Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 22 CS 16.1078

published on 04/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 22 CS 16.1078
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 S 16.190, 12/05/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Wohnrechts in dem Gebäude H... Nr. 3 sowie in Teilen des Gebäudes H... Nr. 2. Nach den im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht angegriffenen Angaben im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 bilden diese beiden Gebäude zusammen mit dem Anwesen H... 1 und einem alten, unbewohnten Bauernhaus den Weiler H...; er liegt - bezogen auf seinen nördlichen Ortsrand - etwa 300 m südlich der Autobahn BAB 3.

Durch Bescheid vom 3. April 2014, geändert und berichtigt durch Bescheid vom 11. April 2014, erteilte das Landratsamt Regensburg der O... GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen an westlich bzw. südwestlich von H... liegenden Standorten.

Die gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Anfechtungsklage eines Sohns der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. RO 7 K 14.749), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als unbegründet ab.

Am 22. Januar 2016 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Bescheide, die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 begründet wurde (Verfahren RO 7 K 16.123).

Am 5. Februar 2016 beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Die Beigeladene, die gegen Ende des Jahres 2015 dem Landratsamt angezeigt hatte, dass sie hinsichtlich des durch den Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 genehmigten Vorhabens im Wege eines Betreiberwechsels an die Stelle der O... ... GmbH getreten sei, beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht für den Fall der Stattgabe dieses Antrags, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzuordnen.

Durch Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung entfalte (Nummer I des Beschlusstenors). Unter der Nummer II des Tenors ordnete es die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 an, da auf der Grundlage einer summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben werde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG nicht bestünden.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016 beantragte sie zusätzlich,

den Antragsgegner im Wege der Zwischenverfügung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine bis zur Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befristete Baueinstellungsverfügung zu erlassen.

Zur Begründung des letztgenannten Begehrens verwies sie darauf, dass die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens weit fortgeschritten sei; demnächst müsse mit der Errichtung der oberen Turmelemente gerechnet werden.

II.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich der unter der Nummer II des Tenors des Beschlusses vom 12. Mai 2016 enthaltene Ausspruch. Denn in Abschnitt I der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. Juni 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin klargestellt, dass diese Entscheidung nur insoweit angegriffen wird, als das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet hat.

Über dieses Rechtsmittel konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt ist und sich aus ihm nicht ergibt, dass der Ausspruch unter der Nummer II des Tenors des angefochtenen Beschlusses der Aufhebung oder Abänderung bedarf.

1. Eine dahingehende Notwendigkeit folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das Landratsamt hätte anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) vornehmen müssen.

Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen bedarf nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur einer standortbezogenen Vorprüfung. Die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, gemäß der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, begründete die Antragstellerin im ersten Rechtszug damit, dass sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinn von § 3b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG als Änderung oder Erweiterung der Windfarm darstelle, die aus der Windkraftanlage P. und zwei nördlich von „...“ (gemeint erkennbar: ...) vorhandenen Windkraftanlagen bestehe. Diese drei Anlagen bildeten mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben deshalb eine einheitliche Windfarm, weil sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden würden. Letzteres ergebe sich daraus, dass in einem Umkreis von jeweils 6 km um diese Anlagen sowohl Exemplare des Rotmilans als auch des Uhus vorkämen. Gleiches würde gelten, sollte nach den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hinsichtlich des Rotmilans auf ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 4 km und hinsichtlich des Uhus auf ein solches von 3 km abzustellen sein. Unabhängig hiervon würden sich die akustischen Auswirkungen der Windkraftanlage P. mit denjenigen der verfahrensgegenständlichen Anlagen kumulieren.

