Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 22 CS 15.1055

published on 30/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 22 CS 15.1055
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 CS 15.335, 05/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 verpflichtete die Regierung von O. eine „P. GmbH“ zur Erfüllung von Anforderungen nach dem Fahrpersonalgesetz in Bezug auf ein bestimmtes Transportfahrzeug. Das Transportfahrzeug ist auf eine P. GmbH & Co KG zugelassen, deren Komplementärin eine Gut D. GmbH ist. Umstritten ist unter den Beteiligten, ob dieses Fahrzeug lediglich von der Tochter der Geschäftsführerin dieser Kommanditgesellschaft für private Zwecke als Wohnmobil und zum Transport ihrer Privatpferde genutzt wird und ob sich bejahendenfalls der Bescheid vom 15. Oktober 2014 ebenfalls rechtfertigen ließe. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. Oktober 2014. Auf Anregung des Verwaltungsgerichtshofs erklärte sich der Antragsgegner damit einverstanden, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache abzusehen. Die Beteiligten erklärten daraufhin in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch gerichtlichen Beschluss vom 5. Mai 2015 wurden in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegner hat Anhörungsrüge erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO maßgeblich ist.

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners ist unbegründet, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO (entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht im Sinn des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt hat. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Erlass der angegriffenen Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO in Nr. II des Beschlusses vom 5. Mai 2015 eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung getroffen hat. Derartige Überraschungsentscheidungen liegen vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BVerfG, B. v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 14.7.1998 -1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218/263). Dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensbeteiligten bei umstrittener Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen müssen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 CS 14.1933 - Rn. 5 m. w. N.). Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass hier eine derartige Überraschungsentscheidung vorliegt.

1. Der Antragsgegner trägt vor, er habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO den Eindruck gewinnen dürfen, dass das Gericht schwierige Rechtsfragen sehe, deren Klärung es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten wolle. Der Antragsgegner habe daher damit rechnen dürfen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansehen und eine Kostenteilung vornehmen würde. Dies vermag nicht zu überzeugen. Diese an mehreren Stellen der Anhörungsrüge des Antragsgegners zum Ausdruck kommende und den eigentlichen juristischen Kern der Anhörungsrüge bildende Rechtsauffassung geht von einem unrichtigen rechtlichen Ansatz aus. Es geht richtigerweise vorliegend nicht um die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens, sondern um die Erfolgsaussichten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für letztere ist eine Abwägung von Aufschubinteresse und Vollzugsinteresse nötig, die auch bei noch ungeklärten tatsächlichen und rechtlichen Fragen zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ausgehen kann. Eine überraschende Rechtserkenntnis, auf die besonders hinzuweisen gewesen wäre, kann darin nicht gesehen werden.

2. Der Antragsgegner trägt weiter vor, er habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht damit rechnen müssen, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsgegner im Rahmen der Kostenentscheidung entgegenhalten würde, dass der angefochtene Bescheid - bisher nicht behobene - Unklarheiten bezüglich der Frage aufweise, wer überhaupt als Unternehmer verpflichtet werden solle. Dies trifft nicht zu. Es handelt sich hier um eine von der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen vertretene Auffassung; die Antragstellerin hat daraus einen zur Rechtswidrigkeit führenden Bestimmtheitsmangel abgeleitet. Schon deshalb stellt diese Thematik nichts Neues dar. Dass der Verwaltungsgerichtshof eine solche Bewertung - noch ohne abschließende Aussage zu den rechtlichen Konsequenzen - näher in Betracht ziehen könnte, wenn ein Bescheid an eine „virtuelle“ P. GmbH adressiert ist, während als „real existierende“ Gesellschaften nur eine Gut D. GmbH und eine P. GmbH & Co KG in Betracht kommen, kann ebenfalls nicht überraschen. Dass das Verwaltungsgericht diese Frage anders beurteilt hat, ändert daran nichts, weil das Beschwerdegericht an die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts naturgemäß nicht gebunden sein kann. Besondere Hinweise des Beschwerdegerichts waren daher insofern nicht geboten.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus der gerichtlichen Anfrage vom 25. Februar 2015 (Bl. 21 Rückseite der VGH-Akte): „Bedarf es im vorliegenden - wohl atypischen - Fall überhaupt der sofortigen Vollziehbarkeit der strittigen Anordnungen oder könnte mit deren Durchsetzung ohne wesentliche Nachteile für das öffentliche Interesse bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden?“. Die Adressatenfrage blieb hier zwar ausgeklammert, wurde dadurch aber nicht für irrelevant erklärt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in den Akten nicht vermerkten späteren Telefonat des Verwaltungsgerichtshofs mit dem zuständigen Oberlandesanwalt, das allein den Zweck hatte, die Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 25. Februar 2015 anzumahnen, nachdem der Antragsgegner die ihm gesetzte Frist bis zum 16. März 2015 hatte verstreichen lassen und danach noch mehrere Wochen vergangen waren, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof eine Antwort erhalten hatte.

3. Der Antragsgegner trägt schließlich vor, er habe mit dem Begründungselement nicht zu rechnen brauchen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Komplementär-GmbH, nach Ansicht des Antragsgegners sei die GmbH & Co KG verpflichtet worden. Auch dieser Vortrag vermag der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat die Komplementär-GmbH als Zustellungsadressatin angesehen, während der Antragsgegner die GmbH & Co KG als Zustellungsadressatin angesehen hat. Der Hinweis des Antragsgegners, diese Meinungsverschiedenheit beziehe sich nur auf die Zustellungsadressatin und nicht auf die Regelungsadressatin des angefochtenen Bescheids und dies komme im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2015 nicht zum Ausdruck, weist insofern auf eine offenbare Unrichtigkeit dieses Beschlusses hin. Aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich zwar, dass diese für den Antragsgegner überraschend war, nicht aber, dass sie für die angegriffene Kostenentscheidung entscheidungserheblich war. Auch Meinungsverschiedenheiten um die Zustellungsadressatin des angefochtenen Bescheids sind ein Beleg für die Unklarheit des angefochtenen Bescheids, in dem nicht ausdrücklich zwischen Zustellungsadressat und Regelungsadressat differenziert wird. Die Überlegungen zur Atypizität des vorliegenden Sachverhalts werden hier ohnehin nicht in Frage gestellt.

4. Der Antragsgegner trägt schließlich sinngemäß vor, er habe mit der Thematik des atypischen Falls im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu rechnen brauchen, da die Antragstellerin dies in ihrer Beschwerdebegründung nicht vorgetragen habe. Dies würde nur zutreffen, wenn man das Beschwerdevorbringen nur dem Buchstaben nach und nicht dem Sinn nach verstehen würde. Letzteres ist aber geboten, um die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu überspannen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.