Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 CS 14.1933

published on 17/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 CS 14.1933
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Zurückstellung der Entscheidungen über von ihr beantragte immissionsschutzrechtliche Vorbescheide zur Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Ihr Eilrechtsschutzbegehren blieb beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erfolglos (B. v. 19.5.2014). Mit Beschluss vom 13. August 2014 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Hiergegen richtet sich ihre Anhörungsrüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten auch des Ausgangsverfahrens (Az. 22 CS 14.1224).

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Grundrecht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Beschluss vom 13. August 2014 nicht verletzt. Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil er auf die Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 statt - wie das Verwaltungsgericht - des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 abgestellt habe, womit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen gewesen sei, greift nicht durch.

Eine Anhörungsrüge dient gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO (nur) dazu, eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Gericht zu heilen, indem das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückversetzt und fortgesetzt wird.

Zwar gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten des Verfahrens das Recht, sich zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Er verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In besonderen Fällen kann das Gericht auch verpflichtet sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will. Dabei darf das Gericht einen Vortrag zur Rechtslage nicht dadurch verhindern, dass es ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfG, B. v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188/190; BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/144 f.; BVerfG, U. v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218/263; BVerwG, B. v. 24.7.2008 - 6 PB 18/08 - DÖV 2008, 1005 f., juris Rn. 2).

Im Beschwerdeverfahren gilt zwar der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer dann erneut rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es die angegriffene Entscheidung aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen für zutreffend hält, mit deren Berücksichtigung nicht ohne weiteres zu rechnen war. Es muss sich dann aber um für den Beschwerdeführer neue Gründe handeln (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 103 zum Antrag auf Zulassung der Berufung). Daran fehlt es hier.

Vorliegend war unter den Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren die rechtliche Wirksamkeit beider Zurückstellungsanträge der Beigeladenen strittig (vgl. VG Augsburg, B. v. 19.5.2014 - Au 4 S 14.242 - Rn. 13, 50). Die Antragstellerin hielt diese Anträge für unwirksam, die Beigeladene trat diesem Vorbringen entgegen (ebenda Rn. 36). Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung schließlich auf die Annahme der rechtlichen Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 und ließ die Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 ausdrücklich dahingestellt, verwies aber ergänzend auf die Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit beider Anträge und ihre nachträgliche Heilbarkeit durch einen Genehmigungsbeschluss des Stadtrats (ebenda Rn. 65-70). In ihrer Beschwerde griff die Antragstellerin die Annahme der rechtlichen Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des zweiten Bürgermeisters und seiner Heilungsmöglichkeit an (Schriftsatz vom 28.5.2014, VGH-Akte 22 CS 14.1224, Bl. 12-18; Schriftsatz vom 3.8.2014, ebenda, Bl. 90 f.); die Beigeladene trat dem entgegen (Schriftsatz vom 17.7.2014, ebenda, Bl. 69-73; Schriftsatz vom 13.8.2014, ebenda, Bl. 101 f.).

Die rechtliche Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des ersten Bürgermeisters spielte zwar im Beschwerdeverfahren keine Rolle. Dass der Verwaltungsgerichtshof sich gleichwohl maßgeblich darauf gestützt hat, lag unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht außerhalb dessen, womit die Beteiligten rechnen mussten. Gerade weil die Rechtslage umstritten war, mussten die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren und in der rechtlichen Erörterung vertretenen rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Zwingender Bestandteil der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) war zwar nur die Darlegung der Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, also nicht die Behandlung vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassener, aber unter den Beteiligten rechtlich strittiger Fragen. Mit der Möglichkeit, dass ein anderer der in erster Instanz eingehend erörterten und vom Verwaltungsgericht immerhin angesprochenen rechtlichen Aspekte die Beschwerdeentscheidung tragen würde, musste die Antragstellerin im vorliegenden Fall gleichwohl rechnen und sich darauf einstellen. Dazu gehört die rechtliche Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des ersten Bürgermeisters als alternative Grundlage der angegriffenen Zurückstellungsentscheidung. Mit der Berücksichtigung dieses Teilaspekts musste ein Prozessbeteiligter gerade unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren, im angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss und im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsauffassungen der Beteiligten rechnen. Gerade weil die Antragstellerin die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Zurückstellungsantrag des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 sei wirksam, mit ihrer Beschwerde als rechtsfehlerhaft bekämpft hat, musste sich ihr die Möglichkeit aufdrängen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene rechtliche Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 prüfen würde. Schließlich handelt es sich um rechtlich und tatsächlich nahe beieinander liegende Aspekte. Das maßgebliche Abstellen auf einen im erstinstanzlichen Verfahren erörterten und im erstinstanzlichen Beschluss immerhin angesprochenen, gleichwohl aber dort nicht im Zentrum stehenden Gesichtspunkt - wie hier die rechtliche Wirksamkeit des Zurückstellungsantrags des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013 - stellt, jedenfalls unter diesen Umständen, keine Überraschungsentscheidung dar (vgl. dazu BFH, U. v. 4.3.2009 - X B 38/08 - juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerfG vom 14.4.1978 - 2 BvR 238/78 - juris). Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht.

Abgesehen davon vermag das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin in der Anhörungsrüge auch inhaltlich nicht zu überzeugen.

Soweit die Antragstellerin rügt, der erste Bürgermeister habe keinen eigenen Zurückstellungsantrag gestellt, sondern lediglich jenen des zweiten Bürgermeisters wiederholt, was sie auf - ihrer Meinung nach zu Unrecht unterbliebenen - rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs vorgetragen hätte, trifft dies nicht zu. Denn die Formulierung im Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 24. September 2013, wonach der Zurückstellungsantrag bereits mit Schreiben des zweiten Bürgermeisters vom 27. August 2013 gestellt worden sei, umfasst selbstverständlich und vom objektiven Empfängerhorizont her auch erkennbar die Erklärung, dass am ersten Zurückstellungsantrag vom 27. August 2013 festgehalten und der Antrag jedenfalls nunmehr erstmals gestellt werden sollte. Die Beigeladene begehrte unmissverständlich eine Zurückstellung des Vorhabens, gleich durch welche Antragstellung.

Die Rüge der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof sei von einer Information des Stadtrats in seiner Sitzung am 18. Oktober 2013 (gemeint wohl: 28. Oktober 2013) ausgegangen, was sich aber nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, trifft ebenfalls nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt der „Tagesordnungen ihrer für den 7. und 28. Oktober 2013 geplanten Stadtratssitzungen“ abgestellt, weil er den Zurückstellungsantrag des ersten Bürgermeisters als voll wirksam und daher nicht als durch eine nachträgliche Beschlussfassung heilungsbedürftig angesehen hat (B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - Rn. 15).

Aus demselben Grund waren auch die Rechtsfrage der Heilbarkeit einer von der Antragstellerin geltend gemachten Unwirksamkeit des Zurückstellungsantrags des zweiten Bürgermeisters und die „eine Heilungswirkung nach Fristablauf für § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB verneinende Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2014 - 15 ZB 13.105)“ sowie deren Übertragbarkeit „auf die Fälle des § 15 Abs. 3 BauGB“ nicht entscheidungserheblich(B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - Rn. 26); diesbezüglich konnte das Beschwerdegericht keinen Gehörsverstoß begehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO, da sie einen Antrag auf Zurückweisung der Anhörungsrüge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdever
published on 19/05/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen
published on 27/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
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published on 30/06/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 verpflichtete die Regierung von O. eine „
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.