Das Verwaltungsgericht vertrat demgegenüber unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris), vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris), vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - juris) und vom 17. Februar 2016 (22 CS 15.2562 - juris) den Rechtsstandpunkt, die Konstellation, dass zu bestehenden Windkraftanlagen weitere hinzuträten, stelle einen Fall nachträglicher Kumulation im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG dar. Jedenfalls die nördlich von ... befindlichen Anlagen würden nicht den nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben aufweisen, da sie hiervon sowohl deutlich weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers der Windkraftanlagen der Beigeladenen als auch mehr als das Zehnfache der Höhe dieser Anlagen entfernt seien, und das Vorliegen einer Windfarm nicht von einer Überschneidung artenschutzrechtlicher Prüfbereiche abhängig gemacht werden dürfe. Nicht erfüllt seien ferner hinsichtlich aller von der Antragstellerin angeführten Bestandsanlagen die in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG aufgestellten Erfordernisse der Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände und ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen.

Die Beschwerdebegründung tritt diesem Rechtsstandpunkt mit dem Vorbringen entgegen, den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom „12. Oktober 2015“ (richtig: 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris) und vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - juris) lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Senat vom Vorliegen mehrerer (kumulierender) Vorhaben, nicht aber von der Erweiterung eines bestehenden Vorhabens ausgegangen sei. Er habe sich insofern jedoch ersichtlich auf die Ausführungen in der Randnummer 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) bezogen, wonach sich die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht beurteile. Diese Rechtsprechung sei abzulehnen und im Übrigen auf Windkraftanlagen nicht übertragbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der nachträglichen Kumulation von Anlagen eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG vornehme, stelle diese Bestimmung eine Auffangvorschrift für die Konstellation dar, dass die Neuerrichtung von Anlagen nicht unter den in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG verwendeten Begriff der „Erweiterung“ gefasst werden könne.

Mit diesem Vorbringen verfolgt die Antragstellerin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs das Ziel, aufzuzeigen, dass der von ihr für geboten erachteten Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den insgesamt drei bestehenden Windrädern bei P. bzw. ... die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 22 bis 26) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18 ff.) herausgestellten Erfordernisse des räumlichbetrieblichen Zusammenhangs sowie des funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander nicht entgegenstünden. Den in der Beschwerdebegründung insoweit vorgetragenen Gesichtspunkten kann jedoch nicht gefolgt werden.

1.1 In nicht überzeugender Weise wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) in Anknüpfung an sein Urteil vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 23) den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, beurteile sich nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht. Denn der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 UVPG beschränkt sich darauf, den Begriff des „Vorhabens“ zu definieren. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c UVPG ergibt sich lediglich, dass die dort aufgeführten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem Vorhabensbegriff unterfallen; unter welchen Voraussetzungen von einer „Änderung“ oder „Erweiterung“ als solcher gesprochen werden kann, legt diese Norm jedoch nicht fest. Desgleichen setzt die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1; „UVP-Richtlinie“) den Bedeutungsgehalt dieser beiden Begriffe voraus (vgl. den Anhang I Nr. 24 und den Anhang II Nr. 13.a dieser Richtlinie), ohne ihre Merkmale selbst zu bestimmen. Das zutreffende Verständnis der in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG enthaltenen Tatbestandsmerkmale der „Änderung“ bzw. der „Erweiterung“ eines Vorhabens ist deshalb unter Heranziehung der anerkannten Regeln der juristischen Methodenlehre zu gewinnen. Das Beschwerdevorbringen zeigt weder schlüssig auf, dass der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) zu diesem Zweck vorgenommene Rückgriff auf die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kriterien für das Vorliegen einer „Änderung“ bzw. „Erweiterung“ von Anlagen methodisch fehlerhaft ist, noch behauptet die Antragstellerin darin, dieses Vorgehen bzw. das hierbei gefundene Ergebnis seien mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt die „Änderung“ einer Anlage dann vor, wenn von ihrer gestatteten (d. h. genehmigten oder - soweit zur Legalisierung ausreichend - angezeigten) Beschaffenheit in qualitativer („Änderung im engeren Sinn“) oder quantitativer Hinsicht („Erweiterung“) abgewichen wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8 und § 16 Rn. 6 m. w. N.). Da die Änderung stets die gestattete Anlage (oder einen Teil von ihr) betreffen muss (BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 - NVwZ 2008, 789), ist von Bedeutung, was alles der vorhandenen Anlage zuzurechnen ist. Dies beantwortet sich namentlich anhand der in § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) getroffenen Regelungen (BVerwG, B.v. 9.4.2008 a. a. O. S. 789). Die Neuerrichtung eines Objekts, das - wie bei einem Windrad der Fall - bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, ist deshalb grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen. Anders verhält es sich dann, wenn eine „gemeinsame Anlage“ im Sinn von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt, d. h. das neu hinzukommende Objekt und „der Bestand“ auf demselben Betriebsgelände liegen, sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und sie einem vergleichbaren Zweck dienen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV); unter diesen Voraussetzungen stellt das neu hinzukommende Objekt eine Erweiterung des vorhandenen Bestands dar (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 34).

