatte, deren Ergebnisse trotz der zwischen der ersten und der erneuten Vorprüfung verstrichenen Zeit - aus fachlicher Sicht insbesondere des Wasserwirtschaftsamts - nach wie vor verwendbar waren und insofern auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind. Zusätzlich hat das Landratsamt Belange des Natur- und Immissionsschutzes noch einer näheren Betrachtung unterzogen und insgesamt neu gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der einzelnen Schutzgüter und der von der Klägerin geltend gemachten Belange geprüft und für nachvollziehbar erachtet (Urteil S. 19 ff.). Die Klägerin legt insoweit nicht dar, welche zusätzlichen Ermittlungen darüber hinaus hätten angestellt werden müssen und aufgrund welcher (neuen) Informationen eine andere Gesamtbewertung hätte getroffen werden müssen.

Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das anzuwendende Recht nach § 3a Satz 4 UVPG verkannt worden wäre oder sachfremde Erwägungen vorlägen. Insbesondere hat das Landratsamt auch nicht die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG gleichgesetzt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris - Rn. 35 f.), sondern an Hand der fachlichen Stellungnahmen für das Schutzgut Luft die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes nach der TA Luft, die Einhaltung der Irrelevanzschwelle hinsichtlich etwaiger Geruchsimmissionen nach der GIRL sowie die Einhaltung der TA Lärm festgestellt (vgl. Aktenvermerk vom 12.12.2013, Geheft zur Behördenakte und VG-Akte Bl. 141 ff.). Darüber hinaus hat es eine fachliche Stellungnahme dazu eingeholt, dass sich zur zuvor verneinten erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers keine Veränderungen ergeben hatten (vgl. Sachgebiet Wasser, Stellungnahme vom 26.11.2013, Geheft zur Behördenakte). Ebenso hat es das Schutzgut Natur bewertet und insgesamt erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Dies ist auch vor dem Hintergrund der dargestellten weiteren Einwendungen der Klägerin nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Dass ein Kriterium der Anlage 2 im konkreten Fall erfüllt ist, macht indes eine Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht notwendig. Ein solcher Befund ist bei der Vorprüfung gemäß § 3c UVPG von der Genehmigungsbehörde zwar zu berücksichtigen; ihr verbleibt aber ein Einschätzungsspielraum, innerhalb dessen sie aufgrund überschlägiger Prüfung zu entscheiden hat, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige, nach § 12 UVPG zu berücksichtigende Umweltauswirkungen haben kann (BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 22 ZB 14.94 - Rn. 22). Die Klägerin legt in ihrem Zulassungsantrag aber nicht dar, weshalb das Ergebnis der behördlichen Vorprüfung (Entbehrlichkeit einer nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung) entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei.

2. Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Standortgemeinde - nicht auf § 36 BauGB berufen, um eine eigene Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in ihrem Zulassungsantrag darzulegen.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB kann eine Gemeinde Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch darf sie sich zum Sachwalter privater Interessen aufschwingen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - Rn. 39 m. w. N.). Diese Einschränkungen gelten auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange.

Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554/555). Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen (vgl. BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 - DVBl 2003, 211/213), ökonomische Belange landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2008 - 9 VR 12.08 - juris Rn. 4) oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 11 m. w. N.).

3. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich ihrer Trinkwasserversorgung verneint hat, führt ihre Antragsbegründung nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Zwar gehört die eigene Trinkwasserversorgung zu den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten gemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG). Einfachrechtlich ist diese Rechtsposition einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben zu prüfen (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 8). Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser kommunalen Einrichtung durch das landwirtschaftliche Vorhaben ist jedoch im vorliegenden Fall nicht dargelegt.

Zur Sicherung ihrer Trinkwasserversorgung und des Wassergewinnungsgebiets S... strebt die Klägerin die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 WHG südlich ihres Gemeindegebiets und im Gemeindegebiet T. an (Entwurf vom 21.5.2008, VG-Akte Bl. 276 ff.; Übersichtskarte Behördenakte Bl. 177), das aus zwei Fassungsbereichen, einer engeren und zwei weiteren Schutzzonen bestehen soll. Das landwirtschaftliche Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 942 befindet sich nach den Planungen in der äußersten Schutzzone III B, wo nach § 3 Abs. 1 Nrn. 5 und 6.1 des Entwurfs für die Errichtung baulicher Anlagen, von Stallungen und Gülleanlagen sowie für die Ausbringung von Gülle keine Einschränkungen vorgesehen sind (ebenda, Bl. 279 f., 283 Rückseite). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung dieses Verordnungsentwurfs, wonach aufgrund der langsamen Grundwasserfließzeiten und der guten Schutzfunktion der Deckschichten eine Schutzzone III B gar nicht nötig gewesen wäre (ebenda, Bl. 291 Rückseite, 298 ff.), sowie auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 217) eine Gefährdung durch das Vorhaben und eine damit verbundene ordnungsgemäße Gülleausbringung verneint (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.). Die Klägerin hat demgegenüber nicht dargelegt, dass durch das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer geplanten Trinkwasserversorgung zu befürchten sei.

a) Allein dass das Bauvorhaben im Anstrombereich der Brunnen liegt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren beigezogenen Gutachter (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49) geltend macht, führt aufgrund seiner Entfernung zum Fassungsbereich und der hydrogeologischen Gegebenheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung.