Die Beschwerdebegründung behauptet nicht, das Vorhaben der Beigeladenen erfülle in Bezug auf die bei P. und bei ... vorhandenen Windkraftanlagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder 3 der 4. BImSchV. Damit ist - was auch von der Sache her außer Zweifel steht - davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um ein Neuvorhaben handelt, bei dem eine „Zusammenrechnung“ mit den vorgenannten Bestandsanlagen nur bei Erfüllung der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220) aufgestellten Kriterien, nicht aber nach § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG in Betracht kommt. Den Versuch, darzutun, dass zwischen den bei P. bzw. ... befindlichen Bestandsanlagen und dem Vorhaben der Beigeladenen der erforderliche räumlichbetriebliche Zusammenhang besteht und all diese Windräder untereinander einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug aufweisen, unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

Scheidet ein Rückgriff auf § 3b Abs. 3 UVPG aber bereits aus den dargestellten Gründen aus, kommt es auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) die Bejahung einer Änderung oder Erweiterung im immissionsschutzrechtlichen Sinn unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV davon abhängig gemacht hat, dass hinsichtlich des hinzukommenden Vorhabens und der Bestandsanlage(n) Betreiberidentität besteht, nicht entscheidungserheblich an. Einer Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdebegründung gegen diesen Rechtsstandpunkt vorgebrachten Angriffen bedarf es deshalb nicht.

1.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch insofern nicht, als die Antragstellerin die Unanwendbarkeit der Erfordernisse, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht u. a. im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 22 ff.) das Vorliegen eines nachträglich kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht hat, auf Windkraftanlagen daraus herzuleiten versucht, dass eine Windfarm stets durch eine Mehrzahl von Anlagen gekennzeichnet sei. Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, warum die von der Antragstellerin behauptete - etwaige - Besonderheit von Windfarmen zur Folge haben soll, dass für sie die Erwägungen keine Geltung beanspruchen können, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht eine Überschneidung der umweltbezogenen Auswirkungen mehrerer Anlagen für die Bejahung eines „nachträglich kumulierenden Vorhabens“ nicht hat genügen lassen, es vielmehr Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden“, nicht bereits wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen den Kumulationsregelungen des § 3b Abs. 2 und 3 (jeweils in Verbindung mit § 3c Satz 5) UVPG unterstellt hat (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.15 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

2. Vermochte die Antragstellerin aber den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach es nicht bereits dann geboten ist, die drei verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den in der Nähe von P. und ... befindlichen Windrädern zu einem kumulierenden Vorhaben zusammenzufassen, wenn sich die um die einzelnen Standorte zu ziehenden avifaunistischen Prüfbereiche überschneiden sollten, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in Abschnitt II.3 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016, im dem aufzuzeigen versucht wird, dass es zumindest zu einer Berührung dieser Bereiche kommt.

3. Aus der Beschwerdebegründung folgt ferner nicht, dass die im vorliegenden Fall nach alledem ausreichende standortbezogene Vorprüfung nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt wurde.

3.1 Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, aus einem u. a. im ihrem Auftrag am 4. August 2015 erstellten avifaunistischen „Kurzbericht“, den sie der Beschwerdebegründung beigefügt hat, gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen gravierende nachteilige Auswirkungen auf im Umgriff des Vorhabens lebende Vögel nach sich ziehen würden. Denn der Verfasser des Kurzberichts habe in einem Radius von 1 km um die Standorte dieser Windkraftanlagen zahlreiche Habitate windenergiesensibler Vogelarten festgestellt sowie sichere Brutnachweise des Baumfalken und des Wespenbussards führen können.

Durch dieses Vorbringen wird weder aufgezeigt, dass die standortbezogene Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich hieraus, dass der vom Landratsamt als Ergebnis der Vorprüfung eingenommene Standpunkt, es bedürfe im gegebenen Fall keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nachvollziehbar ist. Nur bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen aber könnte gemäß § 3a Satz 4 UVPG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 wegen fehlerhafter Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung oder wegen Überschreitung des der zuständigen Behörde nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG zustehenden Einschätzungsspielraums als Ergebnis des anhängigen Klageverfahrens u. U. aufzuheben wäre.

Nach § 3a Satz 1 UVPG hatte das Landratsamt unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens „auf der Grundlage geeigneter Angaben“ festzustellen, ob vorliegend gemäß § 3c Satz 2 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Diese Entscheidung war nach § 3c Satz 1 UVPG „aufgrund überschlägiger Prüfung“ zu treffen; bei der standortbezogenen Vorprüfung gilt dem Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG zufolge der gleiche Maßstab. Aus dem Erfordernis einer nur überschlägigen Prüfung und der Verpflichtung zu ihrer unverzüglichen Vornahme folgt, dass es insoweit nur einer summarischen, noch nicht in die Einzelheiten gehenden Untersuchung bedarf (BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - Rn. 18; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 10).

Ihre Auffassung, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung könne vorliegend verzichtet werden, hat eine für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts in einem am 7. März 2013 erstellten Vermerk festgehalten. Sie hat zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auszuschließen. Soweit avifaunistische Fragestellungen inmitten standen, konnte sie hierbei auf ein vom 18. Dezember 2012 stammendes, 85 Seiten umfassendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zurückgreifen. Diese Ausarbeitung hat das Landratsamt keineswegs unkritisch übernommen; im Vermerk vom 7. März 2013 wurde vielmehr festgehalten, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bedürfe u. a. hinsichtlich des Uhus und des Baumfalken aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Ergänzung.

Die inmitten stehenden Defizite wurden durch den auf Verlangen des Landratsamts am 3. Juli 2013 erstellten Nachtrag zum Gutachten vom 18. Dezember 2012 ausgeräumt. Darin wurde ausgeführt, Baumfalken hätten weder bei den im Jahr 2012 durchgeführten Untersuchungen noch bei den im Jahr 2013 vorgenommenen Raumnutzungskontrollen nachgewiesen werden können. Auch ein Horststandort des Uhus in einem Umgriff von 1 km um die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei auszuschließen. Innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 6 km seien zwar zwei Revierzentren dieser Vogelart bekannt; aufgrund der von dort aus bis zu den Standorten der geplanten Anlagen bestehenden Entfernungen und wegen des für den Uhu im Umfeld dieses Vorhabens ungünstigen bis pessimalen Nahrungsangebots bei gleichzeitiger Existenz optimaler Nahrungshabitate im Tal der Schwarzen Laaber sei das Restrisiko, dass Vögel dieser Spezies mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kollidieren könnten, als nicht signifikant anzusehen.

Die mit der Angelegenheit vorbefasste, für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts merkte zu den Ausführungen im Nachtragsgutachten vom 3. Juli 2013 in einem Vermerk vom 23. Juli 2013 an: „Mit den Ausführungen zum Baumfalke[n] sowie Uhu besteht Einverständnis.“ Ihre im Vermerk vom 7. März 2013 festgehaltene Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unter naturschutzfachlichem Blickwinkel vorliegend entbehrlich, hat damit nachträglich eine Bestätigung erfahren.