Zum Schutz vor pathogenen Mikroorganismen soll die engere Schutzzone II nach Nr. 4.3.1 und Nr. 4.3.2 des DVGW-Arbeitsblattes Nr. W 101 vom Dezember 2004 (Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser) bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat. Sie muss mindestens den Bereich umschließen, von dem erhöhte Gefahren für das Grundwasser ausgehen können. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden, und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 50 m. w. N. zur st. Rspr.). Die Ausdehnung der Schutzzone II wird hier fachbehördlich und gutachterlich für ausreichend gehalten, so dass das am Rand der wesentlich weiter entfernten Schutzzone III B gelegene Vorhaben der Beigeladenen keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung bedeutet.

Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - Rn. 39; BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - Rn. 46), hat darauf hingewiesen, dass die derzeit sehr niedrigen Nitratwerte im gewonnenen Grundwasser keine höheren Anforderungen an eine zeit- und bedarfsgerechte Gülleausbringung rechtfertigten, auch nicht in einer künftigen Wasserschutzgebietsverordnung (WWA, Schreiben vom 20.9.2013, VG-Akte Bl. 218). Auch der Gutachter der Klägerin betont, dass das etwa 1 km von den Brunnen entfernte Vorhaben wegen der langen Verweildauer des Wassers im Boden und der mindestens mit 40 Jahren anzusetzenden Neubildungszeit - mithin eines guten Oberflächenschutzes - (nur) eine grundwasserschonende Flächenbewirtschaftung erfordere (a. a. O. Bl. 49). Die Dichte des Oberflächenbodens und damit seine Schutzfunktion für das Grundwasser wird zusätzlich durch das Ergebnis der Baugrunduntersuchung bestätigt, wonach bei Bohrungen weder Grund- noch Schichtwasserhorizonte angetroffen wurden, aber aufgrund der tief greifend bindigen und relativ wasserundurchlässigen Bodenschichten auch eine Versickerung von Oberflächenwasser ausscheidet (G., Gutachten vom 19.10.2012, S. 8, 12). Gefahren für die Trinkwasserversorgung ergeben sich daraus also nicht.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, zum Schutz des Trinkwasservorkommens hätte nach Auffassung ihres Gutachters der gesamte Einzugs- und nicht nur der nähere Anstrombereich unter Schutz gestellt werden müssen (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49). Selbst wenn dem so wäre, würden sich daraus für das strittige Vorhaben keine zusätzlichen Anforderungen ergeben.

b) Soweit das Wasserwirtschaftsamt die Besorgnis des von der Klägerin beigezogenen Gutachters (Dr. P., Schreiben vom 22.10.2012, VG-Akte Bl. 47/49 f., 52) bezüglich Gefahren durch eine - im Gegensatz zu o. g. Annahme - nicht grundwasserschonende Gülleausbringung teilt (ebenda, Bl. 218), hat das Verwaltungsgericht zum Einen darauf verwiesen, dass die Beigeladene die Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung zu beachten habe, zum Anderen die Ordnungsgemäßheit der Gülleausbringung auf landwirtschaftlichen Grundstücken nicht Gegenstand der Vorhabensgenehmigung und daher nicht Klagegegenstand sei (Urteil vom 13.3.2014, S. 11 ff.).

In wie weit sich die angefochtene Genehmigung auch auf die Gülleausbringungsflächen erstreckt, kann dahinstehen. Zweifel daran, dass die Einhaltung der Regelungen zur (grundwasserschonenden) Gülleausbringung und Flächenbewirtschaftung durch die Vorhabensträgerin möglich und das genehmigte Betriebskonzept daher durchführbar ist, hat die Klägerin jedenfalls nicht dargelegt.

c) Der Einwand der Klägerin, die Ausbringungsflächen reichten für eine ordnungsgemäße Gülleverwertung nicht aus, der Nitrat-Überschuss sei nicht hinreichend ermittelt worden und gefährde ihre Trinkwasserversorgung, greift ebenfalls nicht. Eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist von der Klägerin auch insofern nicht substantiiert dargelegt worden.