Der Kurzbericht vom 4. August 2015 und die an ihn anknüpfenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung wären nur dann geeignet, die Unvereinbarkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung mit den gesetzlichen Erfordernissen darzutun, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergäbe, dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalte spätestens in dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt zum einen bereits tatsächlich vorlagen und sie zum anderen dem Landratsamt bis dahin entweder bekannt waren oder sie ihm bei pflichtgemäßem Vorgehen (unter Berücksichtigung allerdings des nur überschlägigen Charakters einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung) hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 Rn. 29). Diese Erfordernisse folgen aus dem Umstand, dass § 3a Satz 1 UVPG die Behörde dazu anhält, die Weichenstellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, im Frühstadium des Verwaltungsverfahrens zu treffen. Von den „geeigneten Angaben“, auf deren Grundlage der gleichen Vorschrift zufolge diese Entscheidung zu fällen ist, kann deshalb grundsätzlich nur verlangt werden, dass sie die in diesem Zeitraum bestehenden Verhältnisse (einschließlich allenfalls solcher Veränderungen, hinsichtlich derer sich bereits konkret abzeichnet, dass sie innerhalb überschaubarer Zukunft eintreten werden) zutreffend wiedergeben. Findet eine während der Umweltverträglichkeitsvorprüfung objektiv bereits bestehende Gegebenheit in ihnen keinen Niederschlag, so folgt hieraus die Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrensabschnitts nur, wenn die behördliche Sachverhaltsaufklärung nicht einmal dem Gebot der „überschlägigen Prüfung“ (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) genügte.

Mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens kann aus Anlass des vorliegenden Falles unerörtert bleiben, ob als maßgeblich dafür, bis wann ein potentiell entscheidungserheblicher Sachverhalt vorgelegen haben und der Behörde bekannt gewesen sein muss, der Zeitpunkt anzusehen ist, in dem die Entscheidung, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, getroffen bzw. gemäß § 3a Satz 2 Halbs. 2 UVPG bekanntgegeben wird, oder ob es genügt, wenn die tatsächlichen Umstände, aus denen die fehlende Gesetzeskonformität der Umweltverträglichkeitsvorprüfung folgen soll, erst bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Zulassung des Vorhabens befunden wird (hier: bei Erlass des Bescheids vom 3.4.2014), sowohl objektiv vorlagen als auch der Behörde bekannt waren bzw. ihr bis dahin nicht hätten unbekannt bleiben dürfen (vgl. zur Befugnis der Behörde, bei nachträglicher Erlangung von Informationen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten erscheinen lassen, ihre frühere gegenläufige Entscheidung zu revidieren, Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 21; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 16 f.).

Dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin am 26. Juli 2015 und am 2. August 2015 behauptetermaßen wahrgenommenen Sachverhalte bereits im Jahr 2013 (oder - falls dies nach dem Vorgesagten ausreichen sollte - im ersten Quartal 2014) vorlagen, ergibt sich weder aus dem Kurzbericht vom 4. August 2015 noch aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.

Mit einer gewissen Häufigkeit zu verzeichnende Flugbewegungen von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten innerhalb der Gefährdungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen hat der Privatgutachter der Antragstellerin nur in Ansehung von Wespenbussarden festgestellt. Der Schluss, dass diese Gegebenheit bei den in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten avifaunistischen Erhebungen aufgrund einer Vorgehensweise übersehen wurde, die nicht einmal den an die Vorbereitung einer überschlägigen Prüfung (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) zu stellenden Anforderungen genügt, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung oder dem Kurzgutachten vom 4. August 2015 ergäbe, dass sich in den vom Privatgutachter der Antragstellerin insoweit getätigten Wahrnehmungen nicht eine neue, erst im Jahr 2015 eingetretene Entwicklung widerspiegelt, sondern dass ähnliche Feststellungen schon in früheren Jahren selbst bei einer nur überschlägigen Prüfung hätten getroffen werden müssen. Dies könnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn z. B. aufgezeigt worden wäre, dass sich die Umgebung des Vorhabens aufgrund bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten (z. B. wegen besonders attraktiver Nahrungsquellen) als Lebensraum für Wespenbussarde in nahezu idealtypischer Weise anbietet. Dies ist indes nicht geschehen.

3.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch das Vorbringen aufgezeigt, das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung sei aufgrund der Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar, die in Abschnitt III der Beschwerdebegründung und in dem dort in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des von den Bevollmächtigten der Antragstellerin im ersten Rechtszug am 18. April 2016 eingereichten Schriftsatzes angesprochen wurden. Dort wurde der Sache nach geltend gemacht, die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nicht allein daraus hergeleitet werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf förmlich ausgewiesene Gebiete (oder Einzelobjekte) im Sinn der Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung hervorrufen werde. Im Rahmen der Vorprüfung hätte vielmehr auch ermittelt werden müssen, ob ein nicht förmlich unter Schutz gestelltes ökologisch sensitives Gebiet bzw. ein sensitiver Lebensraum vorliege. Zu derartigen Lebensräumen gehörten ausweislich des Anhangs III Nr. 2.c.iii der UVP-Richtlinie auch Waldgebiete. Der Standort zweier der drei verfahrensgegenständlichen Anlagen befinde sich im Wald; der dritte grenze unmittelbar an ein Waldgebiet an.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 und B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen würde, würde sich hier im Ergebnis nichts ändern. Denn keineswegs jedes Waldgebiet stellt einen Lebensraum dar, der unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensitiv ist wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gesetzten Gebiete und Einzelobjekte.

Gegenteiliges folgt weder aus den auf den Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 18. April 2016 aufgeführten Belegstellen noch aus dem Gebot, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unionsrechtskonform auszulegen.

Insbesondere hält das von der Antragstellerin in Bezug genommen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 (2 L 184/10 - juris Rn. 81) im unmittelbaren Anschluss an die Aussage, eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei u. U. auch bei Vorhaben erforderlich, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ähnlich sensitive Lebensräume wie die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichneten Schutzgebiete haben könnten, ausdrücklich fest: „… erfasst werden sollen nur solche Vorhaben, die eine Gefährdung spezifisch ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen“. Die allgemeine Umweltrelevanz eines Vorhabens reicht demgegenüber nicht aus, um die Notwendigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun (Dienes in Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3c Rn. 13). Die Antragstellerin hätte deshalb, um die Verfahrensfehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. die mangelnde inhaltliche Nachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses aufzuzeigen, nicht davon absehen dürfen, konkret darzulegen, dass den in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befindlichen Wäldern trotz ihrer offenbar unterbliebenen förmlichen Unterschutzstellung zum einen eine ökologische Bedeutung zukommt, die derjenigen der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte gleichkommt.

Auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgt entgegen der auf Seite 19 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. April 2016 anklingenden Behauptung nicht, dass bereits die Lage einer Windfarm in einem beliebigen Waldgebiet oder in der Nähe hierzu eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfordert. Denn gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten befugt, ihre Entscheidung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, das dem Anhang II zu dieser Richtlinie unterfällt (dies ist bei Windfarmen nach der Nummer 3.i dieses Anhangs der Fall), von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig zu machen. Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei dieser Entscheidung die Auswahlkriterien des Anhangs III zur gleichen Richtlinie zu „berücksichtigen“. In Ermangelung substantiierter gegenläufiger Argumente in der Beschwerdebegründung und in dem darin in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des Schriftsatzes vom 18. April 2016 sieht es der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar an, wenn der deutsche Gesetzgeber nur für Vorhaben, die mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf förmlich unter Schutz gestellte Gebiete oder Einzelobjekte einhergehen können, ausdrücklich eine Umweltverträglichkeitsprüfung anordnet.

4. Eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schließlich auch insoweit nicht veranlasst, als die Antragstellerin eine unzulässig hohe Geräusch (gesamt) belastung ihres Wohnanwesens geltend macht.