Zwar hat das Bayerische Landesamt für Umwelt ausgeführt, eine genaue Ermittlung etwaiger nachteiliger Einwirkungen der Düngerausbringung und eines Nitratüberschusses sei nur mit einer aufwendigen detaillierten Ermittlung mit bodenkundlichen und hydrogeologischen Daten und Verfahren möglich. Es hat aber eingeschränkt, dass dies nur bei akut drohenden Veränderungen des Grundwassers angebracht sei. Vorliegend wäre - dem Landesamt für Umwelt zu Folge - eine erhöhte Nitratfracht im Grundwasser wegen der sehr hohen Schutzfunktion der Bodenschichten aber frühestens in mehreren Jahrzehnten zu erwarten, während zugleich die sehr niedrigen Nitratwerte der Brunnen auf einen (zusätzlichen) Nitratabbau im Boden schließen ließen, was einer Erhöhung der Nitratgehalte im geförderten Grundwasser entgegenwirke (vgl. LfU, Schreiben vom 12.9.2012, VG-Akte Bl. 53/54 = Behördenakte Bl. 301/302 in Abstimmung mit der Landesanstalt für Landwirtschaft; bestätigt vom WWA mit Schreiben vom 5.11.2012, ebenda Bl. 349 f. sowie vom AELF mit Schreiben vom 6.11.2012 und vom 20.12.2012, ebenda Bl. 357, 451 f.). Damit ist eine Auswirkung der (ordnungsgemäßen) Düngerausbringung auf die Grundwasserqualität nahezu ausgeschlossen. Einer vertieften behördlichen Ermittlung der Güllemengen, der Aufnahmefähigkeit der Böden und der Grundwassereigenschaften bedurfte es daher nicht mehr. Der diesbezügliche Ermittlungsaufwand wäre unverhältnismäßig und kann daher nicht verlangt werden.

d) Auch die von der Klägerin befürchtete Verfrachtung von luftgetragenen Krankheitskeimen bzw. Bioaerosolen aus den Ställen über die Luft auf den Boden und von dort in das Trinkwasservorkommen berechtigt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit ist die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes maßgeblich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, dazu BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rn. 17), auf den sich die Klägerin aber nicht berufen kann.

4. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich Auswirkungen von Geruchsbelästigungen und Bioaerosolen auf das geplante Naherholungsgebiet und den H.-weg verneint hat, führt ebenso wenig zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die (künftige) Nutzung ihres geplanten Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiets durch die Emissionen des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird, also eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) durch eine nachhaltige Störung ihrer hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungen (vgl. BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27), die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich wäre, möglich wäre. Wie das Verwaltungsgericht insoweit unwidersprochen ausgeführt hat, befindet sich das Naherholungsgebiet räumlich allenfalls an der Grenze des Einwirkungsbereichs des Vorhabens; die zu erwartenden Geruchsbelästigungen bewegten sich im Bereich der Irrelevanz. Auch der H.-weg liege nur zu einem kurzen Wegstück in der Nähe des Vorhabens (vgl. Urteil vom 13.3.2014, S. 15 f.). Dass aber die Nutzung beider Einrichtungen in ihrer Kernfunktion durch das Vorhaben und den hiervon möglicherweise ausgehenden Geruch erheblich beeinträchtigt würde, hat die Klägerin demgegenüber nicht dargelegt.

5. Eine erhebliche Beeinträchtigung der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls beachtlichen verkehrlichen Infrastruktur der Klägerin erscheint nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht möglich, zumal die Fahrzeuge der Beigeladenen im Rahmen des Gemeingebrauchs das Straßennetz der Klägerin benutzen dürften. Zehn Lastwagenbewegungen in drei Wochen hielten sich in Grenzen und führten nicht zu einer wesentlichen Verkehrsbelastung des Stadtgebiets der Klägerin, soweit dieses überhaupt gequert und nicht eine anderweitige Route zum Schlachthof in W... im Süden benützt werde (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Dies wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Die als Zufahrt in Betracht kommenden Straßen sind für den in Folge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 BayStrWG). Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe das Erschlossensein für Schwerlastverkehr im Winter und die Tragfähigkeit der Straßen nicht geprüft, zieht dessen sachliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen nicht ernstlich in Zweifel. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wozu zusätzlich Schwerlastfahrzeuge erforderlich sein sollten und weshalb die vom Verwaltungsgericht genannten Straßen im Winter für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr trotz der Unterhaltungspflicht der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1 BayStrWG und der Schneeräumpflicht nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG nicht befahrbar sein sollten. Eine Ermittlung der Tragfähigkeit einzelner Straßen war nicht erforderlich, da diese nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu halten sind, also für landwirtschaftlichen Verkehr und Lastkraftwagenverkehr befahrbar sein müssen, soweit ihre Benutzung nicht durch Widmungsbeschränkung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG begrenzt ist. Eine solche hat die Klägerin aber ebenso wenig dargelegt wie eine durch den überschaubaren vorhabensbedingten zusätzlichen Verkehr drohende Überlastung ihres Verkehrsnetzes als Ganzes. Eine Verkehrsverlagerung in diesem Umfang kann nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die Entwicklungsmöglichkeiten der Ortsteile der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 13.3.2014, S. 15). Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.