4.1 Die Behauptung, „es bleibe insoweit dabei“, dass bei hoch liegenden Schallquellen wie den hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen die Bodendämpfung nicht zutreffend bewertet worden sei, da sie gleich null gesetzt werden müsse, kann nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da insofern kein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen inmitten steht. Mit dem bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Einwand, das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten sei deswegen mängelbehaftet, weil die Besonderheiten der Schallausbreitung bei hoch liegenden Geräuschquellen nicht (genügend) berücksichtigt worden seien, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst (vgl. die Ausführungen auf Seite 20 bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses). Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Genüge getan, wenn mit nachvollziehbaren Argumenten dargetan wird, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann (vgl. zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, alle Vorhabensträger würden, wenn ein Einwand der vorerwähnten Art erhoben werde, in Rechtsbehelfsverfahren Gutachten nachreichen, in denen die Bodendämpfung gleich null gesetzt werde, zeigt die lärmphysikalische oder rechtliche Gebotenheit einer derartigen Schallausbreitungsberechnung ebenso wenig auf wie der (zutreffende) Hinweis darauf, dass auch im vorliegenden Fall eine derartige alternative Berechnung vorgelegt wurde. Dies besagt nur, dass Vorhabensträger dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln versuchen, dass die einzuhaltenden Immissionswerte auch dann nicht überschritten werden, falls von einer fehlenden Bodendämpfung auszugehen sein sollte. Dies wird regelmäßig als Ausdruck des Bemühens verstanden werden müssen, höchstvorsorglich den Nachweis zu führen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Auffassung zu folgen sein sollte, bei hoch über der Geländeoberfläche liegenden Geräuschquellen dürfe der Schallausbreitungsberechnung entgegen der Vorgabe in der Nummer A.2.3.4 TA Lärm nicht die DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegt werden. Das Eingeständnis, diese These sei richtig, kann in einem prozessualen Verhalten, mit dem lediglich die Entscheidungsunerheblichkeit der inmitten stehenden Behauptung im konkreten Fall aufgezeigt werden soll, regelmäßig nicht erblickt werden.

4.2 Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, am Wohnhaus der Antragstellerin auftretende Reflexionswirkungen, die zu einer Geräuschmehrbelastung von bis zu 3 dB(A) führen könnten, seien noch nicht ermittelt worden, erfordert ebenfalls keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine unsubstantiiert in den Raum gestellte, durch nichts belegte Spekulation, die als solche nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG aufzuzeigen. Die in der Klagebegründung vom 29. Juni 2016 aufgestellte Behauptung, es komme aufgrund der „verwinkelten und teils vorgelagerten Gebäudestrukturen“ zu Reflexionen, die eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) nach sich zögen, kann schon deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da dieser Vortrag - seine ausreichende Substantiiertheit dahingestellt - erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt ist.

4.3 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juni 2016, die sich mit der Geräuschbelastung befassen, der sich die Antragstellerin seitens der BAB 3 im Zusammenwirken mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgesetzt sehe, rechtfertigen gleichfalls keine (teilweise) Stattgabe der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass nach der Nummer 2.4 Abs. 1 und 3 TA Lärm in die Ermittlung und Bewertung sowohl der Vor- als auch der Gesamtbelastung nur die Geräusche einzugehen haben, die von den der TA Lärm unterfallenden Anlagen hervorgerufen werden, dass dieser Grundsatz jedoch dann einer Durchbrechung bedarf, wenn die aus anderen Schallquellen (z. B. von Verkehrsvorgängen) herrührende Vorbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer (weiteren) lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar wäre (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/9 f.; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - BRS 76 [2010] Nr. 19 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797/799). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung hier deshalb verneint, weil eine von der T... GmbH am 11. Juli 2013 zwischen ca. 8.30 Uhr und 12.00 Uhr am Wohnhaus H... 1 vorgenommene Schallmessung einen (nach Darstellung der T... GmbH nahezu ausschließlich auf die von der BAB 3 stammenden Verkehrsgeräusche zurückzuführenden) Mittelungspegel von 51 dB(A) ergeben habe; dieser Wert sei von einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A), ab dem nach der Rechtsprechung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, weit entfernt.

Die Beschwerdebegründung tritt dem mit der Behauptung entgegen, eine derart kurze Schallmessung sei unzureichend; erforderlich gewesen wäre eine Ermittlung der Vorbelastung nach dem Berechnungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung. Nur dann, wenn sich hierbei die Unbedenklichkeit der Geräuschvorbelastung ergeben hätte, hätte von einer Sonderfallprüfung im Sinn der Nummer 3.2.2 TA Lärm abgesehen werden dürfen.

Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass die sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, einen konkreten Anlass zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen voraussetzt (BVerwG, U.v. 20.3.1990 - 9 C 12.89 - NVwZ 1990, 1066/1068; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 25; Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26). Das Unterbleiben von Maßnahmen zur Feststellung der von der BAB 3 ausgehenden, auf von der Antragstellerin bewohnte Gebäude einwirkenden Geräusche, die über die am 11. Juli 2013 vorgenommene Messung hinausgehen, könnte deshalb allenfalls dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn hinreichender Grund zu der Annahme bestanden hätte, dass diese Geräusche entweder bereits für sich genommen oder aber im Zusammenwirken mit den Schallimmissionen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und der Windkraftanlage P. die vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebene Grenze erreichen oder überschreiten, von der an anderer als anlagenbezogener Lärm bei der Ermittlung und Bewertung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Hierfür besteht angesichts eines gemessenen, straßenverkehrsbedingten Mittelungspegels von 51 dB(A) nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit. Denn der Abstand dieses Werts zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A) ist derart groß, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen eine gesundheitsgefährdende oder eine Nutzung privaten Wohneigentums aus sonstigen Gründen nicht mehr ermöglichende Geräuschgesamtbelastung auch zur Nachtzeit selbst unter Mitberücksichtigung der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergebenden Zusatzbelastung sicher ausgeschlossen werden kann. Desgleichen wurden in der Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die die Behauptung stützen könnten, die Verkehrsbelastung der BAB 3 habe im fraglichen Abschnitt seit dem 11. Juli 2013 - einem in die Hauptreisezeit fallenden Donnerstag, der für das Verkehrsaufkommen auf dieser Autobahn deshalb als durchaus repräsentativ angesehen werden muss - derart eklatant zugenommen, dass nunmehr mit dem Erreichen eines äquivalenten Dauerschallpegels von etwa 70 dB(A) zu rechnen ist. Auf den Umstand, dass der beschließende Senat in dem in der Beschwerdebegründung selbst angeführten Urteil vom 11. März 2004 (22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797/799) selbst einen verkehrsbedingten Summenpegel von 66,3 dB(A) nicht als Hinderungsgrund für die Zulassung einer die akustische Gesamtbelastung maßvoll weiter erhöhenden schallemittierenden Anlage angesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nachrichtlich zu verweisen.

Als unbehelflich erweist sich schließlich auch die in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, Gesundheitsgefahren und eine Vereitelung der Nutzungsmöglichkeiten der Wohnrechts der Antragstellerin seien deshalb zu besorgen, weil die Geräusche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen gerade in den Zeitabschnitten „wirksam“ werden würden, in denen es bisher - wie z. B. in verkehrsschwachen Zeiten der Fall - zu „Geräuschlücken“ gekommen sei. Denn es besteht kein Rechtssatz, kraft dessen Bewohner eines Dorfgebiets, die sich einem verkehrsbedingten Mittelungspegel von etwa 51 dB(A) ausgesetzt sehen, das Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Anlagen verlangen können, deren Geräusche praktisch allenfalls während verkehrsschwacher Zeiten akustisch wahrnehmbar sind, da der von ihnen hervorgerufene Schall ansonsten in dem - seinerseits nicht unzumutbaren - Verkehrslärm weitgehend untergeht (vgl. zu letzterem die auf Seite 22 f. des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, in der Beschwerdebegründung hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen eines Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 29.1.2015 im Klageverfahren RO 7 K 14.749 eines Sohnes der Antragstellerin durchgeführt hat).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

6. Der Streitwert war in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG eröffneten Ermessens in Höhe der Hälfte des vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrages festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die vom Verwaltungsgericht angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war, während im ersten Rechtszug als weiterer Streitgegenstand das Verlangen der Antragstellerin hinzukam, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage festzustellen.

7. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung ist mit der Zurückweisung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 17/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsg
published on 10/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das
published on 10/12/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine
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Tenor I. Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erste
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Strei
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Tenor I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 22. April 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die K
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für
a)
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
b)
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder
c)
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.

(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1.
auf demselben Betriebsgelände liegen,
2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.

Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.